20.05.2024 | Douglas AG | Douglas AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG Douglas AG/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten Douglas AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
20.05.2024 / 10:49 CET/CEST Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1906897 20.05.2024 CET/CEST | DE000BEAU7Y1 |
20.05.2024 | Eurobattery Minerals AB | Eurobattery Minerals erhöht seinen Anteil am finnischen Hautalampi-Projekt auf 100 % EQS-Media / 20.05.2024 / 08:35 CET/CEST
Stockholm, 20 Mai 2024 – Das Bergbauunternehmen Eurobattery Minerals AB (Nordic Growth Market: „BAT“ und Börse Stuttgart: „EBM“; kurz: „Eurobattery Minerals“ oder „das Unternehmen“) gibt heute bekannt, dass es seine Option auf den Erwerb von die restlichen 30 Prozent der Anteile an FinnCobalt Oy („FinnCobalt"), dem Eigentümer der Grund- und Abbaurechte des finnischen Nickel-Kobalt-Kupfer-Projekts Hautalampi, ausüben wird. Dabei handelt es sich um den dritten Teilerwerb des Unternehmens im Rahmen seines vertraglich vereinbarten Rechts, 100 % der Anteile an FinnCobalt schrittweise zu erwerben. Insgesamt wird sich der Anteil von Eurobattery Minerals an FinnCobalt nach der nun anstehenden Übernahme auf 100 % belaufen. Die Akquisition ist von großer Bedeutung für die geplante Entwicklung des Hautalampi-Projekts mit dem Ziel, mittelfristig eine Mine für Batteriemineralien mit Produktion und Umsatz zu errichten. Der Preis für den Anteilserwerb wird zum Teil in bar und zum Teil durch eine gezielte Ausgabe von Aktien an die drei Gründer von FinnCobalt gezahlt. „Wir haben gerade den Umweltgenehmigungsantrag bei den finnischen Behörden eingereicht und sind mit diesem entscheidenden Schritt und dieser Übernahme der Aufnahme des Bergbaubetriebs in Outokumpu einen großen Schritt näher gekommen. Die Vormachbarkeitsstudie zeigte, dass die wirtschaftlichen Perspektiven für die Batteriemineralien-Mine in Finnland sehr gut sind“, sagt Roberto García Martínez, CEO von Eurobattery Minerals. Finanzielle Details des Anteilserwerbs Der Vorstand von Eurobattery Minerals hat die drei Gründer und ursprünglichen Eigentümer von FinnCobalt darüber informiert, dass die Gesellschaft die dritte Option der Investitions- und Aktionärsvereinbarung ausüben wird. Sie enthielt die Möglichkeit, FinnCobalt in einem stufenweisen Verfahren zu erwerben, das am 11. Mai 2020 begann und am 27. Mai 2020 wirksam wurde. Das bedeutet, dass Eurobattery Minerals diese Option vor dem 27. Juli 2024 ausüben sollte, indem es einen Gesamtbetrag von EUR 300.000 bar bezahlt und Aktien von Eurobattery Minerals im Wert von EUR 1.000.002 an die drei Gründer von FinnCobalt ausgibt. Die beiden Transaktionen werden parallel und gleichzeitig durchgeführt. Der Baranteil der Zahlung wird aus den liquiden Mitteln des Unternehmens gezahlt. Der Aktienanteil wird durch eine gezielte Aktienausgabe entrichtet. Der Zeichnungspreis der gerichteten Aktienemission wird dem volumengewichteten Durchschnittspreis der Aktie der Gesellschaft an der NGM Nordic SME während der zehn Handelstage vor dem Emissionsbeschluss entsprechen. Auswirkungen des Erwerbs - Eurobattery Minerals wird 30 % der Anteile an FinnCobalt erwerben. Die Beteiligung des Unternehmens an FinnCobalt wird dadurch von 70 % auf 100 % des Kapitals und der Stimmen steigen.
- Der Anteilserwerb von FinnCobalt wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 abgeschlossen sein. FinnCobalt wird voraussichtlich ab dem Zeitpunkt der Übernahme in den Jahresabschluss von Eurobattery Minerals konsolidiert werden.
- Als Eigentümer aller Anteile an FinnCobalt wird Eurobattery Minerals die volle Kontrolle über die Beschlüsse des Vorstands von FinnCobalt haben.
- Eurobattery Minerals hat das Recht, aber nicht die Pflicht, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und zwei ordentliche Aufsichtsratsmitglieder sowie deren persönliche Vertreter bei FinnCobalt zu benennen.
Das Projekt Hautalampi im Überblick Hautalampi befindet sich auf demselben Gelände wie die bekannte Kupfermine Outokumpu, in der von 1912 bis 1989 etwa 28,5 Mio. Tonnen Gestein mit einem Kupfergehalt von 3,8 % abgebaut wurden. Das Projekt umfasst eine 227 Hektar große Bergbaukonzession mit Nickel-, Kobalt- und Kupfervorkommen sowie ein angrenzendes Reservat. Das Gebiet profitiert von einer gut entwickelten über- und untertägigen Infrastruktur sowie einer starken lokalen Unterstützung für den Bergbau. Schätzungsweise 10-15 Millionen EUR wurden von früheren Eigentümern in das Projekt investiert, bevor es im Frühjahr 2020 von Eurobattery Minerals übernommen wurde. Im Juni 2021 konnte Eurobattery Minerals die gemessene, angezeigte und abgeleitete Ressourcentonnage des Projekts um etwa 100 % und den Metallanteil um ca. 50 % erhöhen. Im Oktober 2022 konnte das Unternehmen eine weitere Erhöhung des Metallanteils um etwa 40 % bestätigen. Am 20. März 2023 veröffentlichte das Unternehmen eine vorläufige Machbarkeitsstudie für das Projekt Hautalampi, in der die Chancen und potenziellen Herausforderungen bei der Weiterentwicklung der Lagerstätte Hautalampi aufgezeigt wurden. Am 29. April 2024 gab das Unternehmen bekannt, dass der Antrag auf Umweltgenehmigung bei der regionalen staatlichen Verwaltungsbehörde eingereicht wurde. Im Mai teilte Eurobattery Minerals mit, dass das Unternehmen beantragen werde, das Batteriemineralprojekt Hautalampi als strategisches Projekt im Rahmen des neuen EU-Gesetzes zu kritischen Rohstoffen einzustufen. Über Eurobattery Minerals Eurobattery Minerals AB ist ein schwedisches Bergbauunternehmen, das am schwedischen Nordic Growth Market (BAT) sowie der deutschen Börse Stuttgart (EBM) notiert ist. Mit der Vision, Europa zu einem Selbstversorger mit verantwortungsvoll abgebauten Batteriemineralen zu machen, konzentriert sich das Unternehmen auf die Realisierung zahlreicher Nickel-Kobalt-Kupfer-Projekte in Europa, um essenzielle Rohstoffe zu liefern und somit eine sauberere Welt zu ermöglichen. Bitte besuchen Sie www.eurobatteryminerals.com für weitere Informationen. Folgen Sie uns gerne auch auf LinkedIn und Twitter. Kontakt Eurobattery Minerals AB Roberto García Martínez – CEO E-mail: info@eurobatteryminerals.com Ansprechpartner Investor Relations E-mail: ir@eurobatteryminerals.com Mentor Augment Partners AB ist der Mentor von Eurobattery Minerals AB Tel.: +46 (0)8 604 22 55 E-mail: info@augment.se
Ende der Pressemitteilung
Emittent/Herausgeber: Eurobattery Minerals AB Schlagwort(e): Energie
20.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Eurobattery Minerals AB | | | | 114 56 Stockholm | | Schweden | Telefon: | +49 151 6568 0361 | E-Mail: | info@eurobatteryminerals.com | Internet: | www.eurobatteryminerals.com | ISIN: | SE0012481570 | WKN: | A2PG12 | Börsen: | Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt, München, Stuttgart | EQS News ID: | 1906345 |
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1906345 20.05.2024 CET/CEST | SE0012481570 |
20.05.2024 | Deutsche Telekom AG | Deutsche Telekom AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation Deutsche Telekom AG/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 Deutsche Telekom AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
20.05.2024 / 06:00 CET/CEST Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Bonn, 20. Mai 2024 Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 Die Deutsche Telekom AG („DTAG“) hat mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 2. November 2023 unter anderem angekündigt, im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms Aktien der DTAG (ISIN: DE0005557508) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 2 Milliarden zurückzukaufen ("Aktienrückkaufprogramm 2024"). Der Rückkauf begann am 3. Januar 2024 und erfolgt innerhalb des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2024. Zweck des Aktienrückkaufs ist die teilweise Rückführung des Verwässerungseffektes aus der Kapitalerhöhung 2021 der DTAG. Die zurückgekauften Aktien der DTAG werden daher eingezogen. Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms soll in mehreren Tranchen erfolgen. Im Rahmen einer ersten Tranche wurden im Zeitraum vom 3. Januar 2024 bis zum 17. Mai 2024 29.832.080 Aktien erworben. Für die im Rahmen dieser Tranche zurückgekauften Aktien wurde ein Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von EUR 661.162.501 gezahlt. Eine zweite Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 700 Mio. wird im Zeitraum vom 20. Mai 2024 bis spätestens zum 30. August 2024 ausschließlich über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse durchgeführt. Dies umfasst auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 17. Mai 2024 bis zu 31.978.072 Aktien.
Das Aktienrückkaufprogramm 2024 wird auf der Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der DTAG vom 1. April 2021 durchgeführt. Danach ist der Vorstand der DTAG ermächtigt, bis zum 31. März 2026 eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.218.933.400,57 zu erwerben. Dies entspricht 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der DTAG. Die maximale Anzahl von Aktien, die die DTAG unter der bestehenden Ermächtigung erwerben darf, beträgt demnach 476.145.859 Aktien. Der gezahlte Gegenwert je Aktie darf (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsentag, an dem der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts erfolgt, durch die Eröffnungsaktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Die DTAG wird den Erwerb eigener Aktien unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) und unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute durchführen. Es ist vorgesehen, dass das jeweils beauftragte Kreditinstitut seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der DTAG entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der DTAG trifft. Die DTAG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des jeweiligen Kreditinstituts nehmen. Der Erwerb eigener Aktien erfolgt im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Die Aktien der DTAG werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der DTAG nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die DTAG an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Jedes im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2024 mit dem Erwerb eigener Aktien beauftragte Kreditinstitut wird durch die DTAG entsprechend verpflichtet. Das Aktienrückkaufprogramm 2024 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2024 zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die DTAG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.telekom.com) im Bereich “Investor Relations” veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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1906347 20.05.2024 CET/CEST | DE0005557508 |
19.05.2024 | Schlote Holding GmbH | Schlote Holding GmbH empfiehlt allen Anleihegläubigern, den gemeinsam abgestimmten Gegenanträgen der SdK bei der 2. Gläubigerversammlung am 21. Mai 2024 zuzustimmen // Quorum erreicht Schlote Holding GmbH/ Schlagwort(e): Anleihe Schlote Holding GmbH empfiehlt allen Anleihegläubigern, den gemeinsam abgestimmten Gegenanträgen der SdK bei der 2. Gläubigerversammlung am 21. Mai 2024 zuzustimmen // Quorum erreicht
19.05.2024 / 13:25 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Schlote Holding GmbH empfiehlt allen Anleihegläubigern, den gemeinsam abgestimmten Gegenanträgen der SdK bei der 2. Gläubigerversammlung am 21. Mai 2024 zuzustimmen // Quorum erreicht
Harsum, 19. Mai 2024 – Die Schlote Holding GmbH hat heute Gegenanträge der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) zu ihren Beschlussvorschlägen für die 2. Gläubigerversammlung der Inhaber ihrer 6,75 % Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) am 21. Mai 2024 um 11 Uhr in Harsum erhalten. Da die Gegenanträge mit Schlote abgestimmt wurden, empfiehlt das Unternehmen den Anleihegläubigern, allen Gegenanträgen der SdK zuzustimmen. Die Gegenanträge der SdK stehen auf der Unternehmenswebseite unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung zum Download zur Verfügung. Anleihegläubiger, die bereits die generelle Weisung zu den Vorschlägen der Verwaltung erteilt haben, müssen nicht mehr aktiv werden. Die mit Schlote abgestimmten Gegenanträge der SdK beinhalten u. a.: - Herabsetzung des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibung um 50 % auf 12,5 Mio. Euro durch Reduktion (pro rata) des Nennbetrags auf 500 Euro je Schuldverschreibung im Wege eines bedingten Forderungsverzichts
- Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 21. November 2029 und Anpassung des Rückzahlungsbetrags durch jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von 500.000 Euro ab dem 21. November 2024
- Besserungsschein für Anleihegläubiger, falls sich die finanzielle Situation der Schlote-Gruppe während der Laufzeit der Anleihe über Liquiditäts-Schwellenwert verbessert; Stundung der am 21. Mai 2024 fälligen Zinsen bis zur Rückzahlung
- Anpassungen von Bestimmungen zur vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin; befristeter Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 6 (a) (i) der Anleihebedingungen (Zinszahlung) sowie Modifikation des Kündigungsrechts gemäß § 6 (a) (v) der Anleihebedingungen
- Befristeter und beschränkter Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 490 BGB
- Ermächtigungen des gemeinsamen Vertreters
- Sonderbonus für Anleihegläubiger bei Laufzeitende, falls Liquiditätsschwellen erreicht werden
- Verzicht von Gesellschaftern auf Darlehen und Besserungsscheine
Für die 2. Gläubigerversammlung haben sich nach aktuellem Kenntnisstand rund 34 % der ausstehenden Schuldverschreibungen angemeldet. Das für die Beschlussfähigkeit der Versammlung notwendige Quorum von 25 % ist damit erreicht. Schlote erstattet allen teilnehmenden Anleihegläubigern für ihren Aufwand zur Teilnahme einen Betrag in Höhe von 0,25 % des ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen, den der jeweilige Anleihegläubiger zur 2. Gläubigerversammlung anmeldet, mindestens jedoch 50 Euro je Depot. Ein Formular zur Beantragung der Teilnahmevergütung steht auf der Unternehmenswebseite unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung zum Download zur Verfügung. Die Zahlung der Teilnahmevergütung wird erst mit Vollzug der Beschlüsse erfolgen.
IR-Kontakt: Frank Ostermair, Linh Chung Better Orange IR & HV AG Tel.: +49 (0)89 889690625 E-Mail: linh.chung@linkmarketservices.eu
19.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Schlote Holding GmbH | | Carl-Zeiss-Straße 1 | | 31177 Harsum | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)5127/971-0 | E-Mail: | info@schlote.com | Internet: | www.schlote-gruppe.com | ISIN: | DE000A2YN256 | WKN: | A2YN25 | Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1906341 |
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1906341 19.05.2024 CET/CEST | DE000A2YN256 |
17.05.2024 | Leef Blattwerk GmbH | LEEF stattet den Karneval der Kulturen in Berlin mit Palmblattgeschirr aus EQS-Media / 17.05.2024 / 20:05 CET/CEST
Potsdam, 17.05.2024 - LEEF liefert einen Grund zum Feiern LEEF ist schon seit Jahren der Lieferant aller Teller und Bowls für den Berliner Karneval der Kulturen, eine der schönsten interkulturellen Veranstaltungen Berlins. Vor Corona zog der Karneval bis zu einer Million Gäste in die Stadt und der Food-Court ist ein wahres Füllhorn internationalen Streetfoods. Es gilt abzuwarten, wie groß die diesjährige Veranstaltung bei strahlendem Sonnenschein wohl wird. Von heute bis Pfingstmontag: https://www.karneval.berlin/ Kaum eine Veranstaltung passt so gut zu LEEF wie der Karneval der Kulturen. Lebensfreude trifft ausgelassene Party und das mit Teilnehmern sowie Publikum, die beide internationaler kaum sein können. Die Welt besser zu machen, muss Freude bereiten. Und so geht das: LEEF ist wieder dabei mit seinem Veranstaltungskonzept LEEF unlimited https://www.leef-unlimited.org.Gemeinsam mit seinem lokalen Großhandelspartner Doppelpack wird alles Essgeschirr von LEEF bezogen. Der Großhändler steht natürlich ganzjährig mit einem umfangreichen Palmblattsortiment von LEEF allen Gastronomen der Region offen. Im Gegenzug dafür, dass alle Gastronomen auf dieser Veranstaltung LEEF-Palmblatt-Geschirr verwenden, kauft LEEF für jeden auf dem Karneval verkauften Teller einen Quadratmeter bedrohten Regenwald über seinen Geschäftspartner WORLD LAND TRUST: https://www.worldlandtrust.org/. Mit diesem Veranstaltungskonzept lassen sich Food-Courts von Großveranstaltungen umweltfreundlich und klimaschonend erheblich verbessern. Umweltfreundlich feiern und die Welt verbessern, das geht wunderbar zusammen. Mehr Informationen zum Veranstaltungskonzept LEEF unlimited erhält jeder Interessierte direkt bei LEEF. Auch jede andere Stadt und Gemeinde ist herzlich willkommen, nicht nur in Deutschland. Über LEEF: Auf dem Weg in eine klimafreundliche Zukunft hat LEEF Lösungen für Geschirr, Verpackungen und andere Konsumprodukte und stellt sich mit seinem ganzen unternehmerischen Konzept gegen das zunehmende Greenwashing. Nachhaltigkeit ist kein Argument der Verkaufsförderung, sondern eine Notwendigkeit, um langfristig zu wachsen und ökonomisch erfolgreich zu sein. Natürlich ohne Kinderarbeit und nach international anerkannten ESG/CSR-Grundsätzen, zertifiziert nach SA8000. LEEF zeigt seit Jahren, dass das mit ästhetisch höchst ansprechenden Produkten, professionell sowie in großen Volumen geschehen kann. LEEF verwendet Palmenblätter für die Produktion in Indien, verwendet mit den Blättern ein nativ klimaneutrales Material und vertreibt weltweit. Für Presseanfragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: LEEF Blattwerk GmbH | Frau Tanja Licht | +49 331 2361780 https://www.leef.bio
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Emittent/Herausgeber: Leef Blattwerk GmbH Schlagwort(e): Unternehmen
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Leef Blattwerk GmbH | | Dortustraße 48 | | 14467 Potsdam | | Deutschland | Telefon: | +49 331 236 178-0 | E-Mail: | info@leef.bio | Internet: | www.leef.bio | ISIN: | DE000A352ER1 | WKN: | A352ER | Börsen: | Freiverkehr in Frankfurt | EQS News ID: | 1906307 |
| Ende der Mitteilung | EQS-Media |
1906307 17.05.2024 CET/CEST | DE000A352ER1 |
17.05.2024 | STRATEC SE | STRATEC-HAUPTVERSAMMLUNG BESCHLIESST DIVIDENDE UND STIMMT ALLEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN ZU STRATEC SE/ Schlagwort(e): Hauptversammlung STRATEC-HAUPTVERSAMMLUNG BESCHLIESST DIVIDENDE UND STIMMT ALLEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN ZU
17.05.2024 / 17:33 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
STRATEC-HAUPTVERSAMMLUNG BESCHLIESST DIVIDENDE UND STIMMT ALLEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN ZU Birkenfeld, 17. Mai 2024 Die Aktionärinnen und Aktionäre der STRATEC SE (Frankfurt: SBS; Prime Standard, SDAX) haben auf der heutigen ordentlichen Hauptversammlung allen zur Beschlussfassung vorliegenden Tagesordnungspunkten mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Wie vorgeschlagen, wird STRATEC ihre Aktionäre für das zurückliegende Geschäftsjahr 2023 mit einer Dividende von 0,55 € je Aktie, was einer Ausschüttungsquote von 40,1% vom adjustierten Konzernergebnis entspricht (Vorjahr: 34,0%), am Unternehmenserfolg teilhaben lassen (Dividende Vorjahr: 0,97 € je Aktie). Die Ausschüttungssumme beträgt insgesamt 6,7 Mio. € und wird an die Aktionäre über die Depotbanken am 22. Mai 2024 ausbezahlt. Ferner entlasteten die Aktionäre den Vorstand sowie den Aufsichtsrat und wählten die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt am Main, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024. PwC folgt damit auf die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, die den Jahresabschluss und Konzernabschluss der STRATEC SE seit dem Geschäftsjahr 2015 geprüft hat. Im Rahmen der Beschlussfassung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wurden die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Heni, Dr. Vornhagen und Dr. Hiller nach Ablauf ihrer Amtszeiten von der Hauptversammlung wiedergewählt. Im Anschluss an die Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat der STRATEC SE in seiner konstituierenden Sitzung erneut Prof. Dr. Heni zu seinem Vorsitzenden und Dr. Hiller zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Insgesamt waren 84,3 Prozent des eingetragenen Grundkapitals auf der virtuellen Hauptversammlung vertreten. Weitere Informationen zur Hauptversammlung finden Sie unter www.stratec.com/hauptversammlung. Dort werden auch die detaillierten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. ÜBER STRATEC Die STRATEC SE (www.stratec.com) projektiert, entwickelt und produziert vollautomatische Analysensysteme für Partner aus der klinischen Diagnostik und Life Sciences. Darüber hinaus bietet das Unternehmen komplexe Verbrauchsmaterialien für diagnostische und medizinische Anwendungen an. Bei Analysensystemen sowie Verbrauchsmaterialien wird dabei die gesamte Wertschöpfungskette von der Entwicklung über das Design und die Produktion bis zur Qualitätssicherung abgedeckt. Die Partner vermarkten die Systeme, Software und Verbrauchsmaterialien weltweit als Systemlösungen, in der Regel gemeinsam mit ihren Reagenzien, an Laboratorien, Blutbanken und Forschungseinrichtungen. STRATEC entwickelt ihre Produkte auf Basis patentgeschützter Technologien. Die Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000STRA555) werden im Marktsegment Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt und gehören dem Auswahlindex SDAX der Deutschen Börse an. WEITERE INFORMATIONEN ERHALTEN SIE BEI: STRATEC SE Jan Keppeler | Investor Relations, Sustainability & Corporate Communications Telefon: +49 7082 7916-6515 ir@stratec.com www.stratec.com
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | STRATEC SE | | Gewerbestr. 37 | | 75217 Birkenfeld | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)7082 7916 0 | Fax: | +49 (0)7082 7916 999 | E-Mail: | info@stratec.com | Internet: | www.stratec.com | ISIN: | DE000STRA555 | WKN: | STRA55 | Indizes: | SDAX | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1906265 |
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1906265 17.05.2024 CET/CEST | DE000STRA555 |
17.05.2024 | Wüstenrot & Württembergische AG | Original-Research: Wuestenrot & Wuerttembergische AG (von Montega AG): Kaufen Original-Research: Wuestenrot & Wuerttembergische AG - von Montega AG Einstufung von Montega AG zu Wuestenrot & Wuerttembergische AG Unternehmen: Wuestenrot & Wuerttembergische AG ISIN: DE0008051004 Anlass der Studie: Update Empfehlung: Kaufen seit: 17.05.2024 Kursziel: 23,00 EUR Kursziel auf Sicht von: 12 Monaten Letzte Ratingänderung: - Analyst: Christoph Hoffmann Wüstenrot erneut als wichtigster Ergebnistreiber - Sachversicherung weiter auf niedrigem Niveau W&W hat heute den Q1-Bericht vorgelegt. Die Zahlen lagen insgesamt im Rahmen unserer Erwartungen. Die FY-Guidance wurde indes bestätigt. [Tabelle] Sachversicherung nach zwei Verlustquartalen wieder mit positivem Ergebnisbeitrag: In Q1 konnte W&W im traditionell wichtigsten Segment wieder einen positiven Ergebnisbeitrag i.H.v. 10,5 Mio. EUR ausweisen. Insgesamt fiel der Segmentüberschuss jedoch signifikant unter Vorjahr aus (-56,3% yoy), was teils auf ein niedrigeres Finanzergebnis und anhaltende Inflationsbelastungen zurückzuführen ist. Die Combined Ratio lag bei 95,7% (Q1/23: 92,7%) und verbesserte sich damit im Vergleich zum Gesamtjahr 2023, in dem die Combined Ratio bei 99,7% lag. Aufgrund der deutlich gestiegenen Schadensaufwendungen und der nur schrittweise möglichen Kompensationen durch Prämienerhöhungen erwarten wir eine vollständige Normalisierung des Gewinns weiterhin erst in 2025. Personenversicherung mit solidem Ergebnisbeitrag: Im ersten Quartal erzielte der Geschäftsbereich Personenversicherung ein Segmentergebnis von 14,7 Mio. EUR (+18,4% yoy). Auf Ebene der vertraglichen Servicemarge (VSM) ergab sich in Q1 eine Auflösung von 27 Mio. EUR, dem ein Neugschäft von 6 Mio. EUR entgegenstand. Durch die Anpassung verschiedener Bewertungsparameter lag in Q1 ein positiver Effekt i.H.v. 30 Mio. EUR vor. Insgesamt stieg die VSM in Q1 marginal um 0,6% qoq von 1,592 Mrd. EUR auf 1,601 Mrd. EUR. Wüstenrot profitiert weiter vom hohen Zinsniveau: Mit einem Segmentergebnis i.H.v. 20,1 Mio. EUR (Vj: 20,9 Mio. EUR; -3,9% yoy) konnte der Gewinn im Bereich Wohnen nahezu stabil gehalten werden. Dabei war das Vorjahresquartal noch von positiven Sondereffekten im niedrigen zweistelligen Mio.-EUR-Bereich beeinflusst. Positiv sind auch das deutlich gestiegene laufende Finanzergebnis (75,0 Mio. EUR, Vj: 43,1 Mio. EUR) sowie die gesunkenen Verwaltungsaufwendungen (87,8 Mio. EUR, Vj: 98,0 Mio. EUR) zu werten. Dementgegen setzte sich der Rückgang im Bausparneugeschäft wie erwartet weiter fort. So ging das Brutto-Bausparneugeschäft um 48,6% yoy auf 3,1 Mrd. EUR zurück. In Q4/23 bzw. Q3/23 lag dieses bei jeweils 3,4 Mrd. EUR. Das (eingelöste) Netto-Bausparneugeschäft lag bei 3,0 Mrd. EUR (Vj: 4,9 Mrd. EUR) und damit ebenfalls unter dem Niveau von Q4/23 bzw. Q3/23 i.H.v. je 3,7 Mrd. EUR. Gleichzeitig verbesserte sich das Kreditneugeschäftsvolumen um 24,4% yoy auf 1,0 Mrd. EUR. Fazit: W&W sieht sich im ergebnisseitig wichtigsten Segment weiterhin mit Gegenwind auf der Kostenseite konfrontiert. Gleichzeitig profitiert der Konzern im Segment Wohnen vom hohen Zinsumfeld. Dieses könnte u.E. auch im Gesamtjahr den wichtigsten Ergebnistreiber darstellen. Mit einem Gewinn von 51,1 Mio. EUR in Q1 sehen wir W&W auf Kurs, die gesteckten Jahresziele (Jahresüberschuss 140 bis 220 Mio. EUR) zu erreichen und bestätigen unsere Prognosen, die in 2024 einen Gewinn von 182,1 Mio. EUR vorsehen. Wir bekräftigen unsere Kaufempfehlung und unser Kursziel i.H.v. 23,00 EUR. +++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Bitte lesen Sie unseren RISIKOHINWEIS / HAFTUNGSAUSSCHLUSS unter http://www.montega.de +++ Über Montega: Die Montega AG ist eines der führenden bankenunabhängigen Researchhäuser mit klarem Fokus auf den deutschen Mittelstand. Das Coverage-Universum umfasst Titel aus dem MDAX, TecDAX, SDAX sowie ausgewählte Nebenwerte und wird durch erfolgreiches Stock-Picking stetig erweitert. Montega versteht sich als ausgelagerter Researchanbieter für institutionelle Investoren und fokussiert sich auf die Erstellung von Research-Publikationen sowie die Veranstaltung von Roadshows, Fieldtrips und Konferenzen. Zu den Kunden zählen langfristig orientierte Value-Investoren, Vermögensverwalter und Family Offices primär aus Deutschland, der Schweiz und Luxemburg. Die Analysten von Montega zeichnen sich dabei durch exzellente Kontakte zum Top-Management, profunde Marktkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Analyse von deutschen Small- und MidCap-Unternehmen aus. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29819.pdf Kontakt für Rückfragen Montega AG - Equity Research Tel.: +49 (0)40 41111 37-80 Web: www.montega.de E-Mail: research@montega.de LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/montega-ag -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE0008051004 |
17.05.2024 | Going Public Media Aktiengesellschaft | GoingPublic Media AG: Dividende, Kapitalherabsetzung, Zahlen zum I. Quartal 2024 GoingPublic Media AG / Schlagwort(e): Dividende/Kapitalmaßnahme GoingPublic Media AG: Dividende, Kapitalherabsetzung, Zahlen zum I. Quartal 2024
17.05.2024 / 16:40 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
München, 17. Mai 2024 – Die GoingPublic Media AG veröffentlicht ihre testierten Zahlen für das Geschäftsjahr 2023 sowie die nicht testierten Zahlen für das erste Quartal 2024. Nach testierten Zahlen, die den vorläufig berichteten Zahlen entsprechen, stieg der Umsatz in der AG im Geschäftsjahr 2023 (1.1.-31.12.) um 5,3 % auf 1,67 Mio. EUR (Vorjahr 1,59 Mio. EUR). Der vorläufige Jahresüberschuss lag bei +20 TEUR, nachdem im Vorjahr noch ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 56 TEUR zu Buche stand. Auf EBITDA-Basis belief sich das Ergebnis auf +25 TEUR (Vj. -33 TEUR). Die liquiden Mittel beliefen sich in der AG zum Stichtag auf rund 750 TEUR (Vj. 865 TEUR). Die vorläufige Bilanz weist 1,06 Mio. EUR Eigenkapital aus, was einer Eigenkapitalquote von 86,7 % entspricht. Der Umsatz im ersten Quartal 2024 ging ausschließlich aufgrund von Projektverschiebungen ins weitere Jahr um rund 10 % auf 301 TEUR (31.3.2023: 337 TEUR) zurück. Das Ergebnis im traditionell schwachen ersten Quartal verbesserte sich deutlich auf -24 TEUR (Vorjahr -82 TEUR). Auf EBITDA-Basis lag man beim identischen Wert in Höhe von -24 TEUR, da die Festgeldzinsen in etwa den Abschreibungen entsprachen (je 6 TEUR). Die liquiden Mittel in der AG beliefen sich zum Stichtag 31.3. wie im Vorjahr auf rund 900 TEUR. Die starke Ergebnisverbesserung ist vornehmlich auf die gegenüber dem ersten Quartal 2023 reduzierten Personalkosten zurückzuführen. Am heutigen Tage wird die Einladung zur am 24. Juni in den Räumen der Börse München stattfindenden Hauptversammlung veröffentlicht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, aus dem Bilanzgewinn des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 eine Dividende in Höhe von 2 Cent je Aktie (Vorjahr 6 Cent) auszuschütten. Ebenfalls schlagen Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 3:1 von 900.000 EUR auf 300.000 EUR und die Schaffung einer freien Kapitalrücklage vor. Hintergrund dieser Beschlussvorlage ist die Tatsache, dass die Gesellschaft in Relation zum Geschäftsvolumen über einen sehr hohen Bestand an liquiden Mitteln verfügt. Der Gesellschaft würden sich bei einer Annahme des Beschlusses durch die Hauptversammlung neue Handlungsmöglichkeiten eröffnen. Aufgrund der Zusammenlegung von Aktien würde sich die Anzahl der bestehenden Aktien der Gesellschaft im Verhältnis drei zu eins verringern, ohne dass die Kapitalherabsetzung die Höhe des Eigenkapitals beeinträchtigen würde. Aufgrund der guten Auftragslage geht die GoingPublic Media-Gruppe derzeit für das Geschäftsjahr 2024 von einem moderaten Wachstum ihrer cross-medialen Plattformen sowie schwarzen Zahlen aus. Ansprechpartner bei Rückfragen: GoingPublic Media AG, Markus Rieger, Vorstand, Tel. 089-2000 339-0, E-Mail: rieger@goingpublic.de Über die GoingPublic Media AG: Die 1998 gegründete GoingPublic Media AG (www.goingpublic.ag) zählt zu den führenden Medienhäusern rund um Unternehmensfinanzierung und Investment-Themen. Die Gruppe betreibt drei cross-mediale Plattformen, fokussiert auf den Kapitalmarkt (Kapitalmarkt Plattform GoingPublic), Familienunternehmen/Mittelstand (Plattform Unternehmeredition, Fachmagazin FuS) und die Lebenswissenschaften (Plattform Life Sciences). Jede Plattform besteht aus Magazin-, Online-, Social-Media- und Event-Aktivitäten. Rund 30 Magazin-Ausgaben jährlich und zwei Online-Portalen (www.goingpublic.de; www.unternehmeredition) stehen drei LinkedIn Präsenzen sowie ca. 15 Events pro Jahr gegenüber. Die mehrsprachige (deutsch/chinesisch) Investmentplattform China/Deutschland (www.investmentplattformchina.de) bildet die Basis für die 2019 ausgegründete Tochtergesellschaft China Investment Media GmbH (Beteiligungsquote: 70%). Die GoingPublic Media AG (WKN 761210) notiert im Quotation Board der Frankfurter Wertpapierbörse (Handel auf Xetra) sowie in M:access, dem Mittelstandssegment der Börse München.
Ende der Insiderinformation
17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | GoingPublic Media AG | | Hofmannstr. 7a | | 81379 München | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)89-2000 339-0 | Fax: | +49 (0)89-2000 339-39 | E-Mail: | info@goingpublic.de | Internet: | www.goingpublic.ag | ISIN: | DE0007612103 | WKN: | 761210 | Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Frankfurt, München (m:access), Stuttgart | EQS News ID: | 1906187 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906187 17.05.2024 CET/CEST | DE0007612103 |
17.05.2024 | ROY Asset Holding SE | ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG ROY Asset Holding SE/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 16:35 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Roy Asset Holding SE München WKN: RYSE88 / ISIN: DE000RYSE888 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 am Montag, den 24. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der Swiss Life Select Deutschland GmbH, Hanauer Landstraße 126-128, 60314 Frankfurt am Main Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, den 24. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der Swiss Life Select Deutschland GmbH, Hanauer Landstraße 126-128, 60314 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 ein. 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichts und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2021 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen, weil der Verwaltungsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2021 Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2021 Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und Änderung der Satzung Der Verwaltungsrat soll von bisher sechs Mitgliedern auf zukünftig drei Mitglieder reduziert werden. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu beschließen: In § 9 Abs. 1 wird das Wort „sechs“ durch „drei“ ersetzt. | 5. | Beschlussfassung über die Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 20. November 2023 Herrn Gregory P. Van Buskirk und Herrn Harry Chang zu Verwaltungsratsmitgliedern bestellt. Ihre Amtszeit endet, sobald die Hauptversammlung die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats wählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats Chung Chak Lee, Sujida Lelalertsuphakun, Surasak Lelalertsuphakun und Siwen Mao haben ihr Amt zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung niedergelegt. Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats von sechs auf drei Mitglieder sind drei Mitglieder des Verwaltungsrats neu zu wählen. Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß Art. 43 Abs. 2 SEVO, § 23 Abs. 1 SEAG sowie der neuen Fassung von § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden . Der Verwaltungsrat schlägt vor, a) | Gregory P. Van Buskirk, Unternehmensberater, Raleigh, North Carolina, USA | b) | Siu Fung Siegfried Lee, geschäftsführender Direktor und CFO der Roy Asset Holding SE, Pasadena, Kalifornien, USA | c) | Sujida Lelalertsuphakun Lee, Unternehmerin Hongkong |
jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft zu wählen. Das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Keiner der Kandidaten ist Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. Herr Lee und Frau Lelaertsuphakun Lee verfügen über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Es ist vorgesehen, Herrn Lee zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu wählen. Herr Van Buskirk steht seit über drei Jahren als Berater für Kommunikation und Wirtschaft in geschäftlicher Beziehung mit der Gesellschaft. Herr Lee ist geschäftsführender Direktor und CFO der Gesellschaft. Frau Lelalertsuphakun Lee ist die Tochter von Herrn Lee und die alleinige Gesellschafterin der größten Aktionärin der Gesellschaft, der Hi Scene Industrial Limited, Tortola, Jungferninseln. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen einem der Kandidaten und der ROY Asset Holding SE, den Organen der ROY Asset Holding SE oder einem wesentlich an der ROY Asset Holding SE beteiligten Aktionär. | 6. | Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur virtuellen Hauptversammlung Die Satzung soll um Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung ergänzt werden. Der Verwaltungsrat soll für die nächste fünf Jahre entscheiden können, ob er eine Hauptversammlung virtuell abhalten möchte. Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: a) | In § 14 der Satzung (Ort und Einberufung) wird nach Abs. 5 ein neuer Abs. 6 eingefügt: „Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 23. Juni 2029 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“ | b) | In § 15 der Satzung (Durchführung der Hauptversammlung) wird nach Abs. 4 ein neuer Abs. 5 eingefügt: „Die Teilnahme von Verwaltungsratsmitgliedern an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Verwaltungsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, wenn das Verwaltungsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“ |
| 7. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderung Gemäß § 6 der Satzung verfügt die Gesellschaft über ein genehmigtes Kapital, das mit Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. August 2020 zu Tagesordnungspunkt 9 geschaffen wurde (Genehmigtes Kapital 2020). Das Genehmigte Kapital 2020 wurde bislang nicht genutzt, beträgt EUR 27.136.500,00 und hat noch eine Laufzeit bis zum 5. August 2025. Es soll aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Der Verwaltungsrat soll so auch zukünftig die Möglichkeit haben, das Grundkapital der Gesellschaft kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung in einem angemessenen Umfang zu erhöhen. Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: a) | Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. August 2020 dem Verwaltungsrat unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. August 2025 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020), wird aufschiebend bedingt durch die Eintragung der unter b) vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben. | b) | Satzungsänderung § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst: „§ 6 Genehmigtes Kapital 1. | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2029 ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 27.163.500,00 durch Ausgabe von bis zu 27.163.500 neuen nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). | 2. | Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sie können von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, (a) | zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; | (b) | um in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensanteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen (auch Forderungen gegen die Gesellschaft) im Wege der Sacheinlage gegen Überlassung von Aktien zu erwerben; | (c) | soweit bei einer Barkapitalerhöhung der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; auf diese zwanzig vom Hundert-Grenze ist anzurechnen (i) der Anteil des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden, sowie (ii) derjenige Anteil des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. |
| 3. | Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Verwaltungsrat. | 4. | Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.“ |
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Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts des Verwaltungsrats wird im Anschluss an die Tagesordnung in dem Abschnitt „Berichte“ bekannt gemacht. | 8. | Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie die Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und Satzungsänderung Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 6. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten läuft am 5. August 2025 aus. Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht und benötigt daher das zu ihrer Absicherung bestehende bedingte Kapital 2020/II (Bedingtes Kapital 2020/II) nicht mehr. Unter Aufhebung dieser Ermächtigung soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten erteilt, das funktionslos gewordene bestehende Bedingte Kapital 2020/II in § 6b der Satzung aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital 2024 in § 6b der Satzung beschlossen werden. Das neue bedingte Kapital soll ein Volumen von bis zu EUR 21.730.800,00 haben. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu beschließen: a) | Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Die unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 6. August 2020 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten wird aufgehoben. Die vorgenannte Aufhebung wird wirksam mit Eintragung der unter e) vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister („Wirksamkeitszeitpunkt“). | b) | Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 23. Juni 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte bzw. Kombinationen dieser Instrumente („Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 21.730.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie mit einem anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 21.730.800,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder in den Bedingungen der Schuldverschreibungen Pflichten zur Wandlung der jeweiligen Schuldverschreibung in solche Aktien zu begründen. (1) | Währung, ausgebende Gesellschaft Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch ein mit der ROY Asset Holding SE im Sinne des § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland („Konzernunternehmen“) ausgegeben werden. Für einen solchen Fall wird der Verwaltungsrat ermächtigt, die Übernahme der Garantie für die Schuldverschreibungen durch die ROY Asset Holding SE zu beschließen und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder entsprechende Wandlungspflichten zu begründen und weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. | (2) | Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, indem die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 S. 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung der gesetzlichen Bezugsrechte für Aktionäre der Gesellschaft gemäß dem Vorstehendem sicherzustellen. Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen: aa) | zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; |
bb) | soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten als Aktionär zustünde; |
cc) | soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden sollen und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss gilt jedoch nur insoweit, als auf die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Gesamtbetrag am Grundkapital von nicht mehr als 20 % des Grundkapitals und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung („Höchstbetrag“) entfällt. Von dem Höchstbetrag ist der anteilige Gesamtbetrag am Grundkapital abzusetzen, der auf die neuen oder zuvor erworbenen eigenen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Gesamtbetrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden können oder müssen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. |
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. | (3) | Ausstattung von Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. (aa) | Optionsschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung jedoch nicht überschreiten. Zudem darf die Laufzeit des Optionsrechts die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass etwaige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. |
(bb) | Wandelschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Verwaltungsrat festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Es kann vorgesehen werden, dass etwaige Spitzen zusammengelegt oder in Geld ausgeglichen werden. Der Gesamtnennbetrag der bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautende Stückaktien darf den Betrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. Die Wandelanleihbedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen ermächtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn sich das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht. |
(cc) | Erfüllungsmöglichkeiten Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. |
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten keine Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anlagebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung. | (4) | Options- bzw. Wandlungspreis Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. Wandlungspreis - entweder (i) mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder (ii) - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gem. § 186 Abs. 2 S. 2 AktG entsprechen. | (5) | Verwässerungsschutz Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren oder Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustünde, oder wenn durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für solche Fälle kann über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten oder durch Veränderung des Wandlungs- bzw. Optionspreises erfolgen. Das Vorstehende gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. In jedem Fall darf der anteilige Gesamtbetrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. einen niedrigeren Ausgabepreis nicht überschreiten. | (6) | Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, Restrukturierungsmöglichkeiten, Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie Währung und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen. Für den Fall der Ausgabe durch Konzernunternehmen hat der Verwaltungsrat zusätzlich das Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmen herzustellen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben jeweils unberührt. |
| c) | Aufschiebende Bedingung Die vorstehenden Beschlüsse unter b) stehen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts des Wirksamkeitszeitpunkts. | d) | Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals Das von der Hauptversammlung am 6. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Bedingte Kapital 2020/II wird aufgehoben. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 21.730.800,00 durch Ausgabe von bis zu 21.730.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten bzw. Kombinationen dieser Instrumente, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. begründen. Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2024/II darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend festzulegen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. | e) | Satzungsänderung § 6b der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „§ 6b Bedingtes Kapital 2024/II Das Grundkapital ist um bis zu EUR 21.730.800,00 durch Ausgabe von bis zu 21.730.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten bzw. Kombinationen dieser Instrumente, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. begründen. Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2024/II darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigungen entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend festzulegen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“ |
Der Verwaltungsrat hat gemäß §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts des Verwaltungsrats wird im Anschluss an die Tagesordnung in dem Abschnitt „Berichte“ bekannt gemacht. | 9. | Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 Eine Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gemäß § 120a Abs. 4 AktG ist nicht erforderlich. Die Gesellschaft erfüllt als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter im Bereich „Investor Relations" unter der Rubrik „Hauptversammlung" und dort unter „2024" zugänglich. |
1. | Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG Unter dem Tagesordnungspunkt 7 schlägt der Verwaltungsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2029 ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 27.163.500,00 durch Ausgabe von bis zu 27.163.500 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Mit der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals wird dem Verwaltungsrat ein flexibles Instrument zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es dem Verwaltungsrat ermöglichen, weiterhin kurzfristig das für die weitere Entwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage aufzunehmen und dadurch etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. Daneben soll der Verwaltungsrat die Möglichkeit zur Durchführung einer Sachkapitalerhöhung haben, wenn sich am Markt entsprechende Akquisitionschancen ergeben. Die erbetene Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Verwaltungsrat erstattet hiermit seinen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts. Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, für etwaige Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung an dem bisherigen Grundkapital verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen zu vernachlässigen. Ein möglicher Verwässerungseffekt aufgrund eines Ausschlusses von Spitzenbeträgen ist kaum spürbar. Weiterhin soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt werden, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen (auch Forderungen gegen die Gesellschaft) von Dritten im Wege der Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Verwaltungsrats im Wettbewerb deutlich erhöht, weil insbesondere Veräußerer von Unternehmen und Beteiligungen eine Gegenleistung in Form von Aktien des Erwerbers häufig als attraktiv ansehen. Gerade bei größeren Unternehmenseinheiten wäre die Gesellschaft vielfach nicht in der Lage, die Gegenleistung in Geld zu erbringen, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in Anspruch zu nehmen. Um solche im Interesse der Wachstumsstrategie der Gesellschaft liegenden Transaktionen auch zukünftig zu ermöglichen, ist die Nutzung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (einschließlich Forderungen) ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. Da solche Erwerbe zumeist kurzfristig erfolgen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden; auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Der Verwaltungsrat soll deshalb in diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden, um schnell und ohne großen Aufwand neue Aktien zu diesem Zweck schaffen zu können. Bei der erbetenen Ermächtigung handelt es sich um eine rein vorsorgliche Maßnahme. Konkrete Vorhaben für die Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss auch zulässig sein, wenn der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts führt auf Grund der deutlich schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Zusätzlich können mit einer derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue Investorengruppen gewonnen werden. Durch die Begrenzung auf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals wird der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten. Auf Grund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die betroffenen Aktionäre zudem die Möglichkeit, durch einen Zukauf über die Börse und somit unter marktgerechten Konditionen ihre Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Aktien auf Grund dieser Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Verwaltungsrat wird den Ausgabebetrag der neuen Aktien in einer Höhe festlegen, die den Interessen der Gesellschaft entspricht und die Interessen der Aktionäre angemessen wahrt. Auf die Zwanzig-vom-Hundert-Grenze sind der Anteil des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden, sowie derjenige Anteil des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. Mit dieser Anrechnungsregelung wird sichergestellt, dass der gesetzgeberischen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auch dann Rechnung getragen wird, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die einer Barkapitalerhöhung durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals wirtschaftlich entsprechen. Der Verwaltungsrat wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird und dies nur dann tun, wenn es nach seiner Einschätzung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Verwaltungsrat der nächsten Hauptversammlung über die maßgeblichen Gründe für den Bezugsrechtsausschluss berichten. | 2. | Bericht des Verwaltungsrats zum Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 sieht vor, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, bis zum 23. Juni 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte bzw. Kombinationen dieser Instrumente („Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen können Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von 21.730.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien im anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, das heißt mit einem anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 21.730.800,00 nach näherer Maßgabe der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen gewährt werden und mit den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen entsprechende Wandlungspflichten vereinbart werden. Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, in Ergänzung zu den sonstigen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch einen Beitrag zu leisten, die finanziellen Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandlungs- oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. die Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen selbst oder über ihre Konzernunternehmen zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Für Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, ist in der Ermächtigung für die Bestimmung des Wandlungs- bzw. für den Optionspreis der Mindestbetrag von 80 % des Aktienkurses vorgeschlagen. Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibung. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z.B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Ausgleich eingeräumt werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein: a) | Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Die Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen zu vernachlässigen. Ein möglicher Verwässerungseffekt aufgrund eines Ausschlusses von Spitzenbeträgen ist kaum spürbar. | b) | Weiterhin soll der Verwaltungsrat die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Bestimmungen, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit, zu verhindern, dass im Falle einer weiteren Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Durchführung der Wandlung auszugebenden Aktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. | c) | Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Verwaltungsrat ermächtigt werden, das Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und auf die bei Ausübung der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Erfüllung der Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Gesamtbetrag am Grundkapital von nicht mehr als 20 %, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, entfällt. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital der Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder aufgrund von während der Laufzeit der Ermächtigung begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, bei deren Begebung das Bezugsrecht entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgeschlossen wurde. Durch die Anrechnungsbestimmung wird auch in dieser Ermächtigung sichergestellt, dass auf ihrer Grundlage keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft von mehr als 20 % der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre. Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses darf der Ausgabepreis der Schuldverschreibung in sinngemäßer Geltung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem Marktwert festgesetzt werden. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um die Erfüllung dieser Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird der theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelt. Diesen Marktwert darf der festzusetzende Ausgabepreis nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet, und den Aktionären entsteht kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken würde. |
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Schließlich ergäbe sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert. Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen, und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich ist hierfür, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein beträchtliches Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen Platzierung können die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt werden. Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigungen wird der Verwaltungsrat in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung darüber berichten. Das unter Tagesordnungspunkt 8 d) zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital 2024/II und die unter Tagesordnungspunkt 8 c) vorgeschlagene entsprechende Satzungsänderung sollen die Gesellschaft in die Lage versetzen, an die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 8 b) vorgeschlagenen Ermächtigung begeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts und bei Erfüllung der Wandlungspflicht die geschuldete Anzahl an neuen Aktien ausgeben zu können. Alternativ können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. |
III. | Weitere Angaben und Hinweise |
1. | Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 54.327.000,00. Es ist in 54.327.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Aktie eingeteilt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Damit sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung. | 2. | Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 Abs. 4 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse bis spätestens Montag, den 17. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: | ROY Asset Holding SE Alexander-Wiegand-Straße 8 63911 Klingenberg E-Mail: ir@royasset.eu |
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. Sonntag, den 2. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), als den sogenannten "Nachweisstichtag" zu beziehen. Der Nachweis muss gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung in Textform (§ 126 BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch Bestätigung des depotführenden Instituts erfolgen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht in jedem Fall aus. Der Berechtigungsnachweis über den Anteilsbesitz muss der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens Montag, den 17. Juni 2024 , 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: | ROY Asset Holding SE Alexander-Wiegand-Straße 8 63911 Klingenberg E-Mail: ir@royasset.eu |
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts im Rahmen der Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, können aus diesen Aktien in dieser Hauptversammlung keine Rechte als Aktionär, insbesondere kein Stimmrecht herleiten. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis bei der Gesellschaft unter der o.g. Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse werden den angemeldeten Personen die Zugangsdaten für die Nutzung des Aktionärsportals, das über die Internetseite der Gesellschaft unter im Bereich „Investor Relations" unter der Rubrik „Hauptversammlung" und dort unter „2024" zugänglich ist, zugesandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. | 3. | Stimmabgabe durch Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter im Bereich „Investor Relations" unter der Rubrik „Hauptversammlung" und dort unter „2024" zum Download zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen. Vor der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung an die Gesellschaft spätestens bis Sonntag, den 23. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse | ROY Asset Holding SE Alexander-Wiegand-Straße 8 63911 Klingenberg E-Mail: ir@royasset.eu |
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Während der Hauptversammlung können Vollmachten von anwesenden Aktionären und Vertretern von Aktionären jederzeit abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. | 4. | Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die entsprechenden Erläuterungen sind auf der Stimmrechtskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ und dort „2024“ zum Download bereit. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 23. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: | ROY Asset Holding SE Alexander-Wiegand-Straße 8 63911 Klingenberg E-Mail: ir@royasset.eu |
Bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung am 24. Juni 2024 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersandten Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen für ein und dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst bei voneinander abweichenden Erklärungen im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) HV-Portal, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. | 5. | Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären gemäß Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der inhaltlich § 122 Abs. 2 AktG entspricht, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der Adresse | ROY Asset Holding SE Verwaltungsrat Alexander-Wiegand-Straße 8 63911 Klingenberg |
schriftlich bis Freitag, den 24. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 2 S. 1 AktG i.V.m. § 122 Abs 1 S. 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG nicht für einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE vorausgesetzt. | 6. | Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 AktG nebst einer etwaigen Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übersenden: | ROY Asset Holding SE Geschäftsführende Direktoren Alexander-Wiegand-Straße 8 63911 Klingenberg E-Mail: ir@royasset.eu |
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bis Sonntag, den 9. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG im Internet unter https://royasset.de/anlegerbeziehungen/hauptversammlung |
im Bereich „Investor Relations" unter der Rubrik „Hauptversammlung" und dort unter „2024" zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Ein gesondertes Stellen der Anträge oder Unterbreiten der Wahlvorschläge in der Hauptversammlung ist nicht möglich, aber auch nicht erforderlich. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. | 7. | Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. Die Auskunft kann in den Fällen des § 131 Abs. 3 AktG verweigert werden. Nach § 15 Abs. 3 S. 3 und S. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder für Frage- und Redebeiträge einzelner Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. |
7. | Weitergehende Informationen Nähere Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG und Informationen gemäß § 124a AktG sind im Internet unter https://royasset.de/anlegerbeziehungen/hauptversammlung |
im Bereich „Investor Relations" unter der Rubrik „Hauptversammlung" und dort unter „Juni 2024" zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. | 8. | Informationen zum Datenschutz für Aktionäre Die ROY Asset Holding SE verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Zugangskennung und Passwort) sowie Stimmabgaben und im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichte Fragen sowie etwaige bis zur Beendigung der Hauptversammlung erklärte Widersprüche. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die ROY Asset Holding SE ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Die geltenden Datenschutzbestimmungen werden auch bei der Durchführung der Hauptversammlung im Wege der virtuellen Hauptversammlung eingehalten. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur dann offengelegt, wenn der Fragesteller im Vorhinein ausdrücklich um eine Namensnennung gebeten und in die damit verbundene Verarbeitung eingewilligt hat. Die Einwilligung kann der Fragesteller bei Einreichung der Frage über den Internetservice erteilen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach können personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Hierzu genügt eine E-Mail an Für die Datenverarbeitung ist die ROY Asset Holding SE verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten: | ROY Asset Holding SE Alexander-Wiegand-Straße 8 63911 Klingenberg E-Mail: datenschutz@royasset.eu |
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der ROY Asset Holding SE zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa Hauptversammlungs-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Im Rahmen der Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung teilnehmen, erfassten Daten, sofern diese in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden, erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen wird, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, ein Teil Ihrer personenbezogenen Daten unter Einhaltung der aktienrechtlichen Bestimmungen veröffentlicht. Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen, und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität"). Ihre Rechte können gegenüber der ROY Asset Holding SE über die E-Mail-Adresse: oder über folgende Kontaktdaten geltend gemacht werden: | ROY Asset Holding SE Alexander-Wiegand-Straße 8 63911 Klingenberg Telefax: +49 (0) 9372/131-220 E-Mail: datenschutz@royasset.eu |
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Art. 77 DS-GVO zu. |
München, im Mai 2024 Roy Asset Holding SE - Der Verwaltungsrat - | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | ROY Asset Holding SE | | Alexander-Wiegand-Str. 8 | | 63911 Klingenberg | | Deutschland | Fax: | +49 9372 131220 | E-Mail: | ir@royasset.eu | Internet: | https://royasset.de/ | ISIN: | DE000RYSE888 | WKN: | RYSE88 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906255 17.05.2024 CET/CEST | DE000RYSE888 |
17.05.2024 | A.S. Création Tapeten AG | Original-Research: A.S Création Tapeten AG (von Montega AG): Kaufen Original-Research: A.S Création Tapeten AG - von Montega AG Einstufung von Montega AG zu A.S Création Tapeten AG Unternehmen: A.S Création Tapeten AG ISIN: DE000A1TNNN5 Anlass der Studie: Update Empfehlung: Kaufen seit: 17.05.2024 Kursziel: 19,00 EUR Kursziel auf Sicht von: 12 Monaten Letzte Ratingänderung: - Analyst: Tim Kruse, CFA Trotz erneutem Umsatzrückgang in Q1 leicht profitabel - Strategie und Finanzlage auf Herausforderungen eingestellt Die A.S. Création Tapeten AG hat gestern die Zahlen für das erste Quartal 2024 vorgelegt, die u.E. gemischt ausfielen. Obwohl die notwendige Erholung in der Nachfrage weiter auf sich warten lässt, sehen wir das Unternehmen strategisch und finanziell (Nettoliquidität 3,1 Mio. EUR, Cashbestand 15,9 Mio. EUR) gut aufgestellt die Wettbewerbsposition im aktuell herausfordernden Umfeld weiter zu verbessern. [Tabelle] Der Umsatz verlief nach Aussagen des Unternehmens enttäuschend. Er lag mit -9,5% erneut deutlich unter dem Vorjahreswert und konnte auch unsere Erwartung nicht erreichen. Auch wenn 2,3PP auf Währungseffekte zurückzuführen sind, ist die Nachfrage für Tapeten über alle Regionen hinweg weiter angespannt. Etwas ermutigend ist hingegen, dass im Kernmarkt Deutschland der Umsatzrückgang mit -3,3% am geringsten ausfiel. Hier zeichnete sich zuletzt neben Entspannungstendenzen am Immobilienmarkt auch beim Konsumklimaindex einen positiver Trend ab, wenngleich der absolute Wert sich mit -24,2 für Mai 2024 weiterhin auf einem niedrigen Niveau befindet. Dennoch sehen wir damit unsere Erwartung begründet, dass A.S. Création im Jahresverlauf auf einen leichten Wachstumspfad zurückkehren sollte. Wir rechnen jedoch nicht damit, dass das Unternehmen den Rückstand zu unserer Prognose für Q1 aufholt und haben unsere Schätzungen entsprechend leicht gesenkt. Die aktuellen Rahmenbedingungen treffen das Unternehmen jedoch nicht unvorbereitet, denn es hat als eines der ersten Unternehmen in unserem Coverage Universum die notwendigen Struktur- und Strategiemaßnahmen eingeleitet und umgesetzt. So zeigt sich die konsequente Ausrichtung der Produkt- und Vertriebspolitik auf margenstärkere Sortimentsteile sowie die Anpassungen in der Produktion in der deutlichen Verbesserung der Rohertragsmarge auf 51,9% (50,2% bezogen auf die Gesamtleistungen). Der absolute Rohertrag konnte trotz Umsatzrückgang nahezu konstant gehalten und unsere EBIT-Erwartung leicht übertroffen werden (0,1 Mio. EUR vs. 0,0 Mio. EUR). Im Rahmen der langfristigen Unternehmensstrategie CREATE 2030 wird das Unternehmen auch im laufenden Jahr die Produktionsverfahren weiter optimieren und den Anteil an hochwertigen und nachhaltigen Produkten im Gesamtangebot ausbauen. Zudem wird die Expansion im Bereich des E-Commerce sowie eine Sortimentserweiterung um ergänzende Produkte fortgesetzt und die Unterstützung der Handelspartner bei der Vermarktung der Erzeugnisse von A.S. Création intensiviert. Entsprechend wurde das Ziel, das Unternehmen in 2024 wieder in die Gewinnzone zu führen, bekräftigt und die Guidance bestätigt. Fazit: Das Unternehmen hat u.E. die strategisch richtigen Weichen gestellt, um bei einem Anziehen der Nachfrage wieder profitabel wachsen zu können. Wir bestätigen daher Kursziel und Rating für die A.S. Création Tapeten AG. +++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Bitte lesen Sie unseren RISIKOHINWEIS / HAFTUNGSAUSSCHLUSS unter http://www.montega.de +++ Über Montega: Die Montega AG ist eines der führenden bankenunabhängigen Researchhäuser mit klarem Fokus auf den deutschen Mittelstand. Das Coverage-Universum umfasst Titel aus dem MDAX, TecDAX, SDAX sowie ausgewählte Nebenwerte und wird durch erfolgreiches Stock-Picking stetig erweitert. Montega versteht sich als ausgelagerter Researchanbieter für institutionelle Investoren und fokussiert sich auf die Erstellung von Research-Publikationen sowie die Veranstaltung von Roadshows, Fieldtrips und Konferenzen. Zu den Kunden zählen langfristig orientierte Value-Investoren, Vermögensverwalter und Family Offices primär aus Deutschland, der Schweiz und Luxemburg. Die Analysten von Montega zeichnen sich dabei durch exzellente Kontakte zum Top-Management, profunde Marktkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Analyse von deutschen Small- und MidCap-Unternehmen aus. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29811.pdf Kontakt für Rückfragen Montega AG - Equity Research Tel.: +49 (0)40 41111 37-80 Web: www.montega.de E-Mail: research@montega.de LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/montega-ag -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE000A1TNNN5 |
17.05.2024 | ADVA AG Optical Networking | Adtran Networks SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Meiningen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG Adtran Networks SE/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Adtran Networks SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Meiningen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:55 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Adtran Networks SE Meiningen - ISIN DE 0005103006 - (Wertpapierkennnummer 510300) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, 28. Juni 2024, um 11:00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10:00 Uhr (MESZ)) im Hotel Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlungeingeladen. 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Adtran Networks SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts für die Adtran Networks SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, der Konzernabschluss, der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023 Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 177.438.127,08 wurde zuletzt auf neue Rechnung vorgetragen, sodass über diesen trotz bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags als Bilanzgewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 wieder zu entscheiden ist. Aufgrund einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB könnte maximal eine Gewinnausschüttung in Höhe von bis zu EUR 89.703.516,46 vorgenommen werden. |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 177.438.127,08 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 3. | Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands der Adtran Networks SE, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | 4. | Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Adtran Networks SE, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | 5. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorausgegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, und die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für das Prüfungsmandat vorgeschlagen und eine begründete Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hat, vgl. Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2023 Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben nach § 162 Abs. 1 des Aktiengesetzes („AktG“) jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser ist nach § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Die Hauptversammlung beschließt nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht ist in den unten stehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegeben („Vergütungsbericht der Adtran Networks SE für das Geschäftsjahr 2023“). Er wurde vom Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und mit einem Prüfvermerk versehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Adtran Networks SE für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. | 7. | Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Die ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende Frau Prof. Dr. Johanna Hey ist aufgrund einer Amtsniederlegung vom 21. Juni 2023 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2023 hat das Amtsgericht Jena nach § 104 Abs. 2 S. 2 AktG Frau Heike Kratzenstein als Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend der Empfehlung C. 15 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist (im Folgenden „DCGK“), war der Antrag auf gerichtliche Bestellung bis zur nächsten Hauptversammlung befristet. Daher soll in dieser Hauptversammlung ein Wahlbeschluss gefasst werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz und § 8 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der nachfolgende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats beruht auf Empfehlung seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Heike Kratzenstein, wohnhaft in Glonn, CEO der Asmodee Holding GmbH in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende Angaben gemacht: | Frau Heike Kratzenstein gehört weder anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an noch ist sie Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. |
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des gleichzeitig beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Dabei hat der Aufsichtsrat auf Diversität geachtet (Empfehlung C. 1 DCGK). Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei der zur Wahl stehenden Aufsichtsratskandidatin vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats aufbringen kann. Auch bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen der Kandidatin und der Adtran Networks SE, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Adtran Networks SE oder einem wesentlich an der Adtran Networks SE beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde und daher nach Empfehlung C. 13 DCGK offenzulegen wäre. Weiterhin ist auch der in den Empfehlungen C. 6, C. 7 und C. 9 DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen Anteilseignervertretern gewahrt. Im folgenden Abschnitt „Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7“ ist der Lebenslauf der Kandidatin, ergänzt durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, beigefügt, die über die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen Auskunft geben (vgl. Empfehlung C.14 DCGK). Den Lebenslauf finden Sie zudem auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings |
| 8. | Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist durch § 12 der Satzung der Gesellschaft sowie den Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2021 zu Tagesordnungspunkt 9 geregelt. § 12 der Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt: | „§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz der ihm bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit erwachsenden Auslagen eine Vergütung, die durch Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Beachtung der Bestimmungen des § 113 AktG festgelegt wird. Zu dem Auslagenersatz und den Vergütungen werden anfallende Umsatzsteuern (Mehrwertsteuern) erstattet.“ |
Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 19. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 9 die folgende Vergütung der Mitglieder der Aufsichtsratsmitglieder beschlossen: | „Jedes Aufsichtsratsmitglied der ADVA Optical Networking SE (heute Adtran Networks SE) erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche Vergütung. Diese feste Vergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 100.000 und für die übrigen Mitglieder EUR 45.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für seine Tätigkeit zusätzlich EUR 45.000. Die Zahlung der jährlichen Vergütung erfolgt in vier Tranchen jeweils zum Ende eines Quartals. Bei Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig. Ferner trägt die Gesellschaft die Prämien einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, soweit die Gesellschaft eine solche Versicherung zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats abgeschlossen hat.“ |
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht bereits als Vorsitzender des Aufsichtsrats oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses eine erhöhte Vergütung erhalten, soll angehoben und das entsprechend angepasste abstrakte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt werden. Das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem mit den Angaben gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 AktG, 87a Abs. 1 S. 2 AktG wird in den untenstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 dargestellt (im Folgenden „Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder“) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: (a) | Jedes Aufsichtsratsmitglied der Adtran Networks SE erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche Vergütung. Diese feste Vergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 100.000, für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses EUR 90.000 und für die übrigen Mitglieder EUR 75.000. Sollte ein Mitglied des Aufsichtsrats beide Funktionen mit erhöhter Vergütung ausüben, erhält es nur die für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgesehene feste jährliche Vergütung. Die Zahlung der jährlichen Vergütung erfolgt in vier Tranchen jeweils zum Ende eines Quartals. Ein Aufsichtsratsmitglied, das dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört, erhält die Vergütung zeitanteilig. Für den Vorsitz im Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Ferner trägt die Gesellschaft die Prämien einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, soweit die Gesellschaft eine solche Versicherung zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats abgeschlossen hat. Diese Vergütungsregelung gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2024. Die Tranche der jährlichen Vergütung für das erste Quartal 2024 wird gemeinsam mit der Tranche für das zweite Quartal 2024 ausbezahlt. | (b) | Der durch § 12 der Satzung und den vorhergehenden Absatz (a) festgelegten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie dem Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder wird zugestimmt. |
| 9. | Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Das bisherige Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 gebilligt und soll im Wesentlichen beibehalten und nur kleinere Anpassungen vorgenommen werden. Insbesondere sollen einzelne Details der variablen Vergütungskomponenten an die im gesamten Adtran-Konzern geltenden Regelungen und Pläne angeglichen werden. Darüber hinaus soll das im aktuellen Vergütungssystem vorgesehene Verhältnis der einzelnen Vergütungskomponenten zueinander angepasst werden. Auf der Basis der Vorarbeiten des Nominierungs- und Vergütungsausschusses hat der Aufsichtsrat am 8. Mai 2024 ein neues Vergütungssystem beschlossen, welches das am 24. Mai 2023 gebilligte Vergütungssystem ersetzt. Das neue Vergütungssystem ist in den unten stehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 9 dargestellt und wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das am 8. Mai 2024 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. | 10. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2024/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2024 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 24.965.477 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt EUR 24.965.477 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (genehmigtes Kapital 2019/I). Bislang wurde die vorgenannte Ermächtigung noch nicht ausgenutzt. Das genehmigte Kapital 2019/I läuft am 21. Mai 2024 und damit noch vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aus. Deshalb soll ein neues genehmigtes Kapital 2024/I mit einer Laufzeit bis zum 27. Juni 2029 geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: (a) | Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2024/I |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 27. Juni 2029 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 26.027.250 (in Worten: sechsundzwanzig Millionen siebenundzwanzigtausendzweihundertfünfzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 26.027.250 (in Worten: sechsundzwanzig Millionen siebenundzwanzigtausendzweihundertfünfzig Euro) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2024/I). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, i. | wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt, um etwaige Spitzen zu verwerten, oder | ii. | wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 20% des Grundkapitals sind anzurechnen: • | eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden und | • | Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. |
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§ 4 Absatz 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 27. Juni 2029 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 26.027.250 (in Worten: sechsundzwanzig Millionen siebenundzwanzigtausendzweihundertfünfzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 26.027.250 (in Worten: sechsundzwanzig Millionen siebenundzwanzigtausendzweihundertfünfzig Euro) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2024/I). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, (i) | wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt, um etwaige Spitzen zu verwerten, oder | (ii) | wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 20% des Grundkapitals sind anzurechnen: • | eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden und | • | Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden." |
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| 11. | Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts Die in der Hauptversammlung am 22. Mai 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 21. Mai 2024 aus. Deshalb soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: (a) | Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 27. Juni 2029. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 71d und 71e AktG entsprechend zu behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen | (b) | Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. i. | Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise an den drei Börsenhandelstagen, welche der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehen, ("Referenztage") um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. "Schlusspreis" ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei für alle drei Referenztage auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildeten Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem in den zehn Börsenhandelstagen vor dem ersten der drei Referenztage der höchste Umsatz zugrunde lag. | ii. | Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie den Durschnitt der Schlusspreise (wie unter i. definiert) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. "Stichtag" ist dabei der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung, der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung. Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen. Sofern der Gesellschaft mehr Aktien zum Rückerwerb angedient werden als die Gesellschaft den Aktionären insgesamt zum Rückerwerb angeboten hat, erfolgt der Erwerb durch die Gesellschaft nach dem Verhältnis der angedienten Aktien. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär erfolgen. |
| (c) | Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu verwenden: i. | Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder zu einem Teil eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. | ii. | Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen übertragen werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem (auch mittelbaren) Erwerb von Einrichtungen, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen. | iii. | Sie können Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten oder übertragen werden. | iv. | Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. |
| (d) | Die Ermächtigungen unter lit. (c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen in lit. (c) Ziffer ii) bis iv) gelten auch für Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. (c) Ziff. ii) bis iv) verwandt werden. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die gemäß der Ermächtigung in lit. (c) Ziff. iv) verwendeten Aktien entfällt, darf 20% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen, soweit die Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis ausgegeben werden. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugeben oder zu veräußern sind. Schließlich kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. |
| 12. | Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Damit müssen also Unternehmen, die wie die Adtran Networks SE bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. § 289b Abs. 1, § 315b Abs. 1 HGB unterliegen, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen lassen. Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht (CSRD-Umsetzungsgesetz) verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft treten wird. Um eine weitere Hauptversammlung der Gesellschaft in 2024 zur Wahl eines Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu vermeiden, wird vorgeschlagen, bereits in der Hauptversammlung am 28. Juni 2024 einen Prüfer zu bestellen. Der Beschluss soll nur durchgeführt werden, wenn das CSRD-Umsetzungsgesetz eine entsprechende Bestellung durch die Hauptversammlung vorsieht. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor zu beschließen: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 bestellt. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist. |
II. | ERGÄNZENDE ANGABEN ZU EINZELNEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN |
1. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht mitsamt Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 |
a) | Vergütungsbericht der Adtran Networks SE für das Geschäftsjahr 2023 |
Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat Im vorliegenden Vergütungsbericht, der vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellt wurde, wird über die Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Adtran Networks SE im Geschäftsjahr 2023 gemäß den Anforderungen des § 162 AktG berichtet. Die gewährte und geschuldete Vergütung sowie die zugesagten Zuwendungen werden individualisiert für die Organmitglieder angegeben. Zu Beginn des letzten Geschäftsjahres wurde eine umfassende Überarbeitung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder erforderlich, weil sich die Struktur der Gesellschaft seit der letzten Beschlussfassung der Hauptversammlung über das Vorstandsvergütungssystem wesentlich verändert hatte. Am 15. Juli 2022 hatte die Adtran Holdings, Inc. („Adtran Holdings“) eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft erworben. Am 30. November 2022 stimmte die Hauptversammlung einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings als herrschendem Unternehmen und der Adtran Networks SE als abhängigem Unternehmen zu, der am 16. Januar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist. Aufgrund dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags konnte die Anreizwirkung mehrerer im alten Vergütungssystem vorgesehener variabler Vergütungskomponenten nicht mehr erreicht werden. Dies galt insbesondere für die von der Entwicklung des Aktienkurses der Adtran Networks SE abhängigen Vergütungsinstrumente. Aber auch die auf die Stand-alone Entwicklung von Adtran Networks SE ausgerichteten Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung erwiesen sich vor dem Hintergrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags als nicht mehr sachgerecht. Infolgedessen hat der Aufsichtsrat der Adtran Networks SE in seiner Sitzung am 15. März 2023 beschlossen, das von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und dem DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 anzupassen bzw. weiterzuentwickeln. Dieses System wurde der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 zur Beschlussfassung vorgelegt. Das neue System wurde in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2023 mit einer Zustimmungsquote von 91,30 % gebilligt. Das aktuell gültige und von der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 gebilligte Vergütungssystem ist auf der Webseite https://www.adva.com/de-de/about-us/investors abrufbar. Der Vergütungsbericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Adtran Networks SE im Geschäftsjahr 2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung wurde von der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 98,38 % gebilligt. Aufgrund der hohen Zustimmung zu den beiden vorgenannten Beschlüssen, bestand kein Anlass, das Vergütungssystem als solches, seine Umsetzung oder die Art- und Weise der Berichterstattung zu hinterfragen. Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023 In diesem Bericht ist über die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten. Im Geschäftsjahr 2023 waren Thomas Richard Stanton, Dr. Christoph Glingener, Ulrich Dopfer und Scott St. John Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft. Scott St. John hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 21. Januar 2023 niedergelegt. Brian Protiva, ehemaliger Vorstandsvorsitzender, war bereits zum 31. August 2022 aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden. Mit Wirkung zum 1. Juli 2023 wurde Thomas Richard Stanton zum Mitglied und Vorsitzenden des Vorstands bestellt. Das Vorstandsvergütungssystem der Gesellschaft sieht vor, dass der Aufsichtsrat die Vorstandstätigkeit bei der Gesellschaft ganz oder teilweise vergütungslos gestalten kann, soweit eine Führungskraft des Adtran-Konzerns, insbesondere ein Mitglied des Boards von Adtran Holdings, zugleich ein Vorstandsmandat bei der Adtran Networks SE wahrnimmt. Von dieser Befugnis hat der Aufsichtsrat bei der Bestellung von Herrn Stanton Gebrauch gemacht. Aufgrund seiner Vergütung als CEO und Vorsitzender des Boards der Adtran Holdings, die ihm bereits vor und unabhängig von seiner Bestellung als Mitglied des Vorstands unserer Gesellschaft zugesagt worden war, wurde von der Gewährung einer Vergütung bei der Adtran Networks SE abgesehen. Dennoch wird die ihm im Geschäftsjahr 2023 von der Konzernmutter gewährte und geschuldete Vergütung in diesem Bericht offengelegt. Darüber hinaus sind dem ehemaligen Vorstandsmitglied Brian Protiva im Geschäftsjahr 2023 variable Vergütungen aufgrund seiner früheren Vorstandstätigkeit ausbezahlt worden. Anderen als den vorgenannten gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitgliedern wurde im Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung weder gewährt noch geschuldet. Grundzüge des Vergütungssystems Die Vorstandsvergütung orientiert sich nicht nur an der Leistung des Gesamtvorstands, sondern betrachtet auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie dessen Größe und Komplexität. Eine nachhaltige wie auch langfristige Entwicklung der Gesellschaft steht im Fokus des Vorstandsvergütungssystems der Adtran Networks SE. Im Rahmen der variablen Vergütung werden strategische Zielsetzungen, verantwortungsvolles Handeln sowie ein nachhaltiges profitables Wachstum unter Einbeziehung der Interessen von Aktionären, Kunden, Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern gefördert. Es ist durch eine ausgeprägte Variabilität in Abhängigkeit von der Leistung des Gesamtvorstands und dem Erfolg des Konzerns gekennzeichnet. Mit Hilfe von adäquaten Leistungskriterien im Rahmen der erfolgsbezogenen variablen Vergütung des Vorstands wird gewährleistet, dass Leistungen und variable Vergütung in einem angemessenen Verhältnis stehen und Verfehlungen von Zielen nach dem Pay-for-Performance-Prinzip entsprechend berücksichtigt werden. Variable Vergütungskomponenten sind daher mittelbar von finanziellen, operativen sowie strategischen Zielen abhängig. Strategische Unternehmensziele und Kennzahlen bilden entscheidende Leistungsgrößen für die variable Vergütung. Verfahren zur Überprüfung der Vergütung Die Festlegung und Überprüfung der Vorstandsvergütung erfolgt durch den Gesamtaufsichtsrat. Diese Entscheidungen werden nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats von dessen Nominierungs- und Vergütungsausschuss vorbereitet. Wesentlich ist, dass sowohl die Vergütungsstruktur als auch ihre Höhe im Markt üblich und wettbewerbsfähig sind. Dies wird durch regelmäßige Vergütungsvergleiche mit Vergleichsgruppen gewährleistet, die für die Adtran Networks SE relevant sind. Darüber hinaus wird ein angemessenes Verhältnis zwischen der Vorstandsvergütung und der Vergütung von Führungskräften wie auch von Mitarbeitern gewährleistet. Für einen horizontalen Vergleich der konkreten Ziel-Gesamtvergütung und zur Überprüfung von deren Angemessenheit werden relevante Vergleichsgruppen vom Aufsichtsrat betrachtet. Dafür werden achtzehn Unternehmen aus der Branche der Gesellschaft als externe Referenz bei Angemessenheitsprüfungen herangezogen, die in dem auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten Vorstandsvergütungssystem aufgelistet sind. Mit Hilfe dieses externen Vergleichs soll sichergestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung erhalten. Zusätzlich wird auch ein vertikaler interner Vergleich der Vorstandsvergütung vorgenommen, wobei die Vergütung der Vorstandsmitglieder untereinander sowie im Vergleich zum oberen Führungskreis und zur Gesamtbelegschaft im Unternehmen betrachtet wird. Externe wie auch interne Angemessenheit werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Änderungen im Vergütungssystem Auf Vorschlag des Nominierungs- und Prüfungsausschusses hat der Aufsichtsrat am 15. März 2023 das aktuelle System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen, das am 24. Mai 2023 von der Hauptversammlung gebilligt worden ist. Die Überarbeitung war erforderlich, weil aufgrund des am 16. Januar 2023 im Handelsregister eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Adtran Holdings die variablen Vergütungsinstrumente des alten Vorstandsvergütungssystem ihre Incentivierungswirkung nicht mehr entfalten konnten. Soweit einzelne Vergütungsbestandteile von dem bisherigen Vergütungssystem abwichen, sind diese erst nach Billigung des neuen Vergütungssystems an die Stelle der bisherigen Vergütungsinstrumente getreten. Gesamtübersicht über die Bestandteile der Vergütung des Vorstands In der folgenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Alle Bestandteile werden im Folgenden einzeln erläutert. Vergütungsbestandteil | Bemessungsgrundlage / Parameter | Erfolgsunabhängige Vergütung | Festvergütung | Die Festvergütung wird den Vorstandsmitgliedern monatlich anteilig als Gehalt gezahlt. | Nebenleistungen | Dienstwagen, Arbeitgeberanteil zu etwaigen Sozialversicherungsbeiträgen, Krankenversicherung sowie einer marktüblichen Arbeitgeberaltersvorsorge | Erfolgsabhängige Vergütung | Annual Target Incentive Cash Bonus | • | Leistungskriterien: Adjusted EBIT des Adtran Konzerns bei gleichzeitiger Erreichung einer Mindesteschwelle für den Umsatz des Adtran Konzerns | • | Zielbetrag für ein Jahr festgelegt, regelmäßig quartalsweise Festlegung und Überprüfung der Ziele | • | Cap: 200 % des Zielbetrags | • | Regelmäßige quartalsweise Auszahlung nach Ablauf des jeweiligen Quartals |
| Annual Restricted Stocks Units (Jährliche RSUs) (Restricted Stock Units im Folgenden auch “RSUs”) | • | Über vier Jahre werden am jeweiligen Jahrestag der Zuteilung 25 % der Zuteilung in Aktien der Adtran Holdings umgewandelt | • | Voraussetzung: Bestehendes Dienstverhältnis zum jeweiligen Ausübungszeitpunkt | • | Cap: Ausübungsbeschränkung bei Wertsteigerung auf 300 % | • | Umtausch in Adtran Holdings-Aktien nach Vesting |
| Annual Performance Stock Units (Jährliche PSUs) (Performance Stock Units im Folgenden auch “PSUs”) | • | Leistungskriterium: Entwicklung des Total Shareholder Return („TSR“) von Adtran Holdings im Vergleich zum NASDAQ Telecommunications Index | • | Bemessungszeitraum: 3 Jahre | • | Cap: Ausübungsbeschränkung bei Erreichen des maximalen TSR-Ziels von 150 % und Aktienwertsteigerung auf 200 % zwischen Zuteilung und Umtausch | • | Lieferung von Adtran Holdings-Aktien und Auszahlung von Dividendengutschriften in Geld |
| 3-Year Plan Performance Stock Units (Dreijahresplan-PSUs) | • | Leistungskriterium: Adjusted EBIT des Adtran Konzerns | • | Bemessungszeitraum: 3 Jahre | • | Cap: Ausübungsbeschränkung bei einer Aktienwertsteigerung auf 200 % des Werts bei Zuteilung zwischen Zuteilung und Umtausch | • | Lieferung von Adtran Holdings-Aktien und Auszahlung von Dividendengutschriften in Geld |
| 2-Year Integration One-Time Bonus (Integrationsbonus) | • | Leistungskriterien: Synergieeinsparungen, individuelle Ziele | • | Bemessungszeitraum: Bis Ende 2024 | • | Cap: Beim Geldanteil Maximalbetrag in Höhe von 66 % des Jahresgehalts und bei dem PSU-Anteil Ausübungsbeschränkung bei maximaler Zielerreichung und Aktienwertsteigerung auf 200 % zwischen Zuteilung und Umtausch | • | Auszahlung: Geldzahlung und Lieferung von Adtran Holdings-Aktien und Auszahlung von Dividendengutschriften in Geld |
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Vergütungsstruktur Das am 24. Mai 2023 von der Hauptversammlung gebilligte Vorstandsvergütungssystem beinhaltet erfolgsunabhängige (feste) und erfolgsabhängige (variable) Vergütungsbestandteile und besteht aus einer Grundvergütung, den Nebenleistungen, dem Annual Target Incentive Cash Bonus sowie langfristigen variablen Vergütungskomponenten (jährliche RSUs und PSUs, Dreijahresplan PSUs, Integrationsbonus). Die langfristigen variablen Vergütungskomponenten haben unterschiedliche, teils mehrjährige Betrachtungszeiträume und können jährlich gewährt werden. Die RSUs und PSUs sind an der Entwicklung des Aktienkurses von Adtran Holdings orientiert. Im Geschäftsjahr 2023 sind Vorstandsmitgliedern zum Teil noch Vergütungen aus variablen Vergütungsinstrumenten gewährt worden, die auf der Basis des alten Vergütungssystems vor Inkrafttreten des aktuellen Vergütungssystems zugesagt worden sind. Es handelt sich dabei um Auszahlungen aus dem Short-Term-Incentive („STI1“) für das Geschäftsjahr 2022 sowie die Auszahlung einer langfristigen variablen Vergütungskomponente (Long-Term variable pay („LTVP2“) für den Bemessungszeitraum 2020 bis 2022. Beide Elemente werden unten dargestellt. 1 Der STI ist die jährliche kurzfristige variable Vergütung für die Mitglieder des Vorstands und wird im Vergütungssystem beschrieben. 2 Der LTVP ist eine jährliche langfristige variable Vergütungskomponente mit 3-Jahres Horizont und wird durch den LTI ersetzt. Der LTVP wird im Vergütungsbericht erläutert. Die Grundvergütung der aktiven Vorstandsmitglieder beträgt zwischen 22-36 % und die Nebenleistungen ungefähr 1-3 % der Zielgesamtvergütung. Weitere Bestandteile der Vergütung der aktiven Vorstandsmitglieder bilden variable Komponenten, nämlich der Annual Target Incentive Cash Bonus mit 11-18 %, die jährlichen RSUs mit 8-15 %, die jährlichen PSUs mit 8-15 %, die Dreijahresplan PSUs mit 15-30 % und der Integrationsbonus mit 7-10 %. Das Vergütungssystem basiert auf USD-Werten. Die Umrechnung für den Ausweis von EUR-Werten in den nachfolgenden Tabellen erfolgte mit dem Jahresdurchschnittskurs (EUR/USD 1,08105). Aufgrund von Rundungen addieren sich Zahlen in Tabellen gegebenenfalls nicht exakt zu den angegebenen Summen. Dargestellte Prozentangaben spiegeln gegebenenfalls nicht genau die absoluten Zahlen wider, auf die sie sich beziehen. Die Vorstandsvergütung bei 100 % Zielerreichung würde sich im Geschäftsjahr 2023 wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich darstellen. Bei den Dreijahresplan PSUs und dem Integrationsbonus werden die bei 100 % Zielerreichung erreichbaren Beträge auf die einzelnen Jahre der Laufzeit verteilt. (in Tausend EUR) | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | Christoph Glingener | Ulrich Dopfer | Scott St. John (bis 21. Januar 2023) | | Vorstandsvorsitzender | Vorstand Technologie | Finanzvorstand | Vorstand Marketing und Vertrieb | | 2023 | in % der Ziel- vergütung | 2023 | in % der Ziel- vergütung | 2023 | in % der Ziel- vergütung | 2023 | in % der Ziel- vergütung | Grundvergütung | 845 | 15 % | 310 | 24 % | 330 | 23 % | 253 | 57 % | Nebenleistungen | 15 | - % | 15 | 1 % | 12 | 1 % | 14 | 3 % | Summe Fixvergütung | 860 | 15 % | 325 | 25 % | 342 | 24 % | 267 | 60 % | Annual target incentive cash bonus 2023 | 1.295 | 23 % | 194 | 15 % | 228 | 16 % | - | - % | Jährliche RSUs | 1.480 | 26 % | 130 | 10 % | 152 | 11 % | - | - % | Jährliche PSUs | 1.110 | 19 % | 130 | 10 % | 152 | 11 % | - | - % | 3-Jahresplan PSUs | 370 | 6 % | 308 | 24 % | 308 | 22 % | - | - % | 2-Jahres-Integrationsbonus | 611 | 11 % | 214 | 16 % | 251 | 17 % | - | - % | STI 2023 | - | - % | - | - % | - | - % | 180 | 40 % | Summe variable Vergütung | 4.866 | 85 % | 976 | 75 % | 1.091 | 76 % | 180 | 40 % | 100 % Zielvergütung gesamt | 5.726 | | 1.301 | | 1.433 | | 447 | |
Für das Jahr 2023 haben die folgenden Vorstandsmitglieder freiwillig den folgenden vorübergehenden Kürzungen ihres Grundgehalts zugestimmt: • | Kürzung des Grundgehalts um 50 % für Thomas R. Stanton mit Wirkung vom 30. Oktober 2023 bis zum 31. Juli 2024 | • | Kürzung des Grundgehalts um jeweils 25 % für Ulrich Dopfer und Christoph Glingener mit Wirkung vom 1. November 2023 bis zum 31. Juli 2024. |
Diese vorübergehenden Gehaltskürzungen wurden im Zusammenhang mit dem Business Efficiency Program eingeführt, das in der zweiten Jahreshälfte 2023 aufgrund der anhaltenden Unsicherheit über das aktuelle makroökonomische Umfeld und dessen Auswirkungen auf die Ausgaben der Kunden entwickelt wurde. Das Grundgehalt von Ulrich Dopfer wurde am 1. Januar 2023 von USD 266.407 auf USD 300.000 und ab dem 1. Mai 2023 auf USD 410.000 erhöht. Das neue Vergütungssystem wurde von den Aktionären von Adtran Networks SE auf der Jahreshauptversammlung am 24. Mai 2023 genehmigt. Gesamte im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands Für die zum 31. Dezember 2023 aktiven und ehemaligen Vorstandsmitglieder wird in der nachfolgenden Tabelle die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung individualisiert angegeben. Eine Vergütung ist im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährt, wenn während des maßgeblichen Geschäftsjahres die Leistungskriterien feststehen und die Vergütungselemente damit erdient sind. Geschuldet ist die Vergütung, wenn sie nach rechtlichen Kategorien innerhalb des Geschäftsjahres fällig geworden ist, aber nicht erfüllt wurde. Dieses Begriffsverständnis führt für das Vergütungssystem der Adtran Networks SE dazu, dass sich Verschiebungen zwischen dem Jahr der Leistungserbringung durch das Vorstandsmitglied und dem Jahr der Berichterstattung ergeben können. Dabei sind im Folgenden die erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2023 sowohl gewährt als auch zugeflossen. Im Hinblick auf den Annual Target Incentive Cash Bonus sind im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütungen gewährt oder geschuldet worden. Die RSUs und PSUs werden mit einem Marktwert zum Zeitpunkt ihrer Ausübung (vesting) angegeben. Im Hinblick auf die Annual sowie die 3-Jahresplan PSUs und den Integrationsbonus sind im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütungen geschuldet oder gewährt worden. Bei der auf dem alten Vergütungssystem beruhenden variablen Vergütungen (STI 2023) für Leistungen aus der Zeit bis Ende 2023 werden diejenigen Beträge angegeben, die im Geschäftsjahr 2024 nach Ergebnisfeststellung fällig und ausbezahlt werden. Für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich eine Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Adtran Networks SE in Höhe von EUR 2.410 Tausend. Die Vorstandsvergütung für aktive und ehemalige Vorstandsmitglieder gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG setzt sich wie folgt zusammen: (in Tausend EUR) | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | Christoph Glingener | Ulrich Dopfer | Scott St. John (bis 21. Januar 2023) | | Vorstandsvorsitzender | Vorstand Technologie | Finanzvorstand | Vorstand Marketing und Vertrieb | | 2023 | in % der Gesamt- vergütung | 2023 | in % der Gesamt- vergütung | 2023 | in % der Gesamt- vergütung | 2023 | in % der Gesamt- vergütung | Grundvergütung | 845 | | 310 | | 330 | | 253 | | Nebenleistungen | 15 | | 15 | | 12 | | 14 | | Summe Fixvergütung | 860 | 66 % | 325 | 100 % | 342 | 100 % | 267 | 60 % | Annual target incentive cash bonus 2023 | - | | - | | - | | - | | Jährliche RSUs | 436 | | - | | - | | - | | Jährliche PSUs | - | | - | | - | | - | | 3-Jahresplan PSUs | - | | - | | - | | - | | 2-Jahres-Integrationsbonus | - | | - | | - | | - | | Aktienoptionspläne | - | | - | | - | | - | | STI 2023 | - | | - | | - | | 180 | | Summe variable Vergütung | 436 | 34 % | - | - % | - | - % | 180 | 40 % | Gesamtvergütung | 1.296 | | 325 | | 342 | | 447 | |
Scott St. John hat sein Amt als Mitglied des Vorstandes der Adtran Networks SE mit Wirkung zum Ablauf des 21. Januar 2023 niedergelegt. Anderen als den in der Tabelle aufgeführten Vorstandsmitgliedern sind im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütungen geschuldet oder gewährt worden. Jährliche Maximalvergütung Die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG beträgt für das Geschäftsjahr 2023 EUR 2,9 Millionen für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 2,8 Millionen für ein einfaches Vorstandsmitglied. Die Maximalvergütung setzt sich aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen, den variablen (also erfolgsbezogenen) Vergütungsbestandteilen bei maximaler Zielerreichung und unter Berücksichtigung anwendbarer Caps zusammen. Soweit Mitglieder des Board of Directors der Adtran Holdings gleichzeitig ein Vorstandsmandat bei der Gesellschaft wahrnehmen, werden solche Bezüge nicht berücksichtigt, die nicht von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen Unternehmen erbracht werden und nicht spezifisch für die Vorstandstätigkeit bei der Gesellschaft erbracht werden (siehe Ziffer 2 des Vorstandsvergütungssystems vom 15. März 2023). Aus diesen Gründen sind die Bezüge von Herrn Thomas Richard Stanton, die dieser als CEO und Vorsitzender des Boards der Konzernmutter erhält, bei der Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung nicht zu berücksichtigen. Im Geschäftsjahr 2023 wurden sowohl die Maximalvergütung insgesamt als auch die Limitierung für die einzelnen variablen Vergütungskomponenten der Höhe nach eingehalten. Nachfolgend wird die relevante Gesamtvergütung für 2023 auf Basis der zugeflossenen Vergütung der definierten Maximalvergütung gegenübergestellt: (in Tausend EUR) | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | Christoph Glingener | Ulrich Dopfer | Scott St. John (bis 21. Januar 2023) | Brian Protiva (bis 31. Aug. 2022) | | Vorstandsvorsitzender | Vorstand Technologie | Finanzvorstand | Vorstand Marketing und Vertrieb | ehemaliger Vorstandsvorsitzender | Grundvergütung | 845 | 310 | 330 | 253 | - | Nebenleistungen | 15 | 15 | 12 | 14 | - | Annual target incentive cash bonus 2023 | - | - | - | - | - | Jährliche RSUs | 436 | - | - | - | - | Jährliche PSUs | - | - | - | - | - | 3-Jahresplan PSUs | - | - | - | - | - | 2-Jahres-Integrationsbonus | - | - | - | - | - | STI 2022 | - | 147 | 106 | 128 | 207 | LTVP 2020-2022 | - | 190 | 170 | 180 | 268 | Aktienoptionen | - | - | - | 96 | - | Gesamtvergütung | 1.296 | 662 | 618 | 671 | 671 | Maximalvergütung | n/a | 2.800 | 2.800 | 2.800 | 2.900 |
Brian Protiva hat sein Amt als Mitglied des Vorstands und Vorstandsvorsitzender mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2022 niedergelegt. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile und Nebenleistungen Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich eine vereinbarte erfolgsunabhängige Grundvergütung, die in gleichen Raten ausgezahlt wird. Durch individuelle Vereinbarung im November/Dezember 2023 die Mitglieder des Vorstands Christoph Glingener und Ulrich Dopfer für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Juli 2024 auf 25 % ihrer Grundvergütung verzichtet. Der Vorstandsvorsitzende Thomas R. Stanton hat mit Wirkung vom 30. Oktober 2023 bis zum 31. Juli 2024 auf 50 % seines von der Muttergesellschaft gewährten Fixgehalts verzichtet. Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen Den bei der Gesellschaft angestellten Vorstandsmitgliedern werden neben Barvergütungen verschiedene Nebenleistungen gewährt, die teilweise anlassbezogen sind. Sie erhielten den üblichen Arbeitgeberanteil gesetzlicher Sozialversicherungsbeiträge, einer Krankenversicherung sowie einer marktüblichen Arbeitgeberaltersvorsorge (zum Beispiel US 401k). Im Geschäftsjahr 2023 stand einem Vorstandsmitglied ein Dienstwagen zur dienstlichen wie auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Zwei Vorstandsmitglieder erhielten eine entsprechende Dienstwagenpauschale. Des Weiteren werden die Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts in die Absicherung durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors- und Officers-Versicherung) einbezogen, die von der Gesellschaft abgeschlossen wurde. Nach § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes wird für den Vorstand ein gesetzlich vorgeschriebener Selbstbehalt vorgesehen. Betriebliche Altersversorgung Das Vergütungssystem sieht keine betriebliche Altersvorsorge für die ehemaligen und aktiven Mitglieder des Vorstands vor. Annual Target Incentive Cash Bonus Der Annual Target Incentive Cash Bonus richtet sich nach dem Variable Incentive Compensation Plan bzw. Variable Incentive Cash Compensation des Adtran Konzerns. Der Annual Target Incentive Cash Bonus belohnt den Erfolg der operativen Entwicklung im jeweiligen Geschäftsjahr. Dabei wird sichergestellt, dass die Ziele auf anspruchsvollen finanziellen, operativen und strategischen Erfolgsparametern basieren, von deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung abhängt. Zum Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres wird durch den Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied eine individuelle Zielvergütung bei 100 % Gesamtzielerreichung festgelegt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresfestgehalts der Vorstandsmitglieder mit dem individuell festgelegten Incentive-Ziel in Prozent. Ferner werden nach dem VICC zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres Leistungskriterien bestimmt. Als relevante Kriterien werden nach bisheriger und aktueller Praxis das angepasste EBIT (Adjusted EBIT3) des Adtran Konzerns und der Umsatz des Adtran Konzerns4 verwendet. Als Adjusted EBIT gilt das im geprüften Abschluss der Adtran Holdings ausgewiesene EBIT, bereinigt um Restrukturierungskosten, akquisitionsbezogene Kosten, Amortisierungen immaterieller Vermögensgegenstande, Kosten für aktienbasierte Vergütungen, nicht cash-wirksame Veränderungen des Werts von Anlagen im Rahmen des Deferred Compensation Plan und andere im Einzelfall festgelegte Ausnahmen. Nach dem VICC können aber auch andere Kennzahlen als Leistungskriterien bestimmt werden. 3 Adjusted EBIT des Adtran Konzerns: Im geprüften US GAAP Konzernabschluss der Adtran Holdings ausgewiesenes EBIT, bereinigt um Restrukturierungskosten, akquisitionsbezogene Kosten, Amortisierungen immaterieller Vermögensgegenstande, Kosten für aktienbasierte Vergütungen, nicht cash-wirksame Veränderungen des Werts von Anlagen im Rahmen des Deferred Compensation Plan und andere im Einzelfall festgelegte Ausnahmen. 4 Umsatz der Adtran-Gruppe: In den geprüften US-GAAP-Konzernabschlüssen der Adtran Holdings ausgewiesene Umsatzerlöse. Grundsätzlich werden zu Beginn eines jeden Quartals für das jeweilige Quartal Minimal-, Ziel- und Maximalbeträge für jedes Leistungskriterium festgelegt. Um für das jeweilige Quartal den anteiligen Bonus zu erhalten, muss für beide Leistungskriterien das jeweilige Minimalziel erreicht sein. Wird für alle vier Quartale jeweils der Zielbetrag erreicht, erhält das Vorstandsmitglied 100 % des Jahreszielbonus. Werden für alle vier Quartale die Maximalziele erreicht, erhält das Vorstandsmitglied 200 % des Jahreszielbonus. Zwischen den Schwellen liegende Werte werden durch nicht lineare Interpolation berechnet. Nach Feststellung der Zielerreichung im jeweiligen Folgequartal werden die für das jeweilige Vorquartal geschuldeten Bonuszahlungen fällig. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung der Zielerreichung im Folgequartal für das jeweilige Vorquartal. Die Auszahlung des Jahresbonus erfolgt durch diejenige Gesellschaft, mit welcher der Vorstandsdienstvertrag besteht. Die für die Vorstandsmitglieder festgelegten Ziele wurden im Geschäftsjahr 2023 wie folgt erreicht: Zielgröße (in Millionen USD) | Zeitraum | Minimum Zielwert | 50% Zielwert | 100% Zielwert | Ist-Wert | Zielerreichung (in %) | Umsatz des Adtran Konzerns | Q1 2023 | 355,1 | 365,1 | 380,1 | 323,9 | - % | Q2 2023 | 350,0 | 360,0 | 375,0 | 327,4 | - % | 2. Jahreshälfte 2023 | 600,0 | 650,0 | 700,0 | 497,8 | - % | Adjusted EBIT des Adtran Konzerns | Q1 2023 | 1,0 | 20,2 | 30,2 | (5,2) | - % | Q2 2023 | 10,0 | 22,5 | 32,5 | 3,6 | - % | 2. Jahreshälfte 2023 | 1,0 | 15,0 | 33,0 | (8,3) | - % |
Langfristige variable Vergütungskomponenten Die Mitglieder des Vorstands erhalten auf Basis des aktuellen Vergütungssystems im Rahmen der Incentive Pläne des Adtran Konzerns von der Adtran Holdings zeitbezogene RSUs, marktbezogene PSUs und im Rahmen eines Dreijahresplans unternehmensbezogene PSUs. Die langfristigen variablen Vergütungsinstrumente sollen die richtigen Anreize setzen, um eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu erreichen. Die Kosten für die Zuteilung und deren Verwaltung werden von der Adtran Holdings getragen. Annual Restricted Stock Units Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich eine bestimmte Summe für die Zuteilung von sogenannten Restricted Stock Units. Die Zuteilung erfolgt regelmäßig im ersten Quartal des Geschäftsjahrs. Die Anzahl der zuzuteilenden RSUs ergibt sich aus der Division dieser Summe durch den Wert der Adtran Holdings-Aktien anhand des NASDAQ Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die Zuteilung. Die Zuteilungen werden über vier Jahre in gleichen Raten (25 % pro Jahr) nach Zeitablauf (am jeweiligen Jahrestag der Zuteilung) in Adtran Holdings-Aktien umgewandelt. Innerhalb der vierjährigen Vesting-Periode verdienen sich die Vorstandsmitglieder für jedes volle Jahr, das sie seit Ausgabe der RSUs Vorstand der Gesellschaft sind, ein Viertel der ursprünglich zugeteilten RSUs. Damit das Vorstandsmitglied die Aktien an jedem Umtauschdatum erhalten kann, muss es einen bestehenden Dienstvertrag mit der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft der Adtran Gruppe abgeschlossen haben. Die RSUs motivieren die Vorstandsmitglieder, das Dienstverhältnis mit der Gesellschaft aufrecht zu erhalten und das Wachstum der Gruppe zu fördern. Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran-Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“, bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weiteren Veräußerungsbeschränkungen. Die Obergrenze einer möglichen Umwandlung der RSUs ist nach dem Vergütungssystem bei einer Wertsteigerung der Aktien auf 300 % zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller RSUs innerhalb einer Tranche (also 100 % der für insgesamt vier Jahre zugeteilten RSUs) definiert. Bis zur Erreichung dieser Obergrenze kann das Vorstandsmitglied für die RSUs Adtran-Holdings Aktien erhalten. Für den Fall der Erreichung der Obergrenze sind über diese hinausgehende RSUs zurückzugeben. Im Geschäftsjahr 2023 haben die Mitglieder des Vorstands die folgenden RSU erhalten bzw. ausgeübt. Die Entwicklung des Bestands an RSUs der Mitglieder des Vorstands ist in der folgenden Tabelle dargestellt: | Ausstehende RSUs am 1. Jan. 2023 | Gewährte RSUs | Ausgübte (vested) RSUs | Marktwert bei Ausübung (vesting) | Verwirkte/verfallene RSUs | Ausstehende RSUs am 31. Dez. 2023 | | Anzahl | Anzahl | Anzahl | In Tausend USD | Anzahl | Anzahl | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | 349.282 | 87.146 | (87.049) | 471 | - | 349.379 | Christoph Glingener | - | 7.625 | - | - | - | 7.625 | Ulrich Dopfer | - | 8.932 | - | - | - | 8.932 | Gesamt | 349.282 | 103.703 | (87.049) | 471 | - | 365.936 |
Die am 31. Dezember 2023 ausstehenden RSUs der Vorstandsmitglieder teilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Ausgabetranchen auf: | Ausgabedatum | Anzahl ausstehende RSUs | Markwert 31. Dezember 2023 (in Tausend USD) | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | 16. November 2020 | 12.563 | 92 | | 17. November 2021 | 15.127 | 111 | | 17. November 2021 | 30.253 | 222 | | 13. Juli 2022 | 204.290 | 1.499 | | 20. Januar 2023 | 87.146 | 640 | Christoph Glingener | 24. Mai 2023 | 7.625 | 56 | Ulrich Dopfer | 24. Mai 2023 | 8.932 | 66 | Gesamt | | 365.936 | 2.686 |
Annual Performance Stock Units Für die Vorstandsmitglieder wird jährlich eine bestimmte Summe für die Zuteilung von marktbezogenen Performance Stock Units festgelegt. Die Zuteilung erfolgt regelmäßig im ersten Quartal des Geschäftsjahrs. Bei unterjährigem Eintritt, Veränderungen der Aufgaben oder aus anderen sachlichen Gründen kann auch eine spätere Zuteilung erfolgen. Die Anzahl der zuzuteilenden marktbezogenen PSUs ergibt sich aus der Division dieser Summe durch den Wert der Adtran Holdings-Aktien anhand des NASDAQ Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die Zuteilung. Die Laufzeit der marktbezogenen PSUs beträgt drei Jahre. Der Verdienst der PSUs wird anhand eines Vergleichs der Entwicklung des TSR von Adtran Holdings im Vergleich zur Entwicklung des Total Shareholder Return (TSR) des NASDAQ Telecommunications Index ermittelt. Das jeweilige Vorstandsmitglied verdient 0 % der Zielanzahl der marktbezogenen PSUs, wenn die relative TSR Performance von Adtran Holdings nicht mindestens dem 20. Perzentil des Vergleichsindex entspricht, und bis zu 150 % der Zielanzahl der PSUs, wenn die relative TSR Performance von Adtran Holdings dem 80. Perzentil des Vergleichsindex entspricht oder diesen überschreitet. Entspricht die TSR Performance von Adtran Holdings einem dazwischen liegenden Wert werden die verdienten marktbezogenen PSUs nach Maßgabe der aus dem Vorstandsvergütungssystem der Gesellschaft ersichtlichen Tabelle (die in der Einladung zur Hauptversammlung am 24. Mai 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht ist) ermittelt. Auf Basis der am Ende des Dreijahreszeitraums verdienten PSUs erhält das Vorstandsmitglied jeweils eine entsprechende Anzahl von Adtran Holdings-Aktien. Das Vorstandsmitglied erhält jeweils Gutschriften für Dividenden, die auf die den marktbezogenen PSUs entsprechenden Aktien während der Laufzeit der PSUs bezahlt worden sind. Die Gutschriften werden gemeinsam mit den PSUs verdient und fällig und in Geld ausbezahlt. Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran-Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“, bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weiteren Veräußerungsbeschränkungen. Die marktbezogenen PSUs belohnen insbesondere die Performance der Adtran Holdings-Aktie gegenüber dem Vergleichsindex und fördern über ihren mehrjährigen Bemessungszeitraum eine langfristige Entwicklung. Die Ausübung der PSUs ist nach dem Vergütungssystem beschränkt und nur möglich bis zur Erreichung eines Maximalbetrags. Dieser ergibt sich bei Erreichung des maximalen 150 % TSR-Ziels und zusätzlich einer Wertsteigerung der Aktien auf 200 % zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller innerhalb einer Tranche zugeteilten PSUs. Für den Fall der Erreichung der Obergrenze sind über diese hinausgehende PSUs zurückzugeben. Die Entwicklung des Bestands an Annual PSUs der Mitglieder des Vorstands ist in der folgenden Tabelle dargestellt: | Ausstehende jährliche PSUs am 1. Jan. 2023 | Gewährte jährliche PSUs | Ausgeübte (vested) jährliche PSUs | Marktwert bei Ausübung (vesting) | Verwirkte/verfallene jährliche PSUs | Ausstehende jährliche PSUs am 31. Dez. 2023 | | Anzahl | Anzahl | Anzahl | In Tausend USD | Anzahl | Anzahl | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | 97.991 | 65.359 | - | - | - | 163.350 | Christoph Glingener | - | 7.625 | - | - | - | 7.625 | Ulrich Dopfer | - | 8.932 | - | - | - | 8.932 | Gesamt | 97.991 | 81.916 | - | - | - | 179.907 |
Die am 31. Dezember 2023 ausstehenden Annual PSUs der derzeitigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder teilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Ausgabetranchen auf: | Ausgabedatum | Anzahl ausstehende jährliche PSUs | Markwert 31. Dezember 2023 (in Tausend USD) | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023)*) | 16. November 2022 | 97.991 | 71 | | 20. Januar 2023 | 65.359 | 480 | Christoph Glingener | 24. Mai 2023 | 7.625 | 56 | Ulrich Dopfer | 24. Mai 2023 | 8.932 | 66 | Gesamt | | 179.907 | 1.321 |
*) Die Annual PSUs, die am 16. November 2022 an Thomas R. Stanton ausgegeben wurden, haben eine Bemessungszeit von zwei Jahren. 3-Year Plan Performance Stock Units (Dreijahresplan) Die Vorstandsmitglieder erhalten im Rahmen eines Dreijahresplan eine bestimmte Summe für die Zuteilung von unternehmensbezogenen PSUs. Die im ersten Jahr zugeteilten PSUs werden nach drei Jahren umgetauscht, die im zweiten Jahr zugeteilten PSUs sind nach zwei Jahren umtauschbar und die im dritten Jahr zugeteilten PSUs sind nach einem Jahr umtauschbar. Der Wert der im jeweiligen Geschäftsjahr zugeteilten PSUs entspricht grundsätzlich einen bestimmten Prozentsatz des Jahresfestgehalts. Die Anzahl der zuzuteilenden PSUs ergibt sich aus der Division dieses Betrags durch den Wert der Adtran Holdings-Aktien anhand des NASDAQ Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die Zuteilung. Der Verdienst der PSUs hängt von der Ziel-Erreichung für das Adjusted EBIT bis zum Ende des Dreijahreszeitraums ab. • | Sofern das Adjusted EBIT mehr als 51 % und weniger als 100 % des Zielbetrags entspricht, erhalten die Berechtigten 50 % der Zielanzahl der PSUs. | • | Sofern das Adjusted EBIT 100 % des Zielbetrags erreicht oder überschreitet, aber unterhalb von 110 % des Zielbetrags liegt, erhalten die Berechtigten 100 % der Zielanzahl der PSUs. | • | Sofern das Adjusted EBIT 110 % des Zielbetrags erreicht oder überschreitet, aber unterhalb von 120 % des Zielbetrags liegt, erhalten die Berechtigten 121,4 % der Zielanzahl der PSUs. | • | Sofern das Adjusted EBIT 120 % des Zielbetrags erreicht oder überschreitet, erhalten die Berechtigten 142,9 % der Zielanzahl der PSUs. |
Auf Basis der am Ende des Dreijahreszeitraums verdienten PSUs erhält das Vorstandsmitglied jeweils eine entsprechende Anzahl von Adtran Holdings-Aktien. Die Ausübung der PSUs ist nach dem Vergütungssystem beschränkt und nur möglich, bis zur Erreichung eines Maximalbetrags. Dieser liegt bei einer Wertsteigerung der Aktien auf 200 % zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller innerhalb einer Tranche zugeteilten PSUs. Für den Fall der Erreichung der Obergrenze sind über diese hinausgehende PSUs zurückzugeben. Die Entwicklung des Bestands an 3-Year PSUs der Mitglieder des Vorstands ist in der folgenden Tabelle dargestellt: | Ausstehende 3-Jahresplan-PSUs am 1. Jan. 2023 | Gewährte 3-Jahresplan-PSUs | Ausgübte 3-Jahresplan-PSUs | Marktwert bei Ausübung (vesting) | Verwirkte/verfallene 3-Jahresplan-PSUs | Ausstehende 3-Jahresplan-PSUs am 31. Dez. 2023 | | Anzahl | Anzahl | Anzahl | In Tausend USD | Anzahl | Anzahl | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | - | 72.246 | - | - | - | 72.246 | Christoph Glingener | - | 60.205 | - | - | - | 60.205 | Ulrich Dopfer | - | 60.205 | - | - | - | 60.205 | Gesamt | - | 192.656 | - | - | - | 192.656 |
Die am 31. Dezember 2023 ausstehenden 3-year PSUs der derzeitigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder teilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Ausgabetranchen auf: | Ausgabedatum | Anzahl ausstehende 3-Jahresplan-PSUs | Markwert 31. Dezember 2023 (in Tausend USD) | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | 1. März 2023 | 72.246 | 530 | Christoph Glingener | 24. Mai 2023 | 60.205 | 442 | Ulrich Dopfer | 24. Mai 2023 | 60.205 | 442 | Gesamt | | 192.656 | 1.414 |
2-Year Integration One-Time Bonus Für den Zeitraum bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 erhalten die Mitglieder des Vorstands zur Förderung der erfolgreichen Integration einmalig einen sogenannten 2-Year Integration One Time Bonus für eine Integration der Adtran Networks SE in den Adtran Konzern. Voraussetzung ist, dass bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 die unten näher definierten Ziele erreicht wurden. Der 2-Year Integration One-Time Bonus hat eine PSU-basierte Komponente und eine geldbasierte Komponente. Zum einen erhalten die Vorstandsmitglieder eine bestimmte Summe für die Zuteilung von unternehmensbezogenen PSUs, deren Wert einem bestimmten Prozentsatz des Jahresfestgehalts des Vorstandsmitglieds entspricht. Die Anzahl der zuzuteilenden PSUs ergibt sich aus der Division dieser Summe durch den Wert der Adtran-Aktien anhand des NASDAQ Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die Zuteilung. Die PSUs sind verdient, wenn bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 bestimmte Synergien erreicht werden. Für diesen Zweck wurde ein Ziel- und Schwellenwert festgelegt. • | Liegen die erzielten Synergien unterhalb des Schwellenwerts, sind keine PSUs verdient, so dass kein Umtausch in Aktien erfolgen kann. | • | Sofern die Synergien den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, aber unterhalb des Zielbetrags liegen, sind PSUs, die 33 % des Jahresfestgehalts bei Zuteilung entsprechen, verdient und können in Aktien umgetauscht werden. | • | Erreichen oder überschreiten die Synergien den Zielwert, sind PSUs, die 66 % des Jahresfestgehalts bei Zuteilung entsprechen, verdient und können in Aktien umgetauscht werden. |
Die Umwandlung der PSUs ist nach dem Vorstandsvergütungssystem beschränkt und nur möglich bis zur Erreichung eines Maximalbetrags. Dieser ergibt sich bei gleichzeitiger Erreichung des Maximalziels und einer zusätzlichen Wertsteigerung der Aktien auf 200 % zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller zugeteilten PSUs. Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie z.B. insiderrechtlichen Vorschriften oder nach den Richtlinien des Adtran-Konzerns bestehenden Black-out-Periods, bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine Veräußerungsbeschränkungen. Zum anderen erhalten die Vorstandsmitglieder eine Zahlung in Geld, wenn bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 sowohl der festgelegte Schwellenwert für die Synergieeinsparungen erreicht wird als auch die mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied individuell festgelegten Ziele erreicht werden. Diese in Geld zu bezahlende Komponente beträgt bei Erreichung aller individuellen Ziele maximal 66 % des von der Gesellschaft geschuldeten Jahresfestgehalts (siehe hierzu oben im Abschnitt über die gesamte im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung). Den einzelnen individuellen Zielen werden Prozentbeträge zugewiesen, aus denen der auszubezahlende Betrag zu errechnen ist, wenn der Schwellenwert für die Synergieeinsparungen erreicht wird und einzelne, aber nicht alle individuellen Ziele erreicht werden. Für den CTO stammen die individuellen Ziele aus den Bereichen IT-Integration, Mitarbeiterzufriedenheit, integrierte Produktangebote und Integration bestimmter Teams. Die individuellen Ziele liegen für den CFO im Bereich Umsetzung konzernweiter Integrationsmaßnahmen, IT-Integration, Mitarbeiterzufriedenheit und Erreichung bestimmter finanzieller Synergieziele. Für den CEO richtet sich der Bonus nach den erreichten Synergien. Im Geschäftsjahr 2023 sind mangels Erreichens des Synergieschwellenwerts keine Vergütungen nach dem Integrationsbonus geschuldet oder gewährt worden. Vergütungselemente aus dem früheren Vergütungssystem Den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern Christoph Glingener und Ulrich Dopfer sowie den früheren Vorstandsmitgliedern Brian Protiva und Scott St. John sind im Geschäftsjahr 2023 variable Vergütungen auf Basis des alten Vorstandsvergütungssystems ausbezahlt worden, die auf ihrer Tätigkeit vor Beginn des Berichtszeitraums beruhen. Short-Term-Incentive Der Short Term Incentive (STI) incentivierte als kurzfristige variable Vergütung die operative Entwicklung der Adtran Networks SE abhängig vom geschäftlichen Erfolg im jeweiligen Geschäftsjahr. Der Aufsichtsrat stellte dabei sicher, dass die Ziele für den STI auf anspruchsvollen finanziellen, operativen und strategischen Erfolgsparametern basieren, von deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung abhängt. Für jedes Geschäftsjahr wurde daher ein STI mit einem einjährigen Bemessungszeitraum basierend auf vier Zielen gewährt. Die vier Ziele des STI teilten sich auf in drei gemeinsame, das heißt, für alle Vorstandsmitglieder identische finanzielle Ziele zum Proforma EBIT, zum Umsatz und zur Nettoliquidität des Konzerns, sowie mehrere für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegte Ziele auf. Die individuellen Ziele leiteten sich aus den strategischen Unternehmenszielen Wachstum und Profitabilität, Innovation, operative Bestleistung, Kundenzufriedenheit und Mitarbeiter ab. Das strategische Ziel Wachstum und Profitabilität ist eine Mittelfrist-Strategie zur Steigerung von Umsätzen und Profitabilität. Innovation berücksichtigt Maßnahmen zur Innovationsführerschaft in den relevanten Technologiesegmenten. Operative Bestleistung beinhaltet unterschiedliche Zielvorgaben zur Erhöhung der Qualität, Lieferfähigkeit und Nachhaltigkeit. Das Ziel Kundenerfahrung soll zur Steigerung der Kundenzufriedenheit beitragen. Das Ziel Mitarbeiter berücksichtigt unterschiedliche Konzepte zur Mitarbeiterförderung, Diversifikation und Mitarbeiterzufriedenheit. Die individuellen Ziele von Brian Protiva umfassten im Geschäftsjahr 2022 Ziele der Kategorie Wachstum und Profitabilität, Mitarbeiter und Kundenzufriedenheit. Die individuellen Ziele von Christoph Glingener umfassten im Geschäftsjahr 2022 Ziele der Kategorie, Wachstum und Profitabilität, Innovation, Operative Bestleistung, Nachhaltigkeit, Mitarbeiter und Kundenzufriedenheit. Die individuellen Ziele von Ulrich Dopfer umfassten im Geschäftsjahr 2022 Ziele der Kategorie Wachstum und Profitabilität, Operative Bestleistung, Mitarbeiter und Kundenzufriedenheit. Die individuellen Ziele von Scott St. John umfassten im Geschäftsjahr 2022 Ziele der Kategorie Wachstum und Profitabilität, Innovation und Kundenzufriedenheit. Der Erreichungsgrad dieser Ziele entschied über die Höhe der tatsächlichen Auszahlung und wurde vom Aufsichtsrat kontrolliert. Dabei lag die Bandbreite eines jeden der vier Einzelzielvorgaben bei einer möglichen Zielerreichung zwischen 0 % und 250 %. Die Auszahlung erfolgte nach Ablauf der Performanceperiode in bar. Über- sowie Unterschreitungen der einzelnen Zielvorgaben wurden linear entsprechend des Gesamtzielerreichungsgrades berücksichtigt. Die Gesamtzielerreichung des STI war auf maximal 200 % begrenzt. Die für die derzeitigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder festgelegten Ziele wurden im Geschäftsjahr 2022 wie folgt erreicht: Zielgröße | | Gewichtung | Zielerreichung | 2022 IST-Wert | 100 % Zielwert | 250 % Zielwert | Proforma EBIT des Konzerns | in % | 40 % | 70 % | 7,1 % | 8,0 % | 12,5 % | Konzern-Umsatz | in Millionen EUR | 20 % | 157 % | 712,1 | 655,0 | 805,0 | Nettoliquidität des Konzerns * | in Millionen EUR | 20 % | - % | 2,0 | 68,9 | 91,4 | Individuelle Ziele | in % | 20 % | | | | | | | | 90 % | | | | | | | 90 % | | | | | | | 100 % | | | | | | | 140 % | | | |
* Die Nettoliquidität als Zielgröße für die Vergütung berücksichtigte nicht die Leasingverbindlichkeiten nach IFRS 16. Long-term variable pay („LTVP”) Für eine Bonusauszahlung nach dem dreijährigen Bemessungszeitraum des LTVP war das Erreichen eines zu Beginn des Betrachtungszeitraums festgelegten Proforma- Betriebsergebnisses notwendig. Während ein Nichterreichen des Proforma EBITs in einem der drei Kalenderjahre des Betrachtungszeitraums bereits zum vollständigen Entfall des LTVP führte, wirkten sich Überschreitungen des Proforma EBITs in einem oder mehreren Jahren nicht bonuserhöhend aus. Der LTVP war damit auf eine nachhaltige Konzern-Entwicklung ausgelegt, folgte aber dem Alles-oder-Nichts-Prinzip. Den Vorstandsmitgliedern wurde in 2020 ein LTVP mit einer Laufzeit von drei Jahren gewährt. Als Ziel waren für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ein Proforma EBIT des Konzerns von 5,0 %, 6,0 % beziehungsweise 7,0 % vorgegeben. Mit einem tatsächlichen Proforma EBIT von 6,0 % in 2020, 9,1 % in 2021 und 7,1 % in 2022 wurde der LTVP 2020 - 2022 vollständig erdient. Daher kam im Geschäftsjahr 2023 der vereinbarte langfristige Vergütungsbestandteil zur Auszahlung. Aktienoptionen aus älteren Programmen Die Adtran Networks SE hatte ihren Vorstandsmitgliedern in früheren Perioden Aktienoptionen gewährt. Im Zuge des Unternehmenszusammenschlusses mit Adtran erhielten die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Adtran Networks SE im Geschäftsjahr 2022 die Möglichkeit, ihre Aktienoptionen in Aktienoptionen der Adtran Holdings im Umtauschverhältnis 0,8244 zu tauschen. Alle Vorstandsmitglieder haben ihre ausstehenden Aktienoptionen vollständig umgetauscht. Somit bestanden am 31. Dezember 2023 keine ausstehenden Aktienoptionen der Adtran Networks SE für die Mitglieder des Vorstands. Aufgrund des vorgenannten Umtausches hielten ehemalige und aktuelle Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 Optionen auf Aktien der Adtran Holdings, Inc.. Das Vorstandsmitglied Thomas R. Stanton hielt im Geschäftsjahr ebenfalls entsprechende Optionen auf Aktien der Adtran Holdings, Inc., die ihm in früheren Geschäftsjahren gewährt wurden. Optionen schaffen einen Anreiz an die Vorstandsmitglieder die langfristige Entwicklung des Unternehmenswerts zu steigern. Die Optionen gewähren das Recht, Adtran Holdings Aktien zu einem festgelegten Bezugspreis zu erwerben. Jedes Bezugsrecht aus Aktienoptionen berechtigt die Mitglieder des Vorstands nach Maßgabe der jeweiligen Optionsbedingungen zum Bezug einer Aktie der Adtran Holdings, Inc. In den Optionsbedingungen sind jeweils die Laufzeit, der relevante Ausübungspreis (Bezugspreis) und Wartezeiten geregelt. Die Optionsbedingungen sehen keine besonderen Ausübungsphasen vor. Die Optionen können nach Ablauf der Wartezeit bis zum Ende der Laufzeit zu jeder Zeit ausgeübt werden. Im Rahmen des Umtausch von Optionen auf Aktien der Adtran Networks SE in Optionen auf Aktien der Adtran Holdings, Inc. wurde vereinbart, dass die Wartezeiten der alten von der Adtran Networks SE ausgegebenen Optionen auch für die ersetzenden Adtran Holdings Optionen fortgelten. Danach können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Ausgabe der Optionen (Erdienungszeitraum) ausgeübt werden. Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt sieben Jahre. Bis zum Ende der Laufzeit von sieben Jahren ab Ausgabe nicht ausgeübte Optionsrechte verfallen mit sofortiger Wirkung. Die Ausübungspreise sind in unten stehender Tabelle angegeben. Die Optionsrechte von Thomas R. Stanton haben eine Wartezeit von einem bis vier Jahren und eine Laufzeit von zehn Jahren. Für sämtliche Optionsrechte von Thomas R. Stanton ist die Wartezeit bereits abgelaufen. Die Ausübung der Optionen ist vom Fortbestand der Anstellung abhängig. Weitere Ausübungsvoraussetzung bestehen nicht. Auf Basis des hier beschriebenen Programms sind im Geschäftsjahr 2023 sind keine weiteren Optionen an aktuelle und ehemalige Mitglieder des Vorstands ausgeben worden. Die Entwicklung des Bestands an Aktienoptionen der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands aus dem Aktienoptionsprogramm der Adtran Holdings, Inc. (ESP 15 Vorstand) ist in der folgenden Tabelle dargestellt: | Ausstehende Optionen am 1. Jan. 2023 | Gewährte Optionen 2023 | Beizulegender Zeitwert bei Gewährung | Ausgeübte Optionen 2023 | Verwirkte/verfallene Optionen 2023 | Ausstehende Optionen am 31. Dez. 2023 | | Anzahl Optionen | Anzahl Optionen | in Tausend Euro | Anzahl Optionen | Anzahl Optionen | Anzahl Optionen | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | 263.780 | - | - | - | (75.366) | 188.414 | Christoph Glingener | 233.775 | - | - | - | - | 233.775 | Ulrich Dopfer | 189.922 | - | - | - | (3.451) | 186.471 | Scott St. John (bis 21. Januar 2023) | 178.434 | - | - | (15.000) | - | 163.434 | Brian Protiva (bis 31. August 2022) | 232.007 | - | - | - | - | 232.007 | Gesamt | 1.097.918 | - | - | (15.000) | (78.817) | 1.004.101 |
Die am 31. Dezember 2023 ausstehenden Optionen der derzeitigen und ehemaligen Vorstandsmitglieder teilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Ausgabetranchen auf: Tranche | Ausübungspreis | Thomas R. Stanton | Christoph Glingener | Ulrich Dopfer | Scott St. John | Brian Protiva | | in USD | Anzahl ausstehende Optionen | Anzahl ausstehende Optionen | Anzahl ausstehende Optionen | Anzahl ausstehende Optionen | Anzahl ausstehende Optionen | 14. November 2014 | 18,97 | 94.207 | - | - | - | - | 14. November 2015 | 15,33 | 94.207 | - | - | - | - | 15. November 2017 | 6,06 | - | - | - | 80.994 | - | 15. Mai 2018 | 7,04 | - | - | - | 82.440 | 52.997 | 15. Mai 2020 | 7,01 | - | 41.220 | - | - | 41.220 | 15. Mai 2021 | 12,17 | - | 107.172 | 61.830 | - | 49.464 | 15. Mai 2022 | 19,08 | - | 85.383 | 124.641 | - | 88.326 | Gesamt | | 188.414 | 233.775 | 186.471 | 163.434 | 232.007 |
Sonstige Vergütungen Im Geschäftsjahr 2023 wurden den Mitgliedern des Vorstands keine Sondervergütungen gewährt. Des Weiteren bestanden, mit Ausnahme der oben dargestellten Vergütung aus Optionen, RSUs und PSUs auf Aktien von Adtran Holdings sowie der Vergütung von Thomas Richard Stanton durch die Adtran Holdings, keine von Dritten für die Vorstandstätigkeit zugesagte oder im Geschäftsjahr gewährten Vergütungen. Einbehaltungs- und Rückforderungsklausel (Malus- und Clawback-Klausel) Die variablen Vergütungsbestandteile sehen Einbehaltungs- und Rückforderungsklauseln vor. Der Aufsichtsrat kann bei schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstößen oder einem schwerwiegenden unethischen Verhalten sowohl die Höhe der Auszahlung variabler Vergütungen überprüfen als auch diese je nach Ausmaß der Übertretung nach pflichtgemäßem Ermessen bis auf null reduzieren oder diese ersatzlos verfallen lassen. Dies gilt auch in Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters durch ein Vorstandsmitglied. Darüber hinaus wurde mit den Vorstandsmitgliedern im November 2023 die Anwendbarkeit der Richtlinie der Adtran Holdings, zur Erstattung irrtümlich gewährter Vergütungen vereinbart. Nach dieser Richtlinie sind variable Vergütungsbestandteile bei erforderlichen wesentlichen Korrekturen von Rechnungslegungsunterlagen zurückzubezahlen, soweit sie aufgrund der fehlerhafter Rechnungslegungsunterlagen überhöht ausbezahlt worden sind. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2023 von den oben beschriebenen Einbehaltungs- und Rückforderungsklauseln keinen Gebrauch gemacht und es bestand auch kein Anlass, von den entsprechenden Regelungen Gebrauch zu machen. Leistungen bei Beendigung des Vorstandsmandats Reguläre Beendigung Im Falle einer ordentlichen Beendigung des Dienstverhältnisses werden dem Vorstandsmitglied die auf Basis zeitlich abgeschlossener Bemessungszeiträume geschuldeten variablen Vergütungsbestandteile zum regulären Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt. Bei zeitlich noch nicht abgeschlossenen Bemessungszeiträumen erfolgt eine zeitanteilige, auf den abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entfallende Auszahlung zum regulären Fälligkeitszeitpunkt bei unterstellter vollständiger Zielerreichung (100 %). Vorzeitige Beendigung Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft, die nicht aufgrund eines Verstoßes, der eine Anwendbarkeit einer Einbehaltungs- und Rückforderungsklausel ermöglicht, erfolgt, werden dem Vorstandsmitglied die auf Basis zeitlich abgeschlossener Bemessungszeiträume geschuldeten variablen Vergütungsbestandteile zum regulären Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt. Bei zeitlich noch nicht abgeschlossenen Bemessungszeiträumen erfolgt eine zeitanteilige, auf den abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entfallende Auszahlung zum regulären Fälligkeitszeitpunkt bei unterstellter vollständiger Zielerreichung (100 %). Darüber hinaus erhält das Vorstandsmitglied die Grundvergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer. Dies gilt auch, abgesehen von der Grundvergütung, welche nicht weiter gezahlt wird, im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung eines Vorstandsmitglieds. In allen vorgenannten Fällen richtet sich ein etwaiger Verfall von RSUs und PSUs nach den Bedingungen der jeweils anwendbaren Pläne. Jede der vorgenannten Abfindungszahlungen sowie eine bei einvernehmlichem Ausscheiden verhandelte Abfindung wird dahingehend begrenzt, dass unter Berücksichtigung einer etwaig noch zu zahlenden Grundvergütung einschließlich Nebenleistungen und sonstiger geldwerter Vorteile sowohl der Wert von zwei Jahresvergütungen als auch die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages keinesfalls überschritten wird („Abfindungs-Caps“). Für die Berechnung der Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt. Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Vorstands Dem früheren Mitglied des Vorstands Brian Protiva sind im Geschäftsjahr 2023 die variablen Vergütungsbestandteile ausbezahlt worden, die auf seiner früheren Vorstandstätigkeit beruhen, aber erst im Geschäftsjahr 2023 fällig geworden sind (STI und LTVP). Das im Geschäftsjahr 2023 ausgeschiedene Vorstandsmitglied Scott St. John hat entsprechend den vorstehenden Regelungen seine Fixvergütung bis zum Enddatum seines Dienstvertrags erhalten. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Bezüge an weitere frühere Vorstandsmitglieder beziehungsweise ihre Hinterbliebenen geleistet. Zudem bestehen auch keine weiteren Pensionsverpflichtungen oder sich hieraus ergebende Verpflichtungen. Vergleichende Darstellung In der nachfolgenden Tabelle sind die jährliche Veränderung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung, der Ertragsentwicklung der Adtran Networks SE, gemessen am Jahresüberschuss, des Umsatzes, des pro forma EBIT und der Nettoliquidität auf Konzernebene, sowie der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung und der Vergütung des oberen Managements auf Vollzeitäquivalenzbasis dargestellt: Veränderung in % | 2021 zu 2020 | 2022 zu 2021 | 2023 zu 2022 | Gesamtvergütung gegenwärtiger und ehemaliger Vorstandsmitglieder | Thomas R. Stanton (seit 1. Juli 2023) | n/a | n/a | n/a | Christoph Glingener | 75 % | 1 % | (68) % | Ulrich Dopfer | 61 % | 47 % | (71) % | Scott St. John (bis 21. Januar 2023) | 38 % | 6 % | (26) % | Gesamtvergütung gegenwärtiger und ehemaliger Aufsichtsratsmitglieder | Eduard Scheiterer (seit 5. Oktober 2022) Vorsitzender (seit 10. Juli 2023) | n/a | n/a | 545 % | Johanna Hey Vorsitzende (bis 30. Juni 2023) | - % | 3 % | (46) % | Frank Fischer Stellvertretender Vorsitzender (seit 14. September 2022) | n/a | n/a | 233 % | Heike Kratzenstein (seit 10. Juli 2023) | n/a | n/a | n/a | Ertragsentwicklung der Gesellschaft | Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Adtran Networks SE gemäß HGB vor Ergebnisabführung/Verlustübernahme | 5 % | (58) % | (200) % | Entwicklung wesentlicher Kennzahlen des Konzerns** | Konzernumsatz | 7 % | 18 % | (14) % | Proforma EBIT des Konzerns | 62 % | (8) % | (21) % | Nettoliquidität/(-verschuldung) des Konzerns * | 2.607 % | (97) % | (1.202) % | Durchschnittliche Jahresvergütung der Arbeitnehmer** | Durchschnittliche Jahresvergütung des oberen Führungskreis | 0 % | 7 % | 18 % | Durchschnittliche Jahresvergütung der Gesamtbelegschaft | 3 % | 5 % | (3) % |
* Die Nettoliquidität als Zielgröße für die Vergütung berücksichtigt nicht die Leasingverbindlichkeiten nach IFRS 16 sowie die Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. ** Die Kennzahlen und Vergütung der Arbeitnehmer beziehen sich auf den Adtran Networks Konzern. Der Vergleich der relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung wird auf Basis der gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung gem. § 162 AktG ausgewiesen. Beim Vergleich der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung erfolgt eine Betrachtung der Vergütung der Vorstandsmitglieder untereinander sowie im Vergleich zum oberen Führungskreis und zu der relevanten Gesamtbelegschaft im Unternehmen. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei, neben den aktuellen Relationen der Vergütung der unterschiedlichen Ebenen zueinander, insbesondere auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf. Die Vergütungsbestandteile umfassen die Gesamtjahresvergütung. Vergütung der Aufsichtsräte im Geschäftsjahr 2023 Nach § 12 der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben dem Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit erwachsenden Auslagen eine Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird. Die Hauptversammlung hat am 19. Mai 2021 über die Festlegung der Vergütung beschlossen und das aktuelle System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gebilligt. Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Fixvergütung ohne variable Bestandteile sowie ohne aktienbasierte Vergütung vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung ist auch in der Anregung von G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen. Dementsprechend erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 weder Aktien noch Aktienoptionen. Wegen des größeren Verantwortungsbereichs beträgt die Festvergütung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 EUR 100 Tausend. Für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats betragen die fixen Gesamtbezüge je EUR 45 Tausend für 2023. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für ihre/seine Tätigkeit jährlich zusätzlich EUR 45 Tausend. Damit wird der höhere zeitliche Aufwand bei Übernahme des Vorsitzes des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses angemessen berücksichtigt. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt anteilig vierteljährlich, jeweils zu Beginn des Folgequartals, und ausschließlich von der Adtran Networks SE. Bei Veränderungen im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig. Für weitere Einzelheiten wird auf die Darstellung des Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder in der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2021 verwiesen, die im Bundesanzeiger und auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht ist. In der folgenden Tabelle werden die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile, einschließlich des jeweiligen relativen Anteils, gemäß § 162 AktG dargestellt. Johanna Hey hat ihr Amt als Vorsitzende und Mitglied des Aufsichtsrats der Adtran Networks SE am 22. Juni 2023 niedergelegt. Eduard Scheiterer hat das Amt des Vorsitzenden und als Mitglied des Aufsichtsrats der Adtran Networks SE mit Wirkung zum 1. Juli 2023 übernommen. Heike Kratzenstein ist mit Wirkung zum 1. Juli 2023 Mitglied des Aufsichtsrats der Adtran Networks SE geworden. | Festvergütung | Ausschussvergütung | Gesamtvergütung | | in Tausend EUR | in % | in Tausend EUR | in % | in Tausend EUR | Johanna Hey Vorsitzende (bis 30. Juni 2023) | 50 | 100 % | - | - % | 50 | Eduard Scheiterer Vorsitzender (seit 10. Juli 2023) | 71 | 100 % | - | - % | 71 | Frank Fischer Stellvertretender Vorsitzender | 45 | 50 % | 45 | 50 % | 90 | Heike Kratzenstein (seit 10. Juli 2023) | 23 | 100 % | - | - % | 23 |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, deren Prämien die Gesellschaft bezahlt. Die aktiven Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Geschäftsjahr 2023 keine Kredite von Adtran Networks erhalten. Zudem bestehen für aktive Aufsichtsratsmitglieder keine Versorgungszusagen. Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder erhielten im Jahr 2023 keine Zahlungen. Meiningen, 16. April 2024 | Der Vorstand: | | | Thomas R. Stanton | Christoph Glingener | Ulrich Dopfer | | | | | | Für den Aufsichtsrat: | | | Dr. Eduard Scheiterer Vorsitzender des Aufsichtsrats | | | | |
b) | Vermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers An die Adtran Networks SE, Meiningen Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Adtran Networks SE, Meiningen, für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Adtran Networks SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufs pflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG. Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind. Verwendungsbeschränkung Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Adtran Networks SE geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage- und/oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen. München, 16. April 2024 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Jürgen Schumann Wirtschaftsprüfer | ppa. Ralph Jakobi Wirtschaftsprüfer | | | | | |
2. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Information zu der zur Wahl stehenden Aufsichtsratskandidatin Heike Kratzenstein Geburtsjahr: 1968 Geburtsort: Naila Nationalität: Deutsch Wohnort: Glonn Beruf: CEO bei Asmodee Holding GmbH |
Frau Heike Kratzenstein ist im Februar 2022 als CFO der Asmodee Holding GmbH gestartet, wo sie im November 2022 die CEO Rolle übernahm. Als Diplom Kauffrau mit Spezialisierung auf Finanzen und Controlling sowie Management und Organisationstheorie begann sie 1993 als Finance Controller bei der Privatbrauerei Scherdel zu arbeiten. Es folgten verschiedene Positionen im Bereich Controlling bei der Escada AG bzw. Escada Group (1996 - 1997: Operational Controller Division Laurél; 1997 - 2000: Deputy Head of HQ Controlling & Project Manager; 2001 - 2003: Head of Subsidiary Controlling; 2003 - 2006 Head of Methods + Systems; 2006 - 2011: Head of Controlling (Groupwide); 2011 - 2015: Director Performance Management). 2016 war sie als Senior Management & Controlling Consultant bei Kratzenstein Consulting tätig. Es folgte von 2016 - 2020 eine Tätigkeit als CFO bei Lacoste DACH & SCAN. Anschließend war sie erneut als Senior Management & Controlling Consultant bei Kratzenstein Consulting tätig, bis sie im Februar 2022 ihre aktuelle Position bei Asmodee Holding GmbH aufnahm. 3. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: System der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Adtran Networks SE |
Nach § 12 der Satzung der Adtran Networks SE erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung, die durch Beschlussfassung der Hauptversammlung festgelegt wird. Nach der zuletzt von der Hauptversammlung beschlossenen und zur Bestätigung durch die Hauptversammlung vorgeschlagenen Vergütungsregelung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Das dem Beschlussvorschlag zugrunde liegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach § 113 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG): a) | Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Fixvergütung ohne variable Bestandteile und aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis anderer börsennotierter Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung ist auch in der Anregung von G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen. | b) | Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen: Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die jährliche feste Vergütung EUR 100.000, für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats je EUR 75.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Gesamtvergütung in Höhe von EUR 90.000. Damit wird der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses angemessen berücksichtigt. Sollte ein Mitglied des Aufsichtsrats beide Funktionen mit erhöhter Vergütung ausüben, erhält es nur die für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgesehene feste jährliche Vergütung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, deren Prämien die Gesellschaft bezahlt, soweit die Gesellschaft eine solche Versicherung zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossen hat. Zu dem Ersatz der den Aufsichtsratsmitgliedern durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und den Vergütungen werden darauf entfallende Umsatzsteuern erstattet. Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der Fixvergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in den Ausschüssen abhängt. | c) | Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in der Zukunft in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet. | d) | Die Zahlung der jährlichen Vergütung erfolgt in vier Tranchen, jeweils zum Ende eines Quartals. Bei Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig. | e) | Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird abschließend durch § 12 der Satzung und die Bewilligungsbeschlüsse der Hauptversammlung festgesetzt. Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhegehaltsregelungen bestehen nicht. | f) | Da sich die Beratungs- und Überwachungstätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet, ist ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung. | g) | Über die Vergütung des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands- und des Aufsichtsrats beschlossen. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Dabei kann eine Beratung durch einen externen Vergütungsexperten erfolgen. Sofern Anlass besteht, die Vergütung für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegen. Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzregelung entgegen, da die finale Entscheidungsbefugnis über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System gegenseitiger Kontrolle vorgesehen ist. | h) | Diese Vergütungsregelung gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2024. Die Tranche der jährlichen Vergütung für das erste Quartal 2024 wird gemeinsam mit der Tranche für das zweite Quartal 2024 ausbezahlt. |
4. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 9: System der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Adtran Networks SE | Adtran Networks SE Meiningen System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Präambel Der Aufsichtsrat der Adtran Networks SE („Adtran Networks“) hat am 8. Mai 2024 auf Vorschlag des Nominierungs- und Vergütungsausschusses beschlossen, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands, das von der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 gebilligt worden war, anzupassen und der Hauptversammlung 2024 das überarbeitete Vergütungssystem zur Billigung vorzulegen. 1. Grundsätze des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Die Vergütung des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Das Vergütungssystem für den Vorstand der Adtran Networks ist auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet und fördert in seiner Gesamtheit die Geschäftsstrategie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem stellt sicher, dass besondere Leistungen angemessen honoriert werden und Zielverfehlungen zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung führen. Der Aufsichtsrat orientiert sich damit bei der Festlegung des Vergütungssystems und der Vergütungshöhe im Wesentlichen an folgenden Leitlinien: Größe, Komplexität und Lage des Unternehmens | Das Vergütungssystem orientiert sich an der Größe und Komplexität sowie der operativen, finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. | Aufgaben und Leistungen des Vorstands | Das Vergütungssystem berücksichtigt Aufgaben und Leistung des Vorstands insgesamt und der einzelnen Vorstandsmitglieder. | Pay for Performance | Das Vergütungssystem stellt durch adäquate Leistungskriterien im Rahmen der erfolgsbezogenen variablen Vergütung, die den überwiegenden Teil der Gesamtvergütung ausmacht, sicher, dass die Leistung des Vorstands angemessen honoriert und Zielverfehlungen gleichermaßen berücksichtigt werden (Pay for Performance). | Angemessenheit | Die Struktur und Höhe der Vorstandsvergütung ist marktüblich und wettbewerbsfähig. Dies wird durch regelmäßige Vergleiche der Vorstandsvergütung mit relevanten Vergleichsgruppen sichergestellt. Zudem steht die Vergütung der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Führungskräfte und Mitarbeiter. | Regulatorische Konformität | Das Vergütungssystem für den Vorstand steht im Einklang mit dem deutschen Aktiengesetz und berücksichtigt einen großen Teil der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. |
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Vergütung und Vergütungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern, die ab dem 29. Juni 2024 beschlossen bzw. getroffen wurden. Vergütungsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, richten sich bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung weiterhin nach den diesen jeweils zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen. Der Aufsichtsrat legt für jedes Mitglied des Vorstands eine Ziel-Gesamtvergütung für das bevorstehende Geschäftsjahr fest. Bei der Festlegung der festen und variablen Vergütung und deren regelmäßiger Überprüfung berücksichtigen der Vergütungs- und Nominierungsausschuss sowie der Aufsichtsrat, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Zudem wird berücksichtigt, dass die Vergütung eine marktübliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Die Ausgestaltung und die Höhe der Vergütung des Vorstands werden auf Vorschlag des Vergütungs- und Nominierungsausschuss durch den Aufsichtsrat festgelegt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Für alle Entscheidungen zum Vergütungssystem und dessen Umsetzung gelten die anwendbaren Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Insbesondere ist jedes Mitglied verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats offenzulegen; mögliche Interessenkonflikte des Aufsichtsratsvorsitzenden sind dem Vergütungs- und Nominierungsausschuss offenzulegen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten informiert der Aufsichtsrat jährlich in seinem Bericht an die Hauptversammlung. Im Rahmen der Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung und zur Überprüfung von deren Angemessenheit zieht der Aufsichtsrat relevante Vergleichsgruppen heran. Bei zukünftigen Angemessenheitsprüfungen werden die folgenden Unternehmen als externe Referenz herangezogen: Calix, Casa Systems, Ciena, Comtech Telecommunications, Extreme Networks, Fabrinet, Harmonic, Infinera, Lumentum Holdings, MACOM Technology Solutions Holdings, Methode Electronics, NETGEAR, NetScout Systems, OSI Systems, Ribbon Communications und Viavi Solutions. Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen Veränderungen in der Vergleichsgruppe vornehmen, falls sich die Vergleichbarkeit einzelner Unternehmen - aus welchen Gründen auch immer - wesentlich ändert. Der Horizontalvergleich soll sicherstellen, dass der Vorstand eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung erhält. Neben diesem horizontalen - externen - Vergleich findet bei Angemessenheitsprüfungen bzw. Veränderungen der Zielvergütung zudem auch ein vertikaler - interner - Vergleich der Vergütung des Vorstands statt. Hierbei erfolgt eine Betrachtung der Vergütung der Vorstandsmitglieder untereinander sowie im Vergleich zum oberen Führungskreis und zu der relevanten Gesamtbelegschaft im Unternehmen. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei, neben den aktuellen Relationen der Vergütung der unterschiedlichen Ebenen zueinander, insbesondere auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf. Die externe und interne Angemessenheit wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Die für die Abgrenzung des oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft maßgeblichen Kriterien werden jeweils im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung vom Aufsichtsrat festgelegt. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater achtet der Aufsichtsrat auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen. Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vergütungs- und Nominierungsausschusses festgelegt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe, unabhängige Berater hinzuziehen. Der Vergütungs- und Nominierungsausschuss bereitet zudem die regelmäßige Überprüfung des Systems und der Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Auch hier ziehen der Vergütungs- und Nominierungsausschuss und der Aufsichtsrat gegebenenfalls einen externen Vergütungsexperten hinzu, auf dessen Unabhängigkeit gegenüber Vorstand und Unternehmen geachtet wird. Bei Bedarf empfiehlt er dem Aufsichtsrat, Änderungen vorzunehmen. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK werden dabei eingehalten. Im Falle wesentlicher Änderungen und zukünftig mindestens alle vier Jahre wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Lehnt die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem ab, wird spätestens in der darauffolgenden Hauptversammlung ein durch einen unabhängigen externen Beratern überprüftes und ggf. aktualisiertes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. Sofern es im Interesse der Gesellschaft und ihrem langfristigen Wohlergehen erforderlich ist, kann der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Vergütungs- und Nominierungsausschusses beschließen, zeitweilig von dem bestehenden Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich der einzelnen Vergütungsbestandteile) abzuweichen. Dies kann insbesondere die variablen Bestandteile in ihrer Ausgestaltung und der festgelegten Höhe betreffen. Damit wird dem Aufsichtsrat die Möglichkeit eingeräumt, außergewöhnlichen Entwicklungen wie zum Beispiel einer schweren Wirtschaftskrise, wesentlichen Akquisitionen oder Veräußerungen wesentlicher Geschäftseinheiten, nicht jedoch allgemein ungünstige Marktentwicklungen, in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Auch im Fall einer Abweichung von dem bestehenden Vergütungssystem muss die Vergütung weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und darf deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überfordern. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Soweit Führungskräfte aus anderen Gesellschaften des Adtran-Konzerns, insbesondere der Adtran Holdings, Inc. („Adtran“), zugleich ein Vorstandsmandat bei der Adtran Networks SE wahrnehmen, kann der Aufsichtsrat der Adtran Networks SE die Vorstandsanstellung bei der Adtran Networks SE ganz oder teilweise vergütungslos gestalten und/oder die Vergütung, die das betroffene Vorstandsmitglied in seiner Funktion im Adtran-Konzern erhält, bei der Ausgestaltung der Vergütung auf der Ebene der Adtran Networks SE berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, sofern ein Mitglied des Board of Directors von Adtran oder sonstige Führungskräfte des Adtran-Konzerns ein Vorstandsmandat bei der Adtran Networks SE wahrnehmen. Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder findet ab dem 29. Juni 2024 Anwendung für alle Anpassungen der laufenden Vorstandverträge, deren Verlängerungen sowie für neu abzuschließende Vorstandsverträge. 2. Vergütungsbestandteile im Überblick Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Adtran Networks SE besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen. Feste Vergütungsbestandteile Die festen Vergütungsbestandteile umfassen die Grundvergütung und die Nebenleistungen. Variable (also erfolgsbezogene) Vergütungsbestandteile Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einer kurzfristigen variablen Vergütung sowie langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen (marktbezogene Performance Stock Units, unternehmensbezogene Performance Stock Units, zeitbezogene Restricted Stock Units; Performance Stock Units werden im Folgenden auch als „PSUs“ und Restricted Stock Units als „RSUs“ bezeichnet). Darüber hinaus wird im Hinblick auf den im Jahr 2022 abgeschlossenen Unternehmenszusammenschluss mit Adtran für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 ein von der Erreichung bestimmter Ziele abhängiger Integrationsbonus gewährt. Kurzfristige variable Vergütungskomponente Annual Target Incentive Cash Bonus Leistungskriterien | Adjusted EBIT des Adtran-Konzerns/Umsatz des Adtran-Konzerns | Bemessungszeitraum | Der Zielbetrag des Bonus wird für ein Geschäftsjahr festgelegt. Die Ziele werden zu Beginn eines näher zu bestimmenden Bemessungszeitraums festgelegt und überprüft. Dieser Bemessungszeitraum besteht derzeit aus dem gesamten Geschäftsjahr, kann aber in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Vorgaben des Adtran-Konzerns angepasst werden. | Begrenzung/Cap | 200% des Zielbetrags | Auszahlung | Der Bonus wird nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums ausgezahlt. |
Langfristige variable Vergütungskomponenten Annual Restricted Stock Units Vesting | Über einen Zeitraum von vier Jahren werden jeweils 25% am jeweiligen Jahrestag der Zuteilung in Aktien umgewandelt. | Ausübungsvoraussetzung | Bestehendes Dienstverhältnis zum jeweiligen Umwandlungszeitpunkt | Gewinnlimitierung | Umtauschbeschränkung bei Wertsteigerung auf 300% zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller im Rahmen einer Tranche zugeteilten RSUs | Auszahlung | Umtausch in Adtran-Aktien nach Vesting |
Annual Performance Stock Units Leistungskriterien | Entwicklung des Total Shareholder Return („TSR“) von Adtran im Vergleich zum NASDAQ Telecommunications Index | Bemessungszeitraum | Drei Jahre | Gewinnlimitierung | Umtauschbeschränkung bei Erreichung des maximalen TSR-Ziels von 150% und Aktienwertsteigerung auf 200% zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller im Rahmen einer Tranche zugeteilten PSUs | Auszahlung | Lieferung von Adtran-Aktien und Auszahlung von Dividendengutschriften in Geld |
3-Year Plan Performance Stock Units (Dreijahresplan) Leistungskriterien | Adjusted EBIT des Adtran-Konzerns | Bemessungszeitraum | Drei Jahre | Gewinnlimitierung | Umtauschbeschränkung bei einer Aktienwertsteigerung auf 200% des Werts bei Zuteilung zwischen Zuteilung und Umtausch unter Berücksichtigung aller ursprünglich zugeteilten PSUs | Auszahlung | Lieferung von Adtran-Aktien und Auszahlung von Dividendengutschriften in Geld |
2-Year Integration One-Time Bonus Leistungskriterien | Synergieeinsparungen, individuelle Ziele | Bemessungszeitraum | Bis Ende 2024 | Gewinnlimitierung | Bezüglich der 50% Geldzahlung von 66% eines Jahresfestgehalts und bezüglich der 50% PSUs-Zuteilung von 66% eines Jahresfestgehalts zusammen mit einer Umtauschbeschränkung bei maximaler Zielerreichung und einer Aktienwertsteigerung auf 200% zwischen Zuteilung und Umtausch | Auszahlung | Geldzahlung und Lieferung von Adtran-Aktien und Auszahlung von Dividendengutschriften in Geld |
Sonstige Vertragsbestandteile Malus & Clawback | Teilweise oder vollständige Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile bei schwerwiegenden Vertrags-, Code of Conduct-, oder Gesetzesverstößen oder soweit für die bestellten Vorstandsmitglieder relevante Gesetze oder Regeln einer Wertpapierbörse Einbehalts- oder Rückforderungsregelungen erfordern |
Jährliche Maximalvergütung* 2.900.000 EUR | für den Vorstandsvorsitzenden | 2.800.000 EUR | für jedes einfache Vorstandsmitglied |
*Die Maximalvergütung setzt sich aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen, den variablen (also erfolgsbezogenen) Vergütungsbestandteilen bei maximaler Zielerreichung und unter Berücksichtigung anwendbarer Caps zusammen. Bei den unternehmensbezogenen PSUs und dem Integrationsbonus werden die maximal erreichbaren Beträge gleichmäßig auf die einzelnen Jahre der Laufzeit verteilt. Vorsorglich werden auch solche Vergütungen berücksichtigt, die Vorstandsmitgliedern von der Konzernmutter im Hinblick auf ihre Vorstandstätigkeit bei der Gesellschaft erbracht werden (insbesondere RSUs und markt- und unternehmensbezogene PSUs). Soweit Mitglieder des Board of Directors oder sonstige Führungskräfte des Adtran-Konzerns gleichzeitig ein Vorstandsmandat bei der Gesellschaft wahrnehmen, werden solche Bezüge nicht berücksichtigt, die nicht von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen Unternehmen erbracht werden und nicht spezifisch für die Vorstandstätigkeit bei der Gesellschaft erbracht werden. Der Aufsichtsrat prüft bei der Festlegung der Vergütung, ob und welche Vergütungsbestandteile die Vorstandsmitglieder im Hinblick auf ihre Vorstandstätigkeit von Adtran erhalten und ob diese mit dem vorliegenden Vorstandsvergütungssystem vereinbar sind. Sofern dies nicht der Fall ist, stimmt der Aufsichtsrat der Gewährung solcher Vergütungsbestandteile nicht zu. Neben der betragsmäßigen Begrenzung der Höhe der Maximalvergütung (Gesamtvergütung) für das jeweilige Geschäftsjahr, begrenzt der Aufsichtsrat auch sämtliche variablen Vergütungskomponenten. 3. Die Vergütungskomponenten im Einzelnen: 3.1. Grundvergütung Die Grundvergütung ist eine auf das Gesamtjahr bezogene feste, also nicht variable Vergütung, die in gleichen Raten ausgezahlt wird. Die Höhe der Grundvergütung orientiert sich an der Verantwortung und Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Sie wird mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied bei dessen Bestellung oder einer Verlängerung einzelvertraglich vereinbart. Sie sichert sämtlichen Mitgliedern des Vorstands ein angemessenes Einkommen. Ein freiwilliger Verzicht der Vorstandsmitglieder auf einen Teil ihrer Grundvergütung ist jederzeit ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen möglich. 3.2. Annual Target Incentive Cash Bonus Die Mitglieder des Vorstands erhalten als kurzfristige variable Vergütung einen sogenannten Annual Target Incentive Cash Bonus, der sich nach dem Variable Incentive Compensation Plan bzw. Variable Incentive Cash Compensation Plan („VICC Plan“) des Adtran-Konzerns richtet. Der Annual Target Incentive Cash Bonus belohnt den Erfolg der operativen Entwicklung im jeweiligen Geschäftsjahr. Dabei wird sichergestellt, dass die Ziele auf anspruchsvollen finanziellen, operativen und strategischen Erfolgsparametern basieren, von deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung abhängt. Zum Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres wird durch den Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied eine individuelle Zielvergütung bei 100% Gesamtzielerreichung festgelegt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresfestgehalts der Vorstandsmitglieder mit dem individuell festgelegten Incentive-Ziel in Prozent. Ferner werden nach dem VICC Plan zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres Leistungskriterien bestimmt. Als relevante Kriterien werden nach bisheriger und aktueller Praxis das Adjusted EBIT des Adtran-Konzerns und der Umsatz des Adtran-Konzerns verwendet. Als „Adjusted EBIT“ bzw. „Bereinigtes EBIT“ gilt das im geprüften Abschluss der Adtran ausgewiesene EBIT, bereinigt um Restrukturierungskosten, akquisitionsbezogene Kosten, Amortisierungen immaterieller Vermögensgegenstände, Kosten für aktienbezogene Vergütungen, nicht cash-wirksame Veränderungen des Werts von Anlagen im Rahmen des Deferred Compensation Plan und andere im Einzelfall festgelegte Ausnahmen. Nach dem VICC Plan können aber auch andere Kennzahlen als Leistungskriterien bestimmt werden. Der Bemessungszeitraum beträgt maximal ein Jahr und richtet sich nach den jeweils geltenden Vorgaben des Adtran-Konzerns. Zu Beginn eines jeden Bemessungszeitraums werden für den jeweiligen Bemessungszeitraum Minimal-, Ziel- und Maximalbeträge für jedes Leistungskriterium festgelegt. Um für den jeweiligen Bemessungszeitraum den entsprechenden Bonus zu erhalten, muss für das jeweilige Leistungskriterium das Minimalziel erreicht sein. Wird für alle vier Quartale der Zielbetrag für beide Ziele erreicht, erhält das Vorstandsmitglied 100% des Jahreszielbonus. Werden jeweils die Maximalziele erreicht, erhält das Vorstandsmitglied 200% des Jahreszielbonus. Zwischen den Schwellen liegende Werte werden durch nicht lineare Interpolation berechnet. Die Auszahlung eines Bonus setzt nicht voraus, dass für beide Leistungskriterien das Minimalziel erreicht wird. Nach Feststellung der Zielerreichung nach Abschluss des jeweiligen Bemessungszeitraums werden die für den vorausgegangenen Bemessungszeitraum geschuldeten Bonuszahlungen fällig. Im Fall eines Change of Control bei Adtran Holdings, Inc., sieht der VICC Plan eine innerhalb von 30 Tagen nach dem Change of Control zu erbringende Zahlung in Höhe des auf die Zeit bis zum Change of Control entfallenden Anteils des Jahresbonus vor, der zu diesem Zeitpunkt für das gesamte Geschäftsjahr erwartet wird. Bei unterjährigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hängt die Anspruchsberechtigung bezüglich des Annual Target Incentive Cash Bonus vom Bestehen des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung ab. Die Auszahlung des Jahresbonus erfolgt durch diejenige Gesellschaft, mit welcher der Vorstandsdienstvertrag besteht. 3.3 Langfristige variable Vergütungskomponenten Die Mitglieder des Vorstands erhalten im Rahmen der Incentive-Pläne des Adtran-Konzerns von der Adtran zeitbezogene RSUs, marktbezogene PSUs und im Rahmen eines Dreijahresplans unternehmensbezogene PSUs, um eine wettbewerbsfähige Vergütung zu bieten, die die Beiträge der Vorstandsmitglieder zum Unternehmenserfolg angemessen anerkennt. Die langfristig variablen Vergütungsinstrumente sollen die richtigen Anreize setzen, um eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu erreichen. Die Kosten für die Zuteilungen und deren Verwaltung werden von der Adtran getragen. a) Annual Restricted Stock Units Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich eine bestimmte Summe für die Zuteilung von Restricted Stock Units bzw. RSUs. Die Zuteilung erfolgt regelmäßig im ersten Quartal des Geschäftsjahrs. Bei unterjährigem Eintritt, Veränderungen der Aufgaben oder anderen sachlichen Gründen kann auch eine spätere Zuteilung erfolgen. Die Anzahl der zuzuteilenden RSUs ergibt sich aus der Division dieser Summe durch den Wert der Adtran-Aktien anhand des NASDAQ-Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die Zuteilung. Die Zuteilungen wandeln sich in der Regel über vier Jahre in gleichen Raten (25% pro Jahr) nach Zeitablauf in Adtran-Aktien um. Innerhalb der vierjährigen Vesting-Periode verdienen sich die Vorstandsmitglieder für jedes volle Jahr, in dem sie seit Ausgabe der RSUs Vorstand der Gesellschaft sind, ein Viertel der ursprünglich zugeteilten RSUs. Damit das Vorstandsmitglied die Aktien an jedem Umtauschdatum erhalten kann, muss es einen bestehenden Dienstvertrag mit der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft der Adtran-Gruppe abgeschlossen haben. Nachdem eine RSU in Adtran-Aktien umgewandelt wurde, wird das Vorstandsmitglied Eigentümer der Aktien. Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“, bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weiteren Veräußerungsbeschränkungen. Die RSUs motivieren die Vorstandsmitglieder, das Dienstverhältnis mit der Gesellschaft aufrecht zu erhalten und das Wachstum der Gruppe und die Aktienperformance zu fördern. Es werden Umtauschbeschränkungen für die Vorstandsmitglieder für den Fall einer Wertsteigerung der Aktien auf 300% zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller innerhalb einer Tranche (also 100% der für insgesamt vier Jahre zugeteilten RSUs) definiert. Somit ist ein Umtausch von ausübbaren RSUs so lange möglich, bis die Obergrenze erreicht wird. Für den Fall der Erreichung der Obergrenze, sind über die Obergrenze hinausgehende RSUs zurückzugeben. b) Annual Performance Stock Units Für die Vorstandsmitglieder wird jährlich eine bestimmte Summe für die Zuteilung von marktbezogenen Performance Stock Units bzw. PSUs festgelegt. Die Zuteilung erfolgt regelmäßig im ersten Quartal des Geschäftsjahrs. Bei unterjährigem Eintritt, Veränderungen der Aufgaben oder anderen sachlichen Gründen kann auch eine spätere Zuteilung erfolgen. Die Anzahl der zuzuteilenden marktbezogenen PSUs ergibt sich aus der Division dieser Summe durch den Wert der Adtran-Aktien anhand des NASDAQ-Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die Zuteilung. Die Laufzeit der marktbezogenen PSUs beträgt drei Jahre. Der Verdienst der PSUs wird anhand eines Vergleichs der Entwicklung des TSR von Adtran im Vergleich zur Entwicklung des TSR des NASDAQ Telecommunications Index ermittelt. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweils geltenden „Market Based Performance Stock Unit Agreement“ der Adtran. Derzeit gilt: Das jeweilige Vorstandsmitglied verdient 0% der Zielanzahl der marktbezogenen PSUs, wenn die relative TSR Performance von Adtran nicht mindestens dem 30. Perzentil des Vergleichsindex entspricht, und bis zu 150% der Zielanzahl der PSUs, wenn die relative TSR Performance von Adtran dem 80. Perzentil des Vergleichsindex entspricht oder diesen überschreitet. Dazwischen werden die verdienten marktbezogenen PSUs nach Maßgabe der folgenden Tabelle ermittelt. Es greift jedoch eine Auszahlungsobergrenze von 100%, wenn das TSR von Adtran zwar den NASDAQ Telecommunications Index übertrifft, aber negativ ist. TSR Performance von Adtran im Vergleich zum Vergleichsindex als Perzentil ausgedrückt | Verdiente marktbezogene PSUs (in Prozent der Zielanzahl) | Unter 30. Perzentil | 0% | 30. Perzentil | 25% | 35. Perzentil | 40% | 40. Perzentil | 55% | 45. Perzentil | 70% | 50. Perzentil | 85% | 55. Perzentil | 100% | 60. Perzentil | 110% | 65. Perzentil | 120% | 70. Perzentil | 130% | 75. Perzentil | 140% | 80. Perzentil | 150% | 80. Perzentil oder höher | 150% |
Auf Basis der am Ende des Dreijahreszeitraums verdienten PSUs erhält das Vorstandsmitglied jeweils eine entsprechende Anzahl von Adtran-Aktien. Die Empfänger der marktbezogenen PSUs erhalten jeweils Gutschriften für Dividenden, die auf die den marktbezogenen PSUs entsprechenden Aktien während der Laufzeit der PSUs bezahlt worden sind. Diese Gutschriften werden gemeinsam mit den PSUs verdient und fällig und in Geld ausbezahlt. Im Fall eines Change of Control bei Adtran Holdings, Inc., sieht das „Market Based Performance Stock Unit Agreement“ einen vorzeitigen Umtausch in Adtran-Aktien vor. Demnach gilt im Fall eines Change of Control und unfreiwilliger Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Teil der gewährten PSUs als verdient, und zwar in Höhe von 25% der Zielanzahl der zugeteilten PSUs multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler der Anzahl der Tage entspricht, die vom Tag der Zuteilung bis zum Datum des Change of Control verstrichen sind, und dessen Nenner den Tagen der ursprünglichen Laufzeit entspricht. Für jede verdiente PSU wird eine Adtran-Aktie an den Teilnehmer ausgegeben, sobald dies nach dem Change of Control verwaltungstechnisch durchführbar ist. Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran-Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“ bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weiteren Veräußerungsbeschränkungen. Die marktbezogenen PSUs belohnen insbesondere die Perfomance der Adtran-Aktie gegenüber dem Vergleichsindex und fördern über ihren mehrjährigen Bemessungszeitraum eine langfristige Entwicklung. Es werden Umtauschbeschränkungen für die Vorstandsmitglieder ab Erreichung des Maximalbetrags definiert, der sich bei Erreichung des maximalen 150 % TSR-Ziels und zusätzlich einer Wertsteigerung der Aktien auf 200% zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller innerhalb einer Tranche zugeteilten PSUs ergibt. Somit ist eine Umwandlung von PSUs so lange möglich, bis die Obergrenze erreicht wird. Für den Fall der Erreichung der Obergrenze sind über die Obergrenze hinausgehende PSUs zurückzugeben. c) 3-Year Plan Performance Stock Units (Dreijahresplan) Die Vorstandsmitglieder nehmen am Long-Term Financial Plan von Adtran teil. Danach erhalten die Vorstandsmitglieder im Rahmen eines Dreijahresplan eine bestimmte Summe für die Zuteilung von unternehmensbezogenen Performance Stock Units bzw. PSUs. Die im ersten Jahr zugeteilten PSUs sind nach drei Jahren umtauschbar, die im zweiten Jahr zugeteilten PSUs sind nach zwei Jahren umtauschbar und die im dritten Jahr zugeteilten PSUs sind nach einem Jahr umtauschbar. Der Wert der im jeweiligen Geschäftsjahr zugeteilten PSUs entspricht grundsätzlich einem bestimmten Prozentsatz des Jahresfestgehalts. Die Anzahl der zuzuteilenden Performance Stock Units ergibt sich aus der Division dieses Betrags durch den Wert der Adtran-Aktien anhand des NASDAQ-Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die Zuteilung. Der Verdienst der PSUs hängt von der Erreichung eines Ziels für das Bereinigte EBIT (wie oben definiert) bis zum Ende des Dreijahreszeitraums ab. Das Instrument belohnt damit das langfristige EBIT-Wachstum des Konzerns. • | Sofern das Bereinigte EBIT mehr als 51% und weniger als 100% des Zielbetrags entspricht, erhalten die Berechtigten 50% der Zielanzahl der PSUs. | • | Sofern das Bereinigte EBIT 100% des Zielbetrags erreicht oder überschreitet aber unterhalb von 110% des Zielbetrags liegt, erhalten die Berechtigten 100% der Zielanzahl der PSUs. | • | Sofern das Bereinigte EBIT 110% des Zielbetrags erreicht oder überschreitet aber unterhalb von 120% des Zielbetrags liegt, erhalten die Berechtigten 121,4% der Zielanzahl der PSUs. | • | Sofern das Bereinigte EBIT 120% des Zielbetrags erreicht oder überschreitet, erhalten die Berechtigten 142,9% der Zielanzahl der PSUs. |
Auf Basis der am Ende des Dreijahreszeitraums verdienten PSUs erhält das Vorstandsmitglied jeweils eine entsprechende Anzahl von Adtran-Aktien. Wird das Performanceziel bereits zum Ende des ersten oder zweiten Geschäftsjahr erreicht, sind die entsprechenden PSUs verdient. Ein Umtausch in Aktien erfolgt jedoch erst nach Ablauf des Dreijahreszeitraums und setzt voraus, dass der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt noch in einem Dienstverhältnis steht. Wird der Zielbetrag des Bereinigten EBIT bereits vor Ablauf des Dreijahreszeitraums erreicht, wird ein angepasstes Ziel festgelegt, um im Hinblick auf die noch mögliche Überperformance weitere Verbesserungen zu incentivieren. Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran-Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“ bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weiteren Veräußerungsbeschränkungen. Es werden Umtauschbeschränkungen für die Vorstandsmitglieder ab Erreichung des Maximalbetrags definiert, der sich bei einer Wertsteigerung der Aktien auf 200% zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller innerhalb einer Tranche zugeteilten PSUs ergibt. Somit ist eine Umwandlung von PSUs so lange möglich, bis die Obergrenze erreicht wird. Für den Fall der Erreichung der Obergrenze sind über die Obergrenze hinausgehende PSUs zurückzugeben. d) 2-Year Integration One-Time Bonus Für den Zeitraum bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 erhalten die Mitglieder des Vorstands für eine weitreichende Integration der Adtran Networks SE in den Adtran-Konzern einmalig einen sogenannten 2-Year Integration One-Time Bonus, wenn bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 zuvor definierte Ziele erreicht sind. Die Vorstandsmitglieder erhalten demnach eine bestimmte Summe für die Zuteilung von unternehmensbezogenen Performance Stock Units bzw. PSUs, deren Wert einem bestimmten Prozentsatz des Jahresfestgehalts des Vorstandsmitglieds entspricht. Die Anzahl der zuzuteilenden PSUs ergibt sich aus der Division dieser Summe durch den Wert der Adtran-Aktien anhand des NASDAQ-Schlusskurses am Tag der Entscheidung über die Zuteilung. Die PSUs als erstes Element des Integrationsbonus sind verdient, wenn bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 bestimmte Synergien erreicht werden. Für diesen Zweck wird ein Ziel- und ein Schwellenwert festgelegt. • | Liegen die erzielten Synergien unterhalb des Schwellenwerts, sind keine PSUs verdient, so dass kein Umtausch in Aktien erfolgen kann. | • | Sofern die Synergien den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, aber unterhalb des Zielbetrags liegen, sind PSUs, die 33% des Jahresfestgehalts bei Zuteilung entsprechen, verdient und können in Aktien umgetauscht werden. | • | Erreichen oder Überschreiten die Synergien den Zielwert, sind PSUs, die 66% des Jahresfestgehalts bei Zuteilung entsprechen, verdient und können in Aktien umgetauscht werden. |
Es werden Umtauschbeschränkungen für die Vorstandsmitglieder ab Erreichung des Maximalbetrags definiert, der sich bei Erreichung des Maximalziels und zusätzlich einer Wertsteigerung der Aktien auf 200% zwischen Zuteilung und Umtausch bei Berücksichtigung aller zugeteilten PSUs ergibt. Abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, wie zum Beispiel insiderrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Adtran Konzerns bestehenden „Black-out-Periods“, bestehen nach dem Aktienerwerb grundsätzlich keine weiteren Veräußerungsbeschränkungen. Zweites Element des Integrationsbonus ist eine Zahlung in Geld, die fällig wird, wenn bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 der festgelegte Schwellenwert für die Synergieeinsparungen erreicht wird und darüber hinaus die mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied individuell festgelegten Ziele erreicht werden. Diese in Geld zu bezahlende Komponente beträgt bei Erreichung aller individuellen Ziele maximal 66% des von der Gesellschaft geschuldeten Jahresfestgehalts. Den einzelnen individuellen Zielen werden jeweils Prozentbeträge zugewiesen, aus denen der auszubezahlende Betrag zu errechnen ist, wenn der Schwellenwert für die Synergieeinsparungen erreicht wird und einzelne, aber nicht alle individuellen Ziele erreicht werden. 3.4 Verhältnis der variablen Vergütungskomponenten untereinander Der Aufsichtsrat achtet im Rahmen der Definition der Ziel-Gesamtvergütung darauf, dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Im Einzelfall kann es hier jedoch zu Abweichungen kommen (z. B. aufgrund der Verfügbarbarkeit von RSUs oder PSUs in einem bestimmten Geschäftsjahr), was sich aber über die Tätigkeitsdauer des Vorstandsmitglieds ausgleichen sollte. 4. Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen (Nebenleistungen) Die Mitglieder des Vorstands erhalten außer den vorgenannten Barvergütungen verschiedene, teilweise anlassbezogene Nebenleistungen. Zu den regelmäßig gewährten Nebenleistungen zählt ein Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung oder eine entsprechende Dienstwagenpauschale. Des Weiteren erhalten Mitglieder des Vorstands den üblichen Arbeitgeberanteil etwaiger gesetzlicher Sozialversicherungsbeträge, einer Krankenversicherung sowie einer marktüblichen Arbeitgeberaltersvorsorge (US 401k). Die Nebenleistungen stehen allen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich in gleicher Weise zu, sie können jedoch im Einzelfall je nach der persönlichen Situation und Inanspruchnahme, insbesondere in der Höhe, variieren. Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen gewähren. Die Mitglieder des Vorstands werden unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts in die Absicherung durch eine von der Gesellschaft abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors & Officers-Versicherung) einbezogen. Diese Versicherung sieht für den Vorstand den durch § 93 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt vor. Diese Zuwendungen sind von den Vorstandsmitgliedern teilweise als geldwerte Vorteile zu versteuern. 5. Einbehalts- und Rückforderungsklausel (Malus-/Clawback-Klausel) Die variablen Vergütungsbestandteile sehen zudem die nachfolgenden Malus- und Clawback-Regelungen vor. Diese ermöglichen die Rückforderung bzw. Reduzierung bereits ausbezahlter bzw. noch nicht ausbezahlter variabler Vergütungskomponenten unter bestimmten Voraussetzungen. Umfasst von dieser Rückforderungs- bzw. Reduzierungsmöglichkeit sind alle variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung. Der Aufsichtsrat kann bei schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstößen oder einem schwerwiegenden unethischen Verhalten sowohl die Höhe der Auszahlung variabler Vergütungen überprüfen als auch diese je nach Ausmaß der Übertretung gegebenenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen bis auf Null reduzieren. Ebenfalls hat er in diesen Fällen - je nach Schwere des Verstoßes - die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise ersatzlos verfallen zu lassen. In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Absatz 1 Aktiengesetz durch ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft berechtigt, von ihm die für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückzufordern. Wurden die variablen Vergütungsbestandteile auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt, ist die Gesellschaft berechtigt, den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrag zurückzufordern. Die Gesellschaft hat darzulegen, dass die der Vergütungsberechnung zugrunde liegenden Daten falsch waren und deshalb die variable Vergütung des Vorstandsmitglieds zu hoch war. Die Rückforderungsmöglichkeiten bestehen auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt des Rückforderungsrechts bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Die Möglichkeit zur Rückforderung verjährt spätestens drei Jahre nach Auszahlung. Soweit die von Adtran spezifisch für die Vorstandstätigkeit bei Adtran Networks gewährten variablen Vergütungsbestandteile keine entsprechenden Einbehalts- oder Rückforderungsklauseln enthalten, sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, auf die Auszahlung der variablen Vergütung zu verzichten oder erhaltene variable Vergütungsbestandteile zurückzugewähren. Darüber hinaus gelten die Adtran-Richtlinien zur Erstattung irrtümlich gewährter Vergütungen. Nach diesen Richtlinien sind variable Vergütungsbestandteile bei erforderlichen wesentlichen Korrekturen von Rechnungslegungsunterlagen zurückzubezahlen, soweit sie aufgrund fehlerhafter Rechnungslegungsunterlagen überhöht ausbezahlt worden sind. Sofern künftig gesetzliche Regelungen oder für die bestellten Vorstandsmitglieder relevante Regeln einer Wertpapierbörse weitergehende Einbehalts- oder Rückforderungsklauseln erfordern, werden mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Einbehalts- oder Rückforderungsregeln vereinbart. 6. Relative Anteile der Vergütungskomponenten Die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an der Zielgesamtvergütung der Vorstandsmitglieder betragen in etwa*: | | | | Festvergütung | 22-36% | | Regelmäßige Nebenleistungen | 1-3% | | Annual Target Incentive Cash Bonus | 11-18% | | Annual Restricted Stock Units | 8-15% | | Annual Performance Stock Units | 8-15% | | 3-Year Plan Performance Stock Units | 15-30% | | 2-Year Integration One-Time Bonus | 7-18% |
Nach Wegfall des 2-Year Integration One-Time Bonus wird folgende Aufteilung angestrebt: | | | | Festvergütung | 23-39% | | Regelmäßige Nebenleistungen | 2-4% | | Annual Target Incentive Cash Bonus | 12-19% | | Annual Restricted Stock Units | 9-16% | | Annual Performance Stock Units | 8-16% | | 3-Year Plan Performance Stock Units | 16-31% |
* Die Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen sowie den variablen (also erfolgsbezogenen) Vergütungsbestandteilen zusammen. Für die Kalkulation wird jeweils von der Erreichung des Zielbetrags (100%) ausgegangen. Bei den unternehmensbezogenen PSUs des Dreijahresplans und dem 2-jährigen Integrationsbonus, nicht bei den jährlichen PSUs, werden die maximal erreichbaren Beträge gleichmäßig auf die einzelnen Jahre der Laufzeit verteilt. Das Verhältnis der festen und variablen Vergütungsbestandteile soll nicht exakt festgeschrieben werden, sich aber - vorbehaltlich der in diesem Vergütungssystem vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten - in den vorgenannten Größenordnungen bewegen. Das System sieht vor, dass eine funktionsspezifische Differenzierung im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung, Funktion und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds erfolgen kann. So kann z.B. ein herausgehobenes Vorstandsmitglied wie die oder der Vorstandsvorsitzende eine insgesamt höhere Vergütung erhalten. Ferner kann bei erstmaliger Bestellung eines Vorstandsmitglieds eine insgesamt niedrigere Vergütung oder eine Reduzierung von Vergütungsbestandteilen für die erste Bestellperiode festgelegt werden. Zudem hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Rahmen der Überprüfung der Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung von Marktgegebenheiten und Angemessenheit bei Bedarf die Aufteilung der o.g. Vergütungsbestandteile anzupassen, solange das Vergütungssystem dadurch nicht wesentlich verändert wird. Hierdurch kann zum Beispiel gezielt die kurzfristige oder langfristige Vergütung an eine veränderte Marktüblichkeit angepasst und so die Ziel-Gesamtvergütung nach Markterfordernissen optimiert werden. Die beschriebenen Differenzierungsmöglichkeiten haben zur Folge, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung variieren können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der aufgrund des Unternehmenszusammenschlusses vereinbarte Integrationsbonus einmalig bleiben soll. Der Aufsichtsrat achtet im Rahmen der Definition der Ziel-Gesamtvergütung darauf, dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Im Einzelfall kann es hier jedoch zu Abweichungen kommen (z. B. aufgrund der Verfügbarbarkeit von RSUs oder PSUs in einem bestimmten Geschäftsjahr), was sich aber über die Tätigkeitsdauer des Vorstandsmitglieds ausgleichen sollte. 7. Jährliche Maximalvergütung Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden sowie die einfachen Vorstandsmitglieder festgelegt. Sie beträgt ab dem Zeitpunkt der Geltung dieses Vorstandsvergütungssystem EUR 2.900.000 für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 2.800.000 für ein einfaches Vorstandsmitglied. Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass es sich bei diesen Beträgen nicht um die vom Aufsichtsrat für angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung handelt, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze, die allenfalls bei optimaler Zielerreichung erreicht werden könnte. Die Maximalvergütung setzt sich aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen, den variablen (also erfolgsbezogenen) Vergütungsbestandteilen bei maximaler Zielerreichung und unter Berücksichtigung anwendbarer Caps zusammen. Bei den unternehmensbezogenen PSUs und dem Integrationsbonus werden die maximal erreichbaren Beträge gleichmäßig auf die einzelnen Jahre der Laufzeit verteilt. Vorsorglich werden auch solche Vergütungen berücksichtigt, die Vorstandsmitglieder von der Konzernmutter im Hinblick auf ihre Vorstandstätigkeit bei der Gesellschaft erhalten (insbesondere RSUs und markt- und unternehmensbezogene PSUs). Soweit Mitglieder des Board of Directors oder sonstige Führungskräfte der Adtran gleichzeitig ein Vorstandsmandat bei der Gesellschaft wahrnehmen, werden solche Bezüge nicht berücksichtigt, die nicht von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen Unternehmen erbracht werden und nicht spezifisch für die Vorstandstätigkeit bei der Gesellschaft erbracht werden. Neben der betragsmäßigen Begrenzung der Höhe der Maximalvergütung (Gesamtvergütung) für das jeweilige Geschäftsjahr begrenzt der Aufsichtsrat auch sämtliche variablen Vergütungskomponenten. 8. Laufzeit und Leistungen bei Beendigung des Vorstandsmandats Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass bei einer Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern sowohl die Bestelldauer als auch die Laufzeit des Vorstandsdienstvertrages in der Regel längstens zwei Jahre beträgt. In der ersten ordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats im Kalenderjahr werden regelmäßig die Vorschläge des Nominierungs- und Vergütungsausschusses besprochen und Wiederbestellungen bzw. Verlängerungen der Dienstverträge für das Folgejahr beschlossen. Somit liegt die Höchstdauer grundsätzlich unter den aktienrechtlichen Vorgaben von fünf Jahren. In Vorstandsdienstverträgen werden Abfindungsregelungen vereinbart, die auf die nachfolgenden Regelungen verweisen: Im Falle einer ordentlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß der im Vorstandsvertrag vereinbarten Vertragsdauer werden dem Vorstandsmitglied die auf Basis zeitlich abgeschlossener Bemessungszeiträume geschuldeten variablen Vergütungen zum regulären Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt. Bei zeitlich noch nicht abgeschlossenen Bemessungszeiträumen erfolgt eine zeitanteilige, auf den abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entfallende Auszahlung zum regulären Fälligkeitszeitpunkt bei unterstellter vollständiger Zielerreichung (100%). Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer durch die Gesellschaft, die nicht aufgrund eines Verstoßes erfolgt, der einen Malus/Clawback (siehe oben) ermöglicht, werden dem Vorstandsmitglied die auf Basis zeitlich abgeschlossener Bemessungszeiträume geschuldeten variablen Vergütungen zum regulären Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt. Bei zeitlich noch nicht abgeschlossenen Bemessungszeiträumen erfolgt eine zeitanteilige, auf den abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entfallende Auszahlung zum regulären Fälligkeitszeitpunkt bei unterstellter vollständiger Zielerreichung (100%). Darüber hinaus erhält das Vorstandsmitglied die Grundvergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung eines Vorstandsmitglieds werden dem Vorstandsmitglied die auf Basis zeitlich abgeschlossener Bemessungszeiträume geschuldeten variablen Vergütungen zum regulären Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt. Bei zeitlich noch nicht abgeschlossenen Bemessungszeiträumen erfolgt eine zeitanteilige, auf den abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entfallene Auszahlung zum regulären Fälligkeitszeitpunkt bei unterstellter vollständiger Zielerreichung (100%). In allen vorgenannten Fällen, richtet sich ein etwaiger Verfall von RSUs und PSUs nach den Bedingungen der jeweils anwendbaren Pläne. Jede der vorgenannten Abfindungszahlungen sowie eine bei einvernehmlichen Ausscheiden verhandelte Abfindung wird dahingehend begrenzt, dass unter Berücksichtigung einer etwaig noch zu zahlenden Grundvergütung einschließlich Nebenleistungen und sonstiger geldwerter Vorteile sowohl der Wert von zwei Jahresvergütungen als auch die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages keinesfalls überschritten wird („Abfindungs-Caps“). Für die Berechnung der Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt. 9. Change of Control In den Vorstandsdienstverträgen der Gesellschaft sind keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) vereinbart. Auf die oben beschriebenen Change of Control-Regelungen im VICC Plan und bei den marktbezogenen PSUs wird hingewiesen. 10. Abzug für Nebentätigkeiten Der Aufsichtsrat darf in der Regel nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Funktionen der Vorstandsmitglieder bei börsennotierten Unternehmen außerhalb des Adtran-Konzerns genehmigen. Der Aufsichtsrat entscheidet nach eigenem Ermessen von Fall zu Fall, ob und in welchem Umfang die Vergütung für genehmigte Positionen der Vorstandsmitglieder bei börsennotierten Unternehmen außerhalb des Adtran-Konzerns zur Herabsetzung der Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds führt. 5. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 10: Bericht des Vorstands zur Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2024/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung |
Am 22. Mai 2019 hat die Hauptversammlung das genehmigte Kapital 2019/I beschlossen. Bislang wurde das genehmigte Kapital 2019/I noch nicht ausgenutzt. Das genehmigte Kapital 2019/I läuft aufgrund der Befristung bis zum 21. Mai 2024 noch vor der Hauptversammlung aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals zu ermächtigen. Hierdurch soll es der Verwaltung weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen und insbesondere auch Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien, d.h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, welche die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft ermöglicht. Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussgegenstand im Einzelnen aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll vor allem dem Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen, von neuen Technologien sowie Produkten gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Oft wird bei derartigen Transaktionen von Seiten des Verkäufers eine Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere zur Schonung der Liquidität geboten sein, dem jeweiligen Verkäufer neue Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil, eine Unternehmensbeteiligung, eine neue Technologie oder ein Produkt anzubieten. Mittels des genehmigten Kapitals kann die Gesellschaft bei solchen sich bietenden Chancen schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft und gleichzeitig eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wirtschaftliche Einbußen für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre werden somit vermieden. Diese haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrecht zu erhalten. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von Spitzenbeträgen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Ohne diese Ermächtigung würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die als freie Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entstandenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Ferner wird die Verwaltung bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen generell in einer Höhe von bis zu maximal insgesamt 20% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt, soweit der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf 20% des Grundkapitals sind anzurechnen: • | eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden und | • | Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. |
Der Gesellschaft wird durch diese Ermächtigung ermöglicht, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft werden bei einer Festsetzung des Ausgabepreises, der nicht wesentlich vom Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen bleibt die ökonomisch gleichwertige Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote - sofern sie es wollen - durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Konditionen aufrecht zu erhalten. Über die für diesen Spezialfall des Bezugsrechtsausschlusses bestehende volumenmäßige Beschränkung hinaus soll ein Bezugsrechtsausschluss nach der vorgeschlagenen Ermächtigung generell nur möglich sein, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 6. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 11: Bericht des Vorstands zur Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts |
Die zu Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll bis zum 27. Juni 2029 gelten. Bei einem Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot kann jeder Aktionär entscheiden, wie viele Aktien er zum Kauf anbieten möchte. Hierbei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots das Volumen der von der Gesellschaft nachgefragten Aktien überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, die technische Abwicklung zu erleichtern und kleine Restbestände zu vermeiden. Die Ermächtigung sieht vor, dass der gezahlte Kaufpreis für eine Aktie der Adtran Networks SE (ohne Erwerbsnebenkosten) beim Erwerb über die Börse den Durchschnitt der Schlusspreise (wie im Ermächtigungsbeschluss definiert) an den drei Börsenhandelstagen, die der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten darf. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise (wie im Ermächtigungsbeschluss definiert) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. Als Stichtag beim Erwerb durch öffentliches Kaufangebot ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung, vorgesehen. Das Kaufangebot kann Bedingungen enthalten, z.B. das Erreichen einer Mindestannahmequote. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 71d und 71e AktG entsprechend zu behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die von der Gesellschaft erworbenen Aktien sollen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken verwendet werden dürfen: Der Vorstand soll die auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einziehen können, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung soll auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen können. Der Aufsichtsrat soll für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt werden. Es ist vorgesehen, dass die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen kann. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Einrichtungen, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen zu verwenden. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich insoweit bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung zu übertragenden Aktien am Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft orientieren. Die Aktien sollen ferner Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten und übertragen werden können. Auch insoweit soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, da die Aktien anderenfalls nicht wie vorgesehen den Mitarbeitern der Gesellschaft und den Mitarbeitern der mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten werden können. Gegenwärtig ist eine Ausgabe von Belegschaftsaktien allerdings nicht geplant. Es ist jedoch sinnvoll, diese Möglichkeit grundsätzlich zu eröffnen, da die Ermächtigung eine Laufzeit von fünf Jahren hat und entsprechende Maßnahmen zukünftig nicht ausgeschlossen werden sollen und hierdurch die Flexibilität der Gesellschaft erhöht wird, ohne zukünftig Kosten für einen neuen Hauptversammlungsbeschluss auszulösen. Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts auch in anderer Weise als über die Börse zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann ein schnellerer Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zudem könnte die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Diese Ermächtigung liegt folglich im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Da der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien nicht wesentlich vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung abweichen darf, wird dem Interesse der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Es ist ihnen zudem möglich, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse aufrecht zu erhalten. Diese Ermächtigung soll zudem mit der Maßgabe gelten, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die verwendeten Aktien entfällt, 20% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf, soweit die Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis ausgegeben werden. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugeben oder zu veräußern sind. Schließlich kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwendet. Der Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigung erstatten. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den genannten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. III. | VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 67c Abs. 3 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 6. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag") zu beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. Ein entsprechender Nachweis durch den Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 21. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter Adtran Networks SE c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder mittels Fax unter +49 69 12012 86045 oder mittels E-Mail unter wp.hv@db-is.com zugegangen sein. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären Eintrittskarten übersandt. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig zu benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle übermitteln kann. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Stimmrechtsumfang richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag ("Record Date"). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für das Bestehen und den Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien weder das Teilnahmerecht noch andere Rechte in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. IV. | STIMMRECHTSVERTRETUNG |
1. | Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte |
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung, einen Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z. B. eine Depotbank) ("Intermediär") oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der Adtran Networks SE oder in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institution oder Person gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, die u. a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir bitten daher die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, die insoweit zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Die Erteilung, der Nachweis bzw. der Widerruf der Vollmacht kann an die folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übersandt werden: UBJ. GmbH w/ HV Adtran Networks SE Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Deutschland oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch Vorzeigen der Vollmacht an der Einlasskontrolle erbracht werden. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, befindet sich bei den Anmeldeunterlagen, die den Aktionären nach ihrer Anmeldung übersandt werden. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings zum Download zur Verfügung. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen. 2. | Vertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter |
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen daher in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Ausübung des Stimmrechtes, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung, soweit dies nicht für die Ausübung des Stimmrechtes erforderlich ist. Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei Abstimmungen über Verfahrens- und Sachanträge, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der Stimme enthalten. Die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft vor der Hauptversammlung unter der nachstehenden Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse, bis spätestens 27. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), erteilt werden: UBJ. GmbH w/ HV Adtran Networks SE Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Deutschland oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung erteilt werden. Entsprechende Formulare sind dazu an der Zugangskontrolle erhältlich. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen, welches die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen, erhalten die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen nach ihrer Anmeldung. Auf Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings zum Download zur Verfügung. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen. V. | WEITERE INFORMATIONEN ZUR ABSTIMMUNG |
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5, 7, 8 und 10 bis 12 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen zu Tagesordnungspunkten 6 und 9 haben empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen. Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. 1. | Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 ("SE-VO"), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz ("SEAG"), § 122 Abs. 2 AktG |
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. Mai 2024 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Adtran Networks SE zu richten. Entsprechende Verlangen können an die folgende Adresse gerichtet werden: Adtran Networks SE Vorstand - z. H. Frau Romy Opitz - Märzenquelle 1-3 98617 Meiningen-Dreißigacker Deutschland Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 2. | Gegenanträge/Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG |
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen. Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder einen Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse übersandt hat: Adtran Networks SE - z. H. Frau Romy Opitz - Märzenquelle 1-3 98617 Meiningen-Dreißigacker Deutschland oder mittels Fax unter: +49 89 890665 199 oder mittels E-Mail unter: ropitz@adva.com Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden. Wahlvorschläge müssen abgesehen von den in § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden. 3. | Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG |
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgerechten Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 4. | Weitergehende Erläuterungen |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, Art. 53 SE-VO, § 126 Abs. 1 AktG, 127 AktG und Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings zugänglich. VII. | INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT |
Folgende Unterlagen und Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings zugänglich (vgl. § 124a AktG): • | der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll), des Vergütungsberichts der Adtran Networks SE für das Geschäftsjahr 2023, der Beschreibung des Systems für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, der Beschreibung des Systems für die Vergütung der Vorstandsmitglieder, des Berichts des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11, der Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen zu den folgenden Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht, | • | die weiteren Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung nach den Blöcken D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, d. h. im Einzelnen Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F), | • | der festgestellte Jahresabschluss der Adtran Networks SE zum 31. Dezember 2023, | • | der zusammengefasste Lagebericht der Adtran Networks SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023, | • | der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023, | • | der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023, | • | der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht der Adtran Networks SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023, | • | der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs, | • | der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands, | • | die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können. |
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Fraunhoferstr. 9a, 82152 Planegg-Martinsried und Märzenquelle 1-3, 98617 Meiningen-Dreißigacker, sowie während der Hauptversammlung im Versammlungsraum aus. VIII. | GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG |
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 52.054.500 Stückaktien als Stammaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustünden. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung damit 52.054.500. IX. | HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ |
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Die in Ihrer Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.adva.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings zur Einsicht und zum Download zur Verfügung. Für die Teilnehmer der Hauptversammlung der Adtran Networks SE am 28. Juni 2024 besteht die Möglichkeit einer Simultanübersetzung in englischer Sprache. Meiningen, im Mai 2024 Adtran Networks SE Der Vorstand | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Adtran Networks SE | | Märzenquelle 1-3 | | 98617 Meiningen OT Dreißigacker | | Deutschland | E-Mail: | info@adtran.com | Internet: | http://www.adva.com | ISIN: | DE0005103006 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906201 17.05.2024 CET/CEST | DE0005103006 |
17.05.2024 | HENSOLDT AG | HENSOLDT mit erfolgreicher Hauptversammlung 2024: Anteilseigner stimmen allen Tagesordnungspunkten zu HENSOLDT AG/ Schlagwort(e): Hauptversammlung HENSOLDT mit erfolgreicher Hauptversammlung 2024: Anteilseigner stimmen allen Tagesordnungspunkten zu
17.05.2024 / 15:46 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HENSOLDT mit erfolgreicher Hauptversammlung 2024: Anteilseigner stimmen allen Tagesordnungspunkten zu Taufkirchen, 17. Mai 2024 – Die HENSOLDT AG hat heute ihre ordentliche jährliche Hauptversammlung abgehalten. Die Veranstaltung wurde in Präsenz in der Wappenhalle in München durchgeführt. Auf der Hauptversammlung waren insgesamt 78,36% des Grundkapitals vertreten. Die Anteilseigner stimmten allen Tagesordnungspunkten zu. [FGS Globa1] Die Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Punkten fielen folgendermaßen aus: - Zustimmung zur vorgeschlagenen Verwendung des Bilanzgewinns, unter anderem Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie, mit 99,98% der abgegebenen Stimmen
- Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 mit 99,00% der abgegebenen Stimmen
- Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 mit 98,90% der abgegebenen Stimmen
- Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 mit 96,29% der abgegebenen Stimmen
- Bestellung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts 2024 mit 99,03% der abgegebenen Stimmen
- Nachwahl von Giuseppe Panizzardi mit 93,13% der Stimmen in den Aufsichtsrat
- Zustimmung zur vorgeschlagenen Anpassung des Vergütungssystems für den Vorstand mit 99,88% der abgegebenen Stimmen
- Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der HENSOLDT AG und der HENSOLDT Holding GmbH mit 99,99% der abgegebenen Stimmen
Weitere detaillierte Informationen zur Hauptversammlung und den Abstimmungsergebnissen finden Sie auf unserer Internetseite unter: HENSOLDT AG | Hauptversammlung Über HENSOLDT HENSOLDT ist ein führendes Unternehmen der europäischen Verteidigungsindustrie mit globaler Reichweite. Das Unternehmen mit Sitz in Taufkirchen bei München entwickelt Sensor-Komplettlösungen für Verteidigungs- und Sicherheitsanwendungen. Als Systemintegrator bietet HENSOLDT plattformunabhängige, vernetzte Komplettlösungen an. Zugleich treibt das Unternehmen als Technologieführer die Entwicklung der Verteidigungselektronik und Optronik voran und baut sein Portfolio auf der Grundlage innovativer Ansätze für Datenfusion, Künstliche Intelligenz und Cybersicherheit kontinuierlich aus. 2023 erzielte HENSOLDT einen Umsatz von 1,85 Milliarden Euro. Nach der Übernahme der ESG-Gruppe beschäftigt das Unternehmen circa 8.000 Mitarbeiter. HENSOLDT ist an der Frankfurter Wertpapierbörse im MDAX notiert. www.hensoldt.net Pressekontakt HENSOLDT Joachim Schranzhofer Tel.: +49 (0)89.51518.1823 joachim.schranzhofer@hensoldt.net [FGS Globa1]Hier könnte optional die Nachwahl des Aufsichtsratsmitglieds betont werden, sofern gewünscht: „Dabei wurde Giuseppe Panizzardi (Senior Vice President M&A & Corporate Development bei der Leonardo S.p.A.) als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat nachgewählt. Er war bereits befristet bis zum Ablauf der Hauptversammlung als Mitglied des Aufsichtsrats bestellt und folgte auf Giovanni Soccodato, der sein früheres Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 31. Oktober 2023 niedergelegt hatte.“
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | HENSOLDT AG | | Willy-Messerschmitt-Straße 3 | | 82024 Taufkirchen | | Deutschland | Telefon: | 089 515 18 - 0 | E-Mail: | info@hensoldt.net | Internet: | www.hensoldt.net | ISIN: | DE000HAG0005 | WKN: | HAG000 | Indizes: | MDAX, TecDAX | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1906191 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906191 17.05.2024 CET/CEST | DE000HAG0005 |
17.05.2024 | Cantourage Group SE | Original-Research: Cantourage Group SE (von Montega AG): Kaufen Original-Research: Cantourage Group SE - von Montega AG Einstufung von Montega AG zu Cantourage Group SE Unternehmen: Cantourage Group SE ISIN: DE000A3DSV01 Anlass der Studie: Update Empfehlung: Kaufen seit: 17.05.2024 Kursziel: 10,00 EUR Kursziel auf Sicht von: 12 Monaten Letzte Ratingänderung: - Analyst: Tim Kruse, CFA Vorläufige Jahreszahlen 2023 im Rahmen der Erwartung - CanG zeigt wie erwartet deutliche Wachstumsbeschleunigung Die Cantourage Group SE hat diese Woche vorläufige Zahlen für das Geschäftsjahr 2023 sowie Rahmendaten für das erste Quartal 2024 berichtet. Insgesamt liegt die Entwicklung in beiden Zeiträumen im Rahmen unserer Erwartungen. Entwicklung 2023: Laut Meldung hat das Unternehmen im Geschäftsjahr 2023 ein Umsatzwachstum von 67% yoy erzielt, was fast genau unserer Prognose von 67,6% entspricht. Damit hat sich das Wachstum im vierten Quartal gegenüber den Vorquartalen mit einem Plus von ca. 32% yoy erwartungsgemäß verlangsamt. Zum EBITDA wurde in der Meldung keine genaue Angabe gemacht und lediglich von einer Verbesserung gegenüber dem Vorjahr von mehr als 2 Mio. EUR und einem Erreichen des Break-Even-Bereichs gesprochen. Wir könnten uns vorstellen, dass hier noch letzte Sachverhalte im Rahmen des noch zu veröffentlichenden Jahresabschlusses offen sind, sodass hier noch keine genauere Angabe gemacht werden konnte, und fühlen uns mit der Erwartung eines ausgeglichenen Ergebnisses auf Basis des EBITDA weiterhin wohl. Ausblick und Entwicklung 2024: Im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres erreichte der Umsatz der Cantourage Group einen Wert von 6,2 Mio. EUR, was einem Wachstum von 26% gegenüber dem Vorjahresquartal entspricht. Entsprechend hat sich das Wachstum auch in Q1 weiter verlangsamt. Es ist naheliegend, dass gerade im ersten Quartal viele potentielle Kunden eine eher abwartende Haltung eingenommen hatten, da die Verabschiedung des CanG im Raum stand. Dies dürfte auch der Grund sein, warum der Umsatz im April mit einem vermeldeten Plus von ca. 160% yoy eine signifikante Steigerung erfuhr. Durch den Wegfall der Einstufung von Cannabis als Betäubungsmittel hat sich die Hürde für eine Ärztliche Verordnung massiv reduziert, sodass alle Markteilnehmer derzeit einen massiven Anstieg der Patientenzahlen verzeichnen. Aus Kreisen der Apotheken ist zu vernehmen, dass diese aufgrund der vielfältig noch stark manuellen Prozesse auch im Mehrschichtbetrieb vielerorts der Anzahl an Bestellungen kaum noch hinterherkommen. Cantourage hatte in Antizipation eines deutlichen Anstiegs der Nachfrage in 2024 die Produktionskapazitäten bereits im letzten Jahr ausgebaut, sodass der rapide Anstieg der Nachfrage im April zwar zum Ausverkauf in einigen Sortimentsbereichen geführt hat, das Unternehmen aber in Summe auf die starke Nachtfrageentwicklung eingestellt ist. Obwohl das extreme Wachstum im April sowohl uns als auch die gesamte Branche im positiven Sinne überrascht hat, waren wir von einer spürbaren Belebung der Nachfrage durch das CanG in 2024 ff. in unseren Prognosen ausgegangen. Die etwas schwächer als erwartete Umsatzentwicklung in Q1 (MONe: +30,4%) sehen wir durch die deutlich stärkere Entwicklung im April mehr als kompensiert. Wir gehen davon aus, dass die Patientenzahlen nach den 'First-Movern' auch im weiteren Jahresverlauf steigen werden, wenngleich wir nicht von ähnlichen Wachstumsraten wie zuletzt im April ausgehen, sodass wir keinen Anlass für eine Anpassung unserer Prognosen sehen. Fazit: Das CanG hat die erwartete Belebung des Marktes gebracht. U.E. dürfte Cantourage aufgrund des Asset Light-Geschäftsmodells und der hohen Flexibilität im Produktportfolio überproportional von dieser Entwicklung profitieren. Entsprechend bestätigen wir das Kursziel und die Empfehlung. +++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Bitte lesen Sie unseren RISIKOHINWEIS / HAFTUNGSAUSSCHLUSS unter http://www.montega.de +++ Über Montega: Die Montega AG ist eines der führenden bankenunabhängigen Researchhäuser mit klarem Fokus auf den deutschen Mittelstand. Das Coverage-Universum umfasst Titel aus dem MDAX, TecDAX, SDAX sowie ausgewählte Nebenwerte und wird durch erfolgreiches Stock-Picking stetig erweitert. Montega versteht sich als ausgelagerter Researchanbieter für institutionelle Investoren und fokussiert sich auf die Erstellung von Research-Publikationen sowie die Veranstaltung von Roadshows, Fieldtrips und Konferenzen. Zu den Kunden zählen langfristig orientierte Value-Investoren, Vermögensverwalter und Family Offices primär aus Deutschland, der Schweiz und Luxemburg. Die Analysten von Montega zeichnen sich dabei durch exzellente Kontakte zum Top-Management, profunde Marktkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Analyse von deutschen Small- und MidCap-Unternehmen aus. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29813.pdf Kontakt für Rückfragen Montega AG - Equity Research Tel.: +49 (0)40 41111 37-80 Web: www.montega.de E-Mail: research@montega.de LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/montega-ag -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE000A3DSV01 |
17.05.2024 | TAKKT AG | Hauptversammlung bestätigt Zahlung einer Sonderdividende TAKKT AG/ Schlagwort(e): Hauptversammlung/Dividende Hauptversammlung bestätigt Zahlung einer Sonderdividende
17.05.2024 / 15:21 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HAUPTVERSAMMLUNG BESTÄTIGT ZAHLUNG EINER SONDERDIVIDENDE - Hauptversammlung stimmt allen Tagesordnungspunkten zu
- TAKKT schüttet Dividende von insgesamt einem Euro je Aktie aus
- Stärkung der Resilienz als Schwerpunkt der CEO-Rede
- Hubertus Mühlhäuser und Stefan Räbsamen in den Aufsichtsrat gewählt – Hubertus Mühlhäuser übernimmt Vorsitz des Gremiums
Stuttgart, 17. Mai 2024. Auf der 25. ordentlichen Hauptversammlung der TAKKT AG, die erneut im virtuellen Format abgehalten wurde, sind die Aktionärinnen und Aktionäre allen Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat gefolgt. Damit bestätigten sie die Zahlung einer Dividende von insgesamt einem Euro je Aktie. Der Betrag setzt sich aus einer Basisdividende in Höhe von 0,60 Euro und einer Sonderdividende in Höhe von 0,40 Euro zusammen. In ihrer Rede zur Hauptversammlung gab CEO Maria Zesch einen Überblick über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und legte dar, wie die aktuellen Maßnahmen zur zukunftssicheren Aufstellung der Gruppe beitragen: „Resilienz bedeutet auch Flexibilität und Mut zur Veränderung. Für uns heißt das: Wir bleiben bei unserem Schwerpunkt auf den drei Themen Growth, OneTAKKT und Caring. Und wir hinterfragen uns kritisch und nehmen, wo notwendig, Anpassungen vor.“ Zudem bestätigte Maria Zesch die mittelfristige Zielsetzung, die eine Beschleunigung des Wachstums gegenüber dem langfristigen historischen Wachstumstrend, eine deutliche Steigerung der Profitabilität und eine weiterhin starke Cash-Generierung beinhaltet. Wie angekündigt, schieden mit Ablauf der Hauptversammlung Thomas Schmidt und Florian Funck aus dem Aufsichtsrat der TAKKT AG aus. „Ich danke Thomas Schmidt und Florian Funck ganz herzlich für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit in den letzten Jahren. Als Vorsitzender des Aufsichtsrates und als langjähriges Mitglied des Gremiums haben beide die neue strategische Ausrichtung und die integrierte Aufstellung unserer Gruppe maßgeblich mit begleitet und unterstützt,“ so CEO Maria Zesch. Die Hauptversammlung wählte Hubertus Mühlhäuser und Stefan Räbsamen zu neuen Aufsichtsratsmitgliedern. Hubertus Mühlhäuser bringt aus der früheren Tätigkeit als CEO von CNH Industrial N.V. (NYSE: CNHI), einem der weltweit größten Kapitalgüterkonzerne, die Kundenperspektive ebenso in das Gremium mit ein wie eine umfassende Kenntnis des Foodservice-Markts aus der Zeit als CEO von Welbilt Inc. (ex-NYSE: WBT), eines global agierenden Gastrogeräteherstellers. Stefan Räbsamen verfügt aus langjähriger Tätigkeit als Partner und Präsident des Verwaltungsrats beim Prüfungs- und Beratungsunternehmen PwC Schweiz über sehr weitreichende Expertise bei den Themen Wirtschaftsprüfung, Due Diligence, Transformation und Kapitalmarkt. In der konstituierenden Sitzung unmittelbar nach der Hauptversammlung wählte der Aufsichtsrat Hubertus Mühlhäuser zum Vorsitzenden des Gremiums. „Ich freue mich sehr über die Wahl und auf die Arbeit als Aufsichtsratsvorsitzender. Die TAKKT ist aktuell mit einem herausfordernden Umfeld konfrontiert, verfügt aber über eine solide Kundenbasis, ein starkes Produktportfolio und hoch motivierte Mitarbeitende. Unser Unternehmen hat großes Potenzial und ich freue mich darauf, gemeinsam mit dem Vorstand und meinen Aufsichtsratskollegen die Weichen für profitables Wachstum zu stellen,“ so Mühlhäuser. Kurzprofil der TAKKT AG Die TAKKT AG ist in Europa und Nordamerika der führende Omnichannel-Händler für Geschäftsausstattung. Die Gruppe ist mit den Divisions Industrial & Packaging, Office Furniture & Displays und FoodService in mehr als 20 Ländern vertreten. Das Sortiment der Tochtergesellschaften umfasst über 600.000 Produkte aus den Bereichen Betriebs- und Lagereinrichtung, Büromöbel, Transportverpackungen, Displayartikel, Ausrüstungsgegenstände für den Gastronomie- und Hotelmarkt sowie den Einzelhandel. Das Unternehmen ist im SDAX gelistet und im Prime Standard der Deutschen Börse vertreten. Ansprechpartner Benjamin Bühler Tel. +49 711 3465-8223 E-Mail: investor@takkt.de
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | TAKKT AG | | Presselstr. 12 | | 70191 Stuttgart | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)711 3465 80 | Fax: | +49 (0)711 3465 8104 | E-Mail: | investor@takkt.de | Internet: | www.takkt.de | ISIN: | DE0007446007 | WKN: | 744600 | Indizes: | SDAX | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1906159 |
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1906159 17.05.2024 CET/CEST | DE0007446007 |
17.05.2024 | ecotel communication ag | ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG ecotel communication ag/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:07 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| ecotel communication ag Düsseldorf ISIN: DE0005854343 WKN: 585434 Eindeutige Kennung des Ereignisses: E4C062024oHV Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 28. Juni 2024, um 13.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Airporthotel Düsseldorf, Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ecotel communication ag und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, der Lageberichte für die ecotel communication ag und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) für das Geschäftsjahr 2023 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem im Jahresabschluss der ecotel communication ag zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.710.979,75 a) | einen Betrag von EUR 1.649.700,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 0,47 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden, | b) | einen Betrag von EUR 3.000.000,00 in die Gewinnrücklagen einzustellen und | c) | den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 61.279,75 auf neue Rechnung vorzutragen. |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, d. h. am 3. Juli 2024, fällig. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt wären. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der unverändert die Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,47 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. | 5. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigstelle Bonn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden, und er hat einen Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts zu erstellen, der dem Vergütungsbericht beizufügen ist. Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der nach § 162 erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter. Der geprüfte Vergütungsbericht der ecotel communication ag für das Geschäftsjahr 2023 ist nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 6 unter „Vergütungsbericht der ecotel communication ag für das Geschäftsjahr 2023“ dargestellt und wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht der ecotel communication ag für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. Zu Tagesordnungspunkt 6 Vergütungsbericht der ecotel communication ag für das Geschäftsjahr 2023: VERGÜTUNG DER ORGANMITGLIEDER UND DES AUFSICHTSRATS Die Vergütung der Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats der ecotel ag erfolgt auf der Grundlage von § 87 AktG und des Vorstandsvergütungsgesetzes (VorstAG) sowie der Vorgaben des Deutschen Coporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022. Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Juli 2021 neu gefasst. Im Folgenden werden die Vergütungssysteme für Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats inkl. Der Angaben nach § 162 AktG als Vergütungsbericht dargestellt: 1. VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER Beitrag des Vergütungssystems zur Strategie und langfristigen Unternehmensentwicklung der ecotel communication AG Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der ecotel communication AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des Unternehmenswertes zugunsten aller Aktionäre ausgerichtet. Es leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das System setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die damit verbundenen strategischen und operativen Leistungsindikatoren wurden als Zielgrößen in der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder verankert. Die langfristige Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde durch die Gewährung von Aktienoptionen an die Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft gekoppelt. Durch den so hergestellten Gleichlauf von Management- und Aktionärsinteressen erwartet der Aufsichtsrat einen besseren Beitrag zur Strategie und langfristigen Unternehmensentwicklung als bei einer auf dem Erreichen von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen basierenden Ausrichtung. Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen zu vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird. Das Vergütungssystem ermöglicht die Festsetzung einer wettbewerbsfähigen Vergütung und somit einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit. Vergütungsbestandteile Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht aus drei Komponenten: einer festen Grundvergütung, einem kurzfristig orientierten, auf das Erreichen persönlicher Zielvorgaben bezogenen Zielerreichungsbonus und einer langfristig orientierten Vergütung in Form von Aktienoptionen. 1. Grundvergütung Die Festvergütung umfasst eine jährlich feste, erfolgsunabhängige Grundvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt wird. Bestandteil der Festvergütung ist ferner die Bereitstellung eines Dienstwagens bzw. einer analogen Dienstwagenregelung (»Car Allowance«). 2. Kurzfristige variable Vergütung durch Zielerreichungsbonus Den Vorstandsmitgliedern wurde ein kurzfristig orientierter Zielerreichungsbonus gewährt, der sich nach dem Erreichen bestimmter Ziele richtet und in voller Höhe in bar gezahlt wird. Die relevanten Zielgrößen und -beträge sowie der Fälligkeitszeitpunkt werden zwischen Aufsichtsrat und Vorstandsmitglied vereinbart. Bei den festzulegenden Zielgrößen handelt es sich um individuelle operative Ziele, die im direkten Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds liegen. Der Aufsichtsrat legt die Zielgrößen anhand der konkreten Verhältnisse im bevorstehenden Geschäftsjahr fest. Ihm steht es offen, andere als die vorgenannten Zielgrößen zu definieren und in den konkreten Kriterienkatalog für ein Geschäftsjahr aufzunehmen. Da sich die Verhältnisse der Gesellschaft von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern, können auch die jeweils zu vereinbarenden Ziele sehr unterschiedlich sein. Eine nachträgliche Änderung der Zielgrößen oder -beträge für das betreffende Geschäftsjahr ist nicht vorgesehen. In der Aufsichtsratssitzung, in der über die Billigung des Jahres- und des Konzernabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr Beschluss gefasst wird, stellt der Aufsichtsrat für das jeweilige Vorstandsmitglied die tatsächliche Zielerreichung für den Zielerreichungsbonus fest. Ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, wird in tatsächlicher Hinsicht (bei Zielen wie z. B. einem Vertragsschluss) oder anhand der Rechnungslegung der Gesellschaft (bei Zielen in Form des Erreichens betriebswirtschaftlicher Kennzahlen) ermittelt. Die Vorstandsdienstverträge enthalten Regelungen, wonach der kurzfristige Zielerreichungsbonus in bestimmten Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzungen von der Gesellschaft zurückgefordert werden kann. 3. Langfristige variable Vergütung Alle Vorstände nehmen an dem Aktienoptionsplan 2020 (AOP 2020) teil. Dieser AOP 2020 mit den dazu gehörigen Regelungen und Bedingungen, die Anzahl der gewährten Optionen für jedes Vorstandsmitglied und auch das dazu gehörige Bedingte Kapital wurden am 3. Juli 2020 durch die Hauptversammlung beschlossen. Die Vorstände haben im Geschäftsjahr 2023 keine neuen Aktienoptionen erhalten. Die Vorstände besitzen somit unverändert folgende Anzahl an Aktienoptionen: Im Geschäftsjahr 2023 wurden insgesamt 57 TEUR im Aufwand für den Vorstand erfasst. Davon für Markus Hendrich 24 TEUR, Peter Zils 9 TEUR und für Achim Theis 24 TEUR. Rechtliche Grundlage für die Gewährung der Optionen bildete ein zwischen Aufsichtsrat und dem jeweiligen Vorstandsmitglied am 31. Juli 2020 abgeschlossener Gewährungsvertrag. Nach den Bedingungen des AOP 2020 berechtigt jede Aktienoption das Vorstandsmitglied zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zu einem Optionspreis in Höhe des gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums vor dem Gewährungstag. Der Anspruch auf Bezug von Aktien kann entweder aus dem dazu schaffenden Bedingten Kapital 2020 oder aus dem Bestand eigener Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Der AOP 2020 sieht eine Wartefrist bis zur erstmaligen Ausübungsmöglichkeit von vier Jahren nach dem jeweiligen Gewährungsdatum vor. Der AOP 2020 sieht folgende Erfolgsziele vor, die bis zum Ausübungstag kumulativ erfüllt sein müssen: 1. | Der Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft muss sich im Zeitraum vom Gewährungsdatum bis zum Ausübungstag für die betreffende Option prozentual besser entwickelt haben als der Vergleichsindex TecDAX. | 2. | Der Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft muss im Zeitraum vom Gewährungsdatum bis zum Ausübungstag für die betreffende Option um mindestens 20 % gestiegen sein. |
Ob die vorgenannten kursbezogenen Erfolgsziele erreicht worden sind, bestimmt sich anhand der tatsächlichen Entwicklung des gewichteten durchschnittlichen Drei-Monats- Kurses der Aktie der Gesellschaft und des TecDAX. Der AOP 2020 regelt hierzu nähere Einzelheiten. Wenn die Erfolgsziele nicht erreicht worden sind, wird die Gesellschaft ihr zugehende Ausübungserklärungen in Bezug auf Aktienoptionen zurückweisen. Für den Fall eines Change-of-Control, d. h. des Erwerbs der Aktienmehrheit an der Gesellschaft durch eine Person (allein oder gemeinsam mit anderen handelnd) mit Ausnahme solcher Personen, die unmittelbar oder mittelbar vollständige Tochtergesellschaften der Gesellschaft sind oder die bei Aufstellung dieses Aktienoptionsplans mehr als 5 % am Grundkapital der Gesellschaft halten, und bestimmter wirtschaftlich vergleichbarer Transaktionen oder eines Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt, sehen die Gewährungsverträge vor, dass ausstehende Aktienoptionen gegen Leistung einer Barzahlung verfallen. Das AOP 2020 sieht vor, dass der Aufsichtsrat berechtigt ist, die Zahl der gewährten Aktienoptionen in bestimmten Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder nachträglich zu verringern (sog. Claw Back). Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Gesamtvergütung Da die einzelnen Vergütungskomponenten für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegt werden und die Zielerreichung beim Bonus in den verschiedenen Geschäftsjahren und der Wertzufluss bei Vorstandsmitgliedern aufgrund der Ausübung von Aktienoptionen unterschiedlich ausfallen kann, können die voraussichtlichen relativen Anteile der einzelnen Vergütungs-komponenten nur als prozentuale Bandbreiten unter bestimmten, im folgenden widergegebenen Annahmen angegeben werden. Von der Festlegung rechtlich bindender relativer Bandbreiten wird abgesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Aufsichtsrat die Gesamtvergütung des Vorstands nach den oben genannten Grundsätzen in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft festsetzen kann. Die Festlegung einer Maximalvergütung bleibt hiervon unberührt. Die Anknüpfungspunkte für die variablen Vergütungsbestandteile soll in den Vorstandsdienstverträgen so gewählt werden, dass während der Laufzeit der jeweiligen Verträge in der Regel ein relativer Anteil der Zielgesamtvergütung // | von rund 40 % bis 60 % auf die feste Grundvergütung, | // | von rund 5 % bis 20 % auf die kurzfristige variable Vergütung durch Zielerreichungsbonus; und | // | von rund 30 % bis 50 % auf die langfristige variable Vergütung inklusive Aktienoptionen |
entfällt. Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsdienstverträge Die Vorstandsdienstverträge werden befristet für die Dauer der Bestellung der betreffenden Person zum Mitglied des Vorstands und damit für eine Zeit von bis zu fünf Jahren abgeschlossen. In den Verträgen wurde vereinbart, dass sich die Vertragslaufzeit im Falle einer Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied entsprechend verlängert. Für den Fall, dass entweder vonseiten der Gesellschaft oder des Vorstandsmitglieds eine Wiederbestellung nicht gewollt ist oder der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied von seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen freistellt. Eine ordentliche Kündigung des Vorstands-dienstvertrags ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus wichtigem Grund. Der Dienstvertrag mit dem Vorstand Peter Zils wurde zum 21. April 2023 aufgelöst. Der Dienstvertrag mit dem Vorstand Achim Theis hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2024; der Dienstvertrag mit dem Vorstand Markus Hendrich hat eine Laufzeit bis zum 31. August 2026. Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden die Festvergütung, der Zielerreichungsbonus und ein etwaiger unternehmensbezogener Bonus nur zeitanteilig gewährt. Die Zielerreichung für den Bonus wird dabei grundsätzlich zum Stichtag der Beendigung des Dienstverhältnisses berechnet; das Vergütungssystem lässt es aber zu, insoweit auch eine abweichende Regelung in dem jeweiligen Vorstandsdienstvertrag zu treffen. Durch eine Beendigung des Vorstandsdienstvertrags verliert das Vorstands-mitglied nach dem AOP 2020 grundsätzlich das Recht, Aktienoptionen auszuüben. Das gilt nicht, wenn das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis des Teilnehmers mit der Gesellschaft wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit des Teilnehmers oder wegen dessen Pensionierung oder durch Kündigung oder Amts-niederlegung des Teilnehmers aufgrund eines der Gesellschaft zurechenbaren Umstands, der einen wichtigen Grund im Sine des § 626 BGB darstellt, endet. Ferner verfallen die Aktienoptionen nicht, da im Gewährungsvertrag vereinbart wurde, dass die Beendigung einer Bestellung bzw. eines Dienstvertrags nicht zum Verfall führt, wenn die Beendigung durch Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. Bestellungsdauer erfolgt. Der Aufsichtsrat kann auch in anderen Fällen, wenn der Dienstvertrag einvernehmlich oder aus nicht vom Vorstandsmitglied zu vertretenden Gründen beendet wird und ein Härtefall oder besondere Leistungen des Vorstandsmitglieds vorliegen, eine von der allgemeinen Verfallsregelung abweichende Sonderregelung treffen. Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems Im Rahmen der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat, unterstützt durch den Nominierungsausschuss, die bisherige Struktur der Vorstandsvergütung der Gesellschaft einer Angemessenheitsprüfung unterzogen. Zur Beurteilung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung im Vergleich zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergütungsvergleich) hat der Aufsichtsrat eine Analyse einer Vergleichsgruppe von Unternehmen, bestehend aus QSC AG (jetzt q.beyond AG), freenet AG, nfon AG und 11880 AG, sowie einen allgemeinen Industrievergleich herangezogen. Ferner ist in diese Beurteilung ein vertikaler Vergütungsvergleich eingegangen, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft berücksichtigt wurden. Als maßgebliche Vergleichsgruppe wurden dabei die Mitarbeiter der erweiterten Geschäftsleitung und die Direktoren herangezogen. Das Vergütungssystem sieht für die einzelnen Vergütungskomponenten Bandbreiten vor, innerhalb derer die für das einzelne Vorstandsmitglied maßgeblichen Werte festgesetzt werden können. Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Vergütungsparameter darauf, dass der Anteil der langfristigen variablen Vergütung den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung übersteigt. Ferner achtet der Aufsichtsrat darauf, dass Vergütungsbestandteile auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sind. Dieses Vergütungssystem wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2020 auf sämtliche Vorstandsdienstverträge angewandt. Es wird auch neu abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen und einer Verlängerung von Vorstandsdienstverträgen zugrunde gelegt. Die nachfolgende Tabelle zeigt für jedes Vorstandsmitglied die für das Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährten Zuwendungen. Es wird dabei zwischen der jährlichen festen Grundvergütung (Fixum), Nebenleistungen und der kurzfristig orientierten jährlichen persönlichen Zielvorgabe (persönlicher Bonus), inkl. Der prozentualen Angabe der Zielerreichung, unterschieden. Im Jahr 2023 wurden keine neuen Aktienoptionen und Versorgungsaufwände an Vorstände gewährt oder gezahlt. Am 21.04.2023 ist Herr Peter Zils aus dem Vorstand ausgeschieden und von der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt worden. Seit dem 21. April 2023 besteht der Vorstand aus Herrn Markus Hendrich (CEO) und Herrn Achim Theis (CCO). Weder im Geschäftsjahr 2022 noch im Geschäftsjahr 2023 wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern. Die im Vergütungssystem festgelegte jährliche Maximalvergütung (in Abhängigkeit zur Verantwortlichkeit zwischen 1.500.000,00 und 2.000.000,00 EUR) wurde im Geschäftsjahr 2023 eingehalten und das in 2023 angewandte Vergütungssystem entsprach den Vorgaben, mit dieser Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Die eingangs genannten Leistungskriterien wurden bei der Ermittlung der Vergütung berücksichtigt und erfüllt. 2. VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung. Für jedes einzelne Mitglied 20.000 EUR, für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats 30.000 EUR und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 40.000 EUR. Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 EUR. Dies gilt auch für die Teilnahme an einer Präsenzsitzung per Telefon- oder Videokonferenz und bei der Teilnahme an einer Sitzung, die gänzlich in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Die Teilnahme an einer kurzen fernmündlichen Konsultation und Beschlussfassung zu Einzelfragen gilt nicht als Sitzungsteilnahme. Eine Erfolgsabhängige Vergütung erhält der Aufsichtsrat nicht. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied eines Ausschusses für jede Teilnahme an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld, das bei einer Dauer der Ausschusssitzung von bis zu vier Zeitstunden / Tag 500 EUR, bei über vier Zeitstunden / Tag weitere 500 EUR beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats am Sitzungsort physisch anwesend oder lediglich per Telefon oder auf andere Weise zugeschaltet sind oder ob die Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die durch die Ausübung seines Amtes entstandenen Auslagen einschließlich der etwaigen auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eine zeitanteilige Vergütung. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist mit Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit mit einem angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung. Die ecotel ag erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die durch die Ausübung seines Amtes entstandenen Auslagen. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eine zeitanteilige Vergütung. Die ecotel ag stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit zur Verfügung. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats waren im Geschäftsjahr 2023 bestellt: // | Uwe Nickl, selbständiger Unternehmensberater, Bad Godesberg (Aufsichtsratsvorsitzender) | // | Peter Zils, Ingenieur, Düsseldorf (stellv. Aufsichtsratsvorsitzender seit dem 21.04.2023) | // | Dr. Nobert Bensel, selbständiger Unternehmensberater, Berlin (stellv. Aufsichtsratsvorsitzender bis zum 21.04.2023) | // | Mirko Mach, geschäftsführender Gesellschafter der MPC Service GmbH, Heidelberg | // | Alfried Bührdel, selbständiger Unternehmensberater, Berlin | // | Brigitte Holzer, Kauffrau, Berg | // | Dr. Thorsten Reinhard, Partner der Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbH, Kronberg im Taunus |
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Vergütung des Aufsichtsrats: Der variable Anteil der Aufsichtsratsvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023 insgesamt 67.500 EUR (Vorjahr: 31.000 EUR). Dieser setzt sich aus den in den Vergütungssystemen vorgesehenen Sitzungsgelder zusammen. Diese Beträge sind in der obenstehenden Tabelle enthalten. Die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Vergütung des Aufsichtsrats entspricht dem Vergütungssystem der Gesellschaft. 3. SONSTIGE ANGABEN ZUM VERGÜTUNGSBERICHT Neben den Vorständen haben auch ausgewählte Arbeitnehmer/-innen der ecotel ag am Aktienoptionsplan 2020 teilgenommen. 51 Arbeitnehmer/-innen der ecotel ag wurden insgesamt 125.000 Stk. Aktienoptionen gewährt. Die Konditionen (Gewährungsbetrag und Ausübungstag) sind identisch zu denen der Vorstände. In der folgenden Tabelle werden die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter (vollkonsolidierte Gesellschaften), der Personalaufwand - ohne Gesamtvergütung des Vorstands - inkl. Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung, das durchschnittliche Jahresgehalt pro Mitarbeiter (inkl. Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung), die relative Veränderung zum Vorjahr, sowie die Entwicklung des EBITDA (absolut und relativ) dargestellt. Es wurden alle Arbeitnehmer/-innen der Gesellschaft berücksichtigt, mit Ausnahme der Vorstände. Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG |
An die ecotel communication ag, Düsseldorf Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der ecotel communication ag, Düsseldorf, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. |
Bonn, 2. April 2024 RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft | Martin Theis Wirtschaftsprüfer | Tobias Schmelter Wirtschaftsprüfer | | | | | |
7. | Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat Frau Brigitte Holzer hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der ecotel communication ag mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 28. Juni 2024 niedergelegt. Deshalb ist eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat notwendig. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 der Satzung erfolgt die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die Amtszeit von Frau Brigitte Holzer hätte mit Beendigung der Hauptversammlung geendet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jens Müller, Investor und selbständiger Berater, vormaliger CFO der Deutsche Glasfaser-Gruppe, wohnhaft in Hilden, mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Jens Müller berücksichtigt die vom Aufsichtsrat entsprechend der insoweit einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere dessen Lebenslauf, sind auf unserer Homepage unter http://www.ecotel.de/hv2024 |
zugänglich. Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Jens Müller ist Mitglied in den nachfolgend aufgeführten (i) anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und (ii) vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: (i) | Mitglied des Aufsichtsrats der Clariness AG, Zug, Schweiz |
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022) zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der ecotel communication ag, deren Konzerngesellschaften, den Organen der ecotel communication ag oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten andererseits. | 8. | Beschlussfassung über eine Änderung von § 13 Abs. (1) Satz 3 der Satzung § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023) geändert. Damit hat der Gesetzgeber die in § 123 Abs. 4 Satz. 2 AktG enthaltene Definition des Nachweisstichtags an europäische Anforderungen angeglichen. Aus diesem Grund soll auch die Satzungsregelung der ecotel communication ag in § 13 Abs. (1) Satz 3 der Satzung der Gesellschaft an die neue Gesetzesfassung angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: In § 13 Abs. (1) Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter „Beginn des 21.“ durch die Wörter „Geschäftsschluss des 22.“ ersetzt. | 9. | Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der ecotel communication ag und der ecotel Beteiligungs GmbH Die ecotel communication ag und die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 102566 eingetragene ecotel Beteiligungs GmbH mit Sitz in Düsseldorf, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ecotel communication ag, beabsichtigen, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung sowohl der Hauptversammlung der ecotel communication ag als auch der Gesellschafterversammlung der ecotel Beteiligungs GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der ecotel Beteiligungs GmbH. Die Gesellschafterversammlung der ecotel Beteiligungs GmbH hat bereits vor der Hauptversammlung der ecotel communication ag ihre Zustimmung erteilt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Inhalt haben: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag | zwischen der ecotel communication ag mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 39453, | - im Folgenden „Organträger“ genannt - | und der ecotel Beteiligungs GmbH, mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 102566, | - im Folgenden „Organgesellschaft“ genannt - | wird der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen: | § 1 Vorbemerkung |
Die Geschäftsanteile der Organgesellschaft befinden sich seit der Gründung der Organgesellschaft zu 100% unmittelbar in den Händen des Organträgers. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Dieser erteilt der Geschäftsführung der Organgesellschaft in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller und personeller Hinsicht durch seine Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragte Personen alle erforderlich erscheinenden Weisungen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und bedürfen der Textform. Werden sie mündlich erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst. Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren. Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen des Organträgers und deren Beauftragten über die Gesellschafterrechte hinaus zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet. § 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Beträge jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, vermindert um einen etwaigen handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden sowie den nach § 268 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. Der Organträger kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit eine Vorabdividende gezahlt werden könnte. Der Organträger ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung von § 302 AktG in der jeweiligen gültigen Fassung auszugleichen. § 4 Jahresabschluss der Organgesellschaft |
Zur Durchführung der Ergebnisabführung bzw. Verlustübernahme hat die Organgesellschaft ihren Jahresabschluss, bevor er festgestellt wird, mit dem Organträger gemeinsam zu behandeln und die buchhalterische Abrechnung über Gewinne oder Verluste mit dem Organträger so durchzuführen, dass diese Abrechnung im Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. Die Abrechnungen über Gewinn- oder Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften erfolgen mit Wertstellung zum Bilanzstichtag. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers in den Grenzen der Bestimmungen des AktG Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der Dauer dieses Vertrages gebildet, kann der Organträger verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaft aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen. Dieser Vertrag gilt hinsichtlich der Regelungen über die Gewinnabführung und Verlustübernahme mit Wirkung vom 1. Januar 2024, 00:00 Uhr (MEZ), an, im Übrigen ab Eintragung im Handelsregister. Er wird für die Dauer von mindestens fünf Zeitjahren nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, geschlossen. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Im Falle der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag für das Geschäftsjahr, in dessen Verlauf die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung, die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft, oder in einem anderen gemäß der jeweils geltenden Körperschaftsteuerrichtlinien als wichtiger Grund anerkannten Umstand liegen. Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Beteiligten sind in einem derartigen Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Ersatzregelung zu treffen, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Die ecotel communication ag ist alleinige Gesellschafterin der ecotel Beteiligungs GmbH. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter der ecotel Beteiligungs GmbH gemäß §§ 304, 305 AktG sind daher nicht zu gewähren. Eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der ecotel communication ag und der Geschäftsführung der ecotel Beteiligungs GmbH näher erläutert und begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der ecotel communication ag und der ecotel Beteiligungs GmbH wird zugestimmt. Die finale Entwurfsfassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ecotel.de/hv2024 |
abrufbar. Neben dem Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags werden die folgenden Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ecotel.de/hv2024 |
zugänglich sein: - | die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der ecotel communication ag für die Geschäftsjahre 2021, 2022, und 2023 sowie die Lageberichte für die ecotel communication ag und den Konzern für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023; | - | der Jahresabschluss der ecotel Beteiligungs GmbH für das Rumpf-Geschäftsjahre von der Eintragung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2023; sowie | - | der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der ecotel communication ag und der Geschäftsführung der ecotel Beteiligungs GmbH. |
| * * * Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des StimmrechtsZur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 6. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der gesetzliche Nachweisstichtag entspricht materiell-rechtlich weiterhin dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a. F. und § 13 Abs. (1) Satz 3 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, also dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 21. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: ecotel communication ag c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises der Berechtigung bei der Gesellschaft werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ecotel.de/hv2024 erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten und Zugangsdaten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Bedeutung des NachweisstichtagsIm Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. StimmrechtsvertretungAktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Eine Vollmacht kann auch im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ecotel.de/hv2024 über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhält. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ecotel.de/hv2024 zum Download zur Verfügung. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ferner können der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf einem der folgenden Wege übermittelt werden: ecotel communication ag c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: ecotel@linkmarketservices.eu Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sollen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Eine Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ecotel.de/hv2024 über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Dies schließt - vorbehaltlich der genannten befristeten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 175.500 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 28. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an den Vorstand an die folgende Anschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: ecotel communication ag - Der Vorstand - Prinzenallee 11 40549 Düsseldorf Deutschland E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): investorrelations@ecotel.de Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder Aufsichtsratsmitgliedern unterbreiten. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 13. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie ggfs. der Begründung unverzüglich im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ecotel.de/hv2024 zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: ecotel communication ag Frau Annette Drescher Prinzenallee 11 40549 Düsseldorf Deutschland oder per Telefax: | +49 (0)211 / 55 007 977 | oder per E-Mail: | investorrelations@ecotel.de |
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick auf die Veröffentlichung nicht berücksichtigt. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ecotel.de/hv2024 zur Verfügung. Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktGDie der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ecotel.de/hv2024 zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben. Gesamtzahl der Aktien und StimmrechteDas Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 3.510.000 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 3.510.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und AktionärsvertreterDie ecotel communication ag verarbeitet als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters; Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice) und Informationen für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices (z. B. Zugriffsdaten und Geräteinformationen) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die ecotel communication ag diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die ecotel communication ag. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit c) DS-GVO in Verbindung mit §§ 123, 129, 135 AktG. Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die ecotel communication ag verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der ecotel communication ag. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z. B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG). Die ecotel communication ag verarbeitet die erforderlichen personenbezogenen Daten auch, um den passwortgeschützten Internetservice technisch bereitstellen zu können sowie zur Missbrauchserkennung, Störungsbeseitigung und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Hauptversammlung. Insofern hat die ecotel communication ag ein berechtigtes Interesse, den passwortgeschützten Internetservice als Service für Aktionäre und deren Bevollmächtigten bereitzustellen, um die Aktionärsrechte auf nutzerfreundliche Art und Weise ausüben zu können. Für den passwortgeschützten Internetservice werden technisch unbedingt erforderliche Cookies verwendet. Cookies sind kleine Dateien, die bei einem Besuch einer Webseite auf dem Desktop-, Notebook- oder Mobilgerät abgelegt werden, um erkennen zu können, ob zwischen dem Gerät und dem passwortgeschützten Internetservice schon eine Verbindung besteht. Cookies können auch technisch bedingte verbindungsbezogene Daten enthalten. Über den Browser kann das Setzen bzw. Löschen von Cookies eingestellt werden. Wenn das Setzen von Cookies nicht eingestellt ist, kann es sein, dass nicht alle Funktionen des passwortgeschützten Internetservice zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f) DS-GVO. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der ecotel communication ag geltend machen: ecotel communication ag Frau Annette Drescher Prinzenallee 11 40549 Düsseldorf Deutschland oder per Telefax: | +49 (0)211 / 55 007 977 | oder per E-Mail: | investorrelations@ecotel.de |
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ecotel communication ag ist wie folgt erreichbar: Frau Apollonia Buchinger Datenschutzbeauftragte der ecotel communication ag Prinzenallee 11 40549 Düsseldorf datenschutz@ecotel.de Düsseldorf, im Mai 2024 ecotel communication ag Der Vorstand | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | ecotel communication ag | | Prinzenallee 11 | | 40549 Düsseldorf | | Deutschland | E-Mail: | info@ecotel.de | Internet: | http://www.ecotel.de | ISIN: | DE0005854343 | Börsen: | Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
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1906171 17.05.2024 CET/CEST | DE0005854343 |
17.05.2024 | DFV Deutsche Familienversicherung AG | DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG DFV Deutsche Familienversicherung AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung DFV Deutsche Familienversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:07 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| DFV Deutsche Familienversicherung AG Frankfurt am Main ISIN: DE000A2NBVD5 WKN: A2NBVD Eindeutige Kennung des Ereignisses: DFV062024oHV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der DFV Deutsche Familienversicherung AG, Frankfurt am Main, (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein, die am Mittwoch, den 26. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) im Instituto Cervantes, Staufenstraße 1, 60323 Frankfurt am Main, stattfindet. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen. Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument in der Regel auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DFV Deutsche Familienversicherung AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2023, und des Lageberichts der DFV Deutsche Familienversicherung AG und des Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023 Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 2.1 | Herrn Dr. Stefan M. Knoll (Vorsitzender) für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen; | 2.2 | Frau Dr. Bettina Hornung für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen; | 2.3 | Herrn Ansgar Kaschel für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen; | 2.4 | Herrn Dr. Karsten Paetzmann für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen; | 2.5 | Herrn Marcus Wollny für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. |
| 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 3.1 | Frau Carola Theresia Paschola (Vorsitzende) für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen; | 3.2 | Herrn Dr. Ulrich Gauß für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen; | 3.3 | Herrn Georg Glatzel für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen; | 3.4 | Herrn Axel Hellmann für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen; | 3.5 | Herrn Luca Pesarini für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. |
| 4. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr im Geschäftsjahr 2024 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen 4.1 | Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. | 4.2 | Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr im Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. | 4.3 | Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen. |
Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 4.1, 4.2 und 4.3 einzeln abstimmen zu lassen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 Nach § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor. Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie unter Abschnitt II. dieser Einladung und ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. | 6. | Beschlussfassung über die Anpassung von § 18 der Satzung aufgrund einer Änderung des Aktiengesetzes § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft bestimmt unter anderem, dass Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, ihren Aktienbesitz hierzu nachweisen müssen. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft hatte sich dieser besondere Nachweis über den Anteilsbesitz - im Einklang mit der bisherigen Regelung in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG - auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltene Regelung zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts wurde durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen („Zukunftsfinanzierungsgesetz“) vom 11. Dezember 2023 (veröffentlicht in Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023) geändert. Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nun auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Der Hintergrund der gesetzlichen Änderung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Definition des aktiengesetzlichen Nachweisstichtags an eine europarechtliche Regelung (Art. 1 Nr. 7 i. V. m. Art. 5 und Tabelle 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) angleichen wollte, um Auslegungsschwierigkeiten im praktischen Umgang mit dieser Regelung zu vermeiden. Diese Änderung soll in § 18 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft nachvollzogen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 18 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts) Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: | „Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung zugehen.“ |
Im Übrigen bleibt § 18 der Satzung der Gesellschaft unberührt. | 7. | Beschlussfassung über die Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats Das Mitglied des Aufsichtsrats Luca Pesarini hat nach § 10 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung am 26. Juni 2024 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. Es ist daher ein Mitglied des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung im Rahmen einer Nachwahl nach § 10 Abs. 4 der Satzung neu zu wählen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen. Nach § 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft erfolgt eine Nachwahl für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. Das ausscheidende Mitglied des Aufsichtsrats Luca Pesarini wurde für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, | Herrn Benno Schmeing, wohnhaft in Weinstadt, Aktuar DAV, selbständiger Berater, zuletzt Mitglied des Vorstandes der Süddeutschen Krankenversicherung a.G., der Süddeutschen Lebensversicherung a.G. und der Süddeutsche Allgemeine Versicherung a.G. |
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Juni 2024 und gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt. Der Wahlvorschlag berücksichtigt das grundlegende Anforderungsprofil, das sich der Aufsichtsrat gegeben hat und bei dem die fachliche Qualifikation und Kompetenz, Branchenkenntnis und die gesetzlichen Vorgaben im Vordergrund stehen. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann. Die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats Frau Carola Theresia Paschola und Herr Georg Glatzel sowie der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Benno Schmeing verfügen jeweils über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. Weitere Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt sowie Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält, sind im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt III. aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
zugänglich. |
II. | Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 | Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 | ZUM VERGÜTUNGSBERICHT Der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG stellt die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der DFV Deutsche Familienversicherung AG im Geschäftsjahr 2023 dar und erläutert diese. Der Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG). Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Vergütungsbericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen. VORSTAND UND VORSTANDSVERGÜTUNG Das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der DFV Deutsche Familienversicherung AG gilt seit dem Geschäftsjahr 2021. Nach der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung am 19. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 97,30 % rückwirkend zum 1. Januar 2021, wurden die Dienstverträge sämtlicher Mitglieder des Vorstands durch Abschluss entsprechender Nachtragsvereinbarungen jeweils angepasst. Die Hauptversammlung der DFV Deutschen Familienversicherung AG hat den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 mit einer Mehrheit von 97,5 % am 24. Mai 2023 gebilligt. In Anbetracht der hohen Zustimmung bestand grundsätzlich keine Veranlassung, die Berichterstattung bzw. Umsetzung des Vergütungssystems zu hinterfragen. Unabhängig davon erörtert der Aufsichtsrat aber in regelmäßigen Abständen, ob das Vergütungssystem vor dem Hintergrund der nachhaltigen und langfristigen Unternehmensstrategie und Unternehmensentwicklungen ggf. anzupassen ist. Im Geschäftsjahr 2023 setzte sich der Vorstand aus folgenden Mitgliedern zusammen: - | Dr. Stefan M. Knoll, Chief Executive Officer | - | Dr. Bettina Hornung, Chief Information Officer seit 1. Juni 2023 | - | Ansgar Kaschel, Chief Sales Officer seit 1. April 2023 | - | Dr. Karsten Paetzmann, Chief Financial Officer | - | Marcus Wollny, Chief Information Officer bis 31. Mai 2023 und Executive Board Officer bis 31. Juli 2023 |
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1 | GRUNDZÜGE UND ZIELE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der DFV Deutsche Familienversicherung AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Die erfolgreiche Fortsetzung des dynamischen Wachstums der letzten Jahre ist ein wesentliches Kriterium für eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung und Geschäftsstrategie. Da die DFV Deutsche Familienversicherung AG ein Versicherungsunternehmen ist, berücksichtigt das Vergütungssystem über die aktienrechtlichen Vorgaben hinaus weitere, sich aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Richtlinie 2009/138/EG (Solvency-II-Richtlinie) sowie der Delegierten VO (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG ergebenden Vorgaben. Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, der Situation der DFV Deutsche Familienversicherung AG als ein stark wachsendes und im Aufbau befindliches Unternehmen sowie unter Beachtung der Üblichkeit der Vergütung, angemessen und transparent zu vergüten. Das Vergütungssystem soll die Festsetzung einer wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und damit einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit der Vorstandsmitglieder sowie für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens leisten. Die damit verbundenen strategischen und operativen Leistungsindikatoren sollen als Zielgrößen in der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder verankert werden. Gleichzeitig sollen insbesondere Fehlanreize vermieden werden. Aus diesem Grund sieht das Vergütungssystem derzeit eine schwerpunktmäßig feste Vergütung der Vorstandsmitglieder vor. Die gewählte schwerpunktmäßige Festvergütung fördert die Ausrichtung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der DFV Deutsche Familienversicherung AG im Gegensatz zu variablen Vergütungsbestandteilen, die von der Erreichung konkreter strategischer, operativer oder auf Nachhaltigkeit ausgerichteter Ziele abhängig sind. Die Festlegung eines stärker auf die variable Vergütung ausgerichteten Systems birgt nach Ansicht des Aufsichtsrats die Gefahr, dass Anreize für Verhaltensweisen gesetzt werden, die einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft entgegenwirken könnten. Durch die schwerpunktmäßige Festvergütung werden derartige Fehlanreize weitestgehend ausgeschlossen, ohne die Anreizwirkung variabler Vergütungsbestandteile unberücksichtigt zu lassen. Im Rahmen der Entwicklung des von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystems, hat der Aufsichtsrat die bisherige Struktur der Vergütung der Vorstandsmitglieder der DFV Deutsche Familienversicherung AG einer Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien unterzogen: Die zukünftige Geschäftsstrategie, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg des Unternehmens, die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands und deren persönliche Leistung in der Vergangenheit sowie das Branchenumfeld und die Vergütungsstruktur, die ansonsten im Unternehmen gilt. | 2 | BESTIMMUNG DER STRUKTUR UND HÖHE DER GESAMTVERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER Der Aufsichtsrat legt jeweils bei Abschluss des Vorstandsdienstvertrags in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Diese ist für jedes Vorstandsmitglied jeweils die Summe aus fester und variabler Vergütung. Bei der Festlegung achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds steht. Der Aufsichtsrat kann bei der Bestimmung der Höhe der Gesamtvergütung die Qualifikation und Erfahrung sowie die Funktion und den Verantwortungsbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Außerdem werden die wirtschaftliche Lage, die künftige Geschäftsstrategie sowie der Erfolg des Unternehmens berücksichtigt. Der Aufsichtsrat trägt dafür Sorge, dass die Vergütung marktüblich ist. In die Beurteilung der Üblichkeit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder fließt kein vertikaler Vergütungsvergleich ein, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft berücksichtigt werden. Das Vergütungssystem erlaubt dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Das System sieht vor, dass der Aufsichtsrat funktionsspezifische Differenzierungen - zum Beispiel für den Vorstandsvorsitzenden oder für die für einzelne Ressorts zuständigen Vorstandsmitglieder - nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung von Kriterien festlegen kann, wie beispielsweise Marktgegebenheiten oder Erfahrung des Vorstandsmitglieds. | 3 | VERGÜTUNGSBESTANDTEILE IM GESCHÄFTSJAHR 2023 Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht aus drei Komponenten: - | einer erfolgsunabhängigen Festvergütung (hierzu unter 3.1.); | - | dem sog. F-Bonus (hierzu unter 3.2.) und | - | dem sog. V-Bonus (hierzu unter 3.3.). |
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3.1.1 | Grundvergütung Die Vorstandsmitglieder erhalten eine jährliche erfolgsunabhängige Grundvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt wird. | 3.1.2 | Nebenleistungen Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern Sachbezüge und Nebenleistungen gewährt, wie beispielsweise Zuschüsse zu Versicherungen und der Abschluss einer D&O-Versicherung. |
3.2 | F-Bonus Den Vorstandsmitgliedern wird eine einjährig bemessene, erfolgsabhängige, kurzfristig orientierte variable Vergütung gewährt (sog. „F-Bonus“), die auf dem Erreichen bestimmter finanzieller- und unternehmerischer Ziele basiert. Der F-Bonus beträgt pro Vorstandsmitglied maximal T€ 50. Die für ein Geschäftsjahr relevanten Zielstellungen legt der Aufsichtsrat auf Basis der Unternehmensplanung vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fest. Grundsätzlich bestimmt sich die Auszahlung und die Höhe des F-Bonus nach dem Erreichen von drei im Voraus festgelegten Primärzielen. Zudem werden je zwei Sekundärziele vereinbart, deren Erreichen das Nicht-Erreichen eines Primärziels zum Zwecke der Feststellung, ob und in welcher Höhe der F-Bonus ausgezahlt wird, kompensieren kann. Bei den festzulegenden Zielstellungen handelt es sich um operative und strategische Ziele der Gesellschaft oder ihres Konzerns. Für das Geschäftsjahr 2023 wurden folgende Zielstellungen als Primärziele vereinbart: Vertriebsleistung im Neu- und Mehrgeschäft, die Ertragskraft der Gesellschaft in Form eines Konzern-Vorsteuerergebnisses und die Verabschiedung einer Digitalisierungsstrategie. Als Sekundärziele wurden für das Geschäftsjahr 2023 zum einen der erfolgreiche Aufbau einer CRM Factory und zum anderen die Einholung eines Nachhaltigkeitsratings festgelegt. Für eine detaillierte Ausführung der vereinbarten Zielstellungen für 2023 wird auf Abschnitt 3.4 verwiesen. Der Aufsichtsrat legt die Zielstellungen für den F-Bonus anhand der konkreten Verhältnisse im bevorstehenden Geschäftsjahr fest. Dem Aufsichtsrat steht es offen, andere als die vorgenannten Zielstellungen zu definieren und in den konkreten Kriterienkatalog für ein kommendes Geschäftsjahr aufzunehmen. Da sich die Verhältnisse der Gesellschaft von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern können, können auch die jeweils zu vereinbarenden Zielstellungen für jedes Geschäftsjahr unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Auswahl der Zielstellungen stets daran, die Strategie der Gesellschaft und ihre langfristige Entwicklung zu fördern. Damit schafft der F-Bonus Anreize, das operative Geschäft an der übergeordneten Unternehmensstrategie auszurichten und leistet damit einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung. Der Aufsichtsrat stellt in der Aufsichtsratssitzung, in der über die Billigung des Jahres- und des Konzernabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr Beschluss gefasst wird, für das jeweilige Vorstandsmitglied die tatsächliche Zielerreichung für den F-Bonus fest. Voraussetzung für die Auszahlung des F-Bonus ist grundsätzlich die Erreichung sämtlicher für das Geschäftsjahr festgelegter Primärziele, d.h. jeweils die Erreichung von 100 % der Zielstellung jedes Primärziels, durch den Vorstand. Wird maximal ein Primärziel in vertretbarem Umfang unterschritten, d.h. nicht zu 100 % erreicht, kann der Aufsichtsrat durch eine sog. Toleranzerklärung dennoch den F-Bonus für das Geschäftsjahr gewähren, falls beide für das Geschäftsjahr festgelegten Sekundärziele erreicht wurden. Ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, wird anhand der Rechnungslegung der Gesellschaft bzw. des Konzerns (bei Zielen in Form finanzieller Kennzahlen) oder anhand hierzu von der Gesellschaft bereitzustellender Informationen (bei nicht-finanziellen Zielen tatsächlicher oder sonstiger Art) ermittelt. Die Auszahlung des F-Bonus erfolgt in bar unmittelbar nach der Feststellung des Jahresabschlusses. | 3.3 | V-Bonus Die Vorstandsmitglieder der DFV Deutsche Familienversicherung AG sind dazu angehalten, sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren, nachhaltiges Wachstum zu fördern und eine dauerhafte Wertschaffung zu erzielen. Aus diesem Grund wird den Vorstandsmitgliedern eine weitere variable Vergütung gewährt (sog. „V-Bonus“), die auf dem nachhaltigen Bestehen der im Rahmen des jeweiligen F-Bonus für ein Geschäftsjahr (Bewertungsjahr) gewährten Zielstellungen in den auf das Bewertungsjahr folgenden zwei Geschäftsjahren basiert. Der V-Bonus beträgt pro Vorstandsmitglied maximal T€ 75. Voraussetzung für die Berechtigung zu einem V-Bonus ist zunächst das Erreichen eines F-Bonus für das Bewertungsjahr. Der V-Bonus setzt sodann voraus, dass die Nachhaltigkeit des Erreichens der für den konkreten F-Bonus relevanten Zielstellungen in den beiden auf das Bewertungsjahr folgenden Geschäftsjahren festgestellt werden kann. Ob eine Zielstellung nachhaltig erreicht wurde, beurteilt der Aufsichtsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen anhand des Erreichens der für das Bewertungsjahr festgesetzten Zielstellungen in den beiden darauffolgenden Geschäftsjahren. Dabei kommen dieselben Methoden zur Anwendung wie bei der Feststellung der Erreichung des F-Bonus. Die maßgeblichen Zielstellungen sollen grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden. Allerdings hat der Aufsichtsrat das Recht, eine frühere Zielstellung zu „kassieren“, wenn diese nicht mehr im Gesellschaftsinteresse liegt. Für die Berechnung der Höhe des V-Bonus werden etwaige Zielüberschreitungen bzw. Zielunterschreitungen aus den drei maßgeblichen Primärzielstellungen des F-Bonus zusammengerechnet. Bei einer durchschnittlichen Zielerreichung sämtlicher Primärzielstellungen von 100 %, beträgt der V-Bonus 100 %. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung sämtlicher Zielüber- bzw. -unterschreitungen eine positive Zielerreichung in Bezug auf sämtliche Primärzielstellungen (Gesamt-Zielüberschreitung) von mindestens 5 %, erhöht sich der V-Bonus um vorab definierte Sonderstufen: | Gesamt-Zielüberschreitung | Erhöhung des V-Bonus um | 5 % (Sonderstufe 1): | 5 % | 10 % (Sonderstufe 2): | 20 % | 15 % (Sonderstufe 3): | 50 % | 20 % (Sonderstufe 4): | 100 % | 30 % (Sonderstufe 5): | 150 % |
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Der V-Bonus wird in Form einer Barzahlung in zwei Tranchen gewährt. Er ist im zweiten und im dritten auf das Bewertungsjahr folgenden Geschäftsjahr jeweils zum gleichen Zeitpunkt wie der F-Bonus zur Auszahlung fällig. Die Sonderstufe des V-Bonus wird im zweiten Folgejahr ausbezahlt. Die Zahlungen auf den V-Bonus sind binnen drei Monaten nach Auszahlung in Höhe von 50 % zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden. | 3.4 | Anwendung des F-Bonus und des V-Bonus im Geschäftsjahr 2023 Im Geschäftsjahr 2023 wurden der F-Bonus und der V-Bonus wie folgt angewandt: Bei den drei vereinbarten Primärzielen wurden in zwei Fällen messbare finanzielle Leistungskriterien angewendet, in einem Fall hingegen das Eintreten eines nichtfinanziellen Leistungskriteriums. Konkret war beim Primärziel „Vertriebsleistung Neu- und Mehrgeschäft“ ein Neugeschäftsvolumen von 18 Mio. € zu 12 Monatsbeiträgen (direkte Vertriebskosten als transaktionsbezogene Kosten) zu erreichen, welches in 2023 mit einem gebuchten Neu- und Mehrgeschäft in Höhe von 19,3 Mio. € überschritten wurde. Das Primärziel „Ertragskraft“ in Form eines Konzern-Vorsteuerergebnisses von mindestens 4 Mio. € wurde ebenfalls übertroffen, da ein Konzern-Vorsteuerergebnis von über 5 Mio. € erreicht wurde. Schließlich wurde das Primärziel „Digitalisierungsstrategie“ ebenfalls erreicht. Auch für die beiden vereinbarten Sekundärziele „CRM Factory“ und „Nachhaltigkeitsrating“ wies der Vorstand dem Aufsichtsrat die erfolgreiche Umsetzung nach. Für alle vereinbarten Primär- und Sekundärziele stellte der Vorstand dem Aufsichtsrat im März 2024 die entsprechenden finanziellen sowie nichtfinanziellen Informationen zur Bemessung des Grads der Zielerreichung zur Verfügung. Da sämtliche für das Geschäftsjahr 2023 vereinbarten Primär- und Sekundärziele zu mindestens 100 % erreicht wurden, war keine weitere Gewichtung der Zielerreichung in den einzelnen Zielen vorzunehmen. Für das Geschäftsjahr 2023 legte der Aufsichtsrat auf dieser Grundlage einen F-Bonus in Höhe von jeweils T€50 für jedes Vorstandsmitglied fest, die zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung, in der über die Billigung des Jahres- und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 Beschluss gefasst wurde, bestellt waren. Dabei wurde der F-Bonus für jene beiden Vorstandsmitglieder, die in 2023 unterjährig bestellt wurden, zeitanteilig gewährt. Im April 2024 war mit Blick auf das nachhaltige Erreichen der Ziele des Bewertungsjahres 2021 erneut eine Entscheidung über die Gewährung eines V-Bonus für das Bewertungsjahr 2023 zu treffen. Hierfür war zunächst die unter 3.3. genannte Voraussetzung für die Berechtigung zu einem V-Bonus grundsätzlich gegeben, weil der F-Bonus in den Bewertungsjahren 2021 und 2022 jeweils erreicht wurde. Die für die konkrete Berechtigung zum V-Bonus relevante Frage, ob die Nachhaltigkeit des Erreichens der für den konkreten F-Bonus relevanten Zielstellungen auch in 2023 festgestellt werden konnte, beurteilte der Aufsichtsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen anhand derselben Methoden wie bei der Feststellung der Erreichung des F-Bonus in 2021. Dabei berücksichtigte der Aufsichtsrat, im Einklang mit den Regelungen des Vergütungssystems, dass das Nichterreichen eines der Primärziele des Bewertungsjahres 2021 in 2023 durch das Erreichen beider Sekundärziele des Bewertungsjahres 2021 in 2023 kompensiert wurde. Im Ergebnis kam der Aufsichtsrat bei der Beurteilung der Frage, ob die Primär- und Sekundärziele des Bewertungsjahres 2021 (siehe im Einzelnen dazu den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021) auch im Geschäftsjahr 2023 erreicht wurden, zu der Erkenntnis, dass dies der Fall war. Damit ist für den Vorstand die Berechtigung für die Zahlung der zweiten Tranche des V-Bonus in Bezug auf das Bewertungsjahr 2021 in 2023 gegeben. Ebenso war im April 2024 über die Gewährung eines V-Bonus für das Bewertungsjahr 2022 zu entscheiden. Auch hierfür war zunächst die Voraussetzung für die Berechtigung zu einem V-Bonus grundsätzlich gegeben, weil der F-Bonus im Bewertungsjahr 2022 erreicht wurde. Die für die Berechtigung zum V-Bonus relevante Frage, ob die Nachhaltigkeit des Erreichens der für den konkreten F-Bonus relevanten Zielstellungen auch in 2023 festgestellt werden konnte, bejahte der Aufsichtsrat auch hier nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und anhand derselben Methoden wie bei der Feststellung der Erreichung des F-Bonus in 2022. Der Aufsichtsrat kam bei der Beurteilung der Frage, ob die Primär- und Sekundärziele des Bewertungsjahres 2022 (siehe im Einzelnen dazu den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022) auch im Geschäftsjahr 2023 erreicht wurden, zu der Erkenntnis, dass dies der Fall war, weil auch hier die beiden erreichten Sekundärziele das Nichterreichen eines Primärziels kompensierten. Damit ist für den Vorstand die Berechtigung für die Zahlung der ersten Tranche des V-Bonus mit Bezug zum Bewertungsjahr 2022 in 2023 gegeben. |
4 | MAXIMALVERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder festgelegt. Die Maximalvergütung ist die betragsmäßige Höchstgrenze und somit der tatsächliche maximale Zufluss für das betreffende Geschäftsjahr. Die Maximalvergütung erfasst damit den maximalen Aufwand der DFV Deutsche Familienversicherung AG für das jeweilige Vorstandsmitglied. Die Maximalvergütung für ein Vorstandsmitglied beträgt T€ 700. | 5 | RELATIVER ANTEIL DER VERGÜTUNGSKOMPONENTEN AN DER MAXIMAL-GESAMTVERGÜTUNG Die relativen Anteile der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Maximal-Gesamtvergütung (in %) soll (unter der Annahme einer 100 %-Zielerreichung für den F- und V-Bonus) für alle Vorstandsmitglieder wie folgt berücksichtigt werden: - | Festvergütung: | ca. 70 - 85 % | - | F-Bonus: | ca. 5 - 15 % | - | V-Bonus: | ca. 10 - 20 % |
Der Anteil der Festvergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen und ggf. Versorgungszusagen) liegt bei rund 70 - 85 % der Maximal-Gesamtvergütung. Der Anteil des F-Bonus an der Maximal-Gesamtvergütung beträgt (bei 100 % Zielerreichung) rund 5 - 15 %, während der Anteil des V-Bonus (bei 100 %-Zielerreichung) rund 10 - 20 % der Maximal-Gesamtvergütung ausmacht. Diese Relationen können durch funktionale Differenzierung und/oder im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Vergütung und Anpassung an die Marktüblichkeit variieren. | 6 | ANGABEN ZU VERGÜTUNGSBEZOGENEN RECHTSGESCHÄFTEN |
6.1 | Laufzeiten und Beendigung der Dienstverträge Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch die jeweiligen Dienstverträge der Vorstandsmitglieder bestimmt. Die Laufzeit der Vorstandsdienstverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung endet der Vorstandsdienstvertrag ebenfalls vorzeitig. Die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern haben die folgenden Laufzeiten. - | Dr. Stefan M. Knoll (bis zum 31. März 2026) | - | Dr. Bettina Hornung (bis zum 31. Mai 2026) | - | Ansgar Kaschel (bis zum 31. März 2026) | - | Dr. Karsten Paetzmann (bis zum 31. Januar 2026) |
| 6.2 | Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Dienstvertrags wird die Festvergütung in der Regel zeitanteilig bis zum regulären Vertragsende als einmalige Bruttoabfindung nach einer festgelegten Formel, maximal begrenzt auf das Jahresgehalt, welches für die Restlaufzeit des Dienstvertrages noch zu zahlen gewesen wäre, gewährt; ausnahmsweise können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. Eine solche abweichende Regelung besteht derzeit für den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. Stefan M. Knoll. Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) sind nicht vereinbart. In den Dienstverträgen werden keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vereinbart. Daher wird die Zahlung einer Karenzentschädigung im Vergütungssystem nicht vorgesehen. |
7 | GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023 Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die gewährte Vergütung umfasst dabei alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 tatsächlich zugeflossen sind. Eine geschuldete Vergütung umfasst grundsätzlich alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen. Bei der kurzfristigen variablen Vergütung (F-Bonus) wird der Bonus gleichwohl als geschuldete Vergütung betrachtet, da die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Geschäftsjahr sicher. Die langfristig variable Vergütung (V-Bonus) für das Geschäftsjahr 2023 wird grundsätzlich erst in den folgenden Geschäftsjahren zur Auszahlung fällig. Soweit die zugrundeliegende Leistung (F-Bonus) bis zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2023 (Bewertungsjahr) allerdings vollständig erbracht wurde und damit ein bedingtes Anrecht auf den V-Bonus bei festgestellter Erreichung der Nachhaltigkeitszielstellungen in den beiden auf das Bewertungsjahr folgenden Geschäftsjahren entsteht, wird der V-Bonus jedoch entsprechend als geschuldete Vergütung betrachtet. Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr der vollständigen Erbringung des F-Bonus angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach weiterem Bedingungseintritt in den jeweils nachfolgenden Geschäftsjahren erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Geschäftsjahr sicher. Neben den Vergütungshöhen ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben. Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile. Die festen und variablen Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2023 entsprechen dem durch die Hauptversammlung und in diesem Vergütungsbericht dargestellten maßgeblichen Vergütungssystem. |
Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG | Dr. Stefan M. Knoll | Dr. Bettina Hornung | | | Vorstandsvorsitzender seit 01.04.2007 | Mitglied des Vorstands seit 01.06.2023 | | | 2022 | 2023 | 2022 | 2023 | | | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | | Festvergütung | 600 | 82% | 600 | 82% | - | - | 146 | 65% | | Nebenleistungen1 | 5 | 1% | 8 | 1% | - | - | 5 | 2% | Summe | 605 | 83% | 608 | 83% | - | - | 151 | 76% | Kurzfristige variable Vergütung | | | | | | | | | | F-Bonus für Geschäftsjahr 2023 | - | - | 50 | 7% | - | - | 29 | 13% | | F-Bonus für Geschäftsjahr 2022 | 50 | 7% | - | - | - | - | - | - | Langfristige variable Vergütung 2 | | | | | | | | | | V-Bonus für Geschäftsjahr 2023 | - | - | 75 | 10% | - | - | 44 | 20% | | V-Bonus für Geschäftsjahr 2022 | 75 | 10% | - | - | - | - | - | - | Summe gewährte und geschuldete Vergütung (Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG) 3 | 730 | 100% | 733 | 100% | - | - | 224 | 100% |
1 Einschließlich der Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG. 2 Bedingtes Anrecht, da der V-Bonus für das jeweilige Bewertungsjahr das Erreichen des F-Bonus im Bewertungsjahr sowie die Feststellung der Nachhaltigkeit des Erreichens der für den F-Bonus für das Bewertungsjahr relevanten Zielstellungen in den beiden folgenden Geschäftsjahren voraussetzt. 3 Einschließlich des bedingten Anrechts auf einen V-Bonus für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 und vor einer Begrenzung i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (Maximalvergütung, siehe Abschnitt 4). Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG (Forts.) | Ansgar Kaschel | Dr. Karsten Paetzmann | | | Mitglied des Vorstands seit 01.04.2023 | Mitglied des Vorstands seit 01.02.2021 | | | 2022 | 2023 | 2022 | 2023 | | | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | | Festvergütung | - | - | 163 | 62% | 350 | 69% | 350 | 68% | | Nebenleistungen1 | - | - | 5 | 2% | 30 | 6% | 37 | 7% | Summe | - | - | 167 | 64% | 380 | 75% | 387 | 76% | Kurzfristige variable Vergütung | | | | | | | | | | F-Bonus für Geschäftsjahr 2023 | - | - | 38 | 14% | - | - | 50 | 10% | | F-Bonus für Geschäftsjahr 2022 | - | - | - | - | 50 | 10% | - | - | Langfristige variable Vergütung 2 | | | | | | | | | | V-Bonus für Geschäftsjahr 2023 | - | - | 56 | 22% | - | - | 75 | 15% | | V-Bonus für Geschäftsjahr 2022 | - | - | - | - | 75 | 15% | - | - | Summe gewährte und geschuldete Vergütung (Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG) 3 | - | - | 261 | 100% | 505 | 100% | 512 | 100% |
1 Einschließlich der Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG. 2 Bedingtes Anrecht, da der V-Bonus für das jeweilige Bewertungsjahr das Erreichen des F-Bonus im Bewertungsjahr sowie die Feststellung der Nachhaltigkeit des Erreichens der für den F-Bonus für das Bewertungsjahr relevanten Zielstellungen in den beiden folgenden Geschäftsjahren voraussetzt. 3 Einschließlich des bedingten Anrechts auf einen V-Bonus für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 und vor einer Begrenzung i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (Maximalvergütung, siehe Abschnitt 4). Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG (Forts.) | Marcus Wollny1 | | | Mitglied des Vorstands 01.08.2018 - 31.07.2023 | | | 2022 | 2023 | | | In T€ | In % | In T€ | In % | | Festvergütung | 300 | 70% | 173 | 96% | | Nebenleistungen2 | 6 | 1% | 8 | 4% | Summe | 306 | 71% | 181 | 100% | Kurzfristige variable Vergütung | | | | | | F-Bonus für Geschäftsjahr 2023 | - | - | - | - | | F-Bonus für Geschäftsjahr 2022 | 50 | 12% | - | - | Langfristige variable Vergütung 3 | | | | | | V-Bonus für Geschäftsjahr 2023 | - | - | - | - | | V-Bonus für Geschäftsjahr 2022 | 754 | 17% | - | - | Summe gewährte und geschuldete Vergütung (Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG) 5 | 431 | 100% | 181 | 100% |
1 Vorstandsmitglied bis 31. Juli 2023. Im Zuge der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags im Sinne von § 162 Abs. 2 Nr. 2 AktG wurde in 2023 eine Abfindung in Höhe von T€600 gezahlt. 2 Einschließlich der Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG. 3 Bedingtes Anrecht, da der V-Bonus für das jeweilige Bewertungsjahr das Erreichen des F-Bonus im Bewertungsjahr sowie die Feststellung der Nachhaltigkeit des Erreichens der für den F-Bonus für das Bewertungsjahr relevanten Zielstellungen in den beiden folgenden Geschäftsjahren voraussetzt. 4 Im Rahmen der Vertragsaufhebung wurde vereinbart, dass keine weiteren Vergütungsansprüche, insbes. Ansprüche auf eine variable Vergütung, bestehen. Die bereits gezahlte 1. Tranche des V-Bonus 2022 kann nicht zurückgefordert werden. 5 Einschließlich des bedingten Anrechts auf einen V-Bonus für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 und vor einer Begrenzung i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (Maximalvergütung, siehe Abschnitt 4). | Die im Vergütungssystem festgelegte jährliche Maximalvergütung in Höhe von T€ 700 pro Vorstandsmitglied ist im Geschäftsjahr 2023 jeweils eingehalten worden. |
8 | VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER MIT DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG VON ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMERN DER DFV AG UND DES DFV-KONZERNS Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder mit der Ertragsentwicklung der DFV Deutsche Familienversicherung AG bzw. des DFV-Konzerns und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis zum vorangegangenen Geschäftsjahr. Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der DFV Deutsche Familienversicherung AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch maßgeblich von der Entwicklung von Kennzahlen des DFV-Konzerns abhängig ist, wird darüber hinaus als Ertragsentwicklung des DFV-Konzerns auch die Entwicklung des ausgewiesenen Jahresergebnisses des DFV-Konzerns für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 angegeben. Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft des DFV-Konzerns abgestellt. Dabei wurde die Vergütung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des DFV-Konzerns, zu denen im Geschäftsjahr 2023 durchschnittlich 195 Mitarbeiter gehörten (Geschäftsjahr 2022: 184 Mitarbeiter), berücksichtigt und die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Entsprechend wurde für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der DFV Deutsche Familienversicherung AG vorgegangen. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer setzt sich aus dem Personalaufwand für Löhne und Gehälter, Nebenleistungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnende kurzfristige variable Vergütungsbestandteile zusammen. |
Vergleich jährliche Vorstandsvergütung gem. § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG | | | Jährliche Veränderung in % | 2023 ggü. 2022 | 2022 ggü. 2021 | Vorstandsvergütung 1 | | | | Dr. Stefan M. Knoll | +0,5 % | -0,1 % | | Dr. Bettina Hornung2 | - | - | | Ansgar Kaschel3 | - | - | | Dr. Karsten Paetzmann | +1,3 % | - | | Marcus Wollny4 | - | -0,0 % | Ertragsentwicklung | | | | Jahresergebnis DFV AG | +287,1 % | +125,5 % | | Jahresergebnis DFV-Konzern | +8,0 % | +168,9 % | Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis | | | | DFV AG | -2,4 % | +10,0 % | | DFV-Konzern | +7,1 % | +7,7 % |
1 Einschließlich des bedingten Anrechts auf einen V-Bonus für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 und vor einer Begrenzung i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (Maximalvergütung, siehe Abschnitt 4). 2 Vorstandsmitglied seit 1. Juni 2023. 3 Vorstandsmitglied seit 1. April 2023. 4 Vorstandsmitglied bis 31. Juli 2023. | AUFSICHTSRAT UND AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG | | Im Geschäftsjahr 2023 setzte sich der Aufsichtsrat zunächst aus fünf, dann infolge des Beschlusses der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 zur Verkleinerung des Aufsichtsrats (mit einer Mehrheit von 99,79 % gebilligt), aus drei Mitgliedern zusammen: - | Carola Theresia Paschola, Vorsitzende (seit 25. Mai 2022) | - | Dr. Ulrich Gauß (bis 24. Mai 2023) | - | Georg Glatzel (seit 27. April 2017) | - | Axel Hellmann (bis 24. Mai 2023) | - | Luca Pesarini, stellvertretender Vorsitzender (seit 25. Februar 2011) |
§ 15 Abs. 1 der Satzung der DFV Deutsche Familienversicherung AG sieht vor, dass die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 wurde zuletzt von der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 99,99 % gebilligt. |
1 | GRUNDZÜGE UND ZIELE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung, zuzüglich der darauf anfallende Umsatzsteuer, ausgestaltet; variable Vergütungselemente sind nicht vorgesehen. Hinzu kommt die Erstattung durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen, wie z.B. tatsächlich angefallene Reisekosten, sowie auf den Auslagenersatz anfallende Umsatzsteuer. Zudem werden die Aufsichtsratsmitglieder auf Kosten der Gesellschaft abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einbezogen, soweit eine solche Versicherung besteht. Die Festvergütung stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und leistet so einen mittelbaren Beitrag „zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft“ (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG). Das Vergütungssystem incentiviert Aufsichtsratsmitglieder zugleich, sich proaktiv für die „Förderung der Geschäftsstrategie“ (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG) einzusetzen, indem der höhere zeitliche Aufwand der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der besonders eng an der Besprechung strategischer Fragen beteiligt ist, sowie der gesteigerte Aufwand des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Prüfungsausschusssitzungen, angemessen berücksichtigt wird. Eine rechtlich verbindliche Verknüpfung einer Einbeziehung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist in der Satzung nicht verankert, entspricht nicht der Funktionsverschiedenheit des nicht operativ tätigen Aufsichtsrats und würde die Entscheidungsfreiheit der Aktionärinnen und Aktionäre über die Vergütung des Aufsichtsrats ungebührlich einschränken. Die aktuelle Festvergütung ist von der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 für Aufsichtsratsmitglieder ab dem 1. Juni 2023 auf T€ 60 und für die Aufsichtsratsvorsitzende auf T€ 75 jährlich festgesetzt worden. Für die Ausschusstätigkeit im Prüfungsausschuss erhält der Vorsitzende bis zum 24. Mai 2023 eine anteilige Vergütung von 15.000 EUR pro Jahr. Die Vergütung für ein Geschäftsjahr ist fällig nach Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vorausgegangene Geschäftsjahr entscheidet. | 2 | GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023 Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Aufsichtsratsmitgliedern in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Gewährte Vergütung bedeutet dabei alle Beträge, die den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 tatsächlich zugeflossen sind. Geschuldete Vergütung bedeutet alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen. Neben den Vergütungshöhen ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben. Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile. |
Gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats insgesamt | | | In T€ | 2023 | 2022 | | Festvergütung | 195 | 195 | | Nebenkosten (D&O-Versicherung) | 44 | 50 | Gesamt | 239 | 245 |
| Erstattet wurden überdies Reisekosten und Auslagen in Höhe von T€ 0,2 (Geschäftsjahr 2022: T€ 2), zu welchen auch auf die Vergütung, Reisekosten und Auslagen etwaig entfallende Umsatzsteuer gehört. Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats beliefen sich danach zusammen mit dem Reisekosten- und Auslagenersatz in 2023 auf T€ 239 (Geschäftsjahr 2022: T€ 247). |
Gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats individuell | | | | | | | | Fest- vergütung in T€ | In % | Neben- kosten in T€ | In % | Gesamt in T€ | Carola Theresia Paschola, Vorsitzende | 2023 | 70 | 88,7% | 9 | 11,3% | 79 | 2022 | 35 | 83,0% | 7 | 17,0% | 42 | Dr. Ulrich Gauß (bis 24. Mai 2023) | 2023 | 18 | 67,3% | 9 | 32,7% | 27 | 2022 | 45 | 86,2% | 7 | 13,8% | 52 | Georg Glatzel | 2023 | 48 | 84,5% | 9 | 15,5% | 56 | 2022 | 30 | 80,7% | 7 | 19,3% | 37 | Axel Hellmann (bis 24. Mai 2023) | 2023 | 13 | 58,9% | 9 | 41,1% | 21 | 2022 | 18 | 70,9% | 7 | 29,1% | 25 | Luca Pesarini, stellvertretender Vorsitzender | 2023 | 48 | 84,5% | 9 | 15,5% | 56 | 2022 | 30 | 80,7% | 7 | 19,3% | 37 |
3 | VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER MIT DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG VON ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMERN DER DFV AG UND DES DFV-KONZERNS Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit der Ertragsentwicklung der DFV Deutsche Familienversicherung AG bzw. des DFV-Konzerns und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis zum vorangegangenen Geschäftsjahr. Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der DFV Deutsche Familienversicherung AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch maßgeblich von der Entwicklung von Kennzahlen des DFV-Konzerns abhängig ist, wird darüber hinaus als Ertragsentwicklung des DFV-Konzerns auch die Entwicklung des im Konzernabschluss ausgewiesenen Jahresergebnisses des DFV-Konzerns für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 angegeben. Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft des DFV-Konzerns abgestellt. Dabei wurde die Vergütung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu denen im Geschäftsjahr 2023 durchschnittlich 195 Mitarbeiter gehörten (Geschäftsjahr 2022: 184 Mitarbeiter), berücksichtigt und die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Entsprechend wurde für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der DFV Deutsche Familienversicherung AG vorgegangen. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnende kurzfristige variable Vergütungsbestandteile. |
Vergleich jährliche Veränderung der Aufsichtsratsvergütung gem. § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG | Jährliche Veränderung in % | 2023 ggü. 2022 | 2022 ggü. 2021 | Aufsichtsratsvergütung | | Carola Theresia Paschola (Vorsitzende) | +86,7 % | - | | Dr. Ulrich Gauß1 | - | +41,6 % | | Georg Glatzel | +51,1 % | +0,9 % | | Axel Hellmann2 | - | - | | Luca Pesarini (stellvertretender Vorsitzender) | +51,1 % | +0,9 % | Ertragsentwicklung | | Jahresergebnis DFV AG | +287,1 % | +125,5 % | | Jahresergebnis DFV-Konzern | +8,0 % | +168,9 % | Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis | | DFV AG | -2,4 % | +10,0 % | | DFV-Konzern | +7,1 % | +0,7 % |
1 Aufsichtsratsmitglied bis 24. Mai 2023. 2 Aufsichtsratsmitglied bis 24. Mai 2023. | Die Aufsichtsratsmitglieder haben im Geschäftsjahr 2023 keine persönlichen Leistungen, wie z.B. Beratungs- oder Vermittlungsdienstleistungen, für die DFV Deutsche Familienversicherung AG oder deren Tochtergesellschaften erbracht und daher auch keine zusätzliche Vergütung aufgrund solcher Leistungen erhalten. |
Frankfurt am Main, 24. April 2024 Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat | Dr. Stefan M. Knoll Vorsitzender des Vorstands | Dr. Karsten Paetzmann Mitglied des Vorstands | Carola Theresia Paschola Vorsitzende des Aufsichtsrats |
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG | An die DFV Deutsche Familienversicherung AG, Frankfurt am Main Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der DFV Deutsche Familienversicherung AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen der IDW Qualitätsmanagementstandards angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. |
München, den 24. April 2024 Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Rouven Schmidt Wirtschaftsprüfer | Josip Krolo Wirtschaftsprüfer | | | | | |
III. | Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten In Bezug auf den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Nachwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgeschlagenen Kandidaten werden (zum Stichtag der Beschlussfassung der Wahlvorschläge am 2. Mai 2024) folgende Angaben gemacht: Herr Benno Schmeing, wohnhaft in Weinstadt, Aktuar DAV, selbständiger Berater, zuletzt Mitglied des Vorstandes der Süddeutschen Krankenversicherung a.G., der Süddeutschen Lebensversicherung a.G. und der Süddeutsche Allgemeine Versicherung a.G. Persönliche Informationen | Geburtsjahr: | 1959 | Geburtsort: | Ochtrup NRW | Staatsangehörigkeit: | Deutsch | Ausbildung | 1992 | Aktuar DAV | 1986 - 1989 | Referendariat Rheine, Zweites Staatsexamen | 1979 - 1986 | Lehramtsstudium Sek I und Sek II (Mathematik/Geografie) an der Westfälische-Wilhelms Universität Münster, Erstes Staatsexamen | 1970 - 1979 | Gymnasium Ochtrup, Abitur | Beruflicher Werdegang | Seit 2024 | Selbständiger Berater | 2016 - 2023 | Mitglied des Vorstandes der Süddeutschen Krankenversicherung a.G., der Süddeutschen Lebensversicherung a.G. und der Süddeutsche Allgemeine Versicherung a.G., Fellbach mit Ressortverantwortung für die Bereiche | | - | Produktmanagement und Aktuariat | - | Antrag/Vertrag und Leistungswesen (inkl. Gesundheitsmanagement) | - | Kapitalanlage | - | Versicherungsmathematische Funktion |
| | Zusätzlich: 2021 - 2022 Verantwortlicher Aktuar Leben und Kranken | 2006 - 2016 | Verschiedene Positionen bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG, Köln | | 2013 - 2016 Leiter Produktmanagement und Vertriebsunterstützung | | 2010 - 2013 Leiter Produktmanagement Versicherung und Kalkulation Gesundheit | | 2006 - 2009 Leiter der Organisationseinheit Aktuariat Versicherungstechnik und Produktmanagement | 1998 - 2006 | Verschiedene Positionen bei der Globale Krankenversicherungs-AG, Köln | | 1988 - 2006 Leiter Mathematik und Verantwortlicher Aktuar | | Zusätzlich: | | 2003 - 2006 Leiter Informationsmanagement | | 2003 - 2006 Leiter Rechnungswesen | | 2001 - 2006 Leiter Key Accountmanagement | 1989 - 1997 | Abteilung Mathematik/Statistik bei der R+V Krankenversicherung AG, Wiesbaden | | 1994 - 1997 Mathematischer Hauptreferent | | 1992 - 1994 Mathematischer Referent, zusätzliche Verantwortung für Controlling und Vertriebsunterstützung | | 1989 - 1992 Sachbearbeiter |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Keine Sonstige wesentlichen weiteren Tätigkeiten Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Versicherungs- und Finanzmathematik (DGVFM), seit 1992 Mitglied der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV), seit 1994 Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Benno Schmeing als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herr Benno Schmeing zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. | IV. | Weitere Angaben und Hinweise |
1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 29.175.560,00 und ist eingeteilt in 14.587.780 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,00 je Aktie. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 14.587.780. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. | 2. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Internetservice Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen. Dieser Nachweis hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz geänderten Fassung, welcher den Regelungen der Satzung insoweit vorgeht, auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 4. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 19. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: | DFV Deutsche Familienversicherung AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland oder per Telefax: +49 89 8896906-33 oder per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu |
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG sicherzustellen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
einen passwortgeschützten Internetservice zur Verfügung. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte Eintrittskarten, auf denen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) zum passwortgeschützten Internetservice abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) können sich die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im passwortgeschützten Internetservice anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen bestimmte Aktionärsrechte ausüben, insbesondere ihr Stimmrecht entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist über den passwortgeschützten Internetservice nicht möglich. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt. | 3. | Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („elektronische Briefwahl“). Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Abschnitt IV. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Internetservice“). Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, etwaige nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte und zur Abstimmung kommende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
vorgenommen werden. Die Stimmabgabe über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
ist ab dem 5. Juni 2024, 0:00 Uhr (MESZ), bis zum 25. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Bis zum 25. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), kann im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft eine über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. Wird im Übrigen bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die elektronische Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgten Stimmabgabe. | 4. | Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder können elektronisch unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
erfolgen. Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden: | DFV Deutsche Familienversicherung AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland oder per Telefax: +49 89 8896906-55 oder per E-Mail: deutsche-familienversicherung@linkmarketservices.eu |
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der oben für die Erteilung von Vollmachten angegebenen Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Eintrittskartennummer des Aktionärs anzugeben. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht benutzt werden kann, wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Ein entsprechendes Formular zur Vollmachtserteilung steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
zum Download bereit. Formulare zur Vollmachtserteilung stehen auch während der Hauptversammlung zur Verfügung. Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, deren Änderung oder ihr Widerruf ist ab dem 5. Juni 2024, 0:00 Uhr (MESZ), spätestens bis zum 25. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auch auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
gemäß dem dafür im passwortgeschützten Internetservice festgelegten Verfahren möglich; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung, deren Änderung oder deren Widerruf erübrigt sich in diesem Fall. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhält. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetservice zur Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Abschnitt IV. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Internetservice“). Dies schließt - vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus. | 5. | Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme bzw. nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Ein entsprechendes Vollmacht- und Weisungsformular steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
zum Download bereit. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre Änderung und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: | DFV Deutsche Familienversicherung AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland oder per Telefax: +49 89 8896906-55 oder per E-Mail: deutsche-familienversicherung@linkmarketservices.eu |
Alternativ können die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab dem 5. Juni 2024, 0:00 Uhr (MESZ), spätestens bis zum 25. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
gemäß dem dafür im passwortgeschützten Internetservice festgelegten Verfahren erfolgen. Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich. Nach Ablauf des 25. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ist für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte vor Ort die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung durch Abgabe eines Vollmachts- und Weisungsformulars an der Ein- und Ausgangskontrolle möglich. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Liegen der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vor oder gehen bei der Gesellschaft sonst im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetservice zur Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Abschnitt IV. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Internetservice“). | 6. | Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG a) | Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG Die Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital (dies entspricht 250.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 26. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: | DFV Deutsche Familienversicherung AG Der Vorstand c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland |
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. | b) | Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) oder zur Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 7) zu machen. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
zugänglich gemacht: DFV Deutsche Familienversicherung AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland oder per Telefax: +49 89 8896906-55 oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt. | c) | Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern. Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. | d) | Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
zugänglich gemacht. |
| 7. | Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html. |
| 8. | Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-familienversicherung.de/websites/dfv/German/7000/hauptversammlung.html |
abrufbar. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, im Mai 2024 DFV Deutsche Familienversicherung AG Der Vorstand | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | DFV Deutsche Familienversicherung AG | | Reuterweg 47 | | 60323 Frankfurt am Main | | Deutschland | E-Mail: | service@deutsche-familienversicherung.de | Internet: | http://www.deutsche-familienversicherung.de | ISIN: | DE000A2NBVD5 | Börsen: | Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906169 17.05.2024 CET/CEST | DE000A2NBVD5 |
17.05.2024 | Bayerische Gewerbebau AG | Bayerische Gewerbebau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG Bayerische Gewerbebau AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Bayerische Gewerbebau AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:07 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Bayerische Gewerbebau AG Grasbrunn ISIN DE000A3E5D31 WKN A3E5D3 Eindeutige Kennung des Ereignisses: BGAG062024HV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der Bayerische Gewerbebau AG am Donnerstag, 27. Juni 2024, um 11:00 Uhr (MESZ) ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet. Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten können sich während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 27. Juni 2024 über das unter der Internetadresse https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugängliche HV-Portal elektronisch zu der Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes („AktG“) ist der Konferenzraum des Bürogebäudes Lilienthalallee 25, 80939 München. Tagesordnung: 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 20223 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Diese Unterlagen, einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung |
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 13.474.487,48 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,96 je dividendenberechtigter Stückaktie (5.777.922 dividendenberechtigte Stückaktien), insgesamt | EUR | 5.546.805,12 | Einstellung in andere Gewinnrücklagen | EUR | 5.000.000,00 | Vortrag auf neue Rechnung | EUR | 2.927.682,36 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 182.078 Stück eigenen Aktien (Stand: 25. April 2024), die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Für den Fall, dass sich bis zur virtuellen Hauptversammlung die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändert, wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,96 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am Juli 2024, fällig. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen. | 5. | Wahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 10 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Frau Sabine Doblinger, die zuletzt von der Hauptversammlung vom 7. Juli 2022 für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden war, hat ihr Amt im Februar 2024 vorzeitig niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft hat das Amtsgericht München daher mit Beschluss vom 26. März 2024 Herrn Dr. Wolfgang Kasper zum Aufsichtsratsmitglied bestellt, und zwar bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 entscheidet. Daher soll Herr Dr. Kasper nun durch die Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Wolfgang Kasper, freiberuflicher Unternehmensberater, wohnhaft in München mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. | 6. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. | 7. | Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der BG Heppenheim Grundstücks GmbH Die Gesellschaft und die BG Heppenheim Grundstücks GmbH mit Sitz in Grasbrunn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 217814 (nachstehend auch „Organgesellschaft“), deren alleinige Gesellschafterin die Gesellschaft ist, beabsichtigen, einen Gewinnabführungsvertrag mit der BG Heppenheim Grundstücks GmbH als abführende Gesellschaft abzuschließen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Es ist beabsichtigt, dass zeitnah nach der Hauptversammlung der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft ihre Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag erteilt und der Vertrag abgeschlossen wird. Zweck des Gewinnabführungsvertrags ist die Herstellung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese ermöglicht die Verrechnung von auf der Ebene der Organgesellschaft entstehenden Gewinnen mit etwaigen Verlusten auf der Ebene der Gesellschaft. Der Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Inhalt haben: Gewinnabführungsvertrag | zwischen der |
Bayerische Gewerbebau AG eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 100971, mit Sitz in Grasbrunn, Landkreis München (nachfolgend " Organträger ") |
und der BG Heppenheim Grundstücks GmbH eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 217814, mit Sitz in Grasbrunn, Landkreis München (nachfolgend " Organgesellschaft ") |
Präambel I. | Der Organträger, geschäftsansässig Keferloh 11, 85630 Grasbrunn, ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 100971. Einzelvertretungsberechtigter und von § 181 Alt. 2 BGB befreiter Vorstand ist Herr Dr. Roland Fleck. | II. | Die Organgesellschaft, geschäftsansässig ebenfalls Keferloh 11, 85630 Grasbrunn, ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 217814. Einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist Herr Dr. Roland Fleck. | III. | Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG wird der nachfolgende Gewinnabführungsvertrag ("Vertrag") abgeschlossen. |
1.1 | Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme der in Ziffern 1.2 und 1.3 genannten Beträge jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziffern 1.2 und 1.3 dieses Vertrages - der ohne die Gewinnabführung entsprechende Jahresüberschuss, vermindert um einen evtl. handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in die gesetzliche Rücklage nach § 300 AktG einzustellenden sowie den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, in jedem Fall aber nicht mehr als der sich nach der jeweils gültigen Fassung des § 301 AktG analog ergebende Höchstbetrag. | 1.2 | Die Organgesellschaft kann mit vorheriger Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 und 4 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit § 301 AktG analog in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht. | 1.3 | Die Abführung von Beträgen der Organgesellschaft aus der Auflösung von freien vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen und bedarf eines separaten Gewinnverwendungsbeschlusses. | 1.4 | Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte zu verzinsen. | 1.5 | Wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist der Organträger berechtigt, die Organgesellschaft anzuweisen, den Gewinn der Organgesellschaft unterjährig im Wege einer Vorausleistung an den Organträger abzuführen. |
2.1 | Für die Verlustübernahme durch den Organträger gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. | 2.2 | Ziffer 1.4 Satz 2 dieses Vertrages gilt entsprechend für die Fälligkeit und Verzinsung der Verpflichtung zum Verlustausgleich. | 2.3 | Ziffer 1.5 dieses Vertrages gilt entsprechend für die Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers. | 2.4 | Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß der nachfolgenden Ziffer 4.3 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet. |
3 | Jahresabschluss der Organgesellschaft |
Zur Durchführung der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme hat die Organgesellschaft ihren Jahresabschluss, bevor er festgestellt wird, mit dem Organträger gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung über Gewinne oder Verluste mit dem Organträger so durchzuführen, dass diese Abrechnung im Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. Die Abrechnungen über Gewinn- oder Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften erfolgen mit Wertstellung zum Bilanzstichtag. 4 | Wirksamwerden und Vertragsdauer |
4.1 | Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und die Hauptversammlung der Organträgerin haben bereits ihre Zustimmung zum Abschluss dieses Vertrages erteilt. Er wird wirksam mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. | 4.2 | Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf Kalenderjahren abgeschlossen, d.h. er ist bis zum 31.12.2029 - vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 4.3 - nicht kündbar. Danach verlängert er sich jeweils um ein Geschäftsjahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt wird. | 4.3 | Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für den Organträger und die Organgesellschaft von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Als wichtiger Grund für die Kündigung sowohl durch den Organträger als auch durch die Organgesellschaft gelten insbesondere (a) | der Verkauf oder die Übertragung von sämtlichen Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft, und zwar unabhängig davon, ob die Geschäftsanteile an einen Dritten oder an ein mit der Organgesellschaft i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen verkauft oder übertragen werden; | (b) | der Verkauf oder die Übertragung von Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft in der Höhe eines solchen Nennbetrages, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen nicht mehr vorliegen; | (c) | die Einbringung von Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger in eine andere Gesellschaft; oder | (d) | die Umwandlung im Sinne von § 1 UmwG oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft. |
| 4.4 | Die Kündigung des Vertrages hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Vertragspartei an. | 4.5 | Wird die Wirksamkeit des Vertrages oder seine ordnungsgemäße Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß Ziffer 4.2 Satz 1 steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so beginnt der Fünfjahreszeitraum entgegen Ziffer 4.2 Satz 1 erst am ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Wirksamkeit des Vertrags oder seiner ordnungsgemäßen Durchführung noch nicht vorgelegen haben. | 4.6 | Im Fall, dass dieser Vertrag endet, hat der Organträger entsprechend § 303 AktG den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. |
5.1 | Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme der Regelungen des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S.v. §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sowie § 2 Abs. 2 UStG entsprechen. | 5.2 | Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Landgericht München I ausschließlich zuständig. | 5.3 | Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für diese Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG entsprechend. | 5.4 | Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem derartigen Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine wirksame oder durchführbare Ersatzregelung zu treffen, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. |
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Die Gesellschaft hält sämtliche Anteile an der Organgesellschaft, sodass weder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) noch Abfindungen (§ 305 AktG) an außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft zu gewähren sind. Aus dem gleichen Grund ist auch eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer nach § 293b AktG entbehrlich. Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Organgesellschaft haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Bayerische Gewerbebau AG als Organträger und der BG Heppenheim Grundstücks GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Grasbrunn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 217814, als Organgesellschaft zu. Von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung sind die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung abrufbar: - | Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft als Organträger und der BG Heppenheim Grundstücks GmbH als Organgesellschaft; | - | die Jahresabschlüsse der Gesellschaft sowie die Konzernabschlüsse jeweils zum 31. Dezember 2021, zum 31. Dezember 2022 und zum 31. Dezember 2023 sowie die Lageberichte und Konzernlageberichte jeweils für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023; | - | die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft zum 31. Dezember 2021, zum 31. Dezember 2022 und zum 31. Dezember 2023 und | - | der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Organgesellschaft. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und zu unserem HV-Portal; Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, die Hauptversammlung gemäß § 17 Abs. 4 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die virtuelle Hauptversammlung wird am 27. Juni 2024 ab 11:00 Uhr (MESZ) stattfinden und für unsere im Aktienregister eingetragenen und ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (siehe unten, „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“) und ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton in unserem unter der Internetadresse https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugänglichen HV-Portal übertragen. Bei Nutzung des HV-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 27. Juni 2024 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Für das HV-Portal melden Sie sich bitte mit der Aktionärsnummer an, welche den spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft Eingetragenen unaufgefordert mit den Hauptversammlungsunterlagen übermittelt wird, und dem ebenfalls mit diesen Unterlagen übermittelten individuellen Zugangspasswort. Als im Aktienregister der Gesellschaft eingetragener Aktionär können Sie - in Person oder durch Bevollmächtigte - über das HV-Portal auch, sofern Sie sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben (siehe unten, „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“), unter anderem Ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen zur Ausübung Ihres Stimmrechts erteilen, von Ihrem Rede- und Auskunftsrecht Gebrauch machen, Widerspruch zu Protokoll erklären sowie vor der Versammlung Stellungnahmen einreichen. Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte entsprechende Zugangsdaten erhält. Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Abschnitten. Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (das heißt zur elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung) und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 19 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 20. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auf elektronischem Weg über das unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugängliche HV-Portal oder in Textform unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: Bayerische Gewerbebau AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail: bayerische-gewerbebau@linkmarketservices.eu Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG nur für und gegen die im Aktienregister der Gesellschaft Eingetragenen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung. Umschreibungen im Aktienregister finden allerdings gemäß § 19 der Satzung vom Zeitpunkt des Anmeldeschlusses bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung nicht statt. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am 20. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. „Technical Record Date“). Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert (keine Veräußerungssperre); Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 20. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings versammlungsbezogene Rechte, insbesondere das Stimmrecht, aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Die Einladungsunterlagen mit dem Formular zur Anmeldung und Vollmachtserteilung und die Zugangsdaten für das HV-Portal (Aktionärsnummer, Zugangspasswort) wird die Gesellschaft den spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft Eingetragenen unaufgefordert übersenden. Sollten Ihnen - namentlich, weil Sie erst nach Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung ins Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden - die Einberufungsunterlagen nicht unaufgefordert übersendet werden, senden wir Ihnen diese Unterlagen gerne auf Verlangen zu. Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl Aktionäre, die zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind (siehe vorstehend, „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“), können ihre Stimme per elektronischer Briefwahl abgeben. Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl steht Ihnen das unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugängliche HV-Portal zur Verfügung. Elektronische Briefwahlstimmen können über das HV-Portal bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 27. Juni 2024 abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Wir bieten unseren zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären (siehe oben, „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“) ferner an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihrer Stimmrechte zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in der Hauptversammlung vor Ort sein und das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden ausüben. Ohne Weisung dürfen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Ferner nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Auskunftsrechts, zur Einreichung von Stellungnahmen oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Ein Formular, dass für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, erhalten die spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft Eingetragenen zusammen mit den Unterlagen zur Anmeldung zugesandt. Es kann darüber hinaus unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse angefordert werden. Zudem steht ein Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit Weisungen sowie die Änderung oder der Widerruf einer Vollmachts- und Weisungserteilung ist in Textform per Post oder E-Mail (z. B. als eingescannte pdf-Datei) bis zum 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) an die nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln: Bayerische Gewerbebau AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail: bayerische-gewerbebau@linkmarketservices.eu Zudem ist eine Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugängliche HV-Portal möglich. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auf diesem Weg auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen möglich. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor erteilte Vollmachten und Weisungen ändern oder widerrufen. Werden sowohl das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt als auch Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt, werden stets die elektronischen Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Vollmachten mit Weisungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per HV-Portal, (2) per E-Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen. Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auch auf den hierzu vorgesehenen Formularen. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigte Aktionäre (siehe oben, „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“) können ihre versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem durch Übermittlung des Nachweises per Post oder E-Mail (z. B. als eingescannte pdf-Datei) an die nachfolgend genannte Adresse geführt werden: Bayerische Gewerbebau AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail: bayerische-gewerbebau@linkmarketservices.eu Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem der vorgenannten Übermittlungswege, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) übermittelt werden. Die Erteilung der Vollmacht sowie der Widerruf einer erteilten Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft kann alternativ - auch noch am Tag der Hauptversammlung - elektronisch unter Nutzung des unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugänglichen HV-Portals erfolgen. Ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann, erhalten die spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft Eingetragenen zusammen mit den Unterlagen zur Anmeldung übersandt. Es kann zudem unter der oben genannten Adresse angefordert werden. Zudem steht ein Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Für die Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstigen den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig abzustimmen. Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Für die Nutzung des HV-Portals benötigen die Bevollmächtigten eigene Zugangsdaten, die nach ordnungsgemäßer Erteilung der Vollmacht durch den Aktionär durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw. nach ordnungsgemäßem Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht zur Verfügung gestellt werden. Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei dem Bevollmächtigten zu ermöglichen. Angaben zu den Rechten der Aktionäre Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens EUR 500.000,00 (dies entspricht 166.667 Stückaktien) erreichen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 2. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an die folgende Adresse zu übersenden: Bayerische Gewerbebau AG Vorstand Keferloh 11 85630 Grasbrunn Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 4, 127 AktG Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten übersenden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 12. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugänglich gemacht: Bayerische Gewerbebau AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens am 12. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ)) sinngemäß. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge gelten in der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen und Wahlvorschlägen kann, auch schon vor der Hauptversammlung, ausgeübt werden, sobald die Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden. Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können während der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übersendung Anträge und Wahlvorschläge stellen. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens findet sich im nachfolgenden Abschnitt „Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG, Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG und Antragsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG in der Hauptversammlung“. Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe oben, „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“) bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über das unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugängliche HV-Portal in Textform (§ 126b BGB) einzureichen. Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF einzureichen und dürfen einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht wird. Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis spätestens 21. Juni 2024, 24:00 (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen, die diesen Anforderungen genügen und nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich zu machen sind, werden unter Offenlegung des Namens des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis 22. Juni 2024, 24:00 (MESZ), in dem unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugänglichen HV-Portal veröffentlicht. Auskunftsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind, werden nicht als solche berücksichtigt. Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG, Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG und Antragsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG in der Hauptversammlung Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte von Aktionären haben ein Rederecht und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung sowie das Recht, in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Auskunftsverlangen sowie Anträge und Wahlvorschläge dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Zur Ausübung der vorstehenden Rechte ist das unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugängliche HV-Portal zu verwenden. Die Ausübung des Rederechts sowie des Rechts, in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen, erfolgt im Wege der Videokommunikation; es ist geplant festzulegen, dass auch das Auskunftsrecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf. Die Ausübung der vorstehenden Rechte ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 11:00 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und den Redebeitrag, das Auskunftsverlangen bzw. den Antrag oder Wahlvorschlag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG umfasst die Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen absehen. Erklärung von Widersprüchen gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte von Aktionären haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können im Wege elektronischer Kommunikation über das unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zugängliche HV-Portal abgegeben werden und sind ab Eröffnung der Hauptversammlung am 27. Juni 2024, 11:00 Uhr (MESZ), bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 17.880.000,00 und ist eingeteilt in 5.960.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält jedoch im Zeitpunkt der Einberufung 182.078 Stück eigene Aktien, so dass die Zahl der stimmberechtigten Aktien 5.777.922 Stück beträgt. Hinweise zum Datenschutz Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 („Datenschutz-Grundverordnung“; nachfolgend „DS-GVO“) personenbezogene Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Prof. Dr. Roland Fleck. Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten: Bayerische Gewerbebau AG Vorstand Keferloh 11 85630 Grasbrunn Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der vorstehend genannten Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail: datenschutz@bayerische-gewerbebau.de Wir verarbeiten solche personenbezogenen Daten der Aktionäre, die nach § 67 AktG in das Aktienregister einzutragen sind (Name, Geburtsdatum, Postanschrift und elektronische Adresse, Stückzahl oder Aktiennummer). Der Aktionär ist grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. Regelmäßig leiten die bei der Verwahrung oder dem Erwerb Ihrer Bayerische Gewerbebau AG Aktien mitwirkenden Kreditinstitute die für die Führung des Aktienregisters relevanten Angaben an uns weiter. Dies erfolgt über Clearstream Banking Frankfurt, die als Zentralverwahrer die technische Abwicklung von Wertpapiergeschäften und die Verwahrung der Aktien für Unternehmen wahrnimmt. Die Gesellschaft verarbeitet ferner personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung ihrer Hauptversammlung (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienbestand, Zugangsdaten für das HV-Portal, IP-Adresse, personenbezogene Daten in Anträgen, Reden, Fragen, Stellungnahmen, Wahlvorschlägen, Widersprüchen und Verlangen oder weiterer Kommunikation von Aktionären, Stimmabgaben sowie die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten oder der Name des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters). Die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten ist für die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich. Die Gesellschaft erhält personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung grundsätzlich unmittelbar über den Aktionär oder Aktionärsvertreter oder über die depotführenden Banken. Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sind die DS-GVO, das AktG sowie weitere relevante Rechtsvorschriften wie zum Beispiel das Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“). Im Wesentlichen beruht die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf den §§ 67, 67e, 118 ff., 129 AktG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) DS-GVO. Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie zum Beispiel aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie Aufbewahrungspflichten i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) DS-GVO. Soweit Sie uns beauftragen, Dienste zu erbringen, nutzen wir die Daten zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b) DS-GVO). In Einzelfällen verarbeitet die Gesellschaft Ihre Daten auch zur Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO, insbesondere zur Organisation und geordneten Durchführung der Hauptversammlung. Zweck der Datenverarbeitung ist die Verwaltung und technische Führung des Aktienregisters sowie die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung. Von durch einen Aktionär mitgeteilten Daten über eine von ihm zur Wahrnehmung von Aktionärsrechten bevollmächtigte Person machen wir nur zur Abwicklung der Hauptversammlung Gebrauch. Abgeleitet aus den Daten, die während der Hauptversammlung entstehen, führen wir Teilnehmerverzeichnisse und dokumentieren Abstimmungsergebnisse. Wir bedienen uns externer Dienstleister, die als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DS-GVO beauftragt sind, zur Verwaltung und technischen Führung des Aktienregisters (insbesondere Aktienregisterservice-Gesellschaft) sowie zur Abwicklung der Hauptversammlung (z.B. Hauptversammlungsdienstleister, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer). Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus können Ihre Daten an auskunftsberechtigte Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten übermittelt werden. Im Übrigen werden personenbezogene Daten, wie insbesondere der Name von Aktionären und gegebenenfalls Aktionärsvertretern, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere betreffend das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) Dritten, insbesondere anderen Aktionären und Aktionärsvertretern, zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die in vorab eingereichten Stellungnahmen, in Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen sowie gegebenenfalls in Beiträgen im Rahmen der Ausübung des Auskunfts- und Rederechts oder der Beantwortung von Fragen enthalten sind. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und zur Vermeidung von etwaigen Haftungsrisiken gespeichert und anschließend im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen gelöscht, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Für die im Aktienregister gespeicherten Daten beträgt die Regelspeicherdauer zehn Jahre ab Veräußerung der Aktien. Ihnen stehen die Rechte nach Kapitel III der DS-GVO zu. Sie haben gemäß Art. 15 DS-GVO das Recht auf Auskunft, nach Maßgabe des Art. 16 DS-GVO das Recht auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten, nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten löschen zu lassen, nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, nach Maßgabe des Art. 20 DS-GVO das Recht, die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit) sowie nach Maßgabe des Art. 21 DS-GVO das Recht, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes, in dem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde, zu. Informationen zum Datenschutz sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.bayerische-gewerbebau.de/hauptversammlung zu finden. Grasbrunn, im Mai 2024 Bayerische Gewerbebau AG Der Vorstand | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Bayerische Gewerbebau AG | | Keferloh 11 | | 85630 Grasbrunn | | Deutschland | E-Mail: | info@bayerische-gewerbebau.de | Internet: | http://www.bayerische-gewerbebau.de | ISIN: | DE000A3E5D31 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906167 17.05.2024 CET/CEST | DE000A3E5D31 |
17.05.2024 | ALBA SE | ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG ALBA SE/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:07 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| ALBA SE Köln - ISIN DE0006209901 / WKN 620990 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 25. Juni 2024 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit herzlich zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE ein, die am Dienstag, dem 25. Juni 2024, ab 10:00 Uhr MESZ im Großen Vortragssaal des Ludwig-Erhard-Hauses in 10623 Berlin, Fasanenstraße 85, stattfinden wird. Sofern Sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, beachten Sie bitte, dass sich der erforderliche Nachweis Ihres Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG neu auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss. Unsere ausführlichen Hinweise für Ihre Anmeldung zur Hauptversammlung finden Sie im Abschnitt III. dieser Einladung. 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2023 Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
zugänglich, und zwar auch während der Hauptversammlung. Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat in seiner Sitzung am 23. April 2024 den vom geschäftsführenden Direktor aufgestellten Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. Dezember 2023 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über den Jahresabschluss bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss wurde vom Verwaltungsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 23. April 2024 gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG ist die Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu einer Beschlussfassung berufen. Aufgrund der Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2023, die sich unter anderem in dem im Jahresabschluss der ALBA SE per 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzverlust in Höhe von 2,5 Mio. EUR widerspiegelt, entfällt eine Dividendenzahlung. Eine Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns findet dementsprechend nicht statt. | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Direktors Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden geschäftsführenden Direktor für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. | 4. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Der Verwaltungsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der ALBA SE für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein gem. Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Verwaltungsrat unter Angabe von Gründen die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen. Der Prüfungsausschuss hat dem Verwaltungsrat außerdem eine begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 Der Verwaltungsrat hat gemäß § 162 AktG i.V.m. § 22 Abs. 6 SEAG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren geschäftsführenden Direktor und jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Verwaltungsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt (Vergütungsbericht), welcher der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers ist im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang II. zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegeben und ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
zugänglich, und zwar auch während der Hauptversammlung. Der Verwaltungsrat schlägt vor, den nach § 162 AktG i.V.m. § 22 Abs. 6 SEAG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. | 6. | Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats Die Bestellung der amtierenden Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgte durch die Hauptversammlung am 25. Juni 2020 mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr beschließt. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Verwaltungsratsmitglieder in der am 25. Juni 2024 stattfindenden Hauptversammlung neu zu wählen. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft setzt sich nach Art. 43 Abs. 2 der SE-Verordnung, §§ 23, 24 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Abschnitt I. Abs. 4 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer der Gesellschaft vom 15. April 2008 und § 8 der Satzung zusammen und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Die Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Empfehlung C.15) in der Fassung vom 28. April 2022 sehen vor, dass die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Die Gesellschaft wird die Bestimmungen betreffend den Aufsichtsrat vom Grundsatz her auf den Verwaltungsrat im monistischen System beziehen. Unter den Tagesordnungspunkten 6.1 bis 6.3 sollen die Wahlen zum Verwaltungsrat daher einzeln erfolgen. Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung - sofern der Beschluss der Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt - für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr der Amtszeit beschließt, längstens jedoch sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Bestellung erfolgt, nicht mitgerechnet. |
6.1 | Bestellung von Herrn Dirk Beuth in den Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Dirk Beuth, wohnhaft in Berlin, Diplom-Kaufmann, Commercial Manager der ALBA plc & Co. KG, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2029 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen. | 6.2 | Bestellung von Frau Michaela Vorreiter-Wahner in den Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat schlägt vor, Frau Michaela Vorreiter-Wahner, wohnhaft in Berlin, Diplom-Kauffrau, Leiterin des Fachbereichs Finanzen und Steuern der ALBA plc & Co. KG, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2029 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen. |
6.3 | Bestellung von Herrn Thorsten Greb in den Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Thorsten Greb, wohnhaft in Berlin, Diplom-Wirtschaftsingenieur, COO Stahl und Metall der ALBA plc & Co. KG, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2029 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen. Der Verwaltungsrat geht davon aus, dass von den drei vorstehend zur Bestellung vorgeschlagenen Kandidaten nach deren Wahl durch die Hauptversammlung Herr Dirk Beuth aus der Mitte des Verwaltungsrates zur Wahl als Vorsitzender des Verwaltungsrates vorgeschlagen wird. Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie den Empfehlungen C.13 und C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex zu Tagesordnungspunkten 6.1 bis 6.3 Zu Tagesordnungspunkt 6.1 - Dirk Beuth Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex: Commercial Manager der ALBA plc & Co. KG als Hauptaktionärin Angaben gemäß Empfehlung C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex: Dirk Beuth ist seit April 2020 Vorsitzender des Verwaltungsrats der ALBA SE, dem er seit Januar 2016 angehört. Nach seinem Studium der Betriebswirtschaftslehre arbeitete der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 16 Jahre im Prüfungs- und Beratungsbereich bei KPMG in Düsseldorf, Essen und Berlin und danach zwei Jahre im Bereich Sonderuntersuchung der Wirtschaftsprüferkammer Berlin. Ende 2010 übernahm er für vier Jahre die Leitung der Niederlassung São Paulo von Rödl & Partner. Seit Januar 2015 ist Dirk Beuth Commercial Manager bei der ALBA Group plc & Co. KG, die seit dem 6. April 2024 als ALBA plc. & Co. KG firmiert. Zu Tagesordnungspunkt 6.2 - Michaela Vorreiter-Wahner Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex: Leiterin des Fachbereichs Finanzen und Steuern der ALBA plc & Co. KG Angaben gemäß Empfehlung C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex: Michaela Vorreiter-Wahner ist seit Juni 2020 Mitglied und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats der ALBA SE. Nach dem Abschluss ihres Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien war sie zunächst als Referentin der Geschäftsleitung der Förderanlagen Falkensee in Brandenburg tätig, bevor sie die stellvertretende Leitung der Finanzbuchhaltung von Volkswagen Bordnetze, Berlin, übernahm. Danach arbeitete Michaela Vorreiter-Wahner sechs Jahre als Referentin Bilanzbuchhaltung bei der Springer Science+Business Media und übernahm im Anschluss bei der BASF Gruppe, Berlin, die Funktion Teamlead General Ledger und weiterführend die Funktion Head of General Ledger, Closing and Reporting. Seit 2011 ist Vorreiter-Wahner bei ALBA tätig, zunächst als Teamleiterin der Bilanzbuchhaltung, Leiterin SSC Accounting sowie Fachbereichsleiterin Accounting. Sie führt nunmehr den Fachbereich Finanzen und Steuern der ALBA plc & Co. KG (vormals ALBA Group plc & Co. KG). Zu Tagesordnungspunkt 6.3 - Thorsten Greb Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - | Mitglied des Kuratoriums des Helmholtz-Zentrums Dresden-Rossendorf e.V. | - | Mitglied des Präsidiums BDSV - Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., Düsseldorf |
Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex: COO Stahl und Metall der ALBA plc & Co. KG Angaben gemäß Empfehlung C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex: Thorsten Greb ist seit August 2019 Mitglied des Verwaltungsrats der ALBA SE und geschäftsführender Direktor. Der studierte Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) und Master of Business Administration mit dem Schwerpunkt Unternehmensstrategie ist seit 2008 im Stahl- und Metallrecycling tätig. Er arbeitete rund neun Jahre bei einem der weltweit größten Recyclingunternehmen für Edelstahl und Speziallegierungen. Dabei war er ab 2010 in verschiedenen Führungs- und Managementaufgaben für die Gesellschaften in Brasilien und Singapur verantwortlich. Im Jahr 2017 nahm er seine Tätigkeit als stellvertretender Bereichsleiter Stahl- und Metallrecycling bei ALBA auf, wobei er den Bereich der Nichteisen-Metalle verantwortete. Im Jahr 2019 wurde er Mitglied der Bereichsleitung und war seit 2020 COO Stahl und Metall der ALBA Europe Holding plc & Co. KG, Berlin, die im Zuge ihrer Verschmelzung auf die ALBA Group plc & Co. KG am 6. April 2024 erloschen ist. Thorsten Greb ist seit Ende 2022 zudem COO Stahl und Metall der ALBA Group plc & Co. KG, Berlin, die seit dem 6. April 2024 als ALBA plc & Co. KG firmiert. |
7. | Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Köln nach Velten und über die entsprechende Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung der ALBA SE vom 27. Juni 2023 Der satzungsmäßige Sitz der ALBA SE in Köln entspricht seit Jahren nicht mehr dem Verwaltungssitz der Gesellschaft, also dem Ort, an dem die Geschäfte der ALBA SE tatsächlich geführt werden. Dieser liegt in Berlin. Der satzungsmäßige Sitz der ALBA SE soll nun an den Verwaltungssitz der ALBA SE angenähert und nach Velten verlegt werden. Eine Sitzverlegung nach Berlin wäre wegen anderer in Berlin eingetragener ALBA-Firmen nicht möglich. Im Zuge der Sitzverlegung nach Velten soll auch die Satzung der ALBA SE entsprechend angepasst werden. Der Verwaltungsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: Der satzungsmäßige Sitz der ALBA SE wird von Köln nach Velten verlegt. Die Satzung der Gesellschaft erhält in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) Absatz 2 folgenden Wortlaut: „Sitz der Gesellschaft ist Velten." Die derzeit gültige Satzung der ALBA SE ist über die Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
zugänglich, und zwar auch während der Hauptversammlung. |
II. | Anhang Anhang zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 In diesem Vergütungsbericht nach § 22 Abs. 6 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rats vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SEAG) in Verbindung mit § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die dem geschäftsführenden Direktor und den Mitgliedern des Verwaltungsrats der ALBA SE im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütungen erläutert. Die den Vergütungen zugrunde liegenden Vergütungssysteme für geschäftsführende Direktor*innen sowie für Mitglieder des Verwaltungsrats der ALBA SE wurden von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Juni 2023 betreffend geschäftsführende Direktor*innen mit einer Mehrheit von 98,81% und am 29. Juni 2021 betreffend Verwaltungsratsmitglieder mit einer Mehrheit von 99,97% gebilligt. Das Vergütungssystem für den Verwaltungsrat ist in § 12 der Satzung der ALBA SE verankert. Informationen zu beiden Vergütungssystemen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter alba-se.com, Investor Relations, Hauptversammlung, einsehbar. Dieser Vergütungsbericht enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit in der Entsprechenserklärung zum Kodex keine Abweichung erklärt wird. |
1. | Einleitung Die ALBA SE leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe von Unternehmen, die im Stahl- und Metallrecycling tätig sind und in diesem Geschäftsfeld zu den führenden Wertstoffaufbereitern in Deutschland zählen. Am 31. Dezember 2023 gehörten 9.198.703 Stück der insgesamt 9.840.000 Aktien der ALBA SE und damit rund 93,48% der Stimmrechte an der ALBA SE der damaligen Mehrheitsaktionärin, ALBA Europe Holding plc & Co. KG, Berlin („ALBA Europe Holding KG“). Die verbleibenden rund 6,52% der Aktien und Stimmrechte befanden sich in Streubesitz. Bedingt durch die weiterhin herausfordernden Rahmenbedingungen sowie das Ausbleiben der erwarteten wirtschaftlichen Erholung konnten in 2023 das EBIT des Vorjahres (11,5 Mio. Euro) sowie das ursprünglich prognostizierte EBIT nicht erreicht werden. Dennoch erzielte die ALBA SE-Gruppe durch eine effektive Steuerung ein positives EBIT in Höhe von 2,1 Mio. Euro sowie erneut einen deutlich positiven operativen Cashflow im zweistelligen Mio.-Euro-Bereich. Darüber hinaus wurden auch im Berichtsjahr Investitionen von über 5 Mio. Euro getätigt. Gleichwohl kann das Geschäftsjahr 2023 für die ALBA SE vor dem Hintergrund eines Konzernjahresfehlbetrags von 1,7 Mio. Euro (i. Vj.: Konzernjahresüberschuss von 7,5 Mio. Euro) sowie eines Fehlbetrags im Jahresabschluss der Gesellschaft von 2,5 Mio. Euro (i. Vj.: Jahresüberschuss von 0,1 Mio. Euro) insgesamt nicht als zufriedenstellend gewertet werden. | 2. | Vergütung der geschäftsführenden Direktor*innen |
2.1 | Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung des geschäftsführenden Direktors Einziger im Geschäftsjahr 2023 amtierender geschäftsführender Direktor der ALBA SE war Thorsten Greb. Er erhält die Vergütung für seine Tätigkeiten mit Zustimmung des Verwaltungsrats und aufgrund vertraglicher Vereinbarung von einer Tochtergesellschaft der ALBA SE. Begriffsverständnis In den nachfolgenden Übersichten des Abschnitts 2.1 wird als gewährte Vergütung eines Berichtsjahres jeweils die dem geschäftsführenden Direktor in diesem Jahr tatsächlich zugeflossene Vergütung verstanden. Als im Berichtsjahr geschuldete Vergütung wird die Vergütung verstanden, die dem geschäftsführenden Direktor zwar noch nicht tatsächlich zugeflossen ist, die aber mit ihm für seine Tätigkeit im Berichtsjahr vereinbart wurde und die er auf Basis seiner im Berichtsjahr erbrachten Leistungen einfordern kann. Dementsprechend wird die für ein Berichtsjahr vereinbarte variable Vergütung als eine im Berichtsjahr selbst auszuweisende geschuldete Vergütung verstanden. Denn sie wird für das jeweilige Berichtsjahr vereinbart und mit in eben diesem Berichtsjahr zu erfüllenden konkreten Zielvorgaben verknüpft. Lediglich Auswertung und Auszahlung erfolgen im Folgejahr. Daraus folgt, dass alle Vergütungsbestandteile jeweils in dem Berichtsjahr dargestellt werden, für das sie vereinbart wurden. Dies gewährleistet Transparenz über die im jeweiligen Berichtsjahr festgelegte Ziel-Direktvergütung und die geltende Gesamtvergütung. Abweichend hiervon werden ausschließlich etwaige Vergütungsbestandteile behandelt, die als Ausnahme von den Vorgaben des Vergütungssystems zugesagt werden. Über solche und deren Begründung wird im Vergütungsbericht gesondert berichtet. Vergütungsbestandteile, Ziel-Direktvergütung Die Ziel-Direktvergütung eines Jahres setzt sich nach dem Vergütungssystem der Gesellschaft aus der vereinbarten Festvergütung und dem Zielbetrag der vereinbarten variablen Vergütung bei einer unterstellten Zielerreichung von 100% zusammen. Die nachfolgende Übersicht stellt die mit Thorsten Greb für das jeweilige Berichtsjahr vereinbarten festen und variablen Vergütungsbestandteile bei unterstellter Zielerreichung von 100% einschließlich des jeweiligen prozentualen Anteils an der jährlichen Gesamtvergütung dar. Vergütungsbestandteil | 2023 in TEUR | 2023 in % | 2022 in TEUR | 2022 in % | Gewährte Festvergütung | 360 | 71,1 | 320 | 74,4 | Variable Vergütung* | 140 | 27,7 | 105 | 24,4 | Ziel-Direktvergütung | 500 | 98,8 | 425 | 98,8 | Nebenleistungen | 5 | 1,0 | 4 | 1,0 | Altersversorgung | 1 | 0,2 | 1 | 0,2 | Gesamtvergütung * | 506 | 100,0 | 430 | 100,0 |
* bei 100%-Zielerreichung Bei Annahme einer Zielerreichung von 100% entfallen von der Gesamtvergütung im Geschäftsjahr 2023 insgesamt rund 72,3% (i. Vj.: 75,6%) auf die festen Vergütungsbestandteile und rund 27,7% (i. Vj.: 24,4%) auf die variable Vergütung. Die Anteile der gewährten Festvergütung (72,0%) und der geschuldeten variablen Vergütung (28,0%) an der Ziel-Direktvergütung entsprechen dem von der Hauptversammlung am 27. Juni 2023 gebilligten Vergütungssystem. Tatsächlich gewährte und geschuldete Vergütung Für den Fall einer Übererfüllung der Zielvorgaben war für den geschäftsführenden Direktor im Geschäftsjahr 2023 eine Zielerreichung von bis zu 125% möglich. Aufgrund des Stands der Erfüllung der für das Berichtsjahr festgelegten Zielvorgaben konnte der geschäftsführende Direktor seine Ziele zu 84% erreichen. Dem geschäftsführenden Direktor wird für das Geschäftsjahr 2023 demzufolge eine variable Vergütung in Höhe von TEUR 118 ausgezahlt. Seine Gesamtvergütung für 2023 beträgt damit TEUR 484. Die nachfolgende Übersicht stellt die dem geschäftsführenden Direktor im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie im Vorjahr tatsächlich gewährten festen und geschuldeten variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen prozentualen Anteils an der jährlichen Gesamtvergütung dar. Gewährte und erdiente Zuwendungen | 2023 in | 2023 (min)* in | 2023 (max)** in | 2022 in | | TEUR | % | TEUR | % | TEUR | % | TEUR | % | Festvergütung | 360 | 74,4 | 360 | 98,4 | 360 | 66,5 | 320 | 72,4 | Nebenleistungen | 5 | 1,0 | 5 | 1,4 | 5 | 0,9 | 4 | 0,9 | Summe | 365 | 75,4 | 365 | 99,7 | 365 | 67,5 | 324 | 73,3 | Einjährige variable Vergütung | 118 | 24,4 | 0 | 0,0 | 175 | 32,3 | 117 | 26,5 | Mehrjährige variable Vergütung | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | Summe | 483 | 99,8 | 365 | 99,7 | 540 | 99,8 | 441 | 99,8 | Versorgungsaufwand | 1 | 0,2 | 1 | 0,3 | 1 | 0,2 | 1 | 0,2 | Gesamtvergütung | 484 | 100,0 | 366 | 100,0 | 541 | 100,0 | 442 | 100,0 |
* 2023 (min): Erreichbarer Minimalwert der im Geschäftsjahr 2023 gewährten Vergütungsbestandteile ** 2023 (max): Erreichbarer Maximalwert der im Geschäftsjahr 2023 gewährten Vergütungsbestandteile Die im Rahmen des von der Hauptversammlung am 27. Juni 2023 gebilligten Vergütungssystems der ALBA SE festgelegte Maximalvergütung geschäftsführender Direktor*innen i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG in Höhe von insgesamt TEUR 650 p.a. wird für das Geschäftsjahr 2023 durch die Gesamtvergütung von TEUR 484 eingehalten. Sie wäre auch bei einer in Höhe von 125% zu zahlenden variablen Vergütung und einer daraus resultierenden Gesamtvergütung von TEUR 541 eingehalten worden. Bemessung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 Für das Geschäftsjahr 2023 hat der geschäftsführende Direktor folgende Zielvorgaben erhalten: 2023 | Leistungskriterium* | Gewichtung | EBIT Bereich Scrap and Metals** national | 42% | EBIT Bereich Waste and Metals gesamt | 40% | Ø Lagerumschlagshäufigkeit Fe-Bereich | 9% | Ø Lagerumschlagshäufigkeit NE-Bereich | 9% | Gesamt | 100% |
* ohne Berücksichtigung nichtfinanzieller Zielvorgaben, die im Zusammenhang mit dem durch die Mehrheitsaktionärin beabsichtigten Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an der ALBA SE standen ** im laufenden Geschäftsjahr umbenannt in Steel and Metals Die festgelegten Leistungskriterien orientieren sich an der Entwicklung der operativen Geschäftstätigkeit der ALBA SE-Gruppe und dienen ihrer langfristigen, nachhaltigen Verbesserung. Zudem dienen die Leistungskriterien der Umsetzung der Unternehmensziele der ALBA SE-Gruppe und stellen sicher, dass die Anreizwirkung der variablen Vergütung das Erreichen dieser Ziele bestmöglich fördert. Abweichung vom Vergütungssystem Der Verwaltungsrat hatte mit dem geschäftsführenden Direktor darüber hinaus eine zusätzliche Vergütung für den Fall der Erfüllung individueller, nichtfinanzieller Ziele vereinbart. Die nichtfinanziellen Ziele standen im Zusammenhang mit dem durch die damalige Mehrheitsaktionärin, ALBA Europe Holding KG, beabsichtigten Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung oder ihrer gesamten Beteiligung an der ALBA SE und der Zusage des Verwaltungsrats, der ALBA Europe Holding KG und ihren Beratern auf Basis einer Vertraulichkeitsvereinbarung die üblicherweise für die Durchführung eines strukturierten Verkaufsprozesses erforderlichen Informationen über das Unternehmen zur Verfügung zu stellen (siehe Ad-hoc-Mitteilung vom 9. März 2022, einsehbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter alba-se.com, Investor Relations, Finanzberichte). Für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Verkaufsprozesses war dem geschäftsführenden Direktor eine Einmalprämie zugesagt worden, deren Höhe unter anderem von Eckwerten des Verkaufs abhängen sollte. Der Verwaltungsrat hatte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung von der Möglichkeit gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit Ziffer 6 des von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems Gebrauch gemacht und eine Abweichung von den Vorgaben des Vergütungssystems insofern beschlossen, als a) Einmalprämien darin nicht als Vergütungsbestandteil vorgesehen sind und b) die Zahlung einer Einmalprämie zusätzlich zum Fixum und zur variablen Vergütung voraussichtlich zu einer Überschreitung der festgelegten jährlichen Maximalvergütung führen würde. Der Verwaltungsrat hatte sich eingehend und unter Einbeziehung externen Rechtsrats mit den Fragen der Notwendigkeit und der Rechtfertigung der beabsichtigten Abweichung vom Vergütungssystem befasst und diese letztlich im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft vor dem Hintergrund der signifikant veränderten Unternehmensstrategie, der erweiterten strategischen Ausrichtung der Managementaufgaben und des notwendigen zusätzlichen Engagements des geschäftsführenden Direktors bejaht (Näheres siehe Vergütungsbericht für das Jahr 2022, S. 6 ff., einsehbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter alba-se.com, Investor Relations, Hauptversammlung 2023). Der geschäftsführende Direktor unterstützte den Verkaufsprozess mit großem persönlichen Einsatz. Die ALBA Europe Holding KG teilte der Gesellschaft am 6. Juli 2023 jedoch mit, dass der Verkaufsprozess aufgrund einer geänderten strategischen Bewertung des von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften betriebenen Bereichs Stahl- und Metallrecycling nicht fortgesetzt werde (siehe Ad-hoc-Mitteilung vom 6. Juli 2023, einsehbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter alba-se.com, Investor Relations, Finanzberichte). Zu einem erfolgreichen Abschluss des Verkaufsprozesses und zu einer Auszahlung einer Einmalprämie ist es daher nicht gekommen. In 2023 gezahlte variable Vergütung für 2022 Im Hinblick auf die variable Vergütung des geschäftsführenden Direktors aus dem Jahr 2022, die im Jahr 2023 gezahlt wurde, war eine Zieltantieme in Höhe von TEUR 105 bei 100%-Zielerreichung basierend auf folgenden Zielen vereinbart: 2022 | Leistungskriterium | Gewichtung | EBIT Bereich Scrap and Metals* national | 42% | EBIT Bereich Waste and Metals gesamt | 40% | Ø Lagerumschlagshäufigkeit Fe-Bereich | 9% | Ø Lagerumschlagshäufigkeit NE-Bereich | 9% | Gesamt | 100% |
* im laufenden Geschäftsjahr umbenannt in Steel and Metals Aufgrund des durch die ALBA SE im Geschäftsjahr 2022 erzielten Ergebnisses lag der Zielerreichungsgrad des geschäftsführenden Direktors für 2022 bei 111%. Keine aktienbasierte Vergütung, keine Rückforderung Eine aktienbasierte Vergütung (Aktien oder Aktienoptionen) ist im Vergütungssystem und in dem bestehenden Anstellungsvertrag des geschäftsführenden Direktors nicht vorgesehen. Das Gleiche gilt für Regelungen über die Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile. Unabhängig davon hätte im Geschäftsjahr 2023 auch kein Anlass für eine solche Rückforderung bestanden; eine solche wurde entsprechend nicht geltend gemacht. Einhaltung des gebilligten Vergütungssystems, Sonstiges Soweit vorstehend nichts Abweichendes berichtet wurde, stehen sämtliche beschriebenen Vergütungsbestandteile sowohl der Art als auch ihrer konkreten Höhe und Berechnung nach im Einklang mit dem von der Hauptversammlung der ALBA SE am 27. Juni 2023 gebilligten Vergütungssystem. Die Vergütung des geschäftsführenden Direktors leistet sowohl im Hinblick auf ihre Höhe als auch aufgrund ihrer einfachen und klaren Anreizstruktur einen wesentlichen Beitrag zur Förderung eines nachhaltigen und langfristigen Unternehmenserfolges. Die Hauptversammlung der ALBA SE vom 27. Juni 2023 hat den gemäß den Vorgaben des § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG mit einer Zustimmungsquote von 98,81% gebilligt, so dass insoweit keine Anpassung in der Form der Vergütungsberichtserstattung notwendig war. | 2.2 | Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats Mitglieder des Verwaltungsrats der ALBA SE waren im Geschäftsjahr 2023 Dirk Beuth als Vorsitzender, Michaela Vorreiter-Wahner als stellvertretende Vorsitzende sowie Thorsten Greb, zugleich geschäftsführender Direktor der Gesellschaft. Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Verwaltungsrats ist in § 12 der Satzung verankert. Danach richtet sich die Vergütung eines Verwaltungsratsmitglieds, das zugleich geschäftsführender Direktor ist, nach den Bedingungen seiner Geschäftsführeranstellung. Betreffend Thorsten Greb wird insofern auf die Informationen unter B. I. verwiesen. Den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern steht gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung eine Vergütung von jährlich TEUR 30 zu, wobei der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils den anderthalbfachen Betrag erhalten sollen. Ist ein Verwaltungsratsmitglied in einem oder mehreren Ausschüssen vertreten, ohne Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats zu sein, erhält das Verwaltungsratsmitglied zur Abgeltung der Tätigkeit in einem oder mehreren Ausschüssen eine weitere Vergütung von TEUR 10 p.a., ausgenommen hiervon ist eine Tätigkeit im Nominierungsausschuss. Dementsprechend stehen Dirk Beuth und Michaela Vorreiter-Wahner als Vorsitzender bzw. als stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung in Höhe von jeweils TEUR 45 zu. Beide Verwaltungsratsmitglieder stehen neben ihrer Tätigkeit für die ALBA SE in einem Anstellungsverhältnis zu anderen Gesellschaften von ALBA. Vor dem Hintergrund der in diesen Anstellungsverhältnissen vereinbarten Vergütungsregelungen haben sie auf eine Vergütung seitens der ALBA SE verzichtet. Im Geschäftsjahr 2023 wurde seitens der ALBA SE somit keine Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung an die Verwaltungsratsmitglieder gewährt oder geschuldet. | 2.3 | Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die geschäftsführenden Direktor*innen sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats Die folgende tabellarische Darstellung stellt die jährliche Veränderung der den gegenwärtigen und früheren geschäftsführenden Direktor*innen und Mitgliedern des Verwaltungsrats in den betrachteten Jahren gezahlten Vergütung im Vergleich zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der ALBA SE-Gruppe sowie zur durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmer*innen auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für Letztere wird auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer*innen der ALBA SE-Gruppe abgestellt, weil die ALBA SE selbst keine Arbeitnehmer*innen beschäftigt. Im Interesse der Vergleichbarkeit werden in die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer*innen der Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile einbezogen. Auf eine rückwirkende Neuermittlung der gewährten und geschuldeten Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der geschäftsführenden Direktor*innen und der Mitglieder des Verwaltungsrats wurde für das Jahr 2019 verzichtet. Stattdessen wurde für dieses Jahr auf die Vergütung i.S.d. §§ 285 Nr. 9 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB zurückgegriffen. Ab dem Jahr 2020 wird die gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für die geschäftsführenden Direktor*innen und Mitglieder des Verwaltungsrats angegeben. Die Erleichterung gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG wurde in Anspruch genommen. Weil nachfolgend die in den betrachteten Jahren gezahlten Vergütungsbeträge aufgeführt werden, können sich Abweichungen im Vergleich zu den unter B. I. enthaltenen Übersichten über die im Berichtsjahr und dem Vorjahr jeweils gewährten und geschuldeten Vergütungsbeträge ergeben. Denn als im Berichtsjahr geschuldeter Vergütungsbetrag wird auch der variable Vergütungsbestandteil angesehen, der jeweils erst im Folgejahr zur Auszahlung gelangt. | 2019 | 2020 | Veränderung in % | 2021 | Veränderung in % | 2022 | Veränderung in % | 2023 | Veränderung in % | I. Ertragsentwicklung | Jahresüberschuss /-fehlbetrag gem. HGB (bis 2021 vor Gewinnabführung) (in Mio. EUR) | -5,8 | -14,5 | -150,0 | 12,9 | 189,0 | 0,1 | -99,2 | -2,5 | -2.600,0 | EBIT* gem. IFRS der ALBA SE-Gruppe (in Mio. EUR) | -3,1 | -1,2 | 61,3 | 13,4 | 1.216,7 | 11,5 | -14,2 | 2,1 | -81,7 | II. Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer*innen | (in TEUR) | - | 51 | - | 52 | 2,8 | 54 | 4,8 | 55 | 0,6 | III. Vergütung der geschäftsführenden Direktor*innen | (in TEUR) | | | | | | | | | | Thorsten Greb, seit 1. August 2019 | 92 | 286 | -** | 361 | 26,2 | 406 | 12,5 | 483 | 19,0 | Frühere geschäftsführende Direktor*innen | | | | | | | | | | Markus Karberg, von 6. Juni 2018 bis 31. Juli 2019 | 220 | - | - | - | - | - | - | - | - | IV. Vergütung der nichtgeschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats | (in TEUR) | | | | | | | | | | Dirk Beuth | 0 | 0 | - | 0 | - | 0 | - | 0 | - | Michaela Vorreiter-Wahner, seit 25. Juni 2020 | - | 0 | - | 0 | - | 0 | - | 0 | - | Frühere nichtgeschäftsführende Mitglieder des Verwaltungsrats | | | | | | | | | | Carla Eysel, von 6. Juni 2018 bis 25. Juni 2020 | 0 | 0 | - | - | - | - | - | - | - |
* BIT (Earnings before interest and taxes)Anhand dieser Kennzahl misst die ALBA SE-Gruppe Effizienz und Ertragskraft des operativen Geschäfts. Die Kennzahl wird wie folgt ermittelt: Umsatzerlöse plus Bestandsveränderungen, plus aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge sowie Beteiligungsergebnisse, abzüglich Material- und Personalaufwand, sonstige betriebliche Aufwendungen und sonstige Steuern sowie Abschreibungen. ** Veränderung aufgrund von unterschiedlichen Anstellungszeiträumen nicht vergleichbar. Köln, 23. April 2024 |
3. | Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die ALBA SE, Köln Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der ALBA SE, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des Entwurfs eines IDW Prüfungsstandards „Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG“ (IDW EPS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards „Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner ist er verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig erachtet, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. Berlin, den 23. April 2024 Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
| Ludwig Hinze Wirtschaftsprüfer | Martina Slomski Wirtschaftsprüferin | | | | | |
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III | Weitere Angaben und Hinweise Wir bitten Sie um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zu Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung und zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte einschließlich der jeweils anwendbaren Fristen. |
1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 9.840.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 9.840.000. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen. | 2. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten, Nachweisstichtag und dessen Bedeutung Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 der Satzung vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache schriftlich, per Telefax oder per E-Mail in Textform erfolgen und muss der Gesellschaft zusammen mit dem Nachweis der Berechtigung bis spätestens 18. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: ALBA SE c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18-24 51465 Bergisch Gladbach Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11 E-Mail: alba2024@aaa-hv.de Für den Nachweis der Berechtigung genügt gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis der Berechtigung hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, das heißt auf den 3. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag). Der Stichtagszeitpunkt entspricht materiell unverändert der Regelung in § 17 Absatz 2 Satz 2 der Satzung, wonach sich der Nachweis auf den Beginn (0:00 Uhr) des 21. Tages vor der Versammlung beziehen soll. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag, der im Zuge der fristgerechten Anmeldung nachgewiesen wurde. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechnung und bewirkt keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien bis zur Hauptversammlung veräußern, bleiben im Verhältnis zur Gesellschaft zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Eintrittskarten für die Hauptversammlung können erst nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz zur Verfügung gestellt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft Sorge zu tragen. | 3. | Persönliche Teilnahme durch Aktionäre oder Teilnahme über Bevollmächtigte Mit der Eintrittskarte können Aktionäre selbst an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich durch mindestens in Textform Bevollmächtigte (siehe Ziffer 4) vertreten lassen. | 4. | Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung |
a) | Vollmacht an Dritte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG (z.B. ein Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung, eine sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend unter Ziffer 2 erläutert, erforderlich. Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft. Vollmachten, die nicht an einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG (z.B. ein Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person erteilt werden, sowie deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen mindestens der Textform und müssen der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung postalisch, per Telefax oder E-Mail aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, an folgende Adresse übermittelt werden: ALBA SE c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18-24 51465 Bergisch Gladbach Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11 E-Mail: alba2024@aaa-hv.de Dabei können für die Vollmachtserteilung, ihren Widerruf und eine Änderung von Weisungen zur Stimmrechtsausübung die durch die Gesellschaft erstellten Vorlagen verwendet werden (siehe Informationen unter Ziffer 8). Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Abstimmung beginnt. Wird ein Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG (z.B. ein Kreditinstitut), ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Im Übrigen richtet sich die Form der Vollmacht an einen solchen Bevollmächtigten nach dem von diesem unterbreiteten Angebot. Sie sollten sich mit ihm vorab über die Form der Vollmacht abstimmen. | b) | Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich durch die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bei den Abstimmungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreterin müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen mindestens der Textform. Die Stimmrechtsvertreterin darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten wird. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes bis zum 18. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, wie vorstehend erläutert, erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft unter der vorstehend unter Ziffer 4 lit. a) genannten Adresse eingegangen sein. Die benannte Stimmrechtsvertreterin kann außerdem am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt bevollmächtigt werden, zu dem die Abstimmung beginnt. Erhält die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin mehrere Vollmachten und/oder Weisungen desselben Aktionärs, so wird die zuletzt zugegangene gültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Ausführlichere Informationen zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen, auch an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin, erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz zusammen mit der Eintrittskarte. Diese Informationen können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
abgerufen werden. |
5. | Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital (das entspricht 192.308 Stückaktien) erreichen, können schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: ALBA SE Verwaltungsrat c/o ALBA plc & Co. KG z. Hd. Herrn Steffen Föhr Knesebeckstraße 56-58 10719 Berlin Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
veröffentlicht. | 6. | Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: ALBA SE Verwaltungsrat c/o ALBA plc & Co. KG z. Hd. Herrn Steffen Föhr Knesebeckstraße 56-58 10719 Berlin Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Bis spätestens 10. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach dem Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, werden unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls an der genannten Stelle im Internet veröffentlicht. | 7. | Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär und jeder Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. | 8. | Unterlagen und Information nach § 124a AktG Mit Einberufung der Hauptversammlung sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
zugänglich: • | die Einberufung einschließlich des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023, | • | der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Konzernlage- und Lagebericht der ALBA SE, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 und 315 HGB sowie der Bericht des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2023. |
Über die genannte Internetseite sind außerdem sämtliche sonstigen Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zugänglich. Nach Beendigung der Hauptversammlung können die Abstimmungsergebnisse auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft abgerufen werden. | 9. | Datenschutz Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com/hauptversammlung/ |
abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: ALBA SE Verwaltungsrat c/o ALBA plc & Co. KG z. Hd. Herrn Steffen Föhr Knesebeckstraße 56-58 10719 Berlin |
Köln, im Mai 2024 ALBA SE
- Der Verwaltungsrat - ALBA SE Stollwerckstraße 9a 51149 Köln | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | ALBA SE | | Stollwerckstrasse 9 a | | 51149 Köln | | Deutschland | E-Mail: | ute.christoph@albagroup.de | Internet: | http://www.alba-se.com/hauptversammlung/ | ISIN: | DE0006209901 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906165 17.05.2024 CET/CEST | DE0006209901 |
17.05.2024 | ABOUT YOU Holding SE | ABOUT YOU Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG ABOUT YOU Holding SE/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ABOUT YOU Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:07 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| ABOUT YOU Holding SE Hamburg ISIN DE000A3CNK42 (WKN A3CNK4) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden hiermit die Aktionär*innen der ABOUT YOU Holding SE („ABOUT YOU“ oder „Gesellschaft“) mit Sitz in Hamburg zu der am Freitag, den 28. Juni 2024, um 10:00 Uhr MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. Eine physische Präsenz der Aktionär*innen oder Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter*innen von ABOUT YOU) vor Ort ist nicht möglich. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen erfolgt - auch bei der Bevollmächtigung von Dritten - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von ABOUT YOU benannten Stimmrechtsvertreter*innen. Die Aktionär*innen werden gebeten, die näheren Informationen zur Stimmrechtsausübung und zu den sonstigen ausübbaren Aktionärsrechten unterhalb der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen zu beachten. Der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes1 (AktG) ist das Studio Hammerbrook, Gotenstraße 6, 20097 Hamburg, Deutschland. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice von ABOUT YOU („Aktionärsportal“), der unter hauptversammlung.aboutyou.de erreichbar ist, in Bild und Ton übertragen. 1 Auf ABOUT YOU finden aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), insbesondere Art. 9 Abs. 1, Art. 52 und Art. 53 SE-VO, die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt. INHALTSÜBERSICHT 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ABOUT YOU Holding SE zum 29. Februar 2024, des gebilligten Konzernabschlusses zum 29. Februar 2024 und des zusammengefassten Lageberichts für die ABOUT YOU Holding SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023/2024, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB | 2. | Entlastung der Mitglieder des Vorstands | 3. | Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats | 4. | Billigung des Vergütungsberichts | 5. | Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025 |
II. | Weitere Angaben und Hinweise | III. | Anlagen |
1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ABOUT YOU Holding SE zum 29. Februar 2024, des gebilligten Konzernabschlusses zum 29. Februar 2024 und des zusammengefassten Lageberichts für die ABOUT YOU Holding SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023/2024, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB |
Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite von ABOUT YOU unter hauptversammlung.aboutyou.de abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung über die genannte Internetadresse zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 29. Februar 2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. | Entlastung der Mitglieder des Vorstands |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. | Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. | Billigung des Vergütungsberichts |
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023/2024 erstellt, welcher nunmehr der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte durch den Abschlussprüfer auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts im Hinblick auf die Angaben des § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG. Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu billigen. 5. | Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025 |
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das am 28. Februar 2025 endende Geschäftsjahr (Geschäftsjahr 2024/2025) zu wählen. Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vor dem Hintergrund der neuen Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2022/2464; sog. Corporate Sustainability Reporting Directive) für Unternehmen wie ABOUT YOU erstmals für das Geschäftsjahr 2024/2025 vorsieht und die auch eine obligatorische Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts einschließen. Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie bis Anfang Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte bereits für das Geschäftsjahr 2023/2024 den bisherigen nichtfinanziellen Bericht auf freiwilliger Basis geprüft. Bereits am 23. Juni 2023 hatte die ordentliche Hauptversammlung von ABOUT YOU die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das am 28. Februar 2025 endende Geschäftsjahr (Geschäftsjahr 2024/2025) sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 31. August 2024 enthaltenen verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024/2025 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025/2026 gewählt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung am 28. Juni 2024 über die Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/2025 ist daher nicht erforderlich. II. | Weitere Angaben und Hinweise |
1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte |
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital von ABOUT YOU 186.153.487 EUR und ist in 186.153.487 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. ABOUT YOU hält im Zeitpunkt der Einberufung 11.666.756 eigene Aktien. Hieraus stehen ABOUT YOU keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt somit 174.486.731 Stück. 2. | Virtuelle Hauptversammlung und ausübbare Aktionärsrechte |
Auf Grundlage von § 17 Abs. 8 der Satzung in Verbindung mit § 118a AktG hat der Vorstand entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von ABOUT YOU benannten Stimmrechtsvertreter*innen) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Dies bedeutet für die diesjährige Hauptversammlung insbesondere Folgendes: • | Eine physische Präsenz vor Ort ist für die Aktionär*innen bzw. deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter*innen von ABOUT YOU) nicht möglich. Die Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten vollständig in Bild und Ton über das Aktionärsportal (erreichbar unter hauptversammlung.aboutyou.de) übertragen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 5.). | • | Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal ausüben (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 7. und 8.). Ferner besteht die Möglichkeit, die von ABOUT YOU benannten Stimmrechtsvertreter*innen mit der Ausübung des Stimmrechts nach Weisung zu betrauen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 9.). Andere Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts bestehen nicht. Über das Aktionärsportal besteht bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung die Möglichkeit zur Ausübung des Stimmrechts und zur Beauftragung der von ABOUT YOU benannten Stimmrechtsvertreter*innen. | • | Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zur Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal einreichen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 5. und 10.). | • | Die der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben ein im Wege der Videokommunikation wahrzunehmendes Rederecht in der Hauptversammlung. Innerhalb dieses Rederechts können sie auch Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung stellen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 5., 11. und 12.). | • | Die der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben in der Hauptversammlung ein im Wege der elektronischen Kommunikation wahrzunehmendes Auskunfts- und Nachfragerecht (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 13.). | • | Etwaige Widersprüche zur Niederschrift des Notars gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung können von Aktionär*innen bzw. ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal erklärt werden (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 14.). |
Zur besseren Vorbereitung der Aktionär*innen auf die Hauptversammlung plant ABOUT YOU, spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung - spätestens also am 21. Juni 2024 - den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands unter hauptversammlung.aboutyou.de freiwillig zu veröffentlichen; Modifikationen für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten. Es gilt die endgültig verwendete Präsentation während der Hauptversammlung sowie das gesprochene Wort des Vorstands. Soweit nachstehend nicht anders ausgeführt, bestehen über die vorstehend genannten Rechte hinaus (einschließlich der Vorgaben für die Art und Weise ihrer Ausübung) keine weiteren versammlungsbezogenen ausübbaren Aktionärsrechte. Die Aktionär*innen werden gebeten, die nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte besonders zu beachten. 3. | Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis der Berechtigung, persönliche Zugangsdaten |
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zu Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 6. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) Aktionär*innen von ABOUT YOU sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum 21. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. | Anmeldestelle: ABOUT YOU Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden die Aktionär*innen von der Anmeldestelle eine Anmeldebestätigung erhalten, die die persönlichen Zugangsdaten für das Aktionärsportal beinhaltet. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionär*innen, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die oben genannte Adresse Sorge zu tragen. Dies stellt keine Beschränkung der Ausübung des Stimmrechts oder der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte dar. 4. | Bedeutung des Nachweisstichtags |
Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Aktionär*innen zum Nachweisstichtag. Im Verhältnis zu ABOUT YOU gilt für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte als Aktionär*in nur, wer den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär*in werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht berechtigt, das Stimmrecht oder sonstige ausübbare Aktionärsrechte auszuüben; etwas anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich von dem/der Vorbesitzer*in, welche/-r die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 5. | Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton |
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton live über das Aktionärsportal (erreichbar unter hauptversammlung.aboutyou.de) übertragen. Über das Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen das Stimmrecht und die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ausüben. Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter hauptversammlung.aboutyou.de ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (Aktionärsportal) zur Verfügung. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten Aktionäre eine Anmeldebestätigung, die die Zugangsdaten zum Aktionärsportal enthält. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. 7. | Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl |
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen Aktionär*innen berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Berechtigungsnachweis erbracht haben. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgt ausschließlich über das Aktionärsportal. Die Briefwahl-Stimme kann ab dem 7. Juni 2024 und auch am Tag der Hauptversammlung bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter im Anschluss an die Aussprache abgegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Stimmen über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. 8. | Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und sonstiger ausübbarer Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte |
Aktionär*innen können ihr Stimmrecht und die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte auch durch eine/-n Bevollmächtigte*n, z. B. durch einen von § 135 AktG erfassten Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine/-n sonstige/-n Dritte*n, ausüben lassen. Auch dann sind für den betreffenden Aktienbestand eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt ein/-e Aktionär*in mehr als eine Person, kann ABOUT YOU eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Stimmberechtigte Aktionär*innen können eine/-n Vertreter*in durch Erklärung unmittelbar gegenüber ABOUT YOU über das Aktionärsportal oder postalisch sowie per E-Mail an die Hauptversammlungsadresse bevollmächtigen. | Hauptversammlungsadresse: | | ABOUT YOU Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber ABOUT YOU erklärt werden. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es dann nicht mehr. Aktionär*innen, die postalisch oder per E-Mail an die oben genannte Hauptversammlungsadresse eine/-n Vertreter*in durch Erklärung unmittelbar gegenüber ABOUT YOU bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht die Formulare zu verwenden, welche ABOUT YOU hierfür bereithält und die unter hauptversammlung.aboutyou.de heruntergeladen werden können. Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber ABOUT YOU, sondern gegenüber dem/der Vertreter*in erteilt (sog. Innenvollmacht), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber ABOUT YOU sowie grundsätzlich auch der Widerruf der Vollmacht der Textform. Der Nachweis einer im Innenverhältnis erteilten Bevollmächtigung kann durch Übermittlung des Nachweises per Post oder per E-Mail an die oben genannte Hauptversammlungsadresse geführt werden. Auch für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem/der Vertreter*in werden die Aktionär*innen gebeten, die Formulare zu verwenden, welche ABOUT YOU hierfür bereithält. Bei der Bevollmächtigung eines von § 135 AktG erfassten Intermediärs, eines Stimmrechtsberaters, einer Aktionärsvereinigung oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionär*innen zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem/der jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. In jedem Fall kann ein/-e Bevollmächtigte*r die ausübbaren Aktionärsrechte über das Aktionärsportal nur dann wahrnehmen, wenn er/sie auf Veranlassung der Aktionär*innen individuelle Zugangsdaten zum Aktionärsportal erhalten hat. Um die Hinterlegung des/der Bevollmächtigten als Bevollmächtigte gewährleisten zu können, gilt Folgendes: Erfolgt die Bevollmächtigung unmittelbar gegenüber ABOUT YOU über das Aktionärsportal, kann die Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung bis zur förmlichen Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter im Anschluss an die Aussprache über das Aktionärsportal erteilt werden. Eine postalisch oder per E-Mail unmittelbar gegenüber ABOUT YOU erteilte oder der Nachweis einer gegenüber dem/der Vertreter*in erteilten Bevollmächtigung muss aus organisatorischen Gründen jedoch spätestens bis zum 27. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ (Eingang bei ABOUT YOU), bei der oben genannten Hauptversammlungsadresse eingegangen sein. 9. | Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch die von ABOUT YOU benannten Stimmrechtsvertreter*innen |
Außerdem wird den Aktionär*innen, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, angeboten, von ABOUT YOU benannte Stimmrechtsvertreter*innen zu bevollmächtigen und sich bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter*innen sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter*innen nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten ausüben können, zu denen sie Weisungen erhalten haben. Bitte beachten Sie ferner, dass die Stimmrechtsvertreter*innen keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. Die Vollmacht und Weisungen an die von ABOUT YOU benannten Stimmrechtsvertreter*innen sind über das Aktionärsportal zu erteilen. Aktionär*innen, die die von ABOUT YOU benannten Stimmrechtsvertreter*innen über das Aktionärsportal bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen auch am Tag der Hauptversammlung bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter im Anschluss an die Aussprache über das Aktionärsportal übermitteln. Die von ABOUT YOU benannten Stimmrechtsvertreter*innen werden dann im Anschluss an die förmliche Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung (d. h. hier die Möglichkeit zur Abgabe von Weisungen an die von ABOUT YOU benannten Stimmrechtsvertreter*innen) die ihnen erteilten Weisungen entsprechend umsetzen. Über das Aktionärsportal sind Änderungen und der Widerruf von bereits über das Aktionärsportal erteilten Vollmachten nebst Weisungen auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter im Anschluss an die Aussprache möglich. Weitere Informationen zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Erteilung von Vollmachten nebst Weisungen sowie die entsprechenden Informationen für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht finden sich auf der Anmeldebestätigung, die den Aktionär*innen nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandt wird, und sind auch unter hauptversammlung.aboutyou.de abrufbar. 10. | Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen zur Tagesordnung |
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten können Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung über das Aktionärsportal übermitteln. Die Stellungnahmen müssen ABOUT YOU bis zum Ablauf des 22. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Stellungnahmen sind in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal zu übermitteln. Sie dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. ABOUT YOU wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 23. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, unter Nennung des Namens der übermittelnden Aktionär*innen im Aktionärsportal (erreichbar unter hauptversammlung.aboutyou.de) zugänglich machen. ABOUT YOU wird eine Stellungnahme nicht zugänglich machen, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfasst sowie wenn sie einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt aufweist oder der Inhalt keinen ausreichenden Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung erkennen lässt. Ebenso werden Stellungnahmen nicht zugänglich gemacht, die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt oder die in anderer Weise oder in anderer als deutscher Sprache eingereicht wurden oder wenn zu erkennen ist, dass der/die übermittelnde Aktionär*in bzw. deren Bevollmächtigte nicht an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen wird. Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Solche ausübbaren Aktionärsrechte sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Pro Aktionär*in wird nur eine Stellungnahme veröffentlicht. 11. | Rederecht sowie im Rahmen des Rederechts zu stellende Gegenanträge und Wahlvorschläge |
Die der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben in der Hauptversammlung ein im Wege der Videokommunikation wahrzunehmendes Rederecht. Zur Ausübung des Rederechts können Redebeiträge spätestens ab Beginn der Hauptversammlung über das Aktionärsportal angemeldet werden. Der Versammlungsleiter kann gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionär*innen bzw. ihrer Bevollmächtigten zeitlich angemessen beschränken. Er kann dabei insbesondere Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner*innen zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen festlegen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen. Technische Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rederechts ist, dass Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten über ein internetfähiges Endgerät verfügen, welches ebenfalls eine Kamera und ein Mikrofon hat, auf das jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. ABOUT YOU behält sich das Recht vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär*in bzw. ihren Bevollmächtigten und ABOUT YOU in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und den Redebeitrag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Anträge und Wahlvorschläge (dazu nachstehend 12.) sowie Fragen und Nachfragen (dazu 13.) können Bestandteil des Redebeitrags sein. Weitere Einzelheiten zu den jeweiligen ausübbaren Aktionärsrechten finden sich nachstehend. 12. | Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär*innen |
Die der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben in der Hauptversammlung ein im Wege der Videokommunikation wahrzunehmendes Recht, Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung zu stellen. Anträge und Wahlvorschläge sind insoweit im Rahmen des Rederechts der Aktionär*innen bzw. ihrer Bevollmächtigten zu stellen. Die vorstehenden Ausführungen zur Wahrnehmung des Rederechts, insbesondere zu den technischen Voraussetzungen, gelten entsprechend. Darüber hinaus sind Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten bereits im Vorfeld der Hauptversammlung berechtigt, Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Weitere Einzelheiten dazu finden sich nachstehend unter 15.b. Von ABOUT YOU zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionär*innen bzw. ihrer Bevollmächtigten gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. 13. | Auskunfts- und Nachfragerecht |
Die elektronisch der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben in der Hauptversammlung ein im Wege der elektronischen Kommunikation wahrzunehmendes Auskunftsrecht. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionär*innen bzw. ihren Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht zu. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunfts- und Nachfragerecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation wahrgenommen werden kann. In diesem Fall gelten die vorstehenden Ausführungen zur Wahrnehmung des Rederechts (siehe 11.) entsprechend. Weitere Einzelheiten zum Auskunftsrecht finden sich nachstehend unter 15.c. 14. | Widerspruch gegen Beschlussfassung der Hauptversammlung |
Die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal während der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll zu erklären. 15. | Rechte der Aktionär*innen nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG a. | Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 AktG Aktionär*innen, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss ABOUT YOU spätestens bis zum Ablauf des 28. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse: ABOUT YOU Holding SE -Vorstand- Domstraße 10 20095 Hamburg Deutschland Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger veröffentlicht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionär*innen außerdem unter hauptversammlung.aboutyou.de zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung bekannt gemachten Beschlussvorschlag wird während der Hauptversammlung abgestimmt. | b. | Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär*innen gemäß §§ 126, 127 AktG Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten sind berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG spätestens bis zum Ablauf des 13. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehende Adresse zu übersenden. Anderweitig adressierte angekündigte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. ABOUT YOU Holding SE -Vorstand- Domstraße 10 20095 Hamburg Deutschland Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionär*innen einschließlich des Namens, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich unter hauptversammlung.aboutyou.de veröffentlicht. Für Wahlvorschläge von Aktionär*innen (Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts) gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 13. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ) sinngemäß; der Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Von ABOUT YOU zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionär*innen bzw. ihrer Bevollmächtigten gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. Sofern der/die den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär*in bzw. dessen/deren Bevollmächtigte*r nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. | c. | Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG Die der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben in der Hauptversammlung ein im Wege der elektronischen Kommunikation wahrzunehmendes Auskunftsrecht. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunfts- und Nachfragerecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation wahrgenommen werden kann. Das Auskunftsrecht umfasst das Verlangen einer Auskunft vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen von ABOUT YOU zu verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u. a. der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für die ABOUT YOU Holding SE und den Konzern vorgelegt werden, erstreckt sich das Fragerecht grundsätzlich auch auf die Lage des von ABOUT YOU angeführten Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Es gelten die allgemeinen Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 131 Abs. 3 AktG. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet wäre, ABOUT YOU oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionär*innen bzw. ihren Bevollmächtigten ein Nachfragerecht zu, § 131 Abs. 1d AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär*innen nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 118a, § 122 Abs. 2, § 126, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auch unter hauptversammlung.aboutyou.de. Auch die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung finden sich dort. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht. |
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16. | Informationen zum Datenschutz |
ABOUT YOU verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 („Datenschutz-Grundverordnung“; „DS-GVO“) insbesondere folgende personenbezogene Daten: Kontaktdaten (z. B. Anschrift, E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls den Namen der von dem/der jeweiligen Aktionär*in bevollmächtigten Aktionärsvertreter*innen), persönliche Daten (z. B. Name, Geburtsdatum), Informationen über die Aktien (z. B. Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien), bei der Nutzung des Aktionärsportals anfallende Daten und Geräteinformationen in den Webserver-Log-Files (z. B. persönliche Zugangsdaten, Datum und Uhrzeit des Zugriffs, Meldung, ob der Zugriff erfolgreich war, Typ des verwendeten Webbrowsers und Betriebssystem, IP-Adresse des anfragenden Gerätes, Zugangsdaten (z. B. Zugangskennung) und Session-ID, Kenntnisnahme und Akzeptanz der Nutzungsbedingungen), eingesendete Beiträge (z. B. Stellungnahmen) und Verwaltungsdaten (z. B. Bevollmächtigungen Dritter, Nummer der Anmeldebestätigung) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionär*innen und Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. ABOUT YOU wird gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, wobei zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen ABOUT YOU vertreten. Vorstandsmitglieder sind Tarek Müller, Sebastian Betz und Hannes Wiese. Die Kontaktdaten von ABOUT YOU als Verantwortlicher lauten: | ABOUT YOU Holding SE -Vorstand- Domstraße 10 20095 Hamburg Deutschland |
Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung, insbesondere bei Anträgen oder Wahlvorschlägen, angegeben werden, übermittelt die depotführende Bank oder ein in den Anmeldevorgang eingebundener Dritter die personenbezogenen Daten der Aktionär*innen oder Aktionärsvertreter*innen an ABOUT YOU. ABOUT YOU ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in Verbindung mit dem Aktiengesetz durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionär*innen ist für die Abwicklung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist ABOUT YOU der Verantwortliche. Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton in Echtzeit über das Aktionärsportal übertragen. Aktionär*innen können bereits im Vorfeld u. a. über das Aktionärsportal ihr Stimmrecht und die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ausüben. ABOUT YOU verarbeitet die personenbezogenen Daten, soweit dies für die Anmeldung am Aktionärsportal, die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Ausübung der ausübbaren Rechte der Aktionär*innen über das Aktionärsportal erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten der Aktionär*innen werden insoweit zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Hauptversammlung verarbeitet, insbesondere zur Kommunikation mit den Aktionär*innen und zur Erstellung der Niederschrift über den Verlauf der Hauptversammlung sowie der Erfüllung aktiengesetzlicher Pflichten der Gesellschaft nach Durchführung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist jeweils Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. Die personenbezogenen Daten werden ferner zu statistischen Zwecken verarbeitet, z. B. zur Darstellung der Entwicklung der Aktionärsstruktur oder der Handelsvolumina. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das berechtigte Interesse von ABOUT YOU insbesondere an der Beobachtung der Entwicklungen in der Gesellschaftsstruktur nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Personenbezogene Daten werden von ABOUT YOU grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten Dritte, welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, von ABOUT YOU solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Zur Durchführung der Hauptversammlung setzt ABOUT YOU den Dienstleister Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, Elsenheimerstraße 61, 80687 München, ein. Computershare Deutschland GmbH & Co. KG wird als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO von ABOUT YOU tätig und ist insoweit an die Weisungen von ABOUT YOU gebunden. Bei weiteren im Rahmen der Hauptversammlung beauftragten Dritten handelt es sich z. B. um den die Niederschrift fertigenden Notar, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Darüber hinaus können personenbezogene Daten von Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen im Zusammenhang mit z. B. Stellungnahmen, Redebeiträgen, Auskunftsverlangen, Fragen und Nachfragen sowie Gegenanträgen und Wahlvorschlägen öffentlich bekannt werden. ABOUT YOU muss Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen namentlich aufrufen, wenn diese ihre Redebeiträge im Wege der Videokommunikation leisten wollen. ABOUT YOU behält sich vor, Aktionär*innen im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich zu nennen, sofern diese in die namentliche Nennung zuvor eingewilligt haben. Personenbezogene Daten von Aktionär*innen bzw. Aktionärsvertreter*innen werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Fragen oder Stellungnahmen sowie eingereichten Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionär*innen wird auf die Erläuterungen unter Ziffer 13 und 15.b. verwiesen. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten außerhalb der Europäischen Union ist nicht vorgesehen. ABOUT YOU anonymisiert oder löscht personenbezogene Daten, sobald und soweit sie für die hier genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten ABOUT YOU zu einer weiteren Speicherung. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist. Den Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen stehen die Rechte nach Kapitel III der DS-GVO zu, namentlich ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO, das Recht, nach Maßgabe des Art. 16 DS-GVO die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO die unverzügliche Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen, nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, und das Recht, nach Maßgabe des Art. 20 DS-GVO die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit). Soweit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufgrund eines berechtigten Interesses von ABOUT YOU gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) erfolgt, können Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten einlegen. Diese Rechte können Sie gegenüber ABOUT YOU unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: | ABOUT YOU Holding SE -Datenschutzbeauftragter- Domstraße 10 20095 Hamburg Deutschland E-Mail: datenschutzbeauftragter@aboutyou.de |
Zudem steht den Aktionär*innen und Aktionärsvertreter*innen gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht zu, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort der Aktionär*innen oder Aktionärsvertreter*innen zuständig ist, oder des Bundeslandes, in dem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde. Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: | ABOUT YOU Holding SE -Datenschutzbeauftragter- Domstraße 10 20095 Hamburg Deutschland E-Mail: datenschutzbeauftragter@aboutyou.de |
Hamburg, Mai 2024 ABOUT YOU Holding SE
Der Vorstand III. | Anlagen Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 4: Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers |
1. PRÄAMBEL Der Vergütungsbericht erläutert die wesentlichen Bestandteile des Vergütungssystems für den Vorstand sowie den Aufsichtsrat der ABOUT YOU Holding SE („ABOUT YOU“ oder „Gesellschaft“, gemeinsam mit ihren vollkonsolidierten Tochtergesellschaften als „Konzern“ oder „Gruppe“ bezeichnet) und erläutert im Einzelnen die Struktur und die Höhe der den Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung. Die zugrunde liegenden Vergütungssysteme orientieren sich an den Anforderungen des Aktiengesetzes2 (AktG) sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Der Vergütungsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres 2022/2023 wurde am 23. Juni 2023 von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 99,10% der abgegebenen Stimmen beschlossen und damit gebilligt gemäß § 120a Abs. 4 AktG. Der diesjährige Vergütungsbericht 2023/2024 wurde durch den Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte durch den Abschlussprüfer auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts im Hinblick auf die Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG. Der Vergütungsbericht sowie der beigefügte Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts sind auf der Investor Relations-Website unter der Rubrik Governance abrufbar. 2 Im Folgenden wird auf die Nennung der einschlägigen Verweisvorschriften der SE-VO, des SEAG sowie des SEBG verzichtet, soweit sich aus diesen keine wesentlichen Abweichungen von dem AktG ergeben. 2. VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER 2.1 | System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder |
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Vergütung für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Der Aufsichtsrat hat auf Empfehlung des Präsidial- und Nominierungsausschusses im abgelaufenen Geschäftsjahr 2022/2023 erstmalig ein Vergütungssystem nach Maßgabe des § 87a AktG beschlossen, welches am 23. August 2022 von der Hauptversammlung gebilligt wurde. Dabei wurde das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 97,09% der abgegebenen Stimmen beschlossen und gebilligt. Das Vergütungssystem gilt für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge und kann auf der Investor Relations-Website unter der Rubrik Governance abgerufen werden. Aufgrund der Billigung des Vergütungsberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres 2022/2023 durch die Hauptversammlung am 23. Juni 2023 bestand keine Veranlassung, das Vergütungssystem, dessen Umsetzung oder die Art und Weise der Berichterstattung zu ändern. Nach Maßgabe des § 26j Abs. 1 EGAktG und im Einklang mit der Begründung des DCGK bleiben die bereits abgeschlossenen Vorstandsdienstverträge mit den derzeitigen Co-CEOs Sebastian Betz, Tarek Müller und Hannes Wiese (siehe hierzu Ziffer 2.2) unberührt. Die nachfolgende Berichterstattung erfolgt daher mit Blick auf die diesen Verträgen zugrunde liegende Vergütungspraxis („Bisherige Vergütungspraxis“), da die Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023/2024 ausschließlich der Bisherigen Vergütungspraxis folgt. 2.2 | Überblick über die Vergütung des Vorstands |
Die Bisherige Vergütungspraxis, d. h. das Vergütungsmodell und seine einzelnen Bestandteile, wurde im Vorfeld des Börsengangs am 16. Juni 2021 auf Grundlage umfassender Beratungen des Aufsichtsrats festgesetzt, in denen auch die unternehmensspezifischen Empfehlungen der mandatierten Vergütungsberater berücksichtigt wurden. Die Bisherige Vergütungspraxis für die drei Vorstandsmitglieder und Mitgründer, Sebastian Betz, Tarek Müller und Hannes Wiese, basiert auf Vorstandsdienstverträgen vom 4. Juni 2021. Danach setzt sich die Vergütung der Vorstandsmitglieder aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Elementen zusammen, d. h. aus einer Grundvergütung, Nebenleistungen und einer variablen Vergütung in Form der Einmalzuteilung von Aktienoptionen („Optionen“) auf Basis des Long-Term Incentive Plan 2021 („LTIP 2021“). Die Bedingungen der Vorstandsdienstverträge sind für alle Vorstandsmitglieder identisch. 2.3 | Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile |
Die erfolgsunabhängige Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus einer Grundvergütung, Beiträgen zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen und weiteren Nebenleistungen sowie sonstigen Versicherungen („Festvergütung“). Die Grundvergütung beträgt für das abgelaufene Geschäftsjahr 22.500 EUR brutto pro Monat (d. h. 270.000 EUR brutto pro Jahr). 2.3.2 | Beiträge zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie weitere Nebenleistungen |
ABOUT YOU trägt die Hälfte der jeweiligen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Renten-, privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung des einzelnen Vorstandsmitglieds bis zum gültigen Höchstbetrag der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- bzw. Pflegeversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des von dem Vorstandsmitglied jeweils aufzuwendenden Gesamtbeitrags. Die Vorstandsmitglieder erhalten anstelle eines Dienstwagens eine monatliche Ausgleichszahlung von je 485 EUR. Der Aufwand von ABOUT YOU für die Summe aus der Ausgleichszahlung für Dienstwagen, der Zuzahlung zu Renten-, Kranken- und/oder Pflegeversicherung ist je Vorstandsmitglied auf insgesamt 80.000 EUR jährlich begrenzt. 2.3.3 | Sonstige Versicherungen |
ABOUT YOU hat für sämtliche Vorstandsmitglieder sowohl eine private Unfallversicherung als auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder (D&O-Versicherung) abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen der D&O-Versicherung sehen für die Vorstandsmitglieder einen Selbstbehalt vor, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 2.4 | Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile |
Neben der vorgenannten erfolgsunabhängigen Festvergütung kann der Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied für besondere Leistungen oder besonderen Einsatz nach eigenem Ermessen - auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses - nicht wiederkehrende Bonuszahlungen gewähren. Von dieser Möglichkeit wurde im Geschäftsjahr 2023/2024 kein Gebrauch gemacht. Den Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2021/2022 im Rahmen des LTIP 2021 jeweils im Wege der Einmalzuteilung 1.702.128 Optionen zugeteilt. Eine weitere Optionszuteilung ist nicht vorgesehen. Im Geschäftsjahr 2023/2024 wurden den Vorstandsmitgliedern daher keine weiteren Optionen zugeteilt. Das LTIP 2021 ist ein Optionsprogramm, das neben der zeitlichen Komponente in Gestalt der fortgesetzten Vorstandstätigkeit maßgeblich an die Entwicklung wichtiger Leistungsindikatoren der Gruppe anknüpft und zudem Zielkriterien aus dem Bereich ESG (Environmental, Social, Governance) in Bezug nimmt („Erfolgsziele“ für die „Leistungsabhängige Unverfallbarkeit“ von Optionen, sog. Performance Vesting). Damit wird für die Vorstandsmitglieder eine langfristige und leistungsbasierte Anreizstruktur geschaffen, die stark an den Interessen der Aktionär*innen und sonstigen Stakeholder an einer nachhaltig erfolgreichen Entwicklung der Gruppe ausgerichtet ist und eine nachhaltige Unternehmensführung honoriert. Die wesentlichen Bedingungen des LTIP 2021 werden im Folgenden im Detail dargestellt: Der Ausübungspreis für jede Option entspricht dem Mittelwert der für jede ABOUT YOU Aktie bei der Platzierung im Rahmen des Börsengangs geltenden Preisspanne. Die Preisspanne wurde am 7. Juni 2021 auf 21 EUR bis 26 EUR festgelegt. Der Mittelwert beträgt dementsprechend 23,50 EUR („Ausübungspreis“). 2.4.2 | Zeitliche Unverfallbarkeit |
Die zugeteilten Optionen werden nach Ablauf bestimmter Fristen unverfallbar, sofern das betreffende Vorstandsmitglied bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Fristablaufs im Vorstand verbleibt („Zeitliche Unverfallbarkeit“, sog. Time Vesting): (1.) 12 % der Optionen (= 204.256 Optionen) mit Ablauf des 28. Februar 2022 (2.) 14% der Optionen (= 238.298 Optionen) mit Ablauf des 28. Februar 2023 (3.) 16% der Optionen (= 272.341 Optionen) mit Ablauf des 29. Februar 2024 (4.) 18% der Optionen (= 306.384 Optionen) mit Ablauf des 28. Februar 2025 (5.) 20% der Optionen (= 340.426 Optionen) mit Ablauf des 28. Februar 2026 (6.) 20% der Optionen (= 340. 423 Optionen) mit Ablauf des 28. Februar 2027 Ist die Anzahl der Optionen, die an einem der fünf genannten Zeitpunkte unverfallbar werden, keine ganze Zahl, wird sie auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, wobei die Anzahl der Optionen, die am zuletzt genannten Datum unverfallbar werden, entsprechend verringert wird. Weiterhin sind die Optionen in zwei Tranchen eingeteilt, für die unterschiedliche Erfolgsziele (siehe hierzu Ziffer 2.4.3) gelten. Optionen, die innerhalb der ersten vier vorgenannten Zeiträume unverfallbar werden, d. h. insgesamt 1.021.279 Optionen, sind der Tranche 1 zugeordnet („Tranche-1-Optionen“). Optionen, die innerhalb der letzten beiden vorgenannten Zeiträume unverfallbar werden, d. h. insgesamt 680.849 Optionen, sind der Tranche 2 zugeordnet („Tranche-2-Optionen“). 2.4.3 | Leistungsabhängige Unverfallbarkeit |
Weitere Voraussetzung für die Unverfallbarkeit der Optionen ist, dass innerhalb bestimmter Zeiträume vorab definierte Erfolgsziele erreicht werden (sog. Performance Vesting). Diese Erfolgsziele wurden vom Aufsichtsrat vor dem Börsengang von ABOUT YOU festgelegt und bestehen aus dem durchschnittlichen jährlichen Wachstum des Konzernumsatzes („Umsatz-CAGR“), der Entwicklung des bereinigten EBITDA („Bereinigtes EBITDA“)3 auf Konzernebene sowie verschiedener ESG-Parameter. Der Zielerreichungsgrad wird auf Basis der für die Gruppe festgelegten und vom Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 2021/2022 bis 2026/2027 bereits vor dem Börsengang genehmigten Mehrjahresplanung („Gegenwärtige Mittelfristige Erfolgsziele“) bzw. seit dem Geschäftsjahr 2023/2024 jeweils noch zu genehmigenden rollierenden Mehrjahresplanung („Zukünftige Mittelfristige Erfolgsziele“) ermittelt, wobei für die im LTIP 2021 festgelegte Kenngröße des Umsatz-CAGR stets der höhere Wert der Gegenwärtigen bzw. Zukünftigen Mittelfristigen Erfolgsziele maßgeblich ist.4 Die Gegenwärtigen Mittelfristigen Erfolgsziele gehen von einem Umsatz-CAGR von gerundet 37% und einem kumulierten Bereinigten EBITDA auf Konzernebene von gerundet 131 Mio. EUR aus - jeweils bezogen auf den für die Tranche-1-Optionen maßgeblichen Gesamtzeitraum, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2021/2022 und endend mit dem Ablauf des Geschäftsjahres 2024/2025. Für den Gesamtzeitraum beginnend mit dem Geschäftsjahr 2025/2026 und endend mit dem Ablauf des Geschäftsjahres 2026/2027, der für die Tranche-2-Optionen maßgeblich ist, legen die Gegenwärtigen Mittelfristigen Erfolgsziele einen Umsatz-CAGR von gerundet 21% und ein kumuliertes Bereinigtes EBITDA auf Konzernebene von 844 Mio. EUR zugrunde. 3 „EBITDA“ entspricht dem konsolidierten Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Das „Bereinigte EBITDA“ entspricht dem EBITDA ohne anteilsbasierte Vergütungsaufwendungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente, Restrukturierungskosten und nicht operative Einmaleffekte. 4 Die Gegenwärtigen Mittelfristigen Erfolgsziele und die Zukünftigen Mittelfristigen Erfolgsziele wurden vom Aufsichtsrat ausschließlich zum Zweck der Leistungsbeurteilung des Vorstands im Rahmen des LTIP 2021 festgelegt. Hiervon zu unterscheiden und davon unabhängig sind etwaig vom Vorstand aktuell oder in Zukunft kommunizierte Geschäftsplanziele oder Prognosen. Die Erfolgsziele sind wie folgt definiert und gewichtet: Tranche-1-Optionen: Gewichtung in % | Kennzahl | Erläuterung | 60 | Umsatz-CAGR | Vierjähriger Umsatz-CAGR, d. h. der Vergleich zwischen dem konsolidierten Umsatz im Geschäftsjahr 2024/2025 gemäß den Gegenwärtigen Mittelfristigen Erfolgszielen bzw. den Zukünftigen Mittelfristigen Erfolgszielen (der höhere Wert ist maßgeblich) als Endwert und dem konsolidierten Umsatz im Geschäftsjahr 2020/2021 als Anfangswert.5 | 30 | Bereinigtes EBITDA | Kumuliertes Bereinigtes EBITDA für das Geschäftsjahr 2021/2022 bis zum Geschäftsjahr 2024/2025 gemäß den Gegenwärtigen Mittelfristigen Erfolgszielen oder - wenn für den Endwert des Erfolgsziels Umsatz-CAGR auf die Zukünftigen Mittelfristigen Erfolgsziele abgestellt wird - das kumulierte Bereinigte EBITDA für das Geschäftsjahr 2021/2022 und das Geschäftsjahr 2022/2023 gemäß den Gegenwärtigen Mittelfristigen Erfolgszielen plus das kumulierte Bereinigte EBITDA für die Geschäftsjahre 2023/2024 und 2024/2025 gemäß den Zukünftigen Mittelfristigen Erfolgszielen. | 2,5 | ESG I | Reduzierung der jährlichen direkten und indirekten Treibhausgasemissionen der Gruppe innerhalb der Organisation (wie im Sustainability Report 2021 definiert) um 80% im Kalenderjahr 2025 gegenüber der entsprechenden Baseline 2019 gemäß Sustainability Report 2021.6 | 2,5 | ESG II | Reduzierung der jährlichen indirekten Treibhausgasemissionen der Gruppe aus Eigenmarkenprodukten (wie im Sustainability Report 2021 definiert) im Kalenderjahr 2025 um mindestens 35% pro Euro Wertschöpfung gegenüber der entsprechenden Baseline 2019 gemäß Sustainability Report 2021. | 2,5 | ESG III | Erhöhung des „Sustainable Fashion“-Anteils auf mindestens 25% in Q4 des Geschäftsjahres 2024/2025. Der Begriff des „Sustainable Fashion“-Anteils bezeichnet den Anteil der Modeprodukte im Kernsortiment der Gruppe, die mindestens eines der drei im Sustainability Report 2021 beschriebenen Nachhaltigkeitssiegel tragen.7 | 2,5 | ESG IV | Ausgewogene Besetzung von Führungspositionen mit Frauen und Männern im Verhältnis zueinander zwischen 40% und 60% bis zum 31. Dezember 2025. Führungspositionen umfassen alle Führungsebenen (Vorstand und unterhalb des Vorstands) innerhalb der Gruppe. |
5 Vorbehaltlich von im LTIP 2021 näher bestimmten Erhöhungen der Zielwerte aufgrund von wesentlichen Akquisitionen. 6 Der Sustainability Report 2021 von ABOUT YOU ist abrufbar unter https://ir.aboutyou.de/websites/about-you/German/4000/publikationen.html 7 D. h. ECO-FRIENDLY MATERIALS, ECO-FRIENDLY PRODUCTION und FRIENDLY & SOCIAL. Bei künftigen Anpassungen der Anforderungen für die vorgenannten Nachhaltigkeitssiegel oder die Definition des Begriffs „nachhaltige Mode“ wird der Aufsichtsrat mit dem Vorstand nach Treu und Glauben eine etwaige Anpassung der ESG-Erfolgsziele erörtern. Tranche-2-Optionen: Gewichtung in % | Kennzahl | Erläuterung | 60 | Umsatz-CAGR | Zweijähriger Umsatz-CAGR, ermittelt aus dem Vergleich zwischen dem konsolidierten Umsatz für das Geschäftsjahr 2026/2027 als Endwert und dem konsolidierten Umsatz im Geschäftsjahr 2024/2025 als Anfangswert sowohl gemäß den Gegenwärtigen Mittelfristigen Erfolgszielen als auch gemäß den Zukünftigen Mittelfristigen Erfolgszielen (der höhere Wert ist maßgeblich). | 30 | Bereinigtes EBITDA | Kumuliertes Bereinigtes EBITDA in den Geschäftsjahren 2025/2026 und 2026/2027 gemäß den Gegenwärtigen Mittelfristigen Erfolgszielen oder - falls für den Vergleichswert des Erfolgsziels Umsatz-CAGR auf die Zukünftigen Mittelfristigen Erfolgsziele abgestellt wurde - das kumulierte Bereinigte EBITDA in den Geschäftsjahren 2025/2026 und 2026/2027 gemäß den Zukünftigen Mittelfristigen Erfolgszielen. | Jeweils 2,5 | ESG I bis IV | Für Tranche-2-Optionen maßgebliche ESG-Kriterien werden vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen und Anhörung des Vorstands innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres 2024/2025 auf der Grundlage der dann geltenden ESG-Strategie der Gesellschaft festgelegt. |
Die vorgenannten Erfolgsziele gelten jeweils (nur) für einen entsprechend ihrer Gewichtung bemessenen Anteil der Optionen der jeweiligen Tranche (z. B. Umsatz-CAGR für 60% der Tranche-1-Optionen, d. h. 612.767 Optionen). Werden die jeweiligen Erfolgsziele zu weniger als 85% erreicht, so verfallen die betroffenen Optionen entschädigungslos. Ist das jeweilige Ziel zu 85% erfüllt, so verfallen 20% der Optionen. Ist es zu 100% erfüllt, verfällt keine Option. Im Bereich zwischen 85% und 100% nimmt der Anteil der verfallenden Optionen linear ab. Bei den Optionen, die auf ESG-Kriterien entfallen, wird lediglich zwischen dem Erreichen und dem Nichterreichen des Ziels differenziert: Wird es erreicht, verfällt keine Option. Bei Nichterreichung verfallen alle Optionen, die auf dieses Erfolgsziel allokiert sind. 2.4.4 | Wartezeit, Ausübungsfenster |
Tranche-1-Optionen können erstmalig nach Ablauf des 30. Juni 2025 und Tranche-2-Optionen können erstmalig nach Ablauf des 30. Juni 2027 ausgeübt werden. Optionen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2029 nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatzlos. Die Ausübung der Optionen ist jeweils nur innerhalb bestimmter, in den LTIP-2021-Bedingungen näher bestimmter Ausübungsfenster von zwei Wochen möglich, die jeweils nach der Veröffentlichung der (vorläufigen) Geschäftszahlen für ein Geschäftsjahr, Halbjahr oder ein Quartal liegen. Die Ausübung ist binnen bestimmter, im LTIP 2021 definierter geschlossener Zeiträume nicht möglich. 2.4.5 | Das LTIP 2021 auf einen Blick |
Die nachfolgende Tabelle zeigt die zeitliche Entwicklung der unterschiedlichen Ausübungszeiträume, unterteilt nach den beiden im Berichtszeitraum bereits ausgegebenen Tranche-1-Optionen und Tranche-2-Optionen, sowie die jeweils hierauf anwendbaren Erfolgsziele. Darstellung der Zeitlichen und der Leistungsabhängigen Unverfallbarkeit (Angaben je Vorstandsmitglied in Stück bzw. %) Die nachfolgende Tabelle zeigt den maximalen Abrechnungsgesamtwert in Höhe von 240 Mio. EUR (bei vollständiger Erreichung aller Erfolgsziele in Tranche 1 und Tranche 2) als Ausgangswert für die den Vorstandsmitgliedern insgesamt zugeteilten 5.106.384 Optionen (1.702.128 Optionen je Vorstandsmitglied), die auf die jeweilige Tranche entfallenden Erfolgsziele und deren Gewichtung sowie die Berücksichtigung des Cap (wie nachstehend definiert). Darstellung der Leistungsabhängigen Unverfallbarkeit (Angaben in EUR bzw. Stück bzw. %) Die Ausübung der nach den vorgenannten Bedingungen unverfallbar gewordenen Optionen ist nur zulässig, wenn der Aktienkurs von ABOUT YOU - ermittelt nach Maßgabe des gewichteten Durchschnittskurses je ABOUT YOU Aktie im XETRA-Handel binnen eines Zeitraums von drei Monaten vor dem betreffenden Ausübungsdatum - spätestens am 28. Februar 2027 sowie zusätzlich entweder (i) zu Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters oder (ii) an mindestens drei Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse innerhalb eines vorherigen Ausübungsfensters 200% des Ausübungspreises, d. h. 47 EUR, erreicht („Ausübungsschwelle“). 2.4.7 | Bedienung der Optionen |
Bei Ausübung der Optionen ist dem jeweiligen Vorstandsmitglied von der Gesellschaft aus dem Bedingten Kapital 2021/I eine Zahl von Aktien zu liefern, die dem Abrechnungswert der ausgeübten Optionen auf Grundlage des Aktienpreises bei Ausübung entspricht. Der Abrechnungswert der ausgeübten Optionen entspricht dem Betrag, um den der Aktienpreis bei Ausübung den Ausübungspreis übersteigt, beschränkt jedoch auf 200% des Ausübungspreises (d. h. 47 EUR je Option, „Cap“). Lohnsteuern und etwaige sonstige gesetzliche Abgaben, die durch die Aktienausgabe ausgelöst werden, hat das Vorstandsmitglied an die Gesellschaft zu leisten. Im Falle der Lieferung neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/I wird die Zahl der ausgegebenen Aktien um den Betrag erhöht, der auf den geringsten Ausgabebetrag je Aktie entfällt; die Gesamtsumme der geringsten Ausgabebeträge hat im Gegenzug das Vorstandsmitglied zu leisten. Statt der Lieferung von neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/I kann die Gesellschaft an das jeweilige Vorstandsmitglied eine Barzahlung in Höhe des Abrechnungswerts pro Option (abzgl. Lohnsteuern und etwaiger sonstiger von ABOUT YOU einzubehaltender gesetzlicher Abgaben) leisten oder ihre Verpflichtung zur Lieferung von Aktien mit vorhandenen eigenen Aktien bedienen. Wenn entweder (i) das Amt als Vorstandsmitglied endet und das betreffende Vorstandsmitglied von seinen aktiven Aufgaben entbunden wird oder (ii) der Dienstvertrag des betreffenden Vorstandsmitglieds endet (jeweils ohne sofortige Wiederbestellung als Vorstandsmitglied oder ohne sofortige Verlängerung oder Erneuerung des Dienstvertrags), wird eine solche Beendigung als Leaver-Ereignis bezeichnet, das in Abhängigkeit von dem zugrunde liegenden Beendigungsgrund in Good-Leaver- und Bad-Leaver-Fälle unterteilt wird. Drei verschiedene Szenarien werden als Bad-Leaver-Fälle definiert: Niederlegung des Vorstandsmandats bzw. die Kündigung des Vorstandsdienstvertrags durch das jeweilige Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB. Kündigung des Vorstandsdienstvertrags bzw. die Abberufung des Vorstandsmitglieds durch die Gesellschaft - entweder aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB oder wegen Verstoßes gegen wesentliche Pflichten aus dem Vorstandsdienstvertrag (mit Ausnahme von Arbeitsunfähigkeit und Tod); der Widerruf der Vorstandsbestellung durch den Aufsichtsrat allein aufgrund Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG (also ohne Hinzutreten weiterer Abberufungsgründe) stellt keinen Bad-Leaver-Fall dar. Verletzung eines gegenüber der Gesellschaft bestehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch das Vorstandsmitglied. Jeder Leaver-Fall, der kein Bad Leaver ist, gilt als Good Leaver. Als Good Leaver behält das jeweilige Vorstandsmitglied alle Optionen, die zum Zeitpunkt des Leaver-Falls bereits in zeitlicher Hinsicht nach näherer Maßgabe der LTIP-2021-Bedingungen unverfallbar geworden sind. In einem Bad-Leaver-Fall verfallen sämtliche Optionen, die im Zeitpunkt des Leaver-Falls noch nicht ausgeübt worden sind, ohne dass eine Entschädigung geschuldet wäre. 2.4.9 | Anpassungsmechanismen |
Sollten außergewöhnliche Umstände auftreten, in denen der (mögliche) Erlös aus dem LTIP 2021 auf außergewöhnliche externe Ereignisse oder Effekte zurückgeht und sich nicht angemessen durch die Geschäftsentwicklung von ABOUT YOU begründen lässt, ist der Aufsichtsrat bei Ausübung der Optionen nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, den Abrechnungswert der Optionen anzupassen, um die Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände zu begrenzen oder vollständig zu beseitigen. Sollte sich die Anzahl der ABOUT YOU Aktien ohne Leistung weiterer Einlagen (z. B. durch einen Aktiensplit oder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) erhöhen oder ohne Ausschüttungen an die Aktionär*innen verringern (z. B. im Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder einer Aktienzusammenlegung), werden die Anzahl der Optionen, der Ausübungspreis, der Cap und die Ausübungsschwelle entsprechend proportional angepasst. Der Aufsichtsrat kann zudem im Falle bestimmter Kapital- und Strukturmaßnahmen nachträgliche Anpassungen des LTIP 2021 vornehmen, um zu verhindern, dass derartige Maßnahmen zu unangemessenen Auf- oder Abwertungen der Optionen führen. 2.4.10 | Performance Claw Back |
Sollte sich ein Jahresabschluss, der der Feststellung der Erreichung von Erfolgszielen zugrunde lag, im Nachhinein als unrichtig herausstellen und von der Gesellschaft dergestalt korrigiert werden, dass die Anzahl der unverfallbaren Optionen niedriger ausgefallen wäre, kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen den Effekt aus der ursprünglich unzutreffenden Ermittlung der Anzahl der unverfallbaren Optionen nachträglich korrigieren. Im Geschäftsjahr 2023/2024 wurde von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht. Sonstige Möglichkeiten, variable Vergütungsbestandteile im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG zurückzufordern, sehen die Vorstandsdienstverträge und das LTIP 2021 nicht vor. 2.4.11 | Weitere Bedingungen |
Sämtliche Steuern, Sozialversicherungsabgaben und sonstigen gesetzlichen Abgaben der Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit dem LTIP 2021 sind von diesen selbst zu tragen. 2.4.12 | Berechnungsbeispiele |
Im Falle der vollständigen Erfüllung der Zeitlichen Unverfallbarkeit und des Erreichens sämtlicher Erfolgsziele für die Leistungsabhängige Unverfallbarkeit, verbunden mit einer Entwicklung des Aktienkurses, die zur Erreichung des Caps führt, entspricht der Höchstwert des von jedem einzelnen Vorstandsmitglied theoretisch ausübbaren maximalen Gesamtwerts der Optionen einem Gegenwert in Höhe von 80 Mio. EUR (brutto). Nachstehend sind verschiedene Berechnungsbeispiele für die Höhe der Gegenleistung im Falle einer nur teilweisen Erreichung verschiedener Erfolgsziele dargestellt: Berechnungsbeispiel 1 - durchschnittliche Entwicklung (Angaben in Stück bzw. EUR) | Tranche 1 | Tranche 2 | | Zielerreichungsgrad (in %) | Performance Vesting (Anzahl Optionen) | Zielerreichungsgrad (in %) | Performance Vesting (Anzahl Optionen) | Umsatz-CAGR | 91% | 539.235 | 88% | 343.148 | Bereinigtes EBITDA | 95% | 285.948 | 103% | 204.2558 | ESG-Parameter | 75% | 76.596 | 100% | 68.085 | Zwischenergebnis (# Optionen) | | 901.779 | | 615.488 | Aktienpreis bei Ausübung | 47 | | 53 | | Abrechnungswert je Option | 23,5 | | 29,5 | | Abrechnungswert Tranche in EUR | | 21.191.807 | | 18.156.996 | Abrechnungswert insgesamt in EUR | | | | 39.348.803 |
8 Die Übererfüllung von Erfolgszielen hat keinen Einfluss auf die maximale Anzahl der auf das jeweilige Erfolgsziel entfallenden Optionen. Berechnungsbeispiel 2 - unterdurchschnittliche Entwicklung (Angaben in Stück bzw. EUR) | Tranche 1 | Tranche 2 | | Zielerreichungsgrad (in %) | Performance Vesting (Anzahl Optionen) | Zielerreichungsgrad (in %) | Performance Vesting (Anzahl Optionen) | Umsatz-CAGR | 87% | 506.574 | 98% | 397.602 | Bereinigtes EBITDA | 92% | 273.693 | 83% | 09 | ESG-Parameter | 50% | 51.064 | 50% | 34.043 | Zwischenergebnis (# Optionen) | | 831.331 | | 431.645 | Aktienpreis bei Ausübung | 37 | | 55 | | Abrechnungswert je Option | 010 | | 31,5 | | Abrechnungswert Tranche in EUR | | 0 | | 13.596.818 | Abrechnungswert insgesamt in EUR | | | | 13.596.818 |
9 Wird ein Erfolgsziel nicht zumindest zu 85% erreicht, verfallen die hierauf entfallenden Optionen ersatzlos. 10 Wird die Ausübungsschwelle nicht erreicht, verfallen die hierauf entfallenden Optionen ersatzlos. Berechnungsbeispiel 3 - überdurchschnittliche Entwicklung (Angaben in Stück bzw. EUR) | Tranche 1 | Tranche 2 | | Zielerreichungsgrad (in %) | Performance Vesting (Anzahl Optionen) | Zielerreichungsgrad (in %) | Performance Vesting (Anzahl Optionen) | Umsatz-CAGR | 110% | 612.76711 | 115% | 408.509 | Bereinigtes EBITDA | 98% | 298.204 | 102% | 204.25512 | ESG-Parameter | 100% | 102.128 | 75% | 51.064 | Zwischenergebnis (# Optionen) | | 1.013.099 | | 663.828 | Aktienpreis bei Ausübung | 63,0 | | 70,0 | | Abrechnungswert je Option | 39,5 | | 46,5 | | Abrechnungswert Tranche in EUR | | 40.017.511 | | 30.868.102 | Abrechnungswert insgesamt in EUR | | | | 70.885.613 |
11 Die Übererfüllung von Erfolgszielen hat keinen Einfluss auf die maximale Anzahl der auf das jeweilige Erfolgsziel entfallenden Optionen. 12 Die Übererfüllung von Erfolgszielen hat keinen Einfluss auf die maximale Anzahl der auf das jeweilige Erfolgsziel entfallenden Optionen. 2.5 | Förderung der langfristigen Entwicklung und Anwendung der Erfolgsziele |
Die Bisherige Vergütungspraxis für die Vorstandsmitglieder ist durch die starke Gewichtung der variablen Vergütung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des AktG und den Empfehlungen des DCGK auf eine langfristige Entwicklung der Gruppe ausgerichtet. Die Ausgestaltung des LTIP 2021 fördert die strategischen Zielsetzungen von ABOUT YOU sowie ein nachhaltiges und profitables Wachstum. Durch die Anknüpfung an die Leistungsindikatoren wie Umsatz-CAGR und des kumulierten Bereinigten EBITDA, die Festlegung einer kursorientierten Ausübungsschwelle und die Einbeziehung von ESG-Erfolgszielen stellt das LTIP 2021 sicher, dass die variable Vorstandsvergütung auf Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Gesamtentwicklung der Gruppe unter Einbeziehung der Aktionärsinteressen und Interessen der sonstigen Stakeholder von ABOUT YOU bemessen wird. Die Verknüpfung der variablen Vorstandsvergütung mit dem Umsatz-CAGR unterstreicht die langfristigen Wachstumsziele der Gruppe als einer der am schnellsten wachsenden Online-Fashion-Stores Europas. Durch die zusätzliche Anknüpfung an das kumulierte Bereinigte EBITDA wird zudem ein Anreiz für ein langfristig profitables Wachstum geschaffen. Darüber hinaus wird durch die Maßgeblichkeit von ESG-Erfolgszielen ein umweltfreundliches, integratives und nachhaltiges Geschäftsmodell gefördert. Da sich die variable Vergütung auch an der Aktienkursentwicklung orientiert, wird im Interesse der Aktionär*innen ein Anreiz für eine nachhaltige und kapitalmarktgerechte Unternehmensentwicklung gesetzt. Insgesamt basiert das Vergütungsmodell bewusst auf einem erfolgsabhängigen Chancen-Risiko-Profil im Sinne eines „Pay for Performance“-Ansatzes, der die Höhe der variablen Vorstandsvergütung an die Erreichung ambitionierter, vom Aufsichtsrat festgelegter Leistungsindikatoren koppelt. Die Gegenwärtigen Mittelfristigen Erfolgsziele, die für die Erfolgsziele Umsatz-CAGR und kumuliertes Bereinigtes EBITDA-Wachstum relevant sind, gehen von einem Umsatz-CAGR von rund 410% über sechs Jahre und einer Steigerung von einem negativen Bereinigten EBITDA im Geschäftsjahr 2020/2021 auf ein positives Bereinigtes EBITDA im Geschäftsjahr 2026/2027 von 477 Mio. EUR und damit von einer außerordentlich guten Geschäftsentwicklung aus, die eine entsprechend hohe Vergütung rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund bietet das Vergütungsmodell jedem Vorstandsmitglied die Möglichkeit, über einen Zeitraum von sechs Jahren eine signifikante variable Vergütung zu erhalten, sofern die dargestellten Erfolgs- und Aktienkursziele vollständig erreicht werden. Falls hingegen keines der im LTIP 2021 bestimmten Erfolgsziele zu mindestens 85% erreicht wird oder der Aktienkurs nicht die Ausübungsschwelle von 47 EUR erreicht, erhält jedes Vorstandsmitglied nur das (unter dem Marktdurchschnitt liegende) Grundgehalt. Das LTIP 2021 belohnt die bei Erreichung der ambitionierten Ziele belegte Fähigkeit des Vorstands, in dem sehr kompetitiven Online-Modemarkt disruptive Entwicklungen, Branchentrends und Kundenpräferenzen zu antizipieren und rechtzeitig darauf zu reagieren, insbesondere auch im Hinblick auf die stetig wachsende Bedeutung von Nachhaltigkeit, Diversity und sozialer Verantwortung in der Modebranche. Durch das Cap wird die Angemessenheit der Vorstandsvergütung auch bei einer außergewöhnlichen Geschäftsentwicklung sichergestellt, ohne dabei die Anreizwirkung der Optionen unangemessen zu beschränken. Insgesamt führt der wesentliche Fokus der Vergütung auf langfristige Anreize dazu, dass das Interesse der Vorstandsmitglieder mit dem der Aktionär*innen und sonstigen Stakeholdern an einer nachhaltig erfolgreichen Entwicklung der Gruppe in Einklang gebracht wird. Die Erfolgsziele waren nach der Funktionsweise des LTIP 2021 bislang noch nicht anzuwenden. 2.6 | Weitere Angaben nach § 162 Abs. 2 Nr. 1-4 AktG |
Keinem Vorstandsmitglied sind von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstand Leistungen zugesagt oder gewährt worden. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge des Widerrufs der Vorstandsbestellung aus wichtigem Grund im Sinne des § 84 AktG erhält das jeweilige Vorstandsmitglied eine Abfindung, die einem zeitanteilig auf einen Zeitraum von 24 Monaten, höchstens jedoch auf die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags entfallenden Betrag in Höhe der Grundvergütung entspricht. Im Falle der Kündigung des Vorstandsdienstvertrags durch die Gesellschaft (vertreten durch den Aufsichtsrat) aus wichtigem Grund nach § 626 BGB erhält das Vorstandsmitglied keine Abfindung. Die Gesellschaft hat mit jedem Vorstandsmitglied ein vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vorstandsdienstvertrags vereinbart. Während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält das Vorstandsmitglied eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen monatlichen Grundvergütung. Etwaige Abfindungszahlungen sowie Beträge gemäß § 74c HGB sind auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Es gibt keine früheren Vorstandsmitglieder, denen Leistungen zugesagt oder gewährt hätten werden können. 2.7 | Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023/2024 |
2.7.1 | Entwicklung des LTIP 2021 im Geschäftsjahr 2023/2024 |
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Bestands der den Vorstandsmitgliedern zugeteilten Optionen im Geschäftsjahr 2023/2024: Entwicklung der Optionen unter dem LTIP 2021 im Geschäftsjahr 2023/2024 (Angaben in Stück) | Zugeteilt im Geschäftsjahr 2023/2024 | Zugeteilt im Geschäftsjahr 2021/2022 | Zeitliche 13Unverfallbarkeit (insgesamt)13 | Ausgeübt | Verfallen | Bestand am Ende des Geschäftsjahres 2023/2024 | Tarek Müller | 0 | 1.702.128 | 714.895 | - | - | 1.702.128 | Sebastian Betz | 0 | 1.702.128 | 714.895 | - | - | 1.702.128 | Hannes Wiese | 0 | 1.702.128 | 714.895 | - | - | 1.702.128 | Gesamt | 0 | 5.106.384 | 2.144.685 | - | - | 5.106.384 |
13 Stückzahl der unter dem LTIP 2021 insgesamt bis Ende des Geschäftsjahres 2023/2024 zeitlich unverfallbar gewordenen Optionen je Vorstandsmitglied. Nach Ablauf der Wartezeit für die Tranche-1-Optionen erfolgt eine Bewertung der Zielerreichung anhand der Gegenwärtigen oder Zukünftigen Mittelfristigen Erfolgsziele. Werden die jeweiligen Erfolgsziele zu weniger als 85% erreicht, so verfallen die betroffenen Optionen ersatzlos. 2.7.2 | Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023/2024 |
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind alle festen und variablen Vergütungsbestandteile anzugeben, die einzelnen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023/2024 gewährt und geschuldet wurden. Die gewährte Vergütung umfasst eine Vergütung, die dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2023/2024 tatsächlich zugeflossen ist, und die geschuldete Vergütung umfasst die Vergütung, die im Geschäftsjahr 2023/2024 fällig, aber noch nicht erfüllt worden ist. Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023/2024 gewährte und geschuldete Vergütung: Gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 162 AktG (Beträge in TEUR bzw. in % der Gesamtvergütung) | | Festvergütung | Variable Vergütung | Gesamtvergütung | | | Grundvergütung | Nebenleistung | Zwischensumme | Gewährte Optionen (LTIP 2021) | | Tarek Müller (Co-CEO) | 2023/2024 | in TEUR | 270 | 5.8 | 275.8 | 0 | 276 | in % | 97.9 | 2.1 | 100 | 0 | 100 | 2022/2023 | in TEUR | 270 | 8 | 278 | 0 | 278 | in % | 97.1 | 2.9 | 100 | 0 | 100 | Sebastian Betz (Co-CEO) | 2023/2024 | in TEUR | 270 | 5.9 | 275.9 | 0 | 276 | in % | 97.9 | 2.1 | 100 | 0 | 100 | 2022/2023 | in TEUR | 270 | 7 | 277 | 0 | 277 | in % | 97.5 | 2.5 | 100 | 0 | 100 | Hannes Wiese (Co-CEO) | 2023/2024 | in TEUR | 270 | 6 | 276 | 0 | 276 | in % | 97.8 | 2.2 | 100 | 0 | 100 | 2022/2023 | in TEUR | 270 | 12 | 282 | 0 | 282 | in % | 95.7 | 4.3 | 100 | 0 | 100 |
Da die variable Vergütung durch Zuteilung von Optionen erfolgt, wurden im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 in Einklang mit der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates (ARUG II) nicht nur die ausübbaren, aber noch nicht ausgeübten Optionen angegeben, sondern sämtliche im Geschäftsjahr 2021/2022 unter dem LTIP 2021 zugeteilten Optionen, da für diese eine rechtliche Leistungspflicht während des Geschäftsjahres 2021/2022 begründet wurde und diese somit als gewährt anzusehen waren. Sämtlichen Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2021/2022 jeweils 1.702.128 Optionen zugeteilt, die mit einem Grant Date Fair Value entsprechend den Regelungen des IFRS 2 von je 4,377389 EUR je Option bewertet wurden. Sowohl im Geschäftsjahr 2022/2023 als auch im Geschäftsjahr 2023/2024 wurden den Vorstandsmitgliedern keine Optionen zugeteilt, weshalb die variable Vergütung insoweit mit null anzusetzen ist. Die Bisherige Vergütungspraxis entsprach im Geschäftsjahr 2023/2024 den Bestimmungen der Vorstandsdienstverträge. Eine absolute Maximalvergütung ist in den Vorstandsdienstverträgen derzeit nicht vorgesehen, die Höchstbeträge für die Nebenleistungen in Höhe von 80.000 EUR wurden nicht überschritten. Angaben über die Erreichung des im LTIP 2021 beschriebenen Cap werden gemacht, wenn Optionen ausgeübt wurden. 3. VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Ein solcher Beschluss wurde am 23. August 2022 von der Hauptversammlung gefasst. Dabei wurde das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder mit einer Mehrheit von 99,59% der abgegebenen Stimmen beschlossen und gebilligt. 3.1 System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Entsprechend dem Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder und der Anregung des DCGK erhalten die Aufsichtsratsmitglieder von ABOUT YOU eine reine Festvergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. dessen Ausschüssen abhängt. Variable Vergütungskomponenten oder Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Es bestehen auch keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen ABOUT YOU und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen der Satzung hinausgehen. Die derzeit gültige Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat ist in § 15 der Satzung geregelt. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten jeweils eine feste jährliche Grundvergütung von 70.000 EUR. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die feste Grundvergütung 140.000 EUR und für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 100.000 EUR. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss erhalten die betreffenden Mitglieder jeweils eine zusätzliche jährliche feste Vergütung in Höhe von 10.000 EUR. Der Ausschussvorsitzende erhält zusätzlich zu der nach vorstehendem Satz zahlbaren Vergütung eine jährliche feste Vergütung in Höhe von 15.000 EUR, d. h. insgesamt 25.000 EUR. Für den Prüfungsausschussvorsitzenden beträgt diese zusätzliche feste Vergütung 40.000 EUR, d. h. insgesamt 50.000 EUR. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während des gesamten Geschäftsjahres tätig waren, erhalten eine Vergütung pro rata anteilig der geleisteten Dienstzeit in dem Geschäftsjahr, wobei angefangene Monate komplett vergütet werden. Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der Festvergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt. ABOUT YOU erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern zudem die ihnen bei der Ausübung des Aufsichtsratsmandats vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Festvergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. Außerdem werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von ABOUT YOU unterhaltene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) zur Absicherung gegen Risiken aus deren organschaftlicher Tätigkeit für ABOUT YOU einbezogen, deren Prämie ABOUT YOU zahlt. Für Aufsichtsratsmitglieder sehen die Versicherungsbedingungen keinen Selbstbehalt vor. 3.2 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023/2024 Gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung ist die Vergütung des Aufsichtsrats jeweils nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar. Nach dem hier gewählten Begriffsverständnis umfasst die gewährte Vergütung eine Vergütung, die dem Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2023/2024 tatsächlich zugeflossen ist, und die geschuldete Vergütung umfasst die Vergütung, die im Geschäftsjahr 2023/2024 fällig, aber noch nicht erfüllt worden ist. Nach diesem Begriffsverständnis der gewährten und geschuldeten Vergütung ist dem Aufsichtsrat die Festvergütung für das Geschäftsjahr 2023/2024 weder zugeflossen noch war diese - mangels Fälligkeit vor Ende des Geschäftsjahres - geschuldet. Aus Transparenzgründen wird diese erdiente, aber noch nicht fällige und damit nicht geschuldete Vergütung gleichwohl nachfolgend als erdiente Vergütung dargestellt. Im Übrigen enthält die Tabelle die für das Geschäftsjahr 2022/2023 gezahlte Vergütung, da diese erst im Geschäftsjahr 2023/2024 gewährt und geschuldet war. Für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder ergab sich mithin die nachfolgend dargestellte Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2023/2024: Gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 162 AktG (Beträge in TEUR bzw. in % der Gesamtvergütung) | Zeit imAufsichtsrat | | Festvergütung | Gesamtvergütung | Erdiente Gesamtvergütung im GJ 2023/2024 | | | | Grundvergütung | Zusatzvergütung Ausschussarbeit | | | Sebastian Klauke14 | Seit 11. März 2021 | in TEUR | 140 | 14,6 | 154,6 | 155 | in % | 91 | 9 | 100 | 100 | Niels Jacobsen15 | Seit 11. März 2021 | in TEUR | 100 | 8,3 | 108,3 | 108 | in % | 92 | 8 | 100 | 100 | Petra Scharner-Wolff16 | Seit 11. März 2021 | in TEUR | 70 | 10 | 80 | 80 | in % | 88 | 12 | 100 | 100 | Christina Johansson17 | Seit 8. Juni 2021 | in TEUR | 70 | 50 | 120 | 120 | in % | 58 | 42 | 100 | 100 | Christian Leybold18 | Seit 8. Juni 2021 | in TEUR | 70 | 10 | 80 | 80 | in % | 88 | 12 | 100 | 100 | André Schwämmlein | Seit 8. Juni 2021 | in TEUR | 70 | 0 | 70 | 70 | in % | 100 | - | 100 | 100 |
Für das Geschäftsjahr 2023/2024 wurden überdies Reisekosten und Auslagen in Höhe von 8.119,57 EUR erstattet (Vorjahr: 8.204,89 EUR). Die im Geschäftsjahr 2023/2024 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung für den Aufsichtsrat beträgt 612.916,67 EUR. Früheren Aufsichtsratsmitgliedern wurden weder Leistungen zugesagt noch gewährt oder geschuldet. 14 Vorsitzender des Aufsichtsrats, Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses, Mitglied des Prüfungsausschusses. Kaufmännisch gerundete) Vergütung für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum Ablauf des 28. Februar 2023; inkl. etwaiger Zusatzvergütung für Ausschussarbeit sowie Berücksichtigung der von der Hauptversammlung am 23. August 2022 beschlossenen und mit Eintragung vom 21. September 2022 wirksam gewordenen Satzungsänderung in § 15.3 (ab Oktober 2022). 15 Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, Mitglied des Prüfungsausschusses, Mitglied des Präsidial- und Nominierungsausschusses. Kaufmännisch gerundete) Vergütung für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum Ablauf des 28. Februar 2023; inkl. etwaiger Zusatzvergütung für Ausschussarbeit sowie Berücksichtigung der von der Hauptversammlung am 23. August 2022 beschlossenen und mit Eintragung vom 21. September 2022 wirksam gewordenen Satzungsänderung in § 15.3 (ab Oktober 2022). 16 Mitglied des Prüfungsausschusses. 17 Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 18 Mitglied des Präsidial- und Nominierungsausschusses. 4. VERGLEICHENDE DARSTELLUNG: ANGABEN ZUR ENTWICKLUNG DER VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG IM VERHÄLTNIS ZUR VERGÜTUNG DER ÜBRIGEN BELEGSCHAFT UND ZUR ERTRAGSENTWICKLUNG VON ABOUT YOU Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer*innen der Gruppe im Vergleich zur Ertragsentwicklung der Gruppe dar. Im Einklang mit den geltenden Übergangsvorschriften gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG werden bezüglich der Vergütung der Arbeitnehmer*innen die Kennzahlen des Berichtszeitraums ab dem Geschäftsjahr 2020/2021 dargestellt. Die Darstellung der jährlichen Veränderungen wird in den kommenden Berichtsjahren weiter aufgebaut und im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025/2026 erstmalig über den vollen Fünf-Jahres-Zeitraum gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG erfolgen. Für die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer*innen wird die Vergütung der Arbeitnehmer*innen von ABOUT YOU, der ABOUT YOU SE & Co. KG sowie der SCAYLE Payments19 in Relation zur Anzahl der Arbeitnehmer*innen auf Vollzeitäquivalenzbasis (FTE) in Bezug genommen. Für die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wird jeweils die regelmäßige Festvergütung im Geschäftsjahr berücksichtigt. Den Arbeitnehmer*innen gewährte variable Vergütungskomponenten werden insoweit berücksichtigt, wie sie im Berichtszeitraum entsprechend der Definition der gewährten und geschuldeten Vergütung zugeflossen sind. Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses von ABOUT YOU nach HGB sowie anhand des kumulierten bereinigten EBITDA und das unverwässerte bzw. verwässerte Ergebnis je Aktie von ABOUT YOU wird jeweils gemäß IFRS dargestellt: 19 Die Vergleichsgruppe umfasst neben ABOUT YOU diejenigen Tochtergesellschaften, deren Geschäftsmodell dem Kerngeschäft der Gruppe entspricht: Die SCAYLE Payment hat ihr operatives Geschäft im Berichtszeitraum noch nicht aufgenommen und firmiert daher noch unter HH22-H385 GmbH und hatte im Berichtszeitraum zeitweise fünf Mitarbeiter. | Organzugehörigkeit | 2023/2024 in TEUR | 2022/2023 in TEUR | 2021/2022 in TEUR | 2020/2021 in TEUR | Veränderung 2021/2022 gegenüber 2020/2021 in % | Veränderung 2022/2023 gegenüber 2021/2022 in % | Veränderung 2023/2024 gegenüber 2022/2023 in % | Vorstandsmitglied20 | Tarek Müller | Seit 11. März 202121 | 276 | 278 | 7.727 | 276 | 2.699,6 | (96,4) | (0,7) | Sebastian Betz | Seit 11. März 202122 | 276 | 277 | 7.727 | 276 | 2.699,6 | (96,4) | (0,4) | Hannes Wiese | Seit 11. März 202123 | 276 | 282 | 7.727 | 276 | 2.699,6 | (96,4) | (2,1) | Aufsichtsratsmitglied 24 | Sebastian Klauke | Seit 11. März 2021 | 155 | 155 | 105 | - | 100,0 | 47,6 | 0,0 | Niels Jacobsen | Seit 11. März 2021 | 108 | 108 | 75 | - | 100,0 | 44,0 | 0,0 | Petra Scharner-Wolff | Seit 11. März 2021 | 80 | 80 | 58 | - | 100,0 | 37,2 | 0,0 | Christina Johansson | Seit 8. Juni 2021 | 120 | 120 | 90 | - | 100,0 | 33,3 | 0,0 | Christian Leybold | Seit 8. Juni 2021 | 80 | 80 | 60 | - | 100,0 | 33,3 | 0,0 | André Schwämmlein | Seit 8. Juni 2021 | 70 | 70 | 53 | - | 100,0 | 33,3 | 0,0 | Mitarbeiter*innen | Durchschnitt (in TEUR)25 | | 74,1 | 74,126 | 53,3 | 52,1 | 2,3 | 39,0 | 0,0 | Ertragsentwicklung | Jahresergebnis von ABOUT YOU nach HGB(in MEUR) | | (696,9) | (1,5) | (43,1) | (5,3) | 713,2 | (96,5) | (56,5) | Bereinigtes EBITDA der Gruppe(in MEUR) | | 3,2 | (137,0) | (66,9) | (35,5) | 88,5 | 104,8 | (102,3) | Unverwässertes Ergebnis der Gruppe je Aktie (in EUR) | | (0,65) | (1,34) | (0,77) | (0,42) | 83,3 | 74,0 | (51,5) | Verwässertes Ergebnis der Gruppe je Aktie (in EUR) | | (0,65) | (1,34) | (0,77) | (0,42) | 83,3 | 74,0 | (51,5) |
20 Die Darstellung der Vorstandsvergütung beinhaltet den vollen Zuteilungswert der Optionen zum Grant Date Fair Value gemäß IFRS 2 bzgl. zugeteilter 1.702.128 Optionen je Vorstandsmitglied. 21 Zuvor Geschäftsführer bei der ABOUT YOU Holding GmbH. 22 Zuvor Geschäftsführer bei der ABOUT YOU Holding GmbH. 23 Zuvor Geschäftsführer bei der ABOUT YOU Holding GmbH. 24 Die Darstellung der Aufsichtsratsvergütung beinhaltet die für das jeweils angegebene Geschäftsjahr erdiente Vergütung, die erst mit Ende des angegebenen Geschäftsjahres fällig und damit ausgezahlt wurde. 25 Durchschnittliches Bruttojahresgehalt (inkl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) aller festangestellten Mitarbeiter*innen von ABOUT YOU, der ABOUT YOU SE & Co. KG und der SCAYLE Payments auf Vollzeitäquivalenzbasis. Variable Vergütungsanteile, die noch nicht zugeflossen sind, werden nicht dargestellt. 26 Die Abweichung der durchschnittlichen Vergütung im Vergleich zum Vorjahr ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass im Geschäftsjahr 2022/2023 erstmals im Rahmen von verschiedenen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen die Ausübung virtueller Aktienoptionen möglich war und dementsprechend Aktien an Mitarbeiter*innen gewährt wurden. Die dargestellten Werte beinhalten alle Zahlungen, die sich aus der Ausübung von virtuellen Aktienoptionen und der Gewährung von Aktien ergeben. 5. PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS An die ABOUT YOU Holding SE, Hamburg Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der ABOUT YOU Holding SE, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. März 2023 bis zum 29. Februar 2024 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der ABOUT YOU Holding SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. März 2023 bis zum 29. Februar 2024 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG. Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind. Hinweis zur Haftungsbeschränkung Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die ABOUT YOU Holding SE erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio. für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an. Hamburg, den 2. Mai 2024 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Schmidt Wirtschaftsprüfer | Rienecker Wirtschaftsprüferin | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | ABOUT YOU Holding SE | | Domstraße 10 | | 20095 Hamburg | | Deutschland | E-Mail: | IR@aboutyou.com | Internet: | https://corporate.aboutyou.de/de/ |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906163 17.05.2024 CET/CEST | noisin639876 |
17.05.2024 | FCR Immobilien Aktiengesellschaft | FCR Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2024 in in der Villa Rabenwirt, Blauer Saal, Kirchplatz 1, 82049 Pullach im Isartal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG FCR Immobilien Aktiengesellschaft/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung FCR Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2024 in in der Villa Rabenwirt, Blauer Saal, Kirchplatz 1, 82049 Pullach im Isartal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:06 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| FCR Immobilien Aktiengesellschaft Pullach im Isartal WKN: A1YC91 ISIN: DE000A1YC913 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Montag, 24. Juni 2024, um 14.00 Uhr in der Villa Rabenwirt, Blauer Saal, Kirchplatz 1, 82049 Pullach im Isartal, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. A. Tagesordnung1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB |
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 13.420.291,36 wie folgt zu verwenden: | • | Ausschüttung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 2.467.613,00 als Dividende von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie. | • | Vortrag eines Teilbetrags in Höhe von EUR 10.952.678,36 auf neue Rechnung. |
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Die Fälligkeit der Bardividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auf den 30. Oktober 2024 festgelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, die Auszahlung nach seiner Wahl bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu veranlassen. 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 5. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 |
Nach § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung. Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung dieses Vergütungsberichts. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 162 AktG erstellt und mit Beschluss des Vorstands vom 16. April 2024 und des Aufsichtsrats vom 17. April 2024 beschlossen. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfvermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG versehen worden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. Der Vergütungsbericht ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite https://fcr-immobilien.de/hauptversammlung/ verfügbar. Vergütungsbericht 2023 für Vorstand und Aufsichtsrat A. | Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 |
Der Bericht beschreibt die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der FCR Immobilen AG und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung und erläutert individualisiert die Struktur und die Höhe der einzelnen Komponenten der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Im Folgenden wird die konkrete Anwendung des am 18. Mai 2021 von der Hauptversammlung der FCR Immobilien AG beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der FCR Immobilien AG im Geschäftsjahr 2023 beschrieben. Dabei sind die Gesamtvergütung, die Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, alle festen und variablen Vergütungsbestandteile, deren jeweiliger relativer Anteil, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung dem Vergütungssystem im Sinne der §§ 87a, 113 Abs. 3 S. 3 AktG entspricht, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert sowie Angaben dazu, wie die Leistungskriterien angewendet wurden, darzustellen. Gemäß Erklärung vom 18. Dezember 2023 verzichtet Herr Falk Raudies auf den gesamten bisherigen Anspruch aus der langfristigen Vergütung (LTI) aus den Geschäftsjahren 2021, 2022 und 2023. In den nachfolgenden Ausführungen wird sofern anwendbar die Vergütung von Herrn Falk Raudies sowohl ohne als auch mit Berücksichtigung des LTI-Verzichts dargestellt. Der Vergütungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022 wurde der Hauptversammlung am 13. Juni 2023 gemäß § 120a Abs. 5 AktG vorgelegt und erörtert. Das Vergütungssystem, das in der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 beschlossen wurde, enthält gemäß den gesetzlichen Vorgaben Grenzen für die maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder. Nachfolgend wird die tatsächliche Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 angegeben. Die Gesamtvergütung wird dabei an dieser Stelle ebenso wie im Vergütungssystem berechnet als die Vergütung, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 gewährt wird in Abgrenzung zu der Vergütung, die dem Vorstand im Geschäftsjahr zugeflossen ist. Dieser Unterschied ist für Vergütungsbestandteile relevant, die erst in Folgejahren dem Vorstand zufließen. Die so ermittelte, zugeflossene Gesamtvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023 insgesamt 966.256,71 Euro. II. | Feste und variable Vergütungsbestandteile und deren relativer Anteil |
Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile aufgeführt, die im Geschäftsjahr 2023 dem Vorstand der FCR Immobilen AG zugeflossen sind, einschließlich des relativen Anteils dieser Vergütungsanteile an der Gesamtvergütungssumme, die sich hieraus ergibt: | Falk Raudies (Vorsitzender des Vorstands) | Christoph Schillmaier (Vorstand) | Festvergütung, Nebenleistungen (EUR) | 300.600,00 | 157.656,71 | STI (EUR)* | 490.000,00 | 18.000,00 | LTI (EUR) ** | 0,00 | 0,00 | Gesamtvergütung (EUR) | 790.600,00 | 175.656,71 | Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an Gesamtvergütung (%) | Feste Bestandteile | 38,02 | 89,75 | Variable Bestandteile | 61,98 | 10,25 |
* Auszahlung STI für das Geschäftsjahr 2022 **LTI: Gemäß Erklärung vom 18. Dezember 2023 verzichtet Herr Falk Raudies auf den gesamten bisherigen Anspruch aus der langfristigen Vergütung (LTI) aus den Geschäftsjahren 2021, 2022 und 2023. Die erste Auszahlung des LTI an Herrn Christoph Schillmaier erfolgt frühestens im Geschäftsjahr 2025. Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile, die aufgrund der im Geschäftsjahr 2023 erbrachten Leistung entstanden (aber nicht notwendig dem Vorstand zugeflossen) sind, dargestellt einschließlich des relativen Anteils dieser Vergütungsanteile an der Gesamtvergütungssumme, die sich hieraus ergibt: | Falk Raudies (Vorsitzender des Vorstands) | Christoph Schillmaier (Vorstand) | Festvergütung, Nebenleistungen (EUR) | 300.600,00 | 157.656,71 | STI (EUR) | 302.636,61 | 18.000,00 | LTI (EUR)* | Wert ohne LTI-Verzicht | 266.090,51 | 11.707,98 | Wert mit LTI-Verzicht | 0,00 | | Gesamtvergütung (EUR) | Wert ohne LTI-Verzicht | 869.327,12 | 187.364,69 | Wert mit LTI-Verzicht | 603.236,61 | | Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an Gesamtvergütung (%) | Feste Bestandteile | | | Wert ohne LTI-Verzicht | 34,58 | 84,14 | Wert mit LTI-Verzicht | 49,83 | | Variable Bestandteile | | | Wert ohne LTI-Verzicht | 65,42 | 15,86 | Wert mit LTI-Verzicht | 50,17 | |
* Vorläufiger Zwischenwert für das Geschäftsjahr 2023 im Rahmen der Mehrjahresvergütung Nachrichtlich sei hier noch die damit korrespondierende Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2023 angegeben, die sich gemäß den vertraglichen Regelungen bei 100 % Erreichung der variablen Ziele ergeben hätte: | Falk Raudies (Vorsitzender des Vorstands) | Christoph Schillmaier (Vorstand) | Ziel-Festvergütung (EUR) | 300.000,00 | 144.000,00 | Ziel-STI (EUR) | 302.636,61 | 18.000,00 | Ziel-LTI (EUR) | Wert ohne LTI-Verzicht | 500.000,00 | 22.000,00 | Wert mit LTI-Verzicht | 0,00 | | Zielvergütung (EUR) | Wert ohne LTI-Verzicht | 1.102.636,61 | 184.000,00 | Wert mit LTI-Verzicht | 602.636,61 | | Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an Zielvergütung (%) | Feste Bestandteile | | | Wert ohne LTI-Verzicht | 27,21 | 78,26 | Wert mit LTI-Verzicht | 49,78 | | Variable Bestandteile | | | Wert ohne LTI-Verzicht | 72,79 | 21,74 | Wert mit LTI-Verzicht | 50,22 | |
Das Vergütungssystem für den Vorstand sowie dessen operationale Umsetzung ist den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechend angepasst. III. | Erläuterung, wie die festen und variablen Vergütungsbestandteile dem Vergütungssystem entsprechen |
Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung entsprechen den Vorgaben im Vergütungssystem. Hinsichtlich dieser Betrachtung sind nicht die Zuflüsse im Geschäftsjahr 2023 relevant, sondern die Vergütungsbestandteile, die für die Tätigkeit in 2023 gewährt wurden. Das Vergütungssystem sieht keine Vorgaben für die relativen Verhältnisse zwischen den festen und der variablen Vergütungsbestandteile an der Vergütung vor, da die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung vom erst nachträglich bestimmbaren Zielerreichungsgrad im Einzelfall abhängt. Gemäß dem Vergütungssystem wird bei der konkreten Ausgestaltung der Vorstandsdienstverträge indes gewährleistet, dass bei einer 100 %-Zielerreichung die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile die kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile übersteigen. Unter Zugrundelegung der vorläufigen Zwischenwerte für die langfristige variable Vergütung (LTI) ergibt sich ein relativer Anteil der langfristigen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 von 30,61 % (Wert ohne LTI-Verzicht) bzw. 0,00 % (Wert mit LTI-Verzicht) bei Herrn Falk Raudies und von 6,25 % bei Herrn Christoph Schillmaier. Der relative Anteil der kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung beträgt 34,81 % (Wert ohne LTI-Verzicht) bzw. 50,17 % (Wert mit LTI-Verzicht) bei Herrn Falk Raudies und 9,61 % bei Herrn Christoph Schillmaier. IV. | Erläuterung, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert |
Den Mitgliedern des Vorstandes wird im Rahmen von Long-Term-Incentives (kurz LTI) eine langfristige variable Vergütung gewährt. Bemessungsgrundlage für die Langfristvergütung im Allgemeinen ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes. Der LTI orientiert sich insbesondere an der Aktienkursentwicklung und der Rentabilität je Aktie. Durch diese der langfristigen Vergütungskomponente zugrunde gelegten Leistungskriterien wird die langfristige Entwicklung der FCR Immobilien AG gefördert. Dieser Vergütungsbestandteil war Teil der Vergütung der Vorstände im Geschäftsjahr 2023, hat allerdings aufgrund der Langfristigkeit in diesem Geschäftsjahr noch nicht zu einem Zufluss geführt. V. | Erläuterung, wie die Leistungskriterien angewendet wurden |
Die variable Vergütung ist anhand folgender finanzieller Leistungskriterien berechnet worden: 1. | Kurzfristige variable Vergütungskomponente (STI) |
Der STI ist an die finanzielle Kenngröße EBT (Konzernvorsteuerergebnis) gekoppelt. Die kurzfristige variable Vergütung beträgt 3 % des Konzernvorsteuerergebnisses (EBT). Der STI ist bar am Ende des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Jahresabschluss festgestellt wird. Konkrete Leistungsfeststellung für den Vorstand: | Falk Raudies (Vorsitzender des Vorstands) | Christoph Schillmaier (Vorstand) | STI (EUR) | 302.636,61 | 18.000,00 | Leistungsfeststellung / Grad der Zielerreichung | 100,00 % | 100,00 % | Tatsächliche Vergütung (EUR) | 302.636,61 | 18.000,00 |
2. | Langfristige variable Vergütungskomponente (LTI) |
Für den LTI wurden die nachfolgenden gewichteten Ziele für Herrn Falk Raudies festgelegt: a. | Erhöhung des Aktienkurses um 15 % im Geschäftsjahr 2023 (gewichtet mit 25 %) | b. | Erhöhung des Net-Asset-Value (NAV) um 10 % im Geschäftsjahr 2023 (gewichtet mit 25 %) | c. | Erzielung eines FFO von 9,4 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2023 (gewichtet mit 50 %) |
Bei einer Zielerreichung unter 100 % wird eine entsprechend anteilige variable Vergütung gewährt. Im Zuge der Festlegung der Ziele für den LTI hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 bei voller Zielerreichung (100 %) hierfür eine variable Vergütung von 500.000,00 Euro für den Vorstand verabschiedet. Sofern beim LTI diese Zielerreichung übererfüllt wird, steigt diese variable Vergütung zum jeweiligen Zielerreichungsgrad aber nicht an. Die Höhe der variablen Vergütung hinsichtlich des LTI ist begrenzt, es wurde ein sog. Cap festgelegt. Die variable Vergütung beträgt maximal 500.000,00 Euro. Gemäß Erklärung vom 18. Dezember 2023 verzichtet Herr Falk Raudies auf den gesamten bisherigen Anspruch aus der langfristigen Vergütung (LTI) aus den Geschäftsjahren 2021, 2022 und 2023. Für den LTI wurden die nachfolgenden gewichteten Ziele für Herrn Christoph Schillmaier festgelegt: a. | Erhöhung des Aktienkurses um 15 % im Geschäftsjahr 2023 (gewichtet mit 25 %) | b. | Erhöhung des Net-Asset-Value (NAV) um 10 % im Geschäftsjahr 2023 (gewichtet mit 25 %) | c. | Erzielung eines FFO von 9,4 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2023 (gewichtet mit 50 %) |
Im Zuge der Festlegung der Ziele für den LTI hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 bei voller Zielerreichung (100 %) hierfür eine variable Vergütung von 22.000,00 Euro für den Vorstand verabschiedet. Sofern beim LTI diese Zielerreichung übererfüllt wird, steigt diese variable Vergütung zum jeweiligen Zielerreichungsgrad aber nicht an. Die Höhe der variablen Vergütung hinsichtlich des LTI ist begrenzt, es wurde ein sog. Cap festgelegt. Die variable Vergütung beträgt maximal 22.000,00 Euro. Bei der konkreten Ausgestaltung der Vorstandsdienstverträge wird indes gewährleistet, dass bei einer 100 %-Zielerreichung die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile die kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile übersteigen. Zu Beginn der weiteren Geschäftsjahre des dreijährigen Bemessungszeitraums wird der Aufsichtsrat Erfolgsziele festlegen, die sich auf das jeweilige Geschäftsjahr beziehen. Die Auszahlung des LTI erfolgt erst nach dem Ablauf von drei weiteren Geschäftsjahren in bar. Hierbei wird aus dem Grad der Zielerreichung der drei Jahre ein Durchschnittswert gebildet, woraus sich der LTI-Betrag ergibt, der nach Ablauf der drei Jahre ausgezahlt wird. Eine erste Auszahlung des LTI erfolgt somit frühestens im Geschäftsjahr 2025. Sollte es vorher zu einem Verkauf der Gesellschaft oder Auflösung des Vorstandsvertrages kommen, so ist der LTI in dem darauf folgenden Monat zur Auszahlung fällig. Das Vergütungssystem für den Vorstand sowie dessen operationale Umsetzung ist den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechend angepasst. B. | Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das Geschäftsjahr 2023 eine feste Grundvergütung in Höhe von EUR 10.000,00. Der Vorsitzende erhält die eineinhalbfache Grundvergütung. Daneben trägt die Gesellschaft die Kosten einer D&O-Versicherung für die Mitglieder des Aufsichtsrats in einem angemessenen Umfang mit einer maximalen Deckungssumme von EUR 10 Mio. Übersicht: Bezogene Vergütung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 Aufsichtsratsmitglied | in Euro | Prof. Dr. Franz-Joseph Busse (Vorsitzender) | 15.000,00 | Hanjo Schneider (Stv. Vorsitzender) | 10.000,00 | Ludwig A. Fuchs | 10.000,00 | Gesamt | 35.000,00 |
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sowie dessen operationale Umsetzung ist den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechend angepasst. Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft, Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der FCR Immobilien AG ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten. C. | Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung |
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von FCR Immobilien AG, die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis sowie die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die letzten fünf Geschäftsjahre dar. Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses abgebildet. In TEUR | 2019 | 2020 | Veränd. in % | 2021 | Veränd. in % | 2022 | Veränd. in % | 2023 | Veränd. in % | Jahresergebnis gemäß HGB Einzelabschluss | 8.105 | 3.971 | -51,0 | 6.758 | 70,2 | 1.591 | -76,5 | 4.318 | 171,4 |
II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer In der nachfolgenden Auswertung wurden alle Arbeitnehmer (ohne Vorstand) einbezogen. In TEUR | 2019 | 2020 | Veränd. in % | 2021 | Veränd. in % | 2022 | Veränd. in % | 2023 | Veränd. in % | Ø Gehalt berechnet auf Vollzeitäquivalent | 85 | 83 | -2,6 | 76 | -8,5 | 75 | -0,8 | 75 | -0,1 |
III. Vorstandsvergütung In TEUR | 2019 | 2020 | Veränd. in % | 2021 | Veränd. in % | 2022 | Veränd. in % | 2023 | Veränd. in % | Falk Raudies | 406 | 680 | 67,6 | 666 | -2,1 | 754 | 13,3 | 790 | 4,8 | Christoph Schillmaier (ab 01.09.2022) | - | - | - | - | - | 53 | - | 175 | 233,3 |
Im relevanten Zeitraum haben keine früheren Vorstandsmitglieder eine Vergütung erhalten. IV. Aufsichtsratsvergütung In TEUR | 2019 | 2020 | Veränd. in % | 2021 | Veränd. in % | 2022 | Veränd. in % | 2023 | Veränd. in % | Prof. Dr. Franz-Joseph Busse | 15 | 15 | 0,0 | 15 | 0,0 | 15 | 0,0 | 15 | 0,0 | Hanjo Schneider (ab 28.05.2020) | - | 5 | - | 10 | 100,0 | 10 | 0,0 | 10 | 0,0 | Ludwig A. Fuchs (ab 28.05.2020) | - | 5 | - | 10 | 100,0 | 10 | 0,0 | 10 | 0,0 | Prof. Dr. Kurt Faltlhauser (von 11.07.2019 bis 28.05.2020) | 5 | 5 | 0,0 | - | - | - | - | - | - | Frank Fleschenberg (bis 28.05.2020) | 10 | 5 | -50,0 | - | - | - | - | - | - |
Die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 betrug TEUR 35, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Eine variable Vergütungskomponente ist grundsätzlich nicht vorhanden. D. | Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 1 AktG |
1. | Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen: Keine | 2. | Angaben, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern: Keine | 3. | Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands: Keine | 4. | Erläuterung, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde: Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG ist zu erläutern, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde. Das Vergütungssystem sieht für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung in Höhe von EUR 1.300.000,00 vor. Diese Angabe bezieht sich auf die Vergütung gemäß Vergütungssystem und daher auf die für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung und nicht auf die im Geschäftsjahr zugeflossene Vergütung. Die Herrn Falk Raudies gewährte Gesamtvergütung beträgt EUR 869.327,12 (Wert ohne LTI-Verzicht) bzw. EUR 603.236,61 (Wert mit LTI-Verzicht). Die Herrn Christoph Schillmaier gewährte Gesamtvergütung beträgt EUR 187.364,69. Damit wurde die im Vergütungssystem festgelegte Maximalvergütung eingehalten. |
E. | Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 2 AktG |
5. | Leistungen, die einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind: Keine | 6. | Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine | 7. | Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert und dem von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine | 8. | Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind: Keine |
Pullach im Isartal, 17.04.2024 | Für den Vorstand: | | | Falk Raudies Vorsitzender des Vorstands | Christoph Schillmaier Finanzvorstand | | | Für den Aufsichtsrat: | | | Prof. Dr. Franz-Joseph Busse Vorsitzender des Aufsichtsrats | |
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AktG An die FCR Immobilien AG, Pullach im Isartal Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der FCR Immobilien AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) 1 angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Berlin, den 30. April 2024 MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Dr. Thiere Wirtschaftsprüfer B. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrecht sowie Hinweise zur Hauptversammlung Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.870.452 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz). Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG Der Inhalt der Einberufung, die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. an eine andere Person als den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse der Gesellschaft unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung (https://fcr-immobilien.de/hauptversammlung/) zugänglich. C. Teilnahmevoraussetzungen und weitere Informationen TeilnahmerechtZur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung zur Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen: FCR Immobilien AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Erläuterungen auf dem Anmeldeformular, das Sie mit der Einladung zur Hauptversammlung erhalten werden. Für das Teilnahme- und das Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser Aktienbestand wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 17. Juni 2024, 24:00 Uhr, entsprechen, da aus technischen Gründen im Zeitraum vom Anmeldeschluss bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibestopp). Der Umschreibestopp bedeutet jedoch keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibeanträge nach dem 17. Juni 2024, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings ihre Teilnahme- und Stimmrechte nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG. Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtige erhalten Eintrittskarten zur Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Vollmachten und Verfahren für die Stimmabgabe durch einen BevollmächtigtenAktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär oder nach § 135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen anderen von § 135 AktG erfassten Intermediär oder einen nach § 135 AktG Gleichgestellten bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können - müssen aber nicht - zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches ihnen mit der Einladung zugeschickt wird. Das Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter https://fcr-immobilien.de/investorrelations/hauptversammlung/hauptversammlung-2024 abrufbar. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per E-Mail oder postalisch bis zum Ablauf des 23. Juni 2024, 24:00 Uhr, an folgende Adresse erfolgen: FCR Immobilien AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der GesellschaftAktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per E-Mail oder postalisch bis zum Ablauf des 23. Juni 2024, 24:00 Uhr, an folgende Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden: FCR Immobilien AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Ein entsprechendes Formular wird mit der Einladung übersandt und ist außerdem im Internet unter https://fcr-immobilien.de/investorrelations/hauptversammlung/hauptversammlung-2024 abrufbar. Am Tag der Hauptversammlung können die Aktionäre noch bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt an der Ein- und Ausgangskontrolle Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, ändern oder widerrufen. Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen (entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung. Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen nach dem Gesetzeswortlaut schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 24. Mai 2024, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Das Verlangen kann wie folgt adressiert werden: FCR Immobilien Aktiengesellschaft Kirchplatz 1 82049 Pullach im Isartal E-Mail: HV@fcr-immobilien.de Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft im Internet unter https://fcr-immobilien.de/hauptversammlung/ zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 9. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse FCR Immobilien Aktiengesellschaft Kirchplatz 1 82049 Pullach im Isartal E-Mail: HV@fcr-immobilien.de zugegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Auskunftsrecht der Aktionäre In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunftsverweigerungsrechte sind in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführt. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, finden sich im Internet unter https://fcr-immobilien.de/hauptversammlung/ Informationen zum DatenschutzDie Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Stimmrechtskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden. Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten: FCR Immobilien Aktiengesellschaft Kirchplatz 1 82049 Pullach im Isartal E-Mail: info@fcr-immobilien.de Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht. Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“). Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an: info@fcr-immobilien.de Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse: FCR Immobilien Aktiengesellschaft Kirchplatz 1 82049 Pullach im Isartal E-Mail: info@fcr-immobilien.de Pullach im Isartal, im Mai 2024 FCR Immobilien Aktiengesellschaft Der Vorstand | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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1906161 17.05.2024 CET/CEST | noisin220599 |
17.05.2024 | NFON AG | NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG NFON AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung NFON AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:06 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| NFON AG München WKN A0N4N5 ISIN DE000A0N4N52 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der NFON AG, München, am 28. Juni 2024 um 10.00 Uhr MESZ in den Räumlichkeiten der Bayerischen Börse AG Karolinenplatz 6 80333 München Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NFON AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2023, des zusammengefassten Lageberichts für die NFON AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Die genannten Unterlagen können im Internet unter https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen werden und werden zusätzlich in der Hauptversammlung auch zur Einsicht ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP 4 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde durch den Abschlussprüfer der NFON AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegeben. Der Vergütungsbericht ist auch im Internet unter https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich und kann auch dort während der Hauptversammlung eingesehen werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. TOP 6 Beschlussfassung über Satzungsänderung Änderung der Satzung in § 24 Abs. 1 Satz 3 Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz geändert. Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes gem. § 67c Abs. 3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die gegenwärtige Satzung der Gesellschaft bezieht sich in § 24 Abs. 1 (Teilnahmebedingungen) noch auf die bisherige Definition des Nachweisstichtages. Die Satzung soll daher an den nunmehr gültigen Gesetzestext angepasst werden. Inhaltlich ergibt sich dadurch keine Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor: § 24 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“ Im Übrigen bleibt § 24 der Satzung unverändert. Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Zu TOP 5 Vergütungsbericht 2023 der NFON AG, München gemäß § 162 AktG Im Lichte der gesetzlichen Vorgaben vor allem in §§ 87, 87a und 120a AktG und des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK, der „Kodex“) berichten Vorstand und Aufsichtsrat über die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des Geschäftsjahres 2023 der NFON AG gemäß den Anforderungen des § 162 AktG. Die gewährte und geschuldete Vergütung sowie die zugesagten Zuwendungen werden individualisiert für die Organmitglieder angegeben. Das aktuell gültige und von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 mit einer Zustimmungsquote von 99,99 % gebilligte Vergütungssystem ist unter „Hauptversammlung“ auf der Website www.corporate.nfon.com abrufbar. Zur besseren Lesbarkeit dieses Vergütungsberichts und Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Vergütungssystem verwiesen. Der Vergütungsbericht wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni 2023 mit einer Zustimmungsquote von 81,56 % gebilligt. I. Vorstand Die NFON AG verfolgt im Rahmen ihrer Unternehmensstrategie das Ziel, ihre Stellung als einer der führenden Anbieter von integrierter Businesskommunikation mit ambitionierten Wachstumszielen langfristig zu festigen und weiter auszubauen. Damit liegt der strategische Fokus der Gesellschaft vor allem auf profitablem Wachstum. Sein Handeln richtet der NFON-Konzern dabei auf einen langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg aus und nimmt seine unternehmerische Verantwortung ganzheitlich wahr. Im Einklang mit diesen Zielen basiert das Vergütungssystem für den Vorstand auf drei zentralen Leitlinien: 1. | Eine ausgeprägte Performance-Orientierung und hohe Leistungsdifferenzierung durch ambitionierte interne und externe Zielsetzungen legen den Fokus auf das überdurchschnittliche Wachstum des Unternehmens. | 2. | Langfristigkeitskomponenten vermeiden Anreize zum Eingehen unverhältnismäßiger Risiken. | 3. | Das Vergütungssystem zielt auf eine starke Aktienkultur ab und trägt so zur Angleichung der Interessen von Aktionären, Management und weiteren Stakeholdern bei. Insbesondere durch die Gestaltung der individuellen Ziele werden auch besondere Anreize zu nachhaltigem Handeln im Sinne der Kriterien aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance), kurz ESG, gesetzt. |
Verfahren zur Überprüfung der Vergütung Wesentlich ist, dass die Vergütungsstruktur wie auch ihre Höhe im Markt üblich und wettbewerbsfähig sind. Dies wird durch regelmäßige Vergütungsvergleiche mit Vergleichsgruppen gewährleistet, die für die NFON AG relevant sind. Darüber hinaus wird ein angemessenes Verhältnis zwischen der Vorstandsvergütung und der Vergütung von Führungskräften wie auch von Mitarbeitenden gewährleistet. Externe wie auch interne Angemessenheiten werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Vergütungsstruktur Die Vergütung der Vorstandsmitglieder von NFON besteht aus fixen und variablen Bestandteilen. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist leistungsorientiert und setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine erfolgsunabhängige Jahresfestvergütung (Fixum), eine aus einem Short-Term-Incentive(STI)-Programm und einem Long-Term-Incentive(LTI)-Programm bestehende erfolgsbezogene variable Vergütung sowie Nebenleistungen. Die jährliche Maximalvergütung beträgt laut Vergütungssystem im Falle des Vorstandsvorsitzenden in Summe 1,5 Mio. EUR und im Falle eines ordentlichen Vorstandsmitglieds in Summe 0,75 Mio. EUR. Diesbezüglich wurde, abweichend vom Vergütungssystem, in die Vorstandsdienstverträge die Regelung zur Maximalvergütung nicht aufgenommen. Als Zielkorridore der jährlichen Gesamtvergütung werden definiert: Fixum 30 - 50 %, das STI 10 - 25 % und das LTI 40 - 50 %. Jahresfestvergütung Das Fixum wird in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt. Variable Vergütungsbestandteile Die erfolgsbezogene variable Vergütung umfasst zwei Bestandteile: das STI und das LTI. Die dem Vorstandsmitglied gewährten erfolgsbezogenen variablen Vergütungsbeträge, insbesondere aber das LTI, sollen von ihm überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. a. STI Für jedes Mitglied des Vorstands legte der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr individuelle STI und deren Gewichtung fest. Die STI tragen - neben operativen Zielsetzungen - zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und zu einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des NFON-Konzerns bei. Die STI sind anspruchsvoll und ambitioniert. Sie sind hinreichend konkret gefasst, um die Messbarkeit der Zielerreichung zu ermöglichen. Hierzu wurden jeweils konkrete Kennzahlen oder Erwartungen für die Zielerreichung vorgegeben. Die vom Aufsichtsrat im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung heranzuziehenden Leistungskriterien waren sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Art und enthielten ein Leistungskriterium aus dem Bereich ESG. ESG-Kriterien können exemplarisch sein: • | Kundenzufriedenheit | • | Mitarbeitendenzufriedenheit | • | Diversität | • | Risikomanagement | • | Compliance | • | Corporate Governance/Unternehmensführung | • | Corporate Social Responsibility | • | Begrenzung der CO2-Emissionen/Schonende Ressourcennutzung | • | Berichterstattung und Kommunikation | • | Nachfolgeplanung |
Als Kriterium für die Festsetzung der finanziellen Leistungskriterien der STI in einem Unternehmen im Reife- und Entwicklungsstadium des NFON-Konzerns werden derzeit für alle Stakeholder relevante Richtgrößen wie z. B. Konzernergebnis vor Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder Konzernumsatz angewandt. Der Zielwert für das STI basiert auf der Planung für das jeweilige Geschäftsjahr. Nach Abschluss des jeweiligen Vergütungsjahres bewertete der Aufsichtsrat die Zielerreichung für jedes Vorstandsmitglied. Dabei kommen 150 % des Zielbetrags zur Auszahlung, wenn der Planwert um 50 % oder mehr überschritten wird. Bei Zwischenwerten in der Zielerreichung kommt ein entsprechender Wert innerhalb der Bandbreite zur Auszahlung. Die vom Aufsichtsrat für die STI für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegten Zielparameter können nachträglich nicht geändert werden. Die STI werden im Folgejahr nach Fertigstellung des Jahresabschlusses und Feststellung desselben durch den Aufsichtsrat ausgezahlt. Diese Zielparameter, ergänzt durch individuelle Zielvorgaben, fanden mehrheitlich auch bei leitenden Angestellten Anwendung, um insoweit die Einheitlichkeit und Durchgängigkeit des Zielsystems im gesamten Konzern zu gewährleisten. Da die STI an die Umsatz- und Ergebnisentwicklung anknüpfen, unterstützen sie maßgeblich die kurz- und mittelfristige Wachstumsstrategie sowohl im Hinblick auf das angestrebte Größen- als auch das Ergebniswachstum. Die STI leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Unternehmensstrategie, weil sie für einen Gleichlauf der Interessen der Vorstandsmitglieder mit der kurz- und mittelfristigen Unternehmensstrategie sorgen. In Ausgestaltung des Vergütungssystems ist das STI der Vorstandsmitglieder Dr. Klaus von Rottkay und Jan-Peter Koopmann zu 45 % von den wiederkehrenden Umsätzen des NFON-Konzerns, zu 45 % vom EBITDA des NFON-Konzerns sowie zu 10 % von der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels abhängig. Das STI ist bei allen Vorstandsmitgliedern bei einer Zielerreichung von jeweils 150 % gedeckelt. Bei einer Zielerreichung von unter 80 % wurde im Geschäftsjahr 2023 kein STI gewährt. Das STI beträgt je nach Vorstandsmitglied bei 100%iger Zielerreichung zwischen 21,1 % und 42,3 % der Summe aus fixem Grundgehalt und STI. Der Aufsichtsrat kann ferner laut Vorstandsdienstvertrag in Abweichung vom Vergütungssystem eine Ermessenstantieme in Höhe von maximal einem fixen Jahresgrundgehalt gewähren, was jedoch im Geschäftsjahr 2023 nicht erfolgt ist. Im Einzelnen wurden den im Geschäftsjahr 2023 aktiven Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr folgende STI gewährt: Gewichtung | Beschreibung | Zielvorgabe** | Zielerrei-chung | Zielerrei-chung in % | STI-Betrag von Rottkay | STI-Betrag Koopmann | STI-Betrag Heider*** | 45 % | Wiederkehrende Umsätze des NFON-Konzerns 2023 | 80,2 Mio. EUR | - | - | - | - | - | 45 % | EBITDA des NFON-Konzerns 2023 | -0,3 Mio. EUR | - | - | - | - | - | 10 % | Erfolgreiche Durchführung eines Projekts zur Steigerung der Nachhaltigkeit (ESG) des NFON-Konzerns* | - | - | - | - | - | 100 % | | | | | 1. Hj. 138.600 EUR 2. Hj. (Juli-November) 114.583 EUR Summe: 253.183 EUR | 1. Hj. 37.800 EUR 2. Hj. 37.500 EUR Summe: 75.300 EUR | 156.250 EUR |
* 2023: Implementierung eines Nachhaltigkeitsmanagements für den NFON-Konzern. ** Die variable Vergütung 2023 für die Vorstandsmitglieder von Rottkay und Koopmann wurde laut Beendigungsvereinbarung für das erste Halbjahr 2023 entsprechend der Zielvereinbarung auf Basis der Halbjahreszahlen 2023 mit einer Zielerreichung von 100,8 % und die variable Vergütung für das zweite Halbjahr 2023 (bzw. von Rottkay Juli bis November 2023) mit einem Zielerreichungsgrad von 100 % zugesichert. *** Dem Vorstandsmitglied Patrik Heider war die variable Vergütung im Jahr 2023 vertraglich mit einem Zielerreichungsgrad von 100 % zugesichert und wurde pro rata temporis der Unternehmenszugehörigkeit ausgezahlt. b. LTI Zur stärkeren Ausrichtung der Vorstandsvergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung ist zudem ein LTI Bestandteil der Vorstandsvergütung. Das LTI besteht aus Aktienoptionen aus den Aktienoptionsprogrammen 2018, 2021 und 2023 der Gesellschaft (AOP 2018, AOP 2021 und AOP 2023). Auch durch das LTI wird ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie geleistet, da sowohl das AOP 2018 als auch das AOP 2021 als Erfolgshürde die Erreichung eines gewissen Umsatzwachstums und das AOP 2023 die Erreichung eines gewissen Wachstums des EBIT vorsehen. Ferner wird die Steigerung des Aktienkurses und des Börsenwerts der Gesellschaft incentiviert, was im Interesse unserer Stakeholder rund um die Gesellschaft ist. Dem Vorstandsmitglied Patrik Heider hat die NFON AG als langfristige variable Vergütung 100.000 Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 2023 für Vorstandsmitglieder mit folgenden wesentlichen Parametern gewährt: Ausübungspreis: 7,53 EUR Wartefrist: 4 Jahre Persönliche Ausübungsvoraussetzungen sind, dass • | der maßgebliche Referenzkurs den Ausübungspreis bei Ausübung nach Ablauf von wenigstens 48 Monaten seit dem Zuteilungstag um mehr als 60 %, bei Ausübung nach Ablauf von wenigstens 60 Monaten seit dem Zuteilungstag um mehr als 75 % und bei Ausübung nach Ablauf von wenigstens 72 Monaten seit dem Zuteilungstag um mehr als 90 % übersteigt, und zwar unabhängig davon, ob unter Einbeziehung der Ausübungssperrfristen zum jeweiligen Zeitpunkt eine Ausübung tatsächlich für alle oder nur für einen Teil der Aktienoptionen möglich ist, und (kumulativ) | • | das EBIT gemäß IFRS-Konzernabschluss zum letzten Stichtag vor Ausübung der Aktienoptionen positiv ist und mindestens 110 % des positiven EBIT gemäß IFRS-Konzernabschluss zum vorletzten Stichtag vor Ausübung der Aktienoptionen beträgt. | • | Kappungsgrenze für Auszahlungswerte: Summe der Vorstandsgrundgehälter (Fixum) bei der Gesellschaft bis zur Ausübung der Optionen multipliziert mit dem Faktor 1,5 |
Diese Aktienoptionen wurden dem Vorstandsmitglied Patrik Heider im Geschäftsjahr 2023 zugeteilt und berechtigen das Mitglied des Vorstands vorbehaltlich der Erreichung der Ausübungsvoraussetzungen zum Kauf von 100.000 Aktien des Unternehmens. c. Nebenleistungen beziehungsweise weitere Vergütungsbestandteile Zusätzlich zum Fixum erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen; diese können im Wesentlichen aus Zuschüssen zur gesetzlichen oder privaten Renten- beziehungsweise Krankenversicherung sowie der Dienstwagennutzung für geschäftliche wie private Zwecke bestehen. Neben den Bezügen bestehen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogenannte D&O-Versicherung) sowie eine D&O-Rechtsschutzversicherung, wobei im Rahmen der D&O-Versicherung grundsätzlich ein Selbstbehalt von 10 % des Schadens bis in Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung vereinbart wird. Für die im Geschäftsjahr 2023 aktiven Vorstandsmitglieder und Ehemalige wird in der nachfolgenden Tabelle die gewährte und geschuldete Vergütung individualisiert angegeben. Da eine gewährte und geschuldete Vergütung nicht immer mit einer Zahlung in dem jeweiligen Geschäftsjahr einhergeht, stellt die nachfolgende Tabelle die Höhe der Vergütung dar, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023 gewährt wurde. Dabei sind im Folgenden die erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2023 gewährt als auch zugeflossen. Der STI 2023 wird gezeigt, da die zugrunde liegende Tätigkeit 2023 vollständig erbracht wurde. | 2023 | 2022 | | In TEUR | In % | In TEUR | in % | Vergütung Patrik Heider, CEO (seit 15.05.2023) | | | | | Grundvergütung | 281 | 41,8 | - | - | + Nebenleistungen | 9 | 1,3 | - | - | = Summe feste Vergütung | 290 | 43,1 | - | - | + kurzfristige variable Vergütung | 156 | 23,2 | - | - | + langfristige variable Vergütung | 227 | 33,7 | - | - | = Gesamtvergütung | 673 | 100,0 | - | - | Vergütung Dr. Klaus von Rottkay, CEO (bis 30.11.2023) | | | | | Grundvergütung | 344 | 57,6 | 375 | 61,8 | + Nebenleistungen | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | = Summe feste Vergütung | 344 | 57,6 | 375 | 61,8 | + kurzfristige variable Vergütung | 253 | 42,4 | 232 | 38,2 | + langfristige variable Vergütung | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | = Gesamtvergütung | 597 | 100,0 | 607 | 100,0 | Vergütung Jan-Peter Koopmann, CTO | | | | | Grundvergütung | 280 | 78,9 | 280 | 74,7 | + Nebenleistungen | 0 | 0,0 | 32 | 8,5 | = Summe feste Vergütung | 280 | 78,9 | 312 | 83,2 | + kurzfristige variable Vergütung | 75 | 21,1 | 63 | 16,8 | + langfristige variable Vergütung | 0 | 0,0 | 0 | 0,0 | = Gesamtvergütung | 355 | 100,0 | 375 | 100,0 |
Die oben beschriebene gewährte und geschuldete Vergütung steht im Einklang mit dem von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 beschlossenen Vergütungssystem für den Vorstand. Eine Anpassung der Vorstandsdienstverträge an das beschlossene Vergütungssystem war nicht erforderlich, da das beschlossene Vergütungssystem bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vorstandsdienstverträge in seinen Grundzügen bekannt war. Das Vergütungssystem fördert die langfristige Entwicklung der Gesellschaft, da in hohem Maße Aktienoptionen gewährt wurden, die erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wartefrist von vier Jahren ausgeübt werden können und darüber hinaus eine Erfolgshürde haben, die an den wiederkehrenden Umsatz geknüpft ist. Die STI bemessen sich - neben einem Leistungskriterium aus dem Bereich ESG - an den Richtgrößen Umsatz und EBITDA. Beide Richtgrößen sind für Unternehmen in der Größe und dem Entwicklungsstadium von NFON gängig und zweckmäßig. Sie incentivieren primär das Wachstum des Unternehmens und fördern damit die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven und ehemaligen Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte sowie der Vergütung der Beschäftigten mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft: In Mio. EUR | Veränderung 2021 zu 2020 | Veränderung 2022 zu 2021 | 2022 | 2023 | Veränderung zum Vorjahr | Ertragsentwicklung (Jahresfehlbetrag nach HGB) | -50 % | +16 % | 20,15 | 7,76 | - | Durchschnittliche Vergütung der Beschäftigten | -1,8 % | +7,5 % | - | - | +2,9 % | in TEUR | | | | | | Vergütung Patrik Heider | - | - | - | 673 | - | Vergütung Dr. Klaus von Rottkay | +94 % | - 52 % | 607* | 597 | +1,7 % | Vergütung Jan-Peter Koopmann | +83 % | 0 % | 375 | 355 | -5,3 % | Vergütung Rainer Koppitz | +45 % | +28 % | 82 | 80 | - 2,4 % | Vergütung Günter Müller | +63 % | +37 % | 67 | 65 | - 3,0 % | Vergütung Florian Schuhbauer | +30 % | +21 % | 47 | 45 | - 4,3 % | Vergütung Dr. Rupert Doehner | +30 % | +21 % | 47 | 45 | - 4,3 % |
* Fiktiv linear hochgerechnet Die durchschnittliche Vergütung der Beschäftigten bezieht sich auf Bruttopersonalkosten (das sind die Kosten ohne den AG-Anteil in der Sozialversicherung) abzüglich der Vorstandsgehälter und Mitarbeitendenboni dividiert durch durchschnittliche Vollzeit-Äquivalente (FTE) pro Jahr multipliziert mit den durchschnittlichen Head Counts (HC) pro Jahr (um FTE zu erreichen). Es wurden sämtliche Mitarbeitenden der NFON AG in Festanstellung einbezogen. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2023 keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert. Keinem Vorstandsmitglied wurden von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied Leistungen zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt. Leistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses Bei vorzeitigem Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund gemäß § 626 BGB und für eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags erhält das Vorstandsmitglied in diesem Fall eine Abfindung in Höhe von einem Jahresfestgehalt, begrenzt auf die für die Restlaufzeit geschuldete Gesamtvergütung. Im Falle eines Kontrollwechsels haben die Gesellschaft und das Vorstandsmitglied jeweils einmalig das Recht, den Dienstvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen und das Vorstandsmitglied zum selben Termin abzuberufen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nur innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der tatsächlich stattgefundene Kontrollwechsel bekannt geworden ist. Für das Sonderkündigungsrecht der Gesellschaft kommt es insoweit auf die Kenntnis des Vorsitzenden des Aufsichtsrats an, für das Sonderkündigungsrecht des Vorstandsmitglieds auf dessen Kenntnis. Ab dem Eintritt eines Kontrollwechsels ist das Kündigungsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 (Kündigung mit Abfindung von einem Jahresfestgehalt) für den Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt. Ein Kontrollwechsel ist dann gegeben, wenn mindestens 50,1 % des Grundkapitals unter der Kontrolle eines Aktionärs vereinigt werden. Das Vorstandsmitglied erhält in diesem Fall eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresfestgehältern, begrenzt auf die für die Restlaufzeit geschuldete Gesamtvergütung inklusive Nebenleistungen. Der Anspruch auf eine Abfindung entfällt beziehungsweise die schon erlangte Abfindung ist zurückzuzahlen, wenn die Gesellschaft den Dienstvertrag wirksam außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB kündigt oder sich innerhalb der auf das Ende dieses Dienstvertrags folgenden sechs Monate herausstellt, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorgelegen hat und die Gesellschaft die Rückzahlung schriftlich verlangt. Eine Abfindungszahlung aus § 2 Abs. 2 wird lediglich dann auf eine etwaige Karenzentschädigung gemäß § 10 dieses Vertrags angerechnet, wenn das Vorstandsmitglied von seinem Kündigungsrecht im Sinne dieses Absatzes Gebrauch gemacht hat. Mit den Vorstandsmitgliedern ist in deren Dienstverträgen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, infolgedessen dem jeweiligen Vorstandsmitglied bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für die Dauer eines Jahres eine Entschädigung von 50 % der letzten vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen wäre. II. Aufsichtsrat Gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2021 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats der NFON AG - neben der Erstattung von Auslagen, die gemäß der Satzung der NFON AG erfolgt - im Geschäftsjahr 2023 folgende Barvergütung: a. | eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Grundvergütung von 75.000,00 EUR für den Aufsichtsratsvorsitzenden, 60.000,00 EUR für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und von 40.000,00 EUR für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder jeweils zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer | b. | für jede Sitzung des Aufsichtsrats (Plenum), an der sie vollständig teilgenommen haben, zusätzlich ein nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbares Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer |
In der folgenden Tabelle wird die den Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung einschließlich deren relativen Anteils gemäß § 162 AktG dargestellt. Da eine gewährte und geschuldete Vergütung nicht immer mit einer Zahlung in dem jeweiligen Geschäftsjahr einhergeht, zeigt die nachfolgende Tabelle die Höhe der Vergütung, die den Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023, in dem die zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde, gewährt wurde. In EUR | Festvergütung 2023 | Anteil an Gesamtvergütung | Festvergütung 2022 | Anteil an Gesamtvergütung | Sitzungsgeld 2023 | Anteil an Gesamtvergütung | Sitzungsgeld 2022 | Anteil an Gesamtvergütung | Gesamtvergütung 2023 | Gesamtvergütung 2022 | Rainer Koppitz | 75.000 | 93,8 % | 75.000 | 91,5 % | 5.000 | 6,3 % | 7.000 | 8,5 % | 80.000 | 82.000 | Günter Müller | 60.000 | 92,3 % | 60.000 | 89,6 % | 5.000 | 7,7 % | 7.000 | 10,4 % | 65.000 | 67.000 | Florian Schuhbauer | 40.000 | 88,9 % | 40.000 | 85,1 % | 5.000 | 11,1 % | 7.000 | 14,9 % | 45.000 | 47.000 | Dr. Rupert Doehner | 40.000 | 88,9 % | 40.000 | 85,1 % | 5.000 | 11,1 % | 7.000 | 14,9 % | 45.000 | 47.000 |
München, den 17. April 2024 Der Vorstand
Der Aufsichtsrat Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die NFON AG, München Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der NFON AG, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. München, den 18. April 2024 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rupprecht Wirtschaftsprüfer David Wirtschaftsprüfer Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 24 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden und einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übermitteln: NFON AG c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Fax: 040-6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de Für diesen Nachweis reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gem. § 67 c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach dem durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) geänderten § 123 Abs. 4 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 6. Juni 2024 (24.00 Uhr MESZ) beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und § 24 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 21. Juni 2024 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu tragen. Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Teilnahme- und den Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag nicht relevant. Auch nach dem Nachweisstichtag und nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Bevollmächtigung Dritter / Stimmrechtsvertretung Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), noch eine Aktionärsvereinigung, noch ein sonstiger nach § 135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Weitere Informationen zur Bevollmächtigung sowie ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Es steht den Aktionären frei, eine Vollmacht anderweitig in Textform (§ 126 b BGB) auszustellen. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: NFON AG Investor Relations - Hauptversammlung 2024 Zielstattstr. 36 81379 München oder per Telefax: +49 (0) 89 45300 33194 oder elektronisch per E-Mail: hauptversammlung@nfon.com Am Tag der Hauptversammlung kann dies auch an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen. Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) und ihnen gleichgestellte Personen oder Institutionen können möglicherweise besondere Formen von Vollmachten verlangen, da sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Unsere Gesellschaft möchte ihren Aktionären die Stimmrechtsvertretung erleichtern. Der Vorstand hat deshalb zwei Mitarbeiter der NFON AG als Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre bestellt. Von dieser Möglichkeit können alle Aktionäre Gebrauch machen, die weder selbst erscheinen noch ihre depotführende Bank oder einen sonstigen Dritten mit der Ausübung ihres Stimmrechts beauftragen wollen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisung ist die Vollmacht insgesamt, oder wenn nur zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt wurde, hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes nicht wirksam. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall demzufolge insgesamt, oder in Bezug auf den Tagesordnungspunkt, zu welchem keine Weisung vorliegt, der Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, müssen bei der Gesellschaft bis spätestens 26. Juni 2024 eingehen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist daher der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sowie der weiteren Unterlagen zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der oben für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingehen. Werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht in Textform, (z.B. auch durch elektronische Datenübermittlung als E-Mail), ebenfalls an die oben zur Vollmachtserteilung genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gesendet werden. Auch der Widerruf der Vollmacht bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht derzeit 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 28. Mai 2024, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten: NFON AG -Vorstand- Zielstattstr. 36 81379 München Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs ihres Verlangens Inhaber der genannten Mindestanzahl von Aktien sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Frist ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge machen. Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u.a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 13. Juni 2024, 24.00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Beschlussgegenstand Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründung zusammenfassen. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, insbesondere gilt auch hier der 13. Juni 2024, 24.00 Uhr MESZ, als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG vor der Hauptversammlung sowie sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: NFON AG Investor Relations - Hauptversammlung 2024 Zielstattstr. 36 81379 München oder per Telefax: +49 (0) 89 45300 33194 oder elektronisch per E-Mail: hauptversammlung@nfon.com Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Gegenanträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsgrund gegeben ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Veröffentlichungen auf der Internetseite Weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre, die Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen sowie die weiteren Informationen nach § 124a AktG finden Sie unter https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die genannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 28. Juni 2024 ausliegen. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen werden ebenfalls unter der oben genannten Internetseite veröffentlicht. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2024 hat die NFON AG insgesamt 16.561.124 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Hinweise zum Datenschutz Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die NFON AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet unter: https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ München, im Mai 2024 NFON AG Der Vorstand | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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1906155 17.05.2024 CET/CEST | noisin556474 |
17.05.2024 | Einhell Germany AG | Einhell Germany AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Landau an der Isar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG Einhell Germany AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Einhell Germany AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Landau an der Isar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:06 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Einhell Germany AG Landau an der Isar ISIN DE0005654909 / DE0005654933 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 28. Juni 2024, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) in der Stadthalle Landau, Stadtgraben 3, 94405 Landau an der Isar, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, Vorlage des Lageberichts für die Einhell Germany AG und des Konzernlageberichts für den Einhell Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023 Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktienrechtlichen Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am 18. April 2024 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Einhell Germany AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von Euro 53.897.633,14 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,84 je Stammaktie auf Stück 2.094.400 dividendenberechtigte Stammaktien. | Euro | 5.948.096,00 | Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,90 je Vorzugsaktie auf Stück 1.680.000 dividendenberechtigte Vorzugsaktien. | Euro | 4.872.000,00 | Vortrag auf neue Rechnung | Euro | 43.077.537,14 | Bilanzgewinn | Euro | 53.897.633,14 |
Die Dividende ist am 3. Juli 2024 zahlbar. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen. | 5. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: a) | Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungs-gesellschaft, Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 gewählt. | b) | Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der sog. Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“; Richtlinie (EU) 2022/2464) in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) zum Prüfer einer Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des CSRD-Umsetzungsgesetzes für das Geschäftsjahr 2024 bestellt. Der Aufsichtsrat wird angewiesen, diesen Beschluss nur dann zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz eine etwaige für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellende Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des CSRD-Umsetzungsgesetzes extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu bestätigen ist und wenn das CSRD-Umsetzungsgesetz insoweit keine Regelung für das Geschäftsjahr 2024 vorsieht, welche die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des CSRD-Umsetzungsgesetzes durch die Hauptversammlung, ohne ein gerichtliches Verfahren, entbehrlich machen würde. |
| 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 Nach § 162 des Aktiengesetzes (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen. Der Vergütungsbericht der Einhell Germany AG für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend dargestellten und nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Einhell Germany AG für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. |
Vorstandsvergütungsbericht 2023 der Einhell Germany AG Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates der Einhell Germany AG im Geschäftsjahr 2023 (01.01.2023 -31.12.2023) individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Er richtet sich nach den Erfordernissen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB), der deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) sowie der International Financial Reporting Standards (IFRS). Darüber hinaus enthält der Bericht ausgewählte Angaben im Einklang mit den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUGII) vom 12. Dezember 2019 sowie den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG). Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie steht stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts. Auf Grund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen. A. | RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR AUS VERGÜTUNGSSICHT |
Das Geschäftsjahr 2023 stand im Zeichen hoher Inflationsraten, eines schwachen Wirtschaftswachstums, dem anhaltenden Ukraine-Krieg sowie des neu aufgeflammten Nahost-Konflikts. Es mehrten sich die Anzeichen für eine Entspannung bei den Preisen für Rohstoffe und für Frachten. Auch die Anzeichen für eine Verbesserung der Verfügbarkeit von Frachtkapazitäten schien von positiven Tendenzen abgelöst zu werden, bis die Huthi-Milizen im Roten Meer begonnen haben Frachtschiffe anzugreifen. Seitdem meidet ein Großteil der Containerschiffe die Meerenge zwischen dem Golf von Aden und dem Roten Meer. Die Alternativroute um den afrikanischen Kontinent herum führt zu längeren Transitzeiten von etwa 14 Tagen. Der Konsum durch die Endverbraucher war aufgrund der hohen Kosten- und Preissteigerungen für die Ausgaben des alltäglichen Bedarfs auch im Geschäftsjahr 2023 eher zurückhaltend. Es folgte somit ein für die Baumarktbranche herausforderndes Jahr mit allgemein rückläufigen Verkaufszahlen. Trotz dieses schwierigen Jahres für die Baumarktbranche ist es Einhell gelungen, ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. B. | ZUSTÄNDIGKEIT ZUR FESTLEGUNG DER VORSTANDSVERGÜTUNG |
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Einhell Germany AG gilt seit dem Geschäftsjahr 2021 und wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 100 % gebilligt. Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Einhell Germany AG gilt seit dem Geschäftsjahr 2023 und wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 100 % gebilligt. Die Hauptversammlung hat am 23. Juni 2023 den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für 2022 gebilligt. C. | VERÄNDERUNGEN IM VORSTAND ODER IM AUFSICHTSRAT |
Im Betrachtungszeitraum gab es keine Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Einhell Germany AG. D. | WIE WIRD DIE STATEGIE IN DER VORSTANDSVERGÜTUNG ABGEBILDET |
Die auf Wachstum ausgerichtete Strategie der Einhell Germany AG zielt auf Aufbau von Einhell als A-Marke im DIY und dem weiteren Ausbau der Marktpräsenz in den internationalen Fokusmärkten sowie einer technologischen, distributiven und marketingseitigen Expansion. Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass Einhell mit dieser Strategie zukunftsfähig aufgestellt ist. Das System der Vorstandsvergütung leistet einen Beitrag zur Förderung dieser Geschäftsstrategie. Die Vorstandsmitglieder sollen durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems dazu motiviert werden, die niedergelegten strategischen Ziele zu erreichen. Das System fördert Innovationen und setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken. E. | WIE WAR DIE PERFORMANCE IM GESCHÄFTSJAHR 2023 |
Leichter Umsatzrückgang im Einhell-Konzern Der Einhell-Konzern konnte seinen Umsatz im Vorjahresvergleich nicht steigern. Der Konzernumsatz für das Geschäftsjahr 2023 sank leicht von 1.032,5 Mio. EUR auf 971,5 Mio. EUR. Damit konnte der Einhell-Konzern den angegebenen Prognosewert für das Geschäftsjahr 2023, bei dem der Vorstand zu Beginn des Jahres 2023 von einer Steigerung der Umsätze um ca. 3 % auf 1.060 Mio. EUR ausging, nicht erreichen. Im ersten Quartal lagen die Umsätze des Einhell-Konzerns deutlich unter dem Vorjahr. Die Umsätze sanken von 292,3 Mio. EUR im vergleichbaren Vorjahresquartal auf 249,9 Mio. EUR. Die Umsätze im zweiten Quartal bewegten sich mit 276,0 Mio. EUR auf Vorjahresniveau (271,4 Mio. EUR), dadurch konnte man im Jahresvergleich deutlich aufholen. Nachdem sich der erfreuliche Geschäftsverlauf aus dem zweiten Quartal nicht weiter fortsetzte, konnten die Umsätze im dritten Quartal nicht weiter gesteigert werden. Die Umsätze bewegten sich mit 229,9 Mio. EUR unter Vorjahresniveau (242,0 Mio. EUR). Im vierten Quartal entwickelten sich die Umsätze im Vergleich zum Vorjahr eher verhalten. Die Umsätze gingen von 226,8 Mio. EUR auf 215,7 Mio. EUR zurück. Im Geschäftsjahr 2023 konnte ein für den Einhell-Konzern erfreulicher Umsatz erzielt werden, auch wenn die ausgegebene Prognose nicht ganz erreicht werden konnte. Der Einhell-Konzern konnte im Geschäftsjahr 2023 die Umsätze nicht steigern. Erfreulich ist die weiter hohe Nachfrage nach den Power X-Change Produkten, deren Anteil am Konzernumsatz nunmehr 44 % (i. Vj. 40 %) beträgt. Dem im Vergütungssystem verankerten Grundsatz folgend, dass besondere Leistungen angemessen honoriert werden und Zielverfehlungen zu einer signifikanten Reduktion der Vergütung der Vorstandsmitglieder führen sollen („Pay for Performance“), spiegelt sich das Verfehlen des Planergebnisses der Einhell Germany AG im Geschäftsjahr 2023 auch in der variablen Vergütung des Vorstandes wider. F. | BESTANDTEILE UND STRUKTUR DER VORSTANDSVERGÜTUNG |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Einhell Germany AG setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung die Grundvergütung sowie die Nebenleistungen und die Versorgungszusage. Die festen Bestandteile werden im Dienstvertrag in ihrer Höhe verankert und weisen ggf. vereinbarte Anpassungen während der Vertragslaufzeit auf. Erfolgsabhängig und somit variabel werden die kurzfristig variable Vergütung (EBT-Beteiligung) sowie die auf die Förderung der Strategie ausgerichtete variable Vergütung (individuelle funktionsabhängige Ziele) gewährt. Das System der Vorstandsvergütung wird zudem durch angemessene und marktübliche Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn und der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand ergänzt. Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile und die Ausgestaltung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Einhell Germany AG. Der Aufsichtsrat legt jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Dies erfolgt auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und der Abstimmung des Budgets und der strategischen Projekte des Konzerns, deren KPIs Grundlage der variablen Vergütung (EBT-Beteiligung und Förderung der Strategie) darstellen. Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. G. | Vergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 |
Der nachfolgende Teil beschreibt die konkrete Anwendung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der Einhell Germany AG im Geschäftsjahr 2023. Er enthält detaillierte Informationen und Hintergründe zur Gesamtvergütung des Vorstands, zur Zielsetzung und Zielerreichung der variablen Vergütung sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023. Auf Basis der strategischen Planungen, welche sich letztendlich in der Festlegung der Umsatz- und Ertragsplanung sowie der Budgets niederschlagen, ergaben sich für das Geschäftsjahr 2023 die folgenden Zielvergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder: Die Maximalvergütung ist auf alle Komponenten der Vorstandsvergütung festgelegt. Die Maximalvergütung wird jährlich vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied gemäß § 87 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegt. Die Maximalvergütung entspricht für das jeweilige Vorstandsmitglied der Summe des maximalen Zuflusses aller Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr und berechnet sich durch Addition von Grundvergütung, Nebenleistungsmaximum sowie dem zweifachen durchschnittlichen Bonus-Betrages der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Bei in Bezug auf das Vergütungssystem (von Hauptversammlung gebilligt am 18.06.2021) abgeschlossenen Vorstandsverträgen ist die Maximalvergütung in diesen als fester Bestandteil verankert. Die theoretische Maximalvergütung der Vorstände betrug im Geschäftsjahr 2023 → | für den Vorsitzenden des Vorstandes, Andreas Kroiss: | 13.330.478,68 € | → | für den Finanzvorstand, Jan Teichert: | 2.778.338,08 € | → | für den Vorstand Technik; Produktion; Qualität und SCM, Dr. Markus Thannhuber: | 2.550.117.03 € | → | für den Vorstand IT und Digitalisierung, Dr. Christoph Urban: | 766.903.06 € |
Wie aus der nachfolgenden Darstellung der Gesamtvergütung für 2023 zu ersehen ist, wurde bei keinem der Vorstände die theoretische Maximalvergütung erreicht. Die Gesamtvergütung aller Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 beträgt nach den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen 10.871.855,20 € (im Vj. 12.072.544,54 €); dies entspricht einer Reduktion von 9,95%. Von der Gesamtvergütung entfielen 1.433.846,59 € (im Vj. 1.384.294,92 €) auf die Grundvergütung, 6.613.050,94 € (im Vj. 7.551.038,71 €) auf die EBT-Beteiligung und 2.824.957,66 € (im Vj. 3.137.210,91 €) auf die Förderung der Strategie ausgerichteten variablen Vergütungsbestandteile. Durch die variablen Vergütungskomponenten der EBT-Beteiligung partizipieren die Vorstände an positiven Entwicklungen genauso wie an rückläufigen Erträgen. Trotz der im Vergleich zur Konjunktur und speziell der Entwicklung in der DIY-Branchen positiv zu bewertenden Performance des Einhell Konzerns, reduziert sich die variable Vergütung der Vorstände entsprechend zum Rückgang des EBT. 4. | Änderungen und Anpassungen |
Bei Herrn Dr. Markus Thannhuber wurde die fixe Jahresvergütung vertragsgemäß von € 340.000,- auf € 360.000,- angepasst. Die Vorstandsverträge von Andreas Kroiss vom 11.02.2022 (Laufzeit 01.01.2023 -31.12.2027) sowie von Dr. Christoph Urban vom 14.11.2022 (Laufzeit 01.01.2023 -31.12.2027) unterliegen jetzt ebenfalls den Festlegungen des Vergütungssystems. Bei Herrn Dr. Christoph Urban wurden hierbei die fixe Jahresvergütung von € 200.000,- auf € 230.000,-, die EBT Beteilung Konzern von 0,3% auf 0,5%, die EBT Beteiligung iSC GmbH von 1,0% auf 1,5% sowie die langfristig, nachhaltigen Ziele von € 25.000,- auf € 50.000,- € angepasst. 5. | Einzelne Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2023 |
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den aktiven Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungsanteile (geschuldete Vergütung). Neben der Vergütungshöhe ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsanteile an der Gesamtvergütung anzugeben. Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Grundvergütung stellt den Teil der Vorstandvergütung dar, der unabhängig von Leistungsparametern vertraglich vereinbart ist. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese wird in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt. Der relative Anteil der fixen Grundvergütung von der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei den Vorständen zwischen 5,7% und 31,9%. Die fixe Jahresvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023 → | für den Vorsitzenden des Vorstandes, Andreas Kroiss | 421.100,- € | → | für den Finanzvorstand, Jan Teichert | 340.000,- € | → | für den Vorstand Technik; Produktion; Qualität und SCM, Dr. Markus Thannhuber | 360.000,- € | → | für den Vorstand IT und Digitalisierung, Dr. Christoph Urban | 230.000,- € |
5.3. Nebenleistungen Nebenleistungen werden vom Aufsichtsrat entweder im Vorstandsdienstvertrag mit einer Maximalhöhe verankert oder für jedes Vorstandsmitglied für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr ein maximaler Betrag festgelegt. Mit dem Betrag werden Leistungen zugunsten des Vorstandsmitglieds abgedeckt, wie zum Beispiel firmenseitig gewährte Sachbezüge und Nebenleistungen, z.B. die Bereitstellung eines Dienstwagens sowie Zuschüsse zu Versicherungen. Die Nebenleistungen betrugen im Geschäftsjahr 2023 → | für den Vorsitzenden des Vorstandes, Andreas Kroiss | | Geldwerter Vorteil Dienstfahrzeug: Zuschuss zur Krankenversicherung (inkl. Pflegeversicherung) | 24.995,00 € 3.412,02 € | | → | für den Finanzvorstand, Jan Teichert | | Geldwerter Vorteil Dienstfahrzeug: Zuschuss zur Krankenversicherung (inkl. Pflegeversicherung) | 21.797,10 € 5.498,82 € | | → | für den Vorstand Technik; Produktion; Qualität und SCM, Dr. Markus Thannhuber | | Geldwerter Vorteil Dienstfahrzeug: Zuschuss zur Krankenversicherung (inkl. Pflegeversicherung) | 8.252,40 € 5.349,24 € | | → | für den Vorstand IT und Digitalisierung, Dr. Christoph Urban | | Geldwerter Vorteil Dienstfahrzeug: Zuschuss zur Krankenversicherung (inkl. Pflegeversicherung) | 9.139,20 € 4.302,81 € | |
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgungszusage auf Pensionsleistungen als Direktzusage der Einhell Germany AG. Die Zusage wächst in direktem Zusammenhang mit der Zeit der Vorstandzugehörigkeit. Dabei ist die Versorgungszusage im Wesentlichen an den vergleichbaren Leistungen der Rentenversicherung (bis Beitragsbemessungsgrenze) orientiert. Anspruch Auf Antrag mit Vollendung des 62. Lebensjahrs für Versorgungszusagen ab dem 1. Januar 2012. Auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahrs für Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 2012. Unverfallbarkeit Gemäß gesetzlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Auszahlung Grundsätzlich in zwölf Jahresraten; weitere Auszahlungsvarianten auf Antrag sind: zehn oder elf Raten, Einmalbetrag sowie Verrentung mit/ohne Hinterbliebenenleistung sowie Kombinationen der genannten Auszahlungsvarianten. Invalidität /Tod Risikoschutz bei Eintritt des Versorgungsfalls vor dem 60. Lebensjahr infolge Invalidität oder Tod durch monatliche Zahlung der bis zum Eintritt erworbenen unverfallbaren Ansprüche. Die Firma verpflichtet sich, die laufenden Renten jeweils zum 01.01. jeden Jahres um 3% zu erhöhen (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Die erste Erhöhung erfolgt an dem 01.01., welcher unmittelbar auf den Eintritt des Leistungsfalles folgt. Unverfallbare Versorgungsansprüche betrugen im Geschäftsjahr 2023 (früheste Inanspruchnahme nach Vollendung des 60 Lebensjahres) → | für den Vorsitzenden des Vorstandes, Andreas Kroiss | | | Monatlicher Bezug von Versorgungsleistungen: Barwert gem. HGB 31.12.2023 Aufwand für Rückstellung innerhalb 2023 | 1.299,00 € 542.806,00 € 25.844,00 € | | → | für den Finanzvorstand, Jan Teichert | | | Monatlicher Bezug von Versorgungsleistungen: Barwert gem. HGB 31.12.2023 Aufwand für Rückstellung innerhalb 2023 | 1.550,67 € 639.256,00 € 32.363,00 € | | → | für den Vorstand Technik; Produktion; Qualität und SCM, Dr. Markus Thannhuber | | | Monatlicher Bezug von Versorgungsleistungen: Barwert gem. HGB 31.12.2023 Aufwand für Rückstellung innerhalb 2023 | 1.803,75 € 722.788,00 € 33.679,00 € | |
(früheste Inanspruchnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres) → | für den Vorstand IT und Digitalisierung, Dr. Christoph Urban | | Monatlicher Bezug von Versorgungsleistungen: Barwert gem. HGB 31.12.2023 Aufwand für Rückstellung innerhalb 2023 | 403,42,00 € 159.561,00 € 49.484,00 € | |
Versorgungsansprüche durch Pensionszusagen an ehemalige Vorstände → | Andreas Thannhuber, ehemaliger Vorstand Vertrieb Monatlicher Bezug von Versorgungsleistungen: Jährlicher Gesamtbetrag: Barwert gem. HGB 31.12.2023 Aufwand für Rückstellung innerhalb 2023 | 2.408,30 € 27.434,00 € 526.081,00 € -13.794,00 € | | → | Josef Thannhuber, ehemaliger Vorstandsvorsitzender Monatlicher Bezug von Versorgungsleistungen: Jährlicher Gesamtbetrag: Barwert gem. HGB 31.12.2023 Aufwand für Rückstellung innerhalb 2023 | 6.179,75 € 74.157,00 € 621.881,00 € -29.454,00 € | | → | Gisela Thannhuber, ehemalige Finanzvorständin Monatlicher Bezug von Versorgungsleistungen: Jährlicher Gesamtbetrag: Barwert gem. HGB 31.12.2023 Aufwand für Rückstellung innerhalb 2023 | 2.145,33 € 25.744,00 € 431.751,00 € 14.466,00 € | |
5.5. | Variable Vergütung (EBT-Beteiligungen) |
Die variable Vergütung (Bonus) stellt die auf Basis kurzfristiger Erfolgskennzahlen ermittelte Erfolgsbeteiligung dar. Sie bezieht sich immer auf das Geschäftsjahr des Unternehmens. Sie wird nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat als Barzahlung geleistet. Bei der Aufsichtsratssitzung am 18.01.2023 wurde festgelegt, dass bei der Betrachtung der EBT-Beteiligung jeweils der EBT-Wert vor PPA (Purchase Price Allocation) angesetzt werden soll. Das System der kurzfristig variablen Vergütung (Bonus) basiert auf einer direkten Beteiligung des jeweiligen Vorstandes am EBT (Earnings before Taxes, also Ergebnis vor Steuern) des Einhell-Konzerns. Die Vorstandsressorts der einzelnen Vorstände sind aufgabenseitig auf die Entwicklung des Einhell-Konzerns und die Umsetzung der Konzernstrategie ausgerichtet. Damit ist der direkte Zusammenhang zwischen dem Konzern-EBT und der kurzfristigen variablen Vergütung hergestellt. Aufgrund der historischen Entwicklung ist die zentrale IT-Organisation des Konzerns nicht in der Einhell Germany AG, sondern in der 100%-igen Tochtergesellschaft iSC GmbH angesiedelt. Daher ist der Vorstand IT u. Digitalisierung auch am EBT der iSC GmbH beteiligt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung für die einzelnen EBT-Werte ermittelt. Die Bonuszahlung ist abhängig vom EBT nach IFRS unter Einberechnung der Rückstellungen für die Bonuszahlungen. Des Weiteren sind die Bilanzierungsrichtlinien des Einhell-Konzerns anzuwenden. Diese sind schriftlich im Einhell-Bilanzierungshandbuch (in der jeweils gültigen Fassung) festgelegt und mit dem Konzernabschlussprüfer abgestimmt (insbesondere: Lagerbewertung, Forderungsbewertung und Rückstellungen). Der zur Abrechnung kommende Bonus wird als Barzahlung geleistet. Der relative Anteil des Bonus von der Gesamtvergütung liegt bei den Vorständen zwischen 59% und 66%. Die variable Vergütung (EBT-Beteiligung) betrugen im Geschäftsjahr 2023 → | für den Vorsitzenden des Vorstandes, Andreas Kroiss | | | 5,36 % des EBT- Konzern: | 4.147.658,50 € | | → | für den Finanzvorstand, Jan Teichert | | | 1,3 % des EBT- Konzern: | 1.006.549,64 € | | → | für den Vorstand Technik; Produktion; Qualität und SCM, Dr. Markus Thannhuber | | | 1,3 % des EBT- Konzern: | 1.006.549,64 € | | → | für den Vorstand IT und Digitalisierung, Dr. Christoph Urban | | | 0,5 % des EBT- Konzern: 1,5 % des EBT- iSC GmbH: | 387.134,48 € 65.158,70 € | |
5.6. | Variable Vergütung zur Förderung der Strategie |
Die auf die Förderung der Strategie ausgerichtete variable Vergütung, basiert auf individuellen Zielen, welche auf die langfristige Ausrichtung des Unternehmens einzahlen. Diese werden unter Betrachtung der strategischen Schwerpunkte im Vorstandressort festgelegt. Die variable Vergütung wird, nach Feststellung des Jahresabschlusses und der Ermittlung der individuellen Zielerreichung durch den Aufsichtsrat, als Barzahlung geleistet. Für die weitere Entwicklung der Einhell Germany AG und den Einhell-Konzern ist die Orientierung aller Vorstandsressorts auf die Umsetzung der Strategie 2025 von wesentlicher Bedeutung. Aus diesem Grund sind mit jedem Vorstand individuelle Ziele vereinbart, die auf diese Zielsetzung abzielen. Der relative Anteil der auf die Förderung der Strategie ausgerichteten variablen Vergütung von der Ziel-Gesamtvergütung liegt bei den Vorständen zwischen 6% und 34%. Vorsitzender des Vorstandes: Andreas Kroiss Beim Vorsitzenden des Vorstandes wird die zukunftsorientierte nachhaltige Ausrichtung mit einer zusätzlichen zweckgebundenen Beteiligung am EBT des Einhell-Konzerns erreicht. Für diese zusätzliche Beteiligung ist zwingend der Kauf von Einhell-Vorzugsaktien vereinbart. Die Nachhaltigkeit wird dadurch unterstützt, dass ein Verkauf dieser Aktien während des bestehenden Vorstandsmandats nicht zulässig ist. Darüber hinaus ist diese zweckgebundene Beteiligung auch Teil des Altersvorsorgepakets und geht mit dem Verzicht von Abstandszahlungen einher. Vorstand Technik: Dr. Markus Thannhuber | a) erfolgreiche IP-Anmeldungen | | b) Entwicklung der Produktqualität | | c) Entwicklung der Sourcing-Gesellschaften in Asien | | d) Entwicklung der ECO Gesellschaften |
Mit diesen Zielen wird die Arbeit des Vorstandes Technik an der Umsetzung der Strategie in den Bereichen Produktentwicklung, Produktqualität; Sourcing-Prozesse sowie die Einbindung in nachhaltige technologische Trends direkt gemessen. Vorstand Finanzen: Jan Teichert | a) | Gesamtkapitalrentabilität der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. | | b) | Erfolgreich integrierte M&A-Projekte |
Zur Sicherstellung einer nachhaltig und langfristig stabilen finanztechnischen Gestaltung wird der jeweilige Durchschnitt der Gesamtkapitalrentabilität der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre als Basis der Berechnung der variablen Vergütung herangezogen. Neben dem geplanten organischen Wachstum sieht die Strategie 2027/29 auch die Nutzung von Wachstumspotentialen durch M&A-Projekte vor. Dabei kommt der rechtlichen und finanziellen Gestaltung der M&A-Prozesse, aber auch der nachhaltigen Integration der M&A-Objekte erhebliche Bedeutung zu. Daher ist die Beteiligung des Vorstands Finanzen an der erfolgreichen Umsetzung dieser Projekte nachhaltig sinnvoll. Vorstand IT und Digitalisierung: Dr. Christoph Urban | a) | Langfristig, nachhaltige Transformation der IT- und Digitalisierungsstrukturen | | b) | Strategischer Ausbau des Service Managements im Konzern |
Die Digitalisierung in vielen Bereichen des Unternehmens und die daran ausgerichtete, zukunftsorientierte Weiterentwicklung unserer IT-Infrastruktur und Applikationslandschaft ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die nachhaltige Erfüllung der Ziele der Strategie 2027/29. Dabei geht es einerseits um das Heben von Verbesserungspotentialen in der Automatisierung von Prozessen und andererseits um die Absicherung dieser Systeme gegen unerlaubten Zugriff (Cyber Security). Mit dem Aufbau eines A-Brand im DIY sind auch die Ansprüche an den After-Sales-Service der Einhell Organisation gestiegen. Als wesentliche strategische Stoßrichtung der Strategie 2027/2029 wurde daher „bester Service in der DIY-Branche“ als Zielsetzung angesetzt. In seiner Verantwortung für die globale Serviceorganisation wird Herr Dr. Urban auch am strategischen Ausbau des Service-Managements gemessen. Die auf die Förderung der Strategie ausgerichtete variable Vergütung betrug im Geschäftsjahr 2023 → | | für den Vorsitzenden des Vorstandes, Andreas Kroiss | | | | 3,0 % des EBT- Konzern: | 2.322.806,85 € | | | | (zwingend zum Kauf von EINHELL-Vorzugsaktien zu verwenden) | | | | Entsprechend des Vorstandsdienstvertrag hat Herr Kroiss jeweils bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres den Nettobetrag dieser Vergütungskomponente in den Ankauf von EINHELL Vorzugsaktien zu investieren und dies nachzuweisen. Diese Vergütungskomponente entfällt zu dem Zeitpunkt, an dem Herr Kroiss 5,0% der Gesamtaktien hält. | | → | | für den Finanzvorstand, Jan Teichert | | | a) | Gesamtkapitalrentabilität der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. | 225.460,18 € | | | b) | Erfolgreich integrierte M&A-Projekte | 101.410,38 € | | | | Diese Komponente setzt sich aus den Ergebnissen der Gesellschaften in Kanada, Finnland, Thailand und Vietnam zusammen. | | → | | für den Vorstand Technik; Produktion; Qualität und SCM, Dr. Markus Thannhuber | | | a) | erfolgreiche IP-Anmeldungen | 17.280,25 € | | | | Insgesamt ist Herr Dr. Thannhuber an 68 IP Anmeldungen für den Einhell Konzern beteiligt. Die Berechnung des Bonus wurde nach Verfahren nach Prof. Dr. Ing. H.E. Cohausz für das Geschäftsjahr 2023 durchgeführt. | | | b) | Entwicklung der Produktqualität | 48.000,- € | | | c) | Entwicklung der Sourcing-Gesellschaften in Asien | 60.000,- € | | | d) | Entwicklung der ECO Gesellschaften | 0,- € | | → | | für den Vorstand IT und Digitalisierung, Dr. Christoph Urban | | | a) | Langfristig, nachhaltige Transformation der IT & Digitalisierungsstrukturen | | | | | 25.000,- € | | | | b) | Strategischer Ausbau des Service-Management im Konzern | | | | | 25.000,- € | | |
5.7. | Leistungen im Falle des Ausscheidens |
Im Falle der Nichtverlängerung von Vorstandsverträgen als auch bei vorzeitiger Beendigung sind die dann fälligen Abstandszahlungen dienstvertraglich geregelt. Dies ist in den individuellen Dienstverträgen der Vorstände transparent verankert. Die Vorstandsmitglieder erhalten bei 12 Jahren ununterbrochener Zugehörigkeit zum Vorstand der Einhell Germany AG bei Ausscheiden aus dieser Funktion eine einmalige Abstandszahlung in festgelegter Höhe bezogen auf die Durchschnittsvergütung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Darüber hinaus wird die jeweilige Versicherungsprämie zu individuellen Pensionszusagen bei Nichtverlängerung sowie bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für weitere 2 Jahre von Seiten des Unternehmens gezahlt. Bei Vorstandsmitgliedern mit einer Vorstandzugehörigkeit unter 12 Jahren erfolgt die Ermittlung der Abstandszahlung auch auf Basis der letzten drei Jahre (soweit vorhanden), wobei der Anspruch zeitanteilig (pro Jahr 1/12) ermittelt wird. Beim Vorsitzenden des Vorstandes sind die Ansprüche auf eine Abstandszahlung durch die oben bereits beschriebene zusätzliche zweckgebundene Beteiligung am EBT des Einhell-Konzerns abgelöst worden. Die Ansprüche auf Abstandszahlungen betrugen zum 31.12.2023 → | für den Finanzvorstand, Jan Teichert: | | | 1.750.998,80 € | | → | für den Vorstand Technik; Produktion; Qualität und SCM, Dr. Markus Thannhuber: | | | 1.697.163,26 € | | → | für den Vorstand IT und Digitalisierung, Dr. Christoph Urban: | | | 657.818,04 € | |
5.7.2. | Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot |
Bei allen Vorständen ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot individualarbeitsvertraglich verankert. Besteht die Gesellschaft bei Beendigung des Vorstandsmandats vor Erreichen des 60. Lebensjahres des jeweiligen Vorstandes auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, so erhält der Vorstand eine Karenzentschädigung für die nachfolgenden 2 Jahre. Die Höhe der Karenzentschädigung ist auf das Grundgehalt zuzgl. der durchschnittlichen variablen Vergütung (EBT-Beteiligung gem. 4.4) der letzten 2 Jahre festgelegt. Die Festlegungen der §§ 74 ff. HGB kommen zur Anwendung. (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 AktG). 5.8. | Vergütungsanteile von Dritten an die Vorstandsmitglieder |
Im Betrachtungszeitraum hat kein Vorstandsmitglied auf Grund seines Vorstandsmandats Vergütungsanteile von Dritten erhalten. (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG) 5.9. | Weitere Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 87 Abs. 2 AktG |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 87 Abs. 2 AktG Es ist dienstvertraglich festgelegt, dass bei Eintreten der Voraussetzung gem. § 87 Abs. 2 AktG der Aufsichtsrat die Vergütung in allen Teilen anpassen kann. Dem jeweiligen Vorstandsmitglied steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Eine Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen und dementsprechend ist auch keine Rückforderung erfolgt. H) | Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates |
Die für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungsregeln für den Aufsichtsrat hat die Hauptversammlung am 23. Juni. 2023 mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2023 verabschiedet. Sie ist in § 6 Abs. 3 der Satzung der Einhell Germany AG verankert. Die Aufsichtsratsvergütung ist einerseits als Festvergütung und anderseits als zusätzliche Vergütung in Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung festgelegt. Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Dr. h. c. Dieter Spath | | (vorläufig) | Aufsichtsratsvergütung für 2023 als Vorsitzender | ==> | 63.000,00 € | Zusatzvergütung für Stamm- und Vorzugsaktien insgesamt über 0,36 € je Aktie*) | ==> | 45.360,00 € | Sitzungsgeld für AR-Sitzungen (pro Sitzung 525,- €) | ==> | 2.625,00 € | | | 110.985,00 € | + 19% Umsatzsteuer | | 21.087,15 € | | | 132.072,15 € | Philipp Thannhuber | | (vorläufig) | Aufsichtsratsvergütung für 2023 als stellv. Vorsitzender | ==> | 31.500,00 € | Zusatzvergütung für Stamm- und Vorzugsaktien insgesamt über 0,36 € je Aktie*) | ==> | 29.767.50 € | Sitzungsgeld für AR-Sitzungen (pro Sitzung 525,- €) | ==> | 2.625,00 € | | | 63.892,50 € | + 19% Umsatzsteuer | | 12.139,58 € | | | 76.032,08 € | Maximilian Fritz | | (vorläufig) | Aufsichtsratsvergütung für 2023 | ==> | 15.000,00 € | Zusatzvergütung für Stamm- und Vorzugsaktien insgesamt über 0,36 € je Aktie*) | ==> | 14.175,00 € | Sitzungsgeld für AR-Sitzungen (pro Sitzung 525,- €) | ==> | 2.625,00 € | | | 31.800,00 € |
*) Berechnung für die Zusatzvergütung Ausschüttung gesamt 10.820.096 € ./. 3.774.400 Stück = 2,866706 Somit 27malige Überschreitung der 0,36 EUR um 0,09 EUR (siehe Satzung) 27 x 525,-EUR = 14.175,- EUR Der AR-Vorsitzende erhält das 3,2fache der Überschreitung und sein Vertreter das 2,1fache. Der dritte Aufsichtsrat bekommt die einfache Überschreitung. I. | Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung |
Die nachfolgende Tabelle stellt gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung des Einhell Konzerns, die jährliche Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die jährliche Veränderung der Durchschnittsvergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Jahre dar. Darüber hinaus ist die Entwicklung weiterer Kennzahlen in diesem Zeitraum vergleichend dargestellt. Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Umsatzerlöse, EBT und Ergebnis je Aktie abgebildet. Ergänzend hierzu wird der Börsenkurs jeweils zum 31.12. sowie der Jahresüberschuss der Einhell Germany AG gem. IFRS dargestellt. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnende kurzfristige variable Vergütungsbestandteile. Ebenfalls als vertikale Vergleichsgröße ist die Vergütungsentwicklung der ersten Führungsebene nach dem Vorstand entsprechend dargestellt. Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung des EBT des Konzerns zur Entwicklung der einzelnen Vergütungskomponenten des Vorstandes dar, um den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Erfolg des Unternehmens und der Vergütung des Vorstandes zu verdeutlichen. J. Sonstiges Die Gesellschaft unterhält eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für die Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des Einhell Konzerns. Sie wird jährlich abgeschlossen beziehungsweise verlängert. Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der Personenkreis bei der Ausübung seiner Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. In der Police für das Geschäftsjahr 2023 ist für die Mitglieder des Vorstandes ein Selbstbehalt enthalten, der den Vorgaben des Aktiengesetzes entspricht. Landau an der Isar, 28.03.2024 Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat | Andreas Kroiss Vorsitzender des Vorstandes der Einhell Germany AG | Jan Teichert Finanzvorstand der Einhell Germany AG | Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Dr. h. c. Dieter Spath Vorsitzender des Aufsichtsrates | | | |
K. | Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers | VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTGAn die Einhell Germany AG, Landau an der Isar Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der Einhell Germany AG, Landau an der Isar, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigter Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. Nürnberg, den 28. März 2024 Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Landgraf Wirtschaftsprüfer | Welsch Wirtschaftsprüfer | | | | | |
7. | Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsratsvorsitzende der Einhell Germany AG, Herr Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Dr. h.c. Dieter Spath, hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 28. Juni 2024 niedergelegt. Deshalb ist die Ergänzungswahl eines von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieds im Aufsichtsrat erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 Alt. 4, 101 Abs. 1 AktG, § 4 Abs. 1 DrittelbG und § 6 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, wovon zwei als Vertreter der Aktionäre durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Ein Mitglied wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von den Arbeitnehmern gewählt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Prof. Dr. Manfred Schwaiger, Gauting, Ordinarius für Betriebswirtschaft und Vorstand des Instituts für Marktorientierte Unternehmensführung an der Ludwig-Maximilians-Universität München, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für die Restlaufzeit von Herrn Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Dr. h.c. Dieter Spath, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt. Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats, seinem Diversitätskonzept und den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Herr Prof. Dr. Manfred Schwaiger verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung und erfüllt die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG. Herr Prof. Dr. Manfred Schwaiger ist nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen dem hier vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des Einhell-Konzerns, den Organen der Einhell Germany AG oder einem wesentlich an der Einhell Germany AG beteiligten Aktionär andererseits. Nähere Angaben zum Werdegang des vorgeschlagenen Kandidaten sind den unter https://www.einhell.com/HV2024 |
eingestellten Lebensläufen zu entnehmen. | 8. | Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft nach den Vorschriften über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG), die Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) und damit verbundene Änderungen der Satzung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit Euro 9.662.464,00 und ist eingeteilt in Stück 2.094.400 Stammaktien und Stück 1.680.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in Form von Stückaktien. Auf jede der Stück 3.774.400 Aktien entfällt damit ein rechnerischer Anteil am Grundkapital von Euro 2,56. Um die Liquidität der Aktien zu erhöhen und dadurch eine positive Wirkung an der Börse zu erzielen, wollen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) im Verhältnis 1 : 3 vorschlagen. Im Ergebnis führt diese Maßnahme zu einer Verringerung des rechnerischen Anteils der einzelnen Stückaktie am Grundkapital auf unter Euro 1,00. Damit würde jeder Stamm- und Vorzugsaktionär unserer Gesellschaft anstelle einer Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil von Euro 2,56 nunmehr drei Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von unter Euro 1,00 erhalten. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG darf der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals jedoch einen Euro nicht unterschreiten. Dementsprechend setzt ein Aktiensplit in dem genannten Verhältnis vorab eine Erhöhung des Grundkapitals voraus. Vor dem Aktiensplit soll das Grundkapital der Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um Euro 1.660.736,00 auf Euro 11.323.200,00 durch Umwandlung eines Teilbetrags der unter der Bilanzposition Gewinnrücklagen zusammengefassten anderen Gewinnrücklagen gemäß (§ 266 Abs. 3 A. III. 4 HGB) von Euro 1.660.736,00 ohne Ausgabe neuer Aktien erhöht werden. Im Anschluss daran kann das Grundkapital durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1 : 3 neu eingeteilt werden. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die darauf aufbauende Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) machen neben der Änderung zur Höhe und Einteilung des Grundkapitals in § 4 Abs. (1) der Satzung auch Folgeänderungen in § 12 Abs. (2), Abs. (3) und Abs. (4) der Satzung zur Gewinnverwendung erforderlich. Mit der technischen Abwicklung soll die M.M.Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg, beauftragt werden. Die Depotbanken werden die Depotbestände nach Eintragung der Kapitalerhöhung und der zur Durchführung des Aktiensplits erforderlichen Satzungsänderung im Handelsregister des Amtsgerichts Landshut und, soweit rechtlich erforderlich, der Zulassung der Aktien im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard), sowie im Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart und Tradegate Exchange am Tag der Notierungsaufnahme im Verhältnis 1 : 3 umbuchen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) Das in Stück 2.094.400 Stammaktien und Stück 1.680.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in Form von Stückaktien eingeteilte Grundkapital der Gesellschaft von Euro 9.662.464,00 wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um Euro 1.660.736,00 auf Euro 11.323.200,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags von Euro 1.660.736,00 der in der letzten Jahresbilanz zum 31. Dezember 2023 unter der Bilanzposition Gewinnrücklagen zusammengefassten anderen Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A. III. 4 HGB) in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung wird gem. § 207 Abs. 2 Satz 2 AktG ohne Ausgabe neuer Aktien in der Weise durchgeführt, dass das Grundkapital - wie vorstehend ausgeführt - erhöht wird und sich dadurch der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals auf Euro 3,00 erhöht. Der Kapitalerhöhung wird die letzte Jahresbilanz zum 31. Dezember 2023 zugrunde gelegt, welche Bestandteil des vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat gebilligten und damit festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 ist. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023, dessen Bestandteil die letzte Jahresbilanz ist, wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft, der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzusetzen. | b) | Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) Vorbehaltlich der Eintragung der unter Ziffer 1 dieses Tagesordnungspunkts 8 zu beschließenden Erhöhung des in Stück 2.094.400 Stammaktien und Stück 1.680.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in Form von Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um Euro 1.660.736,00 auf Euro 11.323.200,00 in das Handelsregister der Gesellschaft wird das so erhöhte Grundkapital der Gesellschaft von Euro 11.323.200,00 sodann neu eingeteilt in Stück 6.283.200 Stammaktien und Stück 5.040.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in Form von Stückaktien (Aktiensplit im Verhältnis 1 : 3). Im Übrigen wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Neueinteilung des Grundkapitals, einschließlich der Börsenzulassung der Aktien, festzusetzen. | c) | Satzungsänderungen In Anpassung an die vorstehenden Beschlüsse werden die folgenden Bestimmungen der Satzung neu gefasst: aa) | § 4 Abs. (1) der Satzung erhält folgenden Wortlaut: „(1) | Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 11.323.200,00 (in Worten: elf Millionen dreihundertdreiundzwanzigtausend zweihundert Euro). Es ist eingeteilt in Stück 11.323.200 Stückaktien, und zwar in Stück 6.283.200 Stammaktien sowie Stück 5.040.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Aktien lauten auf den Inhaber.“ |
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bb) | § 12 Abs. (2) bis Abs. (4) der Satzung erhalten folgenden Wortlaut: „(2) | Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 4) erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine um Euro 0,02 je Vorzugsaktie höhere Dividende als die Stammaktien, mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von Euro 0,05 je Vorzugsaktie. |
(3) | Die Mindestdividende in Höhe von Euro 0,05 je Vorzugsaktie geht der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien vor. | (4) | Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Ausschüttung von Euro 0,05 je Vorzugsaktie aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre nachgezahlt, und zwar nach Verteilung der Mindestdividende auf die Vorzugsaktien für diese Geschäftsjahre und vor der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien geleistet wird.“ |
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| d) | Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse, soweit diese der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, gemeinsam zur Anmeldung in das Handelsregister zu bringen, jedoch mit der Maßgabe, dass zunächst der Beschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (a) und erst dann der Beschluss über den Aktiensplit (b) und die weiteren Satzungsänderungen (c) eingetragen werden. |
| 9. | Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung und über das Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder sowie die entsprechende Satzungsänderung Gemäß § 113 Abs. 3 AktG muss die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder abstimmen. Aber auch außerhalb dieses Turnus kann die Hauptversammlung jederzeit einen entsprechenden Beschluss fassen. Bei einer Änderung der Vergütung oder des Vergütungssystems ist ein außerturnusmäßiger Beschluss im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung gar erforderlich. Grundlage der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist § 6 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft. Diese Satzungsbestimmung wurde zuletzt durch Beschlussfassung der Hauptversammlung am 23. Juni 2023 geändert. Etwaige Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die von der Hauptversammlung am 23. Juni 2023, geänderte Vergütung in ihrer Höhe und konkreten Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Situation des Unternehmens angemessen sind. Infolge des Wirksamwerdens des Aktiensplits, wie er unter Tagesordnungspunkt 8 dieser Einberufung vorgeschlagenen wird, würde sich die zusätzliche Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 6 Abs. (3) Unterabsatz 2 der Satzung jedoch aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Höhe der Dividendenausschüttung je Aktie wesentlich verringern, so dass die Angemessenheit nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat entfiele. Um die Angemessenheit der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder auch nach Wirksamwerden des Aktiensplits sicherzustellen, soll die zusätzliche dividenden-basierte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder dem Verhältnis des Aktiensplits von 1 : 3 entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) | § 6 Abs. (3) der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut: „(3) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung, die für ein Aufsichtsratsmitglied Euro 15.000,-- beträgt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 4,2-fache, sein Stellvertreter das 2,1-fache dieser Vergütungen. Weiterhin erhält jedes Aufsichtsratsmitglied in den Geschäftsjahren, in denen der aus der Division des Gesamtbetrages der Dividendenausschüttung durch die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Stamm- und Vorzugsaktien errechnete Betrag je Aktie Euro 0,12 übersteigt, eine zusätzliche Vergütung von Euro 525,-- für jeweils Euro 0,03, die über Euro 0,12 je Aktie ausgeschüttet werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 3,2-fache, sein Stellvertreter das 2,1-fache dieser Vergütungen. Darüber hinaus erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 525,--. Ein Ersatz der baren Auslagen ist mit dem Sitzungsgeld abgegolten. Die jeweilige ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer wird den Aufsichtsratsmitgliedern erstattet. Die Aufsichtsratsvergütungen sind unverzüglich nach der jeweiligen Hauptversammlung zur Zahlung fällig, die über das jeweilige Geschäftsjahr beschließt. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig.“ |
| b) | Im Übrigen wird die in § 6 Abs. (3) der Satzung der Einhell Germany AG geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung basiert, bestätigt. | c) | Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse, soweit diese der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, zur Anmeldung in das Handelsregister zu bringen, jedoch mit der Maßgabe, dass zunächst die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 8 dieser Einberufung eingetragen werden. |
| 10. | Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. (2) Satz 2 der Satzung § 8 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Durch das am 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert. Danach ist der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Eine materiell-rechtliche Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden. Um die neue gesetzliche Regelung in der Satzung der Gesellschaft zu reflektieren, soll § 8 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: „Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.“ |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Einhell Germany AG ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in Stück 2.094.400 Stammaktien und Stück 1.680.000 Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung bestehen also 2.094.400 Stimmrechte. Die Einhell Germany AG hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nur diejenigen Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Stammaktionäre nach § 8 Abs. (1) der Satzung berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum Ablauf des 21. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse anmelden: Einhell Germany AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: einhell@linkmarketservices.eu Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht gemäß § 8 Abs. (2) der Satzung ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den 6. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“). Der gesetzliche Nachweisstichtag entspricht materiell-rechtlich weiterhin dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a. F. und § 8 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, also dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens bis zum Ablauf des 21. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung (Stamm- und Vorzugsaktionäre) oder für die Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktien) als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag beziehungsweise der Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Eine Verfügung nach dem Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien halten und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung Stammaktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Die Erteilung der Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung per Post oder E-Mail an die Gesellschaft spätestens bis zum 27. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse Einhell Germany AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: einhell@linkmarketservices.eu übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch übermittelt werden, bis Donnerstag, den 27. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln. Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.einhell.com/HV2024 zum Download zur Verfügung. Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Stammaktionäre können sich für die Stimmabgabe auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung“ genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens 27. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Stammaktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.einhell.com/HV2024 zum Download zur Verfügung. Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben und sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder zu - mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG - bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären oder zu etwaigen vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen oder Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Rechte der Aktionäre Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich zugegangen ist. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu senden: Einhell Germany AG Investor Relations Wiesenweg 22 94405 Landau an der Isar Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.einhell.com/HV2024 bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Darüber hinaus können Stamm- und Vorzugsaktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers bzw. des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: Einhell Germany AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: einhell@linkmarketservices.eu Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter https://www.einhell.com/HV2024 veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 13. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben für die Veröffentlichung unberücksichtigt. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Veröffentlichungen auf der Internetseite Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.einhell.com/HV2024 zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Datenschutz Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z. B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die Internetadresse https://www.einhell.com/HV2024 abrufbar. Die Einhell Germany AG sendet diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu. Landau an der Isar, im Mai 2024 Einhell Germany AG Der Vorstand | |
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Einhell Germany AG | | Wiesenweg 22 | | 94405 Landau a.d.Isar | | Deutschland | E-Mail: | info@einhell.com | Internet: | https://www.einhell.com/de/ | ISIN: | DE0005654933 , DE0005654909 | Börsen: | Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
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1906151 17.05.2024 CET/CEST | DE0005654933 |
17.05.2024 | Jumia Technologies AG | Jumia Technologies AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG Jumia Technologies AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Jumia Technologies AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Jumia Technologies AG Berlin ISIN: US48138M1053 (American Depositary Shares) / DE000A2TSMN4 und DE000A4BGG21 (Aktien) WKN: A2PGZM (American Depositary Shares) / A2TSMN und A4BGG2 (Aktien) Berichtigung der am 16. Mai 2024 veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 der Jumia Technologies AG, Berlin am 27. Juni 2024
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16. Mai 2024 hat der Vorstand der Jumia Technologies AG die ordentliche Hauptversammlung auf Donnerstag, den 27. Juni 2024 um 15:00 Uhr (MESZ) einberufen. Im Zuge der Verarbeitung durch den Bundesanzeiger wurden in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024 in Abschnitt II.1. „Anlage zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023“ zwei Textabschnitte in dem dort abgedruckten Vergütungsbericht fehlerhaft wiedergegeben. Insoweit wurde eine Tabelle an falscher Stelle platziert und eine weitere Tabelle gänzlich ausgelassen. Die Fehler betreffen jeweils den in Abschnitt II.1. der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung abgedruckten Vergütungsbericht und darin Ziffer 6: „Vergütung des Aufsichtsrats“ sowie Ziffer 7: „Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung des Unternehmens“. Im Folgenden werden die betreffenden Abschnitte des in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung in Abschnitt II.1. abgedruckten Vergütungsberichts noch einmal vollständig in berichtigter Fassung wiedergegeben: | 6. | Vergütung des Aufsichtsrates |
A. | Grundzüge des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat |
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 113 AktG sowie den einschlägigen Empfehlungen und Anregungen des DCGK. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste Vergütung. Dabei wird der höhere zeitliche Aufwand für den Vorsitz im Aufsichtsrat sowie für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt. Eine variable Vergütung wird nicht gewährt. Gemäß § 113 Abs. 3 AktG unterliegt das Vergütungssystem des Aufsichtsrats alle vier Jahre einer unverbindlichen Abstimmung durch die Hauptversammlung, wobei eine bestätigende Abstimmung möglich ist. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat war Gegenstand einer solchen unverbindlichen Abstimmung in der Hauptversammlung der Jumia Technologies AG am 14. August 2023 und wurde von 97,83% der anwesenden Aktionäre angenommen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eine jährliche feste Vergütung. Für die Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrats wird eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Sitzungsgelder werden an die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gezahlt. Mitglieder, die nur während eines Teils des Jahres dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Darüber hinaus werden den Aufsichtsratsmitgliedern angemessene Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet. Die Aufsichtsratsmitglieder sind in eine D&O-Versicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien für diese Versicherung werden von Jumia bezahlt. B. | Vergütung des Aufsichtsrates in den Jahren 2022 und 2023 |
§ 162 AktG verlangt eine umfassende Übersicht über die den Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften gewährten und zustehenden Vergütungen. Die folgende Tabelle enthält die feste Vergütung sowie die Vergütung der Ausschüsse: 7. | Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung des Unternehmens |
§ 162 Abs. 1 Satz 2 AktG verlangt neben der individualisierten Offenlegung der gewährten und zustehenden Vergütungen von Vorstand und Aufsichtsrat auch deren vergleichende Darstellung mit der Vergütung der Belegschaft sowie dem Unternehmenserfolg. Die folgende Tabelle vergleicht die gewährten und fälligen Vergütungen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder mit den durchschnittlichen Vollzeitmitarbeitergehältern und dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf Unternehmens- bzw. Konzernebene sowie dem GMV. Diese Kennzahlen werden als zentrale Finanzparameter in der Unternehmenssteuerung von Jumia verwendet. Die durchschnittliche Mitarbeitervergütung basiert auf den Personalkosten von Jumia einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und dem inneren Wert der ausgeübten Aktienoptionen und VRSUs. Die durchschnittliche Vergütung pro Mitarbeiter sank von 21,0 Tsd. EUR im Jahr 2021 auf 17,1 Tsd. EUR im Jahr 2022 und auf 15,0 Tsd. EUR im Jahr 2023, hauptsächlich aufgrund des gesunkenen Kurses unserer an der New Yorker Börse registrierten Aktien und des damit verbundenen niedrigeren Werts der aktienbasierten Vergütung für Mitarbeiter. |
Es verbleibt im Übrigen unverändert bei der am 16. Mai 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024. Von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichte Fassung der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung seit der Einberufung korrekt und vollständig gewesen ist. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht seit der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vollständig und korrekt auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ als separates Dokument zu Tagesordnungspunkt 6 unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspxabrufbar gewesen und ist dort weiterhin verfügbar. Berlin, im Mai 2024 Jumia Technologies AG Der Vorstand | |
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1906149 17.05.2024 CET/CEST | noisin569937 |
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17.05.2024 / 15:00 CET/CEST Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1906091 17.05.2024 CET/CEST | NL0000238145 |
17.05.2024 | technotrans SE | technotrans-Hauptversammlung: Transformation für höhere Profitabilität technotrans SE/ Schlagwort(e): Hauptversammlung technotrans-Hauptversammlung: Transformation für höhere Profitabilität
17.05.2024 / 15:00 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
technotrans-Hauptversammlung: Transformation für höhere Profitabilität - Vorschlag zur Dividendenausschüttung von 0,62 € je Aktie mehrheitlich angenommen
- Florian Herger als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt
- Zustimmung für Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals für die kommenden 5 Jahre
- Vorstand bekräftigt Ziele für die Geschäftsjahre 2024 und 2025
Sassenberg, 17. Mai 2024 – Die diesjährige Hauptversammlung der technotrans SE hat die Ausschüttung einer Dividende von 0,62 € je Aktie (Vorjahr: 0,64 €) beschlossen und Florian Herger als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt. Darüber hinaus wurde der Beschluss zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals für die kommenden 5 Jahre gefasst. In seinen Reden unterstrich der Konzernvorstand die Leistung im Geschäftsjahr 2023, das technotrans trotz eines anspruchsvollen wirtschaftlichen Umfelds mit einem Umsatz auf Allzeithoch abschloss. Zudem gab er Einblicke in die Weiterentwicklung hin zu einer marktorientierten Organisation zur Verbesserung der Profitabilität. Der Vorstand bekräftigte trotz eines gedämpften Starts im ersten Quartal 2024 die Ziele für das laufende Geschäftsjahr und die mittelfristigen Ziele für 2025. „Wir sind in stürmischen Zeiten gewachsen und konnten den Umsatz um 10 % auf 262,1 Millionen € steigern. Ein neues Allzeithoch seit unserer Gründung im Jahr 1970“, sagte Michael Finger, CEO der technotrans SE. „Unser Dank gilt vor allem unseren Mitarbeitenden weltweit. Gemeinsam haben wir uns stark und widerstandsfähig gezeigt. Den eingeschlagenen Wachstumspfad werden wir weitergehen.“ Der Thermomanagement-Spezialist verbuchte insbesondere im Fokusmarkt Energy Management ein kräftiges Wachstum von 76 %. Darüber hinaus habe technotrans signifikante technologische Fortschritte in Schlüsselbereichen erzielt, vor allem in der Elektromobilität und im Bereich der Flüssigkeitskühlung für Datacenter. Der Beschluss über die Ausschüttung einer Gewinnbeteiligung von 0,62 € je Aktie wurde mehrheitlich angenommen. Die Stimmberechtigten wählten außerdem Florian Herger als neues Mitglied in den Aufsichtsrat. Herger ist Principal bei der Luxempart S.A. in Leudelange, Luxemburg, sowie Aufsichtsratsmitglied der Nexus AG. Die Hauptversammlung bestätigte zudem mehrheitlich die Wahl der Arbeitnehmervertreter Andre Peckruhn, operativer Einkäufer der technotrans SE in Sassenberg und Thorbjørn Ringkamp, Senior Sales Manager bei der gds GmbH in Sassenberg in den Aufsichtsrat. Die Beschlussvorlage zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von 20 % für die kommenden 5 Jahre erhielt ebenfalls die notwendige Mehrheit. Mit diesem Instrument schafft der Konzern eine größere finanzielle Flexibilität und bessere Gestaltungsmöglichkeiten für die Zukunft. Effizienzprogramm und große Wachstumspotenziale Eines der zentralen Themen in den Vorstandsreden auf der diesjährigen Hauptversammlung war das Effizienzprogramm ttSprint: ein Maßnahmenpaket zur konsequenten Weiterentwicklung der marktorientierten organisatorischen Ausrichtung des Konzerns. Diese umfassende strukturelle Transformation soll nicht nur die Kundenorientierung und Agilität erhöhen, sondern auch die Profitabilität jedes Segments verbessern. Der Prozess soll zum Ende des Jahres abgeschlossen werden. Der technotrans-Vorstand betonte die gestärkte Marktposition in entscheidenden Zukunftsmärkten. Im Bereich der Elektromobilität verbuchte das Unternehmen beispielsweise mehrere Großaufträge für den Schienen- und Straßenverkehr. Eine besondere Stellung nimmt die flüssigkeitsbasierte Kühlung von Prozessoren für Datacenter ein. Nach dem erfolgreichen Markteintritt im November 2023 sicherte sich technotrans im April 2024 einen Folgeauftrag für die Ausstattung von Rechenzentren in den USA. Gleichzeitig ist dem Unternehmen eine entscheidende Portfolioerweiterung gelungen: Ab sofort bietet der Technologiekonzern passgenaue Lösungen sowohl für neue als auch bestehende Datacenter. Damit positioniert sich der Thermomanagement-Spezialist als starker Partner für die wachsenden Anforderungen der Branche. Zugleich erschließt technotrans große Wachstumspotenziale in einem sehr dynamischen Markt. Prognosen bekräftigt Trotz eines herausfordernden ersten Quartals 2024 ist der technotrans-Vorstand optimistisch, die Prognosen für das laufende Geschäftsjahr sowie die avisierten mittelfristigen Ziele für 2025 zu erreichen. Hier zeigt sich das Vertrauen des Managements in die konsequente strategische Weiterentwicklung und die Resilienz des Unternehmens: „Wir haben die richtige Strategie, den Mut, Dinge zu verändern und die richtige Technologie sowie attraktive Produkte in wachsenden Märkten, um unsere Ziele zu erreichen“, betont Michael Finger. Weitere Informationen unter: www.technotrans.de Über die technotrans SE: Die technotrans SE ist ein global agierender Technologie- und Dienstleistungskonzern. Die Kernkompetenz des Unternehmens sind anwendungsspezifische Lösungen aus dem Bereich des Thermomanagements. Als integraler Bestandteil der Kundensysteme dienen diese der energetischen Optimierung und Steuerung des Temperaturhaushalts anspruchsvoller technologischer Anwendungen. Mit 18 Standorten ist der Konzern auf allen wichtigen Märkten weltweit präsent. Auf Basis der Strategie Future Ready 2025 hat technotrans die 5 Fokusmärkte Plastics, Energy Management (inklusive Elektromobilität, High-Power-Ladestationen und Rechenzentren), Healthcare & Analytics, Print und Laser definiert. Zusätzlich bietet technotrans seinen Kunden ein breites Portfolio an Serviceleistungen, welches unter anderem Installationen, Wartungen, Reparaturen, die 24/7-Ersatzteilbereitstellung und Technische Dokumentationen umfasst. Der Konzern verfügt über 6 Produktionsstandorte in Deutschland sowie jeweils einen Produktionsstandort in China und den USA. Die technotrans SE ist im Prime Standard gelistet (ISIN: DE000A0XYGA7 / WKN: A0XYGA) und beschäftigt weltweit rund 1.600 Mitarbeitende. Im Geschäftsjahr 2023 erzielte der Konzern einen Umsatz in Höhe von 262,1 Mio. €. |
Hinweis Die vorliegende Mitteilung enthält Aussagen zur zukünftigen Entwicklung des technotrans-Konzerns. Sie spiegeln die gegenwärtigen Ansichten des Managements der technotrans SE wider und basieren auf entsprechenden Plänen, Einschätzungen und Erwartungen. Wir weisen darauf hin, dass die Aussagen gewisse Risiken und Unsicherheitsfaktoren beinhalten, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den erwarteten abweichen.
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | technotrans SE | | Robert-Linnemann-Str. 17 | | 48336 Sassenberg | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)2583 - 301 - 1000 | Fax: | +49 (0)2583 - 301 - 1030 | E-Mail: | info@technotrans.de | Internet: | http://www.technotrans.de | ISIN: | DE000A0XYGA7 | WKN: | A0XYGA | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1905037 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905037 17.05.2024 CET/CEST | DE000A0XYGA7 |
17.05.2024 | ams-OSRAM AG | ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 ams-OSRAM AG/ Schlagwort(e): Hauptversammlung ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
17.05.2024 / 14:41 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ams-OSRAM AG Premstätten, FN 34109 k ISIN AT0000A18XM4 (“Gesellschaft”) Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der ams-OSRAM AG am Freitag, den 14. Juni 2024, um 10:00 Uhr, in 8141 Premstätten, Tobelbader Straße 30, in den Räumen der Gesellschaft. I. Tagesordnung - Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Ergebnisverwendungsbeschlusses und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
- Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
- Wahlen in den Aufsichtsrat
- Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Aktienzusammenlegung (Reverse Share Split) im Verhältnis 10 : 1 (zehn Aktien zu einer Aktie), sodass jeweils 10 (zehn) bestehende Stückaktien der Gesellschaft zu 1 (einer) Stückaktie zusammengelegt werden
- Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, Finanzinstrumente im Sinne von § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen oder Gewinnschuldverschreibungen, die den Bezug auf und/oder den Umtausch in Aktien der Gesellschaft vorsehen können, auszugeben, samt Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf diese Finanzinstrumente, unter Widerruf der bestehenden Ermächtigung vom 23. Juni 2023
- Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß
§ 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Ausgabe an Gläubiger von Finanzinstrumenten, unter Widerruf der bestehenden bedingten Erhöhung des Grundkapitals vom 23. Juni 2023 [Bedingtes Kapital 2024 für Finanzinstrumente] - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 25 „Veröffentlichungen“
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 24. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting zugänglich: - Jahresabschluss mit Lagebericht,
- Corporate-Governance-Bericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- Vergütungsbericht,
- Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2023; - Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf;
- Bericht des Vorstands gemäß §§ 174 Abs 4 iVm 153 Abs 4 Satz 2 AktG zu den
Tagesordnungspunkten 8 und 9; - Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10;
- Formulare für die Erteilung einer Vollmacht;
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht; und
- vollständiger Text dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 4. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) („Nachweisstichtag“). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 11. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: - für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten: ams-OSRAM AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60 8242 St. Lorenzen/Wechsel Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text angeben) - für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 17 Abs 3 genügen lässt
Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen im Format PDF) Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50 Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): - Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A18XM4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, und
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Darüber hinaus werden Depotbestätigungen von SIX SegaInterSettle AG, Olten, Schweiz, akzeptiert. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 4. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen. Identitätsnachweis Die ams-OSRAM AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten. Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen. IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an: Per Post oder per Boten: ams-OSRAM AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH Köppel 60 8242 St. Lorenzen/Wechsel Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at, wobei die Vollmacht in Textform als PDF dem E-Mail anzuschließen ist Per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text angeben Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50 Am Tag der Hauptversammlung selbst ausschließlich: Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort. Die Vollmachten müssen spätestens bis 13. Juni 2024 (16:00 Uhr, Wiener Zeit) bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung zur Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind spätestens ab 24. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses Institut zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß ebenso für den Widerruf der Vollmacht. Unabhängiger Stimmrechtsvertreter Als besonderer Service steht den Aktionären ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung; nämlich Mag. Stephan Plankensteiner als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Walter Pisk, 8010 Graz, Raubergasse 20, E-Mail: pisk.ams‑osram@hauptversammlung.at; hierfür ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting ein spezielles Vollmachtsformular abrufbar. V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG - Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 24. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse ams-OSRAM AG, zH Dr. Franz Fazekas / Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse agm@ams‑osram.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text anzugeben ist. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen. - Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 5. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder an ams-OSRAM AG, zH Dr. Franz Fazekas / Rechtsabteilung, Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse agm@ams‑osram.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Für Wahlen in den Aufsichtsrat ist zu beachten, dass Vorschläge von Aktionären gemäß § 110 Abs 1 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person der Gesellschaft in Textform spätestens bis 5. Juni 2024 zugehen und von der Gesellschaft spätestens am zweiten Werktag nach Zugang auf der Internetseite der Gesellschaft (ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting) zugänglich gemacht werden müssen, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen. - Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der ams-OSRAM AG besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitgliedern. Auf die ams-OSRAM AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar. Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. Der Aufsichtsrat der ams-OSRAM AG besteht derzeit aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern (Arbeitnehmervertreter). Die acht Kapitalvertreter setzen sich derzeit aus vier Frauen und vier Männern zusammen. Die vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreter sind derzeit eine Frau und drei Männer. Dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird somit bisher entsprochen. Sollte es zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zur Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre kommen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme der Wahlvorschläge dem Aufsichtsrat insgesamt mindestens vier Frauen angehören. Mit Beendigung der kommenden ordentlichen Hauptversammlung laufen die Aufsichtsratsmandate von Frau Dr. Margarete Haase und Frau Mag. Brigitte Ederer aus. Von zwei Personen wäre mindestens eine Frau vorzuschlagen, um dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wieder zu entsprechen. - Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 19 Abs 2 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Sie kann insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Diese Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an agm@ams-osram.com übermittelt werden. - Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 5. Juni 2024 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG wird auf Punkt V. Abs 3. der Einberufung verwiesen. - Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Die ams-OSRAM AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art. 6 (1) c) DSGVO. Für die Verarbeitung ist die ams-OSRAM AG die verantwortliche Stelle. Die ams-OSRAM AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der ams-OSRAM AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ams-OSRAM AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die ams-OSRAM AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre beziehungsweise deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ams-OSRAM AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert beziehungsweise gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die ams-OSRAM AG oder von der ams-OSRAM AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ams-OSRAM AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: ams-OSRAM AG Datenschutzbeauftragter Tobelbader Straße 30 8141 Premstätten E-Mail: dataprotection@ams-osram.com Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der ams-OSRAM AG unter ams-osram.com/privacy-policy zu finden. VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 998.443.942,00 und ist unterteilt in 998.443.942 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesellschaft hielt per 30. April 2024 9.418.456 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte betrug demzufolge per Ende April 989.025.486 Stimmrechte. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. Es besteht nur eine einzige Aktiengattung. Premstätten, im Mai 2024 Der Vorstand
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | ams-OSRAM AG | | Tobelbader Straße 30 | | 8141 Premstaetten | | Österreich | Telefon: | +43 3136 500-0 | E-Mail: | investor@ams-osram.com | Internet: | https://ams-osram.com/ | ISIN: | AT0000A18XM4 | WKN: | A118Z8 | Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; BX, SIX, Wiener Börse (Vienna MTF) | EQS News ID: | 1906103 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906103 17.05.2024 CET/CEST | AT0000A18XM4 |
17.05.2024 | Delivery Hero SE | Delivery Hero SE: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung Delivery Hero SE/ Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte Delivery Hero SE: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
17.05.2024 / 14:41 CET/CEST Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Veröffentlichung über neue Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG1. Angaben zum Emittenten Delivery Hero SE Oranienburger Straße 70 10117 Berlin Deutschland | 2. Art der Kapitalmaßnahme oder sonstigen Maßnahme | Art der Kapitalmaßnahme oder sonstigen Maßnahme | Stand zum / Datum der Wirksamkeit | | Ausgabe von Bezugsaktien (§ 41 Abs. 2 WpHG) | | X | Sonstige (Kapital-)Maßnahme (§ 41 Abs. 1 WpHG) | 17.05.2024 | 3. Neue Gesamtzahl der Stimmrechte:282569035 davon Anzahl Mehrstimmrechte: 0 |
17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Delivery Hero SE | | Oranienburger Straße 70 | | 10117 Berlin | | Deutschland | Internet: | www.deliveryhero.com |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906129 17.05.2024 CET/CEST | DE000A2E4K43 |
17.05.2024 | Smartbroker Holding AG | Smartbroker Holding AG: Vollständige Platzierung der neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung Smartbroker Holding AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung Smartbroker Holding AG: Vollständige Platzierung der neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung
17.05.2024 / 14:08 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Ad hoc-Mitteilung Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Vollständige Platzierung der neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung mit einem Bruttoemissionserlös von rund EUR 7,6 Mio. NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERLEITUNG, MITTELBAR ODER UNMITTELBAR, IN ODER INNERHALB DER USA, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN ODER SONSTIGER LÄNDER, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNTE Berlin, 17. Mai 2024 - Die Smartbroker Holding AG (die „Gesellschaft“) hat im Rahmen der am 10. Mai 2024 angekündigten Barkapitalerhöhung unter teilweiser Ausnutzung ihres genehmigten Kapitals und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sämtliche 1.100.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien („Neue Aktien“) zum Preis von EUR 6,95 je Neuer Aktie platziert. Der Großaktionär und Vorstandsvorsitzende André Kolbinger sowie die AKD Private Equity GmbH, dessen Alleingesellschafter André Kolbinger ist, haben insgesamt 659.834 Neue Aktien gezeichnet. Nach Durchführung der Barkapitalerhöhung erhöht sich das Grundkapital um ca. 7,01 % von EUR 15.681.252,00 auf EUR 16.781.252,00,00. Der Gesellschaft fließt aus der Barkapitalerhöhung ein Bruttoemissionserlös von rund EUR 7,6 Mio. zu. Mitteilende Person: André Kolbinger, Vorstandsvorsitzender Disclaimer Nicht zur Veröffentlichung, Verbreitung oder Weiterleitung, unmittelbar oder mittelbar, in den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen), Kanada, Japan oder Australien oder sonstigen Ländern, in denen eine solche Veröffentlichung rechtswidrig sein könnte. Die Verbreitung dieser Mitteilung kann in manchen Ländern rechtlichen Beschränkungen unterliegen und jeder, der im Besitz dieses Dokuments oder der darin in Bezug genommenen Informationen ist, sollte sich über solche Beschränkungen informieren und diese einhalten. Eine Nichteinhaltung solcher Beschränkungen kann eine Verletzung kapitalmarktrechtlicher Gesetze solcher Länder darstellen. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Smartbroker Holding AG dar. Weder diese Veröffentlichung noch deren Inhalt dürfen für ein Angebot in irgendeinem Land zu Grunde gelegt werden. Die vorbezeichneten Wertpapiere dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder verkauft, noch angeboten werden, solange keine Registrierung vorgenommen wird oder eine Ausnahme vom Registrierungserfordernis gemäß dem United States Securities Act von 1933 in zuletzt geänderter Fassung (der "Securities Act") besteht. Die Wertpapiere der Smartbroker Holding AG wurden und werden nicht nach dem Securities Act registriert. In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR"), die die Prospektrichtlinie umgesetzt haben (die "Relevanten Mitgliedsstaaten") richtet sich diese Veröffentlichung und jegliches nachfolgende Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger im Sinne der Prospektrichtlinie ("Qualifizierte Anleger"). Für diese Zwecke meint "Prospektrichtlinie" die Richtlinie 2003/71/EG einschließlich aller Änderungen, insbesondere der Richtlinie 2010/73/EU. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot der Wertpapiere, deren Erwerb oder die Verteilung dieser Mitteilung in Länder, in denen dies nicht zulässig ist, gestatten würden. Jeder, in dessen Besitz diese Mitteilung gelangt, muss sich über etwaige Beschränkungen selbst informieren und diese beachten. ***
Ende der Insiderinformation
17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1906071 17.05.2024 CET/CEST | DE000A2GS609 |
17.05.2024 | Photon Energy NV | Photon Energy Group verkauft 20,4 MWp Solar-PV-Projekt an Uniper Emittent / Herausgeber: Photon Energy NV/ Schlagwort(e): Verkauf Photon Energy Group verkauft 20,4 MWp Solar-PV-Projekt an Uniper
17.05.2024 / 14:00 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Photon Energy Group verkauft 20,4 MWp Solar-PV-Projekt an Uniper - Photon Energy Group hat einen bedingten Aktienkaufvertrag (en SPA) für den Verkauf ihres großen PV-Projekts in Domanowo, Woiwodschaft Podlachien, Polen, abgeschlossen.
- Der Verkaufspreis entspricht dem Marktwert und die Zahlung erfolgt in zwei Raten.
- Diese Veräußerung steht im Einklang mit der Strategie des Unternehmens.
Amsterdam – 17. Mai 2024 – Photon Energy N.V. (WSE&PSE: PEN, FSX: A1T9KW) („Photon Energy Group“, das „Unternehmen“, oder die „Gruppe“) gibt bekannt, dass das Unternehmen einen bedingten Aktienkaufvertag (SPA) für den Verkauf seines 20,4-MW-PV-Projekts in Polen an die Uniper Renewables GmbH („Uniper Renewables“) abgeschlossen hat. „Uniper Renewables als Partner in Polen zu haben, bestätigt die Qualität unseres Projektentwicklungsprogramms. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Uniper um das 20,4 MW Projekt in Domanowo zur Baureife zu bringen“, kommentiert Georg Hotar, CEO der Photon Energy Group. Der Abschluss des SPA erfolgt nach Erfüllung bestimmter aufschiebender Bedingungen, einschließlich der Erlangung des Status der vollständigen Baubereitschaft. Der Verkaufspreis spiegelt den Marktwert wider und die Zahlung erfolgt in zwei Raten – einer Vorauszahlung im zweiten Quartal 2024 und einer Abschlusszahlung, die voraussichtlich im vierten Quartal 2024 erfolgt. Diese Veräußerung steht im Einklang mit der Strategie des Unternehmens, die davon ausgeht, dass einige seiner reinen PV-Projekte an Dritte verkauft oder entweder in große PV-Hybridprojekte oder in reine Energiespeicherprojekte umgewandelt werden. Über Photon Energy Group – photonenergy.com Photon Energy Group bietet weltweit Lösungen für Solarenergie und sauberes Wasser an. Die Dienstleistungen im Bereich Solarenergie werden von Photon Energy erbracht. Seit seiner Gründung im Jahr 2008 hat Photon Energy Solarkraftwerke mit einer Gesamtleistung von über 160 MWp gebaut und in Betrieb genommen und verfügt über Kraftwerke mit einer Gesamtleistung von 131,1 MWp in seinem eigenen Portfolio. Derzeit entwickelt Photon Energy Projekte mit einer Gesamtleistung von 1,2 GWp in Australien, Ungarn, Polen und Rumänien und bietet Betriebs- und Wartungsdienstleistungen für 770 MWp weltweit an. Über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Lerta verfügt die Gruppe über Stromhandelslizenzen in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn, Rumänien und Serbien. Lerta ist der drittgrößte Anbieter von DSR-Dienstleistungen für den polnischen Übertragungsnetzbetreiber mit einer vertraglich vereinbarten Kapazität von 389 MW bis 2024 und vereint über sein virtuelles Kraftwerk (VPP) Energieerzeuger und -verbraucher mit einer Gesamtkapazität von fast 420 MW. Der andere wichtige Geschäftszweig der Gruppe, Photon Water, bietet Lösungen für sauberes Wasser, einschließlich Aufbereitungs- und Sanierungsdienstleistungen, sowie die Entwicklung und Verwaltung von Brunnen und anderen Wasserressourcen. Photon Energy N.V., die Holdinggesellschaft der Photon Energy Group, ist an den Börsen von Warschau, Prag und Frankfurt sowie auf XETRA, Deutschlands führender Online-Handelsplattform, notiert. Die Photon Energy Group hat ihren Hauptsitz in Amsterdam und verfügt über Niederlassungen in Australien und ganz Europa. Über Uniper Renewables – uniper.energy Uniper mit Sitz in Düsseldorf ist ein internationales Energieunternehmen mit Aktivitäten in mehr als 40 Ländern. Das Unternehmen leistet mit seinen rund 7.000 Mitarbeitern einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit in Europa, insbesondere in seinen Kernmärkten Deutschland, Großbritannien, Schweden und den Niederlanden. Die Aktivitäten von Uniper umfassen die Stromerzeugung in Europa, den globalen Energiehandel und ein breites Gasportfolio. Uniper beschafft Gas – darunter Flüssigerdgas (LNG) – und andere Energieträger auf globalen Märkten. Das Unternehmen besitzt und betreibt Gasspeicher mit einer Gesamtkapazität von mehr als 7 Milliarden Kubikmetern. Uniper will bis 2040 vollständig klimaneutral sein. Uniper strebt an, dass seine installierte Stromerzeugungskapazität bis 2030 zu mehr als 80 % kohlenstofffrei ist. Um dies zu erreichen, wandelt das Unternehmen seine Kraftwerke und Anlagen um und investiert in flexible, schaltbare Anlagen Stromerzeugungseinheiten. Uniper ist bereits einer der größten Wasserkraftwerksbetreiber Europas und trägt zum weiteren Ausbau der Solar- und Windenergie bei, die für eine nachhaltigere und sicherere Zukunft unerlässlich sind. Das Unternehmen erweitert sein Gasportfolio sukzessive um grüne Gase wie Wasserstoff und Biomethan und strebt langfristig die Umstellung auf diese Gase an. Uniper ist ein verlässlicher Partner für Kommunen, Stadtwerke und Industrieunternehmen bei der Planung und Umsetzung innovativer, CO2-ärmerer Lösungen auf ihrem Weg zur Dekarbonisierung. Uniper ist ein Wasserstoff-Pionier, weltweit entlang der gesamten Wasserstoff-Wertschöpfungskette aktiv und führt Projekte durch, um Wasserstoff zu einer tragenden Säule der Energieversorgung zu machen. Medienkontakt Martin Kysly Leiter Marketing und Unternehmenskommunikation Tel. +420 774 810 670 E-mail: martin.kysly@photonenergy.com Investorenkontakt Joanna Rzesiewska Investor Relations Manager Tel. +420 777 486 464 E-mail: joanna.rzesiewska@photonenergy.com
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| NL0010391108 |
17.05.2024 | OTI Greentech AG | OTI Greentech AG: OTI Greentech AG verzeichnet positiven Start 2024 OTI Greentech AG / Schlagwort(e): Quartalsergebnis/Sonstiges OTI Greentech AG: OTI Greentech AG verzeichnet positiven Start 2024
17.05.2024 / 13:40 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR OTI Greentech AG verzeichnet positiven Start 2024 Berlin, 17. Mai 2024 – Die OTI Greentech AG (ISIN DE000A2TSL22), ein an der Börse Düsseldorf notierter, international tätiger Anbieter von innovativen und nachhaltigen Chemikalien und Dienstleistungen für die Industrie, hat in den ersten Monaten des Geschäftsjahres 2024 eine deutliche Ergebnisverbesserung erzielt. Während im 1. Quartal 2023 das operative Ergebnis, EBIT, mit TEUR -9 noch leicht negativ war, konnte im 1. Quartal 2024 ein positives operatives EBIT von TEUR 115 erzielt werden. Zu dieser positiven Entwicklung haben beide operativen Tochtergesellschaften – KMI Cleaning Solutions in den USA und UNIservice Unisafe in Italien – beigetragen. Die Ergebnisse der ersten Monate 2024 deuten auf eine signifikante Verbesserung der operativen Profitabilität im laufenden Jahr hin.
Ende der Insiderinformation
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:
Erläuterungsteil: Diese Ergebnisverbesserung ist einerseits durch weitere operative Kostenoptimierungen, andererseits durch eine Verbesserung der Bruttomarge erreicht worden. Der operative Umsatz lag im 1. Quartal 2024 um 11 % unter dem des Vorjahresquartals. Der maßgebliche Grund für den Umsatzrückgang ist eine Vertragsänderung mit KMIs Hauptkunden. In Erwartung dieser möglichen Änderung hat sich KMI bereits erfolgreich auf margenstarke Spezialprodukte fokussiert. In Italien konnte UNIservice die Expansion des ‚Fire, Rescue & Safty‘ (FRS) Sicherheitsgeschäfts fortsetzen. Die OTI Greentech AG verfolgt weiter ihren strikten Kurs, administrative Kosten zu senken und die Leistungen für die operativen Einheiten zu verbessern. „Der Trend weist weiter nach oben. Unser Fokus auf Profitabilität und operative Leistungsfähigkeit liefert nun erste Ergebnisse. Wir sind erfreut über diese Entwicklung und sehen eine weiter steigende Profitabilität in unseren operativen Tochtergesellschaften. Eine intensivere Zusammenarbeit unter diesen Töchtern eröffnet eine breitere Anwendungsmöglichkeit unserer Produkte und Dienstleistungen“ erläutert Dr. John C. Kisalus, CEO der OTI Greentech AG. Die endgültigen Zahlen für das Geschäftsjahr 2023 wird OTI Greentech, zusammen mit dem Geschäftsbericht 2023, voraussichtlich am 28. Juni 2024 auf der Website www.oti.ag veröffentlichen. Kontakt: OTI Greentech AG Dr. John C. Kisalus, CEO info@oti.ag Tel. +49 30 887 865 62 Friedrichstraße 79 10117 Berlin
edicto GmbH Dr. Sönke Knop sknop@edicto.de Tel. +49 69 905505-51 Eschersheimer Landstr. 42-44 60322 Frankfurt
17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | OTI Greentech AG | | Friedrichstraße 79 | | 10117 Berlin | | Deutschland | Telefon: | +49 30 887 865 62 | Fax: | +49 30 690 884 88 | E-Mail: | info@oti.ag | Internet: | www.oti.ag | ISIN: | DE000A2TSL22 | WKN: | A2TSL2 | Börsen: | Freiverkehr in Düsseldorf | EQS News ID: | 1906033 |
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1906033 17.05.2024 CET/CEST | DE000A2TSL22 |
17.05.2024 | Delticom AG | Original-Research: Delticom AG (von Montega AG): Kaufen Original-Research: Delticom AG - von Montega AG Einstufung von Montega AG zu Delticom AG Unternehmen: Delticom AG ISIN: DE0005146807 Anlass der Studie: Update Empfehlung: Kaufen seit: 17.05.2024 Kursziel: 5,50 EUR Kursziel auf Sicht von: 12 Monaten Letzte Ratingänderung: - Analyst: Bastian Brach Starker Jahresstart dank früher Sommerreifensaison Delticom hat an diesem Montag die Zwischenmitteilung für das erste Quartal 2024 veröffentlicht. Die Ergebnisse deuten auf einen erfolgreichen Start in die Sommerreifensaison hin und fielen vor allem im Vergleich zu den Branchendaten positiv aus. GMV wächst deutlich über dem Markt: In Q1 erzielte Delticom einen Konzernumsatz von 96,7 Mio. EUR (+24,0% yoy). Dies deckt sich in etwa mit dem GMV-Wachstum (+23,8% yoy), was auf einen konstanten Anteil des Plattform-Umsatzes hindeutet. Treiber der positiven Entwicklung waren vor allem die früher als im Vorjahr gestartete Saison für Sommerreifen und das robuste B2B-Geschäft. Auch im Vergleich zu der Gesamtbranche konnte Delticom deutlich höhere Wachstumsraten verzeichnen. Der Branchenverband ETRMA bezifferte das Absatzwachstum für europäische Ersatzreifen in Q1 auf +3% yoy, während Continental das eigene Q1-Absatzwachstum mit +1% yoy angab. Wenngleich im GMV-Anstieg von Delticom u.E. auch Preiseffekte inkludiert sind, sollten diese nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben, sodass auch bereinigt in den vergangenen zwei Quartalen deutliche Marktanteilsgewinne erzielt wurden. [Abbildung] EBITDA im saisonal schwachen Q1 verbessert: Der verbesserte Absatz spiegelte sich auch in der Bottom Line wider. Das EBITDA stieg von -0,74 Mio. EUR in Q1/23 in den positiven Bereich auf 0,65 Mio. EUR. Zwar zeigte sich die Bruttomarge aufgrund von Produktmix-Effekten (u.a. höherer B2B-Anteil) um 0,5 PP yoy rückläufig (Q1/24: 22,0%), dennoch konnte der absolut gesehen um 1,8 Mio. EUR erhöhte Rohertrag dank Kostendisziplin im Personalbereich und Effizienzmaßnahmen in der Logistik zu großen Teilen in ein höheres EBITDA (+1,4 Mio. EUR yoy) überführt werden. Fazit: Delticom ist stark in das Jahr 2024 gestartet, wenngleich das saisonal eher schwache erste Quartal für das Gesamtjahr u.a. aufgrund möglicher Vorzieheffekte durch den frühen Start in die Sommerreifensaison und der starken Vergleichsbasis in Q4 nicht überbewertet werden sollte. Die Marktanteilsgewinne und Kostendisziplin zeigen dennoch eine positive Unternehmensentwicklung. Angesichts der attraktiven Bewertung mit einem EV/EBIT 2024e von 4,7 bekräftigen wir unsere Kaufempfehlung mit einem Kursziel von 5,50 EUR. +++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Bitte lesen Sie unseren RISIKOHINWEIS / HAFTUNGSAUSSCHLUSS unter http://www.montega.de +++ Über Montega: Die Montega AG ist eines der führenden bankenunabhängigen Researchhäuser mit klarem Fokus auf den deutschen Mittelstand. Das Coverage-Universum umfasst Titel aus dem MDAX, TecDAX, SDAX sowie ausgewählte Nebenwerte und wird durch erfolgreiches Stock-Picking stetig erweitert. Montega versteht sich als ausgelagerter Researchanbieter für institutionelle Investoren und fokussiert sich auf die Erstellung von Research-Publikationen sowie die Veranstaltung von Roadshows, Fieldtrips und Konferenzen. Zu den Kunden zählen langfristig orientierte Value-Investoren, Vermögensverwalter und Family Offices primär aus Deutschland, der Schweiz und Luxemburg. Die Analysten von Montega zeichnen sich dabei durch exzellente Kontakte zum Top-Management, profunde Marktkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Analyse von deutschen Small- und MidCap-Unternehmen aus. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29809.pdf Kontakt für Rückfragen Montega AG - Equity Research Tel.: +49 (0)40 41111 37-80 Web: www.montega.de E-Mail: research@montega.de LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/montega-ag -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE0005146807 |
17.05.2024 | One Square Advisory Services S.à.r.l. | One Square Advisory Services S.à.r.l.: Golden Gate GmbH – 18. Sachstandsbericht gegen Nachweis der Anleihegläubigerstellung verfügbar One Square Advisory Services S.à.r.l./ Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz One Square Advisory Services S.à.r.l.: Golden Gate GmbH – 18. Sachstandsbericht gegen Nachweis der Anleihegläubigerstellung verfügbar
17.05.2024 / 12:54 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
One Square Advisory Services S.à.r.l. : Golden Gate GmbH – 18. Sachstandsbericht gegen Nachweis der Anleihegläubigerstellung verfügbarMünchen, 17. Mai 2024 - Der Insolvenzverwalter der Golden Gate GmbH hat der One Square Advisory Services S.à.r.l. in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter der Anleihen WKN: A1KQXX / ISIN: DE000A1KQXX5 einen aktuellen Bericht über den Fortgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Golden Gate GmbH zur Verfügung gestellt. Anleihegläubiger können eine Kopie des Berichts des Verwalters gegen Nachweis der Gläubigerstellung durch Übersendung eines aktuellen Depotauszuges (nicht älter als 10 Werktage) bei der One Square Advisory Services S.à.r.l. anfordern. Entsprechende Anfragen und Nachweis sind per Email zu richten an goldengate@onesquareadvisors.com oder per Fax an +49 89 15 98 98 22. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Golden Gate GmbH um ein nicht öffentliches Verfahren handelt. Eine Weitergabe des Berichts oder seines Inhalts ist daher nicht gestattet. Kontakt One Square Advisory Services S.à.r.l. - Team Golden Gate - Genève | Suisse F: +49 (89) 15 98 98 22 E: goldengate@onesquareadvisors.comwww.onesquareadvisors.com
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1906031 17.05.2024 CET/CEST | noisin393406 |
17.05.2024 | Vectron Systems AG | Vectron Systems AG: Vectron meldet Zahlen für das erste Quartal 2024 Vectron Systems AG/ Schlagwort(e): Quartalsergebnis Vectron Systems AG: Vectron meldet Zahlen für das erste Quartal 2024
17.05.2024 / 12:38 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Münster, 17. Mai 2024: Die Vectron Systems AG (Vectron), ein führender Anbieter intelligenter Kassensysteme und Cloud-Services, mit Schwerpunkt in den Branchen Gastronomie und Bäckerei hat nach vorläufigen Berechnungen für das erste Quartal 2024 nach der Rechnungslegungsmethode IFRS folgendes Ergebnis festgestellt: Im Auftaktquartal stieg der Umsatz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von EUR 8,8 Mio. um 10 Prozent auf rund EUR 9,7 Mio. Gleichzeitig verbesserte sich das operative Ergebnis (EBITDA) von EUR 0,5 Mio. um 40 Prozent auf EUR 0,7 Mio.
Die in den Erlösen enthaltenen wiederkehrenden Umsätze konnten im gleichen Zeitraum von EUR 2,9 Mio. um 21 Prozent auf EUR 3,5 Mio. erhöht werden.
Vor dem Hintergrund der üblicherweise saisonal bedingt schwächeren operativen Entwicklung im 1. Quartal und dem erwarteten weiteren Anstieg bei den wiederkehrenden Einnahmen hält das Unternehmen an der Prognose für 2024 fest, einen Umsatz zwischen EUR 41,0 Mio. und EUR 45,5 Mio. und ein EBITDA in der Spanne zwischen EUR 4,0 Mio. und EUR 6,2 Mio. zu erzielen.
Über Vectron Systems AG: Mit bisher mehr als 250.000 verkauften Kassensystemen zählt die börsengelistete Vectron Systems AG zu den größten europäischen Anbietern von Kassenlösungen. Darauf aufbauend gewinnt der Bereich von in die Kassen integrierten Apps sowie digitalen und cloudbasierten Services in den Branchen Gastronomie und Bäckerei zunehmend an Bedeutung. Das Spektrum der Lösungen reicht von Loyalty- und Paymentfunktionen über Omni-Channel-Ordering bis hin zu Online-Reservierung und Online Reporting.
Im Handelssegment ist die 100-prozentige Tochtergesellschaft acardo AG einer der führenden Anbieter für Consumer-Activation-Tools, wie Coupons, Cashback-Lösungen und Konsumenten-Apps in Deutschland. Diese werden heute in mehr als 30.000 Filialen, bestehend aus Lebensmittelhändlern, Drogerien, Kinos und Apotheken eingesetzt. Dabei bietet acardo den Kunden einen FullService, von der Konzeption, über die technische Umsetzung bis hin zum Coupon-Clearing. Zu den Kunden zählen die größten Unternehmen der jeweiligen Branche, bspw. EDEKA, Müller, Nestlé, Unilever, Kellogg´s, Krombacher, Coca-Cola, PEPSI, Beiersdorf, Hexal, CinemaxX, Cineplex, Universal und Warner Bros.
Kontakt: Meister Consulting GmbH Tobias Meister Im Schling 3 59955 Winterberg Tel.: +49 2983 90 81 21 Mob: +49 170 2939080 E-Mail: meister@meisterconsult.com
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Vectron Systems AG | | Willy-Brandt-Weg 41 | | 48155 Münster | | Deutschland | Telefon: | 0251/ 28 56 - 0 | Fax: | 0251/ 28 56 - 564 | E-Mail: | info@vectron.de | Internet: | www.vectron.de | ISIN: | DE000A0KEXC7 | WKN: | A0KEXC | Indizes: | Scale 30 | Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Scale), Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1905995 |
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1905995 17.05.2024 CET/CEST | DE000A0KEXC7 |
17.05.2024 | Private Assets SE & Co. KGaA | Original-Research: Private Assets SE & Co. KGaA (von Montega AG): Kaufen Original-Research: Private Assets SE & Co. KGaA - von Montega AG Einstufung von Montega AG zu Private Assets SE & Co. KGaA Unternehmen: Private Assets SE & Co. KGaA ISIN: DE000A3H2234 Anlass der Studie: Update Empfehlung: Kaufen seit: 17.05.2024 Kursziel: 10,00 EUR Kursziel auf Sicht von: 12 Monate Letzte Ratingänderung: - Analyst: Patrick Speck, CESGA Erster Zukauf in 2024 passt genau ins Beuteschema Private Assets hat am Donnerstag die erste Akquisition im laufenden Geschäftsjahr und die insgesamt 11. Beteiligung im Portfolio verkündet. Die Übernahme entspricht dem typischen Target-Profil von Private Assets. Von der Schweizer Zehnder Group, einem Spezialisten für Raumklima-Lösungen, werden die Zehnder Climate Ceiling Solutions GmbH in Deutschland sowie das französische Pendant Zehnder Climate Ceiling Solutions SAS erworben. Die beiden Geschäftseinheiten sind auf die Beratung, Planung und Realisierung von effizienter Klimatisierung in einem breiten Spektrum von gewerblichen und industriellen Gebäudeanwendungen ausgerichtet. Die Klimadecken werden in Deutschland produziert und hierzulande sowie in Frankreich vertrieben. Der Geschäftsbereich Climate Ceiling Solutions zählt laut der Zehnder Group aufgrund des spezifischen Geschäftsmodells und einer ausgeprägten Projektorientierung nicht zum Kerngeschäft des Schweizer Konzerns. Insgesamt erwirtschafteten die beiden Gesellschaften im Jahr 2023 mit 75 Mitarbeitenden einen Umsatz von rund 23 Mio. EUR, waren jedoch in den letzten Jahren verlustbringend. Zwar wurde über den Kaufpreis Stillschweigen vereinbart, aus der Deal-Meldung von Zehnder geht jedoch hervor, dass die Transaktion bei Zehnder zu einem einmaligen Verlust von rund 10 Mio. EUR führen wird. Insofern dürfte Private Assets erneut ein Zukauf deutlich unter Buchwert gelungen sein, der mit erheblichem Wertsteigerungspotenzial einhergeht. Der Vollzug der Transaktion steht allerdings noch unter aufschiebenden Vollzugsbedingungen und bedarf u.a. einer für solche Transaktionen in Frankreich üblichen vorgängigen Arbeitnehmerinformation. Das Closing erwartet Private Assets innerhalb der nächsten Wochen. Wir werden die Transaktion nach Vollzug in unserem Modell abbilden. Nach jetzigem Stand rechnen wir mit einer Konsolidierung der Climate Ceiling Solutions-Einheiten zum Halbjahr und dementsprechend mit einem diesjährigen Umsatzbeitrag von ca. 12 Mio. EUR. Da die Klimadecken bei der energieeffizienten Ausstattung und Sanierung von Gebäuden eine wichtige Rolle spielen und sich durch ihre großen Heizflächen hervorragend mit Wärmepumpen kombinieren lassen, sollte der Geschäftszweig in den nächsten Jahren von strukturellen Wachstumstreibern profitieren können. Ergebnisseitig sollte ein (nicht-cashwirksamer) Bargain Purchase das 2024er-Ergebnis von Private Assets heben. Demgegenüber steht, dass die Gesellschaften noch einen moderaten operativen Jahresverlust einfahren dürften. Der Vorstand Sven Dübbers zeigte sich jedoch zuversichtlich, diesen auf Basis des Wertsteigerungsplans von Private Assets und ermittelter Verbesserungspotenziale u.a. in der Projektabwicklung der Climate Ceiling Solutions schon in absehbarer Zeit beseitigen und das Target nachhaltig profitabel ausrichten zu können. Fazit: Die gemeldete Akquisiton passt als Nicht-Kerngeschäftsaktivität mit operativem Verbesserungspotenzial und strukturellen Wachstumsperspektiven genau ins Beuteschema von Private Assets und stützt damit den Investment Case. Wir rechnen in Kürze mit einem Vollzug sowie weiterem positiven Newsflow aus der Dealpipeline. Unsere Kaufempfehlung und das Kursziel von 10,00 EUR behalten wir unverändert bei. +++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Bitte lesen Sie unseren RISIKOHINWEIS / HAFTUNGSAUSSCHLUSS unter http://www.montega.de +++ Über Montega: Die Montega AG ist eines der führenden bankenunabhängigen Researchhäuser mit klarem Fokus auf den deutschen Mittelstand. Das Coverage-Universum umfasst Titel aus dem MDAX, TecDAX, SDAX sowie ausgewählte Nebenwerte und wird durch erfolgreiches Stock-Picking stetig erweitert. Montega versteht sich als ausgelagerter Researchanbieter für institutionelle Investoren und fokussiert sich auf die Erstellung von Research-Publikationen sowie die Veranstaltung von Roadshows, Fieldtrips und Konferenzen. Zu den Kunden zählen langfristig orientierte Value-Investoren, Vermögensverwalter und Family Offices primär aus Deutschland, der Schweiz und Luxemburg. Die Analysten von Montega zeichnen sich dabei durch exzellente Kontakte zum Top-Management, profunde Marktkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Analyse von deutschen Small- und MidCap-Unternehmen aus. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29807.pdf Kontakt für Rückfragen Montega AG - Equity Research Tel.: +49 (0)40 41111 37-80 Web: www.montega.de E-Mail: research@montega.de LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/montega-ag -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE000A3H2234 |
17.05.2024 | Befesa S.A. | Einladung zur Hauptversammlung am 20. Juni 2024 Befesa S.A./ Schlagwort(e): Hauptversammlung/Dividende Einladung zur Hauptversammlung am 20. Juni 2024
17.05.2024 / 11:29 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
BEFESA Befesa S.A. société anonyme 68-70, Boulevard de la Pétrusse, L-2320 Luxembourg Grand Duchy of Luxembourg R.C.S. Luxembourg B 177697 Convening Notice All shareholders of Befesa S.A. (the “ Company”), are convened by the board of directors of the Company (the “ Board of Directors”) for the Annual General Meeting of our Company which will be held on 20 June 2024, at 9:30 CEST at 12, Boulevard Royal (Hôtel Le Royal), L-2449 Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg (the “ AGM”), to deliberate and vote on the following agenda: A. Agenda for the AGM - Presentation of the management report of the Board of Directors, including the corporate governance report, and of the reports of the independent auditor (réviseur d’entreprises agréé) on the Company’s consolidated financial statements for the financial year ended 31 December 2023, prepared in accordance with the International Financial Reporting Standards (“IFRS”) as adopted by the European Union, and on the Company’s annual accounts for the financial year ended 31 December 2023, prepared in accordance with Luxembourg Generally Accepted Account Principle(s) (“GAAP”).
- Approval of the Company’s consolidated financial statements for the financial year ended 31 December 2023.
- Approval of the Company’s annual accounts for the financial year ended 31 December 2023.
- Allocation of results and determination of the dividend in relation to the financial year ended 31 December 2023.
- Granting of discharge to each of the members of the Board of Directors of the Company for the exercise of their mandate during the financial year ended 31 December 2023.
- Approval and, to the extent necessary, ratification of the fixed remuneration of the non-executive members of the Board of Directors for the financial year ending on 31 December 2024.
- Confirmation of the mandate of Mrs. Soledad Luca de Tena in replacement of Mr. Romeo Kreinberg as non-executive director of the Company as of 25 October 2023 by way of co-optation.
- Presentation of and advisory vote on the remuneration report for the members of the Board of Directors in the financial year ended 31 December 2023.
- Reappointment of the independent auditor for the financial year ending on 31 December 2024.
B. Availability of the documentation, attendance and voting procedure - Available information and documentation
The following information is available until the ending of the AGM on the Company’s homepage (https://www.befesa.com/es/investors/general-meeting/) and at the Company’s registered office in Luxembourg as from the date of publication of this convening notice:
- this convening notice for the AGM;
- the documents to be submitted to the AGM;
- a draft resolution or, where no resolution is proposed to be adopted, a comment from the Board of Directors, for each item on the proposed agenda of the AGM;
- the biographical information of the candidate for the confirmation as member of the Board of Directors by way of co-optation; and
- the Shareholder Participation Form (including the ballot paper to be used to vote by proxy voting representative or to vote by correspondence) as mentioned below, the Attestation Form (Record of Share Ownership) as mentioned below, the Data Protection Notice, and the aggregate number of shares and of voting rights as at the date hereof.
Shareholders may obtain without charge a copy of the full text of any of the above documents upon request to Befesa S.A. c/o GFEI Aktiengesellschaft by sending an e-mail to befesa-agm@gfei.de. - Quorum and majority requirements
There are no quorum requirements to be able to participate or vote at the AGM. No vote being necessary on agenda item 1 of the AGM. The resolutions on agenda items 2 to 9 of the AGM are adopted by a simple majority of votes cast. - Requirements for participating in the AGM and exercising voting rights
The rights of a shareholder to participate in the AGM and to vote shall be determined with respect to the shares held by that shareholder on 6 June 2024 at midnight (24:00 CEST) (the “ Record Date”). Any changes in share ownership after the Record Date will not be taken into account. Registration procedure for voting and, if applicable, attending the AGM in person or by a proxyholder, and evidence of share ownership
(i) Shareholders who wish to participate and exercise their voting rights at the AGM in respect of the shares held by them at the Record Date shall, on or before the Record Date, submit a written declaration of their intention to participate at the AGM and shall exercise their voting rights in one of the following manners (the “Shareholder Participation Form”): a. Proxy voting representative appointed by the Company Shareholders who do not wish to attend the AGM in person may appoint Mr. Javier Molina Montes, Executive Chair of the Company, whom failing, Mr. Asier Zarraonandia Ayo, Chief Executive Officer of the Company, as proxy voting representative appointed by the Company, to participate in and vote at the AGM on their behalf. The proxy voting representative will be bound by the respective instructions of the shareholder provided by the Shareholder Participation Form prior to the AGM. b. Proxy voting representative appointed by the shareholder Shareholders who do not wish to attend the AGM in person may also appoint another natural or legal person who needs not to be a shareholder itself to attend and vote at the AGM on their behalf. A proxy holder may hold a proxy from more than one shareholder without limitation as to the number of shareholders so represented. The proxy holder will have to identify himself on the date of the AGM by presenting a valid identity card or passport. In case of ordinary shares owned by a legal entity, individuals representing such entity who wish to physically attend the AGM and vote at the AGM on behalf of such entity, must present evidence of their authority to attend and vote at the AGM by means of a proper document (such as a special power of attorney) issued by the entity represented. Such evidence of authority must be presented at the AGM. c. Voting in person Shareholders who wish to attend the AGM in person will be able to cast their votes during the AGM. Shareholders attending the AGM in person shall carry proof of identity in the form of a valid identity card or passport at the AGM. In case of ordinary shares owned by a legal entity, individuals representing such entity who wish to attend the AGM in person and vote at the AGM on behalf of such entity, must present evidence of their authority to attend and vote at the AGM by means of a proper document (such as a special power of attorney) issued by the entity represented. Such evidence of authority must be presented at the AGM. d. Voting by correspondence Shareholders who wish to vote by post may exercise their voting rights by casting their votes by correspondence. Please note that to be valid, the Shareholder Participation Form must be duly filled in and received by Befesa S.A. c/o GFEI Aktiengesellschaft by e-mail to befesa-agm@gfei.de no later than 24:00 CEST on 6 June 2024. (ii) In addition to the Shareholder Participation Form (including the ballot paper to be used to vote by proxy voting representative or to vote by correspondence), the shareholders who intend to participate and exercise their voting rights at the AGM (either in person, representation by proxy or by voting by correspondence) are obliged to submit an attestation from their depository bank or financial institution stating the number of shares held by that shareholder on the Record Date (the “ Attestation Form”). Please note that to be valid, the Attestation Form (Record of Share Ownership) must be duly filled in and received by Befesa S.A. c/o GFEI Aktiengesellschaft by e-mail to befesa-agm@gfei.de no later than 24:00 CEST on 14 June 2024. 4. Additional important information for shareholdersParticipation and exercise of voting rights Shareholders are hereby informed that the participation in and the exercise of voting rights at the AGM is exclusively reserved to such persons that were shareholders on the Record Date and who have adhered to the voting instruction set out in this convening notice. Transfer of shares after the Record Date is possible subject to usual transfer limitations, as applicable. However, alterations (either positive or negative) of the number of shares owned by the shareholder after the Record Date will have no impact on the participation in and the exercise of voting rights by that shareholder at the AGM. Likewise, any transferee having become owner of the shares after the Record Date has no right to vote at the AGM and may not attend the AGM. Shareholders, who have validly declared their intention to participate and vote in the AGM by having transmitted their Shareholder Participation Form as mentioned under point B. 3.1., may also express their votes subsequently provided, however, that their ballot paper (which is included in the Shareholder Participation Form) or voting instructions transmitted by any other permissible means must be received by Befesa S.A., c/o GFEI Aktiengesellschaft by e-mail to befesa-agm@gfei.de no later than 14 June 2024 (at 24:00 CEST). Supplement to the convening notice and submission of proposed resolutions Shareholder(s) holding individually or collectively at least five per cent (5%) of the issued share capital of the Company are entitled to request the addition of items to the agenda of the AGM and table draft resolutions for items included or to be included on the agenda of the AGM by sending such request at the latest on 29 May 2024 to the following address befesa-agm@gfei.de (with a copy to AGM@befesa.com). Such request will only be accepted by the Company provided it includes (i) the wording of the new requested agenda item, (ii) the justification or the wording of the proposed resolution pertaining to the items included or to be included, and (iii) an e-mail address or a postal address to which the Company may confirm receipt of the request. Where the requests entail a modification of the agenda for the AGM already communicated to the shareholders, the Company will publish a revised agenda on 5 June 2024 at the latest. Subject to compliance with the threshold notification obligations provided for by the Luxembourg law of 11 January 2008 on transparency requirements for issuers of securities, there is no limit to the maximum number of votes that may be exercised by the same person, whether in its own name or by proxy. The results of the vote will be published on the Company’s website within fifteen (15) days following the AGM. Ability to ask questions Shareholders have the right to ask questions related to items on the agenda of the AGM during the AGM. The Company will respond on a best effort basis to the questions with respect to the AGM, in particular respecting the good order of the AGM as well as the protection of confidentiality and business interests of the Company. The Company may provide one overall answer to the questions having the same content. An answer shall be deemed to be given if the relevant information is available on the Company's internet site in a question and answer format or by the mere reference by the Company to its internet site. Other important information for shareholders By submitting their proxy voting form or their vote by correspondence, the shareholders agree to appoint Mr. Javier Molina Montes as chairman and Mr. Henrik von Lukowicz as scrutineer as part of the bureau of the AGM. The chairman will designate a secretary for the AGM. If any of the persons mentioned above cannot, for any reason whatsoever, attend the AGM, the shareholders agree that Mr. Javier Molina Montes may appoint other persons to act as chairman and scrutineer at the AGM. Luxembourg, 17 May 2024 Javier Molina MontesExecutive Chair
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905977 17.05.2024 CET/CEST | LU1704650164 |
17.05.2024 | Smart Equity AG | Smart Equity AG: peaq sichert sich 20 Mio. US-Dollar mit erfolgreichem Token-Launch Smart Equity AG/ Schlagwort(e): Sonstiges Smart Equity AG: peaq sichert sich 20 Mio. US-Dollar mit erfolgreichem Token-Launch
17.05.2024 / 11:17 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Smart Equity AG: peaq sichert sich 20 Mio. US-Dollar mit erfolgreichem Token-Launch
Das Technologieprojekt peaq hat den Launch des peaq-Tokens auf der Plattform CoinList erfolgreich abgeschlossen. Es handelt sich dabei mit einem Volumen von 20 Mio. US-Dollar um den größten CoinList-Launch der letzten zwei Jahre. Mit einer Nachfrage von über 36 Mio. US-Dollar bei mehr als 14.500 teilnehmenden Wallets war der Launch deutlich überzeichnet.
Dies ist ein starkes Signal der Unterstützung und des Vertrauens, das die Community und der Web3 Space in das peaq-Ökosystem haben. Damit einher geht das große Interesse an DePIN-Anwendungen (DePIN = Decentralized Physical Infrastructure Networks). Mittlerweile haben sich mehr als 25 Unternehmen aus zehn Industrien dem Netzwerk angeschlossen.
Die Smart Equity AG ist bereits seit 2018 an dem Technologieprojekt peaq beteiligt und hat einen Anspruch auf eine mittlere zweistellige Millionenstückzahl von peaq-Token, die mit Lock-up- und Vestingvereinbarungen ausgestattet sind.
Köln, 17.05.2024
Der Vorstand
Ansprechpartner für Rückfragen: Eleni Issels Vorständin der Smart Equity AG, Lütticher Straße 8a, 50674 Köln
Tel. +49 171 622 49 59 E-Mail: info@smartequityag.de Internet: www.smartequityag.de
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1905987 17.05.2024 CET/CEST | DE000A0SMVD5 |
17.05.2024 | Photon Energy NV | Photon Energy Group meldet Finanz- und Betriebsergebnisse für das erste Quartal 2024 Emittent / Herausgeber: Photon Energy NV/ Schlagwort(e): Quartalsergebnis Photon Energy Group meldet Finanz- und Betriebsergebnisse für das erste Quartal 2024
17.05.2024 / 10:34 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Photon Energy Group meldet Finanz- und Betriebsergebnisse für das erste Quartal 2024 - Im ersten Quartal belief sich der konsolidierte Umsatz der Gruppe auf 17,375 Mio. Euro im Vergleich zu 19,280 Mio. Euro im Vorjahr, was einem Rückgang von 9,9 % gegenüber dem Vorjahr entspricht.
- Das konsolidierte EBITDA von 0,783 Mio. Euro hat sich im Jahresvergleich mehr als verdoppelt, verglichen mit 0,330 Mio. Euro im ersten Quartal 2023. Das EBIT von -1,425 Mio. Euro verbesserte sich leicht im Vergleich zu -1,569 Mio. Euro im Vorjahr. Die Gruppe verzeichnete einen Nettoverlust von –1,321 Mio. Euro, verglichen mit einem Verlust von –4,170 Mio. Euro im ersten Quartal 2023.
- Photon Energy Group hat ihre Finanzprognose für das Gesamtjahr 2024 veröffentlicht und prognostiziert, dass der Umsatz im Jahr 2024 sich zwischen 90 und 100 Mio. Euro und das EBITDA im Jahr 2024 zwischen 16 und 18 Mio. Euro belaufen wird.
Amsterdam – 17. Mai 2024 – Photon Energy N.V. (WSE&PSE: PEN, FSX: A1T9KW) ("Photon Energy Group" oder die "Gruppe") gab ungeprüfte Finanzergebnisse für die am 31. März 2024 endenden drei Monate sowie aktuelle betriebliche Entwicklungen bekannt. „Das erste Quartal 2024 war geprägt von unseren kontinuierlichen Bemühungen, unser Geschäftsmodell widerstandsfähiger gegen weitere wirtschaftliche und geopolitische Schwankungen zu machen. Zunächst ist es uns gelungen, die Neuausrichtung unseres IPP-Portfolios abzuschließen, das ab dem 1. April 2024 eine nahezu 50/50-Aufteilung zwischen dem Support-Scheme-Mechanismus (FIT) und dem Händlermodell (Verkauf zu Day-Ahead-Spotpreisen) darstellt. Der Übergang zu einem ausgewogeneren Portfolio zwischen den beiden Systemen ist ein strategischer Schritt, insbesondere angesichts der sinkenden Energiepreise in der CEE-Region und der aktuellen geopolitischen Unsicherheiten. Im Mai 2024 unterzeichneten wir schließlich einen Projektrefinanzierungsvertrag über 15 Mio. Euro mit der EBRD. Diese Finanzierung wird den Expansionsplänen der Gruppe in Rumänien und der Entwicklung der Kapazitätsmarktangebote zweifellos einen erheblichen Schub verleihen. Mit Blick auf die Zukunft glauben wir, dass die Erfolge dieses ersten Quartals nicht geschmälert werden, da sie uns dabei helfen, die Stärke unseres Geschäftsmodells zu nutzen und das Gesamtwachstum und die Rentabilität der Gruppe im Jahr 2024 wiederherzustellen. Mit den oben genannten Änderungen sind wir zuversichtlicher, dass wir in den kommenden Quartalen eine positivere Geschäftsentwicklung unserer Gruppe versprechen können“, kommentiert Georg Hotar, CEO der Photon Energy Group. Highlights Q1 2024 - 30,2 GWh sauberen Stroms, ein Anstieg von 24,2 % gegenüber dem Vorjahr, durch den Bau neuer PV-Anlagen, die in Rumänien gebaut und ans Netz angeschlossen wurden, erzeugt.
- Das IPP-Portfolio (en Independent Power Producer/de unabhängiger Stromproduzent) um 3,8 MWp im ersten Quartal 2024 und weitere 1,7 MWp nach dem Berichtszeitraum auf 132,8 MWp erhöht.
- Die verbleibenden 10,7 MWp der Bauarbeiten in Rumänien in die letzte Phase des Inbetriebnahmeprozesses gebracht.
- Ein EPC-Vertrag über 21 MWp in Neuseeland und ein 20-jähriger On-Site-PPA in Ungarn, beide im Januar 2024, unterzeichnet.
- Der Verkauf von 20,4 MWp PV-Projektrechten in Polen im Mai 2024 abgeschlossen; Weitere Verhandlungen über weitere 50 MWp in Rumänien laufen.
- Ein vorrangiger Projektfinanzierungsvertrag über 15 Millionen Euro mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) im Mai 2024 unterzeichnet.
- Das O&M-Portfolios um über 40 MWp, wobei das globale O&M-Portfolio zum Stichtag auf über 720 MWp ansteigt, erweitert.
Finanzkennzahlen Im ersten Quartal belief sich der konsolidierte Umsatz der Gruppe auf 17,375 Mio. Euro, verglichen mit 19,280 Mio. Euro im Vorjahr, was einem Rückgang von 9,9 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Einnahmen aus der Stromerzeugung erreichten 3,746 Mio. Euro, ein Rückgang um 9,7 % gegenüber dem Vorjahr, was hauptsächlich auf niedrigere durchschnittliche realisierte Strompreise zurückzuführen ist, die um 23,1 % gegenüber dem Vorjahr von 173 EUR/MWh im ersten Quartal 2023 auf 133 EUR/MWh im ersten Quartal 2024 zurückgingen. Obwohl die Stromerzeugung im Vergleich zum Vorjahr um 24,2 % auf 30,2 GWh anstieg, reichte dies immer noch nicht aus, um die Auswirkungen der sinkenden Strompreise auszugleichen. Auch die sonstigen Umsatzerlöse der Gruppe sanken von 15,129 Mio. Euro im ersten Quartal 2023 auf 13,629 Mio. Euro im Berichtszeitraum, was einem Rückgang von 9,9 % gegenüber dem Vorjahr entspricht, was hauptsächlich auf schwächere Handelsvolumina von PV-Komponenten zurückzuführen ist. Andere Segmente entwickelten sich besser als vor einem Jahr, insbesondere die New Energy Division, deren externe Umsätze im Jahresvergleich um 120,5 % stiegen. Das konsolidierte EBITDA des Konzerns hat sich mit 0,783 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt, verglichen mit 0,330 Mio. Euro im ersten Quartal 2023. Das EBIT verbesserte sich leicht auf -1,425 Mio. Euro, verglichen mit -1,569 Mio. Euro im Vorjahr. Die operative Profitabilität des Konzerns wurde durch den Rückgang der Margen im Energieerzeugungssegment, geringere Volumina im Handel mit PV-Komponenten, höhere Personalkosten und andere Aufwendungen negativ beeinflusst. Die Abschreibungen stiegen von 1,952 Mio. Euro im Vorjahr auf 2,113 Mio. Euro, was auf die Hinzufügung neuer Kraftwerke in Rumänien zurückzuführen ist. Die Zinsaufwendungen stiegen im Jahresvergleich um 8,5 % auf insgesamt 2,678 Mio. EUR. Der Konzern verzeichnete einen Nettoverlust von -1,321 Mio. EUR, verglichen mit einem Verlust von -4,170 Mio. EUR im ersten Quartal 2023. Das sonstige Gesamtergebnis belief sich auf 0,213 Mio. EUR und war durch Wechselkursverluste negativ beeinflusst. Das Gesamtergebnis für das erste Quartal 2024 belief sich auf -1,108 Mio. Euro. Ausblick Das Unternehmen veröffentlicht die Prognose für das Gesamtjahr 2024 und erwartet einen Umsatz zwischen 90 und 100 Mio. Euro, was einem Anstieg um mindestens 27 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht, sowie ein EBITDA zwischen 16 und 18 Mio. Euro, was mehr als dem Dreifachen entspricht im Vergleich zu 3,7 Mio. EUR im Jahr 2023. Q1 2024 Ergebnispräsentation Das Unternehmen wird am Freitag, den 17. Mai um 11:00 Uhr MEZ einen Live-Webcast durchführen, um die Ergebnisse des ersten Quartals zu präsentieren und eine Frage-Antwort-Runde abzuhalten. Die Teilnehmer sind eingeladen, Fragen während der Sitzung über die Chatbox oder im Voraus per E-Mail an ir@photonenergy.com zu stellen. Webcast: https://tailorsgroup.clickmeeting.com/photon-energy-q1-2024-results-presentation Sehen Sie sich hier den Finanzbericht des Unternehmens für das erste Quartal 2024 an. Über Photon Energy Group – photonenergy.com Photon Energy Group bietet weltweit Lösungen für Solarenergie und sauberes Wasser an. Die Dienstleistungen im Bereich Solarenergie werden von Photon Energy erbracht. Seit seiner Gründung im Jahr 2008 hat Photon Energy Solarkraftwerke mit einer Gesamtleistung von über 160 MWp gebaut und in Betrieb genommen und verfügt über Kraftwerke mit einer Gesamtleistung von 131,1 MWp in seinem eigenen Portfolio. Derzeit entwickelt Photon Energy Projekte mit einer Gesamtleistung von 1,2 GWp in Australien, Ungarn, Polen und Rumänien und bietet Betriebs- und Wartungsdienstleistungen für 770 MWp weltweit an. Über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Lerta verfügt die Gruppe über Stromhandelslizenzen in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn, Rumänien und Serbien. Lerta ist der drittgrößte Anbieter von DSR-Dienstleistungen für den polnischen Übertragungsnetzbetreiber mit einer vertraglich vereinbarten Kapazität von 389 MW bis 2024 und vereint über sein virtuelles Kraftwerk (VPP) Energieerzeuger und -verbraucher mit einer Gesamtkapazität von fast 420 MW. Der andere wichtige Geschäftszweig der Gruppe, Photon Water, bietet Lösungen für sauberes Wasser, einschließlich Aufbereitungs- und Sanierungsdienstleistungen, sowie die Entwicklung und Verwaltung von Brunnen und anderen Wasserressourcen. Photon Energy N.V., die Holdinggesellschaft der Photon Energy Group, ist an den Börsen von Warschau, Prag und Frankfurt sowie auf XETRA, Deutschlands führender Online-Handelsplattform, notiert. Die Photon Energy Group hat ihren Hauptsitz in Amsterdam und verfügt über Niederlassungen in Australien und ganz Europa. Medienkontakt Martin Kysly Leiter Marketing und Unternehmenskommunikation Tel. +420 774 810 670 E-mail: martin.kysly@photonenergy.com Investorenkontakt Joanna Rzesiewska Investor Relations Manager Tel. +420 777 486 464 E-mail: joanna.rzesiewska@photonenergy.com
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| NL0010391108 |
17.05.2024 | Eurobattery Minerals AB | Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung sowie ein größerer Optionsscheininhaber üben Optionsscheine im Wert von SEK 2,3 Mio. aus EQS-Media / 17.05.2024 / 10:05 CET/CEST
Stockholm, 17 Mai 2024 – Das Bergbauunternehmen Eurobattery Minerals AB (Nordic Growth Market: „BAT“ und Börse Stuttgart: „EBM“; kurz: „Eurobattery Minerals“ oder „das Unternehmen“) gibt heute bekannt, dass der Aufsichtsratvorsitzende Henrik Johannesson, das Aufsichtsratmitglied und CEO Roberto García Martínez und der CFO Mattias Modén sowie ein größerer Optionsscheininhaber üben insgesamt aus insgesamt 5.635.169 Optionen der Serie TO4 (die „ Optionen“) für den Bezug von Aktien von Eurobattery Minerals im Gesamtwert von ca. SEK 2,3 Millionen ausüben. Diese entsprechen ca. 16,9 Prozent der Gesamtzahl der ausstehenden Optionen. Die Angaben beziehen sich auf den gesamten Optionsscheinbestand jedes Optionsscheininhabers. Der letzte Handelstag für die Optionen ist heute, der 17. Mai 2024. Der letzte Tag für die Zeichnung von Aktien durch Ausübung von Optionsscheinen ist der 21. Mai 2024. Eurobattery Minerals wurde darüber informiert, dass die folgenden Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung Optionen für den Bezug von Aktien das Unternehmen ausüben: - Henrik Johannesson - 477.000 Optionen, was etwa SEK 190,8 Tausend entspricht.
- Nazgero Consulting Services LTD (Roberto García Martínez) - 2.419.226 Optionen, was etwa SEK 967,7 Tausend entspricht (durch Aufrechnung).
- MJ Modén Förvaltning AB (Mattias Modén) - 259.943 Optionen, was etwa SEK 104,0 Tausend entspricht.
Darüber hinaus hat Eurobattery Minerals Hinweise erhalten, dass ein größerer Optionsscheininhaber etwa 2.479.000 Optionsscheine zur Zeichnung von Aktien des Unternehmens ausübt, was etwa SEK 991,6 Tausend entspricht. Insgesamt belaufen sich die oben genannten Zeichnungen auf insgesamt etwa SEK 2,3 Millionen, was etwa 16,9 Prozent der Gesamtzahl der ausstehenden Optionsscheine entspricht. „Der Aufsichtsrat und das Management haben großes Vertrauen in unseren weiteren Weg, und ich bin dankbar, dass dieses Vertrauen auch von anderen Optionsscheininhabern geteilt wird. Wir freuen uns darauf, unsere Arbeit im finnischen Hautalampi-Projekt fortzusetzen, wo wir uns allmählich dem Beginn des Bergbaubetriebs nähern,“ erklärt Roberto García Martínez, CEO von Eurobattery Minerals. Ratgeber Augment Partners AB fungiert als Finanzberater und Advokatfirman Schjødt als Rechtsberater bei dieser Transaktion. Über Eurobattery Minerals Eurobattery Minerals AB ist ein schwedisches Bergbauunternehmen, das am schwedischen Nordic Growth Market (BAT) sowie der deutschen Börse Stuttgart (EBM) notiert ist. Mit der Vision, Europa zu einem Selbstversorger mit verantwortungsvoll abgebauten Batteriemineralen zu machen, konzentriert sich das Unternehmen auf die Realisierung zahlreicher Nickel-Kobalt-Kupfer-Projekte in Europa, um essenzielle Rohstoffe zu liefern und somit eine sauberere Welt zu ermöglichen. Bitte besuchen Sie www.eurobatteryminerals.com für weitere Informationen. Folgen Sie uns gerne auch auf LinkedIn und Twitter. Kontakte Roberto García Martínez – CEO E-mail: info@eurobatteryminerals.com Ansprechpartner Investor Relations E-mail: ir@eurobatteryminerals.com Mentor Augment Partners AB ist der Mentor von Eurobattery Minerals AB Tel.: +46 (0)8 604 22 55 E-mail: info@augment.se
Ende der Pressemitteilung
Emittent/Herausgeber: Eurobattery Minerals AB Schlagwort(e): Energie
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Eurobattery Minerals AB | | | | 114 56 Stockholm | | Schweden | Telefon: | +49 151 6568 0361 | E-Mail: | info@eurobatteryminerals.com | Internet: | www.eurobatteryminerals.com | ISIN: | SE0012481570 | WKN: | A2PG12 | Börsen: | Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt, München, Stuttgart | EQS News ID: | 1905823 |
| Ende der Mitteilung | EQS-Media |
1905823 17.05.2024 CET/CEST | SE0012481570 |
17.05.2024 | Wolftank-Adisa Holding AG | Wolftank Group mit Rekordergebnissen und strategischem Wachstum 2023 Wolftank-Adisa Holding AG/ Schlagwort(e): Jahresergebnis/ESG Wolftank Group mit Rekordergebnissen und strategischem Wachstum 2023
17.05.2024 / 10:00 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Wolftank Group mit Rekordergebnissen und strategischem Wachstum 2023 - Umsatz steigt um rund 40% auf EUR 87 Mio. gegenüber EUR 62,7 Mio. im Jahr 2022
- EBITDA wächst um 136% auf EUR 8,5 Mio. oder 10% des Umsatzes (EBITDA-Marge 2022: 5,5%)
- EBIT dreht mit EUR 4 Mio. deutlich ins Positive, von EUR 0,07 Mio. im Jahr 2022
- Rekord-Auftragsbestand von EUR 158 Mio. weist auf positiven Ausblick der Folgejahre hin
Die Wolftank Group (Wolftank-Adisa Holding AG, ISIN: AT0000A25NJ6) blickt auf ein richtungsweisendes Jahr 2023 zurück, angetrieben durch die fortgesetzte fokussierte Buy-and-Build-Strategie und eine klare Vision. Als führender Anbieter von Energie- und Umwelttechnologien hat die Gruppe im vergangenen Jahr eine starke Performance gezeigt und die Erwartungen des Marktes übertroffen. Der Umsatz erreichte ein Rekordniveau und stieg um rund 40% auf EUR 87 Mio. von EUR 62,7 Mio. im Jahr 2022. Die Betriebsleistung kletterte auf EUR 95,3 Mio., eine robuste Verbesserung von mehr als 45% (2022: 65,3 Mio. EUR). Das EBITDA stieg um 136% auf EUR 8,5 Mio. (2022: EUR 3,6 Mio.) oder 10% des Umsatzes (EBITDA-Marge 2022: 5,5%). Das EBIT verzeichnete einen deutlichen Turnaround und legte von EUR 0,07 Mio. im Jahr 2022 auf EUR 4,0 Mio. zu. Damit entwickelte es sich von einem nahezu ausgeglichenen Ergebnis zu einer soliden Rentabilität. Die EBIT-Marge nach Umsatz verbesserte sich auf 4,6% (2022: 0,1%). Bereinigt um die Abschreibungen auf den Firmenwert – ein signifikanter Wert nach den Akquisitionen der Gruppe in den vergangenen Jahren – belief sich das EBIT auf EUR 5,0 Mio., die bereinigte EBIT-Marge lag bei 5,7%. Das Ergebnis vor Steuern erreichte EUR 2,0 Mio. (2022: EUR -0,66 Mio.), das Ergebnis nach Steuern belief sich auf EUR 0,5 Mio. (2022: EUR -1,56 Mio.). „Wir haben die richtigen Chancen erfolgreich genutzt und dadurch den höchsten Umsatz unserer Geschichte erzielt, den Gewinn gesteigert und die Margen verbessert. Mit dieser Performance liegen wir über den Prognosen der Kapitalmärkte. Das ist ein klarer Beweis dafür, dass unsere strategischen Initiativen greifen“, sagt Peter Werth, CEO der Wolftank Group. Das Eigenkapital der Gruppe verbesserte sich im Jahr 2023 auf EUR 24,6 Mio. (2022: EUR 20,5 Mio.). Die Eigenkapitalquote belief sich auf 22,4 % (2022: 32,6 %). Der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit konnte auf EUR 7,2 Mio. (2022: EUR 0,28 Mio.) gesteigert werden, der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit blieb mit EUR 6,2 Mio. stabil (2022: EUR 6,3 Mio.). Segment-Performance Die Aktivitäten der Wolftank Group sind in drei Geschäftsbereiche unterteilt: Umweltdienstleistungen, Industriebeschichtungen und Wartung, Wasserstoff und Erneuerbare Energien. Die Kerngeschäftsfelder der Gruppe, Umweltsanierung und Industriebeschichtungen, bilden nach wie vor das Fundament der Geschäftstätigkeit. Die Stabilität und der Reifegrad dieser Segmente stellen einen Wettbewerbsvorteil dar und unterstützen den starken Auftragsbestand im Bereich Wasserstoff und Erneuerbare Energien. Im Bereich Umweltdienstleistungen übertraf der Umsatz mit EUR 51,7 Mio. (2022: EUR 34,9 Mio.) die Erwartungen, wobei sich das EBITDA auf EUR 5,5 Mio. (2022: 2,1 Mio. EUR) mehr als verdoppelte und eine EBITDA-Marge von 10 % (2022: 6 %) erreichte. Das Segment Industriebeschichtungen und Wartung steigerte den Umsatz auf EUR 14,5 Mio. (2022: EUR 8,5 Mio.), erzielte ein EBITDA von EUR 2,7 Mio. (2022: EUR 1,9 Mio.) und eine solide EBITDA-Marge von 18,6% (2022: 22,4%). Der Umsatz von Wasserstoff & Erneuerbare Energien betrug EUR 20,6 Mio. (2022: EUR 19,37 Mio.). Erhebliche, nicht aktivierbare Kosten für die Vorbereitung und Dokumentation öffentlicher Ausschreibungen wirkten sich direkt auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus und trugen zu einem EBITDA von EUR 0,3 Mio. (2022: -0,4 Mio.) und einer EBITDA-Marge von 1,5 % im Jahr 2023 bei (2022: -2,1 %). Strategisches Wachstum: Kerngeschäft gestärkt, Möglichkeiten im Bereich Wasserstoff erweitert Kräftige strategische Expansion und eine starke finanzielle Leistung spiegeln das Wachstum und die Innovation des Unternehmens in seinen weltweiten Aktivitäten wider. Einer der wichtigsten Schritte im Jahr 2023 war der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Petroltecnica, einem führenden italienischen Anbieter von Umweltdienstleistungen, um die Summe von EUR 4 Mio. Mit dieser Akquisition wurde das Umweltangebot der Gruppe erweitert und ihre Marktpräsenz auf eine führende Position in Italien ausgebaut. Petroltecnica ist auf Umweltsanierung spezialisiert, betreibt mehrere Recyclinganlagen und hat eine sehr starke Marktposition in den Sektoren Öl und Gas, Chemie und Industrie. Im Rahmen des organischen Wachstums gründete die Wolftank Group eine Tochtergesellschaft in Kalifornien und nutzt damit die strategischen Möglichkeiten, die sich durch das Engagement der USA für den Klimaschutz ergeben. Wolftank USA Inc. will in diesem positiven Umfeld die innovativen Wasserstofflösungen der Gruppe einführen. Strategische Partnerschaften für Wasserstofftankstellen in Italien und Deutschland unterstreichen die Führungsposition der Gruppe bei nachhaltigen Mobilitätslösungen. Die Errichtung einer neuen, größeren Produktionsstätte für modulare Wasserstoff-Betankungssysteme sowie Investitionen in die Entwicklung von Intralogistik-Lösungen und Stromversorgungssystemen zeigen das Engagement von Wolftank, die Branche mit Innovationen anzuführen. Das organische Wachstum spiegelt sich in einem der stabilsten Auftragsbestände der Branche im Bereich der Wasserstofftankstellen wider, der für die kommenden Jahre ein starkes Wachstum erwarten lässt. „Wir setzen unsere Strategie konsequent um. Die Übernahme von Petroltecnica und unser Eintritt in neue Märkte wie die USA sind entscheidende Schritte auf unserem Weg zu nachhaltigem Wachstum. Wir sind ein rein grünes Unternehmen und hervorragend positioniert, um die Energiewende zu einer emissionsfreien Wirtschaft weiter voranzutreiben. Wir werden von den langfristig subventionierten Investitionen in grüne Infrastruktur profitieren, unterstützt durch ein sehr stabiles und reifes Kerngeschäft im Bereich der Umweltdienstleistungen", kommentiert CEO Peter Werth. "Wir sind zuversichtlich, dass unsere fokussierte Strategie das Wachstum weiter vorantreiben und langfristigen Wert für unsere Aktionäre schaffen wird.“ Hervorragender Ausblick für 2024 Die Kerngeschäftsbereiche Umweltdienstleistungen und Industriebeschichtungen & Wartung, die drei Viertel der Geschäftstätigkeit ausmachen, wurden deutlich gestärkt und sind gut ins Jahr gestartet, was Stabilität und Wachstumspotenzial beweist. Diese solide Basis ist die Grundlage für die weiteren Wachstumsziele der Gruppe und erhöht die Widerstandsfähigkeit in Zeiten volatilerer Marktbedingungen. Mit Blick auf die Zukunft wird das Wasserstoffsegment einen Aufschwung erleben, angetrieben durch die steigende Marktnachfrage und die starke Position, die Wolftank aufgrund seiner langjährigen Erfahrung einnimmt. Die Nachfrage nach neuen Tankstellen ist nach wie vor groß, und der hohe Auftragsbestand von EUR 158 Mio. zeichnet einen vielversprechenden Wachstumspfad vor. Mit einem sehr robusten Projektportfolio, insbesondere in den Bereichen Wasserstoff und Erneuerbare Energien, will das Management einen Umsatz zwischen EUR 110 Mio. und EUR 127 Mio. im Jahr 2024 erzielen. „Unsere strategischen Initiativen und unsere starke Marktposition bilden die Grundlage für ein weiteres Jahr des Wachstums. Wir sind hervorragend positioniert, um die Chancen der Energiewende durch unser umfassendes Dienstleistungsangebot, unser Engagement für Innovationen und unsere strategische Expansion zu nutzen“, so Peter Werth abschließend. Key Financial Highlights | | 2023 | 2022 | Umsatz | EUR m | 87 | 62,7 | EBITDA | EUR m | 8,5 | 3,6 | EBITDA-Marge | % | 10,0 | 5,5 | EBIT | EUR m | 4,0 | 0,07 | EBIT-Marge | % | 4,6 | 0,1 | Ergebnis vor Steuern | EUR m | 2,0 | -0,66 | Ergebnis nach Steuern | EUR m | 0,5 | -1,6 | Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit | EUR m | 7,2 | 0,28 | Eigenkapitalquote | % | 22,4 | 32,6 |
Der vollständige Annual Sustainability Report der Wolftank Group (in englischer Sprache) ist online abrufbar: https://insight.wolftankgroup.com/report-2023/
Über die Wolftank Group Die Wolftank Group ist ein weltweit agierender, führender Technologiepartner für Energie- und Umweltlösungen. Im Bereich der Mobilität und Logistik von Energieträgern unterstützt die Gruppe Kunden in über 20 Ländern, Projekte effizient und umweltschonend umzusetzen. Dafür entwickelt und implementiert sie Technologien von morgen, um den Verkehr zu dekarbonisieren und die Infrastruktur für eine emissionsfreie Mobilität zu bauen – etwa durch die schlüsselfertige Lieferung von modularen Wasserstoff- und LNG-Betankungsanlagen. Im Bereich der Umweltlösungen zählen Due Diligences für Umweltrisiken, maßgeschneiderte Services für Boden- und Grundwassersanierung sowie Recycling zum Angebot. Gesteuert werden die Tochtergesellschaften der Gruppe in acht Ländern auf drei Kontinenten durch die Wolftank-Adisa Holding AG mit Sitz in Innsbruck. Die Aktie der Wolftank-Adisa Holding AG (WKN: A2PBHR; ISIN: AT0000A25NJ6) notiert im direct market plus Segment der Wiener Börse AG und im m:access der Börse München und wird auf Xetra, der Frankfurter und Berliner Wertpapierbörse gehandelt. Weitere Informationen: www.wolftankgroup.com Kontakt: Wolftank-Adisa Holding AG Telefon: +43 (512) 345726 E-Mail: investor-relations@wolftankgroup.com Disclaimer: Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen, die auf den gegenwärtigen Kenntnissen, Erwartungen und Prognosen der Geschäftsleitung der Wolftank-Adisa Holding AG beruhen. Alle Aussagen unterliegen potenziell unsicheren Annahmen und Risiken, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den in diesen Aussagen zum Ausdruck gebrachten oder implizierten Ergebnissen abweichen. Solche Aussagen sind erkennbar an Begriffen wie "erwarten", "planen", "vorhersehen", "anstreben", "schätzen", "annehmen" oder ähnlichen. Zukunftsgerichtete Aussagen sind daher nur zu dem Zeitpunkt gültig, zu dem sie gemacht werden. Das Unternehmen übernimmt keine Verpflichtung, die in dieser Mitteilung gemachten Aussagen in der Zukunft anzupassen, zu korrigieren oder zu überprüfen.
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1905925 17.05.2024 CET/CEST | AT0000A25NJ6 |
17.05.2024 | CTS Eventim AG & Co. KGaA | CTS Eventim AG & Co. KGaA: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen CTS Eventim AG & Co. KGaA/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten CTS Eventim AG & Co. KGaA: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
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1905411 17.05.2024 CET/CEST | DE0005470306 |
17.05.2024 | Lang & Schwarz Aktiengesellschaft | Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Herausragendes Ergebnis im ersten Quartal 2024, sehr positiver Start in das zweite Quartal 2024 Lang & Schwarz Aktiengesellschaft/ Schlagwort(e): Quartalsergebnis/Quartals-/Zwischenmitteilung Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Herausragendes Ergebnis im ersten Quartal 2024, sehr positiver Start in das zweite Quartal 2024
17.05.2024 / 08:30 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit EUR 16,0 Mio. im ersten Quartal 2024 (erstes Quartal 2023: EUR 3,5 Mio.)
- Konzernergebnis EUR 10,3 Mio. im ersten Quartal 2024 – ohne Sondereffekte EUR 10,7 Mio. (erstes Quartal 2023: EUR 1,9 Mio. – ohne Sondereffekte EUR 2,3 Mio.)
- Ergebnis je Aktie EUR 1,10 im ersten Quartal 2024 – ohne Sondereffekte EUR 1,14 (erstes Quartal 2023: EUR 0,20 – ohne Sondereffekte EUR 0,25)
- Konzernergebnis 2023 bestätigt
- sehr positiver Start in das zweite Quartal 2024
Düsseldorf, 17. Mai 2024 – „Wir konnten im ersten Quartal 2024 ein herausragendes Ergebnis erzielen. Unser Handelsvolumen betrug EUR 30,7 Mrd. Das ist ein Anstieg von EUR 8,1 Mrd. bzw. gut 35% gegenüber dem Vorjahresquartal. Ebenfalls erfreulich war die Entwicklung der Anzahl der Trades. Mit 12,8 Millionen Trades im ersten Quartal 2024 verzeichneten wir einen Anstieg von etwa vier Millionen Trades bzw. ca. 45% gegenüber dem ersten Quartal 2023. Aus dem hohen Handelsvolumen und gesteigerten Marktanteilen haben wir im ersten Quartal 2024 ein ausgezeichnetes Ergebnis aus der Handelstätigkeit in Höhe von EUR 26,4 Mio. erreicht. Das zweite Quartal 2024 verläuft bisher sehr positiv. Sowohl die Handelsumsätze als auch das Ergebnis aus der Handelstätigkeit bewegen sich auf einem hohen Niveau“, führt der Vorstand aus. Der Lang & Schwarz Konzern erzielt im ersten Quartal 2024 ein herausragendes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von EUR 16,0 Mio. nach EUR 3,5 Mio. im ersten Quartal 2023. Das Ergebnis aus der Handelstätigkeit (Zinsergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zzgl. Provisionsergebnis und Handelsergebnis) beträgt im ersten Quartal 2024 EUR 26,4 Mio. (erstes Quartal 2023: EUR 11,0 Mio.) – ein Anstieg von fast 140% gegenüber dem Vorjahresquartal. Das Zinsergebnis (ohne Sondereffekte) trägt hierzu EUR 1,2 Mio. bei. Der Konzernüberschuss für das erste Quartal 2024 beläuft sich auf EUR 10,3 Mio. nach einem Konzernergebnis von EUR 1,9 Mio. im ersten Quartal 2023. Ohne Sondereffekte beträgt der Konzernüberschuss im ersten Quartal 2024 EUR 10,7 Mio. (erstes Quartal 2023: EUR 2,3 Mio.). Sondereffekte in Höhe von EUR -0,4 Mio. betreffen im ersten Quartal 2024 die Risikovorsorge für Zinsen nach der Abgabenordnung. Dieser Sondereffekt ist nicht dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzurechnen. Die Verwaltungsaufwendungen (Personalaufwendungen zzgl. sonstige betriebliche Aufwendungen) belaufen sich im ersten Quartal 2024 auf EUR 9,6 Mio. nach EUR 7,5 Mio. im Vorjahresquartal. Auf die Personalaufwendungen entfallen EUR 6,0 Mio. (erstes Quartal 2023: EUR 3,4 Mio.). Der Anstieg gegenüber dem Vorjahresquartal betrifft insbesondere Rückstellungen für variable Gehaltsbestandteile aufgrund des deutlich erhöhten Quartalsergebnisses. Zudem beinhalten die Personalaufwendungen Zuführungen zu Urlaubsrückstellungen, die sich mit dem Abbau von Urlaubstagen wieder verringern werden. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen EUR 3,6 Mio. (erstes Quartal 2023: EUR 4,1 Mio.) – ein Rückgang von EUR 0,5 Mio. bzw. mehr als 11%. Sie beinhalten Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Dividendengeschäfte in den Jahren 2007 bis 2011 in Höhe von EUR 0,7 Mio. und zum anderen Kosten von EUR 0,5 Mio. für das neu entwickelte leistungsstarke Kommunikationssystem „onelink“. Das neue Kommunikationssystem wird nach dem Abschluss der fortschreitenden Tests in Abstimmung mit der Börsenaufsicht voraussichtlich im dritten Quartal 2024 in Betrieb genommen. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betragen für das erste Quartal 2024 in Abhängigkeit vom Ergebnis EUR 5,2 Mio. (erstes Quartal 2023 EUR 1,1 Mio.). Die Konzernmitarbeiteranzahl zum 31. März 2024 beträgt 77 (31. Dezember 2023: 76). Das Konzernergebnis je Aktie (mit Sondereffekten) beträgt für das erste Quartal 2024 EUR 1,10 nach EUR 0,20 im ersten Quartal 2023. Ohne Sondereffekte liegt das Konzernergebnis je Aktie für das erste Quartal 2024 bei EUR 1,14 (erstes Quartal 2023: EUR 0,25). Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft weist zum 31. März 2024 nach den vorläufigen Zahlen bilanzielle Konzerneigenmittel einschließlich des Fonds für allgemeine Bankrisiken in Höhe von EUR 82,9 Mio. (31. Dezember 2023: EUR 72,6 Mio.) aus. Die Zahlen zum 31. März 2024 sind ungeprüft und keiner prüferischen Durchsicht unterzogen worden. Die Jahresabschlüsse der Einzelgesellschaften und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023 wurden zwischenzeitlich vom Wirtschaftsprüfer geprüft bzw. einer prüferischen Durchsicht unterzogen und das Ergebnis bestätigt. Wie in der Corporate News am 23. Februar 2024 berichtet beabsichtigen wir, der am 4. Juli 2024 geplanten Hauptversammlung eine Dividende von EUR 0,55 je dividendenberechtigter Aktie vorzuschlagen. Dies wurde in der gestrigen Sitzung des Aufsichtsrats gemeinsam beschossen. Datenübersicht, Angaben in Mio. € | 1. Q | 1. Q | 2. Q | 3. Q | 4. Q | Jahr | | Jahr | | vor Sondereffekten | 2024 | 2023 | 2023 | 2023 | 2023 | 2023 | | 2022 | | Ergebnis aus der Handelstätigkeit 1) | 26,4 | 11,0 | 8,8 | 11,4 | 10,6 | 41,8 | | 43,7 | | Verwaltungsaufwendungen 2) | -9,6 | -7,5 | -6,2 | -6,1 | -6,0 | -25,8 | | -26,9 | | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 16,0 | 3,5 | 2,1 | 5,1 | 4,6 | 15,3 | | 17,2 | | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | -5,2 | -1,1 | -0,6 | -1,8 | -1,6 | -5,1 | | -5,3 | | Konzernergebnis vor Sondereffekten | 10,7 | 2,3 | 1,4 | 3,4 | 3,1 | 10,2 | | 11,9 | | | | | | | | | | | | Ergebnis je Aktie vor Sondereffekten (in €; Basis 9.438.000 Aktien) | 1,14 | 0,25 | 0,15 | 0,36 | 0,32 | 1,08 | | 1,27 | | | | | | | | | | | | Sondereffekte | | | | | | | | | | - Ergebnis aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -1,0 | -1,0 | | -1,6 | | - Zinsaufwand wg. Zinsen nach der Abgabenordnung | -0,4 | -0,4 | -0,4 | -0,4 | -0,4 | -1,6 | | -1,6 | | Konzernergebnis nach Sondereffekten | 10,3 | 1,9 | 1,0 | 3,0 | 1,7 | 7,6 | | 8,8 | | | | | | | | | | | | Ergebnis je Aktie nach Sondereffekten (in €; Basis 9.438.000 Aktien) | 1,10 | 0,20 | 0,11 | 0,32 | 0,18 | 0,81 | | 0,93 | | | | | | | | | | | | Dividende (Basis 9.438.000 Aktien) | n/a | n/a | n/a | n/a | n/a | 0,55 | 4) | 0,64 | | Bilanzielles Konzerneigenkapital inkl. Fonds für allgem. Bankrisiken | 82,9 | 71,8 | 66,8 | 69,8 | 72,6 | 72,6 | | 69,6 | | Anzahl Konzernmitarbeiter | 77 | 76 | 78 | 77 | 76 | 76 | | 75 | | | | | | | | | | | | TradeCenter | | | | | | | | | | - Handelsvolumen (in Mio. €) | 30.264 | 22.194 | 19.323 | 20.180 | 19.055 | 80.752 | | 88.039 | | - Anzahl Trades (Tausend Stück) | 12.634 | 8.678 | 7.419 | 7.628 | 7.118 | 30.843 | | 34.685 | | - Ergebnis aus der Handelstätigkeit 1) | 18,0 | 4,8 | 3,3 | 6,5 | 4,7 | 19,3 | | 19,5 | | Strukturierte Produkte | | | | | | | | | | - Handelsvolumen (in Mio. €) | 443 | 402 | 283 | 296 | 323 | 1.304 | | 2.168 | | - Anzahl Trades (Tausend Stück) | 136 | 148 | 103 | 109 | 106 | 466 | | 755 | | - Ergebnis aus der Handelstätigkeit 1) 3) | 8,4 | 6,2 | 5,5 | 4,9 | 5,8 | 22,4 | | 24,3 | | Insgesamt | | | | | | | | | | - Handelsvolumen (in Mio. €) | 30.707 | 22.596 | 19.606 | 20.476 | 19.378 | 82.056 | | 90.207 | | - Anzahl Trades (Tausend Stück) | 12.770 | 8.826 | 7.522 | 7.737 | 7.224 | 31.309 | | 35.441 | | | | | | | | | | | | | | 1) Zinsergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zzgl. Provisionsergebnis und Handelsergebnis | | | 2) Personalaufwand und sonstige betriebliche Aufwendungen | | | 3) einschl. Zinsergebnis Treasury | | | 4) geplant | | | | | | | | | | | | |
Über die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Lang & Schwarz wurde 1996 gegründet und ist an der Frankfurter Börse notiert. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft emittiert Hebelprodukte, Themen- und wikifolio-Zertifikate. Handelbar sind diese an der Börse Stuttgart (EUWAX) und der BX Swiss (DeriBX) sowie außerbörslich. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft fungiert als operative Konzernholding. Schwerpunkt der Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG ist der börsliche und außerbörsliche Handel mit Wertpapieren. Sie ist Market Maker auf XETRA, an der LS Exchange, der Wiener Börse, der Börse Stuttgart und der BX Swiss. Mit etwa 30.000 quotierten Produkten ist die Gesellschaft mit über 20 Handelspartnern, über 25 Millionen Kunden und den längsten Handelszeiten in Deutschland Marktführer auch im außerbörslichen Handel.
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1905281 17.05.2024 CET/CEST | DE000LS1LUS9 |
17.05.2024 | Wüstenrot & Württembergische AG | W&W Gruppe startet sehr solide ins Geschäftsjahr 2024 Wüstenrot & Württembergische AG/ Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung/Quartalsergebnis W&W Gruppe startet sehr solide ins Geschäftsjahr 2024
17.05.2024 / 08:22 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Presse-Information Kornwestheim, 17.05.2024 W&W Gruppe startet sehr solide ins Geschäftsjahr 2024 - Konzernüberschuss erreicht in den ersten drei Monaten 51,1 Millionen Euro.
- Kreditneugeschäft im Segment Wohnen trotz schwacher Immobilienmärkte um mehr als 24 Prozent gestiegen.
- Gute Neugeschäftszuwächse im Kfz- und Privatkundengeschäft.
- Straffes Kostenmanagement: Verwaltungsaufwendungen um 4 Prozent rückläufig.
- W&W-Vorstandsvorsitzender Jürgen A. Junker: „Auch in dem aktuell schwachen Konjunkturumfeld und trotz teilweise erheblich gestiegener Kosten bei der Schadenregulierung arbeitet die W&W-Gruppe erfolgreich.“
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W) hat im ersten Quartal 2024 in einem schwachen Konjunkturumfeld weitere Zuwächse im Neugeschäft verzeichnet. So konnte das Kreditneugeschäft für Wohnfinanzierungen um 24,4 Prozent auf 1,04 Milliarden Euro erhöht werden, ungeachtet der angespannten Situation am deutschen Immobilienmarkt. Der Konzernüberschuss nach IFRS-Rechnungslegung lag nach den ersten drei Monaten bei 51,1 Millionen Euro im Plan und damit lediglich 13 Millionen Euro unter dem Wert des Vorjahreszeitraumes. Nicht zuletzt angesichts der mittlerweile in der ganzen Branche zu beobachtenden Situation in der Schaden-/Unfallversicherung, die erhebliche Kostensteigerungen bei Schadenregulierungen verzeichnet, ist dies ein beachtliches Ergebnis. Die Verwaltungsaufwendungen im Konzern lagen mit 298,9 Millionen Euro um knapp 4 Prozent unter dem Vorjahreswert von 310,5 Millionen Euro, was das straffe Kostenmanagement des Vorsorgekonzerns dokumentiert. Für das Gesamtjahr 2024 bestätigt der Vorstand die bisherige Ergebniserwartung. Jürgen A. Junker, Vorstandsvorsitzender der W&W AG: „Angesichts des schwachen gesamtwirtschaftlichen Umfelds in Deutschland und steigender Kosten für Schadensfälle hat die W&W-Gruppe ein mehr als ordentliches Ergebnis erzielt. Wir liegen nach dem ersten Quartal 2024 voll auf Kurs, um unsere Ziele für das Gesamtjahr zu erreichen. Gerade in Zeiten hoher Unsicherheiten wie diesen schätzen unsere Kundinnen und Kunden einen Finanzpartner, der verlässlich an ihrer Seite steht. Die Schlagkraft und Resilienz, die wir uns in den vergangenen Jahren erarbeitet haben, zeigt sich in teilweise erfreulichen Zuwächsen im Neugeschäft, in rückläufigen Verwaltungsaufwendungen und in einer soliden Ertragslage. Was wir selbst beeinflussen können, ist unverändert auf dem richtigen Weg.“ Entwicklung der Neugeschäfte in den ersten drei Monaten 2024 Geschäftsfeld Wohnen Im Geschäftsfeld Wohnen lag das Brutto-Neugeschäft der Wüstenrot Bausparkasse AG, Nummer zwei im deutschen Markt, wie erwartet unter dem Wert des Vorjahreszeitraums und erreichte 3,12 Milliarden Euro nach 6,08 Milliarden Euro im Jahr zuvor. Der Rekordwert im Vergleichsquartal war noch von dem seinerzeitigen starken Zinsanstieg beeinflusst. Erfreulich entwickelte sich das Kreditneugeschäft (einschließlich Vermittlungen ins Fremdbuch) mit einem Zuwachs von 24,4 Prozent auf 1,04 Milliarden Euro (Vorjahresquartal: 838 Millionen Euro). Nach dem allgemeinen Nachfrageeinbruch nach Wohnungsbaukrediten im vergangenen Jahr stellt Wüstenrot derzeit eine verstärkte Nachfrage vor allem im Bereich der Bestandsimmobilien fest. Geschäftsfeld Versichern Bei der Württembergischen Lebensversicherung lag das Neugeschäft nach Beitragssumme im ersten Quartal 2024 mit 804 Millionen Euro um 2,1 Prozent unter dem Vorjahr mit 821 Millionen Euro, bedingt durch geringere Einmalbeiträge. Einen deutlichen Zuwachs verzeichnete hingegen die Württembergische Krankenversicherung. In der Schaden-/Unfallversicherung konnte im Neugeschäft (Jahresbestandsbeitrag, Neu- und Ersatzgeschäft) ein erfreuliches Wachstum von 5,1 Prozent auf 176,2 Millionen Euro generiert werden (Vorjahresquartal: 167,7 Millionen Euro). Die gebuchten Bruttobeiträge legten über Markt um mehr als 10 Prozent auf 1,37 Milliarden Euro zu (Vorjahreszeitraum: 1,25 Milliarden Euro). Die Schaden-Kosten-Relation (Combined Ratio) verbesserte sich von netto 99,3 Prozent zum Jahresende 2023 auf netto 95,7 Prozent zum Ende des ersten Quartals 2024; angesichts der Kostenentwicklungen in der Gesamtbranche ein sehr guter Wert. Ausblick auf das Gesamtjahr 2024 Nach dem bisherigen Verlauf des Geschäftsjahres wird die bekannte Ergebniserwartung für das Gesamtjahr 2024 bestätigt. Die W&W-Gruppe geht von einem Konzernjahresüberschuss über dem Vorjahreswert von 140,5 Millionen Euro, aber noch unter dem langfristigen Zielkorridor von 220 bis 250 Millionen Euro aus. Im HGB-Einzelschluss wird ein Wert auf dem hohen Vorjahresniveau angestrebt. Voraussetzung ist, dass es zu keinen Verwerfungen an den Kapital- und Finanzmärkten, keinen konjunkturellen Einbrüchen und zu keinen unvorhersehbaren großen Schadensereignissen kommt. Kontakt: Investor Relations Telefon: 0711/662-725252 Mail: ir@ww-ag.com
17.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1905393 17.05.2024 CET/CEST | DE0008051004 |
17.05.2024 | Frauenthal Holding AG | Frauenthal Holding AG: Einberufung der 35. ordentlichen Hauptversammlung Frauenthal Holding AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Frauenthal Holding AG: Einberufung der 35. ordentlichen Hauptversammlung
17.05.2024 / 08:12 CET/CEST Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Frauenthal Holding AG Wien, FN 83990 s ISIN AT0000762406 Einberufung der 35. ordentlichen Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG für Montag, den 17. Juni 2024, um 14:00 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG sind die Räumlichkeiten der BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1100 Wien, Am Belvedere 4 Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Versammlung – Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG)
Der Vorstand der Frauenthal Holding AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 17. Juni 2024 auf Grundlage der Bestimmungen des VirtGesG (BGBl. I 79/2023) und § 13 der Satzung unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Aktionäre als virtuelle Versammlung durchzuführen. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für moderierte virtuelle Versammlungen gemäß § 3 VirtGesG. Die Ausübung der Aktionärsrechte erfolgt im elektronischen Weg.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am 17. Juni 2024 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 5 Abs 4 VirtGesG) nicht physisch anwesend sein können.
Die Durchführung der Hauptversammlung als moderierte virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des VirtGesG führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre, sowohl gegenüber einer physischen Hauptversammlung als auch gegenüber der virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie (COVID-19-GesG und COVID-19-GesV). Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung am 17. Juni 2024 wird gemäß § 3 Abs 2, § 5 Abs 5 VirtGesG iVm § 102 Abs 4 AktG und § 13 der Satzung vollständig optisch und akustisch in Echtzeit öffentlich übertragen.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 17. Juni 2024 ab 14:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung eines internetfähigen Endgeräts (z.B. Computer, Tablet oder Smartphone mit ausreichender, stabiler Internetverbindung) im Internet unter www.frauenthal.at als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.
Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 4 iVm § 3 Abs 5 VirtGesG). Überblick über die Ausübung von Aktionärsrechten gemäß VirtGesG Die Gesellschaft stellt auf ihre Kosten den Aktionären zwei besondere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, die geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind und die von den Aktionären zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung bevollmächtigt werden können.
Die Aktionäre haben während der Hauptversammlung die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Wird einem Aktionär das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.
Bei allen Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung können die Aktionäre ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation (E-Mail) ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.
Die Gesellschaft stellt den Aktionären einen elektronischen Kommunikationsweg (E-Mail) zur Verfügung, auf dem sie vom Zeitpunkt der Einberufung bis zum dritten Werktag vor Beginn der Hauptversammlung, sohin spätestens am 12. Juni 2024, 24 Uhr (Wiener Zeit), Fragen und Beschlussanträge an die Gesellschaft übermitteln können. Die auf diesem Weg gestellten Fragen und Beschlussanträge sind in der Hauptversammlung zu verlesen oder den Aktionären und sonstigen Teilnehmern auf andere geeignete Weise, z.B. auf der Internetseite, zur Kenntnis zu bringen. Wenn bei der virtuellen Hauptversammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Aktionärs besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.
Im Übrigen wird insbesondere auf IV. (Vertretung durch Bevollmächtigte) und V. (Hinweise auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG) dieser Einberufung verwiesen. I. TAGESORDNUNG - Vorlage des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Corporate-Governance-Berichts, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.12.2023 ausgewiesenen Bilanzgewinns
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
- Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
- Wahl einer Person in den Aufsichtsrat
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
- Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 5 „Veröffentlichungen“
- Beschlussfassung über
a) die Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf und gegebenenfalls zur Einziehung bzw Wiederveräußerung eigener Aktien bis zum gesetzlich höchst zulässigen Ausmaß von 10% des Grundkapitals auf die Dauer von 30 Monaten ab Beschlussfassung in der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats; b) die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs 1b AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre zu beschließen. II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Absatz 3 und 4 AktG spätestens ab 27. Mai 2024 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw. www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung zugänglich: - Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- Jahresabschluss,
- Corporate-Governance-Bericht,
- Bericht des Aufsichtsrats,
- Gewinnverwendungsvorschlag,
jeweils für das Geschäftsjahr 2023; - Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 11,
- Erklärung des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß § 87 Abs 2 AktG,
- Lebenslauf des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6,
- Vergütungsbericht,
- Vergütungspolitik hinsichtlich der Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
- Bericht des Vorstands gemäß § 65 Abs 1b iVm § 170 Abs 2 und 153 Abs 4 AktG zu TOP 9 (Erwerb und Veräußerung eigener Aktien durch die Gesellschaft)
- vollständiger Text dieser Einberufung.
für die Ausübung der Aktionärsrechte: - Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an besonderen Stimmrechtsvertreter,
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht an besonderen Stimmrechtsvertreter,
- Anmeldeformular für Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation nach § 3 Abs 3 VirtGesG,
- Formular für die Ausübung des Stimmrechts und Widerspruchrechts nach § 3 Abs 4 VirtGesG,
- Formular für die Übermittlung von Fragen und Beschlussanträgen vor der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 7. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 12. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß § 13 genügen lässt Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 50
Per E-Mail anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post oder Boten Frauenthal Holding AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden, und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Absatz 2 AktG): Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000762406 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 7. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. IV. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt III. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. Die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und gegebenenfalls die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am 17. Juni 2024 kann gemäß § 5 Abs 4 VirtGesG durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt.
Stellungnahmen und Fragen von Aktionären zur Verlesung in der Hauptversammlung werden von den besonderen Stimmrechtsvertretern nicht entgegengenommen. Das Auskunfts- und Rederecht ist durch die Aktionäre selbst auszuüben [Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation nach § 3 Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 1. dieser Einberufung) und Übermittlung von Fragen an die Gesellschaft vor Beginn der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 2. dieser Einberufung).]
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden geeigneten und von der Gesellschaft unabhängigen Personen, vorgeschlagen: Mag. Phillip Stossier (Stossier Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG E-Mail: stossier.frauenthal@hauptversammlung.at Telefonnummer: +43 (7242) 42605
Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M. (A2O.legal) E-Mail: arlt.frauenthal@hauptversammlung.at Telefonnummer: +43 (1) 3082580 Jeder Aktionär kann eine der beiden oben genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht, insbesondere für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung, aber auch zur Stellung eines Beschlussantrags und gegebenenfalls zur Erhebung eines Widerspruchs, erteilen. Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person als besonderen Stimmrechtsvertreter ist gemäß § 5 Abs 4 VirtGesG nicht zulässig.
Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem vom Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem vom Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Stellung von Beschlussanträgen, zum Abstimmungsverhalten und zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder mehreren Punkt/en der Tagesordnung erteilt werden. Zur Bestellung der besonderen Stimmrechtsvertreter ist spätestens am 27. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung ein verpflichtend zu verwendendes Vollmachtsformular sowie ein Formular für den Widerruf der Vollmacht abrufbar.
Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär, insbesondere während der Hauptversammlung, ersuchen wir Sie, in dem Vollmachtsformular im vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse anzugeben, die Sie für den Versand von Weisungen zur Stimmabgabe, Beschlussanträgen oder Widersprüchen an den Stimmrechtsvertreter verwenden werden. Weiters wird gebeten, die Depotnummer anzugeben, um die Übereinstimmung mit der Depotbestätigung feststellen zu können. Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 14. Juni 2024, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von einem der nachstehenden Kommunikationswege einlangen:
Vollmachten an die besonderen Stimmrechtsvertreter können per E-Mail an die oben angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt werden. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.
Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung der Vollmachten zur Verfügung: Per E-Mail: anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im Format PDF) Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 - 50 Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben) Per Post oder Boten: Frauenthal Holding AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Vollmacht nach dem 14. Juni 2024, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, widerrufen, empfehlen wir die Übermittlung des Widerrufs per E-Mail an den betroffenen Stimmrechtsvertreter oder per Telefax, da ansonsten der rechtzeitige Zugang nicht gewährleistet ist.
Weisungen an die besonderen Stimmrechtsvertreter Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht, das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht nur über Weisung ausüben. Liegt zu einem Beschlussantrag keine Weisung vor, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch bei Beschlussanträgen, zu welchen eine unklare Weisung (z.B. gleichzeitig FÜR oder GEGEN bei demselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.
Die Aktionäre werden gebeten, dem gewählten Stimmrechtsvertreter ihre Weisungen im hierfür vorgesehenen Abschnitt des Vollmachtsformulars zu erteilen.
Da angesichts der möglichen Vielzahl an gleichzeitigen Kontaktversuchen eine telefonische Erreichbarkeit der Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung von diesen nicht gewährleistet werden kann, ist für die Kommunikation ausschließlich das Kommunikationsmittel E-Mail an die oben angegebene E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters zu verwenden.
In jedem E-Mail muss die Person des Aktionärs (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG). Um den Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 27. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Frauenthal Holding AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, z.H. Herrn Mag. Wolfgang Knezek, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse w.knezek@frauenthal.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000762406 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen. 2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 6. Juni 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Post oder Boten an Frauenthal Holding AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, z.H. Herrn Mag. Wolfgang Knezek, oder per E-Mail an w.knezek@frauenthal.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Bei einem allfälligen Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen. 3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 6 „Wahl einer Person in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: Die Frauenthal Holding AG unterliegt nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat daher nicht das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Post an Frauenthal Holding AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, z.H. Herrn Mag. Wolfgang Knezek, oder per E-Mail an hv.frauenthal@hauptversammlung.at übermittelt werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht von den Aktionären selbst ausgeübt werden kann: Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation nach § 3 Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 1. dieser Einberufung) und Übermittlung von Fragen an die Gesellschaft vor Beginn der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 2. dieser Einberufung).
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt III. der Einberufung). 5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des VirtGesG durch Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation oder durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Beschlussanträge zu stellen. Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt III. dieser Einberufung und bei Übermittlung eines Beschlussantrags an einen besonderen Stimmrechtsvertreter, die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt IV. dieser Einberufung.
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 6. Juni 2024 in der oben angeführten Weise (Punkt V. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. VI. AKTIONÄRSRECHTE GEMÄß VIRTGESG 1. Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation nach § 3 Abs 3 VirtGesG Die Aktionäre haben während der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Stellungnahmen, Fragen und Beschlussanträge dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. Wird einem Aktionär von der Vorsitzenden das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.
Aktionäre, die sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort melden möchten, müssen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sein (Übermittlung einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, gemäß Punkt III. dieser Einberufung).
Meldet sich ein Aktionär im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort, erteilt er damit sein Einverständnis, dass der Name durch die Vorsitzende in der Hauptversammlung genannt wird. Aktionäre, die von der Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation in der Hauptversammlung Gebrauch machen, sollten beachten, dass die gesamte Hauptversammlung, einschließlich des entsprechenden Redebeitrags öffentlich übertragen wird. Die Anmeldung zur Ausübung der Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation erfolgt ausschließlich durch Übermittlung eines Anmeldeformulars per E-Mail an die E-Mail-Adresse hv.frauenthal@hauptversammlung.at. Aktionäre, die sich anmelden, müssen dabei ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie den vollständigen Namen angeben. Zu diesem Zweck ist spätestens am 27. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw. www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung ein Anmeldeformular abrufbar.
In der Folge werden die Aktionäre unter den angegebenen Kontaktdaten kontaktiert und eingeladen einen Funktionalitätstest der Bild- und Tonverbindung durchzuführen und bei Anlass zu Zweifel an der Identität, eine Überprüfung der Identität auf geeignete Weise (Lichtbildausweise) vorzunehmen. Die Aktionäre erhalten weitere technische Hinweise sowie einen personalisierten Link, über den sie sich während der Hauptversammlung im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort melden können.
Anmeldungen sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 14. Juni 2024, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, an der E-Mail-Adresse hv.frauenthal@hauptversammlung.at einlangen um einen Funktionalitätstest der Bild- und Tonverbindung idealerweise vor Eröffnung der Hauptversammlung durchführen zu können. Anmeldungen zur Ausübung der Redemöglichkeit können aber auch während der Hauptversammlung übermittelt werden.
Die Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Redebeiträge und auch über den Zeitpunkt, bis zu dem Redebeiträge vorgetragen werden bzw bis zu den Fragen gestellt werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs im Rahmen der Redemöglichkeit im Weg elektronischer Kommunikation nicht möglich und wirksam ist.
Bitte beachten Sie, dass während der virtuellen Hauptversammlung von der Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. Wie bei Präsenzversammlungen soll es natürlich auch bei einer virtuellen Hauptversammlung möglich sein, den Ablauf zeitlich zu strukturieren und zB einen bestimmten Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu dem Fragen gestellt werden können. 2. Übermittlung von Fragen und Beschlussanträgen an die Gesellschaft vor Beginn der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG Um einem noch größeren Aktionärskreis eine aktive Beteiligung an der Hauptversammlung zu ermöglichen, soll das Frage- und Antragsrecht der Aktionäre auch schon im Zeitraum vor der Hauptversammlung ausgeübt werden können. Die Gesellschaft stellt den Aktionären einen elektronischen Kommunikationsweg, und zwar ausschließlich die E-Mail-Adresse hv.frauenthal@hauptversammlung.at zur Verfügung, auf dem die Aktionäre vom Zeitpunkt der Einberufung bis zum dritten Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 12. Juni 2024 (24:00 Uhr Wiener Zeit), Fragen und Beschlussanträge an die Gesellschaft übermitteln können. Die auf diesem Weg gestellten Fragen und Beschlussanträge sind in der virtuellen Hauptversammlung zu verlesen oder den Aktionären auf andere geeignete Weise, zB auf der Internetseite der Gesellschaft, zur Kenntnis zu bringen.
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen und gegebenenfalls auch Beschlussanträge bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse hv.frauenthal@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 12. Juni 2024, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen und der Vorsitzenden die entsprechende Berücksichtigung der Beschlussanträge. Bitte bedienen Sie sich des Formulars für die Übermittlung von Fragen und Beschlussanträgen vor der Hauptversammlung, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw. www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit einer Wortmeldung (Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation § 3 Abs 3 AktG) bestehen. 3. Ausübung des Stimmrechts und Widerspruchsrechts im Weg elektronischer Kommunikation nach § 3 Abs 4 VirtGesG Bei allen Abstimmungen in der Hauptversammlung können die Aktionäre ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.
Die Gesellschaft hat dafür eine spezielle, E-Mail-Adresse (hv.frauenthal@hauptversammlung.at) eingerichtet, an die die Stimmrechtsausübung und gegebenenfalls der Widerspruch an die Gesellschaft übersandt werden kann.
Ähnlich wie bei einer Präsenz-Hauptversammlung können die Aktionäre ihre Stimmen während der Hauptversammlung abgeben, und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, an dem die physisch anwesenden beiden besonderen Stimmrechtsvertreter abstimmen.
Der Zeitraum, in dem die Ausübung des Stimmrechts während der Hauptversammlung möglich ist, wird im Laufe der Hauptversammlung von der Vorsitzenden festgelegt und angekündigt.
Die Erhebung von Widerspruch ist bis zum Ende der Hauptversammlung auf elektronischem Weg per E-Mail möglich. Zur Ausübung des Stimmrechts im Weg elektronischer Kommunikation und zur Erhebung von Widerspruch ist am Tag der Hauptversammlung, sohin am 17. Juni 2024, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.frauenthal.at bzw. www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung ein verpflichtendes Formular abrufbar. Dieses ist auszufüllen und ausschließlich an die E-Mail-Adresse hv.frauenthal@hauptversammlung.at zu übermitteln. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen die Identität des Aktionärs und die Übereinstimmung mit der Depotbestätigung des Aktionärs festzustellen, ist es erforderlich den Namen/die Firma, das Geburtsdatum/die Firmenbuchnummer des Aktionärs sowie unbedingt auch die Depotnummer des Aktionärs in diesem Formular anzugeben.
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Ausübung des Stimmrechts und des Widerspruchrechts nicht wirksam erfolgen. 4. Zwei besondere Stimmrechtsvertreter nach § 5 Abs 4 VirtGesG Die Gesellschaft stellt bei der kommenden Hauptversammlung auf ihre Kosten den Aktionären zwei besondere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung (Punkt V. dieser Einberufung). Dabei handelt es sich um dafür geeignete, von der Gesellschaft unabhängige Personen, die von den Aktionären zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung bevollmächtigt werden können. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen in Punkt IV. dieser Einberufung verwiesen. 5. Information zum Datenschutz für Aktionäre Die Frauenthal Holding AG nimmt Datenschutz sehr ernst. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.frauenthal.at. VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.651.491,-- und ist zerlegt in 8.651.491 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Stimmrechte am Tag der Hauptversammlung beträgt grundsätzlich 8.651.491 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft derzeit ein freiwilliges öffentliches (Teil-)Angebot zum Rückerwerb von bis zu 865.149 eigenen Aktien durchführt. Dies entspricht einem Anteil von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Annahmefrist dieses öffentlichen Angebots endet am 24. Mai 2024 um 17:00 Uhr. Entsprechend der veröffentlichten Angebotsunterlage geht die Gesellschaft derzeit davon aus, dass das öffentliche Angebot bis spätestens 7. Juni 2024 vollständig abgewickelt ist. Die Gesellschaft kann somit bis zum Tag der 35. ordentlichen Hauptversammlung noch bis zu 865.149 eigene Aktien erwerben, denen dann kein Stimmrecht zukommt.
Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. Wien, im Mai 2024 Der Vorstand
17.05.2024 CET/CEST
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Frauenthal Holding AG | | Rooseveltplatz 10 | | 1090 Wien | | Österreich | Telefon: | +43 1 505 42 06 | Internet: | frauenthal.at | ISIN: | AT0000762406 | WKN: | 882002 | Börsen: | Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
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1905381 17.05.2024 CET/CEST | AT0000762406 |
17.05.2024 | Arbonia AG | Arbonia akquiriert den spanischen Marktführer für Türen, die Dimoldura Gruppe, sowie den tschechischen Marktführer im Objektbereich – Lignis Arbon, 17. Mai 2024 – Die Arbonia konsolidiert aktiv die europäische Wettbewerbslandschaft im Bereich Innen- und Spezialtüren durch Übernahme des spanischen Marktführers für Innentüren in Südwesteuropa, Dimoldura, sowie des tschechischen Unternehmens Lignis für Spezialtüren. Mit den beiden Übernahmen erweitert sie strategiekonform ihren geografischen Footprint nach Südwest- und Osteuropa und kommt ihrem Anspruch der Marktführerschaft in Europa einen grossen Schritt näher. Die Märkte von Dimoldura mit Sitz in Toledo (ES) sind komplementär zu den bestehenden Absatzmärkten der Division Türen. Während die Division Türen führende Marktpositionen in den DACH-Märkten und Osteuropa einnimmt, ist Dimoldura Marktführerin im Bereich Holz-Innentüren in Spanien, dem fünftgrössten europäischen Türenmarkt, sowie mit starker Marktpräsenz in Portugal und Frankreich aktiv. Zusätzlich erweitert die Division Türen ihre Präsenz im Objekt- und DIY-Geschäft. Zusammen mit der polnischen Arbonia Türengesellschaft Invado ist die Division somit europaweit im DIY-Geschäft tätig. Dimoldura erwirtschaftete in 2023 einen Umsatz von EUR ~120 Mio. mit einer zweistelligen EBITDA-Marge, die aktuell deutlich über der Marge der Division Türen liegt. Das organische Umsatzwachstum in den letzten 3 Jahren betrug über 13% pro Jahr. Die Produktionswerke in Spanien, Portugal und Frankreich sind voll integriert und die Prozesse hoch effizient, was zu den besten Lieferzeiten am Markt führt. Die zweite Akquisition, das tschechische Unternehmen Lignis, ist ein Spezialist für Funktionstüren und bedient inkl. Montage das Objektgeschäft. Lignis ist der einzige Türenhersteller in Tschechien, der das gesamte Produktportfolio, von der Standard- bis zur Funktionstür aus Holz und Metall, anbieten kann. Die Arbonia mit ihrer Division Türen wird durch diese Akquisition zum zweitgrössten Anbieter in Tschechien und der Slowakei. Wie Dimoldura verfügt auch Lignis über eine kosteneffiziente Produktion. Lignis erwirtschaftete in 2023 einen Umsatz von rund EUR 14 Mio. mit einer EBITDA-Marge die signifikant über dem Margenniveau der Division liegt. Das organische Umsatzwachstum in den letzten 3 Jahren betrug über 25% pro Jahr. Durch zukünftig verstärkte Cross-Selling-Aktivitäten im Vertrieb, durch ein noch kompletteres Produktportfolio, den starken Marktpositionen sowie einer höheren gemeinsamen Wertschöpfung in den Bereichen F&E und Einkauf kann die Division Synergien realisieren und nachhaltig wachsen, was diese weiter stärken wird. "Durch die Diversifikation unserer Märkte Richtung Ost- und Südwesteuropa machen wir mit Dimoldura und Lignis einen grossen Schritt in der Weiterentwicklung und Umsetzung der Strategie von Arbonia Doors, von einem primär zentraleuropäischen, hin zu einem marktführenden europäischen Vollsortimenter", kommentiert Claudius Moor, CEO Division Türen. Die Arbonia übernimmt alle Aktivitäten von Dimoldura wie auch von Lignis inklusive der rund 600 Mitarbeitenden, sodass langjährige Kundenbeziehungen mit bestehenden Ansprechpartnern und laufende Projekte reibungslos weitergeführt werden können. Die Vertragsunterzeichnung (Signing) sowie der Vollzug (Closing) von Dimoldura erfolgte am 16. Mai 2024, das Signing von Lignis fand am Dienstag, 14. Mai 2024, statt. Das Closing von Lignis erfolgt Anfang Juli 2024. Die beiden Akquisitionen werden hauptsächlich durch einen Überbrückungskredit in Höhe von EUR 100 Mio. sowie durch vorhandene Kreditlinien finanziert. Der Überbrückungskredit soll nach erfolgtem Closing des Verkaufs der Division Climate zurückgeführt werden. Zusätzlich sieht sich die Arbonia nach den ersten vier Monaten des laufenden Jahres auf Kurs und bestätigt somit die im Februar 2024 dargelegte qualitative Guidance. | CH0110240600 |
17.05.2024 | Implenia AG | Implenia steigert Punktezahl im Nachhaltigkeitsrating von EcoVadis weiter und hält Gold-Status Glattpark (Opfikon), 17. Mai 2024 – Im Nachhaltigkeitsrating von EcoVadis erreicht Implenia 2024 wiederum den Gold-Status. Mit 75 Punkten (2023: 70 Punkte) ist der Bau- und Immobiliendienstleister damit weiterhin Branchenleader und konnte das Ergebnis aus dem Vorjahr weiter steigern. EcoVadis ist der weltweit grösste Anbieter von Nachhaltigkeitsratings mit mehr als 130’000 bewerteten Unternehmen aus über 180 Ländern. «Wir freuen uns ausserordentlich, dass wir trotz strengerer Bewertungskriterien von EcoVadis den Gold-Status weiter halten konnten», sagt Anita Eckardt, Vorsitzende des Implenia Sustainability Committee. «Viele unserer öffentlichen und privaten Kunden achten bei der Projektvergabe auf ein gutes EcoVadis-Rating. Und auch von Investoren-Seite wird immer mehr Wert auf Nachhaltigkeitsbewertungen gelegt. Unser erneutes Top-Ergebnis bestätigt unseren Einsatz für nachhaltiges Wirtschaften und erleichtert unseren Kunden die Wahl.» Verbessern konnte sich Implenia im Vergleich zum Vorjahr insbesondere in den Bereichen «Nachhaltige Beschaffung» sowie «Arbeits- und Menschenrechte». Im Bewertungszeitraum hat Implenia einen Supplier Code of Conduct eingeführt und sich verbindlich zum Einsatz für Menschenrechte sowie für Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion (DEI) verpflichtet. Auch die Safety- und HR-Zahlen haben zu einer besseren Bewertung als im Vorjahr geführt. Als einer von fünf Unternehmenswerten und Teil der Mission ist Nachhaltigkeit in der Kultur von Implenia fest verankert und wird in der täglichen Arbeit gelebt. Implenia hat sich bis 2025 zwölf ambitionierte Nachhaltigkeitsziele gesetzt und ist laut aktuellem Nachhaltigkeitsbericht auf sehr gutem Weg, diese zu erreichen. Investoren-Agenda: 21. August 2024: Halbjahresergebnis 2024, Analysten- und Medienkonferenz 26. Februar 2025: Jahresergebnis 2024, Analysten- und Medienkonferenz Als führender Schweizer Bau- und Immobiliendienstleister entwickelt, realisiert und bewirtschaftet Implenia Lebensräume, Arbeitswelten und Infrastruktur für künftige Generationen in der Schweiz und in Deutschland. Zudem bietet Implenia in weiteren Märkten Tunnelbau und damit verbundene Infrastrukturleistungen an. Entstanden 2006, blickt Implenia auf eine rund 150-jährige Bautradition zurück. Das Unternehmen fasst das Know-how aus hochqualifizierten Beratungs-, Entwicklungs-, Planungs- und Ausführungseinheiten unter einem Dach zu einem integrierten, multinationalen Bau- und Immobiliendienstleister zusammen. Mit ihrem breiten Angebotsspektrum sowie der Expertise ihrer Spezialisten realisiert die Gruppe grosse, komplexe Projekte und begleitet Kunden über den gesamten Lebenszyklus ihrer Bauwerke. Dabei stehen die Bedürfnisse der Kunden und ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichem Erfolg sowie sozialer und ökologischer Verantwortung im Fokus. Implenia mit Hauptsitz in Opfikon bei Zürich beschäftigt europaweit über 9‘000 Mitarbeitende (FTE) und erzielte im Jahr 2023 einen Umsatz von CHF 3,6 Mrd. Das Unternehmen ist an der SIX Swiss Exchange kotiert (IMPN, CH0023868554). Weitere Informationen unter implenia.com. | CH0023868554 |
17.05.2024 | Metall Zug AG | Anpassung im Ankeraktionariat Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 Kotierungsreglement Zug, 17. Mai 2024 – Heinz M. Buhofer, ehemaliger Verwaltungsratspräsident und grösster Aktionär der Metall Zug AG, übernimmt durch einen familieninternen Aktientausch eine Mehrheit im Buhofer Trust I. Diesem sind 56.7% der Stimmrechte an der Metall Zug AG übertragen. Damit bleibt das Ankeraktionariat an der Metall Zug AG langfristig gesichert. Nach der Gründung von Metall Zug im Jahr 1887 durch den Mitgründer Julius Weber-Locher halten seine verzweigten Nachkommen in vierter, fünfter und sechster Generation gesamthaft rund 90% der Stimmrechte der Metall Zug AG. Davon hat die Familie Buhofer bisher 67.6% der Stimmrechte primär im «Buhofer Trust I» gebündelt, um eine einheitliche Stimmenausübung zu gewährleisten. Heinz M. Buhofer, Verwaltungsratspräsident der Metall Zug AG von 2013 bis 2019 und grösster Aktionär mit rund 31% der Stimmrechte, übernimmt eine Mehrheit im Buhofer Trust. Dafür tauscht er innerhalb der Familie ungebundene Aktien gegen trustgebundene Aktien. Die individuellen Beteiligungsquoten der Familienmitglieder an Metall Zug bleiben unverändert, währenddem Heinz M. Buhofer innerhalb des Trusts die Mehrheit erhält und damit über dessen einheitliche Stimmabgabe bestimmen kann. Dem Buhofer Trust sind die Stimmrechte an 1'250'000 Namenaktien der Serie A bzw. 56.7% der Stimmrechte übertragen. «Mit diesem in der Familie abgestimmten Schritt bleibt das Ankeraktionariat der Metall Zug AG in Absprache mit der Gesellschaft im Sinne der Verantwortung für die betroffenen Unternehmen, ihre Kunden, Mitarbeitenden und Aktionäre langfristig gesichert», erklärt Heinz M. Buhofer. Die Metall Zug AG schätzt diesen Schritt als ein klares Bekenntnis zum Unternehmen und Industriestandort Schweiz. Über die Metall Zug Gruppe Metall Zug ist eine Gruppe von Industrieunternehmen mit Hauptsitz in Zug. Die Gruppe beschäftigt rund 2'200 Mitarbeitende und umfasst vier Geschäftsbereiche: - Infection Control (Belimed Gruppe)
- Medical Devices (Haag-Streit Gruppe)
- Technologiecluster & Infra (Tech Cluster Zug AG, Urban Assets Zug AG)
- Andere (Belimed Life Science Gruppe, Gehrig Group AG und Metall Zug AG)
Die Holdinggesellschaft Metall Zug AG ist im Swiss Reporting Standard der SIX Swiss Exchange, Zürich, kotiert (Namenaktie Serie B, Valorennummer 3982108, Ticker-Symbol METN). Rechtliche Anmerkungen Die in der vorliegenden Mitteilung geäusserten Erwartungen beruhen auf Annahmen. Die effektiven Ergebnisse können davon abweichen. Diese Mitteilung erscheint in Deutsch und Englisch. Die deutsche Version ist bindend. Die Metall Zug AG bearbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung ihrer Datenschutzerklärung, verfügbar unter: https://www.metallzug.ch/datenschutzerklaerung. Wichtige Daten | | 19. August 2024 | Publikation Halbjahresbericht 2024 | | | Weitere Informationen | | Urs Scherrer Chief Financial Officer Telefon: +41 58 768 60 50 | Bettine Killmer Head of Corporate Communications & IR Telefon: +41 58 767 60 50 |
oder: investorrelations@metallzug.ch Diese Mitteilung ist unter https://www.metallzug.ch/medien/medienmitteilungen verfügbar. | CH0039821084 |
17.05.2024 | ASMALLWORLD AG | ASMALLWORLD AG erweitert ihr Reise-Portfolio mit The Solo Cruise Company ASMALLWORLD AG/ Schlagwort(e): Produkteinführung ASMALLWORLD AG erweitert ihr Reise-Portfolio mit The Solo Cruise Company
17.05.2024 / 06:00 CET/CEST
ASMALLWORLD AG erweitert ihr Reise-Portfolio mit The Solo Cruise Company Zürich, 17.05.2024 – Die ASMALLWORLD AG stellt ihr neuestes Projekt vor: The Solo Cruise Company ist ein spezialisiertes Reisebüro, welches sich auf Kreuzfahrtprodukte für Alleinreisende fokussiert. Mit dieser innovativen Ergänzung des ASMALLWORLD Reise-Portfolios soll die steigende Nachfrage nach Solo-Reisen im Luxuskreuzfahrtmarkt, insbesondere unter weiblichen Reisenden 55+, adressiert werden. The Solo Cruise Company, eine Marke der ASMALLWORLD AG, hat das Ziel ein umfassendes Angebot an Kreuzfahrtprodukten für Alleinreisende anzubieten. In Zusammenarbeit mit renommierten Kreuzfahrtgesellschaften wie Aqua Expeditions, Atlas Ocean Voyages, Crystal Cruises, Explora Journeys, Oceania Cruises, Ponant, Regent Seven Seas Cruises, Seabourn, Scenic und Silversea Cruises konzentriert sich das Unternehmen auf die Auswahl der besten Kreuzfahrtprodukte, welche speziell auf die Bedürfnisse von Alleinreisenden zugeschnitten sind. "Wir freuen uns, mit The Solo Cruise Company eine innovative Ergänzung unseres Reise-Portfolios vorstellen zu können. Damit erweitern wir unser Angebot mit hochklassigen und personalisierten Reiseangeboten die speziell auf die Bedürfnisse von Alleinreisenden zugeschnitten sind", sagt Jan Luescher, CEO von ASMALLWORLD. Zwei Angebote: «Fully Hosted Journeys» und «Cruise-Only Featured Journeys” Das Hauptangebot besteht aus «Fully Hosted Journeys» und richtet sich ausschliesslich an weibliche Alleinreisende ab 55 Jahren und hat das Ziel neben einem spannenden Reiseerlebnis auch neue Kontakte zu fördern. Jede Kreuzfahrt hat dabei einen Reisebegleiter von The Solo Cruise Company an Bord, welcher den Reisenden während der ganzen Kreuzfahrt zur Verfügung steht und damit ein hochklassiges Solo-Reiseerlebnis von der Ankunft bis zur Abfahrt gewährleistet. Ergänzt wird das Angebot durch die "Cruise-Only Featured Journeys". Dies sind die besten Kreuzfahrten für Solo-Reisende, welche von den Experten von The Solo Cruise Company speziell für Alleinreisende ausgesucht wurden. Diese Reisen bieten den Kunden die besten Preise, qualitativ hochwertige Routen und umfassende Services für ein nahtloses Solo-Kreuzfahrterlebnis. The Solo Cruise Company - Luxuskreuzfahrten für Alleinreisende The Solo Cruise Company wurde von dem erfahrenen Reiseexperten Grant Holmes und seinem Partner Michael Cooper ins Leben gerufen, welche die Kreuzfahrtindustrie aus ihrer professionellen Historie, wie auch als Kunden sehr gut kennen. Das Paar erkannte, dass viele potenzielle Alleinreisende eigentlich gerne eine Kreuzfahrt machen würden, aber bei dem Gedanken, eine solche Reise zu buchen und alleine anzutreten, verunsichert sind. Aus diesem Grund hat sich The Solo Cruise Company auch entschlossen die "Fully Hosted Journeys" anzubieten, bei denen sich ein firmeneigner Reisebegleiter auch um die Reisegruppe kümmert und sicherstellt, dass die Gruppe vor, während und nach ihrer Reise gut betreut wird. "Wir hatten das Gefühl, dass sich viele Alleinreisende durch die derzeitigen Angebote nicht angesprochen fühlen. Diese konzentrieren sich in der Regel auf Paare und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Alleinreisenden nicht. Wir wollten dies ändern und es den Frauen ermöglichen, die Reise ihres Lebens anzutreten. Eine Reise, auf der sie sich sicher fühlen und wo sie auch neue Freunde finden können", sagt Grant Holmes, Mitbegründer von The Solo Cruise Company. Mehr Informationen finden Sie unter www.thesolocruisecompany.com Diese Pressemitteilung und weitere Informationen finden Sie unter www.asmallworldag.com. Die ASMALLWORLD Gruppe ASMALLWORLD ist die weltweit führende Travel & Lifestyle Community. Basierend auf dem Social Network ‘ASMALLWORLD’, betreibt das Unternehmen ein digitales Travel & Lifestyle Ecosystem, welches Mitglieder inspiriert, besser zu reisen, mehr zu erleben und neue Kontakte zu knüpfen. ASMALLWORLD-Mitglieder nutzen die ASMALLWORLD App und Website, um Inspiration für Reisen und Lifestyle einholen, Hotels zu buchen, andere Mitglieder kennenlernen und von einer Vielzahl an Reiseprivilegen zu profitieren. Mitglieder haben ebenfalls die Möglichkeit, sich auf über 1’000 ASMALLWORLD-Events pro Jahr zu treffen. Die Events reichen dabei von lokalen Get-Togethers in den Grossstädten dieser Welt, bis hin zu Wochenend-Events in Saint-Tropez oder Gstaad. Neben dem ASMALLWORLD Social Network, zählen folgende Firmen ebenfalls zum ASMALLWORLD Travel & Lifestyle Ecosystem: ASMALLWORLD Collection, eine Online-Hotelbuchungsplattform, welche sich auf die besten Hotels der Welt spezialisiert und es Kunden erlaubt, kostenlos in den Genuss von einzigartigen Zusatzleistungen zu kommen ASMALLWORLD Private, ein Luxus-Reisebüro, welches personalisierte Reiseberatung und Reisearrangements anbietet ASW Hospitality, eine Hospitality-Consulting Firma, welche Eigentümern hilft, den Wert ihrer Objekte in jeder Phase des Lifecycles zu steigern, inklusive Akquisition, Entwicklung, Betreiben und Verkauf First Class & More, ein Smart Luxury Travel Service, der es Mitgliedern ermöglicht, in den Genuss von Luxusreisen zu Insiderpreisen zu kommen. The World's Finest Clubs, der weltweit führende Nightlife-Concierge, welcher Mitgliedern VIP-Zugang zu den exklusivsten Nachtclubs der Welt bietet. Jetbeds.com, eine Flugbuchungsportal spezialisiert auf Business- und First-Class-Flüge Zusätzliche Informationen finden sie auf unseren Webseiten: www.asmallworldag.com www.asw.com www.asmallworldcollection.com www.asmallworldprivate.com www.first-class-and-more.de http://www.first-class-and-more.com www.finestclubs.com www.asmallworldhospitality.com www.north-island.com www.jetbeds.com Kontakt: ASMALLWORLD AG Jan V. Luescher, CEO Seidengasse 20 CH-8001 Zurich info@asmallworldag.com Hinweis Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen Aussagen können "zukunftsgerichtete Aussagen" darstellen. Solche sind beispielsweise an der Verwendung der Worte "können", "werden", "sollten", "planen", "erwarten", "antizipieren", "schätzen", "glauben", "beabsichtigen", "projizieren", "Ziel", "anstreben" oder "anvisieren" oder der Verneinung dieser Worte oder vergleichbarer Ausdrücke erkennbar. Zukunftsgerichtete Aussagen sind mit einer Reihe von bekannten und unbekannten Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren verbunden, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse, Aktivitäten, Leistungen oder Errungenschaften des Emittenten oder seiner Branche erheblich von den zukünftigen Ergebnissen, Aktivitäten, Leistungen oder Errungenschaften abweichen, die in solchen zukunftsgerichteten Aussagen ausgedrückt oder impliziert werden. Der Emittent verpflichtet sich nicht, die hierin enthaltenen zukunftsgerichteten Aussagen öffentlich zu aktualisieren oder zu überarbeiten, sei es aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus anderen Gründen.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | ASMALLWORLD AG | | Seidengasse 20 | | 8001 Zürich | | Schweiz | ISIN: | CH0404880129 | Valorennummer: | A2JE3W | Börsen: | Freiverkehr in Frankfurt; SIX Swiss Exchange | EQS News ID: | 1905327 |
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1905327 17.05.2024 CET/CEST | CH0404880129 |
16.05.2024 | DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA | DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA plant Börsengang DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA / Schlagwort(e): Börsengang DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA plant Börsengang
16.05.2024 / 19:14 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 MAR DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA plant Börsengang NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, SÜDAFRIKA, JAPAN ODER EINER ANDEREN RECHTSORDNUNG, IN DER DIE VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE RECHTSWIDRIG WÄRE ODER EINE REGISTRIERUNG ODER ANDERE MASSNAHMEN ERFORDERN WÜRDE. DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA plant Notierung an der Düsseldorfer Wertpapierbörse im Segment Primärmarkt Hamburg, 16. Mai 2024 – Die DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA (Gesellschaft) (ISIN: DE000DWRX249) hat heute einen Antrag auf Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf im Segment Primärmarkt gestellt. Hintergrund ist die von der Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossene Kapitalerhöhung. Zur Durchführung des öffentlichen Angebotes der mittels der Kapitalerhöhung zu begebenden neuen Aktien wurde heute das Billigungsverfahren für einen Wertpapierprospekt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) abgeschlossen. Nach nun erfolgter Billigung des Wertpapierprospektes werden in Kürze die weiteren Einzelheiten zum geplanten öffentlichen Angebot bekannt gegeben. Die Billigung des Prospekts durch die BaFin ist nicht als Befürwortung der angebotenen Aktien durch die BaFin zu verstehen. Allein der Wertpapierprospekt ist maßgeblich für die Aktien. Potenzielle Investoren sollten den Wertpapierprospekt lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um die potenziellen Risiken und Chancen der Entscheidung, in die Aktien zu investieren, vollends zu verstehen. Der Wertpapierprospekt ist spätestens einen Werktag vor dem Beginn des öffentlichen Angebotes bei der DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA, Heimhuder Str. 52, 20148 Hamburg sowie auf der Internetseite der Gesellschaft (www.davigoworx.com) unter der Rubrik "Investor Relations" erhältlich. Kontakt DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin DAVIGOworx Management GmbH, diese wiederum vertreten durch Herrn Dipl. Kfm. Simon Marbach Heimhuder Strasse 52, 20148 Hamburg E-Mail: contact@davigoworx.com Internet: www.davigoworx.com Ende der Ad-hoc-Mitteilung
Ende der Insiderinformation
16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | DAVIGOworx GmbH & Co. KGaA | | Heimhuder Str. 52 | | 20148 Hamburg | | Deutschland | ISIN: | DE000DWRX249 | WKN: | DWRX24 | EQS News ID: | 1905317 |
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1905317 16.05.2024 CET/CEST | DE000DWRX249 |
16.05.2024 | Eurobattery Minerals AB | Eurobattery Minerals veröffentlicht Jahresbericht 2023 EQS-Media / 16.05.2024 / 18:20 CET/CEST
Stockholm, 16. Mai 2024 – Das Bergbauunternehmen Eurobattery Minerals AB (Nordic Growth Market: „BAT“ und Börse Stuttgart: „EBM“; kurz: „Eurobattery Minerals“ oder das „Unternehmen“) hat heute seinen Jahresbericht 2023 veröffentlicht. Der Bericht des Wirtschaftsprüfers, der dem Jahresbericht 2023 beigefügt ist, weicht vom Üblichen ab, da der Wirtschaftsprüfer eine Anmerkung zu einer erheblichen Unsicherheit in Bezug auf die Fortführung des Unternehmens gemacht hat, die im Folgenden dargestellt ist. Erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Annahme der Unternehmensfortführung Unbeschadet meiner obigen Stellungnahme möchte ich die Aufmerksamkeit auf die Aussage im Bericht des Aufsichtsrats lenken, dass das Unternehmen auf weitere Kapitalzuführungen im Jahr 2024 angewiesen ist, um sein Fortbestehen zu sichern. Der Aufsichtsrat verhandelt mit externen Stakeholdern über eine langfristige Lösung zur Stärkung der Liquidität und des Eigenkapitals des Unternehmens. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass es gute Möglichkeiten für eine weitere Finanzierung gibt. Die obigen Ausführungen deuten darauf hin, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen könnte. Kommentar von Eurobattery Minerals zum Bericht des Wirtschaftsprüfers Der Kommentar des Wirtschaftsprüfers beruht auf der Tatsache, dass Eurobattery Minerals ein Wachstumsunternehmen ist und durch Fremdkapital finanziert wird. Im Jahr 2024 wird das operative Geschäft mit den Optionsscheinen der Serien TO4 und TO5 finanziert. Im April 2024 gab das Unternehmen bekannt, dass der Antrag auf Umweltgenehmigung für das finnische Batteriemineralprojekt Hautalampi bei den Behörden eingereicht wurde, was einen wichtigen Meilenstein und einen großen Schritt in Richtung der Aufnahme unseres Bergbaubetriebs in Finnland darstellt. In Anbetracht der obigen Ausführungen und der Verhandlungen mit potenziellen Abnehmern und externen Partnern – und unter Berücksichtigung der positiven Ergebnisse des Projekts in Finnland – ist der Aufsichtsrat der Ansicht, dass die Aussichten für die weitere Entwicklung der Geschäftstätigkeit sehr gut sind. „Geopolitisch gesehen war 2023 ein kompliziertes Jahr, aber wir bei Eurobattery Minerals haben weiter hart gearbeitet, vor allem am Antrag auf eine Umweltgenehmigung für das Hautalampi-Batteriemineralprojekt. Während ich diese Zeilen schreibe, stehen wir kurz vor der Aufnahme des Bergbaubetriebs, und ich möchte allen Aktionären für ihre anhaltende Unterstützung danken“, so Roberto García Martínez, CEO von Eurobattery Minerals. Strategische und operative Schwerpunkte 2023 - Finnische Batteriemineralmine Hautalampi: Im März gab Eurobattery Minerals bekannt, dass die FinnCobalt Oy die Vormachbarkeitsstudie für ihr finnisches Hautalampi-Bergbauprojekt mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat. Im Mai gab Eurobattery Minerals bekannt, dass die Erzreserven und Mineralressourcen von Hautalampi nach der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen (UNFC) in die höchsten Kategorien als rentable Bergbauprojekte eingestuft wurden. Im Juni wurde bekannt gegeben, dass Tukes (die finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien) das Hautalampi-Abbaurecht (K7802) in das Bergbauregister gemäß dem Bergbaugesetz (503/1965) eingetragen hat.
- Spanisches Minenprojekt Corcel: Das Unternehmen reichte im August 2022 alle erforderlichen Informationen für die Umwelt- und Betriebsgenehmigungen für Corcel ein. Das Unternehmen wartet weiterhin auf eine positive Entscheidung der Energie- und Bergbaubehörde von Galicien.
Detaillierte Finanzinformationen Der Jahresbericht 2023 von Eurobattery Minerals AB kann auf der Website des Unternehmens heruntergeladen und im Anhang der Pressemitteilung eingesehen werden (siehe unten). Über Eurobattery Minerals Eurobattery Minerals AB ist ein schwedisches Bergbauunternehmen, das am schwedischen Nordic Growth Market (BAT) sowie der deutschen Börse Stuttgart (EBM) notiert ist. Mit der Vision, Europa zu einem Selbstversorger mit verantwortungsvoll abgebauten Batteriemineralen zu machen, konzentriert sich das Unternehmen auf die Realisierung zahlreicher Nickel-Kobalt-Kupfer-Projekte in Europa, um essenzielle Rohstoffe zu liefern und somit eine sauberere Welt zu ermöglichen. Bitte besuchen Sie www.eurobatteryminerals.com für weitere Informationen. Folgen Sie uns gerne auch auf LinkedIn und Twitter. Kontakt Eurobattery Minerals AB Roberto García Martínez – CEO E-mail: info@eurobatteryminerals.com Ansprechpartner Investor Relations E-mail: ir@eurobatteryminerals.com Mentor Augment Partners AB ist der Mentor von Eurobattery Minerals AB Tel.: +46 (0)8 604 22 55 E-mail: info@augment.se
Ende der Pressemitteilung
Zusatzmaterial zur Meldung:
Datei: EBM_AnnualReport_2023_Deutsch
Emittent/Herausgeber: Eurobattery Minerals AB Schlagwort(e): Energie
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Eurobattery Minerals AB | | | | 114 56 Stockholm | | Schweden | Telefon: | +49 151 6568 0361 | E-Mail: | info@eurobatteryminerals.com | Internet: | www.eurobatteryminerals.com | ISIN: | SE0012481570 | WKN: | A2PG12 | Börsen: | Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt, München, Stuttgart | EQS News ID: | 1905295 |
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1905295 16.05.2024 CET/CEST | SE0012481570 |
16.05.2024 | Gulf Land Property | Gulf Land Property Developers kündigt neue Luxusresidenzen in Dubai in Zusammenarbeit mit der Tonino Lamborghini Group an Emittent / Herausgeber: Gulf Land Property/ Schlagwort(e): Vertrag/Vereinbarung Gulf Land Property Developers kündigt neue Luxusresidenzen in Dubai in Zusammenarbeit mit der Tonino Lamborghini Group an
16.05.2024 / 17:18 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Das Design und die Innenausstattung der neuen Wohnanlage in Meydan, im Herzen Dubais, stammen vom italienischen Designhaus Tonino Lamborghini.
Dubai, VAE - Gulf Land Property Developers gab kürzlich seine Zusammenarbeit mit der Tonino Lamborghini Group bekannt, um eine gehobene Wohnanlage im Herzen von Dubai zu entwickeln. Diese unverwechselbare Wohnanlage wird die prestigeträchtige Marke Tonino Lamborghini tragen, die weltweit als Synonym für italienische Qualität und Raffinesse gilt. Die neue Wohnanlage bietet eine neue Perspektive für den Lebensstil in Dubai und zielt darauf ab, das 40-jährige Design-Erbe von Tonino Lamborghini mit der renommierten Expertise von Gulf Land Property Developers zu verbinden, die derzeit an der Entwicklung einzigartiger Luxuswohnprojekte - Paradise Hills und Serenity Lakes - arbeiten. Nach Angaben von Savills hat sich der weltweite Immobilienmarkt aufgrund steigender Zinsen vor allem in den USA und der EU verlangsamt. Der Markt in Dubai hat sich diesem Trend jedoch im Jahr 2023 widersetzt und verzeichnete einen erstaunlichen Anstieg von mehr als 36,7 Prozent beim Wert und 33,8 Prozent bei der Anzahl der Transaktionen im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022. Markenimmobilien haben angesichts dieser globalen Herausforderungen eine bemerkenswerte Widerstandsfähigkeit bewiesen, mit einem Anstieg von über 160 Prozent bei der Anzahl der Projekte in den letzten zehn Jahren. "Im Laufe der Jahre haben wir uns zu einem Eckpfeiler des Luxusimmobilienmarktes in Dubai entwickelt, der für sein vielfältiges Fachwissen und sein Engagement für innovatives Design und den Bau einzigartiger Lifestyle-Wohnungen bekannt ist", sagte Shaher Mousli, Vorsitzender von Gulf Land Property Developers. Bilal Hamadi, General Manager von Gulf Land Property Developers, fügte hinzu: "Die Zusammenarbeit mit Tonino Lamborghini in Bezug auf Design und Umsetzung ermöglicht es uns, ein neues Niveau an Luxus, Designphilosophie und Produktionsqualität zu bieten, das nur mit einem kreativen Kraftpaket wie der Marke Tonino Lamborghini erreicht werden kann." Die Wohnanlage wird eine Bruttogeschossfläche von ca. 750.000 Quadratmetern umfassen, bestehend aus 2 Gebäuden mit 6 Etagen und 2 Gebäuden mit 12 Etagen. Jedes Gebäude wird über 2 Parkebenen verfügen und eine Reihe von Wohnungen mit 1 bis 4 Schlafzimmern anbieten, deren Materialien, Innenausstattung, Armaturen und Küchen aus den Designstudios von Tonino Lamborghini stammen und einen neuen Standard in Bezug auf Qualität und Liebe zum Detail setzen. "Wir erleben ein exponentielles Wachstum und mit diesem Projekt bringen wir das Unternehmen auf die nächste Stufe des Erfolgs", sagte Rami Shamma, Vice President of Sales & Marketing bei Gulf Land Property Developers. Tonino Lamborghini, Gründer und Vorsitzender von Tonino Lamborghini S.p.A., sagte: "Wir freuen uns, dass ein etablierter Bauträger wie Gulf Land Property Developer die Marke aufgreift, um eine neue ikonische Residenz in Dubai zu schaffen. Mit dem Team von Gulf Land Property Developers haben wir die richtige Chemie und Bindung gefunden, was für uns der Schlüssel zum Erfolg des Projekts war, zusammen mit einem hohen Maß an Expertise und Professionalität." Er fügte hinzu: "Wir bringen italienische Materialien und italienisches Design ein, die die Grundlage für den Tonino Lamborghini Lifestyle bilden. Es ist sehr wichtig, den Bewohnern dieses Lifestyle-Element zu vermitteln, und zwar nicht nur durch den Markennamen an der Seite des Gebäudes, sondern auch durch die Vermittlung des italienischen Lebensstils in jedem Element der Inneneinrichtung. Wir können Italien nicht nach Dubai bringen, aber wir können den italienischen Lebensstil in diesen Markt bringen." Über Gulf Land Property Developers Gulf Land Property Developers ist ein führender Immobilienentwickler in Dubai, der seit vielen Jahren erfolgreich Projekte in den Vereinigten Arabischen Emiraten realisiert. Das Know-how von Gulf Land im Immobilienbereich ist seit vielen Jahren durch die Vielfalt unserer Expertise und den Erfolg unserer Projekte anerkannt. Wir investieren in die Gebiete, steigern ihre Attraktivität, unterstützen Innovationen und schaffen gleichzeitig einen einzigartigen Lebensstil. Gulf Land hat daher strategische Synergien geschaffen, die es ihm ermöglichen, sich auf allen wichtigen Märkten zu profilieren. Das Unternehmen investiert in Wohngebiete, um deren Attraktivität zu steigern, unterstützt Innovationen und schafft gleichzeitig einen einzigartigen Lebensstil. Für weitere Informationen über Gulf Land besuchen Sie bitte: https://www.gulflandproperty.com/ Über Tonino Lamborghini
Die Marke Tonino Lamborghini wurde 1981 von Tonino Lamborghini, dem Erben der Familie Lamborghini, gegründet. Heute hat das Unternehmen seinen Sitz im prächtigen "Palazzo del Vignola", einer Renaissance-Villa am Stadtrand von Bologna, die von dem berühmten Architekten Jacopo Barozzi, bekannt als "Il Vignola", entworfen wurde. Mit der Kombination aus Qualität, Design und unternehmerischer Innovation hat sich die Marke Tonino Lamborghini seit über 40 Jahren der ehrgeizigen Aufgabe verschrieben, die Essenz des italienischen Lebensstils in der ganzen Welt zu verbreiten - eine Tradition, die ihre Wurzeln in der Familiengeschichte hat und sich ständig weiterentwickelt, um Tonino Lamborghini zu einem globalen Symbol für Eleganz, Vertrieb und Prestige zu machen. Für weitere Informationen über Tonino Lamborghini besuchen Sie bitte: https://lamborghini.it/en-mena Für Presseanfragen, kontaktieren Sie bitte: Publsh Marketing & Communications Public Relations Management L.L.C https://publsh.ae/ hello@publshme.com
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16.05.2024 | IONOS Group SE | IONOS Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation IONOS Group SE/ Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung EU Nr. 596/2014 (MAR) IONOS Group SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
16.05.2024 / 16:40 CET/CEST Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Erwerb eigener Aktien Karlsruhe/Berlin, den 16. Mai 2024 Das von der IONOS Group SE in der Ad-hoc-Mitteilung vom 8. Mai 2024 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab 17. Mai 2024 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 28. Februar 2025 sollen bis zu 850.000 eigene Aktien der Gesellschaft ausschließlich über die Börse (XETRA-Handel oder ein entsprechendes Nachfolgesystem) erworben werden. Das Volumen des Rückkaufprogramms beträgt insgesamt bis zu 25 Mio. EUR (Anschaffungskosten ohne Erwerbsnebenkosten). Der Vorstand macht damit mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der durch die außerordentliche Hauptversammlung der IONOS Group SE am 26. Januar 2023 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Der Rückkauf erfolgt vornehmlich, um Ansprüche aus dem vor der Zeit des Börsengangs stammenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu bedienen, kann aber für alle von der Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 26. Januar 2023 umfassten Zwecke verwendet werden. Mit dem Rückkauf hat die Gesellschaft eine Bank beauftragt. Diese trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden. Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und nach Maßgabe der durch die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Januar 2023 erteilten Ermächtigung durchgeführt werden. Der Kaufpreis je zurückgekaufte Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der IONOS Group SE in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten, wobei der Stichtag der Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb ist. Darüber hinaus hat sich die Bank verpflichtet, den Rückkauf nach Maßgabe der Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ("Del.-VO") durchzuführen. Entsprechend der Del.-VO darf u.a. kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt, und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Del.-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Del.-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die IONOS Group SE die Geschäfte auf ihrer Website unter http://www.ionos-group.com/de/investor-relations/aktie/aktienrueckkauf.html veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Karlsruhe/Berlin, den 16. Mai 2024 IONOS Group SE Der Vorstand
16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | IONOS Group SE | | Elgendorfer Straße 57 | | 56410 Montabaur | | Deutschland |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905253 16.05.2024 CET/CEST | DE000A3E00M1 |
16.05.2024 | flatexDEGIRO AG | flatexDEGIRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG flatexDEGIRO AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung flatexDEGIRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 16:35 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| flatexDEGIRO AG Frankfurt am Main WKN: FTG111 ISIN: DE000FTG1111 Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Tagesordnungsergänzungsverlangens der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH vom 03. Mai 2024 einschließlich Begründung (ohne Anlagen) Nach Veröffentlichung der Einberufung unserer ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung für Dienstag, den 04. Juni 2024, in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 26. April 2024) hat die Aktionärin GfBK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, 95326 Kulmbach, welche Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der flatex DEGIRO AG von mindestens EUR 1 Million hält, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Bernd Förtsch, am 03. Mai 2024 verlangt, dass die im nachfolgend ohne Anlagen wiedergegebenen Tagesordnungsergänzungsverlangen genannten Gegenstände auf die Tagesordnung der vorliegenden Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG gesetzt und bekanntgemacht werden. Zudem hat Herr Herbert Seuling, derzeit Mitglied im Aufsichtsrat der Gesellschaft, ebenfalls am 03. Mai 2024 erklärt, sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus persönlichen Gründen mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung der Gesellschaft am 04. Juni 2024 niederzulegen. Daraufhin ist die Tagesordnung der vorliegenden Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG wie im Bundesanzeiger vom 08. Mai 2024 veröffentlicht unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 12 um die im nachfolgend ohne Anlagen wiedergegebenen Tagesordnungsergänzungsverlangen genannten Tagesordnungspunkte 13 bis 15 ergänzt worden. Auf Wunsch der GfBK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH wird hiermit der vollständige Wortlaut des Tagesordnungsergänzungsverlangens vom 03. Mai 2024 einschließlich Begründung (ohne Anlagen) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Tagesordnungsergänzungsverlangen einschließlich Begründung (ohne Anlagen) ist zudem seit dem 13. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich. Die Stellungnahmen des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu diesem Ergänzungsverlangen sowie die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 13 und 14 werden gesondert im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind zudem seit dem 13. Mai 2024 über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich. Bayer Krauss Hueber - Kardinal-Faulhaber-Str. 15 - 80333 München Per Bote flatexDEGIRO AG - Der Vorstand - c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 MünchenDeutschland Vorab per E-Mail: München, 03. Mai 2024 40178/OKR Ordentliche Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG am 04. Juni 2024 Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung und Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnung gem. § 122 Abs. 2 AktG Sehr geehrter Herr Dr. Janos, sehr geehrter Herr Simmang, sehr geehrte Frau Strubel, wir zeigen hiermit nochmals an, dass wir die GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Am Eulenhof 14, 95326 Kulmbach, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Bernd Förtsch, („Antragstellerin“) anwaltlich vertreten. Eine auf uns lautende Vollmacht, die auch dieses Ergänzungsverlangen umfasst, ist diesem Schreiben im Original als Anlage 1 beigefügt. Die Antragstellerin hält spätestens seit dem 17. Juni 2022 durchgehend mindestens 1.000.000 Aktien der flatexDEGIRO AG („flatexDEGIRO“). Die Antragstellerin erklärt hiermit ausdrücklich ihre Absicht, diese Aktien mindestens bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2024, welche die für den 04. Juni 2024 einberufen ist, zu halten. Das gezeichnete Kapital der flatexDEGIRO besteht aus nennwertlosen Namensstückaktien. Aufgrund des rechnerischen Nominalwerts jeder Aktie der flatexDEGIRO in Höhe von 1,00 Euro, der sich mittels Division des gezeichneten Kapitals durch die Anzahl der Aktien ergibt, hält die Antragstellerin damit seit mehr als 90 Tagen einen Aktienbesitz, der einem anteiligen Wert am Grundkapital der flatexDEGIRO in Höhe von 1.000.000 Euro entspricht. Damit sind das Quorum des § 122 Abs. 2 AktG (anteiliger Betrag in Höhe von 500.000 Euro) sowie die Mindesthaltedauer nach § 122 Abs. 1 AktG erreicht. Beigefügt als Anlage 2 ist eine Bestätigung der Depotbank der Antragstellerin, der Baden-Württembergischen Bank, dass sie die 1.000.000 Aktien der Antragstellerin auf deren Weisung zumindest bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2024 gesperrt hat (Sperrvermerk). Namens und im Auftrag unserer Mandantin fordern wir den Vorstand gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf, die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der flatexDEGIRO am 04. Juni 2024 um die auf den Folgeseiten niedergelegten Tagesordnungspunkte und die dazu ergangenen Begründung zu ergänzen und die entsprechende Veröffentlichung unverzüglich vorzunehmen. Tagesordnungspunkt 13: Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 103 AktG Die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Martin Korbmacher (zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung von seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen.“ Begründung:Die flatexDEGIRO als Finanzholding und die flatexDEGIRO Bank AG waren und sind Gegenstand vielfältiger aufsichtsrechtlicher Verfahren, die überwiegend direkt in den Verantwortungsbereich des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Frank Niehage fielen, oder auf der Verletzung seiner Gesamtvorstandsverantwortung als Vorstandsvorsitzender zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte beruhten. Die Firmenstruktur besteht aus der börsennotierten flatexDEGIRO, die seit Januar 2022 von der BaFin als Finanzholding gemäß § 2f KWG klassifiziert wird. Diese hält 100% der flatex Finanz GmbH, die wiederum 100% an der flatexDEGIRO Bank AG besitzt. Sowohl für die flatexDEGIRO als auch für die flatexDEGIRO Bank AG gibt es einen Aufsichtsrat und einen Vorstand, wobei die Vorstands- und Aufsichtsratsbesetzungen in beiden Gesellschaften im Wesentlichen identisch besetzt sind. Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der Finanzaufsicht alle Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Darunter fällt auch die Pflicht, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kreditinstituten zu kontrollieren. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind insbesondere eine wirksame und angemessene Geldwäscheprävention sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement. Gerade durch diese beiden Anforderungen soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sichergestellt werden. Nachdem die BaFin innerhalb einer Sonderprüfung nach § 43 KWG eine hohe Zahl von Feststellungen getroffen hatte, die von weniger schweren bis zu sehr schweren Feststellungen reichten, kam sie zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation der flatexDEGIRO Bank AG Mängel aufwies. Daraufhin wurde die BaFin auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG tätig. Sie ordnete an, dass die flatexDEGIRO Bank AG die Mängel zu beseitigen habe. In ihrer aufgrund § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) am 24.02.2023 veröffentlichten Entscheidung hat die BaFin als Grund für die Maßnahmen ausdrücklich Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG und § 6 Absatz 1 GwG genannt und zur Überwachung der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KWG bestellt. Zudem hat die BaFin mit Bescheid vom 07.02.2023 ein Bußgeld in Höhe von 1.050.000 Euro festgesetzt und zur Begründung wörtlich ausgeführt: „Diesem liegt eine Pflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit bußgeldbewehrten Pflichten nach dem KWG sowie der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation - CRR) zugrunde.“ Diese Feststellungen bedeuten für die flatexDEGIRO als börsengelistetes Finanzinstitut - neben den regulatorischen Folgen und Konsequenzen - einen erheblichen Vertrauensverlust. Die Aktionäre der flatexDEGIRO haben ein Recht darauf, zeitnah von diesen sich abzeichnenden Missständen und Mangelfeststellungen zu erfahren. Betrachtet man jedoch die Kommunikation der flatexDEGIRO mit diesen Feststellungen, sind erhebliche Kommunikationsmängel auszumachen. Der Markt erwartet von einem regulierten Finanzinstitut bei solch wesentlichen und bedeutsamen Feststellungen eine umgehende offene, verständliche und transparente Kommunikation. Es dürfte sogar eine Pflicht der Gesellschaft zur Veröffentlichung mittels einer Ad-hoc-Mitteilung bestehen - immerhin hatten die Feststellungen der BaFin erhebliche Auswirkungen auf den Aktienkurs der flatexDEGIRO. Tatsächlich jedoch wurden die Feststellungen der BaFin von der Gesellschaft nur in einer Pressemitteilung und wahrscheinlich auch noch verspätet veröffentlicht. Diese Pressemitteilung erfolgte völlig untypisch für solch wichtige und bedeutsame Verkündungen am 03.12.2022, einem Samstagabend, mithin außerhalb der üblichen Geschäfts- und Handelszeiten. Es drängt sich bei dieser Art der Kommunikation der Verdacht auf, dass der Herr Niehage mit Billigung des Aufsichtsratsvorsitzenden bewusst versucht hat, die Meldung „unter den Teppich“ zu kehren und dadurch möglichst zu verschleiern. Und dies, obwohl die Gesellschaft für die rechtskräftig festgestellten „schwerwiegenden Fehler der Vergangenheit“, also für öffentlich zugestandene Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats, insgesamt über eine Million Euro Strafe zahlen musste. Damit hätte die Schwere der festgestellten Missstände für alle Beteiligten mehr als nur offensichtlich sein müssen. Eine kritische Selbstreflexion oder gar die Andeutung einer internen Aufarbeitung dieses Vorgangs - Fehlanzeige! Weil es sich bei diesen Feststellungen um erhebliche Informationen für das Unternehmen und den Kapitalmarkt handelt, hatte der Vorstand als das für das operative Geschäft verantwortliche Organ die Pflicht, eine ordnungsgemäße und transparente Kommunikation zu gewährleisten und vorzunehmen. Der Aufsichtsrat und insbesondere der Aufsichtsratsvorsitzende musste sich aufgrund der Bedeutung dieses Vorfalls für das gesamte Unternehmen in seiner Funktion als aufsichtsrechtliches Organ der ordnungsgemäßen Kommunikation vergewissern, bzw. im Falle des Erkennens von Fehlverhalten dieses korrigieren. Und obwohl der Aufsichtsrat bereits spätestens ab dem 18.11.2022 von dem Fehlverhalten und den Missständen umfassende Kenntnis hatte, sah auch er sich nicht dazu bemüßigt, den Vorstand dazu zu bewegen, diese relevanten Informationen unverzüglich mit der gebotenen Offenheit und Transparenz zu kommunizieren. Durch dieses Nichthandeln trotz dem Wissen um die Bedeutung der Feststellungen hat der Aufsichtsrat den Vorstand in seinem Fehlverhalten also zumindest unterstützt. Die Feststellungen der BaFin zeigen deutlich auf, dass Herr Niehage aufgrund seiner falschen Prioritätensetzung und seiner fehlenden Risikoeinschätzung gerade nicht den zu stellenden Ansprüchen an einen Vorstandsvorsitzenden genügt und daher als ungeeignet zu qualifizieren ist. Unzuverlässigkeit ist nach den Vorgaben der BaFin anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Geschäftsleiter aufgrund persönlicher Umstände keine Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit sorgfältig und ordnungsgemäß ausüben wird. Berücksichtigt werden dabei das persönliche Verhalten sowie das Geschäftsgebaren des Geschäftsleiters hinsichtlich strafrechtlicher, finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Aspekte. Hier sind Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände - insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen - sowohl innerhalb der deutschen als auch einer ausländischen Rechtsordnung von besonderer Relevanz. Insbesondere an der Zuverlässigkeit mangelte es Herrn Niehage bedauerlicherweise offensichtlich. Denn wie bereits oben ausgeführt, muss von einem Geschäftsleiter im Falle von Missständen und Feststellungen von schwerwiegenden Mängeln ein zuverlässiges Aufarbeiten, Kommunizieren und Lösen dieser Vorwürfe gefordert werden. Da Herr Niehage aber versuchte, die BaFin-Feststellungen durch intransparente Kommunikation zumindest zu verschleiern, um sich selbst in der Öffentlichkeit nicht mit Verfehlungen in Zusammenhang bringen zu müssen, fehlte es ihm an der Zuverlässigkeit einer fachlich korrekten und verantwortungsvollen Aufarbeitung sowie dem grundsätzlich korrekten Umgang mit solchen Vorfällen. Herr Niehage stellte seine persönlichen Befindlichkeiten und die öffentliche Wahrnehmung seiner Person über seine Pflicht, die Tätigkeit als Geschäftsleiter der flatexDEGIRO und der flatexDEGIRO Bank AG ordnungsgemäß auszuüben. Denn unter Zugrundelegung dieser Pflicht und den damit einhergehenden Anforderungen an sein Verhalten, hätte er die Kommunikation, Aufarbeitung und Fehlerbehebung der festgestellten Missstände mit höchstem Nachdruck vorantreiben müssen. Stattdessen verlor er sich in Verschleierungsversuchen und fokussierte sich nicht auf seine Verantwortungen, obwohl er in dem Zeitraum der Feststellungen im Vorstand für Compliance und Organisation persönlich verantwortlich war. Herr Niehage hat hieraus bereits die Konsequenzen gezogen und sein Vorstandsmandat zum 30.04.2024 niedergelegt. Damit ist es aus Sicht der Antragstellerin aber noch nicht getan. Denn grundsätzlich ist zu den bereits oben ausgeführten Vorgängen festzuhalten, dass Herr Korbmacher als Aufsichtsratsmitglied - und in besonderer Form als Aufsichtsratsvorsitzender - die Kontrollpflicht über den Vorstand innehat. Es liegt gerade an ihm, im Falle von Fehlentscheidungen und sich abzeichnenden Missständen auf den Vorstand und seinen Vorstandsvorsitzenden regulierend und kontrollierend einzuwirken. Irgendeine öffentliche Erklärung hierzu - Fehlanzeige! Wäre Herr Korbmacher seinen ihn obliegenden Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen, so ist davon auszugehen, dass zumindest die Ergebnisse der BaFin-Sonderprüfung nicht als reine Pressemitteilung, sondern als ihrem Wesen und ihrer Bedeutung entsprechende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht worden wären. Denn die Prüfung der Einhaltung von regulatorischen Anforderungen ist eine wesentliche Pflicht des Aufsichtsrates - gerade umso mehr, als dass es sich bei den hier betreffenden Gesellschaften um regulierte Finanzinstitute handelt. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die BaFin prüft, ob der Vorstand seinen Pflichten zur Veröffentlichung kursrelevanter Informationen nachgekommen ist. Nach im Mai 2023 veröffentlichten Handelsblatt-Informationen geht es um drei Fälle, bei denen die flatexDEGIRO ihre Anleger nicht ausreichend informiert haben könnte. Tatsache ist, dass - | flatexDEGIRO den Kapitalmarkt erst am Samstag, den 03.12.2022, um 18:30 Uhr per einfacher Pressemitteilung darüber informierte, dass die BaFin in einer Prüfung im Jahr 2022 Mängel festgestellt habe. Sie habe Auflagen zur Geschäftsorganisation gemacht und „vorübergehende zusätzliche Eigenmittelanforderungen“ angeordnet. Im Zuge dieser Pressemitteilung verlor die Aktie der Gesellschaft fast 50% an Wert. Deutlicher kann die Kursrelevanz einer Information nicht zum Ausdruck gebracht werden. Somit hätte die Information nicht per Pressemitteilung, sondern per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden müssen. Das ist ein klarer Rechtsverstoß. Zudem wurde nach den Angaben im Geschäftsbericht 2022 (Seite 29) die BaFin-Entscheidung bereits am 18.11.2022 im Aufsichtsrat diskutiert. Die Veröffentlichung erfolgte also auch wesentlich zu spät, ein weiterer klarer Rechtsverstoß. Ein Sprecher der Gesellschaft erklärte hierzu lediglich: „Die Notwendigkeit einer Veröffentlichung von Insiderinformationen wurde im Zusammenhang mit der Sonderprüfung der BaFin intern intensiv geprüft, dokumentiert und negativ beschieden.“ In Ansehung der offensichtlichen umfassenden Tragweite dieser Entscheidung für den Aktienmarkt, kann aus dieser Aussage und der negativen Verbescheidung des Vorstandes nur der Schluss gezogen werden, dass das Vorgehen der BaFin gegenüber dem Kapitalmarkt durch intransparente Kommunikation möglichst „unter den Teppich gekehrt“ werden sollte. | - | Dass die BaFin der flatexDEGIRO Bank AG kurz nach dieser Entscheidung einen Sonderbeauftragten ins Haus schickte, kommunizierte die Gesellschaft ebenso wenig. Davon erfuhren die Anleger erst am Freitag, den 24.02.2023 - aber gerade nicht von der Gesellschaft, sondern über die Webseite der BaFin. Wieder brach der Aktienkurs ein, diesmal um fast neun Prozent. Erst am Montag darauf äußerte sich der Vorstand selbst. In einer Mitteilung zu vorläufigen Wirtschaftszahlen informierte er beiläufig über den Sonderbeauftragten, der nicht nur ein klares Zeichen für die Schwere der Missstände, sondern auch für das Misstrauen der BaFin gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat ist. Hierbei versteht es sich fast von selbst, dass der Vorstand auch über das verhängte Millionen-Bußgeld nur in einem weiteren Nebensatz berichtete. | - | Der dritte Vorfall liegt länger zurück und ist möglicherweise der brisanteste. Es geht um die Übernahme von DEGIRO durch die damalige flatex AG - und um Aktiengeschäfte des damaligen Vorstandsvorsitzenden Frank Niehage sowie seiner beiden Vorstandskollegen Muhamad Chahrour und Jens Möbitz. Die damalige flatex AG machte am Freitag, den 13.12.2019 gegen ca. 17:06 Uhr, per Ad-hoc-Mitteilung den geplanten Deal öffentlich bekannt, wobei in dieser Ad-hoc-Mitteilung keinerlei Informationen zur Strategie oder avisierten Synergieeffekten enthalten waren. Als Kaufpreis wurden 250 Millionen Euro genannt, die in bar und mit neuen Aktien bezahlt werden sollten. Unmittelbar nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung nahm die Compliance-Abteilung der flatex AG ihre eigene Aktie von der Restricted List - also jener Liste, die es beteiligten Mitarbeitern und Vorständen untersagte, Handel mit den dort gelisteten Aktien zu betreiben. An diesem Freitag kaufte die Carpio GmbH (bis Januar 2021 firmierend als Niehage GmbH) zwischen 17:06 und 17:30 Uhr für ca. 433.000 EUR Aktien der flatex AG. Die Muhamad Chahrour gehörende Dinar Capital GmbH kaufte am selben Abend zwischen 17:06 und 22:00 Uhr für ca. 120.000 EUR Aktien, die Jens Möbitz gehörende Mbz18 GmbH erwarb gleichsam am Freitagabend zwischen 17:06 und 22:00 Uhr Aktien für ca. 44.000 EUR. Am darauffolgenden Montag veröffentlichte die flatex AG vor Handelsbeginn eine Pressemitteilung mit ausführlichen Darstellungen der „hochkomplementären Strukturen“ und „Synergien durch Nutzung der flatex-Vollbanklizenz“. In der Pressemitteilung wurden „EBITDA-Steigerungspotenziale in Höhe von mehr als 30 Millionen Euro pro Jahr“ prognostiziert. Das Management erwartete einen Umsatz von 300 Millionen Euro, ein EBITDA von 150 Millionen Euro und einen Gewinn von drei Euro pro Aktie. Der Markt reagierte - wie zu erwarten gewesen war - begeistert und quittierte diese Mitteilung mit einem zwölfprozentigen Kursanstieg. |
Insbesondere die Mitteilung der Feststellungen der BaFin-Sonderprüfung nicht als Ad-hoc-Mitteilung, sondern als gewöhnliche Pressemitteilung, dazu noch an einem Samstagabend, zu kommunizieren, entbehrt jedweder Ernsthaftigkeit und zeugt von fehlendem Verantwortungsbewusstsein und dem vollständigen Verkennen der Relevanz und Bedeutung dieser Information. Das sich dadurch aufdrängende Bild am Kapitalmarkt ist für ein Finanzinstitut, das gerade von der Integrität und der klaren, offenen Kommunikation und dem dadurch erzeugten Vertrauen lebt, als katastrophal zu bezeichnen, was auch der Markt mit dem darauffolgenden Kurseinbruch am nächsten Handelstag eindrücklich bestätigt hat. Ein couragierter Aufsichtsratsvorsitzender hätte den Vorstand dazu angehalten, die Aufsichtsbehörden bereits frühzeitig über grobe Fehler in der Compliance zu informierten und anschließend niemals toleriert, dass dieser Vorgang gegenüber den Aktionären verharmlost oder dermaßen intransparent kommuniziert wird. Dass Herr Korbmacher als Aufsichtsratsvorsitzender auch die Entsendung des Sonderprüfers als nicht offenbarungspflichtig erachtete, kann nur als weitere eklatante Fehlentscheidung aufgrund fehlendem Risiko- und Bedeutungsbewusstseins der Tragweite dieses Misstrauensvotums der BaFin aufgefasst werden. Die Reaktion des Marktes mit einem Kurseinbruch von bis zu 9 Prozent aufgrund der Veröffentlichung durch die BaFin, untermauert dieses Versagen. Zuletzt scheinen mehrere Mitglieder des Vorstandes die Informationspolitik der flatexDEGIRO als Mittel verstanden zu haben, bewusste und zielgerichtete Aktientransaktionen zum eigenen finanziellen Vorteil durchführen zu können. Der Aufsichtsrat, dem die originäre Kontrolle des Vorstandes obliegt, hat in diesem Zusammenhang offenkundig versagt - hätte doch gerade er verhindern müssen, dass die Vorstände die Informationspolitik als Mittel zur Selbstbedienung gebrauchen. Das offensichtliche Aufsichtsversagen des Aufsichtsratsvorsitzenden kann sich die Antragstellerin im Ausgangspunkt nur damit erklären, dass zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorständen, insbesondere aber dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Niehage, ein enges persönliches und seit den Sarasin Bank-Aktivitäten von 2008 bis 2012 auch ein enges geschäftliches Verhältnis besteht. Beides führt im Ergebnis dazu, dass Herr Korbmacher seine Handlungen und Empfehlungen nicht mehr ausschließlich am Unternehmensinteresse ausrichtet, sondern ihm die Wahrung seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Vorstand und insbesondere Herrn Niehage wichtiger als die Wahrung der Interessen der von ihm beaufsichtigten Gesellschaften ist. Warum Herr Korbmacher dann aber nicht seinem Vorstandsvorsitzenden nachfolgt und mit einem Rücktritt die einzig richtige Konsequenz zieht, ist rational nicht nachvollziehbar. Ferner ist zu erkennen, dass Herr Korbmacher seine persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen über die Interessen der Aktionäre stellt. So haben im November 2023 mehrere Aktionäre, die insgesamt einen Anteilsbesitz von ca. 35% des Grundkapitals repräsentieren, einen Brief an den Aufsichtsrat mit der Bitte adressiert, den Vorstandsvorsitzenden zu ersetzen, bzw. dessen am 31. Mai 2025 auslaufenden Vorstandsvertrag nicht zu verlängern. Dieser Brief wurde von Herrn Korbmacher zunächst ignoriert. Erst auf nochmaliges Nachfragen wurde seitens des Aufsichtsratsvorsitzenden später nur widerwillig und pro forma der Suche nach einem neuen Vorstandsvorsitzenden zugestimmt. Im Zuge dieses Prozesses wurde ein Headhunter beauftragt, dem jedoch bei Mandatierung gerade nicht die Dringlichkeit des Auftrags mitgegeben wurde. Stattdessen wurde erwähnt, dass man durchaus auch mit einem Ergebnis erst „zu einem späteren Zeitpunkt“ zufrieden wäre. Diese Verzögerungstaktik setzte sich fort, indem der Bewerbungsprozess bewusst verschleppt wurde, weil Termine abgesagt, verschoben oder ohne entsprechende Maßnahmen oder Vorkehrungen mit dem erforderlichen Nachdruck durchgeführt wurden. Dies alles stellt in Ansehung des Umstandes, dass Herr Niehage nunmehr sein Mandat zum 30.04.2024 niedergelegt hat und dem Umstand, dass bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes ein umfangreicher Bewerbungs- und Auswahlprozess sowie entsprechende Prüfungen der Regulierungsbehörden zu durchlaufen sind, eine eklatante Verletzung der insbesondere dem Aufsichtsratsvorsitzenden obliegenden Pflicht dar, die Interessen der Gesellschaft bestmöglich zu vertreten. Das ist leider kein Einzelfall. Auch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des im Zeitpunkt der BaFin-Feststellungen verantwortlichen Group-CFO Muhamad Chahrour sind ungeklärt und werfen ein fragwürdiges Licht auf die Ausübung der Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden. Nach jahrelanger Mitarbeit im Vorstand der Gesellschaft, ab dem Beginn des Jahres 2017 sogar als Gruppen-Finanzvorstand, wurde Herr Chahrour mit Wirkung zum 01.01.2023 zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und COO berufen. Seinen Posten als Group-CFO übernahm Dr. Benon Janos, der jetzt auch als vorübergehender Co-CEO eingesprungen ist. Aus völlig ungeklärten Gründen wurde dann bereits im Rahmen der Halbjahrespressekonferenz im Juni 2023, also nur ein halbes Jahr nach der Berufung zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, das Ausscheiden des Herrn Chahrour zum Jahresende angekündigt. Als ob dies nicht bereits in Ansehung der BaFin-Feststellungen und in Anbetracht der anstehenden Aufarbeitung der aufgedeckten Missstände zumindest irritierend wirkte, legte Herr Chahrour tatsächlich bereits zwei Tage nach dieser Halbjahrespressekonferenz sämtliche Ämter nieder. Eine Aufklärung über diese seltsam anmutenden Umstände - Fehlanzeige! Stattdessen steht im Raume, dass der überstürzte und völlig zur Unzeit erfolgte Abgang von Herrn Chahrour aufgrund der persönlichen Beziehung zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden auf Wunsch gerade des Vorstandsvorsitzenden nicht aufgehalten oder unterbunden oder sogar initiiert worden ist. Ist Herr Chahrour bei der Aufarbeitung der Angelegenheit dem Vorstandsvorsitzenden zu gefährlich geworden? Fakt ist jedenfalls, dass der Aufsichtsratsvorsitzende innerhalb kürzester Zeit seinen CFO und seinen CEO verloren hat, ohne dass er hierauf vorbereitetet gewesen wäre oder gar - wie es seine Pflicht ist - Vorkehrungen getroffen hätte, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Die Antragstellerin hat bereits in der Vergangenheit erhebliche Zweifel daran artikuliert, dass der Aufsichtsratsvorsitzende in der Lage ist, die Unternehmensgruppe bei den dringend anstehenden Aufgaben der nächsten Jahre angemessen zu begleiten. Diese Befürchtung hat sich anhand der oben geschilderten Vorfälle weiter bestätigt. Nach jetzigem Stand ist Herr Korbmacher entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage, seinen Aufgaben als Aufsichtsratsvorsitzender im ausreichenden Maße nachzukommen. Damit führt er jedoch seine ihm als Aufsichtsrat obliegende Verantwortung im Sinne der Gesellschaft die Kontrolle über den Vorstand auszuüben ad absurdum. Auch ist unter der Führung von Herrn Korbmacher ein konsequentes Aufarbeiten der Verantwortlichkeiten für die Strafzahlungen, BaFin-Feststellungen und strategischen Fehlentscheidungen, ein konsequentes Vorgehen gegen persönliches Unvermögen, ein Umsteuern des fehlausgerichteten Kurses, ein Anpassen an die offensichtlich gegenläufigen strukturellen Marktveränderungen und die damit einhergehenden tiefgreifende Kurskorrekturen und Strategieänderungen nicht zu erwarten. Ein solch schwacher Aufsichtsratsvorsitzende kann die Gesellschaften in den nunmehr herausfordernden Zeiten nicht angemessen genug kontrollieren. Tagesordnungspunkt 14: Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat Gemäß dem vorstehenden Tagesordnungspunkt 13 soll Herr Martin Korbmacher als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen werden. Vor diesem Hintergrund und auch für den Fall, dass Herr Korbmacher doch noch zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung zurücktreten sollte, wird die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. In der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.06.2021 wurde Herr Martin Korbmacher mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Amtszeit des neu gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats endet damit jeweils mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2025. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 der Satzung gegenwärtig aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Herr Axel Hörger, selbständiger Unternehmensberater, geboren am 06.03.1967, wohnhaft in Erlenbach, Schweiz, wird aufschiebend bedingt auf die Abberufung des Herrn Martin Korbmacher gemäß Tagesordnungspunkt 13 mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des neu gewählten Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.“ Der Wahlvorschlag von Axel Hörger durch die Antragstellerin fußt neben seiner zweifelsohne vorliegenden Eignung für dieses Amt und die damit zusammenhängende zu erwartende effiziente Aufarbeitung der aktuell bestehenden Herausforderungen vor allem in seiner Unabhängigkeit von den Aktionären der flatexDEGIRO. Herr Axel Hörger ist keiner Aktionärssphäre zuzuordnen und kann damit sein Amt als Aufsichtsratsmitglied unabhängig ausüben. Herr Axel Hörger bringt eine umfangreiche und vielseitige berufliche Erfahrung für das Amt des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO mit. Seine Karriere ist gekennzeichnet von CEO-Positionen bei der UBS Deutschland AG und der Lombard International Assurance, wo er die Verantwortung für über 1.000 Mitarbeiter in ganz Europa trug. Diese Positionen untermauern seine Fähigkeit, große Teams in Unternehmen der Finanzbranche zu leiten und komplexe globale Geschäftsaufgaben, einschließlich der digitalen Expansion und der Markenbildung in Europa, den USA und Asien zu steuern. Darüber hinaus hat Herr Axel Hörger unter anderem während seiner Tätigkeit als CEO der FINMA-regulierten Petiole Asset Management AG Erfahrung in der Leitung von Finanzunternehmen unter strengen regulatorischen Bedingungen, also genau jenen gerade bei der flatexDEGIRO vorzufindenden Bedingungen, vorzuweisen. Mit seinen Erfahrungen, Gesellschaften der Finanzbranche unter besonderen regulatorischen Anforderungen zu leiten, und Kenntnissen in Governance und strategischer Planung, ist Herr Axel Hörger ein geeigneter Kandidat für den Aufsichtsrat der flatexDEGIRO. In dieser Position kann er den Vorstand als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied bei den besonderen Fragestellungen der regulatorischen Anforderungen und der Weichenstellung für weiteres Wachstum und Innovation unterstützen. Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen finden Sie nachfolgend: Herr Axel Hörger ist in keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen vertreten. Tagesordnungspunkt 15: Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat Herr Herbert Seuling hat erklärt, sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates mit Wirkung zum Ende der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft niederzulegen. Vor diesem Hintergrund wird die Neuwahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. In der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.06.2021 wurde Herr Herbert Seuling mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die Amtszeit des neu gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats endet damit jeweils mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2025. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 der Satzung gegenwärtig aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Herr Bernd Förtsch, Vorstandsvorsitzender der Börsenmedien AG, Kulmbach, geboren am 30.06.1962 wohnhaft in Kulmbach, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des neu gewählten Aufsichtsratsmitglieds für Geschäftsjahr 2024 beschließt.“ Aufgrund ihres Aktienbesitzanteils an der flatexDEGIRO hatte die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 Herrn Herbert Seuling als Kandidaten zur Wahl zum Aufsichtsratsmitglied benannt. Wegen seines nunmehrigen Ausscheidens unterbreitet die GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH mit ihrem Geschäftsführer Herrn Bernd Förtsch einen neuen Wahlvorschlag. Herr Bernd Förtsch ist Gründer und auch heute noch größter Aktionär der flatexDEGIRO. Er bekleidete bereits über mehrere Jahre hinweg den Posten des Aufsichtsrats(-vorsitzenden) in der heutigen flatexDEGIRO. In die Zeit seines Wirkens als Aufsichtsrat fielen wichtige strategische Entscheidungen, welche die Grundlage des Erfolgs der heutigen flatexDEGIRO bilden. Des Weiteren ist Herr Bernd Förtsch in seiner Funktion als Unternehmer und Verleger unter anderem Gründer und Eigentümer der in Kulmbach ansässigen Börsenmedien AG. Diese zählt im deutschsprachigen Raum als reichweitenstärkster Fachverlag für Finanzinformationen und veröffentlicht seit 1996 unter anderem das Börsen- und Finanzmagazin „Der Aktionär“. Seit 2021 gehören auch die Finanzmagazine BÖRSE ONLINE, €uro und €uro am Sonntag zum Portfolio der Börsenmedien AG. Die bei Bernd Förtsch vorhandenen umfassenden Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Finanzbranche, insbesondere die tiefgreifenden Marktkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf die Akteure am Finanzmarkt, befähigen ihn, wesentliche Aspekte für die künftige strategische Ausrichtung der flatexDEGIRO in den Aufsichtsrat einzubringen. Als Vertreter des Großaktionärs kann er darüber hinaus den Aufsichtsrat im Verständnis von Anregungen und Initiativen seitens Aktionäre der Gesellschaft unterstützen. Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen finden Sie nachfolgend: Herr Bernd Förtsch ist in keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen vertreten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Krauß Rechtsanwalt * * * * Weitere Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung Sämtliche Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich. Auf der vorgenannten Internetseite sind zudem alle weiteren Informationen und Unterlagen zugänglich, die den Aktionären vor der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen. Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung Die in der Einladung zur Hauptversammlung enthaltenen Angaben und Informationen für das Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts gelten entsprechend hinsichtlich der mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 08. Mai 2024 ergänzten Tagesordnungspunkte 13 bis 15 der Hauptversammlung. Eine an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung, bei einem dieser Tagesordnungspunkte oder einem entsprechenden Unterpunkt gegen einen zugänglich gemachten Beschlussvorschlag zu stimmen, bzw. eine per Briefwahl gegen den betreffenden Beschlussvorschlag abgegebene Stimme gilt, sofern der Beschlussvorschlag anschließend geändert wird, auch als Weisung, gegen den geänderten Beschlussvorschlag zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt bzw. Unterpunkt zu stimmen, bzw. als Ausübung des Stimmrechts gegen den geänderten Beschlussvorschlag, sofern keine hiervon abweichende Weisung zu dem geänderten Beschlussvorschlag bzw. keine hiervon abweichende Angabe zur Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich des geänderten Beschlussvorschlags vorliegt. Frankfurt am Main, im Mai 2024 flatexDEGIRO AG Der Vorstand | |
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16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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1905269 16.05.2024 CET/CEST | noisin230276 |
16.05.2024 | flatexDEGIRO AG | flatexDEGIRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG flatexDEGIRO AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung flatexDEGIRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 16:35 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| flatexDEGIRO AG Frankfurt am Main WKN: FTG111 ISIN: DE000FTG1111 Stellungnahme des Aufsichtsrats zum Tagesordnungsergänzungsverlangen der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG („Gesellschaft“) nimmt zu den wesentlichen Aspekten des Tagesordnungsergänzungsverlangens bezüglich der neuen Tagungsordnungspunkte 13 (Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 103 AktG) und 14 (Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat), das mit Schreiben der Anwaltskanzlei Bayer Krauss Hueber vom 3. Mai 2024 im Namen der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH („GfBk“), Kulmbach, vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd Förtsch, unterbreitet wurde, wie folgt Stellung: EINLEITUNG Der Aufsichtsrat weist alle Vorwürfe der GfBk entschieden zurück. Die Vorwürfe sind unsubstantiiert, sachlich unzutreffend bzw. aus dem Zusammenhang gerissen. Von der GfBk wird ein unvollständiges und völlig verzerrtes Bild von der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats und seines Vorsitzenden gezeichnet. Zudem liegt ein großer Teil der Sachverhalte, auf den sich die Vorwürfe beziehen lange, teilweise sogar beinahe fünf Jahre zurück und wurde bereits überwiegend von den Aufsichtsbehörden intensiv geprüft und beurteilt, wie beispielsweise im Sonderprüfungsbericht der BaFin. Darüber hinaus differenziert die GfBk nicht ausreichend zwischen den Pflichten einzelner Organmitglieder und denen der Gesamtgremien. So betreffen die Vorwürfe zum Teil Themenkomplexe, die im Rahmen der aktienrechtlichen Corporate Governance nicht dem Aufgabenbereich des Aufsichtsrats - und schon gar nicht ausschließlich dem Aufsichtsratsvorsitzenden - zuzuordnen sind. Aus diesen Gründen hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft einstimmig entschieden (bei zwei Enthaltungen), der Hauptversammlung vorzuschlagen, gegen den Antrag auf Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden (TOP 13) und gegen die Wahl des von der von Herrn Bernd Förtsch kontrollierten GfBk vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn Axel Hörger, für den Aufsichtsrat (TOP 14) zu stimmen. Die Gründe hierfür detailliert der Aufsichtsrat wie folgt: BAFIN-SONDERPRÜFUNG Es ist zutreffend, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung bei der flatexDEGIRO Bank AG angeordnet und als Sonderprüfer die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG bestellt hat. Im November 2022 übermittelte die BaFin den Prüfungsbericht des Sonderprüfers. Nach Beendigung der Prüfung wurde gegen die Gesellschaft im Februar 2023 ein Bußgeld iHv €1,05 Mio. festgesetzt. Außerdem erfolgte die Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen. Die Sonderprüfung umfasste u.a. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a KWG. Daneben war Gegenstand der Untersuchung, ob die erhöhten Eigenmittelanforderungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr.2 KWG erfüllt wurden. Die Prüfung erstreckte sich somit insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Meldewesens und dessen aufsichtsrechtlicher Berichterstattung, das Vorhandensein angemessener bankaufsichtlicher Eigenmittel, der Berechnung und Überwachung der Risikotragfähigkeit, der Ordnungsmäßigkeit der Risikosteuerungs- und Risiko-Controlling-Prozesse (Adressenausfall- und operationelle Risiken) sowie der Einhaltung der Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz. Bereits während und im Verlauf der Prüfung wurden seitens des Vorstandes - in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden - unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und eingeleitet, um bestehende Defizite zu beseitigen. Diese Maßnahmen bezogen sich primär auf die Fachbereiche, die in direktem Zusammenhang mit der Internen Revision, dem Internen Kontrollsystem, dem aufsichtlichen Meldewesen und der Geldwäscheprävention stehen. So hat die flatexDEGIRO Bank AG vor Abschluss der Sonderprüfung bereits im Jahr 2022 damit begonnen, nachhaltige personelle Maßnahmen, u.a. im Wege von Neueinstellungen für relevante Vakanzen, zu ergreifen. In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise im Oktober 2022 Herr Dr. Matthias Heinrich zum neuen Risikovorstand der flatexDEGIRO Bank AG bestellt. Diese personellen Maßnahmen wurden im Jahr 2023 konsequent weiter fortgeführt und weitestgehend finalisiert. Darüber hinaus etablierte die Gesellschaft zur qualitativen Verstärkung in mehreren Fachbereichen neue Führungsstrukturen. Das Risikomanagement- und Compliance-System wurde ausgebaut und optimiert. Der Bereich „Internes Kontrollsystem“ wurde neu strukturiert, als eigenständiger Fachbereich mit direkter Berichtslinie an den CEO etabliert und entsprechend personell verstärkt. Neben diesen personellen Verstärkungen hat die flatexDEGIRO Bank AG bereits Ende 2022 ein Projekt zur Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen aufgesetzt, das vom Vorstand und Chief Process Officer der flatexDEGIRO Bank AG, Herr Steffen Jentsch, verantwortet wird. Das Projekt ist in acht Teilprojekte aufgeteilt und wird von rund 50 internen und externen Mitarbeitenden unterstützt. Zur Qualitätssicherung wurde ein umfangreicher Prozess mit externen und internen Qualitätssicherungsstufen etabliert. Der zugehörige Lenkungsausschuss ist neben Herrn Steffen Jentsch mit weiteren Vorständen der flatexDEGIRO Bank AG besetzt. Ziel des Projektes ist die strukturierte Abarbeitung aller relevanten Feststellungen sowie die Erhöhung des Reifegrades der gesamten Organisation. Neben seiner Tätigkeit im Lenkungsausschuss wird der Stand und die Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen regelmäßig vom Vorstand der Gesellschaft in seinen Sitzungen diskutiert. Evtl. notwendige weitere Maßnahmen werden ergriffen. Der Vorstand der Gesellschaft befindet sich zudem im regelmäßigen Austausch mit dem Sonderbeauftragten der BaFin. Nicht nur der Aufsichtsratsvorsitzende, sondern der gesamte Aufsichtsrat sowie der Gemeinsame Risiko- und Prüfungsausschuss wurden und werden regelmäßig in ihren regulären Sitzungen über den Stand des Projektes zur Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen vom Vorstand informiert. Dabei hat sich der Aufsichtsrat mit der angemessenen Organisation des Abarbeitungsprojektes, den mehrstufigen Qualitätssicherungsmaßnahmen und der inhaltlichen Umsetzung von Anbeginn und in nahezu allen seinen Sitzungen intensiv beschäftigt und seine Überwachungstätigkeit in seinen Berichten an die Aktionäre dargelegt. Der Aufsichtsrat hat dabei nicht nur interne Informationen zur Abbildung seiner Kontrollfunktion herangezogen, sondern auch direkte Gespräche mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als sog. externen Quality Gates und den Jahresabschlussprüfern geführt, um die Einschätzung Dritter zu berücksichtigen. Auch die BaFin und die Bundesbank haben an einigen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen. Darüber hinaus werden die BaFin, die Bundesbank sowie die Jahresabschlussprüfer einmal im Quartal über den Fortschritt des Abarbeitungsprojektes zur Sonderprüfung informiert. Um die Corporate Governance weiter zu verbessern, wurde der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO Bank AG im Januar 2022 und der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Juni 2022 mit der Bestellung von Frau Aygül Özkan von drei auf vier Mitgliedern erweitert. Im Folgejahr wurde der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Juni 2023 mit der Bestellung von Frau Britta Lehfeldt von vier auf fünf Mitglieder nochmals erweitert. Die Expertise von Frau Britta Lehfeldt kommt seit April 2023 auch der flatexDEGIRO Bank AG durch ihre dortige Bestellung als Aufsichtsratsmitglied zugute. Im Hinblick auf die Auf- und Abarbeitung der in der Sonderprüfung festgestellten Mängel kann dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. VERÖFFENTLICHUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SONDERPRÜFUNGSBERICHT Nach Zugang des Schreibens der BaFin im November 2022 wurde dieses unverzüglich analysiert, bewertet sowie das Einlegen von Rechtsmitteln geprüft. In seiner Sitzung vom 29. November 2022 befasste sich der Aufsichtsrat intensiv mit dem Ergebnis der Sonderprüfung 2022 und den daraus abgeleiteten erhöhten regulatorischen Anforderungen. Behandelt wurden die aufgesetzten Projekte zur schnellstmöglichen und strukturierten Abarbeitung der Feststellungen. Nachfolgend hat die Gesellschaft die Marktteilnehmer durch eine Pressemeldung vom 3. Dezember 2022 informiert. Diese Information erfolgte somit bereits ca. zwei Monate vor Erhalt der rechtskräftigen Anordnung durch die BaFin im Februar 2023. Dabei hatte der Vorstand der Gesellschaft zuvor mehrmals ausführlich geprüft, ob es einer Ad hoc-Meldung bedarf, was aus seiner Sicht nicht der Fall war. Dabei hat er insbesondere die Preiserheblichkeit unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle bei anderen Marktteilnehmern sorgfältig analysiert und ist - bei Zugrundelegung der maßgeblichen Ex-ante-Betrachtung - zutreffend zum Schluss gekommen, dass an einem Kursbeeinflussungspotential mangelt. Dass die Kursreaktion doch stärker ausfiel als vom Vorstand der Gesellschaft zunächst angenommen, ist rechtlich ohne Belang. Maßgeblich ist allein die Ex-Ante-Betrachtung. Die Behauptung, „Herr Niehage habe mit Billigung des Aufsichtsratsvorsitzenden bewusst versucht, die Meldung „unter den Teppich“ zu kehren“, entbehrt daher jeder Grundlage. Über die Bestellung eines Sonderbeauftragten hat die Gesellschaft u.a. mit Meldung vom 27. Februar 2023 informiert. Auch insoweit hatte die Gesellschaft ausführlich geprüft, ob es sich um eine ad hoc-pflichtige Insiderinformation handelt. Dies hatte sie verneint, da die Bestellung eines Sonderbeauftragten primär der Überwachung der Umsetzung angeordneter Maßnahmen dient und damit per se typischerweise keine Kursrelevanz hat. Auch insoweit kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Vorstandes der Gesellschaft an. Tatsächlich kam es im Nachgang zu der Veröffentlichung zu einer Irritation des Marktes aufgrund des beträchtlichen zeitlichen Abstands zwischen der Veröffentlichung der Gesellschaft vom 3. Dezember 2022 und der zugehörigen Veröffentlichung der BaFin vom 24. Februar 2023. Diese temporäre Kursreaktion nivellierte sich jedoch bereits am nächsten Börsenhandelstag weitgehend. Damit hat sich aus Ex-post-Sicht die Einschätzung des Vorstands der Gesellschaft bestätigt, dass keine wesentliche Kursrelevanz vorlag. In der Meldung vom 27. Februar 2023 informierte die Gesellschaft den Markt auch über die Höhe des Bußgeldes von €1,05m, Das Bußgeld ist aus Sicht der Gesellschaft nicht wesentlich gewesen, so dass eine Meldung im Rahmen einer Pressemeldung ausreichend ist. Zudem hatte die Gesellschaft bereits im Halbjahresbericht 2022 darauf hingewiesen, dass die BaFin ein Bußgeld zu verhängen beabsichtigt. Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann daher kein Fehlverhalten vorgehalten werden. ÜBERNAHME DEGIRO Auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Übernahme der DEGIRO sind haltlos. Nachdem es offenbar konkrete Gerüchte im Markt gegeben hatte und am Freitag, den 13. Dezember 2019 um 15.48 Uhr eine Bloomberg-Meldung publik geworden war, veröffentlichte die Gesellschaft am gleichen Tag um 17:06 Uhr unverzüglich eine Ad hoc Meldung über den Abschluss des Kaufvertrages. Nachdem die Insiderinformation veröffentlicht war, konnte die Compliance-Abteilung die Aktie der Gesellschaft von der Restricted List nehmen. Die im Zuge der Pressemeldung der Gesellschaft vom 16. Dezember 2019 veröffentlichten Informationen stellten aus Sicht der Gesellschaft keine Insiderinformationen dar. Da insoweit eine Ex-ante-Sicht maßgeblich ist, ist die nachfolgende Kursbewegung nicht relevant, wenn der Vorstand - wie hier - auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden hat. Des Weiteren ist auch die im Nachgang zur Veröffentlichung der Pressemitteilung erfolgende Kursbewegung, insbesondere zum sog. Unaffected Price von Freitag, den 13. Dezember 2019 um 15:45 Uhr, nicht erheblich gewesen. Folglich waren die der Ad-hoc Meldung nachfolgenden Geschäfte der Mitglieder des Vorstandes ordnungsgemäß. Letztlich liegt der Sachverhalt rund 4,5 Jahre in der Vergangenheit - bei einer hinreichenden Möglichkeit eines Fehlverhaltens hätte es eine behördliche Überprüfung gegeben; dies ist jedoch nicht der Fall. Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann daher auch insoweit kein fehlerhaftes Überwachungsverhalten vorgeworfen werden. Insbesondere ist es abwegig zu behaupten, dass der Aufsichtsratsvorsitzende aufgrund eines „engen persönlichen und ... engen geschäftlichen Verhältnisses“ zu Herrn Frank Niehage sich bei seiner Überwachungstätigkeit nicht ausreichend am Unternehmensinteresse orientiert hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen des Aufsichtsrates stets einstimmig ausgefallen sind. NIEDERLEGUNG VON HERRN CHAHROUR Auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des vormaligen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und COO Herrn Muhamad Chahrour sind haltlos. Die Amtsniederlegung durch Herrn Chahrour kam für Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft völlig überraschend. Es trifft zu, dass Herr Chahrour zu Jahresbeginn 2023 zum stellvertretenden CEO befördert worden war. Indessen gab es aufgrund der guten Zusammenarbeit keinen Anlass zur Annahme, dass er vorzeitig zum Jahresende 2023 aus dem Amt ausscheiden möchte. Wie die Gesellschaft in ihrer Ad hoc- und Pressemeldung vom 25. Juli 2023 mitgeteilt hat, hat Herr Chahrour dem Aufsichtsrat mitgeteilt, dass er das Unternehmen vorzeitig und auf eigenen Wunsch verlassen möchte, um sich neuen Aufgaben zu stellen. Wenige Tage nach später hat Herr Chahrour sein Amt niederlegt. Diesem Wunsch lagen ausschließlich persönliche Gründe des Herrn Chahrour zugrunde, die dieser unmittelbar im Nachgang an die Veröffentlichung in öffentlichen Presse- und Investoren Calls näher ausführte. Die Parteien hatten sich im besten Einvernehmen darauf geeinigt, dass er das Unternehmen zum 31. Dezember 2023 verlassen wird. Diese Sequenz ist in der Praxis häufig anzutreffen uns stellt daher keinen „seltsam anmutenden“ Umstand dar. Der Aufsichtsrat hatte für den Fall eines Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aber bereits vorgesorgt, indem das Gremium durch die Bestellung von Dr. Benon Janos, Stephan Simmang bereits zum 1. Januar 2023 erweitert wurde und zudem die langfristige Nachfolgeplanung erfolgte, mittels derer Frau Christiane Strubel zum 1. Januar 2024 als weiteres Vorstandsmitglied bestellt wurde. Zudem verfügte die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in ihrer 100%igen Tochter, der flatexDEGIRO Bank AG, neben Herrn Dr. Benon Janos und Herrn Stephan Simmang mit Herrn Frank Niehage, Herrn Steffen Jentsch und Herrn Dr. Matthias Heinrich über drei weitere Vorstände. Im September 2023 wurde Herr Jens Möbitz als zusätzliches Vorstandsmitglied der flatexDEGIRO Bank AG bestellt. Die flatexDEGIRO Bank AG ist für ca. 80% des Geschäftes zuständig, Insoweit hat der Aufsichtsrat sowohl in der Gesellschaft, als auch in der flatexDEGIRO Bank AG für eine resiliente Struktur gesorgt. SUCHE NACH NEUEM VORSTANDSVORSITZENDEN Schließlich entbehren auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen Vorstandsvorsitzenden jeder Grundlage. Die Behauptung, der Aufsichtsratsvorsitzende habe „seine persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen über die Interessen der Aktionäre“ gestellt, ist dabei völlig aus der Luft gegriffen. Auch insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass es sich insoweit um eine Aufgabe des Aufsichtsrats insgesamt und nicht um eine des Aufsichtsratsvorsitzenden handelt. Es trifft zu, dass der Aufsichtsratsvorsitzende am 22. November 2023 einen von Herrn Bernd Förtsch offenbar mitgetragenen Brief von Aktionären erhalten hat. Wesentlicher Inhalt des Schreibens ist das Petitum, den Anstellungsvertrag von Herrn Frank Niehage nicht vorzeitig zu verlängern und unverzüglich einen Auswahlprozess für seinen Nachfolger aufzusetzen. Dieses Schreiben hat der Aufsichtsratsvorsitzende indessen nicht ignoriert, sondern unverzüglich mit dem gesamten Aufsichtsratsplenum geteilt und im Gremium besprochen. Dies gilt auch für die in dem Schreiben erhobene Forderung, den Vertrag von dem CEO Frank Niehage nicht vorzeitig zu verlängern und unverzüglich einen Auswahlprozess für seinen Nachfolger aufzusetzen. Der Aufsichtsrat, dem nach der aktienrechtlichen Corporate Governance die Personalkompetenz zusteht, hat sich nach einhergehender Diskussion und Abwägung auch vor dem Hintergrund des unten dargestellten Zeithorizonts dagegen entschieden, sich während der Laufzeit des Mandats vom Vorstandsvorsitzenden zu trennen . Da 2025 auch Verträge von anderen Vorstandsmitgliedern auslaufen, hatte der Aufsichtsrat die Suche nach einem Nachfolger für Herrn Frank Niehage und möglicher anderer Mitglieder bereits angestoßen, bevor er investorenseitig darauf angesprochen wurde. Der Aufsichtsrat hatte dazu nach einem Auswahlprozess einen anerkannten, international tätigen auf die Suche von Führungskräften spezialisierten Personalberater mandatiert. Der Aufsichtsrat hat bereits Kandidaten zu einem Erstgespräch getroffen und daraufhin eine erste Vorauswahl vorgenommen. Die Behauptung der GfBk, dass eine Lösung erst zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht war, ist unwahr und verkennt die typische Dauer entsprechender Auswahlprozesse in einer regulierten Industrie. Wie für den Vorstand hat auch für den Aufsichtsrat eine Investorenkommunikation eine große Bedeutung. Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann auch keine unzureichende Investor Relation Arbeit vorgehalten werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende und das Aufsichtsratsmitglied Herr Stefan Müller, in seiner Funktion als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, haben sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, mit an dem Schreiben beteiligten Aktionär mehrfach per Videotelefonat ausgetauscht. Gesprächsanfragen wurden stets innerhalb weniger Tage mit einer Zustimmung zu einem der vorgeschlagenen Termine des Aktionärs beantwortet. Herr Frank Niehage hat den Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Vorstand am Morgen des 22. April 2024 über seinen Wunsch, die Gesellschaft vorzeitig zu verlassen, informiert. Dies wurde von der Gesellschaft unverzüglich per Ad hoc-Meldung veröffentlicht. In den folgenden Tagen wurde das Petitum im Aufsichtsrat erörtert und - wie von Herrn Frank Niehage gewünscht - ein Ausscheiden zum 30. April 2024 vereinbart. Die Gesellschaft hatte auch die beiden für sie zuständigen Aufsichtsbehörden Deutsche Bundesbank und BaFin informiert, die keine Einwände geäußert haben. ZUSAMMENFASSUNG Die Vorwürfe, die von der GfBk gegenüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft und seinem Vorsitzenden erhoben wurden, sind allesamt haltlos. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft und sein Vorsitzender sind ihrer Überwachungstätigkeit stets sorgfältig nachgekommen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, das Aufsichtsratsmitglied Herrn Martin Korbmacher abzuberufen. Damit besteht auch keine Notwendigkeit, ein neues Mitglied für Herrn Martin Korbmacher in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Aus diesem Grund schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung - gemäß seinem einstimmig am 05. Mai 2024 bei zwei Stimmenthaltungen gefassten Beschluss - vor, gegen die Beschlussvorschläge unter den Tagesordnungspunkten 13 und 14 zu stimmen. | |
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1905263 16.05.2024 CET/CEST | DE000A3CRRN9 |
16.05.2024 | q.beyond AG | Original-Research: q.beyond AG (von Montega AG): Kaufen Original-Research: q.beyond AG - von Montega AG Einstufung von Montega AG zu q.beyond AG Unternehmen: q.beyond AG ISIN: DE0005137004 Anlass der Studie: Update Empfehlung: Kaufen seit: 16.05.2024 Kursziel: 1,00 EUR (zuvor 0,70 EUR) Kursziel auf Sicht von: 12 Monaten Letzte Ratingänderung: - Analyst: Christoph Hoffmann q.beyond mit soliden Fortschritten bei Strategie 2025 q.beyond hat am Montag Q1-Zahlen vorgelegt, die unsere Schätzungen ergebnisseitig übertroffen haben. Auf der Umsatzseite hatten wir mit einem leicht höheren Wachstum gerechnet. Die FY-Guidance wurde indes bestätigt. [Tabelle] Fokus auf Profitabilität zeigt sich im verlangsamten Umsatzwachstum: In Q1 erzielte QBY einen Umsatz von 47,1 Mio. EUR (+1,1% yoy). Das Wachstum war gänzlich vom Managed Services-Bereich getragen, der die Erlöse um 1,8 Mio. EUR auf 32,9 Mio. EUR steigerte (+5,7% yoy). Wie erwartet ergab sich im Segment Consulting ein Rückgang von 8,0% yoy auf 14,2 Mio. EUR, was den strikten Fokus auf profitable Projekte unterstreicht und u.E. auch auf einen geringeren Einsatz von teureren externen IT-Fachkräften hindeutet. Für den Investment Case ist die Umsatzentwicklung u.E. kurzfristig von untergeordneter Bedeutung, da QBY zunächst die EBITDA-Margen auf das marktübliche Niveau steigern will. Wir halten an unseren Umsatzprognosen fest, die den strategischen Fokus auf die Profitabilität widerspiegeln und im FY ein Wachstum von 2,0% yoy auf 193,1 Mio. EUR vorsehen. Margensteigerung in Q1 erzielt: Im ersten Quartal konnte das EBITDA von -1,3 Mio. EUR auf 2,0 Mio. EUR verbessert werden (EBITDA-Marge Q1/24: 4,2%). Die Verbesserung ist primär auf Einsparungen bei den direkten Herstellungs- sowie den Vertriebskosten zurückzuführen. Im weiteren Jahresverlauf sollen unter anderem die Steigerung des Nearshore-Anteils von 12% auf 20% sowie weitere Prozessverbesserungen zur Erhöhung der Profitabilität beitragen. Pro 5% höherem Nearshore-Anteil geht QBY von einer Bruttomargenverbesserung i.H.v. einem Prozentpunkt aus. In Q2 erwarten wir eine weitere Steigerung des EBITDA ggü. Q1/24 und erhöhen dementsprechend unsere FY-EBITDA-Prognose auf 9,2 Mio. EUR. Aufgrund der schneller als erwartet voranschreitenden Umstrukturierung erhöhen wir unsere Erwartungen für 2025ff. Positiver Free Cashflow in Q1: Besonders erfreulich entwickelte sich auch der Free Cashflow, der mit 0,6 Mio. EUR (Vj: 0,2 Mio. EUR) erneut im positiven Bereich lag. Der Cash-Bestand belief sich Ende Q1 auf 38,2 Mio. EUR, was 0,31 EUR je Aktie entspricht. Im Jahresverlauf wird sich auch der Sondereffekt aus einem Steuerentscheid mit netto 4,0 Mio. EUR positiv auf den FCF auswirken. Ab 2025 wird sich QBY zudem aktiv nach Targets umschauen, wobei Bieterprozesse vermieden werden sollen. Stattdessen werden Transaktionen nach dem Vorbild von logineer mit Industriepartnern angestrebt. Fazit: QBY hat in Q1 schneller als erwartete Fortschritte in Bezug auf die avisierte Profitabilitätssteigerung erzielt. In Q2 halten wir eine weitere Ergebnissteigerung für visibel. Im Zuge des 'Vordrehens' des DCF-Modells und der höheren erwarteten Profitabilität stufen wir die Aktie von 'Halten' auf 'Kaufen' hoch und heben unser Kursziel auf 1,00 EUR an. +++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Bitte lesen Sie unseren RISIKOHINWEIS / HAFTUNGSAUSSCHLUSS unter http://www.montega.de +++ Über Montega: Die Montega AG ist eines der führenden bankenunabhängigen Researchhäuser mit klarem Fokus auf den deutschen Mittelstand. Das Coverage-Universum umfasst Titel aus dem MDAX, TecDAX, SDAX sowie ausgewählte Nebenwerte und wird durch erfolgreiches Stock-Picking stetig erweitert. Montega versteht sich als ausgelagerter Researchanbieter für institutionelle Investoren und fokussiert sich auf die Erstellung von Research-Publikationen sowie die Veranstaltung von Roadshows, Fieldtrips und Konferenzen. Zu den Kunden zählen langfristig orientierte Value-Investoren, Vermögensverwalter und Family Offices primär aus Deutschland, der Schweiz und Luxemburg. Die Analysten von Montega zeichnen sich dabei durch exzellente Kontakte zum Top-Management, profunde Marktkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Analyse von deutschen Small- und MidCap-Unternehmen aus. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29791.pdf Kontakt für Rückfragen Montega AG - Equity Research Tel.: +49 (0)40 41111 37-80 Web: www.montega.de E-Mail: research@montega.de LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/montega-ag -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE0005137004 |
16.05.2024 | Cherry SE | Cherry SE: Ausfall des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RSM Ebner Stolz Cherry SE/ Schlagwort(e): Jahresbericht Cherry SE: Ausfall des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RSM Ebner Stolz
16.05.2024 / 16:19 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
München, 16. Mai 2024 – Ausfall des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers führt bei Cherry SE zur Verschiebung der Vorlage des Geschäftsberichts
In der Endphase der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 der Cherry SE ist im Prüferteam des zuständigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens RSM Ebner Stolz der verantwortliche Wirtschaftsprüfer aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen. Um die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 der Cherry SE schnellstens, aber auch sorgfältig im Rahmen der geltenden und erforderlichen Prüfungsstandards abzuschließen, benennt RSM Ebner Stolz mit sofortiger Wirkung nun einen neuen, verantwortlichen Wirtschaftsprüfer aus dem bisherigen Prüfungsteam heraus. Dies führt zu einer Verschiebung der Publizierung des Jahres- und Konzernabschlusses 2023 sowie der Vorlage des Geschäftsberichtes 2023 der Cherry SE vom 22. Mai 2024 auf den neuen Zieltermin 31. Mai 2024. Cherry SE ist in keiner Weise verantwortlich für diese notwendige und unumgängliche Verschiebung. RSM Ebner Stolz hebt hierzu hervor: „Die kurzfristige, schwerwiegende Erkrankung des für das Mandat verantwortlichen Wirtschaftsprüfers führt leider zu einer für Cherry ungeplanten und durch die Gesellschaft unbeeinflussbaren Verzögerung. Die infolgedessen berufsrechtlich notwendigen zusätzlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen der Abschlussprüfung und der Wechsel in den Verantwortlichkeiten machen eine Verlängerung des ursprünglich geplanten Prüfungszeitraums erforderlich.“ Über Cherry
Die Cherry SE [ISIN: DE000A3CRRN9] ist ein weltweit tätiger Hersteller von High-End-Schaltern für mechanische Tastaturen und Computer-Eingabegeräten wie Tastaturen, Mäuse und Headsets für Anwendungen in den Bereichen Gaming & E-Sports, Office & Hybrid Workplaces, Industry und den Healthcare-Bereich. Seit der Gründung im Jahr 1953 steht Cherry für innovative und qualitativ hochwertige Produkte, die speziell für die unterschiedlichen Kundenbedürfnisse entwickelt werden. Cherry hat seinen operativen Hauptsitz in Auerbach in der Oberpfalz (Bayern) und beschäftigt Mitarbeiter in Produktionsstätten in Auerbach, Zhuhai (China) und Wien (Österreich) sowie in mehreren Vertriebsbüros in Auerbach, Pegnitz, München, Landskrona (Schweden), Paris, Kenosha (USA), Taipeh und Hongkong. Mehr Informationen im Internet unter: https://ir.cherry.de/de/ Kontakt Cherry SE Nicole Schillinger Investor Relations P: Rosental 7, c/o Mindspace, 80331 München T: +49 (0) 9643 2061 848 E: nicole.schillinger@cherry.de
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Cherry SE | | Rosental 7, c/o Mindspace | | 80331 München | | Deutschland | ISIN: | DE000A3CRRN9 | WKN: | A3CRRN | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1905231 |
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1905231 16.05.2024 CET/CEST | DE000A3CRRN9 |
16.05.2024 | ElringKlinger AG | ElringKlinger-Hauptversammlung beschließt konstante Dividende ElringKlinger AG/ Schlagwort(e): Hauptversammlung/Dividende ElringKlinger-Hauptversammlung beschließt konstante Dividende
16.05.2024 / 16:10 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ElringKlinger-Hauptversammlung beschließt konstante Dividende - Konstante Dividendenzahlung von 0,15 EUR je Aktie beschlossen
- Weitere Beschlussvorschläge jeweils mit großer Mehrheit angenommen
- Helmut P. Merch ist neuer Aufsichtsratsvorsitzender der ElringKlinger AG
- Ludger Heuberg neu in den Aufsichtsrat gewählt
- CEO Thomas Jessulat: „ElringKlinger hat in einem herausfordernden Marktumfeld bewiesen, dass der Konzern über ein robustes Geschäftsmodell für die Transformation verfügt – mit einem klassischen Produktportfolio als Rückgrat und gefragten Lösungen für die Elektromobilität, was zahlreiche Nominierungen untermauern.“
Dettingen/Erms (Deutschland), 16. Mai 2024 +++ Die Aktionärinnen und Aktionäre der ElringKlinger AG haben heute auf der 119. ordentlichen Hauptversammlung, die virtuell durchgeführt wurde, allen Tagesordnungspunkten mit großer Mehrheit zugestimmt. Insgesamt waren auf der Hauptversammlung 72,0 % des stimmberechtigten Grundkapitals vertreten. Aufsichtsrat und Vorstand hatten der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Dividende für das Geschäftsjahr 2023 konstant zu halten und 15 Cent je Aktie auszuzahlen. Diesem Vorschlag folgte die Versammlung mit großer Mehrheit von 99,7 %. Auch die weiteren zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschläge fanden breite Zustimmung bei den Aktionärinnen und Aktionären. Darüber hinaus entlastete die Hauptversammlung Vorstand und Aufsichtsrat mit 98,0 % bzw. 96,4 % der Stimmen und billigte den Vergütungsbericht sowie das Vergütungssystem des Vorstands. Zum Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr wurde erneut die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, bestellt. In seinem Bericht hob Vorstandsvorsitzender Thomas Jessulat hervor, dass es dem Konzern in einem herausfordernden Marktumfeld gelungen sei, ein insgesamt erfreuliches Geschäftsergebnis zu erzielen. Gleichzeitig betonte er die strategische Aufstellung: „Unser breites Produktportfolio ist für die weitere Transformation ein entscheidender Erfolgsfaktor. Unser Geschäftsmodell mit dem klassischen Portfolio als Rückgrat und gefragten Lösungen für die Elektromobilität ist robust. Wir verfolgen mit unserer Konzernstrategie SHAPE30 einen klaren Weg durch die tiefgreifende Transformation der Branche.“ SHAPE30 ist für ElringKlinger die Roadmap für die weitere Transformation und umfasst fünf Erfolgsfaktoren mit klaren Zielen. So strebt der Konzern an, 2030 einen Umsatzanteil von mehr als 50% mit Produkten für Anwendungen jenseits des Verbrennungsmotors zu erzielen. Auf das laufende Geschäftsjahr blickte der Vorstandsvorsitzende trotz der weiterhin herausfordernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zuversichtlich. Für den Umsatz geht ElringKlinger von einem leichten organischen Wachstum aus, hinsichtlich der Ergebnissituation wird eine bereinigte EBIT-Marge von rund 5 % angestrebt. Nachdem Aufsichtsratsvorsitzender Klaus Eberhardt im März 2024 angekündigt hatte, sein Amt und Mandat im Aufsichtsrat der ElringKlinger AG niederzulegen, wurde Ludger Heuberg wie vorgeschlagen von der Hauptversammlung als neues Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt. Ludger Heuberg, Jahrgang 1958, verantwortete zuletzt 10 Jahre lang als alleiniger Geschäftsführer der Holding-Gesellschaft und CFO der ARVOS Group, einem global tätigen Industrieanlagenhersteller, neben den Finanzbereichen auch die Bereiche IT, Personal, Kommunikation und Interne Revision. Im Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der ElringKlinger AG folgt auf Klaus Eberhardt der bisherige Prüfungsausschussvorsitzende Helmut P. Merch. Der 68-jährige Diplom-Kaufmann wurde in einer Sitzung im Anschluss an die heutige Hauptversammlung des Konzerns zum neuen Vorsitzenden des Gremiums gewählt. Hierzu betont Helmut P. Merch: „Die Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats und das damit verbundene Vertrauen in meine Person ehren mich sehr. Ich freue mich auf eine weiterhin gute und konstruktive Zusammenarbeit mit meinen Kolleginnen und Kollegen im Aufsichtsrat wie auch mit dem ElringKlinger-Vorstand. Mein besonderer Dank gilt Klaus Eberhardt, der durch sein langjähriges Engagement im Aufsichtsrat und als dessen Vorsitzender an der Entwicklung des Konzerns mitgewirkt und wesentlich zu der heutigen Aufstellung von ElringKlinger beigetragen hat. ElringKlinger befindet sich in einer sehr guten Ausgangslage, um die Mobilität der Zukunft mitzugestalten. Ich bin überzeugt davon, dass wir auf dieser Basis den eingeschlagenen Weg zur notwendigen Transformation erfolgreich weitergehen werden.” Eine ausführliche Übersicht zu den einzelnen Abstimmungsergebnissen sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden zum Nachlesen finden Sie auf der Homepage der ElringKlinger AG (www.elringklinger.de) in der Rubrik Investor Relations unter „Hauptversammlung“. Weitere Informationen erhalten Sie von: ElringKlinger AG | Strategic Communications Dr. Jens Winter Fon: +49 7123 724-88335 | E-Mail: jens.winter@elringklinger.com Über die ElringKlinger AG Als weltweit aktiver, unabhängiger Zulieferer ist die ElringKlinger-Gruppe ein starker und verlässlicher Partner der Automobilindustrie mit einzigartiger Expertise. Unser Produktportfolio umfasst innovative Lösungen für Pkw und Nfz mit Elektromotor, Hybridtechnik oder Verbrennungsmotor. Neben dem Antrieb zählen Unterboden, Fahrwerk, Bremssystem, Innenraum und Karosserie zu den weiteren Einsatzbereichen. Schon frühzeitig haben wir uns als Spezialist für Elektromobilität positioniert – mit zukunftsweisender Batterie- und Brennstoffzellentechnologie, elektrischen Antriebseinheiten sowie dazugehörigen Komponenten und Baugruppen, wie Kunststoffgehäuse und metallische Stanz- und Formteile. Maßgeschneiderte Leichtbauteile von ElringKlinger sind im gesamten Fahrzeug einsetzbar und punkten unter anderem mit Gewichtsreduktion, Effizienz und Funktionsintegration, gerade auch bei E-Mobility-Applikationen. Für eine Vielzahl von Anwendungsstellen, und ebenfalls für alle Antriebstechnologien, bieten wir spezifisch abgestimmte Dichtsysteme, thermische und akustische Abschirmteile sowie dynamische Antriebskomponenten. Den Aftermarket in über 140 Ländern beliefern wir mit einem umfangreichen Ersatzteilprogramm. Modernste Werkzeugtechnik sowie Produkte aus Hochleistungskunststoffen für die Automobilindustrie und weitere Branchen ergänzen das Portfolio. Mit unseren Komponenten und Systemen wachsen wir auch im Non-Automotive-Bereich erfolgreich weiter. Insgesamt engagieren sich innerhalb des ElringKlinger-Konzerns rund 9.500 Mitarbeiter. Mit über 40 Standorten weltweit ist ElringKlinger global aufgestellt und in allen wichtigen Automobilregionen nah am Kunden vertreten.
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | ElringKlinger AG | | Max-Eyth-Straße 2 | | 72581 Dettingen/Erms | | Deutschland | Telefon: | 071 23 / 724-0 | Fax: | 071 23 / 724-9006 | E-Mail: | jens.winter@elringklinger.com | Internet: | www.elringklinger.de | ISIN: | DE0007856023 | WKN: | 785602 | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1905255 |
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1905255 16.05.2024 CET/CEST | DE0007856023 |
16.05.2024 | E.ON SE | E.ON erhöht Dividende zum neunten Mal in Folge E.ON SE/ Schlagwort(e): Hauptversammlung E.ON erhöht Dividende zum neunten Mal in Folge
16.05.2024 / 15:50 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Heute fand die ordentliche Hauptversammlung der E.ON SE im virtuellen Format statt. Beschlossen wurde unter anderem die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 53 Cent pro Aktie für das Geschäftsjahr 2023. Dies entspricht einer Steigerung von vier Prozent gegenüber dem Vorjahr und darüber hinaus der neunten Dividendenerhöhung in Folge. Vom Wachstumskurs des Unternehmens sollen die Aktionärinnen und Aktionäre auch zukünftig profitieren. E.ON CEO Leonhard Birnbaum bekräftigte das Ziel, bis zum Jahr 2028 die Dividende jährlich um bis zu fünf Prozent zu steigern. Auch darüber hinaus strebt der Konzern eine jährliche Erhöhung der Dividende pro Aktie an. „Unsere Wachstumsstrategie trägt Früchte. Unser Ergebnis im ersten Quartal 2024 zeigt unser investitionsgetriebenes Wachstum und unsere starke operative Leistung. Wir sind stabil unterwegs zu unserem Ziel von mehr als 11 Milliarden Euro EBITDA im Jahr 2028. Wir schaffen Wert für die Gesellschaft und Wert für unsere Aktionäre”, sagte E.ON CEO Leonhard Birnbaum in seiner Rede auf der heutigen Hauptversammlung. Die Teilnahmequote der Aktionärinnen und Aktionäre an der virtuellen Veranstaltung lag wie in den Vorjahren auf hohem Niveau. Rund 67 Prozent des Grundkapitals waren vertreten. Mit großer Mehrheit von über 98 Prozent bzw. über 99 Prozent wurden die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 entlastet. Für die diesjährige Hauptversammlung hatte E.ON das Veranstaltungsformat und den Frageprozess erneut angepasst, um den Aktionärinnen und Aktionären eine informative und lebendige Veranstaltung zu bieten. Während der Hauptversammlung konnten sich die Teilnehmer in Video-Live-Schalten zu Wort melden und ihre Fragen stellen. Eine vorherige Einreichung von Fragen war dadurch nicht erforderlich. Zusätzlich bzw. alternativ zu den Live-Redebeiträgen konnten schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden, die E.ON allen Aktionärinnen und Aktionäre im Online-Service zugänglich gemacht hat. Im Rahmen der letztjährigen Hauptversammlung im Mai 2023 hatte die Mehrheit der angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre für die Möglichkeit gestimmt, die Veranstaltung auch in diesem Jahr virtuell durchzuführen. Bei der Entscheidung über das Veranstaltungsformat steht für E.ON insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte im Vordergrund. Darüber hinaus werden Aspekte wie die Tagesordnung, der Energie- und Ressourcenverbrauch sowie die Prozesssicherheit berücksichtigt. Eine Übersicht der Abstimmungsergebnisse über die Tagesordnungspunkte sowie einen Mitschnitt des öffentlichen Teils der E.ON-Hauptversammlung 2024 finden Sie ab sofort unter: https://www.eon.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html Footage-Material zur E.ON-Hauptversammlung stellen wir Ihnen ebenfalls auf unserer Website zur Verfügung: https://www.eon.com/de/ueber-uns/presse/pressefotos.html#veranstaltungen
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | E.ON SE | | Brüsseler Platz 1 | | 45131 Essen | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)201-184 00 | E-Mail: | info@eon.com | Internet: | www.eon.com | ISIN: | DE000ENAG999 | WKN: | ENAG99 | Indizes: | DAX, EURO STOXX 50 | Börsen: | Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), Hamburg, Hannover, München, Stuttgart; Freiverkehr in Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1905181 |
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1905181 16.05.2024 CET/CEST | DE000ENAG999 |
16.05.2024 | pferdewetten.de AG | Original-Research: pferdewetten.de AG (von Montega AG): Kaufen Original-Research: pferdewetten.de AG - von Montega AG Einstufung von Montega AG zu pferdewetten.de AG Unternehmen: pferdewetten.de AG ISIN: DE000A2YN777 Anlass der Studie: Update Empfehlung: Kaufen seit: 16.05.2024 Kursziel: 16,00 EUR (zuvor: 19,00 EUR) Kursziel auf Sicht von: 12 Monaten Letzte Ratingänderung: - Analyst: Tim Kruse (CFA) Pferdewetten bleibt in Q1 hinter unseren Erwartungen zurück - Profitabilität im Retailgeschäft entwickelt sich schleppend Die pferdewetten.de AG hat am Dienstag nach Börsenschluss die Zahlen für das erste Quartal 2024 vorgelegt, die unsere Erwartungen verfehlt haben. Die erneut sehr schwache Ergebnisentwicklung im Stammgeschäft der Pferdewette sowie die schleppende Ergebnisentwicklung im Bereich der Retail-Sportwette haben u.E. die Ergebnisvisibilität eingetrübt, sodass wir Prognosen und Kursziel reduziert haben. [Tabelle] Der Umsatz (NGR) konnte in Q1/24 gegenüber dem Vorjahr nahezu verdoppelt werden. Grund hierfür ist vor allem das Retail-Geschäft, dass mit 131 Shops zum 31.03. (VJ: 18) einen Umsatzbeitrag von 6,9 Mio. EUR (VJ: 0,1 Mio. EUR) leistete und unsere Erwartung fast erreichen konnte (MONe: 7,4 Mio. EUR, 135 Shops). Der Bereich Pferdewette lag mit einem Umsatz von 2,7 Mio. EUR hingegen deutlich unter dem Vorjahr (4,6 Mio. EUR) und unserer Prognose (4,5 Mio. EUR). Obwohl in der Meldung hierzu keine genauen Angaben gemacht wurden, dürfte u.E. das Spielvolumen einiger Großkunden, wie zuvor auch in Q3/23, geringer ausgefallen sein als bislang üblich. Das EBITDA blieb mit -2,2 Mio. EUR in Q1 hinter den eigenen Erwartungen zurück und verfehlte unsere Prognose von 0,1 deutlich. Auch hier hatte die Pferdewette mit einem EBITDA von lediglich 0,4 Mio. EUR (VJ: 1,6 Mio. EUR) den wesentlichen Anteil. Allerdings konnte auch der Bereich der Retail Sportwette unsere Ergebniserwartungen nicht erfüllen. So verbesserte sich das EBITDA in diesem Geschäftsbereich trotz der erheblich gesteigerten Anzahl an Shops um lediglich 0,2 Mio. EUR gegenüber dem Vorjahreswert. Das Unternehmen spricht in diesem Zusammenhang von hohen Anlaufkosten und Anfangsinvestitionen zur Umrüstung und Eröffnung neuer Shops sowie notwendiger Marketingausgaben, die sich jedoch im Rahmen der erwarteten Bandbreite bewegen. Diese Aussage können wir jedoch nur bedingt nachvollziehen, da das Unternehmen in der bisherigen Kommunikation ein EBITDA von 4,3 Mio. EUR für 2024 in Aussicht gestellt hatte. Neben den Anlaufkosten könnte auch eine Verzögerung bei der geplanten Vollkonsolidierung der bis zu 25 Retail-Shops ein Grund für die Abweichung sein. Das Unternehmen hatte mehrfach betont, hier möglichst schnell eine Mehrheit übernehmen zu wollen, was sich aufgrund der aktuellen Ergebnislage jedoch verzögern dürfte. Außerdem könnten wir uns vorstellen, dass das Unternehmen nach dem Beitritt des neuen CFO und den letzten Enttäuschungen sich eher defensiv positionieren möchte. Im Ergebnis liegt der nun reduzierte Ausblick von -2 bis 2 Mio. EUR EBITDA für 2024 deutlich unter unserer bisherigen Erwartung. Folglich hat sich u.E. die Ergebnisvisibilität aufgrund der scheinbar komplexeren Einflussfaktoren als bislang erwartet etwas eingetrübt, sodass wir unsere Prognosen angepasst haben. Fazit: Auch wenn wir weiterhin viel Potenzial im stationären Geschäft sehen, sind die in Aussicht gestellten Metriken der Expansionsstrategie noch unter Beweis zu stellen. Auch aufgrund der aktuellen Volatilität im Kerngeschäft stellt sich der Investmentcase etwas risikobehafteter dar als zuvor. Aufgrund des unveränderten Upsides zum neuen DCF-basierten Kursziel von 16,00 EUR bestätigen wir das Rating Kaufen. +++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Bitte lesen Sie unseren RISIKOHINWEIS / HAFTUNGSAUSSCHLUSS unter http://www.montega.de +++ Über Montega: Die Montega AG ist eines der führenden bankenunabhängigen Researchhäuser mit klarem Fokus auf den deutschen Mittelstand. Das Coverage-Universum umfasst Titel aus dem MDAX, TecDAX, SDAX sowie ausgewählte Nebenwerte und wird durch erfolgreiches Stock-Picking stetig erweitert. Montega versteht sich als ausgelagerter Researchanbieter für institutionelle Investoren und fokussiert sich auf die Erstellung von Research-Publikationen sowie die Veranstaltung von Roadshows, Fieldtrips und Konferenzen. Zu den Kunden zählen langfristig orientierte Value-Investoren, Vermögensverwalter und Family Offices primär aus Deutschland, der Schweiz und Luxemburg. Die Analysten von Montega zeichnen sich dabei durch exzellente Kontakte zum Top-Management, profunde Marktkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Analyse von deutschen Small- und MidCap-Unternehmen aus. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29787.pdf Kontakt für Rückfragen Montega AG - Equity Research Tel.: +49 (0)40 41111 37-80 Web: www.montega.de E-Mail: research@montega.de LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/montega-ag -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE000A2YN777 |
16.05.2024 | Leef Blattwerk GmbH | LEEF expandiert in die USA | Messe 18.-21. Mai 2024 in Chicago EQS-Media / 16.05.2024 / 15:30 CET/CEST
Potsdam, 16.05.2024 - LEEF startet mit einer konzertierten Aktion in den USA-Markt LEEF tritt in den US-amerikanischen Markt ein. Der Distributor Atmos Green LLC übernimmt mit eigener Marke das B2C-Geschäft über amazon und einen eigenen Vertriebsshop, sowie das Geschäft für kleine und mittelgroße B2B-Abnehmer (Päckchen bis Palette) in den USA. Atmos Green verfügt über Läger in den USA und wird künftig von LEEF beliefert. Für Großkunden ab einer MOQ von einem Container tritt LEEF dann künftig direkt in den Markt ein, je nach Kundenwunsch mit eigener Marke oder white label. Eine erste Messe zur weitergehenden Kundenakquise ist unmittelbar organisiert, nämlich bereits vom 18. - 21. Mai 2024. LEEF wird gemeinsam mit seinem Geschäftspartner Atmos Green an der NRA 2024 (National Restaurant Association Show) in Chicago, USA als Aussteller teilnehmen. Nachdem bereits in Kanada eine erste Großkundenakquise stattgefunden hat, sind die USA der zweite und der im direkten Vergleich weitaus größere Markt in Nordamerika. LEEF verspricht sich relevante Umsatzsprünge durch diesen Markteintritt. Eine erstklassige Zertifizierung belegt LEEF hohe Standards auf internationalem Niveau. Verschiedene Patentanmeldungen - insbesondere für Produkte für die großen Märkte Take-Away und Delivery - sichern einen guten Abstand zu potenziellen Wettbewerbern. Für das Heimatland des Burgers hat LEEF exklusive Produkte im Portfolio und bedient mit genauso exklusiven Produkten auch den Wachstumsmarkt Sushi. Darüber hinaus werden die Siegelprodukte von LEEF exklusiv geliefert. Das sind beste Voraussetzungen für einen erfolgversprechenden Start in den USA. Daher startet LEEF in einer großen, konzertierten Aktion: Professionelle Messepräsentation auf einer der führenden Restaurant-Messen, direkt mit einem erfahrenen Distributionspartner für kleine und mittelgroße Abnehmer bis hin zur vorbereiteten Lieferbereitschaft für Großkunden im Containergeschäft inkl. vorbereiteter Logistikpartner für die Seelogistik von Indien in die USA. Über LEEF: Auf dem Weg in eine klimafreundliche Zukunft hat LEEF Lösungen für Geschirr, Verpackungen und andere Konsumprodukte und stellt sich mit seinem ganzen unternehmerischen Konzept gegen das zunehmende Greenwashing. Nachhaltigkeit ist kein Argument der Verkaufsförderung, sondern eine Notwendigkeit, um langfristig zu wachsen und ökonomisch erfolgreich zu sein. Natürlich ohne Kinderarbeit und nach international anerkannten ESG/CSR-Grundsätzen, zertifiziert nach SA8000. LEEF zeigt seit Jahren, dass das mit ästhetisch höchst ansprechenden Produkten, professionell sowie in großen Volumen geschehen kann. LEEF verwendet Palmenblätter für die Produktion in Indien, verwendet mit den Blättern ein nativ klimaneutrales Material und vertreibt weltweit. Für Presseanfragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: LEEF Blattwerk GmbH | Frau Tanja Licht | +49 331 2361780 https://www.leef.bio
Ende der Pressemitteilung
Emittent/Herausgeber: Leef Blattwerk GmbH Schlagwort(e): Unternehmen
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Leef Blattwerk GmbH | | Dortustraße 48 | | 14467 Potsdam | | Deutschland | Telefon: | +49 331 236 178-0 | E-Mail: | info@leef.bio | Internet: | www.leef.bio | ISIN: | DE000A352ER1 | WKN: | A352ER | Börsen: | Freiverkehr in Frankfurt | EQS News ID: | 1905153 |
| Ende der Mitteilung | EQS-Media |
1905153 16.05.2024 CET/CEST | DE000A352ER1 |
16.05.2024 | stock3 AG | stock3 AG: Neuer Broker auf stock3 – Freestoxx mit Fokus auf US-Aktien ab sofort verfügbar stock3 AG/ Schlagwort(e): Sonstiges stock3 AG: Neuer Broker auf stock3 – Freestoxx mit Fokus auf US-Aktien ab sofort verfügbar
16.05.2024 / 15:10 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Corporate News stock3 AG: Neuer Broker auf stock3 – Freestoxx mit Fokus auf US-Aktien ab sofort verfügbar München, 16.5.2024 – Seit heute ist mit Freestoxx ein weiterer attraktiver Broker auf der Finanzmarktanalyse- und Tradingplattform stock3 verfügbar. Der Broker ist spezialisiert auf US-Aktien und ist eine Marke des renommierten Brokers WH SelfInvest, mit dem stock3 schon viele Jahre lang partnerschaftlich zusammenarbeitet. Freestoxx ist vor allem bei Nutzerinnen und Nutzern gefragt, die sich stark auf den US-Markt konzentrieren. Bei Freestoxx können über 5.000 US-Aktien kommissionsfrei direkt an den US-Börsen gehandelt werden. „Mit der Anbindung von Freestoxx an stock3 erweitern wir unser Angebot für alle Nutzerinnen und Nutzer, die speziell am Handel von US-Aktien interessiert sind“, sagt Robert Abend, Vorstand der stock3 AG. „Mit WH SelfInvest pflegen wir seit einigen Jahren eine sehr partnerschaftliche Zusammenarbeit. Umso mehr freuen wir uns nun, mit einer weiteren Marke von WH SelfInvest zusammenzuarbeiten.“ Mit Freestoxx wächst die Zahl der angebundenen Broker auf stock3 auf 12 an. „stock3 hat eine herausragende Stellung für aktiver Anleger im deutschsprachigen Raum“, sagt Pascal Hirtz, Geschäftsführer bei WH SelfInvest. „Mit Innovationsgeist und Professionalität ist es uns gemeinsam gelungen, unser einzigartiges Produkt mit der Reichweite und Nutzerfreundlichkeit von stock3 zu kombinieren. Dies eröffnet allen Anlegern einzigartige Möglichkeiten.“ Nutzerinnen und Nutzer von stock3 können aktuell also über comdirect, Consorsbank, finanzen.net zero, flatex.de, flatex.at, justTRADE, ViTrade, JFD, WH SelfInvest, sino, Bitpanda und Freestoxx über stock3 handeln. Bei all diesen Brokern fungiert stock3 als technischer Dienstleister und nutzt für seine Anbindungen die sicheren Schnittstellen seiner 100%-Tochter brokerize GmbH. Die Eingabe der Zugangsdaten erfolgt entweder auf einer verschlüsselten Version von stock3, auf einer verschlüsselten Seite der brokerize oder direkt beim Broker. Durch die Verschlüsselung können die Daten während der Übertragungs- bzw. Verbindungssituation nicht durch Dritte verändert, gelesen oder manipuliert werden. Über die stock3 AG Der Münchner „FinTech“-Vorreiter wurde im Jahr 2000 als BörseGo gegründet und bietet Privat- und Geschäftskunden IT-Lösungen und redaktionelle Inhalte. Seine beiden erfolgreich etablierten Börsen- und Tradingportale GodmodeTrader und Guidants vereint das Unternehmen seit Herbst 2022 auf einer Webplattform: stock3 (www.stock3.com). Die Vision: die Homebase für anspruchsvolle Trader und Anleger zu schaffen. Im März 2022 ging das Unternehmen selbst an die Börse. Die Aktien mit der ISIN DE000A0S9QZ8 sind im Qualitätssegment m:access der Börse München gelistet und unter anderem auch auf Xetra handelbar. Mehr unter https://inside.stock3.com IR- & Presse-Kontakt stock3 AG Tania Wenisch tania.wenisch@stock3.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | stock3 AG | | Balanstraße 73 / Haus 11 | | 81541 München | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)89 76 73 69-123 | Fax: | +49 (0)89 767369-290 | E-Mail: | kundenservice@stock3.com | Internet: | www.stock3.com | ISIN: | DE000A0S9QZ8 | WKN: | A0S9QZ | Börsen: | Freiverkehr in München (m:access) | EQS News ID: | 1892991 |
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1892991 16.05.2024 CET/CEST | DE000A0S9QZ8 |
16.05.2024 | infas Holding Aktiengesellschaft | infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2024 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG infas Holding Aktiengesellschaft/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2024 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 15:06 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Bonn Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Dienstag, dem 25. Juni 2024, um 11:00 Uhr (MESZ) im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der infas Holding Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses der infas Gruppe zum 31. Dezember 2023, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB |
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2024 abrufbar. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2023 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 4.782.475,58 € wie folgt zu verwenden: | (1) | Ausschüttung an die Aktionärinnen und Aktionäre durch Zahlung einer Dividende in Höhe von 0,05 € je dividendenberechtigter Aktie | € | 450.000,00 | (2) | Gewinnvortrag | € | 4.332.475,58 | Bilanzgewinn | € | 4.782.475,58 |
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In Höhe eines Betrags von 72.283,00 € unterliegt der Bilanzgewinn aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 253 Abs. 6 HGB bezüglich der Bewertung von Pensionsrückstellungen einer Ausschüttungssperre. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 28. Juni 2024, fällig. 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 |
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands, Herrn Dipl.-Soz. Menno Smid und Frau Dr. Isabell Nehmeyer-Srocke, für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats, Herrn Dr. Oliver Krauß, Herrn Hans-Joachim Riesenbeck und Frau Dr. Veronika Jäckle-Mittnacht, für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. 5. | Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Im Zollhafen 24, 50678 Köln, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss der Gesellschaft für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sei und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt worden sei. 6. | Vorlage zur Erörterung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 |
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt (Vergütungsbericht). Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt. Da die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist, ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. abgedruckt und ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.infas-holding.de/hv2024 abrufbar. 7. | Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung durch Neufassung von § 16 Abs. 2 Satz 2 (Teilnahmerecht) |
Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) geändert. Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung. Die gegenwärtige Fassung von § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft lautet: | „Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.“ |
Sie bildet damit noch die Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. ab. Um die Formulierung der Satzung den geänderten gesetzlichen Vorgaben anzupassen, soll § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung an den neuen § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: | „Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.“ |
8. | Beschlussfassung über die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über eine neue Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien |
Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, bedarf es zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Derartige Ermächtigungen sind bei börsennotierten Gesellschaften weit verbreitet und üblich. Da die bei der Gesellschaft bisher bestehende Ermächtigung bis zum 4. Juli 2024 befristet ist und somit voraussichtlich vor der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft auslaufen wird, soll die bestehende Ermächtigung aufgehoben und der Hauptversammlung ein entsprechender neuer Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Die Laufzeit der neuen Ermächtigung soll wiederum fünf Jahre betragen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) | Die am 5. Juli 2019 von der Hauptversammlung der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen, unter nachstehenden lit. b) bis lit. j) dieses Tagesordnungspunktes 8 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. | b) | Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2029 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. | c) | Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, im Verfolgen eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte auf Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. | d) | Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung, Verkaufsangebote abzugeben. - | Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. | - | Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionärin oder Aktionär kann vorgesehen werden. |
| e) | Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: aa) | Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. |
bb) | Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionärinnen und Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die zu veräußernden Aktien entfällt, insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10-Prozent-Grenze werden Aktien angerechnet, die seit Erteilung dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unmittelbar oder in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG ausgegeben werden. Ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder aus Wandel- oder Optionsgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. |
cc) | Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Grundstücke, Rechte und Forderungen, inklusive solcher Forderungen, die gegen die Gesellschaft selbst oder mit ihr verbundene Unternehmen gerichtet sind. |
dd) | Die Aktien können im Rahmen der Mitarbeiter- und Führungskräftevergütung Mitarbeitenden der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen angeboten und/oder gewährt werden. Die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung von Aktien an Mitarbeitende der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu verwenden. Der Vorstand kann die an Mitarbeitende der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu gewährenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen und die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden. |
| f) | Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien im Rahmen der Vorstandsvergütung Mitgliedern des Vorstands anzubieten und/oder zu gewähren. Die Bestimmungen gemäß lit. e) dd) Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. | g) | Die Ermächtigungen unter lit. e) und f) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. e) bb) bis dd) können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. | h) | Durch die Ausnutzung der in lit. e) dd) und f) dieses Tagesordnungspunktes 8 enthaltenen Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 10 Prozent sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital und/oder bedingtem Kapital an Mitarbeitende und/oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und/oder Mitarbeitende von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. | i) | Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. e) bb) bis dd) und lit. f) verwendet werden. | j) | Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. |
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts erstellt. Dieser Bericht ist unter Ziffer II.2. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. II. Anlagen zu den Tagesordnungspunkten 1. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 (Anlage zu Tagesordnungspunkt 6) Vergütungsbericht der infas Holding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 Der Vergütungsbericht beschreibt Struktur und Ausgestaltung der Vergütung für Vorstand und Aufsichtsrat der infas Holding AG. Darüber hinaus gibt er einen klaren und verständlichen Überblick über die Vergütungsbestandteile, die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährt wurden. Die Hauptversammlung hat am 16. Juli 2021 das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gebilligt und beschlossen. Es entspricht den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Der Aufsichtsrat bezieht gemäß der Satzung der Gesellschaft feste Bezüge. Auch hierüber hat die Hauptversammlung in ihrer Sitzung am 16. Juli 2021 einen Beschluss gefasst. Dieser Vergütungsbericht ist auf der Website www.infas-holding.de der infas Holding AG öffentlich zugänglich. Vergütungssystem für den Vorstand A. Grundzüge und Ziele des Vergütungssystems Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der infas Holding AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowie einen steigenden Unternehmenswert ausgerichtet. Die Grundlage hierfür ist die erfolgreiche Realisierung der Geschäftsstrategie in den kommenden Jahren. Das Vergütungssystem trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens. Die damit verbundenen strategischen und operativen Leistungsindikatoren sollen als Zielgrößen in der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder verankert werden. Auf diese Weise sollen die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen vergütet werden. Dabei sollen auch die persönliche Leistung jedes Vorstandsmitglieds, die wirtschaftliche Lage und der Erfolg des Unternehmens sowie die Üblichkeit der Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Das Vergütungssystem soll die Festsetzung einer wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und so eine engagierte und erfolgreiche Arbeit fördern. Bei der Ausrichtung der Vergütung werden auch Nachhaltigkeitsaspekte beachtet. B. Darstellung des Verfahrens zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems Das Vergütungssystem wird gemäß § 87a Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat festgesetzt. Hierzu entwickelt der Aufsichtsrat gemeinsam die Struktur und diskutiert die einzelnen Aspekte des Vergütungssystems, um es letztlich zu beschließen. Der Aufsichtsrat kann dabei auf externe, unabhängige Vergütungsexperten zurückgreifen. Ferner können auch externe Rechtsberater hinzugezogen werden. Die Hauptversammlung beschließt bei jeder wesentlichen Änderung über das Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen. Das hier vorgestellte Vergütungssystem wurde zuletzt in ihrer Sitzung am 16. Juli 2021 durch die Hauptversammlung beschlossen. Der Aufsichtsrat überprüft künftig in der Regel alle drei Jahre, ob die Vorstandsvergütung angemessen ist, und zieht dabei folgende Kriterien heran: die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die zukünftige Entwicklung der infas Holding AG und ihrer Konzernunternehmen sowie die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und dessen persönliche Leistung. Auch die Vergütungsstruktur, die ansonsten im Unternehmen gilt, spielt eine Rolle. Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern, die nach dem 16. Juli 2021 neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden. C. Vergütungsbestandteile Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht aus drei Komponenten: - | einer erfolgsunabhängigen Festvergütung (hierzu unter C.1.), | - | einer kurzfristig orientierten variablen jährlichen Vergütung (hierzu unter C.2.) und | - | einer langfristig orientierten variablen Vergütung (hierzu unter C.3.). |
1. Festvergütung a) Grundvergütung Die Grundvergütung umfasst ein jährliches, festes, erfolgsunabhängiges Grundgehalt, das in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt wird. b) Nebenleistungen Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern Sachbezüge und Nebenleistungen gewährt, wie beispielsweise die Bereitstellung eines Dienstwagens, Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall und der Abschluss von Versicherungen, insbesondere auch einer D&O-Versicherung. 2. Kurzfristige variable jährliche Vergütung Den Vorstandsmitgliedern wird eine erfolgsabhängige, kurzfristig orientierte variable Vergütung (Jahresbonus) gewährt, die die Erreichung bestimmter Ziele voraussetzt und in bar gezahlt wird. Der Aufsichtsrat legt für jedes bevorstehende Geschäftsjahr anhand der konkreten Verhältnisse ein oder mehrere Bonusziele fest, die sich auf finanzielle Ziele (z. B. Finanzkennzahlen wie EBIT) oder nichtfinanzielle Ziele (z. B. operative Ziele wie der Abschluss eines Projekts oder der Aufbau neuer Geschäftsfelder) beziehen. Jedem Bonusziel wird ein Bonusbetrag zugeordnet, der beim Erreichen der 100-Prozent-Zielgröße (siehe dazu unten) zu zahlen ist. Der Aufsichtsrat fixiert die relevanten Bonusziele und die dazugehörigen Bonusbeträge in entsprechenden Zielvereinbarungen mit jedem Vorstandsmitglied. Der Aufsichtsrat bestimmt dabei auch die Gewichtung der jeweiligen Bonusziele im Verhältnis zu den anderen Bonuszielen. Dem Aufsichtsrat steht es offen, andere als die vorgenannten Bonusziele zu definieren und in eine Zielvereinbarung aufzunehmen. Da sich die Verhältnisse der Gesellschaft von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern, können auch die jeweils zu vereinbarenden Bonusziele unterschiedlich sein. Der Aufsichtsrat kann daher jeweils für ein Geschäftsjahr andere oder weitere relevante und anspruchsvolle Bonusziele festlegen. Der Aufsichtsrat kann für jedes Bonusziel jeweils Zielgrößen in Form von Mindestzielen, 100-Prozent-Zielen und 200-Prozent-Zielen festlegen. In diesem Fall gilt: Wird nur das Mindestziel erreicht oder bleibt das Ergebnis darunter, ist der dem Bonusziel zugeordnete Bonusbetrag nicht zu zahlen. Wird das 100-Prozent-Ziel erreicht, ist der dem Bonusziel zugeordnete Bonusbetrag in voller Höhe zu zahlen. Wird das 200-Prozent-Ziel erreicht, ist der dem Bonusziel zugeordnete Bonusbetrag in doppelter Höhe zu zahlen. Bei einer Zielerreichung zwischen dem Mindestziel, dem 100-Prozent-Ziel und dem 200-Prozent-Ziel wird der Umfang, in dem der Bonusbetrag auszuzahlen ist, durch lineare Interpolation ermittelt. Die jährliche Bonuszahlung ist auf einen Maximalbetrag i. H. v. 250 T€ bei Erreichen des 200-Prozent-Ziels in Bezug auf sämtliche, für das entsprechende Geschäftsjahr festgelegte Bonusziele begrenzt. Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Auswahl der Bonusziele und der Festlegung der Zielgrößen stets daran, dass diese die Strategie der Gesellschaft und ihre langfristige Entwicklung fördern sollen. Damit schafft die kurzfristig orientierte variable Vergütung Anreize, das operative Geschäft an der übergeordneten Unternehmensstrategie auszurichten und trägt so zur Umsetzung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung bei. Dem Aufsichtsrat steht es frei, einzelne oder mehrere, für die kurzfristige variable jährliche Vergütung maßgebliche Bonusziele, Bonusbeträge und Zielgrößen bereits im Dienstvertrag für die gesamte Vertragslaufzeit festzulegen. Ob die jeweiligen Ziele erreicht wurden, wird anhand der Rechnungslegung der Gesellschaft (bei Zielen in Form finanzieller Kennzahlen) oder anhand hierzu von der Gesellschaft bereitzustellender Informationen (bei nichtfinanziellen Zielen tatsächlicher Art, wie z. B. Vertragsabschluss bzw. Vertragsvollzug, oder sonstiger Art, wie z. B. Compliance-Status) ermittelt und vom Aufsichtsrat festgestellt. Auf Basis dieser Befunde legt der Aufsichtsrat nach Ablauf eines Geschäftsjahres in der Aufsichtsratssitzung, die über die Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft beschließt, für das vorangegangene Geschäftsjahr die gesamte konkrete Zielerreichung und die Höhe des Jahresbonus für das jeweilige Vorstandsmitglied fest. Der Jahresbonus ist in bar einen Monat nach Billigung des Konzernabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat auszuzahlen. 3. Langfristige variable Vergütung Jedes Vorstandsmitglied der infas Holding AG ist angehalten, sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren, nachhaltiges Wachstum zu fördern und eine dauerhafte Wertschaffung zu erzielen. Vor diesem Hintergrund wird jedem Vorstandsmitglied auch eine langfristige variable Vergütung gewährt, die auf der langfristigen positiven Unternehmensentwicklung basiert (Long-Term-Incentive). Der Long-Term-Incentive soll eine wettbewerbsfähige Vergütungskomponente für die Vorstandsmitglieder darstellen, wobei die langfristig angelegten Vergütungschancen im Rahmen eines transparenten und nachvollziehbaren Systems eng an den Unternehmenserfolg gebunden sind. Der Long-Term-Incentive umfasst eine Barzahlung, deren Höhe vom Aufsichtsrat im Anstellungsvertrag oder in einer zu Beginn des Bemessungszeitraums abzuschließenden Zielvereinbarung festgelegt wird. Der Long-Term-Incentive setzt das Erreichen eines oder mehrerer Bonusziele voraus, die auf unternehmensbezogenen Finanzkennzahlen basieren, zum Beispiel Umsatz oder EBIT, wie im Konzernabschluss definiert. Der Bemessungszeitraum entspricht jeweils drei Geschäftsjahren, das heißt dem Geschäftsjahr, in dem der Long-Term-Incentive gewährt wird (Ausgangsjahr), und den folgenden zwei Geschäftsjahren. Der Long-Term-Incentive ist zahlbar, wenn das Bonusziel im Ausgangsjahr mindestens erreicht und in den beiden Folgejahren des Bemessungszeitraums nicht unterschritten wurde. Die Gesamthöhe des Long-Term-Incentive darf 2,1 Mio. € und der auf ein Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums entfallende Teil darf 700 T€ nicht übersteigen (Höchstbetrag). Ob die Bonusziele für den Long-Term-Incentive erreicht wurden, wird vom Aufsichtsrat im Rahmen der Aufsichtsratssitzung festgelegt, die über die Billigung des Konzernabschlusses für das zweite, auf das Ausgangsjahr folgende Geschäftsjahr beschließt. Der Long-Term-Incentive ist in bar einen Monat nach Billigung dieses Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat auszuzahlen. D. Bestimmung von Struktur und Höhe der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder Der Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem jeweils bei Abschluss des Dienstvertrags die Höhe der Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Diese ist für jedes Vorstandsmitglied jeweils die Summe aus fester und variabler Vergütung. Bei der Festlegung der Gesamtvergütung achtet der Aufsichtsrat darauf, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds steht. Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Gesamtvergütung auch die Funktion und den Verantwortungsbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Außerdem eröffnet es dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, funktionsspezifische Differenzierungen - zum Beispiel für den Vorstandsvorsitzenden oder für die für einzelne Ressorts zuständigen Vorstandsmitglieder - nach pflichtgemäßem Ermessen und anhand von Kriterien wie Marktgegebenheiten oder Qualifikation und Erfahrung des Vorstandsmitglieds festzulegen. Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Vergütung marktüblich ist. Außerdem berücksichtigt er die wirtschaftliche Lage, die künftige Geschäftsstrategie sowie den Erfolg des Unternehmens. In die Beurteilung, ob die Vergütung der Vorstandsmitglieder üblich ist, fließt ein vertikaler Vergütungsvergleich ein, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft auch in ihrer zeitlichen Entwicklung berücksichtigt werden. Zum Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zählen sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Konzernunternehmen. E. Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden sowie für die übrigen ordentlichen Vorstandsmitglieder festgelegt, deren Höhe jeweils der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder entspricht. Die Maximalvergütung im Sinne dieses Vergütungssystems ist die betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus (i) Festvergütung für ein Geschäftsjahr, (ii) kurzfristiger variabler jährlicher Vergütung für ein Geschäftsjahr und (iii) den auf das Geschäftsjahr entfallenden Anteil des Long-Term-Incentives. Die Maximalvergütung soll für den Vorsitzenden des Vorstands 1,7 Mio. € und für die übrigen Mitglieder des Vorstands jeweils 1,2 Mio. € nicht übersteigen. Da der Long-Term-Incentive einmalig und erst nach Ablauf sämtlicher Geschäftsjahre des Bemessungszeitraums auszuzahlen ist, kann der tatsächliche Zufluss für das Geschäftsjahr, in dem der Long-Term-Incentive ausgezahlt wird, diesen Betrag übersteigen. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um die vom Aufsichtsrat generell für angemessen gehaltene Zielvergütung, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze, die allenfalls bei optimaler Zielerreichung relevant werden könnte. F. Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Maximalgesamtvergütung Die relativen Anteile der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der jährlichen Maximalgesamtvergütung (in %) sollen (unter den Annahmen (i) des Erreichens des Maximalbetrags bei der kurzfristigen variablen Vergütung und (ii) des Verdienens des Long-Term-Incentives, wobei dieser anteilig auf die drei Geschäftsjahre des Bemessungszeitraums umgelegt wurde) für alle Vorstandsmitglieder in etwa betragen: - | Festvergütung: | ca. 20-45 % | - | kurzfristige variable Vergütung: | ca. 15-20 % | - | langfristige variable Vergütung: | ca. 40-60 % |
Der Anteil der Festvergütung (Grundvergütung und Nebenleistungen) liegt bei rund 20-45 % der Maximalgesamtvergütung. Der Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung an der Maximalgesamtvergütung beträgt rund 15-20 %. Der Anteil der langfristigen variablen Vergütung an der Maximalgesamtvergütung (bei anteiliger Umlage des Long-Term-Incentives auf die drei Geschäftsjahre des Bemessungszeitraums) beträgt rund 40-60 %. Diese Relationen können durch funktionale Differenzierung und/oder bei einer Überprüfung und Anpassung der Vergütung an die Marktüblichkeit variieren. G. Angaben zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften 1. Laufzeiten und Beendigung der Dienstverträge Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in deren jeweiligen Dienstverträgen festgelegt, wobei die variablen Vergütungsbestandteile anhand dieses Vergütungssystems vom Aufsichtsrat bestimmt werden. Die Laufzeit der Vorstandsdienstverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG betragen Bestell- beziehungsweise Vertragsdauer bei Erstbestellung und Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds maximal fünf Jahre. Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung erlischt der Vorstandsdienstvertrag ebenfalls vorzeitig. Neben den Dienstverträgen mit der infas Holding AG können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zusätzliche Dienstverträge der Vorstandsmitglieder auch mit Tochtergesellschaften der infas Holding AG abgeschlossen werden, wenn das aus Sicht des Aufsichtsrats sinnvoll erscheint. Der Aufsichtsrat wird mittels konzernweiter Zustimmungsvorbehalte sicherstellen, dass die Vorgaben des Vergütungssystems auch in derartigen Konstellationen eingehalten werden. 2. Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags Im Fall einer unterjährigen Beendigung des Dienstvertrags werden die Festvergütung und der Jahresbonus grundsätzlich nur zeitanteilig gewährt; ein Anspruch auf den Long-Term-Incentive besteht nur, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) werden nicht vereinbart. In den Dienstverträgen werden keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vereinbart. Daher ist die Zahlung einer Karenzentschädigung im Vergütungssystem nicht vorgesehen. H. Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Gründe hierfür können beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Gewährung der adäquaten Anreizsetzung sein oder weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation (z. B. durch Pandemien oder schwere Wirtschaftskrisen), die die ursprünglichen Leistungskriterien und/oder Kennzahlen des Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern die konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar, der zum Abweichen vom Vergütungssystem berechtigt. Verfahrensmäßig setzt ein solches Abweichen einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch der Grund hierfür (warum das langfristige Wohlergehen der Gesellschaft die Abweichung erfordert) in angemessener Form beschrieben sind. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind das Verfahren und die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile, insbesondere die Leistungskriterien. Sachlich kann der Aufsichtsrat von dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen Voraussetzungen abweichen. Weiterhin kann er die Festvergütung im Einzelfall vorübergehend anders festsetzen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat kann jedoch nicht die von der Hauptversammlung festgelegte Maximalvergütung überschreiten. Gesamtvergütung des Vorstands (inkl. Vergütungen von Tochtergesellschaften) 20231 | Menno Smid Vorstandsvorsitzender | Dr. Isabell Nehmeyer-Srocke Finanzvorstand | | 2023 | 2022 | 2023 | 2022 | | T€ | T€ | T€ | T€ | Festvergütung: | Jahresgehalt | 200 | 384 | 206 | 204 | Relativer Anteil | 44 % | 78 % | 45 % | 64 % | Nebenleistungen | 5 | 10 | 0 | 14 | Relativer Anteil | 1 % | 2 % | 0 % | 5 % | Summe Festvergütung | 205 | 394 | 206 | 218 | Relativer Anteil | 45 % | 80 % | 45 % | 69 % | Variable Vergütung: | Einjährige variable Vergütung | 250 | 101 | 250 | 100 | Relativer Anteil | 55 % | 20 % | 55 % | 31 % | Mehrjährige variable Vergütung | 0 | 0 | 0 | 0 | Relativer Anteil | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | Summe variable Vergütung | 250 | 101 | 250 | 100 | Relativer Anteil | 55 % | 20 % | 55 % | 31 % | Summe Gesamtvergütung | 455 | 495 | 456 | 318 | Relativer Anteil | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % |
1 In den Berechnungen kann es durch mathematische Rundungen zu geringfügigen Abweichungen kommen, weil in den Tabellen die Werte in T€ angegeben werden. Die variable Vergütung wird für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 gewährt. Hierfür wird am Ende des Jahres eine kurzfristige Rückstellung gebildet, weil die Auszahlung dieser geschuldeten Vergütung erst nach Feststellung des Jahres- und Konzernabschlusses erfolgt. | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | | T€ | Veränderung in % | T€ | Veränderung in % | T€ | Veränderung in % | T€ | Gesamtvergütung Menno Smid | 455 | -8 % | 495 | -49 % | 962 | 69 % | 569 | Gesamtvergütung Dr. Isabell Nehmeyer-Srocke | 456 | 43 % | 318 | 1.730 % | 17 | 100 % | 0 | Gesamtvergütung Alexander Mauch | 0 | 0 % | 0 | -100 % | 227 | -21 % | 289 | Gesamtvergütung des Vorstands | 912 | 12 % | 813 | -33 % | 1.206 | 41 % | 857 | Ertragsentwicklung des Konzerns EBIT | 185 | -95 % | 3.913 | 2.849 % | 133 | -95 % | 2.933 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (FTE Jahresdurchschnitt) | 336 | 33 % | 252 | 32 % | 191 | 2 % | 187 | Durchschnittliche Vergütung sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der infas Holding AG und ihrer Konzernunternehmen | 46 | -5 % | 48 | -11 % | 54 | 4 % | 53 |
Zur Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden des Konzerns wurde der Aufwand für die Brutto-Löhne und Gehälter für alle Mitarbeitenden ohne die Vorstände, Geschäftsführenden, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten und ruhenden Arbeitsverhältnisse herangezogen und zur durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) ins Verhältnis gesetzt. Die Verringerung der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist vor allem auf das starke Wachstum der Anzahl an Interviewerinnen und Interviewern in der CATI-LAB GmbH zurückzuführen. 2023 wurden keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert. Vergütungssystem des Aufsichtsrats A. Satzungswortlaut Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der wie folgt lautet: „1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich, d. h. nach Ablauf des Geschäftsjahrs, eine feste Vergütung (Grundvergütung) in Höhe von 14.000,00 €. Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,00 € je Sitzung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der genannten Beträge. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz für die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenen Auslagen. Eine auf ihre Bezüge zu entrichtende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet. 2. Die Vergütungsregelung nach Abs. 1 findet erstmals Anwendung für das gesamte Geschäftsjahr 2015.“ B. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung Für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind ausschließlich fixe Vergütungsbestandteile nebst Auslagenersatz, nicht aber variable Vergütungselemente vorgesehen. Die Fixvergütung stärkt die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und leistet so einen mittelbaren Beitrag „zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft“ (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG). Das Vergütungssystem schafft Anreize dafür, dass die Aufsichtsratsmitglieder proaktiv zur „Förderung der Geschäftsstrategie“ (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG) beitragen, indem der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden, der besonders eng an der Besprechung strategischer Fragen beteiligt ist, und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats angemessen berücksichtigt werden. C. Vergütungsbestandteile Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten nur eine feste Vergütung, jeweils zuzüglich der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht während des gesamten Geschäftsjahrs an, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt. Hinzu kommt die Erstattung der durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen. D. Keine variable Vergütung, keine vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte Da das Vergütungssystem keine variablen Vergütungsbestandteile enthält, entfallen Angaben gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 6, 7 AktG. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist unmittelbar in der Satzung festgelegt, sodass keine vertraglichen vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG abgeschlossen werden. E. Aufschubzeiten Die Vergütung ist fällig nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht. F. Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems Das Vergütungssystem und die konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden in der Satzung festgesetzt. Zuständig für eine Änderung der Vergütung im Wege einer Satzungsänderung ist die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 113 Abs. 3 AktG mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Ein bestätigender Beschluss ist zulässig und setzt die einfache Stimmenmehrheit voraus. Eine materielle Änderung des in der Satzung festgesetzten Vergütungssystems und der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfordert einen Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit. Eine Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats findet regelmäßig statt. Hierbei werden insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme, der Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben und die finanzielle Situation der Gesellschaft berücksichtigt sowie ggf. ein Vergleich mit dem Vergütungssystem ähnlicher Gesellschaften. Sollten Vorstand und Aufsichtsrat hierbei Anlass für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes Vergütungssystem vorschlagen. Mindestens alle vier Jahre wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung vorgelegt. Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen. Etwaigen Interessenkonflikten bei der Überprüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag vom Vorstand und vom Aufsichtsrat unterbreitet wird. Mithin ist bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind. Vergütung des Aufsichtsrats 2023 | Dr. Oliver Krauß Aufsichtsrats- vorsitzender | Hans-Joachim Riesenbeck Stellvertretender Aufsichtsrats- vorsitzender | Dr. Veronika Jäckle-Mittnacht | | 2023 | 2022 | 2023 | 2022 | 2023 | 2022 | | T€ | T€ | T€ | T€ | T€ | T€ | Feste Vergütung | 28 | 28 | 21 | 21 | 14 | 14 | Sitzungsgelder | 21 | 21 | 16 | 16 | 9 | 9 | Aufwandsentschädigungen | 2 | 0 | 1 | 0 | 1 | 0 | Summe Gesamtvergütung | 51 | 49 | 37 | 37 | 24 | 23 |
2. Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG (Anlage zu Tagesordnungspunkt 8) Durch die vorstehende Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 8 soll die Gesellschaft weiterhin in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden. Zudem soll durch die vorgeschlagene Regelung die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, neben dem Erwerb über die Börse, eigene Aktien auch durch ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann jede verkaufswillige Aktionärin bzw. jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis sie bzw. er diese anbieten möchte. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen gleichwertigen Angebote der Aktionärinnen und Aktionäre das vorgegebene Volumen übersteigen, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es allerdings möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis maximal 100 Stück je Aktionärin bzw. Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der Angabe der sich verändernden Anzahl der Stückaktien anzupassen. Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser oder einer älteren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, soll in folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen können: a) | Mit der Ermächtigung zur Abgabe der erworbenen Aktien an Dritte und zur Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre, soweit der Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, macht die Gesellschaft von der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft und der Aktionärinnen und Aktionäre, da sie der Gesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft. Durch sie können zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Sie ermöglicht der Gesellschaft insbesondere, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft darüber hinaus in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietende Möglichkeiten schnell und flexibel zu nutzen, da es nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechtshandels bedarf. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Konkrete Pläne für die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung unterrichten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionärinnen und Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf maximal 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft. Auf die Höchstgrenze werden diejenigen Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unmittelbar oder bei Ausnutzung eines genehmigten Kapitals in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG ausgegeben werden. Ferner werden diejenigen Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder aus Wandel- oder Optionsgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Derzeit besteht eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Genussrechten nicht. Sollte jedoch während der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien eine solche Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Genussrechten von der Hauptversammlung beschlossen werden und der Vorstand diese Ermächtigung ausnutzen und derartige Schuldverschreibungen und/oder Genussrechte unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionärinnen und Aktionäre ausgeben, so sind auch solche Aktien der Gesellschaft auf die genannte Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals anzurechnen, die aufgrund eines Wandlungsrechts oder einer Wandlungspflicht an die Inhaber der Schuldverschreibungen oder Genussrechte auszugeben wären. Zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre ist weiter vorgesehen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Zugleich ist zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre vorgesehen, dass die erworbenen Aktien, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionärinnen und Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich, das heißt keinesfalls um mehr als 5 Prozent, unterschreitet. | b) | Die Gesellschaft soll außerdem in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können. Darüber hinaus soll die Möglichkeit für die Gesellschaft bestehen, eigene Aktien zu nutzen, um sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich Grundstücke und Forderungen, zu erwerben. Ferner soll die Gesellschaft Forderungen, die sich gegen die Gesellschaft selbst oder gegen mit ihr verbundene Unternehmen richten, mit eigenen Aktien begleichen können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft erfordern die Flexibilität, auch eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die Möglichkeit einräumen, ihr sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Vermögenswerten schnell und flexibel nutzen zu können. Bei der Ausnutzung wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung unterrichten. | c) | Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitenden der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten werden können. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeitende - in der Regel unter der Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist - liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeitenden mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswerts gefördert werden. Die Ermächtigung schafft die rechtliche Möglichkeit, vorhandene eigene Aktien als Bestandteil eines Vergütungssystems auch den Mitgliedern des Vorstands anzubieten und/oder zu gewähren. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, trifft allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft als das für die Festlegung der Vorstandsvergütung zuständige Organ. Die eigenen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeitenden der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen anzubieten und/oder zu gewähren. Der Aufsichtsrat kann die an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft bzw. der Vorstand kann die an Mitarbeitende der Gesellschaft und von mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu gewährenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen und die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden. |
Die Entscheidung darüber, wie von der Ermächtigung im Einzelfall Gebrauch gemacht wird, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom Interesse der Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft leiten lassen und in der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre Entscheidungen gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG berichten. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht. III. Weitere Angaben und Hinweise 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die infas Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien ausgegeben, die 9.000.000 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 2. Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz der Aktionärin bzw. des Aktionärs zu erfolgen, der der Gesellschaft auch vom Letztintermediär direkt übermittelt werden kann. Ein Nachweis im Sinne des § 67 c Abs. 3 AktG reicht jedenfalls aus. Anders als in den Vorjahren hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber die aktiengesetzliche Regelung zum Nachweisstichtag angepasst hat (vgl. hierzu auch Tagesordnungspunkt 7). Unter dem Begriff des „Geschäftsschlusses“ ist ausweislich der Gesetzesmaterialien 24:00 Uhr zu verstehen. Maßgebliches Datum für den Nachweis ist somit der 3. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ. Der Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also dem 4. Juni 2024, 0:00 Uhr (MESZ). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Ablauf des 18. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter den nachfolgend genannten Kontaktdaten eingehen: infas Holding Aktiengesellschaft c/o HVBEST Event-Service GmbH Mainzer Straße 180 66121 Saarbrücken oder per Fax: 0681/9 26 29 29 oder per E-Mail: infas-hv2024@hvbest.de Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kundinnen und Kunden, sofern diese die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare rechtzeitig ausfüllen und zurücksenden. Im Zweifel sollten sich Aktionärinnen und Aktionäre frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionärinnen und Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionärinnen und Aktionäre, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Anmeldung und der Nachweis ihres Anteilsbesitzes möglichst frühzeitig übermittelt werden. Anders als die ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung der Einlasskontrolle. Zur Erleichterung der Abwicklung bitten wir, im Fall der Teilnahme an der Hauptversammlung, die Eintrittskarte an der Einlasskontrolle vorzulegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin bzw. Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der Aktionärin bzw. des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin bzw. Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in ihrer Eigenschaft als Aktionärin bzw. Aktionär nicht teilnahme- oder stimmberechtigt; die Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den Vorbesitzer, der die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten hat, bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Stimmrechtsvertretung Bevollmächtigung von Dritten Aktionärinnen und Aktionäre können ihre versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in der Hauptversammlung durch eine bevollmächtigte Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Falle sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl gegenüber der zu bevollmächtigenden Person als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll. In den vorgenannten Fällen gilt gemäß der genannten Satzungsregelung die Vorschrift des § 135 AktG. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin gelten zudem die weiter unten beschriebenen Besonderheiten. Bevollmächtigt eine Aktionärin bzw. ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Nachweis einer Bevollmächtigung kann der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. Aus organisatorischen Gründen muss ein solcher Nachweis spätestens am 24. Juni 2024, 17:00 Uhr (MESZ), unter nachfolgenden Kontaktdaten eingegangen sein: infas Holding Aktiengesellschaft c/o HVBEST Event-Service GmbH Mainzer Str. 180 66121 Saarbrücken oder per Fax: 0681/9 26 29 29 oder per E-Mail: infas-hv2024@hvbest.de Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht nicht durch Erklärung gegenüber der zu bevollmächtigenden Person, sondern gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung möglich. Aktionärinnen und Aktionäre, die eine Vertreterin oder einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das hierfür mit der Eintrittskarte übersandte Formular zu verwenden, falls sie die Vollmacht nicht per E-Mail erteilen wollen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediärs oder von anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich mit dem jeweiligen zu Bevollmächtigenden rechtzeitig abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf eine von dem jeweils zu Bevollmächtigenden möglicherweise geforderte Form der Vollmacht. Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft Aktionärinnen und Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreterin benannte Mitarbeiterin der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen. Der Stimmrechtsvertreterin müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich die Stimmrechtsvertreterin für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch im Falle der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes, wie oben im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich. Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin wird weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Hinsichtlich der Modalitäten der Erteilung, der Änderung, des Widerrufs und des Nachweises einer weisungsgebundenen Vollmacht an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin wird auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt über die „Bevollmächtigung von Dritten“ verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend. Aktionärinnen und Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung zu den Punkten der Tagesordnung das hierfür mit der Eintrittskarte übersandte Formular zu verwenden, falls sie die Vollmacht und die Weisungen nicht per E-Mail erteilen wollen. Angaben zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals (dies entspricht 450.000 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 € (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Zusätzlich müssen die Antragsstellerinnen und Antragsteller gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, 4 AktG nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaberinnen bzw. Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (infas Holding Aktiengesellschaft, Vorstand, Kurt-Schumacher-Straße 24, 53113 Bonn) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 25. Mai 2024 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2024 veröffentlicht und nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jede Aktionärin und jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers zu übermitteln. Solche Gegenanträge (die zu begründen sind) und Wahlvorschläge (die nicht begründet werden müssen) sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten: infas Holding Aktiengesellschaft z. Hd. Frau Ariane Mahn-Elske Kurt-Schumacher-Str. 24 53113 Bonn oder per Fax: 0228/31 00 71 oder per E-Mail: info@infas-holding.de Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge (einschließlich deren Begründung) und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft über die vorstehend angegebenen Kontaktdaten mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 10. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, wird die Gesellschaft einschließlich des Namens der Aktionärin bzw. des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2024 zugänglich machen, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Auskunftsrechte nach § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung können jede teilnehmende Aktionärin und jeder teilnehmende Aktionär sowie Aktionärsvertreterinnen und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2024. Weitergehende Erläuterungen Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2024 abrufbar. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2024. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung dort veröffentlicht. Bonn, im Mai 2024 infas Holding Aktiengesellschaft
‒ Der Vorstand ‒ Hinweise zum Datenschutz Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionärinnen und Aktionäre an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de/hv2024. Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 A1 | Eindeutige Kennung des Ereignisses | Ordentliche Hauptversammlung der infas Holding Aktiengesellschaft 2024 Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: infas Holding AG-HV2024 | A2 | Art der Mitteilung | Einberufung der Hauptversammlung Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: NEWM | B1 | ISIN | DE0006097108 | B2 | Name des Emittenten | infas Holding Aktiengesellschaft | C1 | Datum der Hauptversammlung | 25. Juni 2024 Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20240625 | C2 | Uhrzeit der Hauptversammlung | 11:00 Uhr MESZ Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 09:00 Uhr UTC | C3 | Art der Hauptversammlung | Ordentliche Hauptversammlung (Präsenzversammlung) Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: GMET | C4 | Ort der Hauptversammlung | Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn | C5 | Aufzeichnungsdatum (banktechnisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sog. Technical Record Date) | 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag im Sinne des Aktiengesetzes ist ebenfalls der 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ)). Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20240603, 22:00 Uhr UTC | C6 | Uniform Resource Locator (URL) | www.infas-holding.de/hv2024 |
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16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | infas Holding Aktiengesellschaft | | Kurt-Schumacher-Str. 24 | | 53113 Bonn | | Deutschland | Telefon: | +49 228 33607239 | Fax: | +49 228 310071 | E-Mail: | info@infas-holding.de | Internet: | https://www.infas-holding.de | ISIN: | DE0006097108 | WKN: | 609710 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905179 16.05.2024 CET/CEST | DE0006097108 |
16.05.2024 | PharmaSGP Holding SE | PharmaSGP Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG PharmaSGP Holding SE/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PharmaSGP Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 15:06 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Gräfelfing Inhaber-Stückaktien WKN A2P4LJ ISIN DE000A2P4LJ5 Amtsgericht München, HRB 255684 Kennung: e3c51d8857e7ee11b53000505696f23c Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 26. Juni 2024, 10:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als Präsenzversammlung in den Räumlichkeiten des Hauses der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindet. Weitere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. TAGESORDNUNG1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der PharmaSGP Holding SE, des Berichts über die Lage der PharmaSGP Holding SE und des Konzerns einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: | Der im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 29.593.070,92 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,36 je dividendenberechtigter Stückaktie | EUR 16.306.689,68 | Vortrag auf neue Rechnung | EUR 13.286.381,24 | | EUR 29.593.070,92 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am Montag, den 1. Juli 2024, zur Zahlung fällig. |
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 9.787 eigene Aktien hält. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und für den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der PharmaSGP Holding SE für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der PharmaSGP Holding SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der PharmaSGP Holding SE für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden, nachfolgend genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats der PharmaSGP Holding SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen: 4.1 | Dr. Clemens Fischer | 4.2 | Madlena Hohlefelder | 4.3 | Dr. Axel Rebien |
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abzustimmen. | 5. | Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/ Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und im Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, - | zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024; und | - | zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025 |
zu wählen. Der Aufsichtsrat hat in Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfungsausschusses entsprechend Artikel 16 Abs. 2 UnterAbs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Juni 2021 hat unter Tagesordnungspunkt 6 das durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft im April 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG (Vergütungssystem 2021) gebilligt. Der Aufsichtsrat hat im Mai 2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein geändertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen (Vergütungssystem 2024), welches das Vergütungssystem 2021 punktuell ändert. Das Vergütungssystem 2024 für die Mitglieder des Vorstands ist weiter unten im Anschluss an die Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 dargestellt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem 2024 für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG zu billigen. | 7. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor. Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht ist weiter unten im Anschluss an die Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. | 8. | Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten Die Hauptversammlung am 28. Mai 2020 hat die Gesellschaft mit Beschluss zu Tagesordnungspunkten 4 und 5 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten ermächtigt (zusammen, die „Ermächtigungen 2020“). Die Ermächtigungen 2020, die am 27. Mai 2025 auslaufen würden, sollen aufgehoben und durch neue Ermächtigungen ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a. | Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2029 (einschließlich) eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen. | b. | Der Erwerb kann nach Wahl der Gesellschaft (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots und/oder (iii) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen: i. | Beim Erwerb über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der am jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw. - wenn keine Eröffnungsauktion stattfindet - der am jeweiligen Handelstag erste bezahlte Kurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem). | ii. | Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei letzten Handelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern das öffentliche Kaufangebot überzeichnet ist, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgt; darüber hinaus kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. | iii. | Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten, darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei das arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten. Das Volumen der mittels der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu erwerbenden Aktien kann begrenzt werden. Sofern die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der zu dem festgelegten Erwerbspreis (bzw. einem darunter liegenden Erwerbspreis) jeweils angebotenen Aktien erfolgt; darüber hinaus kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. |
| c. | Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehend genannten Zwecke ausgeübt werden. Der Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Erfolgt mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Verwendung eigener Aktien zu einem oder mehreren der in nachstehend lit. d genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, soweit von der Verwaltung bei der Entscheidung über eine solche Verwendung nichts anderes bestimmt wird. | d. | Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats i. | eigene Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern, sofern der Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Hierbei darf der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese Volumenbegrenzung in Höhe von 20 % des Grundkapitals sind auch sonstige Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder aus Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; | ii. | eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern oder in sonstiger Weise zu übertragen, soweit dies gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen; | iii. | eigene Aktien zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder aus Wandelgenussrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben werden; | iv. | eigene Aktien zu verwenden, soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde; und/oder | v. | eigene Aktien im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung zu verwenden. Die Übertragung der Aktien oder eine Zusage bzw. Vereinbarung der Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen und/oder (unmittelbar oder mittelbar) im alleinigen Anteilsbesitz solcher Personen stehen. Eine Übertragung an die genannten Personen kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Preisen und/oder ohne gesondertes Entgelt erfolgen. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft. |
| e. | Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Die Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung im vereinfachten Verfahren durch Kapitalherabsetzung oder derart, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. | f. | Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann die Ermächtigung auch durch für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung der abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. | g. | Die vorstehenden Regelungen zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien gelten auch für solche eigenen Aktien, die aufgrund vorangegangener Ermächtigungen der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. | h. | Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung werden die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2020 zu Tagesordnungspunkten 4 und 5 erteilten Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien bzw. zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten, soweit von ihnen bis dahin kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben. Die in den genannten Beschlüssen der Hauptversammlung enthaltenen Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien, die auf ihrer Grundlage oder auf Grundlage einer vorangegangenen Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, bleiben unberührt. |
| 9. | Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts der Aktionäre In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ferner erneut ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a. | In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von eigenen Aktien der Gesellschaft gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Ermächtigung außer auf den dort beschriebenen Wegen nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch unter Einsatz von Derivaten durchgeführt werden. | b. | Die Gesellschaft wird zu diesem Zweck ermächtigt: - | Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten („Put-Optionen“); | - | Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben („Call-Optionen“); | - | Terminkaufverträge über Aktien der Gesellschaft abzuschließen, bei denen zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen („Terminkäufe“) |
sowie eigene Aktien auch unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäufen (jeweils ein „Derivat“) und/oder einer Kombination dieser Derivate zu erwerben. Der Einsatz von Derivaten zum Erwerb eigener Aktien ist nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft zulässig. | c. | Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind insgesamt auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. | d. | Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf höchstens 18 Monate betragen. Ferner muss die Laufzeit der Derivate so gewählt oder auf andere Weise als durch die Laufzeit selbst sichergestellt werden, dass der Erwerb von Aktien der Gesellschaft unter Einsatz von Derivaten nicht nach Ablauf des 25. Juni 2029 erfolgt. | e. | Die Derivate dürfen nur mit Finanzinstituten, die über Erfahrung mit der Durchführung komplexer Transaktionen verfügen, abgeschlossen werden. In den Bedingungen der Derivate muss sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden, wobei der bei dem börslichen Erwerb gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) innerhalb der Preisgrenzen liegen muss, die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Ermächtigung auch für den börslichen Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft gelten würden. | f. | Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte, bei Ausübung einer Put- oder Call-Option beziehungsweise in Erfüllung eines Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft („Ausübungspreis“) darf das arithmetische Mittel der Schlusskurse (bzw. - wenn ein Schlusskurs am betreffenden Tag nicht festgestellt wird - des letzten bezahlten Kurses) für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts nicht um mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Der von der Gesellschaft für Call-Optionen oder Terminkäufe gezahlte Erwerbspreis (bzw. die hierfür von der Gesellschaft zu zahlende Optionsprämie) darf ferner nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Put-Optionen (bzw. die hierfür von der Gesellschaft vereinnahmte Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der jeweiligen Derivate liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. | g. | Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivat-Geschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivat-Geschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. | h. | Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann die Ermächtigung auch durch für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung der abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden. | i. | Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu Tagesordnungspunkt 8 festgesetzten Regelungen für die Verwendung der auf Grundlage der dortigen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien entsprechend. |
| 10. | Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2020), die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2024) und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2020), die am 27. Mai 2025 auslaufen würde, soll durch ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a. | Das in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2020) wird, soweit von ihm bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. | b. | Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2024) mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts geschaffen. § 4 Abs. 3 der Satzung wird hierzu wie folgt neu gefasst: „3. | Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2029 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen: a. | Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. | b. | Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 20 % sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder aus Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. | c. | Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen - insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen - das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. | d. | Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage im Rahmen eines Beteiligungsprogramms und/oder als aktienbasierte Vergütung ausgegeben werden und hierfür keine anderweitige Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss verwendet wird. Die Ausgabe darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens ausgegeben werden, das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den vorstehend genannten Personen anzubieten. Die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 3 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.“ |
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| 11. | Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020, die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2024 und eine entsprechende Änderung der Satzung Die Hauptversammlung vom 28. Mai 2020 hat den Vorstand zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und zur Absicherung entsprechender Wandlungs- und/oder Optionsrechte ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2020) geschaffen. Diese Ermächtigung, von welcher die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der vorliegenden Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht hat, und die am 27. Mai 2025 auslaufen würde, soll durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Ermächtigung 2024) und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2024) ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: |
11.1. | Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Ermächtigung 2024) | Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2020 zu Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen („Ermächtigung 2020“) wird aufgehoben. Es wird folgende neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erteilt: |
a. | Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag, Gegenleistung Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2029 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 6.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 6.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachstehend „Anleihebedingungen“) zu gewähren und/oder für die Gesellschaft entsprechende Wandlungsrechte vorzusehen. Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder Sachleistung ausgegeben werden. Sie können außer in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend „Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft“); in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und für sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundenen Zahlungspflichten zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Innerhalb der Ermächtigungsgrenzen können Schuldverschreibungen einmalig oder in mehreren Tranchen ausgegeben werden; ferner können auch gleichzeitig unterschiedliche Tranchen von Schuldverschreibungen begeben werden. Die einzelnen Tranchen werden jeweils in unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. | b. | Wandlungsrecht, Wandlungspflicht Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber (bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen) bzw. die Gläubiger (bei auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen) der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine bedingte oder unbedingte Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; insbesondere kann eine Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Wandlungsverlangen der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft geknüpft werden. Neben oder anstelle eines Wandlungsrechts und/oder einer daran geknüpften Wandlungspflicht der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen kann auch ein eigenes Recht der Gesellschaft vorgesehen werden, die Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß nachfolgend lit. d. geändert werden kann. Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, sodass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte und Wandlungspflichten spätestens zwanzig (20) Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen. | c. | Optionsrecht Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten Optionspreises. Es kann dabei auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß lit. d. angepasst wird. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem Fall aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich ferner auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, sodass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der zugehörigen Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. In jedem Fall erlöschen die Optionsrechte spätestens zwanzig (20) Jahre nach Ausgabe der Optionsschuldverschreibungen. | d. | Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz Der Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie muss - auch im Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises - mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen: - | Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung von Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von Schuldverschreibungen maßgeblich. | - | Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, stattdessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum ab dem ersten Tag der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor Bekanntmachung der endgültigen Konditionen (jeweils einschließlich) maßgeblich. |
Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlusskurse bzw. - sofern an dem betreffenden Tag kein Schlusskurs festgestellt wird - des jeweils letzten Kurses im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den betreffenden Börsenhandelstagen. In den Fällen einer Wandlungspflicht oder eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft kann nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungspreis bestimmt werden, der entweder mindestens dem vorgenannten Mindestpreis oder mindestens 90 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor dem jeweils anderen für die Wandlungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt entspricht, auch wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs den vorgenannten Mindestpreis unterschreitet. Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund von Verwässerungsschutzbestimmungen zur Wahrung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine sonstige Maßnahmen durchgeführt werden oder Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten führen können (etwa Dividendenzahlungen, die Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder der Kontrollerwerb durch einen Dritten). Eine Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann dabei auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Anpassung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Statt oder neben einer Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann Verwässerungsschutz nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch in anderer Weise gewährt werden; insbesondere kann vorgesehen werden, dass bei Ausgabe von Aktien oder weiteren Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Verwässerungsschutz durch Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises nur erfolgt, soweit den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den aus einem Wandlungsrecht der Gesellschaft Verpflichteten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. | e. | Gewährung eigener Aktien oder anderer börsennotierter Wertpapiere, Barausgleich, Andienungsrecht Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können auch vorsehen, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen bzw. den Optionsberechtigten im Falle der Wandlung bzw. der Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft statt Gewährung neuer Aktien ganz oder teilweise eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere geliefert werden können oder ihnen nach näherer Regelung der Anleihebedingungen der Gegenwert der Aktien ganz oder teilweise in Geld gezahlt wird. Die Anleihebedingungen können dabei insbesondere auch vorsehen, dass das vorstehende Ersetzungswahlrecht sowohl für sämtliche als auch für einen Teil, der bei Wandlung bzw. Optionsausübung zu gewährenden Aktien ausgeübt werden kann. Ferner kann auch vorgesehen werden, dass bei Ausübung des vorstehenden Ersetzungswahlrechts von der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft eine nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zu bestimmende Prämie zu zahlen ist. Des Weiteren kann in den Anleihebedingungen auch ein Recht der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft vorgesehen werden, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen in Anrechnung auf den Anspruch auf Rückzahlung der Schuldverschreibungen und/oder auf sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundene Zahlungsansprüche eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere anzudienen. | f. | Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei jeweils auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen: i. | Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder aus Wandelgenussrechten, die zuvor von der Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde. | ii. | Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind neue oder bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder aus Wandelgenussrechten ausgegeben werden oder noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. | iii. | Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen - insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen - ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlagen in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der hierfür ausgegebenen Schuldverschreibungen steht. Als Sacheinlage können dabei insbesondere auch Schuldverschreibungen und/oder sonstige Anleihen, die zuvor von der Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden, Kreditforderungen gegenüber der Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft und/oder damit zusammenhängenden Zins- und sonstigen Nebenforderungen eingebracht werden. |
| g. | Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, den Wandlungs- bzw. Optionspreis sowie Verwässerungsschutzbestimmungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft festzulegen. |
| 11.2. | Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2020) und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2024) sowie entsprechende Änderung der Satzung a. | Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2020 zu Tagesordnungspunkt 6 geschaffene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2020) wird aufgehoben. Es wird das folgende neue bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2024) geschaffen: Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 6.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2024 bis zum 25. Juni 2029 (einschließlich) von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juni 2024 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn der Gesellschaft teil; sie nehmen stattdessen bereits ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. | b. | Absatz 4 von § 4 der Satzung (Grundkapital) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „4. | Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 6.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2024 bis zum 25. Juni 2029 (einschließlich) von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juni 2024 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn der Gesellschaft teil; sie nehmen stattdessen bereits ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“ |
Es ist beabsichtigt, dass über die vorstehenden Punkte 11.1 und 11.2 in einer einheitlichen Abstimmung Beschluss gefasst wird. |
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Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands) Das nachfolgend näher dargestellte Vergütungssystem für den Vorstand (das "Vergütungssystem 2024") wurde vom Aufsichtsrat im Mai 2024 verabschiedet. Es ändert punktuell das bisherige, von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem (das "Vergütungssystem 2021"). Dabei werden - unter Beibehaltung der bisherigen Struktur - einzelne Elemente der variablen Vergütung angepasst. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Einführung einer zusätzlichen Kurshürde für die langfristige variable Vergütung (Performance Share Plan). A. | Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft |
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen. Dementsprechend beinhaltet das Vergütungssystem neben festen Vergütungsbestandteilen auch kurz- und langfristige variable Vergütungsbestandteile. Die Unternehmensstrategie zielt auf profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ab. Aus dieser Zielsetzung wird die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der PharmaSGP Holding SE abgeleitet: Sowohl die kurzfristige als auch die langfristige variable Vergütung hängen von Unternehmenszielen ab, die an wesentlichen Kennzahlen für ein profitables Wachstum des Unternehmens ausgerichtet sind. Die Langfristvergütung ist darüber hinaus an die langfristige Kursentwicklung der Aktie gekoppelt, welche unmittelbar die Wertentwicklung des Unternehmens widerspiegelt. Somit setzt das Vergütungssystem Anreize im Sinne einer langfristig und nachhaltig positiven Entwicklung des Unternehmens. Die Gesellschaft ist sich ferner der Bedeutung ökologisch nachhaltigen Wirtschaftens (Environment), sozialer Verantwortung (Social Responsibility) und der Grundsätze guter Unternehmensführung (Governance) bewusst (zusammen "ESG"). Demgemäß werden im Rahmen der variablen Vergütung auch nicht-finanzielle Erfolgsparameter eingesetzt, welche die Umsetzung von im Bereich ESG bestehenden Unternehmenszielen messen. Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach, klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") mit Ausnahme etwaiger, in der jeweiligen Entsprechenserklärung begründeter Abweichungen. B. | Das Vergütungssystem im Einzelnen |
1. | Überblick über die einzelnen Vergütungsbestandteile |
Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die festen Bestandteile sind die jährliche Festvergütung und Nebenleistungen. Die variable Vergütung besteht aus zwei Komponenten: Einer kurzfristigen variablen Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage und einer langfristigen variablen Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage. Darüber hinaus können bei besonderen Leistungen vom Aufsichtsrat im Einzelfall nicht wiederkehrende Bonuszahlungen gewährt werden. 2. | Feste Vergütungskomponenten |
Die feste Jahresvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Die feste Jahresvergütung wird in zwölf Monatsraten jeweils zum Ende eines Monats ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt anteilig ausgezahlt. Im Krankheitsfall oder sonstigen Fällen unverschuldeter Dienstverhinderung kann das Festgehalt für eine vom Aufsichtsrat bestimmte Dauer, längstens jedoch bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrags, fortgezahlt werden. Neben der festen Jahresvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und weiteren finanziellen Leistungen. Als Regelleistung wird den Vorstandsmitgliedern jeweils als Dienstwagen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das auch privat genutzt werden kann, und ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt. Zudem werden Vorstandsmitglieder in die bestehende Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einbezogen und die Kosten für diese Versicherung von der Gesellschaft übernommen. Ferner kann der Aufsichtsrat vorsehen, dass nicht genommener Urlaub unter vom Aufsichtsrat näher bestimmten Voraussetzungen - insbesondere wenn Urlaub aus betriebsbedingten Gründen nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Folgejahr genommen werden kann - in Geld abgegolten wird. Der Aufsichtsrat kann entscheiden, dass bei Bedarf auch geeignete weitere Sachleistungen erbracht bzw. entsprechende Kosten erstattet werden. Neu eintretenden Vorstandsmitgliedern können ferner Ausgleichsleistungen für Vergütungs-/Versorgungsansprüche gewährt werden, die ihnen aufgrund ihres Wechsels zur Gesellschaft verloren gehen. Des Weiteren können Umzugskosten und für einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Übergangszeitraum auch weitere Kosten erstattet werden, die mit dem Wechsel zur Gesellschaft oder einem Umzug an einen anderen Unternehmensstandort verbunden sind (beispielsweise Kosten für Heimfahrten einschließlich Nebenkosten und für doppelte Haushaltsführung). Durch solche Leistungen soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft die bestmöglichen Kandidatinnen und Kandidaten für eine Tätigkeit im Vorstand gewinnen kann. 3. | Variable Vergütungskomponenten |
a. | Kurzfristige variable Vergütung (Jahrestantieme) |
Die Vorstandsmitglieder haben für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Vertragslaufzeit Anspruch auf eine kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage (nachfolgend "Jahrestantieme"). Die Höhe der Jahrestantieme hängt auf Grundlage eines individuell für jedes Vorstandsmitglied festgelegten Zielbetrags von der Erreichung der maßgeblichen Erfolgsziele im betreffenden Geschäftsjahr ab. Die Erfolgsparameter werden vom Aufsichtsrat festgelegt und bestehen aus mindestens einem finanziellen und einem nicht-finanziellen Erfolgsparameter. Als finanzielle Erfolgsparameter werden derzeit das Konzernergebnis vor Zinsen und Abschreibungen (Konzern-EBITDA) und/oder der Konzernumsatz der Gruppe verwendet. Bei dem Konzern-EBITDA handelt sich um eine zentrale Ertragskennziffer der Gruppe, mit welcher die operative Entwicklung - auch international vergleichbar - dargestellt werden kann. Der Konzernumsatz ist die zentrale Kennziffer zur Messung des Geschäftsvolumens der Gruppe. Zur Entwicklung des Konzern-EBITDA und des Konzernumsatzes berichtet die Gesellschaft regelmäßig im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung. Sie stellen wesentliche Steuerungselemente für profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts dar und dienen somit der Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens. Als nicht-finanzielle Erfolgsparameter dienen derzeit vom Aufsichtsrat jährlich festgelegte Ziele im Bereich ESG; hierin bringt die Gesellschaft ihre ökologische und soziale Verantwortung zum Ausdruck. Das Vergütungssystem gibt die derzeit verwendeten Erfolgsparameter jedoch nicht verbindlich vor. Der Aufsichtsrat kann vielmehr künftig auch zusätzliche Zielparamater festsetzen und/oder bestehende Erfolgsparameter durch einen oder mehrere andere Erfolgsparameter ersetzen. Als finanzielle Erfolgsparameter sind dabei wiederum Kenngrößen zu verwenden, zu deren Entwicklung die Gesellschaft im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung mindestens einmal jährlich berichtet und die in ihrer Gesamtheit wesentliche Steuerungselemente für ein profitables Wachstum und/oder eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts darstellen. Dabei kann es sich auch um Erfolgsparameter handeln, die auf einzelne Sparten bezogen sind. Mindestens ein finanzieller Erfolgsparameter muss sich weiterhin auf Kenngrößen beziehen, welche die Entwicklung des Geschäftsvolumens und/oder des Ertrags messen. Mindestens ein nicht-finanzieller Erfolgsparameter ist ferner weiterhin an geeigneten ESG-Zielen des Unternehmens auszurichten. bb. | Zielwerte und Ermittlung der Zielerreichung |
Der Aufsichtsrat legt für jeden Erfolgsparameter jährlich vor Beginn oder innerhalb der ersten sechs Monate des jeweiligen Geschäftsjahres einen Zielwert für dieses Geschäftsjahr fest. Die Zielerreichung bzw. der Zielerreichungsgrad werden bei den finanziellen Erfolgsparametern durch Vergleich der Zielwerte mit den entsprechenden Ist-Werten bestimmt, die sich aus dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr ergeben. Der Aufsichtsrat kann dabei Bereinigungen des jeweiligen Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände und/oder nicht-operativer Effekte vornehmen. Für den/die nicht-finanziellen Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat mit der Festlegung der jeweiligen Ziele auch den Maßstab fest, anhand dessen der Zielerreichungsgrad bestimmt wird; der Aufsichtsrat kann dabei auch vorsehen, dass die Zielerreichung von ihm nach billigem Ermessen bestimmt wird. cc. | Berechnung der Auszahlungshöhe |
Mit den Erfolgsparametern gibt der Aufsichtsrat auch deren relative Gewichtung vor; sie bestimmt, für welchen Anteil des Zielbetrags der Jahrestantieme die Erfolgsmessung anhand des betreffenden Erfolgsparameters vorzunehmen ist. Der Aufsichtsrat kann stattdessen aber auch eine kumulative Erfolgsmessung anhand mehrerer oder aller Erfolgsparameter vorsehen. Der Aufsichtsrat ordnet jedem Erfolgsparameter des Weiteren eine Zielerreichungskurve zu, anhand derer auf Basis des individuellen Zielbetrags die Auszahlungshöhe in Abhängigkeit von der Gewichtung des jeweiligen Erfolgsparameters und vom zugehörigen Zielerreichungsgrad ermittelt wird. Die Zielerreichungskurve kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Auszahlung in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad den Zielbetrag bzw. den Anteil des Zielbetrags, der auf den jeweiligen Erfolgsparameter nach seiner Gewichtung entfällt, sowohl über- als auch unterschreiten kann; ist auch eine Überschreitung möglich, legt der Aufsichtsrat zusätzlich einen Höchstbetrag fest (Cap). Die Zielerreichungskurve kann aber auch lediglich Mindesthürden vorsehen, die erreicht werden müssen, damit eine Auszahlung erfolgt, während eine weitere Zunahme der Zielerreichung zu keiner Erhöhung der Auszahlung mehr führt. Für die derzeit verwendeten Erfolgsparameter gilt - vorbehaltlich einer Anpassung in Übereinstimmung mit den vorstehenden allgemeinen Regelungen des Vergütungssystems - Folgendes: Die Zielwerte für das Konzern-EBITDA und/oder den Konzernumsatz sind jeweils als Mindesthürden ausgestaltet, die - sofern beide Erfolgsparameter verwendet werden - kumulativ gemessen werden. Es müssen daher für eine Auszahlung der Jahrestantieme gleichzeitig die Zielwerte für beide Erfolgsparameter erreicht werden. Ist diese Auszahlungsvoraussetzung erfüllt, bestimmt sich die Höhe der Jahrestantieme nach dem Zielerreichungsgrad für die ESG-Ziele. Hierzu wird der Zielbetrag in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad der ESG-Ziele um bis zu 10% erhöht oder reduziert. Die Jahrestantieme wird nach Ablauf des Geschäftsjahres, für welche sie gewährt wird, und Billigung des zugehörigen Konzernabschlusses abgerechnet und ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt oder einem Geschäftsjahr, das kürzer als ein Kalenderjahr ist, kann die Jahrestantieme zeitanteilig gekürzt werden. Ferner kann eine Kürzung auch für Fehlzeiten vorgesehen werden, während derer kein Anspruch auf Fortzahlung der Festvergütung besteht. b. | Langfristige variable Vergütung (Performance Share Plan) |
Die langfristige variable Vergütung ist als aktienbasierte Vergütung in Form virtueller Aktien (sogenannte "Performance Share Units") ausgestaltet (nachfolgend der "Perfomance Share Plan"). Die Zuteilung von Performance Share Units erfolgt in jährlichen Tranchen für jedes Geschäftsjahr der Vertragslaufzeit. Jede Tranche hat dabei jeweils einen vierjährigen Bemessungszeitraum ("Performance-Periode") beginnend mit dem Geschäftsjahr, für welches die Tranche gewährt wird. Die Höhe der Auszahlung der jeweiligen Tranche ist zum einen von der Entwicklung des Börsenkurses der PharmaSGP Holding SE und zum anderen von der Zielerreichung hinsichtlich interner und externer Erfolgsparameter während der vierjährigen Performance Periode abhängig. Hierdurch setzt der Performance Share Plan Anreize im Sinne einer langfristig und nachhaltig positiven Entwicklung des Unternehmens. Für die Teilnahme am Performance Share Plan legt der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen individuellen jährlichen Zuteilungswert fest. Die Anzahl der im Rahmen der jeweiligen Tranche zugeteilten Performance Share Units wird bestimmt, indem der jährliche Zuteilungswert durch den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft zu Beginn der zugehörigen Performance Periode dividiert wird. Der maßgebliche Börsenkurs wird dabei als gewichteter Durchschnittskurs über die letzten 30 Handelstage vor Beginn der Performance Periode berechnet, um kurzfristige Kursschwankungen auszublenden. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt oder einem Geschäftsjahr, das kürzer als ein Kalenderjahr ist, kann der Zuteilungsbetrag für das betreffende Geschäftsjahr und damit die Anzahl der Performance Share Units der zugehörigen Tranche zeitanteilig gekürzt werden. Neben der Erfüllung der sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen müssen die im Rahmen der jeweiligen Tranche zugeteilten Performance Share Units von dem betreffenden Vorstandsmitglied durch fortdauernde Zugehörigkeit zum Vorstand erdient werden (sogenanntes Vesting) mit der Folge, dass bei Ausscheiden vor Ablauf der maßgeblichen Unverfallbarkeitsfristen sämtliche oder ein Teil der gewährten Performance Share Units verfallen. Darüber hinaus kann ein anteiliger Verfall von Performance Share Units auch für die Dauer von Fehlzeiten vorgesehen werden, während derer kein Anspruch auf Fortzahlung der Festvergütung besteht. Die Einzelheiten bestimmt jeweils der Aufsichtsrat. cc. | Abwicklungswert; Kurs-Cap |
Der Abwicklungswert der Performance Share Units einer Tranche entspricht dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Ende der Performance Periode zuzüglich des Gesamtbetrags der während der Performance Periode gezahlten Brutto-Dividenden je Aktie. Der maßgebliche Börsenkurs wird als gewichteter Durchschnittskurs über die letzten 30 Handelstage der Performance Periode berechnet, um auch hier kurzfristige Kursschwankungen auszublenden. Der Abwicklungswert ist zusätzlich auf einen maximalen Prozentsatz des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft zu Beginn der Performance Periode - berechnet als gewichteter Durchschnittskurs über die letzten 30 Handelstage vor Beginn der Performance Periode - begrenzt, der vom Aufsichtsrat festgelegt wird. Zusätzlich kann der Aufsichtsrat Kursziele für die Aktie der Gesellschaft bestimmen, die zum Ende der jeweiligen Performance Periode und/oder zum Ende einzelner Geschäftsjahre und/oder anderer geeigneter Zeiträume innerhalb der jeweiligen Performance Periode erreicht werden müssen (jeweils eine „Kurshürde“). Wird die jeweilige Kurshürde zum Ende des maßgeblichen Zeitraums nicht erreicht, kann ein vollständiger oder teilweiser Verfall von Performance Share Units vorgesehen werden. Sofern der Aufsichtsrat Kurshürden vorsieht, soll die jeweilige Kurshürde sich an einer - bezogen auf relevante Kennzahlen der Gesellschaft - angemessenen Börsenbewertung der Gesellschaft orientieren; die Einzelheiten stehen im Ermessen des Aufsichtsrats. Außer von der Kursentwicklung hängt die Höhe der Auszahlung der jeweiligen Tranche auch von der Erreichung bestimmter Erfolgsziele während der Performance Periode ab. Hierzu wird die Anzahl der zugeteilten Performance Share Units der betreffenden Tranche nach Ablauf der Performance Periode in Abhängigkeit von der Zielerreichung hinsichtlich der maßgeblichen Erfolgsparameter angepasst. Erfolgsparameter Die Erfolgsparameter werden vom Aufsichtsrat festgelegt und bestehen aus mindestens einem internen Erfolgsparameter, der an internen Steuerungsgrößen für eine langfristig positive Entwicklung der PharmaSGP-Gruppe ausgerichtet ist, und mindestens einem externen Erfolgsparameter, der die Entwicklung der PharmaSGP-Gruppe im Vergleich zu anderen Unternehmen misst. Als interne Erfolgsparameter für den Performance Share Plan werden derzeit das Konzern-EBITDA und der Erwerb von anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen („M&A-Ziel“) verwendet. Bei dem Konzern-EBITDA handelt sich - wie bereits bei der Jahrestantieme erläutert - um eine zentrale Ertragskennziffer der Gruppe. Durch M&A-Ziele wird zusätzlich anorganisches Wachstum gefördert. Sowohl zum EBITDA als auch zum etwaigen Erwerb von anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen berichtet die Gesellschaft regelmäßig im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung. Beide internen Erfolgsparameter stellen wesentliche Steuerungselemente für profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts dar und dienen daher der Förderung der langfristigen Unternehmensstrategie. Das Vergütungssystem gibt die derzeit verwendeten internen Erfolgsparameter jedoch nicht verbindlich vor. Der Aufsichtsrat kann vielmehr künftig auch zusätzliche interne Erfolgsparamater festsetzen und/oder bestehende interne Erfolgsparameter durch einen oder mehrere andere interne Erfolgsparameter ersetzen. Dabei sind als interne Erfolgsparameter wiederum Kenngrößen zu verwenden, zu deren Entwicklung die Gesellschaft im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung mindestens einmal jährlich berichtet und die in ihrer Gesamtheit wesentliche Steuerungselemente für ein profitables Wachstum und/oder eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts darstellen. Dabei kann es sich auch um Erfolgsparameter handeln, die auf einzelne Sparten bezogen sind. Mindestens ein Erfolgsparameter ist weiterhin an relevanten finanziellen Kenngrößen auszurichten. Als externer Erfolgsparameter dient derzeit die relative Aktienrendite der Aktie der Gesellschaft im Vergleich zu den Unternehmen eines relevanten Vergleichsindex. Als Vergleichsindex wird dabei derzeit der STOXX Europe Total Market Pharmaceuticals verwendet, in welchem börsennotierte europäische Unternehmen aus dem Arzneimittelbereich zusammengefasst sind. Die Aktienrendite wird berechnet als Entwicklung des Aktienkurses unter Hinzurechnung von Dividendenzahlungen. Durch den Vergleich mit Wettbewerbern wird dabei die Wertentwicklung der Aktie der Gesellschaft unabhängig von allgemeinen konjunkturellen Effekten gemessen; dies setzt im Einklang mit der langfristigen Unternehmensstrategie ebenfalls Anreize für eine nachhaltige Wertsteigerung des Unternehmens. Auch hier gibt das Vergütungssystem den derzeit verwendeten externen Erfolgsparameter nicht verbindlich vor. Der Aufsichtsrat kann vielmehr künftig den externen Vergleich der Entwicklung der Gruppe mit der Entwicklung anderer Unternehmen auch anhand eines anderen Vergleichsindex oder anderer aussagekräftiger Kenngrößen vornehmen. Zielwerte und Ermittlung der Zielerreichung Für jeden Erfolgsparameter legt der Aufsichtsrat Zielwerte fest. Die Festlegung erfolgt grundsätzlich im Voraus für die gesamte Performance Periode; stattdessen können jedoch für einzelne oder alle Erfolgsparameter auch jährlich Zielwerte für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt werden. Die Ermittlung der Zielerreichung bzw. des Zielerreichungsgrads erfolgt nach Ablauf der Performance Periode. Die Zielerreichung bzw. der Zielerreichungsgrad werden bei Erfolgsparametern, die sich auf finanzielle Kennzahlen der Gruppe wie etwa das Konzern-EBITDA beziehen, durch Vergleich der Zielwerte mit den entsprechenden Ist-Werten bestimmt, die sich aus dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr ergeben. Der Aufsichtsrat kann dabei Bereinigungen des jeweiligen Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände und/oder nicht-operativer Effekte vornehmen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat bei Festlegung der Erfolgsparameter, wie die Messung der Zielerreichung bzw. des Zielerreichungsgrads vorzunehmen ist. Für die Festlegung der Zielwerte und die Messung der Zielerreichung im Hinblick auf die derzeit verwendeten Erfolgsparameter gilt - vorbehaltlich einer Anpassung in Übereinstimmung mit den vorstehenden allgemeinen Regelungen des Vergütungssystems - Folgendes: Für das Konzern-EBITDA legt der Aufsichtsrat jährlich vor Beginn oder innerhalb der ersten sechs Monate des jeweiligen Geschäftsjahres einen Zielwert für dieses Geschäftsjahr fest. Die Gesamtzielerreichung wird sodann als Durchschnitt des jährlichen Zielerreichungsgrads während der vierjährigen Performance-Periode ermittelt. Für das M&A-Ziel besteht ein im Voraus festgelegter Zielwert einer bestimmten Gesamtzahl von Unternehmenserwerben innerhalb der Performance Periode, die jeweils vom Aufsichtsrat vorgegebene Anforderungen erfüllen müssen. Die Messung der relativen Aktienrendite erfolgt, indem die prozentuale Veränderung des Aktienkurses der Gesellschaft während der Performance Periode mit der prozentualen Veränderung des Indexstandes des Vergleichsindex verglichen wird. Bei der Berechnung des Kurses bzw. Indexstandes zum Ende der Performance Periode werden während der Performance Periode gezahlte Dividenden jeweils mit eingerechnet. Eine 100 %-ige Zielerreichung liegt vor, wenn die prozentuale Veränderung des Aktienkurses der prozentualen Veränderung des Indexstandes entspricht. Ermittlung der endgültigen Anzahl von Performance Share Units Mit den Erfolgsparametern gibt der Aufsichtsrat auch deren relative Gewichtung vor; sie bestimmt, für welchen Anteil der Performance Share Units die Erfolgsmessung anhand des betreffenden Erfolgsparameters vorzunehmen ist. Der Aufsichtsrat kann stattdessen aber auch eine kumulative Erfolgsmessung anhand mehrerer oder aller Erfolgsparameter vorsehen. Des Weiteren legt der Aufsichtsrat fest, wie die Anzahl der Performance Share Units in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad für den betreffenden Erfolgsparameter angepasst wird. Der Aufsichtsrat bestimmt in diesem Zusammenhang jeweils auch, ob und in welchem maximalen Umfang bei einer Zielüberschreitung eine Erhöhung der Anzahl der Performance Share Units erreicht werden kann ("Performance-Cap"). Für die derzeit verwendeten Erfolgsparameter gilt dabei - vorbehaltlich einer Anpassung in Übereinstimmung mit den vorstehenden allgemeinen Regelungen des Vergütungssystems - Folgendes: Derzeit ist der auf das Konzern-EBITDA bezogene interne Erfolgsparameter mit mindestens 80 % und der auf den Vergleich der Aktienrendite bezogene externe Erfolgsparameter mit mindestens 10 % gewichtet. Demgemäß wird die Erfolgsmessung für 80 - 90 % der Performance Share Units einer Tranche anhand der Entwicklung des Konzern-EBITDA und für 10 - 20 % der Performance Share Units einer Tranche anhand der Entwicklung der relativen Aktienrendite vorgenommen. Soweit bei entsprechender Zielüberschreitung eine Erhöhung der auf die Entwicklung des Konzern-EBITDA und/oder auf die relative Aktienrendite entfallenden Anzahl der Performance Share Units vorgesehen wird, beträgt die hierfür jeweils vorgesehene maximale Erhöhung nicht mehr als 50 %. Die Erfolgsmessung für das M&A-Ziel wird sodann zusätzlich für alle Performance Share Units vorgenommen. Ist das M&A-Ziel erreicht, wird die Gesamtzahl der Performance Share Units, welche sich nach Anpassung für die Zielerreichung im Hinblick auf Konzern-EBITDA und relative Aktienrendite ergibt, um 20 % erhöht; wird das M&A-Ziel verfehlt, wird die genannte Gesamtzahl der Performance Share Units um 20 % vermindert. Der Auszahlungsbetrag wird berechnet, indem die endgültige Anzahl der Performance Share Units, die sich - unter Berücksichtigung etwaiger Kurshürden - aus der Erfolgsmessung anhand der Erfolgsparameter ergibt, mit dem Abwicklungswert je Performance Share Unit der betreffenden Tranche multipliziert wird. Dieser Abwicklungswert wird, wie weiter oben näher erläutert, anhand der Kursentwicklung und der Dividendenzahlungen während der Performance Periode bestimmt. Die Bestimmung der endgültigen Anzahl der Performance Share Units und des Abwicklungswerts erfolgt ebenso wie die Abwicklung nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres der Performance Periode und Billigung des zugehörigen Konzernabschlusses. Hinsichtlich der Abwicklung kann der Gesellschaft ein Erfüllungswahlrecht eingeräumt werden. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt, statt einer Auszahlung in bar auch ganz oder teilweise eine Abwicklung in Aktien der Gesellschaft zu wählen. Bei einer Abwicklung in Aktien wird der entsprechende Auszahlungsbetrag anhand des am Ende der Performance Periode bestehenden Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft in eine entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet, die an den Berechtigten gegen Einbringung seines Auszahlungsanspruchs ausgegeben bzw. übertragen werden. Für diese Aktien sind nach Abwicklung keine zusätzlichen Haltefristen vorgesehen. Der maßgebliche Börsenkurs wird wiederum als gewichteter Durchschnittskurs über die letzten 30 Handelstage der Performance Periode berechnet. c. | Möglichkeiten der Reduzierung oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (Malus-/Claw-Back) |
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Gesellschaft variable Vergütungsbestandteile in den folgenden Fällen reduzieren oder eine Rückerstattung verlangen kann: aa. | Korrektur des Konzernabschlusses |
Liegt der Bestimmung der Auszahlungshöhe variabler Vergütungsbestandteile ein geprüfter und gebilligter Konzernabschluss zugrunde, der objektiv fehlerhaft war und nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften nachträglich (auch in laufender Rechnung eines nachfolgenden Abschlusses) korrigiert wird, ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Auszahlungshöhe auf Grundlage der korrigierten Zahlen erneut zu ermitteln. Ergibt sich danach eine geringerer Auszahlungsbetrag, ist dieser der Auszahlung zugrunde zu legen. Ist die Auszahlung bereits erfolgt, kann der Aufsichtsrat den überschießenden Betrag ganz oder teilweise zurückfordern. Die Einzelheiten einschließlich entsprechender Fristen für Korrektur und Rückforderung bestimmt der Aufsichtsrat. bb. | Vorzeitige Beendigung der Vorstandsstellung aus wichtigem Grund |
Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglied von der Gesellschaft vorzeitig aus Gründen beendet, die zugleich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft nach § 626 BGB darstellen, kann vorgesehen werden, dass auch solche noch nicht abgewickelte Performance Share Units des betreffenden Vorstandsmitglieds verfallen, die wegen Erfüllung der zugehörigen Unverfallbarkeitsfristen bereits erdient sind. Die Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat. Die Geltendmachung von Schadensersatz durch die Gesellschaft nach § 93 AktG bleibt unberührt. 4. | Sonstige Vergütungskomponenten |
Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat zusätzliche, nicht wiederkehrende Bonuszahlungen für besondere Leistungen oder besonderen Einsatz - auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstvertrags - nach billigem Ermessen gewähren kann; ein dienstvertraglicher Anspruch des Mitglieds des Vorstands auf die Gewährung eines solchen Bonus besteht jedoch nicht. II. | Ziel-Gesamtvergütung; Verhältnis fester und variabler Vergütungskomponenten |
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied entsprechend des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs des Vorstandsmitglieds individuell eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Die Ziel-Gesamtvergütung bezieht sich jeweils auf ein volles Geschäftsjahr und setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei den als Nebenleistung zugesagten Sachleistungen wird dabei jeweils der für die Lohnsteuer maßgebliche Wert angesetzt. Die von der Gesellschaft zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossene D&O-Versicherung wird dabei nicht gesondert berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um eine Vergütungsleistung im engeren Sinne handelt. Bei den variablen Bestandteilen wird, soweit eine Zielmessung erfolgt, jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und Nebenleistungen) liegt für jedes Vorstandsmitglied jeweils zwischen 30 % und 70 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der kurz- und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile zwischen 30 % und 70 %. Dabei ist der Anteil der langfristigen variablen Ziel-Vergütung jeweils höher als der Anteil der kurzfristigen variablen Ziel-Vergütung. Im Falle von einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum gewährten Nebenleistungen kann von den vorstehenden relativen Anteilen der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung für einzelne Geschäftsjahre auch abgewichen werden. III. | Maximalvergütung für einzelne Vorstandsmitglieder |
Die für ein Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung, bestehend aus Festgehalt einschließlich Nebenleistungen und variablen Vergütungsteilen, ist für jedes Vorstandsmitglied - unabhängig davon, ob die Auszahlung in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt - auf einen Betrag von maximal EUR 1,5 Millionen brutto begrenzt. Die Maximalvergütung berücksichtigt die jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen und variablen Vergütungskomponenten, die für ein Geschäftsjahr gewährt werden können. Die tatsächlich zugesagte oder ausgezahlte Vergütung kann (ggf. auch deutlich) niedriger ausfallen. Als Nebenleistungen gewährte Sachleistungen werden für Zwecke der Maximalvergütung mit ihrem für die Lohnsteuer maßgeblichen Wert angesetzt. Für den Performance Share Plan wird für Zwecke der Maximalvergütung der jeweilige, nach den Planbedingungen ermittelte maximale Auszahlungsbetrag angesetzt, unabhängig davon, ob eine Abwicklung in bar oder in Aktien erfolgt. IV. | Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte |
1. | Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte |
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Erstbestellungen erfolgen jeweils für höchstens drei Jahre, Verlängerungen der Bestellungszeit für bis zu fünf Jahre. Eine ordentliche Kündigung der Dienstverträge ist im Hinblick auf deren feste Laufzeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Vertrages dauerhaft arbeitsunfähig wird, kann jedoch vorgesehen werden, dass der Dienstvertrag automatisch zum Ende des Quartals endet, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Im Übrigen kann der jeweilige Dienstvertrag vor Ende seiner Laufzeit nur einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschaft kann insbesondere auch im Falle eines Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat aus wichtigem Grund nach § 84 Absatz 4 AktG erfolgen. In diesem Fall gelten für die Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB, sofern nicht zugleich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft nach § 626 BGB vorliegt. 2. | Zusagen von Entlassungsentschädigungen |
Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass ein Vorstandsmitglied eine Abfindung erhält, wenn die Gesellschaft bei der Abberufung des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 4 AktG den Dienstvertrag außerordentlich kündigt, sofern nicht zugleich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft nach § 626 BGB vorliegt. Die hierfür im Dienstvertrag festzulegende Abfindung beträgt derzeit sechs Monatsgehälter und kann abweichend davon vom Aufsichtsrat auf maximal zwei Jahresvergütungen festgesetzt werden, wobei Pauschalierungen und/oder Kürzungen vorgenommen werden dürfen. Für sonstige Fälle sehen die Vorstandsdienstverträge keine im Voraus vereinbarten Entlassungsentschädigungen vor. Das Recht der Gesellschaft, auch im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit Abfindungsleistungen zu vereinbaren, bleibt unberührt. Abfindungsleistungen sind für Zwecke der festgesetzten Maximalvergütung (ggf. anteilig) jeweils demjenigen Geschäftsjahr zuzuordnen, für welches sie gewährt werden; dies gilt unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt werden bzw. zufließen. Die Vorstandsdienstverträge sehen jeweils ein vertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer des Anstellungsvertrages vor. Daneben kann mit Vorstandsmitgliedern auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Dauer von bis zu zwei Jahren vereinbart werden. Die hierfür zu gewährende Karenzentschädigung darf, bezogen auf ein Jahr, 75 % der zuletzt gewährten jährlichen Gesamtbezüge nicht überschreiten, wobei einzelne Vergütungsbestandteile bei der Berechnung dieser Grenze auch pauschaliert und variable Vergütungsbestandteile insbesondere auch mit ihrem Zielbetrag angesetzt werden können. Eine etwaige, im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsvertrags an das Vorstandsmitglied zu zahlende Abfindung ist auf eine solche Karenzentschädigung in voller Höhe anzurechnen. V. | Bestehende Vorstandsdienstverträge |
Die bestehenden Vorstandsdienstverträge entsprechen derzeit dem Vergütungssystem 2021. Die Gesellschaft wird sich jedoch im Hinblick auf die im Vergütungssystem 2024 vorgesehenen Anpassungen des Performance Share Plan auch hinsichtlich der bestehenden Vorstandsverträge um eine geeignete Anpassung der (i) für das Jahr 2024 und Folgejahre auszugebenden Tranchen des Performance Share Plan und (ii) gegebenenfalls auch der für Vorjahre ausgegebener Tranchen des Performance Share Plan mit noch laufender Performance Periode bemühen, indem auch für diese Tranchen insbesondere geeignete Kurshürden eingeführt werden. VI. | Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems |
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt und von diesem regelmäßig überprüft. Da der Aufsichtsrat derzeit über keine Ausschüsse verfügt, nimmt er diese Aufgabe als Gesamtgremium wahr. Dabei überprüft der Aufsichtsrat insbesondere auch die Angemessenheit der Vergütung im Vergleich zur Vorstandsvergütung innerhalb einer Peer Group (horizontale Angemessenheit). Die Peer Group wird dabei vom Aufsichtsrat festgelegt und umfasst vergleichbare in- und ausländische Unternehmen, die aufgrund Branche, Größe und Umsatz mit der Gesellschaft vergleichbar sind. Bei der Festsetzung des Vergütungssystems und dessen Umsetzung berücksichtigt der Aufsichtsrat ferner die Vergütung des oberen Führungskreises (Senior Management) und der restlichen Belegschaft bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften (vertikale Angemessenheit) und stellt hierzu deren jeweilige Vergütung der Vergütung des Vorstands gegenüber. Der obere Führungskreis wird für diese Zwecke vom Aufsichtsrat definiert als die Gruppe von Führungskräften der ersten Managementebene unterhalb des Vorstands. Der Aufsichtsrat betrachtet dabei nicht nur die aktuelle Vergütungsrelation, sondern auch, wie sich diese im Zeitablauf entwickelt. Er achtet dabei insbesondere auf ein angemessenes Verhältnis vor dem Hintergrund der jeweiligen Aufgaben und Leistungen. Eine Überprüfung der vertikalen Angemessenheit nach diesen Grundsätzen liegt auch dem vorliegenden Vergütungssystem zugrunde. Bei Bedarf beauftragt der Aufsichtsrat zur Überprüfung der vertikalen und horizontalen Angemessenheit einen externen Vergütungsberater. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit geachtet. Ferner berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergütung auch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex. Ein etwaiger Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems wird vom Aufsichtsrat behandelt wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds auch. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied hat daher einen Interessenkonflikt offenzulegen und wird an der Beschlussfassung bzw. auch an der Beratung nicht teilnehmen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder und nimmt bei Bedarf Änderungen vor. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt. C. | Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem |
Der Aufsichtsrat ist gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG berechtigt, vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Erforderlich für eine Abweichung ist ein Aufsichtsratsbeschluss, in dem die Gründe, die Art und Weise sowie der vorgesehene Zeitraum der Abweichung im Einzelfall zu erläutern sind. Auf Basis eines solchen Beschlusses sind Abweichungen vom Vergütungssystem für alle Vergütungskomponenten unter Einschluss der Maximalvergütung möglich; ferner können auch zusätzliche Vergütungskomponenten gewährt werden. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts) Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die PharmaSGP Holding SE, Gräfelfing Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der PharmaSGP Holding SE, Gräfelfing, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. München, den 25. April 2024 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Anita Botzenhardt Wirtschaftsprüfer | Patrick Konhäuser Wirtschaftsprüfer | |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 Der nachfolgende Vergütungsbericht wurde nach den Vorgaben des § 162 AktG erstellt und stellt die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der PharmaSGP Holding SE gewährte oder geschuldete Vergütung des jeweiligen Geschäftsjahres dar. Der Begriff gewährte und geschuldete Vergütung umfasst die Vergütungen, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2023 vollständig erbracht wurde. Der Vergütungsbericht wurde durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 162 Abs. 3 AktG formell geprüft. Der Vergütungsbericht sowie der Prüfungsvermerk sind auf der Internetseite der PharmaSGP Holding SE (https://ir.pharmasgp.com) veröffentlicht. Er wird der Hauptversammlung 2024 am 26. Juni 2024 zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde der Hauptversammlung am 28. Juni 2023 vorgelegt und von dieser mit einer Zustimmungsquote von 89,65 % gebilligt. Vor dem Hintergrund dieses positiven Ergebnisses wurde auch für das Geschäftsjahr 2023 die transparente Ausweispraxis beibehalten. 1. Grundzüge des Vergütungssystems Das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands wurde von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 gebilligt. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde ebenfalls von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 bestätigt. Die Vergütungssysteme sind öffentlich abrufbar unter https://ir.pharmasgp.com 2. Vergütung des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Aufsichtsrats der PharmaSGP Holding SE erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von T€ 50. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die feste Vergütung T€ 90 und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats T€ 70. Zusätzlich zu ihrer fixen Vergütung haben Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf Erstattung von Spesen, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufsichtsratstätigkeit angefallen sind. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern zudem die Mehrwertsteuer auf ihre Vergütung und ihre Spesenauslagen. PharmaSGP Holding SE schließt für die Aufsichtsratsmitglieder außerdem eine D&O Versicherung ab. Der Aufsichtsratsvorsitzende, Dr. Clemens Fischer, sowie die stellvertretende Vorsitzende, Madlena Hohlefelder, haben seit 2020 bis auf weiteres auf ihre Vergütung verzichtet. Die dem Aufsichtsratsmitglied Dr. Axel Rebien im Geschäftsjahr 2023 gewährte Vergütung beträgt T€ 50. 3. Vergütung des Vorstands Erfolgsunabhängige Vergütung Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Festvergütung, die in zwölf gleichen Raten als monatliches Gehalt ausgezahlt wird. Nebenleistungen umfassen Beiträge zur Sozialversicherung, Sachbezüge sowie den Ausgleich nicht genommener Urlaubstage. Den Vorstandsmitgliedern wurden keine unternehmensfinanzierten Zusagen zu einer betrieblichen Altersversorgung erteilt. Erfolgsabhängige Vergütung Die erfolgsabhängige Vergütung der PharmaSGP Holding SE setzt sich aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (Jahrestantieme) und einer langfristigen variablen Vergütung (Performance Share Plan) zusammen. Bei der Festsetzung der Zielwerte achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die variable Vergütung auf die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgelegt ist und die von Aktiengesetz und Deutschem Corporate Governance Kodex geforderte überwiegende Mehrjährigkeit der variablen Vergütung erfüllt ist. Kurzfristige variable Vergütung Die kurzfristige variable Vergütung 2023 ist als Jahrestantieme ausgestaltet und entspricht dem von der Hauptversammlung der PharmaSGP Holding SE gebilligten Vergütungssystem. Die kurzfristige variable Vergütung hängt von der Geschäftsjahresentwicklung der PharmaSGP Holding SE und ihren Tochtergesellschaften ab und umfasst sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Zielkriterien. Die jeweiligen Zielkriterien werden zu Beginn des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat individuell für jedes Vorstandsmitglied festgelegt. Für das Jahr 2023 hat der Aufsichtsrat als finanzielle Erfolgsparameter das Konzern-EBITDA1 und Konzernumsatz der PharmaSGP Gruppe festgelegt. Als nichtfinanzieller Erfolgsparameter wurde die erfolgreiche Durchführung von Aufforstungen, einschließlich einer Darstellung in der ESG-Dokumentation, festgelegt. Bei dem Konzern-EBITDA handelt es sich um eine zentrale Ertragskennziffer der PharmaSGP Gruppe, mit welcher die operative Entwicklung - auch international vergleichbar - dargestellt werden kann. Der Zielwert für das Konzern-EBITDA lag für das Geschäftsjahr 2023 bei € 33 Mio. Der Konzernumsatz ist die zentrale Kennziffer zur Messung des Geschäftsvolumens der Gruppe. Der Zielwert für den Konzernumsatz der Gruppe lag für das Geschäftsjahr 2023 bei € 95 Mio. Die Zielwerte für das Konzern-EBITDA und den Konzernumsatz, die gleichzeitig als Mindesthürden dienen, wurden im Geschäftsjahr 2023 erreicht. Das ESG-Ziel umfasst die erfolgreiche Durchführung von Aufforstungen einschließlich einer Darstellung in der ESG-Dokumentation und wurde ebenfalls erreicht. Die Zielerreichung des ESG-Ziels und damit auch die Gesamtzielerreichung lagen insgesamt bei 100 %. Den Vorstandsmitgliedern wurde dementsprechend eine kurzfristige variable Vergütung in Höhe von jeweils T€ 50 gewährt. 1 Bei der Ermittlung des Konzern-EBITDA orientiert sich der Aufsichtsrat in der Regel am extern berichteten bereinigten EBITDA. Langfristige variable Vergütung Um die Interessen der Vorstandsmitglieder mit denen der Aktionäre der Gesellschaft in Einklang zu bringen, wurde den Vorstandsmitgliedern eine langfristige variable Vergütung (Performance Share Plan) in Form von virtuellen Performance Share Units („PSU“) zugeteilt. Diese entspricht dem von der Hauptversammlung der PharmaSGP Holding SE gebilligten Vergütungssystem und stellt sich wie folgt dar: Die langfristige variable Vergütung wird in jährlichen Tranchen für eine Performance-Periode von vier Jahren zugeteilt. Dabei werden 25 % jeder Tranche von PSU pro Jahr der Performance-Periode erdient (Vesting). Die jährliche Anzahl der den Vorstandsmitgliedern gewährten PSU entspricht dem Quotienten aus (i) einem Zielwert, geteilt durch (ii) den gewichteten durchschnittlichen Xetra-Aktienkurs der Gesellschaft in den letzten 30 Handelstagen vor Beginn der jeweiligen Performance-Periode. Die PSU unterliegen den üblichen Good Leaver und Bad Leaver Bestimmungen, die zu einem Verwirken der PSU führen können. Die endgültige Anzahl der erdienten PSUs hängt vom Erreichen von drei Zielkriterien ab, welche Profitabilitätsziele, Kursziele und M&A-Ziele umfassen und jeweils eine Begrenzung (Cap) aufweisen. Die Ziele für die Tranche 2023 sind: Konzern-EBITDA, die relative Aktienrendite im Vergleich zum STOXX Europe Total Market Pharmaceuticals sowie ein M&A-Ziel. Für das Konzern-EBITDA legt der Aufsichtsrat jährlich innerhalb der ersten vier Monate des jeweiligen Geschäftsjahres einen Zielwert für dieses Geschäftsjahr fest. Die Gesamtzielerreichung wird sodann als Durchschnitt der jährlichen Zielerreichungsgrade während der vierjährigen Performance-Periode ermittelt. Die Messung der relativen Aktienrendite erfolgt, indem die prozentuale Veränderung des Aktienkurses der Gesellschaft während der Performance-Periode mit der prozentualen Veränderung des Vergleichsindex verglichen wird. Bei der Berechnung des Kurses bzw. Indexstandes zum Ende der Performance-Periode werden während der Performance-Periode gezahlte Dividenden jeweils mit eingerechnet. Eine 100 %-ige Zielerreichung liegt vor, wenn die prozentuale Veränderung des Aktienkurses der prozentualen Veränderung des Vergleichsindex entspricht. Für das M&A-Ziel besteht ein im Voraus festgelegter Zielwert einer bestimmten Gesamtzahl von Unternehmenserwerben innerhalb der Performance-Periode, die jeweils vom Aufsichtsrat vorgegebene Anforderungen erfüllen müssen. Zur Bestimmung des endgültigen langfristigen variablen Vergütungsanspruchs der Vorstandsmitglieder zum Ende der Performance-Periode wird die Anzahl der nach Ablauf der Periode erdienten PSUs mit dem gewichteten durchschnittlichen Xetra-Aktienkurs der Gesellschaft in den letzten 30 Handelstagen vor Ende der jeweiligen Performance-Periode multipliziert, zuzüglich aller in diesem Zeitraum gezahlter Dividenden. Für die Berechnung des Vergütungsanspruchs wird der um Dividenden bereinigte Aktienkurs auf maximal 150 % des Aktienkurses begrenzt, auf dessen Basis die Anzahl der den Vorstandsmitgliedern gewährten PSUs zu Beginn der Performance-Periode ermittelt wurden. Nach der Bestimmung der Vergütungsansprüche besteht für die Gesellschaft ein Wahlrecht zur Begleichung der Ansprüche in bar oder mit eigenen Aktien, die wiederum mit dem gewichteten durchschnittlichen Xetra-Aktienkurs der Gesellschaft in den letzten 30 Handelstagen vor Ende der betreffenden Performance-Periode bewertet werden. Derzeit geht die PharmaSGP Holding SE von einer Begleichung in bar aus. Im Geschäftsjahr 2023 endete planmäßig keine Tranche der langfristigen variablen Vergütung. Der Aufsichtsrat hatte für die Tranche 2020 eine Performance-Periode von drei Jahren vorgesehen, somit endete diese bereits mit dem Ablauf des Geschäftsjahres 2022. Die Tranche 2021 des Performance Share Plans endet planmäßig nach einer Performance-Periode von vier Jahren mit Ablauf des Geschäftsjahres 2024. Über die Zielerreichung der für 2023 zugeteilten Tranche des Performance Share Plans wird nach Ablauf von dessen Performance-Periode berichtet. Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2023 Die für das Geschäftsjahr 2023 vorgesehene Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der PharmaSGP Holding SE stellt sich wie folgt dar: | Natalie Weigand | Michael Rudolf | Im Vorstand seit | 4. März 2020 | 4. März 2020 | | in T€ | in % | in T€ | in % | Erfolgsunabhängige Vergütung | | | | | Festvergütung | 300 | | 300 | | Nebenleistungen2) | 15 | | 23 | | Summe erfolgsunabhängige Vergütung | 315 | 70 % | 323 | 53 % | Erfolgsabhängige Vergütung | | | | | Jahrestantieme 2023 | 50 | | 50 | | Performance Share Plan (2023-2026) | 85 | | 240 | | Summe erfolgsabhängige Vergütung | 135 | 30 % | 290 | 47 % | Gesamtvergütung | 450 | 100 % | 613 | 100 % |
Gewährte und geschuldete Vergütung Die den Mitgliedern des Vorstands von der PharmaSGP Holding SE bzw. ihren Tochterunternehmen gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 stellt sich wie folgt dar: | Natalie Weigand | Michael Rudolf | Im Vorstand seit | 4. März 2020 | 4. März 2020 | | in T€ | in % | in T€ | in % | Erfolgsunabhängige Vergütung | | | | | Festvergütung | 300 | | 300 | | Nebenleistungen | 5153) | | 5294) | | Summe erfolgsunabhängige Vergütung | 815 | 94 % | 829 | 94 % | Erfolgsabhängige Vergütung | | | | | Jahrestantieme 2023 | 50 | | 50 | | Performance Share Plan | - | | - | | Summe erfolgsabhängige Vergütung | 50 | 6 % | 50 | 6 % | Gesamtvergütung | 865 | 100 % | 879 | 100 % |
2) Die Nebenleistungen für Frau Weigand enthalten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Die Nebenleistungen für Herrn Rudolf enthalten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie Sachbezüge in Form eines Dienstwagens. 3) Die Nebenleistungen für Frau Weigand enthalten eine einmalige, zusätzliche Vergütung für die Verlängerung der Vorstandstätigkeit i. H. v. T€ 500. 4) Die Nebenleistungen für Herrn Rudolf enthalten eine einmalige, zusätzliche Vergütung für die Verlängerung der Vorstandstätigkeit i. H. v. T€ 500 sowie zusätzlich eine Ausgleichszahlung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage. Vergütung für die Verlängerung der Vorstandstätigkeit Im Geschäftsjahr 2022 wurde eine einmalige, zusätzliche Vergütung für die Verlängerung der Vorstandstätigkeit i. H. v. T€ 500 pro Vorstandsmitglied vereinbart. Die Vergütung wurde im ersten Quartal 2023 vollständig erdient und ausgezahlt. Von Dritten gewährte Vergütung Im Geschäftsjahr 2023 wurde keinem Vorstandsmitglied Vergütung durch Dritte gewährt. Den Vorstandsmitgliedern wurde von den beiden Mehrheitsaktionären eine Kompensation für den Fall einer Change-of-Control Situation zugesagt. 4. Sonstige Angaben Abweichungen vom Vergütungssystem Der Aufsichtsrat ist berechtigt, vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergebnis der Gesellschaft notwendig ist. Bezüglich der für das Geschäftsjahr 2023 gewährten Vergütung wurde keine Abweichung vorgenommen. Einhaltung der Maximalvergütung Zur Einhaltung der im durch die Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem vorgesehenen Maximalvergütung in Höhe von € 1,5 Mio. enthalten alle variablen Vergütungskomponenten einen vertraglich festgelegten Höchstbetrag. Die Vergütungskomponenten werden regelmäßig durch den Aufsichtsrat überprüft. Die Summe der Auszahlungen aus der Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 kann erst nach Ablauf des Performance Share Plan 2023-2026 festgestellt werden. Allerdings kann bereits heute ausgeschlossen werden, dass die Maximalvergütung nach § 87 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 AktG überschritten wird, da selbst bei einer Auszahlung des Performance Share Plan von 256 % des Zielbetrags (Cap) die Summe aller Vergütungsbestandteile unterhalb der Maximalvergütung liegen würde. Malus/Clawback Der Aufsichtsrat sah im Geschäftsjahr 2023 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern oder zu reduzieren. 5. Vergleichende Darstellung Die nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG erforderliche vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalentbasis stellt sich wie folgt dar: Veränderung gegenüber dem Vorjahr in % | 2023 zu 2022 | 2022 zu 2021 | 2021 zu 2020 | Gesamtvergütung gegenwärtiger Vorstandsmitglieder | | | | Natalie Weigand5) | +175 % | +16 % | +6 % | Michael Rudolf5) | +221 % | +16 % | +14 % | Gesamtvergütung gegenwärtiger Aufsichtsrats-mitglieder | | | | Dr. Clemens Fischer6) | +/-0 % | +/-0 % | +/-0 % | Madlena Hohlefelder6) | +/-0 % | +/-0 % | +/-0 % | Dr. Axel Rebien | +/-0 % | +/-0 % | +/-0 % | Ertragsentwicklung der Gesellschaft | | | | Handelsrechtlicher Jahresüberschuss der PharmaSGP Holding SE | +45 % | +5 % | +300 % | Bereinigtes EBITDA der PharmaSGP Gruppe7) | +21 % | +45 % | +14 % | Arbeitnehmer-vergütung | | | | Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer8) | +8 % | +12 % | +2 % |
5) Frau Weigand und Herr Rudolf erhielten im Geschäftsjahr 2023 je eine Zahlung i. H. v. T€ 500 als einmalige, zusätzliche Vergütung für die Verlängerung der Vorstandstätigkeit. 6) Dr. Clemens Fischer und Madlena Hohlefelder haben bis auf weiteres auf ihre Vergütung verzichtet. 7) Die PharmaSGP Gruppe besteht aus der PharmaSGP Holding SE sowie ihren Tochtergesellschaften PharmaSGP GmbH, Remitan GmbH, Restaxil GmbH und PharmaSGP Vertriebs GmbH. Die Ermittlung des bereinigten EBITDA erfolgt auf Basis des IFRS-Konzernabschlusses der PharmaSGP Gruppe und ist im zusammengefassten Lagebericht erläutert. 8) Diese Angabe bezieht sich auf alle Arbeitnehmer der PharmaSGP Gruppe. Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2024 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 9 SE-VO den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Verwendung der erworbenen Aktien: | Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG befristet bis zum 25. Juni 2029 (einschließlich) zum Erwerb eigener Aktien mit einem rechnerischen Anteil von insgesamt bis zu 10 % am derzeit bestehenden oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu ermächtigen. | | Dabei dürfen auf die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen; dies entspricht einer in § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen gesetzlichen Vorgabe. | | Die neue Ermächtigung soll die von der Hauptversammlung am 28. Mai 2020 erteilten Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten ersetzen, die am 27. Mai 2025 auslaufen würden (zusammen, die „Ermächtigungen 2020“). | | Die Gesellschaft hat von den Ermächtigungen 2020 bislang wie folgt Gebrauch gemacht: Der Vorstand der Gesellschaft hat am 3. Januar 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, bis zu 60.000 Aktien der Gesellschaft (entsprechend 0,5 % des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Gesamtkaufpreis ohne Nebenkosten von maximal EUR 1,5 Millionen zurückzukaufen. Das Rückkaufprogramm begann am 4. Januar 2023 und endete am 3. Juli 2023. Dabei wurden insgesamt 9.787 eigene Aktien erworben (entsprechend ca. 0,0816 % des Grundkapitals der Gesellschaft). Weitere Einzelheiten hierzu können dem Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 entnommen werden. | | Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 9.787 eigene Aktien; dies entspricht rund 0,0816 % des Grundkapitals der Gesellschaft. | | Die vorgesehene Laufzeit der neuen Ermächtigung von fünf Jahren entspricht der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann vollständig oder in Teilen, ein- oder mehrmalig, durch die Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgeübt werden; ferner kann die Ermächtigung auch durch Dritte ausgeübt werden, die dabei für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von ihr abhängiger oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehender Unternehmen handeln. | | Der Aktienerwerb kann nach Wahl der Gesellschaft über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots und/oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen. Öffentliches Kaufangebot und öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten werden dabei nachfolgend auch zusammenfassend als „öffentliches Angebot“ bezeichnet. | | Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Dem trägt der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, kann die Annahme statt im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital auch im Verhältnis der Anzahl der von den Aktionären jeweils angedienten bzw. - im Falle der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten - der Anzahl der von den Aktionären zum maßgeblichen Ankaufspreis (oder einem darunter liegenden Preis) angedienten Aktien erfolgen. Da die Annahmequoten, die sich bei einer Annahme im Verhältnis der angedienten Aktien ergeben, von den Annahmequoten abweichen können, die sich bei einer Annahme im Verhältnis der Beteiligung am Grundkapital ergeben würden, liegt hierin zwar grundsätzlich eine Beschränkung der Andienungsrechte der Aktionäre. Sie erleichtert jedoch die technische Abwicklung des Angebots, da die relevante Annahmequote sich bei diesem Verfahren ohne weiteres aus der Anzahl der (zum maßgeblichen Ankaufspreis oder einem darunter liegenden Preis) angedienten Aktien ermitteln lässt; für die Durchführung des Angebots ist dann insbesondere eine wertpapiermäßige Einbuchung von Andienungsrechten bei allen Aktionären im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft entbehrlich. Zugleich wird mit der Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien ebenfalls ein der Gleichbehandlung der Aktionäre dienendes Verfahren angewandt, so dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei einer Überzeichnung des öffentlichen Angebots kann ferner eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie - zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien - eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen zum einen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten zu vermeiden, wodurch die technische Abwicklung des Angebots erleichtert wird. Die bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen kann zum anderen auch dazu genutzt werden, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Abweichungen von den sich sonst ergebenden Annahmequoten, die durch diese Vorgehensweise hinsichtlich der nicht bevorzugt angenommenen Aktienbestände verursacht werden, sind in der Regel gering, so dass auch insoweit die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt sind. | | Die auf Grundlage dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft wieder veräußert oder ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung gemäß § 8 Abs. 3 AktG der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital. Ein Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG ausgeschlossen. | | Die Wiederveräußerung eigener Aktien erfolgt grundsätzlich durch Verkauf über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots. Daneben soll die Gesellschaft auch ermächtigt werden, eigene Aktien, die auf Grundlage dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben werden bzw. wurden, in den nachfolgend unter (i) bis (v) genannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise zu veräußern. | | Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist - vorbehaltlich der Prüfung im Einzelfall bei Ausnutzung der Ermächtigung - aus den nachfolgend erläuterten Gründen grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten: (i) | Die Gesellschaft soll zunächst ermächtigt werden, eigene Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot zu veräußern, sofern der Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (so genannter vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung insbesondere in die Lage, eigene Aktien zusätzlichen Aktionärsgruppen anzubieten und so den Aktionärskreis im Interesse der Gesellschaft zu erweitern. Ferner soll es der Gesellschaft dadurch ermöglicht werden, durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit kann hierbei regelmäßig ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei der Veräußerung einer größeren Anzahl von Aktien über die Börse oder einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG im Falle eines Bezugsangebots eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist; angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, insbesondere das sich auf mehrere Tage erstreckende Kursänderungsrisiko, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Veräußerung über die Börse erlaubt grundsätzlich zwar ebenfalls die Erzielung eines marktnahen Preises. Um zu vermeiden, dass beim Verkauf einer größeren Anzahl von Aktien ein entsprechender Preisdruck entsteht, ist es jedoch auch beim börslichen Verkauf in der Regel erforderlich, den Verkauf über einen längeren Zeitraum zu strecken. Ein außerbörslicher Verkauf unter Ausschluss des Bezugsrechts gibt der Gesellschaft demgegenüber die Möglichkeit, kurzfristig und unabhängig von der Anzahl der zu verkaufenden Aktien auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreitet. Auf diese Volumenbeschränkung sind dabei auch alle sonstigen Aktien anzurechnen, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder aus Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Da sich der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur ein beschränktes Volumen hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben so grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten. | (ii) | Ferner ist vorgesehen, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene Aktien als Gegenleistung zum Zweck des Erwerbs von Sachleistungen zu übertragen. Dabei muss das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen werden können, da die entsprechenden Aktien sonst nicht auf den Veräußerer der Sachleistung übertragen werden können. Ein Bezugsrechtsausschluss ist in diesem Fall aus folgenden Gründen erforderlich: Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen sowie sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich von Rechten und Forderungen, zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft bestmögliche Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung an Unternehmen oder eines anderen Vermögensgegenstands über die Gewährung eigener Aktien der Gesellschaft durchzuführen. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien insbesondere zweckmäßig sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder etwaigen steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Zum Zweck des Erwerbs solcher Vermögensgegenstände soll die Gesellschaft daher auch die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich entsprechende Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen sollen. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt und der Wert der gewährten Aktien und der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben in einem angemessenen Verhältnis stehen. | (iii) | Des Weiteren soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder aus Wandelgenussrechten zu verwenden, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung von der Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben werden. Hierdurch wird keine eigenständige oder erweiterte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten geschaffen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung dient vielmehr lediglich dem Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, Verpflichtungen aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen der Hauptversammlung begründet werden, auch mit eigenen Aktien erfüllen zu können, und erhöht damit die Flexibilität der Gesellschaft. Soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, entfällt die Notwendigkeit, zur Bedienung der Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte neue Aktien aus einem hierzu vorgesehenen bedingten Kapital auszugeben, so dass die Interessen der Aktionäre durch diese Gestaltung grundsätzlich nicht berührt werden. Ob die Verwendung eigener Aktien für diesen Zweck im Interesse der Gesellschaft liegt, werden Vorstand und Aufsichtsrat jeweils im Einzelfall prüfen. | (iv) | Noch eine weitere Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts bezieht sich auf Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. auf Wandelgenussrechte, die von der Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung zur Ausgabe solcher Instrumente ausgegeben werden. Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, eigene Aktien auch zu verwenden, soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Dies hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten hängt außer von dem Wandlungs- bzw. Optionspreis, insbesondere vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen und Genussrechte bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Ausgabeabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen sogenannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde liegenden Aktien schützen. Eine Ausgabe von Aktien, bei welcher die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug angeboten werden, würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme der neuen Aktien sicherzustellen, werden die neuen Aktien bei einer Bezugsrechtskapitalerhöhung (und entsprechend auch bei einem etwaigen Bezugsangebot eigener Aktien) üblicherweise zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der einen Abschlag gegenüber dem aktuellen Wert bzw. Börsenkurs der bestehenden Aktien enthält. Dies führt dazu, dass der Gesellschaft aus der Ausgabe der Aktien weniger Mittel zufließen als es einer Bewertung mit dem aktuellen Wert der bereits im Umlauf befindlichen Aktien entspräche und der Wert der Aktien der Gesellschaft dadurch verwässert wird. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen sehen für diesen Fall daher grundsätzlich eine entsprechende Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung bzw. Optionsausübung die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch häufig, dass den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit - wie alle bereits bestehenden Aktionäre - durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung bzw. Optionsausübung bzw. reduziert die Anzahl der bei einer späteren Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der Options- oder Wandlungsrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtskapitalerhöhung (bzw. eines Bezugsangebots eigener Aktien) in sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können. | (v) | Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung zu verwenden. Die Übertragung der Aktien oder eine Zusage bzw. Vereinbarung der Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen und/oder (unmittelbar oder mittelbar) im alleinigen Anteilsbesitz solcher Personen stehen. Eine Übertragung an die genannten Personen kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Preisen und/oder ohne gesondertes Entgelt erfolgen. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Bei der Gesellschaft besteht mit dem Performance Share Plan derzeit ein aktienbasiertes Vergütungsprogramm für die Mitglieder des Vorstands, dass nach den Vorgaben dieser Ermächtigung ausgestaltet ist. Einzelheiten hierzu sind im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 erläutert, der vorstehend unter den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckt ist. Derzeit geht die Gesellschaft von einer Abwicklung der Ansprüche der Berechtigten unter dem Performance Share Plan in bar aus. Die Gesellschaft schließt allerdings nicht aus, in Zukunft von dem ihr nach den Planbedingungen zustehenden Wahlrecht auf Abwicklung der Ansprüche in Aktien Gebrauch zu machen und die Ansprüche ganz oder teilweise mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Die Ermächtigung bietet hierfür eine geeignete Grundlage. Konkrete Pläne für die Einführung weiterer, nach den Vorgaben dieser Ermächtigung gestalteten Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und/oder für die Verwendung eigener Aktien im Rahmen von sonstigen aktienbasierten Vergütungspaketen bestehen derzeit nicht. Die Gesellschaft prüft jedoch fortlaufend, ob ein oder mehrere neue Programme aufgelegt oder die bestehenden Programme geändert bzw. deren Konditionen angepasst werden sollen. Mit Beteiligungsprogrammen bzw. aktienbasierten Vergütungsprogrammen kann die Gesellschaft bzw. die jeweilige abhängige Konzerngesellschaft ihren Mitarbeitern bzw. Führungskräften zusätzlich zur regulären Vergütung eine attraktive Beteiligungsmöglichkeit bzw. ein attraktives, erfolgsbezogenes Vergütungspaket anbieten, das die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen, die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen sowie die Übernahme von (insbesondere wirtschaftlicher) Mitverantwortung durch die Mitarbeiter fördert und den Mitarbeitern zugleich einen Anreiz gibt, auf eine dauerhafte Wertsteigerung des Unternehmens hinzuarbeiten. Mit derartigen Beteiligungs- bzw. aktienbasierten Vergütungsprogrammen steht der Gesellschaft damit ein Instrument zur Verfügung, mit dem im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre die nachhaltige Unternehmensentwicklung gefördert und zugleich qualifizierte Mitarbeiter gehalten bzw. gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden können. Angesichts der beschriebenen positiven Wirkungen für das Unternehmen ist die Ausgabe insbesondere von Belegschaftsaktien auch vom Gesetzgeber gewünscht und wird vom Gesetz in verschiedener Weise erleichtert. Eine Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen aus derartigen Beteiligungsprogrammen bzw. aktienbasierten Vergütungsprogrammen ist allerdings nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre für solche Aktien ausgeschlossen wird. Eine entsprechende Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt daher - vorbehaltlich einer konkreten Prüfung nach Entscheidung über die Durchführung und Festlegung der Einzelheiten des Programms - im Interesse der Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre und ist sachlich gerechtfertigt. |
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Vorratsbeschlüsse - wie der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgelegte - mit verschiedenen Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Gesellschaften national und international üblich. Bei der Entscheidung über einen etwaigen Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien werden Vorstand und Aufsichtsrat jeweils im Einzelfall prüfen, ob ein solcher Ausschluss sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird der jeweils nachfolgenden Hauptversammlung über jede Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berichten. Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2024 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 9 SE-VO den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts: | Neben den in Punkt 8 der Tagesordnung vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt werden, eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der Gesellschaft ergänzt, um den Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren zu können. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben, oder Terminkaufverträge über Aktien abzuschließen, bei denen zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen („Terminkäufe“). Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufe werden nachfolgend auch jeweils als „Derivat“ bezeichnet. | | Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten soll, wie schon die Begrenzung des Volumens dieser Ermächtigung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, lediglich das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen. Die Laufzeit der jeweiligen Derivate darf höchstens 18 Monate betragen. Ferner muss die Laufzeit der Derivate so gewählt oder auf andere Weise als durch die Laufzeit selbst sichergestellt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der jeweiligen Derivate nicht nach dem Ablauf des 25. Juni 2029 erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 25. Juni 2029 gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch keine eigenen Aktien aufgrund solcher Derivate mehr erwerben kann. | | Bei der Veräußerung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie bzw. einen entsprechenden Veräußerungspreis für die Put-Option; diese Optionsprämie bzw. der Veräußerungspreis für die Put-Option vergütet unter Berücksichtigung unter anderem des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktie der Gesellschaft den Wert des Veräußerungsrechts, das der Erwerber mit der Put-Option erhält. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der Erwerber der Put-Option gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie statt über die Börse zu dem höheren Ausübungspreis an die Gesellschaft veräußern kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben; ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie. | | Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung eines Erwerbspreises für die Call-Option bzw. einer entsprechenden Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann statt über die Börse zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss. | | Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft Aktien von dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Termin und zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Kaufpreis (Ankaufspreis). Der Abschluss von Terminkäufen kann für die Gesellschaft insbesondere sinnvoll sein, wenn sie einen für einen bestimmten Termin bestehenden Bedarf an eigenen Aktien zu einem im Voraus festgelegten Preisniveau sichern will. | | Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis für Aktien der Gesellschaft, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, ist der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte Ausübungs- bzw. Ankaufspreis. Der Ausübungs- bzw. Ankaufspreis kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Derivatgeschäfts; er darf jedoch das arithmetische Mittel der Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Wird ein Schlusskurs an einem oder mehreren der maßgeblichen Tage nicht festgestellt, tritt an seine Stelle jeweils der letzte bezahlte Kurs (wiederum im XETRA-Handel bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem). Der von der Gesellschaft bei Call-Optionen oder Terminkäufen für das Derivat gezahlte Erwerbspreis (bzw. die hierfür von der Gesellschaft zu zahlende Optionsprämie) darf ferner nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Put-Optionen (bzw. die hierfür von der Gesellschaft vereinnahmte Optionsprämie) darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der jeweiligen Derivate liegen, bei dessen Ermittlung insbesondere der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. | | Hierdurch sowie durch die Verpflichtung, Derivate nur mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse innerhalb der Preisgrenzen erworben wurden, die gemäß der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Tagesordnungspunkt 8 auch für den börslichen Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft selbst gelten, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft für das Derivat einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate und für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es - auch unter Berücksichtigung des dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedankens - gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Durch den Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts wird die Gesellschaft - anders als beim Angebot zum Erwerb von Derivaten an alle Aktionäre bzw. beim Angebot zum Erwerb von Derivaten von allen Aktionären - in die Lage versetzt, Derivatgeschäfte kurzfristig und unter Ausnutzung günstiger Marktbedingungen abzuschließen. Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten oder einer Kombination von Derivaten ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivat-Geschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft aus den Derivaten ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. | | Vorbehaltlich der bei Ausnutzung der Ermächtigung anhand der konkreten Umstände nochmals vorzunehmenden Prüfung, hält der Vorstand die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre beim Einsatz von Derivaten für einen Aktienrückkauf zu den vorstehend dargestellten Bedingungen aus den aufgezeigten Gründen für grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. |
Der Vorstand wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die jeweils nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2024 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 9 SE-VO den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2020) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2024): Mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 10 der vorliegenden Hauptversammlung soll das bisherige Genehmigte Kapital 2020, das am 27. Mai 2025 auslaufen würde, aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2024) ersetzt werden. Der Gesellschaft soll hierdurch fortwährend ein flexibel nutzbares Instrument zur Verfügung gestellt werden, um bei Bedarf neues Eigenkapital aufzunehmen. Um zu gewährleisten, dass der Gesellschaft durchgehend ein genehmigtes Kapital zur Verfügung steht, erfolgt die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020 nach dem Beschlussvorschlag der Verwaltung entsprechend üblicher Praxis erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Genehmigten Kapitals 2024 durch Eintragung der zugehörigen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2024 nach zustimmender Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unverzüglich zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Bis zum Vollzug der Eintragung hat die Gesellschaft durch diese Gestaltung jedoch die Möglichkeit, für etwa anstehende Kapitalmaßnahmen bis dahin weiterhin auf das bestehende Genehmigte Kapital 2020 in seinem jeweiligen Bestand zurückzugreifen. Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2024 soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2029 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Dies entspricht insgesamt 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft und damit der gesetzlichen Höchstgrenze gemäß § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG. Das Genehmigte Kapital 2024 hat damit dasselbe Volumen wie das bisherige Genehmigte Kapital 2020. Die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 orientiert sich entsprechend üblicher Praxis an der gesetzlich vorgesehenen Höchstlaufzeit von fünf Jahren (§ 202 Abs. 2 Satz 1 AktG), um der Gesellschaft insoweit zeitliche Flexibilität zu gewähren. Der Vorstand soll auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2024 berechtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 60 Abs. 2 AktG festzulegen, wonach sich der Beginn der Gewinnberechtigung neuer Aktien grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einlageleistung richtet. Letzteres würde bei unterjähriger Aktienausgabe jedoch dazu führen, dass die neuen Aktien im Jahr ihrer Ausgabe zunächst noch eine von den bestehenden Aktien abweichende Gewinnberechtigung haben. Durch die Rückbeziehung des Beginns der Gewinnberechtigung auf den Beginn eines Geschäftsjahres auch bei unterjährig ausgegebenen Aktien kann dies vermieden werden. Insbesondere sollen die neuen Aktien dabei auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden können, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Hierdurch kann auch bei Ausgabe neuer Aktien im Zeitraum zwischen Ende des Geschäftsjahres und der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung erreicht werden, dass die neuen Aktien von Vornherein mit derselben Gewinnberechtigung wie die bestehenden Aktien ausgestattet sind und hierdurch insbesondere auch von Vornherein in den Handel mit den bestehenden Aktien einbezogen werden können. Dies erleichtert die Platzierung der neuen Aktien. Die Ausgabe neuer Aktien kann auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2024 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage ist dabei nicht notwendigerweise an einen Bezugsrechtsausschluss gebunden. Dies ermöglicht es der Gesellschaft unter anderem, das Genehmigte Kapital 2024 gegebenenfalls für eine so genannte Aktiendividende zu verwenden, bei welcher den Aktionären angeboten wird, eine Dividende wahlweise in bar oder in Form von Aktien zu erhalten. Soweit Aktionäre in diesem Fall eine Dividende in Form von Aktien wählen, können ihre Dividendenforderungen als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital in die Gesellschaft eingebracht werden. Im Übrigen kommt eine Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage oder Bar- und Sacheinlage (sog. gemischte Kapitalerhöhung) in der Praxis vor allem beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen in Betracht. Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt und kann daher von der Gesellschaft bei Bedarf auch zum Erwerb sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände unter Einschluss insbesondere auch von Rechten und Forderungen genutzt werden. Bei Ausgabe neuer Aktien in Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht dabei jeweils ganz oder teilweise auch als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden. Das unter Tagesordnungspunkt 10 von der Verwaltung vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2024 sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien in folgenden Fällen auch ganz oder teilweise auszuschließen: (i) | Der Vorstand soll zunächst durch das Genehmigte Kapital 2024 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. Spitzenbeträge entstehen, wenn bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts der Betrag, um den das Grundkapital erhöht wird, gegenüber dem Betrag des Grundkapitals, der auf die unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, geeignet aufgerundet wird, um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet und die zugehörigen, vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien als freie Spitzen. Um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste - je nach Anzahl der Bezugsrechte - ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der alten Aktien, die für den Bezug einer neuen Aktie benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 runde Kapitalerhöhungsbeträge bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und der Spitzenbetrag damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Kapitalerhöhung bzw. die Anzahl der freien Spitzen im Verhältnis zur Gesamtzahl der neuen Aktien gering ist, ist ein mit dem Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ggf. verbundener Verwässerungseffekt gering. Es liegt darin somit allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Kapitalerhöhung grundsätzlich gerechtfertigt ist. Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde, hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und Optionsrechte bzw. der mit Wandel- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen oder Genussrechte bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Options- oder Genussrechtsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde liegenden Aktien schützen. Eine Ausgabe neuer Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme der neuen Aktien sicherzustellen, werden die neuen Aktien bei einer Bezugsrechtskapitalerhöhung in der Regel zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der einen geeigneten Abschlag gegenüber dem aktuellen Börsenkurs der bestehenden Aktien enthält. Dies führt dazu, dass der Gesellschaft aus der Ausgabe der Aktien weniger Mittel zufließen als es einer Bewertung mit dem aktuellen Wert der bereits im Umlauf befindlichen Aktien entspräche und der Wert der Aktien der Gesellschaft dadurch verwässert wird. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Options- oder Genussrechtsbedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine entsprechende Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise, dass den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. solcher mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechte ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionäre geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit - wie alle bereits bestehenden Aktionäre - durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, sodass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtskapitalerhöhung in sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können. | (ii) | Weiterhin soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (sogenannter vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung in die Lage, günstige Marktverhältnisse schnell, flexibel und kostengünstig auszunutzen, um bestehenden Kapitalbedarf zu decken und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Mittelzufluss und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht ließen diese Vorteile sich demgegenüber nicht in gleichem Maße erreichen: Zunächst lässt die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner kann wegen der Volatilität der Kapitalmärkte ein marktnaher Ausgabepreis in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts muss der endgültige Bezugspreis indes spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko - insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko - als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung ist daher regelmäßig ein entsprechender Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu nicht marktnahen Konditionen und damit einem geringeren Mittelzufluss für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, insgesamt 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung von 20 % sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Diese Anrechnung dient dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Da der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf und die Ermächtigung zu dieser Form des Bezugsrechtsausschlusses nur ein beschränktes Volumen hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Sie haben so grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten. Ferner wird durch die Ausgabe der neuen Aktien nahe am Börsenkurs eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien vermieden. Der Vorstand wird den Abschlag gegenüber dem Börsenkurs unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt so gering wie möglich halten. | (iii) | Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Dies betrifft insbesondere Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen. Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb und soll daher jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien insbesondere zweckmäßig sein, um den Inhabern attraktiver Akquisitionsobjekte eine Beteiligung an der Gesellschaft anbieten zu können, die Liquidität der Gesellschaft zu schonen und/oder etwaigen steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Um in einem solchen Fall an den Veräußerer Aktien der Gesellschaft ausgeben zu können, muss grundsätzlich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2024 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre trägt diesem Bedürfnis Rechnung und soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, einen entsprechenden Erwerb auch ohne Beanspruchung des Kapitalmarkts schnell und flexibel anbieten zu können. Konkrete Vorhaben, für die von dieser Möglichkeit einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit jedoch nicht. Wenn sich entsprechende Zusammenschluss- oder Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen sollen. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt und der Wert der neuen Aktien und der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der hier bestehenden gesetzlichen Vorgaben in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. | (iv) | Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien im Rahmen eines Beteiligungsprogramms und/oder als aktienbasierte Vergütung ausgegeben werden und hierfür keine anderweitige Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss verwendet wird. Die Ausgabe darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens teilnehmen bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde (oder an Dritte, die diesen Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien überlassen). Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG) und/oder gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung neue Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gewährt werden sollen, entscheidet hierüber entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die neuen Aktien können im Rahmen dieser Ermächtigung auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens ausgegeben werden, das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den vorstehend genannten Personen anzubieten. Durch eine solche Verfahrensweise kann die Abwicklung der Gewährung der neuen Aktien an die oben genannten Personen erleichtert werden. Die aufgrund dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien dürfen jedoch insgesamt 3 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Beteiligungsprogramme und aktienbasierte Vergütungen dienen der Stärkung der Motivation von Mitarbeitern und Führungskräften sowie deren Identifikation mit der Gesellschaft, an deren Entwicklung sie durch eine Beteiligung in Aktien teilhaben können. Durch geeignete Halte- oder Wartefristen kann dabei insbesondere auch dem Anliegen der Förderung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung und einer Teilnahme der Berechtigten sowohl an Kursgewinnen als auch Kursverlusten angemessen Rechnung getragen werden. Eine Verwendung von Aktien für diese Zwecke ist nur möglich, wenn insoweit das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sollen daher die Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert werden, Beteiligungsprogramme und erfolgsbezogene Vergütungspakete für Mitarbeiter und Führungskräfte anzubieten, mit denen die nachhaltige Unternehmensentwicklung gefördert und zugleich qualifizierte Mitarbeiter und Führungskräfte gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden können. Die Begrenzung des Volumens der Ermächtigung auf insgesamt 3 % des Grundkapitals dient dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Aus den vorstehenden Gründen liegt ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die genannten Zwecke - vorbehaltlich der Überprüfung anhand der Einzelheiten eines entsprechenden Programms bei Ausnutzung der Ermächtigung - im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre und ist sachlich gerechtfertigt. Konkrete Vorhaben, für welche diese Ermächtigung genutzt werden soll, bestehen derzeit nicht. Für die Bedienung von Ansprüchen unter dem Performance Share Plan, einem aktienbasierten Vergütungsprogramm der Gesellschaft für ihre Vorstandsmitglieder, ist eine Verwendung neuer Aktien aus genehmigtem Kapital bis auf Weiteres nicht vorgesehen. Der Gesellschaft soll es durch die vorliegende Ermächtigung allerdings ermöglicht werden, bestehende oder sonstige in Zukunft aufzulegende aktienbasierte Programme statt mit eigenen Aktien ggf. auch mit Aktien aus genehmigtem Kapital zu bedienen. Der Vorstand wird dann jeweils sorgfältig prüfen, ob hierfür von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll. Er wird dies nur tun, wenn durch die Ausgestaltung des jeweiligen Programms den Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen Rechnung getragen wird. |
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2024 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 11 Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2024 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 9 SE-VO den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und der Schaffung eines neuen bedingten Kapitals: Eine angemessene Finanzausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger Verzinsung. Ferner kommen der Gesellschaft die bei Ausgabe solcher Schuldverschreibungen erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien zugute. Im Falle einer nachfolgenden Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte fließt der Gesellschaft schließlich neues Eigenkapital zu. Die Hauptversammlung vom 28. Mai 2020 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 6 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt (Ermächtigung 2020) und zur Absicherung entsprechender Wandlungs- und/oder Optionsrechte ein bedingtes Kapital geschaffen (Bedingtes Kapital 2020). Diese Ermächtigung, von welcher die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der vorliegenden Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht hat, und die am 27. Mai 2025 auslaufen würde, soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Die Verwaltung schlägt daher der Hauptversammlung der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Ermächtigung 2024) und die Schaffung eines entsprechenden neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2024) zur Beschlussfassung vor, welche die bestehende Ermächtigung 2020 ersetzen soll. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2029 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachstehend „Anleihebedingungen“) Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 6.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 6.000.000 zu gewähren und/oder für die Gesellschaft entsprechende Wandlungsrechte vorzusehen. Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, bei Wandelschuldverschreibungen auch eine bedingte oder unbedingte Wandlungspflicht vorzusehen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. Darüber hinaus wird in der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Recht der Gesellschaft vorzusehen, die Schuldverschreibungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Schuldverschreibungen dürfen gegen Barleistung und/oder Sachleistung ausgegeben werden. Bei der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen soll die Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Ausgabe kann auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen erfolgen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend auch „Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft“); in diesem Fall soll die Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und für sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundenen Zahlungspflichten übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft gewähren sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen können. Innerhalb der Ermächtigungsgrenzen können Schuldverschreibungen einmalig oder in mehreren Tranchen ausgegeben werden; ferner können auch gleichzeitig unterschiedliche Tranchen von Schuldverschreibungen begeben werden. Die einzelnen Tranchen werden jeweils in unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Das gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2024) dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung der mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten, soweit zur Bedienung nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Als solche andere Erfüllungsformen sollen die Anleihebedingungen nach Wahl der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ganz oder teilweise auch die Lieferung eigener Aktien der Gesellschaft oder anderer börsennotierter Wertpapiere oder die Gewährung eines Barausgleichs vorsehen können. Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2024 entspricht, wie auch das bisherige Bedingte Kapital 2020, mit EUR 6.000.000,00 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft und damit der gesetzlichen Höchstgrenze gemäß § 192 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 AktG. Das Bedingte Kapital 2020 wird aufgehoben. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2024 erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, der in den Anleihebedingungen nach den Vorgaben der erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen festgesetzt wird. In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, sodass die Gesellschaft umfangreiche Flexibilität bei der Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises erhält. Den Aktionären steht bei der Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen: (i) | Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder aus Wandelgenussrechten, die zuvor von der Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde. Spitzenbeträge können sich ergeben, wenn der Gesamtnennbetrag der Emission gegenüber dem Nennbetrag der unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Teilschuldverschreibungen geeignet aufgerundet wird, um einen runden Emissionsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet. Um einen runden Emissionsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste - je nach Anzahl der Bezugsrechte - ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der Aktien, die für den Bezug von Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennbetrag benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in runden Beträgen bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Teilschuldverschreibungen werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Emission gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Emission grundsätzlich gerechtfertigt ist. Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die zuvor von der Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde, hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- und Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen oder Genussrechte bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Options- oder Genussrechtsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde liegenden Aktien schützen. Die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen ist demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 11 erbetenen Ermächtigung vorgesehen. Eine anschließende Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte mit Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme sicherzustellen, werden die betreffenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechte bei Einräumung eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren Konditionen ausgegeben als es ihrem Marktwert entspräche. Dies führt zu einer entsprechenden Wertverwässerung der Aktien. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Options- oder Genussrechtsbedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor, mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechte in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt. Sie werden für die Wertverwässerung somit - wie alle bereits bestehenden Aktionäre - durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss. Sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, sodass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtsemission in sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können. | (ii) | Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen gelten nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum so genannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss sinngemäß. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse kurzfristig wahrnehmen und Schuldverschreibungen schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Denn die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität der Kapitalmärkte marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis bzw. bei Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko - insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko - als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Platzierung der Schuldverschreibungen. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Von dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss darf allerdings nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien Gebrauch gemacht werden, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind neue oder bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden oder noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur ein begrenztes Volumen hat und die Schuldverschreibungen in diesem Fall nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden dürfen. Ob die Ausgabe nicht wesentlich unter dem Marktwert erfolgt, wird ermittelt, indem der theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, kann er sich dabei der Unterstützung durch sachverständige Dritte bedienen, insbesondere einer die Emission begleitenden Bank oder einer zusätzlich hinzugezogenen Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag von dem so ermittelten theoretischen Marktwert so gering wie möglich halten. Dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien der Gesellschaft in Folge des Bezugsrechtsausschlusses nicht eintritt. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, eine Verminderung ihrer Beteiligungsquote infolge einer späteren Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten, die mit den unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen verbunden sind, durch Erwerb von Aktien über die Börse (zu aktuellen Kursen) zu vermeiden. | (iii) | Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden. Dies eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen die Ausgabe von Schuldverschreibungen einzusetzen. Eine solche flexible und schnelle Handlungsmöglichkeit verschafft der Gesellschaft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Zugleich bietet diese Möglichkeit der Gesellschaft auch eine liquiditätsschonende Finanzierungsmöglichkeit für künftige Akquisitionen. Auch im Hinblick auf die Optimierung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft stellt die Möglichkeit der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage einen Vorteil dar. So kann die Gesellschaft etwa von ihr oder von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft zuvor ausgegebene Finanzierungsinstrumente gegen Ausgabe neuer Schuldverschreibungen zurückerwerben und dadurch die Finanzierung der Gesellschaft neu strukturieren. Um in einem solchen Fall an die Inhaber der betreffenden Vermögensgegenstände neue Schuldverschreibungen ausgeben zu können, muss grundsätzlich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird, und wird dies nur dann tun, wenn dies unter Abwägung aller Gesichtspunkte im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird dabei insbesondere auch sicherstellen, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dadurch wird sichergestellt, dass es zu keiner wesentlichen wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien kommt. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung dieser Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten. |
Unterlagen zur Tagesordnung Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.pharmasgp.com/#Hauptversammlung insbesondere folgende Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG zugänglich gemacht: - | die Hauptversammlungseinladung; | - | der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss der PharmaSGP Holding SE, der Bericht über die Lage der PharmaSGP Holding SE und des Konzerns, einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023; | - | der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); | - | die Berichte des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 und 9 (jeweils als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); | - | der Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); und | - | der Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 11 (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung). |
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung im Versammlungsraum zur Einsicht ausliegen und auch weiterhin über die oben genannte Internetadresse zugänglich sein. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 12.000.000,00 und ist eingeteilt in insgesamt 12.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft entspricht daher der Gesamtzahl der Aktien und beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 12.000.000. Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 9.787 eigene Aktien. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Aktionäre müssen ferner die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (und damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts) ist durch einen Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h. auf Dienstag, den 4. Juni 2024, 24:00 Uhr, zu beziehen. Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung müssen der PharmaSGP Holding SE bis spätestens Mittwoch, den 19. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: | PharmaSGP Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Eintrittskarten zur Hauptversammlung zugesandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Aktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher hinsichtlich der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der Hauptversammlung bietet die Gesellschaft teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen: - | per Post oder elektronischer Übermittlung per E-Mail: bis spätestens Dienstag, den 25. Juni 2024, 18:00 Uhr, unter folgender Adresse: PharmaSGP Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de | - | auf der Hauptversammlung am Mittwoch, den 26. Juni 2024 selbst: spätestens bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung durch Abgabe an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung. |
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit der Eintrittskarte unaufgefordert übersandt; ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht ferner auch im Internet unter https://ir.pharmasgp.com/#Hauptversammlung zur Verfügung. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung zusammen mit ihrem Stimmbogen auch an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte Teilnahmeberechtigte Aktionäre haben ferner die Möglichkeit, einen sonstigen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen, für sie das Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene Rechte) auszuüben. Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist, aber kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt und stehen ferner im Internet unter https://ir.pharmasgp.com/#Hauptversammlung zur Verfügung. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung zusammen mit ihrem Stimmbogen an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht bis Dienstag, den 25. Juni 2024, 18:00 Uhr, nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: | PharmaSGP Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Ergänzende Hinweise und Regelungen zur Bevollmächtigung und Stimmrechtsausübung Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Im Falle einer persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder eines von ihm Bevollmächtigten an der Hauptversammlung erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter samt der zugehörigen Weisungen ohne gesonderten Widerruf; die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in diesem Fall auf der Grundlage einer zuvor an sie erteilten Vollmacht nicht tätig. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der zugehörigen Einzelabstimmung. Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, der in der Hauptversammlung infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form zur Abstimmung gestellt wird, soweit die Weisung nicht geändert oder widerrufen wird. Weitere Informationen zur Abstimmung Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 bis 11 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen zu Tagesordnungspunkt 6 und 7 haben empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen. Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital der PharmaSGP Holding SE von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der PharmaSGP Holding SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, den 26. Mai 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten: | PharmaSGP Holding SE - Vorstand - Lochhamer Schlag 1 82166 Gräfelfing |
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden: | PharmaSGP Holding SE - Rechtsabteilung - Lochhamer Schlag 1 82166 Gräfelfing E-Mail: cosima.neckenig@pharmasgp.com |
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 11. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.pharmasgp.com/#Hauptversammlung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. Auskunftsrecht nach § 131 AktG Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Rede- und Fragerecht zeitlich angemessen zu beschränken. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1, 127 und 131 AktG sowie die Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach § 124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.pharmasgp.com/#Hauptversammlung zugänglich gemacht. Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der Hauptversammlung selbst zugänglich sein. Ferner werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Zeitangaben Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden. Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Gräfelfing, im Mai 2024 PharmaSGP Holding SE
Der Vorstand Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Die PharmaSGP Holding SE verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt. Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO”) ist die | PharmaSGP Holding SE c/o Datenschutzbeauftragter Lochhamer Schlag 1 82166 Gräfelfing |
Den Datenschutzbeauftragten der PharmaSGP Holding SE erreichen Sie per Post unter der vorstehend genannten Adresse oder per E-Mail unter: privacy-officer@pharmasgp.com Verarbeitet werden als personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs insbesondere Name und Vorname, Wohnort bzw. Sitz, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Weisungen an Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien, Nummer auf der Eintrittskarte sowie gegebenenfalls Name, Vorname und Wohnort des von dem jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben werden, übermittelt auch die depotführende Bank deren personenbezogene Daten an die PharmaSGP Holding SE bzw. an von der PharmaSGP Holding SE beauftragte externe Dienstleister. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit der PharmaSGP Holding SE in Kontakt treten, verarbeitet die PharmaSGP Holding SE zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der PharmaSGP Holding SE im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation der Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit. (f) DS-GVO). Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange es zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der PharmaSGP Holding SE erforderlich ist, oder die PharmaSGP Holding SE ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, und anschließend gelöscht. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, es sei denn, die längere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich. Zum Zwecke der Ausrichtung und Abwicklung der Hauptversammlung beauftragt die PharmaSGP Holding SE externe Dienstleister (insbesondere HV-Dienstleister im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung und deren Durchführung). Diese Dienstleister erhalten von der PharmaSGP Holding SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der PharmaSGP Holding SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Dritten, insbesondere den Aktionären und Aktionärsvertretern, im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG), im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären (§§ 126, 127 AktG). Entsprechendes gilt für personenbezogene Daten in Redebeiträgen während der Hauptversammlung. Die Gesellschaft kann Name und ggf. Sitz/Wohnort der Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigter, die Redebeiträge leisten, nennen. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der PharmaSGP Holding SE bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung gemäß Art. 17 DS-GVO sowie Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DS-GVO verlangen; ferner besteht unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DS-GVO und ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 DS-GVO. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der PharmaSGP Holding SE unentgeltlich über die in diesem Abschnitt genannten Kontaktdaten geltend machen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. | |
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16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | PharmaSGP Holding SE | | Lochhamer Schlag 1 | | 82166 Gräfelfing | | Deutschland | E-Mail: | ir@pharmasgp.com | Internet: | https://ir.pharmasgp.com |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905177 16.05.2024 CET/CEST | noisin544843 |
16.05.2024 | Allane SE | Allane SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Pullach im Isartal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG Allane SE/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Allane SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Pullach im Isartal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 15:06 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Allane SE Pullach im Isartal Inhaber-Stammaktien WKN A0DPRE ISIN DE000A0DPRE6 Kennung 4275a97156e7ee11b53000505696f23c Amtsgericht München, HRB 227195 Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der Allane SE, Pullach im Isartal Wir laden unsere Aktionäre zu der am 27. Juni 2024, 11:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen virtuellen Hauptversammlung ein. Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage der Entscheidung des Vorstands gemäß § 17 Nr. 4 der Satzung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2, 82049 Pullach im Isartal. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („InvestorPortal“) in Bild und Ton übertragen. Sie erreichen das InvestorPortal über die Internetseite https://ir.allane-mobility-group.com/hv Weitere Hinweise, Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung angegeben. 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Allane SE, des Berichtes über die Lage des Konzerns und der Allane SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Der im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 21.686.996,40 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 je dividendenberechtigter Stückaktie | EUR 1.855.043,37 | Vortrag auf neue Rechnung | EUR 19.831.953,03 | | EUR 21.686.996,40 |
Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am Dienstag, den 2. Juli 2024, zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 20.611.593 von der Gesellschaft ausgegebene Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und für den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Allane SE für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Allane SE für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen. | 5. | Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und im Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, - | zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024; und | - | zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025 |
zu wählen. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor. Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht und der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers hierzu sind weiter unten im Anschluss an die Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 enthalten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. | 7. | Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft und § 10.4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2016 mit dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Jochen Klöpper, Herr Thomas Hanswillemenke, Herr Keunbae Hong, Herr Ross Williams und Herr Norbert van den Eijnden, sind jeweils mit Wirkung bis zur Beendigung der mit der vorliegenden Einladung einberufenen Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Der Vorstand hat am 3. April 2024 die gerichtliche Bestellung von Frau Eva Kellershof zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats beim Registergericht München beantragt und angeregt, die Amtszeit von Frau Eva Kellershof bis zur Beendigung der mit der vorliegenden Einladung einberufenen Hauptversammlung zu befristen. Es sind daher Wahlen für sechs Sitze im Aufsichtsrat erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: |
7.1 | Wahlvorschlag Herr Ignacio Barbadillo Llorens Herr Ignacio Barbadillo Llorens, wohnhaft in Alcobendas (Madrid), Spanien, Leiter „Global Leasing“ bei der Santander Consumer Finance S.A., Madrid, Spanien, wird als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. | 7.2 | Wahlvorschlag Herr Jochen Klöpper Herr Jochen Klöpper, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Mitglied des Vorstands der Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft und Mitglied der Geschäftsführung der Santander Consumer Holding GmbH wird als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. | 7.3 | Wahlvorschlag Herr Keunbae Hong Herr Keunbae Hong, wohnhaft in Seoul, Republik Korea, Leiter des „Europe Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea, wird als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. | 7.4 | Wahlvorschlag Herr Ross Williams Herr Ross Williams, wohnhaft in Seoul, Republik Korea, Leiter des „Americas Regional Headquarters“ sowie Vice President und Leiter des Geschäftsbereichs „Global Business Division“ bei der Hyundai Capital Services Inc., Seoul, Republik Korea, wird als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. | 7.5 | Wahlvorschlag Herr Norbert van den Eijnden Herr Norbert van den Eijnden, wohnhaft in Maarsen, Niederlande, selbständiger Berater, wird als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. | 7.6 | Wahlvorschlag Frau Eva Kellershof Frau Eva Kellershof, wohnhaft in Bonn, Deutschland, Vice President Sales für Nordamerika & Europa bei der Netsol Inc., Calabasas, CA, USA, und Board Advisor bei way.com, San Francisco, CA, USA und bei HIVE (drivehive.com), Los Angeles, CA, USA, wird als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Es ist vorgesehen, die vorstehenden Wahlen im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Jochen Klöpper, beabsichtigt im Falle seiner Wiederwahl erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Die vorstehenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Eine Erläuterung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats ist im zusammengefassten Lagebericht für die Allane SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 im Abschnitt B.10 unter Ziffer 1.5 abgedruckt, der über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.allane-mobility-group.com/hv zugänglich ist. Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung maßgeblich sind: | Herr Ignacio Barbadillo Llorens ist Leiter „Global Leasing“ bei der Santander Consumer Finance S.A., Madrid, Spanien, einer Tochtergesellschaft der Banco Santander S.A., Santander, Spanien. | | Herr Jochen Klöpper ist Mitglied des Vorstands der Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft, die an der Hyundai Capital Bank Europe GmbH wesentlich beteiligt ist, und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH; die Hyundai Capital Bank Europe GmbH ist mehrheitlich als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt. Herr Klöpper gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit dem 5. August 2020 an und ist Vorsitzender des Aufsichtsrats. | | Herr Keunbae Hong ist Leiter des „Europe Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea, die an der Hyundai Capital Bank Europe GmbH wesentlich beteiligt ist; die Hyundai Capital Bank Europe GmbH ist mehrheitlich als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt. Herr Hong gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit dem 30. Juni 2023 an. | | Herr Ross Williams ist Leiter des „Americas Regional Headquarters“ sowie Vice President und Leiter des Geschäftsbereichs „Global Business Division“ bei der Hyundai Capital Services Inc., Seoul, Republik Korea, die an der Hyundai Capital Bank Europe GmbH wesentlich beteiligt ist, und Mitglied des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH; die Hyundai Capital Bank Europe GmbH ist mehrheitlich als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt. Herr Williams gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit dem 14. April 2023 an. | | Herr Norbert van den Eijnden und Frau Eva Kellershof haben keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. |
Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Personen, die jeweils auch Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft enthalten, sind weiter unten im Anschluss an die Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 enthalten. |
II. | ERGÄNZENDE ANGABEN ZUR TAGESORDNUNG |
1. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts) Vergütungsbericht 2023 Der Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der Allane SE (im Folgenden auch „Allane“) gemäß § 162 Aktiengesetz (im Folgenden „AktG“) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit.) c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden „SE-VO“) erstellt. Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Gesellschaft und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2023 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung sowie die weiteren gesetzlich vorgesehenen Angaben. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ist von der Hauptversammlung am 30.06.2023 mit einer Mehrheit von 95,67 % gebilligt worden. Die Vorstände der Allane SE erhalten keinerlei weitere Vergütung aus den Tochtergesellschaften der Allane SE. I. Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 Das Vergütungssystem beschreibt die Grundzüge und Bestandteile der Vergütung des Vorstandes der Gesellschaft. Es entspricht den gesetzlichen Vorschriften des Aktiengesetzes und - soweit anwendbar - des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung. Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO beschlossen und von der Hauptversammlung am 29.06.2021 mit einer Mehrheit von 95,71 % des vertretenen Kapitals gebilligt. Es gilt für alle nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.06.2021 neu bestellten oder wiederbestellten Vorstandsmitglieder. 1. Grundlagen des Vergütungssystems für den Vorstand Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft sowie die Erreichung der Ziele ausgerichtet, die in der Geschäfts- und Risikostrategie der Gesellschaft niedergelegt sind. Das Vergütungssystem unterstützt die nachhaltige Wachstumsstrategie und Entwicklung des Allane-Konzerns als eine der führenden Plattformen im Fahrzeugleasing im online-gestützten Direktvertrieb sowie Spezialist im Management und Full-Service-Leasing von Firmenflotten und als Anbieter von Captive Leasing. Dies erfolgt insbesondere durch die Ausgestaltung der aus der Unternehmensstrategie abgeleiteten Vergütungsparameter sowie die mehrjährige Ausrichtung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem ist transparent ausgestaltet und berücksichtigt die Unternehmenskultur. Zugleich vermeidet das Vergütungssystem Anreize, unverhältnismäßige Risiken einzugehen. Mit dem Vergütungssystem verfolgt der Aufsichtsrat das Ziel, den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um sicherzustellen, dass auch in Zukunft qualifizierte Vorstände an die Gesellschaft gebunden bzw. neue Vorstände für das Unternehmen gewonnen werden können. 2. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems Der Aufsichtsrat beschließt als Gesamtgremium das System zur Vergütung des Vorstandes. Dabei beachtet der Aufsichtsrat die aktienrechtlichen Anforderungen, insbesondere gemäß §§ 87, 87a AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO sowie - soweit anwendbar - die Anforderungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung. Eine Delegation von Aufgaben mit Bezug zum Vorstandsvergütungssystem auf einen Ausschuss des Aufsichtsrates besteht nicht. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung entsprechend den Anforderungen des Aktiengesetzes mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Billigung vorgelegt. Auf Basis des Vergütungssystems, das der Hauptversammlung vorgelegt wurde, legt der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung der Vorstandsmitglieder fest. Dabei achtet der Aufsichtsrat, unter Beachtung der Anforderungen des § 87 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO sowie - soweit anwendbar - der regulatorischen Anforderungen gemäß dem Kreditwesengesetz und der Institutsvergütungsverordnung, auf die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitgliedes, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, legt der Aufsichtsrat spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem für den Vorstand regelmäßig auf seine Angemessenheit und Üblichkeit sowie die Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, um in diesem Rahmen ein übliches und wettbewerbsfähiges System sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung der Gesellschaft im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Unternehmen (Horizontalvergleich) sowie die Angemessenheit der Vergütung innerhalb des Unternehmens (Vertikalvergleich). Im Rahmen des Vertikalvergleichs berücksichtigt der Aufsichtsrat sowohl das Verhältnis zu der Vergütung der Führungskräfte der dem Vorstand unmittelbar nachgelagerten ersten Führungsebene (oberer Führungskreis) als auch im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft der Gesellschaft in Deutschland und deren Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen, auch in der zeitlichen Entwicklung. Sollte der Aufsichtsrat im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems Änderungsbedarf feststellen, fasst er über entsprechende Änderungen Beschluss. Im Falle wesentlicher Änderungen legt der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vor. Zieht der Aufsichtsrat zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen externen Vergütungsexperten hinzu, achtet er auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ausschließlich dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufsichtsratstätigkeit keine persönlichen Interessen verfolgen oder Geschäftschancen der Gesellschaft für sich oder einen Dritten nutzen. Interessenkonflikte sind dem Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber unverzüglich offenzulegen. Der Aufsichtsrat berichtet in seinem jährlichen Bericht an die Hauptversammlung unter anderem über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Unterliegt ein Aufsichtsratsmitglied einem nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt, hat es sein Amt niederzulegen. 3. Grundsätze der Vergütungsfestsetzung im Vergütungssystem Die fixe Vergütung und die variable Vergütung ergeben zusammen die Gesamtvergütung für ein Vorstandsmitglied. Für sämtliche Vergütungsbestandteile definiert der Aufsichtsrat Ziel- und Maximalbeträge (Obergrenze). a) Struktur des Vergütungssystems Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (fixen) und erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten, die den aktienrechtlichen und - soweit anwendbar - aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Vergütung, insbesondere gemäß der Institutsvergütungsverordnung, entsprechen. Die fixe Vergütung besteht aus dem Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen. Die variablen Vergütungsbestandteile sind erfolgsbezogen und bestehen aus einer Upfront-Cash-Komponente, einer Upfront-Instrument-Komponente, einer Deferral-Cash-Komponente sowie einer Deferral-Instrument-Komponente. aa) Fixe Vergütungsbestandteile Die fixe Vergütung wird erfolgsunabhängig gewährt und besteht aus dem Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen. (1) Grundgehalt Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Grundgehalt, das sich an der Funktion und am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Es wird in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt. (2) Nebenleistungen Neben dem festen Grundgehalt gewährt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern marktgerechte Nebenleistungen. So stellt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern einen Dienstwagen zur Verfügung, der auch für die private Nutzung zugelassen ist. Ferner werden den Vorstandsmitgliedern marktübliche Versicherungen (D&O-/Rechtsschutz-Versicherung, Gruppenunfallversicherung) gewährt. Für die D&O-Versicherung besteht ein Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes in Höhe von 10% des Schadens, begrenzt pro Kalenderjahr auf das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung. Darüber hinaus können im Einzelfall Wohnkostenzuschüsse, Umzugskostenzuschüsse, Schulgeldzuschüsse sowie vergleichbare Nebenleistungen gewährt werden. Dasselbe gilt im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen für einzelfallabhängige Sonderzahlungen wie Halteprämien, Anerkennungsprämien oder Transaktionsboni. bb) Variable Vergütungsbestandteile Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder in Form des Bonus ist an operative und strategische Unternehmensziele sowie individuelle bzw. ressortbezogene Ziele für die Vorstandsmitglieder gekoppelt, die zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt werden. Dabei ist die Zielfestlegung auf die Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens sowie die Mehrjahresplanung ausgerichtet und zielt auf eine erfolgsorientierte, nachhaltige Unternehmensführung unter Berücksichtigung der eingegangenen Risiken. Auf diese Weise tragen die Ziele zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft bei und berücksichtigen auch soziale/ökologische Parameter. Im Rahmen der Ziele finden finanzielle und nicht-finanzielle sowie quantitative und qualitative Leistungskriterien Berücksichtigung. Die vom Aufsichtsrat im Rahmen der Unternehmensziele festzulegenden Leistungskriterien können zum einen als finanzielle sowie nicht-finanzielle Ziele an strategische Initiativen des Unternehmens geknüpft (z.B. projektbezogene, produktbezogene, kundenbezogene oder geschäftspartnerbezogene Initiativen) und zum anderen als quantitative, insbesondere finanzielle, sowie weitere auf den Unternehmenserfolg bezogene finanzielle oder operative Ziele (z.B. Finanzkennzahlen) ausgestaltet werden. Die individuellen bzw. ressortbezogenen Ziele tragen insbesondere der Funktion und dem Aufgabenbereich des einzelnen Vorstandsmitgliedes Rechnung, wobei sowohl finanzielle und nicht-finanzielle als auch quantitative und qualitative Parameter (z.B. projektbezogene, kundenbezogene, mitarbeiterbezogene, ressortbezogene Ziele) Berücksichtigung finden können. Zusammen mit der Festlegung der Ziele legt der Aufsichtsrat jährlich für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe des Zielbonus bei 100% Gesamtzielerreichung, die Höhe des für das Geschäftsjahr maximal zu ermittelnden Bonus-Ausgangsbetrags sowie anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Maximalwerte für jedes Ziel und für die Gesamtzielerreichung sowie die Gewichtung der einzelnen Ziele zueinander für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Zielwerte werden aus der Planung des Unternehmens abgeleitet und entsprechen 100% Zielerreichung. Wird ein gesetztes Ziel so verfehlt, dass der Schwellenwert unterschritten wird, entspricht die Zielerreichung für dieses Ziel 0%. Bei Erreichen des festgelegten Maximalwerts ist der Zielerreichungsgrad für das Ziel gedeckelt und steigt nicht weiter an. Eine unterjährige Veränderung der festgelegten Ziele ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen bei einer Änderung der Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens denkbar. Unvorhersehbare (insbesondere exogene, nicht beeinflussbare) Sondereinflüsse bzw. außergewöhnliche Entwicklungen, die im Zeitpunkt der Zielfestlegung nicht oder nicht in dem sich realisierten Umfang berücksichtigt werden konnten und die zu erheblichen Änderungen der Rahmenbedingungen geführt haben (z.B. Akquisition oder Veräußerung von Unternehmensteilen, grundlegende Veränderungen der Marktsituation, Naturkatastrophen, Pandemien sowie vergleichbare Sachverhalte) können im Rahmen eines eng begrenzten, gebundenen Ermessens des Aufsichtsrates bei der Feststellung der Zielerreichung durch eine Korrektur des Gesamtzielerreichungsgrads um bis zu 20 Prozentpunkte nach oben oder nach unten berücksichtigt werden, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Höhe des Ausgangsbetrages des für ein Geschäftsjahr zu gewährenden Bonus wird vom Aufsichtsrat anhand der Zielerreichung der Leistungskriterien ermittelt. Dies erfolgt über einen Ist-Ziel-Vergleich für die quantitativ messbaren finanziellen und nicht-finanziellen Ziele bzw. über eine Beurteilung des Aufsichtsrates nach seinem pflichtgemäßen Ermessen in Bezug auf die qualitativen, nicht-finanziellen Ziele. Auf Grundlage der definierten Schwellen-, Ziel- und Maximalwerte der einzelnen Leistungskriterien sowie der festgelegten Gewichtung der Leistungskriterien untereinander ermittelt der Aufsichtsrat die Gesamtzielerreichung der Vorstandsmitglieder. Auf dieser Grundlage ermittelt der Aufsichtsrat den Ausgangsbetrag des Bonus für ein Geschäftsjahr durch Multiplikation des Gesamtzielerreichungsgrades mit dem Zielbonus des einzelnen Vorstandsmitgliedes. Der für ein Geschäftsjahr ermittelte Ausgangsbetrag des Bonus wird unter weiteren Voraussetzungen in Form der nachfolgenden variablen Vergütungskomponenten gewährt, wobei der Aufsichtsrat auf Grundlage der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen über die Ausgestaltung der Komponenten im Detail (namentlich hinsichtlich der Dauer der Deferral-Zeiträume und der Haltefristen) und die Gewichtung der Komponenten entscheidet. Gegenwärtig sind die variablen Vergütungskomponenten wie folgt gewichtet: • | Upfront-Cash-Komponente (30% Gewichtung) | • | Upfront-Instrument-Komponente (30% Gewichtung) | • | Deferral-Cash-Komponente (20% Gewichtung) | • | Deferral-Instrument-Komponente (20% Gewichtung) |
Die Systematik verdeutlicht das nachfolgende Schaubild (exemplarische Darstellung): |
| Die Gewährung bzw. Auszahlung einer variablen Vergütung setzt stets voraus, dass die anwendbaren diesbezüglichen regulatorischen Anforderungen, insbesondere mit Blick auf die Risikotragfähigkeit und die Ertragslage sowie die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung der Gesellschaft erfüllt sind. Im Falle aufsichtsrechtlich gebotener Änderungen der Vergütungsregelungen der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat berechtigt, diese in den Vergütungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern umzusetzen. | | (1) Upfront-Cash-Komponente | | Der als Upfront-Cash-Komponente zu gewährende Teil der variablen Vergütung wird, entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, im Anschluss an die Feststellungen des Aufsichtsrates zur Ermittlung des Ausgangsbetrages des Bonus, mit dem nächsten bzw. übernächsten Gehaltslauf an das Vorstandsmitglied unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge auf das Konto ausgezahlt. Eine vorzeitige Auszahlung der Upfront-Cash-Komponente erfolgt auch bei Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes nicht. | | (2) Upfront-Instrument-Komponente | | Der als Upfront-Instrument-Komponente ermittelte Betrag der variablen Vergütung wird im Anschluss an die Feststellungen des Aufsichtsrates zur Ermittlung des Ausgangsbetrags des Bonus entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Upfront-Instrumente umgewandelt und dem Vorstandsmitglied in Form von Upfront-Instrumenten gewährt. Die Umwandlung erfolgt mit einem vom Aufsichtsrat festgelegten Nennwert, gegenwärtig dem Nennwert von EUR 1,00 (brutto) pro Upfront-Instrument. Die Upfront-Instrumente unterliegen einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Haltefrist, gegenwärtig einer Haltefrist von einem Jahr. Die Haltefrist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember des Geschäftsjahres, welches der Gewährung der Upfront-Instrumente vorangeht („Ausgangsstichtag“). Eine Verzinsung der Upfront-Instrumente während der Haltefrist erfolgt nicht. Die Upfront-Instrumente können vererblich ausgestaltet werden. Eine Auszahlung der Upfront-Instrumente vor Ablauf der Haltefrist erfolgt nicht. Das gilt auch bei Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes. Jeweils nach Ablauf der Haltefrist ermittelt der Aufsichtsrat auf der Grundlage bestimmter, von ihm vorab festgelegter Parameter und unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen die nachhaltige Wertentwicklung der Gesellschaft während der festgelegten Haltefrist. Als diesbezügliche Parameter für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat den Ertrag vor Steuern (Earnings before Tax) der Gesellschaft sowie die Entwicklung ihres bilanziellen Eigenkapitals und ihrer Risikotragfähigkeit sowie die Liquiditätsausstattung festgelegt. Ergibt sich eine Wertsteigerung, führt dies zu einer Steigerung des aus den Upfront-Instrumenten folgenden Auszahlungsbetrags. Ein Wertrückgang führt demgegenüber zu einer Verringerung des Auszahlungsbetrags. Der auf diese Weise ermittelte Auszahlungsbetrag wird nach den entsprechenden Feststellungen, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen und der entsprechenden Festsetzungen des Aufsichtsrates, unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge, auf das Konto des Vorstandsmitgliedes ausgezahlt. | | (3) Deferral-Cash-Komponente | | Die Deferral-Cash-Komponente unterliegt einem vom Aufsichtsrat festzulegenden Zurückbehaltungszeitraum, der den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entspricht (gegenwärtig mindestens vier Jahre). Dabei wird der als Deferral-Cash-Komponente ermittelte Betrag entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu Beginn des Zurückbehaltungszeitraums einem für das Vorstandsmitglied geführten virtuellen Konto als Rechenposten gutgeschrieben, ohne dass bereits durch die Gutschrift eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf den entsprechenden Betrag entstünde. Vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums besteht vielmehr lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils der variablen Vergütung. Eine Verzinsung der Deferral-Cash-Komponente während des Zurückbehaltungszeitraums erfolgt nicht. Die Deferral-Cash-Komponente kann vererblich ausgestaltet werden. Während des Zurückbehaltungszeitraums entscheidet der Aufsichtsrat nach Ablauf eines jeden auf die Gutschrift folgenden Geschäftsjahres entsprechend den regulatorischen Anforderungen über die Gewährung eines ratierlichen Anteiles (gegenwärtig eines Viertels) des als Deferral-Cash-Komponente gutgeschriebenen Betrages. Ob der so ermittelte Teil der Deferral-Cash-Komponente zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den vom Aufsichtsrat festzulegenden Backtesting-, Malus- und Clawback-Regelungen gemäß Ziffer (5). Eine Auszahlung der Deferral-Cash-Komponente erfolgt im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen und der entsprechenden Festsetzungen des Aufsichtsrates, nach Ermittlung des auszuzahlenden Teils der Deferral-Cash-Komponente mit der nächsten Gehaltsabrechnung, unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge, auf das Konto des Vorstandsmitgliedes. Eine Auszahlung der Deferral-Cash-Komponente vor Ablauf des jeweiligen Zurückbehaltungszeitraums ist ausgeschlossen. Das gilt auch im Fall der Beendigung des Dienstvertrages. | | (4) Deferral-Instrument-Komponente | | Die Deferral-Instrument-Komponente unterliegt einem vom Aufsichtsrat festzulegenden Zurückbehaltungszeitraum, der den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entspricht (gegenwärtig mindestens vier Jahre). Zu Beginn des Zurückbehaltungszeitraums wird der als Deferral-Instrument-Komponente ermittelte Betrag, entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, einem für das Vorstandsmitglied geführten virtuellen Konto als Rechenposten, in Form von Deferral-Instrumenten, mit einem vom Aufsichtsrat festgelegten Nennwert, gegenwärtig einem Nennwert von EUR 1,00 (brutto) je Deferral-Instrument gutgeschrieben, ohne dass bereits durch die Gutschrift der Deferral-Instrumente eine Anwartschaft oder ein Anspruch des Vorstandsmitgliedes auf den entsprechenden Betrag oder die Deferral-Instrumentes entstünde. Vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teiles der Deferral-Instrument-Komponente. Als Deferral-Instrumente zurückbehaltene Beträge werden bis zur Entscheidung über ihre Gewährung nicht verzinst. Deferral-Instrumente können vererblich ausgestaltet werden. Während des Zurückbehaltungszeitraums entscheidet der Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden auf die Gutschrift folgenden Geschäftsjahres unter Anwendung der vom Aufsichtsrat festzulegenden Backtesting-, Malus- und Clawback-Regelungen gemäß Ziffer (5) über die Gewährung eines ratierlichen Anteils (gegenwärtig eines Viertels) der gutgeschriebenen Deferral-Instrumente. Die danach zu gewährenden Deferral-Instrumente unterliegen einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Haltefrist, gegenwärtig einer Haltefrist von einem Jahr. Insofern gelten die für die Upfront-Instrumente maßgeblichen Regelungen zur Haltefrist, zur Ermittlung der Wertentwicklung und zur Ermittlung des Auszahlungsbetrages entsprechend mit der Maßgabe, dass Ausgangsstichtag jeweils der Ablauf des 31. Dezember des Geschäftsjahres ist, welches der Gutschrift der Deferral-Instrumente auf dem für das Vorstandsmitglied geführten virtuellen Konto vorangeht. Auf dieser Grundlage bestimmt sich - abhängig von der Wertentwicklung der Gesellschaft während der Haltefrist - der nach Ablauf der Haltefrist auf die Deferral-Instrumente an das Vorstandsmitglied auszuzahlende Betrag. Die Auszahlung erfolgt nach den entsprechenden Feststellungen nach Ablauf der Haltefrist im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen und der entsprechenden Festsetzungen des Aufsichtsrates, unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge, auf das Konto des Vorstandsmitgliedes. Eine Gewährung oder Auszahlung der Deferral-Instrumente vor Ablauf des jeweiligen Zurückbehaltungszeitraums erfolgt nicht. Das gilt auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses. | | (5) Backtesting, Malus und Clawback | | Vor der Entscheidung über die Gewährung einer Tranche der Deferral-Cash-Komponente oder der Deferral-Instrument-Komponente erfolgt nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung gemäß näheren Festlegungen des Aufsichtsrates eine erneute Überprüfung der Zielerreichungsgrade, welche dem jeweiligen Vergütungsbestandteil zugrunde liegen (Backtesting). Weicht das Ergebnis der Rückschauprüfung negativ von den ursprünglich der variablen Vergütung zugrunde gelegten Zielerreichungsgraden ab, ist die jeweilige Deferral-Cash-Komponente bzw. Deferral-Instrument-Komponente nach näherer Festlegung des Aufsichtsrates auf Grundlage des korrigierten Zielerreichungsgrads anzupassen. Eine Erhöhung der variablen Vergütung im Rahmen des Backtesting ist ausgeschlossen. Darüber hinaus können insbesondere Pflichtverstöße eines Vorstandsmitgliedes gegen gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder vertragliche Pflichten, nach näherer Festlegung des Aufsichtsrates, gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen dazu führen, dass es zu einer Kürzung oder Streichung noch nicht ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile kommt (Malus-Regelung). Über den Umfang einer Reduzierung oder Streichung entscheidet der Aufsichtsrat dabei pflichtgemäß nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere schwerwiegende Pflichtverletzungen können nach den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu einer vollständigen Reduzierung der für das entsprechende Geschäftsjahr zu gewährenden variablen Vergütung führen. Insbesondere im Fall einer schwerwiegenden Pflichtverletzung können die Vorstandsmitglieder zudem zur Rückzahlung bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile für das entsprechende Geschäftsjahr verpflichtet sein (Clawback-Regelung). Das gilt nach näherer Festlegung des Aufsichtsrates, entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, namentlich in Fällen, in denen es zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen regulatorischen Sanktion zum Nachteil der Gesellschaft gekommen ist. Der Clawback-Zeitraum beginnt nach näherer Festlegung des Aufsichtsrates, entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, mit der Auszahlung des nicht zurückbehaltenen Anteiles der variablen Vergütung (Upfront-Cash-Komponente) für das Geschäftsjahr, in dem der Clawback-Fall stattgefunden hat und endet zwei Jahre nach Ablauf der Zurückbehaltungsfrist des für dieses Geschäftsjahr zuletzt zu gewährenden Bestandteiles der Deferral-Cash-Komponente. | | cc) Maximalvergütung | | Die Vergütung des Vorstands ist unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO begrenzt (Maximalvergütung). Die Maximalvergütung begrenzt die Summe aller Vergütungszahlungen, die für ein Geschäftsjahr an das Vorstandsmitglied geleistet werden und beinhaltet alle Vergütungskomponenten einschließlich Festvergütung, sämtlicher variabler Vergütungskomponenten sowie Nebenleistungen und Prämien jeder Art. Die Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder beträgt EUR 1.200.000,00 (brutto). Bei Überschreiten des Maximalbetrags wird die Auszahlung der variablen Vergütung entsprechend gekürzt. Darüber hinaus ist die Vergütung des Vorstandes auch hinsichtlich der variablen Vergütungskomponenten der Höhe nach begrenzt. Diese Begrenzung erfolgt zum einen über die vom Aufsichtsrat festzulegenden maximalen Zielerreichungsgrade der Vorstandsmitglieder, die für die Ermittlung der variablen Vergütung maßgeblich sind. Zum anderen darf die jährliche variable Vergütung der Vorstandsmitglieder nach den aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß § 25a Abs. 5 KWG die jährliche fixe Vergütung nicht überschreiten, wenn nicht die Hauptversammlung die Billigung einer höheren variablen Vergütung, die 200 Prozent der fixen Vergütung nicht überschreiten darf, beschließt. Von dieser Möglichkeit hat die Hauptversammlung am 10.12.2020 Gebrauch gemacht und eine höhere variable Vergütung von bis zu 200 Prozent des fixen Vergütungsanteils für die Vorstandsmitglieder gebilligt, die zeitlich unbefristet gilt. | | dd) Weitere vergütungsbezogene Regelungen im Anstellungsvertrag | | (1) Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge, Dienstunfähigkeit, Tod | | Die Vorstandsanstellungsverträge werden jeweils für die Dauer der Bestellperiode geschlossen. Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern die Vorgaben des § 84 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 39 Abs. 2 SE-VO, insbesondere die Höchstdauer der Bestellung von fünf Jahren (§ 7 Abs. 2 S. 1 der Satzung). Bei Erstbestellungen soll die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ist im Einklang mit dem Aktiengesetz in den Anstellungsverträgen nicht vorgesehen; das Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 4 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 39 Abs. 2 SE-VO, der Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied oder einer anderweitigen Beendigung des Amtes des Vorstandsmitgliedes, endet der Vorstandsanstellungsvertrag mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats, spätestens aber mit dem regulären Ende des Vertrags. Eine etwaige frühere Beendigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) dieses Vertrags bleibt unberührt. Die Vorstandsdienstverträge enden zudem im Falle des Eintritts einer dauernden Arbeitsunfähigkeit automatisch sechs Monate nach Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit, soweit der Vertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt wegen Zeitablauf oder Kündigung endet. Im Falle einer vorübergehenden, nicht dauerhaften Arbeitsunfähigkeit wird das feste Jahresgrundgehalt für die Dauer von bis zu sechs Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Vertrages, an das Vorstandsmitglied fortgezahlt. Krankengeld und ähnliche Leistungen, die das Vorstandsmitglied aufgrund eines Versicherungsverhältnisses beanspruchen kann, sind auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen. Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer seines Dienstvertrages, hat sein Ehepartner und im Fall dessen Todes seine Kinder (soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in der Ausbildung befinden) als Gesamtgläubiger Anspruch auf die Fortzahlung des monatlichen Grundgehalts für den Sterbemonat und die folgenden drei Monate, jedoch nicht länger als bis zur Beendigung des Vertrags durch Zeitablauf. Darüber hinaus wird in diesem Fall an die Hinterbliebenen pro rata temporis ein Teil der Jahrestantieme für das Geschäftsjahr gewährt, in dem der Tod eingetreten ist. Deren Höhe wird unter Berücksichtigung der in den vorangegangenen drei Jahren an das Vorstandsmitglied gewährten Gesamttantiemen ermittelt. Daneben besteht kein Anspruch auf den „regulären“ Bonus für das Geschäftsjahr, in dem der Tod eingetreten ist. | | (2) Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit | | Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 4 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 39 Abs. 2 SE-VO, der Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied oder einer anderweitigen Beendigung des Amtes des Vorstandsmitgliedes ist die Gesellschaft berechtigt, das Vorstandsmitglied für die verbleibende Vertragsdauer unter Anrechnung auf bestehende, noch nicht genutzte Urlaubsansprüche freizustellen. Im Falle der Freistellung hat das Vorstandsmitglied für die Dauer der Freistellung einen Anspruch auf anteilige Zahlung des Grundgehaltes. Jegliche Ansprüche auf variable Vergütung sind für den Zeitraum einer Freistellung ausgeschlossen. Liegt ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vorstandsmitgliedes vor, bezieht sich die Berechtigung der Gesellschaft, Vergütungsbestandteile in angemessenem Umfang zu kürzen oder zu streichen (Malus), auch auf die im Zurückbehaltungszeitraum befindlichen Teile der Deferral-Cash-Komponente und der Deferral-Instrument-Komponente. Im Fall einer wirksamen außerordentlichen Kündigung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund verfallen sämtliche im Zurückbehaltungszeitraum befindlichen Bestandteile der Deferral-Cash-Komponente und der Deferral-Instrument-Komponente. | | (3) Nachvertragliche Wettbewerbsverbote | | Mit den Vorstandsmitgliedern können nachvertragliche Wettbewerbsverbote für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Ende des Dienstvertrages vereinbart werden. Sofern diese zur Anwendung kommen, erhalten die Vorstände für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes - vorbehaltlich definierter Anrechnungsmechanismen hinsichtlich anderweitiger Einkünfte - eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen monatlichen Grundgehaltes des Vorstandsmitgliedes. Etwaige anderweitige Vergütung, die das Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt oder zu erzielen böswillig unterlässt, wird auf die Entschädigung angerechnet, sofern die anderweitige Vergütung zusammen mit der Entschädigung die Höhe des zuletzt bezogenen Brutto-Jahres-Grundgehalts übersteigt. Die Gesellschaft hat das Recht, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit der Wirkung zu verzichten, dass es mit sofortiger Wirkung endet und nach Ablauf von sechs Monaten keine Karenzentschädigung mehr zu zahlen ist. Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn das Vorstandsmitglied aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und in den Ruhestand eintritt oder spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem er das gesetzliche Rentenalter erreicht. | | (4) Change of control | | Ein Anspruch der Vorstandsmitglieder auf Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) besteht nicht. | | (5) Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen und sonstigen Positionen bei verbundenen Unternehmen | | Mit den Bezügen aus dem Anstellungsvertrag ist die gesamte Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in Form von Aufsichtsrats-, Geschäftsführungsmandaten und vergleichbaren Positionen in Unternehmen der Allane-Gruppe, der Santander-Gruppe und/oder der Hyundai Motor Group, abgegolten. Etwaige Vergütungen, die das Vorstandsmitglied aufgrund der Übernahme dieser Ämter und Mandate gleichwohl erhalten sollte, sind an die Gesellschaft abzuführen bzw. können auf die Vorstandsvergütung angerechnet werden. | | (6) Anordnungsbefugnis der Aufsichtsbehörde | | Gemäß § 45 KWG ist die zuständige Finanzaufsichtsbehörde berechtigt, unter näher definierten Voraussetzungen Anordnungen in Bezug auf die Vergütungssysteme von Instituten zu treffen. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 10 KWG kann unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, dass die Gesellschaft den Jahresgesamtbetrag, den sie für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 11 KWG kann die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile in bestimmten Fällen ferner untersagt oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt werden. Nach oder zusammen mit einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 11 KWG kann bei Vorliegen weiterer Umstände außerdem nach § 45 Abs. 7 KWG angeordnet werden, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen. Sollte seitens der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde eine Anordnung in Bezug auf die Vergütungssysteme der Gesellschaft nach § 45 KWG oder einer anderen gesetzlichen Regelung ergehen, kann das Vorstandsmitglied aus dem Anstellungsvertrag keine Rechte herleiten, die der aufsichtsbehördlichen Anordnung entgegenstehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, aufsichtsbehördliche Anordnungen im Verhältnis zum Vorstandsmitglied einseitig umzusetzen. | | (7) Hedging-Verbot | | Den Vorstandsmitgliedern ist es vertraglich untersagt, persönliche Hedging- oder andere Absicherungsstrategien oder sonstige Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung der variablen Vergütung einzuschränken oder aufzuheben (Hedging-Verbot). | | ee) Vorübergehende Abweichung vom Vorstandsvergütungssystem | | Der Aufsichtsrat kann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO ausnahmsweise und temporär vom Vergütungssystem abweichen, wenn außergewöhnliche Umstände eine Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig machen (z.B. auch zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher oder aufsichtsbehördlicher Anforderungen). Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind insbesondere die Vergütungsstruktur, die Leistungskriterien und Bonuskurven der variablen Vergütung sowie die Metriken zur Feststellung der Zielerreichung in der variablen Vergütung und die Gewährung weiterer Nebenleistungen oder Prämien. Dafür bedarf es eines Aufsichtsratsbeschlusses, der die Notwendigkeit einer Abweichung transparent und begründet feststellt. Die von der Abweichung konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems und die Notwendigkeit der Abweichung werden den Aktionären im jeweiligen Vergütungsbericht erläutert. Die diesbezügliche Anwendung des Vergütungssystems des Vorstandes im Geschäftsjahr 2023 wird unter Ziffer I. 4. f) erläutert. | | b) Zusammensetzung der Zielgesamtvergütung | | Die Zielgesamtvergütung setzt sich aus der Summe der fixen und der variablen Vergütungskomponenten zusammen, wobei für die variablen Vergütungsbestandteile eine Zielerreichung von 100 % zugrunde gelegt wird. Im Rahmen der Zielgesamtvergütung kommen den einzelnen Vergütungsbestandteilen die nachfolgenden relativen Anteile zu: |
| 4. Anwendung des Vergütungssystems des Vorstandes im Geschäftsjahr 2023 | | a) Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO | | Die nachfolgenden Tabellen stellen die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO der amtierenden und früheren Mitglieder des Vorstands dar. Dies erfordert die Angabe aller festen und variablen Vergütungsbestandteile sowie deren jeweiliger relativer Anteile an der Gesamtvergütung. Maßgeblich sind dabei alle Beträge, die dem Vorstandsmitglied im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“) sowie alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“). Aufzuführen sind nach § 162 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auch Leistungen, die einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind sowie Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen. Ferner sind die Leistungen anzugeben, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert und dem von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen. Darüber hinaus bedarf es der Angabe derjenigen Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind. | | Nach diesen Maßstäben werden im Folgenden neben dem Grundgehalt und den Nebenleistungen auch die im Berichtsjahr ausgezahlte variable Vergütung aus Vorjahren sowie im Berichtsjahr ausgezahlte Abfindungen ausgeschiedener Vorstandsmitglieder dargestellt. Hinsichtlich der variablen Vergütung werden die Bestandteile aufgeführt, die im Geschäftsjahr tatsächlich ausgezahlt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eine ein- oder mehrjährige Bemessungsgrundlage aufweisen. Demgemäß sind Bestandteile der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023, deren Auszahlung erst ab 2024 erfolgen wird, in diesen Tabellen nicht angegeben. Diese sind Gegenstand der Vergütungsberichterstattung gemäß § 162 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO späterer Geschäftsjahre. |
Zum 31.12.2023 amtierende Vorstandsmitglieder | Donglim Shin1 | Álvaro Hernández | | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Grundgehalt | 360.576,16 (67,6%) | 387.714,84 (75%) | 300.000,00 (69,1%) | 300.000,00 (67,4%) | Steuerpflichtige geldwerte Vorteile und sonstige Nebenleistungen | 117.626,81 (22%) | 101.201,77 (19,6%) | 104.219,84 (24%) | 107.465,46 (24,1%) | Feste Vergütung (gesamt) | 478.202,97 (89,6%) | 488.916,61 (94,6%) | 404.219,84 (93,1%) | 407.465,46 (91,5 %) | Variable Vergütung | 55.484,142 (10,4%) | 28.055,67 (5,4%) | 29.880,00 (6,9%) | 37.600 (8,5%) | Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG | 533.687,11 (100%) | 516.972,28 (100%) | 434.099,84 (100%) | 445.065,46 (100%) |
1 Herr Donglim Shin ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2023 als Vorstandsmitglied der Gesellschaft ausgeschieden. 2 Herr Donglim Shin hat auf weitergehende variable Vergütungsansprüche für das Geschäftsjahr 2023 freiwillig verzichtet. Frühere Vorstandsmitglieder | Michael Martin Ruhl (bis 30.06.2021) | Björn Waldow (bis 30.09.2021) | | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Grundgehalt | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | Steuerpflichtige geldwerte Vorteile und sonstige Nebenleistungen | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | Feste Vergütung (gesamt) | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | Tantieme | 9.898,35 (100%) | 32.180,67 (100%) | 9.898,35 (100%) | 32.180,67 (100%) | Variable Vergütung (gesamt) | 9.898,35 (100%) | 32.180,67 (100%) | 9.898,35 (100%) | 32.180,67 (100%) | Abfindung | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG | 9.898,35 (100%) | 32.180,67 (100%) | 9.898,35 (100%) | 32.180,67 (100%) |
| b) Ziele und Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023 | | Die Ziele sowie die Zielerreichungen der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023 sind nachstehend dargestellt. Die Ziele der Vorstandsmitglieder setzen sich aus Unternehmenszielen einerseits sowie aus Ressortzielen und individuellen Zielen andererseits zusammen. Im Rahmen der Unternehmensziele, deren Gewichtung innerhalb der Gesamtziele 60 % beträgt, finden sowohl strategische Ziele als auch Profitabilitäts-, Effizienz- und Volumen-Ziele Anwendung. Im Rahmen der Ressort- und individuellen Ziele, die mit einem Anteil von 40% innerhalb der Gesamtziele gewichtet sind, sind Ziele maßgeblich, die aus den Unternehmenszielen abgeleitet und für den jeweiligen Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds auf die Strategie und Geschäftsentwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sind. | | Die Zielerreichung der einzelnen Vorstandsmitglieder stellt sich im Berichtszeitraum wie folgt dar: |
Vorstandsmitglied | Unternehmensziele | Ressort- / Individuelle Ziele | Gesamtzielerreichung | Donglim Shin | 90 % | 93,25 % | 83,93 % | Álvaro Hernández | 90 % | 101,75 % | 91,58 % |
| c) Aufhebungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern | | Die Gesellschaft hat mit Herrn Donglim Shin eine Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2023 geschlossen. Nach dieser endete die Bestellung zum Vorstandsmitglied sowie der Anstellungsvertrag zum Ablauf des 31.12.2023. Herrn Donglim Shin wurde in diesem Rahmen eine Umzugskostenerstattung durch die Gesellschaft zugesagt. Bislang wurden Herrn Shin Umzugskosten in Höhe von 1.779,65 EUR im Geschäftsjahr 2023 erstattet. | | d) Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung | | Die Gesellschaft hat die festgesetzte Maximalvergütung bei den einzelnen Vorstandsmitgliedern eingehalten. | | e) Möglichkeit einer Rückforderung variabler Vergütung | | Im Geschäftsjahr 2023 ist kein Tatbestand eingetreten, der eine Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung begründet hätte. Der Aufsichtsrat hat demgemäß von der Möglichkeit zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung im Geschäftsjahr 2023 keinen Gebrauch gemacht. | | f) Abweichungen vom Vergütungssystem | | Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem nach Maßgabe des § 87a Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO in Bezug auf die Vorstandsvergütung im Berichtsjahr ist nicht erfolgt. | | II. Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 | | Die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO von der Hauptversammlung am 29.06.2021 mit einer Mehrheit von 95,71 % des vertretenen Kapitals beschlossen. | | 1. Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat | | Die derzeit geltende Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrates der Allane ergibt sich aus § 15 der Satzung. § 15 der Satzung der Allane lautet wie folgt: | § 15 Vergütung | 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, die für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 50.000,00 und für die weiteren Mitglieder jeweils EUR 40.000,00 beträgt. Besteht das Amt als Mitglied und/oder Vorsitzender des Aufsichtsrates nicht während eines vollen Geschäftsjahres oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als ein Kalenderjahr, wird die vorstehende Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer der Aufsichtsratszugehörigkeit bzw. des Amts als Vorsitzender gewährt. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 AktG durch die Hauptversammlung beschlossen. | | 2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen. Ihnen wird darüber hinaus die auf ihre Vergütung und ihre Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet. | | 3. Die Gesellschaft hat zu marktüblichen und angemessenen Konditionen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder abzuschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt; soweit gesetzlich zulässig, ist dabei kein Selbstbehalt vorzusehen. | | Diesen Regelungen liegt das folgende Vergütungssystem im Sinne von §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO zugrunde: Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis bei börsennotierten Gesellschaften in Deutschland als reine Festvergütung ohne variable Bestandteile ausgestaltet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrates Rechnung zu tragen. Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung stellen sicher, dass die Gesellschaft in der Lage ist, qualifizierte Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Das System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, von Vorstand und Aufsichtsrat daraufhin überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrates sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Sie ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer bisherigen Ausgestaltung weiterhin angemessen. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind nicht in die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrates einbezogen worden, da die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich aufgrund ihrer Beratungs- und Überwachungsfunktion grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer unterscheidet. Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch Aufsichtsrat unterbreitet wird. Somit ist ein System der gegenseitigen Kontrolle bereits in den gesetzlichen Regelungen verankert. | | Ergänzend wird mitgeteilt, dass die mit dem gegenwärtigen Hauptaktionär der Gesellschaft verbundenen Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft - dies sind bzw. waren im Geschäftsjahr 2023 Herr Jochen Klöpper, Herr Thomas Hanswillemenke, Herr Hyung Seok Lee, Herr Su Ho Kim, Herr Keunbae Hong und Herr Ross Williams - gegenüber der Gesellschaft mit Wirkung ab Beginn ihrer jeweiligen Amtszeit bis auf Weiteres jeweils auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat verzichtet haben, soweit sie über die Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer sowie D&O-Versicherungsschutz hinausgeht. | | 2. Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 | | Nach diesen Maßstäben ist die gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im Berichtszeitraum wie folgt bemessen: |
Zum 31.12.2023 amtierende Aufsichtsratsmitglieder | Thomas Hanswillemenke | Keunbae Hong (seit 30.06.2023) | | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Feste Vergütung | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | / | Variable Vergütung | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | / | Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG | 0 | 0 | 0 | / | Zum 31.12.2023 amtierende Aufsichtsratsmitglieder | Jochen Klöpper | Ross Williams (seit 14.04.2023) | | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Feste Vergütung | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | / | Variable Vergütung | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | / | Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG | 0 | 0 | 0 | / |
Zum 31.12.2023 amtierende Aufsichtsratsmitglieder | Norbert van den Eijnden | | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Feste Vergütung | 40.000 (100%) | 30.000 (100%) | Variable Vergütung | 0 (0%) | 0 (0%) | Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG | 40.000 | 30.000 |
| Seit dem 14.04.2023 gehört Herr Ross Williams dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an. | | Seit dem 30.06.2023 gehört Herr Keunbae Hong dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an. | | Die gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtszeitraum an im Geschäftsjahr 2023 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder ist wie folgt bemessen: |
Frühere Aufsichtsratsmitglieder | Hyung Seok Lee (bis 30.06.2023) | Su Ho Kim (bis 13.04.2023) | | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Vergütung 2023 in € | Vergütung 2022 in € | Feste Vergütung | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | Variable Vergütung | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | 0 (0%) | Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG | 0 | 0 | 0 | 0 |
| III. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung | | Der Vertikalvergleich in der nachfolgenden Tabelle stellt die Ertragsentwicklung der Gesellschaft, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates, sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates wird an die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte, d.h. tatsächlich ausgezahlte Gesamtvergütung angeknüpft. Da die Gesellschaft i.S.v. § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO eine rechtlich selbständige Einzelgesellschaft ist, muss nur die Ertragsentwicklung dieser Gesellschaft dargestellt werden. Als Ertrag ist aber grundsätzlich das Jahresergebnis (Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag) der Einzelgesellschaft anzusehen. Vorliegend wird die Ertragsentwicklung anhand des finanziellen Leistungsindikators EBT (Earnings Before Taxes) der Gesellschaft dargestellt. | | Bezüglich der jährlichen Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer bedarf es dem Grundsatz nach es zur vergleichenden Darstellung einer Betrachtung über die letzten fünf Geschäftsjahre. Vorliegend erfolgt die Darstellung der Veränderung zum Vorjahr auf Grundlage von § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO für die Vergleichsjahre 2020, 2021, 2022 und 2023. Für die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Jahresgesamtbruttovergütung der Belegschaft (ohne die Vorstandsmitglieder und mit Ausnahme von Praktikanten, Werkstudenten und geringfügig Beschäftigen) der Gesellschaft abgestellt. |
| 2020 in € | 2021 in € | Verän-derung in % | 2022 in € | Verän-derung in % | 2023 in € | Verän-derung in % | Vorstand* | | | | | | | | Michael Martin Ruhl | 1.275.135 | 631.379 | -50,5% | 32.180,67 | -94,9% | 9.898,35 | -69,2% | Björn Waldow | 1.161.414 | 658.399 | -43,3% | 32.180,67 | -95,1% | 9.898,35 | -69,2% | Donglim Shin | 0 | 370.399 | / | 516.972,28 | 39,75% | 533.687,11 | 3,2% | Álvaro Hernández | 0 | 134.530 | / | 445.065,46 | 230,8% | 434.099,84 | -2,5% | Aufsichtsrat** | | | | | | | | Norbert van den Eijnden | / | / | / | 30.000 | / | 40.000 | 33,33% | Prof. Dr. Marcus Englert | 21.480 | 0 | -100% | / | / | / | / | Thomas Hanswillemenke | 0 | 0 | 0% | 0 | 0% | 0 | 0% | Keunbae Hong | / | / | / | / | / | 0 | / | Hyunjoo Kim | 0 | 0 | 0% | 0 | 0% | 0 | 0% | Su Ho Kim | / | / | / | 0 | / | 0 | 0% | Jochen Klöpper | 0 | 0 | 0% | 0 | 0% | 0 | 0% | Hyung Seok Lee | / | / | / | 0 | / | 0 | / | Dr. Julian zu Putlitz | 40.000 | 40.000 | 0% | 20.000 | -50% | / | -100% | Erich Sixt | 26.850 | 0 | -100% | / | / | / | / | Ross Williams | / | / | / | / | / | 0 | / | Chi Whan Yoon | 0 | 0 | 0% | 0 | 0% | / | / | Ertragsentwicklung der Gesellschaft | | | | | | | | EBT | 7.068.849 | 1.721.754 | -75,64% | 5.625.768 | 226,75% | 7.781.299 | 38,32% | Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer | | | | | | | | Belegschaft | 60.393 | 66.870 | 10,72% | 70.956,95 | 6.11% | 76.750,26 | 8,16% |
* Bezüglich der jährlichen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist zu berücksichtigen, dass Herr Michael Martin Ruhl zum 30.06.2021 und Herr Björn Waldow zum 30.09.2021 aus dem Vorstand ausgeschieden sind. Herr Donglim Shin ist mit Wirkung zum 01.07.2021 Vorstandsmitglied geworden und Herr Álvaro Hernández ist seit dem 01.10.2021 im Vorstand. Mit Ablauf des 31.12.2023 ist Herr Donglim Shin aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden. ** Bezüglich der jährlichen Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist zu berücksichtigen, dass Herr Prof. Dr. Marcus Englert zum 31.07.2020, Frau Hyunjoo Kim zum 31.05.2022, Herr Dr. Julian zu Putzlitz zum 29.06.2022, Herr Erich Sixt zum 15.07.2020, Herr Chi Whan Yoon zum 31.05.2022, Herr Su Ho Kim zum 13.04.2023 (Aufsichtsratsmitglied seit dem 29.06.2022) und Herr Hyung Seok Lee (Aufsichtsratsmitglied seit dem 29.06.2022) zum 30.06.2023 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden sind. Herr Norbert van den Eijnden ist seit dem 29.03.2022 Aufsichtsratsmitglied, Herr Ross Williams seit dem 14.04.2023 und Herr Keunbae Hong seit dem 30.06.2023. Pullach, 29.04.2024 | Eckart Klumpp CEO Allane SE | Álvaro Hernández CFO Allane SE | |
IV. Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die Allane SE, Pullach im Isartal Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der Allane SE, Pullach im Isartal, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Düsseldorf, den 29. April 2024 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Pascal Vollmann Wirtschaftsprüfer | Sabrina Riedl Wirtschaftsprüferin | | | | | |
2. | Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Wahl zum Aufsichtsrat) Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl vorgeschlagenen Personen: Ignacio Barbadillo Llorens Persönliche Angaben Name: Ignacio Barbadillo Llorens Geburtsjahr: 1966 Wohnort: Alcobendas (Madrid), Spanien Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang - | Seit 2023: Santander Consumer Finance S.A., Madrid, Spanien, Leiter „Global Leasing” | - | 2015 - 2023: LeasePlan Corporation N.V., zuletzt COO und Cluster Director für Südeuropa (Spanien, Portugal, Italien) und UK & Nordics (Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark) | - | 2002 - 2014: LeasePlan Servicios S.A., Spanien, zuletzt Geschäftsführer | - | 2001 - 2002: Prisacom (Grupo Prisa), Geschäftsführer „Operations“ | - | 1997 - 2001: Hilti Española, Positionen als Geschäftsführer Vertrieb und Finanzen | - | 1991 - 1997: Procter & Gamble, Verschiedene Positionen im Bereich Steuern, Finanzwesen und Kostenrechnung | - | 1990 - 1991: PriceWaterhouseCoopers, Junior Auditor |
Ausbildung - | 1996 - 1997: IESE/PDD Management-Entwicklung | - | 1988 - 1989: College of Wooster, Studiengang im Bereich Wirtschaft | - | 1984 - 1990: Studium der Betriebswirtschafslehre, Abschluss: Bachelor |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt): (i) | Keine | (ii) | Santander Consumer Finance S.A., Madrid, Spanien, Leiter „Global Leasing” | | Mitglied des Vorstands der Drive S.r.l., Italien | | Mitglied des Vorstands bei der Santander Consumer Leasing S.A., Frankreich |
Jochen Klöpper Persönliche Angaben Name: Jochen Klöpper Geburtsjahr: 1970 Wohnort: Hamburg, Deutschland Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang - | Seit 2015: Santander Consumer Bank AG, Deutschland, Mitglied des Vorstands, Chief Risk Officer (CRO) | - | Seit 2015: Santander Consumer Holding GmbH, Deutschland, Mitglied der Geschäftsführung | - | 2008 - 2014: Bawag PSK AG, Wien, Österreich, Kreditrisikomanagement Privat- und Firmenkunden, zuletzt Chief Risk Officer (2012 - 2014) | - | 2005 - 2008: Deutsche Bank S.p.A., Italien, Chief Credit Officer (CCO) Privat und Business Banking Kunden und Mitglied des European CRM Executive Committees | - | 1993 - 2005: Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Deutschland, Kreditrisikomanagement für Privat- und Geschäftskunden, Managing Director |
Ausbildung - | 1994 - 1998: Bankakademie Frankfurt; Studium Bankbetriebswirtschaftslehre; Abschluss „Dipl. Bankbetriebswirt“ | - | 1989 - 1992: Deutsche Bank AG, Detmold, Deutschland; Ausbildung; Abschluss „Bankkaufmann“ |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt): (i) | Keine | (ii) | Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland | | Santander Consumer Bank AG, Deutschland, Mitglied des Vorstands, Chief Risk Officer (CRO) | | Santander Consumer Holding GmbH, Deutschland, Mitglied der Geschäftsführung |
Keunbae Hong Persönliche Angaben Name: Keunbae Hong Geburtsjahr: 1969 Wohnort: Seoul, Republik Korea Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang - | Seit Januar 2024: Leiter des „Europe Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea | - | 2022 - 2023: Leiter des „Global Finance Department“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea | - | 2019 - 2022: Finanzvorstand (CFO) bei der Hyundai Capital America Corp., Irvine, CA, USA | - | 2018 - 2019: Leiter des „Planning Department“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea | - | 2016 - 2018: Leiter des „Global Finance Department“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea | - | 2016: Leiter des „Corporate Management Department” bei der Hyundai Card Co. Ltd., Seoul, Republik Korea |
Ausbildung- | Yonsei University, Seoul, Republik Korea, Bachelor of Arts, Wirtschaft (Economics) |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt): (i) | Keine | (ii) | Leiter des „Europe Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea | | Mitglied des Vorstands der Beijing Hyundai Auto Finance Co. Ltd., China | | Mitglied des Vorstands der BAIC Hyundai Leasing Co. Ltd., China |
Ross Williams Persönliche Angaben Name: Ross Williams Geburtsjahr: 1963 Wohnort: Seoul, Republik Korea Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang - | Seit April 2023: Leiter des „Americas Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea | - | Seit Februar 2023: Vice President und Leiter des Geschäftsbereichs “Global Business Division“ bei Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea | - | 2015 - 2023: President und Vorstandsvorsitzender der Hyundai Capital America Corp., Irvine, CA, USA | - | 2014 - 2015: President und Vorstandsvorsitzender der Hyundai Capital Canada Inc., Toronto, ON, Canada | - | 2012 - 2014: Vice President und Abteilungsleiter des Geschäftsbereichs „Sales & Marketing“ bei Hyundai Capital America Corp., Irvine, CA, USA | - | 2010 - 2012: Vice President und Abteilungsleiter des Geschäftsbereichs „Commercial Credit“ bei Hyundai Capital America Corp., Irvine, CA, USA | - | 2002 - 2009: Vice President und “Business & Operations/Field Services” bei GE Capital Corp., Atlanta, GA, USA | - | 1997 - 2002: Portfolio/Finance Manager bei DEUTSCHE BANK, FINANCIAL SERVICES, Troy, Ml, USA |
Ausbildung - | Michigan State University, East Lansing, Ml, Bachelor of Arts, Finance (Finanzen) |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt): (i) | Keine | (ii) | Leiter des „Americas Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea | | Vice President und Leiter des Geschäftsbereichs “Global Business Division“ bei Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea | | Mitglied des Vorstands der Banco Hyundai Capital Brasil S.A, Brasilien | | Mitglied des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland | | Mitglied des Vorstands der Hyundai Capital Canada Inc., Kanada | | Mitglied des Vorstands der Hyundai Capital France SAS, Marcq-en-Baroeul, Frankreich | | Mitglied des Vorstands der Hyundai Capital America Corp., Irvine, CA, USA |
Norbert van den Eijnden Persönliche Angaben Name: Norbert van den Eijnden Geburtsjahr: 1959 Wohnort: Maarsen, Niederlande Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang - | Seit 2020: Selbständiger Berater | - | Seit 2020: Ehrenamtliche Tätigkeit als Chairman der Foundation Duurzame Vecht | - | 2008 - 2019: Alphabet International GmbH (BMW AG), Geschäftsführer | - | 1994 - 2007: Athlon Holding N.V. / Athlon Car Lease International | - | 1990 - 1994: Manager Volvo Leasing & Fleet Sales | - | 1986 - 1990: Mercedes-Benz Nederland B.V. | - | 1983 - 1986: Area Manager Personal Audio Philips International N.V. |
Ausbildung- | Technische Universität, Eindhoven, Niederlande: Studium der Ingenieurtechnik, Abschluss „Master“ | - | Nyenrode Business University, Niederlande: Advanced Management Program | - | Verschiedene Executive Leadership Programme bei BMW | - | Hemingway Professional Governance, Niederlande: Hemingway Professional Governance Chamber Programm |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt): (i) | Keine | (ii) | Mitglied des Aufsichtsrats der Bovemij N.V., Nijmegen, Niederlande | | Trusted Advisor des Boards der Leseman Car Care B.V., Tilburg, Niederlande |
Eva Kellershof Persönliche Angaben Name: Eva Kellershof Geburtsjahr: 1970 Wohnort: Bonn, Deutschland Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang - | Seit 2021: Vice President Sales für Nordamerika & Europa bei der Netsol Inc., Calabasas, CA, USA | - | Seit 2021: Board Advisor bei way.com, San Francisco, CA, USA | - | Seit 2021: Board Advisor bei HIVE (drivehive.com), Los Angeles, CA, USA | - | 2021 - 2023: Executive Advisor USA bei der Twinner Group, Berlin | - | 2017 - 2021: Senior Director of Strategy bei Fair | - | 2013 - 2016: Independant Advisor bei der Ricardo Strategic Consulting in Washington D.C. und Los Angeles, USA | - | 2005 - 2013: Vice President und Vorstandsmitglied bei der Ricardo Strategic Consulting in München | - | 2001 - 2005: Manager bei Cell Consulting | Ausbildung- | Harvard Business School Executive Program Course in Leadership and Management, Cambridge, MA, USA | - | European Business School, Frankfurt, Deutschland, London, UK und Paris, Frankreich |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt): (i) | Keine | (ii) | Vice President Sales für Nordamerika & Europa bei der Netsol Inc., Calabasas, CA, USA | | Board Advisor bei way.com, San Francisco, CA, USA | | Board Advisor bei HIVE (drivehive.com), Los Angeles, CA, USA |
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III. | WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG |
1. | Unterlagen zur Tagesordnung Vom Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung an werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.allane-mobility-group.com/hv insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht: - | die Hauptversammlungseinladung; | - | der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über die Lage des Konzerns und der Allane SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Allane SE, jeweils für das Geschäftsjahr 2023; | - | der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); | - | der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung). |
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetadresse zugänglich sein. | 2. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 20.611.593,00 und ist eingeteilt in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft beträgt somit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 20.611.593. Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien. | 3. | Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands gemäß § 17 Nr. 4 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist daher ausgeschlossen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme“). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung wird um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten gebeten. | 4. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Aktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und/oder zur Ausübung der Aktionärsrechte - einschließlich des Stimmrechts und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Donnerstag, 20. Juni 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), |
unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle Allane SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erbracht haben, dass sie zu Geschäftsschluss des Mittwoch, 5. Juni 2024 (d.h. 24:00 Uhr) (sog. „Nachweisstichtag“), |
Aktionäre der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Anders als in den Vorjahren hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber die aktienrechtliche Regelung zum Nachweisstichtag angepasst hat. Unter dem Begriff des „Geschäftsschlusses“ ist ausweislich der Gesetzesmaterialien 24:00 Uhr zu verstehen. Maßgebliches Datum für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist daher der 5. Juni 2024, 24:00 Uhr. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum. | 5. | InvestorPortal Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter https://ir.allane-mobility-group.com/hv ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Nach ordnungsgemäßer und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten angemeldete Aktionäre eine Anmeldebestätigung, auf der die Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Unter Nutzung dieser Zugangsdaten können sich die Aktionäre im InvestorPortal einloggen und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mit Hilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt werden. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes sicherzustellen und frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung Sorge zur tragen, um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung zu erleichtern. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 5. Juni 2024 freigeschaltet. | 6. | Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Donnerstag, 27. Juni 2024 ab 11:00 Uhr für diejenigen Aktionäre, die sich ordnungsgemäß und fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und deren Bevollmächtigte unter Nutzung der übermittelten Zugangsdaten live in Bild und Ton im InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.allane-mobility-group.com/hv übertragen. | 7. | Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene Rechte) im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung ausüben. Auch in diesem Fall ist zur Ausübung des Stimmrechts eine ordnungsgemäße und fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer und fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.4) erforderlich. Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderungen oder Widerruf) können ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.allane-mobility-group.com/hv abgegeben werden. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post. | 8. | Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung Dritter Aktionäre können ihr Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene Rechte) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und einen ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter vorstehendem Abschnitt III.4 beschrieben, Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Vollmacht zur Stimmrechtsausübung kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt werden. Die Vollmachtserteilung sowie der Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können bis zum Tag der virtuellen Hauptversammlung auch durch Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Aktionäre werden gebeten, hierzu das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend. Entsprechende Übermittlungen in Textform können aus organisatorischen Gründen bis 26. Juni 2024, 18:00 Uhr (Zugang maßgeblich), an die folgende Adresse erfolgen: anmeldestelle@computershare.de Nach dem vorgenannten Zeitpunkt sowie am Tag der virtuellen Hauptversammlung können vorgenannte Handlungen mit Bezug zur Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) nur noch über das InvestorPortal erfolgen. Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und diese Personen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal benötigen. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. | 9. | Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Zur Stimmrechtsausübung im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind eine ordnungsgemäße und fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer und fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.4) erforderlich. Den Stimmrechtsvertretern müssen zum Zwecke der Ausübung der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung gemäß den ihnen erteilten Weisungen auszuüben. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden Abstimmung teil bzw. enthalten sich der Stimme. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an diese können ferner per E-Mail, aus organisatorischen Gründen bis spätestens 26. Juni 2024, 18:00 Uhr (Zugang maßgeblich), bei der Gesellschaft über die folgende Adresse erfolgen: anmeldestelle@computershare.de |
Zur Vollmachts- und Weisungserteilung per E-Mail an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, das die Aktionäre bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung erhalten. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend. | 10. | Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung Wenn der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand über das InvestorPortal und per E-Mail voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung zugehen, werden ausschließlich die über das InvestorPortal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt. Bei voneinander abweichenden, formal ordnungsgemäßen Erklärungen, die über das gleiche Medium (InvestorPortal bzw. E-Mail) zugehen, wird jeweils die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per Briefwahl abgegebene Stimme, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen Einzelabstimmung. Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023) bzw. eine zu diesem Beschlussvorschlag per Briefwahl abgegebene Stimme auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, der in der Hauptversammlung infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form zur Abstimmung gestellt wird, soweit die Weisung bzw. Stimmabgabe nicht geändert oder widerrufen wird. | 11. | Weitere Informationen zur Abstimmung Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 (jeweils einschließlich) haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen. Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der Gesellschaft elektronisch bestätigt. Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Diese Bestätigung kann nach der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter Nutzung der auf der Anmeldebestätigung abgedruckten persönlichen Zugangsdaten angefordert werden. | 12. | Weitere Rechte der Aktionäre |
12.1 | Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG Die Ergänzung der Tagesordnung um einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern deren Anteil fünf Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreicht. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich (§ 126 BGB) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Montag, 27. Mai 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich). |
Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: Allane SE - Vorstand - Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2 82049 Pullach Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter https://ir.allane-mobility-group.com/hv veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. | 12.2 | Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG in Verbindung mit Art. 53 SE-VO Aktionäre können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse https://ir.allane-mobility-group.com/hv zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch, 12. Juni 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), |
Allane SE Rechtsabteilung Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2 82049 Pullach E-Mail: hv@allane.com zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den § 126 bzw. § 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist oder nicht ordnungsgemäß seinen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. | 12.3 | Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum Freitag, 21. Juni 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), |
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen und sind ausschließlich elektronisch als Datei im PDF-Format zu übersenden, und zwar per E-Mail an folgende Adresse: hv@allane.com. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum Samstag, 22. Juni 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.allane-mobility-group.com/hv zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG). Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Abschnitt III.12.2), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Abschnitt III.12.5) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Abschnitt III.12.6) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. | 12.4 | Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und sämtliche Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrages sein. Gemäß § 19 Nr. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Der Versammlungsleiter ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Ablaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf, für einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne Frage-, Nachfrage- und Redebeiträge festzusetzen. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. | 12.5 | Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG Aktionären ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu Abschnitt III.12.4), wahrgenommen werden kann. § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal während der Hauptversammlung übermitteln können. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu. | 12.6 | Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind zu Protokoll des amtierenden Notars ausschließlich über das InvestorPortal zu übermitteln, das Aktionäre im Internet unter https://ir.allane-mobility-group.com/hv erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. | 12.7 | Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. |
13. | Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sowie die Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach § 124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.allane-mobility-group.com/hv zugänglich gemacht. Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung selbst zugänglich sein. Ferner werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Weitere Informationen zur elektronischen Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie zur Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte ergeben sich aus der Anmeldebestätigung und den ihr beigefügten Hinweisen, die teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen übersandt werden, und sind ferner auch über das passwortgeschützte InvestorPortal über die folgende Internetseite der Gesellschaft verfügbar: https://ir.allane-mobility-group.com/hv |
| 14. | Zeitangaben Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden. |
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Pullach, im Mai 2024 Allane SE
Der Vorstand Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung Die Allane SE verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt. Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO”) ist die | Allane SE Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2 82049 Pullach |
Die Allane SE wird durch den Vorstand vertreten. Den Datenschutzbeauftragten der Allane SE erreichen Sie per Post unter der vorstehend genannten Adresse oder per E-Mail unter: datenschutz@allane.com Verarbeitet werden als personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs insbesondere Name und Vorname, Wohnort bzw. Sitz, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Briefwahlstimmen, Weisungen an Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien, Nummer der Anmeldebestätigung und vom jeweiligen Aktionär gestellte Fragen sowie gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt auch die depotführende Bank deren personenbezogene Daten an die Allane SE bzw. an von der Allane SE beauftragte externe Dienstleister. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Allane SE im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO. Soweit die Gesellschaft im Rahmen der Fragenbeantwortung Namen und ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten nennt, ist Rechtsgrundlage hierfür Art. 6 Abs. 1 lit. (f) DSGVO. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange es zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Allane SE erforderlich ist, und anschließend gelöscht. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, es sei denn, die längere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich. Zum Zwecke der Ausrichtung und Abwicklung der Hauptversammlung beauftragt die Allane SE externe Dienstleister (insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung und deren Durchführung). Diese Dienstleister erhalten von der Allane SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Allane SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Dritten, insbesondere den Aktionären und Aktionärsvertretern, im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG), im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären (§§ 126, 127 AktG) und im Zusammenhang mit der Beantwortung von Aktionärsfragen. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Allane SE bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung gemäß Art. 17 DSGVO sowie Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO verlangen; ferner besteht unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO und ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Allane SE unentgeltlich über die in diesem Abschnitt genannten Kontaktdaten geltend machen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. | |
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16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Allane SE | | Dr.-Carl-von-Linde-Straße 2 | | 82049 Pullach | | Deutschland | E-Mail: | hv@allane.com | Internet: | https://ir.allane-mobility-group.com/hv |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905175 16.05.2024 CET/CEST | noisin776060 |
16.05.2024 | PVA TePla AG | PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG PVA TePla AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 15:06 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| PVA TePla AG Wettenberg Wertpapierkennnummer (WKN): 746 100 International Securities Identification Number (ISIN): DE0007461006 Eindeutige Kennung des Ereignisses: TPE062024oHV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2024 in Gießen Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 26. Juni 2024, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) in der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. I. Tagesordnung 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 nebst dem zusammengefassten (Konzern-)Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2023 beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter: https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 70.985.761,19 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | 5. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses zu diesem Beschlussvorschlag ist ein nach Artikel 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) („EU-Abschlussprüferverordnung“) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Nach dessen Abschluss hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und dabei eine Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geäußert. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde. | 6. | Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 Die Gesellschaft unterliegt bislang der Verpflichtung zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung gem. §§ 289b ff. und 315b ff. HGB. Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („CSRD“) müssen bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. Entsprechend ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz im weiteren Verlauf dieses Jahres in Kraft treten wird. Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes wurde vom Bundesministerium der Justiz am 22. März 2024 veröffentlicht. Es ist danach davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Gesellschaft verpflichtet sein wird, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und prüfen zu lassen. Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes enthält eine Übergangsvorschrift, wonach als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das vor dem 1. Januar 2025 beginnt, der Prüfer als bestellt gilt, der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellt worden ist, wenn der Prüfer des Jahresabschlusses vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bestellt wurde und kein Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist. Sofern das CSRD-Umsetzungsgesetz noch vor der Hauptversammlung der Gesellschaft in Kraft treten sollte, muss danach die Hauptversammlung den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellen. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres 2024 für die Gesellschaft und den Konzern zu bestellen. Die Bestellung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2024 einen extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung bestellt werden kann. | 7. | Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 Nach Maßgabe von § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat ein Vergütungsbericht zu erstellen, der der Hauptversammlung zur Billigung gemäß § 120a Absatz 4 AktG vorzulegen ist. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüft und es wurde der Vermerk gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG über die Prüfung erstellt. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter. Der Vergütungsbericht sowie der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind im Anschluss an diese Tagesordnung unter Abschnitt II.1 "Informationen zu Tagesordnungspunkt 6" abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.pvatepla.com/fileadmin/user_upload/Gruppenwebsite/downloads/ berichte/2023/Vergütungsbericht_PVA_TePla_AG_2023_20240304_signed.pdf verfügbar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. | 8. | Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG besteht gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 11 Absatz (1) der Satzung der PVA TePla AG derzeit aus vier Mitgliedern. Er unterliegt nicht der Mitbestimmung. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden daher als Vertreter der Anteilseigner durch die Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2024 enden die Amtszeiten von Alexander von Witzleben, Prof. Dr. Gernot Hebestreit und Prof. Dr. Markus H. Thoma turnusmäßig. Von der Hauptversammlung sind daher drei Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Prof. Dr. Markus H. Thoma hat sich entschieden, nicht mehr als Mitglied des Aufsichtsrats zu kandidieren. Alexander von Witzleben und Prof. Dr. Gernot Hebestreit stellen sich erneut zur Wahl. Der Aufsichtsrat schlägt die folgenden Kandidaten zur Wahl bzw. Wiederwahl in den Aufsichtsrat vor: 8.1. | Herrn Alexander von Witzleben, Präsident des Verwaltungsrats der Arbonia AG, Erlenbach ZH, Schweiz | 8.2. | Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis, Leverkusen, Deutschland | 8.3. | Herrn Christoph von Seidel, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis, Bad Homburg, Deutschland |
Die Wahl von Alexander von Witzleben (Ziffer 8.1) und von Prof. Dr. Gernot Hebestreit (Ziffer 8.2) soll mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Juni 2024 und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, erfolgen. Die Wahl von Christoph von Seidel (Ziffer 8.3) soll mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Juni 2024 und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, erfolgen. Die vorgeschlagenen, unterschiedlich langen Amtszeiten von zwei bzw. vier Jahren berücksichtigen die Erwartung internationaler Investoren. Die Gesellschaft macht damit von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (§ 11 Absatz (2) der Satzung). Zudem erreicht sie damit, dass die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder nicht gleichlaufend sind und dadurch Expertise und Erfahrung im Gesamtgremium über einzelne Amtswechsel hinweg bewahrt wird. Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahl durchgeführt werden. Die vorstehenden Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und erfüllen das vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil sowie das Diversitätskonzept für das Gesamtgremium. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind sämtliche durch den Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Personen als unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand im Sinne von C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 anzusehen. Dies gilt auch für Alexander von Witzleben und Prof. Dr. Gernot Hebestreit, auch wenn sie dem Aufsichtsrat mehr als 12 Jahre angehören. Der Aufsichtsrat erachtet eine pauschale Begrenzung der Dauer der Zugehörigkeit der Aufsichtsratsmitglieder als nicht sachgerecht. Einer solchen Grenze würde die Vermutung zugrunde liegen, dass allein eine längere Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat ein Aufsichtsratsmitglied für eine weitere Mitgliedschaft disqualifiziert bzw. die Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds in Frage stellt. Sowohl Alexander von Witzleben als auch Prof. Dr. Gernot Hebestreit haben im Austausch mit dem Vorstand stets unabhängig von der Sichtweise des Vorstands ihre Ansichten geäußert sowie eine eigenständige Haltung in allen relevanten Fragen der Unternehmensführung und -überwachung gezeigt. Beide haben daher im Rahmen ihrer Aufsichtsratsarbeit stets bewiesen, dass sie jeweils zu einem eigenständigen Urteil gelangen, so dass ihre jeweils lange Amtszugehörigkeit ihre jeweilige Unabhängigkeit aus Sicht des Aufsichtsrats nicht beeinträchtigt. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten, abgesehen von der gegenwärtigen Mitgliedschaft von Alexander von Witzleben und Prof. Dr. Gernot Hebestreit im Aufsichtsrat der Gesellschaft, nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Alexander von Witzleben beabsichtigt, im Falle seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Alexander von Witzleben, Prof. Dr. Gernot Hebestreit und Christoph von Seidel auch unter Berücksichtigung weiterer Mandate (soweit zutreffend) den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen können. Dies gilt in besonderer Weise auch für Alexander von Witzleben, der trotz seiner sonstigen Mandate bereits in der Vergangenheit stets ausreichend Zeit gehabt hat, seine Aufgaben für die Gesellschaft im erforderlichen Umfang wahrzunehmen. Alexander von Witzleben hat plausibel dargelegt, dass dies auch künftig der Fall sein wird. Die Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG) finden Sie im Anschluss an diese Tagesordnung unter Abschnitt II.2 „Informationen zu Tagesordnungspunkt 8“ sowie im Internet unter www.pvatepla.com/hauptversammlung Eine Übersicht zu den vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Zielen und des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium unter Einschluss der durch den Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Personen ist im Internet unter www.pvatepla.com/hauptversammlung zugänglich. | 9. | Beschlussfassung über die Neufassung von § 21 der Satzung (Beschlussfassung der Hauptversammlung) Die Regelungen der Satzung zur Beschlussfassung der Hauptversammlung sollen insgesamt klarer gefasst werden. Zudem sollen Beschlüsse über die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in § 21 der Satzung insgesamt an die gesetzlich vorgesehenen Mehrheitserfordernisse angeglichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(1) | Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügt, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, wobei Stimmenthaltungen jeweils nicht mitgezählt werden. Abweichend hiervon verbleibt es für Beschlüsse nach § 103 Absatz 1 des Aktiengesetzes bei der gesetzlich vorgesehenen Mehrheit; eine Satzungsänderung, welche die vorstehende Regelung betrifft, bedarf ebenfalls der nach § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Mehrheit. |
(2) | Das Abstimmungsergebnis wird durch Zählen der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen festgestellt. Es kann auch durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden. Der Vorsitzende kann weitere Einzelheiten der Abstimmung regeln. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
(3) | Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die notwendige Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Los.“ |
| 10. | Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA Technology Hub GmbH Die PVA TePla AG mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 6845, hat mit der PVA Technology Hub GmbH mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 11644, am 2. Mai 2024 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung der PVA Technology Hub GmbH. Die Gesellschafterversammlung der PVA Technology Hub GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits am 6. Mai 2024 zugestimmt. Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung der PVA Technology Hub GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, der, zusammen mit den weiteren nach § 293f Abs. 1 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen, vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich ist, in den Geschäftsräumen der PVA TePla AG, Anschrift Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, ausliegt und auch in der Hauptversammlung der PVA TePla AG zugänglich gemacht wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, | dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 2. Mai 2024 zwischen der PVA Technology Hub GmbH als beherrschtem Unternehmen und der PVA TePla AG als herrschendem Unternehmen zuzustimmen. |
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthält folgenden Wortlaut: |
| zwischen | | der PVA TePla AG, Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihren Vorstand, | | - nachfolgend „PVA TePla“ - |
| | und | | der PVA Technology Hub GmbH, Im Westpark 17, 35435 Wettenberg, vertreten durch ihre Geschäftsführung | | - nachfolgend „PVA HUB“ -. |
| | § 1 Beteiligungsverhältnisse, Leitung |
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(1) | Die PVA TePla ist die alleinige Gesellschafterin der PVA HUB. Die PVA HUB hat keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne des § 304 Abs. 1 AktG. | (2) | Die PVA HUB unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der PVA TePla. Danach ist die PVA TePla berechtigt, der Geschäftsführung der PVA HUB zur Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, seien diese allgemeiner Art oder bezogen auf konkrete Einzelfälle. § 308 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die PVA TePla übt ihr Weisungsrecht durch ihren Vorstand aus. | (3) | Die PVA HUB wird den Weisungen der PVA TePla folgen. |
(1) | Die PVA HUB verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die PVA TePla abzuführen. Gewinn in diesem Sinne ist der Jahresüberschuss, der bei der PVA HUB ohne die Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. | (2) | Mit Zustimmung der PVA TePla kann die PVA HUB aus dem in § 2 Abs. 1 definierten Gewinn Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrags bei der PVA HUB Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden (fortan: freie Rücklagen), sind diese auf Verlangen der PVA TePla nach Auflösung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Eine Abführung aus freien Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags bei der PVA HUB bestanden, ist nicht zulässig. § 301 AktG gilt entsprechend. Die PVA TePla hat jeden während der Dauer dieses Vertrags entstehenden Jahresfehlbetrag der PVA HUB auszugleichen, soweit dieser nicht nach § 2 Abs. 2 aus den freien Rücklagen ausgeglichen wird, die während der Dauer dieses Vertrags gebildet wurden. § 302 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
(1) | Der Vertrag zwischen der PVA Tepla und der PVA HUB wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der PVA HUB. Er gilt dann rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der PVA HUB, in dem die Eintragung erfolgt. | (2) | Dieser Vertrag wird bis zum 31.12.2029 abgeschlossen. Sollte er im Jahre 2024 nicht mehr im Handelsregister der PVA HUB eingetragen werden, gilt er ab dem Beginn des Geschäftsjahres seiner Eintragung für fünf Zeitjahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Geschäftsjahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor seinem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird. | (3) | Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die PVA TePla ist insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Beteiligung an der PVA HUB veräußert oder einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt. | (4) | Wenn der Vertrag endet, hat die PVA TePla den Gläubigern der PVA HUB entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass ihm die Hauptversammlung der PVA TePla sowie die Gesellschafterversammlung der PVA HUB zustimmen. Die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche treten bzw. hilfsweise vereinbart werden, die insbesondere die steuerliche Anerkennung dieses Organschaftsvertrags sichert. | | Wettenberg, den ________________ | Wettenberg, den _________________ | | | _____________________________ Jalin Ketter / Marc Oliver Höfer PVA TePla AG | _______________________________ Dr. Jan Pfeifer PVA Technology Hub GmbH |
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II. Informationen und Berichte an die Hauptversammlung 1. | Informationen zu Tagesordnungspunkt 7 |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 1. | ALLGEMEINE INFORMATIONEN |
Berichterstattendes Unternehmen und Geschäftsmodell Die PVA TePla AG, Wettenberg (im Folgenden „PVA TePla AG“ bzw. „die Gesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Die Gesellschaft ist im Handelsregister am Amtsgericht Gießen unter der Nummer HRB 6845 registriert und hat ihren Sitz in 35435 Wettenberg, Deutschland. Die Aktien der PVA TePla AG sind seit dem 21. Juni 1999 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (ISIN: DE0007461006). Die PVA TePla AG und die von ihr beherrschten Tochterunternehmen (im Folgenden „PVA TePla-Gruppe“) produzieren Anlagen, in denen Kunden Werkstoffe herstellen und veredeln, die unter anderem in der Halbleiterindustrie zum Einsatz kommen. Der Fokus der operativen Geschäftstätigkeit der PVA TePla-Gruppe liegt auf der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Hochtemperatur- und Vakuumanlagen, Kristallzuchtanlagen und Qualitätsinspektionssystemen für feinstrukturierte Gegenstände. Die PVA TePla-Gruppe unterhält weltweite Geschäftsbeziehungen über ihre Standorte in Deutschland, Frankreich, Italien, den USA, der VR China, Taiwan, Singapur und Korea. Zu weiteren Erläuterungen des Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe wird auf die Ausführungen im zusammengefassten Lagebericht der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2023 in Abschnitt „2. Grundlagen des Konzerns“ verwiesen. Grundlagen der Darstellung und Prüfung durch den Aufsichtsrat Die PVA TePla AG ist gemäß § 162 AktG zur Erstellung eines Vergütungsberichts verpflichtet. Der nachfolgende Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des neuen Vergütungssystems und erläutert die Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands sowie die satzungsgemäße Vergütung des Aufsichtsrats der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2023. Im Rahmen des Vergütungsberichts werden die Vergütungen der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats individualisiert offengelegt. Der Vergütungsbericht entspricht den Erfordernissen der aktienrechtlichen Angaben gemäß § 162 AktG. Darüber hinaus orientiert sich der Vergütungsbericht insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), den Anforderungen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie der EU (ARUG II) den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG). Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Die in diesem Vergütungsbericht dargestellten Angaben wurden von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, formell daraufhin geprüft, ob alle gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben im Vergütungsbericht gemacht werden. Darüber hinaus wurde der vorliegende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 vom Aufsichtsrat der PVA TePla AG geprüft, in seiner Bilanzsitzung vom 12. März 2024 genehmigt und zur Veröffentlichung auf der Homepage der PVA TePla AG freigegeben. Unterscheidung zwischen Mutterunternehmen und Konzern Um zu verdeutlichen, welche Angaben sich auf das Mutterunternehmen und welche sich auf die Unternehmensgruppe beziehen, wird für das Mutterunternehmen stets „PVA TePla AG“ und für Angaben, die die Gruppe betreffen, „PVA TePla-Gruppe“ oder „Unternehmensgruppe“ verwendet. Wo vorstehende Unterscheidungen nicht zur Anwendung kommen und keine anderen gesonderten Hinweise erfolgen, betreffen die Angaben gleichermaßen die Unternehmensgruppe wie das Mutterunternehmen. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr 2023 der PVA TePla AG begann am 1. Januar 2023 und endete am 31. Dezember 2023. Die korrespondierende Vorjahresperiode (im Folgenden auch kurz „VJ“) umfasst demnach den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Rundungsdifferenzen Aus rechentechnischen Gründen können in den in diesem Bericht dargestellten Informationen Rundungsdifferenzen in Höhe von +/- einer Einheit (TEUR, % usw.) auftreten. 2. | GRUNDZÜGE DES NEUEN VERGÜTUNGSSYSTEMS |
2.1 | Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der PVA TePla AG |
Ab dem Geschäftsjahr 2021 wurde für den Vorstand der PVA TePla AG ein neues Vergütungssystem („neues Vergütungssystem“) eingeführt, das Anwendung auf alle neuen Verträge des Vorstands der Gesellschaft findet. Das Vergütungssystem wird vom Aufsichtsrat festgelegt, welcher bei Bedarf externe, unabhängige Berater hinzuziehen kann. Ziel des Vergütungssystems ist die Förderung der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der PVA TePla AG. Das Vergütungssystem beinhaltet sowohl eine kurzfristige als auch eine langfristige variable Vergütung und knüpft dabei an unterschiedliche Leistungskriterien an. Daneben bestehen als feste Vergütungsbestandteile das Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und Zuschüsse zur Altersversorgung. Das nachfolgend dargestellte neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der PVA TePla AG entspricht den aktuellen Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und gilt für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Für bestehende Altverträge des Vorstands wurde weiterhin das bisherige Vergütungssystem angewandt („bisheriges Vergütungssystem“). Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, und Verfahren für die Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung, verstanden als Summe aller für das jeweilige Geschäftsjahr durch die Gesellschaft aufgewandten Vergütungsbeiträge, einschließlich Festgehalt, variabler Vergütung, Altersversorgungsbeiträge, Nebenleistungen und etwaiger Anerkennungsprämie, ist im Sinne einer Maximalvergütung begrenzt. Diese Maximalvergütung beträgt für die Vorstandsvorsitzende oder CEO TEUR 900 und für die sonstigen Vorstandsmitglieder TEUR 700. Die Maximalvergütung bezieht sich auf die Aufwendungen der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, unabhängig davon, wann die konkrete Auszahlung der jeweiligen Beträge erfolgt. Sofern bei einem Vorarbeitgeber Vergütungsleistungen aufgrund des Wechsels zur PVA TePla AG verfallen (zum Beispiel Zusagen langfristiger variabler Vergütung oder Versorgungszusagen), kann der Aufsichtsrat für das Eintrittsjahr des neuen Vorstandsmitglieds einen Ausgleich in Form von Versorgungszusagen oder Barzahlungen zusagen, die ausnahmsweise zu einem Überschreiten der Maximalvergütung führen können. Sollte die Maximalvergütung aus einem anderen Grund als der Zusage eines Ausgleichs für verfallene Vergütungsleistungen des Vorarbeitgebers überschritten werden, erfolgt eine Kürzung der Vergütungskomponenten in der folgenden Reihenfolge, um die Begrenzung der Gesamtvergütung im Sinne der Maximalvergütung zu gewährleisten: 1. | Variable Vergütung | 2. | Festgehalt |
Die aktienrechtlich vorgeschriebene Festlegung einer Maximalvergütung setzt lediglich eine absolute Grenze nach oben, um bei unvorhergesehenen Entwicklungen unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu vermeiden. Sie stellt nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte Vergütungshöhe für Vorstandsmitglieder dar. Vielmehr legt der Aufsichtsrat jeweils für das anstehende Geschäftsjahr anhand des Vergütungssystems die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Dies ist jeweils die Summe aus Festvergütung (Jahresfestgehalt, Nebenleistung, Altersversorgungsbeiträge) und variabler Vergütung bei 100%iger Zielerreichung. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds stehen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage und den Erfolg des Unternehmens berücksichtigen. Zudem wird die Marktüblichkeit anhand einer internen und einer externen Angemessenheitsprüfung verifiziert, wobei diese Vergleiche einer kritischen Würdigung unterzogen werden, um eine automatische Aufwärtsentwicklung zu vermeiden. Bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung wird jeweils die Funktion und der Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG Das neue Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der PVA TePla AG leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die starke Gewichtung variabler Vergütungsbestandteile und ambitionierter Zielvorgaben trägt das Vorstandsvergütungssystem dazu bei, den Vorstand zur effektiven Umsetzung der Geschäftsstrategie zu motivieren. Indem mit der Marktkapitalisierung ein auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogenes, mehrjähriges Leistungskriterium definiert wird, und die langfristigen Elemente im Rahmen der variablen Vergütungsbestandteile hoch gewichtet sind, leistet das Vergütungssystem zudem einen wesentlichen Beitrag zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Unternehmensgruppe. Die kurzfristige variable Vergütung (STI) ist an dem wirtschaftlichen Erfolgsziel Entwicklung des (positiven) Konzern-Betriebsergebnisses vor Finanzergebnis und Steuern (EBIT, Earnings before Interest and Taxes) sowie an der Erreichung individueller Performance-Ziele des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausgerichtet. Das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) gehört zu den zentralen Steuerungsgrößen im Konzern. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente fördert die Umsetzung der Geschäftsstrategie, da ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsstrategie ist, profitabel und effizient zu wirtschaften, und das Vergütungssystem dafür mit dem Abstellen auf das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) als Erfolgsziel einen Anreiz enthält. Neben dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) werden im Rahmen der individuellen Performance-Ziele insbesondere auch für die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens wesentliche Ziele, wie etwa die Zufriedenheit von Kunden und Mitarbeitenden, berücksichtigt. Die langfristige variable Vergütung (LTI) leistet durch ihre mehrjährige Bemessungsgrundlage einen Beitrag zur langfristigen Unternehmensentwicklung. Durch die Aktienkursorientierung der langfristigen variablen Vergütungskomponente wird die Vorstandsvergütung mit den Aktionärsinteressen verknüpft. Die langfristige variable Vergütung honoriert den langfristigen Unternehmenserfolg sowie die langfristige positive Kursentwicklung der PVA TePla-Aktie. Angaben zu allen festen und variablen Vergütungsbestandteilen und ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relative Anteile an der Gesamtvergütung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Erstere umfassen das Jahresfestgehalt sowie verschiedene Nebenleistungen und Altersversorgungsbeiträge. Als variable Vergütungsbestandteile sind eine an ein kurzfristiges Jahresziel geknüpfte Komponente (Short Term-Incentive) (nachfolgend „STI-Komponente“) und eine langfristig orientierte variable Vergütung (Long Term-Incentive) (nachfolgend „LTI-Komponente“) vorgesehen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Anerkennungsprämie für besondere Leistungen. Betrachtet auf Grundlage der Ziel-Gesamtvergütung hat die Festvergütung (Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und Altersversorgungsbeiträge) voraussichtlich einen Anteil von rund 40%, die STI-Komponente von rund 30% und die LTI-Komponente von rund 30%. Die Möglichkeit einer Anerkennungsprämie fließt hier nicht in die Berechnung ein, weil sie nur bei ganz außergewöhnlichen Leistungen in Erwägung gezogen werden kann. Aufgrund von jährlichen Schwankungen der gewährten Nebenleistungen bzw. Altersversorgungsbeiträge legt der Aufsichtsrat eine Ziel-Gesamtvergütung fest, deren Bestandteile innerhalb der folgenden prozentualen Bandbreiten liegen: • | Festvergütung: 35% bis 45% | • | STI-Komponente: 25% bis 35% | • | LTI-Komponente: 25% bis 35% |
Festvergütung Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung, die in 12 Monatsraten ausgezahlt wird. Sie kann für die einzelnen Vorstandsmitglieder variieren. Zusätzlich werden den Vorstandsmitgliedern vertraglich festgelegte Nebenleistungen gewährt. Die Gesellschaft stellt jedem Vorstandsmitglied ein angemessenes Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Ferner werden Zuschüsse in Höhe des Arbeitgeberhöchstanteils der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer alternativen Versorgungseinrichtung oder Lebensversicherung gewährt. Schließlich werden die Prämien für eine Unfallversicherung und eine D&O-Versicherung übernommen. Variable Vergütungsbestandteile STI-Komponente: Den Vorstandsmitgliedern wird die STI-Komponente als erfolgsabhängige Vergütung mit einjährigem Bemessungszeitraum gewährt. Leistungskriterium ist hierbei einerseits das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) nach IFRS-Grundsätzen erhöht um darin als Aufwand etwa enthaltene Vorstandstantiemen und sonstige Boni. Das Vorstandsmitglied erhält eine direkte prozentuale Beteiligung. Zahlungen aus der STI-Komponente setzen dem Grunde nach die Erreichung eines Schwellenwertes des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) nach IFRS-Grundsätzen im jeweiligen Geschäftsjahr voraus (nachfolgend "STI-Schwellenwert"). Der prozentuale Beteiligungswert und der STI-Schwellenwert werden entweder bereits im Rahmen des Vorstandsdienstvertrags geregelt oder für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Weiteres Leistungskriterium der STI-Komponente ist die individuelle Performance des Vorstandsmitglieds, welche grundsätzlich auch nicht-finanzielle Kennzahlen erfasst. Der Aufsichtsrat legt dabei für jedes Vorstandsmitglied für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr neue Leistungskriterien fest, und beurteilt deren Erreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Komponenten Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) und individuelle Performance werden basierend auf der Zielvergütung innerhalb der STI-Komponente im Verhältnis 60% zu 40% gewichtet. Die Höhe der Auszahlung aus der STI-Komponente ist insgesamt auf einen Betrag begrenzt (Cap), welcher der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das jeweilige Geschäftsjahr entspricht. Anerkennungsprämie: Für ganz außergewöhnliche Leistungen in einem Geschäftsjahr kann der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern im Einzelfall eine Anerkennungsprämie gewähren. LTI-Komponente: Den Vorstandsmitgliedern wird die LTI-Komponente als erfolgsabhängige Vergütung mit mehrjährigem Bemessungszeitraum gewährt. Angaben zu allen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG Nachfolgend werden die jeweiligen Leistungskriterien der variablen Vergütungsbestandteile benannt und deren Zusammenhang zur Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft erläutert. Ergänzend wird auch auf die Methoden zur Beurteilung der Erreichung der Leistungskriterien eingegangen. STI-Komponente Die STI-Komponente honoriert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie, profitabel und effizient zu wirtschaften, und trägt dadurch letzten Endes auch zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die STI-Komponente ist eine erfolgsabhängige Vergütung mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Die STI-Komponente hängt sowohl von einem für die Gesellschaft wesentlichen wirtschaftlichen Erfolgsziel, dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT), als auch von der individuellen Performance der jeweiligen Vorstandsmitglieder, die finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien umfasst, ab. Konzern-Betriebsergebnis (EBIT): Die Zahlung aus diesem Teil der STI-Komponente setzt die Erreichung eines Schwellenwertes des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) im jeweiligen Geschäftsjahr voraus. Mit dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) wird an eine zentrale Steuerungsgröße angeknüpft, die für die strategische Ausrichtung der PVA TePla AG von wesentlicher Bedeutung ist. Die Höhe der Auszahlungen aus diesem Teil der STI-Komponente hängt vom Erreichen bzw. Überschreiten des STI-Schwellenwerts ab. Ist der STI-Schwellenwert erreicht, so beträgt die Höhe der Auszahlung aus diesem Teil der STI-Komponente einen bestimmten Prozentsatz des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit, als das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) den STI-Schwellenwert übersteigt. Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT), der über den STI-Schwellenwert hinausgeht, als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Auszahlung herangezogen. Der konkrete STI-Schwellenwert und Prozentsatz werden in den Vorstandsdienstverträgen für die jeweiligen Vorstandsmitglieder oder in einer gesonderten Vereinbarung für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt. Individuelle Performance: Die STI-Komponente basiert neben dem finanziellen Kriterium des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) auch auf der individuellen Performance des Vorstandsmitglieds, welche grundsätzlich auch nicht-finanzielle Kennzahlen umfasst. Die individuelle Performance ermöglichen eine Differenzierung in Abhängigkeit von der jeweiligen Zuständigkeit und den konkreten strategischen Herausforderungen der einzelnen Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat legt hierzu jährlich für das bevorstehende Geschäftsjahr neue Leistungskriterien für die einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Als mögliche Kennzahlen kommen insbesondere in Betracht: • | Geschäftsentwicklung, Markt und Innovation | • | Optimierung/Effizienzsteigerung und Digitalisierung | • | ESG-Kriterien (Mitarbeitenden- und Kundenzufriedenheit, Umwelt- und Klimaziele) |
Nach Ablauf des Geschäftsjahres beurteilt der Aufsichtsrat die Erreichung des festgelegten Jahresziels auf Basis der Erreichung der für die jeweiligen Vorstandsmitglieder festgelegten Leistungskriterien sowie der Erreichung des STI-Schwellenwertes auf Grundlage des IFRS-Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) nach dem gebilligten Konzernabschluss der PVA TePla AG. Der Auszahlungsbetrag ist innerhalb eines Monats ab dem Beschluss des Aufsichtsrats betreffend die Billigung des Konzernabschlusses zur Auszahlung fällig. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird die STI-Komponente zeitanteilig gewährt. LTI-Komponente Der Vorstand ist dazu angehalten, sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren und sein dauerhaftes Wachstum zu fördern. Vor diesem Hintergrund ist ein bedeutender Teil der variablen Vergütung an die langfristige Entwicklung der PVA TePla-Aktie gebunden. Leistungskriterium für die LTI-Komponente ist daher die Marktkapitalisierung der PVA TePla AG. Die LTI-Komponente ist eine erfolgsabhängige Vergütung auf Grundlage eines drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraums. Leistungskriterium ist die Steigerung der Marktkapitalisierung. Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied im Vorstandsdienstvertrag oder nach pflichtgemäßem Ermessen einen Prozentsatz betreffend die Steigerung der Marktkapitalisierung fest, der Grundlage für die Berechnung der Auszahlung aus der LTI-Komponente ist. Die Steigerung der Marktkapitalisierung wird durch einen Vergleich der Marktkapitalisierung zu Beginn des Bemessungszeitraums gegenüber der Marktkapitalisierung am Ende des Bemessungszeitraums ermittelt. Für die Ermittlung der Ausgangsmarktkapitalisierung ist der durchschnittliche Schlusskurs der XETRA-Aktie in den sechs Monaten vor Beginn des Vorstandsdienstvertrags (dieser Tag eingeschlossen) maßgeblich. Dies gilt entsprechend für die Endmarktkapitalisierung, bei deren Ermittlung der Zeitraum von sechs Monaten vor dem Ende des Bemessungszeitraums (dieser Tag eingeschlossen) maßgeblich ist. Die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Steigerung der Marktkapitalisierung. Sondereffekte, z.B. Erhöhungen der Marktkapitalisierung aufgrund von Kapitalerhöhungen, werden herausgerechnet. Nach Ablauf des Bemessungszeitraums beurteilt der Aufsichtsrat die Erreichung des Leistungskriteriums der Steigerung der Marktkapitalisierung auf Basis der in dem Bemessungszeitraum eingetretenen Steigerung der Marktkapitalisierung sowie des festgelegten Prozentsatzes. Der Aufsichtsrat ermittelt die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bemessungszeitraums. Der ermittelte Betrag ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende des Bemessungszeitraums zur Auszahlung fällig. Die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente ist insgesamt auf einen Betrag begrenzt (Cap), welcher dem 1,0-fachen der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das erste volle Geschäftsjahr des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags entspricht. Noch offene variable Vergütungsbestandteile werden im Fall der regulären Beendigung des Vorstandsdienstvertrags entsprechend der Empfehlung des DCGK nach Maßgabe der ursprünglich vereinbarten Ziele und erst zu den jeweiligen im Vorstandsdienstvertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten ausgezahlt. Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigem Grunde beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Anerkennungsprämie Neben der STI-Komponente und der LTI-Komponente können Vorstandsmitglieder durch eine Anerkennungsprämie für außergewöhnliche Leistungen in einem Referenzjahr vergütet werden. Hierdurch wird ein weiterer Anreiz gesetzt, die Geschäftsstrategie durch besondere Leistungen zu befördern. Naturgemäß werden hierfür vorab keine Kriterien festgelegt, und die Zuerkennung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG Der Auszahlungsbetrag aus der LTI-Komponente wird erst nach Ablauf des drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraums fällig. Regelungen, welche die Fälligkeit eines bereits entstandenen Anspruchs über gewöhnliche Zahlungsziele hinausschieben, sind nicht vorgesehen. Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG Dass bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile aufgrund nachträglicher Ereignisse wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt werden müssten, ist nicht vorgesehen. Sonderangaben bei aktienbasierter Vergütung, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG Die Mitglieder des Vorstands werden nicht mit reellen oder virtuellen Aktien oder Aktienoptionen vergütet. Versteht man aktienbasierte Vergütung jedoch als alle solche Vergütungsbestandteile, bei denen die Höhe des gewährten geldwerten Vorteils an den Wert der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist, kann auch die LTI-Komponente hierunter subsumiert werden, denn die Höhe dieser Vergütungskomponente richtet sich nach der Steigerung der Marktkapitalisierung im Bemessungszeitraum. Die Höhe der Marktkapitalisierung wird auch maßgeblich vom Wert der Aktien der Gesellschaft bestimmt. Weil die Vergütung nicht aus reellen oder virtuellen Aktien oder Aktienoptionen besteht, gibt es keine typischen Fristen aktienbasierter Vergütungen, wie z.B. Wartefristen (im Sinne eines bestimmten Zeitraums bis zur Ausübbarkeit), Ausübungsfristen, Halte- bzw. Sperrfristen (im Sinne eines Zeitraums ab Erwerb, in dem die Aktie nicht veräußert werden darf) oder Vesting-Perioden (in denen die aktienbasierte Vergütung erst angespart wird). Es gibt lediglich einen drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraum, innerhalb dessen die Entwicklung der Höhe der Marktkapitalisierung ermittelt wird. Auch Bedingungen für das Halten von Aktien nach dem Erwerb gibt es damit naturgemäß nicht. Die LTI Komponente führt zur verstärkten Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären und fördert aufgrund des mehrjährigen Bemessungszeitraums das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung der Unternehmensgruppe. Angaben hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Erstbestellungen werden höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren vorgenommen, Folgebestellungen sind auf einen Zeitraum von maximal fünf Jahren begrenzt. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit werden Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten ("Abfindungs-Cap") und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigem Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei unterjährigem Eintritt in beziehungsweise Ausscheiden aus dem Vorstand wird die Vergütung pro rata temporis berechnet. Dies gilt nicht für die Vergütung bei einer außerordentlichen Kündigung des Vorstandsmitglieds durch die Gesellschaft aufgrund eines durch das Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grundes; in diesem Falle besteht kein Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr des Ausscheidens. Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen oder Tätigkeiten in Verbänden oder Ehrenämtern übernehmen, erfolgt grundsätzlich keine separate Vergütung. Sollte ausnahmsweise eine Vergütung gewährt werden, wird diese auf die Vergütung des Vorstandsmitglieds angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG Die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Hierbei wird auch ein Vergleich mit der unternehmensinternen Vergütungsstruktur (sog. Vertikalvergleich) vorgenommen. Einbezogen wird hierbei die Vergütung sowohl des oberen Führungskreises der Unternehmensgruppe als auch der im Inland beschäftigten Gesamtbelegschaft auf Ebene der Aktiengesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften. Bestandteil des Vertikalvergleichs ist insbesondere auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung zu dieser Vergleichsgruppe in der zeitlichen Entwicklung. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG Gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Nachdem der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern besteht und kein Vergütungsausschuss oder sonstiger mit Personalfragen betrauter Ausschuss gebildet wurde, obliegt dies dem Gesamtgremium. Das Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vor. Die Vergütung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten System festzusetzen, § 87a Abs. 2 Satz 1 AktG. Der Aufsichtsrat kann jedoch vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt, § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG darf gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend von folgenden Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen: Maximalvergütung, Struktur der Zielvergütung, Erfolgsziele und Bemessungsmethoden der variablen Vergütung, maßgebliche Zeiträume für die Ermittlung der variablen Vergütung und Auszahlungszeitpunkte der variablen Vergütung. Unter den genannten Umständen hat der Aufsichtsrat z.B. das Recht, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis zu gewähren, was vorübergehend auch zu einer abweichenden Höhe der Maximalvergütung führen kann. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur aufgrund eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Dies ist dann gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG im Vergütungsbericht zu erläutern. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, wird der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes System zur Billigung vorlegen. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Vorstandsvergütung regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen. Neben dem bereits oben dargestellten vertikalen Vergütungsvergleich führt er dabei einen horizontalen Vergütungsvergleich durch. Dies bedeutet, dass Vergütungshöhe und Vergütungsstruktur einer definierten Peer Group von Unternehmen betrachtet werden, die in der Regel ebenfalls börsennotiert sind, der gleichen Branche angehören und eine vergleichbare Marktstellung haben. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf unabhängige, externe Berater hinzuziehen. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass etwaige Interessenkonflikte der Aufsichtsratsmitglieder bei den Beratungen und Entscheidungen über das Vorstandsvergütungssystem erkannt und adäquat behandelt werden. Diese sind unverzüglich offenzulegen, und je nach Einschätzung kann vorgesehen werden, dass das betroffene Mitglied an den Beratungen nicht teilnimmt und sich bei der Entscheidung der Stimme enthält. 2.2. | Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der PVA TePla AG |
Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung ausgestaltet. Dies entspricht der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Auf Basis der dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Neufassung von § 14 Abs. 1 der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Jahresvergütung von TEUR 25. Wie von G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen, ist die Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter höher und beträgt TEUR 70 bzw. TEUR 40. Ferner berücksichtigt die Vergütungsregelung ebenfalls in Übereinstimmung mit G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex den höheren zeitlichen Aufwand für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats. Für einen Ausschussvorsitz erhält das Aufsichtsratsmitglied eine zusätzliche jährliche Vergütung von TEUR 10 und für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss von jährlich TEUR 5. Vergütung für Mitgliedschaften in Ausschüssen Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats Vorsitzender und/oder Mitglied mehrerer Ausschüsse des Aufsichtsrats ist, erfolgt die zusätzliche Vergütung nur einmal und zwar für den Ausschuss, bei dem es die höchste Vergütung erhält, so dass der Erhöhungsbetrag auf TEUR 10 jährlich begrenzt ist, sofern das Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender zumindest eines Ausschusses ist und auf TEUR 5 jährlich, sofern das Aufsichtsratsmitglied Mitglied eines oder mehrerer Ausschüsse, nicht jedoch Ausschussvorsitzender ist. Bei unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen wird die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate gezahlt. Die maximale Festvergütung kann daher für den Aufsichtsratsvorsitzenden bei TEUR 80 jährlich, für seine Stellvertreter bei TEUR 50 jährlich und für sonstige Aufsichtsratsmitglieder bei TEUR 35 jährlich liegen. Die Vergütung wird nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Regelung zum Auslagenersatz, Umsatzsteuererstattung und D&O-Versicherung Eine Regelung zum Auslagenersatz ist auf Grundlage der dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Aufhebung von § 14 Abs. 2 der Satzung nicht mehr vorgesehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben aber auch ohne eine solche Regelung einen Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen und angemessenen Auslagen. Ferner erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine etwaige auf ihre Vergütung anfallende Umsatzsteuer und übernimmt die Beträge einer durch die Gesellschaft für die Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einschließlich der darauf etwa entfallenden Einkommenssteuer. Bestimmung der Festvergütung Die Ausgestaltung als reine Festvergütung fördert die neutrale Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats. Auf diese Weise fördert sie die langfristige Entwicklung der PVA TePla AG. Die Höhe der Festvergütung wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft. In diesem Rahmen bezieht er auch die Aufsichtsratsvergütung in vergleichbaren Unternehmen (nach Branche, Marktstellung und Marktkapitalisierung) in die Überprüfung mit ein. Wegen der Besonderheit der Aufsichtsratstätigkeit, namentlich der überwachenden und beratenden Begleitung des Vorstands bei der Geschäftsführung, findet jedoch entsprechend der üblichen Praxis kein Vergleich mit der Vergütung der Arbeitnehmer der Gesellschaft und weiterer Gruppenunternehmen statt. Sofern Bedarf besteht, kann sich der Aufsichtsrat eines unabhängigen, externen Vergütungsberaters bedienen. Ergibt sich auf Grundlage der Prüfung Anpassungsbedarf, werden Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung einen entsprechenden Vorschlag zur Vergütungsanpassung unterbreiten. Davon unabhängig beschließt die Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 AktG spätestens alle vier Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems, wobei auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss möglich ist. Aufgrund dieser Zuständigkeiten liegt es zwar in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung ihres Vergütungssystems eingebunden sind, etwaigen daraus resultierenden Interessenkonflikten wird aber dadurch Rechnung getragen, dass die Entscheidung über die Vergütung und das dieser zugrundeliegende Vergütungssystem kraft Gesetzes durch die Hauptversammlung erfolgt und dieser hierzu lediglich ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird. Vergütungsbezogene Vereinbarungen Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen der Satzung zur Vergütung hinausgehen. Amtszeit Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können unter Beachtung der aktienrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch die Hauptversammlung abberufen werden. Sie können unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ihr Amt ohne wichtigen Grund niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, sofern die Niederlegung nicht zur Unzeit erfolgt, bleibt unberührt. Es gibt weder eine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens als Aufsichtsratsmitglied noch eine Vereinbarung betreffend einer Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern nach Ablauf der Amtszeit. 3. | VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS |
Anwendung des neuen Vergütungssystems Mit Billigung der Hauptversammlung vom 18. Juni 2021 (Zustimmungsquote von 71,3%) wurde ein neues Vergütungssystem für den Vorstand der PVA TePla AG eingeführt („neues Vergütungssystem“). Das im Geschäftsjahr 2021 eingeführte neue Vergütungssystem des Vorstands der PVA TePla AG steht im Einklang mit den inhaltlichen Anforderungen des ARUG II und orientiert sich an den Empfehlungen des neuen am 20. März 2020 in Kraft getretenen Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2020). Das neue Vergütungssystem wird Anwendung auf alle neuen Verträge des Vorstands der PVA TePla AG finden. Mit Blick auf das Geschäftsjahr 2023 beruhen indes drei Vorstandsverträge der PVA TePla AG noch auf dem bisherigen Vergütungssystem („bisheriges Vergütungssystem“) und ein Vorstandsvertrag auf dem neuen Vergütungssystem („neues Vergütungssystem“). Zu Einzelheiten betreffend das bisherige Vergütungssystem wird auf die einschlägigen Ausführungen in Abschnitt „6. Vergütungsbericht“ im zusammengefassten Lagebericht der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2020 verwiesen. Nachfolgend werden die konkreten Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2023 dargestellt und detaillierte Informationen zur Gesamtvergütung des Vorstands sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder (für drei Vorstandsmitglieder basierend auf dem bisherigen Vergütungssystem, wobei für ein Vorstandsmitglied das bisherige Vergütungssystem bis 30.6.2023 gilt und für ein Vorstandsmitglied basierend auf dem neuen Vergütungssystem ab dem 01.07.2023) angegeben. Anwendung des bisherigen Vergütungssystems Das bisherige Vergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023 Anwendung bei den Verträgen von: • | Manfred Bender (CEO), Vorstandsmitglied seit Januar 2021, bestellt bis 31.12.2023; ausgeschieden zum 30.06.2023 | • | Jalin Ketter (CFO und CEO ab 01.01.2024), Vorstandsmitglied seit Juni 2020, bestellt bis 30.06.2028, Anwendung des bisherigen Vergütungssystems bis 30.06.2023 | • | Oliver Höfer (COO), Vorstandsmitglied seit Dezember 2013, bestellt bis 25.06.2025 | • | Dr. Andreas Mühe (CTO), Vorstandsmitglied seit Juni 2020, bestellt bis 30.06.2023 |
Anwendung des neuen Vergütungssystems Das neue Vergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023 Anwendung bei dem Vertrag von: • | Jalin Ketter (CFO und CEO ab 01.01.2024), Vorstandsmitglied seit Juni 2020, bestellt bis 30.06.2028, Anwendung des neuen Vergütungssystems ab 01.07.2023 |
3.1. | Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 |
Die gesamten Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2023 beliefen sich auf TEUR 2.590 (VJ: TEUR 1.509). Erfolgsunabhängige Vergütung (inkl. Zuschüsse zur Altersversorgung) Die erfolgsunabhängige Festvergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 belief sich auf insgesamt TEUR 1.619 (VJ: TEUR 970). Davon entfallen TEUR 668 (VJ: TEUR 855) auf das Jahresfestgehalt, TEUR 78 (VJ: TEUR 54) auf Nebenleistungen und TEUR 61 (VJ: TEUR 61) auf Zuschüsse zur Altersversorgung sowie TEUR 851 (VJ: TEUR 0) auf sonstige Leistungen. Die Zuschüsse zur Altersversorgung sind Teil der erfolgsunabhängigen Festvergütung des Vorstands. Die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands verfügen nicht über individuelle Pensionszusagen, so dass keine Pensionsrückstellungen gebildet werden. Stattdessen werden Zuschüsse zur Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder mit dem Gehalt ausgezahlt oder in einen Versicherungsvertrag mit Unterstützungskassenzusage eingezahlt. Erfolgsabhängige Vergütung Die erfolgsabhängige, variable Vergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 belief sich auf insgesamt TEUR 950 (VJ: TEUR 540). Davon entfallen TEUR 538 (VJ: TEUR 855) auf die kurzfristig orientierte variable Vergütungskomponente (STI-Komponente) und TEUR 412 (VJ: TEUR -315) auf die langfristig orientierte variable Vergütungskomponente (LTI-Komponente). Aktienoptionsprogramme Aktienoptionen sind weder Bestandteile des bisherigen Vergütungssystems noch des oben beschriebenen neuen Vergütungssystems. Den Vorstandmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2023 ebenso wir im Vorjahr 2022 keine Aktien oder Aktienoptionen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG im Rahmen der langfristig orientierten, erfolgsabhängigen variable Vergütung (LTI) gewährt oder zugesagt. Die Mitglieder des Vorstands werden insoweit nicht mit reellen oder virtuellen Aktien oder Aktienoptionen vergütet. Versteht man aktienbasierte Vergütung jedoch als alle solche Vergütungsbestandteile, bei denen die Höhe des gewährten geldwerten Vorteils an den Wert der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist, kann auch die LTI-Komponente hierunter subsumiert werden, denn die Höhe dieser Vergütungskomponente richtet sich nach der Steigerung der Marktkapitalisierung im Bemessungszeitraum. Die Höhe der Marktkapitalisierung wird auch maßgeblich vom Wert der Aktien der Gesellschaft bestimmt. Weil die Vergütung nicht aus reellen oder virtuellen Aktien oder Aktienoptionen besteht, gibt es keine typischen Fristen aktienbasierter Vergütungen, wie z.B. Wartefristen (im Sinne eines bestimmten Zeitraums bis zur Ausübbarkeit), Ausübungsfristen, Halte- bzw. Sperrfristen (im Sinne eines Zeitraums ab Erwerb, in dem die Aktie nicht veräußert werden darf) oder Vesting-Perioden (in denen die aktienbasierte Vergütung erst angespart wird). Es gibt lediglich einen drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraum, innerhalb dessen die Entwicklung der Höhe der Marktkapitalisierung ermittelt wird. Auch Bedingungen für das Halten von Aktien nach dem Erwerb gibt es damit naturgemäß nicht. Die LTI Komponente führt zur verstärkten Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären und fördert aufgrund des mehrjährigen Bemessungszeitraums das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens. Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand Die im Geschäftsjahr 2023 erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand von Herrn Bender beliefen sich auf TEUR 755 (VJ: TEUR 0) sowie Karenzzahlungen für Herrn Mühe auf TEUR 96 (VJ: TEUR 0). Abweichungen vom Vergütungssystem Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Abweichungen vom und keine Anpassungen am Vergütungssystem, im Vergleich zum Hauptversammlungsbeschluss über das Vergütungssystem datierend aus Juni 2021 sofern dieses bereits zur Anwendung kam. Angaben zur Claw-Back-Regelung Eine Rückforderung von bereits an Vorstandsmitglieder ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile aufgrund nachträglicher Ereignisse durch die PVA TePla AG im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG ist nicht vorgesehen (Claw-back-Klausel). 3.2. | Individualisierte Angabe der Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 |
Die nachfolgenden Tabellen stellen die den aktiven Mitgliedern des Vorstands der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2023 (einschließlich des Vorjahres) gewährte bzw. geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Die Tabellenspalten „gewährte bzw. geschuldete Vergütung“ enthalten alle von der PVA TePla AG an die einzelnen Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich zugesagten Vergütungsbestandteile, die mit erbrachten Leistungen in den betreffenden Geschäftsjahren in Verbindung stehen. Langfristige Vergütungen aus LTI-Komponenten gelten als gewährt, wenn eine rechtsverbindliche Zusage erteilt wurde, sodass sie im Jahr der rechtsverbindlichen Zusage als Teil der Vergütung gezeigt werden. Die Zuflüsse der LTI-Komponenten werden erst dann gezeigt, wenn sie den einzelnen Vorstandsmitgliedern tatsächlich ausbezahlt werden. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich zu dem Geschäftsjahr, in dem der rechtliche Vergütungsanspruch entstanden ist - und zwar unabhängig davon, ob periodengleich auch eine Auszahlung erfolgt ist („gewährte Vergütung“) oder die Auszahlung erst zeitlich nachgelagert erfolgt („geschuldete Vergütung“). Daneben erfolgt der Ausweis der individuell möglichen Minimal- und Maximalwerte der Vergütung für das Geschäftsjahr 2023. Neben den Vergütungshöhen ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben. Die hier am Ende jeder Tabelle angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die kurzfristige variable Vergütung nach dem bisherigen Vergütungssystem beläuft sich für die Vorstandsmitglieder Oliver Höfer, Jalin Ketter und Dr. Andreas Mühe (bis 30.06.2023) auf 2% p.a. des Betriebsergebnisses (EBIT) für die PVA TePla-Gruppe gem. IFRS-Konzernabschluss (erhöht um darin als Aufwand enthaltene Vorstandstantiemen und sonstige Boni) und wird in bar geleistet. Der dabei anzuwendende Schwellenwert beläuft sich für das Geschäftsjahr 2023 für • | Jalin Ketter auf EUR 3 Mio. bis 30.06.23; EUR 20 Mio. ab 01.07.2023 | • | Oliver Höfer auf EUR 1 Mio.; sowie | • | Dr. Andreas Mühe (bis 30.06.2023) auf EUR 3 Mio. |
Bei dem Schwellenwert handelt es sich um den Betrag, der mindestens erreicht werden muss, damit die kurzfristige variable Vergütung dem jeweiligen Vorstandmitglied von der PVA TePla AG gewährt wird. Ist der Schwellenwert erreicht, so beträgt die Höhe der Auszahlung einen bestimmten Prozentsatz des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit, als das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) diesen Schwellenwert übersteigt. Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT), der über den Schwellenwert hinausgeht, als Grundlage für die Berechnung der variablen Vergütung herangezogen. Die kurzfristige variable Vergütung darf dabei den Betrag des Jahresfestgehalts des jeweiligen Vorstandmitglieds nicht überschreiten (Aufwands-Cap). Insgesamt betrug die Vorstandvergütung („gewährte und geschuldete Vergütung“) für das Geschäftsjahr 2023 TEUR 2.100 (VJ: TEUR 1.825) und entsprach damit dem im Geschäftsjahr 2023 maximal möglichen Betrag (Aufwands-Cap) für die Vorstandsmitglieder. Für das ehemalige Vorstandsmitglied Peter Abel betrug die Vergütung (Pensionszahlungen) im Geschäftsjahr 2023 TEUR 44 (VJ: TEUR 43). Die kurzfristige variable Vergütung nach dem neuen Vergütungssystem besteht für das Vorstandsmitglied Jalin Ketter ab dem 01.07.2023 aus zwei Komponenten, die im Verhältnis 60% (EBIT-Ziel) zu 40% (individuelles Performance Ziel) gewichtet wird: Einem für die Gesellschaft wesentlichen wirtschaftlichen Erfolgsziel, das sich auf 2% p.a. des Betriebsergebnisses (EBIT) für die PVA TePla-Gruppe gem. IFRS-Konzernabschluss (erhöht um darin als Aufwand enthaltene Vorstandstantiemen und sonstige Boni) beläuft und in bar geleistet wird. Der dabei anzuwendende Sockelbetrag beläuft sich für das Geschäftsjahr 2023 auf 20,0 Mio. EUR. Bei dem Sockelbetrag handelt es sich um den Betrag, der mindestens erreicht werden muss, damit die kurzfristige variable Vergütung dem jeweiligen Vorstandmitglied von der PVA TePla AG gewährt wird. Ist der Sockelbetrag erreicht, so beträgt die Höhe der Auszahlung 2% des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit, als das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) diesen Sockelbetrag übersteigt. Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT), der über den Sockelbetrag hinausgeht, als Grundlage für die Berechnung der variablen Vergütung herangezogen. Die zweite Komponente stellt ein individuelles Performance Ziel dar und beinhaltet zwei Bereiche, die wiederum einer gewissen Gewichtung innerhalb der 40% des individuellen Performance Ziels unterliegen: Wachstums-Ziele (50%) 1. | Wachstumsziel bezogen auf die M&A-Aktivitäten der Gruppe. |
ESG-Ziele (50%) 1. | Weiterentwicklung der ESG-Strategie und das Erreichen definierter Meilensteine |
Die kurzfristige variable Vergütung darf dabei den Betrag des Jahresfestgehalts des jeweiligen Vorstandsmitglieds nicht überschreiten (Aufwands-Cap). | Gewährte bzw. geschuldete Vergütung | Zufluss | Manfred Bender CEO (1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023) [in TEUR] | 2022 | 2023 | 2023 (Zielerreichung Minimum) | 2023 (Zielerreichung Maximum) | 2022 | 2023 | Erfolgs- unabhängige Vergütung | Jahresfestgehalt | 260 | 130 | 130 | 130 | 260 | 130 | Nebenleistungen | 11 | 6 | 6 | 6 | 11 | 6 | Altersversorgung Abfindung | 35 | 35 755 | 35 | 35 | 35 | 35 755 | Summe | 306 | 926 | 171 | 171 | 306 | 926 | Erfolgs- abhängige Vergütung | kurzfristige variable Vergütung (STI) | 260 | - | - | - | 260 | 260 | STI 2021 | - | - | - | - | 260 | - | STI 2022 | 260 | - | - | - | - | 260 | STI 2023 | - | - | - | - | - | - | langfristige variable Vergütung (LTI) | - | - | - | - | - | - | LTI 2020-2023 | - | - | - | - | - | - | Gesamtvergütung | 566 | 926 | 171 | 171 | 566 | 1.186 | davon in % | Anteil erfolgsunabhängige Vergütung | 54% | 100% | 100% | 100% | 54% | 78% | Anteil erfolgsabhängige Vergütung | 46% | 0% | 0% | 0% | 46% | 22% |
| Gewährte bzw. geschuldete Vergütung | Zufluss | Jalin Ketter CFO, Sprecherin des Vorstands seit Juli 2023 Vorstandsmitglied seit Juni 2020 [in TEUR] | 2022 | 2023 | 2023 (Zielerreichung Minimum) | 2023 (Zielerreichung Maximum) | 2022 | 2023 | Erfolgs- unabhängige Vergütung | Jahresfestgehalt | 170 | 205 | 205 | 205 | 170 | 205 | Nebenleistungen | 15 | 15 | 15 | 15 | 15 | 15 | Altersversorgung | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | Summe | 193 | 228 | 228 | 228 | 193 | 228 | Erfolgs- abhängige Vergütung | kurzfristige variable Vergütung (STI) | 170 | 205 | - | 205 | 170 | 170 | STI 2021 | - | - | - | - | 170 | - | STI 2022 | 170 | - | - | - | - | 170 | STI 2023 | - | 205 | - | 205 | - | - | langfristige variable Vergütung (LTI) | - | 206 | - | 206 | - | 250 | LTI 2020-2023 | - | - | - | - | - | 250 | LTI 2023-2026 | - | 206 | - | 206 | - | - | Gesamtvergütung | 363 | 639 | 193 | 639 | 363 | 648 | davon in % | Anteil erfolgsunabhängige Vergütung | 53% | 36% | 100% | 36% | 53% | 35% | Anteil erfolgsabhängige Vergütung | 47% | 64% | 0% | 64% | 47% | 65% |
| Gewährte bzw. geschuldete Vergütung | Zufluss | Oliver Höfer COO Vorstandsmitglied seit Dezember 2013 [in TEUR] | 2022 | 2023 | 2023 (Zielerreichung Minimum) | 2023 (Zielerreichung Maximum) | 2022 | 2023 | Erfolgs- unabhängige Vergütung | Jahresfestgehalt | 240 | 240 | 240 | 240 | 240 | 240 | Nebenleistungen | 18 | 19 | 19 | 19 | 18 | 19 | Altersversorgung | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | Summe | 268 | 269 | 269 | 269 | 268 | 269 | Erfolgs- abhängige Vergütung | kurzfristige variable Vergütung (STI) | 240 | 240 | - | 240 | 220 | 240 | STI 2021 | - | - | - | - | 220 | - | STI 2022 | 240 | - | - | - | - | 240 | STI 2023 | - | 240 | - | 240 | - | - | langfristige variable Vergütung (LTI) | - | 46 | - | 46 | - | 250 | LTI 2020-2023 | - | - | - | - | - | 250 | LTI 2023-2026 | - | 46 | - | 46 | - | - | Gesamtvergütung | 508 | 555 | 269 | 555 | 488 | 759 | davon in % | Anteil erfolgsunabhängige Vergütung | 53% | 48% | 100% | 48% | 55% | 35% | Anteil erfolgsabhängige Vergütung | 47% | 52% | 0% | 52% | 45% | 65% |
| Gewährte bzw. geschuldete Vergütung | Zufluss | Dr. Andreas Mühe CTO Vorstandsmitglied seit Juni 2020 bis Juni 2023 [in TEUR] | 2022 | 2023 | 2023 (Zielerreichung Minimum) | 2023 (Zielerreichung Maximum) | 2022 | 2023 | Erfolgs- unabhängige Vergütung | Jahresfestgehalt | 185 | 92,5 | 92,5 | 92,5 | 185 | 92,5 | Nebenleistungen | 10 | 4 | 4 | 4 | 10 | 4 | Altersversorgung | 8 | 4 | 4 | 4 | 8 | 4 | Karenzentschädigung | - | 96 | - | - | - | 21 | Summe | 203 | 196,5 | 100,5 | 100,5 | 203 | 121,5 | Erfolgs- abhängige Vergütung | kurzfristige variable Vergütung (STI) | 185 | 92,5 | - | 92,5 | 185 | 185 | STI 2021 | - | - | - | - | 185 | - | STI 2022 | 185 | - | - | - | - | 185 | STI 2023 | - | 92,5 | - | 92,5 | - | - | langfristige variable Vergütung (LTI) | - | - | - | - | - | 250 | LTI 2020-2023 | - | - | - | - | - | 250 | Gesamtvergütung | 388 | 289 | 100,5 | 193 | 388 | 556,5 | davon in % | Anteil erfolgsunabhängige Vergütung | 52% | 68% | 100% | 52% | 52% | 22% | Anteil erfolgsabhängige Vergütung | 48% | 32% | 0% | 47% | 48% | 78% |
3.3. | Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung der PVA TePla-Gruppe und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der wesentlichen Konzerngesellschaften |
Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung der PVA TePla AG und der PVA TePla-Gruppe sowie mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf der Basis von Vollzeitäquivalenten gegenüber dem Vorjahr (Geschäftsjahr 2023 versus Geschäftsjahr 2022). Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im Geschäftsjahr 2023 bzw. im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung des jeweiligen Vorstands ab und entspricht damit den in den vorangestellten Vergütungstabellen in der Spalte „gewährte bzw. geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Beträgen. Soweit Mitglieder des Vorstands in einzelnen Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts oder Ausscheidens, wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein volles Jahr hochgerechnet (annualisiert), um die Vergleichbarkeit herzustellen. Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresüberschusses der PVA TePla AG gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auch maßgeblich vom Geschäftserfolg der PVA TePla-Gruppe abhängig ist, wird darüber hinaus auch die Entwicklung der Umsatzerlöse, des Betriebsergebnisses (EBIT) und Jahresüberschusses für die PVA TePla-Gruppe angegeben. Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft des Mutterunternehmens PVA TePla AG und deren wesentlichen Tochterunternehmen abgestellt. Einbezogen wird hierbei die Vergütung sowohl des oberen Führungskreises der Unternehmensgruppe als auch der im Inland beschäftigten Gesamtbelegschaft auf Ebene der Aktiengesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften. Diese Vergleichsgruppe wurde auch bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands herangezogen. Vergleich jährliche Veränderung der Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktGJährliche Veränderung (in %) | Vergleich Geschäftsjahr 2022 mit Geschäftsjahr 2021 | Vorstandsvergütung (erfolgsunabhängige Vergütung und STI) | | Oliver Höfer | +0% | Jalin Ketter | +15% | Ertragsentwicklung der PVA TePla AG und der PVA TePla-Gruppe | | Umsatz der PVA TePla-Gruppe (IFRS) | +28,4% | Betriebsergebnis (EBIT) der PVA TePla-Gruppe (IFRS) | +37,0% | Jahresüberschuss der PVA TePla-Gruppe (IFRS) | +38,3% | Jahresüberschuss der PVA TePla AG (HGB) | +21% | Durchschnittliche jährliche Veränderung der Vergütung der Mitarbeiter über die letzten fünf Jahre | Jährliche Veränderung der Vergütung der Mitarbeiter (Mitarbeiter der wesentlichen Konzerngesellschaften der PVA TePla-Gruppe) | 2% (2019 zu 2018) 1% (2020 zu 2019) 2% (2021 zu 2020) 2% (2022 zu 2021) 6,4% (2023 zu 2022) |
*** Vorstandsmitglied bis 30. Juni 2021, daher Betrag für 2021 annualisiert gerechnet 3.4. | Ausblick auf die Anwendung des neuen Vergütungssystems für das Geschäftsjahr 2024 |
Bei Neubestellungen aufgrund auslaufender Vorstandsverträge wird für die Mitglieder des Vorstands mit Blick auf das Geschäftsjahr 2024 das neue Vergütungsmodell zur Anwendung kommen. Für die bestehenden Altverträge kommt bis dahin das bisherige Vergütungssystem zur Anwendung. Ausweislich der Angaben in Abschnitt „5. Prognosebericht“ des zusammengefassten Lageberichts der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2023 erwartet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2024 angesichts der vorhandenen Projektstruktur im Auftragsbestand einen Umsatz in der Bandbreite von 270 - 290 Mio. EUR und ein operatives Ergebnis vor Steuern und Abschreibungen (EBITDA) zwischen 47 und 51 Mio. EUR. Ein Erreichen dieser prognostizierten Entwicklung der PVA TePla-Gruppe vorausgesetzt, wird sich die kurzfristig ergebnisorientierte variable Vergütungskomponente (STI-Komponente) auch im Geschäftsjahr 2024 für sämtliche Mitglieder des Vorstands voraussichtlich in Höhe der maximal erreichbaren Vergütung (Aufwands-Cap) belaufen. Etwaige andere aus der Anwendung des neuen Vergütungssystems resultierende individuelle Performance-Ziele richten sich erneut an Wachstums- und ESG-Zielen aus. Es ist aktuell davon auszugehen, dass diese vollständig erreicht werden. Unter Annahme einer unveränderten Fortführung der zum Bilanzstichtag bestehenden Vorstandsverträge für das gesamte Geschäftsjahr 2024 entspräche dies einer gesamten Vergütung für die STI-Komponente im Geschäftsjahr 2024 in Höhe von voraussichtlich TEUR 480 (2022: TEUR 855). Das Erreichen der langfristig orientierten variablen Vergütungskomponente (LTI-Komponente) ist abhängig von der künftigen Entwicklung der Marktkapitalisierung der PVA TePla AG. Da die Marktkapitalisierung auch von außerhalb des Einflussbereichs des Managements der PVA TePla-Gruppe stehenden exogenen Faktoren beeinflusst wird, ist eine Prognose aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche Lage nur eingeschränkt möglich. 4. | VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS |
4.1 | Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 |
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der PVA TePla AG geregelt. Das aktuell gültige neue Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2021 gebilligt (Zustimmungsquote 99,86%) und wird seit August 2021 angewendet. Zu Einzelheiten betreffend das bis Juli 2021 angewendete bisherige Vergütungssystem wird auf die einschlägigen Ausführungen im Vergütungsbericht 2021 verwiesen. Nachfolgend werden die konkreten Bezüge für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 dargestellt und detaillierte Informationen zur Gesamtvergütung des Aufsichtsrats sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats (ausnahmslos basierend auf dem neuen Vergütungssystem) angegeben. Die gesamten Bezüge für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beliefen sich auf TEUR 169 (VJ: TEUR 155). Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder Prüfungsausschuss führen, erhalten zeitanteilig ein Zwölftel der oben genannten Vergütung für jeden angefangenen Monat der entsprechenden Tätigkeit im Aufsichtsrat. Die PVA TePla AG übernimmt für die Mitglieder des Aufsichtsrats ferner die Beitragslasten einschließlich der hierauf entfallenden Einkommensteuer für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zur Abdeckung von Haftungsrisiken aus der Aufsichtsratstätigkeit. Es wird auf die weiteren Ausführungen in Abschnitt 5. verwiesen. 4.2. | Individualisierte Angabe der Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 |
Die in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats entfallende Vergütung wird in der nachfolgenden Tabelle individualisiert dargestellt. Wie in den Vorjahren erfolgte auch im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung für persönlich erbrachte Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern. | Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder | Mitglieder des Aufsichtsrats der PVA TePla AG [in TEUR] | 2023 fixe Vergütung | 2022 fixe Vergütung | Alexander von Witzleben, Erlenbach (Schweiz) - Vorsitzender des Aufsichtsrats - stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses | 75 | 75 | Prof. Dr. Gernot Hebestreit, Leverkusen - stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats - Vorsitzender des Prüfungsausschusses | 50 | 50 | Prof. Dr. Markus H. Thoma, Schöffengrund | 29 | 30 | Dr. Myriam Jahn, Düsseldorf | 14 | - | Summe | 168 | 155 |
Erfolgsabhängige Bestandteile sind in der Vergütung des Aufsichtsrats nicht enthalten. 5. | DIRECTORS-& OFFICERS-VERSICHERUNG (D&O) |
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 93 Abs. 2 AktG hat die PVA TePla AG für alle Mitglieder des Vorstandes eine D&O-Versicherung gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abgeschlossen, die jeweils einen Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds in dem jeweiligen Jahr vorsieht. Der Selbstbehalt findet ausschließlich Anwendung auf die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche, welche durch die Gesellschaft geltend gemacht werden. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates der PVA TePla AG hat die Gesellschaft D&O-Versicherungen abgeschlossen, die ebenfalls einen entsprechenden Selbstbehalt vorsehen. VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTGAn die PVA TePla AG, Wettenberg Prüfungsurteile Wir haben den Vergütungsbericht der PVA TePla AG, Wettenberg für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. Frankfurt am Main, 12. März 2024 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | gez. Alexander Gebhardt Wirtschaftsprüfer | gez. Andreas Weiler Wirtschaftsprüfer | |
2. Informationen zu Tagesordnungspunkt 8 Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 8 sind nachfolgend die Lebensläufe und weitere Informationen zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben. Des weiteren sind die Lebensläufe unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zu finden. Zu Tagesordnungspunkt 8.1 Wahl von Herrn Alexander von Witzleben Persönliche Daten Jahrgang: | 1963 | Geschlecht: | männlich | Nationalität: | Deutsch | Erstbestellung: | 2004 | Bestellt bis: | 2024 | Geplante Bestellung bis: | 2026 |
Aktuelle Position: Präsident des Verwaltungsrats der Arbonia AG, Arbon, Schweiz Beruflicher Werdegang Seit 2015 | Präsident des Verwaltungsrats der Arbonia AG, CH-Arbon | 2009-2020 | Präsident des Verwaltungsrats der Feintool International Holding AG, CH-Lyss | 2007-2008 | Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg: Mitglied des Vorstands | 1993-2007 | Jenoptik AG, Jena (D): zunächst als Vorstand Finanzen, ab 2004 als Vorsitzender des Vorstands | 1990-1993 | KPMG Deutsche Treuhand Gesellschaft, München, Prüfungsleiter |
Ausbildung Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Passau Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten • | VERBIO SE, Leipzig (Vorsitzender des Aufsichtsrats) | • | KAEFER SE & Co. KG, Bremen (Mitglied des Verwaltungsrats) | • | Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA, Siegburg (Mitglied des Aufsichtsrats) | • | Feintool International Holding AG, Lyss/Schweiz (Präsident des Verwaltungsrats) | • | Artemis Holding AG, Hergiswil/Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats) | • | Innoviz Technologies Ltd., Nitzba/Israel (Mitglied des Verwaltungsrats) |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Herr Alexander von Witzleben, Mitglied des Prüfungsausschusses der Gesellschaft, hat aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Laufbahn hinreichende Kenntnisse im Bereich Unternehmensführung und -kontrolle und ist zudem ausgewiesener Finanzexperte für Rechnungslegung. Seit mehr als 30 Jahren ist Alexander von Witzleben Mitglied von Vorständen und Aufsichtsräten verschiedenster Hightech-Unternehmen und verfügt somit über hinreichende Kenntnisse auf diesem Gebiet. Zu Tagesordnungspunkt 8.2 Wahl von Herrn Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit Persönliche Daten: Jahrgang: | 1963 | Geschlecht: | männlich | Nationalität: | Deutsch | Erstbestellung: | 2008 | Bestellt bis: | 2024 | Geplante Bestellung bis: | 2026 |
Aktuelle Position: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis Beruflicher Werdegang Seit 2023 | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis | 2019 - 2023 | Vorstand Grant Thornton AG, Düsseldorf - Clients & Markets | 2019 | Senior Partner Grant Thornton AG, Düsseldorf | 2018-2019 | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis | 2010 - 2017 | Mitglied des Global Leadership Teams von Grant Thornton International, London - Global Leader Clients & Markets und zuständig für die Regionen GUS, Naher Osten und Afrika | 2006-2009 | Geschäftsführender Gesellschafter der Susat & Partner oHG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg | 2001-2009 | Geschäftsführer und Managing Partner der Grant Thornton GmbH, Hamburg | 1988-2006 | Mitarbeiter / geschäftsführender Gesellschafter der Warth & Klein GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf |
Ausbildung Abschluss Dr. rer. pol. an der Universität zu Köln Abschluss Dipl.-Kfm. an der Universität zu Köln Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten • | Comvis AG, Essen (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit, Mitglied des Prüfungsausschusses der Gesellschaft, hat aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Laufbahn breite und tiefe Kenntnisse im Bereich Unternehmensführung und -kontrolle und ist zudem ausgewiesener Finanzexperte für Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Risikomanagement, Compliance sowie der Themenbereich Corporate Social Responsibility (ESG) sind weitere Themen, mit denen sich Herr Prof. Dr. Gernot Hebestreit während seiner beruflichen Laufbahn intensiv auseinandergesetzt hat. Durch seine Tätigkeit in Aufsichtsräten entsprechender Unternehmen ist er zudem mit dem Thema Hightech-Maschinenbau bestens vertraut. Zu Tagesordnungspunkt 8.3 Wahl von Herrn Christoph von Seidel Persönliche Daten: Jahrgang: | 1968 | Geschlecht: | männlich | Nationalität: | Deutsch | Erstbestellung: | n/a | Bestellt bis: | n/a | Geplante Bestellung bis: | 2029 |
Aktuelle Position: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis Beruflicher Werdegang Seit 2023 | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis | 2008 - 2023 | Senior Partner EY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn | 2014-2017 | Managing Partner German Desk - Americas, EY LLP, New York, USA | 2003-2005 | Senior Manager, EY LLP Boston, USA | 1995-2008 | Mitarbeiter und Wirtschaftsprüfer bei EY GmbH und Arthur Andersen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
Ausbildung 2002 Bestellung zum Wirtschaftsprüfer 2000 Bestellung zum Steuerberater 1995 Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften EBS Universität für Wirtschaft und Recht Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Herr Christoph von Seidel ist aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Laufbahn ausgewiesener Finanzexperte für Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn konnte er hinreichende Führungserfahrung größerer Mitarbeiterteams sammeln. Risikomanagement, Compliance sowie der Themenbereich Corporate Social Responsibility (ESG) sind Themen, mit denen sich Herr Christoph von Seidel während seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer auseinandergesetzt hat. Informationstechnologie, Daten und Digitalisierung sind weitere Arbeitsfelder, die er während seiner Prüfungstätigkeit für Unternehmen bearbeitet hat. III. Weitere Angaben und Hinweise Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich zur Hauptversammlung frist- und formgerecht angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz frist- und formgerecht nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich, wobei ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also auf den 4. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag), zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens am 19. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse, oder E-Mail-Adresse | PVA TePla AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu |
zugehen. Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am 19. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis genannten Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag bzw. der Erbringung des Nachweises geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien einher. Ebenso werden die Aktien durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptversammlung, der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung und sonstiger hauptversammlungsbezogener Rechte durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG zumindest der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird, sowie auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zum Download zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung kann an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: | PVA TePla AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: pvatepla@linkmarketservices.eu |
Die Erklärungen müssen spätestens bis zum Ablauf des 25. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der zuvor genannten Adresse eingehen. Eine Vollmacht kann ferner im Internet unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 25. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Darüber hinaus können Aktionäre eine andere Person auch noch in der Hauptversammlung bevollmächtigen. Hierfür kann z.B. das den Stimmkartenbögen beigefügte Formular verwendet werden. Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 135 AktG (z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts) , besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, es sei denn, derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert (§ 135 Abs. 8 AktG). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten an der Hauptversammlung selbst teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme als Widerruf der dem Dritten erteilten Vollmacht. Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Gert Fisahn, (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihre Änderung sowie ihr Widerruf bedürfen zumindest der Textform. Sofern der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs auszuüben. Soweit eine eindeutige und ausdrückliche Weisung fehlt, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der Stimmrechtsvertreter darf im Übrigen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. Auch in diesen Fällen wird er sich der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können an die vorstehend im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse sowie über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 25. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht auch unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zum Download zur Verfügung. Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen, z.B. durch Nutzung des dafür vorgesehenen, den Stimmkartenbögen beigefügten, Formulars. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht. In diesem Fall wird der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG 1. | Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 26. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse lautet wie folgt: | PVA TePla AG Vorstand Im Westpark 10-12 35435 Wettenberg Deutschland E-Mail (nur mit qualifizierter elektronischer Signatur): gert.fisahn@pvatepla.com |
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. | 2. | Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung können durch Aktionäre bzw. deren Vertreter in der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Anträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse oder E-Mail-Adresse | PVA TePla AG Investor Relations Im Westpark 10-12 35435 Wettenberg Deutschland E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com |
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in der Hauptversammlung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder (abweichenden) Wahlvorschläge erledigt. | 3. | Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen. Ferner bestimmt § 20 Absatz (3) der Satzung der Gesellschaft, dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist auch berechtigt, zu Beginn oder im Verlaufe der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung und für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag festzusetzen. | 4. | Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden, Voraussetzungen finden sich unter der Internetadresse https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich: • | der Inhalt der Einberufung zur Hauptversammlung, | • | eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll, | • | die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen: • | der festgestellte Jahresabschluss der PVA TePla AG zum 31. Dezember 2023, | • | der gebilligte Konzernabschluss der PVA TePla AG zum 31. Dezember 2023, | • | der zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht für die PVA TePla AG und für den PVA TePla-Konzern für das Geschäftsjahr 2023, | • | der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, | • | der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB, | • | der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023, |
| • | der Geschäftsbericht 2023, | • | der Vergütungsbericht 2023 (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung), | • | der Lebenslauf der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (Tages-ordnungspunkt 8), (auch abgedruckt als Kurzfassung in dieser Einberufung zur Hauptversammlung), | • | Informationen zu Tagesordnungspunkt 10 • | Organschaftsvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA Technology Hub GmbH | • | Jahresabschluss der PVA TePla AG 2023 | • | Jahresabschluss der PVA TePla AG 2022 | • | Jahresabschluss der PVA TePla AG 2021 | • | Konzernabschluss der PVA TePla AG 2023 | • | Konzernabschluss der PVA TePla AG 2022 | • | Konzernabschluss der PVA TePla AG 2021 | • | Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a AktG |
| • | die Satzung der Gesellschaft, | • | die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, | • | die Formulare, die für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können, | • | nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht. |
Etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Absatz 2 AktG, weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und - nach der Hauptversammlung - die Abstimmungsergebnisse werden unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die Internetadresse https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar. Die PVA TePla AG sendet diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 21.749.988 nennwertlose Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt dementsprechend 21.749.988. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Wettenberg, im Mai 2024 PVA TePla AG Der Vorstand | |
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16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | PVA TePla AG | | Im Westpark 10-12 | | 35435 Wettenberg | | Deutschland | E-Mail: | info@pvatepla.com | Internet: | https://www.pvatepla.com/ | ISIN: | DE0007461006 | Börsen: | Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905173 16.05.2024 CET/CEST | DE0007461006 |
16.05.2024 | Jumia Technologies AG | Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG Jumia Technologies AG/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 15:06 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Jumia Technologies AG Berlin ISIN: US48138M1053 (American Depositary Shares) / DE000A2TSMN4 und DE000A4BGG21 (Aktien) WKN: A2PGZM (American Depositary Shares) / A2TSMN und A4BGG2 (Aktien) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der am Donnerstag, den 27. Juni 2024, um 15:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 der Jumia Technologies AG, Berlin (nachfolgend auch die „Gesellschaft“), ein. 1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde. 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2023 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2023 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich gemacht und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, näher erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss der Jumia Technologies AG und den Konzernabschluss des Jumia-Konzerns gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. | 4. | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin, 4.1 | zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr; | 4.2 | für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie | 4.3 | für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und im Geschäftsjahr 2025 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht |
zu bestellen. | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht über die im vergangenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung und legen diesen Vergütungsbericht gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor. Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht ist mit dem Vermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft über die Prüfung versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 samt dem Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft ist dieser Einladung unter Abschnitt II.1 beigefügt. Er ist außerdem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. | 6. | Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in der im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung geltenden Fassung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Amtszeit von Frau Angela Kaya Mwanza endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024. Es ist daher die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Insoweit ist beabsichtigt, Frau Angela Kaya Mwanza als Mitglied des Aufsichtsrats zur Wiederwahl vorzuschlagen. Nach § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Auf Empfehlung seines Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, | Frau Angela Kaya Mwanza, Managing Director, Private Advisor bei Rockefeller Capital Management, New York, New York, USA, wohnhaft in Brooklyn, New York, USA, |
mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Die Empfehlung des Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses und der entsprechende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium, einschließlich des Grundsatzes der Diversität. Die vorgeschlagene Kandidatin hat gegenüber dem Aufsichtsrat bestätigt, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann. Es ist beabsichtigt, dass Frau Angela Kaya Mwanza im Falle ihrer Wiederwahl durch die Hauptversammlung erneut als stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats kandidieren wird. Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen Kandidatin einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, sowie Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält, sind im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II.2 aufgeführt. Diese Angaben sind zudem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. | 7. | Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019/I und des Bedingten Kapitals 2020/I sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Februar 2019 hat durch Beschluss unter Tagesordnungspunkt 1 den Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - den Aufsichtsrat ermächtigt, bis einschließlich zum 14. Februar 2024 insgesamt bis zu 2.692.876 Bezugsrechte auf bis zu 2.692.876 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 pro Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und ausgewählte Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu gewähren („Aktienoptionsprogramm 2019“). Um die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2019 gewährten Bezugsrechte bedienen zu können, hat die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Februar 2019 die Ermächtigung zu einer bedingten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 2.692.876,00 (in Worten: Euro zwei Millionen sechshundertzweiundneunzigtausend achthundertsechsundsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 2.692.876 auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien („Bedingtes Kapital 2019/I“) beschlossen. Das Bedingte Kapital 2019/I ist in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Im darauffolgenden Jahr hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossen, den Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - den Aufsichtsrat zu ermächtigen, bis einschließlich 31. Dezember 2023 insgesamt bis zu 3.700.000 Bezugsrechte auf bis zu 3.700.000 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 pro Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und ausgewählte Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen zu gewähren („Aktienoptionsprogramm 2020“). Zur Bedienung der im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2020 gewährten Bezugsrechte hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2020 die Ermächtigung zu einer bedingten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 3.700.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen siebenhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 3.700.000 auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien („Bedingtes Kapital 2020/I“) beschlossen. Das Bedingte Kapital 2020/I ist in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Das Aktienoptionsprogramm 2019 und das Aktienoptionsprogramm 2020 sind, mit Ausnahme der Regelung zum Ausübungspreis für die Aktienoptionen, im Wesentlichen inhaltsgleich. Insbesondere können im Rahmen beider Programme Aktienoptionen erst nach einer vierjährigen Wartefrist und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfolgsziele ausgeübt werden. Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2019 und des Aktienoptionsprogramms 2020 wurden von Vorstand und Aufsichtsrat im jeweiligen Ermächtigungszeitraum Aktienoptionen ausgegeben. Die ausgegebenen Aktienoptionen wurden bisher nicht ausgeübt. Im Einklang mit den Bedingungen der Programme sind sämtliche Aktienoptionen, die unter dem Aktienoptionsprogramm 2019 und dem Aktienoptionsprogramm 2020 ausgegeben wurden, bereits ersatzlos verfallen und können nicht ausgeübt werden und es bestehen keine Ansprüche aus diesen beiden Programmen mehr. Die von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigungen für das Aktienoptionsprogramm 2019 und für das Aktienoptionsprogramm 2020 sind durch Ablauf der Frist für die Ermächtigung jeweils bereits ausgelaufen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft sind demnach nicht mehr berechtigt, Aktienoptionen nach Maßgabe des Aktienoptionsprogramms 2019 oder des Aktienoptionsprogramms 2020 auszugeben und es gibt keine Begünstigten, die Ansprüche aus diesen beiden Programmen auf die Gewährung von Aktien haben. Vor diesem Hintergrund sollen das Bedingte Kapital 2019/I sowie das Bedingte Kapital 2020/I, die ausschließlich zur Ausgabe von Aktien zum Zwecke der Bedienung der im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2019 bzw. des Aktienoptionsprogramms 2020 ausgegebenen Bezugsrechte in Anspruch genommen werden können, aufgehoben werden. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend geändert und § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 6 der Satzung sollen ersatzlos gestrichen werden. Mit dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019/I und des Bedingten Kapitals 2020/I soll der Gesellschaft ermöglicht werden, künftig neue Aktienoptionsprogramme aufzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft beabsichtigen derzeit nicht, im Geschäftsjahr 2024 ein neues Beteiligungsprogramm zu verabschieden und werden der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 keinen Beschlussvorschlag zur Verabschiedung eines neuen Aktienoptionsprogramms oder eines sonstigen Beteiligungsprogramms unterbreiten. Die aktienbasierte Vergütung bleibt ein wichtiger Bestandteil des gesamten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat werden fortlaufend prüfen, welche aktienbasierten Vergütungsprogramme für Arbeitnehmer der Gesellschaft am attraktivsten und zur Incentivierung am besten geeignet sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) | Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019/I Das am 15. Februar 2019 durch die außerordentliche Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 lit. b) beschlossene Bedingte Kapital 2019/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird vollständig aufgehoben. | b) | Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/I Das am 9. Juni 2020 durch die ordentliche Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) beschlossene Bedingte Kapital 2020/I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird vollständig aufgehoben. | c) | Änderung der Satzung In § 4 der Satzung der Gesellschaft werden der bisherige Absatz 3 und der bisherige Absatz 6 ersatzlos gestrichen. Der bereits entfallene Absatz 5 wird vollständig gestrichen und der bisherige Absatz 4 wird zum neuen § 4 Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen bleibt § 4 der Satzung der Gesellschaft unberührt. |
| 8. | Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft zur Anpassung der Satzung an den geänderten Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Aktienbesitzes erfolgt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft durch Vorlage eines in Textform erteilten besonderen Nachweises des depotführenden Instituts. Im Einklang mit der bisherigen Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG sieht die Satzung in § 15 Abs. 3 Satz 2 vor, dass sich der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz „auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen“ hat. Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023, nachfolgend „Zukunftsfinanzierungsgesetz“) mit Wirkung zum 15. Dezember 2023 geändert. Gemäß der neuen, nun geltenden Fassung von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes nunmehr „auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen“, wobei „Geschäftsschluss“ ausweislich der Gesetzesbegründung 24:00 Uhr meint. Mit der Änderung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG ist daher keine materielle Änderung der Voraussetzungen verbunden. Trotzdem ist eine Anpassung der Satzungsregelung in § 15 Abs. 3 Satz 2 erforderlich, damit die Regelung mit dem geänderten Wortlaut der gesetzlichen Regelung im Einklang steht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: | „Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.“ |
Im Übrigen bleibt § 15 der Satzung der Gesellschaft unberührt. | 9. | Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. August 2023 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 13. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in dem in der Satzungsbestimmung näher genannten Umfang durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023/I“). Das Genehmigte Kapital 2023/I wurde ausschließlich zur Bedienung von Erwerbsrechten (Optionsrechten), die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften gewährt wurden („Alte Optionsrechte“), sowie zur Bedienung von Ansprüchen aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen, namentlich dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021“) und dem dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023“) teilweise ausgenutzt. Der Vorstand der Gesellschaft berichtet der ordentlichen Hauptversammlung über diese teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I. Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I im Zeitraum vom Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2023 bis zum Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2024 ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht. Die vorgeschlagene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/I und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals führen nicht zu einer Erhöhung des Gesamtvolumens des genehmigten Kapitals der Gesellschaft über das bestehende Niveau hinaus. Vielmehr wird für das neue genehmigte Kapital das derzeit bestehende Volumen des vorhandenen Genehmigten Kapitals 2023/I in Höhe von EUR 98.945.871,00 beibehalten. Mit dem vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital wird eine wesentliche Änderung umgesetzt: Die Grenze für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, wird auf 20% des Grundkapitals erhöht. Durch diese Änderung wird mit der Neuschaffung des genehmigten Kapitals eine Gesetzesänderung berücksichtigt, mit der Unternehmen unter bestimmten Bedingungen mehr Flexibilität bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen gewährt wird. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde die Vorschrift des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geändert und damit gesetzlich ein Bezugsrechtsausschluss im Umfang von 20 % des Grundkapitals als zulässig angesehen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Damit die Gesellschaft auf etwaige zukünftige Finanzierungserfordernisse reagieren und, falls und wenn erforderlich, ihre Barmittelposition kurzfristig stärken kann, soll das neue genehmigte Kapital die neu geschaffene, höhere Flexibilität bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, gewähren. Eine entsprechende Ermächtigung ist unter dem Genehmigten Kapital 2023/I in der vor der Gesetzesänderung zulässigen Höhe von 10 % des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 2 Satz 7 dritter Spiegelstrich der Satzung enthalten. Im Zuge der Neuschaffung des genehmigten Kapitals soll der Gesellschaft zukünftig auch die mit der Gesetzesänderung bezweckte, höhere Flexibilität gewährt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft im gesetzlich vorgegebenen Rahmen flexibel auf günstige Marktbedingungen reagieren und Finanzierungsmöglichkeiten kurzfristig wahrnehmen kann. Wie bisher soll mit der Erneuerung des genehmigten Kapitals unter anderem sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl die Ansprüche aus dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 weiterhin liquiditätsschonend durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital bedienen kann. Die bestehende Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Erfüllung Alter Optionsrechte wird aber nicht länger benötigt und soll nicht in das neu zu schaffende genehmigte Kapital übernommen werden, sondern entfällt vollständig. Im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien gewährt werden. In Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2023/I soll das Bezugsrecht der Aktionäre aber ausgeschlossen sein, um die Ansprüche aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen bedienen zu können. Der bisher bereits bestehende Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen aus virtuellen Beteiligungsprogrammen wird deshalb unverändert und wortgleich in das neu zu schaffende genehmigte Kapital übernommen. Weiterhin wird die bisher bestehende Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu den Zwecken, die auch im Genehmigten Kapital 2023/I vorgesehen sind, für das neu zu schaffende genehmigte Kapital übernommen. Abgesehen von der Anpassung der Volumengrenze für Barkapitalerhöhungen an die neue gesetzliche Regelung wird die Ermächtigung im Wortlaut unverändert übernommen. Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) | Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/I Die in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 13. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in dem in der Satzungsbestimmung genannten Umfang durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe b) sowie der Handelsregistereintragung der Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe c) aufgehoben. | b) | Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 98.945.871,00 (in Worten: Euro achtundneunzig Millionen neunhundertfünfundvierzigtausend achthunderteinundsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 98.945.871 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/I“). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I ausgeschlossen, wenn - | die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I erfolgt, um bis zu maximal 5.068.510 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder | - | die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I erfolgt, um bis zu maximal 6.422.600 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben. |
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden. Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I auszuschließen, - | um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; | - | soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren; | - | zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; | - | zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; | - | zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende). |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. | c) | Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 98.945.871,00 (in Worten: Euro achtundneunzig Millionen neunhundertfünfundvierzigtausend achthunderteinundsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 98.945.871 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/I“). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I ausgeschlossen, wenn - | die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I erfolgt, um bis zu maximal 5.068.510 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder | - | die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I erfolgt, um bis zu maximal 6.422.600 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben. |
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden. Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I auszuschließen, - | um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; | - | soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren; | - | zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I. Auf diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; | - | zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; | - | zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende). |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.” | d) | Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023/I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2024/I sowie die entsprechenden Satzungsänderungen mit der Maßgabe zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023/I zuerst eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das Genehmigte Kapital 2024/I und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen werden. Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2024/I und die entsprechende Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden. |
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II. | Anlagen und weitere Angaben zur Tagesordnung sowie Berichte des Vorstands |
1. | Anlage zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 Vergütungsbericht 2023 der Jumia Technologies AG, Berlin |
Dieser Vergütungsbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 162 AktG und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 27. Juni 2022. Dieser Bericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems und gibt Auskunft über die gewährten und fälligen Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands sowie für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Jumia Technologies AG (Jumia oder die Gesellschaft) im Jahr 2023. Der Vergütungsbericht 2022 wurde im vergangenen Jahr auf der ordentlichen Hauptversammlung (HV) der Jumia Technologies AG am 14. August 2023 einer unverbindlichen Abstimmung unterzogen und von 94,54% der anwesenden Aktionäre genehmigt. In Anbetracht des positiven Abstimmungsergebnisses und aus Gründen der Stetigkeit sehen Vorstand und Aufsichtsrat keine Notwendigkeit, die Berichtsmethode oder den Detaillierungsgrad anzupassen. Dieser Vergütungsbericht wurde von der EY GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gemäß den regulatorischen Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG geprüft und ist gemäß § 120a Abs. 4 AktG Gegenstand einer unverbindlichen Abstimmung in der Hauptversammlung am 27. Juni 2024. Der Vergütungsbericht sowie der Bericht über die Abschlussprüfung werden auf der Website von Jumia https://investor.jumia.com/investor-relations veröffentlicht. 2. | Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands |
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist so festgelegt, dass es die Unternehmensstrategie und die langfristige Entwicklung des Unternehmens fördert. Die Kernstrategie von Jumia ist sowohl auf Wachstum ausgerichtet, was zum Beispiel das Ziel beinhaltet, eine führende Position in allen Märkten zu erlangen, die Anzahl der Verkäufer auf der Plattform zu erhöhen und langfristig aufzubauen, als auch auf Kostendisziplin, einschließlich des Ziels, die operativen Verluste kurz- und mittelfristig deutlich zu reduzieren. Das derzeitige, im Jahr 2022 beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand steht im Einklang mit der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens und gilt für alle Vorstandsmitglieder. Bei der Vorstandsvergütung geht es um das Bruttowarenvolumen (Gross Merchandise Volume - GMV) des Unternehmens, das dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen entspricht, einschließlich Versandgebühren, Umsatzsteuer und vor Abzug von Rabatten oder Gutscheinen, unabhängig von Stornierungen oder Rückgaben für den betreffenden Zeitraum. Eine Erhöhung des GMV bedeutet eine erhöhte Nutzung des Jumia-Marktplatzes und ist ein Indikator für das Wachstum von Jumia. Jumia legt auch großen Wert auf die Stabilisierung des Unternehmens und das Kostenmanagement, um die langfristige Entwicklung des Unternehmens zu stärken. Daher ist in der langfristigen variablen Vergütungskomponente eine Rentabilitätskennzahl implementiert (das bereinigte EBITDA). Alle Elemente der Wachstumsstrategie von Jumia tragen zum Wert des Unternehmens bei und spiegeln sich daher auch im Aktienkurs wider. Um die Angemessenheit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zu beurteilen, hat der Aufsichtsrat eine geeignete individuelle Peer Group herangezogen. Da Jumia eine deutsche Aktiengesellschaft ist, besteht die Vergleichsgruppe aus deutschen Unternehmen aus den Bereichen E-Commerce, Retail und Tech mit Start-up-Charakter: Neben dem externen Benchmark hat der Aufsichtsrat auch das Verhältnis zwischen der Vorstandsvergütung, der Vergütung der Führungskräfte und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung sowie deren Entwicklung im Laufe der Zeit berücksichtigt. 3. | Zusammenfassung des Vergütungssystems des Vorstands |
Die Vergütung des Vorstands sieht sowohl erfolgsunabhängige (feste) als auch erfolgsabhängige (variable) Vergütungskomponenten vor. Die feste Vergütung umfasst das Grundgehalt und Nebenleistungen, während sich die variable Vergütung aus Virtual Restricted Stock Units (VRSU) zusammensetzt, die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (VRSUP 2021) und des Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 (VRSUP 2023) gewährt werden. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wird im Folgenden dargestellt: Für die Vorstandsmitglieder gilt das oben beschriebene, von der Hauptversammlung am 13. Juli 2022 beschlossene Vergütungssystem. Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG umfasst die Höchstvergütung sämtliche Vergütungsbestandteile. Wie in der Hauptversammlung 2022 beschlossen, ist die Höchstvergütung für ein Geschäftsjahr auf 15 Mio. EUR pro Vorstandsmitglied festgelegt. Die Höchstvergütung begrenzt die Gesamtzahlung aller Vergütungsbestandteile, die sich aus einem Geschäftsjahr ergeben. Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese vordefinierte Maximalvergütung, wird die letzte auszuzahlende Vergütungskomponente - in der Regel der langfristige VRSUP - entsprechend gekürzt. 4. | Anwendung des Vergütungssystems des Vorstands für das Jahr 2023 |
A. | Erfolgsunabhängige Vergütung |
Jumia zahlt den Vorstandsmitgliedern eine feste jährliche Vergütung in zwölf gleichen monatlichen Raten. Die Nebenleistungen umfassen in erster Linie Beiträge zu marktüblichen Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung für das Vorstandsmitglied und seine Familie, Unfallversicherung für Invalidität und Tod mit einer angemessenen Deckungssumme. Neben den Beiträgen zur Versicherung erstattet die Gesellschaft einem Vorstandsmitglied die Kosten, die ihm bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, und gewährt eine Ausbildungsbeihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder. Ferner sind die Vorstandsmitglieder von der D&O-Versicherung des Unternehmens umfasst. Es bestehen keine Pensionszusagen oder Vereinbarungen über Ruhestandsleistungen. Die variable Vergütung umfasst den kurzfristigen VRSUP und den langfristigen VRSUP. | a) | Kurzfristig orientierter Virtual Restricted Stock Unit Plan (kurzfristiger VRSUP) |
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Der kurzfristige VRSUP hat einen Leistungszeitraum von zwei Jahren, der dem Erdienungszeitraum entspricht. Die Anzahl der für ein Geschäftsjahr gewährten kurzfristigen VRSUs wird jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Auszahlung der VRSUs hängt von der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate des Bruttowarenvolumens (GMV CAGR) und der Entwicklung des Aktienkurses ab. 100% der gewährten VRSUs werden nach zwei Jahren (im Jahr 2025) unverfallbar. Eine Bedingung für die Auszahlung der VRSUs ist das Erreichen eines GMV-CAGR-Ziels über den Leistungszeitraum: • | 100% werden unverfallbar, wenn die 2-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des GMV der Jumia Group mindestens 18% beträgt. | • | 80 % werden unverfallbar, wenn die 2-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des GMV der Jumia Group mindestens 9 %, aber weniger als 18 % beträgt. | • | 50 % werden unverfallbar, wenn die 2-jährige zusammengesetzte jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia-Gruppe über 0 %, aber unter 9 % liegt. | • | Eine Unverfallbarkeit tritt nicht ein, wenn die 2-Jahres-Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group gleich oder weniger als 0% beträgt. |
Das Bruttowarenvolumen (GMV) entspricht dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich Versandgebühren, Umsatzsteuer und vor Abzug von Rabatten oder Gutscheinen, unabhängig von Stornierungen oder Rücksendungen für den betreffenden Zeitraum. | b) | Langfristig orientierter Virtual Restricted Stock Unit Plan (langfristiger VRSUP) |
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Der langfristige VRSUP ist als langfristig orientierter Leistungsanreiz mit einer Sperr- bzw. Wartezeit und einem Leistungszeitraum von vier Jahren (Planlaufzeit) ausgestaltet. Die Anzahl der für ein Geschäftsjahr gewährten langfristigen VRSUs wird jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt, um die individuellen Verantwortlichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Die Auszahlung der langfristigen VRSUs hängt von der Entwicklung des Aktienkurses und der Zielerreichung der folgenden Leistungskennzahlen ab: GMV CAGR Leistungsbedingung (50% des langfristigen VRSUP): • | 100 % werden unverfallbar, wenn die 4-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group mindestens 18 % beträgt. | • | 80 % werden unverfallbar, wenn die 4-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des GMV der Jumia Group mindestens 9 %, aber weniger als 18 % beträgt. | • | 50 % werden unverfallbar, wenn die 4-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des GMV der Jumia Group über 0 %, aber unter 9 % liegt. | • | Die Prämie wird nicht ausübbar, wenn die 4-Jahres-Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group gleich oder weniger als 0 % ist. |
Bereinigte EBITDA-Leistungsbedingung (50% des langfristigen VRSUP): • | 100 % werden unverfallbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 8 Mio. USD beträgt. | • | 80 % werden unverfallbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 4 Mio. USD, aber weniger als 8 Mio. USD beträgt. | • | 50 % werden unverfallbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group bis zum 31. Dezember 2027 mehr als 0 USD, aber weniger als 4 Mio. USD beträgt. | • | Die Prämie wird nicht ausübbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group bis zum 31. Dezember 2027 gleich oder kleiner als 0 USD ist. |
| c) | Überblick über Restricted Stock Units |
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Die folgenden VRSU wurden in den Jahren 2022 und 2023 an Francis Dufay und Antoine Maillet-Mezeray gewährt: Für Francis Dufay und Antoine Maillet-Mezeray wurden während ihrer Dienstzeit als Vorstandsmitglieder zwischen dem 5. November und dem 31. Dezember 2023 keine VRSUs unverfallbar und zugeteilt und/oder fällig. C. | Weitere vertragliche Vereinbarungen a) | Malus- und Rückforderungsregelungen |
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Die von den Vorstandsmitgliedern abgeschlossenen Dienstverträge enthalten Malus- und Rückforderungsbestimmungen. Nach diesen Bestimmungen kann die Vergütung aus der Auszahlung des kurzfristigen VRSUP und des langfristigen VRSUP gekürzt (Malus) oder zurückgefordert (Rückforderung - Clawback) werden. Der Aufsichtsrat hat das Recht, die Vergütung zu kürzen oder zurückzufordern, wenn ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen die Compliance-Richtlinie, den Code of Conduct oder eine wesentliche Vertragspflicht verstößt oder wenn ein Vorstandsmitglied erhebliche Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne des § 93 AktG begeht. Etwaige Schadensersatzansprüche, insbesondere aus § 93 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung nach § 84 AktG und das Recht zur Kündigung des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberührt. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Malus- oder Rückforderungsbestimmungen angewandt. | b) | Aktienbesitzrichtlinien |
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Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, Aktien von Jumia im Wert von 100 % des jährlichen Bruttogrundgehalts zu erwerben und diese Aktien mindestens bis zum Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied zu halten. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die erforderliche Anzahl von Aktien innerhalb von vier Jahren nach der Erstbestellung bzw. nach dem Inkrafttreten der Aktienbesitzrichtlinien aufzubauen. Der Status quo des Wertes der von jedem Vorstandsmitglied gehaltenen Aktien in EUR und der Prozentsatz des Grundgehalts stellen sich wie folgt dar: Im Falle der Beendigung des Amtes als Vorstandsmitglied, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Rücktritt, endet der Dienstvertrag ebenfalls automatisch nach den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Endet der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit Jumia durch freiwillige Amtsniederlegung vor dem regulären Ende der Amtszeit oder durch Abberufung durch Jumia in Fällen, in denen ein Grund vorliegt, der eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB rechtfertigt, verfallen alle unverfallbaren und nicht unverfallbaren sowie unverfallbaren, aber noch nicht ausgezahlten kurzfristigen VRSU und langfristigen VRSU entschädigungslos. In anderen als den oben beschriebenen Fällen einer vorzeitigen Beendigung behält ein Vorstandsmitglied alle kurzfristigen und langfristigen VRSU, die bereits unverfallbar sind und noch nicht ausgezahlt wurden. | d) | Änderung der Eigentumsverhältnisse |
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Im Falle eines Kontrollwechsels wird die Unverfallbarkeit von virtuellen Restricted Stock Units und Aktienoptionen beschleunigt. Für die Zwecke unserer aktienbasierten Vergütungsprogramme ist ein Kontrollwechsel ein Ereignis oder ein Prozess, bei dem eine natürliche oder juristische Person die Mehrheit unserer Aktien oder alle oder im Wesentlichen alle unsere Vermögenswerte erwirbt. Ein anderer Unternehmenszusammenschluss, wie z. B. eine Fusion, der eine ähnliche Wirkung hat, wird ebenfalls als Kontrollwechsel betrachtet. Beschleunigte Unverfallbarkeit bedeutet, dass alle nicht unverfallbaren virtuellen Restricted Stock Units und Aktienoptionen zum Zeitpunkt des Kontrollwechsels sofort unverfallbar sind. Im Rahmen unseres VRSUP 2023 werden virtuelle Aktieneinheiten mit Verfügungsbeschränkung für Mitglieder unseres Vorstands nur dann beschleunigt übertragen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel aus gutem Grund zurücktreten oder ihr Arbeitsverhältnis ohne Grund beendet wird. Der Kontrollwechsel löst kein Kündigungsrecht aus. Daher wird allein aufgrund des Kontrollwechsels keine Abfindungszahlung fällig. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses darf eine eventuell auszuhandelnde Abfindung zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und ist zudem auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstverhältnisses begrenzt. Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauerhaft arbeitsunfähig, so endet der Dienstvertrag mit dem Ende des Quartals, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. | f) | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
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Dem Vorstandsmitglied ist es für 24 Monate nach Beendigung des Dienstleistungsvertrags untersagt, mit Jumia oder mit direkten und indirekten Tochtergesellschaften von Jumia in Wettbewerb zu treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht sich materiell auf alle Bereiche, in denen Jumia zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages tätig ist, und geografisch auf das Geschäftsgebiet von Jumia, also den gesamten Tätigkeitsbereich, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Jumia verpflichtet, dem Vorstandsmitglied eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen festen monatlichen Vergütung zu zahlen. Sonstige Einkünfte sind auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 74c HGB anzurechnen. Jumia kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten, mit der Wirkung, dass es nach Ablauf von sechs Monaten nach der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung befreit ist. Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten in verbundenen Unternehmen, so wird diese Vergütung auf die reguläre Vergütung bei Jumia angerechnet. Im Falle eines Aufsichtsratsmandats außerhalb der Jumia-Gruppe entscheidet der Aufsichtsrat von Fall zu Fall über die Genehmigung eines solchen Mandats und darüber, ob und in welchem Umfang eine etwaige Vergütung auf die Vorstandsvergütung von Jumia angerechnet wird. 5. | Vergütung des Vorstands im Jahr 2023 |
A. | Zielvergütung Die folgende Tabelle zeigt die Zielvergütung für jedes Vorstandsmitglied in den Jahren 2022 und 2023. Die Zielvergütung bezieht sich auf den beizulegenden Zeitwert jeder Vergütungskomponente zum Zeitpunkt der Gewährung jeder Komponente. Die Nebenleistungen stellen den Aufwand im jeweiligen Geschäftsjahr dar: Die Vergütungsstruktur spiegelt den starken Pay-for-Performance-Ansatz durch den hohen Anteil an variabler Vergütung wider. Darüber hinaus wird ein Fokus auf die langfristige Entwicklung von Jumia sichergestellt, indem die langfristigen VRSUs höher gewichtet werden als die kurzfristigen VRSUs. | B. | Gewährte und geschuldete Vergütung Die nachstehende Tabelle zeigt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG die den Vorstandsmitgliedern in den Jahren 2022 und 2023 gewährten und zustehenden Vergütungen. Die gewährte und fällige Vergütung bezieht sich auf den Wert der einzelnen Vergütungsbestandteile zum Zeitpunkt der Auszahlung (im Fall von virtuellen Restricted Stock Units). Die Tabelle zeigt die gesamte erfolgsunabhängige Vergütung, einschließlich des ausgezahlten Grundgehalts und der Aufwendungen für Nebenleistungen in den Geschäftsjahren 2022 und 2023, sowie die gesamte variable Vergütung, einschließlich der VRSU, die unverfallbar wurden und in den Jahren 2022 und 2023 zugeteilt und fällig wurden. |
6. | Vergütung des Aufsichtsrates |
A) | Grundzüge des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat |
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 113 AktG sowie den einschlägigen Empfehlungen und Anregungen des DCGK. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste Vergütung. Dabei wird der höhere zeitliche Aufwand für den Vorsitz im Aufsichtsrat sowie für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt. Eine variable Vergütung wird nicht gewährt. Gemäß § 113 Abs. 3 AktG unterliegt das Vergütungssystem des Aufsichtsrats alle vier Jahre einer unverbindlichen Abstimmung durch die Hauptversammlung, wobei eine bestätigende Abstimmung möglich ist. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat war Gegenstand einer solchen unverbindlichen Abstimmung in der Hauptversammlung der Jumia Technologies AG am 14. August 2023 und wurde von 97,83% der anwesenden Aktionäre angenommen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eine jährliche feste Vergütung. Für die Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrats wird eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Sitzungsgelder werden an die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gezahlt. Mitglieder, die nur während eines Teils des Jahres dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Darüber hinaus werden den Aufsichtsratsmitgliedern angemessene Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet. Die Aufsichtsratsmitglieder sind in eine D&O-Versicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien für diese Versicherung werden von Jumia bezahlt. B. | Vergütung des Aufsichtsrates in den Jahren 2022 und 2023 |
§ 162 AktG verlangt eine umfassende Übersicht über die den Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften gewährten und zustehenden Vergütungen. Die folgende Tabelle enthält die feste Vergütung sowie die Vergütung der Ausschüsse: 7. | Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung des Unternehmens |
§ 162 Abs. 1 Satz 2 AktG verlangt neben der individualisierten Offenlegung der gewährten und zustehenden Vergütungen von Vorstand und Aufsichtsrat auch deren vergleichende Darstellung mit der Vergütung der Belegschaft sowie dem Unternehmenserfolg. Die folgende Tabelle vergleicht die gewährten und fälligen Vergütungen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder mit den durchschnittlichen Vollzeitmitarbeitergehältern und dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf Unternehmens- bzw. Konzernebene sowie dem GMV. Diese Kennzahlen werden als zentrale Finanzparameter in der Unternehmenssteuerung von Jumia verwendet. Die durchschnittliche Mitarbeitervergütung basiert auf den Personalkosten von Jumia einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und dem inneren Wert der ausgeübten Aktienoptionen und VRSUs. Die durchschnittliche Vergütung pro Mitarbeiter sank von 21,0 Tsd. EUR im Jahr 2021 auf 17,1 Tsd. EUR im Jahr 2022 und auf 15,0 Tsd. EUR im Jahr 2023, hauptsächlich aufgrund des gesunkenen Kurses unserer an der New Yorker Börse registrierten Aktien und des damit verbundenen niedrigeren Werts der aktienbasierten Vergütung für Mitarbeiter. Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die Jumia Technologies AG Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der Jumia Technologies AG, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Berlin, 7. Mai 2024 | EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | | | Patzelt Wirtschaftsprüfer | Kausch-Blecken von Schmeling Wirtschaftsprüfer | | | | | |
| 2. | Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin Angela Kaya Mwanza, Managing Director, Private Advisor bei Rockefeller Capital Management, New York, New York, USA, wohnhaft in Brooklyn, New York, USA Frau Mwanza ist seit März 2019 unabhängiges Mitglied unseres Aufsichtsrats. Sie ist Managing Director und Private Advisor bei Rockefeller Capital Management und war zuvor Mitbegründerin von Evergreen Wealth Management bei UBS Private Wealth Management. Sie ist Mitglied in den Verwaltungsgremien der Grace Farms Foundation, von Pharrell's Yellow sowie von Project Drawdown und ist Vorsitzende des Cornell College of Business. Frau Mwanza ist eine führende Persönlichkeit im Bereich der privaten Vermögensverwaltung und eine Vordenkerin auf dem Gebiet des verantwortungsbewussten Investierens. Sie wurde von Forbes zu einer der "46 Leaders in Sustainable Investing (Who are Also Women)" ernannt, erhielt den "Women of Power & Influence Award" von der National Organization of Women und wurde vom Private Asset Management Magazine zu einer der "50 Most Influential Women in Private Wealth" ernannt. Sie veröffentlicht häufig Gastbeiträge in der internationalen Finanzpresse, darunter auch bei Bloomberg und CNBC. Sie erwarb ihren Master of Arts in Linguistik an der Universität Konstanz in Deutschland und hat einen Master of Business Administration (MBA) von der Cornell University. Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Summit Junto, LLC, Dover, Delaware, USA - Board of Advisors Weitere wesentliche Tätigkeiten Keine Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Nach Ansicht des Aufsichtsrats ist Frau Mwanza als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Mwanza und der Gesellschaft, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. |
III. | Weitere Angaben zur Einberufung |
1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 204.470.178,00 und ist eingeteilt in 204.470.178 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 204.470.178. | 2. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen haben. Der Anteilsbesitz muss durch Vorlage eines vom Letztintermediär ausgestellten Nachweises erbracht werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den Anteilsbesitz bei der Gesellschaft hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 20. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: | Jumia Technologies AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland oder per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu |
Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um im eigenen Interesse einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs sicherzustellen. Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie (i) ein Formular für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl per E-Mail, und für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen zur Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und (ii) ein Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises über den Anteilsbesitz fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen. Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) können Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von The Bank of New York Mellon, P.O. Box 43006, Providence, RI 02940-3078, USA, erhalten. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an BNY Mellon Shareowner Services, entweder per E-Mail unter shrrelations@cpushareownerservices.com oder per Telefon unter +1 201-680-6825 bzw. innerhalb der USA gebührenfrei unter +1 888-269-2377. | 3. | Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. | 4. | Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, per E-Mail ausüben („Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht haben (wie oben unter Ziffer III.2 angegeben). Für die im Wege der Briefwahl per E-Mail ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich. Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl per E-Mail ist nach ordnungsgemäßer Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten möglich (siehe dazu nachstehend unter Ziffer III.5). Dies setzt gleichwohl voraus, dass der bevollmächtigende Aktionär sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet hat und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat (wie oben unter Ziffer III.2 angegeben). Ein Formular für die Briefwahl befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.2 angegeben) übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Briefwahl auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zum Download bereitgestellt. Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl unter folgender E-Mail-Adresse erfolgen: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu |
Alle im Wege der Briefwahl per E-Mail abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung von Briefwahlstimmen per Post. | 5. | Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) erforderlich. Das schließt - vorbehaltlich der nachstehend genannten Fristen für die Erteilung der Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG sowie sonstige Personen, die der Aktionär nach seiner Wahl ordnungsgemäß bevollmächtigt, können, unter Einhaltung der genannten Fristen zur Ausübung des Stimmrechts, durch Briefwahl (wie oben unter Ziffer III.4 beschrieben) das Stimmrecht ausüben oder Untervollmacht erteilen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zum Download bereitgestellt. Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden: | Jumia Technologies AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland oder per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu |
Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung einer Vollmacht stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den vollständigen Namen bzw. die Firma des Aktionärs und die Eintrittskartennummer anzugeben, die auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) zugesandt wird. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittelungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform. | 6. | Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu den Beschlussvorschlägen zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zu Erklärungen zu Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zum Download bereit. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen, die Änderung und der Widerruf der Bevollmächtigung oder der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: | Jumia Technologies AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland oder per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu |
Nach Ablauf des 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder der Widerruf von Weisungen nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die Ausübung der Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform. Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Aktienbesitzes (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) erforderlich. | 7. | Weitere Rechte der Aktionäre a) | Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher bis spätestens zum 27. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln: | Jumia Technologies AG Der Vorstand - Annual General Meeting 2024 - Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland |
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. | b) | Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 6) zu machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 12. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen: | Jumia Technologies AG Annual General Meeting 2024 Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland oder per E-Mail: agm2024@jumia.com |
Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 12. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3 AktG dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt. | c) | Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern. | d) | Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zur Verfügung. |
| 8. | Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - „DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zugänglich. | 9. | Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
veröffentlicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. |
Berlin, im Mai 2024 Jumia Technologies AG Der Vorstand | |
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16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Jumia Technologies AG | | Skalitzer Straße 104 | | 10997 Berlin | | Deutschland | E-Mail: | investor-relations@jumia.com | Internet: | http://www.jumia.com | ISIN: | DE000A2TSMN4, US48138M1053, DE000A4BGG21 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905171 16.05.2024 CET/CEST | noisin569937 |
16.05.2024 | SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT | SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| Schweizer Electronic Aktiengesellschaft Schramberg ISIN: DE0005156236 WKN: 515 623 Einladung zur 35. Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Freitag, 28. Juni 2024, um 10.00 Uhr im „Bärensaal“ des Hotels Bären Marktstraße 7 78713 Schramberg-Talstadt stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.I. | Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen |
1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Schweizer Electronic AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2023, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Die genannten Unterlagen sowie der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht für die Gesellschaft und den Konzern sind ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung |
zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. | 4. | Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Freiburg im Breisgau, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde. | 5. | Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Freiburg im Breisgau, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Die Wahl erfolgt für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG i. d. F. der EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD) vom 14. Dezember 2022) eine ausdrückliche Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung gesetzlich regelt. | 6. | Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der am 28. Juni 2024 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Chris (Chuan Pin) Wu und Herrn Dr. Andreas Schumacher. Gleichzeitig endet die Ersatzmitgliedschaft des für Herrn Chris (Chuan Pin) Wu bestellten Ersatzmitglieds Herrn Chih Kang Chen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 7 Abs. 1 und 3 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Entsprechend der Empfehlung in C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Andreas Schumacher, wohnhaft in München, Executive Vice President Strategy, Mergers & Acquisitions bei Infineon Technologies AG, Neubiberg mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, Herrn Chris (Chuan Pin) Wu, wohnhaft in Hong Kong und Kunshan (China), President von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Zudem schlägt der Aufsichtsrat vor, Frau Jacqueline (Pi Hsia) Chu, wohnhaft in XinZhu City in Taiwan, Chief Financial Officer von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., zum Ersatzmitglied für Herrn Chris (Chuan Pin) Wu, ebenfalls mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zu wählen. Frau Jacqueline (Pi Hsia) Chu wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Chris (Chuan Pin) Wu vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Die unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, wobei es sich bei den unter aa) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und bei den unter bb) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien handelt: 1. | Herr Dr. Andreas Schumacher | 2. | Herr Chris (Chuan Pin) WU bb) | Chairman of the Board, Schweizer Electronic (Jiangsu) Co., Ltd. Director, Biggering (BVI) Holdings Co., Ltd. Director, Happy Union Investment Co., Ltd. |
| 3. | Frau Jacqueline (Pi Hsia) Chu bb) | Supervisor, WUS Printed Circuit (Huangshi) Co., Ltd. |
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Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind in Abschnitt II. dieser Einladung abgedruckt und sind unter https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung |
abrufbar. | 7. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erstellt. Dieser Bericht wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) in nachfolgendem Abschnitt III. wiedergegeben und neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung |
kostenfrei öffentlich zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemeinsam nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. |
II. | Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Lebensläufe der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Lebenslauf von Herrn Dr. Andreas Schumacher Herr Dr. Andreas Schumacher Executive Vice President Strategy, Mergers & Acquisitions bei der Infineon Technologies AG Persönliche Daten Geburtsdatum: 28.05.1971 Geburtsort: Neuenbürg Nationalität: Deutsch Ausbildung • | Dissertation zu „Optische Spektroskopie stark korrelierter Elektronensysteme“ E. O. Lawrence Berkeley National Laboratory und Universität Kalifornien, Berkeley | • | Studium Physik, Technische Universität Karlsruhe (Abschluss Dr. rer. nat. und Dipl. Phys.) |
Beruflicher Werdegang Seit Feb 2015 | Executive Vice President Strategy, Mergers & Acquisitions, Infineon Technologies AG | 2010 - 2015 | Head of Strategy, Corporate Development & Communications, Siemens Financial Services GmbH | 2009 - 2010 | Vice President, Emerging Country Sourcing and Supply Chain Development, Siemens AG | 2007 - 2009 | Senior Director & Head of Marketing Server-Speicher, Qimonda AG | 2005 - 2007 | Senior Director & Head of Corp. Strategy Asia Pacific, Infineon Technologies Asia Pacific Pte. Ltd., Singapur | 2003 - 2005 | Director & Head, Market & Competitive Intelligence, Infineon Technologies AG | 2002 - 2003 | Manager Strategy Development, Corp. Strategy, Infineon Technologies AG | 2001 - 2002 | R&D Programm Manager, Fiber Optics Business Units, Infineon Technologies AG |
Lebenslauf von Herrn Chris (Chuan Pi) Wu Herrn Chris (Chuan Pi) Wu President von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd. Persönliche Daten Geburtsdatum: 20.09.1971 Geburtsort: Taoyuan, Taiwan, ROC Nationalität: Hong Kong Ausbildung • | Studium an der Shanghai Jiao Tong University EMBA | • | Studium an der University of California at Berkeley Elektrotechnik und Informatik | • | Austauschstudent an der Osaka University |
Beruflicher Werdegang Seit 2011 | President von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd. China Verantwortlich für strategische Investments (inkl. M&A, strategische Allianzen und Green field expansion). Leitung eines neuen Tochterunternehmens im Zuge der Unternehmensexpansion nahe Wuhan, China. | 2000 - 2010 | Geschäftsführer der WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., China Verantwortlich für Umsatz- und Ergebnisentwicklung und Geschäftsstrategie der chinesischen Unternehmen. Erfolgreiches IPO in China A share (Shenzhen). | 1998 - 1999 | Operator VP, WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., China Verantwortlich für Qualität- und Kostenverbesserung und technische Entwicklung. Unterstützend bei Marketingaktivitäten. | 1997 - 1998 | Produktionsleiter, WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., China | 1996 - 1997 | Geschäftsführer, WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., China Erschließung und Aufbau des chinesischen Marktes. | 1995 - 1996 | Produktionskontrolle und MIS Manager, WUS Printed Circuit (Kunshan) Co. Ltd., China, Erfahrung beim ERP System und Produktionsplanung. | 1994 - 1995 | Software Programmierer, IBM Hong Kong Erfahrung beim Aufbau Sportix ticketing System des HK Urban Council. |
Lebenslauf von Frau Jacqueline (Pi Hsia) Chu Frau Jacqueline (Pi Hsia) Chu Chief Financial Officer von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd. Persönliche Daten Geburtsdatum: 22.04.1971 Geburtsort: Taoyuan, Taiwan, ROC Nationalität: China Ausbildung • | National Central University, Management of Business Administration | • | Soochow University, International Business |
Beruflicher Werdegang Seit 2014 | Chief Financial Officer, WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd. Abgabe von Empfehlungen für strategische Investitionstätigkeiten an den Präsidenten und die Mitglieder des Managementteams der Geschäftsführung. Aufbau und Entwicklung von Beziehungen zu externen Partnern und Interessengruppen. Führung, Leitung und Management der Abteilungen Finanzen/Buchhaltung, IT und Import-Export. | 2012 - 2013 | Logistic Director, WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., China, Verantwortlich für das Lieferanten-/Einkaufsmanagement und die Materialkontrolle. | 2007 - 2011 | Internal Audit Director, WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., China Sicherstellen, dass das Unternehmen seine finanziellen, operativen und Compliance-Ziele erreicht. Aktive Mitwirkung an der Pflege und Überprüfung von Strategien und Verfahren, um sicherzustellen, dass sie den besten Praktiken entsprechen. | 2003 - 2007 | Director of Management Department, China Motor Corporation Verantwortlich für Finanzwesen, IT und Personalwesen. | 2001 - 2002 | Accounting Manager, Watsons Taiwan Verantwortlich für Finanzwesen und Steuermanagement von 224 Geschäfte in Taiwan. | 1997 - 2000 | Senior Accountant, Pratt & Whitney, United Technology Verantwortlich für Finanzwesen des Joint Ventures in Taiwan. |
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III. | Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 |
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 hat folgenden Inhalt: Vergütungsbericht 2023 Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat der SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden: Schweizer Electronic AG oder Schweizer) seit dem Geschäftsjahr 2021 dazu verpflichtet, einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung am 27. Juni 2023 mit einer Mehrheit von 95,62 % gebilligt. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht nach § 162 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG geprüft und einen Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellt. Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. A. | Vergütung der Mitglieder des Vorstands |
Der Aufsichtsrat der Schweizer Electronic AG hat in seiner Sitzung vom 12.04.2021 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das den Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG entspricht und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex berücksichtigt. Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem am 25. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 95,12 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine personellen Veränderungen im Vorstand. Der Vorstandsvorsitzende, Herr Nicolas-Fabian Schweizer wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 07. Juli 2021 vorzeitig für weitere fünf Jahre vom 01.Juli 2022 bis zum 30. Juni 2027 zum Mitglied des Vorstands bestellt und erneut zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt. Herr Marc Bunz wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 11. April 2022 ebenfalls vorzeitig für weitere fünf Jahre vom 01. April 2023 bis 31. März 2028 zum Mitglied des Vorstands bestellt und erneut zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ernannt. 1. | Grundsätze des Vergütungssystems |
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Schweizer Electronic AG leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie des Unternehmens. Durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems werden die Vorstandsmitglieder dazu zusätzlich motiviert, wesentliche strategische Konzernziele - insbesondere die Steigerung des Unternehmenswerts und den Ausbau der Marktposition in der Leiterplattenbranche - zu erreichen. Bei der Festlegung der Vorstandsbezüge orientiert sich der Aufsichtsrat an den folgenden Grundsätzen: Förderung der Konzernstrategie Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Das Vergütungssystem trägt in seiner Gesamtheit wesentlich zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie bei, indem auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene nachhaltige Leistungskriterien definiert werden. Die Einbeziehung wichtiger Finanzkennzahlen in die Vorstandsvergütung soll das langfristige und nachhaltige Wachstum sowie eine steigende Profitabilität und Rentabilität von Schweizer incentivieren. Darüber hinaus soll auch Leistungen Rechnung getragen werden, die zur strategischen, technischen und strukturellen Entwicklung von Schweizer beitragen. Die variable Vergütung hat überwiegend eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Insbesondere durch die Berücksichtigung des Aktienkurses über einen mehrjährigen Zeitraum ist der Long Term Incentive (LTI) auf eine kontinuierliche und nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtet und kann damit zu einer positiven, langfristigen Entwicklung der Gesellschaft maßgeblich beitragen. Im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung werden mit den Vorstandsmitgliedern auch nichtfinanzielle Ziel-Kriterien vereinbart, die eine nachhaltige Unternehmensentwicklung unterstützen. Angemessenheit der Vergütung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen stehen und trägt der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung. Gegenüber vergleichbaren Unternehmen ist die Vergütung marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig. Verknüpfung von Leistung und Vergütung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist an ihre Leistung gekoppelt, indem die variablen Vergütungsbestandteile von der Erreichung bestimmter Ziel-Kriterien abhängig gemacht werden. Damit werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während eine Nichterfüllung der vorgegebenen Ziele zu einer signifikanten Absenkung der Vergütung führt. Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der variablen Vergütung knüpft an die Performance des Unternehmens an. Durchgängigkeit des Vergütungssystems Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands knüpft an das Vergütungssystem für Führungskräfte im Konzern an, setzt vergleichbare Anreize und gibt damit einheitliche Ziele vor. 2. | Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung |
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Zu berücksichtigen hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Schweizer Electronic AG ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt: a) | Horizontaler (externer) Vergleich |
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat, bei Bedarf auch unter Zuhilfenahme externer unabhängiger Vergütungsberater, eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Kriterien dieser Vergleichsgruppe sind: Branche, Unternehmensgröße und Internationalität. Der vom Aufsichtsrat zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021 herangezogenen Vergleichsgruppe anderer Unternehmen gehörten bspw. Sick AG (Waldkirch), Harting Stiftung & Co. KG (Espelkamp) und Manz AG (Reutlingen) an. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt. b) | Differenzierung nach dem jeweiligen Anforderungsprofil |
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds entsprechend zu berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats sind daher funktionsspezifische Differenzierungen zulässig, bei denen Kriterien wie Marktüblichkeit, Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und verantwortetes Vorstandsressort berücksichtigt werden. c) | Höchstgrenzen der Vergütung |
Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung daher auf Null absinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Auszahlung sowohl bei der kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütungskomponente auf 200 % des Zielbetrags begrenzt. Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aller Vergütungskomponenten einschließlich Nebenleistungen und Versorgungsaufwand festgelegt (nachfolgend "Maximalvergütung"). Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter 1.400 TEUR sowie für übrige Vorstandsmitglieder jeweils 1.000 TEUR. Diese Höchstgrenzen beziehen sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Hierbei handelt es sich um die rechnerisch mögliche Maximalvergütung. Die tatsächlich ausbezahlte Vergütung ist, wie sich aus den Vergütungsberichten der letzten Geschäftsjahre ergibt, niedriger. Im Geschäftsjahr 2023 betrug die tatsächlich vertraglich vereinbarte Maximalvergütung für Herrn Nicolas-Fabian Schweizer und Herrn Marc Bunz jeweils 1.200 TEUR. Die den beiden Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung (siehe dazu im Einzelnen im Abschnitt 6.a)) lag unter den genannten Beträgen, weshalb die Maximalvergütung jeweils eingehalten wurde. d) | Komponenten und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung im Überblick |
Das Vergütungssystem sieht grundsätzlich feste erfolgsunabhängige sowie variable erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile vor. Die festen erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und eine Versorgungszusage. Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen eine Vergütungskomponente mit kurz- und mittelfristiger Anreizwirkung (Medium & Short Term Incentive, im Folgenden MSTI genannt) und eine Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter (Long Term Incentive; im Folgenden LTI genannt). Für die variablen Vergütungsbestandteile werden vor Beginn jedes Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat mit Blick auf die strategischen Ziele, die Vorgaben aus §§ 87, 87a AktG und den DCGK in seiner jeweiligen Fassung Zielkriterien festgesetzt, deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung bestimmt. Das Jahresfestgehalt trägt 35 bis 45 % zur Zielvergütung bei. Während die variable kurz- und mittelfristige Vergütungskomponente 10 bis 15 % und die langfristige Vergütungskomponente 15 bis 20 % zur Zielvergütung beitragen. Der Versorgungsaufwand macht rund 25 bis 30 % der Zielvergütung und die Nebenleistungen machen ca. 2 bis 5 % der Zielvergütung aus. Die folgende Übersicht enthält eine stichwortartige Beschreibung der wesentlichen und in den folgenden Abschnitten im Einzelnen erläuterten Vergütungsbestandteile sowie Erläuterungen, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft und die Unternehmensstrategie fördert: Vergütungsbestandteil | Ausgestaltung | Strategiebezug | Erfolgsunabhängige Vergütung | Jahresfestgehalt | Fixe Vergütung, die in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatsende ausgezahlt wird | Gewinnung und Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder durch Gewährung einer wettbewerbsfähigen Vergütung | Nebenleistungen | Dienstwagen, Erstattung von Reisekosten, D&O-Versicherung, Unfallversicherung, Berufsgenossenschaftsbeitrag, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge | Versorgungszusage | Versorgungsleistungen nach Maßgabe einer Versorgungszusage | Variable Vergütung | Medium & Short Term Incentive | • | Jährlich gewährte variable Vergütung mit kurz- und mittelfristiger Anreizwirkung | • | Cap: 60 % des Jahresfestgehalts | • | Finanzielle Leistungskriterien: EBITDA (Gewichtung: 60 %), Free Cashflow (Gewichtung: 40 %) | • | Auszahlung nach Feststellung des Jahresabschlusses in bar |
| Anreiz zur Steigerung von Profitabilität und Rentabilität von SCHWEIZER | Long Term lncentive | • | Variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter, die in jährlichen Tranchen mit grundsätzlich jeweils 4-jähriger Laufzeit (Performanceperiode) rolliert | • | Cap: 80 % des Jahresfestgehalts | • | Abhängig von finanziellen (ROCE) und nichtfinanziellen (Unternehmensfaktor) Leistungskriterien sowie von der Entwicklung des Aktienkurses | • | Auszahlung nach Ende der jeweiligen Performanceperiode in bar |
| Anreize zur Förderung der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsstrategie von SCHWEIZER und zur nachhaltigen Wertschaffung im Interesse der Aktionäre | Sonstiges | Malus-Regelung | Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Reduktion der variablen Vergütung | Anreiz zur Sicherstellung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung und zur Vermeidung des Eingehens unangemessener Risiken | Maximalvergütung | Betragsmäßige Höchstgrenze aller Vergütungskomponenten | Begrenzung der Vorstandsvergütung zur Sicherstellung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung und zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten für die Gesellschaft |
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat folgende Ziel-Gesamtvergütung festgelegt: Zielvergütung 2023 in TEUR | Nicolas-Fabian Schweizer | Marc Bunz | | 2023 | 2022 | 2023 | 2022 | Jahresfestgehalt | 360 | 360 | 350 | 330 | Nebenleistungen | 14 | 14 | 13 | 15 | Versorgungsbezüge1) | 272 | 272 | 324 | 287 | Summe fester erfolgsunabhängiger Ziel-Vergütung | 646 | 646 | 686 | 632 | MSTI | 108 | 108 | 105 | 99 | LTI | 144 | 144 | 140 | 132 | Summe variable Ziel-Vergütung | 252 | 252 | 245 | 231 | Ziel-Gesamtvergütung | 898 | 898 | 931 | 863 |
1) Beiträge an externe Versorgungsträger gem. Versorgungszusagen für die betriebliche Altersversorgung. 3. | Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023 |
Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das gesamte Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatsende ausgezahlt wird. Das Jahresfestgehalt wird in Abständen von jeweils zwei Jahren durch den Aufsichtsrat überprüft. Im Geschäftsjahr 2023 wurde Herrn Nicolas-Fabian Schweizer ein Jahresfestgehalt in Höhe von 360.000 EUR und Herrn Marc Bunz in Höhe von 350.000 EUR gewährt. Den Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2023 folgende Nebenleistungen gewährt: • | die Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf, | • | die Erstattung von Reisekosten, | • | der Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um eine Gruppenversicherung aller Directors und Officers der Gruppe und ist nicht betragsmäßig in den gewährten und geschuldeten Leistungen enthalten, | • | eine Unfallversicherung, | • | der Berufsgenossenschaftsbeitrag sowie | • | Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Anwendung von § 257 SGB V und § 61 SGB XI. |
Jedes Mitglied des Vorstands erhält Versorgungsleistungen nach Maßgabe einer Versorgungszusage. Die Systematik der Versorgungszusagen für betriebliche Altersvorsorgeleistungen für bis zum Jahr 2017 eingetretene Vorstände bezieht sich auf einen Prozentsatz vom Basisgehalt auf den Altersrentenbeginn ab Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch nicht vor Ausscheiden aus den Diensten der Schweizer Electronic AG. Die Versorgungszusage beträgt für Herrn Nicolas-Fabian Schweizer 67 % und für Herrn Marc Bunz 48 % des Basisgehalts. Die Zusage für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen bezieht sich auf den Eintritt des zu Grunde liegenden Ereignisses (Berufsunfähigkeit und Tod). Diese Leistungen sind auf externe Versorgungsträger ausgelagert und beruhen auf den Vorständen vertraglich zugesagten Beiträgen des Unternehmens an die leistungskongruent rückgedeckten Unterstützungskassen. In der folgenden Tabelle sind die von der Gesellschaft für das jeweilige Jahr geleisteten Zuführungen zu Unterstützungskassen und der zum 31.12. erdiente jährliche Pensionsanspruch bei erwarteter Pensionierung mit 65 Jahren der Vorstandsmitglieder aufgeführt. Altersversorgung der Vorstandsmitglieder in TEUR | Zuführung zu Unterstützungskassen | Zum 31.12. erdienter jährlicher Pensionsanspruch | Nicolas-Fabian Schweizer Vorstandsvorsitzender | 272 | 106 | 2022 | 272 | 98 | Marc Bunz stellv. Vorstandsvorsitzender | 324 | 116 | 2022 | 287 | 102 | Summe 2023 | 596 | 222 | Summe 2022 | 559 | 200 |
Bei Ausscheiden vor dem 65. Lebensjahr reduziert sich der Anspruch auf den bis zum Ausscheiden erdienten Anspruch. Die Beiträge an die Unterstützungskassen werden bei Ausscheiden entsprechend angepasst. Die steuerlichen Aktivwerte der Rückdeckversicherungen belaufen sich zum 31.12.2023 bei Herrn Nicolas-Fabian Schweizer auf 2.272 TEUR (2022: 1.987 TEUR) und bei Herrn Marc Bunz auf 2.232 TEUR (2022: 1.893 TEUR). Für die beiden früheren Vorstandsmitglieder Dr. Maren Schweizer und Bernd Schweizer werden im Jahr 2023 weiterhin folgende reduzierte Beiträge an die Unterstützungskassen bezahlt. in TEUR | Zuführung zu Unterstützungskassen | Zum 31.12. erdienter jährlicher Pensionsanspruch | Dr. Maren Schweizer (bis 02/2017) | 39 | 91 | 2022 | 47 | 91 | Bernd Schweizer (bis 05/2015) | 16 | 38 | 2022 | 16 | 38 | Summe 2023 | 55 | 129 | Summe 2022 | 63 | 129 |
Die steuerlichen Aktivwerte der Rückdeckversicherungen der früheren Vorstandsmitglieder Frau Dr. Maren Schweizer und Herr Bernd Schweizer belaufen sich zum 31.12.2023 auf 1.641 TEUR (2022: 1.574 TEUR) bzw. 798 TEUR (2022: 771 TEUR). d) | Variable Vergütungskomponente (Medium & Short Term Incentive (MSTI)) |
Im Dienstvertrag vereinbart der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für Medium & Short Term Incentive (nachfolgend "MSTI Zielbetrag"), der bei 100 % Zielerreichung gewährt wird. Bei 100 % Zielerreichung beträgt der MSTI 30 % des Jahresfestgehalts. Der Maximalbetrag des auszuzahlenden MSTI ist auf 200 % des Zielbetrags, also 60 % des Jahresfestgehalts, begrenzt. bb) | Finanzielle Leistungskriterien |
Der MSTI hängt in seinem Entstehen und in seiner Höhe davon ab, dass bestimmte individuelle und/oder unternehmens- bzw. bereichsbezogene Ziele erreicht werden. Der Aufsichtsrat legt derzeit folgende zwei Kennzahlen als finanzielle Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG fest: • EBITDA - Ergebnis vor Finanzergebnis, Steuer und Abschreibung • Free Cashflow - Differenz des Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit und des Cashflow aus der Investitionstätigkeit. Zur Berechnung des MSTI wird der Grad der Erreichung der derzeitig festgelegten Ziele - des EBITDA-Ziels mit 60 % und des Free-Cashflow Ziels mit 40 % - gewichtet. cc) | Erreichung der finanziellen Leistungskriterien |
Der Zielwert für eine Zielerreichung von 100 % entspricht für jedes finanzielle Leistungskriterium dem Wert, der sich jeweils aus der Planung für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt. Der Aufsichtsrat legt jährlich für jedes finanzielle Leistungskriterium die Werte für eine Zielerreichung von 0 % bis max. 200 % fest. Der Grad der Zielerreichung ergibt sich jeweils aus der für die jeweilige Kennzahl festgelegten Zielkurve. Die Ziele sowie die entsprechenden Ziel- / Auszahlungskurven werden jeweils durch den Aufsichtsrat im Voraus festgelegt. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat für beide Vorstandsmitglieder finanzielle Leistungskriterien festgelegt, welche um die Effekte der chinesische Tochtergesellschaft Schweizer Electronic (Jiangsu) Co., Ltd. und deren Entkonsolidierung bereinigt sind. Der Aufsichtsrat hat für beide Vorstandsmitglieder jeweils für das finanzielle Leistungskriterium EBITDA einen Zielwert 7,0 Mio. EUR (2022: -4.225 TEUR) (= 100 %-Zielwert) und einen Performance-Korridor von 5,6 Mio. EUR bis 11,2 Mio. EUR (2022: -7.177 TEUR bis 178 TEUR) festgelegt. Der tatsächlich erreichte Ist-Wert des EBITDA beläuft sich auf 8.864 TEUR (2022: -12.290 TEUR). Daraus ergibt sich eine Zielerreichung von 125 % (2022: 0 %) und ein entsprechender gewichteter Auszahlungswert von 102 %. Für das finanzielle Leistungskriterium Free Cashflow hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 für beide Vorstandsmitglieder jeweils einen Zielwert von 4,5 Mio. EUR (2022: -15.335 TEUR) (=100 %-Zielwert) und einen Performance-Korridor von 3,38 Mio. EUR bis 6,98 Mio. EUR (2022: -18.287 TEUR bis -10.932 TEUR) festgelegt. Der tatsächlich erreichte Ist-Wert des Free Cashflow beläuft sich auf 5.838 TEUR (2022: -11.997 TEUR). Daraus ergibt sich eine Zielerreichung von 125 % (2022: 110 %) und ein entsprechender gewichteter Auszahlungswert von 68 %. Nach Maßgabe der oben erläuterten Gewichtung der beiden Kennzahlen ergibt sich zur Berechnung des MSTI ein Zielerreichungsgrad (Auszahlungswert) von 170 % (2022: 52 %). Der MSTI 2023 wird im Jahr 2023 als gewährte Vergütung angegeben und nach Feststellung des Jahresabschlusses im Geschäftsjahr 2024 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt. Hinsichtlich des MSTI ergeben sich für die Vorstandsmitglieder folgende Zielerreichung und Auszahlungsbeträge: MSTI 2023 | Zielbetrag | EBITDA | Free Cashflow | Gesamt-Zielerreichung 1) | Auszahlungsbetrag | | TEUR | Gewichtung | Zielerreichung1) | Gewichtung | Zielerreichung1) | | TEUR | Nicolas-Fabian Schweizer Vorstandsvorsitzender | 108 | 60% | 180% | 40% | 170% | 170% | 184 | (2022) | 108 | 60% | 0% | 40% | 110% | 52% | 56 | Marc Bunz stellv. Vorstandsvorsitzender | 105 | 60% | 180% | 40% | 170% | 170% | 179 | (2022) | 99 | 60% | 0% | 40% | 110% | 52% | 51 |
1) Auszahlung aufgrund Zielerreichung: bemisst sich an den vom Aufsichtsrat im Voraus festgelegten entsprechenden Zielerreichungs- und Auszahlungskurven. e) | Variable Vergütungskomponente (Long Term Incentive (LTI)) |
Der Long Term lncentive (nachfolgend "LTI") soll das langfristige Engagement des Vorstands für das Unternehmen und sein nachhaltiges Wachstum fördern. Hierbei handelt es sich um eine Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter, die in jährlichen Tranchen mit jeweils 4-jähriger Laufzeit (Performanceperiode) rolliert. Für die Höhe des Long Term Incentives sind die Entwicklung des Aktienkurses (Start-Aktienkurs zu End-Aktienkurs in der jeweiligen Performance-Periode), die Zielerreichung einer festgelegten Konzern-Kennzahl (derzeit Return on Capital Employed (ROCE)) und ein durch den Aufsichtsrat festgelegter Unternehmensfaktor maßgeblich. Um der jeweiligen Unternehmenssituation gerecht zu werden, kann eine Änderung der Konzern-Kennzahl vor Beginn der jeweiligen Tranche durch den Aufsichtsrat erfolgen. Der Unternehmensfaktor berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft im Gesamten und trägt damit zur Förderung der nachhaltigen Wachstumsstrategie von Schweizer bei. Der Aufsichtsrat legt hinsichtlich des Unternehmensfaktors fest, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind. Der Zielbetrag wird in virtuelle Aktien umgewandelt und am Ende der jeweiligen Performanceperiode, also jede LTI-Tranche nach jeweils vier Jahren, in bar ausbezahlt. Der LTI-Zielbetrag wird zu Zwecken der Berechnung der LTI-Tranche in eine bedingte gewährte Anzahl an virtuellen Aktien umgewandelt. Für die Umwandlung (Berechnung der Startanzahl an virtuellen Aktien) ist der Start-Aktienkurs maßgeblich. Start-Aktienkurs ist jeweils der Kurswert auf der Grundlage des Durchschnitts des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG an den letzten 60 Börsentagen vor Beginn der jeweiligen Performanceperiode. Bei 100 % Zielerreichung beträgt der LTI 40 % des Jahresfestgehalts. Der Maximalbetrag des auszuzahlenden LTI ist auf 200 % des Zielbetrags, also 80 % des Jahresfestgehalts, begrenzt. bb) | Erreichung der finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien |
Die Berechnung des LTI-Auszahlungsbetrags wird nachfolgend anhand der derzeit festgelegten Kennzahl ROCE dargestellt. Der LTI-Auszahlungsbetrag wird für jede einzelne LTI-Tranche nach folgender Formel berechnet: Startanzahl virtueller Aktien x Zielerreichungsfaktor ROCE x Unternehmensfaktor = finale Anzahl an virtuellen Aktien x End-Aktienkurs = LTI-Auszahlungsbetrag. Die Zielerreichung des ROCE und des Unternehmensfaktors wird jeweils nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode bestimmt. Innerhalb einer Performanceperiode werden für jedes Jahr ROCE-Ziele vereinbart. Der Zielerreichungswert am Ende der Performanceperiode entspricht dem Durchschnitt der einzelnen Zielerreichungswerte dieser Performanceperiode. Entspricht die durchschnittliche ROCE-Zielerreichung 100 %, erfolgt eine 100 % Auszahlung. Die jährlichen ROCE-Ziele der Performanceperiode sowie die entsprechende Zielerreichungskurve werden für jede Performanceperiode im Voraus durch den Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Höhe des Unternehmensfaktors (Grad der Zielerreichung), der in der Regel auf Basis von nichtfinanziellen Kriterien für jede Tranche ermittelt wird. Die hierauf gerichteten Ziele und deren Gewichtung werden jeweils zu Beginn einer Performanceperiode für deren Laufdauer festgelegt. Der Unternehmensfaktor beeinflusst die LTI-Höhe in einer Bandbreite zwischen plus und minus 20 %, d. h. er beläuft sich auf einen Faktor zwischen 0,8 und 1,2. Der End-Aktienkurs bemisst sich auf der Grundlage des Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG an den letzten 60 Börsentagen vor dem Ende der jeweiligen Performanceperiode. Die Auszahlung erfolgt als Bruttobetrag nach dem jeweiligen Ende der Performanceperiode. Die LTI-Vergütung wird zum Ende der jeweiligen Performanceperiode als gewährte Vergütung angegeben und nach der Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr ausbezahlt. Endet der Dienstvertrag vor dem Ablauf der jeweiligen Performanceperiode, bleiben die jeweiligen LTI-Tranchen zu diesem Zeitpunkt anteilig bestehen und werden pro-rata-temporis vergütet. Kein Anspruch auf Zahlung eines LTI, auch nicht auf Zahlung eines ratierlichen LTI, besteht, wenn die Gesellschaft den Dienstvertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt oder die Bestellung des Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzungen aus wichtigem Grund widerruft oder wenn das Vorstandsmitglied, ohne dass ein wichtiger Grund oder ein Change of Control-Fall vorliegt, sein Amt niederlegt oder den Dienstvertrag kündigt. Zum Ende des Geschäftsjahres 2023 wurde das Ende der LTI-Tranche 2020 erreicht. Die durch den Aufsichtsrat festgelegte Ziel-Performance für die LTI-Tranche 2020, welche den Zeitraum 2020-2023 umfasst, belief sich auf einen gewichteten ROCE in Höhe von -7,1 Prozent. Der tatsächlich erreichte Wert des gewichtete IST-ROCE im Performance-Zeitraum beläuft sich auf -5,6 Prozent. Unter Berücksichtigung des Zielerreichungsfaktors von 130 Prozent (= Auszahlungswert 160 Prozent), der Entwicklung des Aktienkurses und des Unternehmensfaktors ergeben sich folgende Auszahlungsbeträge: LTI Tranche 2020 1) | Startanzahl virtuelle Aktien | X | Auszahlungsfaktor ROCE | X | Unternehmensfaktor | = | Finale Anzahl virtuelle Aktien- anzahl | x | Aktienkurs der letzten 60 Tage in EUR | = | Auszahlungsbetrag in TEUR | Nicolas-Fabian Schweizer Vorstandsvorsitzender | 10.391 | x | 1,6 | x | 1,0 | = | 16.626 | x | 6,72 | = | 112 | Marc Bunz stellv. Vorstandsvorsitzender | 10.102 | x | 1,6 | x | 1,0 | = | 16.163 | x | 6,72 | = | 109 |
1) LTI-Tranche 2020 umfasst die Performance der Geschäftsjahre 2020-2023. 4. | Weitere vergütungsrelevante Regelungen |
Falls ein Vorstandsmitglied in seiner Funktion als Mitglied des Vorstands einen nachweislich wissentlichen groben Verstoß gegen eine seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG, gegen einen wesentlichen Handlungsgrundsatz der von der Gesellschaft erlassenen internen Richtlinien, oder gegen eine seiner sonstigen dienstvertraglichen Pflichten begeht, kann der Aufsichtsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem der grobe Verstoß stattgefunden hat, zu gewähren ist, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren (nachfolgend "Malus-Regelung"). Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (sog. Clawback) sieht das Vergütungssystem nicht vor. Etwaige Schadensersatzansprüche der Schweizer Electronic AG gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, bleiben von der Vereinbarung einer Malus-Regelung unberührt. Im Geschäftsjahr 2023 lagen keine Umstände vor, die eine Anwendung der Malus-Regelung gerechtfertigt hätten. Der Aufsichtsrat hat daher von der Möglichkeit zur Reduktion der variablen Vergütung keinen Gebrauch gemacht. b) | Laufzeiten und Beendigungsmöglichkeiten |
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Laufzeit der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des DCGK. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand betragen die Bestelldauer und die Laufzeit des Dienstvertrages in der Regel drei Jahre. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit liegt die Höchstdauer des Dienstvertrages bei fünf Jahren. Die Dienstverträge sehen keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauernd arbeitsunfähig, so endet der Dienstvertrag mit dem Ende des dritten Monats nach Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit. Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen überschreiten nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen, aber vergüten nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstverhältnisses (Abfindungs-Cap). Wird der Dienstvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Für die Berechnung des Abfindungs-Cap wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Mit jedem Vorstandsmitglied wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 24 Monaten vereinbart. Für diesen Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung (Karenzentschädigung) in Höhe von jährlich 55 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gewährt. Für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) hat das Vorstandsmitglied das Recht, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten sein Vorstandsamt niederzulegen und den Dienstvertrag zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht auch der Gesellschaft zu. Endet das Amt und der Dienstvertrag aufgrund eines Kontrollwechsels, so hat das Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Abgeltungsleistungen und eine Abfindung. Abgeltungsleistungen stehen dem Vorstandsmitglied in Höhe von 100 % seiner im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden verdienten Jahresbezüge (brutto), bestehend aus Jahresfestgehalt, MSTI und LTI, für die Restlaufzeit seines Dienstvertrags zu. Die Abgeltungsleistungen belaufen sich auf maximal den Wert von zwei Jahresbezügen. Darüber hinaus erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe eines Jahresbezugs. Zusammengerechnet werden Abgeltungs- und Abfindungsleistungen insgesamt auf maximal drei Jahresbezüge des Vorstandsmitglieds begrenzt. Im Geschäftsjahr 2023 kam es zu keiner Veränderung im Vorstand, weshalb keine Leistungen für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds gewährt oder geschuldet wurden. 5. | Keine Leistungen von Dritten |
Im Geschäftsjahr 2023 wurde keinem Vorstandsmitglied eine Vergütung von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt. 6. | Gewährte und geschuldete Vergütung |
a) | Im Geschäftsjahr 2023 aktive Vorstandsmitglieder |
Die nachfolgende Tabelle enthält die den amtierenden Vorstandsmitgliedern in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthält die Tabelle alle Beträge, die den Vorstandsmitgliedern tatsächlich im Geschäftsjahr 2023 bzw. 2022 (faktisch) zugeflossen sind (gewährte Vergütung) sowie alle fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungsbestandteile (geschuldete Vergütung). Gewährte und geschuldete Vergütung in TEUR | Nicolas-Fabian Schweizer | Marc Bunz | | 2023 | In % der Gesamtvergütung | 2022 | In % der Gesamt- vergütung | 2023 | In % der Gesamtvergütung | 2022 | In % der Gesamt- vergütung | Jahresfestgehalt | 360 | 54% | 360 | 84% | 350 | 54% | 330 | 83% | Nebenleistungen | 14 | 2% | 14 | 3% | 13 | 2% | 15 | 4% | Summe fester erfolgsunabhängiger Vergütung | 374 | 56% | 374 | 87% | 363 | 56% | 345 | 87% | MSTI | 184 | 27% | 56 | 13% | 179 | 27% | 51 | 13% | LTI Tranche 20201) | 112 | 17% | | | 109 | 17% | | | LTI Tranche 20192) | | | 0 | 0% | | | 0 | 0% | Summe variable Vergütung | 296 | 44% | 56 | 13% | 288 | 44% | 51 | 13% | Gesamtvergütung | 670 | 100% | 430 | 100% | 651 | 100% | 396 | 100% |
1) LTI-Tranche 2020 umfasst die Performance der Geschäftsjahre 2020-2023. 2) LTI-Tranche 2019 umfasst die Performance der Geschäftsjahre 2019-2022. b) | Frühere Vorstandsmitglieder |
Im Geschäftsjahr 2023 wurden für ehemalige Vorstandsmitglieder Pensionszahlungen in Höhe von 281 TEUR (2022: 281 TEUR) gewährt. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG werden für diese ehemaligen Vorstandsmitglieder personenbezogene Angaben unterlassen, da sie vor dem 31.12.2013 aus dem Vorstand ausgeschieden sind. Im Geschäftsjahr 2023 wurden dem früheren Vorstandsmitglied Dr. Maren Schweizer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs 196 TEUR (2022: 196 TEUR) gewährt. Die Gesamtverbindlichkeit dazu betrug zum 31.12.2023 2.217 TEUR (31.12.2022: 2.341 TEUR). B. | Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats |
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Die Hauptversammlung hat die in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG am 25.06.2021 mit einer Mehrheit von 95,07 % der abgegebenen Stimmen bestätigt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, deren Höhe von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen abhängt. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine erfolgsabhängige Vergütung, die sich nach der Höhe der Dividende richtet. Das der Satzungsregelung zugrundeliegende System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex: • | Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sieht neben einer Festvergütung eine erfolgsabhängige Vergütung vor, die sich an der für das jeweilige Geschäftsjahr an die Aktionäre ausgeschütteten Dividende orientiert. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bis zu einem Betrag in Höhe von jährlich EUR 2.500,00 ersetzt. Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen und etwaige auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt. | • | Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, also EUR 30.000,00, und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache, also EUR 22.500,00. Entsprechend der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden im Aufsichtsrat bei der Vergütung berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00 pro Geschäftsjahr und pro Ausschussmitgliedschaft. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, also EUR 30.000,00, als zusätzliche Vergütung, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache, also EUR 22.500,00. | • | Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine variable Vergütung. Einziges Kriterium für die Gewährung und Höhe der variablen Vergütung ist die Höhe der an die Aktionäre ausgeschütteten Dividende für das jeweilige Geschäftsjahr. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine erfolgsabhängige Vergütung von je EUR 300,00 für jeden von der Hauptversammlung beschlossenen Gewinnanteil von EUR 0,01 je Aktie, der über einen Gewinnanteil von EUR 0,40 je Aktie mit voller Gewinnberechtigung hinaus an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Werden Vorzugsaktien ausgegeben, richtet sich die erfolgsabhängige Vergütung nach dem Gewinnanteil je Stammaktie. Die variable Vergütung ist auf einen Höchstbetrag von EUR 18.000,00 begrenzt. Die Regelung zur erfolgsabhängigen Vergütung weicht von der Empfehlung G.18 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex ab. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass von der bestehenden Vergütungsregelung ein ausreichender Anreiz für die Aufsichtsratsmitglieder ausgeht, ihre Amtsausübung auf eine langfristig orientierte, erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens auszurichten. Die Dividendenzahlung ist zudem eine wesentliche Erfolgsgröße für die Aktionäre. Die Orientierung der erfolgsabhängigen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats an dieser Erfolgsgröße trägt zur langfristigen Förderung des Unternehmenserfolgs bei. | • | Die Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ergibt sich aus der Summe der festen Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen abhängt, dem Höchstbetrag der erfolgsabhängigen Vergütung und dem Höchstbetrag für den Ersatz von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht hingegen nicht. | • | Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraus-setzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet. | • | Die feste Vergütung wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Die erfolgsabhängige Vergütung wird im Zeitpunkt einer entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns fällig. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht. | • | Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied gekoppelt. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahrs aus dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht. |
Die nachfolgende Tabelle enthält, die den Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung: in TEUR | Feste Vergütung | in %6) | Vergütung Ausschusstätigkeit | in %6) | Variable Vergütung | in %6) | Gesamtvergütung | Dr. Stefan Krauss1) | 30 | 50% | 30 | 50% | 0 | 0 | 60 | (2022) | 23 | 50% | 23 | 50% | 0 | 0 | 45 | Dr. Harald Marquardt2) | 19 | 50% | 19 | 50% | 0 | 0 | 38 | (2022) | 8 | 50% | 8 | 50% | 0 | 0 | 15 | Dr. Stephan Zizala3) | 11 | 50% | 11 | 50% | 0 | 0 | 23 | (2022) | 23 | 50% | 23 | 50% | 0 | 0 | 45 | Dr. Andreas Schumacher4) | 8 | 50% | 8 | 50% | 0 | 0 | 15 | Christoph Schweizer5) (in 2022) | 15 | 50% | 15 | 50% | 0 | 0 | 30 | Chris Wu | 15 | 100% | - | - | 0 | 0 | 15 | (2022) | 15 | 100% | - | - | 0 | 0 | 15 | Petra Gaiselmann | 15 | 100% | - | - | 0 | 0 | 15 | (2022) | 15 | 100% | - | - | 0 | 0 | 15 | Jürgen Kammerer | 15 | 100% | - | - | 0 | 0 | 15 | (2022) | 15 | 100% | - | - | 0 | 0 | 15 | Gesamt 2023 | 113 | 63% | 68 | 38% | 0 | 0 | 180 | (Gesamt 2022) | 113 | 63% | 68 | 38% | 0 | 0 | 180 |
1) Vorsitzender des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses. 2) Seit dem 27.Juni 2023 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses. Bis zum 27. Juni 2023 einfaches Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses 3) Bis zum 27.Juni 2023 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses 4) Seit 27. Juni 2023 Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses 5) Bis zum 24.Juni 2022 Vorsitzender des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses 6) Anteil an der Gesamtvergütung C. | Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Vergütung |
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von Schweizer, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar. Die Ertragsentwicklung wird zusätzlich zum handelsrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Schweizer Electronic AG anhand der Konzern-Kennzahl EBITDA abgebildet. Das Konzern-EBITDA ist als wesentliche Steuerungsgröße auch Teil der finanziellen Ziele des MSTI und hat damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands. Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft von Schweizer in Deutschland (einschließlich Auszubildende) abgestellt, zu der im Geschäftsjahr 2023 durchschnittlich 500 Mitarbeiter (2022: 489) (Vollzeit) zählten. Im Vergleich dazu beschäftigte der Schweizer-Konzern zum 31.12.2023 weltweit rund 600 Mitarbeiter (2022: rund 1.000). Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile. Somit entspricht, im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch die Vergütung der Arbeitnehmer im Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die folgende Tabelle stellt die Werte in einer Weise dar, die einen Vergleich ermöglicht: Geschäftsjahr | 2019 | Veränderung in % | 2020 | Veränderung in % | 2021 | Veränderung in % | 2022 | Veränderung in % | 2023 | Veränderung in % | Ertragsentwicklung (in Mio. EUR) | EBITDA1) | 0,1 | -99% | -9,5 | >-100% | -8,5 | 11% | -12,3 | -45% | 8,92) | >+100%2) | Jahresüberschuss gemäß HGB3) | -2,8 | >-100% | -9,1 | >-100% | 2,8 | >+100% | -24,9 | >-100% | -3,1 | +97% | Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer (in TEUR) | Belegschaft in Deutschland | 534) | -9%4) | 605) | +12%5) | 636) | +7%6) | 68 | +7% | 67 | -1% | Vergütung amtierende Vorstandsmitglieder7) (in TEUR) | Nicolas-Fabian Schweizer | 563 | +27% | 3858) | -32%8) | 415 | +8% | 430 | +4% | 670 | +56% | Marc Bunz | 535 | +27% | 3678) | -31%8) | 394 | +7% | 396 | +1% | 651 | +64% | Vergütung frühere Vorstandsmitglieder (in TEUR) | Dr. Maren Schweizer9) | - | - | - | - | 82 | - | 196 | +139% | 196 | 0% | Zahlungen an vor dem 31. Dez.2013 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder10) | 278 | 0% | 26211) | -6% | 281 | +7% | 281 | 0% | 281 | 0% | Aufsichtsratsvergütung (in TEUR) | Dr. Stefan Krauss Vorsitzender des Aufsichtsrats und Finanzausschusses seit 24. Juni 2022 Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses seit 25.06.2021 | - | - | - | - | 15 | - | 45 | 200% | 60 | +33% | Dr. Harald Marquardt Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses seit 27. Juni 2023. Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses seit 24. Juni 2022 | - | - | - | - | - | - | 15 | - | 38 | +150% | Dr. Stephan Zizala Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses bis 27. Juni 2023 | 45 | 0% | 45 | 0% | 45 | 0% | 45 | 0% | 23 | -50% | Dr. Andreas Schumacher Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses seit 27. Juni 2023 | - | - | - | - | - | - | - | - | 15 | - | Chris Wu Mitglied des Aufsichtsrats seit 7. Juli 2017 | 15 | 0% | 15 | 0% | 15 | 0% | 15 | 0% | 15 | 0% | Petra Gaiselmann Mitglied des Aufsichtsrats seit 28. Juni 2019 | 8 | - | 15 | +100% | 15 | 0% | 15 | 0% | 15 | 0% | Jürgen Kammerer Mitglied des Aufsichtsrats seit 28. Juni 2019 | 8 | - | 15 | +100% | 15 | 0% | 15 | 0% | 15 | 0% |
1) Das EBITDA der Gruppe ist ein maßgebliches Leistungskriterium für Ermittlung der MSTI. 2) EBITDA 2023 bereinigt um Entkonsolidierungseffekt und ohne anteiliges Ergebnis Jan-April 2023 der Schweizer Electronic (Jiangsu) Co., Ltd. | Veränderung zu GJ 2022 = bereinigtes EBITDA 2023 abzgl. bereinigtes EBITDA 2022 (ohne anteiliges Ergebnis der Schweizer Electronic (Jiangsu) Co., Ltd. 3) Die Kennziffer Jahresüberschuss der Schweizer Electronic AG (HGB) ist nicht relevant für die variable Vergütung des Vorstands. 4) Ohne Kurzarbeitergeld (Zeitraum teilweiser Kurzarbeit: März bis Juli 2019). 5) Ohne Kurzarbeitergeld (Zeitraum teilweiser Kurzarbeit: April bis Dezember 2020) | Freiwilliger Verzicht von fixen Vergütungen und Sonderzahlungen von Teilen der berücksichtigen Arbeiternehmer. 6) Ohne Kurzarbeitergeld (Zeitraum teilweiser Kurzarbeit: Januar bis Februar 2021). 7) Fixe und variable Vergütungsbestandteile. 8) Freiwilliger Verzicht auf 30 % der vertraglich zugesagten fixen Vergütung von April - Juni 2020. 9) Seit August 2021 Zahlung einer Abfindung, zahlbar in monatlichen Raten gewährt wird. 10) Die ausgewiesenen Vergütungen bestehen aus Pensionszahlungen. 11) Verzicht auf 10% der vertraglich zugesagten Pensionszahlung von April - Dezember 2020. Schramberg, den 19. April 2024 Schweizer Electronic AG Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat | Nicolas-Fabian Schweizer | Marc Bunz | Dr. Stefan Krauss |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG An die SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT, Schramberg Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT, Schramberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig er-achten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. Freiburg im Breisgau, den 19. April 2024 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Laubert Wirtschaftsprüfer | Armbruster Wirtschaftsprüfer | | | | | |
IV. | Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung |
1. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis spätestens Freitag, 21. Juni 2024, 24.00 Uhr, zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist demgemäß der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 22. Juni 2024, 0.00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 21. Juni 2024, 24.00 Uhr. Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur Hauptversammlung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ausschließlich der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Da im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen bestehen, können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Technical Record Date bei der Gesellschaft eingehen, Rechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom Veräußerer bevollmächtigen. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei der Gesellschaft in Textform unter der Adresse Schweizer Electronic AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de erfolgen. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst ausüben. Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung und zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Abschnitt „Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl“. Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation der Hauptversammlung. Nach erfolgter Anmeldung erhalten alle Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Eintrittskarten. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt. 2. | Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl |
a) | Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten |
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte ist eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dies kann entweder vor oder in der Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geschehen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann (Vollmachtsformular), und weitere Informationen werden den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch im Internet unter https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung abgerufen werden. Die Bevollmächtigung kann unter Verwendung dieses Vollmachtsformulars bzw. während der Hauptversammlung mittels des auf dem Stimmbogen aufgedruckten Vollmachtsformulars oder auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: Schweizer Electronic AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Wenn ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Rechtsträger möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne konkrete Weisung des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Schweizer Electronic AG benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen an ihn müssen ebenfalls in Textform erfolgen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann (Vollmachtsformular), und weitere Informationen werden den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch im Internet unter https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung abgerufen werden. Die Erteilung oder Änderung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 27. Juni 2024, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: Schweizer Electronic AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Darüber hinaus bieten wir den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären, die zur Hauptversammlung erschienen sind, an, den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt in Textform mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen und ihm Weisungen zu erteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 Abs. 7 Satz 2 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. b) | Stimmabgabe durch Briefwahl |
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 27. Juni 2024, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: Schweizer Electronic AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de c) | Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung |
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 2. per E-Mail und 3. per Brief. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person. Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, wird der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 3. | Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG |
a) | Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG |
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 28. Mai 2024, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: Schweizer Electronic AG Vorstand Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. b) | Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären |
Aktionäre sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin gemäß § 127 AktG berechtigt, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern Vorschläge zu machen. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung spätestens am Donnerstag, 13. Juni 2024, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingeht: Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg oder E-Mail: ir@schweizer.ag Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten nach § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Wahlvorschlag nicht die in § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genannten Angaben enthält. c) | Auskunftsrecht der Aktionäre |
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über An-gelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. 4. | Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG |
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://schweizer.ag/investoren-und-medien/hauptversammlung 5. | Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung |
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in 3.780.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 3.780.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.287 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 6. | Hinweis zu den Zeitangaben |
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus zwei Stunden. Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter https://www.schweizer.ag/de/kontakt/datenschutzerklaerung/fuer-aktionaere.html abrufbar. Die Schweizer Electronic AG sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu. Schramberg, im Mai 2024 Schweizer Electronic AG mit Sitz in Schramberg Der Vorstand | |
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16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT | | Einsteinstr. 10 | | 78713 Schramberg | | Deutschland | E-Mail: | elisabeth.trik@schweizer.ag | Internet: | https://www.schweizer.ag | Börsen: | Frankfurt, Xetra, Stuttgart, Tradegate, Berlin, Düsseldorf |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905169 16.05.2024 CET/CEST | noisin617468 |
16.05.2024 | OHB SE | OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG OHB SE/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2024 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| OHB SE Bremen ISIN: DE0005936124 WKN: 593612 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 26. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
unter
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten („virtuelle Hauptversammlung“) ein. Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Räumlichkeiten der Streamlab Studios & Events GmbH, Bauerland 19, 28259 Bremen. Diese wird ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der physischen Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) abgehalten. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung Der Vorstand hat auf Grundlage von § 18 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung in Bild und Ton übertragen. Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Mitglieder Vorstands, des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den in den Räumlichkeiten der Streamlab Studios & Events GmbH, Bauerland 19, 28259 Bremen, statt. Hierbei handelt es sich um den Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn. Auch die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Tagesordnung1 | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch |
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen, und im Internet unter https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 in seiner Sitzung am 22. April 2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung bedarf es mithin nicht, weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 2 | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2023 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 37.585.317,30 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie (19.152.420 Stückaktien) | EUR 11.491.452,00 | Vortrag auf neue Rechnung | EUR 26.093.865,30 | Bilanzgewinn | EUR 37.585.317,30 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (62.485 Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung) sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung, vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue Rechnung einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag unterbreitet werden. Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 1. Juli 2024, fällig. 3 | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 4 | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 5 | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht (etwaiger) unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 |
Der Aufsichtsrat schlägt (gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses) vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen zu bestellen. 5.1 | Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024. | 5.2 | Zum Prüfer für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024; sowie für den Fall einer prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2024 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht. |
Der Aufsichtsrat erklärt, dass der Wahlvorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art auferlegt wurde. 6 | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gemäß § 120a Abs. 4 AktG für das Geschäftsjahr 2023 |
Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich ein Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung wiedergegeben und außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ohb.de/corporate-governance/verguetung auch während der Hauptversammlung zugänglich. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. 7 | Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Satz 2 der Satzung |
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Bundesgesetzblatt I Nr. 354 2023) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert und als Stichtag für den Nachweis des Anteilsbesitzes bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften statt des Beginns des 21. Tages vor der Hauptversammlung der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung festgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 16 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst: | „Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, er-folgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen (Nachweisstichtag).“ |
Die derzeit gültige Satzung ist unter der Internetadresse https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gem. § 87 Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat festgelegt. Im Vordergrund stehen dabei die Angemessenheit zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft und die Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Vorstandsvergütung leistet somit einen Beitrag zur Umsetzung der Geschäftsstrategie und zum Wachstum der Gesellschaft. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 87a AktG. Vor diesem Hintergrund beschloss die ordentliche Hauptversammlung der OHB SE am 01. Juni 2022 mit 96,01 % die Billigung des aktuell zur Anwendung kommenden Vergütungssystems. Nach intensiver Auseinandersetzung insbesondere mit den rechtlichen Anforderungen, den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK“) und den relevanten Aspekten unter Berücksichtigung der Unternehmensinteressen hat der Aufsichtsrat im April 2022 das im Folgenden dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der OHB SE beschlossen. Der Aufsichtsrat hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass es sich bei der Gesellschaft um ein familiengeführtes Unternehmen handelt und der Vorstandsvorsitzende, Herr Marco R. Fuchs, der Gründer- und Eigentümerfamilie angehört. Das Vergütungssystem ist nach der gesetzlichen Konzeption auf sämtliche Vorstandsmitglieder der Gesellschaft anwendbar, die entsprechenden Grundvoraussetzungen für eine zweckmäßige Vergütung sind wegen des genannten Umstands aber unterschiedlich - so ist bei Herrn Fuchs etwa eine gesonderte Incentivierung hinsichtlich des Aktienkurses wegen des Volumens der gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft nicht zwingend sachgerecht. Daher hält es der Aufsichtsrat für geboten, die Vergütung im Rahmen des Vergütungssystems ggf. individuell festlegen zu können. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates muss das Vergütungssystem diesem Umstand gerecht werden. Vor diesem Hintergrund sieht das Vergütungssystem hierfür die entsprechenden Möglichkeiten vor. Für den für das Geschäftsjahr 2022 erstellten und geprüften Vergütungsbericht nach § 162 AktG erfolgte im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Mai 2023 die Billigung nach § 120a Abs. 4 AktG mit einer Mehrheit von 97,19 %. Es ergaben sich somit keine Aspekte, die hinsichtlich des Vergütungssystems oder dessen Umsetzung in der Vergütungsberichterstattung zu berücksichtigen sind. Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichtes nach § 162 AktG liegt in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über die durchgeführte formelle Prüfung sind auf der Internetseite der OHB SE abrufbar. Informationen zu den jeweils aktuellen Vergütungssystemen können ebenfalls auf der Internetseite abgerufen werden. 2 | VERGÜTUNGSSYSTEMATIK FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER |
Die Gestaltung der Vergütung des Vorstandes unterstützt direkt die nachhaltige und langfristige Entwicklung der OHB SE bzw. der OHB SE und ihrer Tochtergesellschaften („OHB-Gruppe“). Sie leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsstrategie und zur Steigerung des Unternehmenswerts vor dem Hintergrund einer zeitgemäßen und nachhaltigen Corporate Governance seitens des Vorstandes. Ihre Ausgestaltung folgt strikt dem Prinzip „Pay for Performance“, was sich sowohl in einem im Marktvergleich moderaten Niveau der Festgehälter, wie auch bei der Höhe der variablen Vergütungselemente in einer deutlichen Abhängigkeit von den tatsächlich erzielten Überschüssen ausdrückt. In dem Vergütungsbericht wird gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die Vergütung im Geschäftsjahr berichtet, in welchem die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist (Auslegung 2 gemäß Definition IDW)1. Regelmäßiges Verfahrensprinzip bei der Festlegung der Vorstandsvergütung ist die konstante Gültigkeit der vereinbarten Komponenten über die gesamte individuelle Bestelldauer ohne weitere Überprüfung/Anpassung. Bei der Festlegung orientiert sich der Aufsichtsrat an der Üblichkeit und Marktvergleichbarkeit der vereinbarten Konditionen. Die nachstehend beschriebene Vergütungssystematik findet keine Anwendung auf Vorstandsmitglieder, die vor der Billigung der Vergütungssystematik durch die Hauptversammlung (siehe Ziff.1) durch Aufsichtsratsbeschluss bestellt oder deren Bestellung verlängert worden ist. Insofern findet die Vergütungssystematik zum Ende des Geschäftsjahres 2023 lediglich keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Daniela Schmidt (Beschluss zur Bestellung vom 17. Dezember 2021) und Dr. Lutz Bertling (Verlängerungsbeschluss der Bestellung vom 17. Dezember 2021). 1 IDW 2021, Fragen und Antworten: Erstellung eines Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG Die Vorstandsvergütung unterliegt einer Systematik, welche den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung zur zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und den Empfehlungen und Anregungen des DCGK gerecht wird. Die grundlegenden Vergütungskomponenten sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Vergütungskomponente | Gestaltung der Vergütungskomponente | Festgehalt | - | Fester Betrag in Abhängigkeit von den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds | - | Zahlung in zwölf monatlich gleichen Raten |
| Einjährige variable Vergütung | - | richtet sich nach finanziellen und/oder nichtfinanziellen Leistungskriterien insbesondere mit Bezug zu entsprechenden Jahreszielsetzungen | - | primärer Fokus auf die Erzielung jährlicher Ergebnisüberschüsse | - | Finanzielles Leistungskriterium knüpft an einem vorab bestimmten Prozentsatz einer erreichten wirtschaftlichen Kennzahl an | - | mind. 70 Prozent der festgelegten Steigerungsrate wirtschaftlicher Kennzahlen muss erreicht werden | - | bei siebzigprozentiger Zielerreichung werden 70 Prozent der für eine hundertprozentige Zielerreichung zu gewährenden Vergütung gewährt | - | darüber hinaus steigt die zu erreichende einjährige variable Vergütung linear | - | bei Nichterreichung entfällt die Bonuskomponente vollständig |
| Mehrjährige variable Vergütung | - | Analog zu einjähriger variabler Vergütung mit Parametern, die an eine mehrjährige Bemessungsgrundlage bzw. Referenzperiode geknüpft sind | - | jeweiliger Beitrag zur Erwirtschaftung positiver Finanzergebnisse steht auch hier im Vordergrund | - | Referenzperiode bis zu drei Jahren aber mind. größer ein Jahr |
| Nebenleistungen | - | Gewährung angemessener Nebenleistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrates, die z.B. - | der Mobilität dienen, die technische Erreichbarkeit und der Herstellung hinreichender Arbeitsbedingungen gewährleisten - und ggf. auch privat genutzt werden | - | angemessene Absicherung und Altersvorsorge |
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Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt wird die einjährige variable Vergütung pro rata temporis anteilig ermittelt und festgelegt. Gestaltungsparameter des Aufsichtsrates hinsichtlich der variablen Vergütungsbestandteile des Vorstandes sind: Gestaltungsparameter | Definition der Gestaltungsparameter | Zielvergütung | - | Bestimmung der Zielgesamtvergütung durch den Aufsichtsrat individuell für jedes Vorstandsmitglied auf Basis der jeweils aktuellen Planung | - | der Zielgesamtvergütung liegt eine Zielerreichung finanzieller und nichtfinanzieller Leistungskriterien zugrunde |
| Gewichtung der Vergütungskomponenten | - | Festgehalt (einschließlich Nebenleistungen) 1/3 - 2/3 | - | einjährige variable Vergütung 0 - 2/3 | - | mehrjährige variable Vergütung 0 - 2/3 |
| Auszahlungsvarianten der Vergütung | - | einjährige variable Vergütung - | primär in bar möglich oder | - | vollständig oder teilweise in Aktien der OHB SE |
| - | mehrjährige variable Vergütung - | vollständig oder teilweise in Aktien der OHB SE | - | sofern das betreffende Vorstandsmitglied nicht der Eigentümerfamilie angehört: mehrjährige variable Vergütung primär in Aktien |
| - | Gewährung von Aktienoptionen oder anderen aktienbasierten Vergütungsinstrumenten möglich |
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Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte bzw. Vergleichsparameter für die variable Vergütung nach dem Beginn der für die jeweilige variable Vergütung maßgeblichen Referenzperiode ist ausgeschlossen. Von der Festlegung rechtlich bindender Prozentsätze wurde abgesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Aufsichtsrat die Zielgesamtvergütung nach den in diesem Vergütungssystem dargelegten Grundsätzen in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft festsetzen kann. Die Festlegung einer Maximalvergütung bleibt hiervon unberührt. 2.3 | Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vergütung |
Bei der Festsetzung der Vergütung sind folgende Punkte zu berücksichtigen: • | Aufgaben, funktionale Verantwortung und Leistungen des Vorstandsmitglieds, | • | Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen (externer bzw. horizontaler Vergleich), | • | die Vergütungshöhe der Mitarbeitenden der Gesellschaft, die dem oberen Führungskreis angehören und der Belegschaft insgesamt (interner bzw. vertikaler Vergleich), wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird und | • | die Lage der Gesellschaft. |
Bei der Betrachtung der Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen zieht der Aufsichtsrat geeignete Vergleichsgruppen heran, wobei, soweit im Hinblick auf das in der deutschen Wirtschaft - insbesondere unter börsennotierten Gesellschaften - vergleichsweise selten vertretene Geschäftsfeld der OHB-Gruppe möglich, sowohl das Geschäftsfeld als auch die Größe und Marktpositionierung des Unternehmens berücksichtigt werden. Gegebenenfalls greift der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang auf Vergütungsstudien zurück, um die Vergleichsbasis zu erweitern. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die Vergütung für jedes Vorstandsmitglied individuell festzulegen. Die Zielparameter für die variable Vergütung werden vom Aufsichtsrat im Vorhinein festgelegt. Die konkret erreichte variable Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder bemisst der Aufsichtsrat nach Ablauf der jeweiligen Beurteilungszeiträume, die einjährige variable Vergütung nach Ablauf des Geschäftsjahrs und Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Vergütung wird insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte regelmäßig durch den Aufsichtsrat unter der Federführung seines Vorsitzenden überprüft. Sollte es im Zusammenhang mit der Festsetzung, Umsetzung oder Überprüfung des Vergütungssystems des Vorstandes in der Zukunft zu Interessenkonflikten kommen, wird das betroffene Aufsichtsratsmitglied einen solchen Konflikt im Einklang insbesondere mit der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen und sich gegebenenfalls an der Beschlussfassung - bei hinreichend schweren Interessenkonflikten gegebenenfalls auch an der Beratung - nicht beteiligen. 2.4 | Abweichungen vom Vergütungssystem |
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei der Gewährung und Auszahlung von variablen Vergütungskomponenten außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Einer entsprechenden Umsetzung müssen die Feststellung der außergewöhnlichen Gründe und eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Implementierung vorausgehen. Darüber hinaus stehen dem Aufsichtsrat im Falle einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft die Rechte aus § 87 Abs. 2 AktG zu. Außergewöhnliche Gründe sind v.a.: • | die Notwendigkeit der Aufrechthaltung der Anreizwirkung der Vergütung des Vorstandsmitglieds2 oder | • | das Vorliegen außergewöhnlicher und weitreichender Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch eine schwere Wirtschaftskrise). |
Eine solche Abweichung kann sich auf sämtliche Vergütungsbestandteile beziehen, wobei jedoch eine Überschreitung der Maximalvergütung in jedem Fall ausgeschlossen ist. 2 Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, um die Anreizwirkung der Vergütung des Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, hat der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen das Recht, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren. 2.5 | Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der OHB-Gruppe |
Das Vergütungssystem leistet wesentliche Beiträge zum Ausbau der Position der OHB-Gruppe als end-to-end Lösungsanbieter im Bereich von raumgestützten Systemen, Raumfahrtträgersystemen und -komponenten sowie daran geknüpfter Dienstleistungen, der Steigerung der Gesamtleistung sowie der Profitabilität der OHB-Gruppe. Entsprechende Anreize werden gesetzt mittels: • | der kurzfristigen (einjährigen) variablen Vergütung (Short-Term Incentive, „STI“), die sich primär auf die Erzielung eines positiven Finanzergebnisses bezieht und | • | der mehrjährigen variablen Vergütung (Long-Term Incentive, „LTI“), die sich neben den angestrebten Finanzergebnissen gegebenenfalls auf eine langfristig erfolgreiche Erreichung der im Rahmen der Unternehmensstrategie zentralen nichtfinanziellen Ziele bezieht. |
Als Zielparameter für die einjährige wie für die mehrjährige Vergütung kommen nach dem Ermessen des Aufsichtsrates, das ggf. auch die Gewichtung mehrerer Zielparameter und eine etwaige Durchschnittsbetrachtung zwischen mehreren Zielparametern einschließt, insbesondere in Betracht: | Finanzielle Ziele (jeweils unter Zugrundelegung der Rechnungslegung nach IFRS), d.h. Orientierung z.B. an • | EBT (Ergebnis vor Steuern (earnings before taxes)), | • | EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern (earnings before interest and taxes)), | • | Net Leverage | • | Umsatz / Entwicklung der Gesamtleistung |
| | Aktienkursentwicklung | | Nichtfinanzielle Ziele, d.h. Orientierung z.B. an | | • | ESG-Konzept | • | Nachfolgeplanung | • | Diversität | • | Compliance |
|
Das Vergütungssystem trägt so auch dazu bei, qualifizierte Führungspersönlichkeiten zu gewinnen, langfristig an das Unternehmen zu binden und die Geschäftsstrategie nachhaltig zu fördern. Die Aktienkursentwicklung stellt einen entsprechenden Interessengleichlauf der Vorstandsmitglieder mit den Aktionären her. Soweit die Vergütung in Form von Aktien bzw. aktienbasiert gewährt wird, gelten die genannten Aspekte grundsätzlich entsprechend. Hier kommt hinzu, dass eine Vergütung in Aktien der Gesellschaft bzw. aktienbasiert grundsätzlich liquiditätsschonend erfolgen kann, insbesondere soweit die Gesellschaft die entsprechenden Aktien selbst schafft. Auf diese Weise können zusätzliche Mittel in die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie und in die langfristige Entwicklung der Gesellschaft investiert werden. 2.6 | Spezifische Aspekte der Vergütungssystematik |
Die für ein Geschäftsjahr gewährte Vergütung, bestehend aus Festgehalt, einjähriger variabler Vergütung, mehrjähriger variabler Vergütung sowie Nebenleistungen und gegebenenfalls Sonderzuwendungen, ist für sämtliche Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag in Höhe von insgesamt EUR 7.500.000,00 brutto („Maximalvergütung“) begrenzt. Für jedes Vorstandsmitglied, das über die Zahl von fünf Mitgliedern hinausgeht, erhöht sich die Maximalvergütung in Höhe von EUR 7.500.000,00 brutto um 20 %, also EUR 1.500.000,00 brutto. Bei der Berechnung werden Auszahlungen der einjährigen variablen Vergütung jeweils dem vor der Auszahlung liegenden Geschäftsjahr zugeordnet (etwaige nachlaufende variable Vergütungszahlungen aus in der Vergangenheit abgeschlossenen Vergütungsmodellen werden jedoch nicht berücksichtigt). Auszahlungen der mehrjährigen variablen Vergütung werden den Geschäftsjahren, die der jeweilige Referenzzeitraum umfasst, zu gleichen Teilen (gemittelt) zugeordnet. Die Maximalvergütung bezieht sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Bei der Gewährung von Aktien ist das Jahr maßgeblich, in dem die Aktien gewährt werden. Bei der Gewährung von Aktienoptionen ist das Geschäftsjahr maßgeblich, in dem die Gesellschaft diese Vergütungselemente erstmals bilanzieren muss. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat eine der Höhe nach für die einzelnen Vorstandsmitglieder begrenzte Sonderzuwendung beschließen, wenn das Vorstandsmitglied im jeweiligen Betrachtungszeitraum außergewöhnliche Leistungen erbracht hat. Dies gilt etwa - ohne hierauf beschränkt zu sein - hinsichtlich von Leistungen des Vorstandsmitglieds im Zusammenhang mit der Durchführung einer Kapitalmaßnahme oder einer Restrukturierung innerhalb der OHB-Gruppe. Ferner kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen zur Gewinnung neuer Vorstandsmitglieder Vereinbarungen mit dem neuen Vorstandsmitglied zum Ausgleich entfallender Vergütungsansprüche aus einem vorangehenden Dienstverhältnis treffen sowie Sign-Ons in Euro, Aktien der Gesellschaft oder aktienbasiert vereinbaren. 2.6.3 | Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung (Claw-Back) |
Auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung in den Vorstandsdienstverträgen ist die Gesellschaft im Fall von schwerwiegenden Pflichtverletzungen berechtigt, von dem betreffenden Vorstandsmitglied die einjährige variable Vergütung und/oder die mehrjährige variable Vergütung für das Jahr, in dem die schwere Pflichtverletzung erfolgt ist, ganz oder teilweise zurückzufordern. Eine Rückforderung ist auch noch nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes möglich. Die Einschaltung eines beratenden Ausschusses ist zulässig, die Entscheidung über eine etwaige Rückforderung und ihre Höhe ist jedoch dem Gesamtaufsichtsrat vorbehalten. Soweit die jeweilige variable Vergütung noch nicht ausgezahlt worden ist, wird die variable Vergütung entsprechend reduziert. Etwaige sonstige Ansprüche der Gesellschaft, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben von dem Rückforderungsanspruch unberührt. 2.6.4 | Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und sonstige Elemente des Vergütungssystems |
2.6.4.1 | Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge |
Die Laufzeit der Vorstandsdienstverträge beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre. Der Aufsichtsrat kann hiervon in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen (insb. § 84 AktG) abweichen. 2.6.4.2 | Leistungen bei Vertragsbeendigung |
Gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Zahlungen an Vorstandsmitglieder im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrages werden entsprechend der Empfehlung des DCGK vertraglich auf zwei Jahresvergütungen, d.h. Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 a) HGB, (einschließlich Nebenleistungen) beschränkt (Abfindungs-Cap) und dürfen die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages, die ohne die vorzeitige Beendigung geschuldet gewesen wäre, nicht überschreiten. Im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll die Abfindungszahlung entsprechend der Empfehlung des DCGK auf die in den Vorstandsdienstverträgen zu regelnde Karenzentschädigung angerechnet werden. Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, erfolgt auch im Fall der Vertragsbeendigung nach den ursprünglich vereinbarten Zielen bzw. Vergleichsparametern und zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. 2.6.4.3 | Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern |
Mit der Festvergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder für die Unternehmen der OHB-Gruppe (einschließlich der OHB SE) abgegolten. Dies beinhaltet insbesondere konzerninterne Aufsichtsratsmandate. Sofern Vergütungsansprüche gegen verbundene Unternehmen entstehen, werden diese grundsätzlich auf die Festvergütung angerechnet. Der Aufsichtsrat kann von diesem Grundsatz nach billigem Ermessen abweichen, insbesondere im Fall einer Verlängerung von Vorstandsverträgen, die eine solche Anrechnung nicht vorsehen. Bei Vergütungen für die Wahrnehmung konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob und inwieweit diese auf die Festvergütung anzurechnen sind (für das Geschäftsjahr 2023 siehe Ziff. 2.7.3). Die OHB SE unterhält für die Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) mit einem Selbstbehalt, der den Anforderungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entspricht. 2.7 | Vergütung der Vorstandsmitglieder |
2.7.1 | Zusammensetzung des Vorstandes |
Der Vorstand der OHB SE besteht zum Ende des Geschäftsjahres 2023 aus sechs Mitgliedern. Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 06. August 2023 wurde die bis zum 30. Juni 2024 laufende Bestellung von Marco R. Fuchs (CEO) um weitere vier Jahre als Mitglied des Vorstandes bis zum 30. Juni 2028 verlängert. Klaus Hofmann (CHRO) wurde mit Aufsichtsratsbeschluss vom 11. Oktober 2022 weiterhin als Mitglied des Vorstandes bis zum 31. Dezember 2024 bestellt. Kurt Melching (CFO) wurde ebenfalls mit Aufsichtsratsbeschluss vom 11. Oktober 2022 weiterhin als Mitglied des Vorstandes bis zum 31. März 2026 bestellt (sein Dienstvertrag hat eine Laufzeit vom 01. April 2023 bis zum 31. März 2026 inne). Gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom 17. Dezember 2021 wurde die Bestellung von Dr. Lutz Bertling (CSDO) als Mitglied des Vorstandes bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 17. Dezember 2021 wurde Frau Daniela Schmidt für die Dauer vom 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 als Chief Integrity & Sustainability Officer (CISO) bestellt. Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 14. / 16. März 2023 wurde Herr Dr. Markus Moeller für die Dauer vom 01. Juli 2023 bis 30. Juni 2027 als Mitglied des Vorstandes (Business Development) bestellt. 2.7.2 | Vergütungskomponenten |
Die Vergütung aller Mitglieder des Vorstandes setzt sich aus Festgehalt, einjähriger variabler Vergütung sowie Nebenleistungen zusammen. Darüber hinaus erhält Daniela Schmidt einen aktienbasierten Vergütungsbestandteil ohne Bezug zu finanziellen oder nicht finanziellen Leistungskriterien. Die im Wege des Festgehaltes zugeteilten Aktien dürfen erst zwei Jahre nach der jeweiligen Zuteilung veräußert werden. Bei Widerruf der Bestellung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit des Dienstvertrages mit dem Vorstandsmitglied hat eine Rückübertragung der für das Jahr der Vertragslaufzeit zugeteilten Aktien pro rata temporis durch das Vorstandsmitglied an die Gesellschaft zu erfolgen. Hilfsweise erfolgt eine Rückzahlung in Euro. Im Wege des aktienbasierten Vergütungsbestandteils mit mittelfristiger Anreizwirkung hat Daniela Schmidt im Geschäftsjahr 2023 300 Aktien der OHB SE erhalten. Bei den im Folgenden näher erläuterten und dargelegten Vergütungskomponenten wurden die zugrunde liegenden fälligen Verpflichtungen herangezogen. Als gewährt wird die Vergütung angesehen, wenn die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit im Geschäftsjahr vollständig erbracht worden ist (Auslegung 2 gemäß IDW). 2.7.3 | Zusammensetzung der variablen Komponente |
Die variable Vergütung richtet sich nach finanziellen und nicht finanziellen Leistungskriterien. In der nachfolgenden Tabelle sind die für das Geschäftsjahr 2023 zugrunde gelegten Leistungskriterien für die variable Vergütung sowie die jeweilige Zielerreichung ersichtlich, wobei, wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, nicht sämtliche Kriterien für sämtliche Vorstandsmitglieder gelten: | Ziele | Zielgröße | Zielerreichung | Finanzielle Leistungskriterien | EBIT der OHB SE | TEUR 70.000 | TEUR 49.9643 | Nichtfinanzielle Leistungskriterien | Personalentwicklung / Nachfolgeplanung & Weiterentwicklung des Vorstandes der OHB SE und der OHB System AG | • | Sicherstellung der lückenlosen Nachbesetzung von bekannten Vakanzen auf Vorstands- und Geschäftsführerpositionen in der OHB Gruppe |
| 100% | Personalpolitik / Arbeitgeberattraktivität | • | Implementierung eines aktienbasierten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms | • | Umsetzung eines zielgerichteten, attraktiven Gehaltsreviews in den deutschen OHB Tochtergesellschaften |
| 100% | Effizienzsteigerung / Digitalisierung | • | Optimierung der gemeinsamen Ressourcennutzung auf Gruppenlevel in definierten Bereichen durch definierte Maßnahmen | • | Förderung der konzernübergreifenden Zusammenarbeit | • | Weiterentwicklung der Digitalisierung in definierten Bereichen (u.a. Einführung Konzernabschlusskonsolidierungssoftware, Digitalisierung des Reiseprozesses, Implementierung e-purchasing Tool) |
| 100% | Nachhaltigkeit | • | Festlegung von Standards und Prozessen zum Life Cycle Assessment | • | Implementierung von notwendigen Standards und Prozessen in der OHB System AG zur Umsetzung der Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) | • | Implementierung von notwendigen Standards und Prozessen zur Umsetzung der Anforderungen des Nachhaltigkeitreportings | • | Veröffentlichung des OHB Nachhaltigkeitsprogramms |
| 100% | Integrität | • | Identifikation und Bewertung von Compliance-Risiken | • | Festlegung von Maßnahmen und Prozessen im Rahmen des Compliance-Programms |
| 100% | Unternehmenssicherheit | • | Umsetzung der Trennung definierter Netzwerke gem. externer Anforderungen | • | Festlegung der Grundlagen eines Business Continuity Managements (BCM) |
| 100% | Recht | • | Festlegung einer Strategie zur Optimierung der technischen Ausstattung sowie Kompetenzstärkung eines definierten Bereichs |
| 100% | Wirtschaftliche Erfolgssicherung / Ergebnissteigerung der OHB-Gruppe | • | Sicherung von definierten Parametern sowohl auf Gruppenlevel und für definierte Tochtergesellschaften | • | Implementierung von notwendigen inflationsbedingten Anpassungen |
| 100% |
3 Ohne Berücksichtigung der Effekte infolge der wesentlichen Geschäftsvorfälle infolge ergebniswirksamer erstmaliger Bewertung at-equity zum Zeitwert der Beteiligung an der Rocket Factory Augsburg AG sowie vollständiger Abwertung der Gesellschafterdarlehen an der Aerotech Peissenberg GmbH & Co. KG. Die erfolgsabhängige Vergütung bei Marco R. Fuchs und Dr. Lutz Bertling beträgt 1,5 % des EBT gemäß Konzernabschluss der OHB SE. Dr. Lutz Bertling hat für einen Teil seiner Dienstvertragslaufzeit (01. April 2022 bis 31. Dezember 2023) zusätzlich einen vertraglichen Anspruch auf eine Schlusszahlung in Höhe eines Bruttobetrags, der sich (für jeden Monat des Bestehens seines Dienstvertrags im entsprechenden Zeitraum, d.h. im Berichtszeitraum für die vollen zwölf Monate) durch Multiplikation des Durchschnittskurses der OHB-Aktie an der Frankfurter Börse in den letzten 20 Handelstagen vor Vertragsende (31. Dezember 2023) mit dem Faktor 1.040 errechnet. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten, jeweils zum 31. März 2024 und zum 30. Juni 2024. Im Vergütungsbericht wird diese entsprechend des Erdienungszeitraums anteilig für 12 Monate mitberücksichtigt. Bei Klaus Hofmann setzt sich die erfolgsabhängige Vergütung aus zwei Komponenten zusammen: zum einen aus einer prozentualen Erfolgsbeteiligung (0,2 % des EBT gemäß Konzernabschluss der OHB SE) und zum anderen aus dem Zielerreichungsgrad nichtfinanzieller Leistungskriterien. Im Geschäftsjahr 2023 lag der Fokus der nichtfinanziellen Leistungskriterien auf der Personalentwicklung und Nachfolgeplanung im Konzern, der Steigerung der Arbeitgeberattraktivität sowie der Digitalisierung und Optimierung definierter Bereiche auf Gruppenlevel durch entsprechende Maßnahmen mit dem Ziel der Vernetzung und Effizienzsteigerung im Konzern. Die erfolgsabhängige Vergütung von Kurt Melching setzt sich ebenfalls aus zwei Komponenten zusammen: zum einen aus einer prozentualen Erfolgsbeteiligung (0,2 % des EBT gemäß Konzernabschluss der OHB SE) und zum anderen aus dem Zielerreichungsgrad nichtfinanzieller Leistungskriterien. Im Geschäftsjahr 2023 lag der Fokus der nichtfinanziellen Leistungskriterien auf der wirtschaftlichen Erfolgssicherung und Ergebnissteigerung der OHB-Gruppe sowie auf der Weiterentwicklung der Digitalisierung in definierten Bereichen (u.a. Einführung Konzernabschlusskonsolidierungssoftware, Digitalisierung des Reiseprozesses, Implementierung e-purchasing Tool). Bei Daniela Schmidt ist für die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung der Zielerreichungsgrad ausschließlich nichtfinanzieller Leistungskriterien relevant. Entsprechend ihres Verantwortungsbereiches handelt es dabei um Ziele im Bereich Nachhaltigkeit, Integrität, Recht und Unternehmenssicherheit. Bei Dr. Markus Moeller beträgt die erfolgsabhängige Vergütung 1,5 % des EBT gemäß Konzernabschluss der OHB SE (im Berichtszeitraum zeitanteilig mit der Dienstvertragslaufzeit, d.h. ab dem 01. Juli 2023). Für diese erfolgsabhängige Vergütung sind zwei zusätzliche Parameter (EBIT-Zielgröße sowie die Erfüllung einer Steigerungsrate von mind. 70% zum Vorjahr) zu erfüllen. Hierbei ist zu beachten, dass die Auszahlung sowohl in Form von Bruttozahlungen als auch in Form von Aktienzuteilungen erfolgt. Einschließlich der wesentlichen Geschäftsvorfälle der ergebniswirksamen erstmaligen Bewertung at-equity zum Zeitwert der Beteiligung an der Rocket Factory Augsburg AG sowie der vollständigen Abwertung der Gesellschafterdarlehen an der Aerotech Peissenberg GmbH & Co. KG betrug das EBT gemäß Konzernabschluss im Geschäftsjahr 2023 TEUR 104.144. Für Zwecke der Ermittlung der erfolgsabhängigen Vergütung der Vorstände wurden die vorgenannten wesentlichen Geschäftsvorfälle unberücksichtigt gelassen. Daraus ergibt sich, dass die EBT-Berechnungsgrundlage für die erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten TEUR 29.086 beträgt. Unter Zugrundelegung der genannten Leistungskriterien ergibt sich eine Zielerreichung für die einzelnen Vorstandsmitglieder in Bezug auf die nichtfinanziellen Leistungskriterien wie folgt: | Zielerreichung im Berichtsjahr | Klaus Hofmann | 100% | Kurt Melching | 100% | Daniela Schmidt | 100% |
Marco R. Fuchs und Dr. Lutz Bertling erhalten darüber hinaus Bezüge für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat der OHB Italia S.p.A., Mailand, Italien und Marco R. Fuchs als Vorsitzender des Aufsichtsrates für die MT Aerospace AG, Augsburg. Klaus Hofmann erhält eine Mietzuzahlung in Höhe von monatlich EUR 500,00. Für das besondere Engagement im Projekt Orchid haben Daniela Schmidt (EUR 150.000,00 brutto), Kurt Melching (EUR 125.000,00 brutto) und Klaus Hofmann (EUR 100.000,00 brutto) jeweils zum Ende des Berichtszeitraums eine einmalige Sonderzuwendung erhalten. Ferner hat Herr Dr. Moeller zum Ausgleich entfallender Vergütungsansprüche aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis zum Antritt seines Dienstvertrags einen einmaligen Signing-Bonus erhalten. Der Anspruch auf diesen besteht jedoch nur, wenn das Dienstverhältnis mindestens ein Jahr Bestand hat und nicht vorzeitig auf Veranlassung des Vorstandsmitglieds beendet wird. Herr Dr. Moeller erhält darüber hinaus eine Mietzuzahlung in Höhe von bis zu EUR 1.000,00 monatlich. Auf der Basis der Leistungskriterien sowie der Zielerreichung der einzelnen Vorstandsmitglieder ergibt sich für das Geschäftsjahr 2023 folgende individuelle Gesamtvergütung: In der nachfolgenden Tabelle sind die jedem einzelnen Mitglied des Vorstandes gegenüber fälligen Vergütungsverpflichtungen, der relative Anteil der variablen Vergütung im Verhältnis zur Gesamtvergütung, der relative Anteil der fixen Vergütung im Verhältnis zur Gesamtvergütung sowie die Veränderungen zum Vorjahr dargestellt. Mit einer gesamten Vergütung aller Vorstandsmitglieder von ca. TEUR 4.106 für das Geschäftsjahr 2023 wird die gem. der Vergütungssystematik vorgegebene Maximalvergütung von TEUR 9.000 eingehalten. Die tatsächliche gesamte Vergütung aller Vorstandsmitglieder beträgt im Jahr 2023 45,63 % der vorgegebenen Maximalvergütung. Im Fall des Todes eines Vorstandsmitgliedes haben Hinterbliebene Anspruch auf Weiterzahlung der erfolgsunabhängigen Vergütung des Verstorbenen für den Sterbemonat sowie bis zu sechs weiteren Monaten. Gem. individueller vertraglicher Vereinbarung beläuft sich dieser Anspruch bei Marco R. Fuchs auf sechs Monate, bei Kurt Melching auf fünf Monate sowie bei den Vorstandsmitgliedern Klaus Hofmann, Dr. Lutz Bertling, Daniela Schmidt und Dr. Markus Moeller jeweils auf drei Monate. Zugunsten des jeweiligen Vorstandsmitglieds wurde eine Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsleistungen betragen: • | für den Todesfall EUR 125.000,00, | • | für den Invaliditätsfall EUR 250.000,00 als Grundsumme, | • | bei Vollinvalidität durch Progression steht eine Summe von EUR 875.000,00 zur Verfügung. |
Die auf die Beitragszahlung entfallene Lohnsteuer trägt die Gesellschaft. 3 | VERGÜTUNGSSYSTEMATIK FÜR DIE AUFSICHTSRATSMITGLIEDER |
Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen unmittelbar eingebunden. Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie seiner Beschlüsse aus. Er besteht seit dem Wirksamwerden der von der Hauptversammlung vom 01. Juni 2022 beschlossenen Erweiterung des Aufsichtsrates aus fünf Mitgliedern. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden vor allem in den Aufsichtsratssitzungen, aber auch im schriftlichen Verfahren oder im Wege sonstiger Kommunikation gefasst. 3.1 | Zusammensetzung des Aufsichtsrates |
Der Aufsichtsrat setzt sich aus Herrn Robert Wethmar als Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn Ingo Kramer (seit 2023 stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates), Frau Christa Fuchs und Herrn Dr. Hans-Jörg Königsmann zusammen. Weiterhin wurde Herr Raimund Wulf als Aufsichtsratsmitglied in der Hauptversammlung am 25. Mai 2023 neu bestellt. Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dipl. Ing. Heinz Stoewer endete mit Ablauf der Hauptversammlung zum 25. Mai 2023 (genau wie die Amtszeit des Herrn Ingo Kramer, der jedoch sogleich zur erneuten Wahl zur Verfügung gestanden hatte und von der Hauptversammlung sodann für eine erneute Amtszeit bestellt wurde). Der Aufsichtsrat dankt dem mit der Hauptversammlung im Jahr 2023 aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Prof. Dipl. Ing. Heinz Stoewer für seine Amtszeit und die damit verbundenen Dienste. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 wurde § 13 der Satzung der OHB SE „Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder“ geändert. Demgemäß erhält jedes Aufsichtsratsmitglied außer dem Ersatz seiner Auslagen für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 20. Die/Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Zweieinhalbfache, die/der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Die feste Vergütung ist nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt, zahlbar. Zusätzlich erhält jedes Mitglied eines Ausschusses eine jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 5. Die/Der Ausschussvorsitzende erhält das Dreifache dieses Betrages. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen, die im Geschäftsjahr nicht getagt haben, wird keine Vergütung gezahlt. Sämtliche Ausschussvergütungen sind nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt, zahlbar. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsrats- bzw. Ausschusszugehörigkeit. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. Die vorstehenden Regelungen fanden erstmals auf das Geschäftsjahr 2021 Anwendung und gelten bis zu einer Neufestsetzung durch die Hauptversammlung gemäß § 13 der Satzung der OHB SE. Im Jahr 2023 galten die vorstehenden Regelungen für das gesamte Geschäftsjahr. 3.3 | Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder |
Gemäß Anwendung der gültigen Vergütungssystematik werden die Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 folgende Vergütung erhalten. 3.4 | Sonstige Zahlungen zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern |
Frau Christa Fuchs erhielt von der OHB System AG Hinterbliebenenbezüge in Höhe von TEUR 22 für den im Jahr 2014 verstorbenen Vorstand Prof. Manfred Fuchs. 4 | ANGABEN ZUR RELATIVEN ENTWICKLUNG DER VERGÜTUNG SOWIE ZUM ERTRAG DER GESELLSCHAFT |
Die nachfolgende Tabelle stellt die relative Entwicklung der Vergütung der Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsrates, der übrigen Belegschaft sowie die Entwicklung des Unternehmens dar: Letztgenannte anhand des Umsatzerlöses der Gesellschaft sowie des EBT des Konzerns (für das Geschäftsjahr 2023 bereinigt um die wesentlichen Geschäftsvorfälle wie unter Abschnitt 2.7.3 dargestellt, also in einer Höhe von TEUR 29.086). Der EBT der OHB SE ist eine wesentliche Steuerungsgröße und Teil der finanziellen Leistungskriterien der einjährigen variablen Vergütung des Vorstandes und hat damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes. Die Fokussierung auf den Umsatzerlös der Gesellschaft begründet sich in der Konstante dieser Kennziffer im Verhältnis von Ertrag der Gesellschaft zu den Mitarbeiterzahlen im Konzern. Übrige Ertragskennzahlen sind volatil und abhängig von jährlichen Ereignissen in den einzelnen Tochtergesellschaften und bieten daher über die Jahre keine aussagekräftige Vergleichsmöglichkeit. Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalenz wird auf den Kreis aller Mitarbeitenden der Gesellschaft OHB SE zum Stichtag 31. Dezember 2023 abgestellt. Die im Jahr 2021 beschlossene Veränderung der Vergütung des Aufsichtsrates wurde in Bezug auf die Zahlungen der Ausschussvergütung im Geschäftsjahr 2021 nur pro rata temporis angewandt. Die erstmalige Zahlung der vollständigen Vergütung erfolgte mit Geschäftsjahr 2022. In dessen vollständiger Anwendung war daher eine Steigerung der Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2022 zu verzeichnen. Bremen, den 19. April 2024 Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat | Marco R. Fuchs Vorsitzender des Vorstandes | Klaus Hofmann Chief Human Resources Officer | Robert Wethmar Vorsitzender des Aufsichtsrates | | | |
I. | Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung |
Der Vorstand hat auf Grundlage von § 18 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten wird. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben. HINWEIS: Internetseite der Gesellschaft bzw. passwortgeschützter Internetservice der Gesellschaft bezieht sich im nachfolgenden Text immer auf folgende Adresse: https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 26. Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der im Abschnitt IV. beschriebenen Bestimmungen. II. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind gemäß § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen und sich auf das Ende des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist der 4. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (sog. „Nachweisstichtag“). Ab dem 4. Juni 2024 steht auf der Internetseite der Gesellschaft der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein: OHB SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre, insbesondere die depotführenden Institute, die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre das HV-Ticket als Bestätigung der Anmeldung von der Anmeldestelle, in der die erforderlichen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice enthalten sind. III. | Details zum Internetservice |
Ab dem 4. Juni 2024 steht auf der Internetseite der Gesellschaft der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten Internetservice können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie nachfolgend in den Abschnitten IV., VI., VII. näher beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice erforderlichen individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Anteilsbesitznachweises zugesandt. IV. | Verfahren für die Stimmabgabe |
Bevollmächtigung Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder einen Intermediär ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann per E-Mail oder postalisch bis 25. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen: OHB SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: ohb@linkmarketservices.eu oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 zum Download zur Verfügung. Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Personen oder Institutionen, um Näheres zu erfahren. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben, erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis zum 25. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ) oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 zum Download zur Verfügung. Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl Elektronische Briefwahlstimmen können über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben, erforderlich. Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt. V. | Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet |
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am 26. Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton verfolgen. VI. | Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung |
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2024 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. VII. | Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG, Art. 56 Satz 2 und 3. SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG |
Einreichung von Stellungnahmen Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Videoformat im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten der passwortgeschützte Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung. Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. Stellungnahmen im Videoformat sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in den Dateiformaten MPEG-4 oder MOV einzureichen; sie dürfen eine Dateigröße von 1 GB nicht überschreiten. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Es sind nur solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird. Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 20. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 21. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte mit den entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform oder im Videoformat eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 50 SEAG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 960.745 Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse spätestens am 26. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. OHB SE Vorstand Manfred-Fuchs-Platz 2-4 28359 Bremen E-Mail: ir@ohb.de Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden. Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind, unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 zugänglich gemacht: OHB SE Vorstand Manfred-Fuchs-Platz 2-4 28359 Bremen E-Mail: ir@ohb.de Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen. Rederecht Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG. Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im passwortgeschützten Internetservice über das System LinkMeeting von Better Orange IR & HV AG abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab Version 13.1 oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet). Mobile Endgeräte mit ANDROID Betriebssystem benötigen als installierten Browser Chrome ab Version 89; mobile Endgeräte mit iOS Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari ab Version 13.1. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Auskunftsrecht Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts ausgeübt werden darf. § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ohb.de/investor-relations/hauptversammlung gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln können. VIII. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte |
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 19.214.905,00 und ist eingeteilt in 19.214.905 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 19.214.905. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 62.485 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen. IX. | Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen |
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sowie Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 Covid-19-Gesetz sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 zugänglich sein. X. | Informationen zum Datenschutz für Aktionäre |
1. Allgemeine Informationen a) Einleitung Die OHB SE legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren. b) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO OHB SE, Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Jochen Zurborg OHB SE Manfred-Fuchs-Platz 2-4 28359 Bremen E-Mail: datenschutz@ohb.de 2. Informationen bezüglich der Verarbeitung a) Datenkategorien Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten: • | Vor- und Nachname, | • | Anschrift, | • | Aktienanzahl, | • | Aktiengattung, | • | Besitzart der Aktien und | • | Nummer des HV-Tickets. |
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Sämtliche Aktien der OHB SE sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die OHB SE kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind. c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der OHB SE. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Teilnehmerverzeichnis zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten Daten einsehen. d) Datenquellen Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken). e) Speicherdauer Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Informationen zu Frage- und Redebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach einem Monat anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist. 3. Rechte von Betroffenen Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere: • | das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO), | • | das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO), | • | das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO), | • | das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO). |
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. Bremen, im Mai 2024 Der Vorstand | |
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16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | OHB SE | | Manfred-Fuchs-Platz 2-4 | | 28359 Bremen | | Deutschland | E-Mail: | ir@ohb.de | Internet: | https://www.ohb.de/ | ISIN: | DE0005936124 | Börsen: | Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905167 16.05.2024 CET/CEST | DE0005936124 |
16.05.2024 | A.S. Création Tapeten AG | A.S. Création mit verhaltenem Start ins Geschäftsjahr 2024 A.S. Création Tapeten AG/ Schlagwort(e): Hauptversammlung/Quartals-/Zwischenmitteilung A.S. Création mit verhaltenem Start ins Geschäftsjahr 2024
16.05.2024 / 14:34 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
A.S. Création Tapeten AG, Gummersbach (ISIN DE000A1TNNN5) A.S. Création mit verhaltenem Start ins Geschäftsjahr 2024. Heute fand die heutige Hauptversammlung der A.S. Création Tapeten AG statt, die als virtuelle Veranstaltung abgehalten wurde. Keine Dividende für das Jahr 2023 Vor dem Hintergrund des schwierigen Geschäftsjahres 2023, das mit einem Verlust endete, beschloss die Hauptversammlung, für das vergangene Geschäftsjahr keine Dividende auszuschütten. Der Aufsichtsratsvorsitzende, Jörn Kämper, dankte allen Beschäftigten von A.S. Création für ihr großes Engagement im zurückliegenden Geschäftsjahr. Vorstand und Aufsichtsrat wurden seitens der Hauptversammlung mit großer Mehrheit entlastet. Schwieriger Start ins Geschäftsjahr 2024 In der Hauptversammlung präsentierte der Vorstand die Geschäftszahlen für das erste Quartal 2024, dessen gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen von einem erneuten Rückgang der privaten Konsumausgaben gekennzeichnet waren. Unter diesen ungünstigen Bedingungen verzeichnete A.S. Création in den ersten drei Monaten 2024 einen Rückgang der Konzernumsätze um 9,5 % von 36,6 Mio. € im Vorjahr auf 33,1 Mio. € im Berichtszeitraum. Für die ersten drei Monate 2024 weist A.S. Création einen operativen Gewinn in Höhe von 0,1 Mio. € aus, während im Vorjahreszeitraum ein operativer Gewinn in Höhe von 0,4 Mio. € erreicht werden konnte. Wesentlicher Grund für diesen Ergebnisrückgang ist das unbefriedigende Umsatzniveau im ersten Quartal 2024. Trotz des Rückgangs des operativen Ergebnisses lassen sich positive Aspekte erkennen. Die Rohertragsmarge konnte weiter verbessert werden und lag in den ersten drei Monaten 2024 bei 50,2 % (Vorjahr: 48,0 %). Getragen wurde die erfreuliche Entwicklung insbesondere von der Fokussierung der Produkt- und Vertriebspolitik auf margenstärkere Sortimentsteile, der erfolgreichen Umsetzung der Restrukturierungsprojekte sowie leicht gesunkenen Rohstoff- und Energiepreisen. Damit zeigt die veränderte strategische Ausrichtung, mit der A.S. Création im Geschäftsjahr 2024 zurück in die Gewinnzone geführt werden soll, erste positive Auswirkungen. Vorstand hält an Prognose für 2024 fest Auf Basis der Prognosen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2024 ist der Vorstand in seiner Planung für 2024 von einem weiteren Geschäftsjahr ausgegangen, das durch ein für A.S. Création nachteiliges konjunkturelles Umfeld geprägt sein wird. Die gesamtwirtschaftliche Lage und die Geschäftsentwicklung im ersten Quartal 2024 haben diese Einschätzung bestätigt. Dennoch sieht der Vorstand zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die Planung für das Gesamtjahr 2024 zu revidieren. Daher hält der Vorstand an seiner Prognose für das Gesamtjahr fest. Diese sieht für das Geschäftsjahr 2024 ein Umsatzniveau zwischen 110 Mio. € und 130 Mio. € und ein operatives Ergebnis zwischen -1 Mio. € und +3 Mio. € vor. Gummersbach, 16. Mai 2024 A.S. Création Tapeten AG Der Vorstand Für Rückfragen:
Laura Balzer, Investor Relations, Telefon +49-2261-542 473, E-Mail: laura.balzer@as-creation.de Die vollständige Zwischenmitteilung liegt für Sie bereit: Sie können sie entweder abrufen über https://www.as-creation.com/unternehmen/investor-relations/veroeffentlichungen/zwischenberichte oder unter folgender Adresse anfordern: A.S. Création Tapeten AG, Frau Meixner, Südstr. 47, D - 51645 Gummersbach, Telefon +49-2261-542 410, E-Mail: investor@as-creation.de
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | A.S. Création Tapeten AG | | Südstraße 47 | | 51645 Gummersbach | | Deutschland | Telefon: | +49 22 61 54 2-0 | Fax: | +49 22 61 54 2-3 04 | E-Mail: | investor@as-creation.de | Internet: | http://www.as-creation.de | ISIN: | DE000A1TNNN5 | WKN: | A1TNNN | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1905121 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905121 16.05.2024 CET/CEST | DE000A1TNNN5 |
16.05.2024 | Multitude SE | Correction: Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its subordinated capital notes Multitude SE/ Schlagwort(e): Anleihe Correction: Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its subordinated capital notes (News mit Zusatzmaterial)
16.05.2024 / 14:15 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Correction: Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its subordinated capital notes Multitude SE's stock exchange release published on 16 May 2024 included incorrect dates. The full stock exchange release with corrected dates is available below: Multitude SE (the "Company") has instructed the agent for the Company's subordinated perpetual floating rate callable capital notes (ISIN NO0011037327) (the "Notes"), Nordic Trustee & Agency AB (publ) (the “Agent”), to initiate a written procedure to request that noteholders vote in favour of certain amendments to the terms and conditions of the Notes (the “Written Procedure”). During Q1 2024, the Company has announced its intention to transfer its registered office from Finland to Switzerland as part of a broader strategic initiative. Finnish legal constraints prohibit a direct relocation from Finland to a non-European Economic Area (EEA) country while maintaining a legal personality and therefore, the Company proposes a transfer to and subsequent conversion into a public limited liability company in Malta, followed by a relocation to Switzerland (the "Relocation"). To facilitate the Relocation, the Company is requesting the noteholders to provide their consent to the necessary amendments to the terms and conditions of the Notes, in each case on the terms and as further described in more detail in the notice of the Written Procedure. The written procedure will end on 10 June 2024 and the deadline for voting is 15:00 (CEST). The Written Procedure may, however, be concluded before the expiry of the voting deadline if a requisite majority has accepted the requests. To be eligible to participate in the written procedure a holder of Notes must fulfil the formal criteria for being a noteholder on 31 May 2024. This means that the holder of Notes must be registered on a securities account with Euronext Securities Oslo (the "CSD") as a direct registered owner or authorised nominee with respect to one or several Notes. Pareto Securities Oy has been retained as financial advisor in connection with the written procedure. The notice to the Written Procedure will be delivered to all holder Notes through the CSD and is also available on the Company's website (www.multitude.com/investors). For additional information, please contact: Lasse Mäkelä Chief Strategy and IR Officer Phone: +41 79 371 34 17 E-mail: lasse.makela@multitude.com About Multitude SE: Multitude is a listed European FinTech company, offering digital lending and online banking services to consumers, small and medium-sized businesses, and other FinTechs overlooked by traditional banks. The services are provided through three independent business units, which are served by our internal Banking-as-a-Service Growth Platform. Multitude’s business units are consumer banking (Ferratum), SME banking (CapitalBox) and wholesale banking (Multitude Bank). Multitude Group employs over 700 people in 25 countries and offers services in 16 countries, achieving a combined turnover of 230 million euros in 2023. Multitude was founded in Finland in 2005 and is listed on the Prime Standard segment of the Frankfurt Stock Exchange under the symbol 'FRU'. Zusatzmaterial zur Meldung:
Datei: Multitude - Notice of written procedure (Hybrid) - 16 May 2024
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Multitude SE | | Ratamestarinkatu 11 A | | 00520 Helsinki | | Finnland | E-Mail: | ir@multitude.com | Internet: | https://www.multitude.com/ | ISIN: | FI4000106299 | WKN: | A1W9NS | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Stockholm | EQS News ID: | 1905107 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905107 16.05.2024 CET/CEST | FI4000106299 |
16.05.2024 | Multitude SE | Correction: Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its senior bonds due 2025 Multitude SE/ Schlagwort(e): Anleihe Correction: Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its senior bonds due 2025 (News mit Zusatzmaterial)
16.05.2024 / 14:15 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Correction: Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its senior bonds due 2025 Multitude SE's stock exchange release published on 16 May 2024 included incorrect dates. The full stock exchange release with corrected dates is available below: Multitude SE (the "Company") has instructed the agent for the Company's senior unsecured floating rate bonds (ISIN NO0012702549) (the "Bonds"), Nordic Trustee & Agency AB (publ) (the “Agent”), to initiate a written procedure to request that bondholders vote in favour of certain amendments to the terms and conditions of the Bonds (the “Written Procedure”). During Q1 2024, the Company has announced its intention to transfer its registered office from Finland to Switzerland as part of a broader strategic initiative. Finnish legal constraints prohibit a direct relocation from Finland to a non-European Economic Area (EEA) country while maintaining a legal personality and therefore, the Company proposes a transfer to and subsequent conversion into a public limited liability company in Malta, followed by a relocation to Switzerland (the "Relocation"). To facilitate the Relocation, the Company is requesting the bondholders to provide their consent to the necessary amendments to the terms and conditions of the Bonds, in each case on the terms and as further described in more detail in the notice of the Written Procedure. The written procedure will end on 10 June 2024 and the deadline for voting is 15:00 (CEST). The Written Procedure may, however, be concluded before the expiry of the voting deadline if a requisite majority has accepted the requests. To be eligible to participate in the written procedure a holder of Bonds must fulfil the formal criteria for being a bondholder on 31 May 2024. This means that the holder of Bonds must be registered on a securities account with Euronext Securities Oslo (the "CSD") as a direct registered owner or authorised nominee with respect to one or several Bonds. Pareto Securities Oy has been retained as financial advisor in connection with the written procedure. The notice to the Written Procedure will be delivered to all bondholders through the CSD and is also available on the Company's website (www.multitude.com/investors). For additional information, please contact: Lasse Mäkelä Chief Strategy and IR Officer Phone: +41 79 371 34 17 E-mail: lasse.makela@multitude.com About Multitude SE: Multitude is a listed European FinTech company, offering digital lending and online banking services to consumers, small and medium-sized businesses, and other FinTechs overlooked by traditional banks. The services are provided through three independent business units, which are served by our internal Banking-as-a-Service Growth Platform. Multitude’s business units are consumer banking (Ferratum), SME banking (CapitalBox) and wholesale banking (Multitude Bank). Multitude Group employs over 700 people in 25 countries and offers services in 16 countries, achieving a combined turnover of 230 million euros in 2023. Multitude was founded in Finland in 2005 and is listed on the Prime Standard segment of the Frankfurt Stock Exchange under the symbol 'FRU'. Zusatzmaterial zur Meldung:
Datei: Multitude - Notice of written procedure (Senior) - 16 May 2024
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1905113 16.05.2024 CET/CEST | FI4000106299 |
16.05.2024 | Mangrove LuxCo III S.à r.l. | Invitation Q1 2024 Investor Conference Call Emittent / Herausgeber: Mangrove LuxCo III S.à r.l./ Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung Invitation Q1 2024 Investor Conference Call
16.05.2024 / 14:01 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
NOTICE Mangrove LuxCo III S.à r.l. Société à Responsabilité Limitée Registered Office: 2, rue Edward Steichen, L-2540 Luxembourg Grand Duchy of Luxembourg R.C.S. Luxembourg B236258 7.775% Senior Secured Notes due 2025 ISIN Code: XS2059543921 / XS2059544655 / XS2059545389 Luxembourg — 2.00 pm, 16 May 2024 We are pleased to invite you to the Q1 2024 investor conference call of Mangrove LuxCo III S.à r.l. on Wednesday, May 22, 2024 3.30 pm CEST, 2.30 pm BST, 9.30 am EDT On the conference call, Mangrove LuxCo III S.à r.l. will discuss the bondholder quarterly reports for Q1 2024 and the results of operations of Mangrove LuxCo III S.à r.l. and its subsidiaries (the “Mangrove Group”) in respect of such period. In addition, Mangrove LuxCo III S.à r.l. will discuss the noteholder presentation. The conference call will also include a discussion of the operational performance of the Mangrove Group and its subsidiaries on a pro-forma basis for Q1 2024. The conference call will be hosted by Mr. Mark Bevan, Chief Financial Officer of Kelvion Group. The Group’s bondholder quarterly reports for Q1 2024 have been released at the investor website of the Mangrove Group at Syndtrak. At the same website the noteholder presentation and the information how to access the investor conference call will be released in due course. Holders of the Senior Secured Notes, prospective investors, broker dealers and securities analysts that do not yet have access to the investor website of the Mangrove Group at Syndtrak may contact Mangrove Investor Relations (info@mangrove-investor-relations.com). The Mangrove Group, under its brand Kelvion, is a leading global manufacturer of industrial heat exchangers for a highly diversified range of end markets, such as Data Centers, Food & Beverages, HVAC & Refrigeration, Power & Energy, Chemicals, Oil & Gas, Transportation and Heavy & Light Equipment. In these multiple markets, the Group supports its broad and long-standing customer base through its global sales, service and production network with energy efficient cooling and heating solutions for high and green tech applications. **************** Disclaimer This press release has been prepared by the Mangrove Group solely for informational purposes and does not constitute, and should not be construed as, an offer to sell or issue securities or otherwise constitute an invitation or inducement to any person to purchase, underwrite, subscribe to or otherwise acquire securities in any Mangrove Group entity. Certain statements contained in this press release that are not statements of historical fact, including, without limitation, any statements preceded by, followed by or including the words “targets,” “believes,” “expects,” “aims,” “intends,” “may,” “anticipates,” “would,” “could” or similar expressions or the negative thereof, constitute forward-looking statements, notwithstanding that such statements are not specifically identified. Examples of forward-looking statements include, but are not limited to: (i) statements about future financial and operating results; (ii) statements of strategic objectives, business prospects, future financial condition, budgets, projected levels of production, projected costs and projected levels of revenues and profits of the Mangrove Group or its management or boards of directors; (iii) statements of future economic performance; and (iv) statements of assumptions underlying such statements. Forward-looking statements are not guarantees of future performance and involve certain risks, uncertainties and assumptions which are difficult to predict and outside of the control of the management of the Mangrove Group. Therefore, actual outcomes and results may differ materially from what is expressed or forecasted in such forward-looking statements. We have based these assumptions on information currently available to us, and if any one or more of these assumptions turn out to be incorrect, actual market results may differ from those predicted. While we do not know what impact any such differences may have on our business, if there are such differences, our future results of operations and financial condition, could be materially adversely affected. You should not place undue reliance on these forward-looking statements. Forward-looking statements speak only as of the date on which such statements are made. The Mangrove Group expressly disclaims any obligation or undertaking to disseminate any updates or revisions to any forward-looking statement to reflect events or circumstances after the date on which such statement is made, or to reflect the occurrence of unanticipated events. No representation, warranty or undertaking, express or implied, is made as to, and no reliance should be placed on, the fairness, accuracy, completeness or correctness of the information or the opinions contained herein. Neither the Mangrove Group nor any of its advisors or representatives shall have any liability whatsoever (in negligence or otherwise) for any loss howsoever arising from any use of this press release or its contents. The information contained in this press release does not constitute investment advice. This press release is not for publication, release or distribution in Canada, Japan or Australia. Any failure to comply with this restriction may constitute a violation of securities laws. 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16.05.2024 | Advanced Blockchain AG | Advanced Blockchain AG: Portfolio-Unternehmen peaq für preisgekröntes Mastercard-Programm ausgewählt Advanced Blockchain AG/ Schlagwort(e): Kryptowährung / Blockchain/Sonstiges Advanced Blockchain AG: Portfolio-Unternehmen peaq für preisgekröntes Mastercard-Programm ausgewählt
16.05.2024 / 13:40 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Advanced Blockchain AG: Portfolio-Unternehmen peaq für preisgekröntes Mastercard-Programm ausgewählt - peaq hat sich dem Mastercard Start Path Programm für Blockchain und digitale Assets angeschlossen.
- Im Rahmen des Programms wird peaq nach Möglichkeiten suchen, den DePIN-Sektor mit dem traditionellen Finanzwesen (TradFi) zu verbinden.
- Das breite Partnernetzwerk von Mastercard öffnet auch die Türen zu neuen Kooperationen für das gesamte peaq-Ökosystem und ermöglicht innovative Synergien zwischen traditionellen Finanzwesen und der Economy of Things.
16. Mai 2024 - Die Advanced Blockchain AG (“AB”, Scale Frankfurt, Primärmarkt Düsseldorf, XETRA: ISIN DE000A0M93V6), ein führender Inkubator und Investor in der Blockchain-Branche, gibt bekannt, dass ihr Portfolio-Unternehmen peaq von Mastercard für das preisgekrönte Programm Start Path ausgewählt wurde, das Startups und Wachstumsunternehmen weltweit unterstützt. Das 2014 gegründete Programm Start Path hat in den letzten zehn Jahren mehr als 400 Unternehmen unterstützt und ihnen den Zugang zu strategischen Partnerschaften, Co-Innovationsmöglichkeiten und Zusammenarbeit ermöglicht. Im Laufe der Jahre hat sich das Programm auf neue Branchen ausgeweitet, darunter Fintechs, die sich auf Blockchain und digitale Vermögenswerte konzentrieren. Durch das Programm wird peaq Wege erforschen, um den DePIN-Sektor mit dem traditionellen Finanzwesen (TradFi) zu verbinden. Durch die Teilnahme am Start Path Programm hat peaq die Möglichkeit, Transaktionen zwischen seinen dezentralen physischen Infrastrukturnetzwerken (DePINs) und dem Fiat-Bereich immens zu vereinfachen. Das breite Partnernetzwerk von Mastercard öffnet auch die Türen zu neuen Kooperationen für das gesamte peaq-Ökosystem und ermöglicht innovative Synergien zwischen TradFi und der Wirtschaft der Dinge. DePINs arbeiten in realen Volkswirtschaften, was die Integration traditioneller Infrastrukturen, Compliance und rechtlicher Rahmenbedingungen notwendig macht, damit sie auf Milliarden von Nutzern skalieren können. Dezentralisierung ist ein gradueller Prozess, und peaq freut sich darauf, diesen Prozess, um eine weitere Stufe voranzutreiben, wodurch die Aussicht auf groß angelegte DePIN-Zahlungslösungen realistischer wird. Mit einer Vielzahl von Synergien, die es zu erforschen gilt, könnten DePINs die Werkzeuge für eine reibungslose Massenanwendung erhalten, während sie den Werten von Web3 treu bleiben. Durch Start Path hat peaq die Möglichkeit, die Akzeptanz zu beschleunigen, die Einhaltung von Vorschriften und die Legitimität zu gewährleisten und das Vertrauen und die Eigenverantwortung der Nutzer im Web3 und darüber hinaus zu fördern. „Eine reibungslose und vertraute Benutzererfahrung ist entscheidend für die Akzeptanz von DePIN und Web3. Der Mastercard Start Path wird dazu beitragen, den Weg für eine einfache Interaktion zwischen DePINs und TradFi-Diensten zu ebnen und Millionen von Web2-Nutzern den Übergang zu ermöglichen. Die Welt bewegt sich von Web2 zu Web3 und die etablierten Anbieter haben die Wahl: sich anzupassen oder irrelevant zu werden", kommentiert Till Wendler, Mitgründer von peaq. „Mit der zunehmenden Verbreitung von digitalen Vermögenswerten ergreift Mastercard die Gelegenheit, Fintechs zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um die Zukunft von Blockchain und digitalen Innovationen durch das Start Path Engagement Programm zu gestalten. Mastercard hat peaq ausgewählt, um seinem Ökosystem von Innovatoren beizutreten und wird ihnen Zugang zu seinem Netzwerk von Partnern, Mentoren und Ressourcen bieten, um ihre Skalierungsreise zu unterstützen", kommentiert Sabrina Tharani, SVP of Global Fintech Programs bei Mastercard. Über die Advanced Blockchain AG: Die Advanced Blockchain AG (Scale Frankfurt, Primärmarkt Düsseldorf, XETRA: ISIN DE000A0M93V6) ist ein Venture Builder und Investor in der Blockchain-Industrie mit einem umfangreichen Netzwerk aus Analysten, Entwicklern, Programmierern, Wirtschaftswissenschaftlern und Mathematikern. Die Advanced Blockchain AG widmet sich der Entwicklung der Zukunft des Web 3.0 und der Innovation in verschiedenen Ökosystemen und Märkten der Branche. Für weitere Informationen über die Advanced Blockchain AG, ihre verschiedenen Projekte und Investitionen besuchen Sie bitte https://www.advancedblockchain.com/. Kontakt: ir@advancedblockchain.com
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Advanced Blockchain AG | | Scharnhorststraße 24 | | 10115 Berlin | | Deutschland | Telefon: | +4930403669510 | Fax: | 030403669511 | E-Mail: | info@advancedblockchain.com | Internet: | www.advancedblockchain.com | ISIN: | DE000A0M93V6 | WKN: | A0M93V | Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf (Primärmarkt), Frankfurt (Scale), München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1905097 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905097 16.05.2024 CET/CEST | DE000A0M93V6 |
16.05.2024 | BHB Brauholding Bayern-Mitte AG | Original-Research: BHB Brauholding Bayern-Mitte AG (von GBC AG): KAUFEN Original-Research: BHB Brauholding Bayern-Mitte AG - von GBC AG Einstufung von GBC AG zu BHB Brauholding Bayern-Mitte AG Unternehmen: BHB Brauholding Bayern-Mitte AG ISIN: DE000A1CRQD6 Anlass der Studie: Researchstudie (Anno) Empfehlung: KAUFEN Kursziel: 3,50 EUR Kursziel auf Sicht von: 31.12.2024 Letzte Ratingänderung: Analyst: Marcel Schaffer; Cosmin Filker Geschäftsjahr 2023 erfolgreich abgeschlossen; Ergebnisentwicklung leidet unter starkem Kostendruck; Positiver Geschäftsausblick für das Geschäftsjahr 2024 Die BHB konnte das Geschäftsjahr 2023 mit einem Umsatz- und Absatzplus erfolgreich abschließen. Dabei haben alle Vertriebskanäle einen positiven Umsatz- und Absatzbeitrag geleistet. Insgesamt konnte eine Steigerung des Gesamtgetränke-absatzes von 198,4 thl auf 209,0 thl erzielt werden, was einer Steigerung von +5,5 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Der Gesamtabsatz umfasst dabei sowohl die Eigenproduktion als auch den Getränkeabsatz im Rahmen des Handelsgeschäfts. Letztlich erzielte die BHB Umsatzerlöse in Höhe von 18,83 Mio. € (2022: 16,66 Mio. €), was einer Umsatzsteigerung von +13,1% entspricht. Damit hat das Unternehmen die Umsatzprognose am oberen Ende der Unternehmensguidance (Prognosebandbreite in Mio. €: 16,02 bis 19,58) erreicht. Das im Geschäftsjahr 2023 erwirtschaftete EBITDA lag mit 2,10 Mio. € (Vorjahr: 2,10 Mio. €) auf dem Niveau des Vorjahres. Dabei führten gestiegene Beschaffungspreise zu einer erhöhten Kostenbelastung, was sich in einem Anstieg der Materialaufwandsquote von 36,9 % auf 39,0 % wiederfindet. Folglich sank die EBIT-DA-Marge von 12,6% auf 11,1%. Das Nachsteuerergebnis lag mit 0,24 Mio. € (VJ: 0,35 Mio. €) unter Vorjahresniveau. Dennoch schlägt die BHB auch für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 wieder eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre vor. Demnach wird die BHB auf der diesjährigen Hauptversammlung am 28.06.2024 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 0,19 Mio. € bzw. 0,06 € je Aktie vorschlagen, wie aus der Corporate News vom 20.03.2024 hervorgeht. Dies würde einer Ausschüttungsquote von 79,2 % (Vorjahr: 43,2 %) entsprechen. Für das Geschäftsjahr 2024 erwartet die BHB, aufgrund des weiterhin herausfordernden Branchen- und Marktumfeldes, in etwa einen gleichbleibendes Absatzniveau, jedoch höhere Getränke-Umsatzerlöse basierend auf bereits vorgenommen Preisanpassungen. Konkret erwartet die Gesellschaft daher für das laufende Geschäftsjahr 2024 Bruttoumsatzerlöse in Höhe von 19,10 Mio. €. Bereinigt um die Biersteuer in Höhe von 0,7 Mio. € wird mit Nettoumsatzerlösen in Höhe von 18,40 Mio. € kalkuliert, auch hier mit einer Prognosebandbreite von +5% / -5%. Die BHB prognostiziert somit einen Nettoumsatz in einer Bandbreite von 18,15 Mio. € bis 20,06 Mio. €. Somit ist die Gesellschaft in Bezug auf die operative Geschäftsentwicklung 2024 positiv gestimmt. Für das laufende Geschäftsjahr 2024 rechnen wir mit einem Bruttoumsatz in Höhe von 19,36 Mio. €. Damit liegt unsere Umsatzschätzung innerhalb der Prognosebandbreite der BHB Brauholding. Analog zur positiven Umsatzprognose erwarten wir für das Geschäftsjahr 2024 ein EBITDA in Höhe von 2,34 Mio. € (EBITDA-Marge: 12,1 %), was ebenfalls innerhalb der Gudiance liegt, die eine EBITDA-Marge in Höhe von 12,1 % in Aussicht stellt. Für die Folgejahre erwarten wir ein E-BITDA in Höhe von 2,42 Mio. € im Jahr 2025 und in Höhe von 2,52 Mio. € im Jahr 2026. Perspektivisch erwarten wir insbesondere aufgrund von Skaleneffekten eine Verbesserung der Profitabilität. Dementsprechend wird für die Schätzjahre 2025 und 2026 davon ausgegangen, dass sich die bereits eingeleiteten Kostensenkungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung positiv auf die zukünftige Ergebnis- und Margenentwicklung auswirken werden. Einerseits wirkt sich die Einbeziehung des Schätzjahres 2026 und somit die höhere zukünftige Umsatzbasis für die Stetigkeitsphase kurserhöhend aus. Dem steht jedoch ein marktbedingter Anstieg des risikolosen Zinssatzes auf 2,50 % (bisher: 2,00 %) gegenüber, wodurch sich die Kapitalkosten erhöht haben. Die beiden kursbeeinflussenden Effekte gleichen sich weitgehend aus, so dass sich ein nahezu unverändertes Kursziel von 3,50 € (alt: 3,51 €) ergibt. Wir vergeben weiterhin das Rating KAUFEN. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29775.pdf Kontakt für Rückfragen GBC AG Halderstraße 27 86150 Augsburg 0821 / 241133 0 research@gbc-ag.de ++++++++++++++++ Offenlegung möglicher Interessenskonflikte nach § 85 WpHG und Art. 20 MAR Beim oben analysierten Unternehmen ist folgender möglicher Interessenkonflikt gegeben: (5a,11); Einen Katalog möglicher Interessenkonflikte finden Sie unter: http://www.gbc-ag.de/de/Offenlegung +++++++++++++++ Datum und Zeitpunkt der Fertigstellung der Studie: 16.05.2024 (12:30 Uhr) Datum und Zeitpunkt der ersten Weitergabe: 16.05.2024 (13:30 Uhr) Gültigkeit des Kursziels: bis max. 31.12.2024 -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE000A1CRQD6 |
16.05.2024 | Uzin Utz SE | Original-Research: Uzin Utz SE (von Montega AG): Kaufen Original-Research: Uzin Utz SE - von Montega AG Einstufung von Montega AG zu Uzin Utz SE Unternehmen: Uzin Utz SE ISIN: DE0007551509 Anlass der Studie: Update Empfehlung: Kaufen seit: 16.05.2024 Kursziel: 60,00 EUR Kursziel auf Sicht von: 12 Monate Letzte Ratingänderung: - Analyst: Patrick Speck, CESGA Überzeugendes Auftaktquartal untermauert Jahresprognose Uzin Utz hat gestern die Q1-Zahlen vorgelegt. Dabei hat sich unsere jüngste Einschätzung eines Umsatzrückgangs bei gleichzeitiger Ergebnissteigerung gegenüber dem Vorjahresquartal vollends erfüllt. In absoluten Zahlen wurden unsere Prognosen umsatz- wie ergebnisseitig sogar übertroffen. [Tabelle] Umsatzrückgang deutlich geringer als befürchtet: In Q1 erzielte Uzin Utz Konzernerlöse i.H.v. 120,0 Mio. EUR, womit die noch von Wachstum geprägte Vorjahresbasis nur leicht unterschritten wurde (-1,0% yoy). Dabei dürfte das Unternehmen in den Kernmärkten (Deutschland, Niederlande, Schweiz) einen etwas stärkeren Gegenwind erfahren haben. Die Wachstums- (USA, UK, Frankreich) und Aspirantenmärkte (u.a. Süd-/Osteuropa) sollten in Summe hingegen leichtes Wachstum erzielt haben. Wir waren in Anbetracht der vor allem in Deutschland deutlich eingetrübten Neubaukonjunktur, der nasskalten Witterung in Mitteleuropa sowie einer geringeren Zahl an Arbeitstagen in Q1 von einem stärkeren Rückgang der Erlöse ausgegangen (MONe: -4,5% yoy auf 115,7 Mio. EUR). Die robuste Topline verdeutlicht u.E. zum einen, dass Uzin Utz über ein hohes Exposure in den Bereichen Sanierung und Non-Residential verfügt, die weniger zinssensibel sein dürften als der (Wohnungs-)Neubau. Zum anderen zeigte sich der Vorstand auch hinsichtlich der Neukundengewinnung sehr zufrieden. Vor dem Hintergrund der soliden Top Line-Entwicklung in Q1 sehen wir Uzin Utz auf Kurs, die bestätigte Erlös-Guidance für FY 2024 (leichtes Umsatzwachstum) zu erreichen, zumal sich die Folgequartale im Vorjahr bereits rückläufig zeigten (Q2/23: -5,2% yoy; Q3/23: -2,9% yoy; Q4/23: -2,1% yoy). Marge nur marginal unter Zielniveau: Auch ergebnisseitig schnitt Uzin Utz bei einem EBIT von 9,5 Mio. EUR (MONe: 8,4 Mio. EUR; Vj.: 7,9 Mio. EUR) überraschend stark ab. Hauptverantwortlich hierfür ist die deutlich geringer als erwartete Materialeinsatzquote von 42,9% (Vj.: 46,5%), die die höhere Personalkostenquote (27,1%; Vj.: 25,9%) überkompensieren konnte. Die operative Marge von 7,9% (MONe: 7,3%) fiel damit um 140 BP besser aus als im Vorjahr und lag nur marginal unter der mittelfristigen Zielsetzung von >8%. Unterm Strich stand trotz eines erwartungsgemäß verschlechterten Finanzergebnisses (-1,3 Mio. EUR; Vj.: -0,7 Mio. EUR) ein Periodenüberschuss von 5,9 Mio. EUR (MONe: 5,2 Mio. EUR; Vj.: 4,9 Mio. EUR). Auch hinsichtlich der Ergebnis-Guidance (leichter Anstieg) sehen wir Uzin Utz damit voll im Soll. Fazit: Uzin Utz hat ein überzeugendes Auftaktquartal hingelegt. Dies eröffnet Spielraum zur Anhebung unserer Prognosen, die wir angesichts des weiterhin herausfordernden Marktumfelds zunächst jedoch unverändert lassen. Wir erachten den Qualitätstitel nach wie vor als günstig bewertet (EV/EBIT 2024e: 8,9x) und bestätigen die Kaufempfehlung und das Kursziel von 60,00 EUR. +++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Bitte lesen Sie unseren RISIKOHINWEIS / HAFTUNGSAUSSCHLUSS unter http://www.montega.de +++ Über Montega: Die Montega AG ist eines der führenden bankenunabhängigen Researchhäuser mit klarem Fokus auf den deutschen Mittelstand. Das Coverage-Universum umfasst Titel aus dem MDAX, TecDAX, SDAX sowie ausgewählte Nebenwerte und wird durch erfolgreiches Stock-Picking stetig erweitert. Montega versteht sich als ausgelagerter Researchanbieter für institutionelle Investoren und fokussiert sich auf die Erstellung von Research-Publikationen sowie die Veranstaltung von Roadshows, Fieldtrips und Konferenzen. Zu den Kunden zählen langfristig orientierte Value-Investoren, Vermögensverwalter und Family Offices primär aus Deutschland, der Schweiz und Luxemburg. Die Analysten von Montega zeichnen sich dabei durch exzellente Kontakte zum Top-Management, profunde Marktkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Analyse von deutschen Small- und MidCap-Unternehmen aus. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29785.pdf Kontakt für Rückfragen Montega AG - Equity Research Tel.: +49 (0)40 41111 37-80 Web: www.montega.de E-Mail: research@montega.de LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/montega-ag -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE0007551509 |
16.05.2024 | Temedica GmbH | Temedica erweitert sein Advisory Board durch ehemaligen Gematik Geschäftsführer Markus Leyck Dieken Temedica GmbH/ Schlagwort(e): Personalie Temedica erweitert sein Advisory Board durch ehemaligen Gematik Geschäftsführer Markus Leyck Dieken
16.05.2024 / 13:11 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
PRESSEINFORMATION Temedica erweitert sein Advisory Board durch ehemaligen Gematik Geschäftsführer Markus Leyck Dieken - Dr. med. Markus Leyck Dieken, ehemaliger Geschäftsführer der Gematik, erweitert das Advisory Board von Temedica.
- Dr. Leyck Dieken zählt als Innovator und führender Kopf rund um die digitale Transformation des Gesundheitswesens und bringt tiefgreifende Erfahrungen aus der Life Sciences Industrie ein.
München, 16.05.2024 – Das Münchner Health-Insights-Unternehmen Temedica gibt den Beitritt von Dr. med. Markus Leyck Dieken als neues Mitglied seines Advisory Boards bekannt. Der Ex-Gematik Geschäftsführer wird Temedica insbesondere bei strategisch-regulatorischen Fragestellungen beraten und unterstützen. Er ist ein versierter Experte mit langjähriger klinischer Erfahrung als Facharzt für Innere-und Notfallmedizin, gepaart mit 25 Jahren in der Biotech-Industrie, wo er in der Entwicklung, Produktion und im Marketing von biotechnologischen Produkten, einschließlich Impfstoffen und Biosimilars, tätig war. V.l. Markus Leyck Dieken, Gloria Seibert (CEO und Gründerin von Temedica), Benjamin Friedrich (Chief Medical Officer und Mitbegründer von Temedica) Gloria Seibert, CEO von Temedica, äußert sich zu diesem bedeutenden Schritt: „Der Beitritt von Dr. Markus Leyck Dieken in unser Advisory Board ist ein unermesslicher Gewinn für Temedica. Sein Know-how im Bereich Market Access und Reimbursement sowie seine Rolle in politischen und gesundheitspolitischen Gremien machen ihn zu einem geschätzten Mitglied und werden uns helfen, unsere führende Position im Bereich Real-World Evidence sowie der Personalisierung von Medizin weiter auszubauen.“ Leyck Dieken spielte eine zentrale Rolle in der Entwicklung und für die Marktführung von Diabetestherapien bei Novo Nordisk, leitete das EU-Impfstoffgeschäft bei Novartis und gründete die erste EU-Niederlassung des kalifornischen Biotech-Unternehmens InterMune. Bei Teva Pharmaceuticals erweiterte er das Spektrum der Originalpräparate und leistete bei Shionogi Europe einen signifikanten Beitrag zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen. Als CEO der Gematik war Leyck Dieken maßgeblich an der digitalen Transformation des deutschen Gesundheitssystems beteiligt, insbesondere durch die Einführung elektronischer Gesundheitsakten und digitaler Rezepte. Dr. med. Markus Leyck Dieken betont: „Die innovative Herangehensweise und der unternehmerische Antrieb von Temedica haben mich tief beeindruckt. Mit den heutigen digitalen Möglichkeiten können wir Informationen in nie dagewesenem Maße für die Forschung und die Verbesserung der Patientenversorgung nutzen. Daher ist es mir eine Freude, bei Temedica mitzuwirken und das enorme Potenzial von Real-World Evidence für die gesamte Industrie nutzbar zu machen.“ Leyck Dieken zählt als langjähriger, gut vernetzter Partner vieler Stakeholder und bringt wertvolle internationale Perspektiven und eine tiefgreifende Kenntnis regulatorischer Belange bei Temedica ein. Über Temedica GmbH Temedica ist ein Health Insights-Unternehmen, ansässig in München. Seit 2016 betreibt Temedica das europaweit führende Ökosystem für Real World Insights im Gesundheitsbereich. Temedicas Mission ist es, personalisierte und individuelle Medizin zu ermöglichen und dadurch Patientinnen und Patienten und deren individuelle Bedürfnisse in den Mittelpunkt zu stellen. Dies erreicht das Unternehmen durch die Verknüpfung gesundheitsrelevanter Daten aus diversen Quellen, die DSGVO-konform zu wertvollen Erkenntnissen verarbeitet werden. Temedica wird von einem Konsortium renommierter Investoren mit langjähriger Erfahrung in der biopharmazeutischen Industrie unterstützt, darunter die Gründungsinvestoren von BioNTech. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://temedica.com/de/. Für weitere Informationen und Medienanfragen wenden Sie sich bitte an: Temedica GmbH Anna Hauner Corporate Communications T: + 49 175 431 030 1 E-Mail: PR@temedica.com
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1904201 16.05.2024 CET/CEST | noisin777074 |
16.05.2024 | Kontron AG | Kontron: Erfolgreicher Abschluss des Katek Delisting-Erwerbsangebots Kontron AG/ Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen Kontron: Erfolgreicher Abschluss des Katek Delisting-Erwerbsangebots
16.05.2024 / 13:08 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Linz, 16.05.2024 – Die Kontron Acquisition GmbH („Bieterin“), eine mittelbare 100%-Tochtergesellschaft von Kontron, vermeldet den erfolgreichen Abschluss des Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebots an die Aktionäre der Katek SE. Das am 15. April 2024 veröffentlichte Angebot mit vierwöchiger Annahmefrist bis zum 13. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), wurde in Summe für 3.899.610 Katek-Aktien, davon für 3.694.942 Aktien gegen die Bargegenleistung von EUR 15 je Aktie und für 204.668 Aktien gegen Tausch in Kontron-Aktien angenommen. Dies entspricht ca. 26,9950 Prozent aller Katek-Aktien. Damit hält die Kontron Acquisition GmbH nach Abschluss des Delisting-Erwerbsangebots Stand heute insgesamt 87,31 Prozent aller Aktien an der Katek SE. Das Delisting der Katek SE wird per 17. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), mit dem Wirksamwerden des Widerrufs der Zulassung der Katek-Aktien (ISIN: DE000A2TSQH7) zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt können die Aktien der Katek SE nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden und die Zulassungsfolgepflichten entfallen. Die Angebotsunterlage sowie die Pflichtveröffentlichungen sind im Internet unter www.katek-angebot.de veröffentlicht. Über Kontron Die Kontron AG (www.kontron.com, ISIN AT0000A0E9W5, WKN A0X9EJ, KTN) ist ein führendes IoT-Technologieunternehmen. Seit mehr als 20 Jahren unterstützt Kontron Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen dabei, mit intelligenten Lösungen wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Von automatisierten industriellen Abläufen, intelligenterem und sicherem Transportwesen bis hin zu fortschrittlichen Kommunikations-, Konnektivitäts-, Medizin- und Energielösungen bietet das Unternehmen seinen Kunden wertschöpfende Technologien. Mit der Übernahme der Katek SE Anfang 2024 stärkt Kontron das Portfolio durch die neue Division GreenTec mit den Bereichen Solarenergie und eMobility maßgeblich und beschäftigt rund 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in mehr als 20 Ländern weltweit. Kontron ist im SDAX® sowie TecDAX® der Deutschen Börse gelistet. Folgen Sie Kontron: - Kontron auf Twitter
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- Aktuelle Informationen zu Kontron finden Sie auch im offiziellen Blog
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Barbara Jeitler Kontron AG – Investor Relations Tel: +43 (1) 80191 1199 ir@kontron.com Alexandra Kentros Kontron AG - Communications Tel: +49 151 151 9388 149 group-pr@kontron.com Copyright © 2024 Kontron. Alle Rechte vorbehalten. Alle Angaben dienen ausschließlich Informationszwecken und haben keine rechtliche Verbindlichkeit. Die Informationen wurden sorgfältig geprüft und sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Es wird jedoch keine Verantwortung für Ungenauigkeiten übernommen.
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Kontron AG | | Industriezeile 35 | | 4020 Linz | | Österreich | Telefon: | +43 (732) 7664 - 0 | E-Mail: | ir@kontron.com | Internet: | https://www.kontron.com | ISIN: | AT0000A0E9W5 | WKN: | A0X9EJ | Indizes: | SDAX | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; BX, Wiener Börse (Vienna MTF) | EQS News ID: | 1905049 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1905049 16.05.2024 CET/CEST | AT0000A0E9W5 |
16.05.2024 | Intershop Communications AG | Intershop Hauptversammlung: Vorstand präsentiert Produktstrategie mit KI als Kernelement und Innovationstreiber der Intershop Commerce Plattform Intershop Communications AG/ Schlagwort(e): Hauptversammlung Intershop Hauptversammlung: Vorstand präsentiert Produktstrategie mit KI als Kernelement und Innovationstreiber der Intershop Commerce Plattform
16.05.2024 / 13:00 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Jena, 16. Mai 2024 - Die Intershop Communications AG (ISIN: DE000A254211), global agierender Anbieter von B2B-Commerce-Lösungen für die Sektoren Herstellung und Großhandel, hat heute ihre ordentliche Hauptversammlung abgehalten. Die Hauptversammlung fand erneut als Präsenzveranstaltung statt und bot den Aktionären zusätzlich die Möglichkeit, die Hauptversammlung als Live-Veranstaltung über das HV-Portal der Gesellschaft zu verfolgen. Alle drei Vorstände standen den Aktionären Rede und Antwort. Markus Klahn, Vorstandsvorsitzender (CEO) der Intershop Communications AG, präsentierte zunächst die Unternehmensstrategie und zeigte die Trends auf, die den B2B-Commerce Markt der Zukunft prägen. Er verwies auf das hervorragende Abschneiden der Intershop Commerce Plattform in den jüngsten Analystenstudien von IDC und Forrester, die unter anderem die starke Position von Intershop im Bereich der Integration von KI-Anwendungen in ihrer Plattform hervorheben. Petra Stappenbeck, Finanzvorständin (CFO) der Gesellschaft, präsentierte anschließend den Rückblick auf die Geschäftszahlen 2023, darunter die erfolgreiche Steigerung der Cloud-Umsätze, die per Ende letzten Jahres bereits 43 % der Gesamtumsätze ausmachten. Sie erläuterte zudem die Maßnahmen, die der Vorstand im Rahmen des Value Creation Programs durchführt, um die Ertragskraft zu steigern und Intershop nachhaltig profitabel zu entwickeln. Markus Dränert, COO und Mitglied des Vorstands seit 1. Dezember 2023, knüpfte daran an und nahm die Aktionäre zur Erläuterung des Produktportfolios mit auf die Reise rund um die Intershop KI-Anwendungen der Zukunft. Im Hinblick auf den Ausblick zeigte sich der Vorstand nach einem soliden Start in das laufende Geschäftsjahr für die kommenden Quartale zuversichtlich, die Prognosen und die gesteckten strategischen Ziele zu erreichen. Die Beteiligung an der Hauptversammlung lag bei 58 % des Grundkapitals. Die Anteilseigner stimmten bei der Beschlussfassung allen Tagesordnungspunkten mit großer Mehrheit zu. Die vollständigen Abstimmungsergebnisse sind auf der Intershop-Website unter www.intershop.de/hauptversammlung verfügbar. Kontakt: Investor Relations Mercedes Celine Zaremba T: +49-3641-50-1000 ir@intershop.de
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1905077 16.05.2024 CET/CEST | DE000A254211 |
16.05.2024 | USU Software AG | USU Software AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen USU Software AG/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten USU Software AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
16.05.2024 / 12:46 CET/CEST Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1905067 16.05.2024 CET/CEST | DE000A0BVU28 |
16.05.2024 | Commencis | Commencis stellt mit Commencis LLM ein Sprachmodell für künstliche Intelligenz vor, das speziell für Banken und Finanzdienstleister entwickelt wurde EQS-Media / 16.05.2024 / 12:22 CET/CEST
Commencis LLM wurde mit Hochleistungs-GPUs und maßgeschneiderten Datensätzen entwickelt und bietet außergewöhnliche türkische Sprachfähigkeiten und Anpassungsmöglichkeiten für Finanzdienstleistungen, mit Skalierbarkeit über mehrere Branchen hinweg, einschließlich Luftfahrt, Versicherung und Telekommunikation. Commencis LLM wurde entwickelt, um die Benutzerfreundlichkeit und die betriebliche Effizienz zu verbessern, und entspricht den höchsten Sicherheitsstandards, da es vor Ort installiert werden kann, um den Datenschutz zu gewährleisten.
ISTANBUL – Commencis, ein führender Anbieter von Technologien für die digitale Transformation, hat mit Commencis LLM ein türkisch-spezifisches Large-Language-Model (LLM) vorgestellt, das für Banken und Finanzdienstleistungen entwickelt wurde. Das Modell wurde mit kundenspezifischen Datensätzen trainiert, die auf die besonderen Bedürfnisse dieser Sektoren zugeschnitten sind, und ist darauf ausgelegt, den Kundenservice zu automatisieren, Inhalte zu generieren und Daten für Nutzer und Kunden zu analysieren. Commencis LLM wurde auf der Grundlage branchenspezifischer Anforderungen und anpassbarer Datensätze entwickelt und ist in der Lage, die Benutzererfahrung in kritischen Funktionen wie Live-Support und Datenanalyse zu verbessern. Die Vielseitigkeit des Modells erlaubt es, es auch in anderen Sektoren wie der Luftfahrt, dem Versicherungswesen und der Telekommunikation sowie dem Bank- und Finanzwesen anzupassen. Das Sprachmodell wurde nach den höchsten Datenschutz- und Sicherheitsstandards entwickelt und wird mit einer Vor-Ort-Installationsoption geliefert, die es Unternehmen ermöglicht, Commencis LLM mit voller Sicherheit innerhalb ihrer eigenen Infrastruktur zu nutzen. Sprachmodell mit hochentwickelten türkischen Sprachkenntnissen Commencis LLM ist das Produkt umfangreicher Forschungs- und Datenproduktionsaktivitäten zu Sprachmodellen wie Llama 2, Mistral, Zephyr und OpenChat 3.5. Während der Entwicklung führte das Commencis-Entwicklungsteam über drei Monate hinweg umfangreiche Optimierungen auf den Hochleistungs-GPUs (Graphics Processing Units) von Amazon Web Services durch. Das Ergebnis ist ein Sprachmodell mit hochentwickelten Türkischkenntnissen, das als virtueller Assistent in der Lage ist, auf Benutzeranfragen zu reagieren und Frage-Antwort-Funktionen in verschiedenen Bereichen, insbesondere im Bank- und Finanzwesen, zu übernehmen. Firat Isbecer, Mitbegründer und CEO von Commencis, sagte: „Mit über 20 Jahren Erfahrung in der Branche haben wir mit führenden Banken und Finanzdienstleistern zusammengearbeitet und einige herausragende digitale Erfolgsgeschichten geschaffen.“ Kostenreduzierung für Finanzdienstleister „Commencis LLM wurde entwickelt, um sein tiefes Verständnis und seine Interaktionsfähigkeiten zu nutzen, um ein besseres Kundenerlebnis zu bieten und die Geschwindigkeit der Problemlösung bei Finanzdienstleistungen zu erhöhen. Dies wird dazu beitragen, sowohl die Kosten zu senken als auch die Qualität der aktuellen digitalen Dienstleistungsangebote der Banken zu verbessern. Mit Blick auf die Zukunft werden wir uns darauf konzentrieren, unseren Kunden zu helfen, die Kundenbindung zu erhöhen und ihnen durch Hyperpersonalisierung und schnelle Reaktionstechnologien einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen", fügte Isbecer hinzu. Commencis ist ein führender Anbieter von Spitzentechnologien für digitale Bankprodukte, Zahlungsverkehr, Identitätsüberprüfung und End-to-End-Kundenerfahrungslösungen in der Finanzdienstleistungsbranche. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz ermöglicht es Unternehmen, das Kundenverhalten besser zu verstehen, personalisierte Dienstleistungen anzubieten, Transaktionsprozesse weiter zu automatisieren und Sicherheitsmaßnahmen zu verbessern. Kontakt: Ipek Akin hello@commencis.com Über Commencis Commencis verfügt über mehr als zwei Jahrzehnte Erfahrung in den Bereichen Experience Design, Software Engineering und Cloud-Technologien. Wir stellen die Digitalisierung in den Mittelpunkt und transformieren Unternehmen, um in einer anspruchsvollen digitalen Welt erfolgreich zu sein und relevant zu bleiben. Wir ermöglichen es unseren Kunden, digitale Erlebnisse zu entwerfen und zu erstellen, stärkere und bedeutungsvollere Beziehungen zu ihren Kunden aufzubauen und mit Cloud-Lösungen Agilität und Skalierbarkeit zu erreichen. Unsere Produkte und Lösungen werden von führenden Marken in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Fluggesellschaften und Einzelhandel in mehr als 20 Ländern eingesetzt. Mit 500 Mitarbeitern in unseren Büros in Istanbul, London und Berlin unterstützen wir unsere Kunden rund um den Globus dabei, die nächste Evolutionsstufe einzuleiten und den Weg für eine florierende digitale Gesellschaft zu ebnen. Erfahren Sie mehr unter www.commencis.com
Emittent/Herausgeber: Commencis Schlagwort(e): Finanzen
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16.05.2024 | USU Software AG | Angebotsunterlage für das öffentliche Delisting-Übernahmeangebot der NUNUS GmbH an alle Aktionäre der USU Software AG veröffentlicht USU Software AG/ Schlagwort(e): Übernahmeangebot/Delisting Angebotsunterlage für das öffentliche Delisting-Übernahmeangebot der NUNUS GmbH an alle Aktionäre der USU Software AG veröffentlicht
16.05.2024 / 11:57 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die NUNUS GmbH (die „Bieterin“), eine 100 %tige Tochtergesellschaft der AUSUM GmbH, die wiederum Hauptaktionärin der USU Software AG („USU“) ist, hat heute die Angebotsunterlage für das öffentliche Delisting-Übernahmeangebot an alle Aktionäre der USU zum Erwerb der ausstehenden Aktien an der USU, die nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehalten werden, veröffentlicht. Die Angebotsunterlage wurde zuvor von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gestattet. Die Annahmefrist beginnt heute und endet am 13. Juni 2024 um 24:00 Uhr (MESZ), vorbehaltlich der weiteren Annahmefrist. Der Angebotspreis beträgt 18,50 Euro je Aktie an der USU und entspricht einer Prämie von EUR 1,74 oder 10,4 % auf den Mindestpreis, der nach den gesetzlichen Regeln zu zahlen ist. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter www.nunus-angebot.de verfügbar. Exemplare der Angebotsunterlage erhalten Sie zudem kostenlos bei der Abwicklungsstelle für das Delisting-Übernahmeangebot: Landesbank Baden-Württemberg Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart (Bestellung per E-Mail an kapitalmassnahmen@LBBW.de).
Vor dem Hintergrund des geplanten Delisting wird der ursprünglich am 2. Juli 2024 vorgesehene Termin für die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der USU auf den 8. August 2024 verschoben. In jedem Fall wird die Hauptversammlung nach der Abwicklung des Delisting-Angebots stattfinden.
Kontakt: USU Software AG Corporate Communications Dr. Thomas Gerick Tel.: +49 (0) 71 41 - 48 67 440 Fax: +49 (0) 71 41 - 48 67 909 E-Mail: thomas.gerick@usu.com
USU Software AG Investor Relations Falk Sorge Spitalhof D-71696 Möglingen Tel.: +49 (0) 71 41 - 48 67 351 Fax: +49 (0) 71 41 - 48 67 108 E-Mail: falk.sorge@usu.com
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | USU Software AG | | Spitalhof | | 71696 Möglingen | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)7141 4867-0 | Fax: | +49 (0)7141 4867-200 | E-Mail: | info@usu-software.de | Internet: | www.usu-software.de | ISIN: | DE000A0BVU28 | WKN: | A0BVU2 | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1905031 |
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1905031 16.05.2024 CET/CEST | DE000A0BVU28 |
16.05.2024 | SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB | Deutscher Mittelstandsanleihen FONDS: IP Concept und DZ Privatbank S.A. geraten unter Druck. Erste Pilotklage von Anlegern beim Landgericht Stuttgart eingereicht Emittent / Herausgeber: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB/ Schlagwort(e): Anleihe/Fonds Deutscher Mittelstandsanleihen FONDS: IP Concept und DZ Privatbank S.A. geraten unter Druck. Erste Pilotklage von Anlegern beim Landgericht Stuttgart eingereicht
16.05.2024 / 11:43 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutscher Mittelstandsanleihen FONDS: IP Concept und DZ Privatbank S.A. geraten unter Druck. Erste Pilotklage von Anlegern beim Landgericht Stuttgart eingereicht Am 14.06.2023 überraschte die IPConcept S.A. den Markt mit der Entscheidung, den Deutschen Mittelstandsanleihen FONDS zu liquidieren. Die Anleger waren zuvor nicht informiert worden. Auch im Nachhinein wurde die Schließung des Fonds nicht nachvollziehbar begründet. Den Anlegern ist erheblicher Schaden entstanden. Die IPConcept S.A. als Verwaltungsgesellschaft des Fonds will keine Verantwortung für diesen Schaden übernehmen. Auch die DZ Privatbank S.A., die als Verwahrstelle des Fonds und als Muttergesellschaft der IPConcept S.A. in der Pflicht ist, taucht ab und stiehlt sich aus der Verantwortung. Die Investoren, die ihr Geld in diesem Fonds angelegt hatten, akzeptieren diesen Vertrauensbruch nicht. Bereits seit dem Jahre 2023 läuft ein Beschwerdeverfahren vor der luxemburgischen Finanzmarktaufsicht CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier). Nunmehr wurde auch eine erste Pilotklage vor den ordentlichen Gerichten eingereicht. Dr. Wolfgang Schirp, Berlin, dessen Kanzlei mehr als 150 private und institutionelle Investoren des Fonds vertritt: „Die Investoren des Deutschen Mittelstandsanleihen FONDS werden es nicht hinnehmen, dass sich die DZ Privatbank S.A. und ihre Tochtergesellschaft IPConcpt S.A. aus der Verantwortung stehlen. Zum einen läuft das förmliche Beschwerdeverfahren bei der luxemburgischen Finanzmarktaufsicht CSSF; dort werden im Juni Ergebnisse erwartet. Unabhängig davon haben wir beim Landgericht Stuttgart eine erste Pilotklage für geschädigte Anleger eingereicht. Die Kläger fordern Auskunft und Schadensersatz. DZ Privatbank und IPConcept können sich nicht länger verstecken.“ Eine weitere Stärkung der Investorengemeinschaft ist ausdrücklich erwünscht. Dr. Schirp: „Für die luxemburgische Finanzmarktaufsicht CSSF sind nicht nur juristische und kaufmännische Aspekte von Bedeutung. Wichtig ist auch die Bedeutung des Vorgangs für den Finanzplatz Luxemburg in seiner Gesamtheit. Auch die zivilrechtlichen Pilotklagen werden umso wirksamer sein, je mehr Investoren diesen Weg beschreiten. Wir rufen alle Investoren, die bislang nicht vertreten sind, dazu auf, sich unserer Initiative anzuschließen.“ Für weitere Informationen steht zur Verfügung: Dr. Wolfgang Schirp, Schirp Schmidt-Morsbach Rechtsanwälte PartG mbB, Leipziger Platz 9, D – 10117 Berlin, Tel. 0049-30-3276170, mail: schirp@schirp.com, URL: www.schirp.com
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16.05.2024 | Henien | Henien verändert die täglichen Ernährungsgewohnheiten und nutzt die Autoklaventechnologie zur Verlängerung der Haltbarkeitsdauer EQS-Media / 16.05.2024 / 11:36 CET/CEST
Henien, eine Marke, die sich der Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden verschrieben hat, unterstreicht die entscheidende Bedeutung gesunder Ernährungsgewohnheiten in Anbetracht der alarmierenden Daten über die Risiken, die verarbeitete Lebensmittel für das menschliche Leben und den Planeten darstellen.
Istanbul — In einer Welt, die mit den Folgen übermäßig verarbeiteter Lebensmittel zu kämpfen hat, werfen die Erkenntnisse des Weltwirtschaftsforums (WEF) ein Schlaglicht auf eine dringende Realität: Ungesunde Ernährungsgewohnheiten stellen eine erhebliche Bedrohung für das menschliche Leben und den Planeten dar. Henien, eine Marke, die sich der Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden verschrieben hat, stellt sich dieser Herausforderung, indem sie sich für natürliche, zusatzstofffreie Lebensmittel einsetzt, die Langlebigkeit und Vitalität fördern. Das Unternehmen, das die Autoklavtechnologie zur Verlängerung der Haltbarkeit einsetzt, plant, in neue Märkte zu expandieren, wobei der Schwerpunkt auf mehreren europäischen Ländern liegt. Halil Üsame Kullemci, Generaldirektor von Henien, unterstreicht den Ernst der Lage: "Die Daten des Weltwirtschaftsforums sind ein Weckruf für Einzelpersonen und Nationen gleichermaßen. Bei Henien haben wir uns verpflichtet, den Verbrauchern Produkte anzubieten, bei denen Gesundheit, Geschmack und Nachhaltigkeit im Vordergrund stehen. Unser Ziel ist es, den Einzelnen in die Lage zu versetzen, informierte Ernährungsentscheidungen zu treffen, die sowohl ihm selbst als auch unserem Planeten zugute kommen." Innovativer Ansatz in der Lebensmittelproduktion Das Herzstück der Mission von Henien ist der innovative Ansatz bei der Lebensmittelproduktion. Halil Üsame Kullemci erläutert: "Wir verwenden Hochdruck-Autoklaventechnologien für die Zubereitung unserer Produkte, um optimalen Geschmack, Qualität und Komfort zu gewährleisten. Unser Angebot, das von Suppen bis hin zu Hauptgerichten reicht, ist so konzipiert, dass es ohne Konservierungsstoffe über einen längeren Zeitraum haltbar ist, was es ideal für verschiedene Situationen macht, einschließlich Notfälle und Outdoor-Abenteuer." Das Engagement von Henien für die Förderung der Gesundheit geht über das Produktsortiment hinaus. Mit ihrer Initiative Henien Aid versucht die Marke, die Ernährungsunsicherheit zu bekämpfen, indem sie Bedürftigen nahrhafte Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Halil Üsame Kullemci erklärt: "Durch Henien Aid liefern wir gesunde Lebensmittel an bedürftige Gemeinschaften und bieten ihnen Nahrung und Hoffnung. Allein während des Ramadan haben wir über 9 500 Pakete und 684 000 Behälter mit Lebensmitteln an 228 000 Menschen in 75 Städten der Türkei verteilt." Fast eine Million Mahlzeiten im Jahr 2023 verteilt Die Forschung des WEF unterstreicht die dringende Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels in den globalen Ernährungsmustern. Der ganzheitliche Ansatz von Henien bei der Produktion und Verteilung von Lebensmitteln stellt in dieser Hinsicht einen Weg nach vorn dar und bietet ein nachhaltiges Modell zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden auf globaler Ebene. Zusätzlich zu seiner jährlichen Ramadan-Aktion arbeitet Henien kontinuierlich an der Ausweitung seiner Reichweite und Wirkung. Seit seiner Gründung im Jahr 2023 hat Henien insgesamt 320.000 Mahlzeiten und 960.000 Behälter mit Lebensmitteln verteilt, was sein Engagement für die Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit und die Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten widerspiegelt. Kullemci fügt hinzu: "Mit Blick auf die Zukunft freuen wir uns, unsere Pläne zur Expansion in neue Märkte bekannt zu geben. Wir bereiten uns auf die Markteinführung in verschiedenen Märkten vor, wobei wir uns besonders auf Länder wie Indonesien und mehrere europäische Länder konzentrieren. Durch die Ausweitung unserer Präsenz wollen wir unsere nahrhaften Produkte für Gemeinschaften auf der ganzen Welt besser zugänglich machen." Kontakt: Halil Üsame Kullemci - info@henienaid.com.tr
Emittent/Herausgeber: Henien Schlagwort(e): Unternehmen
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16.05.2024 | Scherzer & Co. AG | Original-Research: Scherzer & Co. AG (von GSC Research GmbH): Kaufen Original-Research: Scherzer & Co. AG - von GSC Research GmbH Einstufung von GSC Research GmbH zu Scherzer & Co. AG Unternehmen: Scherzer & Co. AG ISIN: DE0006942808 Anlass der Studie: Endgültige Geschäftszahlen 2023 Empfehlung: Kaufen seit: 16.05.2024 Kursziel: 3,00 Euro Kursziel auf Sicht von: 12 Monaten Letzte Ratingänderung: 15.09.2021, vormals Halten Analyst: Jens Nielsen Viele für 2024 ermutigende Entwicklungen im Portfolio Die Scherzer & Co. AG setzt im Rahmen ihrer opportunistischen Anlagestrategie auf einen Mix aus chancen- und sicherheitsorientierten Investments. Ein deutlicher Fokus liegt dabei auf Beteiligungen an Unternehmen in Sondersituationen wie angekündigte oder laufende Strukturmaßnahmen. Allerdings ziehen bei Investitionen in (potenzielle) Abfindungswerte häufig zunächst einige Jahre ins Land, bis Gewinne realisiert werden können. Diese können dann aber auch durchaus beachtlich ausfallen, wie zuletzt 2020 und 2021. In den vergangenen beiden Geschäftsjahren blieben vergleichbare Transaktionserlöse hingegen aus. Neben einer Reihe anderer ermutigender Entwicklungen im Scherzer-Portfolio zeichnet sich nun aber mit dem angekündigten Squeeze-out bei der Lotto24 AG wieder die Möglichkeit zur Realisierung eines erheblichen Ergebnisbeitrags im Bereich der Abfindungswerte ab. Allerdings bleibt derzeit noch abzuwarten, in welcher Höhe die Barabfindung festgelegt und wann der Squeeze-out dann letztlich vollzogen wird. Bei Ansatz unseres in Anlehnung an den zuletzt gemeldeten NAV unveränderten Kursziels von 3,00 Euro weist die Scherzer-Aktie momentan ein Upside-Potenzial von knapp 43 Prozent auf. Hinzu kommen noch die Ertragschancen aus den – nicht in die NAV-Berechnung einfließenden – Nachbesserungsrechten, die sich aktuell auf 4,09 Euro je Anteilsschein belaufen. Daher erachten wir das Papier auf dem derzeitigen Kursniveau vor allem für mittel- bis langfristig orientierte Anleger und Investoren mit Interesse an Nachbesserungsthemen, die derartige Engagements nicht selbst eingehen können oder wollen, als sehr attraktiv, und bekräftigen einmal mehr unsere „Kaufen“-Empfehlung. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29781.pdf Die Analyse oder weiterführende Informationen zu dieser können Sie hier downloaden www.gsc-research.de. Kontakt für Rückfragen GSC Research GmbH Tiergartenstr. 17 D-40237 Düsseldorf Tel.: +49 (0)211 / 179374 - 24 Fax: +49 (0)211 / 179374 - 44 Büro Münster: Postfach 48 01 10 D-48078 Münster Tel.: +49 (0)2501 / 44091 - 21 Fax: +49 (0)2501 / 44091 - 22 E-Mail: info@gsc-research.de Internet: www.gsc-research.de -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE0006942808 |
16.05.2024 | MGI - Media and Games Invest SE | Original-Research: Media and Games Invest SE (von GBC AG): Kaufen Original-Research: Media and Games Invest SE - von GBC AG Einstufung von GBC AG zu Media and Games Invest SE Unternehmen: Media and Games Invest SE ISIN: SE0018538068 Anlass der Studie: Researchstudie (Anno) Empfehlung: Kaufen Kursziel: 4,50 EUR Letzte Ratingänderung: Analyst: Marcel Goldmann, Cosmin Filker Geschäftsjahr 2023 mit solider operativer Performance abgeschlossen; Rückkehr zum organischen Wachstumskurs wird für das Geschäftsjahr 2024 erwartet; Ausbau des digitalen Werbeplattformgeschäfts sollte zukünftig deutlich profitables Wachstum ermöglichen; Kursziel: 4,50 € (zuvor: 4,50 €); Rating: KAUFEN Gemäß seinen veröffentlichten Geschäftszahlen hat der MGI-Konzern im vergangenen Geschäftsjahr 2023 trotz eines schwierigen Umfelds und Marktlage mit einem erwirtschafteten Umsatz von 321,98 Mio. € (VJ: 324,44 Mio. €) eine solide Umsatzentwicklung erzielt. Auf vergleichbarer Basis wurde sogar ein organischer Umsatzanstieg im Vergleich zum Vorjahr um 5,0% erzielt. Im traditionell umsatzstärksten Schlussquartal wurde dabei eine besonders hohe organische Umsatzwachstumsrate von 16,0% erreicht. Zu diesem Wachstum hat vor allem die Erhöhung der Softwarekundenbasis zum Ende des Geschäftsjahres um 18,9% auf 2.276 Kunden (Ende 2022: 1.915) und das ausgelieferte digitale Werbevolumen um 19,1% auf 206 Mrd. (Werbeanzeigen Ende GJ 2022: 173,0 Mrd.) beigetragen. Die erneute Verbesserung von MGI’s Marktposition im mobilen Bereich spiegelt sich auch in den laut den Branchenexperten von Pixalate ermittelten marktführenden Positionen auf iOS und Android mit einem US-Marktanteil von jeweils 12,0% auf beiden Plattformen wider. Damit wurde die zuvor angepasste Unternehmensguidance (Umsatz von 303,0 Mio. €) und auch unsere Umsatzschätzung (GBCe: 303,21 Mio. €) übertroffen. MGI hat v.a. durch eine eingetretene Neubewertung der AxesInMotion earn-out Zahlungsverbindlichkeit (positiver Sondereffekt von 62,76 Mio. €) auf allen Ergebnisebenen Zuwächse erzielt. Entsprechend konnte das EBITDA im Vergleich zum Vorjahr dynamisch um 51,6% auf 128,46 Mio. € (VJ: 84,75 Mio. €) zulegen. Korrigiert um Sondereffekte (z.B. M&A- und Restrukturierungskosten oder Neubewertungen von Bilanzposten) ergab sich ein bereinigtes EBITDA (Adj. EBITDA) von 95,20 Mio. €, welches damit leicht oberhalb des Vorjahresniveaus (VJ: 93,20 Mio. €) lag. Auch auf Ebene der bereinigten EBITDA-Marge (Adj. EBITDA-Marge) wurde ein Zuwachs auf 29,6% (VJ: 28,7%) erzielt. In diesem Profitabilitätsanstieg wurden die ersten positiven Effekte des im vergangenen Jahr initiierten Sparprogramms sichtbar, das nach erfolgreicher Umsetzung jährliche Kosteneinsparungen von ca. 10,0 Mio. € ermöglichen soll. Entsprechend wurde die angepasste Ergebnisguidance (bereinigtes EBITDA: 93,0 Mio. €) und auch unsere Ergebnisschätzung (bereinigtes EBITDA: 93,07 Mio. €) übertroffen. Für das aktuelle Geschäftsjahr 2024 ist das MGI-Management in Anbetracht eines starken vierten Quartals (organisches Wachstum Q4 2023: 16,0%) und einer nochmals stärkeren Performance im Auftaktquartal (organischen Wachstum Q1 2024: 21%) positiv gestimmt und rechnet mit einem zweistelligen Wachstum und einer Verbesserung der Ertragssituation. Basierend auf der kürzlichen Konkretisierung der Guidance mit der Veröffentlichung der Q1-Geschäftszahlen erwartet MGI nun Umsatzerlöse in einer Bandbreite von 350,0 Mio. € bis 370,0 Mio. € und ein bereinigtes EBITDA (Adj. EBITDA) zwischen 100,0 Mio. € und 110,0 Mio. €. Im Rahmen der Veröffentlichung unserer Researchstudie zu den vorläufigen Jahresergebnissen 2023 hatten wir unsere bisherigen Umsatz- und Ergebnisprognosen aufgrund des positiven Ausblicks, der gestiegenen (organischen) Wachstumsdynamik und der erwarteten Erholung des Werbemarktes nach oben angepasst. In Anbetracht der starken Q1-Performance, der anhaltenden hohen Wachstumsdynamik und der Bekräftigung des positiven Ausblicks, bestätigen wir unsere bisherigen Umsatz- und Ergebnisschätzungen für das aktuelle Geschäftsjahr und für die Folgejahre. Entsprechend rechnen wir für das laufende Geschäftsjahr 2024 weiterhin mit Umsatzerlösen von 352,18 Mio. € und einem EBITDA von 100,08 Mio. €. Für die nachfolgenden Geschäftsjahre 2025 und 2026 gehen wir von einem Umsatz (EBITDA) in Höhe von 389,51 Mio. € (113,35 Mio. €) bzw. 437,03 Mio. € (130,67 Mio. €) aus. Zuletzt kündigte MGI an, den Firmennamen in Verve ändern zu wollen. Unter diesem Namen ist das Mediengeschäft bereits operativ tätig. Die Namensänderung markiert den erfolgreichen Abschluss der Transformation von MGI zu einem führenden digitalen Medienunternehmen. Gleichzeitig wurden Pläne bekanntgegeben, das Board um eine Person zu erweitern und zwei neue Boardmitglieder mit ausgewiesener Medienexpertise zu ernennen. Greg Coleman (USA) war Präsident und Board Member unter anderem bei der Huffington Post, BuzzFeed und Criteo und Peter Huijboom (Niederlande) war CEO Global Media und CEO Global Clients bei der Werbeagentur Dentsu. Beide Ankündigungen spiegeln den klaren Fokus auf den weiteren Ausbau des Werbegeschäfts wider, stehen aber noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung. Insgesamt sollte es dem MGI-Konzern durch seine gute Marktpositionierung (v.a. auf dem US-Markt) und der erwarteten Erholung des Werbemarktes gelingen, die Wachstumsgeschwindigkeit im Vergleich zum Vorjahr deutlich zu steigern. Insbesondere die innovativen Kundenlösungen (KI-Targeting-Lösungen etc.) sollten wesentlich dazu beitragen, den Kundenstamm und die Ad-Tech-Plattformumsätze zukünftig deutlich voranzubringen. Basierend auf unseren unveränderten Prognosen für das aktuelle Geschäftsjahr 2024 und die Folgejahre, haben wir unser bisheriges Kursziel von 4,50 € (zuvor: 4,50 €) beibehalten. In Anbetracht des aktuellen Kursniveaus vergeben wir damit weiterhin das Rating „Kaufen“ und sehen ein deutliches Kurspotenzial in der MGI-Aktie. Auch die Ergebnisse unserer durchgeführten Peer-Group-Analyse (siehe S. 20) untermauern unsere Einschätzung bezüglich der Attraktivität und des Kurspotenzials der MGI-Aktie. Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29779.pdf Kontakt für Rückfragen GBC AG Halderstraße 27 86150 Augsburg 0821 / 241133 0 research@gbc-ag.de ++++++++++++++++ Offenlegung möglicher Interessenskonflikte nach § 85 WpHG und Art. 20 MAR Beim oben analysierten Unternehmen ist folgender möglicher Interessenkonflikt gegeben: (5a,5b,7,11); Einen Katalog möglicher Interessenkonflikte finden Sie unter: http://www.gbc-ag.de/de/Offenlegung +++++++++++++++ Datum und Zeitpunkt der Fertigstellung der Studie: 16.05.2024(8:20 Uhr) Datum und Zeitpunkt der ersten Weitergabe der Studie: 16.05.2024(11:00 Uhr) -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | SE0018538068 |
16.05.2024 | MLP SE | Original-Research: MLP SE (von NuWays AG): Kaufen Original-Research: MLP SE - von NuWays AG Einstufung von NuWays AG zu MLP SE Unternehmen: MLP SE ISIN: DE0006569908 Anlass der Studie: Update Empfehlung: Kaufen seit: 16.05.2024 Kursziel: EUR 11.50 Kursziel auf Sicht von: 12 Monaten Letzte Ratingänderung: Analyst: Henry Wendisch Strong Q1 driven by wealth management and banking MLP released a strong set of Q1 results in line with expectations and at new record levels. In detail: Sales increased by a solid 8% yoy to € 284m (eNuW: 280m), slightly above estimates. The main drivers were the strong banking business (Interest Income +89% yoy to € 22m) and Wealth Management, which had tailwinds from elevated capital markets and grew sales by 17% yoy of € 86m. While the Non-Life Insurance business benefitted from higher inflation rates in the past, the momentum has expectedly slowed down with easing inflation. Thus, Non-Life Insurance recorded sales growth of 6% yoy to € 97m. Also, Real Estate Brokerage showed a recovery of 70% yoy to € 3m, however from low levels. In contrast, Real Estate Development remains muted with sales of € 3.4m,down 66% yoy, due to MLP's decision to halt projects in the current market nvironment (see p. 2 for details) EBIT came in as expected with a substantial improvement of 14% yoy to € 37m (13% margin, +0.7pp yoy). The main margin drivers were the ongoing strong interest result of € 13.6m (+32% yoy) coupled with the recognition of € 3.8m in performance-based compensation at FERI's funds - the first time since Q4'21. Due to a base effect, other OPEX have declined by 7% yoy to € 43m, whereas personnel expenses rose by 11.4% yoy to € 58m (5.4% wage inflation and 5.6% increase in headcount). On a segment basis (for details see p. 2), Banking and Wealth Management remain MLP's current EBIT drivers, while RE development burdens profitability. On a positive note, MLP could grow its fundaments for recurring revenues to new record levels. First, AuM increased by € 2.3bn (€ 200m net capital inflows and € 2.1bn from rising valuation) to a staggering € 59.3bn and serves as the bedrock for profitable and recurring sales in Wealth Management. Secondly, the Non-life Insurance Volume grew by 7% yoy to € 719m, which is comparable to German SMEs in this field. All in all, MLP is on track to outperform its conservative guidance of € 75-85m EBIT (vs. eNuW: € 88m). By simply assuming the last years' Q2-Q4 EBIT of € 46m (excluding € 7.8m in one-offs) for the remainder of this year, FY'24e EBIT would stand at € 83m already. Therefore, we reiterate our BUY recommendation with slightly lower PT of € 11.50, based on FCFY'24e (€ 10.50) and SOTP (€ 12.50). Die vollständige Analyse können Sie hier downloaden: http://www.more-ir.de/d/29769.pdf Die Analyse oder weiterführende Informationen zu dieser können Sie hier downloaden www.nuways-ag.com/research. Kontakt für Rückfragen NuWays AG - Equity Research Web: www.nuways-ag.com Email: research@nuways-ag.com LinkedIn: https://www.linkedin.com/company/nuwaysag Adresse: Mittelweg 16-17, 20148 Hamburg, Germany ++++++++++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. Offenlegung möglicher Interessenskonflikte nach § 85 WpHG beim oben analysierten Unternehmen befinden sich in der vollständigen Analyse. ++++++++++ -------------------übermittelt durch die EQS Group AG.------------------- Für den Inhalt der Mitteilung bzw. Research ist alleine der Herausgeber bzw. Ersteller der Studie verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte. | DE0006569908 |
16.05.2024 | Pyrum Innovations AG | Pyrum Innovations AG veröffentlicht Zahlen für das Geschäftsjahr 2023 Pyrum Innovations AG/ Schlagwort(e): Jahresbericht/Jahresergebnis Pyrum Innovations AG veröffentlicht Zahlen für das Geschäftsjahr 2023
16.05.2024 / 09:00 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Pyrum Innovations AG veröffentlicht Zahlen für das Geschäftsjahr 2023 - Umsatz steigt gegenüber Vorjahr um 17 % auf EUR 1,1 Mio.
- Gesamtleistung reduziert sich infolge des plangemäß fortschreitenden Baus der Anlagenerweiterung in Dillingen auf EUR 12,9 Mio. (2022: EUR 19,1 Mio.)
- Umsatzsteigerung mit Inbetriebnahme der neuen Mahl- und Pelletieranlage Ende 2024 erwartet
Dillingen / Saar, 16. Mai 2024 – Die Pyrum Innovations AG („Pyrum“, das „Unternehmen“, ISIN: DE000A2G8ZX8) hat heute ihren Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023 vorgelegt. Demnach erzielte der Konzern eine Gesamtleistung in Höhe von 12,8 Mio. €, die sich infolge rückläufiger Eigenleistungen und geringer als erwarteter rCB-Produktionsmengen gegenüber dem Vergleichszeitraum um 6,3 Mio. € reduzierte (2022: 19,1 Mio. €). Die aktivierten Eigenleistungen beliefen sich mit plangemäß fortschreitendem Bau der Anlagenerweiterung in Dillingen auf 11,7 Mio. € (2022: 17,8 Mio. €). Der Umsatz lag mit 1,1 Mio. € leicht über dem Vorjahresniveau (2022: 1,0 Mio. €). Insbesondere die Umsätze mit dem produzierten rCB blieben, trotz erzielter Verkaufspreise von mehr als 900 € pro Tonne, deutlich hinter den Erwartungen zurück, da der Durchsatz der installierten Mahl- und Pelletieranlage noch begrenzt ist auf maximal 350 kg pro Stunde. Zur Steigerung der Produktionskapazität des rCB wurde eine zweite Mahl- und Pelletieranlage bestellt. Die ersten Teile werden noch im Mai geliefert. Die Inbetriebnahme der neuen Anlage ist für Ende 2024 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt rechnet das Unternehmen mit steigenden Umsätzen, da das rCB dann in signifikant größeren Mengen produziert und verkauft werden kann. Der Konzernjahresfehlbetrag lag bei EUR -9,5 Mio. (2022: EUR -7,8 Mio.). Pascal Klein, CEO der Pyrum Innovations AG: „Erneut liegt ein ereignisreiches Jahr hinter uns, in dem wir viele Ziele erreicht haben, manche Ziele teilweise realisieren, aber auch einiges nicht so umsetzen konnten wie geplant. Als Highlights sind sicherlich der Bau unserer beiden neuen Linien in Dillingen sowie die erfolgreiche Suche nach einem zweiten Standort für ein Pyrum-eigenes Werk in Perl-Besch im Saarland zu nennen. Bei den Linien 2 und 3 in Dillingen läuft aktuell die Warminbetriebnahme und mit Linie 2 haben wir schon das erste Thermolyseöl produziert und an BASF geliefert. Für das Werk in Perl-Besch haben wir die drei neuen Reaktoren bereits bestellt und wollen in diesem Sommer mit den ersten Erd- und Fundamentarbeiten beginnen. Insgesamt haben wir nun acht Projekte in verschiedenen Phasen in der Pipeline, die wir in den kommenden drei Jahren über die Ziellinie bringen wollen. Somit wird auch das laufende Jahr ein äußerst spannendes für unsere Unternehmensgeschichte und wir blicken äußerst zuversichtlich auf die kommenden Monate und Jahre.“ Im Geschäftsjahr 2023 sind außerdem die ersten rCB-Lieferungen von Pyrum an Continental und die Ralf Bohle GmbH (Marke „Schwalbe“) erfolgt. Continental fertigt seit Mitte 2023 alle Vollgummireifen aus dem Werk in Korbach mit Pyrums rCB. Infolgedessen wurde Pyrum auch von Pirelli und Hankook als Lieferant zugelassen. Die Pyrum Innovations AG bietet am heutigen Donnerstag, 16. Mai 2024, um 16:00 Uhr einen Webcast für Investoren, Privataktionäre und Pressevertreter zur aktuellen Geschäftsentwicklung an. Interessenten können sich unter https://bit.ly/42qb91e zur Teilnahme registrieren. Der Jahres- und Konzernabschluss 2023 der Pyrum Innovations AG steht auf der Website der Gesellschaft unter https://www.pyrum.net/investoren/finanzpublikationen/ zur Verfügung. Über die Pyrum Innovations AG Die Pyrum Innovations AG ist mit ihrer patentierten Thermolysetechnologie im attraktiven Recyclingmarkt für Altreifen und diverse Kunststoffe tätig. Pyrums Thermolyseprozess funktioniert dabei weitgehend energieautark, spart gemäß dem Fraunhofer Institut deutlich mehr CO2-Emissionen ein als die heute üblichen Recyclingverfahren von Altreifen – insbesondere gegenüber der Verbrennung in Zementwerken – und produziert aus den als Inputstoffen genutzten Abfällen neue Rohstoffe wie Thermolyseöl, Gas und recycelten Industrieruß (recovered Carbon Black - rCB). Somit schließt Pyrum den Wertstoff-Kreislauf und verfolgt ein 100% nachhaltiges Geschäftsmodell. Als Vorreiterin hat die Pyrum Innovations AG bereits 2018 als erstes Unternehmen im Bereich Altreifen-Recycling für das hergestellte Thermolyseöl die REACH-Registrierung der Europäischen Chemikalienagentur ECHA erhalten. Damit ist das Öl als offizieller Rohstoff anerkannt, der in Produktionsprozessen eingesetzt werden kann. Darüber hinaus hat Pyrum für das Thermolyseöl und das rCB die ISCC PLUS-Zertifizierung erhalten. Beide Produkte gelten somit als nachhaltig und als erneuerbare Rohstoffe. Zudem hat Pyrum für sein Umweltmanagementsystem die ISO 14001- und für sein Qualitätsmanagement die ISO 9001-Zertifizierung erhalten. Diese Erfolge wurden ebenfalls von internationalen Experten der Reifenindustrie anerkannt. So wurde Pyrum bei den erstmals verliehenen Recircle Awards in der Kategorie Best Tyre Recycling Innovation ausgezeichnet und war bereits 3-mal in Folge im Finale des großen Preises des deutschen Mittelstandes. www.pyrum.net Kontakt IR.on AG Frederic Hilke Tel: +49 221 9140 970 E-Mail: pyrum@ir-on.com Pyrum Innovations AG Dieselstraße 8 66763 Dillingen / Saar E-Mail: presse@pyrum.net
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1904401 16.05.2024 CET/CEST | DE000A2G8ZX8 |
16.05.2024 | SANHA GmbH & Co. KG | SANHA GmbH & Co. KG mit positiver Ertragsentwicklung im Geschäftsjahr 2023 SANHA GmbH & Co. KG/ Schlagwort(e): Jahresbericht/Jahresergebnis SANHA GmbH & Co. KG mit positiver Ertragsentwicklung im Geschäftsjahr 2023
16.05.2024 / 09:00 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SANHA GmbH & Co. KG mit positiver Ertragsentwicklung im Geschäftsjahr 2023- Umsatzerlöse bei 121,8 Mio. Euro, 6,3 % unter Vorjahr
- Rohertrag mit 67,5 Mio. Euro auf Vorjahresniveau
- EBITDA steigt auf 19,5 Mio. Euro; EBITDA-Marge bei 16,0 %
Essen, 16. Mai 2024 – Die SANHA GmbH & Co. KG, einer der führenden Hersteller für Rohrleitungssysteme und Verbindungsstücke (Fittings) im Bereich der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHK), hat im Geschäftsjahr 2023 trotz der stark rückläufigen Baukonjunktur eine erneute Ertragssteigerung erzielt. Bei Umsatzerlösen von 121,8 Mio. Euro (Vorjahr: 130 Mio. Euro) erzielte die Gruppe ein EBITDA von 19,5 Mio. Euro (Vorjahr: 15,9 Mio. Euro), was einer deutlich gestiegenen EBITDA-Marge von 16,0 % entsprach. Gründe für die Steigerung sind einerseits die Investitionen in Automatisierung und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung in Produktion und Verwaltung der letzten Jahre sowie andererseits die strikte Kostendisziplin. Der um Währungseffekte bereinigte Rohertrag lag mit 67,5 Mio. Euro auf Vorjahresniveau. Das operative Ergebnis (EBIT) erhöhte sich um 3,0 Mio. Euro auf 14,3 Mio. Euro. Die EBIT-Marge lag damit bei 11,8 % (Vorjahr: 8,7 %). Trotz gestiegener Finanzierungskosten lag das Ergebnis vor Steuern mit 9,5 Mio. Euro ebenfalls über dem Vorjahreswert von 7,8 Mio. Euro. Bernd Kaimer, geschäftsführender Gesellschafter des Familienunternehmens resümiert: "Das Geschäftsjahr 2023 hat gezeigt, dass wir SANHA in den letzten Jahren resilienter und krisenfester gemacht haben. So zahlen sich die Investitionen in Automatisierung und Digitalisierung inzwischen voll aus. Zudem verfügen wir heute über ein international und branchenübergreifend diversifiziertes Kunden- und Produktportfolio, in dem Deutschland nach wie vor zwar der stärkste Markt ist, größere Nachfrageschwankungen wie im letzten Jahr aber ausgleichbar sind.“ Für 2024 rechnet die Geschäftsführung vor dem Hintergrund der breiten Länder- und Branchendiversifizierung mit einem robusten Geschäft. Prognostiziert wird ein leicht schwächeres erstes Halbjahr und eine bei anziehender Konjunktur stärkere zweite Jahreshälfte. Insgesamt erwartet das Management im Gesamtjahr ein leichtes Wachstum beim Umsatz im unteren einstelligen Bereich sowie eine stabile EBITDA- und EBIT-Rendite. Der testierte Konzernabschluss 2023 der SANHA GmbH & Co.KG wird heute auf der Webseite der Gesellschaft unter https://www.sanha.com/Ueber-SANHA/Investor-Relations/Dokumente/ veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung zur Geschäftsentwicklung zum ersten Quartal 2024 folgt am 29 Mai 2024. Über SANHA Die SANHA GmbH & Co. KG ist ein führender Hersteller für Rohrleitungssysteme und Verbindungsstücke (Fittings) im Bereich der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Die Produkte des sich zu 100 % in Familienhand befindlichen Industrieunternehmens werden in der Haustechnik zur Trink-, Brauchwasser-, Heizungs- und Gasinstallation verwendet, aber auch für Sprinkler-, Kühl-, Kälte- sowie Solarthermieanlagen. In diesem Markt ist SANHA die Nummer 3 in Deutschland und die Nummer 4 in Europa. Das Unternehmen aus Essen hat rund 700 Mitarbeiter und ist in 50 Ländern aktiv. In vier Werken, davon ein reines Edelstahlrohrwerk in Berlin und ein Edelstahlfittingwerk in Schmiedefeld bei Dresden, werden rund 10.000 Produkte, vor allem Fittings und Rohre aus Kupfer, Kupferlegierungen, Edelstahl, C-Stahl und Kunststoff, hergestellt. Tragen Sie sich in unseren Investorenverteiler ein unter: www.sanha.com/de/ueber-sanha/anleihe Investor Relations / Presse: Fabian Kirchmann, Svenja Schneider IR.on AG Telefon: 0221-9140970 E-Mail: SANHA@ir-on.com
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | SANHA GmbH & Co. KG | | Im Teelbruch 80 | | 45129 Essen | | Deutschland | Telefon: | +49 2054 / 925 - 0 | Fax: | +49 2054 / 925 - 250 | E-Mail: | info@sanha.com | Internet: | www.sanha.com | ISIN: | DE000A1TNA70 | WKN: | A1TNA7 | Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Basic Board), Hamburg, Hannover | EQS News ID: | 1904413 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1904413 16.05.2024 CET/CEST | DE000A1TNA70 |
16.05.2024 | Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG | Mitteilung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG/ Schlagwort(e): Hauptversammlung Mitteilung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
16.05.2024 / 08:45 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mitteilung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 München, 15. Mai 2024 – Die LUDWIG BECK AG (ISIN DE0005199905) hat am 15. Mai 2024 ihre jährliche ordentliche Hauptversammlung in virtueller Form durchgeführt. Aktionäre und Aktionärsvertreter hatten die Möglichkeit, über ein bereitgestelltes Onlineportal die Veranstaltung via Videostream mitzuverfolgen. 3,3 Millionen Stimmen, mithin 90,0% des Grundkapitals waren vertreten. Bis auf die Entlastung des Vorstandsvorsitzenden haben alle Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten Zustimmung erfahren. Der Vorstand blickte nochmal auf das Jahr 2023 zurück. Der anhaltende Konflikt in der Ukraine beeinflusste weiterhin die Weltwirtschaft. Die steigenden Energiekosten und eine hohe Inflation prägten auch 2023 den Geschäftsverlauf von LUDWIG BECK. Der Einzelhandel, insbesondere die Modebranche, litt unter gedämpfter Konsumstimmung und aufgrund von Wetterextremen und Bahnstreiks beeinträchtigt. Diese Ereignisse verschärften die wirtschaftlichen Belastungen. LUDWIG BECK erwirtschaftete auf Konzernebene einen Bruttoumsatz in Höhe von 86,5 Mio. € (Vorjahr: 83,8 Mio. €). Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten: Dividende: Nachdem die LUDWIG BECK AG aufgrund multipler Krisen in den letzten fünf Jahren keine Dividenden an die Aktionäre ausgeschüttet hat, schlägt der Aufsichtsrat und Vorstand vor, für das Geschäftsjahr 2023 erstmals wieder eine Dividende von 0,15 € pro Aktie, also T€ 554 auszuschütten. Weitere Tagesordnungspunkte: Vorstand und Aufsichtsrat wurden entlastet und als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 wurde die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in München, bestellt. Der Vergütungsbericht mit den Angaben zur Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wurde ebenfalls gebilligt. Die Abstimmungsergebnisse zu den Tagesordnungspunkten im Einzelnen: Tagesordnungspunkt 2 „Verwendung des Bilanzgewinns: Ja-Stimmen: 1.917.565 Nein-Stimmen: 1.409.336. Damit wurde der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns mit 57,64 % angenommen. Tagesordnungspunkt 3 „Entlastung der Mitglieder des Vorstands“: Tagesordnungspunkt 3a Christian Greiner: Ja-Stimmen: 943.567 Nein-Stimmen: 1.415.943. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 60,01 % nicht angenommen. Tagesordnungspunkt 3b Jens Schott: Ja-Stimmen: 2.959.156, Nein-Stimmen: 3.853 Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 99,87 % angenommen. Tagesordnungspunkt 4 „Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats“: Tagesordnungspunkt 4a Dr. Bruno Sälzer: Ja-Stimmen: 1.913.294, Nein-Stimmen: 1.414.615. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 57,49 % angenommen. Tagesordnungspunkt 4b Sandra Pabst: Ja-Stimmen: 1.913.294, Nein-Stimmen: 1.414.615. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 57,49 % angenommen. Tagesordnungspunkt 4c Sebastian Hejnal: Ja-Stimmen: 3.320.932, Nein-Stimmen: 6.975. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 99,79 % angenommen. Tagesordnungspunkt 4d Clarissa Käfer: Ja-Stimmen: 2.956.232, Nein-Stimmen: 371.677. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 88,83 % angenommen. Tagesordnungspunkt 4e Josef Schmid: Ja-Stimmen: 2.960.687, Nein-Stimmen: 367.220. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 88,97 % angenommen. Tagesordnungspunkt 4f Michael Eckhoff: Ja-Stimmen: 3.325.387, Nein-Stimmen: 2.520. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 99,92 % angenommen. Tagesordnungspunkt 4g Michael Neumaier: Ja-Stimmen: 3.325.387, Nein-Stimmen: 2.520. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 99,92 % angenommen. Tagesordnungspunkt 4h Martin Paustian: Ja-Stimmen: 3.325.387, Nein-Stimmen: 2.520. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Entlastung mit 99,92 % angenommen. Tagesordnungspunkt 5 „Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024“: Ja-Stimmen: 3.326.235, Nein-Stimmen: 548. Damit wurde der Vorschlag des Aufsichtsrats, die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen, mit 99,98% angenommen. Tagesordnungspunkt 6 „Billigung des Vergütungsberichts“: Ja-Stimmen: 1.917.967, Nein-Stimmen: 15.656. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Billigung des Vergütungsberichts mit 99,19 % angenommen. Tagesordnungspunkt 7 „Änderung der Satzung in §15 Abs. 1 Satz 3 zur Anpassung der Satzungsbestimmungen an die gesetzliche Regelung“ Ja-Stimmen: 2.962.958, Nein-Stimmen: 91. Damit wurde der Vorschlag der Verwaltung mit 99,99 % angenommen. Weitere Informationen zu den einzelnen Abstimmungsergebnissen können der Internetseite der Gesellschaft unter http://kaufhaus.ludwigbeck.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations im Bereich Corporate Events/Hauptversammlung entnommen werden. Kontakt Investor Relations: LUDWIG BECK AG A. Deubel t: +49 89 23691 – 745 f: +49 89 23691 – 600 ir@ludwigbeck.de
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Ludwig Beck am Rathauseck-Textilhaus Feldmeier AG | | Marienplatz 11 | | 80331 München | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)89 2 36 91-0 | Fax: | +49 (0)89 2 36 91-600 | E-Mail: | info@ludwigbeck.de | Internet: | www.ludwigbeck.de | ISIN: | DE0005199905 | WKN: | 519990 | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1904419 |
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1904419 16.05.2024 CET/CEST | DE0005199905 |
16.05.2024 | Francotyp-Postalia Holding AG | Francotyp-Postalia Holding AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen Francotyp-Postalia Holding AG/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten Francotyp-Postalia Holding AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen
16.05.2024 / 08:00 CET/CEST Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Quartalsberichten und Quartals-/Zwischenmitteilungen übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Francotyp-Postalia Holding AG | | Prenzlauer Promenade 28 | | 13089 Berlin | | Deutschland | Internet: | www.fp-francotyp.com |
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1904319 16.05.2024 CET/CEST | DE000FPH9000 |
16.05.2024 | Sunrise UPC GmbH | Sunrise ist neuer Presenting Partner der FIS Freestyle Weltmeisterschaften 2025 André Krause, CEO von Sunrise, betont die Bedeutung der FIS Freestyle Weltmeisterschaften 2025: «Es ist eine aufregende Veranstaltung, die Sport, Kreativität, und eine begeisterte Community vereint. Da sind wir sehr gerne dabei! Mit unserem Engagement leisten wir erneut einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des Schweizer Schneesports und fördern die Popularität und den Erfolg von Disziplinen, die nicht immer im Rampenlicht stehen.» Milan Derouck, CEO der Freestyle Weltmeisterschaft, ergänzt: «Die Partnerschaft mit Sunrise als Presenting Partner ist ein Meilenstein, der uns Sicherheit in der Planung und Realisierung dieses Grossereignisses gibt. Das Sunrise Sponsoring ist ein fundamentales Element im Schweizer Schneesport, und wir sind begeistert, dass wir gemeinsam mit Sunrise ein neues Kapitel in der Geschichte des Freestyle-Sports schreiben können. Die Freestyle-Disziplinen mit ihrem intensiven Mix aus Tempo, Technik und Action passen hervorragend zum Sunrise Markenversprechen «Dream Big. Do Big».» Sunrise stellt im Rahmen der Partnerschaft auch sämtliche ICT-Dienstleistungen vor Ort sicher und gewährleistet damit die Anbindung der WM-Standorte an das Internet. FIS Freestyle Weltmeisterschaft 2025 St. Moritz Engadin Als Höhepunkt im Freestyle-Kalender findet vom 17. bis 30. März 2025 die FIS Freestyle Weltmeisterschaft 2025 St. Moritz Engadin statt. Die insgesamt 28 Entscheidungen in 15 Disziplinen finden auf dem Corvatsch, der Corviglia sowie in St. Moritz statt. Zur Weltmeisterschaft im Engadin werden rund 1’200 Athletinnen und Athleten aus 35 Nationen erwartet. Darunter auch die weltbesten Schweizer Athletinnen und Athleten wie Andri Ragettli, Mathilde Gremaud, Fanny Smith oder Noe Roth in Disziplinen wie Slopestyle, Halfpipe, Big Air, Cross, Parallel-Riesenslalom, Parallel-Slalom, Aerials und Moguls. Bild 1 (Quelle: Freestyle-WM 2025/Anna Bürki) Bild 2 (Quelle: Freestyle-WM 2025/Ruedi Flück) Bild 3 (Quelle: Freestyle-WM 2025/Ruedi Flück) Bild 4 (Quelle: Freestyle-WM 2025/Stephan Bögli) Pressemitteilung (PDF) | CH0267291224 |
16.05.2024 | Flughafen Wien AG | Flughafen Wien AG mit positivem ersten Quartal 2024: Plus bei Passagieren, Umsatz und Gewinn Flughafen Wien AG/ Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung Flughafen Wien AG mit positivem ersten Quartal 2024: Plus bei Passagieren, Umsatz und Gewinn
16.05.2024 / 07:30 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Flughafen Wien AG mit positivem ersten Quartal 2024: Plus bei Passagieren, Umsatz und Gewinn - Deutliches Passagierwachstum im Q1/2024 mit 7,6 Mio. Passagieren in der Gruppe (+13,8%)
- Finanzkennzahlen Q1/2024: 16,6% Umsatzplus auf € 210,3 Mio., Periodenergebnis verbessert sich auf € 37,2 Mio. (+48,9%), EBITDA steigt um 19,0% auf € 79,5 Mio., EBIT steigt um 33,6% auf € 46,5 Mio.
- April 2024: 3,4 Mio. Passagiere in der Flughafen-Wien-Gruppe – 2,6 Mio. Passagiere am Standort Wien
- Guidance: Für 2024 werden in der FWAG-Gruppe unverändert rund 39 Mio. Passagiere (Standort Wien rund 30 Mio.) erwartet. Die geringfügig angepasste Finanz-Guidance geht nunmehr von einem Umsatz von über € 1 Mrd., einem EBITDA von über € 400 Mio. und ein Jahresergebnis von über € 220 Mio. aus.
„Der Flughafen Wien investiert 2024 mehr als € 200 Mio. für künftiges Wachstum“ „Die anhaltende Reiselust, erfolgreiche Ansiedlungsprojekte, ein positives Finanzergebnis und hohe Kostendisziplin haben zu einer deutlichen Verbesserung von Umsatz und Ergebnis der Flughafen Wien AG im Q1/2024 beigetragen. Wir erwarten weiteres Wachstum und investieren daher 2024 über € 200 Mio., mit steigender Tendenz in den kommenden Jahren. Als schuldenfreies Unternehmen können wir diese Investitionen, wie den Terminalausbau Süderweiterung und die Erweiterung der PV-Anlagen um 13 MW, sowie eine E-Schnellladestation aus dem laufenden Cash Flow ohne Neuverschuldung finanzieren. Innovative Betriebsansiedlungen wie Enpulsion, ein österreichisches Unternehmen, das Mikrosatellitenantriebe herstellt, und die European Space Agency zeigen die richtigen Wege in die Zukunft“, ist Dr. Günther Ofner, Vorstand der Flughafen Wien AG, optimistisch. „Breites Destinations- und Flugangebot verspricht einen starken Reisesommer“ „Das erste Quartal verlief ausgezeichnet: Der deutliche Passagieranstieg von 11,0% in Wien und 13,8% in der Flughafen Wien-Gruppe im ersten Quartal 2024 sorgt für kräftige Wachstumsimpulse bei Umsatz und Ergebnis. Das breite Destinations- und Flugangebot der Airlines verspricht einen starken Reisesommer. Das bevorstehende Pfingstwochenende ist dafür ein guter Indikator, wir erwarten rund 360.000 Passagiere in den Tagen von 17. bis 20. Mai 2024. Operativ sind wir dafür bestens aufgestellt und unser Flughafen-Team ist voll im Einsatz, um unseren Reisenden die beste Servicequalität zu bieten. Einen großen Schub für ein noch besseres Flughafen-Erlebnis wird die neue Terminal-Süderweiterung schaffen, die Bauarbeiten dafür laufen bereits auf Hochtouren. Ab 2027 stellen wir Passagieren hier auf 70.000 m² mehr Aufenthalts-, Shopping- und Gastronomieflächen sowie neue Lounges, mehr Sicherheitskontrollen und viele weitere Funktionen zur Verfügung“, freut sich Mag. Julian Jäger, Vorstand der Flughafen Wien AG. Jänner bis März 2024: 5,9 Mio. Passagiere am Standort Wien – 7,6 Mio. Passagiere in der Gruppe Gegenüber dem ersten Quartal 2023 legten die Verkehrszahlen am Flughafen Wien im ersten Quartal 2024 zu: Von Jänner bis März 2024 stieg das Passagieraufkommen in der Flughafen-Wien-Gruppe inklusive der Auslandsbeteiligungen Malta Airport und Flughafen Kosice auf insgesamt 7.580.972 Passagiere (+13,8%). Am Standort Wien stieg die Zahl der Passagiere auf 5.910.251 (+11,0%). Die Zahl der Flugbewegungen stieg von Jänner bis März 2024 auf 46.294 (+6,5%) Starts und Landungen. Der durchschnittliche Sitzladefaktor lag in den ersten drei Monaten bei 76,5%, dies entspricht einer weiteren Steigerung um 0,9%p gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Das Frachtaufkommen stieg im Vergleich zum Vorjahr auf 68.058 Tonnen (Luftfracht und Trucking, +15,6%). Der Flughafen Malta verzeichnete im Q1/2024 einen Passagieranstieg auf 1.573.712 Reisende (+26,3%) Der Flughafen Kosice verzeichnete ein Passagierwachstum auf 97.009 Reisende (+6,5%). Beide Auslandsbeteiligungen erzielten in den letzten Monaten höhere Passagiervolumina als im Vergleichszeitraum 2019. Q1/2024: Starkes Umsatzplus auf € 210,3 Mio. (plus 16,6%) und Anstieg bei Nettoergebnis auf € 37,2 Mio. Im Q1/2024 erzielte die Flughafen-Wien-Gruppe einen Umsatz von € 210,3 Mio., was einem Anstieg um 16,6 % entspricht. Das EBITDA erhöhte sich im Vorjahresvergleich auf € 79,5 Mio. und das EBIT stieg auf € 46,5 Mio. Das Nettoergebnis vor Minderheiten ist im Q1/2024 auf € 37,2 Mio. gestiegen. Die Q1/2024 Ergebnisse sind auch vor dem Hintergrund des noch schwächeren ersten Quartals 2023 zu sehen. Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit beläuft sich auf € 68,2 Mio. (Q1/2023: € 89,6 Mio.), dabei sind im Vorjahresvergleich früher geleistete Auszahlungen für Incentives zu berücksichtigen. Umsatz und Ergebnisentwicklung in den Segmenten Die Umsätze des Segments Airport stiegen im Q1/2024 im Vergleich zum Vorjahr auf € 98,0 Mio., das Segment-EBIT verbesserte sich auf € 18,6 Mio. Das Segment Handling & Sicherheitsdienstleistungen verzeichnete bei den Umsatzerlösen im Vergleich zum Q1/2023 einen Anstieg auf € 39,7 Mio., das Segment-EBIT weist ein Minus von € 0,3 Mio. auf. Darin sind auch die Sicherheitsdienstleistungen der VIAS sowie die Abfertigungsdienstleistungen der Vienna Aircraft Handling (VAH) und Vienna Passenger Handling Services (VPHS) enthalten. Im Segment Retail & Properties erhöhte sich der Umsatz im Q1/2024 im Vergleich zum Vorjahr auf € 41,4 Mio. und das Segment-EBIT auf € 16,2 Mio. Die Umsätze des Segments Malta stiegen im Q1/2024 im Vorjahresvergleich auf € 25,7 Mio., das Segment-EBIT belief sich auf € 10,8 Mio. Investitionen In den ersten drei Monaten 2024 wurden in Summe € 34,9 Mio. (Q1/2023: € 15,2 Mio.) in immaterielles Vermögen, Sachanlagen sowie in als Finanzinvestition gehaltene Immobilien investiert bzw. als Anzahlung geleistet. Das größte Investitionsprojekt am Standort Wien betrifft die Süderweiterung mit € 12,3 Mio. Am Flughafen Malta wurden in den ersten drei Monaten insgesamt € 15,6 Mio. investiert. Prognose für Passagierentwicklung 2024: Rund 39 Mio. Passagiere in der Flughafen-Wien-Gruppe und rund 30 Mio. Passagiere am Standort Wien erwartet 2024 wird weiteren Aufschwung bringen: Für den Standort Wien erwartet der Flughafen Wien unverändert rund 30 Mio. Reisende im Gesamtjahr 2024 und für die Flughafen-Wien-Gruppe (inkl. Beteiligungen) rund 39 Mio. Reisende. Geringfügig angepasste Finanz-Guidance 2024 Der Flughafen Wien geht für die Gruppe davon aus, bis Jahresende einen Umsatz von über € 1,0 Mrd., ein EBITDA von über € 400 Mio. und ein Periodenergebnis vor Minderheiten von zumindest € 220 Mio. zu erreichen. Die Investitionen 2024 werden bei über € 200 Mio. erwartet. Die aktuelle Passagier- und Finanz-Guidance erfolgt unter der Annahme, dass zu keinen weiteren geo-politischen Auswirkungen oder massiven Verkehrsbeschränkungen kommt. Verkehrsentwicklung April 2024: Aufwärtstrend hält weiter an Flughafen-Wien-Gruppe mit 3,4 Mio. Passagieren im April 2024 Im April 2024 verzeichnete die Flughafen-Wien-Gruppe (Flughafen Wien, Malta Airport und Flughafen Kosice) einen Anstieg auf 3.423.209 Passagiere (+6,5% zu April 2023). Standort Wien: 2,6 Mio. Passagiere im April 2024 Auch am Standort Flughafen Wien hat sich das Passagieraufkommen im April 2024 gegenüber dem Vorjahr verbessert auf 2.610.171 Reisende (+5,9%). Verkehrsentwicklung im Detail Die Zahl der Lokalpassagiere stieg in Wien im Vergleich zum Vorjahr auf 2.026.385 (+7,0%), die Zahl der Transferpassagiere auf 574.986 (+1,9%). Die Flugbewegungen verzeichneten im April 2024 einen Anstieg auf 19.815 (+6,2% zu April 2023). Die Fracht bewegt sich mit 23.890 Tonnen 15,6% über dem Vorjahresniveau (April 2023). Das Passagieraufkommen am Flughafen Wien im April 2024 stieg nach Westeuropa auf 918.261 Reisende (+8,8% im Vergleich zum Vorjahr). Nach Osteuropa reisten im April 2024 insgesamt 208.807 Passagiere (+5,5%). Nach Nordamerika verzeichnete der Airport 33.638 Reisende (+1,1%) und nach Afrika 28.476 (-8,3%). In den Nahen und Mittleren Osten verzeichnete der Flughafen Wien im April 2024 insgesamt 63.614 Passagiere (-22,8%) und in den Fernen Osten 38.758 Passagiere (+12,6%). Der Flughafen Malta legte im April 2024 im Vergleich zum Vorjahr auf 774.562 (+9,3%) Reisende zu. Der Flughafen Kosice verzeichnete einen Rückgang beim Passagieraufkommen auf 38.476 (-7,6%). Details zu den Verkehrszahlen finden sich in der nachstehenden Tabelle. Disclaimer/Haftungshinweis Alle in dieser Presseaussendung getroffenen Aussagen, die an die Zukunft gerichtet sind und auf künftige Entwicklungen der Flughafen Wien AG/Flughafen-Wien-Gruppe Bezug nehmen, beruhen auf derzeitigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensführung. Sollten die den Prognosen zugrunde liegenden Einschätzungen nicht eintreffen oder die im Risikobericht des Unternehmens beschriebenen Risiken eintreten, können die tatsächlichen Ereignisse oder Ergebnisse von den zurzeit erwarteten abweichen. Trotz größter Sorgfalt erfolgen daher alle zukunftsbezogenen Aussagen ohne Gewähr und die Flughafen Wien AG/Flughafen-Wien-Gruppe übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen. Verkehrsentwicklung April 2024 | | | | | | | Flughafen Wien (VIE) | | | | | | | | | | | | | | | 04/2024 | Δ% 2023 | | 01-04/2024 | Δ% 2023 | | | Passagiere an+ab+transit | 2.610.171 | +5,9 | | 8.520.734 | +9,4 | | | Lokalpassagiere an+ab | 2.026.385 | +7,0 | | 6.749.297 | +10,9 | | | Transferpassagiere an+ab | 574.986 | +1,9 | | 1.742.420 | +3,7 | | | Bewegungen an+ab | 19.815 | +6,2 | | 66.109 | +6,4 | | | Cargo an+ab in to | 23.890 | +15,6 | | 91.948 | +15,6 | | | MTOW in to | 836.651 | +7,7 | | 2.852.194 | +9,7 | | | | | | | | | | Malta Airport (MLA, vollkonsolidiert) | | | | | | | | | | | | | 04/2024 | Δ% 2023 | | 01-04/2024 | Δ% 2023 | | | Passagiere an+ab+transit | 774.562 | +9,3 | | 2.348.274 | +20,2 | | | Lokalpassagiere an+ab | 773.540 | +9,8 | | 2.343.691 | +20,4 | | | Transferpassagiere an+ab | 1.020 | -74,4 | | 4.534 | -42,9 | | | Bewegungen an+ab | 5.127 | +9,6 | | 15.882 | +17,6 | | | Cargo an+ab (in to) | 1.803 | +38,9 | | 6.713 | +13,6 | | | MTOW (in to) | 198.202 | +8,8 | | 623.482 | +17,5 | | | | | | | | | | Flughafen Kosice (KSC, at-Equity-Konsolidiert) | | | | | | | | | | | | 04/2024 | Δ% 2023 | | 01-04/2024 | Δ% 2023 | | | Passagiere an+ab+transit | 38.476 | -7,6 | | 135.822 | +2,3 | | | Lokalpassagiere an+ab | 38.476 | -7,6 | | 135.822 | +2,3 | | | Transferpassagiere an+ab | 0 | n.a. | | 0 | n.a. | | | Bewegungen an+ab | 333 | +1,8 | | 1.164 | +11,3 | | | Cargo an+ab (in to) | 0 | > 500 | | 1 | > 500 | | | MTOW (in to) | 8.399 | -16,2 | | 33.573 | +2,2 | | | | | | | | | | Flughafen Wien und Beteiligungen (VIE, MLA, KSC) | | | | | | | | | | | | 04/2024 | Δ% 2023 | | 01-04/2024 | Δ% 2023 | | | Passagiere an+ab+transit | 3.423.209 | +6,5 | | 11.004.830 | +11,4 | | | Lokalpassagiere an+ab | 2.838.401 | +7,5 | | 9.228.810 | +13,0 | | | Transferpassagiere an+ab | 576.006 | +1,3 | | 1.746.954 | +3,4 | | | Bewegungen an+ab | 25.275 | +6,8 | | 83.155 | +8,4 | | | Cargo an+ab (in to) | 25.693 | +17,0 | | 98.662 | +15,5 | | | MTOW (in to) | 1.043.252 | +7,7 | | 3.509.249 | +10,9 | | | | | | | | | | | | |
Hinweis: Gesamtzahl der Passagiere enthält Lokal-, Transfer- und Transitpassagiere. Aufrollung der Verkehrsdaten. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung in € Mio. | Q1/2024 | Q1/2023 | Umsatzerlöse | 210,3 | 180,4 | Sonstige betriebliche Erträge | 3,3 | 2,9 | Betriebsleistung | 213,6 | 183,3 | | | | Aufwendungen für Material und bezogene Leistungen | -14,9 | -17,7 | Personalaufwand | -89,1 | -75,7 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | -30,1 | -23,2 | Wertaufholung/Wertminderung auf Forderungen | 0,2 | 0,1 | Anteilige Periodenergebnisse at-Equity Unternehmen | -0,3 | -0,0 | Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) | 79,5 | 66,8 | | | | Planmäßige Abschreibungen | -33,0 | -32,0 | Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) | 46,5 | 34,8 | | | | Zinsertrag | 3,6 | 2,0 | Zinsaufwand | -0,6 | -3,2 | Sonstiges Finanzergebnis | 0,7 | 0,3 | Finanzergebnis | 3,8 | -0,9 | | | | Ergebnis vor Ertragsteuern (EBT) | 50,3 | 33,9 | | | | Ertragsteuern | -13,2 | -9,0 | Periodenergebnis | 37,2 | 25,0 | | | | Davon entfallend auf: | | | Gesellschafter der Muttergesellschaft | 33,5 | 23,0 | Nicht beherrschende Anteile | 3,6 | 2,0 | | | | Ergebnis je Aktie (in €, verwässert = unverwässert) | 0,40 | 0,27 |
Bilanzkennzahlen in Mio. € | 31.3.2024 | 31.12.2023 | AKTIVA: | | | Langfristiges Vermögen | 1.664,1 | 1.662,7 | Kurzfristiges Vermögen | 556,0 | 531,7 | | | | PASSIVA: | | | Eigenkapital | 1.593,0 | 1.556,4 | Langfristige Schulden | 290,2 | 292,6 | Kurzfristige Schulden | 337,0 | 345,4 | | | | Bilanzsumme | 2.220,1 | 2.194,4 | | | | Nettoliquidität | 393,3 | 361,9 |
Cashflow Rechnung in Mio. € | Q1/2024 | Q1/2023 | Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit | 68,2 | 89,6 | aus Investitionstätigkeit | -72,2 | -153,0 | aus Finanzierungstätigkeit | -0,0 | -0,0 | | | | Free-Cashflow | -4,1 | -63,3 | | | | CAPEX1 | 34,9 | 15,2 |
1) ohne Finanzanlagen Der Bericht der Flughafen Wien AG über das erste Quartal vom 01. Jänner bis 31. März 2024 steht dem Publikum der Gesellschaft in A-1300 Flughafen sowie bei der Bank Austria, 1020 Wien, Rothschildplatz 1, zur Verfügung und ist unter http://www.viennaairport.com/unternehmen/investor_relations/publikationen_und_berichte abrufbar. Flughafen Wien, 16. Mai 2024 Der Vorstand Rückfragehinweis: Konzernkommunikation Flughafen Wien AG Pressestelle Peter Kleemann, Unternehmenssprecher Tel.: (+43-1-) 7007-23000 E-Mail: p.kleemann@viennaairport.com
Investor Relations Mag. Bernd Maurer Tel.: (+43-1-) 7007-23126 E-Mail: b.maurer@viennaairport.com Website: www.viennaairport.com www.facebook.com/flughafenwien twitter.com/flughafen_wien www.instagram.com/vienna_airport www.linkedin.com/company/vienna-international-airport
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Flughafen Wien AG | | Postfach 1 | | 1300 Wien-Flughafen | | Österreich | Telefon: | +43-1-7007/23126 | Fax: | +43-1-7007/23806 | E-Mail: | investor-relations@viennaairport.com | Internet: | http://www.viennaairport.com | ISIN: | AT00000VIE62 | WKN: | A2AMK9 | Indizes: | ATX PRIME | Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Basic Board), München, Stuttgart, Tradegate Exchange; London, Nasdaq OTC, Wiener Börse (Amtlicher Handel) | EQS News ID: | 1904275 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1904275 16.05.2024 CET/CEST | AT00000VIE62 |
16.05.2024 | Multitude SE | Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its subordinated capital notes Multitude SE/ Schlagwort(e): Anleihe Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its subordinated capital notes (News mit Zusatzmaterial)
16.05.2024 / 07:30 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its subordinated capital notes Multitude SE (the "Company") has instructed the agent for the Company's subordinated perpetual floating rate callable capital notes (ISIN NO0011037327) (the "Notes"), Nordic Trustee & Agency AB (publ) (the “Agent”), to initiate a written procedure to request that noteholders vote in favour of certain amendments to the terms and conditions of the Notes (the “Written Procedure”). During Q1 2024, the Company has announced its intention to transfer its registered office from Finland to Switzerland as part of a broader strategic initiative. Finnish legal constraints prohibit a direct relocation from Finland to a non-European Economic Area (EEA) country while maintaining a legal personality and therefore, the Company proposes a transfer to and subsequent conversion into a public limited liability company in Malta, followed by a relocation to Switzerland (the "Relocation"). To facilitate the Relocation, the Company is requesting the noteholders to provide their consent to the necessary amendments to the terms and conditions of the Notes, in each case on the terms and as further described in more detail in the notice of the Written Procedure. The written procedure will end on 3 June 2024 and the deadline for voting is 15:00 (CEST). The Written Procedure may, however, be concluded before the expiry of the voting deadline if a requisite majority has accepted the requests. To be eligible to participate in the written procedure a holder of Notes must fulfil the formal criteria for being a noteholder on 24 May 2024. This means that the holder of Notes must be registered on a securities account with Euronext Securities Oslo (the "CSD") as a direct registered owner or authorised nominee with respect to one or several Notes. Pareto Securities Oy has been retained as financial advisor in connection with the written procedure. The notice to the Written Procedure will be delivered to all holder Notes through the CSD and is also available on the Company's website (www.multitude.com/investors). For additional information, please contact: Lasse Mäkelä Chief Strategy and IR Officer Phone: +41 79 371 34 17 E-mail: lasse.makela@multitude.com About Multitude SE: Multitude is a listed European FinTech company, offering digital lending and online banking services to consumers, small and medium-sized businesses, and other FinTechs overlooked by traditional banks. The services are provided through three independent business units, which are served by our internal Banking-as-a-Service Growth Platform. Multitude’s business units are consumer banking (Ferratum), SME banking (CapitalBox) and wholesale banking (Multitude Bank). Multitude Group employs over 700 people in 25 countries and offers services in 16 countries, achieving a combined turnover of 230 million euros in 2023. Multitude was founded in Finland in 2005 and is listed on the Prime Standard segment of the Frankfurt Stock Exchange under the symbol 'FRU'. Zusatzmaterial zur Meldung:
Datei: Multitude - Notice of written procedure (Hybrid)
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Multitude SE | | Ratamestarinkatu 11 A | | 00520 Helsinki | | Finnland | E-Mail: | ir@multitude.com | Internet: | https://www.multitude.com/ | ISIN: | FI4000106299 | WKN: | A1W9NS | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Stockholm | EQS News ID: | 1904287 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1904287 16.05.2024 CET/CEST | FI4000106299 |
16.05.2024 | Multitude SE | Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its senior bonds due 2025 Multitude SE/ Schlagwort(e): Anleihe Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its senior bonds due 2025 (News mit Zusatzmaterial)
16.05.2024 / 07:30 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Multitude SE initiates a written procedure to request certain amendments to the terms of its senior bonds due 2025 Multitude SE (the "Company") has instructed the agent for the Company's senior unsecured floating rate bonds (ISIN NO0012702549) (the "Bonds"), Nordic Trustee & Agency AB (publ) (the “Agent”), to initiate a written procedure to request that bondholders vote in favour of certain amendments to the terms and conditions of the Bonds (the “Written Procedure”). During Q1 2024, the Company has announced its intention to transfer its registered office from Finland to Switzerland as part of a broader strategic initiative. Finnish legal constraints prohibit a direct relocation from Finland to a non-European Economic Area (EEA) country while maintaining a legal personality and therefore, the Company proposes a transfer to and subsequent conversion into a public limited liability company in Malta, followed by a relocation to Switzerland (the "Relocation"). To facilitate the Relocation, the Company is requesting the bondholders to provide their consent to the necessary amendments to the terms and conditions of the Bonds, in each case on the terms and as further described in more detail in the notice of the Written Procedure. The written procedure will end on 3 June 2024 and the deadline for voting is 15:00 (CEST). The Written Procedure may, however, be concluded before the expiry of the voting deadline if a requisite majority has accepted the requests. To be eligible to participate in the written procedure a holder of Bonds must fulfil the formal criteria for being a bondholder on 24 May 2024. This means that the holder of Bonds must be registered on a securities account with Euronext Securities Oslo (the "CSD") as a direct registered owner or authorised nominee with respect to one or several Bonds. Pareto Securities Oy has been retained as financial advisor in connection with the written procedure. The notice to the Written Procedure will be delivered to all bondholders through the CSD and is also available on the Company's website (www.multitude.com/investors). For additional information, please contact: Lasse Mäkelä Chief Strategy and IR Officer Phone: +41 79 371 34 17 E-mail: lasse.makela@multitude.com About Multitude SE: Multitude is a listed European FinTech company, offering digital lending and online banking services to consumers, small and medium-sized businesses, and other FinTechs overlooked by traditional banks. The services are provided through three independent business units, which are served by our internal Banking-as-a-Service Growth Platform. Multitude’s business units are consumer banking (Ferratum), SME banking (CapitalBox) and wholesale banking (Multitude Bank). Multitude Group employs over 700 people in 25 countries and offers services in 16 countries, achieving a combined turnover of 230 million euros in 2023. Multitude was founded in Finland in 2005 and is listed on the Prime Standard segment of the Frankfurt Stock Exchange under the symbol 'FRU'. Zusatzmaterial zur Meldung:
Datei: Multitude SE - Press release (Relocation) - Senior Bonds
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Multitude SE | | Ratamestarinkatu 11 A | | 00520 Helsinki | | Finnland | E-Mail: | ir@multitude.com | Internet: | https://www.multitude.com/ | ISIN: | FI4000106299 | WKN: | A1W9NS | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Stockholm | EQS News ID: | 1904289 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1904289 16.05.2024 CET/CEST | FI4000106299 |
16.05.2024 | Multitude SE | Multitude SE: The Board of Directors of Multitude SE has decided to start a share buyback programme Multitude SE/ Schlagwort(e): Aktienrückkauf Multitude SE: The Board of Directors of Multitude SE has decided to start a share buyback programme
16.05.2024 / 07:30 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Multitude SE: The Board of Directors of Multitude SE has decided to start a share buyback programme Helsinki, 16 May 2024 – The Board of Directors of Multitude SE, a listed European FinTech company, offering digital lending and online banking services to consumers, small and medium-sized businesses, and other FinTechs (ISIN: FI4000106299, WKN: A1W9NS) (“Multitude”, “Company” or “Group”) ”), has, based on the authorization granted by the Annual General Meeting held on 25 April 2024, resolved to implement a share buyback programme for a total of maximum 2,172,396 shares in the company, in one or several tranches, by using the company’s unrestricted equity. The authorisation entitles the Board of Directors to decide to repurchase shares or accept shares as pledge also otherwise than in proportion to the shareholders’ holding in the company by way of directed repurchase. The purpose of the repurchase of shares is, and the shares to be repurchased may be used, to meet obligations arising from the company's incentive schemes or as a means of payment in acquisitions and other similar arrangements relating to the company’s business. There is therefore a weighty economic reason for the directed repurchase of shares. The repurchase of shares will start at the earliest on 17.5.2024 and will end at the latest on 30.6.2024. The maximum number of shares to be acquired is 100,000, which corresponds to approximately 0.5% of all shares in the company. However, the maximum amount to be used for the acquisition of shares is EUR 700,000. The shares will be repurchased through public trading on the Prime Standard of the Frankfurt Stock Exchange. The price to be paid for the shares will be determined on the basis of the share price prevailing on the Prime Standard of the Frankfurt Stock Exchange at the time of repurchase. At the moment, the total number of shares in the Company is 21,723,960. The number of the treasury shares held by the company is 60,036 at 16.5.2024. Contact: Lasse Mäkelä Chief Strategy and IR Officer Phone: +41 79 371 34 17 E-Mail: Lasse.makela@multitude.com About Multitude SE : Multitude is a listed European FinTech company, offering digital lending and online banking services to consumers, small and medium-sized businesses, and other FinTechs overlooked by traditional banks. The services are provided through three independent business units, which are served by our internal Banking-as-a-Service Growth Platform. Multitude’s business units are consumer banking (Ferratum), SME banking (CapitalBox) and wholesale banking (Multitude Bank). Multitude Group employs over 700 people in 25 countries and offers services in 16 countries, achieving a combined turnover of 230 million euros in 2023. Multitude was founded in Finland in 2005 and is listed on the Prime Standard segment of the Frankfurt Stock Exchange under the symbol 'FRU'. www.multitude.com
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Multitude SE | | Ratamestarinkatu 11 A | | 00520 Helsinki | | Finnland | E-Mail: | ir@multitude.com | Internet: | https://www.multitude.com/ | ISIN: | FI4000106299 | WKN: | A1W9NS | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Stockholm | EQS News ID: | 1904291 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1904291 16.05.2024 CET/CEST | FI4000106299 |
16.05.2024 | Multitude SE | Multitude SE mit anhaltend starkem Wachstum zum Jahresstart 2024: EBIT legt um 31 Prozent auf 11,6 Mio. EUR zu Multitude SE/ Schlagwort(e): Quartalsergebnis Multitude SE mit anhaltend starkem Wachstum zum Jahresstart 2024: EBIT legt um 31 Prozent auf 11,6 Mio. EUR zu (News mit Zusatzmaterial)
16.05.2024 / 07:30 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Dies ist eine inoffizielle Übersetzung der Börsenmitteilung: Multitude SE mit anhaltend starkem Wachstum zum Jahresstart 2024: EBIT legt um 31 Prozent auf 11,6 Mio. EUR zu - Deutliches EBIT-Wachstum im 1. Quartal 2024 um 31,0 % auf 11,6 Mio. EUR
- Umsatzerlöse steigen um 18,3 % auf 64,2 Mio. EUR zu
- Konzernergebnis legt um 13,0 % auf 2,6 Mio. EUR, EPS um 48,8 % auf 0,07 EUR
- Multitude SE stärkt Marktposition mit der Übernahme des Geschäfts von Omniveta
- Auf Kurs für Erreichen der EBIT-Prognose von 67,5 Mio. EUR in 2024
Helsinki, 16. Mai 2024 – Multitude SE, ein börsennotiertes europäisches FinTech-Unternehmen, das digitale Kredit- und Online-Bankdienstleistungen für Verbraucher, KMU und andere FinTechs anbietet (ISIN: FI4000106299, WKN: A1W9NS) („Multitude“, „Gruppe“ oder „Unternehmen“), hat seine Quartalszahlen für Q1 2024 veröffentlicht, die eine anhaltend positive Entwicklung in allen Geschäftseinheiten (Retail Banking (Ferratum), KMU Banking (CapitalBox) und Wholesale Banking (Multitude Bank)) zeigen. Kennzahlen in Mio. EUR | Q1 2024 | Q1 2023* | Veränderung in % | Umsatzerlöse | 64,2 | 54,2 | +18,3 | Nettozinsertrag | 55,6 | 50,3 | +10,5 | Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) | 11,6 | 8,9 | +31,0 | Konzernperiodenergebnis | 2,6 | 2,3 | +13,0 |
* Zahlen restated per Q1 2023 Starkes Wachstum setzt sich fort Die Gruppe zeigt auch im ersten Quartal des neuen Jahres eine solide finanzielle Entwicklung und konnte ihr Wachstum im Vergleich zur Vorjahresperiode beschleunigen. Die Umsatzerlöse stiegen um 18,3 % auf 64,2 Mio. EUR (Q1 2023: 54,2 Mio. EUR) und Q1 2024 stellt damit eines der wachstumsstärksten Quartale des Unternehmens dar. Multitudes EBIT stieg im Vergleich zur Vorjahresperiode um 31,0 % auf 11,6 Mio. EUR (Q1 2023: 8,9 Mio. EUR). Das ausstehende Kreditvolumen konnte im 12-Monatsvergleich deutlich um 23,1 % von 543,3 Mio. EUR auf 657,6 Mio. EUR gesteigert werden. Dies resultierte in einem Wachstum der Nettozinserträge um 10,5 % von 50,3 Mio. EUR auf 55,6 Mio. EUR. Das Konzernperiodenergebnis liegt mit 2,6 Mio. EUR 13 % über dem des Vorjahres von 2,3 Mio. EUR, obwohl im ersten Quartal 2024 in Teilen des Geschäfts erhöhte Kreditausfälle zu verzeichnen waren. Weitere Schärfung der strategischen Ausrichtung und Ausbau des Leistungsangebots Mit dem Beginn des Jahres 2024 hat der neue Geschäftsbereich von Multitude, der Bereich Wholesale Banking, offiziell den Geschäftsbetrieb als neue Einheit aufgenommen. Dieser Bereich stellt zwei neue, unterschiedliche Produkte für Kunden bereit: die besicherte Kreditvergabe und Zahlungsverkehrlösungen. Bisher wurden die Geschäfte unter dem Titel Warehouse Lending als Teil der Geschäftseinheit SweepBank berichtet. Wie erfolgreich Multitude mit seinen Wachstumsambitionen ist, zeigt das Wachstum des Volumens von 179,8 % über zwölf Monate auf 69,2 Mio. EUR. Zudem ist der neue Geschäftsbereich bereits jetzt profitabel und erreichte im ersten Quartal 2024 ein EBIT von 1.0 Mio. EUR. Das übrige Leistungsangebot von SweepBank wurde in die bestehenden Geschäftseinheiten Ferratum und CapitalBox integriert und stehen als Teil der bestehenden Wachstumsplattform für alle Kunden von Multitude bereit. Neben der Erweiterung um die neue Geschäftseinheit hat Multitude im ersten Quartal auch das Geschäft des Invoice-Purchasing-Spezialisten Omniveta Finance übernommen, der künftig unter CapitalBox agieren und das Factoring-Geschäft von CapitalBox stärken wird. Mit der Transaktion stärkt Multitude seine Marktposition im KMU-Geschäft und demonstriert seine Ambition, seine Marktstellung als alternativer Kreditgeber neben Banken zu stärken und das Geschäftsmodell durch kontinuierliches organisches Wachstum, Partnerschaften und Übernahmen weiter auszubauen. Weiterhin stabile Bilanzqualität und effizientes Risikomanagement Die Bilanzsumme der Gruppe ist nach dem deutlichen Wachstum im Jahr 2023 leicht von 990,9 Mio. EUR auf 960.3 Mio. EUR gesunken (-3,1 %). Der Rückgang ist vor allem auf den geplanten Rückgang der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente um 20,7 % auf 225,0 Mio. EUR zurückzuführen. Die Gruppe verzeichnete in Teilen des Geschäfts erhöhte Kreditverluste, und hat korrigierende Risikomanagementmaßnahmen ergriffen. Die Wertberichtigungsverluste bleiben im Bereich des niedrigen Durchschnittswertes von rund 4 % und erreichen im ersten Quartal 2024 4,2 %. Das Eigenkapital der Gruppe stieg auf 185,2 Mio. EUR, was einer Eigenkapitalquote von 19,2 % entspricht. Die Nettoeigenkapitalquote blieb im ersten Quartal 2024 mit 25,2 % de facto stabil. Ausblick für 2024 bestätigt: Weiteres EBIT-Wachstum von 50% angestrebt Mit der Veröffentlichung seiner Q1-Zahlen ist Multitude auf gutem Weg, seine EBIT-Prognose von EUR 67,5 Mio. für das Jahr 2024 zu erreichen, was einem EBIT-Wachstum von rund 50 % gegenüber 2023 entspricht. Darüber hinaus hat sich das Unternehmen die Guidance gesetzt, das Konzernergebnis bis Ende 2026 auf 30 Mio. EUR zu steigern. Zusätzlich zu seiner bereits etablierten hohen Resilienz durch die Diversifizierung der Geschäftsaktivitäten liegt der strategische Fokus von Multitude weiterhin auf der finanziellen Stabilität des Geschäftsmodells und der Reduzierung der Risiken. Pressekontakt: Sebastian Weigel GFD Finanzkommunikation Tel.: +49 69 9712 47-46 E-Mail: weigel@gfd-finanzkommunikation.de Lasse Mäkelä Chief Strategy and IR Officer Tel.: +41 79 371 34 17 E-Mail: Lasse.makela@multitude.com Über Multitude SE: Multitude ist ein börsennotiertes europäisches FinTech-Unternehmen, das digitale Kreditvergabe- und Online-Bankdienstleistungen für Verbraucher, kleine und mittlere Unternehmen und andere FinTechs anbietet, die von traditionellen Banken übersehen werden. Die Dienstleistungen werden von drei unabhängigen Geschäftseinheiten erbracht, die von einer internen Banking-as-a-Service-Wachstumsplattform bedient werden. Die Geschäftsbereiche von Multitude sind Retail Banking (Ferratum), KMU Banking (CapitalBox) und Wholesale Banking (Multitude Bank). Die Multitude-Gruppe beschäftigt mehr als 700 Mitarbeiter in 25 Ländern, bietet Dienstleistungen in 16 Ländern an und hat im Jahr 2022 einen Gesamtumsatz von 212 Millionen Euro erzielt. Multitude wurde 2005 in Finnland gegründet und ist im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Symbol „FRU“ notiert. www.multitude.com Zusatzmaterial zur Meldung:
Datei: Multitude SE_Q1 2024 Report
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Multitude SE | | Ratamestarinkatu 11 A | | 00520 Helsinki | | Finnland | E-Mail: | ir@multitude.com | Internet: | https://www.multitude.com/ | ISIN: | FI4000106299 | WKN: | A1W9NS | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Stockholm | EQS News ID: | 1904295 |
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1904295 16.05.2024 CET/CEST | FI4000106299 |
16.05.2024 | Flughafen Wien AG | Flughafen Wien AG: Bekanntmachung über die Veröffentlichung eines Finanzberichtes Flughafen Wien AG/ Veröffentlichung von Finanzberichten Flughafen Wien AG: Bekanntmachung über die Veröffentlichung eines Finanzberichtes
16.05.2024 / 07:30 CET/CEST Bekanntmachung über die Veröffentlichung eines Quartalsberichtes übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
16.05.2024 CET/CEST
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Flughafen Wien AG | | Postfach 1 | | 1300 Wien-Flughafen | | Österreich | Internet: | http://www.viennaairport.com |
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1904317 16.05.2024 CET/CEST | AT00000VIE62 |
16.05.2024 | Swiss Re Ltd | Swiss Re gibt Änderungen im Group Executive Committee bekannt - Ivan Gonzalez, bisher CEO Reinsurance China, ersetzt Andreas Berger als CEO Corporate Solutions
- Moses Ojeisekhoba, CEO Global Clients and Solutions, wird Aufgaben ausserhalb von Swiss Re wahrnehmen
Zürich, 16. Mai 2024 – Swiss Re gab heute die Ernennung von Ivan Gonzalez, CEO Reinsurance China, zum CEO Corporate Solutions bekannt. Er tritt die Nachfolge von Andreas Berger zum 1. Juli 2024 an. Gleichzeitig wird er Mitglied des Group Executive Committee. Ivan Gonzalez ist derzeit CEO Reinsurance China und China Country President, verantwortlich für die Geschäftsbereiche Property & Casualty sowie Life & Health. Zuvor leitete er die Geschäftseinheit Corporate Solutions in der Region Amerika, von 2017 bis 2021 als Verantwortlicher für Nordamerika und von 2011 bis 2016 als Verantwortlicher für Lateinamerika. Zuvor war er im Asset Management und im Strategiebereich des Unternehmens tätig. Er kam 2001 im Rahmen eines Graduates-Programms zu Swiss Re. Ivan Gonzalez hat einen BA in Wirtschaftswissenschaften von der Universidad de los Andes in Bogota und einen Master in Business and International Affairs von der Columbia University in New York. Er wird im Juli von Peking nach Zürich umziehen. Christian Mumenthaler, Group Chief Executive Officer von Swiss Re: «Ich freue mich, dass wir einen so starken internen Nachfolger für die Leitung von Corporate Solutions finden konnten. Ivan verfügt über umfassende Erfahrung im Corporate-Solutions-Bereich, nachdem er dort zehn Jahre lang Führungspositionen innehatte und dabei half, die Geschäftseinheit von einem allgemeinen Kapazitätsanbieter zu einem spezialisierten Risikopartner weiterzuentwickeln. Er bringt ausserdem eine globale Denkweise, einzigartige internationale Erfahrung – er hat in Peking, Singapur, New York, São Paulo und Zürich gearbeitet – und erwiesene Führungsqualitäten in die Rolle ein.» Moses Ojeisekhoba, CEO Global Clients and Solutions, wird per 31. August 2024 von seiner Position zurücktreten und Aufgaben ausserhalb von Swiss Re wahrnehmen. Christian Mumenthaler dazu: «In den letzten 12 Jahren hat Moses einen grossen Beitrag zum Erfolg von Swiss Re geleistet. Nachdem er in seinen ersten Jahren im Unternehmen unser Geschäft in Asien erheblich ausgebaut hatte, trug er massgeblich zu der starken Position bei, die unsere Rückversicherungseinheiten heute aufweisen. Moses war der Architekt unserer Reinsurance-Solutions-Einheit, die zunehmend an Bedeutung gewinnt, und spielte eine Schlüsselrolle für den Erfolg der Umstrukturierung der Gruppe im Jahr 2023. Er leitete auch die strategische Überprüfung von iptiQ, die zur Folge hatte, dass Swiss Re heute ihre Absicht angekündigt hat, sich aus diesem Geschäft zurückzuziehen. Im Namen der gesamten Geschäftsleitung möchte ich Moses für seine herausragende Führung, seinen Einsatz und sein Engagement danken. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.» Die Sparten innerhalb der Geschäftseinheit Global Clients and Solutions von Swiss Re werden anderen Bereichen der Gruppe zugeordnet. Für weitere Fragen, bitte kontaktieren Sie Swiss Re Media Relations: + 41 (0)43 285 7171 oder Media_Relations@Swissre.com. Bitte klicken Sie hier, um auf die Pressemitteilungen von Swiss Re zuzugreifen. Swiss Re Die Swiss Re Gruppe ist einer der weltweit führenden Anbieter von Rückversicherung, Versicherung und anderen versicherungsbasierten Formen des Risikotransfers mit dem Ziel, die Welt widerstandsfähiger zu machen. Sie antizipiert und steuert Risiken – von Naturkatastrophen bis zum Klimawandel, von alternden Bevölkerungen bis zur Cyber-Kriminalität. Ziel der Swiss Re Gruppe ist es, der Gesellschaft zu helfen, erfolgreich zu sein und Fortschritte zu machen, indem sie für ihre Kunden neue Möglichkeiten und Lösungen entwickelt. Die Swiss Re Gruppe hat ihren Hauptsitz in Zürich, wo sie 1863 gegründet wurde, und ist über ein Netzwerk von rund 80 Geschäftsstellen weltweit tätig. Hinweise zu Aussagen über zukünftige Entwicklungen Gewisse hier enthaltene Aussagen und Abbildungen sind zukunftsgerichtet. Diese Aussagen (u. a. zu Vorhaben, Zielen und Trends) und Illustrationen nennen aktuelle Erwartungen bezüglich zukünftiger Entwicklungen auf der Basis bestimmter Annahmen und beinhalten auch Aussagen, die sich nicht direkt auf Tatsachen in der Gegenwart oder in der Vergangenheit beziehen. Weitere Informationen finden Sie hier: Legal Notice section of Swiss Re's website. | CH0126881561 |
16.05.2024 | Branicks Group AG | Branicks Group bestätigt nach gutem Jahresauftakt Ausblick für 2024 Branicks Group AG/ Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung/Immobilien Branicks Group bestätigt nach gutem Jahresauftakt Ausblick für 2024
16.05.2024 / 07:00 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Frankfurt am Main, 16. Mai 2024 Presseinformation der Branicks Group AG Branicks Group bestätigt nach gutem Jahresauftakt Ausblick für 2024 - Operatives Geschäft im Plan
- Mietwachstum like for like bei 4,6%
- Funds from Operations nach Minderheiten von 9,0 Mio. Euro
- Neuordnung der Finanzstrukturen erfolgreich fortgeführt
- Aufbau der zusätzlichen Assetklasse Renewables
- Jahresprognose für 2024 bestätigt
„Bei erneut starker Vermietungsleistung und reduzierten operativen Kosten liegen wir mit unserem operativen Geschäft im ersten Quartal auf Kurs. Nach der konsequenten Neuordnung unserer Finanzstrukturen haben wir die Weichen dafür gestellt, vorne dabei zu sein, wenn sich die Branche wieder erholt. Wir konzentrieren uns auf die Weiterentwicklung der Qualität und Nachhaltigkeit unseres Portfolios innerhalb unserer Asset-Schwerpunkte Büro und Logistik und auf den Aufbau der neuen Assetklasse Renewables“, sagt Sonja Wärntges, Vorstandsvorsitzende der Branicks Group AG. Frankfurt, 16.05.2024 – Die Branicks Group AG (Branicks), ISIN: DE000A1X3XX4, eines der führenden deutschen börsennotierten Immobilienunternehmen, hat heute die Ergebnisse der ersten drei Monate des Geschäftsjahres 2024 veröffentlicht. In einem anhaltend schwierigen Gesamtmarkt entwickelte sich das operative Geschäft nach Plan. Das Vermietungsgeschäft ist like-for-like mit +4,6% im Vergleich zum Vorjahresquartal erneut spürbar gewachsen. Das institutionelle Geschäft behauptet sich weiterhin als stabilisierender Faktor. Das Gesamtportfolio des Unternehmens lag zum Bilanzstichtag 31.03.2024 bei 13,1 Mrd. Euro Assets under Management. Bei der Umsetzung der Handlungsfelder des Aktionsplans Plans 2024 ist Branicks erfolgreich unterwegs. Branicks hat zum Ende der ersten drei Monate FFO (Funds from Operations) nach Minderheiten von 9,0 Mio. Euro (Vorjahr: 12,9 Mio. Euro) erzielt und seine Gesamtjahresziele für 2024 bestätigt. Erfolgreiche Neuordnung der Finanzstrukturen Branicks hat die Neuordnung seiner Finanzstrukturen in den ersten Monaten des Geschäftsjahrs 2024 erfolgreich fortgeführt und die Finanzierung damit für die kommenden Jahre auf eine verlässliche Basis gestellt. Bereits im Geschäftsjahr 2023 hatte Branicks die Halbierung der Bridge-Finanzierung für den Kauf der VIB Vermögen AG vollzogen und die Unternehmensanleihe 2018/2023 plangemäß zurückgezahlt. Im März 2024 hat die Branicks Group AG mit der Rückzahlung eines weiteren Teilbetrags von 40 Mio. Euro der VIB-Brückenfinanzierung sowie mit einem Restrukturierungsplan, der auf einer von unabhängigen Experten geprüften Unternehmensplanung basiert, Vereinbarungen mit ihren Gläubigern über eine zeitliche Neuordnung der Rückführung von Schuldscheindarlehen mit ursprünglicher Fälligkeit in 2024 und der noch bestehenden restlichen VIB-Brückenfinanzierung getroffen. Hierdurch wurden die Weichen für eine nachhaltig finanziell stabile Zukunft des Unternehmens gestellt. Meilensteine der ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 2024 - Zum Stichtag 31. März 2024 betrugen die Assets under Management rund 13,1 Mrd. Euro (31.12.2023: 13,2). Die Bruttomietrendite liegt zum Stichtag bei 4,8%, die EPRA-Leerstandsquote bei 5,3% (Vorjahr: 4,7) und die durchschnittliche Restmietlaufzeit (WALT) bei 6,0 Jahren (Vorjahr: 6,4).
- Die Bruttomieteinnahmen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind verkaufsbedingt auf 44,4 Mio. Euro (Vorjahr: 50,4 Mio. Euro) zurückgegangen. Die gute Vermietungsleistung und das damit verbundene Like-for-like-Mietwachstum im Commercial Portfolio von 2,3% hatten eine kompensierende Wirkung. Die Nettomieteinnahmen haben sich auf 38,5 Mio. Euro verringert (Vorjahr: 44,0 Mio. Euro).
- Die Erträge aus Immobilienmanagement sind durch den weiterhin abwartenden Transaktionsmarkt beeinflusst. Insgesamt wurden Immobilienmanagementerträge in Höhe von 9,7 Mio. Euro (Vorjahr: 10,5 Mio. Euro) aus Asset-, Propertymanagement- und Development-Fees erzielt.
- Das Ergebnis aus assoziierten Unternehmen ist aufgrund des neu aufgelegten VIB Retail Balance I im Vergleich zum Vorjahreszeitraum auf 1,6 Mio. Euro (Vorjahr: 0,9 Mio. Euro) gestiegen.
- Die operativen Kosten konnten um 1,1 Mio. Euro deutlich auf 15,6 Mio. Euro gesenkt werden (Vorjahr: 16,7).
- Das Zinsergebnis lag bei -24,0 Mio. Euro (Vorjahr: -26,0 Mio. Euro).
- Zum 31. März 2024 ist der NAV mit 15,69 Euro je Aktie (31. Dezember 2023: 15,54 Euro) leicht gestiegen. Der um den Wertbeitrag des Institutional Business ergänzte Adjusted NAV erhöhte sich ebenfalls auf 17,79 Euro je Aktie (31. Dezember 2023: 17,63 Euro).
- Der Verschuldungsgrad (Loan-to-Value, LTV) ist im Vergleich zum Jahresende 2023 leicht auf 59,4% zurückgegangen (31. Dezember 2023: 60,1%). Korrespondierend ist auch der Adjusted LTV, der den Wert des Institutional Business einrechnet, auf 56,9% gesunken (31. Dezember 2023: 57,6%).
- Prognose 2024 bestätigt
Die Branicks Group AG plant insgesamt für 2024 segmentübergreifend Transaktionen im Volumen zwischen 0,8 und 1,2 Mrd. Euro. Ankäufe in einer Gesamthöhe von rund 0,15 Mrd. bis 0,3 Mrd. Euro sind ausschließlich für das Segment Institutional Business geplant, sowohl für bestehende Mandate als auch im Rahmen von neuen Mandaten und Investmentvehikeln. Branicks rechnet mit Verkäufen über alle Segmente in einem Volumen von rund 650 bis 900 Mio. Euro. Davon entfallen rund 500 bis 600 Mio. Euro auf das Commercial Portfolio und rund 150 bis 300 Mio. Euro auf das Institutional Business. Auf Basis des aktuellen Eigenbestands, der geplanten Vermietungsleistung und weiterer bilanzwirksamer Verkäufe im laufenden Geschäftsjahr rechnet Branicks mit steigenden Bruttomieteinnahmen aus dem Commercial Portfolio in einer Spanne von 160 bis 175 Mio. Euro. Ferner erwarten wir für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt Erträge aus dem Immobilienmanagement in Höhe von 40 bis 50 Mio. Euro. Der Fokus von Branicks liegt im Jahr 2024 insbesondere auf einer weiteren Portfolio- und Cashflow-Optimierung, sodass insgesamt FFO (nach Minderheiten, vor Steuern) in einer Spanne von 40 bis 55 Mio. Euro erwartet werden. Die Geschäftsprognose steht unter den im Geschäftsbericht der Branicks Group AG auf Seite 89 erläuterten wesentlichen Annahmen. - Erweiterung des Geschäftsmodells um Asset-Klasse Renewables
Angesichts der fortgesetzten Veränderungen an den Immobilienmärkten erschließt sich die Branicks Group, wie nach Ende des 1. Quartals am 30. April 2024 kommuniziert, zusätzliches Rendite- und Wertsteigerungspotenzial über die Erweiterung des Geschäftsmodells um die Asset-Klasse Renewable Energy. Dies umfasst zum einen den weiteren Ausbau der Green-Building-Quote als Äquivalent ökologischer Assets. Darüber hinaus wurde im Segment Institutional Business über eine Partnerschaft mit der Encavis Asset Management AG mit dem Aufbau der zusätzlichen Asset-Klasse Renewables begonnen. Ziel sind die Entwicklung und das Angebot von Investmentvehikeln auf dem Gebiet Solar- und Windkraftanlagen in Deutschland und weiteren europäischen Ländern. Hierfür ist ein erster Fonds mit Zielvolumen von 300 Mio. Euro im Aufbau, der in Kürze an den Markt gehen wird.
Fokus auf Rückkehr zu positivem Netto-Cashflow und erheblichem Verschuldungsabbau Für das laufende Geschäftsjahr und die Folgejahre wird die Branicks Group konsequent die Transformation in einen profitablen, ESG-fokussierten und wertschöpfenden Vermögensexperten vorantreiben. In seiner von unabhängigen Experten überprüften Unternehmensplanung für den Dreijahreszeitraum 2024-2026 geht Branicks von einer beginnenden Erholung des Transaktionsmarkts im zweiten Halbjahr 2024 aus und plant die Rückkehr zu einem Nettogewinn und positivem Netto-Cashflow bis Ende 2026. Dabei sollen die Erträge aus der ESG-Expertise den Ergebnisbeitrag aus dem traditionellen Immobilienmanagement übertreffen. Im strategischen Fokus steht ein erheblicher Schuldenabbau, der vor allem über Verkäufe aus dem Immobilienbestand finanziert werden soll. Im Verlauf von 2025 wird die Absenkung des LTV auf unter 50% angestrebt. Einladung zur Telefonkonferenz am 16. Mai 2024 Der Vorstand der Branicks Group AG lädt um 10:00 Uhr MEZ zur Ergebnispräsentation der ersten drei Monate 2024 ein. Zur Teilnahme an der Telefonkonferenz registrieren Sie sich bitte unter: https://webcast.meetyoo.de/reg/6H5Yxi9tqdLl Der Webcast (inkl. Replay) ist unter nachfolgendem Link zu erreichen: https://presenter.webcast-eqs.com/webcast/branicks-2024-q1 Über die Branicks Group AG Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien sowie neu Renewable Assets mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 31.03.2024 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 13,1 Mrd. Euro. Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe. Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen. Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4). Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind ausgezeichnet mit renommierten ESG-Zertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM. Mehr Informationen unter www.branicks.com PR-Kontakt Branicks Group AG: Stephan Heimbach Neue Mainzer Straße 32-36 60311 Frankfurt am Main Fon +49 69 9454858-1569 pr@branicks.com IR-Kontakt Branicks Group AG: Jasmin Dentz Neue Mainzer Straße 32-36 60311 Frankfurt am Main Fon +49 69 9454858-1492 ir@branicks.com Die Branicks Group AG auf einen Blick Finanzkennzahlen in Mio. Euro | 3M 2024 | 3M 2023 | Bruttomieteinnahmen | 44,4 | 50,4 | Nettomieteinnahmen | 38,5 | 44,0 | Erträge aus Immobilienmanagement Erlöse aus Immobilienverkauf | 9,7 13,0 | 10,5 356,4 | Gewinne aus Immobilienverkauf | 0,0 | 8,2 | Ergebnis aus assoziierten Unternehmen | 1,6 | 0,9 | Funds from Operations nach Minderheiten (FFO) | 9,0 | 12,9 | Funds from Operations nach Minderheiten inkl. Verkaufsgewinne (FFO II) | 9,0 | 20,4 | EBITDA | 34,5 | 47,0 | EBIT | 14,3 | 28,6 | Konzernergebnis | -8,8 | 2,2 | Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit | 18,6 | 6,1 | | | | Finanzkennzahlen je Aktie in Euro1 | 3M 2024 | 3M 2023 | FFO nach Minderheiten | 0,11 | 0,16 | FFO II (inkl. Verkaufsgewinne) nach Minderheiten | 0,11 | 0,25 | Konzernergebnis nach Minderheiten | -0,11 | 0,00 | EPRA-Ergebnis | 0,15 | 0,24 |
Bilanzkennzahlen in Mio. Euro | 31.03.2024 | 31.12.2023 | Loan-to-Value (LtV) in %2 | 59,4 | 60,1 | Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien | 3.432,7 | 3.398,6 | Eigenkapital | 1.517,5 | 1.527,1 | Finanzschulden (inkl. IFRS 5) | 2.766,3 | 2.974,2 | Bilanzsumme | 4.647,5 | 4.846,2 | Finanzmittelbestand | 144,9 | 345,6 | NAV (je Aktie in Euro)3 | 15,69 | 15,54 | Adjusted NAV (je Aktie in Euro)3, 4 | 17,79 | 17,63 | | | | Operative Kennzahlen (gesamte Plattform) | 31.03.2024 | 31.12.2023 | Anzahl Immobilien | 343 | 351 | Assets under Management in Mrd. Euro | 13,1 | 13,2 | Mietfläche in qm | 4.602.100 | 4.609.408 | Vermietungsleistung in qm | 109.000 | 446.600 | | | | Operative Kennzahlen (Bilanzportfolio)5 | 31.03.2024 | 31.03.2023 | Annualisierte Mieteinnahmen in Mio. Euro | 179,5 | 179,1 | EPRA-Leerstandsquote in % | 5,5 | 5,3 | Ø-Mietlaufzeit in Jahren | 4,7 | 4,9 | Ø-Miete in Euro pro qm | 8,96 | 8,92 | Bruttomietrendite in % | 5,1 | 5,2 | | | | | | | |
1 Zahlen je Aktie angepasst gem. IFRS (Aktienzahl 31.03.2024: 83.565.510 Tsd. / 31.03.2023: 83.152.566 Tsd.) 2 bereinigt um Warehousing 3 Zahlen je Aktie angepasst gem. IFRS (Aktienzahl 31.03.2024: 83.565.510 Tsd. / 31.12.2023: 83.565.510 Tsd.) 4 inkl. vollständigen Werts des Institutional Business 5 Nur für das Commercial Portfolio berechnet, ohne Repositionierungen und Warehousing
16.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Branicks Group AG | | Neue Mainzer Straße 32-36 | | 60311 Frankfurt am Main | | Deutschland | Telefon: | +49 69 9454858-1492 | Fax: | +49 69 9454858-9399 | E-Mail: | ir@branicks.com | Internet: | www.branicks.com | ISIN: | DE000A1X3XX4, DE000A12T648, DE000A2GSCV5, DE000A2NBZG9 | WKN: | A1X3XX, A12T64, A2GSCV, A2NBZG | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Börse Luxemburg | EQS News ID: | 1904285 |
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1904285 16.05.2024 CET/CEST | DE000A1X3XX4 |
16.05.2024 | Swiss Re Ltd | Swiss Re erzielt im ersten Quartal IFRS Gewinn von 1,1 Mrd. USD Ad-hoc-Mitteilung gemäss Artikel 53 KR - Property & Casualty Reinsurance (P&C Re) erzielt 552 Mio. USD Gewinn; Schaden-Kosten-Satz von 84,7%[1]
- Erfolgreiche April-Vertragserneuerungen von P&C Re; Preiserhöhung um 12%
- Life & Health Reinsurance (L&H Re) erzielt 412 Mio. USD Gewinn
- Corporate Solutions erzielt 194 Mio. USD Gewinn; Schaden-Kosten-Satz von 89,9%[2]
- Rendite auf Kapitalanlagen (ROI) in Höhe von 4,0%; Umlaufrendite in Höhe von 3,9%
- Swiss Re beabsichtigt, sich aus iptiQ-Geschäft zurückzuziehen
Zürich, 16. Mai 2024 – Swiss Re hat im ersten Quartal 2024 einen Gewinn von 1,1 Mrd. USD erzielt. Das Ergebnis profitierte von Underwriting-Disziplin und einem starken Anlageergebnis. Swiss Re hat ihre Rechnungslegung per 1. Januar 2024 umgestellt und weist ihre Ergebnisse erstmals nach IFRS statt nach US-GAAP aus. Christian Mumenthaler, Group Chief Executive Officer von Swiss Re: «Swiss Re ist gut ins neue Jahr gestartet, und unsere wichtigsten Geschäftsbereiche haben alle starke Ergebnisse verzeichnet. Dies ist das Resultat anhaltender Underwriting-Disziplin, der hohen Rendite auf Kapitalanlagen und effektiven Kostenmanagements.» John Dacey, Group Chief Financial Officer von Swiss Re: «Die Umstellung von US-GAAP auf IFRS bietet eine hervorragende Gelegenheit, den wirtschaftlichen Wert unserer Geschäftsbereiche darzustellen. Der IFRS-Rahmen entspricht auch eher der Art und Weise, wie wir das Unternehmen intern steuern, und er verdeutlicht die Ertragskraft unseres marktführenden Geschäftsbereichs Life & Health Reinsurance.» Starker Gewinn von 1,1 Mrd. USD im ersten Quartal Swiss Re verzeichnete für das erste Quartal 2024 einen Gewinn von 1,1 Mrd. USD und eine Eigenkapitalrendite (ROE) von 21,3%. Da Swiss Re zum ersten Mal nach IFRS berichtet, ist dieses Ergebnis nicht mit dem US-GAAP-Ergebnis des ersten Quartals 2023 vergleichbar. Swiss Re veröffentlicht in der Investoren- und Analystenpräsentation eingeschränkte, nicht-auditierte, konsolidierte Finanzinformationen nach IFRS für die Vergleichszahlen 2023. Der Versicherungsumsatz[3] der Gruppe erreichte im ersten Quartal 2024 11,7 Mrd. USD. Das versicherungstechnische Ergebnis,[4] das die Profitabilität des Underwritings widerspiegelt, belief sich auf 1,4 Mrd. USD. Wie am Investorentag im Dezember 2023 angekündigt, hat Swiss Re damit begonnen, in den Sach- und Haftpflichtsparten einen Unsicherheitszuschlag auf Rückstellungen für das Neugeschäft zu erfassen, der den Gewinn nach Steuern der Gruppe für 2024 schätzungsweise um 0,5 Mrd. USD verringert. Starke Rendite auf Kapitalanlagen und hohes Eigenkapital Die Gruppe erzielte im ersten Quartal eine Rendite auf Kapitalanlagen in Höhe von 4,0%, die weiteren Steigerungen der wiederkehrenden Erträge zu verdanken war. Die Umlaufrendite lag für die ersten drei Monate des Jahres 2024 bei 3,9%, während die Wiederanlagerendite bei festverzinslichen Wertschriften weiterhin von höheren Zinsen profitierte und sich auf 5,0% belief. Das Eigenkapital der Gruppe nach IFRS betrug per Ende des ersten Quartals 2024 21,1 Mrd. USD. Dies entspricht einem deutlichen Anstieg gegenüber dem per Ende 2023 ausgewiesenen Eigenkapital nach US-GAAP in Höhe von 16,1 Mrd. USD. P&C Re profitiert von diszipliniertem Underwriting P&C Re verzeichnete im ersten Quartal einen Gewinn von 552 Mio. USD. Dieses Resultat ist vor allem dem disziplinierten Underwriting und der geringen Anzahl von Grossschäden infolge von Naturkatastrophen im Berichtszeitraum zu verdanken, aber auch dem soliden Anlageergebnis. Der Versicherungsumsatz belief sich in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 auf 5,0 Mrd. USD. P&C Re erhöhte selektiv die Rückstellungen für bestimmte Naturkatastrophen- und Man-made-Grossschäden aus Vorjahren sowie für die Haftpflichtsparten. P&C Re erzielte im ersten Quartal ein versicherungstechnisches Ergebnis in Höhe von 704 Mio. USD und einen Schaden-Kosten-Satz von 84,7%. Für das Gesamtjahr strebt P&C Re einen Schaden-Kosten-Satz von unter 87% an. Erfolgreiche April-Vertragserneuerungen von P&C Re P&C Re erneuerte per 1. April 2024 Verträge mit einem Prämienvolumen in Höhe von 2,5 Mrd. USD. Damit steigerte sich das Volumen im Vergleich zum Geschäft, das zur Erneuerung anstand, um 6%. Insgesamt erzielte P&C Re in dieser Erneuerungsrunde eine Preiserhöhung von 12%. Auf Basis einer vorsichtigen Einschätzung der wirtschaftlichen Inflation und aktualisierter Risikomodelle erhöhten sich die Schadenannahmen um 12%. Die resultierende Portefeuillequalität entspricht den Finanzzielen der Gruppe für 2024. L&H Re im ersten Quartal mit solidem Ergebnis L&H Re verzeichnete im ersten Quartal 2024 einen Gewinn von 412 Mio. USD. Dieses Ergebnis spiegelt eine den Erwartungen entsprechende Sterblichkeitserfahrung in den USA und ein dank gestiegener Renditen höheres Anlageergebnis wider. L&H Re erzielte im ersten Quartal 2024 einen Versicherungsumsatz in Höhe von 4,8 Mrd. USD, und das versicherungstechnische Ergebnis belief sich auf 434 Mio. USD. Für das Gesamtjahr strebt L&H Re einen Gewinn von 1,5 Mrd. USD an. Corporate Solutions mit gutem Start ins Jahr Corporate Solutions verzeichnete für die ersten drei Monate des Jahres 2024 einen Gewinn von 194 Mio. USD und setze damit die erfolgreiche Entwicklung fort. Massgeblich hierfür war die nachhaltige Entwicklung des zugrunde liegenden Geschäfts, die auf ein weiterhin diszipliniertes Underwriting, aber auch auf geringer als erwartet ausgefallene Man-made-Grossschäden und ein starkes Anlageergebnis zurückzuführen ist. Wichtigster Treiber bei den Grossschäden infolge von Naturkatastrophen in Höhe von 66 Mio. USD war das Noto-Erdbeben in Japan. Der Versicherungsumsatz für die ersten drei Monate des Jahres 2024 belief sich auf 1,8 Mrd. USD, wobei er vom günstigen Zinsumfeld in den meisten Segmenten und vom Wachstum des Neugeschäfts profitierte. Corporate Solutions erzielte im ersten Quartal 2024 ein versicherungstechnisches Ergebnis in Höhe von 213 Mio. USD und einen Schaden-Kosten-Satz von 89,9%. Für das Gesamtjahr strebt Corporate Solutions einen Schaden-Kosten-Satz von unter 93% an. Swiss Re beabsichtigt, sich aus iptiQ-Geschäft zurückzuziehen Nach einer strategischen Überprüfung der White-Label-Digitalversicherungsplattform iptiQ beabsichtigt Swiss Re, sich aus diesem Geschäft zurückzuziehen und wird Optionen für die verschiedenen iptiQ-Einheiten prüfen, vorbehaltlich der notwendigen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen und Meldungen. Dies soll in einer Weise und einem Zeitrahmen geschehen, die den Wert für die Gruppe maximieren. Christian Mumenthaler, Group Chief Executive Officer von Swiss Re: «Das aktuelle Marktumfeld unterscheidet sich erheblich von dem zur Zeit der Gründung von iptiQ. Angesichts dieser veränderten Bedingungen und der strategischen Prioritäten von Swiss Re sind wir zu dem Schluss gekommen, dass wir nicht mehr die besten Eigentümer für dieses Geschäft sind.» Ausblick Christian Mumenthaler, Group Chief Executive Officer von Swiss Re: «Das starke Ergebnis im ersten Quartal hat Swiss Re einen positiven Start ins Jahr beschert. Nun konzentrieren wir uns weiter auf unsere Ziele für 2024, einschliesslich eines Gewinns von mehr als 3,6 Mrd. USD. Dank unserer Underwriting-Disziplin und einem günstigen Marktumfeld haben wir allen Grund zur Zuversicht.» Details zur Geschäftsentwicklung im ersten Quartal 2024 in Mio. USD, wenn nicht anders angegeben | Q1 2024 | Konsolidierte Gruppe (Total) | | Gewinn | 1 092 | Versicherungsumsatz (brutto) | 11 676 | Versicherungstechnisches Ergebnis | 1 352 | Eigenkapitalrendite (%, Jahresbasis) | 21,3 | Rendite auf Kapitalanlagen (%, Jahresbasis) | 4,0 | Umlaufrendite (%, Jahresbasis) | 3,9 | | | | 31.03.2024 | Eigenkapital | 21 140 | Buchwert je Aktie (USD) | 72.79 | | | | Q1 2024 | P&C Reinsurance | | Gewinn | 552 | Versicherungsumsatz (brutto) | 4 964 | Versicherungstechnisches Ergebnis | 704 | Schaden-Kosten-Satz (%) | 84,7 | L&H Reinsurance | | Gewinn | 412 | Versicherungsumsatz (brutto) | 4 794 | Versicherungstechnisches Ergebnis | 434 | Corporate Solutions | | Gewinn | 194 | Versicherungsumsatz (brutto) | 1 836 | Versicherungstechnisches Ergebnis | 213 | Schaden-Kosten-Satz (%) | 89,9 |
Finanzkalender 22. August 2024 Ergebnisse des ersten Halbjahrs 2024 14. November 2024 Ergebnisse der ersten neun Monate 2024 27. Februar 2025 Ergebnisse des Gesamtjahres 2024 13. März 2025 Veröffentlichung des Geschäftsberichts 2024 Telefonkonferenz für Medienvertreter Swiss Re wird heute um 8.30 Uhr (MESZ) eine Telefonkonferenz für Medienvertreter durchführen. Wenn Sie teilnehmen möchten, wählen Sie bitte zehn Minuten vor Beginn der Konferenz die für Ihren Standort angegebene Telefonnummer: Schweiz/Europa: +41 (0) 58 310 50 00 Grossbritannien: +44 (0) 207 107 06 13 Vereinigte Staaten: +1 (1) 631 570 56 13 Einwahlnummern für weitere Standorte finden Sie hier. Telefonkonferenz für Analysten und Investoren Swiss Re wird heute um 14.00 Uhr (MESZ) im Rahmen eines Webcast für Analysten und Investoren Fragen beantworten. Die Investoren- und Analystenpräsentation finden Sie hier. [1] Der Schaden-Kosten-Satz von P&C Re ist nicht mit dem früherer Quartale vergleichbar, weil die Definition nach IFRS [–Versicherungsaufwand (netto) / Versicherungsumsatz (netto)] von jener nach US-GAAP abweicht. [2] Der Schaden-Kosten-Satz von Corporate Solutions ist nicht mit dem früherer Quartale vergleichbar, weil die Definition nach IFRS [–(Versicherungsaufwand (brutto) + Rückversicherungsergebnis + nicht direkt zurechenbare Aufwendungen) / Versicherungsumsatz (brutto)] von jener nach US-GAAP abweicht. [3] Der Versicherungsumsatz (brutto) entspricht den erwarteten diskontierten Forderungen und Aufwendungen, Auflösung von Risikokapitalkosten, sowie Auflösung von erwartetem Gewinn im Zusammenhang mit den in einem Zeitraum erbrachten Leistungen. [4] Das versicherungstechnische Ergebnis entspricht dem diskontierten versicherungstechnischen Gewinn aus der Bereitstellung von Versicherungsdeckung in einem bestimmten Zeitraum: umfasst den Versicherungsumsatz (brutto) abzüglich versicherungstechnischer Aufwendungen (brutto) plus Rückversicherungsergebnis. Für weitere Fragen, bitte kontaktieren Sie Swiss Re Media Relations: + 41 (0)43 285 7171 oder Media_Relations@Swissre.com. Bitte klicken Sie hier, um auf die Pressemitteilungen von Swiss Re zuzugreifen. Swiss Re Die Swiss Re Gruppe ist einer der weltweit führenden Anbieter von Rückversicherung, Versicherung und anderen versicherungsbasierten Formen des Risikotransfers mit dem Ziel, die Welt widerstandsfähiger zu machen. Sie antizipiert und steuert Risiken – von Naturkatastrophen bis zum Klimawandel, von alternden Bevölkerungen bis zur Cyber-Kriminalität. Ziel der Swiss Re Gruppe ist es, der Gesellschaft zu helfen, erfolgreich zu sein und Fortschritte zu machen, indem sie für ihre Kunden neue Möglichkeiten und Lösungen entwickelt. Die Swiss Re Gruppe hat ihren Hauptsitz in Zürich, wo sie 1863 gegründet wurde, und ist über ein Netzwerk von rund 80 Geschäftsstellen weltweit tätig. Hinweise zu Aussagen über zukünftige Entwicklungen Gewisse hier enthaltene Aussagen und Abbildungen sind zukunftsgerichtet. Diese Aussagen (u. a. zu Vorhaben, Zielen und Trends) und Illustrationen nennen aktuelle Erwartungen bezüglich zukünftiger Entwicklungen auf der Basis bestimmter Annahmen und beinhalten auch Aussagen, die sich nicht direkt auf Tatsachen in der Gegenwart oder in der Vergangenheit beziehen. Weitere Informationen finden Sie hier: Legal Notice section of Swiss Re's website. | CH0126881561 |
16.05.2024 | Helvetia Holding AG | Neue Konzernstruktur internationalisiert die Führung und stärkt die Zusammenarbeit Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR St.Gallen, 16. Mai 2024
Helvetia passt die Konzernstruktur an und trägt so der Entwicklung der vergangenen Jahre von einer Schweizer Versicherung zu einer Gruppe mit einer starken internationalen Präsenz Rechnung: Die neue Aufstellung stärkt die internationale Dimension, die Führung wird gestrafft, und die Kundennähe ist sichergestellt. Helvetia macht damit den nächsten strategischen Schritt in der Entwicklung zu einer integrierten internationalen Versicherungsgruppe. Mit den organisatorischen Anpassungen werden die Voraussetzungen verbessert, Know-how gruppenweit zu nutzen und so auch in der Zukunft Wert für ihre Kundinnen und Kunden, Mitarbeitenden, Aktionärinnen und Aktionäre und alle weiteren Stakeholder zu schaffen. Per 1. Juli 2024 besteht die Konzernleitung von Helvetia aus folgenden Segmenten: - Spanien wird neu ein eigenes Segment und Teil der Konzernleitung. Damit wird der Bedeutung von Spanien als zweitgrösstem Markt von Helvetia Rechnung getragen.
- Die Markteinheiten Deutschland, Italien und Österreich bilden ein eigenes Segment unter dem Namen GIAM (German, Italian and Austrian Markets).
- Schweiz und Specialty Markets bleiben als separate Segmente bestehen.
Ergänzend werden folgende Gruppenfunktionen in der Konzernleitung vertreten sein: - Group Risk Management wird als neue Gruppenfunktion auf Konzernebene gestärkt.
- Group Finance erhält mehr Kompetenzen für die finanzielle Steuerung der Gruppe.
- Group Asset Management wird in zentraler Governance das Management aller Kapitalanlagen verantworten.
- Group Technology konzentriert sich auf die Entwicklung zukunftsweisender Technologielösungen, das Vorantreiben von Innovationen und die Realisierung von Skaleneffekten über die Gruppe hinweg.
- Group Human Resources wird eine eigene Funktion in der Konzernleitung, um der strategischen Bedeutung der Mitarbeiterthemen gerecht zu werden.
- Die bisherigen Konzernleitungsbereiche Group Corporate Center und Group Actuary fallen weg und ihre Funktionen werden neu zugeteilt.
«Helvetia hat sich in den letzten Jahren von einer Schweizer Versicherung zu einer Gruppe mit einer starken internationalen Präsenz entwickelt. Mit der neuen Konzernstruktur passen wir die Führung von Helvetia nun entlang dieser positiven Entwicklung an. Die internationalen Märkte sind besser in der Konzernleitung vertreten. Gleichzeitig stärken wir die Gruppenfunktionen, behalten aber die vollständige lokale Markt- und Ergebnisverantwortung bei», erklärt Fabian Rupprecht, Group CEO von Helvetia. Juan Estallo, Thomas Neusiedler, Sandra Hürlimann und Esther Roman nehmen neu Einsitz in die Konzernleitung In der Konzernleitung von Helvetia kommt es zu verschiedenen Wechseln: - Das Segment Spanien wird von Juan Estallo geleitet. Der Spanier war bisher CEO von Liberty Seguros Europa und stösst per 1. September 2024 zu Helvetia. Bis dahin wird Fabian Rupprecht das neue Segment interimistisch führen.
- Neuer Leiter des Segments GIAM sowie Mitglied der Konzernleitung wird per 1. Juli 2024 der Österreicher Thomas Neusiedler. Er übernimmt diese Rolle zusätzlich zu seiner Aufgabe als CEO Helvetia Österreich.
- Sandra Hürlimann, bisher Leiterin des Ressorts Analytics & Group Solutions bei Helvetia Gruppe und schweizerisch-ungarische Doppelbürgerin, wird die Aufgabe als Group CTO per 1. Juli 2024 übernehmen und Mitglied der Konzernleitung werden.
- Leiterin des Bereichs Group Human Resources wird per 16. September 2024 Esther Roman. Die Spanierin war zuletzt Group Head Human Resources & Communications und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Mibelle Group. Bis zu ihrem Eintritt wird Roland Bentele den Bereich weiterführen.
- Die Rekrutierung für die Führung des Group Risk Management ist noch nicht abgeschlossen. Über die Besetzung wird zu gegebener Zeit informiert werden. Bis dahin übernimmt Peter Bamert, Group CRO, die interimistische Führung des Group Risk Managements.
Roland Bentele, Leiter des Corporate Centers, und Markus Gemperle, CEO Europa, haben sich schon vor einiger Zeit entschieden, Ende des Jahres in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Roland Bentele ist seit 2014 für Helvetia tätig. Markus Gemperle hat insgesamt 36 Jahre für das Unternehmen gearbeitet. Beide treten per 30. Juni 2024 aus der Konzernleitung aus und bleiben bis Ende Jahr im Unternehmen, um die Überführung zu unterstützen. Auf den 1. April 2025 ebenfalls vorzeitig in den Ruhestand treten wird Beat Müller, Leiter Group Actuary. Er ist seit 1990 für Helvetia tätig und wird per 30. Juni 2024 aus der Konzernleitung austreten und bis zum Ruhestand in verschiedenen Themen und Gremien weiterhin unterstützend wirken. Achim Baumstark, Group CTO, hat in den letzten vier Jahren Technologie-Themen für den Konzern und den Markt Schweiz verantwortet und den Wunsch geäussert, sich in den nächsten Jahren auf die Rolle des CTOs Schweiz zu konzentrieren. Er wird daher per Ende Juni 2024 aus der Konzernleitung austreten. «Roland Bentele, Markus Gemperle, Achim Baumstark und Beat Müller haben die Entwicklung von Helvetia in den letzten Jahren wesentlich mitgestaltet und so die positive Entwicklung des Unternehmens ermöglicht. Mit ihrem Ausscheiden aus der Konzernleitung wird es zu einem Generationenwechsel kommen. Ich danke ihnen bereits jetzt für ihren grossen Einsatz für Helvetia und wünsche denjenigen, die in den Ruhestand übertreten, für den nächsten Lebensabschnitt alles Gute», würdigt Fabian Rupprecht die ausscheidenden Konzernleitungsmitglieder. Er ergänzt: «Gleichzeitig freue ich mich, dass wir die Konzernleitung mit Juan Estallo, Thomas Neusiedler, Sandra Hürlimann und Esther Roman verstärken können. Sie alle haben die notwendige Expertise, um die Entwicklung von Helvetia in den nächsten Jahren kraftvoll voranzutreiben. Gemeinsam werden wir nun im Rahmen des bereits kommunizierten Strategie-Reviews die Weichen für die Zukunft von Helvetia stellen. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit und wünsche ihnen viel Erfolg bei ihrer neuen Aufgabe. Mit den neu ernannten Konzernleitungsmitgliedern entwickelt sich Helvetia auch hinsichtlich Diversität in verschiedener Hinsicht weiter.» Helvetia Konzernorganigramm per 1. Juli 2024 Über die Helvetia Gruppe Helvetia Versicherungen mit Sitz in St. Gallen hat sich seit 1858 zu einer erfolgreichen Versicherungsgruppe mit über 13 800 Mitarbeitenden und mehr als 7.2 Millionen Kundinnen und Kunden entwickelt. Seit jeher ermöglicht sie ihren Kundinnen und Kunden, Chancen wahrzunehmen und Risiken einzugehen – Helvetia ist für sie da, wenn es darauf ankommt. Helvetia ist als beste Partnerin überall dort präsent, wo Absicherungsbedürfnisse entstehen, mit Versicherungs-, Vorsorge- und Anlagelösungen aus einer Hand sowie einfachen Produkten und Prozessen. Die Versicherungsgruppe kennt das Geschäft, von der Handy-Versicherung über die Absicherung des Gotthard-Basistunnel-Baus bis hin zur langfristigen Anlage von Kundengeldern. Mit Begeisterung entwickelt und erschliesst Helvetia Geschäftsmodelle und treibt das eigene Geschäft kraftvoll und zukunftsgerichtet voran. Sie handelt in all ihrem Wirken vorausschauend und verantwortungsvoll: zugunsten ihrer Aktionärinnen und Aktionäre, ihrer Kundinnen und Kunden und Mitarbeitenden sowie ihrer Partnerinnen und Partner, der Gesellschaft und Umwelt. In der Schweiz ist Helvetia die führende Schweizer Allbranchenversicherung. Im Segment Europa mit den Ländern Deutschland, Italien, Österreich und Spanien verfügt das Unternehmen über fest verankerte Marktpositionen für überdurchschnittliches Wachstum. Im Segment Specialty Markets bietet Helvetia weltweite massgeschneiderte Spezial- und Rückversicherungsdeckungen an. Bei einem Geschäftsvolumen von CHF 11.3 Mrd. erzielte Helvetia im Geschäftsjahr 2023 Underlying Earnings von CHF 372.5 Mio. und ein IFRS-Periodenergebnis von CHF 301.3 Mio. Die Aktie der Helvetia Holding AG wird an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange gehandelt. Haftungsausschluss Dieses Dokument wurde von der Helvetia Gruppe erstellt und darf vom Empfänger ohne die Zustimmung der Helvetia Gruppe weder kopiert noch abgeändert, angeboten, verkauft oder sonst wie an Drittpersonen abgegeben werden. Massgeblich und verbindlich ist jeweils die deutsche Fassung des Dokuments. Versionen des Dokuments in anderen Sprachen dienen lediglich Informationszwecken. Es wurden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass die hier dargelegten Sachverhalte richtig und alle hier enthaltenen Meinungen fair und angemessen sind. Informationen und Zahlenangaben aus externen Quellen dürfen nicht als von der Helvetia Gruppe für richtig befunden oder bestätigt verstanden werden. Weder die Helvetia Gruppe als solche noch ihre Organe, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Berater oder sonstige Personen haften für Verluste, die mittelbar oder unmittelbar aus der Nutzung dieser Informationen erwachsen. Die in diesem Dokument dargelegten Fakten und Informationen sind möglichst aktuell, können sich aber in der Zukunft ändern. Sowohl die Helvetia Gruppe als solche als auch ihre Organe, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Berater oder sonstige Personen lehnen jede ausdrückliche oder implizite Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der in diesem Dokument enthaltenen Informationen ab. Dieses Dokument kann Prognosen oder andere zukunftsgerichtete Aussagen im Zusammenhang mit der Helvetia Gruppe enthalten, die naturgemäss mit allgemeinen wie auch spezifischen Risiken und Unsicherheiten verbunden sind, und es besteht die Gefahr, dass sich die Prognosen, Voraussagen, Pläne und anderen expliziten oder impliziten Inhalte zukunftsgerichteter Aussagen als unzutreffend herausstellen. Wir machen darauf aufmerksam, dass eine Reihe wichtiger Faktoren dazu beitragen kann, dass die tatsächlichen Ergebnisse in hohem Masse von den Plänen, Zielsetzungen, Erwartungen, Schätzungen und Absichten, die in solchen zukunftsgerichteten Aussagen zum Ausdruck kommen, abweichen. Zu diesen Faktoren gehören: (1) Änderungen der allgemeinen Wirtschaftslage namentlich auf den Märkten, auf denen wir tätig sind, (2) Entwicklung der Finanzmärkte, (3) Zinssatzänderungen, (4) Wechselkursfluktuationen, (5) Änderungen der Gesetze und Verordnungen einschliesslich der Rechnungslegungsgrundsätze und Bilanzierungspraktiken, (6) Risiken in Verbindung mit der Umsetzung unserer Geschäftsstrategien, (7) Häufigkeit, Umfang und allgemeine Entwicklung der Versicherungsfälle, (8) Sterblichkeits- und Morbiditätsrate, (9) Erneuerungs- und Verfallsraten von Policen sowie (10) Realisierung von Skalen- und Verbundeffekten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die vorstehende Liste wichtiger Faktoren nicht vollständig ist. Bei der Bewertung zukunftsgerichteter Aussagen sollten Sie daher die genannten Faktoren und andere Ungewissheiten sorgfältig prüfen. Alle zukunftsgerichteten Aussagen gründen auf Informationen, die der Helvetia Gruppe am Tag ihrer Veröffentlichung zur Verfügung standen; die Helvetia Gruppe ist nur dann zur Aktualisierung dieser Aussagen verpflichtet, wenn die geltenden Gesetze dies verlangen. | CH0466642201 |
16.05.2024 | Zehnder Group AG (CH) | Zehnder Group trennt sich vom Geschäftsbereich Climate Ceiling Solutions Gränichen (CH), 16. Mai 2024: Zehnder Group (SIX: ZEHN), ein international führender Anbieter von Gesamtlösungen für komfortables, energieeffizientes und gesundes Raumklima, trennt sich vom Geschäftsbereich Climate Ceiling Solutions. Eine Vereinbarung über die Veräusserung der Climate Ceiling Solutions Einheit in Deutschland (Zehnder Climate Ceiling Solutions GmbH) wurde mit der Private Assets SE & Co. KGaA (Private Assets) erzielt. Darüber hinaus beabsichtigt die Zehnder Group, ihre Climate Ceiling Solutions Einheit in Frankreich (Zehnder Climate Ceiling Solutions SAS) ebenfalls an Private Assets zu veräussern. Die beiden Unternehmen Climate Ceiling Solutions in Deutschland und Frankreich, ehemals Bestandteil des Segments Heizkörper, wurden in separate rechtliche Einheiten ausgegliedert und werden seither als eigenständiger Geschäftsbereich geführt. Der Geschäftsbereich Deckenstrahlplatten zum Heizen und Kühlen ist nicht Teil der Transaktion und verbleibt bei der Zehnder Group. Aufgrund des spezifischen Geschäftsmodells von Climate Ceiling Solutions und der ausgeprägten Projektorientierung hat der Verwaltungsrat der Zehnder Group beschlossen, sich von diesem Nicht-Kerngeschäft zu trennen. Insgesamt erwirtschaftete Climate Ceiling Solutions im Jahr 2023 einen Umsatz von rund 23 Mio. EUR und beschäftigte insgesamt 75 Mitarbeitende, war jedoch in den letzten Jahren verlustbringend. Der Vollzug der Transaktion steht unter Vollzugsbedingungen und bedingt eine vorgängige Arbeitnehmerinformation in Frankreich, die für solche Transaktionen üblich ist. Die Transaktion wird zu einem einmaligen Verlust von rund 10 Mio. EUR (grösstenteils liquiditätsneutral) führen. Matthias Huenerwadel, CEO der Zehnder Group, sagte: "Mit Private Assets hat Climate Ceiling Solutions einen geeigneten Eigentümer gefunden, um ihr volles Potenzial zu entfalten und Mehrwert für alle Beteiligten zu schaffen. Der Abschluss dieser Vereinbarung bestätigt die konsequente Umsetzung unserer Strategie. Wir bei Zehnder wollen in unseren Kerngeschäften weiterwachsen und uns dabei an unseren strategischen Prioritäten orientieren." Climate Ceiling Solutions bietet ihren Kunden Beratung, Planung und Realisierung von Klimadecken. Die Klimadecken können in einem breiten Spektrum von gewerblichen und industriellen Gebäudeanwendungen eingesetzt werden. Das Unternehmen ist ein führender Anbieter und Partner mit einem hervorragenden Serviceangebot. Private Assets ist eine Beteiligungsgesellschaft, die auf die nachhaltige Optimierung von Unternehmen aus Konzernabspaltungen und Sondersituationen fokussiert ist. Ausblick erstes Halbjahr 2024 Die schwache Bautätigkeit und die Nachwirkungen einer entgleisten Lieferkette halten in vielen Märkten an, wobei sowohl das Lüftungs- als auch das Heizkörpersegment weiterhin von einer geringeren Nachfrage betroffen sind. Die Zehnder Group erwartet deshalb für das erste Halbjahr 2024 einen Umsatzrückgang im mittleren Zehnerprozentbereich und eine EBIT-Marge vor Einmaleffekten von 6-7 %. Die Veräusserung des nicht zum Kerngeschäft gehörenden Geschäftsbereichs Climate Ceiling Solutions führt zu einem einmaligen Verlust von 10 Mio. EUR. Zusätzlich erwarten wir weitere Restrukturierungskosten von 2 - 3 Mio. EUR in Europa in den Bereichen Produktion und Vertrieb. Die Zehnder Group schätzt ihre langfristigen Wachstumsaussichten weiterhin positiv ein. Der Rückstand im Neubau- und Renovationsbereich, neue Bauvorschriften für besser isolierte Gebäude, der steigende Bedarf an energiesparenden und effizienten Klimalösungen, der Wunsch nach gesunder Raumluftqualität sowie die steigenden Penetrationsraten in verschiedenen Ländern werden das Wachstum insbesondere im Lüftungsbereich begünstigen. Nächste Termine Halbjahresbericht 2024 | 26. Juli 2024 | Jahresumsatz 2024 | 17. Januar 2025 | Geschäftsbericht 2024 und Medien-/Analystenkonferenz 2025 | 26. Februar 2025 | Generalversammlung 2025 | 3. April 2025 |
Kontakt René Grieder Mitglied der Gruppenleitung, CFO Zehnder Group AG, 5722 Gränichen (CH) T +41 62 855 15 21, rene.grieder@zehndergroup.com Alexander Kamb Senior Manager Investor Relations & Communications Zehnder Group AG, 5722 Gränichen (CH) T +41 62 855 15 36, alexander.kamb@zehndergroup.com Diese Medienmitteilung erscheint in Deutsch und Englisch. Die deutsche Version ist massgebend. Weitere Informationen zur Zehnder Group finden Sie auf www.zehndergroup.com. Firmenprofil Die Zehnder Group bietet weltweit führende Lösungen für komfortables, energieeffizientes und gesundes Raumklima an. Die Produkte und Dienstleistungen der Gruppe umfassen Heizung, Kühlung, Raumlüftung und Luftreinigung. Die Gruppe entwickelt und fertigt ihre Produkte in eigenen Werken in Europa, China und Nordamerika. Im Geschäftsjahr 2023 beschäftigte die Zehnder Group rund 3500 Mitarbeitende und erzielte einen Umsatz von 762 Mio. EUR. Die Gesellschaft ist an der SIX Swiss Exchange kotiert (Valorensymbol: ZEHN, Valorennummer: 27 653 461). Die nicht kotierten Namenaktien B werden durch die Graneco AG gehalten, die durch die Familien Zehnder kontrolliert wird. Über die Private Assets SE & Co. KGaA Die Private Assets SE & Co. KGaA (Private Assets) ist eine in Hamburg ansässige Beteiligungsgesellschaft, die auf die mehrheitliche Übernahme von Unternehmen in Sondersituationen spezialisiert ist. Private Assets beteiligt sich bevorzugt an Konzernabspaltungen und mittelständischen Unternehmen mit heute unterdurchschnittlicher Performance sowie Gesellschaften mit offenen Nachfolgefragen. Durch die langjährige Erfahrung des Managements und einen nachweisbaren Track Record bei der Entwicklung von Unternehmen in Sondersituationen werden die Beteiligungen effizient und nachhaltig profitabel ausgerichtet. Zur notwendigen schnellen Umsetzung verfügt die Gesellschaft über eine eigene Task-Force, die als Inhouse-Consulting in Bereichen wie Product Supply, Project Management, Sales & Marketing, Recht und Finanzen operativen Support leistet und mit der Digital Group explizit Digitalisierungsthemen vorantreibt. Durch die enge operative Begleitung und aktives Management seitens der Gesellschafter erzielt die Private Assets SE & Co. KGaA in ihren Beteiligungen schnelle, effiziente und nachhaltige Veränderungen. Die Aktien der Private Assets SE & Co. KGaA werden im Freiverkehr der Börse Berlin unter der Wertpapierkennnummer A3H223 gehandelt. Weitere Informationen finden sich unter www.private-assets.de. Hinweis bezüglich zukunftsgerichteter Aussagen Diese Pressemitteilung kann bestimmte „zukunftsgerichtete Aussagen“ in Bezug auf das Geschäft, die Entwicklung und die wirtschaftliche Leistung der Zehnder Group enthalten. Diese Aussagen können einer Reihe von Risiken, Unsicherheiten und anderen wichtigen Faktoren unterliegen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Wettbewerbsentwicklung, gesetzgeberische sowie regulatorische Entwicklungen, globale, makroökonomische und politische Trends, die Fähigkeit, Mitarbeitende anzuwerben und zu halten, Wechselkursschwankungen und allgemeine Finanzmarktbedingungen, Änderungen des Rechnungsstandards oder der Rechnungsrichtlinien, Verzögerung/ Verhinderung, Genehmigungen von Behörden einzuholen, technische Entwicklungen, Rechtsstreitigkeiten oder nachteilige Berichterstattung. All diese Punkte können dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung und die Ergebnisse erheblich von den Aussagen dieser Pressemitteilung abweichen. Zehnder Group übernimmt keine Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus anderen Gründen zu aktualisieren oder zu ändern. | CH0276534614 |
16.05.2024 | Züblin Immobilien Holding AG | Jahresergebnis per 31.03.2024 - Operativ erfolgreiches Geschäftsjahr 2023/24 Ad hoc-Mitteilung gem. Art. 53 KR - ZÜBLIN IMMOBILIEN HOLDING AG Zürich, 16. Mai 2024 Züblin kann zum Abschluss des Geschäftsjahres 2023/24 auf ein operativ erfolgreiches Jahr zurückblicken. Die unsichere wirtschaftliche Lage und der Anstieg der Zinsen haben sich jedoch auf die Neubewertung unserer Liegenschaften ausgewirkt. Dennoch belegen die wesentlichen Unternehmenskennzahlen unseren Leistungsausweis im Asset Management, der im unverändert herausfordernden Marktumfeld ein solides Ergebnis für das gesamte Geschäftsjahr bis zum 31. März 2024 ermöglicht hat. Diese Leistung legt einen wichtigen Grundstein für das kommende und die folgenden Geschäftsjahre. Verbesserte Ertragslage – Steigerung EBITDA um 5% In einem anspruchsvollen Marktumfeld konnte Züblin im Geschäftsjahr 2023/24 dank operativer Erfolge ein solides Ergebnis erzielen. Dabei stieg das EBITDA um 5% von CHF 6.0 auf 6.3 Mio., während das Betriebsergebnis um 3.6% von CHF 8.3 auf 8.6 Mio. – hauptsächlich bedingt durch Indexerhöhungen und Neuvermietungen – anwuchs. Trotz Sondereinflüssen blieb der Verwaltungskostenaufwand mit CHF 2.4 Mio. stabil auf Vorjahresniveau. Der Rückgang der Quote Verwaltungskosten/Mieterträge von 28.6% auf 27.5% unterstreicht unsere Effizienzsteigerungen. Die Neubewertung des Immobilienportfolios führte zu einer Korrektur von CHF 3.4 Mio. (– 0.8%), nach einer Aufwertung von CHF 1.1 Mio. im Vorjahr. Dies war vor allem auf den Anstieg des durchschnittlichen Diskontierungssatzes um 30 Basispunkte infolge des höheren Zinsumfelds zurückzuführen. Trotz dieser Anpassung lag die Nettomietertragsrendite mit 3.9% (Vorjahr: 3.7%) weiterhin auf einem attraktiven Niveau. Der Finanzaufwand stieg infolge der Zinserhöhungen von CHF 0.8 Mio. auf CHF 1.6 Mio. Der durchschnittliche Effektivzinssatz betrug am Bilanzstichtag 3.1% (Vorjahr: 2.0%). Die Finanzierung erfolgt variabel auf Basis SARON. Gute operative Leistungen, insbesondere im Bereich der Vermietung, erlaubten es Züblin trotz erschwerter Rahmenbedingungen und den Herausforderungen des Marktes, das Geschäftsjahr 2023/24 insgesamt positiv abzuschliessen. Der erwirtschaftete Gewinn belief sich in der Berichtsperiode auf CHF 1.3 Mio. Im Vergleich zum Vorjahr (CHF 5.3 Mio.) zeigt sich ein Rückgang um CHF 4.0 Mio., der hauptsächlich auf die tieferen Neubewertungen (– CHF 3.6 Mio. nach Steuern) und den gestiegenen Finanzaufwand (+CHF 0.8 Mio.) zurückzuführen ist. Vermietungserfolge zeigen jedoch die Stabilität des Portfolios und damit des Unternehmens. Für das laufende Geschäftsjahr wird aufgrund bereits abgeschlossener, im 2. Quartal in Kraft tretender Mietverträge, mit einer weiterhin positiven Entwicklung des Betriebserfolgs aus Vermietung gerechnet. Robustes Portfolio – WALT 6.4 Jahre Das Vermietungsgeschäft verlief in der Berichtsperiode äußerst erfolgreich und führte zu einem markanten Anstieg des WALT (durchschnittliche vertragliche Mietvertragslaufzeit) von 2.9 auf 6.4 Jahre. Der Gesamtanlagewert des unverändert sechs Liegenschaften umfassenden Immobilienportfolios lag am 31. März 2024 bei CHF 225.1 Mio. (Vorjahr: CHF 227.1 Mio.). Insbesondere Vertragsverlängerungen mit langjährigen Stammmietern trugen dazu bei, das Portfolio weiter zu stabilisieren. Mit zwei unserer langjährigen Top-5-Mieter konnten die Mietverhältnisse bis 2029 bzw. bis mindestens 2035 verlängert werden. Erfreulich ist auch, dass bereits unterzeichnete 10-Jahres-Mietverträge für eine ganze Etage in der Liegenschaft in Bern und für neu gestaltete Flächen in Egg im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2024/25 wirksam werden. Diese Vermietungen werden dazu beitragen, die Leerstandsquote von aktuell 9.3% (Vorjahr: 9.3%) auf unter 6% zu senken. Diese positiven Entwicklungen verdeutlichen unsere Bemühungen um die Werthaltigkeit unseres Portfolios. Gesunde Bilanz – Belehnungsquote bei 31.0% Gestützt von einer soliden Eigenkapitalquote von 59.5% (Vorjahr: 59.5%) belief sich die Bilanzsumme von Züblin zum 31. März 2024 auf CHF 229.4 Mio. (Vorjahr: CHF 232.6 Mio.). Der Net Asset Value (NAV) pro Aktie lag mit CHF 41.19 leicht unter demjenigen per 31. März 2023 von CHF 41.77. Das Immobilienportfolio wurde zum Geschäftsjahresende mit CHF 225.1 Mio. bewertet, im Vergleich zu CHF 227.1 Mio. im Vorjahr. Fünf unserer sechs Anlageimmobilien sind unverändert über eine Rahmenfinanzierung von CHF 100.0 Mio. bis 2029 finanziert. Zum Bilanzstichtag waren hiervon CHF 63.0 Mio. in Anspruch genommen (Vorjahr: CHF 65.0 Mio.). Entsprechend beträgt die EPRA-Belehnungsquote (LTV) 31.0%, gegenüber 30.7% im Vorjahr. Fortführung der bisherigen Ausschüttungspolitik Der Gewinn vor Marktwertveränderungen und latenten Steuern von CHF 4.6 Mio. (Vorjahr: CHF 5.1 Mio.) erlaubt es, die bisher verfolgte stabile Dividendenpolitik fortzuführen und die Aktionäre am erwirtschafteten Erfolg der Gesellschaft weiterhin teilhaben zu lassen. Mit der Ausschüttung von CHF 1.00 pro dividendenberechtigter Namenaktie will Züblin zudem sicherstellen, dass in einem nun attraktiveren Umfeld ausreichend verfügbare Mittel für Immobilienanlagen in der Gesellschaft verbleiben. Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung 2024 die steuerfreie Ausschüttung von CHF 1.00 pro dividendenberechtigter Namenaktie aus den gesetzlichen Kapitaleinlagereserven. Dies entspricht bezogen auf den Aktienkurs am Bilanzstichtag einer steuerfreien Ausschüttungsrendite von 3.9%. Seit der Rückkehr zur Dividendenzahlung im Jahr 2018 lag diese stabil zwischen 3.7% und 4.3%. Veränderungen in der Geschäftsleitung Nach 15-jähriger erfolgreicher Tätigkeit für die Züblin-Gruppe hat Roland Friederich den Verwaltungsrat über seinen Entscheid informiert, das Amt als CEO/CFO der Züblin per 30. September 2024 niederzulegen. Roland Friederich dazu: «Ich schaue gern auf meine 15 Jahre bei Züblin zurück, während denen ich das Unternehmen in vielen spannenden Projekten begleiten konnte. Nach einer anspruchsvollen Restrukturierungs- und konsequent verfolgten Konsolidierungsphase steht Züblin heute als schlanke und effiziente Organisation da. Es gelang, das Portfolio zu stabilisieren, die Mieterträge langfristig zu sichern und die Leerstände kontinuierlich zu reduzieren. Mit dem Wandel, weg vom Verkäufer- hin zu einem eher Käufer-getriebenen Marktgeschehen, ist es nun an der Zeit, dass sich Züblin verstärkt auf das Wachstum konzentriert. Mit einem neuen CEO, der über lokale Kenntnisse und ein starkes Netzwerk verfügt, kann Züblin ein neues Kapitel Unternehmensgeschichte schreiben. Dafür wünsche ich meinem Nachfolger viel Erfolg und all die guten Erfahrungen, die ich aus meiner Zeit bei Züblin mitnehmen darf. Ich danke dem Verwaltungsrat und ganz besonders meinen Mitarbeitenden, Kollegen und Partnern für ihren beispiellosen Einsatz, ihre wertvolle Unterstützung und die tolle Zusammenarbeit. Unseren Stakeholdern sage ich danke schön für das mir stets entgegengebrachte Vertrauen.» Der Verwaltungsrat hat als Nachfolger Herrn Philippe Brändle ernannt. Herr Brändle besitzt einen Master in Architektur und Business Administration. Nach Tätigkeiten im Bereich Immobilien-Advisory übernahm er ab 2016 als CEO, und ab 2021 als CFO, Management-verantwortung bei zwei führenden Schweizer Immobilienunternehmen. Verwaltungsratspräsident Dr. Markus Wesnitzer sagt zur Nominierung: «Im Rahmen eines sorgfältig durchgeführten Rekrutierungsprozesses legte der Verwaltungsrat für das Weiterkommen von Züblin insbesondere Wert auf marktnahe Immobilienexpertise und ein breites Netzwerk in der Schweiz. Der Verwaltungsrat freut sich auf die Zusammenarbeit mit Herrn Brändle. Herrn Friederich danke ich für die lange und vertrauensvolle Zusammenarbeit.» Ausblick Die stets partnerschaftliche Zusammenarbeit mit unseren Mietern hat sich auch in den letzten herausfordernden Monaten bewährt. Züblin verfügt in allen Bereichen über eine gute operative Ausgangslage für das kommende Geschäftsjahr. Der Fokus bleibt unverändert auf die nachhaltige, qualitative Weiterentwicklung des Portfolios und den kontinuierlichen Abbau des Leerstands gerichtet. Unverändert bleibt unser Ziel, das Portfolio durch den gezielten Erwerb strategiekonformer Liegenschaften substanziell auszubauen.
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15.05.2024 | Endor AG | Endor AG einigt sich im Rahmen der exklusiven Verhandlungen mit strategischem Investor Corsair auf weitere Schritte Endor AG/ Schlagwort(e): Firmenübernahme/Fusionen & Übernahmen Endor AG einigt sich im Rahmen der exklusiven Verhandlungen mit strategischem Investor Corsair auf weitere Schritte
15.05.2024 / 21:29 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Endor AG einigt sich im Rahmen der exklusiven Verhandlungen mit strategischem Investor Corsair auf weitere Schritte Landshut, 15. Mai 2024 – Im Rahmen der am 9. Mai 2024 eingegangenen Restrukturierungsverhandlungen hat sich der Vorstand der Endor AG mit Zustimmung der kreditgebenden Banken und des Aufsichtsrats auf konkrete Schritte mit CORSAIR® (Nasdaq: CRSR) geeinigt. So ermöglicht CORSAIR als ersten Schritt eine Zwischenfinanzierung, die entsprechend des Fälligkeitenprofils des Unternehmens bereits kurzfristig in Tranchen zur Verfügung gestellt werden wird. „Im Rahmen der exklusiven Verhandlungen haben wir CORSAIR als verlässlichen Partner wahrgenommen, der nicht nur die finanziellen Mittel mitbringt, sondern auch unseren Markt gut kennt und langfristig investieren will“, sagt Andres Ruff, CEO und Chief Restructuring Officer der Endor AG. „Nach einer umfassenden Prüfung haben die kreditgebenden Banken zugleich entschieden, andere Restrukturierungsangebote nicht zu unterstützen, weil sie nach ihrer Ansicht nicht geeignet waren, die drohende Insolvenz abwenden zu können.“ Finanzvorstand Matthias Kosch ergänzt: „Die erfolgreiche Abwendung der Insolvenz ist das direkte Ergebnis der Arbeit eines engagierten Teams. Im Rahmen des ergebnisoffenen professionellen Investorenprozesses haben wir verschiedene Angebote genau geprüft und bewertet. Wir sind zuversichtlich, mit der Annahme des Angebots von CORSAIR die Zukunft von Endor nachhaltig zu sichern.“ Wie bereits kommuniziert, soll die Endor AG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach dem Gesetz zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen (StaRUG) restrukturiert werden. Für Mitte Juni wird die Unterzeichnung einer verbindlichen Vereinbarung erwartet, die zeitnah dem Restrukturierungsgericht in München vorgelegt wird. Im Rahmen der Restrukturierung wird CORSAIR die Endor AG vollständig übernehmen und mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausstatten, um das Unternehmen ohne externe Verschuldung zu stabilisieren. Endor ist derzeit mit rund 70 Mio. EUR fremdfinanziert. Über die Endor AG www.endor.ag Die Endor AG entwickelt und vermarktet hochwertige Eingabegeräte wie High-End-Lenkräder und Pedale für Rennsimulationen auf Spielkonsolen und PCs. Als „Brainfactory“ liegt der Fokus des Unternehmens im Kreativbereich. Produktentwicklung und Prototypenbau führt Endor in eigener Regie und gemeinsam mit spezialisierten Technologiepartnern vorwiegend in Deutschland durch („Germaneering“). Endor verkauft seine Produkte unter der Marke FANATEC über e-Commerce in erster Linie an Endkunden in Europa, USA, Kanada, Australien und Japan. Über CORSAIR CORSAIR (Nasdaq: CRSR) ist ein weltweit führender Entwickler und Hersteller von Hochleistungsgeräten und -technologien für Gamer, Content Creators und PC-Enthusiasten. Von preisgekrönten PC-Komponenten und Peripheriegeräten bis hin zu erstklassigem Streaming-Equipment und intelligenter Umgebungsbeleuchtung bietet Corsair ein komplettes Ökosystem von Produkten, die zusammenarbeiten, um jedem - vom Gelegenheitsspieler bis zum engagierten Profi - die bestmögliche Leistung zu ermöglichen. Copyright © 2024 Corsair Gaming, Inc. Alle Rechte vorbehalten. CORSAIR und das Segel-Logo sind eingetragene Marken von CORSAIR in den Vereinigten Staaten und/oder anderen Ländern. Alle anderen Firmen- und/oder Produktnamen können Handelsnamen, Warenzeichen und/oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Eigentümer sein, mit denen sie verbunden sind. Presse- und Investoren-Anfragen: Jasmin Dentz, GFD Finanzkommunikation E-Mail: dentz@gfd-finanzkommunikation.de Peter Herkenhoff, GFD Finanzkommunikation E-Mail: herkenhoff@gfd-finanzkommunikation.de
15.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1904313 15.05.2024 CET/CEST | DE0005491666 |
15.05.2024 | Shelly Group AD | Shelly mit erfolgreichem Jahresauftakt 2024 – starke Entwicklung in 3M 2024 Shelly Group AD/ Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung Shelly mit erfolgreichem Jahresauftakt 2024 – starke Entwicklung in 3M 2024
15.05.2024 / 20:30 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Shelly mit erfolgreichem Jahresauftakt 2024 – starke Entwicklung in 3M 2024 - Konzernumsatz wächst um 45,5 % auf EUR 20,5 Mio. (BGN 40,1 Mio.)
- EBIT steigt um 44,8 % auf EUR 5,3 Mio. (BGN 10,4 Mio.)
- Konzernnettoergebnis wächst um 50,4 % auf EUR 4,6 Mio. (BGN 9,0 Mio.)
- Wachstum der Shelly Cloud-Nutzerbasis auf über 1,4 Millionen (31. Dezember 2023: 1,3 Millionen)
- Eröffnung des neuen Fabrikgebäudes bietet Potenzial für kurzfristige Erhöhung der Produktionskapazität
- Ausblick 2024 bestätigt: Umsatzwachstum auf EUR 105,0 Mio. und Steigerung des EBIT auf mehr als EUR 26,0 Mio.
Sofia / München, 15. Mai 2024 – Shelly Group AD (Ticker SLYG / ISIN: BG1100003166) („Shelly Group“), ein Anbieter von IoT- und Smart-Building-Lösungen mit Sitz in Sofia, Bulgarien, ist mit einem starken 3M 2024 erfolgreich in das Geschäftsjahr 2024 gestartet. Wachstumstreiber waren insbesondere der weiter erfolgreiche Ausbau der Vertriebskanäle, eine deutliche Vergrößerung der adressierbaren Kundenbasis sowie die strategische Erweiterung der Produktpalette. Bei positiver Umsatzentwicklung in allen Kernmärkten leisteten die deutschsprachigen Länder mit einem Plus von 45,5 % auf EUR 10,4 Mio. (BGN 20,4 Mio.) weiterhin den größten Beitrag zum Wachstum. Das übrige Europa entwickelte sich insbesondere in Spanien, Italien und Skandinavien erfreulich. Australien zeigte eine vielversprechende Entwicklung, wenn auch noch auf niedrigem Niveau.
Konzernzahlen (ungeprüft)
in EUR Mio. | | 3M/24 | | 3M/23 | | ∆ | Konzernumsatz | | 20,5 | | 14,1 | | 45,5 % | EBIT | | 5,3 | | 3,7 | | 44,8 % | Nettoergebnis | | 4,6 | | 3,0 | | 50,4 % | | | | | | | | Eigenkapitalquote | | 89,1 % | | 85,8 % | | 3,8 % | | | | | | | | Operativer Cashflow | | 0,2 | | 5,2 | | -96,2 % | Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente | | 14,9 | | 15,7 | | -5,0 % |
Hinweis: Der Vergleich von Eigenkapitalquote und Zahlungsmitteln bezieht sich auf die Stichtage 31. März 2024 und 31. Dezember 2023. Die Zahlen für den Dreimonatszeitraum 2024 sind ungeprüft. Es können Rundungsdifferenzen auftreten. Shelly Group erzielte im Dreimonatszeitraum 2024 einen Anstieg der Konzernumsätze um 45,5 % auf EUR 20,5 Mio. (BGN 40,1 Mio.). Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) wuchs im Einklang mit dem Umsatz um 44,8 % auf EUR 5,3 Mio. (BGN 10,4 Mio.). Die Veränderung der EBIT-Marge von 26,2 % auf 26,0 % reflektiert gestiegene Ausgaben für Vertrieb und Marketing im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen, Marketingaktivitäten Dritter und Ausgaben für Online-Werbung. Das Konzernnettoergebnis nahm um 50,4 % auf EUR 4,6 Mio. (BGN 9,0 Mio.) zu. Mit einer Eigenkapitalquote von 89,1 % zum 31. März 2024 verfügt Shelly Group über eine solide Bilanz (31. Dezember 2023: 85,8 %). Dabei trug das Nettoergebnis zur Zunahme des Eigenkapitals bei. Gleichzeitig verringerten sich die Verbindlichkeiten um 20,4 %. Der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit spiegelt im Dreimonatszeitraum 2024 mit einem Mittelzufluss von EUR 0,2 Mio. (BGN 0,4 Mio.) insbesondere einen gestiegenen Lagerbestand bei gleichzeitigem Anstieg von Forderungen und Vorauszahlungen für die Produktion wider. Der Vorjahreszeitraum war mit einem Mittelzufluss von EUR 5,2 Mio. (BGN 10,2 Mio.) insbesondere von einem gesunken Lagerbestand geprägt. Der Cashflow aus Investitionstätigkeit spiegelt zudem den Erwerb von weiteren 16 % an Shelly Tech (GOAP) und Investitionen in Forschung und Entwicklung wider. Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente verringerten sich dementsprechend zum 31. März 2024 auf EUR 14,9 Mio. (BGN 29,2 Mio.) im Vergleich zu EUR 15,7 Mio. (BGN 30,8 Mio.) zum 31. Dezember 2023. Die Shelly Group verfügt über eine solide Kapital- und Finanzstruktur für weiteres Wachstum.
Ausblick 2024 bestätigt Für das laufende Geschäftsjahr 2024 erwartet der Vorstand unverändert ein Umsatzwachstum auf EUR 105,0 Mio. (BGN 205,4 Mio.) und eine Steigerung des EBIT auf mehr als EUR 26,0 Mio. (BGN 50,9 Mio.). Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 lagen die Umsatzerlöse bei EUR 74,9 Mio. (BGN 146,5 Mio.) und das EBIT bei EUR 19,1 Mio. (BGN 37,4 Mio.).
Wolfgang Kirsch, Co-CEO von Shelly Group, zur Geschäftsentwicklung: „In 3M/24 ist uns mit einer über unserer eigenen Erwartung liegenden Umsatz- und Ergebnisentwicklung ein ausgesprochen erfreulicher Start in das Geschäftsjahr 2024 gelungen. Unsere Strategie, die Vertriebskanäle kontinuierlich auszubauen und unser Produktportfolio strategisch zu erweitern zahlt sich aus. Mit der Eröffnung eines neuen Fabrikgebäudes verfügen wir über das Potenzial, unsere Produktionskapazitäten kurzfristig zu erhöhen.“
Earnings Call: Die Co-CEOs Dimitar Dimitrov und Wolfgang Kirsch werden die ungeprüften konsolidierten Ergebnisse für 3M 2024 im Rahmen einer Webcast-Präsentation am 16. Mai 2024, 09.00 Uhr MESZ (10.00 Uhr OESZ) erläutern. Der Webcast/Call wird in englischer Sprache abgehalten. Bitte registrieren Sie sich für die Teilnahme an dem Webcast/Call unter: Shelly Group – Earnings Call Unaudited 3M 2024.
Der ungeprüfte Zwischenbericht ist im Bereich Publications auf der Website des Unternehmens unter corporate.shelly.com verfügbar. Hinweis: EUR/BGN-Wechselkurs fixiert auf EUR 1 = BGN 1,95583
Über Shelly Group Die Shelly Group AD ist eine Technologie-Holding, die für Innovation durch die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von hochwertigen IoT-Produkten steht. Das Herzstück der Entwicklung sind dabei stets die Endverbraucher und ihre Bedürfnisse. Shelly Group wurde in Bulgarien gegründet und arbeitet mit einem Team junger, talentierter Entwickler, die sich der Herstellung wettbewerbsfähiger und benutzerfreundlicher Produkte verschrieben haben. Die Gruppe besteht aus 6 Tochterunternehmen und hat Niederlassungen in Bulgarien, Deutschland und Slowenien sowie China und den USA. Die Produkte von Shelly Group haben bereits über 100 Märkte erobert. Seit Dezember 2016 ist Shelly Group AD an der bulgarischen Wertpapierbörse gelistet. An der Frankfurter Börse notiert die Gesellschaft seit November 2021 unter der WKN A2DGX9, der ISIN BG1100003166 und dem Ticker SLYG.
Ansprechpartner Investor Relations CROSS ALLIANCE communication GmbH Sven Pauly Telefon: +49 89 125 09 0331 E-Mail: sp@crossalliance.de www.crossalliance.de
15.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Shelly Group AD | | 103 Cherny Vrah Bldv | | 1407 Sofia | | Bulgarien | E-Mail: | investors@shelly.com | Internet: | www.corporate.shelly.com | ISIN: | BG1100003166 | WKN: | A2DGX9 | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) | EQS News ID: | 1904213 |
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1904213 15.05.2024 CET/CEST | BG1100003166 |
15.05.2024 | ams-OSRAM AG | ams-OSRAM AG: ams OSRAM hat die Beschlussvorschläge für die Hauptversammlung 2024 veröffentlicht und geht von einer Wiederwahl der Vorsitzenden des Aufsichtsrats Frau Dr. Margarete Haase aus ams-OSRAM AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung ams-OSRAM AG: ams OSRAM hat die Beschlussvorschläge für die Hauptversammlung 2024 veröffentlicht und geht von einer Wiederwahl der Vorsitzenden des Aufsichtsrats Frau Dr. Margarete Haase aus
15.05.2024 / 20:24 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Ad hoc Mitteilung gemäß Art. 53 KR der SIX Swiss Exchange
ams OSRAM hat die Beschlussvorschläge für die Hauptversammlung 2024 veröffentlicht und geht von einer Wiederwahl der Vorsitzenden des Aufsichtsrats Frau Dr. Margarete Haase aus Premstätten, Österreich und München, Deutschland (15. Mai 2024) -- ams OSRAM (SIX: AMS) hat die Beschlussvorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand für die ordentliche Hauptversammlung am 14. Juni 2024 auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht. Die Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden Frau Dr. Margarete Haase und des Aufsichtsratsmitglieds Frau Brigitte Ederer läuft in diesem Jahr aus, und beide stellen sich zur Wiederwahl. Dementsprechend enthält der Tagesordnungspunkt 6 die Vorschläge für die Wahlen zum Aufsichtsrat. Die Amtszeit für beide Wahlvorschläge soll bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2028, also ca. vier Jahre, dauern. Die Lebensläufe von Frau Dr. Haase und Frau Ederer sind ebenfalls auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht. Am 7. Dezember 2023 schloss die ams OSRAM Gruppe ihre Refinanzierung erfolgreich ab, einschließlich einer Bezugsrechtsemission und der Ausgabe neuer unbesicherter, vorrangiger Anleihen. Infolgedessen haben sich das Grundkapital der Gesellschaft und die Anzahl der Aktien deutlich erhöht. Tagesordnungspunkt 7 betrifft daher den Beschlussvorschlag, das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer Aktienzusammenlegung im Verhältnis 10 : 1 (zehn Aktien zu einer Aktie) neu einzuteilen, so dass 10 (zehn) bestehende Stückaktien der Gesellschaft zu 1 (einer) Stückaktie zusammengelegt werden. Zudem entspricht das Bedingte Kapital 2023 nach der Bezugsrechtsemission nur noch rund 2,75% des aktuellen Grundkapitals. Dieses bestehende bedingte Kapital sowie die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten im Sinne von § 174 AktG sollen aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital 2024 und eine entsprechende neue Ermächtigung beschlossen werden, so dass diese künftig wieder 10 % (wie vor der Bezugsrechtsemission 2023) des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entsprechen (Tagesordnungspunkte 8 und 9). Die entsprechenden Unterlagen für die Hauptversammlung werden spätestens am 24. Mai 2024 auf der Unternehmenswebsite zur Verfügung gestellt. Über ams OSRAM Die ams OSRAM Gruppe (SIX: AMS), ist ein weltweit führender Anbieter von intelligenten Sensoren und Emittern. Wir verbinden Licht mit Intelligenz und Innovation mit Leidenschaft und bereichern so das Leben der Menschen.
Mit einer gemeinsam mehr als 110 Jahren zurückreichenden Geschichte definiert sich unser Unternehmen im Kern durch Vorstellungskraft, tiefes technisches Know-how sowie die Fähigkeit, Sensor- und Lichttechnologien im globalen industriellen Maßstab zu fertigen. Wir entwickeln begeisternde Innovationen, die es unseren Kunden in den Märkten Automobil, Industrie, Gesundheit und Consumer ermöglichen, ihren Wettbewerbsvorsprung zu behaupten. Zugleich treiben wir damit Innovationen voran, die unsere Lebensqualität hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit und Komfort nachhaltig erhöhen und dabei die Auswirkungen auf die Umwelt reduzieren.
Unsere rund 20.000 Mitarbeiter weltweit sorgen mit Innovationen in den Bereichen Sensorik, Beleuchtung und Visualisierung für sichereres Fahren, effektivere medizinische Diagnosen und mehr Komfort im Kommunikationsalltag. Unsere Arbeit lässt Technologien für bahnbrechende Anwendungen Wirklichkeit werden, was sich in über 15.000 erteilten und angemeldeten Patenten widerspiegelt. Mit Hauptsitz in Premstätten/Graz (Österreich) und einem Co-Hauptsitz in München (Deutschland) erzielte die ams OSRAM Gruppe im Jahr 2023 einen Umsatz von über EUR 3,6 Mrd. und ist als ams-OSRAM AG an der SIX Swiss Exchange notiert (ISIN: AT0000A18XM4). Mehr über uns erfahren Sie auf https://ams-osram.com
ams ist eine eingetragene Handelsmarke der ams-OSRAM AG. Zusätzlich sind viele unserer Produkte und Dienstleistungen angemeldete oder eingetragene Handelsmarken der ams OSRAM Gruppe. Alle übrigen hier genannten Namen von Unternehmen oder Produkten können Handelsmarken oder eingetragene Handelsmarken ihrer jeweiligen Inhaber sein. ams OSRAM social media: >Twitter >LinkedIn >Facebook >YouTube For further information Investor Relations Media Relations ams-OSRAM AG ams-OSRAM AG Dr Juergen Rebel Bernd Hops Senior Vice President Senior Vice President Investor Relations Corporate Communications T: +43 3136 500-0 T: +43 3136 500-0 investor@ams-osram.com press@ams-osram.com
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15.05.2024 CET/CEST Mitteilung übermittelt durch die EQS Group AG. www.eqs.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | ams-OSRAM AG | | Tobelbader Straße 30 | | 8141 Premstaetten | | Österreich | Telefon: | +43 3136 500-0 | E-Mail: | investor@ams-osram.com | Internet: | https://ams-osram.com/ | ISIN: | AT0000A18XM4 | WKN: | A118Z8 | Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; BX, SIX, Wiener Börse (Vienna MTF) | EQS News ID: | 1904281 |
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1904281 15.05.2024 CET/CEST | AT0000A18XM4 |
15.05.2024 | LAIQON AG | LAIQON AG: Barkapitalerhöhung erfolgreich platziert LAIQON AG/ Schlagwort(e): Kapitalerhöhung LAIQON AG: Barkapitalerhöhung erfolgreich platziert
15.05.2024 / 18:55 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Corporate News LAIQON AG: Barkapitalerhöhung erfolgreich platziert - Erhöhung Grundkapital um 5,3% mit Bruttoemissionserlös von 5,8 Mio. EUR bei einem Ausgabepreis von 6,25 EUR
Hamburg, 15. Mai 2024 Die LAIQON AG hat ihre am 04. Mai 2024 beschlossene Barkapitalerhöhung durch Ausgabe von 928.000 neuen Aktien erfolgreich abgeschlossen. Die neuen Aktien wurden trotz des schwierigen Marktumfeldes zu einem Ausgabepreis von 6,25 EUR platziert. Der Ausgabepreis je neuer Aktie lag damit rund 15% über dem gestrigen XETRA-Schlusskurs. Die Barkapitalerhöhung wurde sowohl von langfristig orientierten Altaktionären als auch von neuen Investoren sowie Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates gezeichnet. Die Emission führt zu einem Brutto-Mittelzufluss von 5.800.000,00 EUR für die LAIQON AG. Durch die Kapitalerhöhung wird sich das Grundkapital der Gesellschaft um 5,3% von 17.493.698,00 EUR durch die Ausgabe der 928.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR auf 18.421.698,00 EUR erhöhen. Die neuen Aktien sind bereits ab dem 1. Januar 2023 voll gewinnberechtigt. Dazu Dipl.-Ing. Achim Plate, Chief Executive Officer (CEO) der LAIQON AG: „Ich möchte mich ausdrücklich bei unseren Investoren für das entgegengebrachte Vertrauen in unsere Wachstumsstrategie GROWTH 25 bedanken. Die eingeworbenen Mittel dienen vorrangig der konsequenten weiteren Umsetzung dieser Strategie.“ Die Lieferung der neuen Aktien an die Anleger wird voraussichtlich ab dem 23. Mai 2024 erfolgen. Sole Global Coordinator und Sole Bookrunner für die Barkapitalerhöhung war die futurum bank AG, Frankfurt am Main. Über die LAIQON AG: Die LAIQON AG (LQAG, ISIN: DEOOOA12UP29) ist ein stark wachsender Asset Manager mit Fokus auf nachhaltige Kapitalanlagen mit einem verwalteten Vermögen von über 6,4 Mrd. EUR (Stand: 31.03.2024). Das Unternehmen mit Sitz in Hamburg, Frankfurt, München und Berlin bietet institutionellen und privaten Anlegern ein Portfolio aus aktiv gemanagten Fonds, KI-gemanagten Fonds und individueller Vermögensverwaltung an. Mit seiner KI-Tochter LAIC und dem selbst entwickelten LAIC-ADVISOR® gehört LAIQON zu den Vorreitern für Künstliche Intelligenz im Asset Management. Als digitale Fondsgesellschaft setzt LAIQON auch bei seinen Prozessen und im Datenmanagement auf modernste Plattform-Technologie. Dank seiner voll integrierten Digitalen Asset Plattform (DAP 4.0) kann LAIQON seinen Service vom Onboarding bis zum Reporting voll digital abbilden, skalieren und seine Produkte und Services Dritten als White-Label-Partner zur Verfügung stellen. DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERLEITUNG IN, INNERHALB VON ODER AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER ANDEREN LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DES JEWEILIGEN LANDES DARSTELLEN WÜRDEN. Kontakt: Hendrik Duncker IR/PR LAIQON AG An der Alster 42 20099 Hamburg Tel: +49-40-325678-145 Fax: +49-40-325678-99 Mail: ir@laiqon.cim
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| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1904269 15.05.2024 CET/CEST | DE000A12UP29 |
15.05.2024 | Wolford AG | Wolford AG: Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung – außerordentliche Hauptversammlung zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat Wolford AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung Wolford AG: Verschiebung der ordentlichen Hauptversammlung – außerordentliche Hauptversammlung zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat
15.05.2024 / 18:19 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
15. Mai, 2024
Die für den 14. Juni 2024 anberaumte ordentliche Hauptversammlung der Wolford AG wird verschoben. Ein neuer Termin wird ehestmöglich bekannt gegeben. Am 14. Juni 2024 wird eine außerordentliche Hauptversammlung zu Wahlen in den Aufsichtsrat stattfinden.
Ende der Insiderinformation
15.05.2024 CET/CEST Mitteilung übermittelt durch die EQS Group AG. www.eqs.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Wolford AG | | Wolfordstrasse 1 | | 6900 Bregenz | | Österreich | Telefon: | +43/5574/6900 | E-Mail: | investor@wolford.com | Internet: | www.wolford.com | ISIN: | AT0000834007 | WKN: | 83400 | Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart; Wiener Börse (Amtlicher Handel) | EQS News ID: | 1904237 |
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1904237 15.05.2024 CET/CEST | AT0000834007 |
15.05.2024 | freenet AG | freenet startet erfolgreich ins Jahr 2024 – Sehr dynamisches Wachstum der IPTV-Kunden freenet AG/ Schlagwort(e): Quartals-/Zwischenmitteilung/Quartals-/Zwischenmitteilung freenet startet erfolgreich ins Jahr 2024 – Sehr dynamisches Wachstum der IPTV-Kunden
15.05.2024 / 18:02 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
freenet startet erfolgreich ins Jahr 2024 – Sehr dynamisches Wachstum der IPTV-Kunden - Serviceumsätze erhöhen sich im Vorjahresvergleich merklich
- Abonnentenzahl steigt wegen eines Rekordquartals von waipu.tv (+138,6 Tsd. Netto-Neukunden) auf über 9,6 Mio.
- EBITDA mit 124,2 Mio. EUR wegen Wachstumsinvestitionen erwartungsgemäß 3,0% unter dem Vorjahr
- Free Cashflow mit 71,3 Mio. EUR dennoch 10,3% über dem Vorjahr
- Vorstand bestätigt Prognose für das Geschäftsjahr 2024
Büdelsdorf, 15. Mai 2024 – Die freenet AG [ISIN DE000A0Z2ZZ5] hat heute nach Handelsschluss (Xetra) die Ergebnisse für das 1. Quartal 2024 veröffentlicht. Konzern: Zahl der Abonnenten nähert sich der 10-Millionen-Marke Die Ergebnisse des 1. Quartals 2024 spiegeln die Erwartungen der zu Jahresbeginn formulierten Prognose 2024 für das „Jahr des Übergangs“ wider. Die Anzahl der Abonnenten stieg um 136,8 Tsd. auf 9.629,5 Tsd. (Vorjahresende: 9.492,7 Tsd.) im Wesentlichen getrieben durch ein Rekordwachstum bei waipu.tv (+138,6 Tsd. Netto-Neukunden) und nähert sich damit der Marke von 10 Millionen. Die Konzernumsatzerlöse blieben mit 638,9 Mio. EUR auf dem Niveau des Vorjahres (637,8 Mio. EUR) aufgrund weiterhin sinkender, margenschwacher Hardwareumsätze. Das Konzern-EBITDA von 124,2 Mio. EUR lag infolge der avisierten erhöhten Markeninvestitionen in waipu.tv sowie erwartungsgemäß gestiegener Personalaufwendungen unter dem Ergebnis des Vorjahres (128,1 Mio. EUR). Der Free Cashflow erhöhte sich trotzdem deutlich um 10,3% auf 71,3 Mio. EUR (Vorjahr: 64,6 Mio. EUR). Der Anstieg ist überwiegend auf geringere Netto-CapEx im 1. Quartal 2024 zurückzuführen. Tabelle 1: Kennzahlen der freenet AG Nichtfinanzielle Kennzahl | | Einheit | | 31.03.2024 | 31.12.2023 | | abs. Veränd. | rel. Veränd. | Abonnenten1 | | Tsd. | | 9.629,5 | 9.492,7 | | 136,8 | 1,4% | | | | | | | | | | Finanzielle Kennzahlen | | Einheit | | Q1/2024 | Q1/2023 | | abs. Veränd. | rel. Veränd. | Umsatzerlöse | | Mio. EUR | 638,9 | 637,8 | | 1,1 | 0,2% | EBITDA | | Mio. EUR | 124,2 | 128,1 | | -3,9 | -3,0% | Free Cashflow | | Mio. EUR | 71,3 | 64,6 | | 6,7 | 10,3% |
Vorstand bestätigt Prognose für das Geschäftsjahr 2024 Gravis wurde im Jahr 2013 von freenet erworben und war bis zuletzt einer der größten Apple-Reseller Deutschlands. Aufgrund der immer stärker auf Marktverdrängung ausgelegten Gestaltung der Einkaufspreise seitens Apple wurde Ende März 2024 entschieden, den Betrieb von Gravis einzustellen. Zum 15. Juni 2024 werden nun alle 37 Gravis-Stores sowie der Onlineshop weitestgehend geschlossen. Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Geschäftsschließung werden sich sämtliche Effekte nicht mehr auf die finanziellen Leistungskennzahlen von freenet auswirken, sondern aufgrund der Klassifizierung als nicht fortgeführter Geschäftsbereich in Übereinstimmung mit IFRS 5 separat ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund bestätigt der Vorstand die Prognose für das Geschäftsjahr 2024, die sich auf die fortgeführten Geschäftsaktivitäten bezieht (damals inklusive Gravis). Es wird weiterhin ein EBITDA zwischen 495 und 515 Mio. EUR sowie ein Free Cashflow zwischen 260 und 280 Mio. EUR erwartet. Mobilfunk: Steigende Serviceumsatzerlöse werden auf EBITDA-Ebene nivelliert Im Segment Mobilfunk ist die Zahl der Postpaid-Kunden seit dem Vorjahresende (7.418,3 Tsd.) um 19,2 Tsd. auf 7.437,6 Tsd. gewachsen. Die Nutzerzahl der App-basierten Tarife (freenet FUNK und FLEX) blieb mit 122,3 Tsd. gegenüber dem Jahresende 2023 (121,3 Tsd.) unverändert. Insgesamt profitierte freenet von dem anhaltenden Trend der Kundenbewegung von Prepaid-Tarifen hin zu flexiblen Postpaid-Verträgen sowie dem Wunsch der Kunden nach unabhängiger Beratung. Der Postpaid-ARPU blieb mit 17,7 EUR im Vorjahresvergleich (17,7 EUR) stabil. Die infolgedessen um 2,0% auf 424,6 Mio. EUR gestiegenen Serviceumsatzerlöse (Vorjahr: 416,5 Mio. EUR) gleichen damit die rückläufigen niedrigmargigen Hardwareerlöse teilweise aus. Insgesamt fielen die Umsatzerlöse im Segment Mobilfunk um 14,4 Mio. EUR auf 542,9 Mio. EUR (Vorjahr: 557,3 Mio. EUR). Tabelle 2: Kennzahlen Segment Mobilfunk Nichtfinanzielle Kennzahlen | | Einheit | | 31.03.2024 | 31.12.2023 | | abs. Veränd. | rel. Veränd. | Mobilfunk-Abokunden | | Tsd. | | 7.559,9 | 7.539,6 | | 20,3 | 0,3% | davon Postpaid-Kunden | | Tsd. | | 7.437,6 | 7.418,3 | | 19,2 | 0,3% | davon App-basierte Tarife2 | | Tsd. | | 122,3 | 121,3 | | 1,0 | 0,8% | | | | | | | | | | Finanzielle Kennzahlen | | Einheit | | Q1/2024 | Q1/2023 | | abs. Veränd. | rel. Veränd. | Umsatzerlöse | | Mio. EUR | 542,9 | 557,3 | | -14,4 | -2,6% | davon Serviceumsätze | | Mio. EUR | 424,6 | 416,5 | | 8,1 | 2,0% | EBITDA | | Mio. EUR | 101,2 | 103,8 | | -2,6 | -2,5% |
Das Segment-EBITDA lag im 1. Quartal 2024 bei 101,2 Mio. EUR (Vorjahr: 103,8 Mio. EUR). Die weiterhin positive Entwicklung der monatlich wiederkehrenden Serviceumsatzerlöse wurde im Wesentlichen durch im Verlauf des vergangenen Jahres vorgenommene Gehaltserhöhungen sowie einmalig niedrigere Inkasso-Einnahmen auf Ebene des EBITDA überkompensiert. In Anbetracht weiterhin steigender Serviceumsätze wird im Verlauf des Jahres dennoch eine Steigerung des Segment-EBITDA erwartet. TV und Medien: Markeninvestitionen in waipu.tv zahlen sich aus Im Segment TV und Medien ist ein Anstieg der TV-Abonnenten auf über 2 Mio. Kunden zu verzeichnen. Die Investitionen in die Markenbekanntheit von waipu.tv vor dem Hintergrund des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs im Bereich Kabel-TV zur Mitte dieses Jahres machen sich weiterhin bezahlt. Die Abonnentenzahl von waipu.tv ist im abgelaufenen Quartal mit 138,6 Tsd. Netto-Neukunden so stark wie noch nie gewachsen. Per Ende März 2024 stieg die Abonnentenzahl auf 1.507,9 Tsd. (Vorjahresende: 1.369,3 Tsd.). Die Zahl der umsatzgenerierenden Nutzer (RGU) von freenet TV nahm im 1. Quartal 2024 erwartungsgemäß um 22,1 Tsd. auf 561,7 Tsd. ab (Vorjahresende: 583,8 Tsd.). Aufgrund der sich weiterhin auswirkenden Preiserhöhung zum Jahresende 2022 konnten die durch freenet TV generierten Umsatzerlöse im Vorjahresvergleich stabil gehalten werden. Tabelle 3: Kennzahlen Segment TV und Medien Nichtfinanzielle Kennzahlen | | Einheit | | 31.03.2024 | 31.12.2023 | | abs. Veränd. | rel. Veränd. | TV Abo-Kunden | | Tsd. | | 2.069,6 | 1.953,0 | | 116,5 | 6,0% | davon waipu.tv Abo-Kunden | | Tsd. | | 1.507,9 | 1.369,3 | | 138,6 | 10,1% | davon freenet TV Abo-Kunden (RGU) | | Tsd. | | 561,7 | 583,8 | | -22,1 | -3,8% | | | | | | | | | | Finanzielle Kennzahlen | | Einheit | | Q1/2024 | Q1/2023 | | abs. Veränd. | rel. Veränd. | Umsatzerlöse | | Mio. EUR | 93,4 | 80,8 | | 12,6 | 15,6% | EBITDA | | Mio. EUR | 27,4 | 28,8 | | -1,4 | -5,0% |
Das starke Wachstum der waipu.tv Abo-Kunden und die damit einhergehenden steigenden Umsatzerlöse bei Exaring sowie die stabile Umsatzentwicklung bei Media Broadcast (B2C und B2B) führen im 1.Quartal 2024 zu einem Anstieg der Segment-Umsatzerlöse von 15,6% auf 93,4 Mio. EUR (Vorjahr 80,8 Mio. EUR). Vor dem Hintergrund der temporär erhöhten Investitionen in die Markenbekanntheit von waipu.tv lag das Segment-EBITDA mit 27,4 Mio. EUR erwartungsgemäß unter dem Vorjahresquartal (28,8 Mio. EUR). Conference Call Am Donnerstag, den 16. Mai 2024 um 10:00 Uhr (MESZ) findet der Conference Call zu den Ergebnissen des 1. Quartals 2024 statt. Alle Interessierten können den Conference Call per Webcast (listen-only mode) verfolgen. Eine Aufzeichnung wird im Anschluss zur Verfügung gestellt. Weitere Dokumente zur Veröffentlichung Quartalsmitteilung zum 1. Quartal 2024 Presentation Q1 2024 (in Englisch) 1 Summe aus Postpaid-, freenet FUNK-, freenet FLEX-, waipu.tv Abo- und freenet TV Abo-Kunden (RGU) 2 freenet FUNK- und freenet FLEX-Kunden Hinweis Im Sinne einer klaren und transparenten Darstellung werden in den Abschlüssen der freenet AG sowie in Ad-hoc-Mitteilungen nach Art. 17 MAR, neben den durch die International Financial Reporting Standards (IFRS) definierten Angaben, alternative Leistungskennzahlen (APM) verwendet. Informationen zur Verwendung, Definition und Berechnung der APMs finden sich im Geschäftsbericht 2023. Kontakt freenet AG Investor Relations & ESG Reporting Tel.: +49 (0) 40/ 513 06 778 Mail: ir@freenet.ag Internet: fn.de/ir
15.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1904245 15.05.2024 CET/CEST | DE000A0Z2ZZ5 |
15.05.2024 | Sandpiper Digital Payments AG | SANDPIPER Digital Payments AG: ausserordentliche Generalversammlung beschloss über Antrag zur Dekotierung der Aktien von der BX Swiss Sandpiper Digital Payments AG / Schlagwort(e): Delisting SANDPIPER Digital Payments AG: ausserordentliche Generalversammlung beschloss über Antrag zur Dekotierung der Aktien von der BX Swiss
15.05.2024 / 18:00 CET/CEST Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 16 KR Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die ausserordentliche Generalversammlung weist den Verwaltungsrat an, die Dekotierung der SDPN-Aktien von der BX Swiss zu beantragen St. Gallen, den 15. Mai 2024, 18:00 Uhr CET Die SANDPIPER Digital Payments AG (die «Gesellschaft») teilt mit, dass die ausserordentliche Generalversammlung vom 15. Mai 2024 einstimmig dem Antrag des Verwaltungsrats folgte, diesen zu ermächtigen, der BX Swiss die Dekotierung der Aktien der Gesellschaft zu beantragen und die weiteren Schritte im Hinblick auf die Dekotierung vorzunehmen und umzusetzen. Zur Begründung dieser Massnahme verweist die Gesellschaft auf die Ad-hoc Mitteilung vom 15. April 2024, welcher die ausserordentliche Generalversammlung vom 15. Mai 2024 nun folgte. Die Einreichung des Dekotierungsgesuchs an die BX Swiss erfolgt umgehend. Über SANDPIPER Digital Payments AG SANDPIPER Digital Payments AG ist ein börsenkotiertes Holdingunternehmen mit den Schwerpunkten innovative, digitale und mobile Zahlsysteme sowie Sicherheitsdienst und Technologien. SANDPIPER ist alleinige Anteilseignerin der Ergonomics AG. Ansprechpartner Dr. Felix Exner fe@mountain.partners
Ende der Adhoc-Mitteilung
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1904089 15.05.2024 CET/CEST | CH0033050961 |
15.05.2024 | SBF AG | SBF AG blickt auf herausforderndes Jahr 2023 zurück und stellt Weichen für erfolgreiche Zukunft SBF AG/ Schlagwort(e): Jahresergebnis SBF AG blickt auf herausforderndes Jahr 2023 zurück und stellt Weichen für erfolgreiche Zukunft
15.05.2024 / 17:49 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SBF AG blickt auf herausforderndes Jahr 2023 zurück und stellt Weichen für erfolgreiche Zukunft - Umsatzprognose mit 34,0 Mio. Euro erreicht, bereinigtes ausgeglichenes EBITDA unterhalb der Ergebnisprognose
- Segment „Schienenfahrzeuge“: strategische Allianzen in Anbahnung und vielversprechende Großprojekte gestartet
- Segment „Öffentliche und Industrielle Beleuchtung“: Kosteneinsparungsprogramm zur Effizienzsteigerung eingeleitet
- Vorstand erwartet im Jahr 2024 deutliches Umsatzwachstum auf zwischen 48 und 50 Mio. Euro
Leipzig, 15. Mai 2024 – Die SBF AG (ISIN: DE000A2AAE22; WKN A2AAE2, „SBF“), ein börsennotierter Spezialist für innovative Lösungen in den Bereichen Schienenfahrzeuge, Beleuchtung, Elektromechanik und Sensorik, hat gestern den Geschäftsbericht 2023 veröffentlicht. In einem anspruchsvollen Marktumfeld hat SBF die Umsatzprognose erreicht und wichtige strategische Weichenstellungen vollzogen. Das Ergebnis lag unterhalb der Ergebnisprognose.
Rudolf Witt, Vorstandsmitglied der SBF AG sagt: „Wir blicken auf ein außerordentlich herausforderndes Jahr 2023 zurück. Wir haben diese Phase genutzt, um SBF mit zielgerichteten Maßnahmen in eine gute Position für die Zukunft zu bringen. Mit der Integration der AMS Software & Elektronik GmbH und der Einleitung eines internen Programms zur Effizienzsteigerung haben wir wichtige Schritte auf den Weg gebracht. Auch wenn 2024 noch ein Übergangsjahr ist, sehen wir SBF in einer aussichtsreichen Position für nachhaltiges und profitables Wachstum mit interessanten strategischen Opportunitäten.“
Schwieriges Marktumfeld und Sondereffekte prägen Geschäftsjahr 2023 Trotz der herausfordernden Rahmenbedingungen blieb der Konzernumsatz mit 34,0 Mio. Euro auf einem hohen Niveau (2022: 34,9 Mio. Euro) und innerhalb des am 24. August 2023 prognostizierten Zielkorridors. Das bereinigte Konzern-EBITDA erreicht ein ausgeglichenes Ergebnis und liegt damit unterhalb der Prognose von ca. 1,0 Mio. Euro. Der Ergebnisrückgang geht insbesondere auf das konjunkturell sehr schwache Umfeld, erhöhe Beschaffungspreise, gestiegene Personalaufwände sowie vereinzelte Projektverschiebungen zurück. Zudem sind die Geschäftszahlen 2023 von Sondereffekten in Höhe von 1,0 Mio. Euro geprägt – insbesondere aufgrund der Übernahme der AMS Software & Elektronik GmbH, außerordentlichen Rechts- und Beratungskosten und einer außerordentlichen Firmenwertabschreibung bei der Lunux Lighting GmbH sowie nicht aktivierungsfähigen Objektsanierungskosten. Ohne Berücksichtigung der Sondereffekte beläuft sich das EBITDA auf -1,0 Mio. Euro (2022: 2,3 Mio. Euro).
Im Geschäftsjahr sank der Umsatz im Segment „Schienenfahrzeuge“ auf 19,0 Mio. Euro (2022: 21,0 Mio. Euro). Das Geschäft im Berichtsjahr 2023 war geprägt von kostenintensiven Neuanläufen größerer Projekte. Diese werden weitestgehend in den Jahren 2024 und 2025 erfolgen und wirken sich somit auf die Umsatzentwicklung im aktuellen und den kommenden Geschäftsjahren positiv aus. Zudem fiel 2023 die Rohertragsmarge geringer aus als erwartet, da die Materialbeschaffungskosten auf einem hohen Niveau blieben und die Personalaufwandsquote höher als erwartet ausfiel. Entsprechend sank das Segment-EBITDA auf 1,5 Mio. Euro (2022: 2,5 Mio. Euro). Angestrebtes Ziel ist die weitere Verstärkung des Schienenfahrzeugbereichs. Hierzu erfolgen in diesem Jahr konkrete Verhandlungen mit Marktteilnehmern zur Bündelung von Kräften zur strategischen Verstärkung der Marktpräsenz der SBF, da in diesem Bereich zukünftig enormes Umsatz- und Ertragspotenzial erwartet wird.
Der Segmentumsatz bei „Öffentliche und Industrielle Beleuchtung“ zeigte sich in einem volatilen Umfeld vergleichsweise robust und stieg leicht auf 15,7 Mio. Euro (2022: 15,1 Mio. Euro). Gleichwohl wurde das ursprünglich avisierte deutlich stärkere Umsatzwachstum des Geschäftsbereichs aufgrund der allgemeinen Marktschwäche nicht erreicht. Die auf das Umsatzwachstum ausgelegten Kapazitäten und der entsprechende Kostenapparat führten zu einem deutlichen Ergebnisrückgang, ebenso wie außerplanmäßige Abschreibungen auf den Geschäfts- und Firmenwert in Höhe von 0,4 Mio. Euro. Entsprechend deutlich sank das EBITDA gegenüber dem Vorjahr auf -1,7 Mio. Euro (2022: -0,1 Mio. Euro). Um die Profitabilität des Segments zu stärken, wurden bereits umfassende Maßnahmen zur Reduktion der Kostenbasis eingeleitet, um auch auf dem derzeit erreichten Umsatzniveau profitabel zu wirtschaften.
Vertiefung der Wertschöpfungskette und Effizienzsteigerungen Mit der Übernahme und der fortlaufenden Integration der AMS Software & Elektronik GmbH wurde im Geschäftsjahr 2023 ein wichtiger Meilenstein erreicht und neues Wachstumspotenzial erschlossen. AMS ist ein führender Spezialist für Elektronik, Sensor- und Kommunikationstechnologie und OEM. Mit den Produkten von AMS weitet SBF die Angebotspalette in den Bereichen Elektronik sowie Sensor- und Kommunikationstechnologie deutlich aus. Aufgrund der Konsolidierung ab 1. Januar 2024 wird der neue Geschäftsbereich vollumfänglich in den Finanzzahlen des laufenden Geschäftsjahres berücksichtigt.
Mit der Vertiefung der Wertschöpfungskette und den eingeleiteten Maßnahmen zur Effizienzsteigerung hat sich SBF mittel- und langfristig gut aufgestellt. In einem anhaltend konjunkturell schwachen Umfeld erwartet der Vorstand temporär eine in diesem Jahr noch anhaltende schwache Profitabilität. Im Geschäftsjahr 2024 wird mit einem Konzernumsatz zwischen EUR 48 und 50 Mio. und einem mittleren sechsstelligen negativen Konzernjahresergebnis gerechnet. Die eingeleiteten strukturellen Maßnahmen in allen Bereichen werden ihre positive Wirkung ab dem kommenden Geschäftsjahr voll zur Entfaltung bringen.
Der Geschäftsbericht 2023 steht auf der Website der Gesellschaft unter https://www.sbf-ag.com/investor-relations/finanzpublikationen/ zur Verfügung.
Über die SBF-Gruppe: Die börsennotierte SBF-Gruppe ist ein Spezialist für innovative Lösungen in den Bereichen Schienenfahrzeuge, Beleuchtung, Elektromechanik und Sensorik. In der Unternehmensgruppe bündeln hochspezialisierte und in ihren Bereichen führende Hidden Champions ihre Expertise. Mit einem hochwertigen und zukunftsweisenden Produkt- und Service-Portfolio profitiert SBF von den Megatrends Mobilität, Klimaschutz, Automatisierung und Digitalisierung.
Im Geschäftsfeld „Schienenfahrzeuge“ beliefert der Tier-1-Systemlieferant und Entwicklungspartner die weltweit führenden Schienenfahrzeughersteller mit komplexen Interior-, Decken- und Beleuchtungssystemen „Made in Germany“. Das Geschäftsfeld „Öffentliche und Industrielle Beleuchtung“ umfasst intelligente und maßgeschneiderte LED-Systeme zur effizienten Beleuchtung für industrielle, kommunale und infrastrukturelle Projekte. Zudem werden im Geschäftsfeld „Sensortechnologie und Elektromechanik“ zukunftsweisende Komponenten und Software für elektromechanische Produkte wie Platinen, Sensoren und Kommunikationstechnologie entwickelt und produziert.
Weitere Informationen unter https://www.sbf-ag.com.
Unternehmenskontakt: SBF AG Der Vorstand Zaucheweg 4 04316 Leipzig Tel: +49 (0)341 65235 894 E-Mail: info@sbf-ag.com
Pressekontakt: Kirchhoff Consult GmbH Alexander Neblung Borselstraße 20 22765 Hamburg Tel: +49 (0)40 60 91 86 70 E-Mail: sbf@kirchhoff.de
15.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1904241 15.05.2024 CET/CEST | DE000A2AAE22 |
15.05.2024 | Swiss Life Holding AG | Aktionäre von Swiss Life genehmigen alle Anträge des Verwaltungsrats Die ordentliche Generalversammlung der Swiss Life Holding AG fand heute in der Swiss Life Arena in Zürich statt. Es nahmen rund 1400 Aktionärinnen und Aktionäre vor Ort teil. Insgesamt waren 12,24 Millionen Aktienstimmen (41,47% des Aktienkapitals) vertreten. Der Verwaltungsrat beantragte für das Geschäftsjahr 2023 eine ordentliche Dividende aus dem Bilanzgewinn in Höhe von CHF 33.00 brutto je Namenaktie, die nach erteilter Zustimmung an der Generalversammlung nun mit Valuta 22. Mai 2024 ausbezahlt wird. Die Generalversammlung bestätigte Rolf Dörig als Präsidenten des Verwaltungsrats und wählte auch die übrigen Mitglieder jeweils für eine weitere Amtsdauer von einem Jahr. Ueli Dietiker trat nach über 10-jähriger Zugehörigkeit altersbedingt aus dem Verwaltungsrat von Swiss Life zurück. Verwaltungsrat und Konzernleitung danken ihm herzlich für sein grosses und erfolgreiches Engagement zugunsten von Swiss Life. Die Reden von Verwaltungsratspräsident Rolf Dörig und CEO Patrick Frost sind einsehbar unter www.swisslife.com/gv. Swiss Life Die Swiss Life-Gruppe ist ein führender europäischer Anbieter von umfassenden Vorsorge- und Finanzlösungen. In den Kernmärkten Schweiz, Frankreich und Deutschland bietet Swiss Life über eigene Agenten sowie Vertriebspartner wie Makler und Banken ihren Privat- und Firmenkunden eine umfassende und individuelle Beratung sowie eine breite Auswahl an eigenen und Partnerprodukten an. Die Beraterinnen und Berater von Swiss Life Select, Tecis, Horbach, Proventus und Chase de Vere wählen anhand des Best-Select-Ansatzes die für ihre Kunden passenden Produkte am Markt aus. Swiss Life Asset Managers öffnet institutionellen und privaten Anlegern den Zugang zu Anlage- und Vermögensverwaltungslösungen. Swiss Life unterstützt multinationale Unternehmen mit Personalvorsorgelösungen und vermögende Privatkunden mit strukturierten Vorsorgeprodukten. Die Swiss Life Holding AG mit Sitz in Zürich geht auf die 1857 gegründete Schweizerische Rentenanstalt zurück. Die Aktie der Swiss Life Holding AG ist an der SIX Swiss Exchange kotiert (SLHN). Zur Swiss Life-Gruppe gehören auch verschiedene Tochtergesellschaften. Die Gruppe beschäftigt rund 10 000 Mitarbeitende und verfügt über ein Vertriebsnetz mit rund 17 000 Beraterinnen und Beratern. Unternehmensfilm von Swiss Life Vorbehalt bei Zukunftsaussagen Diese Publikation enthält spezifische in die Zukunft gerichtete Aussagen, wie etwa Aussagen, die die Begriffe «glauben», «voraussetzen», «erwarten» oder ähnliche Begriffe enthalten. Solche in die Zukunft gerichtete Aussagen können naturgemäss mit bekannten und unbekannten Risiken, Unsicherheiten und weiteren wichtigen Faktoren verbunden sein. Diese können dazu führen, dass die Ergebnisse, Entwicklungen und Erwartungen von Swiss Life deutlich von denjenigen abweichen, die explizit oder implizit in den vorliegenden, zukunftsgerichteten Aussagen beschrieben werden. Angesichts dieser Ungewissheiten wird der Leser darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Aussagen lediglich um Prognosen handelt, die nicht überbewertet werden sollten. Weder Swiss Life noch ihre Verwaltungsräte, Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeitenden oder externen Berater oder andere Personen, die mit Swiss Life verbunden sind oder in einem anderweitigen Verhältnis zu ihr stehen, geben ausdrückliche oder implizite Zusicherungen oder Gewährleistungen bezüglich der Richtigkeit oder Vollständigkeit der in dieser Publikation enthaltenen Angaben. Swiss Life und die genannten Personen haften in keinem Fall für Verluste, die sich direkt oder indirekt aus der Weiterverwendung der vorliegenden Angaben ergeben. Ausserdem ist Swiss Life nicht verpflichtet, diese in die Zukunft gerichteten Aussagen zu aktualisieren oder zu verändern oder sie an neue Informationen, zukünftige Ereignisse, Entwicklungen oder Ähnliches anzupassen. | CH0014852781 |
15.05.2024 | AIXTRON SE | AIXTRON SE Hauptversammlung 2024 EQS-Media / 15.05.2024 / 16:44 CET/CEST
AIXTRON SE Hauptversammlung 2024 Alle Beschlussvorlagen mit großer Mehrheit angenommen. Herzogenrath, 15. Mai 2024 – Die Aktionärinnen und Aktionäre der AIXTRON SE habe heute sämtliche Beschlussvorlagen mit großer Mehrheit angenommen, die Vorstand und Aufsichtsrat auf der diesjährigen 27. Ordentlichen Hauptversammlung präsentiert haben. Die Hauptversammlung des weltweit führenden Herstellers von Depositionsanlagen für die Halbleiterindustrie fand im Eurogress Aachen statt. Mit großer Zustimmung wurden die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 entlastet. Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Herr Frits van Hout und Frau Prof. Dr. Anna Weber wurden ebenfalls mit großer Mehrheit wiedergewählt. Neu in den Aufsichtsrat gewählt wurden Frau Karen Florschütz und Herr Alexander Everke, die auf Frau Prof. Dr. Petra Denk und Herrn Prof. Dr. Andreas Biagosch folgen, die nach Ende ihrer regulären Amtszeit den AIXTRON-Aufsichtsrat verlassen. Wir bedanken uns bei Frau Prof. Denk und Herrn Prof. Biagosch für das entgegengebrachte Vertrauen und den wertvollen Beitrag der vergangenen Jahre. Der Dividenden-Vorschlag in Höhe von EUR 0,40 pro dividendenberechtigter Stückaktie wurde ebenfalls angenommen. Bei der AIXTRON Hauptversammlung, die in Präsenz stattfand, waren rund 61 Prozent des Grundkapitals vertreten. In der anschließenden konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats wurde der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende Herr Kim Schindelhauer in seinem Amt bestätigt. Rede des Vorstands und Präsentation Die Ausführungen des Vorstandvorsitzenden Dr. Felix Grawert und des Finanzvorstands Dr. Christian Danninger, in dem die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2023, des ersten Quartals 2024 sowie die aktuellen Entwicklungen, die Marktdynamik und Technologien der Gruppe erläutert werden, stehen als Aufzeichnung unter www.aixtron.com/hv zur Verfügung. Dort werden auch die Abstimmungsergebnisse kurzfristig abrufbar sein. AIXTRON HV 2024 Ansprechpartner Investoren Christian Ludwig Vice President Investor Relations fon +49 (2407) 9030-444 e-mail c.ludwig@aixtron.com Carsten Werle Director Investor Relations (interim) fon +49 (2407) 9030-8815 e-mail c.werle.sc@aixtron.com Medien Ragah Dorenkamp Director Corporate Communications fon +49 (2407) 9030-1830 mobile +49 (151) 74607360 e-mail r.dorenkamp@aixtron.com Über AIXTRON Die AIXTRON SE (FWB: AIXA, ISIN DE000A0WMPJ6) ist ein führender Anbieter von Depositionsanlagen für die Halbleiterindustrie. Das Unternehmen wurde 1983 gegründet und hat seinen Sitz in Herzogenrath (Städteregion Aachen) sowie Niederlassungen und Repräsentanzen in Asien, den USA und in Europa. Die Technologielösungen der Gesellschaft werden weltweit von einem breiten Kundenkreis zur Herstellung von leistungsstarken Bauelementen für elektronische und optoelektronische Anwendungen auf Basis von Verbindungshalbleiter- oder organischen Halbleitermaterialien genutzt. Diese Bauelemente werden in einer Vielzahl innovativer Anwendungen, Technologien und Industrien eingesetzt. Dazu gehören beispielsweise Laser-, LED-, und Displaytechnologien, Datenübertragung, SiC- und GaN-Energiemanagement und ‑umwandlung, Kommunikation, Signal‑ und Lichttechnik sowie viele weitere anspruchsvolle High-Tech-Anwendungen. Unsere eingetragenen Warenzeichen: AIXACT(R), AIXTRON(R), APEVA(R), Atomic Level SolutionS(R), Close Coupled Showerhead(R), CRIUS(R), EXP(R), EPISON(R), Gas Foil Rotation(R), Optacap(TM), OVPD(R), Planetary Reactor(R), PVPD(R), STExS(R), TriJet(R) Weitere Informationen über AIXTRON (FWB: AIXA, ISIN DE000A0WMPJ6) sind im Internet unter www.aixtron.com verfügbar. Zukunftsgerichtete Aussagen Dieses Dokument kann zukunftsgerichtete Aussagen über das Geschäft, die Finanz- und Ertragslage und Gewinnprognosen von AIXTRON enthalten. Begriffe wie "können", "werden", "erwarten", "rechnen mit", "erwägen", "beabsichtigen", "planen", "glauben", "fortdauern" und "schätzen", Abwandlungen solcher Begriffe oder ähnliche Ausdrücke kennzeichnen diese zukunftsgerichteten Aussagen. Solche zukunftsgerichtete Aussagen geben die gegenwärtigen Beurteilungen, Erwartungen und Annahmen des AIXTRON Managements, von denen zahlreiche außerhalb des AIXTRON Einflussbereiches liegen, wieder und gelten vorbehaltlich bestehender Risiken und Unsicherheiten. Sie sollten kein unangemessenes Vertrauen in die zukunftsgerichteten Aussagen setzen. Sollten sich Risiken oder Ungewissheiten realisieren oder sollten zugrunde liegende Erwartungen zukünftig nicht eintreten beziehungsweise es sich herausstellen, dass Annahmen nicht korrekt waren, so können die tatsächlichen Ergebnisse, Leistungen und Erfolge von AIXTRON wesentlich von denjenigen Ergebnissen abweichen, die ausdrücklich oder implizit in der zukunftsgerichteten Aussage genannt worden sind.. Dies kann durch Faktoren verursacht werden, wie zum Beispiel die tatsächlich von AIXTRON erhaltenen Kundenaufträge, den Umfang der Marktnachfrage nach Depositionstechnologie, den Zeitpunkt der endgültigen Abnahme von Erzeugnissen durch die Kunden, das Finanzmarktklima und die Finanzierungsmöglichkeiten von AIXTRON, die allgemeinen Marktbedingungen für Depositionsanlagen, und das makroökonomische Umfeld, Stornierungen, Änderungen oder Verzögerungen bei Produktlieferungen, Beschränkungen der Produktionskapazität, lange Verkaufs- und Qualifizierungszyklen, Schwierigkeiten im Produktionsprozess, die allgemeine Entwicklung der Halbleiterindustrie, eine Verschärfung des Wettbewerbs, Wechselkursschwankungen, die Verfügbarkeit öffentlicher Mittel, Zinsschwankungen bzw. Änderung verfügbarer Zinskonditionen, Verzögerungen bei der Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte, eine Verschlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage sowie durch alle anderen Faktoren, die AIXTRON in öffentlichen Berichten und Meldungen, insbesondere im Abschnitt Risiken des Jahresberichts, beschrieben hat. In dieser Mitteilung enthaltene zukunftsgerichtete Aussagen beruhen auf den gegenwärtigen Einschätzungen und Prognosen des Vorstands basierend auf den zum Zeitpunkt dieser Mitteilung verfügbaren Informationen. AIXTRON übernimmt keine Verpflichtung zur Aktualisierung oder Überprüfung zukunftsgerichteter Aussagen wegen neuer Informationen, künftiger Ereignisse oder aus sonstigen Gründen, soweit keine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung besteht. Dieses Dokument liegt ebenfalls in englischer Übersetzung vor, bei Abweichungen geht die deutsche maßgebliche Fassung des Dokuments der englischen Übersetzung vor.
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Emittent/Herausgeber: AIXTRON SE Schlagwort(e): Unternehmen
15.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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| Ende der Mitteilung | EQS-Media |
1904187 15.05.2024 CET/CEST | DE000A0WMPJ6 |
15.05.2024 | MLP SE | Einberufung zur Hauptversammlung der MLP SE veröffentlicht MLP SE/ Schlagwort(e): Hauptversammlung Einberufung zur Hauptversammlung der MLP SE veröffentlicht
15.05.2024 / 16:41 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Einberufung zur Hauptversammlung der MLP SE veröffentlicht - Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Dividende von 30 Cent je Aktie (VJ: 30 Cent) vor
Wiesloch – Die MLP SE hält am 27. Juni 2024 ihre ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2023 ab. Über den folgenden Link können ab heute sämtliche Vorlagen an die Hauptversammlung abgerufen werden: www.mlp-hauptversammlung.de. Darüber erreichen Aktionäre auch den Zugang zum Aktionärsportal für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die als reine Online-Veranstaltung abgehalten wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, eine Dividende in Höhe von 30 Cent je Aktie (VJ: 30 Cent) für das abgelaufene Geschäftsjahr auszuschütten. Die Tagesordnung sieht die Beschlussfassung über folgende Punkte vor: - die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2023
- die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
- die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
- die Wahlen des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
- die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
- die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der FERI AG
- die Änderung von § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Record Date)
Die MLP Gruppe … … ist mit den Marken Deutschland.Immobilien, DOMCURA, FERI, MLP, RVM und TPC der Finanzdienstleister für Privat-, Firmen- und institutionelle Kunden. Durch die Vernetzung der unterschiedlichen Perspektiven und Expertisen entstehen besondere Mehrwerte – und Kunden können bessere Finanzentscheidungen treffen. Dabei verbindet die MLP Gruppe intelligent persönliche und digitale Angebote. Einige der Marken bieten zudem ausgewählte Produkte, Services und Technologie für andere Finanzdienstleister. - Deutschland.Immobilien – Immobilienplattform für Kunden und Finanzberater
- DOMCURA – Assekuradeur für Finanzberater und -plattformen
- FERI – Multi Asset Investmenthaus für Institutionelle Investoren und vermögende Privatkunden
- MLP – Finanzberatung und Banking für anspruchsvolle Kunden
- RVM – Risikomanager für Versicherung und Vorsorge für mittelständische Unternehmen
- TPC – Benefit Experten Netzwerk für Unternehmen
Innerhalb des Netzwerks findet ein intensiver Know-how-Transfer statt. Die Spezialisten unterstützen sich in Research und Konzeptentwicklung sowie in der Kundenberatung. Durch diese gezielte Interaktion entstehen zusätzliche Werte für Kunden, für das Unternehmen und für die Aktionäre. Der ökonomische Erfolg bildet auch die Grundlage, gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen. Die Gruppe wurde 1971 gegründet und betreut für rund 581.200 Privat- und rund 27.700 Firmen- und institutionelle Kunden ein Vermögen von rund 59,3 Mrd. Euro sowie Bestände in der Sachversicherung von rund 719 Mio. Euro. Darüber hinaus nutzen mehr als 10.000 Finanzdienstleister die Angebote.
15.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1904189 15.05.2024 CET/CEST | DE0006569908 |
15.05.2024 | Deufol SE | Deufol SE: Hauptversammlung 2024 EQS-Media / 15.05.2024 / 16:06 CET/CEST
PRESSEMITTEILUNG Hauptversammlung 2024 Deufol SE lädt zur ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024 ein - Dividendenvorschlag in Höhe von 0,10 € pro Aktie
- Vorschlag zur Aktienzusammenlegung („Reverse Split“) im Verhältnis 5:1
Hofheim / Taunus, 15. Mai 2024 Die Deufol SE hat heute die Einladung zu ihrer ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 27. Juni 2024, veröffentlicht. Diese findet als Präsenzveranstaltung um 10:00 Uhr (MESZ) in der Stadthalle in Hofheim / Taunus, Chinonplatz 4, statt. „Wir freuen uns auf die Hauptversammlung 2024 und den Austausch mit unseren Aktionärinnen und Aktionären. Nach einem Rekord-Geschäftsjahr 2023 können wir sehr stolz sein, dass sich unsere Go-To-Market-Strategie auszahlt.“, sagte Dennis Hübner, CEO der Deufol Gruppe. Die Hauptversammlung stimmt unter anderem in TOP 2 der Tagesordnung über die Dividende für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 ab. Der Verwaltungsrat schlägt vor, den ermittelten Bilanzgewinn der Deufol SE für das Geschäftsjahr 2023 i. H. v. 16,4 Mio. € für die Ausschüttung einer Dividende von 0,06 € sowie zusätzlich einer Sonderdividende von 0,04 € je dividendenberechtigter Aktie, somit insgesamt 0,10 € je dividendenberechtigter Aktie, zu verwenden; dies entspricht einer Ausschüttungssumme von 4,3 Mio. €. Der verbleibende Betrag von 12,1 Mio. € soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Die Auszahlung der vorgeschlagenen Dividende bleibt bei deutschen Aktionären voraussichtlich ohne Steuerabzug, da es sich um Leistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto (§ 27 Abs. 1-7 KStG) handelt. Ob es individuelle Konstellationen gibt, bei denen die Ausschüttung auf Ebene der Anteilseigner doch zu einer Steuerpflicht führt, kann von Deufol nicht beurteilt werden und liegt alleine in der Verantwortung der Empfänger der Kapitalerträge. Des Weiteren ist TOP 6 der Tagesordnung hervorzuheben, in dem ein sog. „Reverse Split“ vorgeschlagen wird. Konkret schlägt der Verwaltungsrat dazu vor, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 43,8 Mio. €, nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung um 35,1 Mio. € auf 8,6 Mio. €, herabzusetzen. Die ordentliche Kapitalherabsetzung soll in voller Höhe zum Zwecke der Einstellung der frei werdenden Beträge in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft erfolgen. Die Kapitalherabsetzung soll in Höhe eines Betrages von 0,6 Mio. € durch eine entsprechende Herabsetzung der Grundkapitalziffer erfolgen wodurch der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien auf 1,00 € je bestehender Stückaktie reduziert würde und in Höhe eines Betrages von 34,5 Mio. € durch Zusammenlegung von jeweils fünf auf den Namen lautenden Stückaktien zu einer auf den Namen lautenden Stückaktie. Diese vorgeschlagenen Maßnahmen sind Teil unserer langfristigen Vision und haben die Erhöhung des Buchwertes je Aktie zum Ziel. Weitere Informationen zur Hauptversammlung sind unter https://www.deufol.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ abrufbar. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Deufol SE Investor Relations Telefon: +49 (6122) 50 1127 E-Mail: investors@deufol.com ISIN: DE000A1R1EE6
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Emittent/Herausgeber: Deufol SE Schlagwort(e): Finanzen
15.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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1904161 15.05.2024 CET/CEST | DE000A1R1EE6 |
15.05.2024 | Elmos Semiconductor SE | Elmos: Hauptversammlung beschließt Dividende von 0,85 Euro je Aktie Elmos Semiconductor SE/ Schlagwort(e): Hauptversammlung/Dividende Elmos: Hauptversammlung beschließt Dividende von 0,85 Euro je Aktie
15.05.2024 / 15:51 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Große Mehrheit für alle Tagesordnungspunkte Dortmund, 15. Mai 2024: Die Elmos Semiconductor SE (FSE: ELG) hat heute ihre diesjährige ordentliche Hauptversammlung virtuell abgehalten. Insgesamt waren über 85% des stimmberechtigten Grundkapitals vertreten. Alle Tagesordnungspunkte wurden mit großer Mehrheit angenommen. Die Hauptversammlung hat für das Geschäftsjahr 2023 eine gegenüber dem Vorjahr um 13,3% höhere Dividende in Höhe von 0,85 Euro je Aktie beschlossen. Die Dividende wird am 21. Mai 2024 ausgezahlt. Der Vorstandsvorsitzende der Elmos Semiconductor SE, Dr. Arne Schneider, hob in seiner Rede zum Geschäftsjahr 2023 neben der positiven finanziellen Performance mit neuen Rekorden auch wichtige Meilensteine in der strukturellen Entwicklung des Elmos Konzern hervor. Darüber hinaus erläuterte Dr. Schneider, dass die von Elmos entwickelte innovative Mikroelektronik einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Lebens der Menschen und dem Schutz unserer Umwelt leistet. Er betonte, dass Elmos als führender Anbieter von Mixed-Signal-Halbleitern hervorragend aufgestellt ist, um nachhaltig am strukturellen Wachstum des automobilen Halbleitermarkts infolge der zunehmenden Digitalisierung und Elektrifizierung aller Systeme und Funktionen im Fahrzeug zu partizipieren. Des Weiteren erläuterte Dr. Schneider die jüngsten Finanzzahlen des ersten Quartals 2024 und bestätigte die Prognose für das laufende Jahr. Kontakt Elmos Semiconductor SE Ralf Hoppe, Leiter Investor Relations, Public Relations & ESG Tel: +49-231‐7549‐7000 Email: invest@elmos.com Über Elmos Elmos entwickelt, produziert und vertreibt Halbleiter vornehmlich für den Einsatz im Auto. Unsere Bausteine kommunizieren, messen, regeln sowie steuern Sicherheits-, Komfort-, Antriebs- und Netzwerkfunktionen. Seit 40 Jahren ermöglichen Elmos-Innovationen neue Funktionen und machen die Mobilität weltweit sicherer, komfortabler und energieeffizienter. Mit unseren Lösungen sind wir in Applikationen mit großem Zukunftspotenzial, wie Ultraschall Distanzmessung, Ambiente- und Rücklicht sowie intuitiver Bedienung, schon heute die weltweite #1. Hinweis Diese Mitteilung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf Annahmen und Schätzungen der Unternehmensleitung von Elmos beruhen. Obwohl wir annehmen, dass die Erwartungen dieser vorausschauenden Aussagen realistisch sind, können wir nicht dafür garantieren, dass die Erwartungen sich auch als richtig erweisen. Die Annahmen können Risiken und Unsicherheiten bergen, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Aussagen abweichen. Zu den Faktoren, die solche Abweichungen verursachen können, gehören u.a. Veränderungen im wirtschaftlichen und geschäftlichen Umfeld, Wechselkurs- und Zinsschwankungen, Einführungen von Konkurrenzprodukten, mangelnde Akzeptanz neuer Produkte und Änderungen der Geschäftsstrategie. Eine Aktualisierung der vorausschauenden Aussagen durch Elmos ist weder geplant noch übernimmt Elmos die Verpflichtung dazu.
15.05.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Elmos Semiconductor SE | | Heinrich-Hertz-Str. 1 | | 44227 Dortmund | | Deutschland | Telefon: | +49 (0)231 7549-575 | Fax: | +49 (0)231 7549-111 | E-Mail: | invest@elmos.com | Internet: | http://www.elmos.com | ISIN: | DE0005677108 | WKN: | 567710 | Indizes: | SDAX | Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange | EQS News ID: | 1904157 |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1904157 15.05.2024 CET/CEST | DE0005677108 |
15.05.2024 | Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München | Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
15.05.2024 / 15:40 CET/CEST Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München WKN 843002 ISIN DE0008430026 Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Wie am 26. Februar 2024 veröffentlicht hat der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München („Münchener Rück“) mit Zustimmung des Aufsichtsrats, handelnd durch den Präsidial- und Nachhaltigkeitsausschuss, beschlossen, im Zeitraum von 26. April 2024 bis spätestens zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. April 2025 eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1.500.000.000 € über die Börse zu erwerben. Der Rückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. April 2024. Die zurückgekauften Aktien sollen eingezogen werden. Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1.500.000.000 € soll in mehreren Tranchen erfolgen. Eine erste Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu 600.000.000 € soll im Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis spätestens zum 23. August 2024 erworben werden. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 14. Mai 2024 von 446,70 € wären dies bis zu 1,0% des Grundkapitals und entsprächen bis zu 1.343.183 Aktien. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Deutsche Börse AG erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: Verordnung (EU) 2016/1052). Der Rückkauf erfolgt unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute. Die Kreditinstitute müssen den Erwerb der Münchener-Rück-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 25. April 2024 einhalten. Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten. Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Münchener Rück. Die Münchener Rück wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Kreditinstitute nehmen. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen oder gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkauf 2024/2025 zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Münchener Rück die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter www.munichre.com veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. München, 15. Mai 2024 Der Vorstand
15.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Sprache: | Deutsch | Unternehmen: | Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München | | Königinstraße 107 | | 80802 München | | Deutschland | Internet: | www.munichre.com |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
1904147 15.05.2024 CET/CEST | DE0008430026 |
15.05.2024 | MLP SE | MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG MLP SE/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.05.2024 / 15:06 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 27. Juni 2024, um 10.00 Uhr (MESZ) mit folgender Maßgabe ein: Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG)* unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten. Sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, können Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung live über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de selbst oder durch einen Bevollmächtigten verfolgen und ihr Stimmrecht über die elektronische Briefwahl oder über Vollmachtserteilung ausüben. Ebenso können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten per Videokommunikation Redebeiträge leisten und Fragen stellen. Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ sowie unter „Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären“. Ort der Hauptversammlung ist am Sitz der Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. Tagesordnung1. | Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich: • | den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember 2023, | • | den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023, | • | den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 2023, | • | den Bericht des Aufsichtsrats sowie | • | den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. |
Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de |
zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 45.114.976,29 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,30 je Stückaktie auf 109.297.624 dividendenberechtigte Stückaktien. Ausschüttung: | Euro 32.789.287,20 | Einstellung in die Gewinnrücklagen: | Euro 12.300.000,00 | Gewinnvortrag: | Euro 25.689,09 | Bilanzgewinn: | Euro 45.114.976,29 |
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf Annahme eines am Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe von Euro 109.297.624,00 eingeteilt in 109.297.624 Stückaktien. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern, wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende soll am 2. Juli 2024 erfolgen. | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2023 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten. | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2023 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten. | 5. | Wahlen des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 Nach den §§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB, 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG hat die ordentliche Hauptversammlung den Abschlussprüfer und den Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen. Am 5. Januar 2023 ist zudem die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie EU 2022/2464) - Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD, in Kraft getreten. Die CSRD sieht unter anderem vor, dass Gesellschaften wie die MLP SE einen sog. Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der einer externen Prüfung zu unterziehen ist. Die CSRD ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 der MLP SE ist das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine externe Prüfung bereits in Bezug auf den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund soll die Hauptversammlung 2024 auch einen Prüfer für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bestellen. Der Aufsichtsrat schlägt, jeweils gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses, vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. | Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 bestellt. | 2. | Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 bestellt; dieser Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist. |
Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung zu den vorstehenden Beschlussgegenständen in den Unterpunkten 1. und 2. erklärt, dass diese jeweils frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte. | 6. | Beschlussfassung über den Vergütungsbericht Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben gemäß § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 AktG durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist nachstehend im Anhang dargestellt und über die Internetadresse www.mlp-hauptversammlung.de |
verfügbar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt. | 7. | Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der FERI AG Die MLP SE hat am 30. April 2024 mit der FERI AG (nachfolgend FERI AG) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und der Zustimmung der Hauptversammlung der FERI AG und erst mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der FERI AG wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. April 2024 zwischen der MLP SE und der FERI AG wird zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend Vertrag) hat folgenden wesentlichen Inhalt: - | Die FERI AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der MLP SE. Die MLP SE ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der FERI AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Diese können allgemein oder einzelfallbezogen erteilt werden und bedürfen grundsätzlich der Textform; mündlich erteilte Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der FERI AG weiterhin dem Vorstand der FERI AG. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die Aufrechterhaltung, Änderung oder Beendigung des Vertrags. Daneben ist aus bankaufsichtsrechtlichen Gründen geregelt, dass die MLP SE keine Weisungen erteilen wird, deren Ausführung zur Folge hätte, dass die FERI AG oder deren Organe gegen die ihnen durch das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) oder die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 in ihrer jeweils geltenden Fassung auferlegten Pflichten verstoßen würden. | - | Die FERI AG verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die MLP SE abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der nachfolgend beschriebenen Bildung oder Auflösung von Rücklagen und/oder Sonderposten - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist. | - | Die FERI AG kann während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen auflösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwenden oder als Gewinn abführen; die Auflösung anderer Gewinnrücklagen zum Zwecke der Gewinnabführung steht unter dem Vorbehalt, dass bei der FERI AG eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln vorhanden ist. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 273 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, die vor Wirksamwerden dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. | - | Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch entsteht jeweils zum Stichtag des Jahresabschlusses der FERI AG und wird jeweils an dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. Er ist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 0,5% über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen. | - | Die MLP SE ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der FERI AG auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auf den Ausgleichsanspruch finden auch die übrigen Absätze des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. (Die derzeit geltende Fassung des § 302 AktG lautet wie folgt: „(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht. (3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.“) Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der FERI AG, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Verzinsung des Verlustausgleichsanspruchs gilt das vorstehend zur Gewinnabführung Ausgeführte entsprechend. | - | Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und der Hauptversammlung der FERI AG. Zudem wird der Vertrag erst mit Eintragung in das Handelsregister des Gerichts des Sitzes der FERI AG wirksam. | - | Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren, gerechnet ab Beginn des Geschäftsjahres der FERI AG, für das die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme erstmals gilt, fest vereinbart. Fällt das Ende der fünf Zeitjahre auf einen Zeitpunkt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres der FERI AG, so endet der Vertrag frühestens mit Ablauf dieses Geschäftsjahres. | - | Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Eine Kündigung ist insoweit nur mit Wirkung zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres der FERI AG möglich. Für die Einhaltung dieser Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an. | - | Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die MLP SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigen Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der FERI AG zusteht. | - | Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel. |
Die MLP SE war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags alleinige Aktionärin der FERI AG und ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind daher von der MLP SE für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Veordnung, § 304 AktG zu leisten, noch eine Abfindung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Veordnung, § 305 AktG zu gewähren. Mit Blick darauf, dass es sich bei der MLP SE um die einzige Aktionärin der FERI AG handelt, ist eine Prüfung des Vertrags ducrch einen Vertragsprüfer entbehrlich. Die folgenden Unterlagen sind von der Einbefuhrung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de |
zugänglich: - | der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MLP SE und der FERI AG vom 30. April 2024, | - | der nach Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der MLP SE und des Vorstands der FERI AG, | - | die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die MLP SE und den MLP Konzern für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023, | - | die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der FERI AG bzw. der FERI Trust GmbH für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023. |
| 8. | Beschlussfassung über Änderung von § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Record Date) Am 15. Dezember 2023 ist das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) in Kraft getreten. In diesem Gesetz wurde in Artikel 13 auch § 123 Absatz 4 Satz 2 AkG an die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte angepasst. Demnach muss sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 AktG statt wie bisher auf den Beginn des 21. auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die Formulierung des Aktiengesetzes zum Record Date hat auch die MLP SE in ihre Satzung übernommen. Die Formulierung ist somit anzupassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung folgt daraus keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages vor der Versammlung beziehen musste. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Die Satzung wird in § 17 Abs. 2 Satz 3 wie folgt gefasst: „Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der in der Hauptversammlungseinladung näher bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen.“ |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung der MLP SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Maßgeblich für den zeitlichen Bezugspunkt des Nachweises ist § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Dieser wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) dahingehend geändert, dass sich der Nachweis auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, d.h. den 5. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), beziehen muss. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum ZuFinG folgt aus dem neuen Gesetzeswortlaut keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages vor der Versammlung, d.h. hier des 6. Juni 2024, beziehen musste. Die Satzung reflektiert derzeit noch die bisherige Rechtslage. Daher wird die Gesellschaft auch solche Nachweise genügen lassen, die sich auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 6. Juni 2024 beziehen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr (MESZ), des 20. Juni 2024 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der Adresse MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de zugehen. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie vorstehend beschrieben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung am 27. Juni 2024 wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen mit Wirkung zum 27. Juli 2022 geänderten Aktiengesetzes führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer physischen Hauptversammlung. Wir bitten daher um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts. Die Aktionäre können, sofern die unter „Teilnahme an der Hauptversammlung" beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, - | selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über das speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichtete passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de |
verfolgen; | - | ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben; die Stimmabgabe durch Briefwahl kann ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung; | - | ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Vollmachten mit Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen; die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung; | - | Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen; | - | selbst oder durch einen Bevollmächtigten von ihrem Rederecht Gebrauch machen und Fragen in der Hauptversammlung stellen; das Rede- und Fragerecht sind in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auszuüben. |
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Versammlung zugeschaltet sind, können nach Maßgabe von § 18 Abs. 7 der Satzung der MLP SE i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden. Zugangsberechtigung für das passwortgeschützte Aktionärsportal Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen ausgestellt und übersandt, auf denen sich auch die Zugangsdaten befinden, mit denen Aktionäre das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann dabei ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen und zwar noch am Tag der Hauptversammlung bis zum durch die Versammlungsleitung festgelegten Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Briefwahlstimmen unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auch geändert oder widerrufen werden. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte a) Möglichkeit der Bevollmächtigung Den Aktionären steht auch offen, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die physische Teilnahme von Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) an der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Den Bevollmächtigten steht ebenfalls die Möglichkeit der elektronischen Briefwahl offen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. b) Form der Bevollmächtigung Sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstigen Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder die Erteilung einer Vollmacht, die in sonstiger Weise dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Intermediäre, Stimmrechtsberater, Vereinigungen und Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigen oder eine sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterfallende Vollmacht erteilen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR. c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei dessen Bevollmächtigung Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisung erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Anmeldebestätigung befindlichen Formulars bedienen. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung, Vollmachten und Weisungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich bei der Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären aus. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird keine Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung stellen und auch das Widerspruchsrecht nicht ausüben. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe vorstehend „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen, wenn sie nicht unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden, spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 25. Juni 2024 (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch oder per E-Mail zu übermitteln. Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet werden können, werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und stehen in dem passwortgeschützten Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de zur Verfügung. Vollmachten können aber auch in sonstiger formgerechter Weise erteilt werden. Übertragung der Hauptversammlung im Internet Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“). Die Übertragung erfolgt über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Aktionärsportal erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“), zusammen mit der Anmeldebestätigung. Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären (Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, jeweils nach Maßgabe von § 19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE i. V. m. § 118a AktG.) Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, also 24.00 Uhr (MESZ), des 27. Mai 2024 zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden: MLP SE Vorstand Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich, soweit sie zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de einzusehen sind, verwiesen. Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 12. Juni 2024 zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3 AktG). Gemäß § 126 Abs. 2 AktG gibt es Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und/oder eine Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Antragsrecht nach § 126 Abs. 1 AktG, unter http://www.mlp-hauptversammlung.de beschrieben. Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse maßgeblich: MLP SE Investor Relations Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch E-Mail: hauptversammlung@mlp.de Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch Anträge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Insoweit werden auch die von der Gesellschaft zugänglich gemachten Gegenanträge von Aktionären zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht anderweitig erledigen. Hat sich der den Antrag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre Gegenanträge gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen. Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 126 Abs. 1 AktG, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de einzusehen sind, verwiesen. Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 12. Juni 2024 zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (die allerdings jedenfalls bei Wahlvorschlägen im Sinne von § 127 AktG nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich gemacht. Gemäß § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG und § 127 Satz 3 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Wahlvorschlagsrecht nach § 127 AktG, auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mlp-hauptversammlung.de beschrieben. Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich: MLP SE Investor Relations Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch E-Mail: hauptversammlung@mlp.de Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gemäß §§ 127 i. V. m. 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Ist der den Wahlvorschlag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), muss der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre Wahlvorschläge gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen. Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 127 AktG, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de einzusehen sind, verwiesen. Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 AktG Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung angemeldet haben (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), haben bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, d.h. 24.00 Uhr (MESZ), des 21. Juni 2024 das Recht, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Eine Stellungnahme darf den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten. Ordnungsgemäß und rechtzeitig eingehende, zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden in der Sprache der Einreichung einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 22. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mlp-hauptversammlung.de veröffentlicht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder ein Fall von § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt. Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Für Gegenanträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gilt ausschließlich das in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebene Verfahren (siehe vorstehend „Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG“, „Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG“ bzw. unten „Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG“ sowie „Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG“). Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären (oder deren Bevollmächtigten) wird in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt. Für die Redebeiträge ist die von der Gesellschaft angebotene Form der Videokommunikation zu verwenden. Eine entsprechende Bild- und Tonübertragung muss durch den Aktionär gewährleistet werden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. Redebeiträge können spätestens ab dem Beginn der Versammlung über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de angemeldet werden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Tochtergesellschaft zu geben. Der Vorstand hat beschlossen, nicht von dem gesetzlichen Recht des § 131 Abs. 1a AktG Gebrauch zu machen, wonach vorgesehen werden kann, dass Fragen bereits vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär steht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG zudem ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten zu. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. Der Versammlungsleiter kann darüber hinaus gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen, dass das Auskunftsrecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunfts- und Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1 bzw. Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe vorstehend „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG“), wahrgenommen werden kann. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG diese Auskunft jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de übermitteln kann. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Versammlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG ebenfalls im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter http://www.mlp-hauptversammlung.de übermitteln kann. Alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG sowie das Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG sind nur solchen Aktionären im Wege elektronischer Kommunikation eröffnet, die sich ordnungsgemäß angemeldet und legitimiert haben (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“). Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de einzusehen sind, verwiesen. Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter http://www.mlp-hauptversammlung.de im Wege elektronischer Kommunikation bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal. Die Übermittlung ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Veröffentlichungen auf der Internetseite Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich sein. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 109.334.686,00 und ist in 109.334.686 Inhaber-Stammstückaktien eingeteilt. Jede Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 109.334.686 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG; diese Gesamtzahl schließt auch 37.062 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen). Zeitangaben in dieser Einberufung Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich, sofern nicht abweichend gekennzeichnet, auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. Hinweise zum Datenschutz Im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung, Ihrer Anmeldung hierzu oder der Ausübung weiterer versammlungsbezogener Rechte erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die MLP SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung: www.mlp-hauptversammlung.de Wiesloch, im Mai 2024 MLP SE
Der Vorstand Anhang 1. VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AKTG Grundzüge des Vergütungssystems Die Vergütung der Vorstände der MLP SE soll fixe und variable Bestandteile enthalten. Das Fixgehalt setzt sich aus einem Grundgehalt, einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen und einer betrieblichen Altersvorsorge zusammen. Die variable Vergütung wird in Form einer EBIT-abhängigen Tantieme gewährt. Das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung soll so ausgestaltet sein, dass einerseits keine signifikante Abhängigkeit des Vorstandsmitglieds von der variablen Vergütung besteht, die variable Vergütung aber andererseits einen wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Strategisches Kernziel ist die Herbeiführung profitablen Wachstums. Zentrale Kennziffer und Steuerungsgröße ist das EBIT des Konzerns, welches sich als operatives Ergebnis im Wesentlichen aus den Erlösen und Aufwendungen ergibt. Eine an der Entwicklung des EBIT des Konzerns orientierte variable Vergütung ist daher die geeignete Kenngröße, um diese Strategie zu unterstützen. Durch die Aufteilung der variablen Vergütung in eine Sofortauszahlung und eine aufgeschobene Auszahlung hat die variable Vergütung eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Hierdurch wird sichergestellt, dass nicht nur der kurzfristige Erfolg, sondern auch die langfristige Entwicklung des Konzerns im Fokus steht. Da die Tantieme ausschließlich EBIT-abhängig ausgestaltet ist, ist die Gewährung grundsätzlich unabhängig von der individuellen Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Allerdings behält sich der Aufsichtsrat vertraglich die Möglichkeit vor, die variable Vergütung nach billigem Ermessen in Abhängigkeit von der individuellen Leistung eines Vorstandsmitglieds sowie im Lichte etwaiger, von Mitgliedern des Vorstands nicht zu vertretender allgemeiner Markteinflüsse auf das jeweilige Geschäftsergebnis innerhalb eines vertraglich festgelegten Rahmens nach oben oder unten anzupassen. Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende vertragliche Regelung zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile ist in den bestehenden Vorstandsanstellungsverträgen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 beschlossenen Vergütungssystems für den Vorstand der MLP SE enthalten, sofern diese ab dem 1. Januar 2022 neu abgeschlossen oder verlängert wurden. Das von der Hauptversammlung am 29. Juni 2023 beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand enthält eine entsprechende Regelung. Bei der Festlegung der Vergütung des Vorstands bzw. eines Vorstandsmitglieds berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung des oberen Führungskreises innerhalb der MLP Gruppe sowie das Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft. Dies gilt sowohl für die durchschnittliche Vergütung innerhalb eines Jahres als auch für die Entwicklung der Vergütung über mehrere Jahre. Es wird darauf geachtet, dass die Vergütung der Vorstände in angemessenem Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft steht. Grundsätze der Vorstandsvergütung Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgrundgehalt sowie eine variable Vergütung. Der Ausgangsbetrag für die Bonuszahlung bestimmt sich nach der Ergebnisrechnung des MLP Konzerns unter Berücksichtigung der im MLP Konzern angewandten (internationalen) Rechnungslegungsstandards (IFRS). Bemessungsgrundlage ist dabei das EBIT des MLP Konzerns in dem abgelaufenen Geschäftsjahr, für das die Bonuszahlung erfolgt. Entscheidend ist das EBIT des Konzerns, wie es sich jeweils ohne Kürzung um gewinnabhängige Tantiemen ergäbe. Sollten im Geschäftsjahr fortzuführende und aufgegebene Geschäftsbereiche ausgewiesen werden, so setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der EBIT der fortzuführenden und der aufgegebenen Geschäftsbereiche zusammen. Alle in direktem Zusammenhang mit der Aufgabe/Veräußerung von Geschäftsbereichen stehenden Kosten und Erträge werden nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Beginnt oder endet der Anstellungsvertrag im Laufe des Geschäftsjahres, erfolgt eine Kürzung des Ausgangsbetrags pro rata temporis. Ein Anteil von grundsätzlich 45 % des so berechneten Bonus soll als Sofortauszahlung nach Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zur Auszahlung kommen. Der weitere Anteil von grundsätzlich 55 % soll als „aufgeschobene Zahlung“ erst nach Vorlage des Jahresabschlusses für das übernächste Geschäftsjahr nach dem Jahr der Sofortauszahlung zur Auszahlung kommen. Zur Berechnung der aufgeschobenen Zahlung wird das nach der Gewinn- und Verlustrechnung des MLP Konzerns im Ausgangsjahr erreichte EBIT des Konzerns mit dem Durchschnitt des in den drei dem Ausgangsjahr folgenden Geschäftsjahren erreichten EBIT des Konzerns verglichen und der fortgeschriebene Ausgangsbetrag entsprechend angepasst. In vertraglich näher bestimmten Grenzen unterliegen die Sofortauszahlung und die aufgeschobene Zahlung darüber hinaus einem in das Ermessen des Aufsichtsrats gestellten Anpassungsrecht. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach seinem billigen Ermessen aufgrund der Bewertung der individuellen Leistungen des Vorstandsmitglieds oder aufgrund außerordentlicher Entwicklungen die Sofortauszahlung um bis zu 30 % und die aufgeschobene Zahlung um bis zu 10 % zu reduzieren oder zu erhöhen. Ab dem Geschäftsjahr 2023 enthalten die Vorstandsanstellungsverträge zudem eine Anpassungsmöglichkeit hinsichtlich der Sofortauszahlung der variablen Vergütung, welche abhängig von der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen ist, die der Aufsichtsrat dem Vorstand für das betreffende Geschäftsjahr setzt. Der Anstellungsvertrag sieht darüber hinaus für die Sofortauszahlung und die aufgeschobene Zahlung jeweils einen in Euro bestimmten Maximalbetrag („Cap“) vor. Hinsichtlich beider Bonusteile ist ein Maximalbetrag von 150 % des Ausgangsbetrags bei einem unterstellten EBIT von 100 Mio. € vorgesehen. Nach dem Vergütungssystem haben die Vorstände Anspruch auf einen Dienstwagen zur unbeschränkten Nutzung sowie auf die Leistungen aus einer Todesfall- und Invaliditätsversicherung. Der Vorstandsvorsitzende Dr. Uwe Schroeder-Wildberg besitzt ferner eine einzelvertragliche betriebliche Versorgungszusage. Es wird eine Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres, eine Invalidenrente, eine Witwenrente sowie eine Waisenrente zugesagt. Die Höhe der zugesagten Leistung ist für die Altersrente in einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag separat festgesetzt. Die Invalidenrente und die Witwenrente betragen 60 % der vertraglich vereinbarten Alters- oder Erwerbsminderungsrente. Die Höhe der Waisenrente je unterhaltsberechtigtem Kind hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Witwenrente und Waisenrente aller berechtigten Personen zusammen können insgesamt nicht mehr als 100 % der Altersrente betragen. Die Mitglieder des Vorstands Manfred Bauer und Reinhard Loose erhalten dagegen arbeitgeberfinanzierte, beitragsorientierte Leistungszusagen zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Anstellungsverträge aller Konzernvorstände enthalten Change-of-Control-Klauseln, die zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, wenn • | sich Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft entsprechend der §§ 21, 22 Wertpapierhandelsgesetz a.F. verändern; | • | der Fall einer Umwandlung der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) eintritt. Dies gilt nicht für den Formwechsel der Gesellschaft, Ausgliederungen nach § 123 Abs. 3 UmwG und Verschmelzungen nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, bei denen die Gesellschaft aufnehmender Rechtsträger ist. |
Kündigt einer der Vorstände unter den vorgenannten Voraussetzungen, steht ihm eine Abfindung in Höhe von maximal zwei Jahresvergütungen zu, sofern die Kündigung mehr als zwei Jahre vor Beendigung des Vertrags erfolgt. Danach gelten die Regeln pro rata temporis. Zur Erfüllung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen enthalten die Anstellungsverträge aller Konzernvorstände zudem folgende Regelungen: Der Aufsichtsrat kann im Falle von negativen Erfolgsbeiträgen oder im Falle eines Fehlverhaltens im Sinne des § 5 Institutsvergütungsverordnung des betreffenden Vorstandsmitglieds die im Falle des Ausscheidens durch Eigenkündigung zustehenden Leistungen nach billigem Ermessen angemessen reduzieren. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung der Vergütung einzuschränken oder aufzuheben. Die variable Vergütung darf gemäß § 25a Abs. 5 KWG jeweils 200 % der fixen Vergütung für jedes Vorstandsmitglied nicht überschreiten. Ein Beschluss der Hauptversammlung, welcher die Grenze der variablen Vergütung abweichend von § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG von 100 % auf 200 % der fixen Vergütung anhebt, liegt vor. Bei der Festlegung und Überprüfung der Vergütung des Vorstands bzw. eines Vorstandsmitglieds berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung des oberen Führungskreises innerhalb der MLP Gruppe sowie das Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft. Dies gilt sowohl für die durchschnittliche Vergütung innerhalb eines Jahres als auch für die Entwicklung der Vergütung über mehrere Jahre. Es wird darauf geachtet, dass die Vergütung der Vorstände in angemessenem Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft steht. Zudem wird ein horizontaler Vergleich vorgenommen. Die Vergleichsunternehmen werden nach Maßgabe der Festlegungen im Vergütungssystem getroffen. Für das Geschäftsjahr 2023 bestand die Vergleichsgruppe aus folgenden Unternehmen: Aareal Bank AG, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Deutsche Beteiligungs AG, Deutsche Pfandbriefbank AG, DWS Group GmbH & Co. KGaA, GRENKE AG, Hypoport SE, INDUS Holding AG, Nürnberger Beteiligungs AG, Oldenburgische Landesbank AG, OVB Holding AG, Sparkasse Bremen AG, Südwestbank AG, Teambank AG und Union Investment. Zur Erfüllung der Anforderungen des § 162 AktG werden im Folgenden weitere detaillierte Angaben zur Vorstandsvergütung gemacht. Feste und variable Vergütungsbestandteile Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die einjährige variable Vergütung für die Tätigkeit im Berichtsjahr wird als im Berichtsjahr gewährte Vergütung angesehen, auch wenn eine Auszahlung erst nach Ende des Berichtsjahres erfolgt, da die zugrundeliegende Tätigkeit im Berichtsjahr vollständig erbracht worden ist. Gleiches gilt für die mehrjährige variable Vergütung. | Dr. Uwe Schroeder-Wildberg | Manfred Bauer | Alle Angaben in T€ | 2022 Absolut | 2022 Anteil an der Gesamtvergütung | 2023 Absolut | 2023 Anteil an der Gesamtvergütung | 2022 Absolut | 2022 Anteil an der Gesamtvergütung | 2023 Absolut | 2023 Anteil an der Gesamtvergütung | Fixvergütung | 550 | 27,49% | 625 | 32,08% | 360 | 29,90% | 360 | 29,51% | Nebenleistungen incl.Dienstwagen | 19 | 0,95% | 20 | 1,03% | 17 | 1,41% | 18 | 1,48% | Summe | 569 | 28,44% | 645 | 33,11% | 377 | 31,31% | 378 | 30,98% | Einjährige variable Vergütung | 438 | 21,89% | 433 | 22,23% | 292 | 24,25% | 288 | 23,61% | Mehrjährige variable Vergütung | 577 | 28,84% | 606 | 31,11% | 385 | 31,98% | 404 | 33,11% | Gesamtvergütung (i.S.v. § 162 AktG) | 1.584 | 79% | 1.684 | 86% | 1.054 | 88% | 1.070 | 88% | Altersvorsorge | 417 | 20,84% | 264 | 13,55% | 150 | 12,46% | 150 | 12,30% | Gesamtvergütung (inkl. Altersvorsorge) | 2.001 | 100,00% | 1.948 | 100,00% | 1.204 | 100,00% | 1.220 | 100,00% |
| Reinhard Loose | Alle Angaben in T€ | 2022 Absolut | 2022 Anteil an der Gesamtvergütung | 2023 Absolut | 2023 Anteil an der Gesamtvergütung | Fixvergütung | 360 | 29,85% | 360 | 29,51% | Nebenleistungen incl.Dienstwagen | 19 | 1,58% | 18 | 1,48% | Summe | 379 | 31,43% | 378 | 30,98% | Einjährige variable Vergütung | 292 | 24,21% | 288 | 23,61% | Mehrjährige variable Vergütung | 385 | 31,92% | 404 | 33,11% | Gesamtvergütung (i.S.v. § 162 AktG) | 1.056 | 88% | 1.070 | 88% | Altersvorsorge | 150 | 12,44% | 150 | 12,30% | Gesamtvergütung (inkl. Altersvorsorge) | 1.206 | 100,00% | 1.220 | 100,00% |
Insgesamt 5 ehemalige Vorstandsmitglieder haben im Geschäftsjahr 2023 Pensionen in Höhe von 1,1 Mio. € von der MLP SE erhalten. Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands bestanden zum 31. Dezember 2023 saldierte Pensionsrückstellungen in Höhe von 11,1 Mio. €. Vergütungsbestandteile entsprechen dem Vergütungssystem Alle gewährten Vergütungsbestandteile entsprechen dem von der Hauptversammlung der MLP SE am 29. Juni 2023 beschlossenen Vergütungssystem für den Vorstand. Einzelheiten können dem Vergütungssystem nach den Anforderungen des § 87 a AktG im Geschäftsbericht 2021 entnommen werden. Förderung der langfristigen Entwicklung Strategisches Kernziel ist die Herbeiführung profitablen und nachhaltigen Wachstums. Die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens soll im Fokus stehen und erforderlichenfalls den Vorzug vor kurzfristigem Erfolg erhalten. Eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Sicherstellung dieser Prioritätensetzung ist Kontinuität in der Besetzung des Vorstands. Eine nach Größe, Branche und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens angemessene Vorstandsvergütung sichert das Gewinnen und insbesondere langfristige Halten geeigneter Vorstandspersönlichkeiten. Die Vorstandsvergütung setzt sich grundsätzlich aus fixen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die Höhe der fixen Vergütungsbestandteile ist so bemessen, dass keine signifikante Abhängigkeit von den variablen Vergütungsbestandteilen besteht. Zielgröße und Bemessungsgrundlage der variablen Vergütungsbestandteile sind so festzulegen, dass das Ergreifen von Chancen gefördert, zugleich aber auch das Eingehen unverhältnismäßiger Risiken vermieden wird. Zudem ist ein überwiegender Teil der variablen Vergütung mehrjährig ausgestaltet. Anwendung von Leistungskriterien Die Vergütung bemisst sich am EBIT des MLP Konzerns, die individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird über die im Anstellungsvertrag vorgesehenen Anpassungsrechte berücksichtigt. Zudem wird die Sofortauszahlung der variablen Vergütung in Abhängigkeit von der Erreichung der für das betreffende Geschäftsjahr gesetzten Nachhaltigkeitsziele angepasst. Die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023 betrug 93,2 %. Entsprechend der vertraglichen Regelung wurde die auf Basis des EBIT ermittelte Sofortauszahlung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 um 1,36 % reduziert. Von weiteren Anpassungsrechten wurde für das Geschäftsjahr 2023 nicht Gebrauch gemacht. Vergleichende Darstellung Vorstandsvergütung, Ertragsentwicklung, Arbeitnehmervergütung Nachfolgend wird die jährliche Veränderung der Vergütung des Vorstands, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalentbasis) dargestellt. Der Kreis der Arbeitnehmer umfasst zum Zwecke dieser Darstellung alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgender Konzerngesellschaften: MLP SE, MLP Finanzberatung SE, MLP Banking AG, ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, MLPdialog GmbH, FERI Management AG, Feri AG, FERI (Luxembourg) S.A., FERI (Schweiz) AG, DOMCURA AG, RVM GmbH, RVM Versicherungsmakler GmbH, RISConsult GmbH, Jahn & Sengstack GmbH, Dr. Schmitt GmbH Würzburg sowie DI Deutschland.Immobilien AG. Leistungen zur Altersversorgung bleiben sowohl hinsichtlich der Vorstandsmitglieder als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Vorstandsvergütung wurde das Konzern-EBIT i.H.v. 70.724 T€ (Vorjahr: 75.613 T€) zugrunde gelegt. Alle Angaben in T€ | 2021 | 2022 | Veränderung zum Vorjahr (in %) | 2023 | Veränderung zum Vorjahr (in %) | Gesamtvergütung Vorstand | 3.858 | 4.411 | 14,33% | 4.388 | -0,52% | Ertrag der Gesellschaft | 54.977 | 43.590 | -20,71% | 54.812 | 25,74% | Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer | 72.175 | 76.923 | 6,58% | 75.043 | -2,44% |
Aktienbasierte Vergütung Die Vorstandsvergütung sieht keine Gewährung in Aktien vor (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Entsprechenserklärung zum DCGK). Daher wurden für das Geschäftsjahr 2023 auch keine Aktien oder Aktienoptionen an die Vorstandsmitglieder gewährt. Einbehaltene oder zurückgeforderte variable Vergütungsbestandteile Im Geschäftsjahr 2023 wurden bei keinem Mitglied des Vorstands variable Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert. Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung Die rechnerisch ermittelte Vergütung hat bei keinem Vorstandsmitglied die festgelegte Maximalvergütung erreicht, sodass die festgelegte Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2023 bei allen Vorstandsmitgliedern ohne die Notwendigkeit der Kappung eingehalten wurde. Alle Angaben in T€ | Gesamtvergütung 2023 | Festgelegte Maximalvergütung | Dr. Uwe Schroeder-Wildberg | 1.948 | 2.700 | Manfred Bauer | 1.220 | 1.800 | Reinhard Loose | 1.220 | 1.800 |
Angaben zu Leistungen nach § 162 Absatz 2 AktG Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit Leistungen zugesagt, diesbezüglich bestehende Zusagen wurden nicht angepasst. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit Leistungen zugesagt, diesbezüglich bestehende Zusagen wurden nicht angepasst. Im Geschäftsjahr 2023 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit beendet. Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds wurden daher weder zugesagt noch im Laufe des Geschäftsjahres 2023 gewährt. Der Anwartschaftsbarwert der Anwartschaft für Herrn Dr. Schroeder-Wildberg für den Fall der altersbedingten regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit beträgt zum 31.12.2023 6.251 T €. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten satzungsgemäß neben dem Ersatz ihrer Auslagen für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr eine jährliche feste Vergütung in Höhe von 50.000 €. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Zweifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache. Für die Tätigkeit im Risiko- und Prüfungsausschuss, im Vergütungskontrollausschuss und im Nominierungsausschuss wird zusätzlich eine gesonderte Vergütung gewährt. Diese beträgt im Risiko- und Prüfungsausschuss 25.000 € sowie im Vergütungskontrollausschuss und im Nominierungsausschuss jeweils 15.000 €. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält das Zweifache der vorgenannten Vergütung. Der feste Vergütungsbestandteil wird nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt. Im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit erhält kein Aufsichtsratsmitglied variable oder aktienbasierte Vergütungsbestandteile. Individualisierte Aufsichtsratsvergütung Alle Angaben in T€ (ohne Ust.) | Vergütung 2023 | Vergütung 2022 | Dr. Peter Lütke-Bornefeld (Vorsitzender)1 | 91 | 151 | Dr. Claus-Michael Dill (stellvertretender Vorsitzender)1 | 69 | 125 | Matthias Lautenschläger | 105 | 88 | Tina Müller2 | - | 27 | Sarah Rössler (Vorsitzende)3 | 146 | 47 | Alexander Beer1 | 37 | 75 | Monika Stumpf | 80 | 63 | Bernd Groß4 | 33 | - | Ursula Blümer4 | 38 | - | Dr. Andreas Freiling (stellvertretender Vorsitzender)4 | 71 | - | Gesamt | 670 | 576 |
1 bis 29. Juni 2023 2 bis 02. Juni 2022 3 ab 02. Juni 2022, ab 29. Juni 2023 in der Funktion "Vorsitzende des Aufsichtsrats" 4 ab 29. Juni 2023 Im Geschäftsjahr 2023 fielen 28 T€ (Vorjahr: 17 T€) Ersatz für Auslagen an. VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG An die MLP SE, Wiesloch Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der MLP SE, Wiesloch, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weiter-gehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufs-satzung für Wirtschaftsprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft. Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. Frankfurt am Main, 20. März 2024 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Otte Wirtschaftsprüfer | Gießler Wirtschaftsprüfer | |
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15.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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