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Unternehmenscenter: Nachrichten

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DatumUnternehmenUnternehmensmeldung
29.09.2026BayWa AGBayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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29.09.2026BayWa AGBayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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16.09.2026BayWa AGBayWa AG: Einigung auf Term Sheet zu angepasster Sanierungsvereinbarung erzielt; Restrukturierung der Hybridanleihe geplant
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30.06.2026BayWa AGBayWa AG: Grundsätzliche Verständigung auf Konzept für Anpassung der Sanierungsvereinbarung mit wesentlichen Gläubigern und Großaktionären
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29.04.2026BayWa AGBayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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11.03.2026BayWa AGBayWa AG: Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich aufgrund neuer Planung der BayWa r.e., Verhandlungen mit Finanzierungspartnern laufen
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02.02.2026BayWa AGBayWa AG: Vorstand der BayWa AG führt vorsorglich Gespräche mit Finanzierungspartnern und Hauptaktionären über potenzielle Anpassungen des Sanierungskonzepts
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09.01.2026BayWa AGBayWa AG: Veränderung im Vorstand der BayWa AG
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06.01.2026BayWa AGBayWa AG: Beratung zur zukünftigen personellen Ausrichtung des Vorstands
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24.12.2025BayWa AGBayWa AG: Verträge für Verkauf von Cefetra mit neuer Investorengruppe unterzeichnet
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13.11.2025BayWa AGBayWa AG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
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11.11.2025BayWa AGBayWa AG schließt Bezugsrechtskapitalerhöhung erfolgreich ab
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10.11.2025BayWa AGBayWa AG gibt vorläufige Bezugsquote der Bezugsrechtskapitalerhöhung bekannt und startet die Platzierung der nicht bezogenen Aktien am Markt
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30.10.2025BayWa AGBayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
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24.10.2025BayWa AGBayWa AG startet zweite Tranche der Kapitalerhöhung
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19.10.2025BayWa AGBayWa AG verhandelt mit neuem Investor über Cefetra-Erwerb. First Dutch an Finanzierung gescheitert. Angebot für die zweite Tranche der Bezugsrechtsbarkapitalerhöhung im Oktober geplant.
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06.10.2025BayWa AGBayWa AG: BayWa AG nimmt Prognose für laufendes Geschäftsjahr 2025 wegen BayWa r.e. AG zurück
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23.09.2025BayWa AGBayWa AG: Geänderte US-Regulatorik führt eventuell zu reduzierter Ertragserwartungen im US-Geschäft der BayWa r.e. AG und erfordert möglicherweise Anpassung der Sanierungsplanung der BayWa AG
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24.07.2025BayWa AGBayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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14.07.2025BayWa AGBayWa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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11.07.2025BayWa AGBayWa AG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
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03.07.2025BayWa AGBayWa AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz – keine Auswirkung auf die Umsetzung des Sanierungskonzepts
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01.07.2025BayWa AGBayWa AG: Bezugspreis für einheitliche Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung gemäß Restrukturierungsplan auf EUR 2,79 pro Aktie festgesetzt, Durchführung der ersten Tranche beschlossen
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10.06.2025BayWa AGBayWa AG: BayWa verkauft Cefetra an First Dutch
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06.06.2025BayWa AGBayWa AG: Restrukturierungsgericht bestätigt Restrukturierungsplan
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15.05.2025BayWa AGBayWa AG: Annahme des Restrukturierungsplans im StaRUG-Verfahren
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30.04.2025BayWa AGBayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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29.04.2025BayWa AGBayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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16.04.2025BayWa AGBayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins
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08.04.2025BayWa AGBayWa AG: BayWa AG einigt sich auf Anpassung der Sanierungsvereinbarung
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17.03.2025BayWa AGBayWa AG: BayWa AG ist in fortgeschrittenen Gesprächen über alternatives Finanzierungskonzept für die BayWa r.e. AG
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27.02.2025BayWa AGBayWa AG: Veränderungen im Vorstand der BayWa AG
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23.02.2025BayWa AGBayWa AG: BayWa AG gibt Mehrheit an BayWa r.e. AG an EIP ab, Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich
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31.01.2025BayWa AGBayWa AG: Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens gemäß StaRUG für rechtssichere Umsetzung des Finanzierungskonzeptes
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27.12.2024BayWa AGBayWa AG: Kommerzielle Einigung über Transformationskonzept und Inhalt einer langfristigen Sanierungsvereinbarung bis 2027; Verlängerung der Standstill-Vereinbarungen; Verkauf RWA AG unterzeichnet
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30.11.2024BayWa AGBayWa AG: Sanierungsgutachter bestätigt in zweitem Gutachtenentwurf Sanierungsfähigkeit auf Basis des konkretisierten Transformationskonzepts
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BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

29.09.2026 / 13:45 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hiermit gibt die BayWa AG bekannt, dass folgende Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2026 veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Finanzbericht (Halbjahr/Q2)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 26.02.2027
Ort: https://www.baywa.com/investor-relations/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 26.02.2027
Ort: https://www.baywa.com/en/investor-relations/publications/publications


29.09.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa AG
Arabellastraße 4
81925 München
Deutschland
Internet: www.baywa.com
LEI Code: 529900SM0FDLLYATXU36

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2407140  29.09.2026 CET/CEST

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

29.09.2026 / 13:37 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hiermit gibt die BayWa AG bekannt, dass folgende Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht werden:

Berichtsart: Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 22.12.2026
Ort: https://www.baywa.com/investor-relations/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 22.12.2026
Ort: https://www.baywa.com/investor-relations/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 22.12.2026
Ort: https://www.baywa.com/en/investor-relations/publications/publications


29.09.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa AG
Arabellastraße 4
81925 München
Deutschland
Internet: www.baywa.com
LEI Code: 529900SM0FDLLYATXU36

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2407122  29.09.2026 CET/CEST

BayWa AG: Einigung auf Term Sheet zu angepasster Sanierungsvereinbarung erzielt; Restrukturierung der Hybridanleihe geplant

BayWa AG: Einigung auf Term Sheet zu angepasster Sanierungsvereinbarung erzielt; Restrukturierung der Hybridanleihe geplant

BayWa AG / Schlagwort(e): Sonstiges
BayWa AG: Einigung auf Term Sheet zu angepasster Sanierungsvereinbarung erzielt; Restrukturierung der Hybridanleihe geplant

16.09.2026 / 10:23 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


BayWa AG: Einigung auf Term Sheet zu angepasster Sanierungsvereinbarung erzielt; Restrukturierung der Hybridanleihe geplant

München, den 16. September 2026: Die BayWa AG hat inzwischen mit 267 von 268 erforderlichen Finanzierungspartnern, die ca. 99,98% der Finanzverbindlichkeiten halten, die der Sanierungsvereinbarung unterfallen, und den beiden Großaktionären Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-AG und Raiffeisen Agrar Invest AG eine Einigung auf ein Term Sheet erreicht, das wesentliche Details einer angepassten Sanierungsvereinbarung auf Basis der am 30. Juni 2026 erzielten Verständigung festlegt (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Juni 2026). Der Vorstand der BayWa AG erwartet, dass kurzfristig eine Einigung mit dem verbleibenden Finanzierungspartner erreicht wird.

Das Term Sheet sieht neben einer Verlängerung des Sanierungszeitraums sowie den Sanierungsbeiträgen der wesentlichen Finanzierungspartner und der beiden Großaktionäre (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Juni 2026) auch eine Restrukturierung der von der BayWa AG begebenen nachrangigen, festverzinslichen Anleihe mit unbegrenzter Laufzeit (ISIN DE000A351PD9 / WKN A351PD; „Hybridanleihe“) vor. Voraussetzung für eine zustimmungsfähige Gesamtlösung und die Umsetzung der angepassten Sanierungsvereinbarung ist es, dass auch die gegenüber den Finanzierungspartnern nachrangigen Gläubiger (d.h. neben den Gesellschafterdarlehensgebern auch die Gläubiger der Hybridanleihe) sowie die Gläubiger unter bestimmten Drittdarlehen einen wesentlichen Sanierungsbeitrag leisten. Im Rahmen der Restrukturierung der Hybridanleihe ist geplant, dass die Gläubiger kompensationslos den Nominalbetrag der Schuldverschreibungen nahezu vollständig und aufgelaufene Zinsansprüche vollständig aufgeben.

Der Sanierungsgutachter kommt auf Basis des Entwurfs des aktualisierten Sanierungskonzepts zu dem Ergebnis, dass die BayWa AG durch die Umsetzung der im Term Sheet ausgearbeiteten Maßnahmen und Beiträge bilanziell saniert und ihre operative Wettbewerbs- und Renditefähigkeit wiederhergestellt werden kann.

Der Vorstand der BayWa AG ist zuversichtlich, dass es auf Basis des vorliegenden Term Sheets gelingen wird, in diesem Jahr den Abschluss einer angepassten Sanierungsvereinbarung zu erreichen, die wiederum der Zustimmung der Gremien der BayWa AG, der Großaktionäre und der Finanzierungspartner bedarf.


Kontakt:
Josko Radeljic, BayWa AG,
Head of Investor Relations,
Tel. +49 (0)89/9222-3887,
E-Mail: josko.radeljic@baywa.de

Dr. Frank Herkenhoff, BayWa AG,
Head of Corporate Communications,
Tel. +49 (0)89/9222-3680,
E-Mail: frank.herkenhoff@baywa.de


Ende der Insiderinformation

16.09.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa AG
Arabellastraße 4
81925 München
Deutschland
E-Mail: investorrelations@baywa.de
Internet: www.baywa.com
ISIN: DE0005194062, DE0005194005, DE000A351PD9
WKN: 519406, 519400, A351PD
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate BSX
LEI Code: 529900SM0FDLLYATXU36
EQS News ID: 2400198

 
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2400198  16.09.2026 CET/CEST

BayWa AG: Grundsätzliche Verständigung auf Konzept für Anpassung der Sanierungsvereinbarung mit wesentlichen Gläubigern und Großaktionären

BayWa AG: Grundsätzliche Verständigung auf Konzept für Anpassung der Sanierungsvereinbarung mit wesentlichen Gläubigern und Großaktionären

BayWa AG / Schlagwort(e): Sonstiges
BayWa AG: Grundsätzliche Verständigung auf Konzept für Anpassung der Sanierungsvereinbarung mit wesentlichen Gläubigern und Großaktionären

30.06.2026 / 20:43 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Grundsätzliche Verständigung auf Konzept für Anpassung der Sanierungsvereinbarung mit wesentlichen Gläubigern und Großaktionären

München, 30. Juni 2026 – Der Vorstand der BayWa AG hat heute eine grundsätzliche Verständigung auf ein Konzept zur Anpassung der bestehenden Sanierungsvereinbarung mit den wesentlichen Finanzierungspartnern und den beiden Großaktionären Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-AG und Raiffeisen Agrar Invest AG erreicht. Die Grundsatzverständigung steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der beteiligten Parteien und wird weiter detailliert werden. Bis Herbst 2026 soll die Grundsatzverständigung in eine entsprechende Sanierungsvereinbarung überführt werden, die wiederum der Zustimmung der Gremien der BayWa AG, der Großaktionäre und sämtlicher Finanzierungspartner der ursprünglichen Sanierungsvereinbarung bedarf.

Die Grundsatzverständigung sieht unter anderem eine Verlängerung des Sanierungszeitraums und eine Prolongation der Finanzverbindlichkeiten bis Ende 2030 sowie eine Zinsentlastung der BayWa AG vor. Zudem sollen die Finanzierungspartner zur Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals Finanzverbindlichkeiten in Höhe von bis zu 700 Millionen Euro in ein nachrangiges Instrument umwandeln (Nachranginstrument).

Zur Absicherung der Finanzierungspartner sollen die beiden Großaktionäre, die zusammen insgesamt rund 67,1 % der BayWa-Aktien halten, jeweils ihre Aktien – vorbehaltlich einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Abgabe eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – zunächst auf einen Treuhänder übertragen. Die Treuhand wird aufgelöst und die Aktien fallen an die Großaktionäre zurück, wenn diese im Rahmen einer für 2029 geplanten Kapitalerhöhung mindestens 220 Millionen Euro zur Verfügung stellen; der genaue Betrag wird auf Basis der dann aktuellen Unternehmensbewertung angepasst. Andernfalls ist der Treuhänder ermächtigt, die Aktien zu veräußern. Soweit das oben genannte Nachranginstrument nicht aus Erlösen aus der Kapitalerhöhung bzw. aus der Veräußerung der BayWa Aktien bis zum Ende des Sanierungszeitraums zurückgeführt werden kann, verzichten die Finanzierungspartner darauf. Auf den Treuhänder werden nur Aktien der beiden Großaktionäre übertragen. Die Vertretung der Großaktionäre im Aufsichtsrat bleibt dadurch unberührt. 

Die Grundsatzverständigung sieht ferner eine weitere Fokussierung der BayWa AG auf die Kernbereiche Agrar, Technik und Baustoffe vor. Der Geschäftsbereich Wärme und Mobilität soll bis zum Ende des Jahres 2029 veräußert werden. Die Erlöse sollen im Wesentlichen zur Tilgung von Finanzverbindlichkeiten verwendet werden. Zur Optimierung der Refinanzierungsfähigkeit am Ende des Sanierungszeitraums sollen die beiden Kerngeschäftsbereiche Agrar und Technik in eine Tochtergesellschaft überführt werden. Beide Geschäftsbereiche werden weiterhin – wie auch das Segment Baustoffe – operativ eigenständig geführt.

Der Vorstand der BayWa AG ist zuversichtlich, dass es auf Basis der jetzt vorliegenden Verständigung gelingen wird, bis zum Herbst 2026 den Abschluss einer rechtsverbindlichen neuen Sanierungsvereinbarung zu erreichen.

Im Rahmen der parallel laufenden Sanierung der BayWa r.e. AG wurde mit dem Mitgesellschafter Energy Infrastructure Partners („EIP“) vereinbart, sämtliche Anteile beider Gesellschafter an der BayWa r.e. AG an einen Transformations-Gesellschafter zu übertragen, der die Restrukturierung und anschließende Veräußerung der Beteiligung begleiten soll. Das führt zu der angestrebten Entkonsolidierung der BayWa r.e. AG bei der BayWa AG. Beide Gesellschafter verzichten vorbehaltlich eines Besserungsscheins auf bestehende Forderungen gegen die BayWa r.e. AG, partizipieren jedoch unverändert an Erlösen aus dem geplanten Verkauf.

Die Grundsatzverständigung zwischen der BayWa AG und den wesentlichen Finanzierungspartnern sieht vor, dass Finanzverbindlichkeiten in Höhe von bis zu 900 Millionen Euro ausschließlich durch die nun in dieser Höhe erwarteten Erlöse aus dem Verkauf der auf den Transformations-Gesellschafter übertragenen Anteile an der BayWa r.e. AG zurückgeführt werden. Bei Mindererlösen wird der verbleibende Betrag Teil des oben genannten Nachranginstruments. 

 

Kontakt:
Josko Radeljic, BayWa AG,
Head of Investor Relations,
Tel. +49 (0)89/9222-3887,
E-Mail: josko.radeljic@baywa.de

Dr. Frank Herkenhoff, BayWa AG,
Head of Corporate Communications,
Tel. +49 (0)89/9222-3680,
E-Mail: frank.herkenhoff@baywa.de


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30.06.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa AG
Arabellastraße 4
81925 München
Deutschland
E-Mail: investorrelations@baywa.de
Internet: www.baywa.com
ISIN: DE0005194062, DE0005194005, DE000A351PD9
WKN: 519406, 519400, A351PD
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate BSX
EQS News ID: 2357304

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2357304  30.06.2026 CET/CEST

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

29.04.2026 / 08:43 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hiermit gibt die BayWa AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 30.10.2026
Ort: https://www.baywa.com/investor-relations/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 30.10.2026
Ort: https://www.baywa.com/investor-relations/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 30.10.2026
Ort: https://www.baywa.com/en/investor-relations/publications/publications


29.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa AG
Arabellastraße 4
81925 München
Deutschland
Internet: www.baywa.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2317280  29.04.2026 CET/CEST

BayWa AG: Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich aufgrund neuer Planung der BayWa r.e., Verhandlungen mit Finanzierungspartnern laufen

BayWa AG:  Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich aufgrund neuer Planung der BayWa r.e., Verhandlungen mit Finanzierungspartnern laufen

BayWa AG / Schlagwort(e): Sonstiges
BayWa AG: Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich aufgrund neuer Planung der BayWa r.e., Verhandlungen mit Finanzierungspartnern laufen

11.03.2026 / 11:46 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


BayWa AG: Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich aufgrund neuer Planung der BayWa r.e., Verhandlungen mit Finanzierungspartnern laufen

München, 11. März 2026: Die von der BayWa r.e. AG, eine 51%-Beteiligung der BayWa AG, nun vorgelegte neue Mittelfristplanung für 2026-2028 weist ab dem Jahr 2027 nach wie vor positive operative Ergebnisse aus, geht aber von einem signifikant niedrigeren Ergebnisniveau im Vergleich zum Sanierungsgutachten der BayWa r.e. AG vom 27. Juni 2025 aus (vgl. hierzu bereits die Ad-hoc-Mitteilung vom 2. Februar 2026). Als wesentliche Gründe werden hierfür vom Vorstand der BayWa r.e. AG die negativen Veränderungen der wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Projektentwickler für erneuerbare Energien in Europa und den USA sowie sonstige operative Plananpassungen genannt.

Für die Liquidität und das operative Geschäft der BayWa AG ergeben sich aus den niedrigeren Ergebnissen in der neuen Mittelfristplanung keine negativen Auswirkungen. Es sind keine wesentlichen Liquiditätsflüsse zwischen den beiden Unternehmen bis zur Veräußerung der BayWa r.e.-Beteiligung geplant. Das operative Ergebnis des Kerngeschäfts der BayWa AG liegt im Plan und auch die Zuflüsse aus Verkäufen von Beteiligungsunternehmen konnten bislang wie geplant realisiert werden.

Das bisherige Sanierungskonzept der BayWa AG geht davon aus, dass der BayWa AG aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an der BayWa r.e. AG bis Ende des Sanierungszeitraums in 2028 Gesamterlöse in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro zufließen werden. Ausgehend von der bisherigen Planung der BayWa r.e. AG wurde dabei als nachhaltig erzielbares Ergebnis das damals für 2028 geplante EBITDA in Höhe von rund 230 Millionen Euro zugrunde gelegt. Auf Basis der von der BayWa r.e. AG vorgelegten neuen Mittelfristplanung ist dies im ursprünglich geplanten Zeitraum und der ursprünglich geplanten Höhe nicht mehr realisierbar. Die vorgelegte neue Mittelfristplanung geht nunmehr für 2028 von einem signifikant niedrigeren EBITDA aus, welches zudem auch hinter dem für 2027 geplanten zurückbleibt. Im Ausblick wird für das Jahr 2030 ein EBITDA in Höhe von 150 Millionen Euro – vor weiteren strukturellen Gegenmaßnahmen – prognostiziert.

Die vorgelegte Mittelfristplanung beruht auf dem bisherigen Restrukturierungskonzept der BayWa r.e. AG und berücksichtigt noch keine Gegenmaßnahmen auf Ebene der BayWa r.e. AG. Der Vorstand der BayWa r.e. AG hat mitgeteilt, dass er weitere Restrukturierungsmaßnahmen und eine Anpassung des Restrukturierungskonzepts (einschließlich einer möglichen Verlängerung der Restrukturierungsphase) plant, durch die eine Verbesserung gegenüber der jetzt vorgelegten Ergebniserwartung erzielt werden soll. Die Planzahlen aus der neuen Mittelfristplanung sind daher nicht unmittelbar vergleichbar mit den Zahlen, die bisher dem Sanierungskonzept der BayWa AG zugrunde gelegten wurden.

Der Vorstand der BayWa AG geht Stand heute von signifikant geringeren Gesamterlösen aus der Veräußerung der BayWa r.e.-Beteiligung aus. Dies erfordert eine Anpassung des Sanierungskonzepts der BayWa AG.

Sowohl die BayWa AG als auch die BayWa r.e. AG müssen die bestehenden Sanierungsvereinbarungen anpassen, um eine Refinanzierung beider Gesellschaften am Ende des Sanierungszeitraumes zu ermöglichen.

Die BayWa AG befindet sich aktuell in Verhandlungen mit ihren Kernbanken und Hauptaktionären. Kurzfristig ist der Abschluss einer Stillhaltevereinbarung vorgesehen, um eine entsprechende Anpassung des Sanierungskonzepts einschließlich der Finanzierungsvereinbarungen ausarbeiten und umsetzen zu können. Die Stillhaltevereinbarung soll einen Zeitraum bis in den Herbst 2026 abdecken.

Parallel wird mit den Kernbanken und Großaktionären über weitere, von allen Beteiligten (BayWa AG, Großaktionäre und Finanzierungspartnern) zu erbringende Sanierungsmaßnahmen gesprochen. Der Vorstand geht davon aus, dass eine Einigung erreicht werden kann.

Aufgrund der erforderlichen Anpassung des Sanierungskonzepts und der Bewertung der BayWa r.e.-Beteiligung werden sich die Erstellung und Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses der BayWa AG für das Geschäftsjahr 2025 wahrscheinlich deutlich, ggf. auch bis ins vierte Quartal 2026 verzögern. 

Der Vorstand der BayWa AG ist weiterhin zuversichtlich, dass es gelingen wird, die BayWa AG erfolgreich zu sanieren.


Kontakt:
Josko Radeljic, BayWa AG,
Head of Investor Relations,
Tel. +49 (0)89/9222-3887,
E-Mail: josko.radeljic@baywa.de

Dr. Frank Herkenhoff, BayWa AG,
Head of Corporate Communications,
Tel. +49 (0)89/9222-3680,
E-Mail: frank.herkenhoff@baywa.de


Ende der Insiderinformation

11.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa AG
Arabellastraße 4
81925 München
Deutschland
E-Mail: investorrelations@baywa.de
Internet: www.baywa.com
ISIN: DE0005194062, DE0005194005, DE000A351PD9
WKN: 519406, 519400, A351PD
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate BSX
EQS News ID: 2289598

 
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2289598  11.03.2026 CET/CEST

BayWa AG: Vorstand der BayWa AG führt vorsorglich Gespräche mit Finanzierungspartnern und Hauptaktionären über potenzielle Anpassungen des Sanierungskonzepts

BayWa AG: Vorstand der BayWa AG führt vorsorglich Gespräche mit Finanzierungspartnern und Hauptaktionären über potenzielle Anpassungen des Sanierungskonzepts

BayWa AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges
BayWa AG: Vorstand der BayWa AG führt vorsorglich Gespräche mit Finanzierungspartnern und Hauptaktionären über potenzielle Anpassungen des Sanierungskonzepts

02.02.2026 / 18:59 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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München, 2. Februar 2026: Der Vorstand der BayWa AG geht vor dem Hintergrund erkennbarer Marktentwicklungen im Bereich der erneuerbaren Energien in den USA und Europa sowie einer Presseanfrage derzeit davon aus, dass es möglicherweise zu wesentlichen Abweichungen bei der Geschäftsplanung der BayWa r.e. AG kommen könnte, wobei der BayWa AG hierzu bislang keine konkreten Zahlen vorliegen. Dies hätte Auswirkungen auf die im Sanierungskonzept der BayWa AG geplanten Gesamterlöse aus der bis Ende 2028 vorgesehenen Beteiligungsveräußerung der BayWa r.e. AG.

Um die Refinanzierungsfähigkeit der BayWa AG am Ende des Sanierungszeitraums sicherzustellen, hat der Vorstand der BayWa AG vorsorglich Gespräche mit den wesentlichen Finanzierungspartnern und Hauptaktionären aufgenommen.

Für die Liquidität und das operative Geschäft der BayWa AG ergeben sich keine direkten negativen Auswirkungen, da bis zum Verkauf der Anteile der BayWa r.e. AG im Jahr 2028 keine Liquiditätsflüsse zwischen beiden Unternehmen geplant sind.

Sollte sich die derzeitige Einschätzung des Vorstands der BayWa AG zu den Negativabweichungen und dem erforderlichen Anpassungsbedarf bei der Geschäftsplanung der BayWa r.e. AG bestätigen, könnte dies möglichweise auch Auswirkungen auf den Zeitplan der Erstellung und der Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses der BayWa AG für das Geschäftsjahr 2025 (bisher vorgesehen bis spätestens 30. April 2026) haben.

Der Vorstand ist weiterhin zuversichtlich, die Sanierung der BayWa AG erfolgreich umzusetzen.



Kontakt:
Josko Radeljic, BayWa AG,
Head of Investor Relations,
Tel. +49 (0)89/9222-3887,
E-Mail: josko.radeljic@baywa.de

Dr. Frank Herkenhoff, BayWa AG,
Head of Corporate Communications,
Tel. +49 (0)89/9222-3680,
E-Mail: frank.herkenhoff@baywa.de


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02.02.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa AG
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81925 München
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2269962  02.02.2026 CET/CEST

BayWa AG: Veränderung im Vorstand der BayWa AG

BayWa AG: Veränderung im Vorstand der BayWa AG

BayWa AG / Schlagwort(e): Personalie
BayWa AG: Veränderung im Vorstand der BayWa AG

09.01.2026 / 18:19 CET/CEST
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 Veränderung im Vorstand der BayWa AG

Der Aufsichtsrat der BayWa AG und der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens, Herr Dr. Frank Hiller, haben sich darauf verständigt, dass Herr Dr. Frank Hiller mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand ausscheidet. Das Dienstverhältnis von Herrn Dr. Frank Hiller endet zum 31. Juli 2026. Der Aufsichtsrat hat die Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden an die bestehenden Mitglieder des Vorstandsgremiums delegiert. Die Restrukturierung ist im Plan und wird unvermindert fortgesetzt.

 

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2258086  09.01.2026 CET/CEST

BayWa AG: Beratung zur zukünftigen personellen Ausrichtung des Vorstands

BayWa AG: Beratung zur zukünftigen personellen Ausrichtung des Vorstands

BayWa AG / Schlagwort(e): Personalie
BayWa AG: Beratung zur zukünftigen personellen Ausrichtung des Vorstands

06.01.2026 / 20:17 CET/CEST
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München, 06. Januar 2026 – Der Aufsichtsrat der BayWa Aktiengesellschaft hat heute in einer Sitzung über eine zukünftige personelle Ausrichtung des Vorstands ergebnisoffen beraten. Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang der Beratungen des Aufsichtsrats entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.


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2255656  06.01.2026 CET/CEST

BayWa AG: Verträge für Verkauf von Cefetra mit neuer Investorengruppe unterzeichnet

BayWa AG: Verträge für Verkauf von Cefetra mit neuer Investorengruppe unterzeichnet

BayWa AG / Schlagwort(e): Verkauf/Unternehmensrestrukturierung
BayWa AG: Verträge für Verkauf von Cefetra mit neuer Investorengruppe unterzeichnet

24.12.2025 / 00:09 CET/CEST
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Verträge für Verkauf von Cefetra mit neuer Investorengruppe unterzeichnet

München, 23. Dezember 2025 – BayWa Agrar Beteiligungs GmbH, eine Tochtergesellschaft der BayWa AG, hat heute mit einem Konsortium aus mehreren namenhaften Investoren den Verkauf sämtlicher Anteile an dem Agrarhändler Cefetra Group B.V. („Cefetra“) vereinbart.

Der vereinbarte Kaufpreis beträgt ca. 125 Mio. Euro. Davon sollen 80 Mio. Euro bei Vollzug (Closing) gezahlt werden und weitere 45 Mio. Euro spätestens am späteren der beiden Zeitpunkte: 30. April 2026 oder 90 Tage nach Closing. Wenn der Käufer den gestundeten Teil des Kaufpreises früher zahlt, reduziert sich dieser zeitlich gestaffelt um bis zu 5 Mio. Euro. Durch die Rückführung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Refinanzierung der Cefetra durch den Käufer fließen der BayWa AG außerdem weitere ca. 62 Mio. Euro zu. Ferner reduzieren sich die Bankverbindlichkeiten des BayWa-Konzerns durch die Entkonsolidierung der Cefetra aus der Konzernbilanz und durch die Verwendung des Kaufpreiserlöses hauptsächlich zur Schuldentilgung um über 600 Mio. Euro.

Der Vollzug der Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der Durchführung des Konsultationsprozesses mit dem Betriebsrat der Cefetra, der außenwirtschaftsrechtlichen Freigabe in Italien und des Aufsichtsrats der BayWa AG sowie des Vollzugs der Refinanzierung der Cefetra. Die Refinanzierung der Cefetra mit einem Kreditrahmen in Höhe von 600 Mio. Euro wurde von den zwei Kernbanken der Cefetra bereits zugesagt und muss im Rahmen des Vollzugs der Transaktion (Closing) umgesetzt werden. Für die Refinanzierung der Cefetra verlangen die Banken einen bestimmten Eigenkapitalzielwert von Cefetra bei Vollzug der Transaktion. Die BayWa AG hat sich verpflichtet, dafür einen Beitrag in Höhe von ca. 12 Mio. Euro an die Cefetra zu leisten. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages, der zur Erreichung des erforderlichen Eigenkapitalzielwerts benötigt wird, hat sich der Käufer zur Erbringung einer weiteren Eigenkapitaleinlage in die Cefetra im Zusammenhang mit dem Closing verpflichtet.

Der Vorstand der BayWa AG erwartet, dass der Vollzug der Transaktion (Closing) im ersten Quartal 2026 stattfinden kann.

Mit Vollzug der Transaktion können die Zuflüsse und Entschuldungseffekte erzielt werden, die im Sanierungsgutachten der BayWa AG im Zusammenhang mit der Veräußerung vorgesehen sind.



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24.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


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2251128  24.12.2025 CET/CEST

BayWa AG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

BayWa AG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

BayWa AG / Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte
BayWa AG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

13.11.2025 / 11:54 CET/CEST
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Veröffentlichung über neue Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG

1. Angaben zum Emittenten
BayWa AG
Arabellastraße 4
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2. Art der Kapitalmaßnahme oder sonstigen Maßnahme
  Art der Kapitalmaßnahme oder sonstigen Maßnahme Stand zum / Datum der Wirksamkeit
  Ausgabe von Bezugsaktien (§ 41 Abs. 2 WpHG)
X Sonstige (Kapital-)Maßnahme (§ 41 Abs. 1 WpHG) 11.11.2025

3. Neue Gesamtzahl der Stimmrechte:
100330769
davon Anzahl Mehrstimmrechte: 0



13.11.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2229366  13.11.2025 CET/CEST

BayWa AG schließt Bezugsrechtskapitalerhöhung erfolgreich ab

BayWa AG schließt Bezugsrechtskapitalerhöhung erfolgreich ab

BayWa AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
BayWa AG schließt Bezugsrechtskapitalerhöhung erfolgreich ab

11.11.2025 / 08:21 CET/CEST
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BayWa AG schließt Bezugsrechtskapitalerhöhung erfolgreich ab

München, 11. November 2025 – Die BayWa AG (die “Gesellschaft”, Börsenticker: BYW6, ISIN: DE0005194062, WKN: 519406) hat die am 24. Oktober 2025 bekannt gegebene Bezugsrechtskapitalerhöhung erfolgreich abgeschlossen. In der zweiten Tranche wurden insgesamt 27.460.578 neue, auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft („Neue Aktien“) in der Bezugsfrist vom 28. Oktober 2025 bis zum 10. November 2025 (jeweils einschließlich) im Bezugsverhältnis von 1:2, d. h. eine bestehende Aktie berechtigt den Inhaber, zwei neue Aktien zu zeichnen, zum Bezugspreis von EUR 2,79 je Neuer Aktie („Bezugspreis“) nach den Bedingungen und Bestimmungen des im Bundesanzeiger veröffentlichten Bezugsangebots („Bezugsangebot“) angeboten.

Die Kapitalerhöhung war darauf ausgerichtet, einen Bruttoemissionserlös von mindestens EUR 150,0 Millionen und bis zu EUR 201,6 Millionen zu erzielen. Insgesamt wurden aus beiden Tranchen, einschließlich der Rump-Platzierung, rund EUR 179 Millionen erlöst. Dies entspricht einer Gesamtzeichnungsquote von rund 89%. 

Die Ankeraktionäre Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft (BRB) und Raiffeisen Agrar Invest AG (RAI) hatten sich zudem im Zuge ihrer Back-Stop-Verpflichtung Neue Aktien von bis zu EUR 25 Millionen übernehmen, um einen Bruttoemissionserlös der Gesellschaft von zumindest EUR 150 Millionen aus beiden Tranchen zu gewährleisten. Aufgrund der guten Nachfrage des Bezugsangebots wird eine Übernahme aus der Back-Stop-Verpflichtung nicht erforderlich sein. Damit wurde das Angebot erfolgreich beendet. ]

Die zweite Tranche der Kapitalerhöhung bedarf zu ihrer Wirksamkeit noch der Eintragung in das Handelsregister, deren Anmeldung voraussichtlich am oder um den 13. November 2025 erfolgen wird. Das Grundkapital der Gesellschaft wird sich somit von derzeit 80.934.591 Aktien um 19.396.178 Aktien auf 100.330.769 Aktien erhöhen. Die Lieferung der neuen Aktien aus der zweiten Tranche gegen Zahlung des Bezugs- bzw. Platzierungspreises wird voraussichtlich ebenfalls am 18. November 2025 erfolgen.

Die Notierungsaufnahme der Neuen Aktien aus den beiden Tranchen der Kapitalerhöhung, d.h. für gesamt 64.199.046 Neue Aktien, am Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) und am Regulierten Markt der Börse München erfolgt voraussichtlich am oder um den 18. November 2025.

Die Transaktion wurde von der Baader Bank AG als alleiniger Globaler Coordinator begleitet.


Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung dient ausschließlich der Einhaltung der anwendbaren Offenlegungspflichten und stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf oder Zeichnung von Wertpapieren der BayWa AG dar.

Diese Mitteilung darf nicht in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika oder einer anderen Jurisdiktion, in der die Verbreitung, Freigabe oder Veröffentlichung eingeschränkt oder untersagt ist, veröffentlicht, verbreitet oder übermittelt werden. Diese Mitteilung stellt kein Angebot von Wertpapieren zum Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft (die Wertpapiere) in den Vereinigten Staaten oder in einer anderen Jurisdiktion dar. Die Verbreitung dieser Mitteilung in Jurisdiktionen ist möglicherweise gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, und Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, sollten sich daher über solche Beschränkungen informieren und diese beachten. Die Nichteinhaltung solcher Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die wertpapierrechtlichen Vorschriften der betreffenden Jurisdiktion darstellen.

Die Wertpapiere wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der Securities Act) oder den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen Jurisdiktion der Vereinigten Staaten registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten nicht angeboten oder verkauft werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme von den Registrierungsanforderungen des Securities Act und den geltenden staatlichen oder lokalen Wertpapiergesetzen vor oder Angebot oder Verkauf erfolgen in einer Transaktion, die diesen nicht unterliegt. Es wird kein öffentliches Angebot der Wertpapiere in den Vereinigten Staaten stattfinden.

Diese Mitteilung dient der Information und stellt keinen Prospekt im Sinne der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129, in der jeweils gültigen Fassung) (die Prospektverordnung) dar. Das öffentliche Angebot bestimmter Wertpapiere in Deutschland erfolgt erst nach Veröffentlichung, mittels und auf der Grundlage des durch die BaFin gebilligten Prospekts der Gesellschaft. Anleger sollten eine Entscheidung zur Zeichnung oder zum Kauf von in dieser Mitteilung bezeichneten Wertpapieren ausschließlich auf der Grundlage von Informationen treffen, die in dem von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot zu veröffentlichenden Prospekt zum Angebot (zusammen mit etwaigen Änderungsfassungen oder Nachträgen) enthalten sind, und sie sollten den Prospekt (zusammen mit etwaigen Änderungsfassungen oder Nachträgen) lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, damit sie sich vollumfänglich über die mit einer Entscheidung zur Anlage in die Wertpapiere verbundenen möglichen Risiken und Vorteile im Klaren sind.

 

Kontakt:
Josko Radeljic, BayWa AG
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11.11.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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2227400  11.11.2025 CET/CEST

BayWa AG gibt vorläufige Bezugsquote der Bezugsrechtskapitalerhöhung bekannt und startet die Platzierung der nicht bezogenen Aktien am Markt

BayWa AG gibt vorläufige Bezugsquote der Bezugsrechtskapitalerhöhung bekannt und startet die Platzierung der nicht bezogenen Aktien am Markt

BayWa AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
BayWa AG gibt vorläufige Bezugsquote der Bezugsrechtskapitalerhöhung bekannt und startet die Platzierung der nicht bezogenen Aktien am Markt

10.11.2025 / 17:51 CET/CEST
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BayWa AG gibt vorläufige Bezugsquote der Bezugsrechtskapitalerhöhung bekannt und startet die Platzierung der nicht bezogenen Aktien am Markt

München, 10. November 2025 – Bezugnehmend auf die Veröffentlichung vom 24. Oktober 2025 gibt die BayWa AG (die “Gesellschaft”) das vorläufige Ergebnis der Bezugsrechtsemission bekannt. Von den insgesamt 27.368.508 angebotenen Neuen Aktien wurden im Rahmen des Bezugsangebots ca. 17,7 Millionen Neue Aktien bezogen. Dies entspricht rund 65% der insgesamt angebotenen Neuen Aktien.

Wie bereits in früheren Ankündigungen sowie im Wertpapierprospekt erwähnt, werden nicht bezogene Aktien im Markt platziert. Diese Aktien werden ab sofort qualifizierten institutionellen Investoren im Wege einer Privatplatzierung gemäß den geltenden wertpapierrechtlichen Bestimmungen angeboten (die “Rump-Platzierung”).

Eine weitere Mitteilung über das Ergebnis der Rump-Platzierung sowie die endgültige Bezugsquote des Bezugsangebots wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

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Diese Mitteilung darf nicht in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika oder einer anderen Jurisdiktion, in der die Verbreitung, Freigabe oder Veröffentlichung eingeschränkt oder untersagt ist, veröffentlicht, verbreitet oder übermittelt werden. Diese Mitteilung stellt kein Angebot von Wertpapieren zum Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft (die Wertpapiere) in den Vereinigten Staaten oder in einer anderen Jurisdiktion dar. Die Verbreitung dieser Mitteilung in Jurisdiktionen ist möglicherweise gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, und Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, sollten sich daher über solche Beschränkungen informieren und diese beachten. Die Nichteinhaltung solcher Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die wertpapierrechtlichen Vorschriften der betreffenden Jurisdiktion darstellen.

Die Wertpapiere wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der Securities Act) oder den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen Jurisdiktion der Vereinigten Staaten registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten nicht angeboten oder verkauft werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme von den Registrierungsanforderungen des Securities Act und den geltenden staatlichen oder lokalen Wertpapiergesetzen vor oder Angebot oder Verkauf erfolgen in einer Transaktion, die diesen nicht unterliegt. Es wird kein öffentliches Angebot der Wertpapiere in den Vereinigten Staaten stattfinden.

Diese Mitteilung dient der Information und stellt keinen Prospekt im Sinne der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129, in der jeweils gültigen Fassung) (die Prospektverordnung) dar. Das öffentliche Angebot bestimmter Wertpapiere in Deutschland erfolgt erst nach Veröffentlichung, mittels und auf der Grundlage des durch die BaFin gebilligten Prospekts der Gesellschaft. Anleger sollten eine Entscheidung zur Zeichnung oder zum Kauf von in dieser Mitteilung bezeichneten Wertpapieren ausschließlich auf der Grundlage von Informationen treffen, die in dem von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot zu veröffentlichenden Prospekt zum Angebot (zusammen mit etwaigen Änderungsfassungen oder Nachträgen) enthalten sind, und sie sollten den Prospekt (zusammen mit etwaigen Änderungsfassungen oder Nachträgen) lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, damit sie sich vollumfänglich über die mit einer Entscheidung zur Anlage in die Wertpapiere verbundenen möglichen Risiken und Vorteile im Klaren sind.

 

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10.11.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2227190  10.11.2025 CET/CEST

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

BayWa AG / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen

30.10.2025 / 11:40 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Hiermit gibt die BayWa AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Quartals-/ Zwischenmitteilung innerhalb des 2. Halbjahres

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 27.11.2025
Ort: https://www.baywa.com/investor-relations/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 27.11.2025
Ort: https://www.baywa.com/en/investor-relations/publications/publications


30.10.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2221238  30.10.2025 CET/CEST

BayWa AG startet zweite Tranche der Kapitalerhöhung

BayWa AG startet zweite Tranche der Kapitalerhöhung

BayWa AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
BayWa AG startet zweite Tranche der Kapitalerhöhung

24.10.2025 / 15:12 CET/CEST
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BayWa AG startet zweite Tranche der Kapitalerhöhung

München, 24. Oktober 2025 – Der Vorstand der BayWa AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 23. Oktober die Durchführung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung beschlossen und setzt damit den Restrukturierungsplan weiter um. In der bereits erfolgten ersten Tranche der Kapitalerhöhung hatten die Ankeraktionäre Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft (BRB) und Raiffeisen Agrar Invest AG (RAI) neue Aktien im Wert von rund EUR 125 Mio. gezeichnet.

Der Bezugspreis beträgt EUR 2,79 je neuer Aktie, das Bezugsverhältnis ist 1 zu 2, d. h. eine bestehende Aktie berechtigt den Inhaber, zwei neue Aktien zu zeichnen. Die BayWa-Aktionäre, mit Ausnahme der Ankeraktionäre BRB und RAI, können bis zu 27.368.508 neue Aktien zeichnen. Weitere 92.070 neue Aktien, die bei der ersten Tranche der Kapitalerhöhung nicht gezeichnet wurden, werden den Ankeraktionären angeboten. Die Ankeraktionäre haben sich gegenüber der BayWa AG verpflichtet, im Zuge der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung ein Mindestemissionsvolumen von EUR 25 Mio. zu generieren. Entsprechend wird sich der Bruttoemissionserlös, inkl. der bereits erfolgen ersten Tranche von EUR 125 Mio., auf EUR 150 Mio. bis EUR 201,6 Mio. belaufen. Der erforderliche Wertpapierprospekt wurde am 24. Oktober 2025 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligt. Die gesetzlichen Bezugsrechte werden über die Baader Bank Aktiengesellschaft gewährt. Die Bezugsfrist beginnt am 28. Oktober und endet mit Ablauf des 10. November 2025. Die Bezugsrechte können vom 28. Oktober bis einschließlich 5. November 2025 an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden. Voraussichtlich Mitte November wird die Kapitalerhöhung vollständig vollzogen sein.

Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. neue Aktien, für die während der Bezugsfrist keine Bezugsrechte ausgeübt wurden, sollen ausgewählten qualifizierten Anlegern im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung angeboten werden oder nach Ablauf der Bezugsfrist am Markt veräußert werden, jeweils zu einem Preis, der mindestens dem Bezugspreis entspricht.

Die Kapitalerhöhung beruht auf dem vom Restrukturierungsgericht bestätigten StaRUG-Plan der BayWa AG und sieht insgesamt die Ausgabe von bis zu 72.263.446 neuen Aktien vor. Der Wertpapierprospekt ist auf der Webseite der BayWa AG www.baywa.com unter „Kapitalerhöhung 2025“ verfügbar.
 

Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung dient ausschließlich der Einhaltung der anwendbaren Offenlegungspflichten und stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf oder Zeichnung von Wertpapieren der BayWa AG dar.

Diese Mitteilung darf nicht in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika oder einer anderen Jurisdiktion, in der die Verbreitung, Freigabe oder Veröffentlichung eingeschränkt oder untersagt ist, veröffentlicht, verbreitet oder übermittelt werden. Diese Mitteilung stellt kein Angebot von Wertpapieren zum Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft (die Wertpapiere) in den Vereinigten Staaten oder in einer anderen Jurisdiktion dar. Die Verbreitung dieser Mitteilung in Jurisdiktionen ist möglicherweise gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, und Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, sollten sich daher über solche Beschränkungen informieren und diese beachten. Die Nichteinhaltung solcher Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die wertpapierrechtlichen Vorschriften der betreffenden Jurisdiktion darstellen.

Die Wertpapiere wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der Securities Act) oder den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen Jurisdiktion der Vereinigten Staaten registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten nicht angeboten oder verkauft werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme von den Registrierungsanforderungen des Securities Act und den geltenden staatlichen oder lokalen Wertpapiergesetzen vor oder Angebot oder Verkauf erfolgen in einer Transaktion, die diesen nicht unterliegt. Es wird kein öffentliches Angebot der Wertpapiere in den Vereinigten Staaten stattfinden.

Diese Mitteilung dient der Information und stellt keinen Prospekt im Sinne der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129, in der jeweils gültigen Fassung) (die Prospektverordnung) dar. Das öffentliche Angebot bestimmter Wertpapiere in Deutschland erfolgt erst nach Veröffentlichung, mittels und auf der Grundlage des durch die BaFin gebilligten Prospekts der Gesellschaft. Anleger sollten eine Entscheidung zur Zeichnung oder zum Kauf von in dieser Mitteilung bezeichneten Wertpapieren ausschließlich auf der Grundlage von Informationen treffen, die in dem von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot zu veröffentlichenden Prospekt zum Angebot (zusammen mit etwaigen Änderungsfassungen oder Nachträgen) enthalten sind, und sie sollten den Prospekt (zusammen mit etwaigen Änderungsfassungen oder Nachträgen) lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, damit sie sich vollumfänglich über die mit einer Entscheidung zur Anlage in die Wertpapiere verbundenen möglichen Risiken und Vorteile im Klaren sind.

Der Prospekt ist auf der Website der BaFin (www.bafin.de), der Website der Gesellschaft (https://www.baywa.com/investor-relations/kapitalerhoehung-2025/) und der Website der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (https://registers.esma.europa.eu/publication/) verfügbar.


Über die BayWa AG

Die BayWa AG ist als modernes Handelsunternehmen in den Geschäftsfeldern Agrar, Wärme, Mobilität, Technik und Baustoffe tätig. Mit ihren Produkten und Dienstleistungen hilft sie ihren Kunden, Menschen gut zu ernähren, Lebensräume für Generationen zu schaffen und Mobilität und Wärme genau da bereitzustellen, wo sie benötigt werden. Bereits seit 1923 steht das Unternehmen für Versorgungssicherheit – insbesondere im ländlichen Raum. Heute ist die BayWa AG mit Sitz in München an rund 400 Standorten vertreten und beschäftigt etwa 8.000 Mitarbeitende. Weitere Informationen unter: www.baywa.com/presse. 

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2218524  24.10.2025 CET/CEST

BayWa AG verhandelt mit neuem Investor über Cefetra-Erwerb. First Dutch an Finanzierung gescheitert. Angebot für die zweite Tranche der Bezugsrechtsbarkapitalerhöhung im Oktober geplant.

BayWa AG verhandelt mit neuem Investor über Cefetra-Erwerb. First Dutch an Finanzierung gescheitert. Angebot für die zweite Tranche der Bezugsrechtsbarkapitalerhöhung im Oktober geplant.

BayWa AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung/Kapitalerhöhung
BayWa AG verhandelt mit neuem Investor über Cefetra-Erwerb. First Dutch an Finanzierung gescheitert. Angebot für die zweite Tranche der Bezugsrechtsbarkapitalerhöhung im Oktober geplant.

19.10.2025 / 20:48 CET/CEST
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BayWa verhandelt mit neuem Investor über Cefetra-Erwerb. First Dutch an Finanzierung gescheitert. Angebot für die zweite Tranche der Bezugsrechtsbarkapitalerhöhung im Oktober geplant.

Die BayWa AG geht nicht mehr davon aus, dass der Verkauf der Cefetra Group B.V. („Cefetra“) mit den Unternehmen der First Dutch Group, die den Vertrag über den Erwerb der Cefetra abgeschlossen haben („First Dutch Group“) und die von dem niederländischen Unternehmer Herrn Peter Goedvolk kontrolliert werden (siehe Ad-hoc-Mitteilung der BayWa AG vom 10. Juni 2025) gemäß dem Kaufvertrag vollzogen wird. Die First Dutch Group hat entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen die Finanzierung des Kaufpreises nicht rechtzeitig sichergestellt, um den Vollzug (Closing) des Verkaufs von Cefetra wie im Kaufvertrag vereinbart zu ermöglichen, obwohl alle im Kaufvertrag festgelegten Vollzugsbedingungen erfüllt sind. Die BayWa AG behält sich daher das Recht vor, Ansprüche gegen Herrn Goedvolk und die First Dutch Group geltend zu machen.

Die BayWa AG verhandelt aktuell mit einer neuen Investorengruppe, die erklärt hat, den bestehenden Kaufvertrag im Wesentlichen zu übernehmen und die Transaktion auf dieser Basis zu vollziehen. Die neue Investorengruppe plant, den Kaufpreis mit Eigenkapital zu finanzieren. Hinsichtlich der Refinanzierung der Cefetra ist eine Übernahme der bereits entwickelten Refinanzierungsstruktur geplant. Die involvierten Banken haben signalisiert, den Prozess (vorbehaltlich der erforderlichen Geldwäscheprüfungen und Kreditentscheidungen) konstruktiv weiter zu unterstützen. Der Vorstand der BayWa AG strebt den Vollzug der Transaktion im 4. Quartal 2025 an.

Die Banken haben zudem signalisiert, die Finanzierung der Cefetra längerfristig konstruktiv zu begleiten.

Der Vorstand der BayWa AG plant, das Angebot an die Streubesitz Aktionäre für die zweite Tranche der im Restrukturierungsplan beschlossenen Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung (siehe Ad-Hoc Meldung vom 1. Juli 2025) im Oktober zu veröffentlichen.

 




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2215218  19.10.2025 CET/CEST

BayWa AG: BayWa AG nimmt Prognose für laufendes Geschäftsjahr 2025 wegen BayWa r.e. AG zurück

BayWa AG: BayWa AG nimmt Prognose für laufendes Geschäftsjahr 2025 wegen BayWa r.e. AG zurück

BayWa AG / Schlagwort(e): Prognoseänderung
BayWa AG: BayWa AG nimmt Prognose für laufendes Geschäftsjahr 2025 wegen BayWa r.e. AG zurück

06.10.2025 / 15:10 CET/CEST
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BayWa AG nimmt Prognose für laufendes Geschäftsjahr 2025 wegen BayWa r.e. AG zurück

Die BayWa AG wurde von der BayWa r.e. AG darüber informiert, dass sich im Rahmen der noch andauernden Prüfungen zu den Auswirkungen der veränderten regulatorischen Rahmenbedingungen für die Förderung von erneuerbaren Energien in den USA (vgl. Ad-hoc-Mitteilung der BayWa AG vom 23. September 2025) Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich Auswirkungen auch auf das bereinigte EBITDA der BayWa r.e. AG im laufenden Geschäftsjahr 2025 ergeben können, insbesondere dass gegebenenfalls bereits angearbeitete Projekte im Rahmen des Vorratsvermögens neu bewertet werden müssen.

Vor dem Hintergrund dieser Information hält der Vorstand der BayWa AG die im Rahmen des Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts 2025 (dort S. 15 f.) bestätigten, im Prognosebericht des BayWa-Konzernfinanzberichts 2024 kommunizierten Ergebnisprognosen für das Segment Regenerative Energien und für den BayWa-Konzern für nicht mehr belastbar und zieht diese zurück.

Der Vorstand der BayWa AG ist aus heutiger Sicht weiterhin zuversichtlich, die Sanierung der Gruppe mit Hilfe entsprechender Gegenmaßnahmen im Sanierungszeitraum bis Ende 2028 erfolgreich abschließen zu können.

 

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2208708  06.10.2025 CET/CEST

BayWa AG: Geänderte US-Regulatorik führt eventuell zu reduzierter Ertragserwartungen im US-Geschäft der BayWa r.e. AG und erfordert möglicherweise Anpassung der Sanierungsplanung der BayWa AG

BayWa AG: Geänderte US-Regulatorik führt eventuell zu reduzierter Ertragserwartungen im US-Geschäft der BayWa r.e. AG und erfordert möglicherweise Anpassung der Sanierungsplanung der BayWa AG

BayWa AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung/Finanzierung
BayWa AG: Geänderte US-Regulatorik führt eventuell zu reduzierter Ertragserwartungen im US-Geschäft der BayWa r.e. AG und erfordert möglicherweise Anpassung der Sanierungsplanung der BayWa AG

23.09.2025 / 09:33 CET/CEST
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Geänderte US-Regulatorik führt eventuell zu reduzierter Ertragserwartungen im US-Geschäft der BayWa r.e. AG und erfordert möglicherweise Anpassung der Sanierungsplanung der BayWa AG

München, 23. September 2025: Die BayWa AG wurde von der BayWa r.e. AG darüber informiert, dass die BayWa r.e. AG aufgrund der sich weiter verschärfenden regulatorischen Rahmenbedingungen infolge des sogenannten „One Big Beautiful Bill Act“, wonach die Förderung erneuerbarer Energien signifikant eingeschränkt werden soll, die langfristige Unternehmensplanung und Ertragserwartung erneut prüft und gegebenenfalls negativ korrigieren könnte. Die Prüfung des genauen Umfangs der möglichen Auswirkungen sowie der Möglichkeit, diese durch Gegenmaßnahmen zu beschränken, wird voraussichtlich mehrere Wochen dauern.

Sollte die Prüfung ergeben, dass die zu erwartenden Erträge der BayWa r.e. AG deutlich geringer ausfallen als bisher geplant, müsste die BayWa AG ebenfalls mit eigenen Gegenmaßnahmen reagieren, um das Sanierungskonzept abzusichern. Der Vorstand der BayWa AG ist aus heutiger Sicht zuversichtlich, die Sanierung mit Hilfe entsprechender Gegenmaßnahmen im Sanierungszeitraum bis Ende 2028 erfolgreich abschließen zu können.

 




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EQS News ID: 2201966

 
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2201966  23.09.2025 CET/CEST

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

24.07.2025 / 13:56 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Hiermit gibt die BayWa AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Finanzbericht (Halbjahr/Q2)

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 19.08.2025
Ort: https://www.baywa.com/investor-relations/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 19.08.2025
Ort: https://www.baywa.com/en/investor-relations/publications/publications


24.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2174320  24.07.2025 CET/CEST

BayWa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

BayWa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

BayWa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
BayWa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

14.07.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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250712005511_00-0.jpg
BayWa Aktiengesellschaft München – WKN 519406, 519400, A40ZUX –

– ISIN DE0005194062, DE0005194005, DE000A40ZUX8 – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der BayWa Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein, die am Dienstag, den 26. August 2025, um 10:00 Uhr (MESZ) im

ICM – International Congress Center München
Am Messesee 6
81829 München

stattfindet.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts der BayWa Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2024, jeweils einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289a bzw. § 315a Handelsgesetzbuch, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Diese Unterlagen können ab Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandsmitglieds Michael Baur für das Geschäftsjahr 2024 und über die Vertagung der Entlastung aller übrigen im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Vorstandsmitglieder

Vor dem Hintergrund der derzeit noch andauernden sachverhaltsseitigen Aufarbeitung der am 12. Juli 2024 bekannt gemachten Liquiditätskrise der Gesellschaft und des BayWa-Konzerns, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, die Beschlussfassung über die Entlastung der bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Krisensituation amtierenden Vorstandsmitglieder, die inzwischen teilweise auch aus dem Vorstand ausgeschiedenen sind, auf die nächstjährige Hauptversammlung zu vertagen. Von der Vertagung der Entlastungsentscheidung betroffen ist damit die Entlastung der Herren Marcus Pöllinger (Vorstandsvorsitzender bis zu seinem Ausscheiden zum Ablauf des Oktobers 2024), Andreas Helber (Finanzvorstand bis zu seinem Ausscheiden zum Ablauf des März 2025), Reinhard Wolf (Vorstandsmitglied bis zu seinem Ausscheiden zum Ablauf des Juni 2025) sowie Frau Dr. Marlen Wienert.

Für eine Vertagung der Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Michael Baur (Mitglied des Vorstands seit dem 1. November 2024 mit dem Verantwortungsbereich des Chief Restructuring Officers) besteht kein Anlass.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

2.1

Dem im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglied des Vorstands Herr Michael Baur wird für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.

2.2

Die Beschlussfassung über die Entlastung aller übrigen im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 wird auf die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2026 vertagt.

Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 2.1 und 2.2 einzeln abstimmen zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Vertagung der Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vor dem Hintergrund der derzeit noch andauernden sachverhaltsseitigen Aufarbeitung der Ursachen der am 12. Juli 2024 bekannt gemachten Liquiditätskrise der Gesellschaft und des BayWa-Konzerns, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, auch die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, auf die nächstjährige Hauptversammlung zu vertagen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 auf die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2026 zu vertagen.

4.

Bestellung des Abschlussprüfers, des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschlusses – vor, zu beschließen:

4.1

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.

4.2

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026 aufgestellt werden, bestellt.

4.3

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.

Art. 37 der Abschlussprüferrichtlinie in der Fassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sieht die Bestellung eines Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren verpflichtet, die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Die Verschiebung der Erstanwendung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD durch die am 17. April 2025 in Kraft getretene sogenannte Omnibus-Richtlinie gilt nicht für große kapitalmarktorientierte Unternehmen wie die BayWa Aktiengesellschaft. In Deutschland steht die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie wie auch der CSRD in nationales Recht derzeit noch aus. Die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass das deutsche Umsetzungsgesetz zur CSRD eine ausdrückliche Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 durch die Hauptversammlung verlangen sollte.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlungen an den Aufsichtsrat frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG der Kommission) auferlegt wurde.

Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 4.1 bis 4.3 einzeln abstimmen zu lassen.

5.

Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Gemäß § 162 Aktiengesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 Aktiengesetz zur Billigung vorzulegen. Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde durch den Abschlussprüfer gemäß §162 Abs. 3 Aktiengesetz daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der vom Abschlussprüfer über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024, einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers, ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat – letzterer gestützt auf die Empfehlung seines Vorstandsausschusses – schlagen vor, den Vergütungsbericht der BayWa Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

6.

Nachwahl zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der am 26. August 2025 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Dr. Bernd Köhler, welcher im Wege der gerichtlichen Bestellung nach § 104 Aktiengesetz am 10. Februar 2025 für den vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Wolfgang Altmüller zum Aufsichtsratsmitglied der Anteilseignervertreter bestellt wurde. Es ist daher die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner erforderlich. Die Wahl soll satzungsgemäß für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, erfolgen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft und §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz aus je acht Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz muss sich der Aufsichtsrat zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und aus Männern zusammensetzen. Das Mindestanteilsgebot ist dabei vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht die Seite der Anteilseignervertreter oder der Arbeitnehmervertreter gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz der Gesamterfüllung widerspricht. Die Seite der Anteilseignervertreter hat der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot zu erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt fünf Frauen und elf Männer als Mitglieder an, davon zwei Frauen und sechs Männer als Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner und drei Frauen und fünf Männer auf der Seite der Arbeitnehmer. Das Mindestanteilsgebot ist daher derzeit erfüllt und wird auch künftig erfüllt sein.

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses – vor,

 

Herrn Dr. Bernd Köhler, wohnhaft in Ubstadt-Weiher,
Unternehmensberater, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bernd Köhler Unternehmensberatung GmbH und Geschäftsführer der PBG Beteiligungsgesellschaft mbH,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. August 2025 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Köhler vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann.

Weitere Angaben über den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. „Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung“ abgedruckt. Diese werden zudem auch ab Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse www.baywa.com/hauptversammlung zugänglich sein.

7.

Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Gemäß § 120a Abs. 1 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.

Die ordentliche Hauptversammlung 2021 hat das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der BayWa Aktiengesellschaft gebilligt. Dementsprechend ist das Vergütungssystem der Hauptversammlung 2025 erneut zur Billigung vorzulegen.

Der Aufsichtsrat hat das bisherige Vergütungssystem grundlegend überarbeitet und am 8. Juli 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 Aktiengesetz ein geändertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen („Vergütungssystem 2025“).

Das Vergütungssystem 2025, einschließlich einer Erläuterung der wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vorstandsvergütungssystem, ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Vorstandsausschusses – vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 01. Januar 2025 beschlossene Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Vorstands der BayWa Aktiengesellschaft zu billigen.

8.

Neufassung der Satzung

Die Satzung der BayWa Aktiengesellschaft wurde zuletzt 2010 neu gefasst und seither mehrmals punktuell angepasst. Nach umfassender Überprüfung wird der Hauptversammlung die Verabschiedung einer insgesamt überarbeiteten Fassung vorgeschlagen, um insbesondere die Satzung sprachlich, aber auch inhaltlich zu modernisieren und übersichtlicher zu gestalten. Neben im Wesentlichen klarstellenden Ergänzungen und der Streichung von überflüssigen, insbesondere lediglich gesetzliche Bestimmungen wiederholende Regelungen, liegt der inhaltliche Fokus der vorgeschlagenen Änderungen auf der Modernisierung und Flexibilisierung der Regelungen zu den drei Organen – Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

So werden zum einen die Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands, der Vertretung und der Geschäftsführung nicht nur sprachlich überarbeitet und entschlackt, sondern insbesondere die primäre Verantwortung des Aufsichtsrats zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand nunmehr ausdrücklich in der Satzung festgehalten. Zudem wird klargestellt, dass der Aufsichtsrat nicht nur die Möglichkeit hat, die Vornahme besonders wichtiger Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, sondern verpflichtet ist, entsprechende Zustimmungsvorbehalte in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss vorzusehen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem derzeitigen Status quo ist hiermit jedoch nicht verbunden. Bereits heute verfügt der Vorstand der Gesellschaft über eine vom Aufsichtsrat erlassene Geschäftsordnung, welche unter anderem auch einen Katalog mit Geschäften und Maßnahmen enthält, für deren Vornahme der Vorstand die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats benötigt.

Für den Aufsichtsrat werden die Regelungen zur Wahlperiode von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner flexibilisiert, indem die Hauptversammlung künftig auch kürzere Amtszeiten bestimmen kann. Zudem wird für die Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund erstmals eine Niederlegungsfrist vorgesehen, um der Gesellschaft mehr Zeit für die Identifizierung von potentiellen Nachfolgern für vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder zu verschaffen. Ein weiterer Fokus liegt auf den Regelungen zu Aufsichtsratssitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats, welche überarbeitet und auch inhaltlich gestrafft werden. Ziel ist es, die Autonomie des Aufsichtsrats bei seiner Selbstorganisation zu stärken und ihm mehr Flexibilität für die konkrete Ausgestaltung der Aufsichtsratsarbeit im Rahmen seiner eigenen Geschäftsordnung einzuräumen.

Schließlich werden auch die Regelungen zur Hauptversammlung insgesamt überarbeitet und im Sinne der Steigerung der Übersichtlichkeit auch neu geordnet. Neben der Straffung der Regelungen zur Streichung von überflüssigen, das Gesetz wiederholenden Bestimmungen und sprachlicher Modernisierung erfolgen dabei insbesondere eine Reihe klarstellender Ergänzungen. So wird in § 21 Abs. 1 der Neufassung klargestellt, dass das Anmeldeerfordernis auch für die Stimmrechtsausübung gilt und in Abs. 2 klargestellt, dass die Anmeldung in Textform oder auf einem sonstigen, von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg zu erfolgen hat. Weiterhin wird klargestellt, dass der Vorstand bei der Zulassung der Briefwahl sowie der Online-Teilnahme im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz auch befugt ist, nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten zu treffen und dass diese mit der Einberufung bekannt zu machen sind. Auch die Bestimmung zum Versammlungsort wird maßvoll flexibilisiert durch Ausweitung auf Orte im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft, da sich geeignete Räumlichkeiten für die Abhaltung der Hauptversammlungen oftmals gerade auch in angrenzenden Umlandgemeinden finden. § 22 Abs. 4 der Neufassung sieht vor, dass Mitgliedern des Aufsichtsrats bei virtuellen Hauptversammlungen – eine Satzungsermächtigung zur Abhaltung virtuellen Hauptversammlung soll separat unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossen werden – die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet ist.

Die Bestimmungen zum Grundkapital im bisherigen § 5 einschließlich den von den Hauptversammlungen 2021 und 2023 beschlossenen genehmigten Kapitale 2021 und 2023 finden sich inhaltlich unverändert in § 4 der Neufassung. Lediglich das bisher in § 5 Abs. 2 geregelte, von der Hauptversammlung 2020 beschlossene und bis zum 25. Mai 2025 befristete Genehmigte Kapital 2020 zur Ausgabe von Mitarbeiteraktien entfällt aufgrund Fristablaufs. Die Angaben zum Grundkapital und der Anzahl der Stückaktien in § 4 Abs. 1 der Neufassung der Satzung berücksichtigen die bereits erfolgte Durchführung der ersten Tranche der im Restrukturierungsplan beschlossenen Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung. Der von der Gesellschaft im Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) vorgelegte, gerichtlich bestätigte, rechtskräftige Restrukturierungsplan sieht eine Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung um bis zu 184.994.421,76 Euro durch Ausgabe von bis zu 72.263.446 neuen auf den Namen lautenden vinkulierten Stückaktien mit einem Bezugsverhältnis von 1 zu 2 vor. Die einheitliche Bezugsrechtskapitalerhöhung soll dabei in zwei Tranchen durchgeführt werden, wobei im Rahmen der ersten Tranche zunächst allein die beiden Ankeraktionäre der Gesellschaft, die Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs AG, Beilngries/Deutschland (BRB) und die Raiffeisen Agrar Invest AG, Korneuburg/Österreich (RAI) entsprechend ihrer Beteiligungsquote bezugsberechtigt sind und im Rahmen der zweiten Tranche alle weiteren Aktionäre. Die erste Tranche wurde bereits durchgeführt und insgesamt 44.802.868 neue vinkulierte Namensaktien an die beiden Ankeraktionäre zu einem Bezugspreis von 2,79 Euro je neuer Aktie ausgegeben. Die Aktien der zweiten Tranche werden den übrigen Aktionären nach Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Wertpapierprospektes voraussichtlich ab Mitte Oktober 2025 wiederum zum Bezugspreis von 2,79 Euro im Verhältnis 2:1 mittelbar zum Bezug angeboten werden. Die Ankeraktionäre haben sich in Form von verbindlichen Dritterklärungen gemäß § 15 Abs. 3 StaRUG jeweils verpflichtet, das Stimmrecht aus im Rahmen der ersten Tranche bezogenen neuen Aktien in Hauptversammlungen der Gesellschaft, in denen die in der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung zu beziehenden bzw. bezogenen neuen Aktien noch nicht teilnahmeberechtigt sind (längstens jedoch bis zum 31. März 2026), nicht auszuüben.

Eine Synopse der vorgeschlagenen Neufassung zur Satzung in der aktuellen Fassung mit einer Erläuterung aller vorgeschlagenen Änderungen ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung abrufbar. Dort ist auch die derzeit geltende Satzung der BayWa Aktiengesellschaft abrufbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der BayWa Aktiengesellschaft, wie nachstehend in Abschnitt II. dieser Einladung veröffentlicht, neu zu fassen.

9.

Satzungsänderung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Nach § 118a Aktiengesetz kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Die Satzung der Baywa Aktiengesellschaft sah bisher keine entsprechende Regelung bzw. Ermächtigung für den Vorstand vor. Virtuelle Hauptversammlungen setzen im Vergleich zu Präsenzhauptversammlungen erhebliche personelle Ressourcen frei und sind deutlich flexibler im Hinblick auf die Auswahl des Hauptversammlungstermins, da die Abhängigkeit von geeigneten, ausreichend großen Veranstaltungsorten für die Abhaltung einer Präsenzversammlung entfällt. Auch ansonsten verursachen sie insgesamt deutlich weniger Kosten. Um den Vorstand der Gesellschaft künftig ausreichend Flexibilität zu gewähren, soll deshalb eine Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung von Hauptversammlungen im virtuellen Format erteilt werden, Die Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen soll die im Gesetz vorgesehene maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren nicht voll ausschöpfen, sondern lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung gelten.

Der Vorstand wird bei seiner Entscheidung über das Format zukünftiger Hauptversammlungen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls und die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre berücksichtigen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte, Aufwand, Kosten, Nachhaltigkeitserwägungen sowie gegebenenfalls weitere Aspekte, etwa des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, in den Blick nehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 21 der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen neu gefassten Satzung wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:

„6.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen in einem Zeitraum von drei Jahren nach Eintragung dieser, von der Hauptversammlung am 26. August 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung im Handelsregister der Gesellschaft.“

10.

Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 Aktiengesetz

Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft eingetreten ist.

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 Aktiengesetz beschränkt.

Wie bereits bekannt gegeben, bewegt sich der eingetretene Eigenkapitalverlust innerhalb der Erwartungen des Sanierungskonzepts und hat folglich keine Auswirkungen auf dessen Umsetzung oder auf die positive Fortführungsprognose gemäß dem Sanierungsgutachten. Es ergeben sich ebenfalls keine Auswirkungen auf die auf Basis des Sanierungsgutachtens erfolgreich abgeschlossene Sanierungsfinanzierung bis 2028 und die im Restrukturierungsplan vorgesehene Durchführung der Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung.

II.

Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung

Zu Tagesordnungspunkt 6 (Nachwahl zum Aufsichtsrat)

Angaben zum Aufsichtsratskandidaten

Herr Dr. Bernd Köhler
Unternehmensberater, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bernd Köhler Unternehmensberatung GmbH

Persönliche Daten
Geboren: 1960
Wohnort: Ubstadt-Weiher

Ausbildung

1988 – 1989 Promotion im Fach Betriebswirtschaftslehre an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
1983 – 1987 Studium der Volkswirtschaftslehre an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
1981 – 1983 Studium Mathematik und Geschichte für das Lehramt an Gymnasien, an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Beruflicher Werdegang

Seit 2012 Bernd Köhler Unternehmensberatung GmbH, Alleingesellschafter und Geschäftsführer
6/2019 – 6/2025 PBG Beteiligungsgesellschaft mbH, Geschäftsführer
2015 – 2017 und 10/2018 – 9/2019 WIV Wein International AG, Vorstand Finanzen und Restrukturierung
2011 – 2014 Phoenix Solar AG, Vorstand Finanzen und Restrukturierung, ab 1.3.2013 auch Vorstandsvorsitzender
2006 – 2011 TA Triumph Adler AG, Vorstand Finanzen und Service
2004 – 2005 VOGT electronic AG, Sprecher des Vorstands
1990 – 2004 Siemens AG, diverse Managementfunktionen in mehreren Geschäftsbereichen; zuletzt Werkleiter und Leiter Operations in Bruchsal (Telekommunikation), davor z.B. kaufmännischer Geschäftsgebietsleiter für Straßenbahnen in Erlangen (Verkehrstechnik), Leiter Controlling und Rechnungswesen in Thessaloniki, Griechenland

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Keine.

Sonstige wesentliche Tätigkeiten

Keine.

Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Dr. Köhler und der BayWa AG oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der BayWa AG sowie wesentlich an der BayWa AG beteiligten Aktionären keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer C.13 DCGK.

Zu Tagesordnungspunkt 8 (Neufassung der Satzung)

Neugefasste Satzung der BayWa Aktiengesellschaft

I.

Allgemeine Bestimmungen (§§ 1-3)

II.

Grundkapital und Aktien (§§ 4-6)

III.

Verwaltung und Geschäftsführung (§§ 7-23)

a)

Vorstand (§§ 8-11)

b)

Aufsichtsrat (§§ 12-18)

c)

Hauptversammlung (§§ 19-23)

IV.

Geschäftsjahr, Rechnungslegung und Gewinnverwendung (§§ 24-26)

V.

Genossenschaftlicher Beirat (§§ 27-30)

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Firma und Sitz

1.

Die Firma der Gesellschaft lautet BayWa Aktiengesellschaft.

2.

Der Sitz der Gesellschaft ist München.

§ 2 – Gegenstand des Unternehmens

1.

Die Gesellschaft leitet eine internationale Unternehmensgruppe und ist selbst sowie über die von ihr geleiteten Unternehmen auf folgenden Geschäftsfeldern tätig:

a)

Agrarwirtschaft, insbesondere die Herstellung, Erfassung und Vermarktung von sowie der Handel mit Produkten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft einschließlich landwirtschaftlicher Betriebsmittel sowie der Handel mit Investitionsgütern für Land- und Forstwirtschaft sowie Kommunen und Gewerbe;

b)

Bau- und Gartenwirtschaft, insbesondere die Vermarktung von und der Handel mit Baustoffen und Gartenprodukten sowie die Erbringung von Bau-, Bauplanungs-, Baulogistik- und Generalunternehmerleistungen;

c)

Energiewirtschaft, insbesondere der Handel mit fossilen und regenerativen Brenn- und Schmierstoffen sowie Treibstoffen und die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von sowie der Handel mit Technologien bzw. Technologiekonzepten vornehmlich auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien;

d)

Erbringung von Dienstleistungen, die mit den vorstehenden Geschäftsfeldern zusammenhängen, insbesondere Beratungs-, Vermittlungs-, Planungs-, Logistik- und Finanzierungsleistungen, sowie die Übernahme von Konzernleitungsaufgaben.

2.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem unter § 2 Ziffer 1 beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder für diesen unmittelbar oder mittelbar nützlich erscheinen, insbesondere auch zum Abschluss von Unternehmensverträgen, Interessengemeinschaftsverträgen und ähnlichen Verträgen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und andere Unternehmen im In- und Ausland erwerben oder sich an solchen beteiligen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

§ 3 – Bekanntmachungen und Informationsübermittlung

1.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.

2.

Informationen an Aktionäre können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4 – Grundkapital

1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 207.192.552,96 Euro und ist eingeteilt in 80.934.591 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).

2.

Die Aktien lauten auf den Namen.

3.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 12.500.000 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender vinkulierter Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2021). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 entsprechend anzupassen.

4.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 05. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals, um bis zu nominal 10.000.000 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2023). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 entsprechend anzupassen.

§ 5 – Aktionärskreis

Aktien können erwerben:

a)

die Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft in München,

b)

dem Genossenschaftsverband Bayern (Raiffeisen/Schulze-Delitzsch) e.V. angeschlossene Genossenschaften und sonstige Mitglieder,

c)

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Bayerischen Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft in München und der BayWa Aktiengesellschaft in München,

d)

sonstige Einzelpersonen und Rechtspersonen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts mit Zustimmung des Vorstands. Bei Mitgliedern eines dem Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. angeschlossenen Verbandes soll der Vorstand die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 1960 in Namensaktien umgewandelten Inhaberaktien sowie für die durch Beschluss des Vorstands vom 21. Mai 2003 mit Zustimmung des Aufsichtsrats geschaffenen neuen nicht vinkulierten Namensaktien aus dem Genehmigten Kapital 98.

§ 6 – Ausgabe von Aktien, Form und Inhalt von Aktienurkunden sowie Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen

1.

Die Ausgabe von Aktien zu einem höheren Kurs als dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals ist statthaft.

2.

Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelurkunden) verkörpern, sowie Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine auszustellen. Ein Anspruch der Aktionäre auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.

3.

Form und Inhalt von Aktienurkunden und etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest.

III. Verwaltung und Geschäftsführung

§ 7 – Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

a)

der Vorstand,

b)

der Aufsichtsrat,

c)

die Hauptversammlung.

a) Vorstand

§ 8 – Zusammensetzung und Amtsdauer

1.

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt; die wiederholte Bestellung, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig.

2.

Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

§ 9 – Vertretung

Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder andere Zeichnungsberechtigte nach näherer Bestimmung des Vorstands vertreten.

§ 10 – Geschäftsführung

1.

Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Die Vorstandsmitglieder sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung oder die Geschäftsordnung des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.

2.

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

3.

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

§ 11 – Geschäftsordnung des Vorstands

Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

b) Aufsichtsrat

§ 12 – Zusammensetzung und Amtsdauer

1.

Der Aufsichtsrat besteht aus sechzehn Mitgliedern.

2.

Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl von Anteilseignervertretern eine kürzere Amtszeit bestimmen.

3.

Für die von der Hauptversammlung zu wählenden ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre können die Aktionäre bis zu vier Ersatzmitglieder in gesetzlich zulässiger Weise wählen. Das Ersatzmitglied tritt bei vorzeitigem Ausscheiden des ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds an dessen Stelle. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Beendigung seiner Amtsdauer aus und tritt kein Ersatzmitglied an dessen Stelle, so ist für dieses Aufsichtsratsmitglied in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Amtsdauer der von den Arbeitnehmern gewählten Ersatzmitglieder entspricht dem Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

4.

Wiederwahl ist zulässig.

5.

Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Fall einer Niederlegung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der stellvertretende Vorsitzende kann einer Verkürzung oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen.

§ 13 – Erklärungen

Soweit zur Durchführung von Beschlüssen des Aufsichtsrats Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen sind, handelt der Vorsitzende für den Aufsichtsrat.

§ 14 – Vorsitz

Der Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 und 2 Mitbestimmungsgesetz unter dem Vorsitz des anwesenden, den Lebensjahren nach ältesten Aufsichtsratsmitglieds aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er kann außerdem aus seiner Mitte weitere Stellvertreter wählen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Aufsichtsratsmitglieder. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 15 – Sitzungen, Beschlussfassungen und Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

1.

Der Aufsichtsrat soll mindestens eine Sitzung im Kalendervierteljahr abhalten und muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderjahr abhalten.

2.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter, unter Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist angemessen abgekürzt werden. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Einberufung des Aufsichtsrats die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

3.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder, die durch ein in der Sitzung persönlich anwesendes Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen bzw. die nach Maßgabe von § 15 Ziffer 4 ihre Stimme abgeben, sowie Aufsichtsratsmitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mit Hilfe gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermittelte Stimmabgabe.

4.

Schriftlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel oder in Kombination solcher Kommunikationsformen durchgeführte Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die Teilnahme einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an Sitzungen und Beschlussfassungen durch Zuschaltung über Telefon oder elektronische Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) sind zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies anordnet. Die Möglichkeit schriftlicher Stimmabgaben im Sinne von § 15 Ziffer 3 bleibt unberührt.

5.

Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist; bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist auf Antrag des Aufsichtsratsvorsitzenden oder eines anderen Aufsichtsratsmitglieds, soweit gesetzlich zulässig, eine erneute Abstimmung durchzuführen. In ihr hat der Aufsichtsratsvorsitzende bei erneuter Stimmengleichheit zwei Stimmen.

6.

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, sind vom Vorsitzenden in einer Niederschrift festzustellen.

7.

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 – Aufgaben

1.

Der Aufsichtsrat hat die im Aktiengesetz festgelegten Rechte und Pflichten. Insbesondere hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Er hat die Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.

2.

Maßnahmen der Geschäftsführung kommen dem Aufsichtsrat nicht zu.

3.

Der Aufsichtsrat hat in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder den Aufsichtsrat oder durch Beschluss zu bestimmen, dass bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

4.

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen, insbesondere die Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung von Erhöhungen des Grundkapitals aus einem genehmigten oder bedingten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfristen entsprechend anzupassen.

§ 17 – Ausschüsse

1.

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diesen, soweit gesetzlich zulässig, Aufgaben und auch Entscheidungsbefugnisse übertragen.

2.

Ist der Vorsitzende Mitglied eines Ausschusses, so gilt § 15 Ziffer 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 18 – Vergütung und Aufwendungsersatz

1.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 70.000,00 Euro. Die Vergütung ist fällig und zahlbar in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal.

2.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache und seine Stellvertreter erhalten das Doppelte der nach Absatz 1 zu gewährenden Vergütung.

3.

Für die Ausschusstätigkeit im Prüfungsausschuss wird eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von 15.000,00 Euro, für die Ausschusstätigkeit in allen anderen Ausschüssen von 5.000,00 Euro bezahlt. Die Ausschussvorsitzenden erhalten jeweils das Dreifache, der stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende das Doppelte.

4.

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

5.

Darüber hinaus erhalten sie Ersatz ihrer Aufwendungen und Erstattung der von ihnen wegen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses zu entrichtenden Umsatzsteuer. Zudem werden die Aufsichtsratsmitglieder in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

c) Hauptversammlung

§ 19 – Aufgaben und Stimmrecht

1.

Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.

2.

Das Stimmrecht wird nach Stückaktien ausgeübt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

§ 20 – Ordentliche Hauptversammlung, Einberufung und Ort

1.

Innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre statt.

2.

Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit vom Vorstand einberufen. Sie findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort im Umkreis von 50 km davon oder in einer anderen deutschen Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

3.

Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anmelden müssen einzuberufen. Der Tag der Einberufung und der letzte Tag der Anmeldefrist (§ 21 Ziffer 2 der Satzung) sind hierbei nicht mitzurechnen.

§ 21 – Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts

1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktenregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.

2.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung muss in Textform oder auf einem sonstigen, von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erfolgen. Die Einzelheiten der Anmeldung werden zusammen mit der Einberufung bekannt gemacht.

3.

Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung bestimmt werden. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

4.

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang der Teilnahme und der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung bekannt zu machen.

5.

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung bekannt zu machen.

§ 22 – Durchführung der Hauptversammlung

1.

Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung einem von ihm benannten Mitglied des Aufsichtsrats. Übt der Vorsitzende diese Benennung nicht aus, dann wird von den Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat aus deren Kreis ein Mitglied als Versammlungsleiter bestimmt.

2.

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Redner. Er kann, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, das Rede- und Fragerecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken oder den Schluss der Debatte zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung anordnen. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Redner angemessen festsetzen. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Abstimmung sowie die Art der Abstimmung. Er kann festlegen, dass mehrere Abstimmungen zusammengefasst werden.

3.

Der Vorstand oder der Versammlungsleiter sind, jeweils einzeln, ermächtigt, vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen und dabei auch die Übertragung in einer Form zuzulassen, zu welcher die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat.

4.

Aufsichtsratsmitgliedern ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.

§ 23 – Beschlussfassung

1.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung Abweichendes vorsehen, mit einfacher Stimmmehrheit gefasst.

2.

§ 23 Ziffer 1 gilt auch bei Wahlen. Werden vom Versammlungsleiter bei einem Wahlgang mehr Kandidaten zur Wahl gestellt als Ämter zu besetzen sind, sind abweichend hiervon diejenigen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet in solchen Fällen das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

3.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der bei der Beschlussfassung vertretenen Stimmen.

IV. Geschäftsjahr, Rechnungslegung und Gewinnverwendung

§ 24 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25 – Rechnungslegung

1.

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer sowie dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Vorschlag, den der Vorstand der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, ist dem Aufsichtsrat gleichzeitig mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht vorzulegen.

2.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen, über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten und seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Unterlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten.

§ 26 – Gewinnverwendung

1.

In die gesetzliche Rücklage ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis sie und Kapitalrücklagen zusammen den vierten Teil des Grundkapitals erreichen oder wieder erreicht haben.

2.

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Vorstand und Aufsichtsrat sind darüber hinaus dazu berechtigt, weitere Beträge bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen; dies gilt nicht, soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden.

V. Genossenschaftlicher Beirat

§ 27 – Genossenschaftlicher Beirat und seine Mitglieder

1.

Die Gesellschaft hat einen Genossenschaftlichen Beirat.

2.

Die Anzahl der Mitglieder wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt. Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom Vorstand für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren bestellt. Eine Abberufung ist durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen, die zur Bestellung führten, entfallen.

3.

Zu Mitgliedern sollen nur Personen aus dem genossenschaftlichen Umfeld bestellt werden.

4.

Erneute Bestellung ist zulässig.

5.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und ein weiteres Mitglied des Genossenschaftlichen Beirats, das die Aktionärsvertreter des Aufsichtsrats aus ihrem Kreis wählen, treten zusätzlich zu den gemäß Ziffer 2 gewählten Mitgliedern des Genossenschaftlichen Beirats hinzu.

6.

Der Genossenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter und kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

7.

Jedes Mitglied des Genossenschaftlichen Beirats ist berechtigt, jederzeit sein Amt durch Erklärung an den Vorsitzenden des Beirats niederzulegen.

8.

Die Mitglieder des Genossenschaftlichen Beirats erhalten für ihre Tätigkeit eine vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzende Vergütung.

§ 28 – Aufgaben

1.

Der Genossenschaftliche Beirat hat zur Wahrung der genossenschaftlichen Belange beratende Tätigkeit. Er kann mit Stimmenmehrheit (Stimmengleichheit ist Ablehnung) dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Empfehlungen und Anregungen unterbreiten.

2.

Er ist nicht berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen.

3.

Eine Übertragung von Befugnissen des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf den Genossenschaftlichen Beirat ist unzulässig.

§ 29 – Tagungen des Genossenschaftlichen Beirats

1.

Der Genossenschaftliche Beirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters mindestens zweimal jährlich zusammen. Ort und Zeit seiner Tagungen bestimmt der Vorsitzende.

2.

Zu den Tagungen des Genossenschaftlichen Beirats ist der Vorstand einzuladen, der dem Genossenschaftlichen Beirat über die laufenden Geschäfte berichtet.

§ 30 – Geheimhaltungspflicht

1.

Die Mitglieder des Genossenschaftlichen Beirats haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Genossenschaftlichen Beirat bekannt geworden sind, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

2.

Mitglieder des Genossenschaftlichen Beirats, welche ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Internetportal

Die Gesellschaft stellt ab dem 14. Juli 2025 auf ihrer Internetseite unter der Internetadresse

www.baywa.com/hauptversammlung

ein passwortgeschütztes Internetportal zur Verfügung. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetportals sind individuelle Zugangsdaten erforderlich, welche den Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugeschickt werden. Mit den individuellen Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im passwortgeschützten Internetportal anmelden und sich dann über das Internetportal nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zur Hauptversammlung elektronisch anmelden sowie bestimmte Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz ist über das passwortgeschützte Internetportal nicht möglich. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege – wie nachstehend ebenfalls beschrieben – bleibt hiervon unberührt.

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 5. August 2025 im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für das Internetportal zugesandt. Sie können jedoch unter der nachfolgend unter Abschnitt III.2 „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ für die Anmeldung genannten Adresse bzw. E-Mail-Adresse die Einladungsunterlagen mit den individuellen Zugangsdaten für das passwortgeschützte Internetportal anfordern.

2.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich spätestens bis Dienstag, 19. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Anmeldung maßgeblich.

Zur Erleichterung des Anmeldeablaufs erhalten Aktionäre, die bei Beginn des 5. August 2025 im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der persönlichen Einladung zur Hauptversammlung ein Anmeldeformular sowie Zugangsdaten mit Aktionärsnummer und zugehörigem Zugangspasswort zur Nutzung des passwortgeschützten Internetportals. Darüber hinaus steht auch ein Muster des Anmeldeformulars auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung zum Download bereit.

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 5. August 2025 im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch kein Anmeldeformular und keine Zugangsdaten für das Internetportal übersandt. Sie können aber unter der nachfolgend genannten Adresse bzw. E-Mail-Adresse die Einladungsunterlagen mit dem Anmeldeformular und den individuellen Zugangsdaten für das passwortgeschützte Internetportal anfordern.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützen Internetportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.baywa.com/hauptversammlung

oder unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten erfolgen:

BayWa Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München, Deutschland
oder per E-Mail an baywa@linkmarketservices.eu

Sofern die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht über das passwortgeschützte Internetportal oder unter Verwendung des von der Gesellschaft versandten Anmeldeformulars erfolgt, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.

Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären oder Bevollmächtigten werden nach Eingang der Anmeldung als Organisationsmittel Eintrittskarten zugesandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten jedoch lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung.

Wir weisen darauf hin, dass für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ausschließlich die Teilnahmebedingungen nach Gesetz und Satzung der BayWa Aktiengesellschaft maßgeblich sind.

Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Anträge auf Umschreibung im Aktienregister der Gesellschaft, die in der Zeit vom 20. August 2025 bis zum Ablauf des 26. August 2025 zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung nach dem 26. August 2025 vollzogen. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes „Technical Record Date“) ist daher das Ende des 19. August 2025. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Ablauf des 19. August 2025 bei der Gesellschaft eingehen, können daher die Aktionärsrechte, insbesondere das Teilnahme- und Stimmrecht, aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben die Aktionärsrechte bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall ist für eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung, wie vorstehend unter Abschnitt III.2. „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, Sorge zu tragen.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt, geändert und widerrufen werden.

Wird weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 Aktiengesetz, noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige durch § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person bevollmächtigt, müssen die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) erfolgen. Zur Erteilung der Vollmacht kann auch das Vollmachtsformular verwendet werden, welches die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung zur Verfügung.

Die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, deren Änderung oder Widerruf und der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht, deren Änderung bzw. Widerruf kann der Gesellschaft unter der Adresse

BayWa Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München, Deutschland
oder per E-Mail an baywa@linkmarketservices.eu

übermittelt werden.

Als weiterer elektronischer Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft zusätzlich die Übermittlung über das passwortgeschützte Internetportal auf ihrer Internetseite unter der Internetadresse www.baywa.com/hauptversammlung an. Die Übermittlung über das passwortgeschützte Internetportal ist nach erfolgter Anmeldung spätestens bis Montag, 25. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetportals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass diese entsprechende Zugangsdaten erhalten.

Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ggf. Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 67a Abs. 4 Aktiengesetz, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen gilt das Textformerfordernis nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 Aktiengesetz sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetportal, (2) E-Mail und (3) Papierform.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung – persönlich oder durch Bevollmächtigte – auch durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter ausüben lassen.

Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung, wie vorstehend unter Abschnitt III.2. „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, Sorge zu tragen.

Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und auch keine sonstigen Aktionärsrechte ausüben.

Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) erteilt, geändert und widerrufen werden und der Gesellschaft spätestens bis Montag, 25. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter Abschnitt III.3 „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen.

Die Erteilung einer Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf ist zudem auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung spätestens bis Montag, 25. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), möglich.

Nach Ablauf des 25. August 2025 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und dieses spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Hauptversammlung persönlich oder durch Bevollmächtigte teilzunehmen, selbst oder durch Bevollmächtigte im Wege elektronischer Kommunikation per elektronischer Briefwahl ausüben.

Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl ist über das passwortgeschützte Internetportal der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum 25. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor erfolgten elektronischen Briefwahlstimmabgabe über das passwortgeschützte Internetportal möglich.

Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, etwaige nach §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich gemachte und zur Abstimmung kommende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.

Wird im Übrigen bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

6.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Liegen der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vor oder gehen bei der Gesellschaft sonst im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetportal, (2) E-Mail und (3) Papierform.

7.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz

7.1

Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (letzteres entspricht rechnerisch 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Samstag, 26. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse übersandt werden:

BayWa Aktiengesellschaft
Vorstand
z. Hd. Corporate Governance
Arabellastraße 4
81925 München, Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Aktiengesetz mitgeteilt.

7.2

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz)

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich zu richten an

BayWa Aktiengesellschaft
Corporate Governance
Arabellastraße 4
81925 München, Deutschland
oder per E-Mail an: hauptversammlung@baywa.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis Montag, 11. August 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden allen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und gegebenenfalls mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Aktiengesetz vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung dargestellt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Das Recht, in der Hauptversammlung mündliche Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu stellen, besteht im Übrigen unabhängig von einer vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft.

7.3

Auskunftsrecht der Aktionäre (§ 131 Aktiengesetz)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.

Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und weitere versammlungsleitende Maßnahmen treffen.

Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung dargestellt.

8.

Angabe der Internetseite, über die hauptversammlungsrelevante Informationen zugänglich sind (§ 124a Aktiengesetz)

Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge der Aktionäre sowie weitere Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

9.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der BayWa Aktiengesellschaft Stück 80.934.591, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 80.934.591.

Von den 80.934.591 Aktien sind 34.888.472 alte vinkulierte Namensaktien, 44.802.868 neu ausgegebene vinkulierte Namensaktien (Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2025) und 1.243.251 Namensaktien ohne Vinkulierung.

Von den insgesamt ausgegeben 80.934.591 Aktien entfallen zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.500 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die beiden Ankeraktionäre BRB und RAI sich in Form von Dritterklärungen gemäß § 15 Abs. 3 StaRUG schuldrechtlich verpflichtet haben, das Stimmrecht aus den im Rahmen der ersten Tranche der Kapitalerhöhung von ihnen bezogenen 44.802.868 neuen Aktien in Hauptversammlungen der Gesellschaft, in denen die in der zweiten Tranche zu beziehenden bzw. bezogenen neuen Aktien noch nicht teilnahmeberechtigt sind (längstens jedoch bis zum 31. März 2026), nicht auszuüben.

10.

Informationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zum Datenschutz

Bei der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts und der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die sich anmeldenden Aktionäre und ihre Bevollmächtigten. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet die personenbezogenen Daten als Verantwortliche gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung.

 

München, im Juli 2025

BayWa Aktiengesellschaft

Der Vorstand



14.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa Aktiengesellschaft
Arabellastr. 4
81925 München
Deutschland
E-Mail: investorrelations@baywa.de
Internet: https://www.baywa.com/
ISIN: DE0005194062, DE0005194005, DE000A40ZUX8
Börsen: Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate Exchange

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2169490  14.07.2025 CET/CEST

BayWa AG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

BayWa AG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

BayWa AG / Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte
BayWa AG: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

11.07.2025 / 20:20 CET/CEST
Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Veröffentlichung über neue Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG

1. Angaben zum Emittenten
BayWa AG
Arabellastraße 4
81925 München
Deutschland

2. Art der Kapitalmaßnahme oder sonstigen Maßnahme
  Art der Kapitalmaßnahme oder sonstigen Maßnahme Stand zum / Datum der Wirksamkeit
  Ausgabe von Bezugsaktien (§ 41 Abs. 2 WpHG)
X Sonstige (Kapital-)Maßnahme (§ 41 Abs. 1 WpHG) 09.07.2025

3. Neue Gesamtzahl der Stimmrechte:
80934591
davon Anzahl Mehrstimmrechte: 0



11.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa AG
Arabellastraße 4
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Deutschland
Internet: www.baywa.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2168846  11.07.2025 CET/CEST

BayWa AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz – keine Auswirkung auf die Umsetzung des Sanierungskonzepts

BayWa AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz – keine Auswirkung auf die Umsetzung des Sanierungskonzepts

BayWa AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Unternehmensrestrukturierung
BayWa AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz – keine Auswirkung auf die Umsetzung des Sanierungskonzepts

03.07.2025 / 09:23 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


BayWa AG: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz – keine Auswirkung auf die Umsetzung des Sanierungskonzepts

Der Vorstand der BayWa AG gibt bekannt, dass sich im Rahmen der Arbeiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2024 ergeben hat, dass sich das bilanzielle Eigenkapital (HGB) der BayWa AG auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals reduziert hat. Das ergibt sich aus erforderlichen Buchwert-Abschreibungen, insbesondere aus der Beteiligung an der BayWa r.e. AG. Auf Basis der derzeitigen Berechnungen ist das bilanzielle Eigenkapital (HGB) der BayWa AG zum 31. Dezember 2024 aufgrund der Abschreibungen negativ.

Der entsprechende Eigenkapitalverlust bewegt sich innerhalb der Erwartungen des Sanierungskonzepts und hat folglich keine Auswirkungen auf dessen Umsetzung oder auf die positive Fortführungsprognose gemäß dem Sanierungsgutachten. Es ergeben sich ebenfalls keine Auswirkungen auf die auf Basis des Sanierungsgutachtens kürzlich erfolgreich abgeschlossene Sanierungsfinanzierung bis 2028. Auch das operative Geschäft sowie die Durchführung der im Restrukturierungsplan vorgesehenen Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung mit einem Gesamtmindesterlös in Höhe von insgesamt 150 Mio. Euro bleiben hiervon unberührt. Das Sanierungsgutachten sieht zudem vor, dass das wirtschaftliche Eigenkapital der BayWa auf Gruppenebene bis Ende des Geschäftsjahres 2028 wieder positiv sein wird.

Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 werden, wie angekündigt, am 10. Juli 2025 veröffentlicht. Ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals löst nach § 92 Abs. 1 AktG eine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einberufung einer Hauptversammlung aus. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu der für den 26. August 2025 geplanten Hauptversammlung wird der Vorstand dieser Hauptversammlung einen Verlust gemäß § 92 Abs. 1 AktG anzeigen und zur Lage der Gesellschaft berichten. Beschlussfassungen in diesem Zusammenhang sind nicht vorgesehen.

Aufgrund der Abschreibungen erwartet der Vorstand auf Konzernebene für das Geschäftsjahr 2024 einen Jahresfehlbetrag (IFRS) von rund 1,6 Mrd. Euro.


Kontakt:
Josko Radeljic, BayWa AG,
Head of Investor Relations,
Tel. +49 (0)89/9222-3887,
E-Mail: josko.radeljic@baywa.de

Dr. Frank Herkenhoff, BayWa AG,
Head of Corporate Communications,
Tel. +49 (0)89/9222-3680,
E-Mail: frank.herkenhoff@baywa.de


Ende der Insiderinformation

03.07.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa AG
Arabellastraße 4
81925 München
Deutschland
E-Mail: investorrelations@baywa.de
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2164474  03.07.2025 CET/CEST

BayWa AG: Bezugspreis für einheitliche Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung gemäß Restrukturierungsplan auf EUR 2,79 pro Aktie festgesetzt, Durchführung der ersten Tranche beschlossen

BayWa AG: Bezugspreis für einheitliche Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung gemäß Restrukturierungsplan auf EUR 2,79 pro Aktie festgesetzt, Durchführung der ersten Tranche beschlossen

BayWa AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung/Unternehmensrestrukturierung
BayWa AG: Bezugspreis für einheitliche Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung gemäß Restrukturierungsplan auf EUR 2,79 pro Aktie festgesetzt, Durchführung der ersten Tranche beschlossen

01.07.2025 / 19:43 CET/CEST
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BayWa AG: Bezugspreis für einheitliche Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung gemäß Restrukturierungsplan auf EUR 2,79 pro Aktie festgesetzt, Durchführung der ersten Tranche beschlossen

München, 1. Juli 2025: Der Vorstand der BayWa AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Bezugspreis für die im Restrukturierungsplan beschlossene einheitliche Bezugsrechts-Barkapitalerhöhung auf EUR 2,79 pro neue Aktie festgesetzt.

Im Restrukturierungsplan wurde eine Barkapitalerhöhung beschlossen, durch die das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit EUR 92.497.210,88, eingeteilt in 36.131.723 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag, um bis zu EUR 184.994.421,76 auf bis zu EUR 277.491.632,64 durch Ausgabe von bis zu 72.263.446 neuen, auf den Namen lautenden, vinkulierten Stückaktien („Neue Aktien“) erhöht wird. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung sind die Aktionäre der BayWa AG im Verhältnis 1 zu 2 bezugsberechtigt, d.h. je eine alte Aktie berechtigt zum Bezug von je zwei Neuen Aktien. Die Kapitalerhöhung soll in zwei Tranchen durchgeführt werden, wobei im Rahmen der ersten Tranche zunächst allein die beiden Ankeraktionäre Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft und Raiffeisen Agrar Invest AG bezugsberechtigt sind und im Rahmen der zweiten Tranche alle weiteren Aktionäre.

Der Vorstand hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Durchführung der ersten Tranche der Kapitalerhöhung beschlossen. Die Ankeraktionäre sind dabei entsprechend ihren bisherigen Beteiligungsquoten berechtigt, bis zu insgesamt 44.894.938 Neue Aktien zu beziehen. Die beiden Ankeraktionäre haben sich entsprechend den Festlegungen des Restrukturierungsplans in einem Investment Agreement vertraglich verpflichtet, innerhalb der Bezugsfrist der ersten Tranche der Kapitalerhöhung die ihnen nach ihrem Gesellschaftsanteil zustehenden Bezugsrechte bis zu einem Gesamtbezugspreis in Höhe von EUR 125 Mio. auszuüben und die darauf entfallenden neuen Aktien aus der ersten Tranche der Kapitalerhöhung außerhalb eines öffentlichen Angebots zu beziehen.

Die Neuen Aktien aus der ersten Tranche der Kapitalerhöhung werden erst mit Abschluss der zweiten Tranche zum Handel zugelassen.

Wie im Restrukturierungsplan beschlossen, sollen im Rahmen der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung weitere Neue Aktien sämtlichen übrigen Aktionären wiederum zum Bezugspreis in Höhe von EUR 2,79 pro neue Aktie im Verhältnis 1 zu 2 mittelbar zum Bezug angeboten werden. Die Baader Bank Aktiengesellschaft ist im Rahmen der Kapitalerhöhung alleiniger Global Coordinator und führt zudem auch als Abwicklungsbank die Kapitalerhöhung durch. Der Beginn der Bezugsfrist ist voraussichtlich für Mitte Oktober 2025 vorgesehen. Die Ankeraktionäre haben sich verpflichtet, für weitere bis zu EUR 25 Mio. im Rahmen der zweiten Tranche nicht bezogene Neue Aktien zu zeichnen, um einen Gesamtmindesterlös der Kapitalerhöhung in Höhe von insgesamt EUR 150 Mio. sicherzustellen. Etwa nicht bezogene Neue Aktien werden institutionellen Investoren mindestens zum Bezugspreis angeboten.

Das öffentliche Angebot der Neuen Aktien im Rahmen der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung an sämtliche übrigen Aktionäre soll auf der Basis eines zuvor von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligten Wertpapierprospekts erfolgen. Auf der Grundlage des gebilligten Wertpapierprospekts soll sodann die Zulassung sämtlicher Neuer Aktien zum Handel im regulierten Markt (i) der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zu dessen Teilbereich mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) und (ii) der Börse München erfolgen.
 

Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung dient ausschließlich der Einhaltung der anwendbaren Offenlegungspflichten und stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf oder Zeichnung von Wertpapieren der BayWa AG dar.

Diese Mitteilung darf nicht in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, Singapur, Südafrika, der Schweiz oder den Vereinigten Arabischen Emiraten oder einer anderen Jurisdiktion, in der die Verbreitung, Freigabe oder Veröffentlichung eingeschränkt oder untersagt ist, veröffentlicht, verbreitet oder übermittelt werden. Diese Mitteilung stellt kein Angebot von Wertpapieren zum Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft (die Wertpapiere) in den Vereinigten Staaten oder in einer anderen Jurisdiktion dar. Die Verbreitung dieser Mitteilung in Jurisdiktionen ist möglicherweise gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, und Personen, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangen, sollten sich daher über solche Beschränkungen informieren und diese beachten. Die Nichteinhaltung solcher Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die wertpapierrechtlichen Vorschriften der betreffenden Jurisdiktion darstellen.

Die Wertpapiere wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der Securities Act) oder den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen Jurisdiktion der Vereinigten Staaten registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten nicht angeboten oder verkauft werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme von den Registrierungsanforderungen des Securities Act und den geltenden staatlichen oder lokalen Wertpapiergesetzen vor oder Angebot oder Verkauf erfolgen in einer Transaktion, die diesen nicht unterliegt. Es wird kein öffentliches Angebot der Wertpapiere in den Vereinigten Staaten stattfinden.

Diese Mitteilung dient der Information und stellt keinen Prospekt im Sinne der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129, in der jeweils gültigen Fassung) (die Prospektverordnung) dar. Das öffentliche Angebot bestimmter Wertpapiere in Deutschland wird erst nach Veröffentlichung, mittels und auf der Grundlage des deutschen Prospekts der Gesellschaft, der durch die BaFin gebilligt werden muss, erfolgen. Es besteht keine Garantie, dass ein öffentliches Angebot tatsächlich erfolgen wird. Anleger sollten eine Entscheidung zur Zeichnung oder zum Kauf von in dieser Mitteilung bezeichneten Wertpapieren ausschließlich auf der Grundlage von Informationen treffen, die in dem von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot zu veröffentlichenden deutschen Prospekt zum Angebot (zusammen mit etwaigen Änderungsfassungen oder Nachträgen) enthalten sind, und sie sollten den deutschen Prospekt (zusammen mit etwaigen Änderungsfassungen oder Nachträgen) lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, damit sie sich vollumfänglich über die mit einer Entscheidung zur Anlage in die Wertpapiere verbundenen möglichen Risiken und Vorteile im Klaren sind.

Der deutsche Prospekt, sofern er gebilligt worden ist, wird nach seiner Billigung auf der Website der BaFin (www.bafin.de), der Website der Gesellschaft (https://www.baywa.com/investor-relations//kapitalerhoehung-2025/) und der Website der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (https://registers.esma.europa.eu/publication/) verfügbar sein.



Kontakt:
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E-Mail: josko.radeljic@baywa.de

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2163618  01.07.2025 CET/CEST

BayWa AG: BayWa verkauft Cefetra an First Dutch

BayWa AG: BayWa verkauft Cefetra an First Dutch

BayWa AG / Schlagwort(e): Verkauf/Beteiligung/Unternehmensbeteiligung
BayWa AG: BayWa verkauft Cefetra an First Dutch

10.06.2025 / 21:39 CET/CEST
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BayWa AG: BayWa verkauft Cefetra an First Dutch

München, 10. Juni 2025 – Die BayWa Agrar Beteiligungs GmbH, eine Tochtergesellschaft der BayWa AG, hat heute mit der PGFO B.V., einer von dem niederländischen Unternehmer Peter Goedvolk kontrollierten Gesellschaft der First Dutch Gruppe, den Verkauf sämtlicher Anteile an dem Agrarhändler Cefetra Group B.V. („Cefetra“) vereinbart. Der Vollzug der Transaktion (Closing) ist im dritten Quartal 2025 vorgesehen.

Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der Durchführung des Konsultations-Prozesses mit dem Betriebsrat, der fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch die EU-Kommission und der außenwirtschaftsrechtlichen Freigabe in Italien sowie der Zustimmung der finanzierenden Banken der BayWa Gruppe. Zudem muss der Käufer die Finanzierung des Kaufpreises und der Refinanzierung der Cefetra bei Vollzug der Transaktion (Closing) sicherstellen. Für den Fall, dass die Kaufpreisfinanzierung oder Refinanzierung scheitern sollte, kann die BayWa Agrar Beteiligungs GmbH vom Vertrag zurücktreten und vom Käufer die Zahlung einer Auflösungsgebühr (Break-up Fee) von 12,5 Mio. Euro verlangen.

Der vereinbarte Kaufpreis (Eigenkapitalwert – Equity Value) für die Anteile an Cefetra beträgt ca. 125 Mio. Euro. Davon sollen ca. 100 Mio. Euro bei Vollzug (Closing) und weitere 25 Mio. Euro zum Jahresende 2025 gezahlt werden. Durch die Rückführung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Refinanzierung der Cefetra durch den Käufer fließen der BayWa AG außerdem weitere ca. 61 Mio. Euro zu, so dass sich ein Mittelzufluss von insgesamt ca. 186 Mio. Euro ergibt. Ferner reduzieren sich die Bankverbindlichkeiten des BayWa-Konzerns durch die Entkonsolidierung der Cefetra um rund 500 Mio. Euro.

Mit Vollzug der Transaktion können die Zuflüsse und Entschuldungseffekte erzielt werden, die im Sanierungsgutachten der BayWa AG im Zusammenhang mit der Veräußerung vorgesehen sind.

 




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2153374  10.06.2025 CET/CEST

BayWa AG: Restrukturierungsgericht bestätigt Restrukturierungsplan

BayWa AG: Restrukturierungsgericht bestätigt Restrukturierungsplan

BayWa AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung
BayWa AG: Restrukturierungsgericht bestätigt Restrukturierungsplan

06.06.2025 / 11:07 CET/CEST
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BayWa AG: Restrukturierungsgericht bestätigt Restrukturierungsplan

München, 6. Juni 2025 – Die BayWa AG teilt mit, dass heute das Amtsgericht München als zuständiges Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan bestätigt hat. Die Planbestätigung erfolgte, nachdem der Restrukturierungsplan im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin am 15. Mai 2025 mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen wurde.

Die Umsetzung des Restrukturierungsplans soll unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Planbestätigung erfolgen.

 


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2152062  06.06.2025 CET/CEST

BayWa AG: Annahme des Restrukturierungsplans im StaRUG-Verfahren

BayWa AG: Annahme des Restrukturierungsplans im StaRUG-Verfahren

BayWa AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung
BayWa AG: Annahme des Restrukturierungsplans im StaRUG-Verfahren

15.05.2025 / 13:12 CET/CEST
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BayWa AG: Annahme des Restrukturierungsplans im StaRUG-Verfahren

München, 15. Mai 2025 – Die BayWa AG teilt mit, dass der von der BayWa AG vorgelegte Restrukturierungsplan im Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz („StaRUG“) im heutigen gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin („EAT“) die Zustimmung der erforderlichen Mehrheiten erhalten hat.

Die erforderliche Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das zuständige Amtsgericht – Restrukturierungsgericht – München wird zeitnah erwartet.



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EQS News ID: 2138718

 
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2138718  15.05.2025 CET/CEST

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

30.04.2025 / 10:00 CET/CEST
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Hiermit gibt die BayWa AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025
Ort: https://www.baywa.com/downloadcenter#/?categories=ag-abschluesse


30.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2127852  30.04.2025 CET/CEST

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG

BayWa AG / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
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29.04.2025 / 16:17 CET/CEST
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Hiermit gibt die BayWa AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:

Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht

Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025
Ort: https://www.baywa.com/downloadcenter#/?categories=konzernfinanzberichte

Sprache: Englisch
Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025
Ort: https://www.baywa.com/en/downloadcenter#/?categories=konzernfinanzberichte


29.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2126970  29.04.2025 CET/CEST

BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins

BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins

BayWa AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung
BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins

16.04.2025 / 10:19 CET/CEST
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Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt nachfolgende Veröffentlichung:


BayWa AG
München


ISIN DE 0005194062 WKN 519406

ISIN DE 0005194005 WKN 519400

Legal Entity Identifier (LEI): 529900SM0FDLLYATXU36

 


Öffentliche Restrukturierungssache der
BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 4921,
beim Amtsgericht München, Aktenzeichen 1501 RES 337/25

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Donnerstag, den 15. Mai 2025, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),
im
Paulaner am Nockherberg, Hochstr. 77, 81541 München

 

 

Das Gericht hat am 15.04.2025 folgenden Beschluss erlassen und folgende Hinweise erteilt:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:

 

Donnerstag, 15.05.2025, 10:00 Uhr

Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München

Einlass ab 8:00 Uhr

 

Weiter dient der Termin möglicherweise zur Abstimmung über einen nach Erörterung seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin eventuell gemäß den §§ 45 Absatz 4 StaRUG, 240 Insolvenzordnung vorgelegten geänderten Restrukturierungsplan.

Die Planbetroffenen, die Schuldnerin und der Restrukturierungsbeauftragte werden zu diesem Termin geladen.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht München im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Darüber hinaus wird der Restrukturierungsbeauftragte den Erörterungs- und Abstimmungstermin europaweit bekannt machen.

Planbetroffene Finanzgläubiger sind aufgefordert, im Termin Erklärungen zu der im Plan vorgesehenen Wahloption gegenüber der Schuldnerin abzugeben.

Hinweise:

 1.

Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen, die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. §§ 77 Abs. 2, 76 Abs. 4 StaRUG und diese Terminsbestimmung werden den planbetroffenen Gläubigern und den planbetroffenen Aktionären nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen über das Webportal www.baywa-starug.de elektronisch zugänglich gemacht.

  1. Planbetroffenen Gläubigern, aufgeführt in Anlage 22 des Restrukturierungsplans zum Stichtag 24. März 2025 als Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung, hat der Restrukturierungsbeauftragte individuelle Ladungsschreiben mit individualisierten Zugangsdaten zu dem vorgenannten Webportal für den elektronischen Zugriff auf die genannten Dokumente und deren Download zuzustellen, § 45 Abs. 3 S. 2, Abs. 3a S. 1 StaRUG. Soweit planbetroffene Gläubiger anderweitig ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten glaubhaft machen, hat der Restrukturierungsbeauftragte diesen ebenfalls individualisierte Zugangsdaten zu übermitteln. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein planbetroffener Gläubiger die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen, § 45 Abs. 3a S. 2 StaRUG.
  1. Planbetroffenen Aktionären sind auf deren Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen durch die Schuldnerin elektronisch zugänglich zu machen, § 85 Abs. 4 S. 2 StaRUG. Die zum Abruf der Dokumente auf dem vorgenannten Webportal erforderlichen Zugangsdaten können die Aktionäre per E-Mail unter baywa-starug@stp.one anfordern. Zum Abruf der genannten Dokumente sind diejenigen Aktionäre der Schuldnerin – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag des Abrufs im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Sie haben die zur Prüfung ihrer Eintragung im Aktienregister erforderlichen Daten per E-Mail an baywa-starug@stp.one zu übermitteln, d.h. ihren vollständigen Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. die Firma, Handelsregisternummer und Anschrift (bei juristischen Personen und Personengesellschaften). Nicht im Aktienregister eingetragene Aktionäre oder Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig vor dem Abruf oder erst nach dem technisch maßgeblichen Bestandsstichtag (hierzu Ziff. 5b)) bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie weisen eine schriftliche Bevollmächtigung nach. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.

 

2.

Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist frei über das Webportal www.baywa-starug.de abrufbar.

 

3.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten, ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

 

4.

Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

 

5.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Eingangskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.

 

Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiterverfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit nach dem Stichtag 24. März 2025 (Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung; dokumentiert in Anlage 22 des Restrukturierungsplans) stattgefunden hat, ist für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen.

 

  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Aktienregister der Schuldnerin eingetragen sind. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die ab dem 10. Mai 2025 (einschließlich) eingehen, werden erst mit Wirkung nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist daher Freitag, 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date). Über die Aktien kann ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich schriftlich bevollmächtigen. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.

 

6.

Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

 

7.

Wenn Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:

 

  • einen Nachweis der Identität durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres (z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass).

 

und zusätzlich

 

  • bei Vertretern von Planbetroffenen, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage eines schriftlichen Auszugs, nicht älter als 6 Monate, aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in schriftlicher deutscher Übersetzung beizubringen.
  • bei gesetzlicher Vertretung (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder Vertretung durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) ist die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
  • bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.
  • bei Vertretung eines Planbetroffenen durch Bevollmächtigte ist die schriftliche Vollmacht (im Original oder in beglaubigter Abschrift) in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Vollmacht ist zu den Gerichtsakten zu reichen.
  • die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen.
    Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls schriftlich nachzuweisen.
  • bei Vollmachtsketten zusätzlich einen schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht entsprechend den vorstehenden Spiegelstrichen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

 8.

Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und spätestens im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 S. 3 StaRUG).

Ein Antrag eines Planbetroffenen gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen gerichtlichen Beschluss, durch den – nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen – der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 – 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

  1. dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG), und
  1. im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, und
  1. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

 

9.

Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über die E-Mail-Adresse baywa-starug@stp.one mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden und ob sie sich vertreten lassen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

 

10.

Eine Bewirtung der Teilnehmenden ist nicht vorgesehen.

 

 

Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragter

in der Restrukturierungssache BayWa AG



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2119288  16.04.2025 CET/CEST

BayWa AG: BayWa AG einigt sich auf Anpassung der Sanierungsvereinbarung

BayWa AG: BayWa AG einigt sich auf Anpassung der Sanierungsvereinbarung

BayWa AG / Schlagwort(e): Finanzierung/Anleihe
BayWa AG: BayWa AG einigt sich auf Anpassung der Sanierungsvereinbarung

08.04.2025 / 11:00 CET/CEST
Aktualisierung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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BayWa AG: BayWa AG einigt sich auf Anpassung der Sanierungsvereinbarung

Die BayWa AG hat sich auf Basis des aktualisierten Finanzierungskonzepts für die BayWa r.e. AG (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 17. März 2025) mit den wesentlichen Finanzierungspartnern und den Großaktionären Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-AG und Raiffeisen Agrar Invest AG auf die erforderlichen Anpassungen der langfristigen Sanierungsvereinbarung für den Zeitraum bis 2028 verständigt.

Auf dieser Grundlage wird die BayWa AG kurzfristig den Restrukturierungsplan im Rahmen des StaRUG-Verfahrens einreichen.

Die bestehenden Standstill-Vereinbarungen wurden bis zum 30. Juni 2025 verlängert.

Zur weiteren Liquiditätsschonung hat die Gesellschaft heute außerdem entschieden, von ihrem unter den Anleihebedingungen der Hybridanleihe (WKN: A351PD | ISIN: DE000A351PD9) ausdrücklich vorgesehenen Recht Gebrauch zu machen, die ursprünglich für den 5. Mai 2025 vorgesehene Zinszahlung aufzuschieben.

 



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08.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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EQS News ID: 2113238

 
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2113238  08.04.2025 CET/CEST

BayWa AG: BayWa AG ist in fortgeschrittenen Gesprächen über alternatives Finanzierungskonzept für die BayWa r.e. AG

BayWa AG: BayWa AG ist in fortgeschrittenen Gesprächen über alternatives Finanzierungskonzept für die BayWa r.e. AG

BayWa AG / Schlagwort(e): Finanzierung
BayWa AG: BayWa AG ist in fortgeschrittenen Gesprächen über alternatives Finanzierungskonzept für die BayWa r.e. AG

17.03.2025 / 11:26 CET/CEST
Aktualisierung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
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Aktualisierung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

BayWa AG ist in fortgeschrittenen Gesprächen über alternatives Finanzierungskonzept für die BayWa r.e. AG

München, 17. März 2025 – Am 23. Februar 2025, 23.31 Uhr, hat die BayWa AG über EQS News gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 veröffentlicht, dass sie sich mit Energy Infrastructure Partners (EIP), dem Mitgesellschafter in der BayWa r.e. AG, vorbehaltlich der Abbildung in verbindlichen Verträgen und der erforderlichen Gremienzustimmungen, auf ein Finanzierungskonzept für die BayWa r.e. AG geeinigt hat, welches vorsah, die Mehrheit an der BayWa r.e. AG an EIP abzugeben. Eine finale Einigung auf die Details dieses Konzepts konnte aus wirtschaftlichen Gründen nicht erzielt werden.

Die BayWa AG ist nunmehr in fortgeschrittenen Gesprächen mit ihren Kernbanken und den Kernbanken der BayWa r.e AG sowie ihren Großaktionären Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-AG und Raiffeisen Agrar Invest AG über ein alternatives Finanzierungskonzept zur Deckung des Kapital- und Avalbedarfs der BayWa r.e. AG für die Dauer der geplanten Sanierungsphase bis Ende 2028. Die Umsetzung soll durch weitere Finanzierungsbeiträge, teilweise unmittelbar an die BayWa r.e. AG, teilweise an die BayWa AG zur Weiterreichung als Gesellschafterdarlehen an die BayWa r.e. AG erfolgen.

Durch die Umsetzung des alternativen Finanzierungskonzeptes würde die BayWa AG vorerst Mehrheitsgesellschafterin der BayWa r.e. AG bleiben. Zudem würde das Eigenkapital der BayWa AG im Jahresabschluss 2024 voraussichtlich positiv bleiben. Zur operativen Trennung sowie Entkonsolidierung ist in einem weiteren Schritt die Übertragung der Beteiligung der BayWa AG an der BayWa r.e. AG auf eine Beteiligungsmanagement-Gesellschaft angestrebt.

Der Vorstand der BayWa AG geht davon aus, dass man auf dieser Grundlage zeitnah auch eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der Sanierungsvereinbarung erzielen wird, und wird die erforderlichen Anpassungen des Restrukturierungsplanes im Rahmen des StaRUG-Verfahrens vornehmen.

 




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EQS News ID: 2101568

 
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2101568  17.03.2025 CET/CEST

BayWa AG: Veränderungen im Vorstand der BayWa AG

BayWa AG:  Veränderungen im Vorstand der BayWa AG

BayWa AG / Schlagwort(e): Personalie
BayWa AG: Veränderungen im Vorstand der BayWa AG

27.02.2025 / 12:59 CET/CEST
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Veränderungen im Vorstand der BayWa AG

Der Aufsichtsrat der BayWa AG hat in seiner heutigen Sitzung am 27. Februar 2025 die Bestellung von Dr. Frank Hiller zum Vorstandsvorsitzenden (CEO) und von Prof. Dr. Matthias J. Rapp zum Finanzvorstand (CFO) der BayWa AG beschlossen. Die Bestellungen erfolgen jeweils mit Wirkung zum 1. März 2025 und jeweils für eine Dauer von drei Jahren.

Dr. Frank Hiller tritt damit die Nachfolge von Herrn Marcus Pöllinger an, der zum 31. Oktober 2024 aus dem Vorstand der BayWa AG ausgeschieden ist. Prof. Dr. Matthias J. Rapp übernimmt das Finanzressort vom bisherigen Finanzvorstand, Herrn Andreas Helber, der nach kurzer Übergabe am 31. März 2025 ausscheiden wird.




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27.02.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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EQS News ID: 2092729

 
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2092729  27.02.2025 CET/CEST

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BayWa AG: BayWa AG gibt Mehrheit an BayWa r.e. AG an EIP ab, Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich

BayWa AG: BayWa AG gibt Mehrheit an BayWa r.e. AG an EIP ab, Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich

BayWa AG / Schlagwort(e): Finanzierung
BayWa AG: BayWa AG gibt Mehrheit an BayWa r.e. AG an EIP ab, Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich

23.02.2025 / 23:31 CET/CEST
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BayWa AG: BayWa AG gibt Mehrheit an BayWa r.e. AG an EIP ab, Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich

München, 23. Februar 2025 – Die BayWa AG hat sich mit Energy Infrastructure Partners (EIP), dem Mitgesellschafter in der BayWa r.e. AG kommerziell geeinigt, bei der BayWa r.e. AG eine Kapitalerhöhung durchzuführen, die im Wesentlichen von EIP gezeichnet wird und daher zur Übernahme der Mehrheit („change-of-control“) an der BayWa r.e. AG durch EIP führt. Im Rahmen der Kapitalerhöhung verpflichtet sich die BayWa AG aktuell bestehende Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen gegenüber der BayWa r.e. AG in Höhe von rund EUR 350 Mio. aufzugeben. Mit der Kapitalerhöhung und zusätzlich bereitgestellten Fremdfinanzierungen kann ein – im Rahmen der Aktualisierung des Sanierungsgutachtens identifizierter – zusätzlicher Kapital- und Aval-Bedarf der BayWa r.e. in Höhe von ca. EUR 435 Mio. bis 2028 abgedeckt werden. Der Bedarf ergibt sich aufgrund geopolitischer und marktspezifischer Unsicherheiten und der damit verbundenen Volatilität im Markt für erneuerbare Energien. Nach Durchführung der Kapitalerhöhung wird sich die Beteiligung der BayWa AG an der BayWa r.e. AG von derzeit 51% auf 35 % reduzieren. Damit entfällt auch die Vollkonsolidierung der BayWa r.e. AG im Konzernabschluss der BayWa AG. Durch die Transaktion wird die BayWa r.e. AG finanziell entsprechend ihrem kapitalintensiven Geschäftsmodell aufgestellt, was aus heutiger Sicht langfristig auch eine positive Entwicklung des Werts der Beteiligung der BayWa AG an der BayWa r.e AG unterstützt. Die BayWa AG konzentriert sich durch die Abgabe der Mehrheit intensiver auf ihr Kerngeschäft wie im Transformationskonzept vorgesehen. Diese kommerzielle Einigung muss noch in verbindlichen Verträgen abgebildet werden und bedarf der Zustimmung der Gremien der EIP und des Aufsichtsrats der BayWa AG. Die Durchführung der Kapitalerhöhung und der damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen wird in jedem Fall unter dem Vorbehalt der fusionskontrollrechtlichen Freigabe stehen.

Die oben dargestellte Reduzierung der Ansprüche der BayWa AG aus Gesellschafterdarlehen gegenüber der BayWa r.e. AG führt zu einem negativen Eigenkapital der BayWa AG, so dass eine Hauptversammlung wegen Verlustes der Hälfte des Grundkapitals nach § 92 AktG einberufen werden muss. Die positive Fortführungsprognose der BayWa AG besteht weiterhin.

Aufgrund der Reduzierung der Ansprüche der BayWa AG aus Gesellschafterdarlehen gegenüber der BayWa r.e. müssen zudem das Sanierungsgutachten aktualisiert und auf dieser Basis Anpassungen der Sanierungsvereinbarung mit den wesentlichen Finanzierungspartnern der BayWa AG sowie ihren beiden Großaktionären Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-AG und Raiffeisen Agrar Invest AG vereinbart werden. Dabei wird insbesondere eine Verlängerung der Sanierungsphase um ein Jahr bis Ende 2028 erwartet. Auf Basis der aktuellen Gespräche geht der Vorstand der BayWa AG davon aus, dass es gelingen wird, eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der Sanierungsvereinbarung zu erzielen.

Der Vorstand prüft derzeit zudem die erforderlichen Anpassungen des Restrukturierungsplans im Rahmen des StaRUG-Verfahrens. Durch das StaRUG-Verfahren wird nicht in das operative Geschäft der BayWa-Gruppe eingegriffen. Aufgrund der erforderlichen Anpassungen wird die Einreichung des Restrukturierungsplans und gegebenenfalls die Inanspruchnahme weiterer Verfahrenshilfen nach dem StaRUG später als bisher geplant erfolgen. Der Vorstand geht weiterhin davon aus, dass das StaRUG-Verfahren erfolgreich abgeschlossen und damit eine angepasste Sanierungsvereinbarung und Finanzierungsverträge (für die Neuordnung der Finanzierung bis Ende 2028) wirksam vereinbart werden können.

Die Auswirkungen der Verzögerung des StaRUG-Verfahrens auf den Veröffentlichungstermin des Jahres- und Konzernabschlusses sowie den Termin der ordentlichen Hauptversammlung der BayWa AG (bisher vorgesehen für den 27. Mai 2025) werden rechtzeitig bekannt gegeben.




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Ende der Insiderinformation

23.02.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


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EQS News ID: 2090049

 
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2090049  23.02.2025 CET/CEST

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BayWa AG: Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens gemäß StaRUG für rechtssichere Umsetzung des Finanzierungskonzeptes

BayWa AG: Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens gemäß StaRUG für rechtssichere Umsetzung des Finanzierungskonzeptes

BayWa AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung/Finanzierung
BayWa AG: Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens gemäß StaRUG für rechtssichere Umsetzung des Finanzierungskonzeptes

31.01.2025 / 09:57 CET/CEST
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BayWa AG: Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens gemäß StaRUG für rechtssichere Umsetzung des Finanzierungskonzeptes

München, 31. Januar 2025 – Die BayWa AG hat heute entschieden, beim zuständigen Amtsgericht München – Restrukturierungsgericht – ein Restrukturierungsvorhaben nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“) anzuzeigen. Die Gesellschaft plant zeitnah einen Restrukturierungsplan beim Restrukturierungsgericht einzureichen, einen Erörterungs- und Abstimmungstermin zu beantragen und, soweit notwendig, weitere Verfahrenshilfen des StaRUG in Anspruch zu nehmen. Von dem Vorhaben sind Lieferanten, Kunden, Mitarbeitende und auch Tochterunternehmen der BayWa AG nicht betroffen.

BayWa AG hat sich mit den wesentlichen Finanzierungspartnern auf ein detailliertes Finanzierungskonzept und den Inhalt einer langfristigen Sanierungsvereinbarung bis 2027 nebst Zusatzvereinbarungen geeinigt.

Das Finanzierungskonzept und der Inhalt der langfristigen Sanierungsvereinbarung werden von nahezu sämtlichen Finanzgläubigern unterstützt. Einige wenige Finanzgläubiger haben bisher nicht zugestimmt, so dass die Gesellschaft derzeit nicht mehr davon ausgeht, diese Einzelgläubiger zu einer freiwilligen Zustimmung zu bewegen. Das StaRUG-Verfahren ermöglicht es, das Finanzierungskonzept und den Inhalt der langfristigen Sanierungsvereinbarung auch ohne Zustimmung dieser Einzelgläubiger umzusetzen und diese in eine Gesamtlösung mit sämtlichen Finanzgläubigern einzubinden. Zudem stärkt das StaRUG-Verfahren die Fortführungsprognose des Unternehmens.

Die erreichte Einigung mit nahezu sämtlichen Finanzierungspartnern und den Großaktionären der Gesellschaft sichert die notwendigen Mehrheiten in dem StaRUG-Verfahren, so dass das Finanzierungskonzept und die Sanierungsvereinbarung zuverlässig und zügig umgesetzt werden können. Der rechtsverbindliche Abschluss und das Wirksamwerden der Sanierungsvereinbarung sowie der Abschluss und das Wirksamwerden von weiteren Finanzierungsverträgen für die Neuordnung der Finanzierung bis Ende 2027 erfolgen nach erfolgreichem Abschluss des StaRUG-Verfahrens und werden weiterhin bis spätestens Ende April 2025 erwartet.

Die Finanzierung des StaRUG-Verfahrens ist sichergestellt.

Die als Teil des Finanzierungskonzepts geplante Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre in einem Volumen von rund EUR 150 Mio. soll zur Vereinfachung und Beschleunigung des Prozesses im Rahmen des StaRUG-Verfahrens beschlossen werden. Eine Kapitalherabsetzung und sonstige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sind nicht geplant. Durch das geplante StaRUG-Verfahren wird nicht in das operative Geschäft der BayWa-Gruppe eingegriffen.

Allein die BayWa AG wird die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens anzeigen, nicht hingegen ihre Tochter- oder andere Gruppengesellschaften.

Infolge der Durchführung eines StaRUG-Verfahrens wird sich die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 (bisher vorgesehen für den 27. März 2025) voraussichtlich verzögern. Der neue Veröffentlichungstermin des Jahres- und Konzernabschlusses wird rechtzeitig bekannt gegeben. Abhängig vom neuen Veröffentlichungstermin kann auch eine Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft (bisher vorgesehen für den 27. Mai 2025) erforderlich werden.

 




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31.01.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2078493  31.01.2025 CET/CEST

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BayWa AG: Kommerzielle Einigung über Transformationskonzept und Inhalt einer langfristigen Sanierungsvereinbarung bis 2027; Verlängerung der Standstill-Vereinbarungen; Verkauf RWA AG unterzeichnet

BayWa AG: Kommerzielle Einigung über Transformationskonzept und Inhalt einer langfristigen Sanierungsvereinbarung bis 2027; Verlängerung der Standstill-Vereinbarungen; Verkauf RWA AG unterzeichnet

BayWa AG / Schlagwort(e): Finanzierung/Verkauf
BayWa AG: Kommerzielle Einigung über Transformationskonzept und Inhalt einer langfristigen Sanierungsvereinbarung bis 2027; Verlängerung der Standstill-Vereinbarungen; Verkauf RWA AG unterzeichnet

27.12.2024 / 23:35 CET/CEST
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BayWa AG: Kommerzielle Einigung über Transformationskonzept und Inhalt einer langfristigen Sanierungsvereinbarung bis 2027; Verlängerung der Standstill-Vereinbarungen; Verkauf RWA AG unterzeichnet

 

München, 27. Dezember 2024 – Die BayWa AG hat sich mit den wesentlichen Finanzierungspartnern und den Großaktionären Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-AG und Raiffeisen Agrar Invest AG auf ein detailliertes Transformationskonzept und den Inhalt einer langfristigen Sanierungsvereinbarung bis 2027 nebst Zusatzvereinbarungen geeinigt.

Als Teil des Transformationskonzepts soll eine Bar-Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht in einem Volumen von 150 Mio. Euro durchgeführt werden. Die beiden Großaktionäre haben sich verpflichtet, dieses Volumen abzusichern. Die Einzelheiten sollen im ersten Quartal 2025 festgelegt werden.

Der rechtsverbindliche Abschluss und das Wirksamwerden der Sanierungsvereinbarung sowie der Abschluss und das Wirksamwerden von Finanzierungsverträgen für die Neuordnung der Finanzierung bis Ende 2027 werden bis spätestens Ende April 2025 erwartet.

Zudem wurden die bestehenden Standstill-Vereinbarungen bis zum 30. April 2025 verlängert.

In Umsetzung des Transformationskonzepts haben die BayWa AG und ihre 100 %-Tochtergesellschaften BayWa Austria Holding GmbH (BayWa Austria) und BayWa Pensionsverwaltung GmbH (BayWa PensionsVw) heute bereits einen Vertrag über den Verkauf der von der BayWa Austria gehaltenen 47,53 % Beteiligung an der österreichischen RWA Raiffeisen Ware Austria AG (RWA AG) sowie einer weiteren von der BayWa PensionsVw gehaltenen Aktie an ein mit ihrer Mitgesellschafterin RWA Raiffeisen Ware Austria Handel und Vermögensverwaltung eGen verbundenes Unternehmen abgeschlossen. Der Kaufpreis beträgt 176 Mio. Euro, wovon 26 Mio. Euro nach Ausschüttung an die BayWa AG zur Befreiung von einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe aus einem von der RWA AG an die BayWa AG gewährten Darlehen verwendet werden sollen. Die RWA Raiffeisen Ware Austria Handel und Vermögensverwaltung eGen hält bereits 49,99 % der RWA AG und zudem die Mehrheit der Anteile an der Raiffeisen Agrar Invest AG, welche mit 28,3 % an der BayWa AG beteiligt ist. Der Vollzug des Kaufvertrages steht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Bestätigung der finanziellen Angemessenheit des Kaufpreises durch eine Fairness Opinion nach IDW S 8, die bereits im Entwurf vorliegt, sowie der kartellrechtlichen Freigabe. Der Verkauf wird voraussichtlich bis Ende des ersten Quartals 2025 vollzogen.

 




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27.12.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2058537  27.12.2024 CET/CEST

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BayWa AG: Sanierungsgutachter bestätigt in zweitem Gutachtenentwurf Sanierungsfähigkeit auf Basis des konkretisierten Transformationskonzepts

BayWa AG: Sanierungsgutachter bestätigt in zweitem Gutachtenentwurf Sanierungsfähigkeit auf Basis des konkretisierten Transformationskonzepts

BayWa AG / Schlagwort(e): Finanzierung
BayWa AG: Sanierungsgutachter bestätigt in zweitem Gutachtenentwurf Sanierungsfähigkeit auf Basis des konkretisierten Transformationskonzepts

30.11.2024 / 00:56 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.
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Der von der Baywa AG im Juli 2024 beauftragte Sanierungsgutachter bestätigt in seinem vorgelegten zweiten Entwurf des Sanierungsgutachtens die Sanierungsfähigkeit der BayWa AG auf Basis eines nunmehr vorliegenden, konkretisierten Transformationskonzepts der BayWa AG.
Das Transformationskonzept sieht eine organisatorische Verschlankung und zahlreiche operative Einsparungsmaßnahmen sowie die Veräußerung von bestimmten wesentlichen, insbesondere internationalen Beteiligungen unter grundsätzlicher Fortführung der vier Kerngeschäftsbereiche Agrar, Baustoffe, Energie und Technik vor. Das Sanierungsgutachten geht zudem davon aus, dass zur Stärkung der Liquidität im kommenden Jahr eine Bezugsrechts-Kapitalerhöhung durchgeführt wird.
Die durch die vorgeschlagenen Maßnahmen freiwerdenden bzw. zufließenden Mittel sollen zur Stärkung der Liquidität für den operativen Geschäftsbetrieb und zur Rückführung von Finanzverbindlichkeiten verwendet werden. Der Gutachtenentwurf geht davon aus, dass nach der Transformationsphase, die bis 31.12.2027 laufen soll, eine erheblich verbesserte Eigenkapitalquote vorliegen wird und marktübliche Erträge erwirtschaftet werden.
Die Verhandlungen mit den Finanzierungspartnern und weiteren wesentlichen Stakeholdern verlaufen weiterhin konstruktiv. Der Vorstand geht davon aus, dass es gelingen wird, auf der Grundlage des vorliegenden zweiten Gutachtenentwurfs eine abschließende kommerzielle Einigung mit den Finanzierungspartnern und weiteren wesentlichen Stakeholdern über die vertragliche Dokumentation der Sanierungslösung sowie die langfristige Neuordnung der Finanzierung bis Ende 2027 zu erzielen.
Die Ausfertigung des finalen Sanierungsgutachtens und der Abschluss der Rekapitalisierung ist bis spätestens Anfang Q2/2025 geplant.

Kontakt:
Dr. Frank Herkenhoff, BayWa AG, Leiter Corporate Communications,
Tel. 0 89/92 22-36 80, E-Mail: frank.herkenhoff@baywa.de

Josko Radeljic, BayWa AG, Leiter Investor Relations,
Tel. 0 89/92 22-38 87, E-Mail: josko.radeljic@baywa.de


 


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