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DatumUnternehmenUnternehmensmeldung
06.08.2026SGL Carbon SESGL Carbon: Weiter auf Kurs Jahresziele 2026 zu erreichen
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03.08.2026SGL Carbon SESGL Carbon und X-energy geben Kapazitätsausbau für Graphit in Nuklearqualität bekannt
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30.07.2026SGL Carbon SESGL Carbon SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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07.05.2026SGL Carbon SESGL Carbon: Erwartungsgemäß niedrigerer Umsatz, EBITDA-Marge verbessert. Prognose bestätigt.
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30.04.2026SGL Carbon SESGL Carbon SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
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01.04.2026SGL Carbon SESGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2026 in www.sglcarbon.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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25.03.2026SGL Carbon SESGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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19.03.2026SGL Carbon SESGL Carbon: Restrukturierung sichert Ergebnisprognose und schafft Basis für neues Wachstum
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12.03.2026SGL Carbon SESGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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06.11.2025SGL Carbon SESGL Carbon: Transformation schreitet zügig voran
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30.10.2025SGL Carbon SESGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
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07.08.2025SGL Carbon SESGL Carbon: Geschäftsentwicklung im 1. Halbjahr 2025 und Erwartungen an den weiteren Geschäftsverlauf
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31.07.2025SGL Carbon SESGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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14.07.2025SGL Carbon SESGL Carbon veröffentlicht vorläufige Zahlen des 1. Halbjahres 2025 und passt Umsatzprognose für 2025 an. Die Erwartungen an das bereinigte EBITDA bleiben unverändert.
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08.05.2025SGL Carbon SESGL Carbon: Erwartet schwache Dynamik der Absatzmärkte belastet Geschäftsentwicklung in den ersten drei Monaten 2025
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05.05.2025SGL Carbon SESGL Carbon: Schließung des SGL Carbon Produktionsstandorts in Lavradio
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30.04.2025SGL Carbon SESGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
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26.03.2025SGL Carbon SESGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in www.sglcarbon.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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20.03.2025SGL Carbon SESGL Carbon: Geschäftsentwicklung 2024 innerhalb der Prognose. Geringere Dynamik der Absatzmärkte für 2025 erwartet
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13.03.2025SGL Carbon SESGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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18.02.2025SGL Carbon SESGL Carbon beschließt die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Vorlage vorläufiger Zahlen zum Geschäftsjahr 2024
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18.02.2025SGL Carbon SESGL Carbon beschließt die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Vorlage vorläufiger Zahlen zum Geschäftsjahr 2024
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13.12.2024SGL Carbon SESGL CARBON SE: Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
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19.11.2024SGL Carbon SESGL Carbon: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE. Erweiterung des Vorstands auf drei Mitglieder.
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19.11.2024SGL Carbon SESGL CARBON SE: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE
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07.11.2024SGL Carbon SESGL Carbon: Verbesserte Profitabilität trotz leicht sinkender Umsätze
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31.10.2024SGL Carbon SESGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
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24.10.2024SGL Carbon SESGL CARBON SE: Bilanzielle Wertminderung im Geschäftsbereich Carbon Fibers. SGL Carbon SE berichtet vorläufige Neunmonatszahlen und bestätigt die Jahresprognose 2024
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SGL Carbon: Weiter auf Kurs Jahresziele 2026 zu erreichen

SGL Carbon: Weiter auf Kurs Jahresziele 2026 zu erreichen

SGL Carbon SE / Schlagwort(e): Halbjahresbericht/Halbjahresergebnis
SGL Carbon: Weiter auf Kurs Jahresziele 2026 zu erreichen

06.08.2026 / 07:30 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SGL Carbon: Weiter auf Kurs Jahresziele 2026 zu erreichen
 

  • Umsatz und bereinigtes EBITDA wie erwartet unter Vorjahresniveau
  • Die Beendigung nicht profitabler Geschäftsaktivitäten Mitte 2025 führt zu einem Umsatzrückgang im Halbjahresvergleich
  • EBITDA-Marge im H1 2026 bei 17,7 %
  • Umsatz- und Ergebnisprognose 2026 bestätigt

Wiesbaden, 6. August 2026. Der Konzernumsatz der SGL Carbon im 1. Halbjahr 2026 betrug 394,2 Mio. € und lag damit 13,0 % unter dem Vorjahr (H1 2025: 453,2 Mio. €). Dies ist einerseits auf fehlende Umsätze aus der Beendigung von nicht profitablen Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Restrukturierung des Carbonfasergeschäfts Mitte 2025 zurückzuführen. Andererseits belastete eine geringere Nachfrage im Geschäftsbereich Graphite Solutions sowie die herausfordernde Auftragslage in der Process Technology die Umsatzentwicklung in den ersten sechs Monaten 2026. Positiv wirkten sich hingegen ertragswirksame Kompensationzahlungen in Höhe von 28,7 Mio. € für vertragliche Abnahmeverpflichtungen aus, die im Rahmen von Vertragsanpassungen bei Halbleiterkunden angefallen sind.

Im 1. Halbjahr 2026 erzielte SGL Carbon ein bereinigtes EBITDA von 69,8 Mio. €, was einem leichten Rückgang um 3,7 % entspricht (H1 2025: 72,5 Mio. €). Negativen Einfluss auf das bereinigte EBITDA hatte insbesondere die Reduktion des margenstarken Umsatzes im Geschäftsbereich Process Technology. Im Gegenzug wirkten sich die bereits beschriebenen Kompensationszahlungen aus der Anpassung bestehender Lieferverträge mit Graphite Solutions-Kunden (Q1: 7,7 Mio. € I Q2: 21,0 Mio. €) positiv auf das bereinigte EBITDA aus. Die bereinigte EBITDA-Marge inklusive der erhaltenen Ausgleichszahlungen verbesserte sich von 16,0 % auf 17,7 % im 1. Halbjahr 2026.

„SGL Carbon ist trotz des weiterhin herausfordernden Marktumfelds auf einem guten Weg die Ziele für 2026 zu erreichen. Mit unserer Strategie „SGL Growth 2030“ richten wir das Unternehmen darüber hinaus konsequent auf profitable und wachstumsstarke Zielmärkte wie Halbleiter, Energiegewinnung, Verteidigung sowie Luft- und Raumfahrt aus. Die Kundengespräche der letzten Wochen haben gezeigt, dass wir über die richtigen Materialien und Lösungen verfügen, um diese Märkte erfolgreich zu bedienen,“ erläutert Andreas Klein, Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon.

Bei Abschreibungen von minus 24,2 Mio. € (H1 2025: minus 25,8 Mio. €) lag das bereinigte EBIT mit 45,6 Mio. € nur leicht unter dem 1. Halbjahr des Vorjahres (H1 2025: 46,7 Mio. €). Aufgrund deutlich geringerer Restrukturierungsaufwendungen von minus 3,9 Mio. € (H1 2025: minus 47,0 Mio. €) stieg das EBIT auf 40,5 Mio. € (H1 2025: minus 3,2 Mio. €). So konnte im 1. Halbjahr 2026 wieder ein positives Konzernergebnis von 11,8 Mio. € erzielt werden (H1 2025: minus 31,4 Mio. €).

Entwicklung der Geschäftsbereiche
Der größte SGL-Geschäftsbereich Graphite Solutions (GS) erzielte im 1. Halbjahr 2026 einen Umsatz von 234,1 Mio. € und lag damit 5,9 % über dem Niveau des Vergleichshalbjahres (H1 2025: 221,0 Mio. €). Im Umsatz enthalten sind ertragswirksame Kompensationszahlungen resultierend aus der Anpassung bestehender Lieferverträge mit Halbleiterkunden in Höhe von 28,7 Mio. €. Die Zahlungen gleichen unter anderem vertraglich festgelegte Abnahmeverpflichtungen der Kunden gegenüber der Gesellschaft aus. SGL Carbon hatte bereits in den vergangenen Monaten signalisiert, die Halbleiterkunden partnerschaftlich beim Abbau ihrer Lagerbestände zu unterstützen, um den Weg für eine zukünftige Zusammenarbeit zu ebnen.

Die Umsatzentwicklung der GS inklusive der Kompensationszahlungen wirkte sich im 1. Halbjahr 2026 positiv auf das bereinigte EBITDA des Geschäftsbereichs aus. Das bereinigte EBITDA verbesserte sich um 14,2 % auf 46,6 Mio. € (H1 2025: 40,8 Mio. €). Beim Vergleich der Halbjahre ist zu berücksichtigen, dass im Berichtszeitraum Erträge aus Anpassungen von Kundenverträgen, die ursprünglich das gesamte Geschäftsjahr betreffen, in das 1. Halbjahr vorgezogen wurden. Negativ beeinflussten ein leicht höherer Preisdruck sowie anziehende Rohstoffpreise das bereinigte EBITDA der GS. Die bereinigte EBITDA-Marge stieg im Halbjahresvergleich aufgrund der dargestellten Entwicklungen auf 19,9 % (H1 2025: 18,5 %).

Der Geschäftsbereich Process Technology (PT) verzeichnete im 1. Halbjahr 2026 einen Umsatzrückgang von 28,2 % auf 50,4 Mio. € (H1 2025: 70,2 Mio. €). Ursächlich ist insbesondere die zurückhaltende Auftragsvergabe der Chemieindustrie, dem wichtigsten Marktsegment der PT. Gestiegene Energiepreise, hohe Arbeitskosten und regulatorische Auflagen veranlassen viele Chemieunternehmen Investitionsprojekte zu verschieben. Hinzu kommt, dass durch eine geringere Auslastung ebenso Wartungs- und Ersatzinvestitionen ausgesetzt werden.

Der Umsatzrückgang zeigt sich auch in der Entwicklung des bereinigten EBITDA, das sich im Halbjahresvergleich deutlich von 19,9 Mio. € auf 7,3 Mio. € reduzierte. Neben Volumeneffekten belasteten niedrigere Verkaufspreise das bereinigte EBITDA der PT. Die bereinigte EBITDA-Marge verminderte sich demzufolge auf 14,5 % (H1 2025: 28,3 %). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Halbjahr des Vorjahres noch durch die Auslieferung margenstarker Großprojekte geprägt war.

Der Umsatz des Geschäftsbereichs Fiber Composites (FC), als Zusammenschluss der ehemaligen Bereiche Carbon Fibers und Composite Solutions, betrug im 1. Halbjahr 2026 99,4 Mio. € und lag damit erwartungsgemäß unter dem Wert des Vergleichshalbjahres 2025 von 152,6 Mio. €. Der Rückgang um 53,2 Mio. € beruht insbesondere auf der Einstellung defizitärer Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Carbon Fibers Restrukturierung Mitte 2025.

Ergebnisseitig entwickelte sich der neue Geschäftsbereich Fiber Composites sehr erfreulich. Die im Zuge der Restrukturierung des Carbonfasergeschäfts deutlich reduzierten Kosten sowie der geänderte Produktmix führten im 1. Halbjahr 2026 zu einer Verbesserung des bereinigten EBITDA um 8,3 Mio. € auf 18,9 Mio. € (H1 2025: 10,6 Mio. €). Das At-Equity bilanzierte Joint Venture Brembo SGL Carbon Ceramic Brakes (BSCCB) trug dabei 7,4 Mio. € (H1 2025: 4,7 Mio. €) zum bereinigten EBITDA der FC bei. Entsprechend erhöhte sich die bereinigte EBITDA-Marge von 6,9 % auf 19,0 %.

Verschuldung, Eigenkapital und Investitionen
Die Bilanzstruktur der SGL Carbon bleibt auch zum 30.06.2026 sehr solide. Die Nettofinanzschulden verminderten sich im Vergleich zum Jahresende 2025 von 98,9 Mio. € auf nunmehr 79,3 Mio. €. Somit reduzierte sich der Verschuldungsfaktor auf 0,6 (31.12.2025: 0,7). Die Eigenkapitalquote verbesserte sich leicht auf 39,7 % (31.12.2025: 39,2 %).
Das Investitionsvolumen im 1. Halbjahr 2026 betrug 19,6 Mio. € und lag damit unterhalb der Abschreibungen von 24,5 Mio. €.


Ausblick
Der anhaltende bewaffnete Konflikt im Mittleren Osten erhöht das Risiko einer weiteren Dämpfung der globalen und regionalen wirtschaftlichen Entwicklungen. Insbesondere eine andauernde Beeinträchtigung der Durchfahrt durch die Straße von Hormus als wichtige Handelsroute könnte die Verfügbarkeit von Rohstoffen und fossilen Energieträgern beeinträchtigen bzw. deren Preise weiter ansteigen lassen. Insgesamt wird der Verlauf des Geschäftsjahres 2026 von erhöhter Unsicherheit in vielen unserer Absatzmärkte geprägt sein und die Nachfrage- bzw. Investitionsentscheidungen unserer Kunden beeinflussen.

Unter der Annahme einer sich nicht weiter verschlechternden wirtschaftlichen und geopolitischen Lage sowie basierend auf dem Geschäftsverlauf im 1. Halbjahr 2026 und unseren Erwartungen für die kommenden sechs Monate gehen wir unverändert vom Erreichen der Prognose für das Geschäftsjahr 2026 aus. Für das Geschäftsjahr 2026 erwarten wir einen Konzernumsatz zwischen 720 und 770 Mio. € und ein bereinigtes EBITDA zwischen 110 bis 130 Mio. €.

Weitere Details zur Geschäftsentwicklung im 1. Halbjahr 2026 können dem Halbjahresbericht auf unserer Webseite www.sglcarbon.com entnommen werden.


Kennzahlen H1 2026
(in Mio. €) H1 2026 H1 2025 Veränd. Veränd. in %
         
Konzernumsatz 394,2 453,2 -59,0 -13,0%
Graphite Solutions 234,1 221,0 13,1 5,9%
Process Technology 50,4 70,2 -19,8 -28,2%
Fiber Composites 99,4 152,6 -53,2 -34,9%
Corporate 10,3 9,4 0,9 9,6%
         
EBITDA bereinigt* 69,8 72,5 -2,7 -3,7%
Graphite Solutions 46,6 40,8 5,8 14,2%
Process Technology 7,3 19,9 -12,6 -63,3%
Fiber Composites 18,9 10,6 8,3 78,3%
Corporate -3,0         1,2 -4,2 —
         

EBITDApre Marge (in %)

17,7 %

16,0 %
 
1,7%-Punkte
Konzernergebnis
(Anteilseigner des Mutterunternehmens)
11,8 -31,4 43,2 —
Free Cashflow 31,4 7,3 24,1 >100%
* EBITDA bereinigt: um Einmaleffekte und Sondereinflüsse bereinigtes Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.

 
  30.06.2026 31.12.2025 Veränd. Veränd. in %
         
Eigenkapitalquote (in %) 39,7% 39,2%   0,5%-Punkte
Nettofinanzschulden (in Mio. €) 79,3 98,9 -19,6 -19,8%
ROCE (EBIT bereinigt) (in %) 9,8% 9,8%   —

Prognose 2026
(in Mio. €) 2026
Prognose
2025
IST
     
Konzernumsatz 720 – 770 850,2
EBITDA bereinigt 110 – 130 135,0
Kapitalrendite (ROCE EBIT bereinigt) 9% – 10% 9,8
Free Cashflow auf Vorjahresniveau 37,0


Über SGL Carbon
Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes Unternehmen und zählt weltweit zu den führenden Anbietern in der Entwicklung und Herstellung kohlenstoffbasierter Lösungen. Ihre Materialien und Produkte aus Spezialgraphit und Verbundwerkstoffen bedienen anspruchsvollste Anwendungen in vielen Industrien, die die Trends der Zukunft bestimmen: Mobilität, Halbleitertechnik, LED, Energiegewinnung, Luft- und Raumfahrt sowie die Herstellung von Brennstoffzellen. Auch für die Chemiebranche, zahlreiche industrielle Anwendungen sowie zunehmend für die Verteidigungsindustrie entwickelt SGL Carbon zukunftsweisende und zuverlässige Lösungen.

Mit rund 3.500 Mitarbeitenden an 28 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien erzielte SGL Carbon im Geschäftsjahr 2025 einen Umsatz von 850 Millionen Euro.

Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden.



Wichtiger Hinweis:
Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.



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06.08.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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2378142  06.08.2026 CET/CEST

SGL Carbon und X-energy geben Kapazitätsausbau für Graphit in Nuklearqualität bekannt

SGL Carbon und X-energy geben Kapazitätsausbau für Graphit in Nuklearqualität bekannt


EQS-Media / 03.08.2026 / 12:00 CET/CEST

SGL Carbon und X-energy geben Kapazitätsausbau für Graphit in Nuklearqualität bekannt
 

  • Vereinbarung zur Verdopplung der Produktionskapazität für Nukleargraphit
  • Ausbau der Lieferkette zur Herstellung von Graphitblöcken


Wiesbaden, 3. August 2026. SGL Carbon und X-energy geben heute eine verbindliche Vereinbarung bekannt, mit der die Produktionskapazität von SGL für mittelkörnigen isotropen Graphit („NBG-18“) verdoppelt werden soll – ein Spezialwerkstoff, der für den Hochtemperatur-gasgekühlten Reaktor „Xe-100“ von X-energy von zentraler Bedeutung ist. Die Vereinbarung zwischen X-energy und SGL würde die Lieferkette für einen kritischen Werkstoff mit langer Vorlaufzeit erweitern und damit die Umsetzung der kommerziellen Pipeline von X-energy.

Im Rahmen der Vereinbarung wird X-energy bis zu 8 Millionen US-Dollar in meilen-steinabhängige Zahlungen investieren, um den Bau neuer Anlagen und die Modernisierung der Infrastruktur am SGL-Standort in Chedde, Frankreich, zu unterstützen. Dadurch könnten am Standort Chedde, Graphitblöcke für bis zu acht neuen Xe-100-Reaktoren pro Jahr hergestellt werden. Gleichzeitig hat sich SGL Carbon bereit erklärt, die Kapazitäten in den USA für die Bearbeitung der Graphitblöcke zu Bauteilen auszubauen, was zu einer größeren Kontinuität der Lieferkette für dieses sicherheitskritische Material beiträgt. Bei vollständiger Umsetzung würden sich die europäischen Produktionskapazitäten für NBG-18 bis 2030 verdoppeln, wobei zusätzliche Kapazitätsinvestitionen in mehreren Regionen geprüft werden, um Engpässe bei der anfänglichen Graphitproduktion weiter zu verhindern.

Die Erweiterung baut auf einem im Januar 2026 geschlossenen 10-jährigen Lieferanten-Rahmenvertrag auf, der einen ersten Dreijahresauftrag im Wert von über 100 Millionen US-Dollar für die ersten kommerziellen Projekte von X-energy umfasste. Die ersten im Rahmen dieses Auftrags am SGL-Standort in Chedde hergestellten NBG-18-Graphitblöcke wurden inzwischen an SGL-Standorte in den Vereinigten Staaten geliefert, um dort zu Bauteilen weiterverarbeitet zu werden. Dies folgt auf eine erfolgreiche Prototypenphase, die Anfang dieses Jahres begonnen hat und aus nicht-nuklearen Tests und Validierungen im Technologie- und Entwicklungszentrum von X-energy in Frederick, Maryland (USA), im Vorfeld der Serienproduktion bestand.

„Die groß angelegte Kommerzialisierung neuer Kernkraftwerke hängt in erster Linie von unserer Fähigkeit ab, die Lieferkette für neue Kernkraftwerke erheblich auszubauen – eine Herausforderung, die über die Möglichkeiten eines einzelnen Unternehmens, Lieferanten oder Landes hinausgeht“, sagte J. Clay Sell, CEO von X-energy. „Wir freuen uns darauf, diese Arbeit gemeinsam mit SGL voranzutreiben und mit potenziellen Partnern zusammenzuarbeiten, die unsere weitreichende Vision einer robusten, widerstandsfähigen Lieferkette für die Kernenergie in den USA teilen.“

„Durch den gemeinsamen Ausbau unserer Produktionskapazitäten für Graphit in Nuklearqualität unterstreichen wir die Bedeutung unserer Partnerschaft und sichern eine zuverlässige Versorgung von X-energy. Für SGL Carbon ist diese Vereinbarung ein strategisch wichtiger Schritt, der unsere Position auf dem hochspezialisierten Wachstumsmarkt für Graphit in Nuklearqualität stärkt, die Bedeutung unserer Graphit-Kompetenz für sicherheitskritische Anwendungen unterstreicht und attraktive Möglichkeiten für weiteres Wachstum eröffnet“, sagte Andreas Klein, Vorstandsvorsitzender von SGL Carbon.

NBG-18 ist ein Graphit in Nuklearqualität, der für die Konstruktion des X-energy Xe-100 Reaktors von zentraler Bedeutung ist und als Neutronenmoderator sowie als struktureller Bestandteil des Kugelhaufen-Reaktorkerns dient. Das Material wurde ursprünglich für das südafrikanische Programm für modulare Kugelhaufenreaktoren und später für das Projekt „Next Generation Nuclear Plant“ des US-Energieministeriums („DOE“) entwickelt – beides direkte Vorläufer des Xe-100 von X-energy. Im Rahmen dieser Projekte sowie eigener Initiativen von X-energy und SGL Carbon wurde NBG-18 umfangreichen Qualifizierungsarbeiten für den kommerziellen Kernkraftbetrieb unterzogen, wobei Betriebsdaten gesammelt wurden, die dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Materials über Jahrzehnte hinweg im Hochtemperaturbetrieb zu validieren.

Die Produktion des NBG-18 soll den ersten kommerziellen Einsatz des Xe-100-Reaktors unterstützen – ein geplantes Kraftwerk mit vier Blöcken, das in Zusammenarbeit mit der Dow Chemical Company im Rahmen des „Advanced Reactor Demonstration Program“ des US-Energieministeriums (DOE) entsteht –, wobei zusätzliche Kapazitäten für Folgeprojekte gesichert wurden, um die Fertigung für sicherheitskritische Materialien mit langen Vorlaufzeiten zu gewährleisten. Die Partnerschaft zwischen SGL Carbon und X-energy ist Teil eines wachsenden, diversifizierten Portfolios erfahrener Zulieferer, die den Einsatz des Xe-100 unterstützen, sowie die kontinuierliche Entwicklung einer globalen industriellen Lieferkette.

 

Über SGL Carbon

Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes Unternehmen und zählt weltweit zu den führenden Anbietern in der Entwicklung und Herstellung kohlenstoffbasierter Lösungen. Ihre Materialien und Produkte aus Spezialgraphit, Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffen bedienen anspruchsvollste Anwendungen in vielen Industrien, die die Trends der Zukunft bestimmen: Mobilität, Halbleitertechnik, LED, Energiegewinnung, Luft- und Raumfahrt sowie die Herstellung von Brennstoffzellen. Auch für die Chemiebranche, zahlreiche industrielle Anwendungen sowie zunehmend für die Verteidigungsindustrie entwickelt SGL Carbon zukunftsweisende und zuverlässige Lösungen.

Mit rund 3.800 Mitarbeitenden an 28 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien erzielte SGL Carbon im Geschäftsjahr 2025 einen Umsatz von 850 Millionen Euro.
Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden.

 

Über X-energy

X-energy, Inc. ist ein führender Entwickler fortschrittlicher kleiner modularer Kernreaktoren und Brennstofftechnologien, die darauf ausgelegt sind, einen neuen Standard für saubere, sichere und zuverlässige Energie zu setzen. Der von Natur aus sichere Hochtemperatur-Gasreaktor Xe-100 und der TRISO-X-Partikelbrennstoff von X-energy erweitern die Anwendungsmöglichkeiten der Kerntechnik. Derzeit laufen kommerzielle Projekte mit Dow, Amazon und Centrica in den Bereichen Stromnetz, Industrie und KI. Insgesamt sorgt die Technologie von X-energy im Vergleich zu anderen SMRs und konventionellen Kernkraftwerken für mehr Sicherheit, geringere Kosten, kürzere Bauzeiten und einen skalierbaren Einsatz.

 

Wichtiger Hinweis:
Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.

 

SGL Carbon SE

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Emittent/Herausgeber: SGL Carbon SE
Schlagwort(e): Unternehmen

03.08.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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EQS News ID: 2376270

 
Ende der Mitteilung EQS-Media

2376270  03.08.2026 CET/CEST

SGL Carbon SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

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SGL Carbon SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

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Hiermit gibt die SGL Carbon SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Finanzbericht (Halbjahr/Q2)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 06.08.2026
Ort: https://www.sglcarbon.com/investor-relations/publikationen-news-kennzahlen/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 06.08.2026
Ort: https://www.sglcarbon.com/en/investor-relations/publications-news-key-figures/


30.07.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: SGL Carbon SE
Söhnleinstraße 8
65201 Wiesbaden
Deutschland
Internet: www.sglcarbon.com
LEI Code: 52990038IB31TYK07X63

 
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2374538  30.07.2026 CET/CEST

SGL Carbon: Erwartungsgemäß niedrigerer Umsatz, EBITDA-Marge verbessert. Prognose bestätigt.

SGL Carbon: Erwartungsgemäß niedrigerer Umsatz, EBITDA-Marge verbessert. Prognose bestätigt.

SGL Carbon SE / Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung
SGL Carbon: Erwartungsgemäß niedrigerer Umsatz, EBITDA-Marge verbessert. Prognose bestätigt.

07.05.2026 / 07:30 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SGL Carbon: Erwartungsgemäß niedrigerer Umsatz, EBITDA-Marge verbessert. Prognose bestätigt.
 
  • Umsatz und bereinigtes EBITDA wie erwartet unter Vorjahresniveau
  • Die Beendigung nicht profitabler Geschäftsaktivitäten Mitte 2025 führt zu einem Umsatzrückgang im Quartalsvergleich
  • Bestätigung der Prognose 2026 trotz zunehmend schwierigeren Marktumfeldes

Wiesbaden, 7. Mai 2026. SGL Carbon hat im 1. Quartal 2026 einen Konzernumsatz in Höhe von 184,5 Mio. € erzielt und lag damit 49,8 Mio. € oder minus 21,3 % unter Vorjahr (Q1 2025: 234,4 Mio. €). Dies ist einerseits auf fehlende Umsätze aus der Beendigung von nicht profitablen Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Restrukturierung des Carbonfasergeschäfts Mitte 2025 zurückzuführen. Durch die Einstellung der defizitären Acrylfaser- und Precursor-Produktion wurden die Vertriebsaktivitäten für diese Produkte eingestellt. Andererseits belastete eine geringere Nachfrage im Geschäftsbereich Graphite Solutions sowie die herausfordernde Auftragslage in der Process Technology die Umsatzentwicklung in den ersten drei Monaten 2026.

Der Umsatzrückgang von höhermargigen Produkten führte im Quartalsvergleich zu einem Rückgang des bereinigten EBITDA um 11,6 % auf 29,6 Mio. € (Q1 2025: 33,5 Mio. €). Darin enthalten ist eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 7,7 Mio. € aus der Anpassung eines bestehenden Liefervertrages mit einem Halbleiterkunden. Die bereinigte EBITDA-Marge verbesserte sich von 14,3 % auf 16,0 % im 1. Quartal 2026.

„Weiterhin hohe Lagerbestände bei unseren Halbleiterkunden hemmen derzeit noch die Nachfrage nach unseren Spezialgraphitprodukten. Die vereinbarten vertraglichen Konditionen erschweren zusätzlich eine langfristige Geschäftsbeziehung zu unseren Kunden. Daher führen wir Gespräche, wie wir Lösungen für eine zukünftige, partnerschaftliche Zusammenarbeit, im Interesse beider Partner ermöglichen,“ erklärt Andreas Klein, Vorstandsvorsitzender der
SGL Carbon, die erhaltene Ausgleichszahlung.

Bei leicht niedrigeren Abschreibungen von 12,2 Mio. € (Q1 2025: 12,8 Mio. €) und unter Berücksichtigung von Einmaleffekten und Sondereinflüssen von minus 1,5 Mio. € stieg das EBIT des 1. Quartals auf 15,9 Mio. € (Q1 2025: 3,4 Mio. €). Dies ist im Wesentlichen auf den Abschluss der Restrukturierung zurückzuführen. Im Vorjahr belasteten hohe Restrukturierungsaufwendungen von minus 16,6 Mio. € das 1. Quartal. So konnte im 1. Quartal 2026 auch wieder ein positives Konzernergebnis von 5,9 Mio. € ausgewiesen werden (Q1 2025: minus 6,1 Mio. €).

Entwicklung der Geschäftsbereiche
Der Geschäftsbereich Graphite Solutions (GS) wies im 1. Quartal 2026 einen Umsatz von 106,4 Mio. € aus und lag damit 8,8 % unter dem Niveau des Vorjahresquartals (Q1 2025: 116,7 Mio. €). Aufgrund weiterhin hoher Lagerbestände der Kunden war die Nachfrage aus dem Marktsegment Halbleiter anhaltend schwach. SGL Carbon hatte bereits in den vergangenen Monaten signalisiert, die Halbleiterkunden beim Abbau ihrer Lagerbestände zu unterstützen, um den Weg für eine zukünftige Zusammenarbeit über die ursprüngliche Vertragslaufzeit hinaus zu ebnen. Der Umsatz der GS umfasst daher auch die bereits beschriebene Ausgleichszahlung aus der Anpassung eines bestehenden Liefervertrages mit einem Halbleiterkunden in Höhe von 7,7 Mio. €.

Der Umsatzrückgang der GS wirkte sich negativ auf das bereinigte EBITDA des Geschäftsbereichs aus. Im Quartalsvergleich ging das bereinigte EBITDA, trotz der ertragswirksamen Ausgleichszahlung von 7,7 Mio. €, um 14,8 % auf 18,4 Mio. € zurück (Q1 2025: 21,6 Mio. €). Ursache ist im Wesentlichen der Volumenrückgang bei hochmargigen Produkten für die Halbleiterindustrie sowie eine daraus resultierende geringere Auslastung der Produktionskapazitäten. Zusätzlich beeinflussten negative Preiseffekte, leicht höhere Rohstoffpreise sowie Währungseffekte das bereinigte EBITDA. Die bereinigte EBITDA-Marge verringerte sich im Dreimonatsvergleich entsprechend auf 17,3 % (Q1 025: 18,5 %).

Der Geschäftsbereich Process Technology (PT) verzeichnete im 1. Quartal 2026 einen Umsatzrückgang von 30,1 % auf 25,5 Mio  € (Q1 2025: 36,5 Mio. €). Gestiegene Energiepreise, hohe Arbeitskosten und regulatorische Auflagen sowie die damit verbundene Unsicherheit im Chemiesektor veranlassen viele Unternehmen Investitionsprojekte sowie Wartungs- und Ersatzinvestitionen zu verschieben.

Der Umsatzrückgang zeigt sich auch in der Entwicklung des bereinigten EBITDA, das sich deutlich von 11,0 Mio. € im 1. Quartal des Vorjahres auf 4,1 Mio. € reduzierte. Neben Volumeneffekten belasteten niedrigere Verkaufspreise das bereinigte EBITDA der PT. Die bereinigte EBITDA-Marge verminderte sich demzufolge auf 16,1 %. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Marge des 1. Quartals 2025 mit 30,1 % über dem Durchschnitt des Gesamtjahres 2025 von 24,3 % lag.

Der Umsatz des Geschäftsbereichs Fiber Composites (FC), als Zusammenschluss der ehemaligen Bereiche Carbon Fibers und Composite Solutions, betrug im 1. Quartal 2026 47,7 Mio. € und lag damit unter dem Wert des Vorjahresquartals von 76,6 Mio. €. Der Rückgang um 28,9 Mio. € beruht insbesondere auf einem negativen Umsatzeffekt im Quartalsvergleich, bedingt durch die Einstellung defizitärer Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Carbon Fibers Restrukturierung Mitte 2025.

Die im Zuge der Restrukturierung des Carbonfasergeschäfts deutlich reduzierten Kosten führten im 1. Quartal 2026 zu einer Verbesserung des bereinigten EBITDA des Geschäftsbereichs FC um 7,5 Mio. € auf 9,0 Mio. € (Q1 2025: 1,5 Mio. €). Darin enthalten ist auch der Ergebnisbeitrag der At-Equity bilanzierten Aktivitäten, insbesondere das Joint Venture Brembo SGL Carbon Ceramic Brakes (BSCCB) mit 4,0 Mio. € (Q1 2025: 1,6 Mio. €). Entsprechend erhöhte sich die bereinigte EBITDA-Marge von 2,0 % auf 18,9 %.

Ausblick
Durch den Beginn des bewaffneten Konflikts im Mittleren Osten sind die Risiken einer weiteren Dämpfung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung weiter angestiegen. Sollte der Konflikt länger anhalten und Energie- und Rohstoffketten nachhaltig gestört werden, können wir negative Auswirkungen auf unsere Absatzmärkte sowie Kostenpositionen nicht ausschließen. Unabhängig von den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden wir in den nächsten Monaten weiterhin das Gespräch mit unseren Halbleiterkunden suchen, um gemeinsam die zukünftige Zusammenarbeit zu gestalten.

Nach heutigem Kenntnisstand und unter der Annahme sich nicht weiter verschlechternden Rahmenbedingungen bestätigen wir die am 19. März 2026 gegebene Umsatz- und Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2026. Für das Geschäftsjahr 2026 gehen wir weiterhin von einem Konzernumsatz zwischen 720 und 770 Mio. € und einem bereinigten EBITDA zwischen 110 – 130 Mio. € aus.

Weitere Details zur Geschäftsentwicklung im 1. Quartal 2026 können der Quartalsmitteilung auf unserer Webseite www.sglcarbon.com entnommen werden.

Kennzahlen Q1 2026
(in Mio. €) Q1 2026 Q1 2025 Veränd. Veränd. in %
         
Konzernumsatz 184,5 234,3 -49,8 -21,3%
Graphite Solutions 106,4 116,7 -10,3 -8,8%
Process Technology 25,5 36,5 -11,0 -30,1%
Fiber Composites 47,7 76,6 -28,9 -37,7%
Corporate 4,9 4,5 0,4 +8,9%
         
EBITDA bereinigt* 29,6 33,5 -3,9 -11,6%
Graphite Solutions 18,4 21,6 -3,2 -14,8%
Process Technology 4,1 11,0 -6,9 -62,7%
Fiber Composites 9,0 1,5 7,5 >100%
Corporate -1,9 -0,6 -1,3 >100%
         

EBITDApre Marge (in %)

16.0 %

14.3 %
 
+1,7%-Punkte
Konzernergebnis
(Anteilseigner des Mutterunternehmens)
5,9 -6,1 12,0 —
Free Cashflow 6,4 5,1 1,3 25,5%
* EBITDA bereinigt: um Einmaleffekte und Sondereinflüsse bereinigtes Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.

 
  31.03.2026 31.12.2025 Veränd. Veränd. in %
         
Eigenkapitalquote (in %) 39,5% 39,2%   0,3%-Punkte
Nettofinanzschulden (in Mio. €) 98,1 98,8 -0,7 -0,8%
ROCE (EBIT bereinigt) (in %) 9,5% 9,8%   -0,3%-Punkte

Prognose 2026
(in Mio. €) 2026
Prognose
2025
IST
     
Konzernumsatz 720- 770 850,2
EBITDA bereinigt 110 – 130 135,0
Kapitalrendite (ROCE EBIT bereinigt) 9% – 10% 9,8
Free Cashflow auf Vorjahresniveau 37,0


Über SGL Carbon
Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes Unternehmen und zählt weltweit zu den führenden Anbietern in der Entwicklung und Herstellung kohlenstoffbasierter Lösungen. Ihre Materialien und Produkte aus Spezialgraphit, Carbonfasern und Verbundwerkstoffen bedienen anspruchsvollste Anwendungen in vielen Industrien, die die Trends der Zukunft bestimmen: Mobilität, Halbleitertechnik, LED, Energiegewinnung, Luft- und Raumfahrt sowie die Herstellung von Brennstoffzellen. Auch für die Chemiebranche, zahlreiche industrielle Anwendungen sowie zunehmend für die Verteidigungsindustrie entwickelt SGL Carbon zukunftsweisende und zuverlässige Lösungen.

Mit rund 3.800 Mitarbeitenden an 29 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien erzielte SGL Carbon im Geschäftsjahr 2025 einen Umsatz von 850 Millionen Euro.

Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden.
Eine Auswahl an Pressefotos zum Download finden Sie hier: https://www.sglcarbon.com/newsroom/pressefotos/


Wichtiger Hinweis:
Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.



SGL Carbon SE
Claudia Kellert – Head of Investor Relations,
Communications and Corp. Sustainability
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65201 Wiesbaden

Telefon +49 611 6029-100
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07.05.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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2322478  07.05.2026 CET/CEST

SGL Carbon SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

SGL Carbon SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

SGL Carbon SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
SGL Carbon SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

30.04.2026 / 11:51 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Hiermit gibt die SGL Carbon SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Quartalsfinanzbericht innerhalb des 1. Halbjahres (Q1)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 07.05.2026
Ort: https://www.sglcarbon.com/investor-relations/publikationen-news-kennzahlen/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 07.05.2026
Ort: https://www.sglcarbon.com/en/investor-relations/publications-news-key-figures/


30.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
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Ende der Mitteilung EQS News-Service

2319194  30.04.2026 CET/CEST

SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2026 in www.sglcarbon.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2026 in www.sglcarbon.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SGL Carbon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2026 in www.sglcarbon.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

01.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


260312013098_00-0.jpg
SGL Carbon SE Wiesbaden Eindeutige Kennung: SGLoHV052026 – WKN 723530 –
– ISIN DE0007235301 – – WKN A41YCN –
– ISIN DE000A41YCN8 – Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 20. Mai 2026, um 10:00 Uhr MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.


Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Stattdessen können sich die Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten HV-Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft elektronisch zur Versammlung zuschalten und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend (im Anschluss an die Tagesordnung) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen ausüben.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SGL Carbon SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, der Lageberichte der SGL Carbon SE sowie des Konzerns, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB)

Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 durch die Hauptversammlung erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat am 18. März 2026 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der SGL Carbon SE zum 31. Dezember 2025 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Auch der Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 18. März 2026 gebilligt. Die vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung somit lediglich vorzulegen und dienen der Unterrichtung.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für etwaige prüferische Durchsichten unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,

a)

zum Abschlussprüfer der SGL Carbon SE und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026,

b)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2026 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht, sowie

c)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§§ 115 Abs. 7 und 117 Nr. 2 WpHG) für das Geschäftsjahr 2026 sowie für das Geschäftsjahr 2027, soweit diese unterjährigen Finanzinformationen vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 erstellt werden, zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

5.

Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

6.

Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Nach Maßgabe des § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht. Dieser Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über diese Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Den Vergütungsbericht einschließlich des vorgenannten Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers finden Sie von der Einberufung der Hauptversammlung an auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

Der Vergütungsbericht wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

 

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird gebilligt.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2023, über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2026 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und über eine entsprechende Änderung der Satzung

Das durch Beschluss der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 in einer Höhe von Euro 125.276.160,00 geschaffene Genehmigte Kapital 2023, das zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zwar noch besteht, das aber aufgrund von wechselseitigen Anrechnungsklauseln nach der Begebung einer Wandelanleihe durch die Gesellschaft im Juni 2023 eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nicht länger in einem sinnvollen Volumen zulässt, soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2026 in gleicher Höhe ersetzt werden.

Mit dem neuen Genehmigten Kapital 2026 soll die Gesellschaft wieder in die Lage versetzt werden, einen etwaigen Eigenkapitalbedarf schnell und flexibel zu decken. Bei einer Ausnutzung dieses Genehmigten Kapitals 2026 soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2026 soll wie bisher ein Volumen von rund 40% des Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Für die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll hingegen die marktübliche Begrenzung bei 10% des Grundkapitals vorgesehen werden – unter Anrechnung auch anderer Bezugsrechtsausschlüsse während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026.

Das Genehmigte Kapital 2026 und das unter dem folgenden Tagesordnungspunkt 8 lit. c) vorgeschlagene neue Bedingte Kapital 2026 belaufen sich insgesamt auf ein Gesamtvolumen von rund 50% des Grundkapitals. Diese Größenordnung steht im Einklang mit den Richtlinien verschiedener Stimmrechtsberater und institutioneller Investoren. Darüber hinaus existieren in der Satzung zwar noch die Bedingten Kapitalia 2009, 2019 und 2023. Diese Kapitalia bleiben allerdings bei der Berechnung des vorstehend genannten Gesamtvolumens an Genehmigten und Bedingten Kapitalia außer Betracht, weil zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2026 auf die entsprechenden Aktien bereits Wandlungs- oder Options- bzw. Bezugsrechte (i) ausgegeben sind, bzw. (ii) ausgegeben waren, jedoch eine erneute Ausnutzung der zugrundeliegenden Ermächtigungen nicht mehr möglich ist, sodass diese Bedingten Kapitalia dem Vorstand keinen Handlungsspielraum mehr eröffnen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die in § 3 Abs. 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 3 Abs. 6 der Satzung im Handelsregister (nachstehend unter lit. c) aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 125.276.160,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

(i)

für Spitzenbeträge, die sich bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,

(ii)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder künftig auszugebenden Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde,

(iii)

sofern die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden, oder

(iv)

sofern bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Sofern während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2026 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch gemacht werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals übersteigt. Sofern während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2026 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 und, falls das Genehmigte Kapital 2026 bis zum 19. Mai 2031 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.

c)

§ 3 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 125.276.160,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

(i)

für Spitzenbeträge, die sich bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,

(ii)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder künftig auszugebenden Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde,

(iii)

sofern die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden, oder

(iv)

sofern bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Sofern während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2026 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch gemacht werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals übersteigt. Sofern während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2026 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 und, falls das Genehmigte Kapital 2026 bis zum 19. Mai 2031 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung einer bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts und über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026 sowie über eine entsprechende Änderung der Satzung

Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 erteilte Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 250.000.000,00 wurde von der Gesellschaft im Juni 2023 teilweise durch die Ausgabe einer neuen Wandelanleihe (ISIN DE000A351SD3) mit einem Gesamtnennbetrag von Euro 118.700.000,00 ausgenutzt. Damit hat sich das Volumen der Ermächtigung der Gesellschaft zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen entsprechend reduziert. Zudem steht der Gesellschaft auch kein maßgebliches bedingtes Kapital mehr zur Verfügung, um im Falle der Begebung weiterer Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter der vorhandenen Ermächtigung die damit verbundenen Options- und/oder Wandlungsrechte bedienen zu können.

Um den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft wiederherzustellen, soll die bisherige Ermächtigung vom 9. Mai 2023, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 und mit einer Laufzeit von fünf Jahren ersetzt werden. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus diesen etwaigen Schuldverschreibungen soll zusammen mit der neuen Ermächtigung ein Bedingtes Kapital 2026 in Höhe von rund 10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung der vorhandenen Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

Die am 9. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 7 von der Hauptversammlung erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 3 Abs. 8 der Satzung (nachfolgend unter lit. d)) in das Handelsregister.

b)

Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts

(i) Allgemeines

Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 3 Abs. 8 der Satzung (nachfolgend unter lit. d)) in das Handelsregister wird der Vorstand ermächtigt, bis zum 19. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende, mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgestattete Schuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente (zusammen „Schuldverschreibungen“) jeweils mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sachleistung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 31.319.040,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (die „Anleihebedingungen“) zu gewähren.

Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in einer ausländischen gesetzlichen Währung, bspw. eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen („Konzernunternehmen“) ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen.

Die Schuldverschreibungsemissionen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

(ii) Options- und Wandelschuldverschreibungen

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung unter deren Nennbetrag, so ergibt sich das Wandlungsverhältnis durch Division des Ausgabebetrags der Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Es kann auch vorgesehen werden, dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit verändert oder festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis kann auf ein ganzzahliges Verhältnis gerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

(iii) Wandlungspflicht

Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses) vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.

§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

(iv) Ersetzungsbefugnis

Die Anleihebedingungen von Wandel- bzw. Optionsanleihen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht.

Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist.

Schließlich können die Anleihebedingungen vorsehen, dass Schuldverschreibungen statt in neue Aktien aus bedingtem oder genehmigtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gewandelt werden bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen können auch eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorsehen.

(v) Wandlungs- bzw. Optionspreis

Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht oder eine Ersetzungsbefugnis gegeben ist, mindestens 80% des arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80% des arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen.

In den Fällen der Wandlungspflicht oder der Ersetzungsbefugnis kann der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den vorgenannten Mindestpreis betragen oder dem arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Mittelwert unterhalb des vorgenannten Mindestpreises (80%) liegt.

§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

(vi) Verwässerungsschutz

Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder veräußert die Gesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre eigene Aktien oder begibt unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. gewährt oder garantiert Options- und/oder Wandlungsrechte und räumt dabei den Inhabern schon bestehender Options- und/oder Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, so wird über die Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen sichergestellt, dass der wirtschaftliche Wert der Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Anpassungen können auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, mit einer Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, mit Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte oder anderen außergewöhnlichen Maßnahmen oder Ereignissen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können, vorgesehen werden.

§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

(vii) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicherzustellen.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern sie gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. aus eigenen Aktien veräußert worden sind.

Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, auszuschließen. Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats insoweit auszuschließen, als dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten zustehen würde.

Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen gegen Einlage von Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung vom 10. Mai 2019 oder 9. Mai 2023 begeben wurden, ausgegeben werden.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch gemacht werden, dass der anteilige Betrag der Aktien, zu deren Bezug die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen berechtigen oder verpflichten, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals übersteigt. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

(viii) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den Zinssatz und die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs und die Laufzeit, die Stückelung, die Verwässerungsschutzbestimmungen, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- bzw. Optionspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen festzulegen.

c)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 31.319.040,00 durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Soweit Options- oder Wandelschuldverschreibungen gemäß der vorstehend beschriebenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen begeben werden, die auf der Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Mai 2019 oder des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Mai 2023 ausgegeben wurden, werden die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung durch den jeweiligen Inhaber dieser einzubringenden (Teil-) Wandelschuldverschreibung als Sacheinlage ausgegeben. Die Anzahl der gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien ergibt sich aus dem aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2026 festgelegten Umtauschverhältnis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

d)

§ 3 Absatz 8 der Satzung wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:

„(8) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 31.319.040,00 durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie

(i)

die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Mai 2026 bis zum 19. Mai 2031 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, oder

(ii)

die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Mai 2026 bis zum 19. Mai 2031 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen,

in den Fällen (i) und (ii) jeweils soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2026 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Soweit Options- oder Wandelschuldverschreibungen gemäß der vorstehend beschriebenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen begeben werden, die auf der Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Mai 2019 oder des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Mai 2023 ausgegeben wurden, werden die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung durch den jeweiligen Inhaber dieser einzubringenden (Teil-) Wandelschuldverschreibung als Sacheinlage ausgegeben. Die Anzahl der gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien ergibt sich aus dem aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2026 festgelegten Umtauschverhältnis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 3 Abs. 8 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen und alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

9.

Erteilung einer Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien

Der Vorstand soll zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die Ermächtigung soll eine fünfjährige Laufzeit haben und neben dem Erwerb auch die Verwendung eigener Aktien regeln – einschließlich des Ausschlusses des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts und der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien. Konkrete Pläne, eigene Aktien zu erwerben und/oder zu verwenden, bestehen derzeit nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 19. Mai 2031 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu erwerben. Zusammen mit aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur erfolgen, soweit die Gesellschaft eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwendet werden darf. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.

Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG nach Wahl des Vorstands entweder (i) über die Börse, oder (ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft:

(i)

Werden die Aktien über die Börse erworben, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs, der für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung an dem dem Erwerbstag vorangegangenen Börsenhandelstag im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main ermittelt wird, nicht um mehr als 10% über- und nicht um mehr als 20% unterschreiten.

(ii)

Werden die Aktien über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft erworben, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert (nicht volumengewichteten Durchschnitt) der Schlusskurse, die für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main vom dritten bis fünften (jeweils einschließlich) Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots ermittelt werden, um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Kursbewegungen im Xetra-Handel, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse vom dritten bis fünften (jeweils einschließlich) Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere dem Volumen nach begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Kaufangebots dieses Volumen überschreitet bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft kann vorgesehen werden.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung von der Gesellschaft, aber auch von zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft beauftragten ihr nachgeordneten verbundenen Unternehmen oder von für ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten ausgeübt werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden und diese namentlich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre ganz oder teilweise zu veräußern. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen Aktien

(i)

gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft abgegeben werden, den Börsenpreis der an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Erwerber (ohne Nebenkosten) nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die zu veräußernden Aktien entfällt, die Grenze von 10% des Grundkapitals insgesamt nicht überschreiten. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgeblich. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen,

(ii)

zur Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten verbundenen Unternehmen auf der Grundlage einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen der vorgenannten Instrumente) zu verwenden,

(iii)

Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen als Belegschaftsaktien zum Erwerb anzubieten oder sie zur Erfüllung der Verpflichtungen zu verwenden, die sich aus den zum Erwerb solcher anzubietender Belegschaftsaktien eingegangenen Wertpapierdarlehen ergeben, dies allerdings nur bis zu einer Höhe von 5% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden,

(iv)

zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von sonstigen Wirtschaftsgütern als Gegenleistung einzusetzen, und

(v)

einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, wobei die Einziehung sowohl unter Herabsetzung des Grundkapitals als auch unter Erhöhung des Anteils der übrigen Aktien am Grundkapital erfolgen kann. Für letzteren Fall wird der Vorstand auch zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

Die Ermächtigungen unter (i) bis (v) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter (i) bis (iv) können auch von zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft beauftragten abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von für ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (i) bis (iv) verwendet werden.

c)

Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass von dieser Ermächtigung generell oder in durch den Aufsichtsrat bestimmten Fällen nur mit seiner Zustimmung Gebrauch gemacht werden darf.

10.

Beschlussfassung über die Verlegung des Satzungssitzes der Gesellschaft und Satzungsänderung

Der Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Hauptverwaltung des Unternehmens in Wiesbaden endet im März 2027. Aus diesem Grund wurde der künftige Standort der Hauptverwaltung und damit verbunden der Satzungssitz analysiert. Im Ergebnis sprechen verschiedene Gründe für die Verlegung der Hauptverwaltung und damit einhergehend (auch) eine Verlegung des Satzungssitzes an einen Produktionsstandort des Konzerns. Aufgrund der Restrukturierung des Konzerns in den letzten Jahren ist der räumliche Bedarf der Hauptverwaltung deutlich geringer geworden. An einem der größten Standorte des SGL-Konzerns in Meitingen (Bayern) gibt es zudem ausreichende räumliche Kapazitäten, so dass eine kostengünstige Alternative zur Verfügung steht. In Meitingen sind auch heute schon Querschnittsfunktionen des Konzerns angesiedelt. Schließlich wird durch eine Verlegung auch die wünschenswerte Nähe zwischen der Konzernverwaltung und operativen SGL-Kernaktivitäten gestärkt.

Da der Auszug aus den Räumlichkeiten in Wiesbaden bereits vor der nächsten Hauptversammlung im Jahr 2027 erfolgt, soll die beabsichtigte Verlegung des Satzungssitzes bereits jetzt durch eine Satzungsänderung in § 1 Abs. 2 der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll die Satzungsänderung allerdings erst nach dem 1. Januar 2027 zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, so dass diese erst wirksam wird, wenn die Sitzverlegung auch in tatsächlicher Hinsicht erfolgt ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Der Sitz der Gesellschaft wird von Wiesbaden nach Meitingen verlegt.

b)

§ 1 Absatz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Meitingen.“

c)

Der Vorstand wird angewiesen, diese Änderung der Satzung erst nach dem 1. Januar 2027 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

* * *
 

Berichte und Anlagen zur Tagesordnung

Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und Art. 9 Abs. 1 SE-VO den nachfolgenden Bericht an die Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung auszuschließen:

Das unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2026 in § 3 Abs. 6 der Satzung soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zu Verfügung stehen und entspricht mit einer Höhe von Euro 125.276.160,00 rund 40% des derzeitigen Grundkapitals. Der gemäß § 202 Abs. 3 AktG vorgegebene Maximalbetrag in Höhe von 50% des Grundkapitals wird nicht ausgeschöpft. Für die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die marktübliche Begrenzung bei 10% des Grundkapitals vorgesehen werden – unter Anrechnung auch anderer Bezugsrechtsausschlüsse während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026.

Zusammen mit dem Bedingten Kapital 2026, das unter Tagesordnungspunkt 8 lit. c) vorgeschlagen wird, beläuft sich das Genehmigte und Bedingte Kapital 2026 auf ein Gesamtvolumen von rund 50% des Grundkapitals. Diese Größenordnung steht im Einklang mit den Richtlinien verschiedener Stimmrechtsberater und institutioneller Investoren. Darüber hinaus existieren in der Satzung noch die Bedingten Kapitalia 2009, 2019 und 2023. Diese Kapitalia bleiben allerdings bei der Berechnung des vorstehend genannten Gesamtvolumens außer Betracht, weil zum Zeitpunkt der Einberufung auf die entsprechenden Aktien bereits Wandlungs- oder Options- bzw. Bezugsrechte (i) ausgegeben sind bzw. (ii) ausgegeben waren, jedoch eine erneute Ausnutzung der zugrundeliegenden Ermächtigungen nicht mehr möglich ist, mithin diese Bedingten Kapitalia dem Vorstand also keinen weiteren Handlungsspielraum mehr eröffnen.

Das Genehmigte Kapital 2026 soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, ihren Kapitalbedarf im Interesse ihrer Aktionäre jederzeit schnell und flexibel zu decken, ohne die jährliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen. Eine flexible Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten ist insoweit von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem diese Mittel vorliegen müssen, nicht immer vorhersehbar ist. Der Gesetzgeber hat dieser Situation Rechnung getragen und räumt die Möglichkeit des genehmigten Kapitals ein, mit dem die Verwaltung befristet und betragsmäßig beschränkt ermächtigt werden kann, das Grundkapital der Gesellschaft ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Gesellschaft möchte diese Möglichkeit nutzen und schlägt der Hauptversammlung daher vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2026 zu schaffen. Die wichtigsten Gründe für eine Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben und sonstigen Vermögensgegenständen.

Das Genehmigte Kapital 2026 soll dabei das von der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 in einer Höhe von Euro 125.276.160,00 geschaffene Genehmigte Kapital 2023 ersetzen. Letzteres ist zwar zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch in Kraft, doch besteht insoweit aufgrund der Anrechnung des Bezugsrechtsausschlusses im Zusammenhang mit der Begebung einer Wandelanleihe durch die Gesellschaft im Juni 2023 praktisch keine Möglichkeit mehr, unter diesem Genehmigten Kapital 2023 eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss durchzuführen. Mit dem neuen Genehmigten Kapital 2026 soll die Gesellschaft wieder in die Lage versetzt werden, einen etwaigen Finanzbedarf schnell und flexibel zu decken, insbesondere auch durch eine Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 1 und 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Gerade diese Variante ermöglicht eine kurzfristige Durchführung sowie durch ihre marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel.

Bei der Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2026 soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Dabei können anstelle einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung dieser Intermediäre wird die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert.

Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Vorstand allerdings ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen.

Ein Ausschluss des Bezugsrechts soll für Spitzenbeträge möglich sein. Der Bezugsrechtsausschluss dient in diesem Fall dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich von Spitzenbeträgen würden insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder künftig auszugebenden Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.

Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, um neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder bei Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen gewähren zu können. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, Aktien als Akquisitionswährung zu nutzen. Dies kann die Verhandlungsposition der Gesellschaft beim Erwerb derartiger Objekte verbessern, etwa wenn der Veräußerer eher am Erwerb von Aktien als an einer Geldzahlung interessiert ist oder die Gesellschaft aufgrund der Interessenlage es für vorzugswürdig hält, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Durch das Genehmigte Kapital 2026 kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen damit schnell und flexibel reagieren, wenn die Ausgabe von Aktien geboten erscheint. Da Entscheidungen über den Erwerb derartiger Gegenstände oftmals kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht zwingend vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Dabei ermöglicht die vorgeschlagene Ermächtigung in diesen Fällen eine optimale Finanzierung des Erwerbs durch die Ausgabe neuer Aktien mit der damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind durch die Bindung des Vorstands bei der Ausnutzung der Ermächtigung geschützt, die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sacheinlage steht.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen das Bezugsrecht auch dann gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn bei der Kapitalerhöhung der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Durch diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses wird die Verwaltung in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietende Möglichkeiten der Eigenkapitalstärkung schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Bezugsrechtsausschluss ohne Weiteres zulässig, da es in diesem Rahmen den Aktionären kraft der gesetzlichen Wertung möglich und zumutbar ist, eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse zu erwerben. Zwar wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen vom 11. Dezember 2023 (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) die maximale Grenze, bis zu der das Bezugsrecht unter den vorgenannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden darf, von bisher 10% auf 20% erhöht. Von dieser weiteren Flexibilisierung soll im Interesse der Aktionäre jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien muss sich am aktuellen Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien orientieren und darf diesen um maximal 5% unterschreiten. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die genannte 10%-Grenze anzurechnen. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden. Bei Abwägung aller Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Zudem kann die Gesellschaft von den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals übersteigt. Außerdem findet noch eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 10%-Grenze statt, sofern während der Laufzeit des genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligung geschützt.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2026 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Ermächtigung wird nur dann erfolgen, wenn diese nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 berichten.

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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und Art. 9 Abs. 1 SE-VO über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausschließen zu können:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) und ein neues bedingtes Kapital vor. Die Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) bietet neben den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, abhängig von der Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Die neue Ermächtigung soll auf einen Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen von maximal Euro 200.000.000,00 und eine Berechtigung zum Bezug von bis zu maximal 12.234.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft begrenzt werden. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.

Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen soll die Aufnahme von Finanzierungsmitteln zu attraktiven Konditionen ermöglichen. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung günstiger Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen („Konzernunternehmen“) zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen gesetzlichen Währungen, wie bspw. eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung legt den Wandlungs- bzw. Optionspreis fest.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Bei einer Platzierung über Konzernunternehmen muss die Gesellschaft ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute oder vergleichbare Institute bzw. Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern sie gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Auf diese Beschränkung in Höhe von 10% des Grundkapitals ist eine anderweitige Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage oder Veräußerung von eigenen Aktien oder eine Ausgabe von Options- oder Wandlungsrechten anzurechnen, soweit diese unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. Zwar wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen vom 11. Dezember 2023 (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) wurde die maximale Grenze, bis zu der das Bezugsrecht unter den vorgenannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden darf, von bisher 10% auf 20% erhöht. Von dieser weiteren Flexibilisierung soll im Interesse der Aktionäre jedoch kein Gebrauch gemacht werden.

Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig auszunutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.

Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem solchen Ausgabepreis der Schuldverschreibungen hätte das Bezugsrecht einen Wert von nahe null. So ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies dient dazu, bei der Ausnutzung der Ermächtigung möglichst bruchteilsfreie Bezugsverhältnisse zu schaffen und so die technische Durchführung der Kapitalmaßnahme zu erleichtern. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf solche Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine erhebliche Einbuße ihrer Beteiligungsquote. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind durch die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gewahrt.

Weiter soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den dortigen Options- und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden oder durch die Gesellschaft gegebenenfalls ein anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt werden muss. Die Belastung der bisherigen Aktionäre erschöpft sich darin, dass den Inhabern/Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten ein Bezugsrecht gewährt wird, das ihnen ohnehin zustünde, wenn sie ihre Wandlungs- und/oder Optionsrechte bereits ausgeübt oder ihre Pflicht zur Wandlung bereits erfüllt hätten. In der Abwägung der Vor- und Nachteile erscheint der Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall daher sachgerecht.

Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die Schuldverschreibungen gegen Einlage von aufgrund einer früheren Ermächtigung begebenen und derzeit noch ausstehenden Schuldverschreibung auszugeben, d.h. den auf der Grundlage der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Mai 2019 bzw. zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Mai 2023 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft. Diese Möglichkeit kann maßgeblich zur Optimierung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft beitragen. Durch eine solche Vorgehensweise entstünde voraussichtlich kein zusätzlicher Verwässerungseffekt für die Aktionäre.

Von allen vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die Gesellschaft insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der Aktien, zu deren Bezug die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen berechtigen oder verpflichten, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals übersteigt. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligung geschützt.

In den Anleihebedingungen kann – zur Erhöhung der Flexibilität – vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Das vorgesehene Bedingte Kapital 2026 dient dazu, die mit den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit dafür nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Ermächtigung wird nur dann erfolgen, wenn diese nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

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Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung über die Erteilung einer Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien

Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und Art. 9 Abs. 1 SE-VO über die Gründe, aus denen die Ermächtigung unter Punkt 9 der Tagesordnung für bestimmte Fälle des Erwerbs das Andienungsrecht der Aktionäre sowie für bestimmte Fälle der Verwendung erworbener eigener Aktien das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt:

Die unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung versetzt die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in die Lage, bis zum 19. Mai 2031 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben. Dies vermeidet eine alljährlich wiederkehrende Befassung der Hauptversammlung mit dem Erwerb eigener Aktien, insbesondere wenn die Ermächtigung nicht oder nur in geringem Umfang ausgenutzt wurde, und räumt dem Vorstand damit größere Flexibilität ein. Ein Erwerb eigener Aktien darf in Übereinstimmung mit der im Aktiengesetz vorgesehenen Gleichbehandlung aller Aktionäre nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots an alle Aktionäre erfolgen.

Im Falle des Erwerbs durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots (Tenderverfahren) kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, im Falle der Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Werden von den Aktionären im Falle eines öffentlichen Kaufangebots mehr Aktien angedient bzw. im Falle einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots mehr Aktien zu gleichwertigen Bedingungen angeboten als von der Gesellschaft nachgefragt, so muss die Annahme nach Quoten, also im Verhältnis der durch die Aktionäre jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen, wobei eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Aktien vorgesehen werden kann. Dies dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden, wodurch dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen wird. In Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG sieht die Ermächtigung ferner vor, dass die erworbenen Aktien ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden können. Die Einziehung kann mit einer Herabsetzung des Grundkapitals verbunden werden. Alternativ ist der Vorstand ermächtigt, die Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durchzuführen; in diesem Fall bleibt das Grundkapital unverändert, und es erhöht sich verhältnismäßig durch die Einziehung gemäß § 8 Abs. 3 AktG der auf die einzelnen verbleibenden Aktien jeweils entfallende anteilige rechnerische Anteil am (unveränderten) Grundkapital.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG des Weiteren vor, dass der Vorstand eine Veräußerung bzw. Verwendung der erworbenen eigenen Aktien in den im Folgenden beschriebenen Fällen ganz oder teilweise auch in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wobei in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 1 AktG das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist:

(i)

Aufgrund der Ermächtigung kann die Gesellschaft zunächst unter Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch außerhalb der Börse gegen Barzahlung zu einem Preis veräußern, der den Börsenpreis der Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das liegt im Interesse der Gesellschaft und versetzt sie in die Lage, auch sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken, um Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern zu nutzen. Ferner ist es der Gesellschaft möglich, durch Veräußerung der eigenen Aktien etwa an institutionelle oder strategische Anleger zusätzliche in- und ausländische Investoren zu gewinnen sowie auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren.

Die Interessen der Aktionäre werden bei dieser Form der Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gewahrt: Die unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußernden Aktien dürfen zunächst insgesamt 10% des Grundkapitals (im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und im Zeitpunkt der Veräußerung von erworbenen eigenen Aktien) nicht überschreiten. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

Ferner darf der Verkaufspreis der eigenen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der verbindlichen Einigung mit dem Erwerber nicht wesentlich unterschreiten. Der Vorstand wird sich bei der Festlegung des Veräußerungspreises unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Marktsituation bemühen, einen eventuell erforderlichen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten; der Abschlag wird keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises betragen. Daher haben Aktionäre die Möglichkeit, über die Börse Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen wie der Erwerber der von der Gesellschaft veräußerten Aktien zu erwerben, um ihre Beteiligungsquote und ihr relatives Stimmrecht aufrecht zu erhalten. Auf diese Weise wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen.

(ii)

Ferner sieht die Ermächtigung vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dafür verwendet werden können, Wandel- und Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten von Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten verbundenen Unternehmen aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung ausgegebener Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen der vorgenannten Instrumente) zu erfüllen. So kann es zweckmäßig und für die Gesellschaft günstiger sein, zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungspflichten anstelle von Aktien aus einer Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich selbst nur unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionäre begeben werden dürfen, so dass insoweit mittelbar das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt bleibt. Die Entscheidung über die Art der Beschaffung der an die Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien – Ausnutzung des bedingten Kapitals und/oder Verwendung erworbener eigener Aktien – treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft.

(iii)

Darüber hinaus soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihr nachgeordneter verbundener Unternehmen zu veräußern, dies allerdings nur bis zu einer Höhe von 5% des Grundkapitals und unter Anrechnung solcher Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden.

Die Veräußerung eigener Aktien an Mitarbeiter liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswertes gefördert werden. Das Bezugsrecht muss zu diesem Zweck ausgeschlossen werden. Der Vorstand wird den Veräußerungspreis so festlegen, dass dieser den jeweiligen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf eine am Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung nur insoweit unterschreitet, wie dies für Belegschaftsaktien nicht unüblich ist.

Um die Abwicklung der Veräußerung eigener Aktien als Belegschaftsaktien zu erleichtern, soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, die dafür benötigten Aktien auch im Wege des Erwerbs eigener Aktien mittels Wertpapierdarlehen zu beschaffen sowie eigene Aktien zur Erfüllung der Rückgewähransprüche der Darlehensgeber zu verwenden.

(iv)

Die Ermächtigung räumt der Gesellschaft schließlich die Möglichkeit ein, bei einem etwaigen Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen (zusammen nachfolgend „Unternehmen“) sowie bei einem etwaigen Erwerb von sonstigen Wirtschaftsgütern eigene Aktien als Gegenleistung anzubieten.

Der Erwerb von Unternehmen und von sonstigen Wirtschaftsgütern gegen Übertragung eigener Aktien liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn dieser geeignet ist, die Marktposition der Gesellschaft zu stärken. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird dem Vorstand der Handlungsspielraum eingeräumt, auf sich ergebende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern auch mit von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien schnell und flexibel sowie liquiditätsschonend zu reagieren. Das dient der Strategie, das Wachstum der Gesellschaft und des von ihr geführten Konzerns auch durch Akquisitionen insbesondere von Unternehmen, aber auch von sonstigen Wirtschaftsgütern zu verwirklichen. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, sich bietende Gelegenheiten zur Stärkung ihrer Wettbewerbsposition und ihrer Ertragskraft auch gegen Übertragung eigener Aktien als Gegenleistung zu nutzen, insbesondere wenn, wie nicht selten bei derartigen Transaktionen, die Zahlung eines Barkaufpreises ganz oder teilweise nicht in Betracht kommt, weil der betreffende Verhandlungspartner der Gesellschaft als Gegenleistung die Gewährung von Aktien erwartet, um (weiterhin) eine Unternehmensbeteiligung zu besitzen, bzw. mit einer Barzahlung nur zu einem merklich höheren Preis einverstanden ist oder die Liquidität der Gesellschaft für andere Zwecke geschont werden soll.

Die Bewertung von zum Erwerb anstehenden Unternehmen und sonstigen Wirtschaftsgütern wird marktorientiert erfolgen, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Wertgutachtens. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der zu übertragenden Aktien der Gesellschaft an deren Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht in Frage zu stellen. Insgesamt wird der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

Aufgrund dieser Erwägungen kann es im Interesse der Gesellschaft liegen und im Einzelfall gerechtfertigt sein, bei der Verwendung eigener Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand wird in jedem einzelnen Erwerbsfall prüfen und abwägen, ob der Erwerb gegen Übertragung von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Konkrete Pläne, eigene Aktien zu erwerben und/oder unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden, bestehen derzeit nicht. Die Entscheidung, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, trifft im Einzelfall der Vorstand unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an der jeweils geplanten Maßnahme und der Bewertung. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien generell oder in durch den Aufsichtsrat bestimmten Fällen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und über deren Verwendung Bericht erstatten.

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Weitere Angaben und Hinweise

Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG

Folgende Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zugänglich:

•

Jahresabschluss der SGL Carbon SE, Konzernabschluss der SGL Carbon, Lagebericht der SGL Carbon SE sowie Konzernlagebericht der SGL Carbon, Bericht des Aufsichtsrats, Bericht zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2025

•

Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7, 8 und 9

•

Vergütungsbericht 2025 einschließlich des Prüfungsvermerks des Wirtschaftsprüfers

Auf unserer Homepage sind ferner die sonstigen Informationen nach § 124a AktG zugänglich.

Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 122.341.478 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien). Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält davon 70.501 eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.

Virtuelle Hauptversammlung

Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand entschieden, die diesjährige Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG abzuhalten. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Aktionäre, die nach näherer Maßgabe der im Folgenden abgedruckten Bestimmungen und Erläuterungen an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich – persönlich oder durch Bevollmächtigte – vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung (den Tag der Hauptversammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet), d.h. bis zum 13. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ), zugehen.

Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung (den Tag der Hauptversammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet), d.h. bis zum 13. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ), zugehen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den Geschäftsschluss des 28. April 2026 beziehen; ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 meint Geschäftsschluss 24:00 Uhr (MESZ).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind zu übermitteln an:

SGL Carbon SE
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München

E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Gesellschaft Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung zugesandt.

Zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der (virtuellen) Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht erbracht hat. Die Gesellschaft kann daher die Teilnahme an der (virtuellen) Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern, wenn der Nachweis nicht oder nicht fristgemäß erbracht wird. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Zugang zum HV-Internetservice

Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die unter anderem die personalisierten Zugangsdaten für den passwortgeschützten HV-Internetservice der Gesellschaft enthalten. Der HV-Internetservice steht ab dem 28. April 2026 auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zur Verfügung. Über den HV-Internetservice können die Aktionäre und Aktionärsvertreter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen sowie verschiedene Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht (entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), das Frage- und Rederecht sowie das Widerspruchsrecht. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden Abschnitten. Bei Nutzung des passwortgeschützten HV-Internetservice während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2026, d.h. zwischen der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter, sind die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter für die Dauer der Nutzung elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet i.S.v. § 121 Abs. 4b Satz 1 AktG.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen abgeben, ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist, dass die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht an die Anmeldestelle übermittelt werden (siehe oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“).

a)

Für die Übermittlung von Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft den passwortgeschützten HV-Internetservice auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Internetservice und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der übersandten Anmeldebestätigung entnehmen.

b)

Zum anderen können Briefwahlstimmen der Gesellschaft schriftlich oder per E-Mail bis zum 19. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) eingehend unter der Adresse oder E-Mail-Adresse

SGL Carbon SE
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München

E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

übermittelt sowie auch widerrufen und geändert werden. Wir bitten unsere Aktionäre, in diesem Fall für die Stimmabgabe per Briefwahl das Formular zu verwenden, welches den Aktionären nach erfolgter Anmeldung mit der Anmeldebestätigung übersandt wird. Dieses Formular enthält weitere Einzelheiten und Hinweise zur Briefwahl.

c)

Zur Stimmabgabe über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, insbesondere durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber z.B. auch durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater, oder einen sonstigen Dritten (die sich dann allerdings für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe dazu unter nachstehendem Buchstaben d)) oder der Briefwahl bedienen müssen). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist ebenfalls, dass die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht an die Anmeldestelle übermittelt werden (siehe oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“).

Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:

a)

Vollmachten, die weder an einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut) noch an einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, bedürfen der Textform. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.

Sollen ein Intermediär (z.B. Kreditinstitut), ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise für ihre Bevollmächtigung eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Für den Nachweis der Bevollmächtigung durch den Vertreter gilt in diesem Fall § 135 Abs. 5 Satz 4 AktG.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Bevollmächtigten (einschließlich Intermediären, Stimmrechtsberatern, Aktionärsvereinigungen und anderen in § 135 AktG gleichgestellten Personen) sich für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder der Briefwahl bedienen müssen.

b)

Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf den passwortgeschützten HV-Internetservice auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Internetservice und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der übersandten Anmeldebestätigung entnehmen.

c)

Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr Widerruf in Textform gegenüber der Gesellschaft unter nachstehender Adresse oder E-Mail-Adresse

SGL Carbon SE
c/o HCE Consult AG
Postfach 820335
81803 München

E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de

oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse (einschließlich der E-Mail-Adresse) übermittelt werden. Zur Erleichterung der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung ein Vollmachtsformular, das für die Bevollmächtigung genutzt werden kann.

d)

Wir bieten unseren Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme.

–

Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, können hierzu zum einen den passwortgeschützten HV-Internetservice auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

nutzen, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Internetservice und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der übersandten Anmeldebestätigung entnehmen.

–

Zum anderen können die Aktionäre auch zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung erhalten. Das ausgefüllte Formular ist in diesem Fall der Gesellschaft bis spätestens 19. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) eingehend an die Adresse oder E-Mail-Adresse unter vorstehendem Buchstaben c) zu übermitteln. Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung zugesandt.

Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

e)

Zur Übermittlung vollmachtsrelevanter Erklärungen über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

Kommunikation über Intermediäre

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes, die Stimmabgabe per Briefwahl sowie die Abgabe der Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können – neben den anderen oben jeweils beschriebenen Übermittlungswegen – gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auch über Intermediäre im ISO-Format 20022, z.B. als ISO20022-XML-Datei, gegenüber der Gesellschaft an die Kontaktdaten der Anmeldestelle übermittelt werden: SGL Carbon SE, c/o HCE Consult AG, Postfach 820335, 81803 München, oder E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen auch auf diesem Weg innerhalb der oben für die Anmeldung bzw. für den Nachweis bestimmten Frist zugehen, d.h. bis zum 13. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ).

Eine Stimmabgabe bzw. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf müssen auch auf diesem Weg aus organisatorischen Gründen innerhalb der oben genannten Frist bis zum 19. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) zugehen.

Einzelheiten zu diesem Kommunikationsweg können die Aktionäre bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär erfragen, d.h. in der Regel bei ihrer Depotbank.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die gesamte Hauptversammlung wird am 20. Mai 2026 für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte in Bild und Ton über den passwortgeschützten HV-Internetservice auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

übertragen.

Die Übertragung der Hauptversammlung erfolgt aus den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, Söhnleinstrasse 8, 65201 Wiesbaden. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen sein.

Darüber hinaus können die Aktionäre und andere Interessierte die Vorstandsrede in der Hauptversammlung am 20. Mai 2026 auch außerhalb des passwortgeschützten HV-Internetservices auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

verfolgen.

Rechte der Aktionäre

Die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben anlässlich der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte:

 

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung

Gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 (dies entspricht 195.313 Stückaktien der Gesellschaft) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 19. April 2026 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

SGL Carbon SE
Vorstand
Group Legal
Söhnleinstraße 8
65201 Wiesbaden

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Aktionäre können Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat übermitteln. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 5. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse

SGL Carbon SE
Group Legal
Söhnleinstraße 8
65201 Wiesbaden

E-Mail: HV2026@sglcarbon.com

eingegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine Zugänglichmachung erfüllen, werden auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen im passwortgeschützten HV-Internetservice (im Wege der elektronischen Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, d.h. ab dem Nachweisstichtag (dem Geschäftsschluss des 28. April 2026 (24:00 Uhr MESZ)). Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die sich nicht auf die bloße Ablehnung eines Verwaltungsvorschlags beschränken, sondern auf dessen Änderung abzielen.

Der Versammlungsleiter kann entscheiden, einen von der Gesellschaft zugänglich zu machenden Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht zu behandeln, sofern der antragstellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Einreichen von Stellungnahmen

Aktionäre haben das Recht, vor der Hauptversammlung nach näherer Maßgabe von § 130a Abs. 1, 2 und 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Gesellschaft beschränkt dieses Recht auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre.

Stellungnahmen sind bis spätestens zum 14. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich über den passwortgeschützten HV-Internetservice einzureichen, der auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zur Verfügung steht. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Internetservice können die Aktionäre – nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes – der übersandten Anmeldebestätigung entnehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, sollten Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen.

Stellungnahmen können ausschließlich in Form eines Textes (nicht hingegen in Form eines Videobeitrags) eingereicht werden. Eine Stellungnahme darf einen Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.

Die Gesellschaft wird ordnungsgemäße sowie form- und fristgerecht eingereichte Stellungnahmen in der Sprache der Einreichung (gegebenenfalls mitsamt einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung) spätestens am 15. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) im passwortgeschützten HV-Internetservice unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zugänglich machen. Das Zugänglichmachen wird auf ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre beschränkt. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder wenn ein Fall des § 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG vorliegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer Stellungnahme enthalten sind, in der Hauptversammlung unberücksichtigt bleiben. Sie sind ausschließlich auf den in dieser Einberufungsunterlage hierfür beschriebenen Wegen sowie gegebenenfalls unter Beachtung der jeweils beschriebenen Anforderungen und Fristen einzureichen bzw. zu stellen.

Rederecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation in deutscher Sprache zu reden. Redebeiträge können ab dem Beginn der Versammlung über den passwortgeschützten HV-Internetservice unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

angemeldet werden. Redebeiträge können Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG enthalten. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung, der Worterteilung sowie der tatsächlichen Durchführung des Redebeitrags zu Beginn der Hauptversammlung näher erläutern.

Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Internetbrowser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung. Eine Installation zusätzlicher Softwarekomponenten oder Apps auf dem Endgerät ist nicht erforderlich.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Der Versammlungsleiter ist gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.

Antragsrecht in der Hauptversammlung

Darüber hinaus können elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre in der Hauptversammlung im zulässigen Rahmen Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen (ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags bzw. des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf). Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär sich ab dem Beginn der Versammlung über den passwortgeschützten HV-Internetservice für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seinen Antrag oder Wahlvorschlag stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht umfasst auch die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich ebenso auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 Satz 4 AktG).

Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ist vorgesehen, dass die Aktionäre ihre Auskunftsverlangen, d.h. ihre Fragen an die Gesellschaft einschließlich etwaiger Rück- oder Nachfragen gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG im Wege elektronischer Kommunikation während der virtuellen Hauptversammlung stellen. Der Versammlungsleiter wird voraussichtlich anordnen, dass dazu ausschließlich der Weg der Videokommunikation genutzt werden darf (§ 131 Abs. 1f AktG). In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär über den passwortgeschützten HV-Internetservice elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet ist und sich ab ihrem Beginn für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seine Fragen stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.

Eine Einreichung von Fragen bereits im Vorfeld der diesjährigen Hauptversammlung nach näherer Maßgabe des § 131 Abs. 1a bis 1e AktG ist nicht vorgesehen.

Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, z.B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden (§ 131 Abs. 5 Satz 1 AktG). Es wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionär ein solches Verlangen im Wege der elektronischen Kommunikation, nämlich über den passwortgeschützten HV-Internetservice an die Gesellschaft übermitteln kann.

Widerspruchsrecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG). Der Widerspruch kann über den passwortgeschützten HV-Internetservice auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

gemäß dem dort von der Gesellschaft festgelegten Verfahren erklärt werden. Er wird auf diesem Weg an den Notar übermittelt, der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragt ist. Die Übermittlung eines Widerspruchs ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre stehen im Internet unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung zur Verfügung.

Teilnehmerverzeichnis/Abstimmungsergebnisse

Das Teilnehmerverzeichnis wird während der Hauptversammlung über den passwortgeschützten HV-Internetservice auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zur Verfügung stehen.

Neben der Verkündung in der Hauptversammlung selbst werden die Abstimmungsergebnisse nach der Veranstaltung im Internet unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

bekannt gegeben.

Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 7 bis 10 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter. Unter dem Tagesordnungspunkt 6 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.


Wiesbaden, im April 2026

SGL Carbon SE

Der Vorstand
 


INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer der Anmeldebestätigung, die Zugangskennung, die Ausübung des Stimmrechts und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Unter Umständen kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht (etwa im Falle der Übersendung von Anträgen oder Stellungnahmen im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung oder im Falle einer Wortmeldung während der virtuellen Hauptversammlung).

 

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

 

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer virtuellen Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

 

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

 

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

 

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

SGL Carbon SE
Group Legal
Söhnleinstraße 8
65201 Wiesbaden

E-Mail: HV2026@sglcarbon.com

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

SGL Carbon SE
Datenschutzbeauftragter
Söhnleinstraße 8
65201 Wiesbaden

E-Mail: dataprotection-de@sglcarbon.com

 



01.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: SGL Carbon SE
Söhnleinstr. 8
65201 Wiesbaden
Deutschland
E-Mail: investor-relations@sglcarbon.com
Internet: https://www.sglcarbon.com
ISIN: DE000A41YCN8 , DE0007235301

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2302466  01.04.2026 CET/CEST

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

SGL CARBON SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

25.03.2026 / 16:23 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hiermit gibt die SGL CARBON SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 01.04.2026
Ort: https://www.sglcarbon.com/investor-relations/hauptversammlung/


25.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: SGL CARBON SE
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65201 Wiesbaden
Deutschland
Internet: www.sglcarbon.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2297880  25.03.2026 CET/CEST

SGL Carbon: Restrukturierung sichert Ergebnisprognose und schafft Basis für neues Wachstum

SGL Carbon: Restrukturierung sichert Ergebnisprognose und schafft Basis für neues Wachstum

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Jahresbericht/Prognose
SGL Carbon: Restrukturierung sichert Ergebnisprognose und schafft Basis für neues Wachstum

19.03.2026 / 07:30 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SGL Carbon: Restrukturierung sichert Ergebnisprognose und schafft Basis für neues Wachstum
 
  • Bereinigtes EBITDA mit 135,0 Mio. € innerhalb der gegebenen Prognose für 2025
  • Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers erfolgreich umgesetzt
  • Weiterhin zurückhaltende Nachfrage aus wichtigen Märkten wie der Halbleiter- und Automobilindustrie
  • Entwicklung neuer Absatzmärkte im Fokus für 2026
  • Eintritt in neue strategische Marktsegmente sichert zukünftiges Wachstum

Wiesbaden, 19. März 2026. Der Ausstieg aus defizitären Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers sowie die anhaltende Nachfrageschwäche im Markt-segment Halbleiter belasteten die Umsatzentwicklung der SGL Carbon im abgelaufenen Geschäftsjahr 2025. Der Konzernumsatz verminderte sich entsprechend um 17,2 % auf 850,2 Mio. € (2024: 1026,4 Mio. €).

Durch die fehlenden Umsatzbeiträge stand die Sicherung der Profitabilität durch schnell und konsequent umgesetzte Kostensenkungsmaßnahmen im Fokus der Gesellschaft. Mit 135,0 Mio. € lag das bereinigte EBITDA 17,1 % unterhalb des Vorjahreswertes von 162,9 Mio. €, jedoch innerhalb der Erwartungen für 2025 von 130 bis 150 Mio. €. So konnte die bereinigte EBITDA-Marge mit 15,9 % auf Vorjahresniveau (2024: 15,9 %) gehalten werden.

Umsatzentwicklung
Der Umsatzrückgang im Konzern ist im Wesentlichen auf negative Volumeneffekte zurückzu-führen, zu denen alle vier operativen Geschäftsbereiche beigetragen haben. Insbesondere niedrigere Umsätze mit Kunden der Halbleiterindustrie im Geschäftsbereich Graphite Solutions (GS) belasteten den Konzernumsatz. Die GS verzeichnete mit 442,3 Mio. € einen um 96,7 Mio. € niedrigeren Umsatz als im Vorjahr. Der Umsatz des Geschäftsbereichs Carbon Fibers verminderte sich aufgrund des Ausstiegs aus defizitären Geschäftsaktivitäten um 60,9 Mio. € auf 148,9 Mio. €. Auch Process Technology (PT) konnte das hohe Umsatzniveau des Vorjahres nicht halten. Der PT-Umsatz verminderte sich leicht um 7,4 Mio. € auf 130,9 Mio. €. Belastet durch die hohe Unsicherheit in der Automobilindustrie und damit verbundene geringere Bestellvolumina sank auch der Umsatz des Geschäftsbereichs Composite Solutions (CS) um 15,8 Mio. € auf 108,8 Mio. €.

Ergebnisentwicklung
Vor allem die fehlenden margenstarken Halbleiterumsätze der Graphite Solutions (GS) belasteten das bereinigte EBITDA des Konzerns. Nach 131,0 Mio. € im Vorjahr erzielte die GS in 2025 ein bereinigtes EBITDA von 81,1 Mio. €. Im Gegenzug verbesserte sich das bereinigte EBITDA der Carbon Fibers (CF) aufgrund der Restrukturierung von minus 11,0 Mio. € im Vorjahr auf 14,1 Mio. € in der Berichtsperiode. Dazu beigetragen haben eine deutliche Reduzierung der Fixkosten und ein striktes Kostenmanagement. Leicht verminderte sich auch das bereinigte EBITDA der Process Technology von 33,0 Mio. € im Vorjahr auf 31,8 Mio. €. Eine geringere Fixkostenabdeckung aufgrund der verminderten Auslastung belasteten das bereinigte EBITDA der Composite Solutions (CS). Das bereinigte EBITDA der CS sank im Berichtszeitraum auf 11,4 Mio. € nach 18,2 Mio. € im Vorjahr.

Die Ergebnisentwicklung des abgelaufenen Geschäftsjahres wurde durch Einmaleffekte und Sondereinflüsse von insgesamt minus 92,8 Mio. € stark beeinflusst (2024: minus 118,5 Mio. €). Diese beinhalten insbesondere Restrukturierungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 65,8 Mio. €, hauptsächlich aus der Restrukturierung des Geschäftsbereichs CF mit einem Anteil von 59,8 Mio. €. Des Weiteren enthalten die Einmaleffekte und Sondereinflüsse Wertminderungen auf das Anlagevermögen von insgesamt 23,6 Mio. €. Nach diesen Bereinigungen sowie Abschreibungen von 53,4 Mio. € (2024: 58,7 Mio. €) ergab sich in 2025 ein EBIT von minus 11,2 Mio. € (2024: minus 14,3 Mio. €).

Unter Berücksichtigung des leicht verbesserten Finanzergebnisses von minus 30,4 Mio. € (2024: minus 32,6 Mio. €) sowie des Steueraufwands von 36,7 Mio. € (2024: 32,5 Mio. €) ergab sich aufgrund der umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen und damit verbundenen Sondereffekten ein negatives Konzernergebnis von minus 79,2 Mio. € (2024: minus 80,3 Mio. €). 

Nettofinanzschulden, Eigenkapital und Free Cashflow
Im Geschäftsjahr 2025 konnten die Nettofinanzschulden um 8,6 % auf 98,9 Mio. € gegenüber dem Vorjahresende (2024: 108,2 Mio. €) reduziert werden. Der Verschuldungsfaktor lag zum 31.12.2025 stabil bei 0,7 (2024: 0,7). Trotz des negativen Konzernergebnisses von 79,2 Mio. € und den darin enthaltenenen restrukturierungsbedingten Wertminderungen auf Sachanlagen in Höhe von 23,6 Mio. € sowie aus der Wertberichtigung aktivierter latenter Steuern in den USA von 32,5 Mio. € blieb die Eigenkapitalquote mit 39,2 % solide (2024: 41,5 %).

Die Stabilität der Finanzstruktur der SGL Carbon zeigt sich auch im Free Cashflow, der trotz vorgenommener Zahlungen resultierend aus der Restrukturierung der Carbonfaser-Aktivitäten, insbesondere die Schließung der Werke in Portugal und in den USA, mit 37,0 Mio. € gegenüber dem Vorjahr nahezu konstant geblieben ist (2024: 38,7 Mio. €). In Summe ist damit die Restrukturierung auch liquiditätsmäßig nahezu abgeschlossen.

Ausblick auf das Geschäftsjahr 2026
Für das Jahr 2026 gehen wir von unverändert unsicheren geopolitischen Rahmenbedingungen und unterschiedlichen Entwicklungen in unseren wesentlichen Absatzmärkten aus. Nach einer schwachen Nachfrage für unsere Produkte aus der Halbleiterindustrie in 2025 gehen wir, aufgrund weiterhin hoher Lagerbestände bei unseren Kunden, auch für 2026 nicht von einer Erholung in diesem Geschäftsbereich aus. Auch für das Marktsegment Automotive erwarten wir eine geringere Dynamik. Insbesondere bestehende Handelshemmnisse und der zunehmende Wettbewerb aus Asien können zu einer geringeren Nachfrage nach unseren Produkten für Automobilanwendungen führen. Eine ähnliche Entwicklung erwarten wir auch für die europäische Chemieindustrie. Hier belasten insbesondere hohe Herstellungskosten und regulatorische Auflagen die Produktionsstandorte in Europa und führen teilweise zu Verschiebungen von neuen Projekten und Investitionen. Für unsere anderen bestehenden Marktsegmente, vor allem unsere industriellen Anwendungen, gehen wir für 2026 aufgrund der allgemein herrschenden Rahmenbedingungen von einer stagnierenden Entwicklung aus. 

Für die Umsatzprognose des Geschäftsjahres 2026 ist zu berücksichtigen, dass sich der Ganzjahreseffekt aus der Beendigung defizitärer Geschäftsaktivitäten im Bereich Carbon Fibers Mitte 2025 vollständig erst im Umsatz 2026 widerspiegeln wird. Entsprechend der Erwartungen in unseren bestehenden Absatzmärkten sowie weitestgehend unveränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gehen wir für das Geschäftsjahr 2026 von einem Konzernumsatz zwischen 720 bis 770 Mio. € (2025: 850,2 Mio. €) sowie einem bereinigten EBITDA (EBITDApre) zwischen 110 bis 130 Mio. € aus. Ferner wollen wir, wie in den Vorjahren, erneut einen positiven Free Cashflow erzielen, der sich auf dem Niveau des Vorjahres bewegen wird (2025: 37,0 Mio. €).

Wachstumsstrategie „SGL Growth 2030“
Ein wesentlicher Schwerpunkt unserer Arbeit in 2026 und den Folgejahren ist die Entwicklung und der Eintritt in neue Wachstumsfelder. Mit der Umsetzung der Restrukturierungsmaßnahmen und Anpassung der SGL-Strukturen an die neue Unternehmensgröße haben wir eine zukunftsfähige Plattform geschaffen, um auf Basis unseres robusten Kerngeschäfts Wachstumschancen in bestehenden und neuen Märkten bestmöglich für uns zu nutzen.

Unsere Unternehmensstrategie basiert auf drei Säulen:
  • Weitere Marktdurchdringung in bereits bestehenden Märkten, z.B. der Halbleiterindustrie
  • Fokussierter Ausbau unserer Position in neuen Marktsegmenten mit überdurchschnittlichem Wachstumspotenzial mit bestehenden Materialien und Produkten
  • Erweiterung unseres Produktportfolios durch Innovationen in bestehenden und neuen Werkstoffen
Neben unserem Kerngeschäft haben wir neue Anwendungen identifiziert, die zukünftige Wachstumsperspektiven für unser Unternehmen bieten. Dabei konzentrieren wir uns auf drei Wachstumsfelder:
  • Materialien für die Energiegewinnung. Dies sind insbesondere zertifizierte Spezialgraphite für kleine, modulare Kernreaktoren (SMRs). Für diese innovative Industrie kann SGL Carbon alle Arten des benötigten Graphites bereitstellen. Ein erster Erfolg ist die Zusammenarbeit mit X-energy in den USA, einem der führenden SMR-Technologieentwickler.
  • Unsere Fähigkeiten sowie langjährige Erfahrungen als Zulieferer der Automobilindustrie ermöglichen ein erhebliches Wachstumspotenzial im Bereich der Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie. Der zukünftig steigende Bedarf an Kompositmaterialien, z.B. für Drohnenkomponenten, Militärfahrzeugbauteile oder Schutzausrüstung, bietet eine Vielzahl von möglichen Anwendungen für unsere Materialien.
  • Ein weiterer identifizierter Wachstumsmarkt ist die Luft- und Raumfahrtindustrie. Wir verfügen bereits über qualifizierte Werkstoffe und liefern seit mehreren Jahren Carbonfasermaterialien und -bauteile in die Flugzeugindustrie. Neben der Luftfahrt bietet die Raumfahrt Wachstumspotenzial für SGL Carbon. Auch hier werden hitze- und druckresistente Materialien, z.B. für den Bau von Trägerraketen für den Satellitentransport oder Hitzeschilde, benötigt.

Vervollständigt wird unsere Wachstumsstrategie durch die Entwicklung neuer Materiallösungen entsprechend der Anforderungen unserer Kunden. Insbesondere in den Produktbereichen Beschichtungen für die Halbleiterindustrie als auch bei Naturfasergelegen für die Automobilindustrie sehen wir weiteres zukünftiges Potenzial.

„Mit der Fokussierung unseres bestehenden Portfolios, der robusten Bilanz- und Finanzierungsstruktur sowie der ausgewiesenen Erfahrung und Expertise unserer Mitarbeitenden verfügen wir über die Basis für profitables organisches und anorganisches Wachstum. Unser langfristiges Ziel ist es, SGL Carbon als einen der führenden Anbieter für Hochleistungsmaterialien zu etablieren. Dabei ist unsere Ambition, mit einem attraktiven und ertragsstarken Portfolio bis 2030 wieder ein Milliarden-Umsatz-Unternehmen zu werden,“ betont Andreas Klein, Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon.

Weitere Details zur Geschäftsentwicklung 2025, zur Prognose 2026 sowie der SGL-Wachstumsstrategie „SGL Growth 2030“ können dem Geschäftsbericht der SGL Carbon entnommen werden.


Kennzahlen 2025

 
(in Mio. €) 2025 2024 Veränd. Veränd. in %  
           
Konzernumsatz 850,2 1.026,4 -176,2 -17,2%  
Graphite Solutions 442,3 539,0 -96,7 -17,9%  
Process Technology 130,9 138,3 -7,4 -5,4%  
Carbon Fibers 148,9 209,8 -60,9 -29,0%  
Composite Solutions 108,8 124,6 -15,8 -12,7%  
Corporate 19,3 14,7 4,6 31,3%  
           
EBITDA bereinigt* 135,0 162,9 -27,9 -17,1%  
Graphite Solutions 81,1 131,0 -49,9 -38,1%  
Process Technology 31,8 33,0 -1,2 -3,6%  
Carbon Fibers 14,1 -11,0 25,1 —  
Composite Solutions 11,4 18,2 -6,8 -37,4%  
Corporate -3,4 -8,3 4,9 -59,0%  
           
Konzernergebnis
(Anteilseigner des Mutterunternehmens)
-79,2 -80,3 1,1 1,4%  
Free Cashflow 37,0 38,7 -1,7 -4,4%  
* EBITDA bereinigt: Um Einmaleffekte und Sondereinflüsse bereinigtes Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.

 
  31.12.2025 31.12.2024 Veränd. Veränd. in %
         
Eigenkapitalquote (in %) 39,2% 41,5%   -2.3%-Punkte
Nettofinanzschulden (in Mio. €) 98,9 108,2 -9,3 -8,6%
ROCE (EBIT bereinigt) (in %) 9,8% 11,4%   -1.6%-Punkte


Prognose 2026
 
(in Mio. €) 2026
Prognose
2025
IST
     
Konzernumsatz 720- 770 850,2
EBITDA bereinigt 110 – 130 135,0
Kapitalrendite (ROCE EBIT bereinigt) 9% – 10% 9,8
Free Cashflow auf Vorjahresniveau 37,0

„Leicht“ = eine prozentuale Veränderung zum Vorjahr von bis zu 10 %
„Deutlich“ = eine prozentuale Veränderung zum Vorjahr mehr als 10 %


















Über SGL Carbon
SGL Carbon ist ein weltweit tätiges Technologieunternehmen, das sich auf Produkte und Lösungen aus Kohlenstoff, Graphit und Verbundwerkstoffen für Anwendungen mit außergewöhnlich hohen Anforderungen spezialisiert hat. Ihre hochwertigen Materialien und Produkte kommen in zukunftsweisenden Industriebranchen zum Einsatz: Automobil, Energiegewinnung, Luft- und Raumfahrt, Halbleitertechnik sowie bei der Herstellung von Brennstoffzellen. Darüber hinaus entwickeln wir Lösungen für die Bereiche Chemie und eine Vielzahl industrielle Anwendungen.

Im Jahr 2025 erzielte die SGL Carbon SE einen Umsatz von 850 Mio. Euro. Das Unternehmen beschäftigt rund 3.800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 29 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien.

Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden. Eine Auswahl an Pressefotos zum Download finden Sie hier: https://www.sglcarbon.com/newsroom/pressefotos/


Wichtiger Hinweis:
Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.




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19.03.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


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2293794  19.03.2026 CET/CEST

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

SGL CARBON SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
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12.03.2026 / 13:17 CET/CEST
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Hiermit gibt die SGL CARBON SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 19.03.2026
Ort: https://www.sglcarbon.com/investor-relations/publikationen-news-kennzahlen/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 19.03.2026
Ort: https://www.sglcarbon.com/en/investor-relations/publications-news-key-figures/


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2290508  12.03.2026 CET/CEST

SGL Carbon: Transformation schreitet zügig voran

SGL Carbon: Transformation schreitet zügig voran

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): 9-Monatszahlen/Quartals-/Zwischenmitteilung
SGL Carbon: Transformation schreitet zügig voran

06.11.2025 / 07:30 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SGL Carbon: Transformation schreitet zügig voran
 
  • Stabile EBITDA-Marge von 16,6 % im Neunmonatsvergleich trotz Umsatzrückgang
  • Weiterhin schwache Nachfrage von Halbleiterkunden im Geschäftsbereich Graphite Solutions
  • Erfolgreiche Restrukturierung des Carbon Fibers Geschäftsbereichs
  • Prognose für 2025 bestätigt

Wiesbaden, 6. November 2025. Nach neun Monaten im Geschäftsjahr 2025 erzielt die SGL Carbon einen Umsatz von 652,9 Mio. € und lag mit 16,5 % unter Vorjahr (9M 2024: 781,9 Mio. €). Dies ist einerseits auf eine weiterhin schwache Nachfrage nach Spezialgraphitprodukten für die Halbleiterindustrie und andererseits auf den Ausstieg aus nicht profitablen Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers zurückzuführen.

Basierend auf dem niedrigeren Umsatz verringerte sich das bereinigte EBITDA der SGL Carbon im Vergleich zum Dreivierteljahr des Vorjahres um 14,9 % auf 108,6 Mio. € (9M 2024: 127,6 Mio. €). Aufgrund umfangreicher Restrukturierungs- und Kosteneinsparungsmaßnahmen lag die bereinigte EBITDA-Marge mit 16,6 % leicht über Vorjahr (9M 2024: 16,3 %).

Ausgehend vom bereinigten EBITDA von 108,6 Mio. € und unter Berücksichtigung der Abschreibungen von 39,2 Mio. € (9M 2024: 41,0 Mio. €) sowie von Einmaleffekten- und Sondereinflüssen von minus 84,7 Mio. € (9M 2024: minus 18,3 Mio. €) ergibt sich nach neun Monaten in 2025 ein EBIT von minus 15,3 Mio. € (9M 2024: 68,3 Mio. €). Die Einmaleffekte und Sondereinflüsse resultieren mit minus 76,0 Mio. € im Wesentlichen aus der Umsetzung der Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers.

Entwicklung der Geschäftsbereiche
Der Umsatzrückgang im Geschäftsbereich Graphite Solutions um 21,0 % auf 325,7 Mio. € (9M 2024: 412,5 Mio. €) ist insbesondere auf die rückläufige Nachfrage aus dem Marktsegment Halbleiter & LED zurückzuführen. Der Umsatz mit Kunden in diesem Segment verminderte sich im Neunmonatsvergleich um 76,9 Mio. € bzw. minus 39,3 % auf 118,8 Mio. € (9M 2024: 195,7 Mio. €).

„Die Nachfrage nach Spezialgraphitprodukten unserer Siliziumkarbidkunden bleibt auch im 2. Halbjahr 2025 auf einem niedrigen Niveau. Wir beobachten jedoch eine fortschreitende Reduktion der Lagerbestände bei unseren Kunden,“ erläutert Andreas Klein, Vorstands-vorsitzender der SGL Carbon.

Der deutliche Rückgang margenstarker Umsätze konnte durch Gegenmaßnahmen zur Kostenreduktion nicht kompensiert werden, so dass sich das bereinigte EBITDA der Graphite Solutions im Periodenvergleich um 44,2 % auf 58,2 Mio. € (9M 2024: 104,3 Mio. €) reduzierte. Entsprechend verminderte sich die bereinigte EBITDA-Marge von 25,3 % auf 17,9 %.

Mit einem nur leicht (-3,6 %) unterhalb der Vergleichsperiode liegenden Umsatz von 102,4 Mio. € (9M 2024: 106,2 Mio. €) bestätigt der Geschäftsbereich Process Technology die Stabilität seiner Geschäftsaktivitäten. Die Fertigstellung einiger Großprojekte sowie das effiziente Projekt- und strikte Kostenmanagement spiegelt sich auch im Anstieg des bereinigten EBITDA der Process Technology wider, welches sich im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 9,4 % auf 28,0 Mio. € (9M 2024: 25,6 Mio. €) erhöhte. Die bereinigte EBITDA-Marge verbesserte sich somit nach neun Monaten in 2025 auf 27,3 % (9M 2024: 24,1 %).

Nach Jahren operativer Verluste erwirtschaftet der Geschäftsbereich Carbon Fibers nach rund sieben Monaten intensiver Restrukturierung wieder ein positives bereinigtes EBITDA. Die Einstellung verlustbringender Geschäftsaktivitäten resultiert zwar in einem Umsatzrückgang der Carbon Fibers von 20,0 % auf 125,7 Mio. € (9M 2024: 157,1 Mio. €), aber auch in einem Anstieg des bereinigten EBITDA von minus 7,9 Mio. € in der Vorjahresperiode auf 9,5 Mio. € nach neun Monaten in 2025. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bereinigte EBITDA des Geschäftsbereichs Carbon Fibers einen Ergebnisbeitrag in Höhe von 5,6 Mio. € maßgeblich aus dem At-Equity bilanzierten Joint Venture BSCCB enthält (9M 2024: 11,6 Mio. €). Ohne diesen Ergebnisbeitrag der At-Equity bilanzierten BSCCB liegt das bereinigte EBITDA der Carbon Fibers bei 4,0 Mio. € (9M 2024: minus 19,6 Mio. €). Insgesamt konnten im Rahmen der Carbon Fibers-Restrukturierung Kosteneinsparungen in Höhe von rund 25 Mio. € realisiert werden.  

Der Umsatzrückgang des Geschäftsbereichs Composite Solutions um 11,5 % auf 84,8 Mio. € (9M 2024: 95,8 Mio. €) basiert insbesondere auf der hohen Abhängigkeit von der Automobilindustrie, die derzeit durch hohe Unsicherheiten, niedrigere Bedarfe sowie die Verschiebung von neuen Fahrzeugmodellen geprägt ist. Entsprechend geringer waren die Auftragseingänge seitens unserer Kunden in den letzten Monaten. Die Nachfrageschwäche und die damit verbundene geringere Auslastung hatten eine Verminderung des bereinigten EBITDA der Composite Solutions im Periodenvergleich um 22,4 % auf 8,3 Mio. € (9M 2024: 10,7 Mio. €) zur Folge. Die bereinigte EBITDA-Marge schwächte sich entsprechend auf 9,8 % ab (9M 2024: 11,2 %).

Verschuldung, Eigenkapital und Investitionen
Die Nettofinanzschulden zum 30. September 2025 erhöhten sich leicht um 7,7 % auf 116,5 Mio. € (31.12.2024: 108,2 Mio. €). Der Verschuldungsfaktor blieb mit 0,8 nahezu unverändert (31.12.2024: 0,7).
Nach dem investitionsintensiven Vorjahr lag das Investitionsvolumen in den ersten neun Monaten 2025 bei 38,2 Mio. € (9M 2024: 66,5 Mio. €) und damit auf Höhe der Abschreibungen von 39,2 Mio. € (9M 2024: 41,0 Mio. €).
Trotz des schwächeren Ergebnisbeitrags sowie Einmalzahlungen für Restrukturierungsmaßnahmen blieb der Free Cashflow mit 12,5 Mio. € (9M 2024: 15,5 Mio. €) aufgrund eines strikten Kostenmanagements sowie geringerer Investitionen nach neun Monaten in 2025 positiv und nahezu auf Vorjahresniveau.

Ausblick
Insgesamt gehen wir auch für die kommenden Monate von anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für unsere Geschäfte aus. Höhere Zölle, Handelshemmnisse und geopolitische Unsicherheiten dämpfen auch weiterhin die Nachfrage nach unseren Produkten. Trotz dieser Belastungen können Nachfragerückgänge für bestimmte Produkte durch unsere kundenorientierten Lösungen und den hohen Diversifizierungsgrad unseres Geschäftsmodells, teilweise durch andere Produktbereiche ausgeglichen werden. Des Weiteren wurde durch eingeleitete Kostensenkungsmaßnahmen gegengesteuert. Wir gehen daher davon aus, unsere am 14. Juli 2025 angepasste Prognose für die SGL Carbon Gruppe zu erreichen. Für das Geschäftsjahr 2025 erwarten wir einen Konzernumsatz von 10 % – 15 % unter dem Vorjahresniveau (2024: 1.026,4 Mio. €) sowie ein bereinigtes EBITDA auf Gruppenebene zwischen 130 Mio. € und 150 Mio. €.

„Die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2025 waren geprägt von der Sicherung unserer Profitabilität. Die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers ist weitgehend abgeschlossen. Parallel dazu haben wir die gesamte SGL Carbon auf Kosten- und Prozesseffizienz ausgerichtet. Die kommenden Monate werden davon geprägt sein die vorhandenen Ressourcen sowie die Stärken der Gesellschaft strategisch auf zukünftige Wachstumsschritte auszurichten“, kommentiert Andreas Klein, CEO der SGL Carbon.

Weitere Details zur Geschäftsentwicklung in den ersten neun Monaten 2025 können der Quartalsmitteilung auf unserer Internetseite entnommen werden.

Kennzahlen 9-Monate 2025
 
in Mio. € 9M 2025 9M 2024 Veränderung Veränderung in %
Konzernumsatz 652,9 781,9 -129,0 -16,5 %
Graphite Solutions 325,7 412,5 -86,8 -21,0 %
Process Technology 102,4 106,2 -3,8 -3,6 %
Carbon Fibers 125,7 157,1 -31,4 -20,0 %
Composite Solutions 84,8 95,8 -11,0 -11,5 %
Corporate 14,3 10,3 4,0 38,8 %
         
EBITDA bereinigt* 108,6 127,6 -19,0 -14,9 %
Graphite Solutions 58,2 104,3 -46,1 -44,2 %
Process Technology 28,0 25,6 2,4 9,4 %
Carbon Fibers 9,5 -7,9 17,4 —
Composite Solutions 8,3 10,7 -2,4 -22,4 %
Corporate 4,6 -5,1 9,7 —
         
EBITDA bereinigt-Marge (in %) 16,6 % 16,3 %   +0,3 %-Punkte
Konzernergebnis
(Anteilseigner des Mutterunternehmens)
-51,3 32,8 -84,1 —
Free Cashflow 12,5 15,5 -3,0 -19,4 %
         
  30.09.2025 31.12.2024 Veränderung Veränderung in %
Eigenkapitalquote (in %) 39,7 % 41,5 %   -1,8 %-Punkte
Nettofinanzschulden (in Mio. €) 116,5 108,2 8,3 7,7 %
ROCE (EBITpre) (in %) 9,7 % 11,4 %   -1,7 %-Punkte
*EBITDA bereinigt: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen bereinigt um Einmaleffekte und Sondereinflüsse


Über SGL Carbon
Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes und weltweit führendes Unternehmen bei der Entwicklung und Herstellung von kohlenstoffbasierten Lösungen. Ihre hochwertigen Materialien und Produkte aus Spezialgraphit und Verbundwerkstoffen kommen in zukunftsweisenden Industriebranchen zum Einsatz: Automobil, Luft- und Raumfahrt, Halbleitertechnik, Solar- und Windenergie, LED sowie bei der Herstellung von Brennstoffzellen und anderen Energiespeichersystemen. Darüber hinaus entwickeln wir Lösungen für die Bereiche Chemie und industrielle Anwendungen.

Im Jahr 2024 erzielte die SGL Carbon SE einen Umsatz von 1,0 Milliarden Euro. Das Unternehmen beschäftigt rund 4.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 29 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien.

Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden. Eine Auswahl an Pressefotos zum Download finden Sie hier: https://www.sglcarbon.com/newsroom/pressefotos/

Wichtiger Hinweis:
Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und
Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.


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06.11.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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2224514  06.11.2025 CET/CEST

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

SGL CARBON SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

30.10.2025 / 13:17 CET/CEST
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Hiermit gibt die SGL CARBON SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Quartalsfinanzbericht innerhalb des 2. Halbjahres (Q3)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 06.11.2025
Ort: https://www.sglcarbon.com/investor-relations/publikationen-news-kennzahlen/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 06.11.2025
Ort: https://www.sglcarbon.com/en/investor-relations/publications-news-key-figures/


30.10.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2221290  30.10.2025 CET/CEST

SGL Carbon: Geschäftsentwicklung im 1. Halbjahr 2025 und Erwartungen an den weiteren Geschäftsverlauf

SGL Carbon: Geschäftsentwicklung im 1. Halbjahr 2025 und Erwartungen an den weiteren Geschäftsverlauf

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Halbjahresbericht/Halbjahresergebnis
SGL Carbon: Geschäftsentwicklung im 1. Halbjahr 2025 und Erwartungen an den weiteren Geschäftsverlauf

07.08.2025 / 07:30 CET/CEST
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SGL Carbon: Geschäftsentwicklung im 1. Halbjahr 2025 und Erwartungen an den weiteren Geschäftsverlauf
 
  • Nachfrageschwäche im Geschäft mit Halbleiterkunden belastet Umsatz- und Ergebnisentwicklung des Konzerns
  • Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers erfolgreich auf Kurs
  • EBITDA-Marge im Halbjahresvergleich mit 16,0 % nahezu stabil
  • Umsatzprognose 2025 leicht angepasst, Erwartungen für bereinigtes EBITDA bestätigt

Wiesbaden, 7. August 2025. Die zunehmende Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des globalen Welt-handels, die Zollerhöhungen zwischen den USA und Europa sowie die schwache Nachfrage in einigen Absatzmärkten hemmen die Umsatz- und Ergebnisentwicklung der SGL Carbon. Im Gegenzug zeigt die Restrukturierung des SGL-Geschäftsbereichs Carbon Fibers erste Erfolge. Nach sechs Monaten im Geschäftsjahr 2025 erzielt die SGL Carbon einen Umsatz von 453,2 Mio. € und liegt damit um 15,8 % unter Vorjahr (H1 2024: 538,0 Mio. €).

Der Umsatzrückgang im Konzern ist im Wesentlichen auf negative Volumeneffekte zurückzuführen, während Währungs- und Preiseffekte nur eine untergeordnete Rolle spielten. Insbesondere die anhaltend schwache Nachfrage unserer Halbleiterkunden im Geschäftsbereich Graphite Solutions belastete die Umsatzentwicklung. Des Weiteren verzeichnete der Geschäftsbereich Carbon Fibers niedrigere Umsätze resultierend aus der Einstellung von unprofitablen Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Restrukturierung.

Die Kosteneinsparungen aus der Restrukturierung der Carbon Fibers und eine leichte Verbesserung des bereinigten EBITDA im Geschäftsbereich Process Technology konnten die fehlenden Ergebnisbeiträge aus dem Rückgang des margenstarken Halbleitergeschäfts nicht kompensieren. Das bereinigte EBITDA als wichtige Kennzahl des Konzerns verminderte sich im Vergleich zum 1. Halbjahr 2024 um 16,2 % auf 72,5 Mio. € (H1 2024: 86,5 Mio. €). Die bereinigte EBITDA-Marge blieb mit 16,0 % nahezu unverändert zum Vorjahr (H1 2024: 16,1 %).

Unter Berücksichtigung der Abschreibungen von 25,8 Mio. € (H1 2024: 27,0 Mio. €) sowie von Einmal- und Sondereffekten von minus 49,9 Mio. € (H1 2024: minus 3,6 Mio. €) ergibt sich für das 1. Halbjahr 2025 ein EBIT von minus 3,2 Mio. € (H1 2024: 55,9 Mio. €). Die Einmal- und Sondereffekte resultieren insbesondere aus Restrukturierungsaufwendungen in Höhe von 47,0 Mio. €.

Entwicklung der Geschäftsbereiche
Der Geschäftsbereich Graphite Solutions (GS) wies im 1. Halbjahr 2025 einen Umsatz von 221,0 Mio. € aus und lag damit 22,2 % unter dem Niveau des Vorjahreszeitraums (H1 2024: 284,2 Mio. €). Dieser deutliche Umsatzrückgang ist insbesondere auf die rückläufige Nachfrage aus dem Marktsegment Halbleiter & LED zurückzuführen, welches eine deutliche Verringerung des Umsatzes um 63,4 Mio. € auf 78,4 Mio. € (H1 2024: 141,8 Mio. €) verzeichnete.

„Der Bedarf unserer Kunden nach Spezialgraphitkomponenten für die Halbleiterindustrie ist ein wesentlicher Umsatz- und Ergebnistreiber für die gesamte SGL Carbon. Aufgrund weiterhin hoher Lagerbestände bei unseren Kunden war die Nachfrage im 1. Halbjahr 2025 erwartungsgemäß schwach. Des Weiteren wurde insbesondere von westlichen Elektrofahrzeugherstellern die Markteinführung neuer Fahrzeugmodelle mit SiC-Halbleiterstruktur verschoben. Grundsätzlich gehen wir nach Abbau der Lagerbestände unserer Kunden wieder von einem Anziehen der Nachfrage aus, die sich jedoch auch zukünftig an den Absatzzahlen von Elektrofahrzeugen orientieren wird,“ erläutert Andreas Klein, Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon und Leiter des Geschäftsbereichs GS.

Der deutliche Umsatzrückgang des margenstarken Geschäfts mit unseren Siliziumkarbid-Halbleiterkunden wirkte sich negativ auf das bereinigte EBITDA der GS aus. Im Periodenvergleich verminderte sich das bereinigte EBITDA der GS auf 40,8 Mio. € (H1 2024: 72,2 Mio. €). Eingeleitete Maßnahmen zur Reduzierung von Personal- und Energiekosten konnten den volumenbedingten Rückgang nur teilweise kompensieren. Die bereinigte EBITDA-Marge verringerte sich im Sechsmonatsvergleich signifikant auf 18,5 % (H1 2024: 25,4 %).

Mit einem Umsatz von 70,2 Mio. € und damit leicht verbessert gegenüber der Vergleichsperiode (H1 2024: 69,9 Mio. €) bestätigte der Geschäftsbereich Process Technology (PT) die Stabilität seiner Geschäftsaktivitäten. Dabei profitierte die PT vor allem im 1. Quartal 2025 von ihrer weltweiten Kundenbasis. Insbesondere die Fertigstellung einiger Großprojekte spiegelte sich auch im bereinigten EBITDA wider. Dieses erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 16,0 Mio. € auf 19,9 Mio. €. Eine höhere Kapazitätsauslastung sowie positive Kosteneffekte bei Rohstoffen führten zur Verbesserung der bereinigten EBITDA-Marge von 22,9 % im 1. Halbjahr 2024 auf 28,3 % im 1. Halbjahr 2025.

Erste Erfolge der im Februar 2025 angekündigten Restrukturierung ergaben im 1. Halbjahr 2025 ein positives bereinigtes EBITDA des Geschäftsbereichs Carbon Fibers (CF). Die Einstellung verlustbringender Geschäftsaktivitäten resultierte zwar in einem Umsatzrückgang von 15,1 % auf 93,5 Mio. € (H1 2024: 110,1 Mio. €), führte aber auch zu einem Anstieg des bereinigten EBITDA der CF von minus 4,4 Mio. € auf 5,2 Mio. € im Halbjahresvergleich. 

„Im Zuge der CF-Restrukturierung wurde auch die Produktion an unserem Standort in Lavradio (Portugal), an dem überwiegend Acrylfasern und Vorprodukte für Carbonfasern produziert wurden, stillgelegt. Die Produktion und damit auch unsere Geschäftsaktivitäten in den Produktbereichen Acrylfasern und Precursor wurden Ende Juni 2025 vollständig eingestellt. Die CF wird sich zukünftig auf die profitablen Produkte mit höheren Differenzierungsmerkmalen zum internationalen Wettbewerb fokussieren,“ informiert Dr. Stephan Bühler als zuständiges Vorstandsmitglied.

Es ist zu berücksichtigen, dass das bereinigte EBITDA des Geschäftsbereichs CF einen Ergebnisbeitrag in Höhe von 4,7 Mio. € aus dem At-Equity bilanzierten Joint Venture BSCCB enthält (H1 2024: 7,9 Mio. €). Ursächlich für den Rückgang des Ergebnisbeitrags der BSCCB sind zum einen die Kosten für den Ausbau von Produktionskapazitäten und zum anderen eine volatile Nachfrage seitens der Automobilkunden. Ohne den Ergebnisbeitrag der At-Equity bilanzierten BSCCB läge das bereinigte EBITDA der CF bei 0,5 Mio. € (H1 2024: minus 12,3 Mio. €).

Auch der Geschäftsbereich Composite Solutions (CS) konnte sich der zunehmenden Unsicherheit im Automobilsektor über die zukünftigen Wachstumsperspektiven nicht entziehen. Der Umsatz der CS verminderte sich im 1. Halbjahr 2025 um 11,7 % auf 59,1 Mio. € (H1 2024: 66,9 Mio. €). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ersten sechs Monate des Vorjahres noch Umsätze aus einem im 2. Quartal 2024 auslaufenden Vertrag mit einem Automobilkunden enthielten.

Infolge niedriger Volumina und der damit verbundenen geringeren Auslastung der Produktionskapazitäten verminderte sich das bereinigte EBITDA der CS im Periodenvergleich um 2,7 Mio. € auf 5,4 Mio. € (H1 2024: 8,1 Mio. €). Entsprechend sank die bereinigte EBITDA-Marge der CS auf 9,1 % (H1 2024: 12,1 %).

Ausblick
Wachsende Handelshemmnisse, insbesondere durch die Zollpolitik der USA, wirken sich negativ auf die Geschäftsentwicklung unserer Kunden und Absatzmärkte aus. Insbesondere die hohe Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung in der Automobilindustrie belasten derzeit die Nachfrage nach unseren Produkten. Dies umfasst auch den erwarteten Absatz von Elektrofahrzeugen, die Haupttreiber für die Nachfrage nach Siliziumkarbid-Halbleitern sind. Zur Herstellung dieser Hochleistungshalbleiter werden Spezialgraphitkomponenten der SGL Carbon benötigt.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und unseren Erwartungen an die Entwicklungen in unseren Absatzmärkten in den kommenden Monaten sowie unter Einbeziehung unserer Restrukturierungsmaßnahmen im Geschäftsbereich Carbon Fibers haben wir am 14. Juli 2025 die Umsatzprognose für das Geschäftsjahr 2025 angepasst. Wir gehen nun für das gesamte Geschäftsjahr 2025 von einem Konzernumsatz von 10 % bis 15 % unter Vorjahr aus (2024: 1.026,4 Mio. €). Bisher war die SGL Carbon noch von einem Umsatzrückgang von bis zu 10 % (leichter Rückgang) im Vergleich zum Vorjahr ausgegangen.

Aufgrund der Einstellung von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten im Geschäftsbereich Carbon Fibers und der Kosteneinsparungen im Rahmen der erfolgreich verlaufenden Restrukturierung und einer damit verbundenen verbesserten Profitabilität bleibt die Prognose für das bereinigte EBITDA des Konzerns im Geschäftsjahr 2025 unverändert in der Bandbreite von 130 bis 150 Mio. €.

Thomas Dippold, CFO der SGL Carbon, erläutert dazu: „Die SGL Carbon ist nicht immun gegen das wirtschaftliche Umfeld oder die Entwicklungen in unseren Absatzmärkten. Aber wir haben Maßnahmen ergriffen, um die Profitabilität der SGL Carbon zu stabilisieren. Die bereits umgesetzten Maßnahmen der Carbon Fibers Restrukturierung zeigen erste Erfolge und erstmalig nach vielen Quartalen wieder ein positives bereinigtes EBITDA dieses Geschäftsbereichs. Aber damit geben wir uns nicht zufrieden. Wir werden unsere Kostenstrukturen weiter optimieren und an der Entwicklung neuer Marktsegmente arbeiten.“

Weitere Details zur Geschäftsentwicklung im 1. Halbjahr 2025 können dem Halbjahresbericht auf unserer Webpage entnommen werden.


Kennzahlen 1. Halbjahr 2025
in Mio. € H1 2025 H1 2024 Veränderung Veränderung in %
Konzernumsatz 453,2 538,0 -84,8 -15,8 %
Graphite Solutions 221,0 284,2 -63,2 -22,2 %
Process Technology 70,2 69,9 0,3 0,4 %
Carbon Fibers 93,5 110,1 -16,6 -15,1 %
Composite Solutions 59,1 66,9 -7,8 -11,7 %
Corporate 9,4 6,9 2,5 36,2 %
         
EBITDA bereinigt* 72,5 86,5 -14,0 -16,2 %
Graphite Solutions 40,8 72,2 -31,4 -43,5 %
Process Technology 19,9 16,0 3,9 24,4 %
Carbon Fibers 5,2 -4,4 9,6 —
Composite Solutions 5,4 8,1 -2,7 -33,3 %
Corporate 1,2 -5,4 6,6 —
EBITDA bereinigt-Marge (in %) 16,0 % 16,1 %   -0,1 %-Punkte
Konzernergebnis
(Anteilseigner des Mutterunternehmens)
-31,4 29,4 -60,8 —
Free Cashflow 7,3 12,4 -5,1 -41,1 %
         
  30.06.2025 31.12.2024 Veränderung Veränderung in %
Eigenkapitalquote (in %) 39,8 % 41,5 %   -1,7 %-Punkte
Nettofinanzschulden (in Mio. €) 115,5 108,2 7,3 6,7 %
ROCE (EBITpre) (in %) 10,0 % 11,4 %   -1,4 %-Punkte
*EBITDA bereinigt: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen bereinigt um Einmaleffekte und Sondereinflüsse

Über SGL Carbon
Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes und weltweit führendes Unternehmen bei der Entwicklung und Herstellung von kohlenstoffbasierten Lösungen. Ihre hochwertigen Materialien und Produkte aus Spezialgraphit und Verbundwerkstoffen kommen in zukunftsweisenden Industriebranchen zum Einsatz: Automobil, Luft- und Raumfahrt, Halbleitertechnik, Solar- und Windenergie, LED sowie bei der Herstellung von Brennstoffzellen und anderen Energiespeichersystemen. Darüber hinaus entwickeln wir Lösungen für die Bereiche Chemie und industrielle Anwendungen.

Im Jahr 2024 erzielte die SGL Carbon SE einen Umsatz von 1,0 Milliarden Euro. Das Unternehmen beschäftigt rund 4.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 29 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien.

Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden.
Eine Auswahl an Pressefotos zum Download finden Sie hier: https://www.sglcarbon.com/newsroom/pressefotos/

Wichtiger Hinweis:
Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.



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07.08.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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2180504  07.08.2025 CET/CEST

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

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SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

31.07.2025 / 08:03 CET/CEST
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Hiermit gibt die SGL CARBON SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Finanzbericht (Halbjahr/Q2)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 07.08.2025
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Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 07.08.2025
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31.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2177354  31.07.2025 CET/CEST

SGL Carbon veröffentlicht vorläufige Zahlen des 1. Halbjahres 2025 und passt Umsatzprognose für 2025 an. Die Erwartungen an das bereinigte EBITDA bleiben unverändert.

SGL Carbon veröffentlicht vorläufige Zahlen des 1. Halbjahres 2025 und passt Umsatzprognose für 2025 an. Die Erwartungen an das bereinigte EBITDA bleiben unverändert.

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Prognoseänderung
SGL Carbon veröffentlicht vorläufige Zahlen des 1. Halbjahres 2025 und passt Umsatzprognose für 2025 an. Die Erwartungen an das bereinigte EBITDA bleiben unverändert.

14.07.2025 / 12:50 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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SGL Carbon SE (ISIN: DE0007235301) gibt den vorläufigen Konzernumsatz und das bereinigte EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) für das 1. Halbjahr 2025 bekannt. Gemäß vorläufiger Zahlen verminderte sich der Konzernumsatz der SGL Carbon nach sechs Monaten im Geschäftsjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 15,8 % auf 453,2 Mio. € (H1 2024: 538,0 Mio. €). Dies ist insbesondere auf die anhaltende Nachfragezurückhaltung von Halbleiterkunden nach Spezialgraphitkomponenten des Geschäftsbereichs Graphite Solutions zurückzuführen. Des Weiteren verzeichnete der Geschäftsbereich Carbon Fibers niedrigere Umsätze basierend auf der Einstellung von unprofitablen Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Restrukturierung.

Die Kosteneinsparungen aus der Restrukturierung der Carbon Fibers konnten die fehlenden Ergebnisbeiträge aus dem Rückgang des margenstarken Halbleitergeschäft nicht kompensieren. Entsprechend verminderte sich das vorläufige bereinigte EBITDA im 1. Halbjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 16,2 % auf 72,5 Mio. € (H1 2024: 86,5 Mio. €). Die bereinigte EBITDA-Marge blieb mit 16,0 % nahezu unverändert zum Vorjahr (H1 2024: 16,1 %).

Auf Basis der Geschäftsentwicklung des 1. Halbjahres 2025, der erwarteten Marktentwicklungen in den kommenden Monaten und insbesondere der weiteren Restrukturierung der Carbon Fibers passt der Vorstand die Umsatzprognose für das Geschäftsjahr 2025 an. Die Gesellschaft erwartet nun einen Umsatz von 10 % bis 15 % unter Vorjahr (2024: 1.026,4 Mio. €). Bisher war die SGL Carbon noch von einem Umsatzrückgang von bis zu 10 % (leichter Rückgang) im Vergleich zum Vorjahr ausgegangen.

Aufgrund der Einstellung von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten im Geschäftsbereich Carbon Fibers im Rahmen der erfolgreich verlaufenden Restrukturierung und einer damit verbundenen verbesserten Profitabilität bleibt die Prognose für das bereinigte EBITDA im Geschäftsjahr 2025 unverändert in der Bandbreite von 130 bis 150 Mio. €.
Der vollständige Halbjahresfinanzbericht 2025 einschließlich der finalen Zahlen zum 1. Halbjahr 2025 wird wie geplant am 7. August 2025 veröffentlicht.

Die Verwendung von Kennzahlen in dieser Mitteilung erfolgt analog der Definition im Geschäftsbericht 2024.
 


Ende der Insiderinformation

14.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: SGL CARBON SE
Söhnleinstraße 8
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EQS News ID: 2169326

 
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2169326  14.07.2025 CET/CEST

SGL Carbon: Erwartet schwache Dynamik der Absatzmärkte belastet Geschäftsentwicklung in den ersten drei Monaten 2025

SGL Carbon: Erwartet schwache Dynamik der Absatzmärkte belastet Geschäftsentwicklung in den ersten drei Monaten 2025

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung
SGL Carbon: Erwartet schwache Dynamik der Absatzmärkte belastet Geschäftsentwicklung in den ersten drei Monaten 2025

08.05.2025 / 07:30 CET/CEST
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Erwartet schwache Dynamik der Absatzmärkte belastet Geschäftsentwicklung in den ersten drei Monaten 2025
 
  • Umsatz und bereinigtes EBITDA unter Vorjahresniveau
  • Zurückhaltende Nachfrage in wichtigen Marktsegmenten wie Halbleiter- und Automobilindustrie
  • Maßnahmen zur Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers eingeleitet
  • Bestätigung der Prognose 2025 trotz zunehmend schwierigeren Marktumfeldes

Wiesbaden, 8. Mai 2025. Die wie erwartet anhaltend schwache Nachfrage aus wichtigen Absatzmärkten sowie die sinkenden Konjunturerwartungen hemmen die Umsatz- und Ergebnisentwicklung der SGL Carbon im 1. Quartal 2025. Nach drei Monaten im Geschäftsjahr 2025 erzielt die SGL Carbon einen Umsatz von 234,3 Mio. € und lag damit 14,0 % unter Vorjahr (Q1 2024: 272,6 Mio. €). Der Konzernumsatz wurde im Wesentlichen durch die Nachfrageschwäche im Marktsegment „Halbleiter & LED“ belastet, dessen Umsatzrückgang von 30,0 Mio. € im Vergleich zum Vorjahresquartal den Großteil des Umsatzminus im Konzern von minus 38,3 Mio. € beitrug.  

Basierend auf dem deutlich niedrigeren Umsatz, insbesondere mit höhermargigen Produkten für die Halbleiterindustrie, verringerte sich das bereinigte EBITDA der SGL Carbon im Vergleich zum 1. Quartal des Vorjahres um 20,4 % auf 33,5 Mio. € (Q1 2024: 42,1 Mio. €). Entsprechend verschlechterte sich die bereinigte EBITDA-Marge von 15,4 % auf 14,3 %.

„Die Verkaufszahlen von Elektrofahrzeugen sind in den letzten Wochen wieder leicht angestiegen. Grundsätzlich ein gutes Signal für unser Graphitgeschäft. Die schwache Nachfrage unserer Halbleiterkunden bestätigt jedoch unsere Einschätzung, dass erst nach Abbau der hohen Lagerbestände in der gesamten Halbeiter-Wertschöpfungskette wieder von einem ansteigenden Bedarf an Spezialgraphitprodukten für die Herstellung von Siliziumkarbid-basierten Halbleitern ausgegangen werden kann,“ erläutert Andreas Klein, Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon.

Das EBIT des 1. Quartals 2025 wurde bei nahezu unveränderten Abschreibungen von 12,8 Mio. € (Q1 2024: 13,0 Mio. €) vor allem durch Einmaleffekte und Sondereinflüsse in Höhe von minus 17,3 Mio. € bedingt durch die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers (Q1 2024: minus 2,5 Mio. €) belastet. Das EBIT verminderte sich entsprechend von 26,6 Mio. € im Vorjahresquartal auf 3,4 Mio. €.

Entwicklung der Geschäftsbereiche
Der Geschäftsbereich Graphite Solutions (GS) wies im 1. Quartal 2025 einen Umsatz von 116,7 Mio. € aus und lag damit 17,4 % unter dem Niveau des Vorjahresquartals (Q1 2024: 141,3 Mio. €). Der Großteil des Umsatzrückgangs ist auf die rückläufige Nachfrage aus dem Marktsegment „Halbleiter & LED“ zurückzuführen, welches eine deutliche Verringerung des Umsatzes von minus 41,4 % (minus 30,0 Mio. €) verzeichnete. Wichtigste Kundengruppe sind dabei die Kunden aus dem Bereich Siliziumkarbid-basierte Halbleiter, die im 1. Quartal 2025, wie bereits im 2. Halbjahr 2024, deutlich weniger Produkte als in den Vergleichsperioden nachgefragt haben. Hauptgrund hierfür ist die Elektromobilität, deren Wachstumserwartungen sich gegenüber früheren Planungen eingetrübt und bei unseren Kunden vorübergehend zu hohen Lagerbeständen geführt haben.

Der Umsatzrückgang wirkte sich negativ auf das bereinigte EBITDA der Graphite Solutions aus. Im Quartalsvergleich ging das bereinigte EBITDA um 41,0 % auf 21,6 Mio. € zurück (Q1 2024: 36,6 Mio. €). Ursache ist im Wesentlichen der Volumenrückgang bei hochmargigen Produkten für die Halbleiterindustrie sowie eine geringere Auslastung unserer Produktion. Die bereinigte EBITDA-Marge verringerte sich im Quartalsvergleich signifikant auf 18,5 % (Q1 2024: 25,9 %).

Der Geschäftsbereich Process Technology bestätigt mit einem Umsatzplus von 10,6 % auf 36,5 Mio. € die positive Entwicklung des vergangenen Jahres (Q1 2024: 33,0 Mio. €). Insbesondere Großprojekte für internationale Kunden sowie eine gute Auftragslage im Servicegeschäft führten zu diesem erfreulichen Anstieg. Basierend auf der höheren Kapazitätsauslastung sowie einem attraktiven Produktmix verbesserte sich das bereinigte EBITDA der Process Technology von 6,9 Mio. € im Vorjahresquartal auf 11,0 Mio. €. Entsprechend positiv entwickelte sich die bereinigte EBITDA-Marge von 20,9 % auf 30,1 % im 1. Quartal 2025.

Der Umsatz des Geschäftsbereichs Carbon Fibers (CF) betrug im 1. Quartal 2025 46,7 Mio. € und lag damit unter dem Wert des Vorjahresquartals von 57,6 Mio. €. Der Rückgang um 10,9 Mio. € (-18,9 %) beruht insbesondere auf der nochmals rückläufigen Nachfrage aus der Windindustrie und der damit verbundenen Kapazitätsanpassung im Carbonfasergeschäft.

Erste positive Auswirkungen zeigte die Reduzierung der Kosten für Logistik, Personal und Energie im Zuge der Kapazitätsanpassungen, die zu einer Verbesserung des bereinigten EBITDA des Geschäftsbereichs CF um 4,0 Mio. € auf minus 1,2 Mio. € (Q1 2024: minus 5,2 Mio. €) geführt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die At-Equity bilanzierten Aktivitäten, insbesondere das Joint Venture Brembo SGL Carbon Ceramic Brakes (BSCCB) mit 1,7 Mio. € einen positiven Beitrag zum bereinigten EBITDA des Berichtssegments CF beigetragen haben.

Der Umsatz des Geschäftsbereichs Composite Solutions (CS) war im 1. Quartal 2025 mit 29,9 Mio. € um 19,4 % rückläufig (Q1 2024: 37,1 Mio. €). Der Rückgang basiert insbesondere auf dem Auslaufen eines projektgebundenen Liefervertrags mit einem Automobilkunden, dessen Umsätze noch im 1. Quartal des Vorjahres enthalten waren. Infolge der niedrigeren Volumina und der damit verbunden geringeren Auslastung verminderte sich das bereinigte EBITDA der CS im Quartalsvergleich um 2,8 Mio. € auf 2,7 Mio. € (Q1 2024: 5,5 Mio. €). Basierend auf dem Wegfall des margenstarken Kundenvertrags sowie auf zunehmenden Preisdruck seitens der Automobilindustrie verringerte sich die bereinigte EBITDA-Marge von 14,8 % in der Vorjahresperiode auf 9,0 % im Q1 2025.

Restrukturierung Geschäftsberich Carbon Fibers
„Vor knapp drei Monaten hatten wir über die anstehende Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers informiert, die auch eine Schließung unprofitabler Geschäftsaktivitäten und Standorte umfasst. Erste bereits umgesetzte Maßnahmen betrafen weitere weltweite Kapazitätsreduzierungen und damit verbundene Personal- und Kostenanpassungen. Am 5. Mai 2025 haben wir nun die Belegschaft an unserem Standort in Lavradio über die schrittweise Schließung der Produktion informiert,“ berichtet Dr. Stephan Bühler, zuständiges Vorstandsmitglied der SGL Carbon. „Lavradio schreibt seit Jahren Verluste, die die gesamte SGL Carbon belastet haben. Einerseits liegt die weltweite Nachfrage nach Acryl- und Carbonfasern unterhalb der Erwartungen und andererseits sind die Herstellungskosten für Fasermaterial in Europa u.a. aufgrund der Energiekosten deutlich höher als in Ländern außerhalb Europas. Damit sind wir am Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig. Da weder die Nachfrage noch die weltweiten Überkapazitäten verbunden mit niedrigen Preisen zukünftig eine Besserung erwarten lassen, haben wir uns zur Schließung des Standorts Lavradio entschlossen“ ergänzt Thomas Dippold, CFO der SGL Carbon.

Ausblick
Unter der Annahme der derzeit gegebenen wirtschaftlichen und geopolitischen Rahmenbedingungen und basierend auf dem Geschäftsverlauf des 1. Quartals 2025 sowie unseren Erwartungen für den weiteren Verlauf des Geschäftsjahres 2025 bestätigen wir die am 20. März 2025 gegebene Umsatz- und Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2025.
Unsere Prognose für das laufende Geschäftsjahr 2025 berücksichtigt alle vier operativen Geschäftsbereiche, da wir noch am Anfang des Restrukturierungsprozesses unseres Geschäftsbereichs Carbon Fibers stehen. Wir erwarten für 2025 einen Konzernumsatz leicht unter Vorjahr (2024: 1.026,4 Mio. €) sowie ein bereinigtes EBITDA zwischen 130 – 150 Mio. €.

Weitere Details zur Geschäftsentwicklung im 1. Quartal 2025 können der Quartalsmitteilung auf unserer Webpage entnommen werden.

Kennzahlen Q1 2025
 
(in Mio. €) Q1 2025 Q1 2024 Veränd. Veränd. in %
         
Konzernumsatz 234,3 272,6 -38,3 -14,0%
Graphite Solutions 116,7 141,3 -24,6 -17,4%
Process Technology 36,5 33,0 3,5 10,6%
Carbon Fibers 46,7 57,6 -10,9 -18,9%
Composite Solutions 29,9 37,1 -7,2 -19,4%
Corporate 4,5 3,6 -0,9 +25,0%
         
EBITDA bereinigt* 33,5 42,1 -8,6 -20,4%
Graphite Solutions 21,6 36,6 -15,0 -41,0%
Process Technology 11,0 6,9 4,1 59,4%
Carbon Fibers -1,2 -5,2 4,0 -76,9%
Composite Solutions 2,7 5,5 -2,8 -50,9%
Corporate -0,6 -1,7 1,1 -64,7%
         
Konzernergebnis
(Anteilseigner des Mutterunternehmens)
-6,1 12,6 -18,7 —
Free Cashflow 5,1 5,9 -0,8 -13,6%
* EBITDA bereinigt: um Einmaleffekte und Sondereinflüsse bereinigtes Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.


 
  31.03.2025 31.12.2024 Veränd. Veränd. in %
         
Eigenkapitalquote (in %) 41,3% 41,5%   -0,2%-Punkte
Nettofinanzschulden (in Mio. €) 109,7 108,2 +1,5 1,4%
ROCE (EBIT bereinigt) (in %) 10,5% 11,4%   -0,9%-Punkte


Prognose 2025
 
(in Mio. €) 2025
Prognose
2024
IST
     
Konzernumsatz leicht unter Vorjahr 1.026,4
EBITDA bereinigt 130 – 150 162,9
Kapitalrendite (ROCE EBIT bereinigt) 9% – 10% 11,4%
Free Cashflow deutlich unter Vorjahr; jedoch positiv 38,7

„Leicht“ = eine prozentuale Veränderung zum Vorjahr von bis zu 10 %
„Deutlich“ = eine prozentuale Veränderung zum Vorjahr mehr als 10 %


Über SGL Carbon
Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes und weltweit führendes Unternehmen bei der Entwicklung und Herstellung von kohlenstoffbasierten Lösungen. Ihre hochwertigen Materialien und Produkte aus Spezialgraphit und Verbundwerkstoffen kommen in zukunftsweisenden Industriebranchen zum Einsatz: Automobil, Luft- und Raumfahrt, Halbleitertechnik, Solar- und Windenergie, LED sowie bei der Herstellung von Brennstoffzellen und anderen Energiespeichersystemen. Darüber hinaus entwickeln wir Lösungen für die Bereiche Chemie und industrielle Anwendungen.

Im Jahr 2024 erzielte die SGL Carbon SE einen Umsatz von 1,0 Milliarden Euro. Das Unternehmen beschäftigt rund 4.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 29 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien.

Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden.
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Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.



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2132470  08.05.2025 CET/CEST

SGL Carbon: Schließung des SGL Carbon Produktionsstandorts in Lavradio

SGL Carbon:  Schließung des SGL Carbon Produktionsstandorts in Lavradio

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Sonstiges
SGL Carbon: Schließung des SGL Carbon Produktionsstandorts in Lavradio

05.05.2025 / 17:16 CET/CEST
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Schließung des SGL Carbon Produktionsstandorts in Lavradio

Wiesbaden, 5. Mai 2025. Im Rahmen der Restrukturierung des verlustbringenden Geschäftsbereichs Carbon Fibers hat die SGL Carbon die Schließung des Produktionsstandorts in Lavradio (Portugal) beschlossen. Lavradio ist einer von sieben weltweiten Standorten des Geschäftsbereichs Carbon Fibers und stellt mit derzeit rund 250 Mitarbeitenden Acrylfasern sowie Vorprodukte für Carbonfasern her.

Bereits am 18. Februar 2025 hatte SGL Carbon in einer Pressemitteilung über die anstehende Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers informiert. Ziel der Restrukturierung ist es, die verlustbringenden Geschäftsaktivitäten der Carbon Fibers zu reduzieren und auf einen profitablen Kern zu fokussieren. Für alle Standorte des Geschäftsbereichs Carbon Fibers werden individuelle Lösungen erarbeitet, die auch Schließungen unprofitabler Standorte umfassen.

Die Schließung des Standorts Lavradio ist notwendig, da die Nachfrage nach Faserprodukten in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist. Hinzukommen erhebliche weltweite Überkapazitäten für Acryl- und Carbonfasern verbunden mit einem enormen Preisverfall. Dies hat zu hohen Verlusten des Geschäftsbereichs Carbon Fibers geführt. Aufgrund der höheren Herstellungskosten in Europa im Vergleich zu Asien (u.a. Energiekosten) sind Produkte aus Lavradio besonders vom Wettbewerb und Preisverfall von Faserprodukten betroffen. Eine Verbesserung der Marktsituation sowie eine signifikante Senkung der Herstellkosten für Faserprodukte in Europa sind auch in Zukunft nicht zu erwarten.

Die Schließung des Standorts in Lavradio wird in mehreren Phasen und in enger Abstimmung mit allen Beteiligten erfolgen. Die Produktion wird im Juni 2025 eingestellt. Die letzten Maßnahmen zur vollständigen Schließung des Standorts sollen bis Ende 2026 abgeschlossen sein, sofern alles wie geplant verläuft. SGL Carbon wird bestehenden Verträgen und Verpflichtungen nachkommen.

„Die Zukunftsaussichten für die europäische Faserproduktion sind schlecht. Als einer der letzten Acrylfaserhersteller in Europa haben wir uns entschlossen, den Standort Lavradio zu schließen. Die Kolleginnen und Kollegen haben wir heute über die Schließungsschritte informiert. Im ersten Schritt, der Einstellung der Produktionstätigkeit, werden rund 190 Mitarbeitende vom Abbau der Arbeitsplätze betroffen sein,“ erläutert Dr. Stephan Bühler, zuständiges Vorstandsmitglied der SGL Carbon für den Geschäftsbereich Carbon Fibers. Vorstandsvorsitzender Andreas Klein ergänzt: „Die Entscheidung zur Schließung des Standorts Lavradio ist uns angesichts der langen Geschichte des Standorts nicht leichtgefallen. Lavradio weist seit Jahren hohe Verluste aus, die die gesamte SGL Carbon stark belastet haben. Eine Verbesserung ist nicht in Sicht. Als Vorstand müssen wir im Sinne der gesamten SGL Carbon Gruppe handeln, um weiteren Schaden abzuwenden.“

SGL Carbon arbeitet mit Hochdruck an der Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Für alle Standorte und Geschäftsaktivitäten werden individuelle Lösungen erarbeitet, dies benötigt Zeit und eine umfassende Analyse. Zum derzeitigen Zeitpunkt können wir keine weiteren Angaben über zukünftige Maßnahmen machen. 

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2130380  05.05.2025 CET/CEST

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

SGL CARBON SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

30.04.2025 / 12:26 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Hiermit gibt die SGL CARBON SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Quartalsfinanzbericht innerhalb des 1. Halbjahres (Q1)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025
Ort: https://www.sglcarbon.com/investor-relations/publikationen-news-kennzahlen/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025
Ort: https://www.sglcarbon.com/en/investor-relations/publications-news-key-figures/


30.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
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Ende der Mitteilung EQS News-Service

2128008  30.04.2025 CET/CEST

SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in www.sglcarbon.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in www.sglcarbon.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SGL Carbon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in www.sglcarbon.com/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

26.03.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
– ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


250312013032_00-0.jpg
SGL Carbon SE Wiesbaden Eindeutige Kennung: SGLoHV052025 – WKN 723530 –
– ISIN DE0007235301 – – WKN A40ZTP –
– ISIN DE000A40ZTP6 – Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 21. Mai 2025, um 10:00 Uhr MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.


Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Stattdessen können sich die Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten HV-Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft elektronisch zur Versammlung zuschalten und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend (im Anschluss an die Tagesordnung) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen ausüben.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SGL Carbon SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, der Lageberichte der SGL Carbon SE sowie des Konzerns jeweils für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB)

Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 durch die Hauptversammlung erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat am 18. März 2025 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der SGL Carbon SE zum 31. Dezember 2024 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Auch der Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 18. März 2025 gebilligt. Die vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung somit lediglich vorzulegen und dienen der Unterrichtung.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für etwaige prüferische Durchsichten unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,

a)

zum Abschlussprüfer der SGL Carbon SE und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025,

b)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2025 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht, sowie

c)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§§ 115 Abs. 7 und 117 Nr. 2 WpHG) für das Geschäftsjahr 2025 sowie für das Geschäftsjahr 2026, soweit diese unterjährigen Finanzinformationen vor der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden, zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

5.

Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.

Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

6.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeiten von Herrn Denoke und Herrn Eichler im Aufsichtsrat enden turnusgemäß mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025. Demnach sind von der diesjährigen Hauptversammlung zwei Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen. Herr Denoke wird der Hauptversammlung hierbei zur Wiederbestellung vorgeschlagen, während Herr Eichler die im Aufsichtsrat vorgesehene maximale Zugehörigkeitsdauer erreicht hat und daher mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Als Nachfolger von Herrn Eichler soll Herr Dr. Bästlein bestellt werden.

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Ziff. 15.2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE vom 1. Februar 2018 (Beteiligungsvereinbarung) sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus acht Mitgliedern zusammen. Von den acht Mitgliedern werden die vier Vertreter der Arbeitnehmerseite direkt vom SE-Betriebsrat gewählt (Ziff. 16.1, 18.3 Beteiligungsvereinbarung). Die vier Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung bestellt (Art. 40 Abs. 2 SE-VO).

Im Aufsichtsrat müssen Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30% der Sitze vertreten sein (§ 17 Abs. 2 SEAG). Diese Geschlechterquote ist für die Vertreter der Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite jeweils getrennt zu erfüllen, außer die Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite des Aufsichtsrats stimmen ausnahmsweise vor einer Wahl einer Gesamterfüllung zu (Ziff. 16.3 Beteiligungsvereinbarung). Vorliegend wurde einer Gesamterfüllung nicht zugestimmt, sodass – bei entsprechender Anwendung der Rundungsvorschrift des § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG – sowohl bei den Vertretern der Anteilseigner- als auch der Arbeitnehmerseite mindestens ein Sitz von einer Frau und mindestens ein Sitz von einem Mann besetzt sein muss. Auf der Anteilseignerseite sind unabhängig von der Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder in der Hauptversammlung 2025 beide Geschlechter vertreten, so dass sich für die anstehende Wahl in der Hauptversammlung 2025 aus der Geschlechterquote keine Einschränkungen ergeben.

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung des Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat sowie der Ziele für seine Zusammensetzung – vor, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

6.1.

Herr Georg Denoke; München; Geschäftsführer und CEO der ATON GmbH, München, und

6.2.

Herr Dr. Sönke Bästlein; Frankfurt/Main; Geschäftsführer und CFO der Vivlion GmbH, Frankfurt/Main.

jeweils für eine Amtszeit beginnend mit der Beendigung der Hauptversammlung am 21. Mai 2025 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Beginn ihrer Amtszeit.

Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt werden.

Für den Fall seiner Wahl soll Herr Denoke im Rahmen der Konstituierung des neuen Aufsichtsrats erneut als Kandidat für den Vorsitz des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats und als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Weitere ergänzende Angaben zu den vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten finden Sie in diesem Dokument im Anschluss an die Tagesordnung der Hauptversammlung.

7.

Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Nach Maßgabe des § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht. Dieser Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über diese Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Den Vergütungsbericht einschließlich des vorgenannten Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers finden Sie von der Einberufung der Hauptversammlung an auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

Der Vergütungsbericht wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

 

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.

8.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen

Nach § 13 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2023 mit einer Mehrheit von 98,11% beschlossen. Sie hat eine Laufzeit von rund zwei Jahren bis zum Ablauf des 30. Juni 2025. Sie läuft also in Kürze aus und soll daher erneuert werden. Die neue Ermächtigung soll – im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sowie den aktuellen Erwartungen verschiedener Investoren, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater – erneut befristet auf einen Zeitraum von rund zwei Jahren erteilt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die virtuelle Hauptversammlung die Rechte der Aktionäre in angemessener Weise wahrt und eine praktikable und zugleich aktionärsfreundliche Alternative zur klassischen Präsenzhauptversammlung darstellt. Das virtuelle Format ermöglicht durch die Videokommunikation bzw. die elektrische Kommunikation im gleichen Rahmen wie eine Präsenzhauptversammlung die direkte Interaktion zwischen Aktionären und der Verwaltung. Den Aktionären stehen in der virtuellen Hauptversammlung wie in einer Präsenzhauptversammlung Rede-, Frage- und Antragsrechte zu. Nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats wurden diese technischen Möglichkeiten einer virtuellen Hauptversammlung von unseren Aktionären in den letzten beiden Versammlungen der SGL Carbon SE gut angenommen und haben sich bewährt.

Durch die erneute Ermächtigung des Vorstands bleibt eine flexible Entscheidung des Vorstands über das Format der jeweiligen Hauptversammlung im Interesse der Gesellschaft möglich. Der Vorstand wird dabei seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte, den Inhalt der Tagesordnung, Aufwand und Kosten, Aspekte des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.

Sollte die Entscheidung zugunsten des virtuellen Formats ausfallen, wird der Vorstand im zulässigen rechtlichen Rahmen auch über die genaue Ausgestaltung insbesondere des Fragerechts der Aktionäre entscheiden. Aus heutiger Sicht ist tendenziell beabsichtigt, dass die Aktionäre ihre Fragen während der virtuellen Hauptversammlung stellen sollen – wie es auch für die diesjährige ordentliche Hauptversammlung 2025 vorgesehen ist. Das bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verlagerung des primären Fragerechts in das Vorfeld der Hauptversammlung – unter Gewährung (nur) eines Rückfragerechts während der Hauptversammlung – tendenziell nicht genutzt werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorstand berechtigt und verpflichtet ist, seine aktuelle Einschätzung bei der Einberufung einer jeden künftigen virtuellen Hauptversammlung kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren.

Der Vorstand wird seine Entscheidung über das Format der jeweiligen Hauptversammlung, wie schon bisher, eng mit dem Aufsichtsrat abstimmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 13 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

 

„(2) Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“

* * *

Berichte, Anlagen zur Tagesordnung

Lebensläufe und ergänzende Angaben zu den unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten (einschließlich der Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG)

Herr Georg Denoke

(bisheriger) Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE
Mitglied des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE seit 2015, letztmalig gewählt am 16. Juni 2020
Geschäftsführer und CEO der ATON GmbH, München (nicht börsennotiert)

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

–

EDAG Engineering Group AG, Arbon, Schweiz (Verwaltungsratsvorsitzender) (börsennotiert) (Konzernmandat ATON GmbH)

–

EDAG Engineering Holding GmbH, München (Vorsitz) (Konzernmandat ATON GmbH)

–

EDAG Engineering GmbH, Wiesbaden (Vorsitz) (Konzernmandat ATON GmbH)

–

Ziehm Imaging GmbH, Nürnberg (Vorsitz) (Konzernmandat ATON GmbH)

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

–

–

Tabellarischer Lebenslauf

Geburtsjahr/-ort: 1965, Northeim
Nationalität: Deutsch
Studium: Diplom-Betriebswirt (BA), Duale Hochschule Baden-Württemberg (1989)
Diplom-Informationswissenschaftler, Universität Konstanz (1992)

Beruflicher Werdegang

–

seit 2018: Geschäftsführer und CEO der ATON GmbH, München

–

2006 bis 2016: Mitglied des Vorstands, CFO, Arbeitsdirektor, Linde AG, München

–

2004 bis 2006: Mitglied des Bereichsvorstands, Gases & Engineering, Linde AG, München

–

2001 bis 2004: Vorsitzender des Vorstands, CEO, APOLLIS AG, München

–

1993 bis 2001: Mannesmann AG, Düsseldorf / Vodafone Group plc, Newbury

•

ab 2000: Vorsitzender des Geschäftsbereichs TeleCommerce & IT, Mitglied des European Boards Vodafone Group plc

•

ab 1999: Leiter Corporate Communications & Investor Relations, Mannesmann AG

•

ab 1997: Leiter Konzerncontrolling, Mannesmann AG

–

1986 bis 1990: Mannesmann Kienzle GmbH, Villingen, sowie Studium der Betriebswirtschaftslehre

Schwerpunkte im Kompetenzprofil Aufsichtsrat SGL Carbon SE

Rechnungslegung und Abschlussprüfung; SGL Geschäftsfelder / Kundenindustrien; Strategie / Corporate Governance / M&A; Compliance / Internes Kontrollsystem und Risikomanagement; Innovation / Digitalisierung; Personal / Führungskräfteentwicklung; Internationale Geschäftserfahrung

Herr Denoke erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG und von C.6 Absatz 2, C.10 und D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) im Hinblick auf Unabhängigkeit und Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung.

Herr Denoke gehört dem Aufsichtsrat seit dem Jahr 2015 an, d.h. im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung seit rund zehn Jahren. Während dieser zehn Jahre war Herr Denoke Mitglied und Vorsitzender des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats. Er verfügt nicht nur über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung, sondern auch über erhebliche Erfahrung in seiner spezifischen Rolle im Prüfungsausschuss, die im besten Interesse der Gesellschaft für eine weitere Amtszeit genutzt werden soll. Im Laufe seiner nächsten Amtszeit, wie sie unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagen wird, würde Herr Denoke dem Aufsichtsrat mehr als zwölf Jahre angehören. Nach Einschätzung der Anteilseignerseite im Aufsichtsrat steht dieser Umstand der Unabhängigkeit von Herrn Denoke von der Gesellschaft und vom Vorstand weder aktuell noch perspektivisch entgegen. Die Amtsführung von Herrn Denoke belegt, dass er zu jeder Zeit die notwendige kritische Distanz zum Vorstand sowie den notwendigen klaren, wachen und kritischen Blick bei dessen Überwachung aufgebracht hat – auch und gerade in seiner Rolle als Mitglied und Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Das ist nach Einschätzung der Anteilseignerseite im Aufsichtsrat auch für die vollständige nächste Amtszeit zu erwarten.

* * *

Herr Dr. Sönke Bästlein

bisher kein Mitglied des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE
Geschäftsführer & CFO der Vivlion GmbH, Frankfurt/Main (nicht börsennotiert)

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

–

–

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

–

Vorsitzender Beirat Exxeta AG, Karlsruhe (nicht börsennotiert)

Tabellarischer Lebenslauf

Geburtsjahr/-ort: 1960, Leverkusen
Nationalität: Deutsch
Studium: Diplom-Ingenieur Maschinenbau (Verfahrenstechnik), RWTH Aachen
Promotion Betriebswirtschaftslehre, Goethe Universität Frankfurt/M.

Beruflicher Werdegang

– seit 9/2022 CFO & Geschäftsführer Vivlion GmbH, Frankfurt/Main
– seit 2/2024 Vorsitzender Beirat Exxeta AG, Karlsruhe
– seit 4/2017 Lehrbeauftragter für „Equity Governance“, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften,
Goethe Universität Frankfurt/Main
– 2008 – 2024 Mitglied des Hochschulrates (einschl. Wirtschafts- und Finanzausschuss) Goethe Universität Frankfurt/Main
– 2013 – 2015 Leiter Bereich Corporate Advisory, MainFirst Bank AG, Frankfurt/Main
– 2008 – 2013 Partner Nordic Capital, Stockholm, Schweden &
Geschäftsführer NC Advisory GmbH, Frankfurt/Main
– 1991 – 2008 Senior Partner McKinsey & Company, Inc., Frankfurt/Main
– 1986 – 1991 Prozessingenieur Uhde GmbH, Bad Soden

Schwerpunkte im Kompetenzprofil Aufsichtsrat SGL Carbon SE

SGL Geschäftsfelder/Kundenindustrien; Strategie/Corporate Governance/M&A; Innovation/Digitalisierung; Nachhaltigkeitsthemen; Internationale Geschäftserfahrung

* * *

Mit Blick auf die Empfehlung C.13 DCGK wird ergänzend erklärt:

Bei keinem der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats nach der Empfehlung C. 13 des DCGK offenzulegende persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur SGL Carbon SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der SGL Carbon SE beteiligten Aktionär.

Die Lebensläufe von Herrn Denoke und Herrn Dr. Bästlein sind ebenfalls auf der Homepage der Gesellschaft unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

abrufbar.

Weitere Angaben und Hinweise

Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG

Folgende Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zugänglich:

•

Jahresabschluss der SGL Carbon SE, Konzernabschluss der SGL Carbon, Lagebericht der SGL Carbon SE sowie Konzernlagebericht der SGL Carbon, Bericht des Aufsichtsrats, Bericht zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2024

•

Ergänzende Angaben (einschließlich Lebensläufe) zu den unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

•

Vergütungsbericht 2024

•

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers zum Vergütungsbericht 2024

Auf unserer Homepage sind ferner die sonstigen Informationen nach § 124a AktG zugänglich.

Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 122.341.478 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien). Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält davon 70.501 eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.

Virtuelle Hauptversammlung

Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 13 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand entschieden, die diesjährige Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG abzuhalten. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Aktionäre, die nach näherer Maßgabe der im Folgenden abgedruckten Bestimmungen und Erläuterungen an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich – persönlich oder durch Bevollmächtigte – vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung (den Tag der Hauptversammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet), d.h. bis zum 14. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ), zugehen.

Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung (den Tag der Hauptversammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet), d.h. bis zum 14. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ), zugehen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den Geschäftsschluss des 29. April 2025 beziehen; ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 meint Geschäftsschluss 24:00 Uhr (MESZ).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind zu übermitteln an:

SGL Carbon SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Gesellschaft Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung zugesandt.

Zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes auf dem alternativ möglichen Kommunikationsweg über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der (virtuellen) Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht erbracht hat. Die Gesellschaft kann daher die Teilnahme an der (virtuellen) Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern, wenn der Nachweis nicht oder nicht fristgemäß erbracht wird. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Zugang zum HV-Internetservice

Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse oder E-Mail-Adresse oder, bei Kommunikation über Intermediäre, unter der weiter unten dafür angegebenen SWIFT-Adresse, werden den Aktionären Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die unter anderem die personalisierten Zugangsdaten für den passwortgeschützten HV-Internetservice der Gesellschaft enthalten. Der HV-Internetservice steht ab dem 29. April 2025 auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zur Verfügung. Über den HV-Internetservice können die Aktionäre und Aktionärsvertreter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen sowie verschiedene Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht (entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), das Frage- und Rederecht sowie das Widerspruchsrecht. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden Abschnitten. Bei Nutzung des passwortgeschützten HV-Internetservice während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 21. Mai 2025, d.h. zwischen der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter, sind die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter für die Dauer der Nutzung elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet i.S.v. § 121 Abs. 4b Satz 1 AktG.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen abgeben, ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist, dass die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht an die Anmeldestelle übermittelt werden (siehe oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“).

a)

Für die Übermittlung von Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft den passwortgeschützten HV-Internetservice auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Internetservice und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Anmeldebestätigung entnehmen.

b)

Zum anderen können Briefwahlstimmen der Gesellschaft schriftlich oder per E-Mail bis zum 20. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) eingehend unter der Adresse oder E-Mail-Adresse

SGL Carbon SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

übermittelt sowie auch widerrufen und geändert werden. Wir bitten unsere Aktionäre, in diesem Fall für die Stimmabgabe per Briefwahl das Formular zu verwenden, welches den Aktionären nach erfolgter Anmeldung mit der Anmeldebestätigung übersandt wird. Dieses Formular enthält weitere Einzelheiten und Hinweise zur Briefwahl.

Im Fall einer Stimmabgabe unter dieser lit b) auf dem alternativ möglichen Kommunikationsweg über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, insbesondere durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber z.B. auch durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater, oder einen sonstigen Dritten (die sich dann allerdings für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe dazu unter nachstehendem Buchstaben d)) oder der Briefwahl bedienen müssen). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist ebenfalls, dass die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht an die Anmeldestelle übermittelt werden (siehe oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“).

Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:

a)

Vollmachten, die weder an einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut) noch an einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, bedürfen der Textform. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.

Sollen ein Intermediär (z.B. Kreditinstitut), ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise für ihre Bevollmächtigung eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Für den Nachweis der Bevollmächtigung durch den Vertreter gilt in diesem Fall § 135 Abs. 5 Satz 4 AktG.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Bevollmächtigten (einschließlich Intermediären, Stimmrechtsberatern, Aktionärsvereinigungen und anderen in § 135 AktG gleichgestellten Personen) sich für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder der Briefwahl bedienen müssen.

b)

Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf den passwortgeschützten HV-Internetservice auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Internetservice und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Anmeldebestätigung entnehmen.

c)

Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr Widerruf in Textform gegenüber der Gesellschaft unter nachstehender Adresse oder E-Mail-Adresse

SGL Carbon SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse (einschließlich der E-Mail-Adresse) übermittelt werden. Zur Erleichterung der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung ein Vollmachtsformular, das für die Bevollmächtigung genutzt werden kann.

Im Fall der Abgabe einer Vollmacht bzw. Widerrufs einer Vollmacht unter dieser lit c) auf dem alternativ möglichen Kommunikationsweg über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

d)

Wir bieten unseren Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme.

–

Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, können hierzu zum einen den passwortgeschützten HV-Internetservice auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

nutzen, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Internetservice und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Anmeldebestätigung entnehmen.

–

Zum anderen können die Aktionäre auch zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung erhalten. Das ausgefüllte Formular ist in diesem Fall der Gesellschaft bis spätestens 20. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) eingehend an die Adresse oder E-Mail-Adresse unter vorstehendem Buchstaben c) zu übermitteln. Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung zugesandt.

Im Fall der Abgabe einer Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter dieser lit d), zweiter Spiegelstrich auf dem alternativ möglichen Kommunikationsweg über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Kommunikation über Intermediäre

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes, die Stimmabgabe per Briefwahl sowie die Abgabe der Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können – neben den anderen oben jeweils beschriebenen Übermittlungswegen – gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auch über Intermediäre im ISO-Format 20022 an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT: CMDHDEMMXXX). Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation ist eine Authorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen auch auf diesem Weg innerhalb der oben für die Anmeldung bzw. für den Nachweis bestimmten Frist zugehen, d.h. bis zum 14. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ).

Eine Stimmabgabe bzw. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen auch auf diesem Weg aus organisatorischen Gründen innerhalb der oben genannten Frist bis zum 20. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) zugehen.

Einzelheiten zu diesem Kommunikationsweg können die Aktionäre bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär erfragen, d.h. in der Regel bei ihrer Depotbank.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die gesamte Hauptversammlung wird am 21. Mai 2025 für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte in Bild und Ton über den passwortgeschützten HV-Internetservice auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

übertragen.

Die Übertragung der Hauptversammlung erfolgt aus den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, Söhnleinstraße 8, 65201 Wiesbaden. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen sein.

Darüber hinaus können die Aktionäre und andere Interessierte die Vorstandsrede in der Hauptversammlung am 21. Mai 2025 auch außerhalb des passwortgeschützten HV-Internetservices auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

verfolgen.

Rechte der Aktionäre

Die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben anlässlich der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte:

 

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung

Gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 (dies entspricht 195.313 Stückaktien der Gesellschaft) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 20. April 2025 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

SGL Carbon SE
Vorstand
Group Legal
Söhnleinstraße 8
65201 Wiesbaden

 

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Aktionäre können Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat übermitteln. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 6. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse

SGL Carbon SE
Group Legal
Söhnleinstraße 8
65201 Wiesbaden

E-Mail: HV2025@sglcarbon.com

eingegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine Zugänglichmachung erfüllen, werden auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen im passwortgeschützten HV-Internetservice (im Wege der elektronischen Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung und Weisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, d.h. ab dem Nachweisstichtag (dem Geschäftsschluss des 29. April 2025 (24:00 Uhr MESZ)). Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die sich nicht auf die bloße Ablehnung eines Verwaltungsvorschlags beschränken, sondern auf dessen Änderung abzielen.

Der Versammlungsleiter kann entscheiden, einen von der Gesellschaft zugänglich zu machenden Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht zu behandeln, sofern der antragstellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

 

Einreichen von Stellungnahmen

Aktionäre haben das Recht, vor der Hauptversammlung nach näherer Maßgabe von § 130a Abs. 1, 2 und 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Gesellschaft beschränkt dieses Recht auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre.

Stellungnahmen sind bis spätestens zum 15. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich über den passwortgeschützten HV-Internetservice einzureichen, der auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zur Verfügung steht. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Internetservice können die Aktionäre – nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes – der per Post übersandten Anmeldebestätigung entnehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, sollten Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen.

Stellungnahmen können ausschließlich in Form eines Textes (nicht hingegen in Form eines Videobeitrags) eingereicht werden. Eine Stellungnahme darf einen Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.

Die Gesellschaft wird ordnungsgemäße sowie form- und fristgerecht eingereichte Stellungnahmen in der Sprache der Einreichung (gegebenenfalls mitsamt einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung) spätestens am 16. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) im passwortgeschützten HV-Internetservice unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zugänglich machen. Das Zugänglichmachen wird auf ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre beschränkt. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder wenn ein Fall des § 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG vorliegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer Stellungnahme enthalten sind, in der Hauptversammlung unberücksichtigt bleiben. Sie sind ausschließlich auf den in dieser Einberufungsunterlage hierfür beschriebenen Wegen sowie gegebenenfalls unter Beachtung der jeweils beschriebenen Anforderungen und Fristen einzureichen bzw. zu stellen.

 

Rederecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation in deutscher Sprache zu reden. Redebeiträge können ab dem Beginn der Versammlung über den passwortgeschützten HV-Internetservice unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

angemeldet werden. Redebeiträge können Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG enthalten. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung, der Worterteilung sowie der tatsächlichen Durchführung des Redebeitrags zu Beginn der Hauptversammlung näher erläutern.

Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Internetbrowser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung. Eine Installation zusätzlicher Softwarekomponenten oder Apps auf dem Endgerät ist nicht erforderlich.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Der Versammlungsleiter ist gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.

 

Antragsrecht in der Hauptversammlung

Darüber hinaus können elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre in der Hauptversammlung im zulässigen Rahmen Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen (ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags bzw. des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf). Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär sich ab dem Beginn der Versammlung über den passwortgeschützten HV-Internetservice für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seinen Antrag oder Wahlvorschlag stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.

 

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht umfasst auch die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich ebenso auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 Satz 4 AktG).

Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ist vorgesehen, dass die Aktionäre ihre Auskunftsverlangen, d.h. ihre Fragen an die Gesellschaft einschließlich etwaiger Rück- oder Nachfragen gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG im Wege elektronischer Kommunikation während der virtuellen Hauptversammlung stellen. Der Versammlungsleiter wird voraussichtlich anordnen, dass dazu ausschließlich der Weg der Videokommunikation genutzt werden darf (§ 131 Abs. 1f AktG). In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär über den passwortgeschützten HV-Internetservice elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet ist und sich ab ihrem Beginn für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seine Fragen stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.

Eine Einreichung von Fragen bereits im Vorfeld der diesjährigen Hauptversammlung nach näherer Maßgabe des § 131 Abs. 1a bis 1e AktG ist nicht vorgesehen.

Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, z.B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden (§ 131 Abs. 5 Satz 1 AktG). Es wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionär ein solches Verlangen im Wege der elektronischen Kommunikation, nämlich über den passwortgeschützten HV-Internetservice an die Gesellschaft übermitteln kann.

 

Widerspruchsrecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG). Der Widerspruch kann über den passwortgeschützten HV-Internetservice auf der Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

gemäß dem dort von der Gesellschaft festgelegten Verfahren erklärt werden. Er wird auf diesem Weg an den Notar übermittelt, der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragt ist. Die Übermittlung eines Widerspruchs ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

 

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre stehen im Internet unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zur Verfügung.

Teilnehmerverzeichnis/Abstimmungsergebnisse

Das Teilnehmerverzeichnis wird während der Hauptversammlung über den passwortgeschützten HV-Internetservice auf unserer Homepage unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

zur Verfügung stehen.

Neben der Verkündung in der Hauptversammlung selbst werden die Abstimmungsergebnisse nach der Veranstaltung im Internet unter

www.sglcarbon.com/hauptversammlung

bekannt gegeben.

Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sowie 8 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter. Unter dem Tagesordnungspunkt 7 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.


Wiesbaden, im März 2025

SGL Carbon SE

Der Vorstand

 

 

INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer der Anmeldebestätigung, die Zugangskennung, die Ausübung des Stimmrechts und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Unter Umständen kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht (etwa im Falle der Übersendung von Anträgen oder Stellungnahmen im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung oder im Falle einer Wortmeldung während der virtuellen Hauptversammlung).

 

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

 

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer virtuellen Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

 

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

 

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

 

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

 

SGL Carbon SE
Group Legal
Söhnleinstraße 8
5201 Wiesbaden

 

E-Mail: HV2025@sglcarbon.com

 

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

 

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2106858  26.03.2025 CET/CEST

SGL Carbon: Geschäftsentwicklung 2024 innerhalb der Prognose. Geringere Dynamik der Absatzmärkte für 2025 erwartet

SGL Carbon: Geschäftsentwicklung 2024 innerhalb der Prognose. Geringere Dynamik der Absatzmärkte für 2025 erwartet

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Jahresbericht/Prognose
SGL Carbon: Geschäftsentwicklung 2024 innerhalb der Prognose. Geringere Dynamik der Absatzmärkte für 2025 erwartet

20.03.2025 / 07:30 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


SGL Carbon: Geschäftsentwicklung 2024 innerhalb der Prognose. Geringere Dynamik der Absatzmärkte für 2025 erwartet
 

  • Verbesserung der bereinigten EBITDA-Marge auf 15,9 %
  • Operative Verluste des Geschäftsbereichs Carbon Fibers belasten weiterhin Konzernumsatz und Profitabilität. Gesamtverkauf derzeit nicht realisierbar. Restrukturierung eingeleitet
  • Zurückhaltende Nachfrage aus wichtigen Marktsegmenten wie Halbleiter- und Automobilindustrie
  • Entwicklung neuer Absatzchancen und striktes Kostenmanagement als Fokus für 2025


Wiesbaden, 20. März 2025. Die im Jahresverlauf 2024 zunehmend schwächere Nachfrage aus wichtigen Absatzmärkten hemmt das Umsatz- und Ergebniswachstum der SGL Carbon. Der Konzernumsatz 2024 betrug 1.026,4 Mio. € und lag um 5,8 % leicht unter dem Vorjahresniveau (2023: 1.089,1 Mio. €). Das bereinigte EBITDA des Konzerns verminderte sich um 3,3 % auf 162,9 Mio. € (2023: 168,4 Mio. €).

Trotz des leichten Umsatzrückgangs verbesserte sich die bereinigte EBITDA-Marge von 15,5 % im Vorjahr auf 15,9 % in 2024. Dies ist insbesondere auf positive Preis- und Produktmix-effekte zurückzuführen.

Eine sinkende Nachfrage aus den wichtigen Absatzmärkten Halbleiter und Automobil verbunden mit einem anhaltend unbefriedigenden Bedarf aus der Windindustrie führten zu einem Volumen- und Umsatzrückgang in drei von vier Geschäftsbereichen. Lediglich die Process Technology konnte Umsatz und bereinigtes EBITDA verbessern.

Die Ergebnisentwicklung des abgelaufenen Geschäftsjahres wurde durch Einmaleffekte und Sondereinflüsse von insgesamt minus 118,5 Mio. € stark beeinflußt (2023: minus 52,9 Mio. €). Diese beinhalteten im Wesentlichen die Wertminderung auf die Vermögenswerte des Geschäftsbereichs Carbon Fibers von insgesamt 91,2 Mio. € (Vorjahr: 44,7 Mio. €) sowie Aufwendungen aus Restrukturierungsmaßnahmen der Carbon Fibers sowie der Business Line Battery Solutions von in Summe von 19,0 Mio. €. Nach Abzug der Einmaleffekte und Sonder-einflüsse sowie der Abschreibungen von 58,7 Mio. € (2023: 58,9 Mio. €) ergab sich in 2024 ein EBIT von minus 14,3 Mio. € (2023: 56,6 Mio. €).

Unter Berücksichtigung des Finanzergebnisses von minus 32,6 Mio. € (2023: minus 34,2 Mio. €) sowie des Steueraufwands von 32,5 Mio. € (2023: plus 19,3 Mio. €) ergab sich trotz des insgesamt soliden Geschäftsverlaufs der SGL Carbon ein negatives Konzernergebnis von minus 80,3 Mio. € (2023: +41,0 Mio. €).  

Entwicklung der Geschäftsbereiche
Der größte Geschäftsbereich der SGL Carbon Graphite Solutions (GS) konnte in 2024 trotz eines leichten Umsatz- und Ergebnisrückgangs seine Profitabilität steigern. Während im ersten Halbjahr 2024 der Umsatz noch um 1,3 % gewachsen war, belastete die nachlassende Nachfragedynamik im Marktsegment Halbleiter & LED die zweite Jahreshälfte. Insgesamt war der Umsatz im Geschäftsjahr 2024 mit 539,0 Mio. € um 4,7 % niedriger als im Vorjahr (565,7 Mio. €).

Aufgrund der im Vergleich zu den Prognosen der Automobilindustrie signifikant geringeren Nachfrage nach Elektrofahrzeugen, lag die Nachfrage nach Spezialgraphitkomponenten für die Herstellung von SiC-Halbleitern im zweiten Halbjahr 2024 deutlich unter den Erwartungen. Zusätzlich beeinflussten hohe Lagerbestände auf Seite der Kunden negativ.

Aufgrund positiver Effekte aus Veränderungen im Produktmix sank das bereinigte EBITDA mit 2,2 % unterproportional zum Umsatz (minus 4,7 %). Entsprechend lag das bereinigte EBITDA mit 131,0 Mio. € im Berichtsjahr leicht unterhalb des Vorjahreswerts (2023: 134,0 Mio. €). Die bereinigte EBITDA-Marge verbesserte sich im Jahresvergleich auf 24,3 % (Vorjahr: 23,7 %).

Der Geschäftsbereich Process Technology (PT) setzte wie in den beiden Vorjahren auch im Geschäftsjahr 2024 seine positive Geschäftsentwicklung weiter fort und erhöhte den Umsatz um 8,1 % auf 138,3 Mio. € (2023: 127,9 Mio. €). Die überaus positive Entwicklung der PT spiegelte sich auch im bereinigten EBITDA wider. Dieses verbesserte sich im Vergleich zum Vorjahr von 22,4 Mio. € auf 33,0 Mio. €. Die hohe Auslastung sowie der Fokus auf margenstarke Aufträge verbunden mit den stabilen Erträgen aus dem Servicegeschäft zeigten sich in der Profitabilität des Bereichs und führten zur Verbesserung der bereinigten EBITDA-Marge von 17,5 % im Vorjahr auf 23,9 %.

Der Umsatz des Geschäftsbereichs Carbon Fibers (CF) war in 2024 weiter rückläufig und verminderte sich um 6,7 % auf 209,8 Mio. € (2023: 224,9 Mio. €). Der Rückgang beruhte insbesondere auf der weiterhin geringen Nachfrage aus der Windindustrie und dem zunehmenden Wettbewerbsdruck aufgrund weltweiter Überkapazitäten für Textil- und Carbonfasern.

Das bereinigte EBITDA des Geschäftsbereichs Carbon Fibers sank im Jahresvergleich um 18,2 Mio. € auf minus 11,0 Mio. € (2023: +7,2 Mio. €). Die fehlende Fixkostenabsorption führte zu hohen Leerkosten und wirkte sich verbunden mit sinkenden Margen bei unseren Faserprodukten belastend auf das bereinigte EBITDA aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschäfts-bereich Carbon Fibers das Ergebnis der At-Equity bilanzierten Aktivitäten (vor allem des Joint Ventures Brembo SGL Carbon Ceramic Brakes, BSCCB) in Höhe von 15,8 Mio. € enthielt (2023: 18,3 Mio. €). Ohne den Ergebnisbeitrag der At-Equity bilanzierten BSCCB hätte das bereinigte EBITDA der Carbon Fibers bei minus 27,0 Mio. € (2023: minus 10,9 Mio. €) gelegen.

Im Rahmen der Prüfung aller strategischen Optionen für die Carbon Fibers wurde im Februar 2025 eine umfangreiche Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers beschlossen, die auch eine Schließung unprofitabler Geschäftsaktivitäten umfasst. Ein Gesamtverkauf der Carbon Fiber Aktivitäten wurde geprüft und derzeit für nicht realisierbar erachtet. 

Der Umsatz des Geschäftsbereichs Composite Solutions (CS) betrug in der Berichtsperiode 124,6 Mio. € und war damit um 19,0 % rückläufig (2023: 153,9 Mio. €). Der Rückgang basierte insbesondere auf dem vorzeitigen Auslaufen eines signifikanten projektgebundenen Liefervertrags mit einem Automobilkunden.

Infolge niedrigerer Volumina sowie Produktmixeffekten verminderte sich das bereinigte EBITDA der CS im Vergleich zum Vorjahr um 4,0 Mio. € bzw. 18,0 % auf 18,2 Mio. € (2023: 22,2 Mio. €). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im bereinigten EBITDA eine Kompensationszahlung in Höhe von 3,0 Mio. € für einen vorzeitig beendeten Liefervertrag enthalten ist. Die bereinigte EBITDA-Marge blieb mit 14,6 % im Vergleich zum Vorjahr (2023: 14,4 %) nahezu konstant.

Nettofinanzschulden, Eigenkapital und Free Cashflow
Im Geschäftsjahr 2024 konnten die Nettofinanzschulden leicht um 6,6 % auf 108,2 Mio. € gegenüber dem Vorjahresende (2023: 115,8 Mio. €) reduziert werden. Der Verschuldungsfaktor lag zum 31.12.2024 stabil bei 0,7 (2023: 0,7), ebenso solide wie die Eigenkapitalquote mit 41,5 % (2023: 41,1 %). Trotz höherer Investitionen von 97,3 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr (87,1 Mio. €) und einem niedrigeren Mittelzufluss aus der operativen Geschäftstätigkeit von 120,3 Mio. € (2023: 163,8 Mio. €) blieb der Free Cashflow mit 38,7 Mio. € weiterhin positiv.

Ausblick
Für das Jahr 2025 gehen wir von unterschiedlichen, insgesamt aber herausfordernden Entwicklungen in unseren wesentlichen Absatzmärkten aus. Für die Halbleiterindustrie und insbesondere für Siliziumkarbid-basierte Halbleiter erwarten wir eine weiterhin zurückhaltende Nachfrage. Hauptgrund hierfür sind niedrigere als ursprünglich prognostizierte Wachstumsraten bei Elektrofahrzeugen sowie weiterhin hohe Lagerbestände bei unseren Kunden. Ein Anziehen der Nachfrage erwarten wir frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2025. Auch für das Marktsegment Automotive erwarten wir eine hohe Unsicherheit verbunden mit einer geringeren Dynamik.

Unsere Prognose für das laufende Geschäftsjahr 2025 berücksichtigt alle vier operativen Geschäftsbereiche, da wir noch am Anfang der Restrukturierung unseres Geschäftsbereichs Carbon Fibers stehen. Entsprechend unserer Annahmen hinsichtlich der Entwicklung der wesentlichen Absatzmärkte gehen wir für das Geschäftsjahr 2025 unter Einbeziehung aller Geschäftsbereiche von einem Konzernumsatz leicht unter Vorjahr aus (2024: 1.026,4 Mio. €).

Für das bereinigte EBITDA in 2025 erwarten wir unter Berücksichtigung aller vier operativen Geschäftsbereiche zwischen 130 – 150 Mio. €. Ferner gehen wir davon aus, dass der Free Cashflow am Ende des Geschäftsjahres 2025 – ohne Auszahlungen für die vorgesehene Restrukturierung der CF – zwar unterhalb des Vorjahresniveaus liegt, aber weiterhin positiv sein wird (2024: 38,7 Mio. €).

Restrukturierung Carbon Fibers
Der Vorstand der SGL Carbon hat am 18. Februar 2025 eine Restrukturierung des verlustbringenden Geschäftsbereichs CF angekündigt. Dies umfasst eine deutliche Reduzierung der Geschäftsaktivitäten der CF und die Fokussierung auf einen profitablen Kern. Der für 2025 prognostizierte Konzernumsatz der SGL Carbon ohne die erwarteten Umsätze der CF würde rund 200 Mio. € niedriger liegen. Im Gegenzug würde das bereinigte EBITDA für die verbleibenden Geschäftsbereiche ohne das operative bereinigte EBITDA der CF zwischen 155 – 175 Mio. € betragen.

„In den kommenden Monaten wird der Schwerpunkt unserer Arbeit auf der Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers sowie auf der Sicherung unserer Profitabilität liegen. Dies umfasst neben der Fokussierung auf neue Absatzmöglichkeiten zur weiteren Auslastung unserer Produktionskapazitäten ein striktes Kostenmanagement. Die großen Trends wie Digitalisierung, klimaschonender Transport und erneuerbare Energieformen sind weiterhin intakt und Treiber für unsere wichtigsten Absatzmärkte. SGL Carbon wird mittel- und langfristig von diesen Trends und den damit verbundenen Wachstumschancen profitieren,“ erläutert Andreas Klein, CEO der SGL Carbon SE.

Weitere Details zur Geschäftsentwicklung 2024 sowie zur Prognose 2025 können dem Geschäftsbericht der SGL Carbon entnommen werden.

Kennzahlen 2024

(in Mio. €) 2024 2023 Veränd. Veränd. in %
         
Konzernumsatz 1.026,4 1.089,1 -62,7 -5,8%
Graphite Solutions 539,0 565,7 -26,7 -4,7%
Process Technology 138,3 127,9 10,4 8,1%
Carbon Fibers 209,8 224,9 -15,1 -6,7%
Composite Solutions 124,6 153,9 -29,3 -19,0%
Corporate 14,7 16,7 -2,0 -12,0%
         
EBITDA bereinigt* 162,9 168,4 -5,5 -3,3%
Graphite Solutions 131,0 134,0 -3,0 -2,2%
Process Technology 33,0 22,4 10,6 47,3%
Carbon Fibers -11,0 7,2 -18,2 –
Composite Solutions 18,2 22,2 -4,0 -18,0%
Corporate -8,3 -17,4 9,1 -52,3%
         
Konzernergebnis
(Anteilseigner des Mutterunternehmens)
-80,3 41,0 -121,3 —
Free Cashflow 38,7 95,6 -56,9 -59,5%
* EBITDA bereinigt: Um Einmaleffekte und Sondereinflüsse bereinigtes Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.

 
  31.12.2024 31.12.2023 Veränd. Veränd. in %
         
Eigenkapitalquote (in %) 41,5% 41,1%   0,4%-Punkte
Nettofinanzschulden (in Mio. €) 108,2 115,8 -7,6 -6,6%
ROCE (EBIT bereinigt) (in %) 11,4% 11,3%   0,1%-Punkte


Prognose 2025
 
(in Mio. €) 2025
Prognose
2024
IST
     
Konzernumsatz leicht unter Vorjahr 1.026,4
EBITDA bereinigt 130 – 150 162,9
Kapitalrendite (ROCE EBIT bereinigt) 9% – 10% 11,4%
Free Cashflow deutlich unter Vorjahr; jedoch positiv 38,7

„Leicht“ = eine prozentuale Veränderung zum Vorjahr von bis zu 10 %
„Deutlich“ = eine prozentuale Veränderung zum Vorjahr mehr als 10 %



Über SGL Carbon

Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes und weltweit führendes Unternehmen bei der Entwicklung und Herstellung von kohlenstoffbasierten Lösungen. Ihre hochwertigen Materialien und Produkte aus Spezialgraphit und Verbundwerkstoffen kommen in zukunftsweisenden Industriebranchen zum Einsatz: Automobil, Luft- und Raumfahrt, Halbleitertechnik, Solar- und Windenergie, LED sowie bei der Herstellung von Brennstoffzellen und anderen Energiespeichersystemen. Darüber hinaus entwickeln wir Lösungen für die Bereiche Chemie und industrielle Anwendungen.

Im Jahr 2024 erzielte die SGL Carbon SE einen Umsatz von 1,0 Milliarden Euro. Das Unternehmen beschäftigt rund 4.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 29 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien.

Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden.


Wichtiger Hinweis:
Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.



SGL Carbon SE
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Communications and Corp. Sustainability
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2103258  20.03.2025 CET/CEST

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

SGL CARBON SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

13.03.2025 / 14:24 CET/CEST
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Hiermit gibt die SGL CARBON SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025
Ort: https://www.sglcarbon.com/investor-relations/publikationen-news-kennzahlen/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 20.03.2025
Ort: https://www.sglcarbon.com/en/investor-relations/publications-news-key-figures/


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2100244  13.03.2025 CET/CEST

SGL Carbon beschließt die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Vorlage vorläufiger Zahlen zum Geschäftsjahr 2024

SGL Carbon beschließt die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Vorlage vorläufiger Zahlen zum Geschäftsjahr 2024

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Strategische Unternehmensentscheidung/Vorläufiges Ergebnis
SGL Carbon beschließt die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Vorlage vorläufiger Zahlen zum Geschäftsjahr 2024

18.02.2025 / 17:05 CET/CEST
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SGL Carbon decides to restructure its Carbon Fibers business unit. Presentation of preliminary figures for fiscal year 2024

Wiesbaden, 18. Februar 2025. Der Vorstand der SGL Carbon SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Restrukturierung des verlustbringenden Geschäftsbereichs Carbon Fibers beschlossen. SGL Carbon wird die Geschäftsaktivitäten der Carbon Fibers deutlich reduzieren und auf einen profitablen Kern fokussieren. Für alle Standorte der Carbon Fibers werden individuelle Lösungen erarbeitet, die auch Schließungen unprofitabler Standorte umfassen. Bereits am 23. Februar 2024 hatte die SGL Carbon die Prüfung aller strategischen Optionen für den Geschäftsbereich Carbon Fibers bekannt gegeben. Das dem Geschäftsbereich Carbon Fibers bilanztechnisch zugeordnete Joint Venture Brembo SGL Carbon Ceramic Brakes S.p.A. (BSCCB) ist von der Restrukturierung nicht betroffen.

Ein Komplettverkauf des Geschäftsbereichs Carbon Fibers wurde intensiv geprüft, wird aber als nicht mehr realisierbar erachtet. Dr. Stephan Bühler, zuständiges Vorstandsmitglied der SGL Carbon, führt dazu aus: „Wir befinden uns in der Anfangsphase der Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir derzeit noch keine konkreten Angaben über einzelne Standortschließungen und den genauen Zeitraum der Restrukturierung machen können. Unser Ziel ist es, zügig mit der Umsetzung zu beginnen, um Klarheit für unsere Belegschaft zu schaffen. Mit der Umsetzung der Restrukturierung werden wir schnellstmöglich beginnen, um die operativen Verluste der CF und die damit verbundenen Auswirkungen auf die gesamte SGL Carbon kurzfristig einzudämmen.“

Die Gesellschaft erwartet durch die umfangreiche Restrukturierung einmalige liquiditätswirksame Sondereinflüsse in einer Größenordnung von ca. 50 Mio. € über die nächsten zwei Jahre.

Carbon Fibers produziert an sieben Standorten in Europa und Nordamerika mit rund 870 Mitarbeitenden insbesondere Textil-, Acryl- und Carbonfasern. Nach Rückgang der Nachfrage nach Carbonfasern für die Windindustrie waren Umsatz und Ergebnis des Geschäftsbereichs im Laufe der Geschäftsjahre 2023 und 2024 deutlich eingebrochen.

„Die früheren Erwartungen an die Carbonfaser als Zukunftsmaterial für die Automobilindustrie haben sich nicht erfüllt. Auch die Windindustrie konnte die fehlenden Bedarfsmengen nicht kompensieren. Verbunden mit zunehmenden weltweiten Überkapazitäten fielen über die letzten beiden Jahre hohe operative Verluste an, die die gesamte SGL Carbon belasteten“, erläutert Andreas Klein, Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon, den Schritt zur Restrukturierung des Carbonfasergeschäfts.

Vorläufiger Umsatz und bereinigtes EBITDA 2024
Carbon Fibers erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2024, auf Basis vorläufiger Zahlen, einen Umsatz in Höhe von rund 210 Mio. € (Vorjahr: 224,9 Mio. €). Das negative bereinigte EBITDA der Carbon Fibers ohne den Ergebnisanteil des Joint Ventures BSCCB betrug im Geschäftsjahr 2024 nach vorläufigen Zahlen erwartungsgemäß rund minus 27 Mio. € (Vorjahr: minus 10,9 Mio. €).

Die fortgesetzt schwache Geschäftsentwicklung der Carbon Fibers hat auch Auswirkungen auf den Konzern. Gemäß vorläufiger Zahlen betrug der Konzernumsatz der SGL Carbon im Geschäftsjahr 2024 rund 1.026 Mio. € (Vorjahr: 1.089,1 Mio. €). Das vorläufige bereinigte EBITDA des Konzerns blieb mit rund 163 Mio. € leicht unter Vorjahresniveau (Vorjahr: 168,4 Mio. €), aber im Rahmen der gegebenen Guidance für 2024. Basierend auf den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Prognosen für einige unserer Absatzmärkte, wie der Automobil- und Halbleiterindustrie, geht die SGL Carbon auch im Geschäftsjahr 2025 von einem herausfordernden Marktumfeld aus.

Weitere Informationen zur Geschäftsentwicklung im Jahr 2024 sowie die finalen Finanzkennzahlen können dem Geschäftsbericht der SGL Carbon entnommen werden, die zusammen mit der Prognose für das aktuelle Geschäftsjahr am 20. März 2025 veröffentlicht werden.



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Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes und weltweit führendes Unternehmen bei der Entwicklung und Herstellung von kohlenstoffbasierten Lösungen. Ihre hochwertigen Materialien und Produkte aus Spezialgraphit und Verbundwerkstoffen kommen in zukunftsweisenden Industriebranchen zum Einsatz: Automobil, Luft- und Raumfahrt, Halbleitertechnik, Solar- und Windenergie, LED sowie bei der Herstellung von Brennstoffzellen und anderen Energiespeichersystemen. Darüber hinaus entwickeln wir Lösungen für die Bereiche Chemie und industrielle Anwendungen.
Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden.


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Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.




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2088165  18.02.2025 CET/CEST

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SGL Carbon beschließt die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Vorlage vorläufiger Zahlen zum Geschäftsjahr 2024

SGL Carbon beschließt die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Vorlage vorläufiger Zahlen zum Geschäftsjahr 2024

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Strategische Unternehmensentscheidung/Vorläufiges Ergebnis
SGL Carbon beschließt die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Vorlage vorläufiger Zahlen zum Geschäftsjahr 2024

18.02.2025 / 17:02 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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SGL Carbon beschließt die Restrukturierung des Geschäftsbereichs Carbon Fibers. Vorlage vorläufiger Zahlen zum Geschäftsjahr 2024

Wiesbaden, 18. Februar 2025. Der Vorstand der SGL Carbon SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Restrukturierung des verlustbringenden Geschäftsbereichs Carbon Fibers beschlossen. SGL Carbon wird die Geschäftsaktivitäten der Carbon Fibers deutlich reduzieren und auf einen profitablen Kern fokussieren. Für alle Standorte der Carbon Fibers werden individuelle Lösungen erarbeitet, die auch Schließungen unprofitabler Standorte umfassen. Das dem Geschäftsbereich Carbon Fibers bilanztechnisch zugeordnete Joint Venture Brembo SGL Carbon Ceramic Brakes S.p.A. (BSCCB) ist von der Restrukturierung nicht betroffen.

Aufgrund des frühen Stadiums können derzeit keine konkreten Angaben über einzelne Standortschließungen und den genauen Zeitraum der Restrukturierung gemacht werden. Ziel ist es, zügig mit der Umsetzung zu beginnen, um die operativen Verluste und die damit verbundenen Auswirkungen auf die SGL Carbon Gruppe kurzfristig einzudämmen. Ein Komplettverkauf des Geschäftsbereichs Carbon Fibers wurde intensiv geprüft, wird aber als nicht mehr realisierbar erachtet.

Die Gesellschaft erwartet durch die umfangreiche Restrukturierung einmalige liquiditäts-wirksame Sondereinflüsse in einer Größenordnung von ca. 50 Mio. € über die nächsten zwei Jahre.

Carbon Fibers produziert an sieben Standorten in Europa und Nordamerika mit rund 870 Mitarbeitenden insbesondere Textil-, Acryl- und Carbonfasern. Nach Einbruch der Nachfrage nach Carbonfasern für die Windindustrie waren Umsatz und Ergebnis des Geschäftsbereichs im Laufe der Geschäftsjahre 2023 und 2024 deutlich eingebrochen.

Vorläufiger Umsatz und bereinigtes EBITDA 2024
Carbon Fibers erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2024, auf Basis vorläufiger Zahlen, einen Umsatz in Höhe von rund 210 Mio. € (Vorjahr: 224,9 Mio. €). Das negative bereinigte EBITDA1 der Carbon Fibers ohne den Ergebnisanteil des Joint Ventures BSCCB betrug im Geschäftsjahr 2024 nach vorläufigen Zahlen erwartungsgemäß rund minus 27 Mio. € (Vorjahr: minus 10,9 Mio. €).

Die fortgesetzt schwache Geschäftsentwicklung der Carbon Fibers hat auch Auswirkungen auf den Konzern. Gemäß vorläufiger Zahlen betrug der Konzernumsatz der SGL Carbon im Geschäftsjahr 2024 rund 1.026 Mio. € (Vorjahr: 1.089,1 Mio. €). Das vorläufige bereinigte EBITDA des Konzerns blieb mit rund 163 Mio. € leicht unter Vorjahresniveau (Vorjahr: 168,4 Mio. €), aber im Rahmen der gegebenen Guidance für 2024. Basierend auf den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Prognosen für einige unserer Absatzmärkte, wie der Automobil- und Halbleiterindustrie, geht die SGL Carbon auch im Geschäftsjahr 2025 von einem herausfordernden Marktumfeld aus.

Weitere Informationen zur Geschäftsentwicklung im Jahr 2024 sowie die finalen Finanzkennzahlen können dem Geschäftsbericht der SGL Carbon entnommen werden, die zusammen mit der Prognose für das aktuelle Geschäftsjahr am 20. März 2025 veröffentlicht werden.

1 Die Verwendung von Kennzahlen in dieser Mitteilung erfolgt analog der Definition im Geschäftsbericht 2023 (Seite 84/85).



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2088155  18.02.2025 CET/CEST

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SGL CARBON SE: Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

SGL CARBON SE: Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

SGL CARBON SE / Veröffentlichung gemäß § 111c AktG
SGL CARBON SE: Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

13.12.2024 / 10:29 CET/CEST
Veröffentlichung einer Mitteilung über Geschäfte mit nahestehenden Personen übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.
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SGL Carbon SE (ISIN DE0007235301): Veröffentlichung von wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen gemäß § 111c AktG  

 

Wiesbaden, 13. Dezember 2024: Die SGL Carbon SE (SGL Carbon), Wiesbaden, hat heute mit der Brembo SGL Carbon Ceramic Brakes GmbH (BSCCB), Meitingen, einen Mietvertrag über die Vermietung von Gebäuden und Flächen auf dem Gelände der SGL Carbon in Meitingen unterzeichnet. Der Mietvertrag bietet der BSCCB die Möglichkeit, ihre Produktionskapazitäten zur Herstellung von Carbon-Keramik-Bremsscheiben am Standort Meitingen zu erweitern. 

Die BSCCB ist eine 100%-Tochtergesellschaft der Brembo SGL Carbon Ceramic Brakes S.p.A., Stezzano (Italien). Die SGL Carbon sowie Brembo N.V., Amsterdam (Niederlande) halten jeweils 50 % der Anteile an der Brembo SGL Carbon Ceramic Brakes S.p.A.  

Die SGL Carbon vermietet auf ihrem Werksgelände in Meitingen an die BSCCB nach dieser Vereinbarung Gebäude mit rund 10.000 qm Produktions- und Bürofläche sowie rund 5.000 qm Nebenflächen und Außenanlagen. Der vereinbarte Mietzins pro Jahr beträgt rund 1,7 Mio. Euro. Der Vertrag wird aus Sicht der Gesellschaft als auch der Aktionäre, die keine nahestehenden Personen sind, als insgesamt angemessen im Sinne des §§ 111a ff. AktG erachtet. Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt am 01. Februar 2025 und beträgt 25 Jahre. Der Aufsichtsrat der SGL Carbon hat diesem Vertrag vorab zugestimmt. 




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2051075  13.12.2024 CET/CEST

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SGL Carbon: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE. Erweiterung des Vorstands auf drei Mitglieder.

SGL Carbon: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE. Erweiterung des Vorstands auf drei Mitglieder.

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Personalie
SGL Carbon: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE. Erweiterung des Vorstands auf drei Mitglieder.

19.11.2024 / 11:20 CET/CEST
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SGL Carbon: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE. Erweiterung des Vorstands auf drei Mitglieder. 

Wiesbaden, 19. November 2024: Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat in seiner heutigen Sitzung die Bestellung von Andreas Klein zum Vorstandsvorsitzenden (CEO) der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2025 und einer Laufzeit von drei Jahren beschlossen. Des Weiteren hat er den Vertrag von Finanzvorstand (CFO) Thomas Dippold um weitere fünf Jahre verlängert. Ebenfalls in den Vorstand der SGL Carbon SE wird Dr. Stephan Bühler für eine Laufzeit von zwei Jahren ab 1. Januar 2025 bestellt.   

Der Aufsichtsrat reagiert damit frühzeitig auf die Ankündigung von CEO Dr. Torsten Derr seinen im Mai 2025 auslaufenden Vorstandsvertrag nicht zu verlängern. In seiner heutigen Sitzung hat der Aufsichtsrat dem Anliegen von Dr. Torsten Derr entsprochen und einer vorzeitigen Beendigung seines Vorstandsvertrags mit Ablauf des 31. Dezember 2024 zugestimmt. Er wird zum 31. Dezember 2024 aus der Gesellschaft ausscheiden. 

Der zukünftige Vorstandsvorsitzende Andreas Klein ist seit Oktober 2023 Leiter der Graphite Solutions, dem größten Geschäftsbereich der SGL Carbon. Der Diplom-Kaufmann verfügt neben Industrieerfahrung über umfangreiche Expertise in den Bereichen Marketing & Sales sowie Strategie und Supply Chain. Andreas Klein startete seine berufliche Karriere bei Bayer und Lanxess, wo er verschiedene Managementpositionen innehatte. Um den Vorstand noch näher an das operative Geschäft der SGL Carbon anzubinden, wird Andreas Klein als Vorstandsvorsitzender auch Leiter des Geschäftsbereichs Graphite Solutions bleiben.  

„Wir sind sehr froh, dass wir mit Andreas Klein eine erfahrene Führungspersönlichkeit für die Position des Vorstandsvorsitzenden gewinnen konnten. Er ist nicht nur mit den wichtigsten Märkten der SGL Carbon vertraut, sondern konnte in den letzten 15 Monaten tiefe Einblicke in die Strukturen und Geschäftsbereiche der Gesellschaft sammeln,“ erläutert Prof. Dr. Frank Richter, Vorsitzender des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE. „Mit der Vertragsverlängerung von CFO Thomas Dippold sowie der Bestellung von Dr. Stephan Bühler als weiterem Vorstandsmitglied geben wir der SGL Carbon Kontinuität und Stabilität für die weitere strategische Ausrichtung. Im Namen des gesamten Aufsichtsrats wünsche ich dem neuen Vorstand gutes Gelingen. Besonders möchten wir uns bei Dr. Torsten Derr für seine Verdienste für die SGL Carbon bedanken. Er hat in den letzten Jahren die SGL Carbon wieder auf den Weg profitablen Wachstums gebracht und wichtige strategische Weichen gestellt.“  

Der Diplom-Kaufmann Thomas Dippold ist seit Oktober 2020 Finanzvorstand der SGL Carbon. Er begann seine berufliche Laufbahn bei der HSBC-Bank in London und Düsseldorf. Nach weiteren kaufmännischen Leitungsfunktionen im In- und Ausland war er CFO beim börsennotierten Verkehrstechnikunternehmen Schaltbau Holding AG. Thomas Dippold hat die Restrukturierung der SGL Carbon erfolgreich begleitet und durch die finanzielle Neustrukturierung der letzten Jahre für eine solide Finanzbasis der Gesellschaft gesorgt.   

Dr. Stephan Bühler ist seit mehr als 10 Jahren bei SGL Carbon beschäftigt und verantwortet die Bereiche Legal, Compliance und Konzernrevision. Er war bereits von Oktober 2019 bis Oktober 2020 Vorstandsmitglied der SGL Carbon. Der promovierte Jurist begann seine berufliche Laufbahn beim Bundesverband der Deutschen Banken in Köln und war danach 21 Jahre bei Siemens in verschiedenen Funktionen in der Rechtsabteilung. Er sammelte dort umfangreiche Erfahrungen im M&A-Bereich. Als Vorstandsmitglied wird er für die Umsetzung der strategischen Optionen des Geschäftsbereichs Carbon Fibers, die juristischen und Compliance-Belange der Gesellschaft sowie den Bereich ESG Verantwortung tragen.  

Mit der Bestellung von Andreas Klein und Dr. Stephan Bühler sowie der Vertragsverlängerung von Thomas Dippold wird der Vorstand der SGL Carbon SE ab 1. Januar 2025 aus drei Mitgliedern bestehen. Mit der internen Besetzung der Position des Vorstandsvorsitzenden signalisiert der Aufsichtsrat, Kontinuität und Stabilität der strategischen Ausrichtung der SGL Carbon. 

 

Über SGL Carbon

Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes und weltweit führendes Unternehmen bei der Entwicklung und Herstellung von kohlenstoffbasierten Lösungen. Ihre hochwertigen Materialien und Produkte aus Spezialgraphit und Verbundwerkstoffen kommen in zukunftsweisenden Industriebranchen zum Einsatz: Automobil, Luft- und Raumfahrt, Halbleitertechnik, Solar- und Windenergie, LED sowie bei der Herstellung von Brennstoffzellen und anderen Energiespeichersystemen. Darüber hinaus entwickeln wir Lösungen für die Bereiche Chemie und industrielle Anwendungen.

Im Jahr 2023 erzielte die SGL Carbon SE einen Umsatz von 1,1 Milliarden Euro. Das Unternehmen beschäftigt rund 4.800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 29 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien.

Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden.

 

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2033397  19.11.2024 CET/CEST

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SGL CARBON SE: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE

SGL CARBON SE: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Personalie
SGL CARBON SE: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE

19.11.2024 / 11:18 CET/CEST
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SGL Carbon: Andreas Klein wird neuer Vorstandsvorsitzender der SGL Carbon SE 

Wiesbaden, 19. November 2024 – Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat in seiner heutigen Sitzung die Bestellung von Andreas Klein zum Vorstandsvorsitzenden (CEO) der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2025 und einer Laufzeit von drei Jahren beschlossen. Des Weiteren hat er den Vertrag von Finanzvorstand (CFO) Thomas Dippold um weitere fünf Jahre verlängert. Ebenfalls in den Vorstand der SGL Carbon SE wird Dr. Stephan Bühler für eine Laufzeit von zwei Jahren ab 1. Januar 2025 bestellt.   

Der Aufsichtsrat reagiert damit frühzeitig auf die Ankündigung von CEO Dr. Torsten Derr seinen im Mai 2025 auslaufenden Vorstandsvertrag nicht zu verlängern. In seiner heutigen Sitzung hat der Aufsichtsrat dem Anliegen von Dr. Torsten Derr entsprochen und einer vorzeitigen Beendigung seines Vorstandsvertrags mit Ablauf des 31. Dezember 2024 zugestimmt. Dr. Torsten Derr wird zum 31. Dezember 2024 aus der Gesellschaft ausscheiden. 

Mit der Bestellung von Andreas Klein und Dr. Stephan Bühler wird der Vorstand der SGL Carbon SE ab 1. Januar 2025 aus drei Mitgliedern bestehen.  

 

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2033359  19.11.2024 CET/CEST

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SGL Carbon: Verbesserte Profitabilität trotz leicht sinkender Umsätze

SGL Carbon: Verbesserte Profitabilität trotz leicht sinkender Umsätze

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): 9-Monatszahlen/Quartals-/Zwischenmitteilung
SGL Carbon: Verbesserte Profitabilität trotz leicht sinkender Umsätze

07.11.2024 / 07:30 CET/CEST
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SGL Carbon: Verbesserte Profitabilität trotz leicht sinkender Umsätze
 
  • Verbesserung der EBITDA-Marge im Neunmonatsvergleich von 15,8 % auf 16,3 %, trotz leichten Umsatzrückgangs (-4,8 %)
  • Anhaltende Nachfrageschwäche bei Carbon Fibers belastet weiterhin Konzernumsatz und Profitabilität
  • Eigenkapitalquote auf 43,3 % erhöht. Investitionen von 66,5 Mio. € bei weiterhin positivem Free Cashflow von 15,5 Mio. €
  • Prognose für 2024 bestätigt

Wiesbaden, 7. November 2024. Die schwache Nachfrage in einigen unserer Absatzmärkte hemmt zunehmend das Umsatzwachstum der SGL Carbon. Nach neun Monaten im Geschäftsjahr 2024 erzielt die SGL Carbon einen Umsatz von 781,9 Mio. € und lag mit minus 4,8 % leicht unter Vorjahr (9M 2023: 821,7 Mio. €). Bereinigt um Währungs- und Struktureffekte reduzierte sich der Konzernumsatz um 3,6 %. Das bereinigte EBITDA als wichtige Kennzahl des Konzerns blieb mit 127,6 Mio. € im Berichtszeitraum auf vergleichbarem Niveau (9M 2023: 130,0 Mio. €). Trotz des leichten Umsatzrückgangs verbesserte sich die bereinigte EBITDA-Marge nach 15,4 % im Q1, 16,7 % im Q2 auf 16,9 % im Q3 und beträgt nach neun Monaten 16,3 % (9M 2023: 15,8 %). Gründe für die verbesserte bereinigte EBITDA-Marge sind insbesondere Produktmixeffekte in den Geschäftsbereichen Graphite Solutions und Process Technology. Im Gegenzug belastete die anhaltende Nachfrageschwäche und der damit verbundene Preisdruck für Carbon- und Textilfaserprodukte im Geschäftsbereich Carbon Fibers weiterhin die Umsatz- und Ergebnisentwicklung des Konzerns.

„Dem allgemein schwachen wirtschaftlichen Umfeld können auch wir uns mit unserem diversifizierten Produktportfolio nicht mehr vollständig entziehen. Hinzu kommt im 3. Quartal ein Nachfragerückgang nach Spezialgraphitprodukten für die Halbleiterindustrie. Vor allem unsere Produkte für die Herstellung von Siliziumkarbid-basierten Halbleitern leiden unter der zurückhaltenden Nachfrage nach Elektrofahrzeugen seitens der Endverbraucher“, erläutert CEO
Dr. Torsten Derr. „Waren die letzten 18 Monate von einer enormen Nachfrage nach Siliziumkarbid-Halbleitern und nicht ausreichenden Produktionskapazitäten geprägt, hat sich der Markt deutlich abgekühlt. Aufgrund fehlender Nachfrage aus der Automobilindustrie haben unsere Halbleiterkunden ihre Bestellvolumina deutlich zurückgefahren. Erst mit Anziehen der Absatzzahlen für Elektrofahrzeuge erwarten wir wieder einen deutlichen Aufschwung für unsere Spezialgraphitprodukte.“


Ausgehend vom bereinigten EBITDA von 127,6 Mio. € und unter Berücksichtigung der Abschreibungen von 41,0 Mio. € (9M 2023: 43,3 Mio. €) sowie von Einmal- und Sondereffekten von minus 18,3 Mio. € (9M 2023: minus 47,2 Mio. €) ergibt sich nach neun Monaten in 2024 ein EBIT von 68,3 Mio. € (9M 2023: 39,5 Mio. €). Die Einmaleffekte und Sondereinflüsse resultieren unter anderem aus den Restrukturierungsmaßnahmen für Carbon Fibers und die Business Line Battery Solutions sowie aus Aufwendungen für ein Strategieprojekt. Beim Vorjahresvergleich ist zu berücksichtigen, dass die ersten neun Monate in 2023 durch eine Wertminderung auf die Vermögenswerte der Carbon Fibers überproportional belastet wurden (44,7 Mio. €).

Entwicklung der Geschäftsbereiche
Nach neun Monaten in 2024 stagnierte der Umsatz des Geschäftsbereichs Graphite Solutions mit 412,5 Mio. € auf dem Niveau der Vorjahresperiode (9M 2023: 418,4 Mio. €). Während im ersten Halbjahr 2024 der Umsatz in diesem Geschäftsbereich noch leicht um 1,3 % gewachsen war, belastete die nachlassende Nachfragedynamik im Marktsegment Halbleiter & LED das 3. Quartal 2024. Grund für die schwächelnde Nachfrage nach unseren Graphitprodukten ist die deutlich unter den Erwartungen liegende Abnahme von Elektrofahrzeugen, bei denen insbesondere Siliziumkarbid-Halbleiter zum Einsatz kommen. Unsere Produkte werden bei der Herstellung von Siliziumkarbid-basierten Halbleitern benötigt, so dass sich deren Marktentwicklung unmittelbar auf unser Geschäft auswirkt. Betrachtet man die ersten neun Monate 2024 insgesamt, wurden leichte Umsatzanstiege in den Marktsegmenten Halbleiter & LED sowie bei Automobil & Transport durch den Nachfragerückgang in den anderen Marktsegmenten aufgezehrt.

Im Vergleich zum niedrigeren Umsatz stieg das bereinigte EBITDA der Graphite Solutions im Neunmonatsvergleich um 4,8 % auf 104,3 Mio. € an (9M 2023: 99,5 Mio. €). Dies ist insbesondere auf den geänderten Produktmix im Vergleich zu den ersten neun Monaten des Vorjahres zurückzuführen. Trotz der rückläufigen Nachfrage im 3. Quartal 2024 wurden insgesamt mehr Produktionskapazitäten für unsere Siliziumkarbid-Halbleiter-Kunden als im Vorjahr genutzt. Entsprechend verbesserte sich die bereinigte EBITDA-Marge im Neunmonatsvergleich auf 25,3 % (9M 2023: 23,8 %).

Die Process Technology generierte einen Umsatz von 106,2 Mio. € und setzt mit einem Umsatzanstieg von 11,0 % im Neunmonatsvergleich ihre positive Geschäftsentwicklung weiter fort. Dies spiegelt sich auch im bereinigten EBITDA wider, welches sich im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 17,5 Mio. € auf 25,6 Mio. € erhöhte (+ 46,3 %). Eine höhere Kapazitätsauslastung sowie positive Produktmixeffekte führten zur Verbesserung der bereinigten EBITDA-Marge von 18,3 % im Dreivierteljahr 2023 auf 24,1 % im Berichtszeitraum.

Der Umsatz des Geschäftsbereichs Carbon Fibers betrug nach neun Monaten in 2024 157,1 Mio. € und lag damit deutlich unter dem Wert der Vorjahresperiode von 179,6 Mio. €. Der Rückgang beruht insbesondere auf der weiterhin zurückhaltenden Nachfrage aus der Windindustrie und dem zunehmenden Wettbewerbsdruck aufgrund weltweiter Überkapazitäten für Carbon- und Textilfasern.

Ruhende Produktionskapazitäten und die damit einhergehende fehlende Fixkostenabsorption sowie sinkende Margen für Commodity-Produkte führten zu einer weiteren Verschlechterung des bereinigten EBITDA der Carbon Fibers. Das bereinigte EBITDA des Geschäftsbereichs Carbon Fibers sank nach neun Monaten in 2024 auf minus 7,9 Mio. € (9M 2023: 3,2 Mio. €). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bereinigte EBITDA des Geschäftsbereichs Carbon Fibers einen Ergebnisbeitrag in Höhe von 11,6 Mio. € aus dem At-Equity bilanzierten Joint Venture BSCCB enthält (9M 2023: 14,1 Mio. €). Ohne diesen Ergebnisbeitrag der At-Equity bilanzierten BSCCB läge das bereinigte EBITDA der Carbon Fibers bei minus 19,6 Mio. € (9M 2023: minus 10,5 Mio. €).

Die SGL Carbon geht davon aus, dass sich die Nachfrage nach Carbonfasern in den nächsten Monaten nicht erholen wird und die erzielbaren Preise für diese Produkte über das Jahr 2025 hinaus auf einem niedrigen Niveau verbleiben. Daher erwartet SGL Carbon, dass sich die erwartete Verbesserung der Umsatz- und Ertragslage für den Geschäftsbereich Carbon Fibers verzögert und überarbeitet ihre bestehende Mittelfristplanung für diesen Bereich.
Aufgrund der damit verbundenen voraussichtlichen Abweichung wird derzeit eine anlassbezogene Werthaltigkeitsprüfung durchgeführt. Daraus zeichnet sich ein nicht zahlungswirksamer Wertminderungsaufwand von 60 – 80 Mio. € ab, der im 4. Quartal 2024 gebucht wird. Der initiierte strukturierte Transaktionsprozess für Carbon Fibers dauert weiter an.

Der Umsatz des Geschäftsbereichs Composite Solutions betrug in den ersten neun Monaten in 2024 95,8 Mio. € und war damit mit minus 16,2 % rückläufig (9M 2023: 114,3 Mio. €). Der Rückgang basiert insbesondere auf der vorzeitigen Beendigung eines projektgebundenen Liefervertrags mit einem Automobilkunden. Ferner machen sich auch bei der Composite Solutions die geringen Absatzzahlen bei Elektrofahrzeugen bemerkbar. 

Insbesondere infolge niedriger Volumina sank das bereinigte EBITDA der Composite Solutions im Periodenvergleich von 16,6 Mio. € auf 10,7 Mio. € (minus 35,5 %). Die bereinigte EBITDA-Marge schwächte sich entsprechend auf 11,2 % ab (9M 2023: 14,5 %).

Verschuldung, Eigenkapital und Investitionen
Die Nettofinanzschulden zum 30. September 2024 erhöhten sich leicht um 6,9 % auf
123,8 Mio. € (31.12.2023: 115,8 Mio. €). Der Verschuldungsfaktor blieb unverändert bei 0,7. Aufgrund des positiven Konzernergebnisses von 32,8 Mio. € erhöhte sich die Eigenkapitalquote im Vergleich zum 31.12.2023 leicht auf 43,3 % (31.12.2023: 41,1 %).
Das Investitionsvolumen in den ersten neun Monaten 2024 betrug 66,5 Mio. € (9M 2023: 59,1 Mio. €) und lag damit über den Abschreibungen von 41,0 Mio. € (9M 2023: 43,3 Mio. €).

Ausblick
Die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter den Erwartungen liegende Absatzzahlen bei einigen Kundengruppen und der Preisdruck für Commodity-Produkte hemmen zunehmend die Wachstumsambitionen der SGL Carbon. Thomas Dippold, CFO der SGL Carbon, erläutert dazu: „Aufgrund der vielfältigen und diversifizierten Industrieanwendungen unserer Produkte und unseres strikten Kostenmanagements gehen wir jedoch weiterhin davon aus, dass wir unsere Prognose für 2024 am unteren Ende der Spanne von 160 bis 170 Mio. € erreichen werden. Die kommenden Monate werden nicht einfacher werden. Wir müssen uns auf eine Nachfragestagnation in einigen unserer Absatzmärkte vorbereiten.“

Weitere Details zur Geschäftsentwicklung in den ersten neun Monaten 2024 können der Quartalsmitteilung auf unserer Webpage entnommen werden.


Kennzahlen 9-Monate 2024
 
in Mio. € 9M 2024 9M 2023 Veränderung Veränderung in %
Konzernumsatz 781,9 821,7 -39,8 -4,8 %
Graphite Solutions 412,5 418,4 -5,9 -1,4 %
Process Technology 106,2 95,7 10,5 11,0 %
Carbon Fibers 157,1 179,6 -22,5 -12,5 %
Composite Solutions 95,8 114,3 -18,5 -16,2 %
Corporate 10,3 13,7 -3,4 -24,8 %
         
EBITDA bereinigt* 127,6 130,0 -2,4 -1,8 %
Graphite Solutions 104,3 99,5 4,8 4,8 %
Process Technology 25,6 17,5 8,1 46,3 %
Carbon Fibers -7,9 3,2 -11,1 —
Composite Solutions 10,7 16,6 -5,9 -35,5 %
Corporate -5,1 -6,8 1,7 -25,0 %
EBITDA bereinigt-Marge (in %) 16,3 % 15,8 %   +0,5 %-Punkte
Konzernergebnis
(Anteilseigner des Mutterunternehmens)
32,8 5,3 27,5 >100 %
Free Cashflow 15,5 35,0 -19,5 -55,7 %
         
  30.09.2024 31.12.2023 Veränderung Veränderung in %
Eigenkapitalquote (in %) 43,3 % 41,1 %   2,2 %-Punkte
Nettofinanzschulden (in Mio. €) 123,8 115,8 8,0 6,9 %
ROCE (EBITpre) (in %) 11,1 % 11,3 %   -0,2 %-Punkte
*EBITDA bereinigt: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen bereinigt um Einmaleffekte und Sondereinflüsse



Über SGL Carbon
Die SGL Carbon ist ein technologiebasiertes und weltweit führendes Unternehmen bei der Entwicklung und Herstellung von kohlenstoffbasierten Lösungen. Ihre hochwertigen Materialien und Produkte aus Spezialgraphit und Verbundwerkstoffen kommen in zukunftsweisenden Industriebranchen zum Einsatz: Automobil, Luft- und Raumfahrt, Halbleitertechnik, Solar- und Windenergie, LED sowie bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Batterien, Brennstoffzellen und anderen Energiespeichersystemen. Darüber hinaus entwickeln wir Lösungen für die Bereiche Chemie und industrielle Anwendungen.

Im Jahr 2023 erzielte die SGL Carbon SE einen Umsatz von 1,1 Milliarden Euro. Das Unternehmen beschäftigt rund 4.800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 29 Standorten in Europa, Nordamerika und Asien.

Weitere Informationen zur SGL Carbon sind unter www.sglcarbon.com/presse zu finden.


Wichtiger Hinweis:
Soweit unsere Pressemitteilung in die Zukunft gerichtete Aussagen enthält, beruhen sie auf derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und unseren aktuellen Prognosen und Annahmen. Naturgemäß sind zukunftsgerichtete Aussagen mit bekannten wie auch unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen und Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Einschätzungen abweichen können. Die zukunftsgerichteten Aussagen sind nicht als Garantien zu verstehen. Die zukünftigen Entwicklungen und Ergebnisse sind vielmehr abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, sie beinhalten verschiedene Risiken und Unwägbarkeiten und beruhen auf Annahmen, die sich möglicherweise als nicht zutreffend erweisen. Dazu zählen z. B. nicht vorhersehbare Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Umfeld unserer Hauptkundenindustrien, der Wettbewerbssituation, der Zins- und Währungsentwicklungen, technologischer Entwicklungen sowie sonstiger Risiken und Unwägbarkeiten. Weitere Risiken sehen wir u. a. in Preisentwicklungen, nicht vorhersehbaren Geschehnissen im Umfeld akquirierter Unternehmen und bei Konzerngesellschaften sowie bei den laufenden Kosteneinsparungsprogrammen. Die SGL Carbon übernimmt keine Verpflichtung und beabsichtigt auch nicht, diese zukunftsgerichteten Aussagen anzupassen oder sonst zu aktualisieren.


SGL Carbon SE
Claudia Kellert – Head of Investor Relations, Communications and Corporate Sustainability 
Söhnleinstraße 8
65201 Wiesbaden


Telefon +49 611 6029-100
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07.11.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.
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2024127  07.11.2024 CET/CEST

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SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

SGL CARBON SE / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
SGL CARBON SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

31.10.2024 / 11:10 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hiermit gibt die SGL CARBON SE bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Quartalsfinanzbericht innerhalb des 2. Halbjahres (Q3)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 07.11.2024
Ort: https://www.sglcarbon.com/investor-relations/publikationen-news-kennzahlen/

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 07.11.2024
Ort: https://www.sglcarbon.com/en/investor-relations/publications-news-key-figures/


31.10.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2020187  31.10.2024 CET/CEST

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SGL CARBON SE: Bilanzielle Wertminderung im Geschäftsbereich Carbon Fibers. SGL Carbon SE berichtet vorläufige Neunmonatszahlen und bestätigt die Jahresprognose 2024

SGL CARBON SE: Bilanzielle Wertminderung im Geschäftsbereich Carbon Fibers. SGL Carbon SE berichtet vorläufige Neunmonatszahlen und bestätigt die Jahresprognose 2024

SGL CARBON SE / Schlagwort(e): Sonstiges/Vorläufiges Ergebnis
SGL CARBON SE: Bilanzielle Wertminderung im Geschäftsbereich Carbon Fibers. SGL Carbon SE berichtet vorläufige Neunmonatszahlen und bestätigt die Jahresprognose 2024

24.10.2024 / 13:41 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Bilanzielle Wertminderung im Geschäftsbereich Carbon Fibers.
SGL Carbon SE berichtet vorläufige Neunmonatszahlen und bestätigt die Jahresprognose 2024

Wiesbaden, 24. Oktober 2024. Bereits bei Veröffentlichung der Halbjahreszahlen 2024 informierte die SGL Carbon, dass sie davon ausgeht, ihre bereinigte EBITDA-Prognose für das Geschäftsjahr 2024 am unteren Ende der Spanne von 160 bis 170 Mio. € zu erreichen. Nach Vorlage vorläufiger Zahlen für die ersten neun Monate im Geschäftsjahr 2024 bestätigt die SGL Carbon diese Aussage.

Gemäß vorläufiger Zahlen verminderte sich der Konzernumsatz der SGL Carbon nach neun Monaten im Geschäftsjahr 2024 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 4,8 % auf 781,9 Mio. € (9M 2023: 821,7 Mio. €). Das vorläufige bereinigte EBITDA blieb hingegen mit 127,6 Mio. € auf einem vergleichbaren Niveau zur Vorjahresperiode (9M 2023: 130,0 Mio. €). Trotz des leichten Umsatzrückgangs verbesserte sich die bereinigte EBITDA-Marge nach neun Monaten in 2024 auf 16,3 % (9M 2023: 15,8 %). Gründe für die verbesserte bereinigte EBITDA-Marge sind insbesondere Produktmixeffekte in den Geschäftsbereichen Graphite Solutions und Process Technology. Im Gegenzug belastete die anhaltende Nachfrageschwäche für Carbon- und Textilfaserprodukte im Geschäftsbereich Carbon Fibers sowie die vorzeitige Beendigung eines Kundenvertrags bei Composite Solutions die Umsatz- und Ergebnisentwicklung des Konzerns.

Der Geschäftsbereich Carbon Fibers stellt Carbon- und Textilfasern für die Wind- und Automobilindustrie sowie verschiedene industrielle Anwendungen her. Die Nachfrage nach Carbonfasern aus der Wind- und Automobilindustrie ist, wie von der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 erwartet, weiterhin schwach. Hinzu kommt ein zunehmender Wettbewerbs- und Preisdruck aufgrund weltweiter Überkapazitäten sowohl für Carbonfasern als auch für Textilfasern. Die Gesellschaft geht davon aus, dass sich die Nachfrage in den nächsten Monaten nicht erholen wird und die erzielbaren Preise für diese Produkte über das Jahr 2025 hinaus auf einem niedrigen Niveau verbleiben. Ferner erwartet SGL Carbon, dass sich die erwartete Verbesserung der Umsatz- und Ertragslage für den Geschäftsbereich Carbon Fibers verzögert und überarbeitet ihre bestehende Mittelfristplanung für Carbon Fibers.

Aufgrund der damit verbundenen voraussichtlichen Abweichung wird derzeit eine anlassbezogene Werthaltigkeitsprüfung durchgeführt. Daraus zeichnet sich ein nicht zahlungswirksamer Wertminderungsaufwand von 60 – 80 Mio. € ab, der im 4. Quartal 2024 gebucht wird. Die Wertminderung betrifft ausschließlich Carbon Fibers, das operative Geschäft der anderen Geschäftsbereiche ist davon nicht betroffen.

Die Eigenkapitalquote der SGL Carbon beträgt nach der Wertminderung ca. 40 % (30.09.2024: gemäß vorläufiger Zahlen 43,3 %).

Die bereits eingeleitete Prüfung aller strategischer Optionen für den Geschäftsbereich Carbon Fibers, die von SGL Carbon am 23. Februar 2024 bekanntgegeben wurde, bleibt von der Wertminderung unberührt und wird derzeit weiter fortgeführt.

Weitere Informationen zu den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2024 können der Quartalsmitteilung entnommen werden, die am 7. November 2024 veröffentlicht wird.

1Die Verwendung von Kennzahlen in dieser Mitteilung erfolgt analog der Definition im Geschäftsbericht 2023.


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Ende der Insiderinformation

24.10.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2015555  24.10.2024 CET/CEST

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